Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 631
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 26, ausgegeben am 15. Juni 1968
11. 6. 68 Achtundvierzigsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für Rohaluminium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
D. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
15. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich
I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Si.cher-
heit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten
der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der
Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
und
III. des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatz-
protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
17. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
17. 5. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Elfenbeinküste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
21. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
21. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 530
24. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 531
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 6. 68 Verordnung PR Nr. 4/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 10/56 über den Preisausgleich
bei Lieferung von Gießereiroheisen in fracht-
ungünstig gelegene Gebiete 106 8. 6.68 1. 6. 68
29. 5. 68 VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabga-
ben auf der Mosel zwischen Thionville (Dieden-
hofen) und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 106 8. 6.68 1. 7. 68
6. 6. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Deutschen
Arzneitaxe 1936 107 11. 6. 68 l. 7. 68
B.undcsgcsetzbl. III 2121-4
6. 6. 68 Verordnung über das Entgelt für die gewerbs-
mäßige Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut
bei Kartoffeln 107 11. 6. 68 1. 7. 68
4. 6. 68 Verordnung Nr. 14/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
-schiffahrt 108 12.6.68 10.6.68
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 631
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 26, ausgegeben am 15. Juni 1968
11. 6. 68 Achtundvierzigsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für Rohaluminium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
D. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
15. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich
I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Si.cher-
heit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten
der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der
Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
und
III. des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatz-
protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
17. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
17. 5. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Elfenbeinküste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
21. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
21. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 530
24. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 531
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 6. 68 Verordnung PR Nr. 4/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 10/56 über den Preisausgleich
bei Lieferung von Gießereiroheisen in fracht-
ungünstig gelegene Gebiete 106 8. 6.68 1. 6. 68
29. 5. 68 VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabga-
ben auf der Mosel zwischen Thionville (Dieden-
hofen) und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 106 8. 6.68 1. 7. 68
6. 6. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Deutschen
Arzneitaxe 1936 107 11. 6. 68 l. 7. 68
B.undcsgcsetzbl. III 2121-4
6. 6. 68 Verordnung über das Entgelt für die gewerbs-
mäßige Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut
bei Kartoffeln 107 11. 6. 68 1. 7. 68
4. 6. 68 Verordnung Nr. 14/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
-schiffahrt 108 12.6.68 10.6.68
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Tea I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihn·r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmil.tellrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llum und Bc)zeidrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
'.ll. 5. 68 Verordnung (DWG) Nr. 682/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder geschäl-
tem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 6. 68 L 124/27
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 683/68 der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisver-
arbeilu ngserzeugni ssen einschließlich Getreide-Mischfuttermit-
tel anzuwendenden Abschöpfungen 1. 6. 68 L 124/29
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 684/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide- und R,eisverarbeitungserzeug-
nisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 1. 6. 68 L 124/37
30. 5. 68 Verordnung (Euratom) Nr. 685/68 des Rates zur .Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 5.6.68 L 125/1
4. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 686/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 6.68 L 125/2
4. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 687/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugc~fügt werden 5.6.68 L 125/3
4. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 688/68 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5.6. 68 L 125/5
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 689/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 6.68 L 126/1
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 690/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mu lz hinzugefügt werden 6. 6. 68 L 126/2
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 691/68 der Kommissjon zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6. 6. 68 L 126/4
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 692/68 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der Festsetzung
im voraus der Abschöpfung und Erstattung für Milch-Misch-
Juttermittel und Milchpulver für Futterzwecke 6. 6.68 L 126/6
6. G. 6B Verordnung (EWG) Nr. 693/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 7.6.68 L 127/1
6. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 694/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 6. 68 L 127/2
G. G. 68 Verordnung (EWG) Nr. 695/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigun9 7.6.68 L 127/4
Heraus g c b er : Der Bundesmi11ister der Justiz. Ver I a q : Bur,desanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ~t 5 Ofo_. . . .
Das Bundesgesetzblatt crsdrnint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. lu Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:-iß (Du11desqcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezugsbedinqunqcn für Teil 1 und II: Laufend e r Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
EI n z e Ist ü c k e je illHJcfonqcne Hi Seiten 0,40 DM qcqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bczahlunu auf Grund einer Vorausrechnun\j. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
613
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1968 1 Nr.37
Tag Inhalt Seite
10. 6. 68 Verordnung über Saalgulmischungen (Saatgutmischungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
10. 6. 68 Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut nicht in der Sortenliste
t!ingetragener Sorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
10. 6. 68 Verordnung über das Verfahren in Sortenschutzsachen (Sortenschutzverordnung) . . . . . . . . . . . 622
10. 6. 68 Verordnun9 über die Sorteneintragung und Sortenüberwachung (Sorteneintragungsver-
ordnung) ............................................................................ _.. 626
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil Il Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................. , . . . . . 631
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
Verordnung
über Saatgutmischungen
(Saatgutmischungsverordnung)
Vom 10. Juni 1968
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 2, des § 40 Abs. 2 (3) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu ande-
und des § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes vom ren als den in den Absätzen 1 und 2 genannten
20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zu- Zwecken bestimmt ist, dürfen nur Saatgut der im
stimmung des Bundesrates verordnet: Artenverzeichnis in Teil IV aufgeführten Arten so-
wie Saatgut solcher Arten enthalten, die nicht im
§ 1 Artenverzeichnis aufgeführt sind.
Vertrieb von Saatgutmischungen (4) Das in den Saatgutmischungen enthaltene
Saatgut muß vor dem Mischen als Basissaatgut oder
Saatgut der im Artenverzeichnis (Anl2.ge zum Zertifiziertes Saatgut anerkannt oder als Handels-
Saatgutverkehrsgesetz) in Teil I, IV und V aufge- saatgut zugelassen worden sein. Dies gilt nicht für
führten Arten darf in Mischungen verschiedener Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis
Arten, Sorten oder Kategorien untereinander sowie aufgeführt sind.
in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im
§ 3
Artenverzeichnis aufgeführt sind, vertrieben wer-
den, wenn die Mischungen im Geltungsbereich des Bezugsnummer
Saatgutverkehrsgesetzes hergestellt worden sind
(1) Saatgutmischungen dürfen nur mit einer Be-
und den Vorschriften dieser Verordnung ent-
zugsnummer vertrieben werden. Die Bezugsnummer
sprechen.
wird für jede Partie einer Saatgutmischung von der
§ 2 Anerkennungsstelle erteilt, in deren Bereich das
Mischen erfolgt.
Zusammensetzung der Saatgutmischungen
(2) Die Bezugsnummer setzt sich zusammen aus
(1) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zu Futter- dem Buchstaben „D" und einem Schrägstrich, dem
oder Gründüngungszwecken bestimmt ist, dürfen Kennzeichen der Anerkennungsstelle und einer
nur Saatgut der im Artenverzeichnis in Teil I, IV mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festzu-
und V aufgeführten Arten enthalten. setzenden Zahl sowie dem Buchstaben „M" (z. B.
(2) Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Kör- D/H 1534 M).
nernutzung bestimmt ist, dürfen nur Saatgut der im (3) Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen er-
Artenverzeichnis in Teil I und IV Buchstabe B auf- geben sich aus Anlage 1; das Höchstgewicht einer
geführten Arten enthalten. Pmtie ergibt sich aus Anlage 2.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 4 auf dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen Einleger
Antrag anzugeben. Als chemische Behandlung gilt auch die
Pillierung, Granulierung und frlkrustierung von
(1) Antrüge auf Erteilung einer Bezugsnummer Saatgut. Bei granuliertem Saatgut ist außerdem die
sind auf Vordrucken der Anerkennungsstelle zu Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit an-
stellen. Im Antrag ist der Zweck der Saatgut- zugeben.
mischung, das voraussichtliche Gewicht der Partie
und die vornussichtliche Zahl der Packungen oder § 6
die Absicht des Vertriebs in Kleinpackungen anzu- Verschließung der Packungen
geben.
