Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 605
Verordnung
zur .Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld
bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 30. Mai 1968
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- meinsames Ministerialblatt S. 200) gewährt
kostcngesetzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetz- worden ist, vermietete Familienheime und
blatt I S. 253) und des § 22 des Bundesreise- Eigentumswohnungen, die nach den Familien-
kostcngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I heimrichtlinien gefördert worden sind, bleiben
S. 133) wird verordnet.: außer Betracht;
2. die durch regelmäßig verkehrende öffentliche
Artikel 1 Beförderungsmittel mit dem Dienstort und den
Die VerordnLm~J über das Trennungsgeld bei Ver- nach Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 zum
setzungen und Abordnungen im Inland vom Einzugsgebiet gehörenden Gemeinden oder
12. August l9G5 (Bundesgesdzbl. I S. 808) wird wie Gemeindeteilen verbunden sind.
folgt geändert und ergünzt: Soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Gemeinden und Gemeindeteile mehr als fünfzehn
Kilometer (Luftlinie) von der Gemeindegrenze des
,,(3) Zum Dienstort und zum Wohnort gehören
Dienstortes entfernt sind, gehören sie nicht zum
auch ihre Nachbarorte. Bei Abordnungen mit Zu-
Einzugsgebiet."
sage der Umzugskostenvergütung, bei Versetzun-
gen sowie in den Pü11en des § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zehn" durch
Bundcsumzugskosten~Jeset.zcs gehört zum inlän- das Wort „elf" ersetzt.
dischen Dienstort neben seinen Nachbarorten
auch das inJündische Einzugsgebiet. Zum Einzugs- Artikel 2
gebiet eines Dienstortes gehören Gemeinden
oder Gemeindeteile, Diese Verordnung gilt nach § 14 des DrittE.n Uber-
Jeitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. in denen bundeseigene od2r im Besetzungs- blatt I S. 1) in Verbir:dung mit § 25 des Bundes-
recht des Bundes stehende, allgemein für An- umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
gehörige von Dienststellen am Dienstort be- kostengesetzes auch im Land Berlin.
stimmte Wohnungen vorhanden sind oder
waren; Wohnungen, für die ein Abfindungs-
beitrag nach den Richtlinien des Bundes- Artikel 3
ministers des Innern vom 9. April 1959 (Ge- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 24. Mai l 968
Die Erste Verordnttng zur Änderung der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Mai 1968 (Bun-
cksgesctzbl. I S. 413) ist wie folgt zu berichtigen:
Tn Artikel 4 muß es statt „Artikel 1 Nr. 25" richtig
twißen „Arlikel 1 Nr. 31 ".
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. F aull
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Der Wortlaut der Bekanntmachung vom 5. April
1968, die der Neufassung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vorangestellt ist (Bundes-
gcsctzbl. I S. 262), muß richtig wie folgt lauten:
,,Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vom 4. April 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 257) bekanntgemacht."
In der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung vom 5. April 1968 muß die Uber-
schrift zu § 54 richtig wie folgt lauten:
,,Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei An-
wendung der Verordnung über die Bemessung
des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen
Einfamilienhaus".
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 24. Mai l 968
Die Erste Verordnttng zur Änderung der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Mai 1968 (Bun-
cksgesctzbl. I S. 413) ist wie folgt zu berichtigen:
Tn Artikel 4 muß es statt „Artikel 1 Nr. 25" richtig
twißen „Arlikel 1 Nr. 31 ".
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. F aull
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Der Wortlaut der Bekanntmachung vom 5. April
1968, die der Neufassung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vorangestellt ist (Bundes-
gcsctzbl. I S. 262), muß richtig wie folgt lauten:
,,Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vom 4. April 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 257) bekanntgemacht."
