633
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1968 Nr.38
Tag Inhalt Seite
14.6.68 Bundeswaffengesetz 633
Bundcs9csct,:bl. llI 7144-1, 7133-1-2, 7_144-1-1, 7144-1-2, 7133-1, 7133-1-1, 450-2
11. 6. 68 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
11. 6. 68 Verordnung zur An<lerung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
R<~ch1svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarun-
gen, nach dem Stande vom 1. Januar 1968 bei. Der Fundstellennachweis B, völkerrechtliche Vereinbarungen, wird in
Kiirze clcm Bundesgesetzblatt, Teil II, für alle Abonnenten beigelegt.
Bundeswaffengesetz
Vom 14. Juni 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Schußwaffen mit einer Länge von mehr als
sen: 40 cm sind Langwaffen. Schußwaffen mit einer
Länge bis zu 40 cm sind Kurzwaffen.
Abschnitt I (5) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Geset-
Allgemeine Vorschriften zes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt
sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskel-
§ 1 kraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen bei-
zubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte
Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind,
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen
tragbare Waffen, die zum Angriff, zur Verteidigung, Energie durch körperliche Berührung Verletzungen
zum Sport, zum Spiel oder zur Jagd bestimmt sind beizubringen.
und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben
§ 2
werden.
Munition und Geschosse
(2) Den Schußwaffen stehen tragbare Geräte
gleich, (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind
1. bei denen fesle Körper mittelbar durch Muskel- 1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten
kraft angetrieben werden, wenn mit ihnen gezielt (Patronenmunition);
geschossen und der Antrieb durch eine Vorrich- 2. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht ent-
tung gesperrt werden kann; halten (Kartuschenmunition);
2. die zum Abschießen von Munition bestimmt sind; 3. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß enthalten,
3. die für gewerbliche und technische Zwecke be- das nach dem Abschuß durch die mitgeführte
stimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition Ladung angetrieben wird (Raketenmunition).
verwendet wird (Schußapparate). (2) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes 1. feste Körper oder
sind 2. Flüssigkeiten oder Gase in Umhüllungen,
1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Ge- die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt und
schosse heiße Gase verwendet werden; hergerichtet sind, ohne daß sie die für ihren Antrieb
2. Geräte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3. erforderliche Ladung enthalten.
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§ 3 die Veränderungen zu bezeichnen, nach deren
Wesentliche Teile von Schußwaffen Vornahme dieses Gesetz auf diese Gegenstände
nicht anzuwenden ist;
(l) Wcs(\nUicbc Teile von Schußwaffen stehen
2. für Nachbildungen von Schußwaffen bestimmte
für die Vorschriften der Abschnitte I bis IV und VI
Anforderungen an ihre Beschaffenheit f estzule-
bis VIH den Schußwaffen gleich.
gen, um zu verhindern, daß diese Gegenstände
(2) Wesentliche Teile sind mit Schußwaffen verwechselt werden.
1. der Lm1f, der Verschluß und das Patronen- oder (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Kartuschenlager; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein ent- zu bestimmen, daß
zündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch 1. § 6 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichne-
verwendet wird, auch die Verbrennungskammer ten Personenkreis und § 19 Abs. 1 Nr. 2 auf aus-
und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemi- ländische Handlungsreisende oder andere aus-
sches; ländische Personen, die im Auftrag und im
3. bei SchußwdJfen mit anderem Antrieb auch die Namen eines Gewerbetreibenden andere Perso-
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der nen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-
Schußwaffe verbunden ist. suchen, nicht anzuwenden ist,
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbei- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nach-
tete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie weis der Fachkunde für den Waffenhandel auch
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig- bei Vorliegen anderer als der in § 7 Abs. 1 und 2
gestellt werden können. bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzu-
sehen ist,
§ 4 3. § 11 Abs. 5 Nr. 3 auch auf Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Anwendungsbereich, Ermächtigungen
gemeinschaft anzuwenden ist,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- 4. § 26 auf Schußapparate, die eingeführt oder sonst
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
des Bundesrntes zu bestimmen, daß dieses Gesetz werden, nicht anzuwenden ist,
ganz oder teilweise
sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
1. auf Schußwaffen und Munition nicht anzuwenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Er-
ist, die bei bcslimmungsgcmäßer Verwendung füllung bindender· Beschlüsse der Europäischen Ge-
keine erheblichen Gefahren für Leben oder Ge- meinschaften erforderlich ist.
sundheit von Menschen herbeiführen können;
(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33
2. auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Ge- und 35 nicht anzuwenden auf Schußwaffen, wesent-
räte anzuwenden ist, wenn aus ihnen Geschosse liche Teile von Schußwaffen und Munition, die
verschossen werden können und wenn ihre Hand- Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kon-
habung, ihre Beanspruchung durch das Antriebs- trolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bun-
mittel oder die Bewegungsenergie der Geschosse, desgesetzbl. I S. 444) sind.
die bei Verwendung zugelassener Munition oder
bei anderem Antrieb erzielt wird, eine erhebliche
Gefahr für L(~ben od(~r Gesundheit von Menschen
herbeiführt;
Abschnitt II
3. auf Gerlite anzuwenden ist, die zum Angriff oder Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung,
zur Verteidigung bestimmt sind, wenn aus ihnen Handel und Einfuhr
Flüssigkeiten oder Gase versprüht werden kön-
nen oder wenn sie andere als mechanische Ener- § 5
gie ausnutzen und wenn ihre Handhabung oder
Wirkungsweise auch in größerer Entfernung eine Erlaubnis
erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-
von Menschen herbeiführt; men einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuß-
4. auf Geschosse oder Treibladungen anzuwenden waffen oder Munition
ist, wenn ihre Beschaffenheit oder Wirkungs- 1. herstellen, bearbeiten oder instand setzen will
weise eine besondere Gefahr für Leben oder Ge-
(Waffenherstellung),
sundheit von Menschen herbeiführt.
2. erwerben, vertreiben (feilhalten, Bestellungen
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- entgegennehmen oder aufsuchen), anderen über-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung lassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das
des Bundesrates Uberlassen solcher Gegenstände vermitteln will
1. für Schußwaffen, die für Zier- oder Sammler- (Waffenhandel),
zwecke bestimmt sind, oder für ähnliche Waffen bedarf der Erlaubnis.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 635
(2) Als Herstellen von Munition gilt auch das § 8
Wiederladen von Hülsen; als Bearbeiten und In- Inhalt der Erlaubnis
standsetzen von Schußwaffen sind nur die Tätig-
keiten anzusehen, durch die die Waffe für ihre be- Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit
stimmungsgemäßc Verwendung fertiggestellt wird. Auflagen verbunden werden, um Leben und Ge-
sundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt mit Schußwaffen und Munition entstehenden Ge-
die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf fahren zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind
die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung er- zulässig.
streckt, auszuführen, sonst aus df~m Geltungsbereich
des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber
· einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder § 9
ihm zu überlassen. Bei Personen, die als Büchsen-
macher in die Handwerksrolle eingetragen sind,
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-
Erlaubnis zum WaffPnh,mdel ein. inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein
Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können
aus besonderen Gründen verlängert werden.
§ 6
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
Versagung der Erlaubnis nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat- Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 oder 2 vorlagen.
sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträg-
steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes lich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versa-
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Perso- gungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorlagen.
nen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
(2) Die Erlaubnis für den W c1ffenhandel ist ferner 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche
zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 1
Personen nicht die erforderliche Fachkunde nach- rechtfertigen würden;
weist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb 2. wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer
noch eine Zweigniederlassung selbst leitet, ist vom Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder
Erfordernis der Fachkunde befreit.
bei einer juristischen Person eine nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Antragsteller berufene Person zur Leitung des Waffenhandels
bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des nicht besitzt.
Grundgesetzes ist oder
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3
rechtfertigen würden;
2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet
oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten
§ 7
Frist erfüllt werden.
Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der § 10
zuständigen Behörde nachzuweisen.
Anzeigepflicht
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 5 hat die
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß- innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Be-
waffen und Munition tätig gewesen ist, sofern hörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Auf-
die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die nahme oder die Eröffnung hat er die mit der Lei-
erforderliche Fachkunde zu vermitteln. tung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Be-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung triebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten
des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen Person oder bei juristischen Personen den Wechsel
fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
und waffenrechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) und trag zur Vertretung berufenen Person hat der Er-
über das Prüfungsverfahren einschließlich der Er- laubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Be-
richtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen. hörde anzuzeigen.
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(2) Der Erlc1ulm isinhaber hat der zuständigen Be- 4. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungs-
hörde den Vc)rlust der Erlaubnisurkunde oder einer bereich dieses Gesetzes haben, aber einen Jagd-
Ausfertigtmg unverzüglich anzuzeigen; er hat die schein (§ 15 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-
Erlaubnisurk unde und die Ausfertigung der zustän- sung vom 30. März 1961 - Bundesgesetzbl. I
digen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis S. 304 -) besitzen, sofern nicht mehr als zwei
erloschen jst, zurückgenommen oder widerrufen Langwaffen und die dazugehörige Munition ein-
worden ist. geführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden;
§ 11 5. die Mitglieder ausländischer Schießsportverbände
Einfuhr von Schußwaffen und Munition für Schußwaffen und Munition, die sie zur Teil-
nahme an internationalen Schießsportveranstal-
(1) Wer Kurzwuffcn oder Munition oder Lang- tungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit
waffen, bei denen die Bewegungsenergie der Ge- sich führen.
schosse mehr als 0,75 Meterkilopond (kpm) beträgt,
einführen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts- (6) Schußwaffen und Munition sind bei den nach
gesetzes vom 28. April 1961 Bundesgesetzbl. I Absatz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden anzu-
S. 481 ---, zuletzt gei:indert durch das Gesetz vom melden und auf Verlangen vorzuführen. Die Vor-
18. August 1965 Bundcsgesetzbl. I S. 892 - ) oder aussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 sind durch eine
sonst in den G<:-!ltungsbereich dieses Gesetzes ver- Bescheinigung der einführenden Dienststelle, die
bringen oder durch einen anderen einführen oder Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 2 durch eine
verbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuwei-
gilt nicht sen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Absatz 1
oder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach Ab-
1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Muni-
satz 8 zuständigen Uberwachungsbehörden auszu-
tion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
händigen.
unter zollamtlicher Uberwachung sowie zur Zoll-
gullagerung oder zur La~Jerung in Freihäfen; (7) Die nach Absatz 8 zuständigen Uberwachungs-
2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder behörden können Beförderungsmittel und Behälter
Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei mit Schußwaffen oder Munition sowie ihre Lade-
dem Verbringen der Wi:lre tätig wird. und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen;
ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen
Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und Menge in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
von Schußwaffen oder Munition zu beschränken; sie Bestimmungen eingehalten sind.
kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(8) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Zolldienststellen, die nach den Absätzen 6 und 7-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der bei der Uberwachung der Einfuhr oder des sonstigen
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den
nicht besitzt oder Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für das
2. der Antragsteller nach Lundesrecht zum Erwerb Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes-
der Schußwaffe oder der Munition nicht berech- minister der Finanzen die Mitwirkung bei der Uber-
tigt ist. wachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen;
§ 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwal-
(3) Die Erlaubnis ist ferner zu versagen
tung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448),
1. bei den in § 26 bezeichneten Handfeuerwaffen zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung
und den in § 27 bezeichneten Kurzwaffen, wenn vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 147-7),
die Bauart der Schußwuffe nicht von der Physi- gilt entsprechend.
kalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist;
2. bei Munition, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck oder
ihre Bezeichnung nicht der auf Grund des § 30 Abschnitt III
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
Buchführung, Kennzeichnung, Aufbewahrung,
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-
Nachschau
träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-
sagungsgründe nuch Absatz 2 oder 3 vorlagen. Sie
§ 12
ist zu widerrufen, wenn nachträglich Versagungs-
gründe nach Absatz 2 oder 3 eintreten. Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch
(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat
1. der Bund und die Länder; ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die
Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib
2. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 für solche
hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Schußwaffen odET Munition, auf die sich die Er-
laubnis erstreckt; 1. Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie
der Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt;
3. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes für Schußwaffen oder Munition, 2. Luft- und Gasdruckwaffen und Zimmerstutzen
mit denen er aus dem Geltungsbereich dieses mit einem Laufinnendurchmesser von nicht mehr
Gesetzes crnsgereist ist und mit denen er wieder als 4,5 mm;
einreist; 3. wesentliche Teile von Schußwaffen.
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(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, ver- (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom
treibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhan- Bundesgrenzschutz oder von den Polizeien der Län-
delsbuch zu führen, uus dem die Art und Menge der erworben werden, sind von ihnen mit einem
der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser
hervorgehen. Sutz 1 ist nicht c1nzuwenden auf Behörden erkennen läßt.
1. Schußwaffen, die vom Hersteller oder demjeni-
gen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst § 14
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden
§ 13 ist nicht anzuwenden auf
sind;
1. Vorderladerwaff en, die vor dem 1. Januar 1945
2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Gegenstände; angefertigt worden sind;
3. Schußwaffen, über die im gleichen Betrieb ein 2. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waf-
ist. fen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden
sind;
(3) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zu- 3. Schußwaffen und Munition, die zur Ausfuhr oder
gelassener Patronenmunition oder bei anderem An- zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-
trieb mit Geschossen zu erreichen ist, die dem Lauf-
bereich dieses Gesetzes bestimmt sind;
ir:mendurchmesser entsprechen.
4. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundes-
grenzschutz oder die Polizeien der Länder herge-
§ 13 stellt und ihnen überlassen wird;
Kennzeichnungspflicht 5. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, ein-
führt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge- § 15
setzes verbringt, hat auf einem wesentlichen Teil Ermächtigungen
der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende
Angaben anzubringen: Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes
Bundesrates
Warenzeichen eines Herstellers oder Händlers,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ge- 1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften
werbliche Niederlassung hat; zu erlassen
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor-
Munition verwendet wird, die Bezeichnung der lage des Waffenherstellungs- und des Waffen-
Geschosse; handelsbuches,
3. eine fortlaufende Nummer. b) über Art, Form und Aufbringung der Kenn-
zeichen nach § 13;
(2) Auf Schußwaffen, bei denen die Bewegungs-
energie der Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm be- 2. zum Schutze von Leben und Gesundheit
trägt, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. Diese a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13
Schußwaffen müssen ein Kennzeichen tragen, dessen Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil
Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung der Schußwaffe anzubringen sind,
nach § 15 bestimmt werden. b) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, ein- Abs. 1 auf der Schußwaffe wieder anzubringen
führt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge- sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht,
setzes verbringt, hat auf der kleinsten Verpackungs- verändert oder bearbeitet worden sind,
einheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem
Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeich- Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist,
nung der Munition erkennen lassen; das Hersteller- d) Vorschriften über die Art, Form und Aufbrin-
zeichen und die Bezeichnung der Munition sind gung des Kennzeichens nach Buchstabe c zu
auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wie- erlassen;
dergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen
Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch 3. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von
derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Waren- der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeich-
zeichen die Munition vertrieben oder anderen über- nung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die
lassen wird und der die Verantwortung dafür über- · Kennzeichnung zum Schutze von Leben und Ge-
nimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses sundheit nicht erforderlich ist;
Gesetzes entspricht. 4. zum Schutze von Leben und Gesundheit vorzu-
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen schreiben, daß
oder Munition gewerbsmäßig anderen nur über- a) Munition zur Vermeidung von Explosions-
lassen, wenn er festgestellt hat, daß die Schuß- gefahren in bestimmter Weise zu verpacken
waffen nach Absatz 1 Nr. 1 und die Munition nach und zu lagern ist,
Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet b) die Munition für Schußapparate zusätzliche
sind. Kennzeichen tragen muß und
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
c) die Verpackung von Munition und Geschossen b) in Stöcken, Schirmen oder in ähnlicher Weise
für Schußappi::lrate bestimmten Anforderungen verborgen sind oder
genügen muß. c) nicht die herkömmliche Form einer Schußwaffe
§ 16 haben;
Aufbewahrung 2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrah-
len des Zieles oder der Beleuchtung der Zielein-
(1) Der rnhaber einer Erlaubnis nach § 5 hat die
richtung dienen, und für Schußwaffen bestimmt
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu ver-
sind;
hindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden
kommen oder di::lß Dritte diese Gegenstände unbe- 3. Patronen mit Hohlspitzgeschossen mit einer Hül-
fugt an sich rn~hmen. senlänge von weniger als 25 mm und Sehrot-
patronen für Zentralfeuerzündung mit einer
(2) Schußwaffen, zu dNen Erwerb es einer be- Hülsenlänge von weniger als 25 mm;
hördlichen Erlaubnis bedarf, dürfen in Schaufenstern
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die in Stöcken oder Schir-
oder Schauküsten während der Ladenschlußzeiten
men oder in ähnlicher Weise verborgen sind;
nicht gezeirJt werden, es sei denn, daß ein für den
Gebrauch der Wedle wesentlicher Teil entfernt ist. 5. Messern, deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-
druck hervorschnellen und hierdurch festgestellt
werden können (Springmesser), sowie Messern,
§ 17 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung
Auskunft und Nachschau durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuder-
bewegung aus dem Griff hervorschnellen und
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 hat der
selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser);
zustündigen Behörde die für die Durchführung des
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6. Stahlruten, Totschlägern oder Schlagringen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Einsteckläufe;
Uberwachung des Betriebes beauftragten Personen Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmes-
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des ser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der
Auskunftspflichligen zu betreten, dort Prüfungen Spitze als Taschenmesser anzusehen sind.
und BesichtirJungen vorzunehmen, Proben zu ent- (2) Verboten sind ferner das gewerbsmäßige Her-
nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des stellen sowie die Einfuhr und das sonstige Verbrin-
Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Aus- gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von
kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu
1. Raketenmunition, deren Ladung und pyrotechni-
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
scher Satz eine brennbare Masse von mehr als
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
weit eingeschränkt. 20 g enthält;
2. Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- für Schußwaffen mit einem Laufinnendurchmesser
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- von nicht mehr als 12 mm bestimmt sind und
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 deren pyrotechnischer Satz eine brennbare Masse
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten von mehr als 3 g enthält;
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
3. Raketenmunition oder Geschossen mit pyrotech-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
nischer Wirkung, wenn sie nicht der Rechtsver-
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
ordnung nach Satz 2 entsprechen;
4. Geschossen mit Reiz- oder Betäubungsmitteln,
die eine dauernde gesundheitliche Schädigung
Abschnitt IV
hervorrufen können;
Herstellungs-, Handels- und Einfuhrverbote, 5. Nachbildungen von Schußwaffen, wenn sie nicht
Dberlassen den Anforderungen der Rechtsverordnung nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen.
§ 18
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
Herstellungs-, Handels- und Einfuhrverbote durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(1) Verboten sind das gewerbsmäßige Herstellen, desrates zum Schutze von Leben und Gesundheit
Bearbeiten und Instandsetzen, das gewerbsmäßige Vorschriften über die Zusammensetzung, Ladung,
Erwerben, Vertreiben und Uberlassen, die Einfuhr Verpackung und Kennzeichnung der Raketenmuni-
und das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich tion und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung
dieses Gesetzc~s von nach Nummer 3 zu erlassen.
1. Schußwaffen, die (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein wenn die dort bezeichneten Gegenstände für die
üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, Bu•ndeswehr, den Bundesgrenzschutz oder die Poli-
zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen
zerlegt werden können und, sofern es sich um werden.
einläufige Waffen mit gezogenem Lauf für (4) Die zuständige Behörde kann von den Ver-
Randfeuerpatronen handelt, deren längster boten der Absätze 1 und 2 allgemein oder im Einzel-
Waffenteil kürzer als 60 cm ist, fall Ausnahmen bewilligen, wenn öffentliche Inter-
Nr. 38 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 639
essen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die (2) Wer gewerbsmäßig an einer Handfeuerwaffe,
in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gegenstände einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Ab-
zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus satz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 we-
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. sentlichen Teil austauscht, verändert oder instand
setzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder
§ 19 den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu
W eitere Handelsverbote lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuer-
waffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmit-
(1) Der Vertrieb und das Uberlassen von Schuß- teln ausgetauscht worden ist.
waffen, Munition oder Geschossen mit pyrotechni-
scher Wirkung sowie von Hieb- oder Stoßwaffen
ist verboten § 22
1. im Trödelhandel; Ausnahmen von der Beschußpflicht
2. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbe- (1) § 21 ist nicht anzuwenden auf
karte erforderlich ist oder die Voraussetzungen 1. die in § 26 bezeichneten Handfeuerwaffen und
des § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeord- Einsteckläufe und die in § 27 bezeichneten Kurz-
nung vorliegen; waffen bis zu einem Patronen- oder Kartuschen-
3. im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützen- lager von 6 mm Durchmesser und Länge;
festen oder ähnlichen Veranstaltungen mit Aus- 2. Handfeuerwaffen, die
nahme der Mustermessen.
a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaft-
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf das Feilhalten und lichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen-
Uberlassen der bei einem Volksfest, einem Schützen- und Munitionsherstellern verwendet werden,
fest oder einer ähnlichen Veranstaltung auf einem b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz
genehmigten Schießstand benötigten Munition nicht oder die Polizeien der Länder hergestellt und
anzuwenden.
ihnen überlassen werden, wenn die nach die-
(3) Die zuständige Behörde kann aus besonderem sem Gesetz erforderliche Beschußprüfung
Anlaß Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 durch die jeweils zuständige Stelle sicher-
für ihren Bezirk zulassen. gestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht
§ 20
verändert worden sind, oder
Pflichten beim Oberlassen d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 5 darf aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
Schußwaffen oder Munition nur einer Dienststelle stimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr
oder Person überlassen, die zum Erwerb von Schuß- in Staaten, mit denen die gegenseitige Aner-
waffen oder Munition berechtigt ist. kennung der Beschußzeichen vereinbart wor-
(2) Dürfen Schußwaffen nach Landesrecht nur mit den ist.
Erlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden, (2) § 21 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-
so hat der Händler bei ihrem Vertrieb oder bei feuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungs-
ihrem Uberlassen im Einzelhandel den Erwerber bereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein
auf das Erfordernis der Erlaubnis hinzuweisen. im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Be-
(3) Im Versandhandel darf der Händler die be- schußzeichen tragen.
stellte Schußwaffe oder Munition nur gegen Vorlage
§ 23
einer amtlichen Bescheinigung über das Geburts-
datum überlassen. Der Besteller braucht den Nach- Beschußprüfung
weis nur einmal zu erbringen, wenn dieser in· einer (1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
Kundenliste des Händlers vermerkt ist. Anstelle der
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der
Bescheinigung genügt ein amtlicher Nachweis für
Beanspruchung standhalten, der sie bei der Ver-
die Berechtigung zum Erwerb der Schußwaffe oder
wendung der zugelassenen Munition ausgesetzt
der Munition.
werden (Haltbarkeit);
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schlie-
Abschnitt V ßen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit);
Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen 3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschen-
und Munition lagers, der Verschlußabstand, die Maße des
Ubergangs und die Feld- und Zugdurchmesser
§ 21 bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurch-
Beschußpflicht messer bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 25
Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe
oder Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln 4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechts-
ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ein- verordnung nach§ 15 vorgeschriebene Kennzeich-
führt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nung auf der Waffe angebracht ist.
verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, hat sie durch (2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöh-
Beschuß amtlich prüfen zu lassen. ten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 24 (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußappara-
Prüfzeichen tes ist ferner zu versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene scharfe Muni-
Handfeu2rwaffen, Böller, Einsteckläufe und Aus- tion (Patronenmunition mit aus festen Körpern
tauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen bestehenden Geschossen) verschossen werden
zu verseh(m, wenn sie mindestens weißfertig sind
kann oder
und die Beschußprüfung Beimstandungen nicht erge-
ben hat. And(~rnfalls sind sie mit dem amtlichen 2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäf-
Rückgabez,~ichen zu versehen. Wesentliche Teile, tigte, die sich bei der Verwendung des Schuß-
die nichl mdir inslcrnd ~Jesdzl werden können, sind apparates in seinem Gefahrenbereich befinden,
ferner a]s unbrauchbar zu kennzeichnen. bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als un-
vermeidbar gefährdet werden.
§ 25 (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung
Ermächtigungen für die Beschußprüfung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, wenn öffent-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- liche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten
Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Ver-
1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen- bringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
lager, den Ubergang und die Feld- und Zugdurch- bestimmt sind.
messer oder den Laufinnendurchmesser und den § 27
Verschlußabstand (Maßtafeln);
Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signal-
2. die Durchführung der Beschußprüfung und das
Verfahren; waffen
3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (1) Kurzwaffen mit einem Patronen- oder Kar-
(§ 24); tuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser, die zum
4. die Gebühren und Auslagen, die für die Beschuß- 1. Abschießen von Kartuschenmunition,
prüfung zu entrichten sind. Die Gebühren sind 2. Verschießen von Reiz-, Betäubungs- oder ande-
nach dem personellen und sachlichen Aufwand ren Wirkstoffen oder
der für die Prüfung zuständigen Behörde zu be- 3. Verschießen von Raketenmunition oder von Ge-
messen. Die Gebühr beträgt für den einzelnen schossen mit pyrotechnischer Wirkung
Prüfungsgegenstand mindestens eine Deutsche bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den
Mark und darf hundert Deutsche Mark nicht über- Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-
steigen. werbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre Bauart
§ 26 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu-
gelassen ist.
Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
(1) Handfeuerwaffen
1. zugelassene scharfe Munition oder vorgeladene
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis Geschosse, deren Bewegungsenergie mehr als
zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge, 0,75 kpm beträgt, verschossen werden können;
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 2. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein
zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1
mit Ausnahme von Kurzwaffen, bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder
3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder 3. die Waffe den technischen Anforderungen an die
flüssigen Treibmittels Bauart nicht entspricht.
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst
(3) Die Zulassung der Bauart einer Kurzwaffe mit
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm
oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn ihre
Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundes-
die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher
anstalt zugelassen ist.
oder nicht maßhaltig ist.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zen- Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach
tralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurchmes- Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen
ser von 5 mm und für Randfeuermunition; nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Ab-
2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, wenn satz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder
der Gasdruck der zugehörigen Munition gerin- zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich
ger ist als der höchstzulässige Gebrauchsgas- dieses Gesetzes bestimmt sind.
druck, für den die Schußwaffe geprüft ist, und
wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Verschluß
§ 28
haben.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bau- Inhalt, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
art nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht (1) Uber die Zulassung ist ein Zulassungsschein
maßhaltig ist. zu erteilen. Die Zulassung kann inhaltlich be-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 641
schränkt, bdrislct oder mit Auflagen verbunden 2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
werden. sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn und Meßzwecken
nachträglich lwkannl wird, daß bei ihrer Erteilung hergestellt und ihnen überlassen wird.
Versagungsgründe nc1ch § 26 .!\ bs. 3 oder 4 oder § 27
Abs. 2 oder :3 vorlc1gen. § 32
(3) Die Zulasstm~J ist zu widerrufen, Ermächtigungen für die Bauartzulassung
1. wenn nachlrJglich TcJtsachen eintreten, welchE~ und für die Errichtung eines Beschußrates
die Versa~Jung nc1ch § 26 Abs. 3 oder 4 oder § 27 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
Abs. 2 oder 3 n'chtfortigen würden; mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
2. wenn der Zulassun!Jsinhaber nachträglich zuge- des Bundesrates zur Durchführung der §§ 26 und 27
lc1ssene Ilandfeuerwcdfen, Einsteckläufe oder 1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen
Kurzwaffen an den in dem Zulassungsschein be- an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Ein-
zeichneten Merkmah·n verJndert oder verändern stecklaufs nach § 26 Abs. 3 und 4 oder § 27 Abs. 2
läßt. und 3 zu stellen sind;
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn in- 2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das
haltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auf- Verfahren für die Zulassung zu regeln;
lagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt 3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Aufbrin-
werden. gung des Zulassungszeichens sowie über seine
Art und Form zu erlassen;
§ 29 4. Vorschriften über die Gebühren und Auslagen,
Uberlassen von Handfeuerwaffen, Böllern, die für die Prüfung und Zulassung der Bauart zu
Einsteckläufen und Austauschläufen entrichten sind, zu erlassen. Die Gebühren sind
nach dem personellen und sachlichen Aufwand
(1) Handfouerwaffon, Böller, Einsteckläufe und der für die Prüfung und Zulassung zuständigen
Austauschläufe, die) der Beschußprüfung unterlie- Behörde zu bemessen. Die Gebühr für die Prü-
gen, dürfen gewerbsmäßig andernn nur überlassen fung darf jedoch nicht übersteigen
werden, wenn sie dds amtliche Beschußzeichen tra-
gen. a) hundert Deutsche Mark für die Prüfung von
Handfeuerwaffen und Einsteckläufen,
(2) Handfeuerwaffen und Einsteckläufe, die der b) fünfhundert Deutsche Mark für die Prüfung
Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig von Schußapparaten,
anderen nur überlassen werden, wenn sie das vor-
geschriebene Zulassungszeichen tragen. c) vierhundert Deutsche Mark für die Prüfung
von Kurzwaffen nach § 27 Abs. 2,
d) hundert Deutsche Mark für die Prüfung von
Kurzwaffen nach § 27 Abs. 3,
§ 30
e) dreihundert Deutsche Mark für die Zulassung.
Zulassung von Munition
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
(1) Munition von Jfondfeuerwaffen darf nur ein- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
geführt, sonst in den GcltunrJsbereich dieses Geset- des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bil-
zes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt wer- den, der ihn in technischen Fragen berät. In den Aus-
den, wenn ihre Mc1ßc, ihr Gasdruck und ihre Bezeich- schuß sind neben Vertretern der beteiligten Bundes-
nung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entspre- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten
chen. und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft
(2) Der Bundesmi nisler für Wirtschaft wird er- nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betei-
mächtigt, zum Schutze von Leben und Gesundheit ligten Wirtschaftskreise zu berufen.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die höchstzulJssigen Maße, die höchstzu-
lässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgas- Abschnitt VI
drucke und die Bezeichnung der Munition festzu-
legen. · Waffenführung und Waffenerwerb
durch Bundesbehörden und Bundesbedienstete
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und
§ 33
2 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht ent-
gegenstehen. Waiienführung
(1) Bei Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben dür-
§ 31
fen Schußwaffen führen
Ausnahmen 1. Soldaten;
§ 30 ist nicht auf Munition anzuwenden, die
2. Polizeivollzugsbeamte des· Bundes (§ 1 des Bun-
1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder despolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom
die Polizeien der Länder, 10. Juli 1967 - Bundesgesetzbl. I S. 702);
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
]. Zollbeamte, c}ie im Zollgrenzdienst, Zollfahn- Abschnitt VII
dungsdienst, im Bewildrnngs- und Begleitdienst
eingesetzt sind, und Beamte der Bundesfinanz-
Straf- und Bußgeldvorschriiten
verwa 11.u ng, die mit Vollzugsaufgaben betraut
sind; § 36
4. Beamte der hauptamtlichen Bahnpolizei; Strafbare Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften
(1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
5. Bc!c1mte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizei-
straft, wer
lichen Befugnissen;
1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Mu-
6. Bemnte der Bundesgerichte und der Behörden
nition herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
der Bundesjustizverwaltung mit Vollzugs- und
Sicherungsaufgaben; 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Mu-
nition erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt,
7. Beamte der Deutschen Bundespost, die zur Siche-
den Erwerb, den Vertrieb oder das Uberlassen
rung des Post- und Fernmeldedienstes eine
Schußwaffe b(~nötigen; solcher Gegenstände vermittelt oder
3. entgegen § 11 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition
8. Bundesbeamte, die mit At1fgaben der Strafver-
folgung betraut sind; einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt.
9. Beamte der Deutschen Bundesbank mit Siche-
rungsaufgaben; (2) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen§ 18 Abs. 1 Waffen, Vorrichtungen oder
10. Beamte des Bundes, denen es obliegt, Anlagen
Munition der dort bezeichneten Art herstellt, be-
odm bewegliche Gegenstände zu sichern, die
arqeitet, instand setzt, erwirbt, vertreibt, anderen
hoheitlichen Aufgaben dienen.
überläßt, einführt oder sonst in den Geltungs-
Die Berechtigung ist durch eine Bescheinigung der bereich dieses Gesetzes verbringt;
obersten Dienstbehörde oder der von dieser be-
2. entgegen § 19 Abs. 1 Gegenstände der dort be-
stimmten Stelle nachzuweisen.
zeichneten Art im Trödelhandel, im Reisegewerbe,
im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten
(2) Absatz l gilt auch für andere Bundesbedien-
stete, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder
Aufgaben betraut sind, die Soldaten und den in Ab- anderen überläßt oder
satz 1 Satz 1 bezeichneten Beamten obliegen. 3. entgegen § 20 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition
einer Dienststelle oder Person überläßt, die zum
(3) Auf Grund einer Bescheinigung des Bundes- Erwerb nicht berechtigt ist.
ministers des Innern oder einer von ihm bestimmten
Stelle sind ferner Personen, die wegen der von (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder
Bundes persönlich erheblich gefährdet sind, berech- eine dieser Strafen.
tigt, Schußwaffen zu führen. Das gleiche gilt für
Bundesbedienstete, denen der Schutz dieser Perso
nen anvertraut ist.
§ 34 § 37
Waffenerwerb Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(l) Die obersten Dienstbehörden der in § 33 be- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
zeichneten Personen oder die von ihnen bestimmter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
Stellen dürfen Schußwaffen oder Munition zur Durch- Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
führung der ihnen obliegenden Aufgaben erwerben. mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
(2) Müssen aus dienstlichen Gründen andere als Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
dienstlich bereitgestellte Schußwaffen geführt wer- wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
den, so kann die zuständige oberste Dienstbehörde strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
oder die von ihr bestimmte Stelle den in § 33 be··
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
zeichneten Personen eine Bescheinigung ausstellen,
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
dit\ sie zum Erwerb einer Schußwaffe berechtigt.
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe
§ 35 erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
gen des Absatzes l bekanntgeworden ist, unbefugt
§§ 33 und 34 erläßt der Bundesminister des Innern
verwertet.
für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundes-
minister erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. verfolgt.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 643
§ 38 16. entgegen § 29 Abs. 1 Handfeuerwaffen, Böller,
Ordnungswidrigkeiten Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht das
(1) Ordnnn~rc;widrig handelt, wer vorsi:itzlich oder amtliche Beschußzeichen tragen, anderen über-
fahrlüssig läßt;
1. einü Auffoge nach §§ n, 11 Abs. 1 oder § 28 17. entgegen § 29 Abs. 2 Handfeuerwaffen, Einsteck-
Abs. l nicht, n ichl redllzei lig oder unvollständig läufe und Kurzwaffen, die nicht das vorgeschrie-
erfüllt; bene Zulassungszeichen tragen, anderen über-
2. entrJegen § 10 eine Anzeige nicht, nicht recht- läßt;
witig oder unvollständig erstattet; 18. entgegen § 30 Abs. 1 Munition herstellt, einführt
3. ent[Jegen § 11 Abs. 6 Schußwaffen oder Munition oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge-
bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet setzes verbringt oder
oder auf Verlangen nicht vorführt;
19. einer Rechtsverordnung nach den §§ 15, 25, 30
4. entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 das Waffenherstel-
Abs. 2 oder § 32 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit
lungsbuch oder das Waffenhandelsbuch nicht,
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
unrichtig oder unvollständig führt;
Bußgeldvorschrift verweist.
5. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Schußwaffen oder
Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebe- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
nen Weise kennzeichnet; buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition werden.
nicht auf die vorgeschriebene Kennzeichnung § 39
prüft;
7. entgegen § 16 Abs. 1 nicht die erforderlichen
Einziehung
Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß Schuß- Ist eine Straftat nach § 36 oder eine Ordnungs-
waffen oder Munition abhanden kommen oder widrigkeit nach § 38 begangen worden, so können
daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-
nehmen; nungswidrigkeit bezieht, und
8. entgegen § 16 Abs. 2 Schußwaffen während der
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
Ladenschlußzeiten in Schaufenstern oder Schau-
kästen zeigt; bereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
wesen sind,
9. entgegen § 17 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches
oder entgegen § 17 Abs. 2 den Zutritt zu den und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Geschäftsräumen oder Grundstücken oder die sind anzuwenden.
Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen
oder die Entnahme von Proben oder die Ein-
sichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht Abschnitt VIII
duldet; Ubergangs- und Schlußvorschriiten
10. entgegen § 18 Abs. 2 Munition oder Geschosse
der dort bezeichneten Art oder Nachbildungen § 40
von Schußwaffen, die nicht den Anforderungen
Ubergangsvorschriften
der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ent-
sprechen, herstellt, einführt oder sonst in den (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; Erlaubnis zur Ausübung der in § 5 bezeichneten
11. entgegen § 20 Abs. 2 den Erwerber einer Schuß- Tätigkeiten gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis
waffe nicht auf das Erfordernis einer Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
hinweist;
(2) Ein vor Inkrafttreten diesE.3 Gesetzes erteiltes
12. entgegen § 20 Abs. 3 eine Schußwaffe oder Mu- oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im
nition ohne Vorlage der erforderlichen Beschei- Sinne dieses Gesetzes.
nigung überläßt;
13. entgegen§ 21 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteck- (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1
läufe oder Austauschläufe nicht durch Beschuß hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzu-
amtlich prüfen läßt; zeigen. In der Anzeige hat er die mit der Leitung des
Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten
14. entgegen § 26 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,
Personen anzugeben. Wird die Anzeige nicht inner-
Einsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
nicht von der Physikalisch-Technischen Bundes-
Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
anstalt zugelassen ist, herstellt, einführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu wider-
verbringt; rufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb
15. entgegen § 27 Abs. 1 Kurzwaffen, deren Bauart von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
nicht von der Physikalisch-Technischen Bundes- zes eine Person mit der Leitung einer bestehenden
anstalt zugelassen ist, herstellt, einführt oder Zweigniederlassung beauftragt, die die erforderliche
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Zuverlässigkeit besitzt und im Fall des Waffen-
verbringt; handels die erforderliche Fachkunde nachweist.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Schußwaffen und Munition, die nicht die in 2. das Gesetz über die Prüfung von Handfeuer-
§ 13 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, dürfen waffen und Patronen vom 7. Juni 1939 (Reichs-
bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach der gesetzbl. I S. 1241);
Verkündung dieses Ges,etzes gewerbsmäßig ver-
trieben oder anderen überlassen werden, wenn diese 3. die Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2
Schußwaffen oder diese Munition den Vorschriften Satz 2 und§ 11 Satz 2 der Verordnung zur Durch-
des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichs- führung des Waffengesetzes vom 21. März 1938
geselzbl. I S. 265) und der Verordnung zur Durch- (Reichsgesetzbl. I S. 276);
führung des Gesetzes über die Prüfung von Hand- 4. die Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät
feuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz) vom• vom 5. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1665);
8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1244) entsprechen.
Gegenstände, deren gewerbsmäßiges Herstellen, 5. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Einführen oder sonstiges Verbringen in den Gel- über die Prüfung von Handfeuerwaffen und
tungsbereich dieses Gesetzes nach § 18 Abs. 2 ver- Patronen vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I
boten ist, dürfen bis zum Ablauf von achtzehn S. 1244), zuletzt geändert durch die Verordnung
Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
gewerbsmäßig erworben, vertrieben oder anderen des Gesetzes über die Prüfung von Handfeuer-
überlassen werden. waffen und Patronen vom 13. März 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 225);
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
kann die Bauart von Handfeuerwaffen, Einsteck- 6. die Beschußordnung vom 7. März 1940 (Reichs-
läufen und Kurzwaffen nach Maßgabe der §§ 26 wirtschaftsministerialblatt S. 122);
bis 28 zulassen und die Zulassung zurücknehmen
7. die Bekanntmachung über Maßtafeln für Hand-
oder widerrufen, sobald die zur Durchführung die-
feuerwaffen und Patronen vom 20. März 1940
ser Vorschriften erforderliche Rechtsverordnung er-
(Reichswirtschaftsministerialblatt S. 126);
lassen worden ist.
8. die Verordnung zur Einführung von Rechtsvor-
(7) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und
Austauschläufe, die im Land Berlin nach den dort schriften über die Einfuhr von Schußwaffen und
geltenden Vorschriften amtlich geprüft sind und ein Munition im Saarland vom 26. April 1963 (Bun-
Beschußzeichen tragen und die nach § 13 gekenn- desgesetzbl. I S. 292);
zeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Ge- 9. die Erste Anordnung über Sportwaffen und
setzes vertrieben und anderen überlassen werden. Munition vom 12. Januar 1951 (Bundesanzeiger
Das gilt nicht für Handfeuerwaffen und Einsteckläufe Nr. 9 vom 13. Januar 1951);
nach den §§ 26 und 27.
10. die Verordnung über den Verkehr mit Schuß-
waffen und Munition in Zollausschlüssen vom
§ 41
29. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 276);
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
und des Einzelhandelsgesetzes 11. die Verordnung über den Verkehr mit Schuß-
waffen und Munition in den badischen Zollaus-
(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbe- schlüssen vom 29. März 1938 (Reichsministerial-
betriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung, blatt S. 277);
soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften
enthält. 12. die Gebührenordnung für die Prüfung von Hand-
feuerwaffen vom 18. März 1953 (Bundesanzeiger
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich
Nr. 62 vom 31. März 1953);
des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die
Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1121) keine Anwendung. (2) Es treten ferner außer Kraft
1. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 265),
§ 42
2. das saarländische Gesetz Nr. 454 über Waffen
Behörden und Munition vom 25. April 1955 (Amtsblatt des
Die Landesregierungen oder die von ihnen be- Saarlandes S. 581), zuletzt geändert durch das
stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung Gesetz Nr. 684 vom 3. Juli 1959 (Amtsblatt des
dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Saarlandes S. 1205),
Bundesbehörden zuständig sind.
3. die Verordnung zur Durchführung des Waffen-
gesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I
§ 43
S. 270), zuletzt geändert durch die Vierte Ver-
ordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Außerkrafttreten von Vorschriften vom 4. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 603)
(1) Es treten außer Kraft soweit diese Vorschriften Bundesrecht s1nd.
1. das Gesetz über Aus- und Einfuhr von Kriegs-
gerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. I (3) § 367 Abs. 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches tritt
s. 1337); außer Kraft.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 645
§ 44 treten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Die
Inkrafttreten Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von
Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungs-
Dieses GesE~tz tritt mit dem Beginn des auf die vorschriften (§ 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3, §§ 15, 25,
Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft. 30 Abs. 2, §§ 32, 35, 42) sowie § 40 Abs. 6 treten am
Die §§ 26 bis 28, 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 und 3 Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juni 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom 11. Juni 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Flugfläche 200 mit einer Funkanlage für den Sprech-
Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom funkverkehr nach § 2 Nr. 1 ausgerüstet sein. Das
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), ge- gleiche gilt
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Luftver-
a) für Kunstflüge, Fahrten von Luftschiffen und be-
kehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über
mannten Freiballonen im kontrollierten Luftraum
das Luftfahrt-Bundesc2mt (1. Änderung) vom 16. Mai und außerhalb des kontrollierten Luftraums ober-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird mit Zustimmung
halb der Flugfläche 200,
des Bundesrates verordnet:
b) für Wolkenflüge von Segelflugzeugen,
c) für Flüge bei Nacht.
§ 1
(2) Für Flüge über geschlossenen Wolkendecken
Geltungsbereich müssen Luftfahrzeuge mit einer Funkanlage für den
Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich dieser Ver- Sprechfunkverkehr nach § 2 Nr. 1 und einem Navi-
ordnung verkehren, müssen mit den für die sichere gationsgerät nach § 2 Nr. 2 ausgerüstet sein.
Durchführung der Flugsicherungsverfahren not-
wendigen Anlagen, Einrichtungen und Geräten (3) Für Flüge bei Nacht außerhalb der Sichtweite
(Flugsicherungsausrüstung) nach den Vorschriften eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten und be-
dieser Verordnung ausgerüstet sein. feuerten Flugplatzes müssen Luftfahrzeuge mit Aus-
nahme von Luftschiffen und bemannten Freiballonen
mit zwei Funkanlagen für den Sprechfunkverkehr
nach § 2 Nr. 1 und Navigationsgeräten nach § 2 Nr. 2
§ 2 ausgerüstet sein.
Flugsicherungsausrüstung
(4) Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann zu-
für Flüge nach Instrumentenflugregeln
sätzlich die Ausrüstung mit einer Funkanlage für
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen den Empfang und das Senden von Flugsicherungs-
Luftfahrzeuge mit daten nach § 2 Nr. 3 verlangen.
1. Funkanlagen für den Sprechfunkverkehr im be-
weglichen Flugfunkdienst,
2. Navigationsgeräten, die der Ortung und der
§ 4
Navigation im Flugsicherungssystem dienen,
3. Funkanlagen für den Empfang und das SE-nden Regelung der Einzelheiten
von Flugsicherungsdaten, (1) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird er-
4. elektronischen Anlagen und Geräten für die Ver- mächtigt, Einzelheiten der Art und des Umfangs der
teilung, Verarbeitung und Darstellung von Flug- Flugsicherungsausrüstung und weitere zur Durch-
sicherungsdaten führung dieser Rechtsverordnung notwendige Ein-
ausgerüstet sein. zelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die
Bundesanstalt für Flugsicherung hat hierbei die be-
trieblichen Erfordernisse der Flugsicherungsdienste,
insbesondere der Flugverkehrskontrolle, und die
§ 3 Grundsätze der internationalen Luftnavigation zu
Flugsicherungsausrüstung berücksichtigen.
für Flüge nach Sichtflugregeln
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann Aus-
(1) Luftfahrzeuge, die nach Sichtflugregeln fliegen, nahmen von der Pflicht zur Ausrüstung der Luftfahr-
müssen für Flüge in den Teilen des kontrollierten zeuge nach dieser Verordnung zulassen, soweit
Luftraums, die von der Bundesanstalt für Flugsiche- dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
rung nach § 4 hierfür festgelegt sind, und für Flüge insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht
außerhalb des kontrollierten Luftraums oberhalb der beeinträchtigt werden.
Nr. ]8 ---- Tag cler Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 647
§5 §6
Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 Die Verordnung tritt am Tuge nach der Verkün-
des Lufl.verkchrsqesctzcs hcmdelt, wer vorsätzlich dung in Kraft.
oder fohrli..issig ein luflfohrzeug führt oder bedient, § 7
das nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
ausgerüstet oder beschaffen ist oder als Eigentümer Berlin-Klausel
oder Halter einem ,mderen das Führen oder Be- Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkung
dienen eines solchen Luflfohrzcugcs gestattet. der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Bonn, den 11. Juni 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur ,iX.nderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 11. Juni 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fctssung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung)
und dPs Cesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom
16. Mc1i H)68 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird im Einvernehmen mit den
Bundesrn inistern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung
des Bundesrales verordnet:
Artikel 1
Die Kostcmordnung der Luftfahrtverwaltung vom 8. November 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 641) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglieder der Prü-
funqsräte" die Wörter „und Sachverständige" eingefügt.
3. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung oder Genehmigung
erneuert oder ihre Gültigkeit verlängert, so wird die Hälfte der für
ihre Erteilung festgesetzten Gebühr erhoben. Für die Verlängerung
der Anerkennung als Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, luft-
fahrttechnischer Betrieb oder als selbständiger Prüfer von Luftfahrt-
gerät werden Gebühren nach § 12 Abschnitt I Nr. 1 bis 3 Buchstabe b
erhoben. Satz 1 ist auf die Änderung einer Zulassung, Erlaubnis, Be-
rechtigung, Genehmigung oder Anerkennung entsprechend anzuwen-
den, soweit § 12 nicht etwas anderes bestimmt. Für die Beschränkung
oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der Gebühr
erhoben."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Abschnitt I wird eingefügt:
„I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung DM
Anerkennung eines Entwicklungsbe-
triebes und Verlängerung der Aner-
kennung (§ 8 der Prüfordnung für
Luftfahrtgerät - LuftGerPO -) 200,- bis 1 000,-
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers und
Verlängerung der Anerkennung
(§ 18 LuftGerPO) 200,- bis 1 000,-
b) Anerkennung der Stückprüfung an-
derer Stellen (§ 25 LuftGerPO) 100,-
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttech-
nischen Betriebes und Verlänge-
rung der Anerkennung (§ 33 Luft-
GerPO) 200,- bis 1 000,-
b) Anerkennung eines selbständigen
Prüfers von Luftfahrtgerät und
Verlängerung der Anerkennung
(§ 33 LuftGerPO) 100,-
Nr. 38 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 649
c) Anerkennung des Verfahrens der DM
fortlauf enden Nachprüfung {§ 28
LuftGerPO) 500,-
d) Anerkennung der Nachprüfung an-
dPrer Stellen (§ 40 LuftGerPO) 10,- bis 100,--
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich
der Prüfung von Luftfahrtgerät
<1) Befreiung von der Anerkennung bei
dE~r Herstellung im Amateurbau
(§ 42 LuftGerPO) 100,-
b) Ermächtigung zur Durchführung
bestimmter Nachprüfungen in Son-
derfällen (§ 44 LuftGerPO) 10,- bis 100,---"
b) Der bisherige Abschnitt I wird Abschnitt II
und wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern
,, 1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung - LuftVZO -) " wird
die Uberschrift „A. Grundgebühren" ein-
gefügt.
2. Nach Nummer 1 Buchstabe 1 werden fol-
gende Wörter eingefügt:
„B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde
der notwendigen Untersuchungen und Prü-
fungen für die Musterzulassung 16,-"
3. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2 . .Änderung der Musterzulassung (§ 5
LuftVZO)
a) Grundgebühr Ein Zehntel bis
zur Hälfte der
Muster-
zulassungs-
grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeits-
stunde der notwendigen Unter-
suchungen und Prüfungen für die
Musterzulassung 6,--"
c) Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III
und erhält folgende Fassung:
,, III. Prüfungen von Luftfahrtpersonal für Er-
laubnisse und Berechtigungen
l. Privatflugzeugführer
(§ 3 Prüfordnung für Luftfahrtperso-
nal - LuftPersPO -) 80,-
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
(§ 7 LuftPersPO) 160,-
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse
(§ 11 LuftPersPO) 200,--
4. Linienflugzeugführer
(§ 15 LuftPersPO) 300,-
5. Privathubschrauberführer
(§ 20 LuftPersPO) 80,-
6. Berufshubschrauberführer
(§ 24 LuftPersPO) 200,-
7. Linienhubschrauberführer
(§ 28 LuftPersPO) 300,-
650 Bundesgesetzblatt, Ja1ugang 1968, Teil I
DM
8. Führer von Motorseglern
(§ 31 Abs. 3 LuftPer~PO) 15,--
9. Segelilugzeugführer
(§ 35 LuftPersPO) 15,-
l 0. Freiballonführer
(§ 41 LuftPersPO) 30,-
11. Luftschifführer
(§ 45 LuftPersPO) 150,-
12. Flugnavigatoren
(§ 50 LuftPersPO) 200,-
13. Flugingenieure
(§ 54, § 53 Abs. 3 LuftPersPO) 200,-
14. Musterberechtigung
(§ 60 Abs. 2 LuftPersPO) 10,- bis 100,-
15. Instrumentenflugberechtigung
(§ 63 LuftPersPO) 120,-
16. Kunstflugberechtigung
(§ 67 Abs. 3 LuftPersPO) 20,-
17. Wolkenflugberechtigung
(§ 69 Abs. 4 LuftPersPO) 20,-
18. Berechtigung zur Ausbildung und Ein-
weisung von Flugzeugführern und
Hubschrauberführern
(§ 72 Abs. 4, § 73 Abs. 2, § 74 Luft-
PersPO) 50,- bis 200,-
19. Berechtigung zur Ausbildung von Se-
gelflugzeugführern, Motorseglerfüh-
rern, Freiballonführern und Luftschiff-
führern (§ 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § Tl
Abs. 2, § 78 Abs. 2 LuftPersPO) 20,- bis 100,-
20. Fallschirmabspringer
(§ 81 LuftPersPO) 15,-
21. Prüfer von Luftfahrtgerät
(§ 88 LuftPersPO)
a) Klasse 1 bis 3 50,-
b) Klasse 4 25,-
22. Flugdienstberater
(§ 91 LuftPersPO) 100,-
23. Starter und Steuerer von verkehrs-
zulassungspflichtigen Flugmodellen
und von nach § 6 Nr. 10 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrs-
zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät
(§ 93 LuftPersPO) 10,-
24. Teilweise oder vollständige Wieder- Mindestens die
holung einer nichtbestandenen Prü- halbe, jedoch
fung nicht mehr als
(§ 104 Abs. 3 LuftPersPO) die jeweilige
volle Gebühr
25. Prüfungen für die Erneuerung der Die Hälfte der
Erlaubnisse und Berechtigungen jeweiligen
Gebühr
26. Uberprüfung der Inhaber einer mili-
tärischen Erlaubnis
(§ 27 Abs. 2 Satz 2. LuftVZO) 10i- bis 150,-"
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 651
DM
d) Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV
und erhält folgende Fassung:
11 lV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luft-
fahrtpersonal
1. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrt-
personal einschließlich Musterberech-
1.i.gtmgen (§§ 26, 27, § 28 Abs. 3 Luft-
VZO, § 60 LuftPersPO) 10,-
2. Erteilung einer zusätzlichen Muster-
berechtigung
(§ 60 LuftPersPO) 10,-
3. Erteilung der Berechtigung für Flüge
nach Instrumentenflugregeln (IFR-
Flüge)
(§ 64 LuftPersPO) 6,-
4. Erteilung der Berechtigung für Kunst-,
Schlepp- und Wolkenflug sowie das
Abstreuen und Absprühen von Stoffen
(§ 71 LuftPersPO) 6,-
5. Erteilung der Lehrberechtigung oder
Einweisungsberechtigung
(§ 79 LuftPersPO) 6,-
6. Anerkennung von Erlaubnissen im
Einzelfall
(§ 28 Abs. 2 LuftVZO) 10,-
7. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbil-
dung von Luftfahrern
(§ 33 LuftVZO) 50,- bis 200,-
8. Ausstellung einer Zweitschrift 10,-"
e) Die bisherigen Abschnitte IV bis VIII werden
Abschnitte V bis IX.
f) Der neue Abschnitt VIII wird wie folgt ergänzt:
,,7. Anerkennung von Ausbildungslehrgän-
~Jen (zum Beispiel § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2
LuftPersPO) 20,- bis 50,-
8. Anerkennung von Flugübungsgeräten
(zum Beispiel § 61 Abs. 2 LuftPersPO) 50,-"
fi) In dem neuen Abschnitt IX wird nach Satz folgender Satz ein-
gefü~Jt: ,,Das gilt nicht für Verwaltungsakte, die im Rahmen der
Luft.aufsieht (§ 29 LuftVG) erlassen werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung) und des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom 16. Mai 1968
(Bundesgesctzbl. I S. 397) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Der Bundesminister für Verkehr wird die Kostenordnung der Luft-
fahrtverwaltung in ihrer neuen Fassung bekanntmachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts berichtigen.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 4
(1) Di<!SC! Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Verwaltungsakte und Prüftätigkeiten, die vor dem in Absatz 1
qentmnlcn Zeitpunkt beantragt, aber noch nicht erlassen oder beendet
waren, sind die Kosten nach der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung
in der zuletzt geltenden Fassung zu erheben, wenn das für den Kosten-
sdrnlclner 9ünstiger ist.
ßonn, den 11. Juni 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 653
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi 1.1.elhare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dell 11111 und Bczeidrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
b. G. 68 Verordnung (EW(;) Nr. 696/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Cetreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Pcingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 7. 6. 68 L 127/6
6. 6. G8 Vc=,rordnung (JJWC) Nr. 697/68 der Kommission zur Festsetzung
der /\bschöpfungen für Reis und Bruchreis 7. 6. 68 L 127/9
G. 6. 68 Vc:rordnung (JJWC) Nr. 698/68 der Kommission zur Festsetzung
der Ersta t lm1gen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 7.6.68 L 127/11
6. 6. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 699/68 der Kommission zur Ergänzung,
hinsichtlich Osterreichs, der Verordnung Nr. 887/67/EWG zur
Aufstellung einer Liste derjenigen Stellen, die Bescheinigun-
gen ausstellen dürfen, durch die bestimmte Milcherzeugnisse
mit I Ierknnft ilUS dritten Ländern zu bestimmten Tarif-
nun11nern zugelassen werden 7.6.68 L 127/13
7. 6. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 700/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Cetreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Rorrnen ,mwendbaren Abschöpfungen 8. 6.68 L 128/1
7. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 701/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werd-en 8.6.68 L 128/2
7. 6. 68 Verordnung (EWC) Nr. 702/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ers1 al.tung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigunrJ 8.6.68 L 128/4
7. 6. 68 Verordnung (EWC) Nr. 703/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 8. 6. 68 L 128/6
10. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 704/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggl!n anwendbaren Abschöpfungen 11. 6. 68 L 129/1
10. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 705/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefügt werden 11. 6. 68 L 129/2
10. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 706/68 der Kommission zur Anderunq
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 11. 6. 68 L 129/4
22. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 707/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Warnn 11. 6. 68 L 129/6
11. 6. 68 Verorclnunq (EWG) Nr. 708/68 des Rates zur Bestimmung be-
sonderer Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleisch-
sektor 12. 6.68 L 130/1
11. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 709/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Ro~rncn an wendbarcn Abschöpfungen 12. 6.68 L 130/3
11. 6. 68 Verordnung (EWC) Nr. 710/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12.6.68 L 130/4
11. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 711/68 der Kommission zur Anderunq
der bei der Erslalt.lm~J für Getreide anzuwendenden Berichti••
gunu 12.6.68 L 130/6
11. 6. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 712/68 der Kommission zur Anderunr1
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitunqs-
erzeuqnissen zu erhebenden Abschöpfungen 12.6.68 L 130/8
12. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 713/68 der Kommission zur Festsetzunq
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Ro9qen anwendbaren Abschöpfungen 13.6.68 L 131/1
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Üdlum und B<~zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 6. 68 Verordnung (EWC) Nr. 714/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Priünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13.6.68 L 131/2
12. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 715/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der [rsl.i:itlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
fJUn~J 13. 6.68 L 131/4
12. 6. 68 Verordnung (EWC) Nr. 716/68 der Kommission zur Festsetzung
cler für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Peingrieß von WeizE)n oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 13.6.68 L 131/6
12. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 717/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 13.6.68 L 131/9
12. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 718/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstaltun~ien bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 13. 6.68 L 131/l 1
12. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 719/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 710/68 hinsichtlich der für geröste-
tes Malz aus Weizen festgesetzten Prämien 13.6. 68 L 131/13
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1968 655
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während d1eser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
zu lassen. Den Abbuchungsantra.g wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richte11,
wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
- Sammlung des Bundesrechts -
Die Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik,
Kantenschulz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.
Sachgebiet l (Staats- und Verfassungsrecht}
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 2 (Verwaltung)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
1 Ordner, Preis 7,20 DM' einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht}
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 5 (Verteidigung}
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht}
3 Ordner, Preis 21,60 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
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Ausfertiqunq verkündet. In 'foil III wird das als fortgeltend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
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