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die
(2) Der Antragsteller hat im Antiag zu erklären, Packungen durch den Probenehmer oder unte1 seiner
daß er in die Saatgutmischung von den im Arten- Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe der
verzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut auf- Anerkennungsstelle zu versehen (Verschließung).
nimmt, düs als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saat- Die Plombe muß die Etiketten sichern, beim Offnen
gut anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen des Verschlusses unbrauchbar werden und darf nicht
ist. Ferner ist die Anerkennungsnummer anzugeben, wieder verwendet werden können.
unter der das Basissaatgut oder das Zertifizierte
Saatgut anerkannt ist, oder die Zulassungsnummer, (2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-
unter der das Handelssaatgut zugelassen ist. Ist das blech und tragen die Aufschrift „Saatgutmischung"
Basissaatgut oder das Zertifizierte Saatgut durch und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
eine Anerkennungsstelle außerhalb des Geltungs- (3) Bei der Verschließung ist durch den Probe-
bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt nehmer eine Probe zu entnehmen. Das Mindest-
oder das Handelssaatgut durch eine Zulassungsstelle gewicht des Saatguts einer Probe ergibt sich aus
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver- Anlage 2.
kehrsgesetzes zugelassen worden, ist auch die An-
erkennungs- oder Zulassungsstelle anzugeben. § 7
Ablieferung des Kennzeichnungs- und
§ 5 Verschließungsmaterials der Originalpackungen
Kennzeichnung von Saatgutmischungen Sind die Packungen, aus denen die Saatgut-
mischung zusammengestellt wurde, gekennzeichnet
(1) Die Packungen von Saatgutmischungen sind und verschlossen gewesen, so sind die Etiketten,
vor dem Vertrieb durch den von der nach Landes- Einleger und Plomben bei der Verschließung der
recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten Packungen der Saatgutmischung an den Probe-
(Probenehmer) oder unter seiner Aufsicht mit einem nehmer abzuliefern.
Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist grün und
muß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Das § 8
Etikett ist nur gültig, wenn entweder auf seiner
Rückseite oder auf einem Zusatzetikett für jeden Kleinpackungen
Bestandteil der Saatgutmischung angegeben ist (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
1. die Art, sind Packungen bis zu einem Gewicht von
2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die 1. 30 kg bei Saatgutmischungen, deren Aufwuchs
Sortenbezeichnung, zur Körnernutzung bestimmt ist, sowie bei Saat-
3. bei Basissnatgut, Zertifiziertem Saatgut und Han- gutmischungen, deren Aufwuchs zu Futter- oder
delssaatgut die Kategorie, Gründüngungszwecken bestimmt ist, wenn sie zu
mehr als 50 vom Hundert des Gewichts aus Saat-
4. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut das
gut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Acker-
Erzeugerland, bei anderem Saatgut das Auf-
bohnen, Wicken oder Sonnenblumen bestehen,
wuchsgebiet,
2. 15 kg bei allen anderen Saatgutmischungen.
5. der Anteil an der Saatgutmischung in vom Hun-
dert des Gewichts, (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen von Saat-
6. bei Saatgut von Arten, die nicht im Arten- gutmischungen herstellen, setzt die Anerkennungs-
verzeichnis aufgeführt sind, die Reinheit in vom stelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag
Hundert des Gewichts und die Keimfähigkeit in eine Betriebsnummer fest. Die Betriebsnummer setzt
vom Hundert der reinen Körner. sich zusammen aus dem Buchstaben „D", einer Zahl
und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle (z.B.
(2) Die Packungen sind mit einem grünen Ein- D 130 H).
leger zu vers(~hen, der die Angaben der Etiketten
enthält. Auf den Einleger kann verzichtet werden, (3) Kleinpackungen bedürfen keiner Verschlie-
wenn die Angaben auf der Packung unverwischbar ßung nach § 6. Zur Kennzeichnung genügt es, wenn
angegeben sind. an oder auf der Packung folgende Angaben gemacht
sind:
(3) Wird in eine Saatgulmischung Saatgut auf-
1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-
genommen, das nach der Ernte chemisch behandelt
packung oder seine Betriebsnummer,
worden ist, oder ist die fertige Saatgutmischung
chemisch behandelt worden, so ist dies auf einem 2. Zweck der Saatgutmischung und Bezugsnummer
der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Etiketten und der Partie,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 615
3. Anteil jeder Art an der Scrntgutmischung in vom 2. Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom
Hundert des Gewichts, Hundert des Gewichts,
4. bei Sac:ilgut von Arten, die nicht im Arten- 3. bei Saatgut von Arten, die nicht im Arten-
verzeichnis aufgeführt sind, Reinheit in vom Hun- verzeichnis aufgeführt sind, Reinheit in vom Hun-
dert des Gewichts und Keimfähigkeit in vom dert des Gewichts und Keimfähigkeit in vom
Hundert der reinen Körner. Hundert der reinen Körner.
§ 9 Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen
ist zusätzlich Name und Anschrift des Herstellers
Abgabe von Kleinmengen
der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer anzu-
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt- geben.
verbrnucher dürfen Saatgutmischungen aus Packun-
gen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung § 10
gekennzeichnet und verschlossen sind, ungekenn-
zeichnet und unverschlossen abgegeben werden. Geltung in Berlin
Kleine Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Mengen bis zu dem in § 8 Abs. 1 für die einzelne leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Saatgulmischung jeweils festgesetzten Höchst- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
gewicht. verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Wer Saatgutmischungen nach Absatz 1 ver-
treibt, hat dem Erwerber auf Verlangen bei der
§ 11
Ubc>rgabe schriftlich anzugeben:
1. Zweck der Saatgutmischung und Bezugsnummer
Inkrafttreten
clcr Pculie, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Anlage t
(zu § 3 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
AZ Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landes-
beauftragter, Bonn
F Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)
FR Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg
FS Bayerische Landessaatzuchtanstalt Weihenstephan, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
HB Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen
HI-I Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe
KI Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern
KO Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KS Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landes-
beauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Limdw irtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 2
(zu§ 3 Abs.] und § G J\bs. 3)
Gewichte der Partien und Proben
---------------------------------------------------------------------
Mindest-
Höchstgewicht gewicht des
1\rt. der Saat9utmischung Saatguts
einer Partie
einer Probe
S,1c1.t~Jul.rnisd1un9en, deren Aufwuchs zur Körncrnutzung bestimmt ist, sowie
Scrnt9utmischunwm, deren Aufwuchs zu Futter- oder Gründüngungszwecken
bestimmt ist, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichts aus Saatgut von Ge-
treide, Lupinen, Futtererbsen, Act;crbohnen, Wicken oder Sonnenblumen be-
stehen 20 t 750g
alle übri9en S,1at9utrnisclrnn~Jl'!l 10 t 300 g
Anlage 3
(zu§ 5 Abs. 1)
Etikett
0
Anerkennungsstelle:
Saatgutmischung für
(Verwendungszweck):
Bezugs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht
der Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 )< 80 mm
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 617
Verordnung
über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut
nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten
Vom 10. Juni 1968
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 83 des Saat- Saatguts ist zusätzlich zu einer Bezeichnung der
gutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundes- Sorte anzugeben, daß es sich um eine Hybridsorte
gesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des Bundes- handelt.
rates verordnet:
§ 2
§ 1
Saatgut von Sorten der in der Anlage 2 aufgeführ-
(1) Saatgut von Sorten der in Anlage 1 aufgeführ- ten Arten, die in einer außerhalb des Geltungs-
ten Arten darf mit Ausnahme der unter den laufen- bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes geführten
den Nummern 5, 6, 10 und 13 aufgeführten Arten amtlichen Liste eingetragen oder in einer Veröffent-
bis auf weiteres entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lichung beschrieben sind, darf bis zum 30. Juni 1970
Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes unter der entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des
in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung oder einer Saatgutverkehrsgesetzes eingeführt und vertrieben
der dort aufgeführten synonymen Bezeichnungen werden, auch wenn die Sorte nicht in der Sortenliste
der Sorte eingeführt und vertrieben werden, auch eingetragen ist. An oder auf den Packungen des in
wenn die Sorte nicht in der Sortenliste eingetragen Satz 1 genannten Saatguts ist die Bezeichnung der
ist. Für Saatgut von Sorten der in der Anlage 1 unter Sorte anzugeben, unter der sie eingetragen oder be-
den laufenden Nummern 5, 6, 10 und 13 aufgeführ- schrieben ist.
ten Arten ist eine Einfuhr nur bis zum 30. Juni 1969
und ein Vertrieb nur bis zum 30. Juni 1971 unter der § 3
dort aufgeführten Bezeichnung zulässig. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Saatgut von Hybridsorten der in Anlage 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
unter den laufenden Nummern 23 bis 42 aufgeführ- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
ten Arten darf bis auf weiteres entgegen § 28 Abs. 1 verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgeset-
zes eingeführt und vertrieben werden, auch wenn
§ 4
die Sorte nicht in der Sortenliste eingetragen ist.