In der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung vom 5. April 1968 muß die Uber-
schrift zu § 54 richtig wie folgt lauten:
,,Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei An-
wendung der Verordnung über die Bemessung
des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen
Einfamilienhaus".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 607
Bu ndesgesetzh la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 24, ausgegeben am 1. Juni 1968
29. 5. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
21. 5. 68 Sechsundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zitrusfrüchte,
Mannit und Sorbit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
10. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Nr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1968
30. 5. 68 Gesetz zu dem Protokoll vom 17. November 1965 zur Änderung des Artikels 4 des Abkom-
mens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls vom 10. Mai 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
30. 5. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens
vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-
land über Soziale Sicherheit und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
30. 5. 68 fünfundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für Melassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Lottstetten-Bundesstraße, Rafz-Solgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Wiechs-Schlauch/Merishausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Otterbach Basel-Freiburgerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Friedlingen Basel-Hiltalingerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 5. 68 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Hamburg - Freihafenteile Waltershof 100 30.5.68 31. 5. 68
16. 4. 68 Zweite Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung) 100 30.5. 68 26. 6. 68
13. 5. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Medern-Reede, das Bebunkern von Schiffen
und das Ankern quarantänepflichtiger Fahrzeuge
auf dieser Reede 100 30. 5.68 1. 6. 68
31. 5. 68 Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-
tungsverordnung Rindfleisch 103 5.6. 68 6. 6. 68
17. 5. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt
auf der Trave 104 6. 6. 68 1. 7. 68
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 607
Bu ndesgesetzh la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 24, ausgegeben am 1. Juni 1968
29. 5. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
21. 5. 68 Sechsundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zitrusfrüchte,
Mannit und Sorbit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
10. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Nr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1968
30. 5. 68 Gesetz zu dem Protokoll vom 17. November 1965 zur Änderung des Artikels 4 des Abkom-
mens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls vom 10. Mai 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
30. 5. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens
vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-
land über Soziale Sicherheit und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
30. 5. 68 fünfundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für Melassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Lottstetten-Bundesstraße, Rafz-Solgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Wiechs-Schlauch/Merishausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Otterbach Basel-Freiburgerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Friedlingen Basel-Hiltalingerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 5. 68 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Hamburg - Freihafenteile Waltershof 100 30.5.68 31. 5. 68
16. 4. 68 Zweite Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung) 100 30.5. 68 26. 6. 68
13. 5. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Medern-Reede, das Bebunkern von Schiffen
und das Ankern quarantänepflichtiger Fahrzeuge
auf dieser Reede 100 30. 5.68 1. 6. 68
31. 5. 68 Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-
tungsverordnung Rindfleisch 103 5.6. 68 6. 6. 68
17. 5. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt
auf der Trave 104 6. 6. 68 1. 7. 68
601
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1968 1 Nr.36
Tc1g Inhalt Seite
5.6.68 ßundes-Apothekerordmmg 601
Bundesq,,st'lzliL JII 2121-2, 2121-50-1, 2121-1, 2121-1-1, 2121-1-2
:m. 5. 6B Verordnung zur AndPrung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und
Abordnungen im. lnlctnd ................................................... : . . . . . . . . . . . . 605
24. 5. 6B Bcridlligunu der l2rstc~n Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . 606
Beriditi~Jung der lkkd1mtmc1chung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verorclnun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
Buncks9eselzbl. III 611-1-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundcs~wsetzblulJ Teil II Nr. 24 und Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
Vcrk Lindungcn im Bundesanzeiger ....................: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
Rechtsvorschriften der Europiiischcn Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
Bundes-Apothekerordnung
Vom 5. Juni 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag
zu erteilen, wenn der Antragsteller
§ 1 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne
Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ord-
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
nungsgemäß mit: Arzneimitteln zu versorgen. Er
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951
dient damit dc~r Gesundheit des einzelnen Menschen
(Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
und des gesamten Volkes.
2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
§ 2 aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den lässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs
Apothekerberuf ausüben will, bedar.f der Appro- ergibt,
bation als Apotheker. 4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
(2) Die vorübergehende Ausübung des Apotheker- wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-
berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-
auf Grund einer Erlaubnis zulässig. übung des Apothekerberufs unfähig oder unge-
eignet ist,
(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Aus-
übung einer pharmazeutischen Tä.tigkeit, insbeson- 5. nach einer Gesamtausbildungszeit von viereinhalb
dere die Entwicklung, HersteUung, Prüfung oder Jahren, von denen zwölf Monate auf die prak-
Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeich- tische Ausbildung entfallen müssen, die pharma-
nung „Apotheker" oder „Apothekerin". zeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestanden hat.
Eine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-
§ 3
lands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene
Die Berufsbezeichnung „Apotheker" oder „Apo- abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des
thekerin" darf nur führen, wer als Apotheker appro- Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der
biert oder nach § 2 Abs. 2 zur vorübergehenden Nummer 5, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit
Ausübung des Apothekerberufs befugt ist. des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5 (2) Die Approbation kann widerrufen werden,
nicht erfüllt, so kann die Approbation als Apotheker wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
erteilt werden, wenn der Antragsteller eine außer- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 weggefallen ist.
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abge-
(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Appro-
schlossene Ausbildung für die Ausübung des Apo- bation kann auch zurückgenommen werden, wenn
thekerberufs erworben hat und die Gleichwertigkeit eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Vor-
des Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 1 Satz 2
aussetzungen nicht vorgelegen hat.
bleibt unberührt.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 § 8
nicht erfüllt, so darf die Approbation als Apotheker (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
nur erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Inter- werden, wenn
esse liegt oder die Versagung eine außergewöhn-
1. gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer
liche Härte darstellen würde und der Antragsteller,
strafbaren Handlung, aus der sich seine Unwür-
sofern er zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1
digkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Nr. 5 nicht erfüllt, eine außerhalb des Geltungs-
Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfah-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung
ren eingeleitet ist,
für die Ausübung des Apothekerberufs erworben
hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- 2. eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1
des gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nr. 4 nicht mehr gegeben ist oder
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Feh-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und der
lens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3
Apotheker sich weigert, sich einer von der zu-
und 4 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller
ständigen Behörde angeordneten amts- oder fach-
oder sein g(~setzlicher Vertreter vorher zu hören.
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre
dachtes einer strafbaren Handlung, aus der sich
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation
Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein
nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange
Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung
fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation
über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis
ersetzt wird.
zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf
den Apothekerberuf nicht ausüben. ,
§ 5
§ 9
Der Bundesminister für Gesundheitswesen regelt Der Apotheker oder sein gesetzlicher Vertreter
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ist in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der
desrates in einer Approbationsordnung für Apothe- Entscheidung zu hören.
ker die Mindestanforderungen an das Studium der
Pharmazie und die praktische Ausbildung, das § 10
Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklä-
Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen,
rung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet
die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung
abgelegt werden. Dabei soll vorgesehen werden,
erklärt wird, ist unwirksam.
daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich ge-
trennte Abschnitte zu teilen und die Abschluß-
§ 11
prüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der
Ausbildung abzulegen ist. (1) Eine Erlaubnis zur Ausübung des Apotheker-
berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen
erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung
§ 6 für den Apothekerberuf nachweisen.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tä~_igkeiten
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach und bestimmte Beschäftigungsstellen beschrankt und
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorgelegen hat darf nur widerruflich und befristet bis zu zwei Jah-
oder die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 ren erteilt werden; sie kann nur bis zu einem Zeit-
Satz 1 Nr. 5 nicht bestanden war. raum von insgesamt vier Jahren verlängert und d~rf
nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht neu erteilt
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach- werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt wor-
träglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 den ist haben im übrigen die in Vorschriften des
Satz 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist. Bundes~echts begründeten Rechte und Pflichten eines
Apothekers.
§ 12
§ 7
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des §. 4
(1) Die Approbation kann zurückgenommen wer- Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, m
den, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat. abgelegt hat.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 603
(2) Die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung erteilt
Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8 und die Gegenseitigkeit verbürgt ist;".
und 11 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller oder Apotheker 2. In § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 wird das Wort
,,Bestallung" durch das Wort „Approbation" er-
1. seinen Wohnsitz hat oder
setzt.
2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will 3. § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
oder
,,3. durch Rücknahme oder Widerruf der Appro-
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder bation als Apotheker, durch Verzicht auf die
Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohn- Approbation oder durch Widerruf der Erlaub-
sitz gehabt hat. nis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apotheker-
Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der ordnung; ".
Verzichtserklärung nach § 10.
(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2, 4. § 4 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sollen nur im Beneh- ,,§ 4
men mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
getroffen werden.
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
(4) Die Lcmdesregierung bestimmt die zur Durch- nach § 2 nicht vorgelegen hat.
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-
träglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
§ 13
Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist oder der
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- Erlaubnisinhaber Rechtsgeschäfte oder Abspra-
strafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, chen getroffen hat, die gegen § 9 Abs. 1, §§ 10
wer oder 11 verstoßen."
1. ohne als Apotheker approbiert oder nach § 2
Abs. 2 zur Ausübung des Apothekerberufs befugt 5. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
zu sein, die Berufsbezeichnung „Apotheker" oder „ 1. wenn und solange der Verpächter im Besitz
,,Apothekerin" führt oder eine Bezeichnung führt, der Erlaubnis ist und die Apotheke aus einem
durch die der Anschein erweckt werden kann, er in seiner Person liegenden wichtigen Grund
sei Apotheker, nicht selbst betreiben kann oder die Erlaub-
2. den ApothekerberuJ ausübt, solange durch voll- nis wegen des Wegfalls einer der Voraus-
ziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation setzungen nach § 2 Abs. _1 Nr. 7 widerrufen
angeordnet ist. oder durch Widerruf der Approbation wegen
§ 14
des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Bundes-Apotheker-
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei ordnung erloschen ist; •11
Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungs-
bereich zur Ausübung des Apothekerberufs berech- 6. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
tigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
,, (4) Die nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis ist
(2) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine
des Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichs- der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor-
apothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichs- gelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nach-
gesetzbl. I S. 457) gilt mit ihrem bisherigen Inhalt träglich eine dieser Voraussetzungen weggefal-
als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2. len ist. § 4 bleibt unberührt."