An oder auf den Packungen des in Satz 1 genannten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Ttil I
Anlage 1
(zu§ 1)
Nicht in der Sortenliste eingetragene Sorten,
von denen Saatgut eingeführt und vertrieben werden darf
Ud. Art und Bezeichnung Lfd. Art und Bezeichnung
Nr. der Sorte Nr. der Sorte
Kartoffeln 9 Hainrispe
Bintje Barenza
Braba.ntia
2 Hundsstraußgras Novombra
Astra 10 Sumpfrispe
Av,rnta Bono
Barenza Primus
Barenzi.1, Var. Mida Roznovska
Novobent SK-47
Vetrovska
3 Sumpfstraußgras
11 Wiesenrispe
Penncross
Seaside bent Arista
Atlas
Dasas
4 Rotes Straußgras E.F. I.
Astoria b(~nt Fylking
Barenbruq 645 Me.rion
Brabantii:l Newport
Conlrnst Nike Daehnfeldt
Highland 0tofte
Holf:ior Ponterosa
Trncenta Prato
Pratum
Wiesenfuchsschwanz Primo
5
R.v.P.
Dan SK-46
Polc1no Skandia
Soma Hunsballe
6 Glatthafer Sydsport
Levocsky 12 Gemeine Rispe
SK5
Weni.l Dasas
Ino Daehnf eldt
Omega 0tofte
7 Rohrschwingei
Aberystwyth 13 Goldhafer
Alta Levocsky
Fawn Roznovsky
Gollr Vetrovsky pozdni
HRZI
KPntuck y 31 14 Hornschotenklee
Ludion
Manc1dc Empire
L9
Leo
8 Schafschwingei Mansfield
Barenza 0tofte
Biljart Pajbjerg Silding
Feli-:1 Pajbjerg Tilding
Haarfeiner Schwingel füirenbrug 593 Roskilde
Novil1c1 Tana
p 2517 Viking
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 619
Lfd. Art und Bezeichnung Lfd. Art und Bezeichnung
Nr. der Sorte Nr. der Sorte
15 Gelbklee, Hopfenklee Lola
Eris Daehnfeldt Luna
Nestor Roskilde Lyra
Virgo Pajbjerg Monica
Myrto
n 33002
16 Esparsette
n 33005
Buciansky Negro
Common Netta
Fakir Nidia
Giant Novosadska
SK-48 Prerowska
Visnovsky vicesecny Presta
Septimane
17 Alexandriner Klee SGT
Stjärn
Luparello S. G.
Sylphie
M2746
Tarda
Torysa
18 Inkarnatklee Trebicska Viola
Auburn Vega
Autauga Vico
Chief Viglasska hneda
Dixie Violetta
Limburgse Warrior
Lovaszp&tona 1890
M3029
Opolska 22 Unterlagsreben
Talladeka Berkmdieri x Riparia Teleki 8 B
19 Weißklee 23 Speisezwiebeln
Aberystwyth S 100 Holländer plattrunde strohgelbe
Aberystwyth S 184 Non Pareil
Kent wild Weiße Barletta
Kersey Weiße Königin
Lodi 0tofte K & V Zwijndrechter gelbe
Milkanova
Mors0 0tofte K 24 Knollensellerie
0tofte K Alabaster
Pajbjerg Smalbladet V Balder
Podkowa Imperator
Trifolium (Hamburger Markt) *)
(Mombacher) *)
20 Persischer Klee (Prager Riesen) *)
M6927 Iram
Maral Non plus ultra
St. Sebastian
Vatters Globus
21 Saatwicken
Astra 25 Rote Rüben
Blanchefleur Gladoro
Blanchegraine Obelisk
Bruna
Carrouge 26 Mangold
Ceres
Civi Glatter Silber
Claudia Bleue Grüner Schnitt
Garonne Krauser Silber
Hanka
Inlandse Voederwikke
*) In Klammern gesetzte Bezeichnungen sind synonyme Bezeichnun-
Karena gen der Sorte.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Ud. /\rt. 1111d Bezeichnung Lfd. Art und Bezeichnung
Nr. der Sorle Nr. der Sorte
'27 Kohlrabi 32 Herbstrüben, Stoppelrüben
Prilql!r bl;iuer Sp(!Ck C)riuint1! Kozman Bortfelder
Prc1~JPr Mc1rk L blilucr Treib Debra
Gelria
Trofee
28 Grünkohl
Vobn
Hoher grünt)r
Wcstlünder
33 Mairüben
29 Rotkohl Goldball
Plattrunde weiße rotköpfige
Dil uerrot
Schneeball
(Amd~Jer Dci uer) *)
Teltower kleine Märkische
(Dltlunarschcr Dauer)*)
Wilhelmsburger
(Glückstädter Dauer)*)
Jldco
Herbstrot 34 Möhren
(Glückstädtt)r Iforbstrot) *)
Langendijker Allerfrühester Erstling
Lmgendijker Dauer (Vertou) *)
Langendijker Früher Flaro
Langendijker Herbst Marktgärtner
(Touchon) *)
30 Weißkohl
35 Petersilie
Büdericher
(Advent)*) Einfache Schnitt
Dauerweiß kurze dicke Wurzelpetersilie
Delfter Spitz
(Etc1mpes) *)
(Express)*) 36 Buschbohnen
Dithmarscher Früher Bountiful
(Dithmarscher Treib)*) Cascade
(Erste Ernte)*) Cordon
(Golden Acre)*) Corene
(Juniriesen)*) Corneli 14
Erstling Erfurter Speck
Glückstädter Mi t:telfrüher Genfer Markt
Kolos Harvester, weißsamig
Langcndijker Dauer Kinghorn Wax
Lmgendijker Früher La Victoire
Langendijker früher Herbst Laux Domina
Langendijker später Herbst Luca
Ruhm von Enkhuizen Orbit
Success Pencil Pod W ax
Winningstädter Sprite
Tendergreen
(Asgrow Stringless green Pod) *)
31 Wirsing (Burpees Stringless) *)
Eisenkopf (Landreth Stringless) *)
Fitis Tendergreen white
Friedberger Topmost
Langendijker Dauer Wachs Goldhorn
Langendijker Früher W ax Sure Crop
Langendijker Herbst Weiße Kochbohne
Winterfürst Weiße Nieren
(Winte:rkoning) *) Wunder von Kanada
Zuckerhut Zucker-Perl-Perfektion
•) In Klammern gesel.zle BC'zeichnunqen sind synonyme Bezeichnun- *) In Klammern gesetzte Bezeichnungen sind synonyme Bezeichnun-
gcm der Sorte. gen der Sorte.