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind
bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten 7. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
dieses Gesetzes die Vorschriften der Prüfungsord- ,, (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
nung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichs- bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
ministerialblatt S. 769) anzuwenden. In der Rechts- nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis
verordnung nach § 5 sind die erforderlichen Uber- ist zu widerrufen, wenri nachträglich eine dieser
gangsregelungen für die Personen zu treffen, die zu Voraussetzungen weggefallen ist oder der Er~
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die pharmazeu- laubnisinhaber oder seine Beauftragten den
tische Ausbildung begonnen haben. Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund des
§ 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für
§ 15
die Herstellung von Arzneimitteln oder den Ver-
kehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften
Das Gesetz über das Apothekenwesen vom gröblich oder beharrlich zuwiderhandeln."
20. August 1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 697) wird wie
folgt geändert:
§ 16
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 mhält folgende Fassung:
Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
.,3. die dE~ulsche Approbation als Apotheker be- (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 (Bundesge-
sitzt oder wenn ihm eine Erlaubnis nach § 2 setzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 18. Ja- § 18
nuar 1968 (Bundcsgesetzbl. I S. 93), wird wie folgt Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.
geändert:
In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird das 'Nort „Bestallung" § 19
durch das Wort „ Approbation Prsctzt.
II
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
Kraft:
1. §§ 1 bis 3, 23, 25, 27, 30 bis 32 Abs. 1 der
Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937
§ 17 (Reichsgesetzbl. I S. 457),
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des 2. die Bestallungsordnung für Apotheker vom 8. Ok-
Dritten Ubcrleitungsgesel.zes vom 4. Januar 1952 tober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1118), mit Aus-
(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts- nahme des § 4 Abs. 2,
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- 3. § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchfüh-
sen werden, gellen im Land Berlin nach § 14 des rung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942
Dritten Ubcrlcitungsgesetzes. (Reichsgesetzbl. I S. 347).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juni 1968
Der Bundespräsident
. Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 605
Verordnung
zur .Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld
bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
Vom 30. Mai 1968
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- meinsames Ministerialblatt S. 200) gewährt
kostcngesetzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetz- worden ist, vermietete Familienheime und
blatt I S. 253) und des § 22 des Bundesreise- Eigentumswohnungen, die nach den Familien-
kostcngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I heimrichtlinien gefördert worden sind, bleiben
S. 133) wird verordnet.: außer Betracht;
2. die durch regelmäßig verkehrende öffentliche
Artikel 1 Beförderungsmittel mit dem Dienstort und den
Die VerordnLm~J über das Trennungsgeld bei Ver- nach Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 zum
setzungen und Abordnungen im Inland vom Einzugsgebiet gehörenden Gemeinden oder
12. August l9G5 (Bundesgesdzbl. I S. 808) wird wie Gemeindeteilen verbunden sind.
folgt geändert und ergünzt: Soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Gemeinden und Gemeindeteile mehr als fünfzehn
Kilometer (Luftlinie) von der Gemeindegrenze des
,,(3) Zum Dienstort und zum Wohnort gehören
Dienstortes entfernt sind, gehören sie nicht zum
auch ihre Nachbarorte. Bei Abordnungen mit Zu-
Einzugsgebiet."
sage der Umzugskostenvergütung, bei Versetzun-
gen sowie in den Pü11en des § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „zehn" durch
Bundcsumzugskosten~Jeset.zcs gehört zum inlän- das Wort „elf" ersetzt.
dischen Dienstort neben seinen Nachbarorten
auch das inJündische Einzugsgebiet. Zum Einzugs- Artikel 2
gebiet eines Dienstortes gehören Gemeinden
oder Gemeindeteile, Diese Verordnung gilt nach § 14 des DrittE.n Uber-
Jeitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. in denen bundeseigene od2r im Besetzungs- blatt I S. 1) in Verbir:dung mit § 25 des Bundes-
recht des Bundes stehende, allgemein für An- umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
gehörige von Dienststellen am Dienstort be- kostengesetzes auch im Land Berlin.
stimmte Wohnungen vorhanden sind oder
waren; Wohnungen, für die ein Abfindungs-
beitrag nach den Richtlinien des Bundes- Artikel 3
ministers des Innern vom 9. April 1959 (Ge- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 24. Mai l 968
Die Erste Verordnttng zur Änderung der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. Mai 1968 (Bun-
cksgesctzbl. I S. 413) ist wie folgt zu berichtigen:
Tn Artikel 4 muß es statt „Artikel 1 Nr. 25" richtig
twißen „Arlikel 1 Nr. 31 ".
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. F aull
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Der Wortlaut der Bekanntmachung vom 5. April
1968, die der Neufassung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vorangestellt ist (Bundes-
gcsctzbl. I S. 262), muß richtig wie folgt lauten:
,,Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vom 4. April 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 257) bekanntgemacht."
In der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung vom 5. April 1968 muß die Uber-
schrift zu § 54 richtig wie folgt lauten:
,,Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei An-
wendung der Verordnung über die Bemessung
des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen
Einfamilienhaus".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 607
Bu ndesgesetzh la t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 24, ausgegeben am 1. Juni 1968
29. 5. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
21. 5. 68 Sechsundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zitrusfrüchte,
Mannit und Sorbit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
10. 5. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Nr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1968
30. 5. 68 Gesetz zu dem Protokoll vom 17. November 1965 zur Änderung des Artikels 4 des Abkom-
mens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls vom 10. Mai 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
30. 5. 68 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens
vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-
land über Soziale Sicherheit und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962
zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
30. 5. 68 fünfundvierzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für Melassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Lottstetten-Bundesstraße, Rafz-Solgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Wiechs-Schlauch/Merishausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Otterbach Basel-Freiburgerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
31. 5. 68 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Friedlingen Basel-Hiltalingerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 5. 68 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Hamburg - Freihafenteile Waltershof 100 30.5.68 31. 5. 68
16. 4. 68 Zweite Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung) 100 30.5. 68 26. 6. 68
13. 5. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Medern-Reede, das Bebunkern von Schiffen
und das Ankern quarantänepflichtiger Fahrzeuge
auf dieser Reede 100 30. 5.68 1. 6. 68
31. 5. 68 Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-
tungsverordnung Rindfleisch 103 5.6. 68 6. 6. 68
17. 5. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt
auf der Trave 104 6. 6. 68 1. 7. 68
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 5. 6B Verordnunq (EWG) Nr. 581/68 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roqqen anwendba_ren Abschöpfungen 14.5. 68 L 111/1
13. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 582/68 der Kommission über die Fest-
~:clzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqc:lüqt wcrdt~n 14. 5. 68 L 111/2
13. 5. 6B Vcrordnunq (EWG) Nr. 583/68 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erslattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 14. 5. 68 Llll/4
13. 5. bB Vcrorclnunq (EWC;) Nr. 584/68 der Kommission zur Fest-
sdzunq dc!r Schwellenpreise für bestimmte Arten von Mehl,
Grobqricß und Foinqricß für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 14. 5. 68 L 111/6
13. 5. 68 Vcrorrlnunq (EWG) Nr. 585/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Referenzpreise für Kirschen 14.5. 68 L 111/7
14. 5. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 586/68 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 15.5.68 L 112/1
14. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 587/68 der Kommission über die Fest-
selzunq der Prämien, die den Abschöpfunqen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15.5.68 L 112/2
14. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 588/68 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 15. 5.68 L 112/4
14. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 589/68 der Kommission über Einzel-
heiten des Absatzes von Olivenöl, das bei den Interventions-
slellen qelaqert wird 15. 5. 68 L 112/6
14. 5. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 590/68 der Kommission zur Fest-
setzung clcs il uf dem S<,k tor der Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse in jedem Mitqliedstaat für die Berechnunq
der Abschöpfunq und der Erstattunq zugrunde zu leqenden
Preisunterschic:ds für Weißzucker 15. 5. 68 L 112/8
14. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 591/68 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfunq für Olivenöl 15. 5.68 L 112/9
14. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 592/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 15.5.68 L 112/11
15. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 593/68 der Kommission zur Fest-
sctzunq der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen odc!r Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 16. 5. 68 L 113/1
15. 5. 68 Verordnunq (JJWG) Nr. 594/68 der Kommission über die Fest-
sel.zunq der Prlimien, die den Abschöpfunqen für Getreide und
Malz hinzuqcfüql: werden 16. 5.68 L 113/2
15. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 595/68 der Kommission zur .Änderunq
der bei der Ers\altunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 16. 5. 68 L 113/4
16. 5. GB Verordnunq (EWG) Nr. 596/68 der Kommission zur Fest-
setzunq der duf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weiwn oder Roqqen anwendbaren Abschöpfunqen 17. 5. 68 L 114/1
16. 5. 6B Verordnung (EWG) Nr. 597/68 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzu~Jefügt werden 17. 5. 68 L 114/2
16. 5. 6ß Verordnunq (EWG) Nr. 598/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17. 5. 68 L 114/4
16. 5. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 599/68 der Kommission zur Fest-