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 621
Ud. Art und Bezeichnung Lfd. Art und Bezeichnung
Nr. der Sorte Nr. der Sorte
37 Stangenbohnen Riesen Säbel
Blauhül:;ige Schweizer Riesen
Blue Luke Strin~Jl(~ss Vermeer
(Amaranl) *) Wyola
(Amethyst)*)
39 Rettich
(Efecta) *)
(Juli o. F.) *) Gournay
(Promotor) *) Hilds Sechswochen, blauer
Hilds Nccki:lrperle Ostergruß, ovaler weißer
Juli Stuttgarter Riesen
Meislersl.ück
Precosa 40 Radieschen
Romorc Pinkie
Westlerndia
41 Feldsalat
38 Gemüseerbsen
Italienischer gelber
Blaues Wunder
Koblenzer löffelblättriger
Dart
Delikatess
ES 20
42 Dicke Bohnen, Puiibohnen
Early Sweet Eleven Dreifach weiße
Feltham First Express
(Early Wonder) *) (F~lix) *)
(Frühes Wunder) *) (Premier)*)
(Frühwunder)*) Frühe weißkeimige
(Marktschatz)*) (Alpha)*)
(Milrktwunder) *) (Bonus)*)
Finette (Climax) *)
Freez2r 626 (Ezethas weißkeimige) *)
Frühe Harzerin (Gebeha) *)
Frühe niedrige volltragcnde (Major)*)
Graue buntblühende (Meteor)*)
Kelva (Prima)*)
Konscrvenköni gin (Weißkeimige Zwijndrechter) *)
Laxtons Progress Gewöhnliche schwarzkeimige
Mechelse Krombek (Erfurter) *)
Onward Hangdown Dreifachweiße
Perfection (Konservenmeister) *)
Ping-Pong Hangdown grünkernig
Progress Nr. 9 Hangdown weißkeimig
*) In Klarnmc,rn qc,s,•lzlc Br,zr,iclmurllJl'll sind synonyme ßc,zcichnunqen *) In Klammern gesetzte Bezeichnungen sind synonyme Bezeichnungea
der SorL,,. der Sorte.
Anlage 2
(zu§ 2)
Arten, von denen Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten
eingeführt und vertrieben werden darf
Lfd.
Art
Nr.
Porree
2 Blumenkohl
3 Rosenkohl
4 Gurken
5 Kopfsalat
6 Tomaten
7 Spinat
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über das Verfahren in Sortenschutzsachen
(Sortenschutzverordnung)
Vom 10. Juni 1968
Auf Grund des § 43 des Sortenschutzgesetzes vom daß nach Wissen des Anmelders weitere Per-
20. Mai 1968 (B undesgesetzbl. I S. 429) wird ver- sonen an der Züchtung oder Entdeckung der
ordnet:· Sorte nicht beteiligt sind;
6. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der
I. Einleitung des Verfahrens Ursprungszüchter oder Entdecker ist, die An-
gabe, wie die Sorte an ihn gelangt ist;
§ 1 7. die Erklärung, daß Vermehrungsgut oder son-
Anmeldung stiges Erntegut der Sorte im Geltungsbereich
des Sortenschutzgesetzes vor der Anmeldung
(l) Die Anmeldung einer Sorte zur Erteilung des und außerhalb dieses Gebietes seit mehr als vier
Sortenschutzes (§ 32 Abs. 1 und 2 Sätze l und 2 des Jahren vor der Anmeldung nicht mit Zustim-
Sortenschutzgesetzes) muß enthalten: mung des Sorteninhabers oder seines Rechts-
1. den Antrag (§ 2), vorgängers gewerbsmäßig vertrieben worden
ist;
2. die Sortenbeschreibung (§ 3).
8. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung
(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung die Priorität eines für ihn in der Zeichenrolle
erforderlich. des Patentamts eingetragenen oder zur Eintra-
gung angemeldeten Warenzeichens oder einer
(3) Die Anmeldung ist in drei Stücken auf den Marke in Anspruch nimmt (§ 9 Abs. 2 und 3 des
vom Bundessortenamt herausgegebenen Formblät- Sortenschutzgesetzes), den Zeitpunkt der Ein-
tern einzureichen. Für Schriftstücke, die nicht in tragung oder Anmeldung des Warenzeichens
deutscher ~prache abgefaßt sind, ist eine Uberset- oder der Marke;
zung durch einen öffentlich bestellten Ubersetzer 9. falls der Anmelder eine natürliche Person ist,
beizubringen.
die Angabe, ob er Deutscher im Sinne des Ar-
tikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
§ 2
welche Staatsangehörigkeit er besitzt;
Antrag
10. falls die Sorte bereits in einem oder mehreren
Der Antrng muß enthalten: Verbandsstaaten (§ 8 Abs. 3 des Sortenschutz-
1. den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeich- gesetzes) angemeldet oder geschützt worden ist,
nung des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz die Angabe der Sortenbezeichnung, des oder der
und die Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer, Verbandsstaaten und des Zeitpunkts der An-
bei ausländischen Orten auch Staat). meldung oder der Sortenschutzerteilung;
Es muß klar ersichtlich sein, ob der Sortenschutz 11. falls ein Prioritätsrecht nach § 33 des Sorten-
für eine oder mehrere einzelne Personen oder schutzgesetzes beantragt wird, die Angabe des
für eine Gesellschaft, für den Inhaber einer Firma Zeitpunkts und des Verbandsstaats der ersten
auf seinen bürgerlichen Namen oder für die Hinterlegung;
Firma selbst nachgesucht wird; 12. die Erklärung, daß der Anmelder vom Zeitpunkt
2. die Sortenbezeichnung (§ 8 des Sortenschutzge- der Erteilung des Sortenschutzes an darauf ver-
setzes); zichtet, für die Sorte und jede andere Sorte der-
selben botanischen oder einer botanisch ver-
3. die Erklärung, daß für die Sorte die Erteilung
des Sortenschutzes beantragt wird; wandten Art Rechte aus Warenzeichen geltend
zu machen, die mit der Sortenbezeichnung über-
4. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen einstimmen oder verwechselt werden können
und seine Anschrift. Die Vollmacht ist dem An- und für ihn in einem anderen Verbandsstaat, der
trag beizufügen. Das Bundessortenamt kann die für Sorten dieser Art Sortenschutz gewährt, ge-
Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht schützt sind (§ 37 Abs. 2 des Sortenschutzge-
verlangen; setzes);
5. den Namen und die Anschrift des Ursprungs- 13. die Unterschrift des Anmelders oder seines Ver-
züchters oder Entdeckers und die Versicherung, treters.
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 623
§ 3 Herbstrüben, Stoppelrüben
Sortenbeschreibung Hopfen
Inkarnatklee
(1) In der Sortenbeschreibung .sind die Sortenbe- land wirtschaftlichen Winter leguminosen
zeichnung und die wesentlichen morphologischen Spelz
und physiologischen Merkmule der Sorte anzugeben; Welschem Weidelgras
bei Sorten, deren Pflunzen durch Kreuzung bestimm- Wintergerste
ter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die Winterkopfsalat
wesentlichen morphologischen und physiologischen Winterölfrüchten
Merkmale der Erbkomponenten unzugeben. Winterroggen
(2) Die Sortcnbcschreibung hrnn durch Abbildun- Winterweizen,
gen ergänzt werden. bis zum 31. Oktober bei Sorten von
Hafer
§ 4
Kartoffeln
Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung Mais
Für die Anmeldung einer neuen Sortenbezeich- Sommergerste
nung (§ 38 des Sortenschutzgesetzes) gelten § 1 Sommerroggen
Abs. 2 und 3 und § 2 Nr. 1, 2, 4, 8, 9, 12 und 13 ent- Sommerweizen,
sprechend. bis zum 30. September bei Sorten aller übrigen Arten.
§ 5
Andere Anträge § 8
(1) Für andere Anträge als die in §§ 1 und 4 be- Erforderliches Vermehrungsgut
zeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3 (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin
und § 2 Nr. 1, 2, 4, 9 und 13 entsprechend. Der An- und in welcher Menge und Beschaffenheit das für die
trag ist zu begründen. Prüfung der Sorte erforderliche Vermehrungsgut zu
(2) Der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung, liefern ist. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-
Bedingung oder Beschränkung bei der J 2dermanns- zung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden,
erlaubnis nach § 21 Abs. 7 des Sortenschutzgesetzes kann das Bundessortenamt verlangen, daß auch
soll einen Vorschlag für die festzusetzende Ver- Vermehrungsgut der Erbkomponenten eingesandt
gütung, Bedingung oder Beschränkung enthalten. wird.