setzunq der für Getreide, qewisse Kateqorien von Mehl, Grob-
und Fein~Jrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 17. 5. 68 L 114/6
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 609
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum ul1d BcZ()ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
16. 5. 68 Vcrordnunq (EWC) Nr. 600/68 der Kommission zur Fest-
sdzunq dn J\hschöpfunq<\11 für Reis und Bruchreis 17. 5. 68 L 114/9
16. 5. 68 Verordnunq (EWG} Nr. G0l/68 der Kommission zur Fest-
sctzunq dcir Ersl.attunqcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 17.5. 68 L114/11
lG. S. GB Verordn111HJ (EWC;) Nr. fi02/68 der Kommission betreffend die
Voraussd:,,.1111qen für die Gcwä.hrunq von Ubergangsvergütun•·
qcm für bestimmte LaqcrbcsUindc an Weichweizen und Roq-
qen zur Brotlwrstellunq ,irn Ende des Wirtschaftsjahres 1967/
1968 17. 5. 68 L 114/13
IG. 5. GB Verordnunq (EWC) Nr. 603/68 der Kommission betreffend eine
vorüberiJchende Abwcichunq von der Verordnung Nr. 901/67/
EWG zur Reqelunq der vorheriqen Festsetzung der Erstattunq
bdi bestimmten Ausfuhn~n von Olsaaten 17. 5. 68 L 114/15
17. 5. 68 Verordnung (EWC;) Nr. 604/68 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feinqrieß von
Weizen oder Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 18. 5. 68 L 115/1
17. 5. 68 Verordnunq {EWG) Nr. 605/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefüqt werden 18. 5. 68 L 115/2
17. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 606/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18.5. 68 L 115/4
17.5.68 Verordnunq (EWG) Nr. 607/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Beihilfe für Olsaaten 18. 5. 68 L 115/6
17. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 608/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbelräqen für Eier in der Schale 18.5. 68 L 115/7
17. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 609/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 18. 5. 68 L 115/8
17. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 610/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträ.gen für geschlachtetes Geflügel 18.5. 68 L 115/9
17. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 611/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeuqnisse des Sektors
Geflügelfleisch 18. 5. 68 L 115/11
17. 5. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 612/68 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbelrä.qen für Eieralbumin und Milchalbumin 18. 5. 68 L 115/13
20. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 613/68 der Kommission zur Festset-
zung d<~r auf Gdreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 5. 68 L 116/1
20. 5. 68 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 614/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 5. 68 L 116/2
20. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 615/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 5. 68 L 116/4
21. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 616/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
:zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 5. 68 L 117/1
21. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 617/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 22. 5. 68 L 117/2
21. 5. 68 Verordnung (EW(;) Nr. 618/68 der Kommission zur Änderung
der bl~i der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22.5. 68 L 117/4
21. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 619/68 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung Nr. 473/67/EWG über die Einfuhr- und Aus-
fuhrlizenzen auf dem Sektor Getreide und Reis 22. 5.68 L 117/6
21. 5. 68 Veronlnung (EWG) Nr. 620/68 der Kommission zur Aufstel-
lung einer Liste derjenigen Stellen, die Bescheinigungen aus-
stellen dürfen, durch die Käse zu der Tarifnummer 04.04 E V
zu~Jelassen wird 22.5. 68 L 117/7
21. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 621/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 612/68 zur Festsetzung von Zusatz-
beträ.gen für Eicralbumin und Milchalbumin 22.5. 68 L 117/8
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill um und Bc,.eichnung der_ Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
22. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 622/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Ro~rnen anwendbc1ren Abschöpfungen 23.5.68 L 118/1
n. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 623/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prcimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mulz hinzugefügt werden 23.5.68 L 118/2
22. 5. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 624/68 der Kommission zur Festset-
zung der h<!i der [rsl.d Llung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 23. 5. 68 L 118/4
22. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 625/68 der Kommission zur Festset-
zung der J ii r CdrPidi~, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingri<~ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sl,lltungen 23.5.68 L 118/6
22. 5. 68 Verordnung (UWC) Nr. 626/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöplun\Jen für Reis und Bruchreis 23.5.68 L 118/9
22. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 627/68 der Kommission zur Festset-
zung der [rsl,11.lungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 23.5.68 L 118/11
22. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 628/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erst c1 Uung Pn bei der Ausfuhr auf dem Schweine-
fleisd1sek tor Jür den am 27. Mai 1968 beginnenden Zeitraum 23.5. 68 L 118/13
24. 5. 68 Verordnung (I'.WG) Nr. 629/68 der Kommission zur Festset-
zung der c1ul Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25.5. 68 L 119/1
24. 5. b8 Verordnung (EWG) Nr. 630/68 der Kommission über die Fest-
setzunrJ der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 25.5. 68 L 119/2
24. 5. 68 Verordnun~J (EWC) Nr. 631/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Irstatlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25.5.68 L 119/4
24. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 632/68 der Kommission zur Festset-
zung dE)r BcihiHe I ür OlscJ,lten 25.5. 68 L 119/6
22. 5. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 633/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Referenzpreise für Pflaumen 25.5. 68 L 119/7
22. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 634/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Referenzpreise für Zitronen 25.5.68 L 119/8
27. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 635/68 der Kommission zur Festset-
zung der üllf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Rog~Jen i.lnwendbaren Abschöpfungen 28.5.68 L 120/1
27. 5. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 636/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz h inzugelügt werden 28. 5.68 L 120/2
27. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 637/68 der Kommission zur Änderung
der bei ck:r Essld I Lung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.5. 68 L 120/4
27. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 638/68 der Kommission über die er-
neute Verliing<)rung der Verordnung Nr. 116/65/EWG über
die Gellungsdmier des Erslattungsbetrags bei Ausfuhren von
Duuermilcher,.eugnissen nach dritten Ländern in besonderen
hillen 28.5. 68 L 120/6
28. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. (i39/68 der Kommission zur Festsetzung
der üuf Celt<)i<h~, M<~hle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen i.lllW<'n<lbcnen Abschöpfungen 29. 5.68 L 121/1
28. 5. 68 Verordnung (UWC) Nr. 640/68 der Kommission über die Fest-
setzun~J dc~r Pri.irnic)n, die) den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hi11zu~Jdügl. werden 29. 5. 68 L 121/2
28. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 641/68 der Kommission zur Änderung
dc~r bc~i dc~r .Erslc1 II un~J !ür Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29. 5.68 L 121/4
28. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 642/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnun1J Nr. 160/67/EWG hinsichtlich des Mindestprei-
sos bei ()i1wm Vnkcrnt von Getreide auf dem Binnenmarkt
durch die JnlcrvcnLionsslc,llen 29. 5, 68 L 121/6
29. 5. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 643/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 120/b7/E\,VG über die gemeinsame Marktorga-
n isttlion für Celrcidf), insbesondere hinsichtlich der für Italien
vorq<)sehenen besond<..!ren Maßnahmen 30. 5.68 L 122/1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1968 611
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 644/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 172/67/EWG über die Grundregeln zur Dena-
turierung von WeizPn und von zur Brotherstellung geeignetem
Roggen 30. 5. 68 L 122/3
29. 5. 68 Verordnung (EWC) Nr. 645/68 des Rates über die Aufstellung
von UbergcJngsr<:)gelungen hinsichtlich der Erhebung der Ab-
schöpfungen bei Rindfleisch 30. 5.68 L 122/4
29. 5. 68 Verordnung (Ewe;) Nr. 646/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf c;etreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen dl1WE!nclbarcn Abschöpfungen 30. 5. 68 L 122/6
29. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 647/68 der Kommission über die Fest-
setzung der PrJrnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 5. 68 L 122/7
29. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 64B/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslutlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30.5. 68 L 122/9
29. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 649/68 der Kommission zur Änderung
der für Geln~ide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erst.attun-
gen 30.5. 68 L 122/11
Berichtigung der Verordnung Nr. 747/67/EWG der Kommission
vom 24. Oktober 1967 zur Festlegung der Voraussetzungen für
die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten
Tarifnummern (ABl. 259 vom 26. 10. 1967) 30. 5.68 L 122/22
29. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 650/68 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Reis für das Wirt-
schaftsjahr 196B/1969 31. 5. 68 L 123/1
29. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 651/68 des Rates zur Festsetzung des
Interv<mtionspreises für Rohreis, der Schwellenpreise für ge-
schälten Reis und Bruchreis und des in den Schwellenpreis für
vollständig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutzbetrags
für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 31. 5. 68 L 123/2
29. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 652/68 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfo für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirt-
schaftsjahr 1968/1969 31. 5. 68 L 123/3
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 653/68 des Rates über die Bedingungen
für die Anderung des Wertes der Rechnungseinheit für die ge-
meinsame Agrarpolitik 31. 5. 68 L 123/4
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 654/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 356/68 über abweichende Maßnahmen
für Rindfleisch 31. 5. 68 L 123/7
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 655/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 355/68 hinsichtlich der Verlängerung
des Milchwirtschaftsjahres 1967/1968 und Ermächtigung der