(2) Soweit das Bundessortenamt in begründeten
§ 6 Fällen nicht etwas anderes zuläßt, muß das Vermeh-
Einleitung des Verfahrens _rungsgut für jede Prüfung aus der der Prüfung vor-
von Amts wegen ausgegangenen Vegetationsperiode stammen. Das
Vermehrungsgut darf keiner chemischen Behand-
Leitet das Bundessortenamt ein Verfahren von lung unterzogen worden sein, es sei denn, daß das
Amts wegen ein, so unterrichtet es hiervon unver- Bundessortenamt eine solche Behandlung gestattet
züglich den Sortenschut.zinhaber und die sonstigen oder vorschreibt. Soweit das Vermehrungsgut zu
in der Sortenschutzrolle als Berechtigte eingetrage- Zwecken des Pflanzenschutzes chemisch oder physi-
nen Personen.
kalisch behandelt worden ist, muß dies im einzelnen
angegeben werden.
II. Prüfung der Sorte
§ 9
§ 7
Durchführung der Prüfung
Prüfung der Sorte
Der Prüfung sind Anbaupläne zugrunde zu· legen.
(1) Die Prüfung der angemeldeten Sorte nach Diese müssen Lage, Größe und Reihenfolge der An-
§ 36 des Sortenschutzgesetzes findet an mindestens
bauflächen, den Zeitpunkt der Aussaat oder der Aus-
zwei Stellen, bei Sorten, deren Pflanzen üblicher-
pflanzung sowie die Reihenfolge der Sorten enthal-
weise vegetativ vermehrt werden, an mindestens
ten. Uber die Ausführung der Pläne sowie über alle
einer Stelle statt.
Beobachtungen und Ermittlungen sind schriftliche
(2) Die Prüfung beginnt bei Sorten von Aufzeichnungen zu machen, die mit Datum und
1. Gräser-, Klee- und Luzernearten in der nächsten Handzeichen des Aufzeichnenden zu versehen sind.
oder übernächsten, Die einzelnen Sorten sind auf den Prüfungsfeldern
nicht mit den Sortenbezeichnungen, sondern mit
2. allen übrigen Arten in der nächsten
Prüfungsnummern zu kennzeichnen, die das Bun-
auf die Anmeldung folgenden Vegetationsperiode, dessortenamt festsetzt.
wenn die Anmeldung spätestens eingereicht wird:
bis zum 30. April bei Sorten von
§ 10
Adventwirsing
Beerenobst.arten Unterrichtung des Anmelders
Ertragsreben, Unterlagsreben Das Bundessortenamt unterrichtet den. Anmelder
Feldsalat über das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 11 innerhalb einer bestimmten Frist von Amts wegen
zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen formlos
Prüfungsbericht
mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet
(1) l li.il L das Bundcssortenumt die Ergebnisse der wird.
Prülun~J zur Jfourteilung der Sorte für ausreichend,
so erstellt es einen Prüfungsbericht. Dasselbe gilt, § 14
wenn der Anmelder clllf Grund mehrjähriger Prü-
Bevollmächtigte
fungsergdmisse die EntscheidunrJ der Prüfabteilung
beanlra~JI.. Die Beteiligten können sich durch Bevollmäch-
(2) Der Prü r unrJshnichl. wird dem Anmelder mit- tigte vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich
g(!lei 11.. erteilt sein und zu den Akten eingereicht werden,
sofern nicht die Vertretungsbefugnis in der Sorten-
schutzrolle eingetragen ist. Läßt sich ein Beteiligter
§ 12
vertreten, so sind Zustellungen, Ladungen und son-
Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte stige Mittellungen nur an den Bevollmächtigten zu
richten.
(1) Für die Nachprüftm9 des Fortbestehens einer
geschützten Sorte (§ 16 de::; Sortenschutzgesetzes) § 15
gelt.cm § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 entsprechend.
Diese Prüfung ist ji:ihrlich durchzuführen, sofern nicht Anhörung der Beteiligten
d,-1s BundessorlencJm\ etwas anderes bestimmt.
Den Beteiligten ist vor jeder Entscheidung, durch
(2) Das Bundessorlenc1m t bestimmt die Zeitfolge die sie beschwert würden, Gelegenheit zur Stellung-
der Prüfungen nach Arten und Sorten und setzt den nahme zu geben.
Beginn der PrüJungen fost..
(3) Der Sorlenschulzinhdber wird über das Er-
gebnis der Nachprüfung unterrichtet, falls sich Män- IV. Verfahren vor dem Beschlußausschuß
gel hinsichtlich der Ilomogenität oder der Beständig-
keit der Sorte ergeben haben. § 16
(4) Haben sich bei ch~r Uberwachung der Sorte Verfahrensbeteiligte
Mängel ergeben, die die Einleitung eines Verfah-
(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Be-
rens zur Aufhebung des Sortenschutzes rechtferti-
schlußausschuß sind
gen, so erstellt das Bundessortenamt als Grundlage
für dieses Verfahren einen Prüfungsbericht, der dem 1. im Einspruchsverfahren der Einspruchsführer und
Sortenschutzinhaber mitgeteilt wird. die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor
der Prüfabteilung,
2. im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit
III. V e r fa h r e n v o r d e r Prüf ab t eil u n g des Sortenschutzes oder Erteilung einer Zwangs-
erlaubnis der Antragsteller und der Sortenschutz-
§ 13 inhaber,
3. im Verfahren wegen Aufhebung des Sorten-
Verfahrens beteiligte
schutzes der Sortenschutzinhaber,
(1) Beteili~Jle an dem Verfahren vor der Prüf- 4. im Verfahren wegen Festsetzung einer Ver-
abteilung sind . gütung, Beschränkung oder Bedingung bei der
1. im Verfahren wegen ~rleilung des Sortenschut- Jedermannserlaubnis der Antragsteller, der
zes oder Eintrngung einer neuen Sortenbezeich- Sortenschutzinhaber und jeder, der von der
nung der Anmelder oder Sortenschutzinhaber und Jedermannserlaubnis durch Anzeige an den Sor-
Drille, die nach § 35 des Sortenschutzgesetzes tenschutzinhaber Gebrauch gemacht hat, sofern er
Einwendungen erhoben huben, beim Bundessortenamt seine Beteiligung schrift-
lich anzeigt.
2. im Verfariren wegen Löschung der Sortenbezeich-
nung oder Feslselzunq einer vorläufigen Sorten- (2) § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 gelten entsprechend.
bezeichnung der Sortenschutzinhaber und der
Antragsteller. § 17
(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab- Mündliche Verhandlung
schriften für die übrirJen Beteiligten beigefügt wer-
den. Der Beschlußausschuß entscheidet nach münd-
licher Verhandlung. Die Entscheidung kann ohne
(3) Schriftsötze, die Einwendungen nach § 35 des mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Vor-
Sortenschutzgesetzes, Sachanträge oder die Zurück- sitzende dies für sachdienlich hält. Widerspricht
n2hme einer Anmeldung oder eines Antrags enthal- einer der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhand-
ten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellungnahme lung stattzufinden.
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 625
§ 18 (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er berich-
tet dem Beschlußausschuß über den Sachverhalt und
Vorbereitung der Verhandlung über das Ergebnis etwaiger Prüfungen. Er kann die
(1) Der Vorsjtzende soll dds Verfahren so vorbe- Berichterstattung einem Beisitzer übertragen.
reiten, dt1ß der Beschlußausschuß möglichst in einer
Sitzung ent.schejden kann. Der Vorsitzende kann alle (3) Bei den Beratungen und Abstimmungen des
zur Aufklärung des Sachverhi.dts erforderlichen Maß- Beschlußausschusses dürfen nur die zur Entschei-
nahm{'n treffen und zu diesem Zweck insbesondere dung Berufenen zugegen sein.
1. den Beteiligten die ErgLinzung oder Erläuterung (4) Bei den Abstimmungen des Beschlußausschus-
ihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die ses stimmen zunächst die Beisitzer ab, und zwar der
Vorlegung von Urkunden aufgeben, im Lebensalter jüngere vor dem älteren, zuletzt
stimmt der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist
2. im Verfahren nach § 21 oder § 22 des Sorten-
nicht zulässig.
schutzgesetzes dcis persönliche Erscheinen der
Beteiligten anordnen, (5) Hat eine mündliche Verhandlung nicht statt-
3. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein gefunden, so kann die Entscheidung durch schrift-
Beteiligter bezogen hat oder deren Anhörung er- liche Befragung der Beisitzer getroffen werden.
forderlich erscheint, zur mündlichen Verhandlung Widerspricht ein Beisitzer, so hat eine Beratung
oder zur Beweisaufnahme Jaden oder von ihnen stattzufinden.
schriftliche Auskünfte einholen,
4. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.
§ 22
(2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-
Entscheidung
ordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu den
Beweisaufnahmen zu laden. (1) Die Entscheidung ist den anwesenden Betei-
ligten oder Bevollmächtigten der Beteiligten unter
Mitteilung der wesentlichen Gründe zu eröffnen.
§ 19
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 25 Abs. 5 des
Ladung, Ort des Verhandlungstermins Sortenschutzgesetzes mit Gründen zu versehen ist,
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur soll der Vorsitzende diese innerhalb von vier
mündlichen Verhandlung und ladet die Beisitzer, die Wochen nach der Entscheidung zu den Akten brin-
Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachver- gen und unterschreiben. Einer Unterschrift der Bei-
ständige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von sitzer bedarf es nicht.
mindestens zwei Wochen eingehalten werden.
(2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin- . § 23
zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen
kann, wenn sie im Termin weder erschienen noch Niederschrift
vertreten sind. (1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhand-
(3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel lung und der Beweisaufnahme wird eine Nieder-
am Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be- schrift geführt. Der Präsident des Bundessortenamts
sonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter- bestimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen
min an einem anderen Ort anberaumen. seiner Behörde.
(2) Die Niederschrift enthält
§ 20 1. Ort und Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Vorsitzenden, der. Beisitzer und
Verhinderung eines Beisitzers
des Schriftführers,
(l) Sind Beisitzer an der Teilnahme an einer Sit- 3. die Bezeichnung der Sache,
zung verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzen-
4. die Namen der erschienenen Beteiligten, ihrer
den unverzüglich unter Angabe der Gründe
Bevollmächtigten und Beistände.
mitzuteilen.
(3) Durch Aufnahme in die Niederschrift sind fest-
(2) Ist ~in Beisitzer verhindert, so soll sein Stell-
zt,halten
vertreter geladen werden.
1. die Anträge und Erklärungen der Beteiligten,
(3) Beisitzer, die nach § 24 Abs. 5 des Sorten-
2. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
schutzgesetzes von der Ausübung ihres Amtes aus-
geschlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden un- 3. das Ergebnis eines Augenscheins,
verzüglich mitzuteilen. 4. die Entscheidung des Beschlußausschusses,
5. die Mitteilung der Entscheidung und der wesent-
§ 21 lichen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-
Beratung und Abstimmung vollmächtigten.
(1) Die· Sitzungen des Beschlußausschusses sind (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
nicht öffentlich. vom Schriftführer zu unterzeichnen.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
V. Ubergangs- und Schlußbestimmungen § 25
Geltung in Berlin
§ 24 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ubergangsbestimmung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Sorten-
Wird eine vor Inkrafttreten des Sortenschutz- schutzgesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes nicht schutzfä.hige Sorte angemeldet (§ 53
des Sortenschutzgesetzes), so muß der Antrag auch § 26
die Angabe enthalten, seit wann Vermehrungsgut
oder sonstiges Erntegut dieser Sorte gewerbsmäßig Inkrafttreten
vertrieben worden ist. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Verordnung
über die Sorteneintragung und Sortenüberwachung
(Sorteneintragungsverordnung)
Vom 10. Juni 1968
Auf Grund des § 74 des Saatgutverkehrsgesetzes 2. die Sortenbezeichnung (§§ 49 und 50 des Saatgut-
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird verkehrsgesetzes);
verordnet:
3. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und
1. Einleitung des Verfahrens seine Anschrift. Die Vollmacht ist dem Antrag
beizufügen. Das Bundessortenamt kann die Vor-
§ 1 lage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ver-
langen;
Anmeldung
4. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung die
(1) Die Anmeldung einer Sorte zur Eintragung
Priorität eines für ihn in der ·Zeichenrolle des
in die Sortenliste (§ 63 Abs. 1 des Saatgutverkehrs-
Patentamts eingetragenen oder zur Eintragung
gesetzes) muß enthalten:
angemeldeten Warenzeichens oder einer Marke
1. den Antrag (§ 2), in Anspruch nimmt (§ 51 Abs. 2 und ·3 des Saat-
2. die Sortenbescbreibung (§ 3). gutverkehrsgesetzes), den Zeitpunkt der Eintra-
gung oder Anmeldung des Warenzeichens oder
(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung
der Marke;
erforderlich.
5. falls der Anmelder eine natürliche Person ist,
(3) Die Anmeldung ist in drei Stücken auf den die Angabe, ob er Deutscher im Sinne des Ar-
vom Bundessortenamt herausgegebenen Formblät- tikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
tern einzureichen. Für Schriftstücke, die nicht in welche Staatsangehörigkeit er besitzt;
deutscher Sprache abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung
durch einen öffentlich bestellten Ubersetzer beizu- 6. falls die Sorte bereits in der Sortenschutzrolle
bringen. beim Bundessortenamt oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
§ 2 meinschaft oder in einem oder mehreren anderen
Antrag Verbandsstaaten (§ 50 Abs. 4 des Saatgutverkehrs-
gesetzes) in einem amtlichen Sortenverzeichnis
Der Antrag muß enthalten: eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist,
1. den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeich- den Zeitpunkt der Schutzerteilung, der Eintragung
nung des Anmelders, seinen Wohnsitz oder Sitz oder der Anmeldung sowie die Sortenbezeichnung
und die Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer, und den oder die Staaten, in denen das Verzeich-
bei ausländischen Orten auch Staat); nis geführt wird;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 627
7. falls Saatgul der angcmeldden Sorte bereits im § 8
Geltungsbereich des Sac1tgutverkehrsgesetzes, in Registerprüfung
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschuftsgerneinschaft oder in einem anderen (1) Die Registerprüfung findet an mindestens zwei
Verbandsstaat Vt!rtrieben worden ist, die Sorten- Stellen, bei Sorten, deren Pflanzen üblicherweise
bezeichnung, unlcr der dieses Saatgut vertrieben vegetativ vermehrt werden, an mindestens ein2r
worden ist; Stelle statt.
8. die Unterschrifl des Anrndders oder seines Ver- (2) Die Registerprüfung beginnt bei Sorten von
treters. 1. Gräser-, Klee- und Luzernearten in der nä~hsten
oder übernächsten,
2. allen übrigen Arten in der nächsten
§ 3
auf die Anmeldung folgenden Vegetationsperiode,
Sortenbeschreibung wenn die Anmeldung spätestens eingereicht wird:
(1) In der Sortcnbeschreibung sind die Sorten-
bis zum 30. April bei Sorten von
bezeichnung und die wesentlichen morphologi-
schen und physiologischen Merkmale der Sorte an- Adventwirsing
zugeben; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung Ertragsreben, Unterlagsreben
bestimmter Erbkomponenten l~rzeugt werden, sind Feldsalat
auch die wesentlichen morphologischen und physio-
Herbstrüben, Stoppelrüben
logischen Merkmale der Erbkomponenten anzugeben.
Inkarnatklee
(2) Die Sortenbeschreibung kann durch Abbildun-
landwirtschaftlichen Winterleguminosen
gen ergänzt werden.
Spelz
Welschem W eidelgras
§ 4
Wintergerste
Winterkopfsalat
Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung
Winterölfrüchten
Für die Anmeldung einer neuen Sortenbezeichnung Winterroggen
gelten § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 8
Winterweiz_en,
entsprechend.
bis zum 31. Oktober bei Sorten von
§ 5
Hafer
Andere Anträge Kartoffeln
Für andere Anträge als die in den §§ 1 und 4 Mais
bezeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3
Sommergerste
und § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 8 entsprechend. Der An-
trag ist zu begründen. Sommerroggen
Sommerweizen,
bis zum 30. September bei Sorten aller übrigen
§ 6
Arten.
Einleitung des Verfahrens von Amts wegen (3) Die Registerprüfung wird durchgeführt, bis
Leitet das Bundessortenamt ein Verfahren von die Entscheidung über die Eintragung der Sorte für
Amts wegen ein, so unterrichtet es hiervon unver- den Anmelder unanfechtbar geworden ist.
züglich die in der Sortenliste als Züchter eingetra-
genen Personen, soweit diese durch das Verfahren
§ 9
unmittelbar betroffen sind.
Wertprüfung
(1) Die Wertprüfung beginnt, sobald nach dem
Ergebnis der Registerprüfung mit hinreichender
Sicherheit angenommen werden kann, daß die Sorte
II. Prüf u n g u n d U b e r w a c h u n g d e r S o r t e
unterscheidbar, homogen und beständig ist. Sie kann
früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.
§ 7
Prüfung der Sorte (2) Durch die Wertprüfung wird festgestellt, ob
die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert be-
Das Bundessortenamt prüft die Sorte durch Anbau sitzt. Die Wertprüfung ist nach den Erfordernissen
und Untersuchung (§ 65 des Saatgutverkehrsgeset- einer ordnungsgemäßen statistischen Auswertung
zes) anzulegen.
1. auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Bestän-
(3) Die Wertprüfung dauert mindestens drei Er-
digkeit (Registerprüfung) und,
tragsjahre. Andert der Anmelder während der Wert-
2. soweit es das Saatgutverkehrsgesetz vorschreibt, prüfung die Angaben über die Werteigenschaften
auf den landeskulturellen Wert (Wertprüfung). der Sorte, -so ist mit der Wertprüfung erneut zu
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
beginnen, es sei denn, daß bereits hinreichende Er- 2. der Wertprüfung, wenn eine Sorte außerdem auf
gebnisse über die neu angegebenen Werteigen- den landeskulturellen Wert zu prüfen ist (§ 44
schaften vorliegen. Abs. 1 des Saatgutverkehrsgeset:zes),
(4) Die Wertprüfung wird auf Antrag ausgesetzt, zur Beurteilung der Sorte für ausreichend, so erstellt
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere es einen Prüfungsbericht. Dasselbe gilt, wenn der
wenn der Anmelder ohne Verschulden nicht über Anmelder im Fall der Nummer 1 auf Grund mehr-
das für die Wertprüfung erforderliche Material ver- jähriger Ergebnisse der Registerprüfung oder im
fügt. In diesem Fall wird dem Anmelder eine Frist Fall der Nummer 2 nach Ablauf der Mindestprüfzeit
für den Antr„1g m1f Nuchho]ung der Wertprüfung ge- für die Wertprüfung die Entscheidung des Sorten-
setzt. Die Frist kann durch den Präsidenten des ausschusses beantragt.
Bundcssortent:mls bis zur Dauer von drei Jahren
(2) Der Prüfungsbericht wird dem Anmelder mit-
verlängert werden.
geteilt.
§ 10
§ 14
Saatgut für die Prüfungen
Sortenüberwachung
(l) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin
(1) Die Uberwachung der eingetragenen Sorten
und in welcher Menge und Beschaffenheit das für die auf Homogenität und Beständigkeit sowie auf lan-
Prüfung der Sorte erforderliche Saatgut zu liefern deskulturellen Wert erfolgt durch Anbau (Uber-
ist. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be- wachungsprüfung). Das Bundessortenamt kann für
stimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das die Uberwachungsprüfung auch Proben aus Basis-
Bundessortenamt verlangen, daß auch Saatgut der saatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut
Erbkomponenten eingesandt wird. . entnehmen, das sich im Verkehr befindet. Bei
(2) Soweit das Bundcssortenamt in begründeten Fremdbefrucht:ern beschränkt sich die Entnahme
Fällen nicht etwas anderes zuläßt, muß das Saatgut solcher Proben auf Zertifiziertes Saatgut. Von Saat-
für jede Prüfung aus der der Prüfung vorausgegan- gut, das sich im Verkehr befindet, dürfen Proben
genen Vegetationsperiode stammen. Das Saatgut nur aus Partien entnommen werden, die von dem
darf keiner chemischen Behandlung unterzogen in der Sortenliste eingetragenen Züchter oder unter
worden sein, es sei denn, daß das Bundessortenamt seiner Verantwortung erzeugt worden sind. Die
eine solche Behandlung gestattet oder vorschreibt. Uberwachungsprüfung auf Homogenität und Bestän-
Soweit das Saatgut zu Zwecken des Pflanzen- digkeit findet an mindestens einer Stelle statt. § 9
schutzes chemisch oder physikalisch behandelt Abs. 2, die §§ 10 und 11 gelten entsprechend; § 10
worden ist, muß diPs im E-!inzelnen angegeben werden. gilt jedoch nicht für Basissaatgut, Zertifiziertes Saat-
gut und Standardsaatgut, das sich im Verkehr be-
findet.
§ 11
(2) Das Bundessortenamt bestimmt die Zeitfolge
Durchführung der Prüfungen der Prüfungen nach Arten und Sorten und setzt den
Den Registerprüfungen und den Wertprüfungen Beginn der Prüfung nach Art und Sorte fest.
sind Anbauplüne zugrunde zu legen. Diese müssen (3) Der eingetragene Züchter wird über das Er-
Lage, Größe und Reihenfolge der Anbauflächen, den gebnis der Uberwachung unterrichtet, falls sich
Zeitpunkt: der Aussilat oder der Auspflanzung sowie Mängel hinsichtlich der Homogenität, Beständigkeit
die Reihenfolqe der Sorten enthalten. Uber die Aus- oder des landeskulturellen \iVertes der Sorte erge~
führung der Plä.ne sowie über alle Beobachtungen ben haben.
und Ermittlungen sind schriftliche Aufzeichnungen
zu machen, die mit Dalum und Handzeichen des Auf- (4) Haben sich bei der Uberwachung der Sorte
zeichnenden zu versehen sind. Die einzelnen Sorten Mängel ergeben, die die Einleitung eines Verfah-
sind auf den Prüfungsfeldern nicht mit den Sorten- rens zur Löschung der Sorte in der Sortenliste recht-
bezeichnunqen, sondern mit Prüfungsnummern zu fertigen, so erstellt das Bundessortenamt als Grund-
kennzeichnen, die das Bundessortenamt: festsetzt. lage für dieses Verfahren einen Prüfungsbericht,
der dem eingetragenen Züchter mitgeteilt wird.
§ 12
Unterrichtung des Anmelders
III. Verfahre n v o r d e m S o r t e n au s schuß
Das Bundessortenamt unterrichtet den Anmelder
über das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres. § 15
Verfahrensbeteiligte
§ 13
(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Sorten-
Prüfungsbericht ausschuß sind
(1) Hält das Bundessortenamt die Ergebnisse 1. im Verfahren wegen Eintragung einer Sorte in die
1. der Registerprüfunq, wenn eine Sorte nur auf Sortenliste der Anmelder,
Unterscheidbarkeit, Homogenität: und Beständig- 2. in Verfahren wegen Verlängerung oder Löschung
keit zu prüfen ist (§ 44 Abs. 2 des Saatgutver- einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte,
kehrsgesetzes), oder wegen Löschung der Sortenbezeichnung oder
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 629
wegen Eintragung einer vorläufigen Sortenbe- 1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
zeichnung der Antragsteller und die eingetrage- ihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die
nen Züchter, Vorlegung von Urkunden aufgeben,
3. im Verfahren wegen Löschung eines in der Sor- 2. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein
tenliste eingetragenen Züchters der von der Beteiligter bezogen hat oder deren Anhörung
Löschung betroffone Züchter. erforderlich erscheint, zur mündlichen Verhand-
(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab- lung oder zur Beweisaufnahme laden oder von
schriflen für die übrigen Beteiligten beigefügt wer- ihnen schriftliche Auskünfte einholen,
den. 3. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.
(3) Schriftsätze, die Sachanträge oder die Zurück- (2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-
nahme einer Anmeldung oder eines Antrags ent- ordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu
halten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellung- den Beweisaufnahmen zu laden.
nahme innerhalb einer bestimmten Frist von Amts
wegen zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen
formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung § 21
angeordnet wird. Ladung, Ort des Verhandlungstermins
§ 16
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur
Bevollmächtigte mündlichen Verhandlung und ladet die Beisitzer, die
Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachverstän-
Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich er- dige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von
teilt sein und zu den Akten eingereicht werden, mindestens zwei Wochen eingehalten werden.
sofern nicht die Vertretungsbefugnis in der Sorten- (2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-
liste eingetragen ist. Läßt sich ein Beteiligter ver- zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen
treten, so sind Zustellungen, Ladungen und sonstige kann, wenn sie im Termin weder erschienen noch
Mitteilungen nur an den Bevollmächtigten zu richten. vertreten sind.
(3) Die Verhandlungstermine werden in der Re-
§ 17
gel am Sitz des Bundessortenamts abgehalten.
Anhörung der Beteiligten Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende
Den Beteiligten ist vor jeder Entscheidung, durch einen Termin an einem anderen Ort anberaumen.
die sie beschwert würden, Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. § 22
Verhinderung eines Beisitzers
(1) Sind Beisitzer an der Teilnahme an einer
IV. Verfahren
Sitzung verhindert, so haben sie dies dem Vorsit-
vor dem Widerspruchsausschuß
zenden unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. ·
§ 18
(2) Ist ein Beisitzer verhindert, so soll sein Stell-
Verfahrensbeteiligte
vertreter geladen werden.
(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Wider-
spruchsausschuß sind der Widerspruchsführer und (3) Beisitzer, die nach § 58 des Saatgutverkehrs-
gesetzes von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlos-
die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor dem
Sortenausschuß. sen sind, haben dies dem Vorsitzenden unverzüg-
lich mitzuteilen.
(2) § 15 Abs. 2 und 3 und § 16 gelten entsprechend.
§ 23
§ 19 Beratung und Abstimmung
Mündliche Verhandlung (1) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses
sind nicht öffentlich.
Der Widerspruchsausschuß entscheidet nach
mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung kann (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er berichtet
ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der dem Widerspruchsausschuß über den Sa~hverhalt
Vorsitzende dies für su.chclienlich hält. Widerspricht und über das Ergebnis etwaiger Prüfungen. Er kann
einer der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhand- die Berichterstattung- einem Beisitzer übertragen.
lung stattzufinden.
(3) Bei den Beratungen und Abstimmungen des
§ 20 Widerspruchsausschusses dürfen nur die zur Ent-
Vorbereitung der Verhandhmg scheidung Berufenen zugegen sein.
(1) Der Vorsitzende soll das Verfahren so vorbe- § 24
reiten, daß der Widerspruchsausschuß möglichst in
einer Sitzung entscheiden kann. Der Vorsitzende Entscheidung
kann alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforder- (1) Die Entscheidung ist den anwesenden Beteilig-
lichen Maßnahmcm treffen und zu diesem Zweck ten oder Bevollmächtigten der Beteiligten unter Mit-
insbesondere teilung der wesentlichen Gründe zu eröffnen.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Soweit eine Entscheidung mit Gründen zu 3. das Ergebnis eines Augenscheins,
versehen ist, soll der Vorsitzende diese innerhalb 4. die Entscheidung des Widerspruchsausschusses,
von vier Wochen nach der Entscheidung zu den
5. die Mitteilung der Entscheidung und die wesent-
Akl<~n bringen und unterschreiben. Einer Unter-
lichen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-
schrift der Beisitzer becldrf es nicht.
vollmächtigten.
§ 25 (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
Niederschrift vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhandlung
und der Bewcismifnahmc wird eine Niederschrift
geführt. Der Präsident des Bundessortenamts be-
stimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen
V. Schlußbestimmungen
seiner Behörde.
(2) Die Niederschrift c~nlhülL § 26
1. Orl und Ta~J der Verrldndlung, Geltung in Berlin
2. die Ndmen des Vorsitzenden, der Beisitzer und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Schriftführers, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
3. die Bezeichnung dc)r Sache, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
4. die Namen der erschienenen Beteiligten, ihrer verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Bevollmikhtigl.en und Beistände.
(3) Durch Aufnahme in die Niederschrift sind
festzuhalten § 27
1. die Antrüge und Erklürungen der Beteiligten, Inkrafttreten
2. diP Aussc1qen der Zeugen und Sachverständigen, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1968 631
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 26, ausgegeben am 15. Juni 1968
11. 6. 68 Achtundvierzigsle Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für Rohaluminium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
D. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
15. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich
I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Si.cher-
heit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten
der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der
Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,
und
III. des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatz-
protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
17. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
17. 5. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Elfenbeinküste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
21. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
21. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 530
24. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 531
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531
30. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 6. 68 Verordnung PR Nr. 4/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 10/56 über den Preisausgleich
bei Lieferung von Gießereiroheisen in fracht-
ungünstig gelegene Gebiete 106 8. 6.68 1. 6. 68
29. 5. 68 VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabga-
ben auf der Mosel zwischen Thionville (Dieden-
hofen) und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 106 8. 6.68 1. 7. 68
6. 6. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Deutschen
Arzneitaxe 1936 107 11. 6. 68 l. 7. 68
B.undcsgcsetzbl. III 2121-4
6. 6. 68 Verordnung über das Entgelt für die gewerbs-
mäßige Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut
bei Kartoffeln 107 11. 6. 68 1. 7. 68
4. 6. 68 Verordnung Nr. 14/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
-schiffahrt 108 12.6.68 10.6.68
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Tea I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihn·r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmil.tellrnre Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llum und Bc)zeidrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
'.ll. 5. 68 Verordnung (DWG) Nr. 682/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder geschäl-
tem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 6. 68 L 124/27
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 683/68 der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisver-
arbeilu ngserzeugni ssen einschließlich Getreide-Mischfuttermit-
tel anzuwendenden Abschöpfungen 1. 6. 68 L 124/29
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 684/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide- und R,eisverarbeitungserzeug-
nisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 1. 6. 68 L 124/37
30. 5. 68 Verordnung (Euratom) Nr. 685/68 des Rates zur .Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 5.6.68 L 125/1
4. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 686/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 6.68 L 125/2
4. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 687/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugc~fügt werden 5.6.68 L 125/3
4. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 688/68 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5.6. 68 L 125/5
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 689/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 6.68 L 126/1
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 690/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mu lz hinzugefügt werden 6. 6. 68 L 126/2
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 691/68 der Kommissjon zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6. 6. 68 L 126/4
5. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 692/68 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung Nr. 41/67/EWG hinsichtlich der Festsetzung
im voraus der Abschöpfung und Erstattung für Milch-Misch-
Juttermittel und Milchpulver für Futterzwecke 6. 6.68 L 126/6
6. G. 6B Verordnung (EWG) Nr. 693/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 7.6.68 L 127/1
6. 6. 68 Verordnung (EWG) Nr. 694/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 6. 68 L 127/2
G. G. 68 Verordnung (EWG) Nr. 695/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigun9 7.6.68 L 127/4
Heraus g c b er : Der Bundesmi11ister der Justiz. Ver I a q : Bur,desanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ~t 5 Ofo_. . . .
Das Bundesgesetzblatt crsdrnint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. lu Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19:-iß (Du11desqcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezugsbedinqunqcn für Teil 1 und II: Laufend e r Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
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