Französischen Republik, den Interventionspreis für Butter für 1
den verbleibenden Teil dieses Milchwirtschaftsjahres zu ändern 31. 5. 68 L 123. 8
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 656/68 der Kommission zur Festsetzung
des auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung der
Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden Preis-
unterschieds für Weißzucker 31. 5. 68 L 123/9
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 657/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 5. 68 L 123/10
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 658/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 5. 68 L 123 11
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 659/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 5. 68 L 123/13
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 660/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 31. 5. 68 L 123, 15
30. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 661/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 31. 5. 68 L 123.'18
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
1)r1 l t1111 1111d Jk·;:c•ichm111g der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
:m. !i. {ig Vnmd11u1HJ (EWC) Nr. 6G2/68 der Kommission zur Festsetzung
<i<•r t,:,sl,1ll1111qc11 lwi dn J\usfubr für Reis und Bruchreis 31. 5. 68 L 123/20
2CJ. !i. (iB 1•:nbchcid1rnq Nr. b6'.l/bß/ECKS der Kommission zur Anderung
ckr J,:,11pff'filunq Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar
1%4 iltl die HqJicrunqen der Mitgliedstaaten über eine Er-
l1üh1JiHJ <ks AulknschuLzes gegenüber Einfuhren von Stahl-
nzc•ucp1iss<)ll i11 die Cemeinschaft 5. 6.68 L 125/7
:m. :i. GB Vcrordnu1HJ (EWC) Nr. fiG4/G8 der Kommission zur Festsetzung
der J\bsdiiipfunqc~n für Olivenöl 31. 5. 68 L 123/22
:lO. !'i. 68 Verordn111HJ (EWC) Nr. 665/68 der Kommission über gewisse
Ulwr~JilllqslH'slimmun~J<!n für Zucker 31. 5. 68 L 123/24
:m !'i. GB Vc'rordnunq (EWC) Nr. 666/68 des Rates zur Anderung des
;\rlikels !i und der Anhtinge A und B der Verordnung
Nr. 217/G7/l1WC 1. 6. 68 L 124/1
30. S. 6B Vcrnrdnun~J (JJWC) Nr. 667/68 des Rates zur Anpassung eini-
(J()r ßestimrnun9en der Verordnung Nr. 160/66/EWG an die
J\1ilßnalimc:n zur ~iemeinsamen Marktorganisation für Zucker 1. 6. 68 L 124/4
~l1. :i. bB Verordnunq (EWC) Nr. 668/68 der Kommission zur Festsetzung
der m1f Cdreid(:, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
odC'r Romwn ,rnwcndbaren Abschöpfungen 1. 6. 68 L 124/5
31. 5. GB Vl)rordnuncJ (EWG) Nr. 669/68 der Kommission über die Fest-
sct:~un~J der Prümien, die chm Abschöpfungen für Getreide und
Malz li in,:ugcfügL werden 1. 6. 68 L 124/6
:ll. S. (i8 Vc'ronlnun~J (EWC) Nr. 670/68 der Kommission zur Anderung
dc,r lwi cfc,r Erstatlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
fflll7 ~l 1. 6. 68 L 124/8
31. 5. 68 Verordnung (JJWG) Nr. 671/68 der Kommission zur Festsetzung
d<)r A bsdiüpfu ngen für Reis und Bruchreis 1. 6. 68 L 124/10
31. S. b8 Veronlnung (EWC) Nr. 672/68 der Kommission zur Festsetzung
clcr Prümicn cils Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchn:is 1. 6. 68 L 124/12
31. !'i. fül Verordnung (E.:WC) Nr. 673/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Irsld Llung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 6. 68 L 124/14
31. 5. G8 Vcronlnung (EWG) Nr. 674/68 der Kommission zur Festsetzung
der JJrslatfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 6. 68 L 124/16
31. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 675/68 der Kommission zur Festsetzung
clc:r Irsli.!Hung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 6. 68 L 124/18
31. 5. 6B Vc:rordnung (EWG) Nr. 676/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 1. 6. 68 L 124/20
31. 5. 68 Verordnung (JJWG) Nr. 677/68 der Kommission betreffend die
V ordussctzungen für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen
für Lagerbcstiinde an Hartweizen und Gerste am Ende des
Wirtsd1aftsji.!hrcs 1967/1968 1. 6. 68 L 124/21
31. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 678/68 der Kommission zur Festsetzung
der Referenzpreise für Tomaten 1. 6. 68 L 124/22
31. S. 68 Verordnung (EWC) Nr. 679/68 der Kommission über die Fest-
sdzun9 der Referenzpreise für Pfirsiche 1. 6. 68 L 124/23
31. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 680/68 der Kommission zur Anderung
des in dc:r Verordnung Nr. 941/67/EWG vorgesehenen Zeit-
ramns für clic~ vorherige Festsetzung der Abschöpfung und der
Ersl.i.1 Llung für Gf:lreide-Mischfuttermittel 1. 6. 68 L 124/25
31. 5. GB Verordnung (EWG) Nr. 681/68 der Kommission zu einer weite-
ren Vc~rlüngcrung der Verordnung Nr. 1008/67/EWG über den
lwsonden!n Einfuhrpreis und der Entscheidungen vom 30. Juni
1967 und 17. Janui:lr 1968 über die besonderen Interventions-
maßnahrnen auf dem Rindfleischsektor 1. 6. 68 L 124/26
Heraus q e b er: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver I a q : Buodesanzeiger Verlaqsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 ¼. _
Das Bundcsqesel.zblal.l c,sch<,inl. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkünde!.. In Teil Ill wird das als fortqcltcnd fcslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1D58 (Bundcsqcsl'lzhl. I S. 437) nach Sachqebietcn qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bczuqsbcdinq1111w,n für Teil J und II: I. auf c II d r, r B c zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z c I s l ü c k r, jp ar1qef,rnqr,nc Hi Seilen 0,40 DM qeqen Vorei11sendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln :i 99 ockr n.ich Bezahlunq uuf Cru11d einer Vornusrechnunq. Preis dieser Ausgctbe 0,40 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM.