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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1968 Nr. 35
Tag I n h a 1t Seite
30. 5. 68 Verordnung zu Artikel IX § 1 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
und besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
31. 5. GB Verordnung ühcr Sdiltgut von Getreide, 01- und Faserpflanzen (Getreidesaatgutverordnung) 566
31. 5. 68 Verordnung über Saatgut von Hackfrüchten (Hackfruchtsaatgutverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
31. 5. G8 Verordnung über Pflanzkarloffeln (Pflanzkartoffelverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
Verordnung
zu Artikel IX § 1 Abs. 4 des Dritten Gesetzes
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Mai 1968
Auf Grund des Artikels IX § 1 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung beumtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch das
Erste GesE-~tz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 6. Juli 1967
(Bundesqesetzbl. T S. 629), wird verordnet:
§ 1
Die Anlagt:~ B (zu Artikel IX § 1 Abs. 3) des Dritten Gesetzes zur Än-
derung beumtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften wird
wie folgt ergänzt:
IV. Beamte,
deren zu berücksichtigendes Amt nicht in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des Bundes-
besoldungsgesetzes aufgeführt, aber nach den bis zum Ende des Jahres 1958 erlassenen Landesbesoldungs-
gesetzen einer höheren Besoldungsgruppe als nach der Regelüberleitung zugeteilt worden ist
DASt Dienstaltersstufe
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung
Orts-
nach RBesG 1927, zuschlag
nach Anlage VII Besoldungs- Tarif-
angeglichenen LBesG BBesG am gruppe am Sonstige Abweichungen
klasse
oder Anlage D zum G 131 31. 12. 1966 1. 1. 1967
A2 c 1
Kreiskommunale Zulagen
Landräte A 13 A 14 Außerdem kreis- Ib
RghfZ nach kommunale RghfZ
Fußnote 3 entsprecher.d Fußnote 1
Anlage VII Anlage VII BBesG
von 78,96 DM,
kreis-
kommunale
RghfZ
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach RBc~sG 1927, nach Anlage VII Besoldungs- Tarif-
ilngeglichenen LBesC BBesG am gruppe am Sonstige Abweichungen
klasse
oder Anlage D zum G 131 31. 12. 1966 1.1.1967
A3c
RghfZ von 400 RM
Oberamlsün w ültc~ A 11 A 11 RghfZ nach Fußnote 1 II
DASt 1 bis 12, Anlage VII BBesG
RghfZ nach
Fußnote 1
Anlage VII
von 79,88 DM
A3c
Amtsanwälte A 11 All II
DASt 1 bis 12
A4b2
Bergoberinspektoren
Bergvermessung so berins pekto ren
Dolmetscheroberinspektoren
Eichoberinspektoren
Gewerbeoberinspektoren
Hochschulo berinspek toren
Justizoberinspektoren
Kulturbauoberinspektoren A 10 II
A 10
Oberinspektoren DASt 1 bis 12
Polizeioberinspektoren
Regierungsoberbauinspektoren
Regierungsoberinspektoren
Uni versi tä tso berinspek toren
Vermessungsoberinspektoren
Verw al tungso ber ba uinspektoren
Verwaltungsoberinspektoren
A 4c1
Bauinspektoren
Berginspektoren
Bergrevierinspek toren
Bergvermessungsinspektoren
Eichinspektoren A9 RghfZ nach Fußnote 1
RghfZ nach zu Besoldungsgruppe A 9,
Gewerbeinspektoren A9 wenn die Voraussetzungen II
Fußnote 4
Inspektoren, technische Anlage VII dieser Fußnote erfüllt sind,
Kartographeninspektoren von 42,19 DM anderenfalls nach
Kulturbauinspektoren Fußnote 4 Anlage VII
Regierungsbauinspektoren
Technische Inspektoren
Vermessungsinspektoren
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 563
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
nach RBesG 1927, zuschlag
nach Anlage VII Besoldungs- Tarif-
angeglichenen LßesG BBesG am gruppe am Sonstige Abweichungen klasse
oder Anlage D zum G 131 31. 12. 1966 1. 1. 1967
A4c2
Bauinspektoren
Berg inspektonm
Bergrevierinspek toren
Bergvermessungsinspektoren RghfZ nach Fußnote 1
Ei chi nspek toren zu Besoldungsgruppe A 9, II
A9 A9
wenn die Voraussetzungen
Gewerbeinspektoren dieser Fußnote erfüllt sind
Inspektoren, technische
Kartographen
Kulturbauinspektoren
A4 f
RghfZ von 500 RM
Oberförster A9 A10 II
DASt 1 bis 8
RghfZ nach
Fußnote 1
Anlage VII
von 99,82 DM
A4 f
Leutnc:_nte der FeuE:rschutzpolizei
II
Oberleutnante der Feuerschutz-
polizei } A9
DASt 1 bis 8
A9
A4f.A5c
II
Revierförster
Förster } A9
DASt 1 bis 8
A9
A5b
Betriebsleiter bei den Justiz- A7 AB III
vollzugsanstal ten
Oberverwalter A7 A8 III
bei den Justizvollzugsansta1ten,
bei den Polizeigefängnissen
Bezirksleutnante der Feuerschutz- A7 AB III
polizei
A7a
Meister der Feuerschutzpolizei A6 A7 III
Pflegevorsteher A6 A7 III
Verwalter A6 A7 III
bei den Justizvollzugsanstalten,
bei den Polizeigefängnissen
Eichmeister
l
Gewerbesekretäre
Kartogr a phensekretäre A6 A6 RghfZ nach Fußnote 1 III
zu Besoldungsgruppe A 6
Regierungsbausekretäre
Sekretäre, technische
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bish()rigc Bcsoldunqsqruppc und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung
Orts-
ndch RBcsC 1927, zuschlag
nach Anlage VII Besoldungs-
dll!Jculichcncn LBcs(; Tarif-
BBesG am gruppe am Sonstige Abweichungen
oder J\nld~Je D zum c; 131 klasse
31. 12. 1966 1. 1. 1967
A 7c
Hauptwachtmeister der Peuer- A5 A6 III
schutzpolizei
A8a
Hauptwuchtmeisler der Peuer- AS A6 III
schutzpolizei
A8a
Oberpfleger A5 A6 III
A9
RghfZ von 600 RM
Erste Hauptwachtmeister A3 A6 III
bei den Justizvollzugsanstalten, RghfZ nach
bei den Polizeigefängnissen Fußnote 1
Anlage VII
von 119,76 DM
A9
RghfZ von 400 RM
Hauptwachtmeister A3 A6 III
bei den Justizvollzugsanstalten, RghfZ nach
bei den Polizeigefängnissen Fußnote 1
Anlage VII
von 79,88 DM
A9
Oberwachtmeister A3 AS III
bei den Justizvollzugsanstalten,
bei den Polizeigefängnissen
Abteilungspfleger A3 AS III
A toa
Krankenpfleger A2 A4 III
Pfleger A2 A4 III
Steuerbetriebsassistenten A2 A3 III
A tob
RghfZ 200 RM
Justizoberwachtmeister Al A3 III
RghfZ nach
Fußnote 1
Anlage VII
von 39,95 DM
A tob
RghfZ von 200 RM
Amtsmeister Al A2 III
RghfZ nach
Fußnote 1
Anlage VII
von 39,95 DM
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 565
Bisherige Besoldungsgruppe uncl Amtsb(~zeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nilch RBesC 1927, nc1ch Anlage VII Besoldungs-
,rngeglichenen LBesG
Tarif-
BBesG am gruppe am Sonstige Abweichungen klasse
oder Anl<.1ge D zum C 131 31. 12. 1966 1. 1. 1967
A tob
RghfZ von 150 RM
Amtsmeister At A2 III
RghfZ nach
Fußnote 1
Anlage VII
von 29,97 DM
A 10b
RghfZ von 120 RM
Justizwachtmeister Al A2 III
RghfZ nach
Fußnote 1
Anlage VII
von23,99DM
A tob
Justizwachtmeister Al A2 III
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV
des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs-
rechtlicher Vorschriften auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1968
Der Bundesminister des Innern
Benda
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über Saatgut von Getreide, 01- und Faserpflanzen
(Getreidesaa tgu tverordnung)
Vom 31. Mai 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 2. für Mais und Sonnenblumen bis zum 1. Juni eines
Abs. 3, §§ 15, 22 Abs. 1, des § 35 Abs. 1 und 2 und jeden Jahres,
des § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 3. für Winterraps und Winterrübsen bis zum 30. Sep-
1968 (BundesgPsetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung tember des Aussaatjahres.
des Bundesrcl1.es verordnet:
Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen zulassen,
wenn Besonderheiten des Anbauverfahrens bei der
Abschnitt I Saatguterzeugung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht
Allgemeine Vorschriften für Anträge auf Anerkennung nach § 16 Abs. 1 des
Saatgutverkehrsgesetzes.
§ 1
(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
Sachlicher Geltungsbereich nungsstelle zu verwenden.
(l) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für (3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Getreide, nung als Basissaatgut zu erklären, daß der Feld-
01- und Faserpflanzen sowie für Handelssaatgut von bestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-
01- und Faserpfürnzen. wächst, das nach den Grundsätzen systematischer
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen
Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen
1. Getreide die in Teil T,
wurde.
2. 01- und Faserpflanzen die in Teil V
(4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerken-
des Artenverzeichnisses (Anlage zum Saatgutver- nung als Zertifiziertes Saatgut zu erklären, daß der
kehrsgesetz) aufgeführten Arten. Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Saatgut er-
wächst, das als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut
§ 2
(Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden
Erlaubnis des Vertriebs von Handelssaatgut Generation) anerkannt war. Wird Saatgut einer Hy-
Handelssaatgut von Mohn darf bis auf weiteres bridmaissorte als Erbkomponente bei der Erzeugung
vertrieben werden. von Saatgut einer anderen Hybridmaissorte ver-
wendet, hat der Antragsteller zu erklären, daß das
Saatgut der Hybridmaissorte, die als Erbkomponente
Abschnitt II verwendet wird, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt
Anerkennung als Basissaatgut und war.
Zertifiziertes Saatgut (5) In dem Antrag auf Anerkennung als Zertifi-
ziertes Saatgut ist die Anerkennungsnummer anzu-
§ 3 geben, unter der im Fall des Absatzes 4 Satz 1 das
Anerkennungsstelle Basissaatgut oder das Vorstufensaatgut, im Fall des
Absatzes 4 Satz 2 das Zertifizierte Saatgut anerkannt
(1) Uber die Anerkennung als Basissaatgut und
war. Ist das Basissaatgut, das Vorstufensaatgut oder
Zertifiziertes Saatgut entscheidet die Anerkennungs-
das Zertifizierte Saatgut durch eine Anerkennungs-
stelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das
stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
Saatgut aufwächst.
verkehrsgesetzes anerkannt worden, ist auch die
(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der Anerkennungsstelle anzugeben.
in Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle auf-
(6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16
bereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs-
Feldbestands durch eine Anerkennungsstelle außer-
stelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchgeführt,
wird.
so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser Aner-
(3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat- kennungsstelle über den mit Erfolg geprüften Feld-
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes bestand sowie eine Ubersetzung der Bescheinigung
entscheidet die Anerkennun~rsstelle, in deren Be- beizufügen.
reich das Saatgut lagert. § 5
§ 4 Anforderungen an den Erzeugerbetrieb
Antrag und die Vermehrungsfläche
(1) Ant.rä~Je auf Anerkennung sind zu stellen, (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum 1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-
15. Mai eines jeden Jahres, fläche der Sorte bei Getreide außer Mais min-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 561
dcstens 2 1 lt)k l.df, bei Muis, 01- und Faserpflanzen § 7
mindeslens 0,50 lfoktdr groß ist; die Anerken-
Mängel des Feldbestands
nungsslellc kann eine Mindestgröße für Teilstücke
bestimmen; (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben
werden können, kann der Antragsteller oder der
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine Vermehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung
ordnung:~gemüße Bearbei lun~J und Behandlung er- eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesich-
kennen läßt;
tigung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist
3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten, der Mangel durch Befall mit Krankheiten oder
daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen Schädlingen verursacht, die durch das Saatgut über-
von anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor- tragen werden können, so ist eine N achbesichtigung
handen sind, die zu einer unerwünschten Fremd- nicht zulässig.
befruchtung führen können, und (2) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß
4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,
andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut wenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere
a) der Sorte nur für einen Vertragspartner, Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.
b) nur von jeweils einer Sorte einer Art
und § 8
c) nur von jeweils einer Kate~Jorie einer Sorte
Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
erzeugt wird.
Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands ist
(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich
Absatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein- nach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer
trächtigung der Qualitüt des Saatguts nicht zu er- Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach
warten ist. Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-
(3) Die Vernwhrungsflüchen sind auf Verlangen teilen.
der Anerkennun~isstelle durch Schilder kenntlich zu
machen. § 9
§ 6 Wiederholungsbesichtigung
Anforderungen an den Feldbestand (1) Der Antragsteller oder der Vermehrer kann
(l) Die Anforderungen an den Feldbestand er- binnen drei Werktagen nach Empfang der Mittei-
geben sich aus Anlage 1. lung nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung
(Wiederholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wie-
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
derholungsbesichtigung findet nur statt, wenn im
rungsfüiche muß im Jahr der Saa.tguterzeugung min-
Antrag ausreichende Gründe dafür angeführt sind,
destens einmal vor der Ern le des Saatguts besichtigt
daß das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung
und auf das Vorliegen der Anforderungen an den
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei
Feldbestand geprüft werdEm. Die Feldbesichtigung
Hybridmais findet eine Wiederholungsbesichtigung
soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine
nicht statt, wenn bei der Feldbesichtigung der zu-
ausreichende Prüfung der Sortenechtheit, der Sorten-
lässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschrit-
reinheit und des Gesundheitszustands möglich ist. ten war.
(3) Bei Winterraps und Winterrübsen finden min- (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
destens zwei Feldbesichtigungen statt. Die erste anderen Prüf er vorgenommen werden. In der Zeit
Feldbesichtigung erfolgt im Herbst des Aussaatjahres. zwischen der letzten Prüfung des Feldbestands und
(4) Bei Hybridmais finden für die Erzeugung von der Wiederholungsbesichtigung darf der Feld-
Basissaatgut mindestens vier Feldbesichtigungen bestand nicht verändert werden. § 8 gilt entspre-
und für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut chend.
mindestens drei Feldbesichtigungen statt. Die erste
Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Pollen- § 10
reife des mütterlichen Elternteils. Ist zur Prüfung
Probenahme
der Sortenechtheit und Sortenreinheit eine Prüfung
der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte (1) Die zur Untersuchung des Saatguts und zur
oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor Durchführung des Nachkontrollanbaus erforder-
der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben lichen Proben sind durch den von der nach Landes-
vorgenommen werden. recht zuständigen Behörde oder Stelle Beauftragten
(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil (Probenehmer) aus dem aufbereiteten und für den
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we- Vertrieb verpackten Saatgut zu entnehmen.
gen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest- (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh-
entfernungcm für die Anerkennung als nicht geeig- mer von Saatgut, das aufbereitet und noch nicht
net, so kann der Feldbestand der restlichen Ver- zum Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn
mehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn die Identität von Probe und Partie bis zur endgülti-
dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher- gen Verschließung der Packungen durch Absonde-
gestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene rung und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt
Saatgut von dieser Fläche stammt. ist.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro- § 14
ben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des Anerkennungsbescheid
Saatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2.
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung .erteilt
§ 11 die Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede
Partie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-
Voraussetzungen der Probenahme stelle benachrichtigt den Vermehrer von der Ertei-
(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt, lung des Bescheids.
wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme (2) Der Bescheid muß folgende Angaben ent-
stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der halten:
von ihr bestimmten Stelle oder Person
1. Name des Antragstellers,
1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe- 2. Name des Vermehrers,
nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht-
3. Art und Sortenbezeichnung,
liche Gewicht der Partie und die voraussichtliche
Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver- 4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß
triebs in Kleinpackungen anzugeben; der Mitteilung nach den§§ 8 oder 9,
2. schriftlich erklärt, daß die zur Probenahme vor- 5. Erntejahr,
gestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, 6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur
die für die Anerkennung als geeignet befunden Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-
worden oder bei denen nach § 7 Abs. 2 Mängel nommen worden ist.
unberücksichtigt geblieben sind. Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-
(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat- scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und zusätzlich anzugeben:
beantragt, findet die Probenahme nur statt, wenn 1. Kategorie des anerkannten Saatguts,
der Antragsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2 2. Anerkennungsnummer,
verlangten Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur
3. Auflagen.
Probenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen
stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 vorge- Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
legte Bescheinigung bezieht. zu begründen.
(3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt
§ 12 sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).
Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen- Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben
heit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 entnom- sich aus Anlage 4.
menen Probe zu prüfen.
(4) Sind bei der Erzeugung von Saatgut, das zur
(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die Anerkennung als Basissaatgut angemeldet war, die
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner- in der Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anfor-
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei- derungen für die Erzeugung von Basissaatgut nicht
teren Probe durch einen Prqbenehmer zu gestatten. erfüllt, so ist das Saatgut auf Antrag als Zertifizier-
(3) Basissaatgut von Mais und gegen Flugbrand tes Saatgut anzuerkennen, sofern es die Anforde-
behandeltes Basissaatgut von anderem Getreide, rungen an Zertifiziertes Saatgut erfüllt und aus
das die Anforderungen der Anlage 3 mit Ausnahme Vorstufensaatgut erwachsen ist, das anerkannt war.
der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf Eine Anerkennung als Zertifiziertes Saatgut nach
auf Antrag auch anerkannt werden, wenn die Keim- Satz 1 ist bei Saatgut von Hybridmaissorten nicht
fähigkeit 60 vom Hundert und die Triebkraft 50 vom zulässig.
Hundert der reinen Körner nicht unterschreitet. Die
Anerkennung ist unter der Auflage zu erteilen, daß
das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur Abschnitt III
weiteren Vermehrung vertrieben wird. Zulassung von Handelssaatgut
§ 13 § 15
Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung Zulassungsstelle
Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des Uber die Zulassung entscheidet als Zulassungs-
Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh- stelle die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das
rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe Saatgut lagert.
entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-
zuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-
halten: § 16
1. Tag des Eingangs der Probe, Antrag
2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor- Die Anträge auf Zulassung sind auf Vordrucken
derlichen Werteigenschaften der Probe. der Zulassungsstelle einzureichen.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 569
§ 17 die Anforderungen des Systems der Organisation
Verfahrensrege1ung für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung für die sortenmäßige Anerkennung von
(1) Für dc1s Verfahren der Zulassung gelten für Getreidesaatgut, das für den internationalen Han-
l. die Probenahme § 10, del bestimmt ist, (OECD-System) an die Art der
2. die Prüfung d<!r ßesdwll<!nheit des Saatguts § 12 Kennzeichnung, ausgenommen bei Handelssaat-
Abs. 1 und 2, gut die Sortenbezeichnung, und der Verschlie-
ßung stellt oder
3. die Mitteihmg des Ergdmisses der Prüfung der
Beschaffenheit. des Suatguts § 13 und 3. bei Saatgut von Getreide außer Mais die Packung
4. den Pri.ifungsbesdwid § 14 Abs. 1 entsprechend. nach dem OECD-System gekennzeichnet und ver-
1
schlossen ist.
(2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthal-
ten: § 20
1. Ncime des Antragstellers, Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut
2. Art, Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der
3. Aufwuchsgebie!, nach § 19 vorgeschriebene Einleger entfallen bei
4. Erntejahr, eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung oder
Zulassung nach den Vorschriften des Saatgutver-
5. angegebenes Gewicht dPr Partie, aus der die zur
kehrsgesetzes den nach diesem Gesetz erteilten An-
Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-
erkennungen oder Zulassungen gleichgestellt ist.
nommen worden ist.
Bei Saatgut, das mit Erfol~J geprüft ist, ist der Be- § 21
scheid als Zulassungsbescheid für Handelssaatgut zu
bezeichnen und zusi.:itzlich anzugeben: Angaben in besonderen Fällen
1. Zulassungsnummer, (1) Die Packungen von Basissaatgut, das nach § 12
2. Auflagen. Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Etikett den
Zusatz „Basissaatgut mit verminderter Keimfähig-
Wird die Zulassunq vcrsc.19t, so ist der Bescheid zu- keit, ausschließlich zur weiteren Vermehrung be-
begründen. stimmt" tragen. Diese Packungen müssen mit einem
(3) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 3 Zusatzetikett versehen sein, auf dem Name und An-
entsprechend. schrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach
der Anerkennung vertreiben will, sowie die in der
Beschaffenheitsprüfung festg~stellte Keimfähigkeit
Ab s c h n it t IV und bei Mais zusätzlich die festgestellte Triebkraft
des Saatguts angegeben sind.
Kennzeichnung und Verschließung
(2) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-
§ 18 ziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau im
Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-
Etikett
stimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und nach gesetzes), sowie die Packungen von Zertifiziertem
§ 25 oder im Anschluß an diese ist jede Packung Saatgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgc-
von Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes setzes anerkannt worden ist, müssen mit einem Zu-
Saatgut anerkunnt oder als Handelssaatgut zugelas- satzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist:
sen werden soll, durch den Probenehmer oder unter ,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. land bestimmt".
Das Etikett ist für Bi:lsissaatgut weiß, für Zertifizier-
(3) Die Packungen von Saatgut, das nach § 12 des
tes Saatgut blau und für Handelssaatgut braun; es
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, müssen
muß für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut dem
mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem die
Muster der Anlage 5, für Handelssaatgut dem Mu-
nachgewiesene Keimfähigkeit sowie Name und An-
ster dPr Anlage 6 entsprechen.
schrift des Absenders und des Empfängers des Saat-
guts angegeben sind.
§ 19
(4) Die Packungen von eingeführtem Saatgut, die
Einleger nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, müs-
Die Pc:1ckungen sind mit einem Einleger in der sen unverzüglich nach Ankunft am ersten Bestim-
Farbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben mungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
des Eliketls enlhi:ill. gesetzes mit einem Zusatzetikett versehen werden,
das die Angaben des Originaletiketts in deutscher
Auf den Einleger kunn verzichtet WE~rden, wenn
Sprache enthält.
1. die Anerkennungs- oder Zulussungsnummer, die
§ 22
Art und, ausgenommen bei J-fondelssaatgut, die
Sortenbezeichnung auf der Packung unverwisch- Angabe chemischer Behandlung
bar angegeben sind, Ist Saatgut nach der Ernte chemisch oder gegen
2. die Packung nach einem nationalen System ge- Flugbrand behandelt worden, so ist dies auf dem
kennzeichnet und verschlossen ist, das mindestens nach § 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 19 vorgeschriebenen Einleger anzugeben. Als che- verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend
mische Behandlung gilt auch die Pillierung, Granu- mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl
lierung und Inkrustierung von Saatgut. Bei granu- der Buchstabe „W" angefügt wird (z.B. D/BN
liertem Saatgut ist außerdem die Zahl der keimfähi- 173542 W).
gen Samen je Gewichtseinheit anzugeben. (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-
wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur
§ 23 Vernichtung abzuliefern.
Verschließung der Packungen (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-
Packungen durch den Probenehmer oder unter seiner nehmen.
Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe der
Anerkennungsstelle zu versehen (Verschließung). Die § 27
Plombe muß das Etikett sichern, beim Offnen des Kleinpackungen
Verschlusses unbrauchbar werden und darf nicht
wieder verwendet werden können. (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnup.g
sind Packungen bis zu einem Gewicht von
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem
Weißblech und tragen die Aufschrift bei 1. 30 kg bei Getreide außer Mais,
2. 10 kg bei Mais, Hanf und Sonnenblumen,
1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut „Aner-
kanntes Saatgut" und das Kennzeichen der An- 3. 3 kg bei Raps, Rübsen, Senfarten und Olrettich,
erkennungsstelle, 4. 1 kg bei den übrigen 01- und Faserpflanzen.
2. Handelssaatgut „Handelssaatgut" und das Kenn- (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
zeic~en der Zulassungsstelle. setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.
§ 24 Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem
Buchstaben „D", einer Zahl und dem -Kennzeichen
Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben
der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-
(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
prüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen, so
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-
sind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten und
sen und nicht mit einer Plombe versehen zu wer-
die nach § 23 vorgeschriebenen Plomben, mit denen
den.
die Packungen versehen worden sind, nach Anwei-
sung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle ab- (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
zuliefern. nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-
gaben gemacht sind:
§ 25
1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-
Verpacken nach Probenahme packung oder seine Betriebsnummer,
Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor- 2. Art und Kategorie des Saatguts sowie eine vom
den, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht eines Betrieb festzusetzende Partienummer,
Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken 3. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die
kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnommen wer- Sortenbezeichnung.
den. Für die Kennzeichnung und Verschließung der
Packungen des Saatguts gelten die §§ 18, 19 und 21
§ 28
bis 24 entsprechend.
Abgabe von Kleinmengen
§ 26
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-
Wiederverschließung verbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-
Packungen, die wiederverschlossen werden sollen, net und unverschlossen abgegeben werden. Kleine
nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen
verschlossen waren und das Saatgut nur die im An- bis zu dem in § 27 Abs. 1 für die einzelne Art je-
trag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen weils festgesetzten Höchstgewicht.
erfahren hat. Der Antrag ist an die Anerkennungs- (2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem
stelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe schrift-
eine andere von ihr bestimmte Stelle zu richten. lich anzugeben:
Die Wiederverschließung darf nur durch einen
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durch- 1. Art und Kategorie des Saatguts,
geführt werden. 2. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut die
(2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Sortenbezeichnung und die Anerkennungsnum-
Packung ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22 mer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer.
vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Kleinpackungen
Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder- sind an Stelle der Anerkennungsnummer oder der
verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder- Zulassungsnummer Name und Anschrift des Her-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 571
stellers der KlPinpacktmg oder seine Betriebsnum- Abschnitt V
mer und die J\irtienmnmer der Kldnpackung anzu- Kennzeichnung und Verschließung
geben. nach dem OECD-System
§ 29 § 31
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut Grundvorschrift
Wird Saatgut entsprechend § 10 des Saatgutver- Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Ge-
kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 18 treide außer Mais, das den Vorschriften dieser Ver-
vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19 ordnung entspricht, kann auf Antrag nach dem
vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe OECD-System gekennzeichnet werden, sofern die
der Kategorie die Angabe „ Vorstufensaatgut" zu zusätzlichen Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt
machen. sind.
§ 32
Zertifikat
§ 30
Für Saatgut, das mit Erfolg geprüft worden ist,
Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut tritt bei Kennzeichnung nach dem OECD-System an
in besonderen Fällen die Stelle des Anerkennungsbescheids nach § 14
(1) Wird Saatgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat- Abs. 2 Satz 2 ein Zertifikat nach dem Muster der
gutverkehrsgesetws vertrieben, ohne daß es aner- Anlage 7.
kannt ist, so sind dü~ Packungen dieses Saatguts § 33
mit einem besonderen Etikett und mit einem beson- Kennzeichnung
deren Einleger zu versehen. Außer der Angabe des
Namens oder der Firma und der Anschrift des Ab- (1) Das Etikett und der Einleger sind für Basis-
senders sowie der Art und, soweit es sich um Sor- saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau.
tensaatgut handelt, der Bezeichnung der Sorte müs- Sie müssen dem Muster der Anlage 8 entsprechen.
sen dieses Etikett und dieser Einleger folgende An- (2) § 19 Satz 2 findet keine Anwendung.
gaben enthalten:
1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver- § 34
traglichen Vermehrungsanbau" bei Saatgut, das Ausfuhr in besonderen Fällen
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu-
(1) Saatgut, das den Vorschriften dieser Verord-
gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-
nung mit Ausnahme der in Anlage 3 festgesetzten
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an
Anforderungen an die Beschaffenheit genügt, darf
eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des
nach dem OECD-System gekennzeichnet werden,
Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;
wenn das Saatgut in einen Staat ausgeführt wird,
2. ,,Nicht aufbereitetes Saatgut, Vertrieb zur Auf- der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
bereitung" bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist schaftsgemeinschaft ist.
und zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des
(2) Die Packungen von Saatgut nach Absatz 1,
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;
das nicht die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt,
3. ,,Saatgut für Anbauversuche", ,,Saatgut für Züch- sind mit einem Zusatzetikett zu kennzeichnen, auf
tungszwecke", ,,Saatgut für Forschungszwecke" dem vermerkt ist: ,,Saatgut zum Anbau außerhalb
oder „Saatgut für Ausstellungszwecke" je nach eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-
Verwendungszweck bei Saatgut, das für Anbau- gemeinschaft, Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet".
versuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder
Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird; Abschnitt VI
4. ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied- Nachkon trollanba u,
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Zurücknahme der Anerkennung
Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet" bei Saatgut,
das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats § 35
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be- Durchführung des Nachkontrollanbaus
stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-
gesetzes); (1) Ein Nachkontrollanbau ist an Hand eines Tei-
les der nach § 10 entnommenen Probe durchzufüh-
5, ,,Nicht anerknnntes Saatgut einer noch nicht in ren im Fall der
der Sortenliste eingetrngenen \ Sorte" bei Saat-
gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver- 1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifiziertem
trieb vom Bundessortenamt nach § 4 Abs. 3 des Saatgut,
Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit 2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach
der Eintragung der Sorte in die Sortenliste inner- § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes,
halb angemessener Frist zu rechnen ist. 3. Verpackung nach § 25,
(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 22 entspre- 4. Wiederverschließung nach § 26,
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti- 5. Kennzeichnung von Basissaatgut nach dem
ketten und Einlegern zu machen. OECD-System,
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
6. Kennzeichnung von Zertifiziertem Saatgut nach § 37
dem OECD-Syslem, Zurücknahme der Anerkennung
7. Wiederverschließung von Saatgut, das nach dem
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-
OECD-System gekennzeichnet ist. jenigen, der die Anerkennung nach § 4 beantragt
(2) In den Fällen des Absalzes 1 Nr. 1 bis 4 wird hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist der
ein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, sofern ihn Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht mehr
die Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Im im Besitz des Saatguts, hat er der Anerkennungs-
Fall des Absatzes l Nr. 6 genü~Jt es, wenn der Nach- stelle unverzüglich Namen oder Firma und Anschrift
konlrollanbau mit mindestens 10 vom Hundert der desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut ver-
entnommenen Proben durchgeführt wird; dies gilt trieben hat. Für den Erwerber dieses Saatguts gilt
nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut Satz 2 entsprechend. Die Anerkennungsstelle,
erwachsc~n ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat
§ :rn Abs. 1 Nr. 1 des Sirn tgut verkehrsgesetzes ge- die für den Besitzer des Saatguts zuständige Aner-
nehmigt war. kennungsstelle unter Angabe von Art, Sorten-
bezeichnung und Anerkennungsnummer unverzüg-
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
lich von der Zurücknahme der Anerkennung zu
Entscheidung des Rates oder der Kommission der unterrichten.
Europä.isch(m Gemeinschaften zu einem Nachkon-
(2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plom-
trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat-
gutverkeb rsgeselzes verpflichtet ist, wird dieser ben gilt § 24 entsprechend.
vom Bundessortendmt durchgdührt. Die für den
Nachkontrollanb,ni erforderlichen Proben werden Abschnitt VII
durch die Anerkennungsstellen bereitgestellt und
Bußgeld- und Schlußvorschriiten
dem Bundf:ssortenamt zugelei Let.
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch § 38
Entscheidung des Rates oder der Kommission der Ordnungswidrigkeiten
Europäischen Gemeinschclften verpflichtet ist, Pro-
Ordnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1
ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des
des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
Geltun~JsbeH~ichs <fos Saatgutverkehrsgesetzes zur
Verfügung zu stellen, leilet das Bundessortenamt lich oder fahrlässig
die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die 1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2
den Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Bereit- Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu
stellung der Proben findet Absatz 3 Satz 2 Anwen- anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermeh-
dung. rung vertreibt,
2. entgegen § 25 Satz 1 Saatgut nicht unter der Auf-
§ 36 sicht eines Probenehmers verpackt.
Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus § 39
(1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegeta- Geltung in Berlin
tionsperiode durchgeführt werden, die auf den Zeit-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
punkt der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt.
Die dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saat-
gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Getreide auf
Sortenechtheit, Sortenreinheit und Gesundheits- § 40
zustand. Bei 01- und Faserpflanzen kann die Prü-
Inkrafttreten
fung auf Sortenechtheit und Sortenreinheit be-
schränkt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 35 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 573
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
A. Getreide außer Mais II. Basissaatgut
Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
I. Zertifiziertes Saatgut
Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts
1. Fremdbesatz anderes bestimmt ist:
Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m 1. Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m
Länge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd- Länge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd-
besatz aufweisen: besatz aufweisen:
a) Pflanzen, die nicht hinreichend sor- a) Pflanzen, die nicht hinreichend sor-
tentypisch sind oder einer anderen tentypisch sind oder einer anderen
Sorte derselben Art zugehören, 10 Pflanzen Sorte derselben Art zugehören, 5 Pflanzen
b) andere Arten von Kulturpflanzen, b) andere Arten von Kulturpflanzen,
deren Samen sich aus dem Saatgut deren Samen sich aus dem Saatgut
nur schwer herausreinigen lassen, 7 Pflanzen nur schwer herausreinigen lassen, 2 Pflanzen
c) Unkräuter, deren Samen sich aus
c) Unkräuter, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer heraus-
dem Saatgut nur schwer heraus- reinigen lassen, · 5 Pflanzen
reinigen lassen, 10 Pflanzen
d) Flughafer in Hafer 0 Pflanzen
d) Flughafer in Hafer 0 Pflanzen
in anderem Getreide Pflanze.
in anderem Getreide 2 Pflanzen
2. Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feldbestän-
Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer den anderer Sorten derselben Art, zu Feldbestän-
Mischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz. den derselben Sorte mit starker Unausgeglichen-
heit und zu Feldbeständen verwandter Arten, die
2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen zu unerwünschter Fremdbefruchtung führen können,
Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m eine Mindestentfernung von 300 m eingehalten sein.
Länge und 1,80 m Breite höchstens folgende Zahl
von Pflanzen, die mit Krankheiten befallen sind,
B. Mais
aufweisen:
a). Weizensteinbrand (Tilletia tritici) 1 Pflanze I. Zertifiziertes Saatgut
b) Zwergsteinbrand 1. Fremdbesatz
(Tilletia brevifaciens) 5 Pflanzen
a) Der Anteil an Pflanzen anderer Sorten und
c) Haferflugbrand (Ustilago avenae) 5 Pflanzen vom Sortenbild abweichender Typen darf
d) Gerstenhartbrand (Ustilago hordei) 5 Pflanzen aa) für die Erzeugung von Zertifizier-
e) Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) 5 Pflanzen tem Saatgut von Hybridsorten 0,2 v. H.
f) Weizenflugbrand (Ustilago tritici) 5 Pflanzen bb) für die Erzeugung von Zertifizier-
g) Roggenstengelbrand tem Saatgut von frei abblühenden
(Urocystis occulta) 5 Pflanzen Sorten 0,5 v. H.
h) Mutterkorn (Claviceps purpurea). nicht überschreiten.
soweit es nicht nur am Rande des b) Bei der Prüfung der Kolben darf der Anteil an
Feldbestands auftritt, 20 Pflanzen Kolben abweichender Typen 0,1 v. H. und an
Feldbestände, aus denen flugbrandkranke Pflanzen Kolben mit Körnern anderer Farbe, Form oder
entfernt worden sind, sind zur Anerkennung nicht Größe 0,2 v. H. nicht überschreiten.
geeignet. Das gleidle gilt, wenn Nachbarbestände 2. Entfahnung
der gleichen Fruchtart mit Flugbrand verseucht
a) In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v.H. der
sind.
Pflanzen der Mutterkomponente empfängnis-
3. Mindestentfernungen
fähige Narben aufweisen, darf der Feldbestand
für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut
a) Bei fremdbefruchtenden Arten muß zu Feld- von Hybridsorten an Pflanzen der Mutterkornpo-
beständen anderer Sorten derselben Art, zu . nente, die Pollen abgeben oder abgegeben ha-
Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un- ben, höchstens enthalten:
ausgeglichenheit und zu Feldbeständen verwand- aa) bei einer Feldbesichtigung 1 v. H.
ter Arten, die zu unerwünschter Fremdbefruch-
bb) bei sämtlichen Feldbesichtigungen
tung führen können, eine Mindestentfernung -
zusammen 2v.H.
von 250 m eingehalten sein.
Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen b) Bei pollensterilen Mutterkomponenten darf der
eine unerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden zahlenmäßige Anteil an Pollen abgebenden
ist, kann die Mindestentfernung ermäßigt wer- Pflanzen 2 v. H. nicht überschreiten.
den. 3. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
b) Bei selbstbefruchtenden Arten muß gegen be- Ein Feldbestand, der in größerem Ausmaß Mais-
nachbarte Feldbestände· ein deutlicher Trenn- beulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben auf-
streifen vorhanden sein. weist, ist zur Anerkennung nicht geeignet.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
4. Mindestentfernungen b) andere Arten von Kulturpflan-
Zu FcldbesUind(!n anderer Sorten oder Inzucht- zen, deren Samen sich aus dem
linicn ---- außer der Vt1l.<!rkomponente der Sorte - Saatgut nur schwer herausreini-
und zu Fcldbesti.indcn derselben Sorte oder Inzucht- gen lassen, 10 Pflanzen
linic, welche die Voraussetzungen hinsichtlich der c) Unkräuter, deren Samen sich aus
Sortenreinhcit und bei l lybridsorten hinsichtlich der dem Saatgut nur schwer heraus-
Entfahnung für die Erzeugung von Saatgut der- reinigen lassen; 25 Pflanzen
selben Kate~Joric nicht erfüllen, muß eine Mindest- d) Seide in Lein 0 Pflanzen
entfernung von 200 m eingehalten sein. e) Leindotter und Leinlolch in Lein je 2 Pflanzen
Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine f) Ackerwinde, Gänsefuß, Melde und
unerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist, Knötericharten in Lein je 10 Pflanzen.
kann die Mindestentfernung ermäßigt werden.
Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer
Ist in Nachbarbcsli.indcn, die zur Anerkennung an- Mischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.
gemeldet sind, fcstgcstelll worden, daß der Anteil
an nicht entfahnten Mutterpflanzen die in Num- 2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
mer 2 angegebenen Höchstsätze überschreitet, müs- Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m
sen zu diesen Bestünden folgende Mindestentfer- Länge und 1,80 m Breite höchstens folgende Zahl
nungen eingehalten sein: von Pflanzen, die mit Krankheiten befallen sind,
aufweisen:
v. H. der nicht ent- a) Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
fahnten Mutterpflanzen Mindestentfernung
b) W elkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen.
im Nachbarbestand m
3. Mindestentfernungen
3 30 Zu Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,
4 40 zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un-
5 50 ausgeglichenheit und zu Feldbeständen verwandter
6 60 Arten, die zu unerwünschter Fremdbefruchtung
7
führen können, muß eine Mindestentfernung von
70
200 m eingehalten sein.
8 80
9 Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine
90
unerwünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist,
10 100
kann die Mindestentfernung ermäßigt werden.
11 und mehr 200
II. Basissaatgut II. Basissaatgut
Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts
Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist: anderes bestimmt ist:
1. Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m_
1. Der Anteil an Pflanzen anderer Sorten und vom
Länge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd-
Sortenbild abweichender Typen darf 0,1 v. H. nicht
besatz aufweisen:
überschreiten.
a) Pflanzen, die nicht hinreichend sor-
2. Teil I Nr. 3 gilt nicht für Feldbestände von Inzucht- tentypisch sind oder einer anderen
linien. Sorte derselben Art zugehören, 5 Pflanzen•
b) andere Arten von Kulturpflanzen,
C. Dl- und Faserpflanzen deren Samen sich aus dem Saatgut
nur schwer herausreinigen lassen, 5 Pflanzen
I. Zertifiziertes Saatgut
c) Unkräuter, deren Samen sich aus
1. Fremdbesatz dem Saatgut nur schwer heraus-
Der Feldbestand darf auf einer Fläche von 80 m reinigen lassen, 15 Pflanzen.
Länge und 1,80 m Breite höchstens folgenden Fremd- 2. Zu Feldbeständen anderer Sorten derselben Art,
besatz aufweisen: zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Un-
a) Pflanzen, die nicht hinreichend sor- ausgeglichenheit und zu Feldbeständen verwandter
tentypisch sind oder einer ande- Arten, die zu unerwünschter Fremdbefruchtung
ren Sorte derselben Art zuge- führen können, muß eine Mindestentfern-qng von
hören, 10 Pflanzen 400 m eingehalten sein.
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 575
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 3)
Gewichte der Partien und Proben
Höchst- Mindest-
gewicht gewicht des
Art
einer Saatguts
Partie einer Probe
Cel.rci<le mit Ausnahme von
Inzuchtlinien von Mais sowie
IIunf, Sonnenblumen 20 t 900 g
Inzuchllinien von Mais 20 t 250 g
Lein 10 t 900 g
alle übrigen Arten 10 t 300 g
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts
I. Zertifiziertes Saatuut Zusätzliche Anforderungen:
a) Bei Gerste in 100 Körnern höchstens 10 Körner,
1. Reinheit und Keimfähigkeit
deren Grannenlänge die Kornlänge übertrifft.
Höchst- b) Bei Mais Triebkraft mindestens 75 v. H. der reinen
anteil an Körner.
Ted1 ni :;eh e Körnr,rn Minclcst-
Minrksl- anderer keimfähiq- c) Bei 01- und Faserpflanzen Besatz mit Ackerfuchs-
Ud. rninheil: Pflanzen- keit
Nr. J\rl:
arten
schwanz oder Hederich höchstens je 1 Korn in 50 g.
(in v. II. (in v. ll. (in v.H. d) Bei Raps, Rübsen und Senf Besatz mit Ackersenf
des des der reinen
Gewichts) Gewichts) Körner) höchstens 0,2 v. H. des Gewichts.
e) Bei Lein kein Besatz mit Flughafer und Seide;
5 1 Korn Flughafer oder Seide in söb g gilt nicht als
Unreinheit, wenn weitere 400 g Saatgut frei von
Nackthafer, Hafer, Flughafer oder Seide sind.
Gerste, Roggen,
siehe An- 2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
Weizen, Spelz, Mub 98 merkungen 85
Saatgut, das
2 Sareptasenf, Raps, a) in größerem Ausmaß mit parasitischen Pilzen oder
Schwarzer Senf, Bakterien sowie mit lebenden Milben befallen ist,
Rübsen 98 0,3 85
b) bei Getreide in 500 g mehr als 3 Mutt_erkörner
3 Hanf 98 0,2 75 (Claviceps purpurea) oder Bruchstücke davon ent-
4 Sonnenblumen 98 0,3 85 hält,
5 Lein 99 0,1 92 c) bei Getreide Brandbutten oder größere Mengen
6 Mohn 98 0,2 80 von Brandsporen enthält, es sei denn, daß geeig-
7 Olrettich 95 0,5 80
nete Bekämpfungsmaßnahmen getroffen worden
sind,
8 Weißer Senf 98 0,5 85
d) bei Hanf, Lein und Sonnenblumen einen 5 v. H.
übersteigenden Anteil an Körnern enthält, die von
Anmerkungen: Botrytis-Pilzen befallen sind,
1. Bei Getreide außer Mais Besatz mit anderen Pflan- e) bei Lein einen 5 v. H. übersteigenden Anteil an
zenarten höchstens 10 Körner in 500 g, davon Körnern enthält, die von Keimlingskrankheiten
andere Getreidearten höchstens 7, (Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium
Unkräuter höchstens 7, lini) befallen sind,
Hederich höchstens 3, f) bei Sonnenblumen und Raps einen 1 v. H. des Ge-
Flughafer oder Taumellolch 0. wichts übersteigenden Anteil an Sklerotien von
2. Bei Mais kein Besatz mit Körnern anderer Planzen- Sclerotinia sclerotiorum enthält,
arten in 500 g, bei lnzuchtlinien in 250 g. ist zur Anerkennung nicht geeignet.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
:!. Feud1ligk,~ilsgehalt
Der Ft,ucl1L1~Jkt)ils(JPh,tll dMf bei Weite der Zulässiger
Lfd. Siebschlitze Siebabgang
<1) Ro~Jqcn 15 v.H. Art
Nr. Gewicht
b) Müis 14 V. H. mm v.H.
c) den übri~JCll C!:l 1<·i<l<·Mlcn 16 v.H.
d) OJpll,lllZ(:Jl 3 4
10 V. H.
e) Faserpfl;inzcn 13 V. H.
4 Schwarzhafer 1,8 10
des Gewichts nicht übcrsl.(!igen. Die Prüfung des 5 Nackthafer 1,5 3
Feuchti~JkcilsgehiJlls erlolgt bei Müis und Olpflanzen
stels, bei den übrjger1 Arlcn nur, wenn die Beschaffen- 6 sonstiger Hafer 1,8 3
heit clcs S,wlquls die Einhaltung der Höchstgrenze des
Feüchligkcil.sgchalts bei der Probenahme oder bei der II. Basissaatgut
Prüfung der ßesdwffenheit des Saatguts zweifelhaft Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
erscheinen liißl. Dine Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts
erfolgt nicht bei pilliertem, granuliertem oder inkru- anderes bestimmt ist:
·slicrlern Saal.gul. ·
1. Bei Getreide außer Mais darf der Besatz mit Körnern
anderer Pflanzenarten insgesamt höchstens 4 Körner
in 500 g, davon höchstens 1 Korn anderer Getreide-
4. Sortierung arten und 3 Körner von Unkräutern betragen; an
Hederich ist höchstens 1 Korn zulässig. An Stelle des
zulässigen Kornes anderer Getreidearten dürfen 2 Kör-
Weite der Zulässiger ner Winterung in Sommerung und umgekehrt treten.
Ud. Siebabgang
!\rl Siebschlitze Gewicht 2. Bei CH- und Faserpflanzen außer Lein darf der Besatz
Nr.
mit Körnern anderer Pflanzenarten höchstens 0,2 v. H.
mm v.H.
des Gewichts betragen; an Ackersenf sind höchstens
0,1 v. H. des Gewichts zulässig.
3. Saatgut von Getreide, das in 500 g mehr als 1 Mutter-
Winterweizen, korn (Claviceps purpurea) enthält, ist zur Anerken~
zweizeili.ge Gerste 2,2 3 nung nicht geeignet.
2 Sommerweizen, III. Handelssaatgut
sonstige Gerste 2 3 Die in Teil I gestellten Anforderungen gelten für
3 Rog9en 2 3 Handelssaatgut entsprechend.
Anlage 4
(zu § 14 ~bs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
AZ Landwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey
B Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragter, Bonn
F Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)
FR Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg
FS Bi1yerische Landessaatzuchtanstalt Weihenstephan, Freising
JI Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
l lB Lu1dwjrtschaftskammer Bremen, Bremen
J HI Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
KA Regierungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe
KT Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern
KO Lrndwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KS Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
als Landesbeauftragter, Münster
OL Lmdwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 517
Anlage 5
(zu § 18)
Etikett
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichn ung:
·Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Erzeugerland:
Angegebenes Gewicht
cler Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 6
(zu § 18)
Etikett
für Handelssaatgut
0
Zulassungsstelle:
Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)
Art:
Aufwuchsgebiet:
Zulassungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebenes Gewicht
der Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 579
Anlage 7
(zu § 32)
Name und Anschrift der Anerkennungsstelle
Name and address of the Certifying Agency
Nom et adresse du Service de Certification
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßlge Zertifizierung von Getreidesaatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD Scheme ior the Varietal Certification oi Cereal Seed Moving
in International Trade
Certificat
delivre coniormement au systeme de l'OCDE pour la certification varietale de semences de cereales
destinees au commerce international
Bezugsnummer
Reference number ................................. .
Numero de reference
Art (lateinisch)
Species (latin)
Espece (latin)
Sorte
Cultivar
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot .....
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Bezugsnummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für die sortenmäßige Zertifizie-
rung von Getreidesaatgut erzeugt und anerkannt als:
Tue seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Cereal Seed
Scheme and is approved as:
Le Jot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement au systeme de J'OCDE
pour Jes semences de cereales et il est approuve comme:
* Basissaatgut (weißes Etikett) / Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
* Basic Seed (white labe!) / Certified Seed (blue labe!)
• Semences de base (etiquette blanche) / Semences certifiees (etiquelte bleue)
• Nichtzutreffendes streichen
• Delete as necessary
• Rayer Ja mention inutile
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i968, Teil I
Ergebnisse der Untersuchung / Analysis Results / Resultats d'Analyse
RE)inheit
Pure seed .... 0/o
Puret6
Unschiidliche Verunreinigungen
Inert matter ....................................................................... •: . 0/o
Matieres inertes
Fremde Kulturarten
Other crop sceds ................................................................... : „ 0/o
Semences d',rntres plantes cultivees
Arten (lateinisch)
Species (latin):
Especes (latin)
Unkrautsamen
W eed seeds ............................................................... • • • • • • • • · : 0/o
Graines de plantes adventices
Arten (lateinisch)
Species (latin):
Especes (latin)
100 0/o
Gesamtzahl der Unkrautsamen pro kg
Total number of weed seeds per kg ................................. .
Nombre total de graines de plantes adventices par kg
Scidekörncr pro kg
Dodder seeds per kg ................................................ .
Graines de cuscute par kg
Keim f ii h i g k e i t (normale Keimlinge) nach Tagen
Ger rn in a t i o n (normal sprouts) in days ............................. •· .:.0/o
Germination (germes normaux) en jours
Frische, nicht gekeimte Samen
Fresh ungerminated seeds .......................................................... •: ....... 0/o
Graines d'apparence normale non germees
Wertloser Rest (einschl. .. 0/o anomaler Keimlinge)
Worthless remainder (incl. .......... 0/o abnormal sprouts) ......................... : ... O/o
·Graines defectueuses (y compris 0 /o de germes anormaux)
100 0/o
Feuch tigkei tsgehal t
Moisture content ................................................. . .... 0/o
Teneur en eau
(Falls keine Zahlen vorhanden, sind die Worte „Nicht untersucht" in den vorgesehenen
Raum einzusetzen.)
(Where no figures are available, insert the words "Not Tested" in the space provided.)
(Lorsqu'aucun chiffre ne peut etre indique inscrire les mots « Non Determine » a l'emplace-
ment prevu.)
Bemerkungen
Observations
Observations
Unterschrift
Signature
Dienstsieqel
Signature
Official sea\
Cachet officiel Ort und Datum
Place and date:
Lieu et date
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 581
Anlage 8
(zu § 33 Abs. 1)
Etikett und Einleger
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
Vorderseite
Species (I.atin name)
Espöce (nom latin)
Cultivar name
Nom du cultivar
Category
Categorie
Reference number
Numero de reference
Date of sampling
Date de l'echantillonnage
Rückseite
Name and address of certifying authority
Nom et adresse de l'organisation de certification
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über Saatgut von Hackfrüchten
(Hackiruchtsaatgutverordnung)
Vom 31. Mai 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9, 11 Abs. 3, § 4
§§ 15, 35 Abs. 1 und 2, des § 36 und des § 79 des
Antrag
Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des Bun- (1) Anträge auf Anerkennung sind zu stellen,
desrat.es verordnet: 1. soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum
30. September des Aussaatjahres;
2. für Saatgut von Samenträgern, die aus Sommer-
Abschnitt I stecklingen erwachsen sind, bis zum 15. Mai des
Allgemeine Vorschriften Jahres der Saatgutgewinnung.
Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung nach
§ 1 § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes. Anträge
auf Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklin-
Sachlicher Geltungsbereich
gen sind bis zum 30. Juni des Aussaatjahres zu stel-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für len.
Basissaatgut und Zertifiziertes Sacltgut von Hack-
(2) Für die Anträge sind Vordrucke der Anerken-
früchten.
nungsstelle zu verwenden.
§ 2
(3) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1
Begriffsdefinitionen Satz 1 Nr. 1 im Antrag auf Anerkennung als Basis-
saatgut und im Fall des Absatzes 1 Satz 3 im Antrag
Im Sinne dieser Verordnung sind
auf Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklin-
1. Hackfrüchte: Die in Teil II des Artenverzeichnis- gen, aus denen Samenträger für die Erzeugung von
ses (Anlage zum Saatgutverkehrsgesetz) aufge- Basissaatgut gewonnen werden sollen, zu erklären,
führten Arten, daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus
2. Monogermsaatgut: Genetisch einkeimiges Saatgut Saatgut erwächst, das nach den Grundsätzen syste-
von Runkelrüben und Zuckerrüben, matischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder
3. Präzisionssaatgut: Auf technischem Weg einkei- unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung
mig gemachtes Saatgut von Runkelrüben und gewonnen wurde.
Zuckerrüben. (4) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 im Antrag auf Anerkennung als Zerti-
fiziertes Saatgut und im Fall des Absatzes 1 Satz 3
Abschnitt II im Antrag auf Prüfung des Aufwuchses von Som-
Anerkennung als Basissaatgut und merstecklingen, aus denen Samenträger für die Er-
Zertifiziertes Saatgut zeugung von Zertifiziertem Saatgut gewonnen wer-
den sollen, zu erklären, daß der Feldbestand der
§ 3
Vermehrungsfläche aus Saatgut erwächst, das als
Basissaatgut oder Vorstufensaatgut (Saatgut einer
Anerkennungsstelle dem Basissaatgut vorhergehenden Generation) an-
(1) Uber die Anerkennung als Basissaat.gut und erkannt war. Ferner ist die Anerkennungsnummer
Zertifiziertes Saatgut entscheidet die Anerkennungs- anzugeben, unter der das Basissaatgut oder das Vor-
stelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das stufensaatgut anerkannt war. Ist das Basissaatgut
Saatgut aufwächst. oder das Vorstufensaatgut durch eine Anerken-
nungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des
(2) Wird Saatgut im Bereich einer anderen als der Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden, ist auch
in Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle aufberei-
die Anerkennungsstelle anzugeben.
tet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle das
Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle (5) Der Antragsteller hat im Fall des Absatzes 1
ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird. Satz 1 Nr. 2 im Antrag den Nachweis über die er-
folgreiche Prüfung des Aufwuchses der Sommer-
(3) Uber die Anerkennung als Zertifiziertes Saat-
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes stecklinge zu führen.
entscheidet die Anerkennungsstelle, in deren Be- (6) Wird nach einer Bekanntmachung gemäß § 16
reich das Saatgut lagert. Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Prüfung des
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 583
Feldbestands durch eine A ncrkcnnungsstelle außer- die unter § 4 Abs. 1 Satz 3 fällt, muß im Aussaatjahr
halb des Gcllungslwrcichs des Gesetzes durchge- mindestens einmal besichtigt und auf das Vorliegen
führt, so ist dem Antrag die Bescheinigung dieser der Anforderungen an den Feldbestand geprüft wer-
Anerkennungsst.dlc über den mit Erfolg geprüften den.
Bestand sowie eine Ubcrsdzung der Bescheinigung (5) Die Feldbesichtigungen sollen zu einem Zeit-
beizufügen.
punkt stattfinden, zu dem eine ausreichende Prü-
fung der Sortenechtheit, der Sortenreinheit und des
§ 5 Gesundheitszustands möglich ist.
Anforderungen an den Erzeugerbetrieb und (6) Bei der Prüfung sind alle Vermehrungsflächen
die Vermehrungsfläche einer Art anzugeben, auch wenn sie nicht der ge-
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn werbsmäßigen Saatguterzeugung dienen.
1. die zur Anerkennung anqemeldete Vermehrungs- (7) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil
fläche der Sorte, außer bei Stecklingen, minde- einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we-
stens 0,50 Hektar groß ist; die Anerkennungs- gen äußerer Einwirkungen oder fehlender Mindest-
stelle kann eine Mindestgröße für Teilstücke be- entfernungen für die Anerkennung als nicht geeig-
stimmen; net, so kann der Feldbestand der restlichen Ver-
2. der Kulturzustand der V crmehrungsfläche eine mehrungsfläche nur berücksichtigt werden, wenn
ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung dieser deutlich abgegrenzt wird und wenn sicher-
erkennen läßt; gestellt ist, daß das zur Anerkennung vorgesehene
Saatgut von dieser Fläche stammt.
3. die Vorfruchtverhältnisse Gewähr dafür bieten,
daß auf der Vermchrungsi1ächc keine Pflanzen
von anderen Arten, Sorten oder Kategorien vor- § 7
handen sind, die zu einer unerwünschten Fremd- Mängel des Feldbestands
befruchtung führen können, und
4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Saatgut für (1) Soweit Mängel des Feldbestands behoben
werden können, kann der Antragsteller oder der
andere vermehrt (V errnchrungsbetrieb), Saatgut
Vermehrer im Anschluß an die Feldbesichtigung
a) der Sorte nur für einen Vertragspartner, eine Nachbesichtigung beantragen. Die Nachbesich-
b) außer von anderen Arten nur tigung ist in angemessener Frist durchzuführen. Ist
aa) entweder von Runkelrüben oder Zucker- der Mangel durch Befall mit Krankheiten oder
rüben sowie Schädlingen verursacht, die durch das Saatgut über-
bb) entweder von Kohlrüben oder Futterkohl, tragen werden können, so ist eine N achbesichtigung
nicht zulässig.
c) nur von jeweils einer Sorte einer Art und
d) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte (2) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß
erzeugt wird. Mängel des Feldbestands unberücksichtigt bleiben,
wenn zu erwarten ist, daß sie durch eine spätere
(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Behandlung des Saatguts beseitigt werden können.
Absatz 1 Nr. 1 und 4 zulassen, soweit eine Beein-
trächtigung der Qualität des Saatguts nicht zu er-
warten ist. § 8
(3) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen Ergebnis der Prüfung des Feldbestands
der Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestands ist
machen. dem Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich
nach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer
§ 6 Nachbesichtigung nach § 7 Abs. 1 unverzüglich nach
Anforderungen an den Feldbestand Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-
teilen.
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand erge-
ben sich aus Anlage 1. § 9
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- Wiederholungsbesichtigung
rungsfläche von Saatgut, das unter § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 fällt, muß mindestens zweimal besichtigt und Der Antragsteller oder der Vermehrer kann bin-
auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld- nen drei Werktagen nach Empfang der Mitteilung
bestand geprüft werden. Die erste Besichtigung er- nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie-
folgt im Herbst des AussaaLjahres, die zweite vor derholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wiederho-
der Ernte des Saatguts. lungsbesichtigung findet nur statt, wenn im Antrag
ausreichende Gründe dafür ange_führt sind, daß das
(3) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh- nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den
rungsfläche von Saatgut, das unter § 4 Abs. 1 Satz 1 tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wieder-
Nr. 2 fällt, muß mindestens einmal vor der Ernte des holungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer
Saatguts besichtigt und auf das Vorliegen der An-
vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der
forderungen an den Feldbestand geprüft werden. letzten Prüfung des Feldbestands und der Wieder-
(4) Jede zur Prüfung des Aufwuchses angemel- holungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht ver-
dete Vermehrungsfläche von Sommerstecklingen, ändert werden. § 8 gilt entsprechend.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 10 lage zu erteilen, daß das Saatgut nicht zu anderen
Probenahme Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung vertrie-
ben wird.
(1) Die zur Untcrsuclrnnu des Saatguts und zur
Durchführung des Nachkonlrollanbaus erforderlichen (4) Präzisionssaatgut, das die Anforderungen der
Proben sind durch den von der nach Landesrecht zu- Anlage 3 mit Ausnahme der zusätzlichen Anforde-
ständigen Behörde oder Stelle Beauftragten (Probe- rung Nr. 4 in Teil I Nr. 1 erfüllt, darf auf Antrag
nehmer) aus dem aufbereiteten und für den Vertrieb auch anerkannt werden, wenn
verpackten Saatgut zu entnehmen. a) bei Sorten mit mehr als 84 vom Hundert Diploi-
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Probeneh- den mindestens 58 vom Hundert der gekeimten
mer von Saatgut, das aufbercilcl und noch nicht zum Knäuel nur einen Keimling entwickeln,
Vertrieb verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die b) bei allen übrigen Sorten mindestens 63 vom Hun-
Identität von Probe und Partie bis zur endgültigen dert der gekeimten Knäuel nur einen Keimling
Verschlicßung der Packungen durch Absonderung entwickeln.
und Kenntlichmachung der Partie sichergestellt ist. Die Anerkennung ist unter der Auflage zu erteilen,
(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der Pro- daß das Saatgut nicht zu Saat.zwecken im Geltungs-
ben zu entnehmen sind, und das Mindestgewicht des bereich des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben
Saatguts einer Probe ergeben sich aus Anlage 2. wird.
§ 13
§ 11
Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung
Voraussetzungen der Probenahme
(1) Die Probenahme nach § 10 findet nur statt, Das Ergebnis der Prüfung der Beschaffenheit des
wenn derj(~nige, in dessen Betrieb die Probenahme Saatguts ist dem Antragsteller sowie dem Vermeh-
stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der rer oder demjenigen, in dessen Betrieb die Probe
von ihr bestimmten Stelle oder Person entnommen worden ist, unverzüglich schriftlich mit-
zuteilen. Die Mitteilung muß folgende Angaben ent-
1. anzeigt, daß das Saatgut zum Zweck der Probe- halten:
nahme aufbereitet ist; dabei ist das voraussicht- 1. Tag des Eingangs der Probe,
liche Gewicht der Partie und die voraussichtliche
Zahl der Packungen oder die Absicht des Ver- 2. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch erfor-
triebs in Kleinpackungen anzugeben; derliche Werteigenschaften der Probe.
2. schriftlich erklctrt, daß die zur Probenahme vor-
gestellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die § 14
für die Anerkennung als geeignet befunden wor- Anerkennungsbescheid
den oder bei denen nach § 7 Abs. 2 Mängel unbe-
rücksichtigt geblieben sind. (1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede Par-
(2) Ist die Anerkennung von Zertifiziertem Saat- tie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungsstelle
gut nach § 16 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des
be.antragt, findet die Probenahme nur statt, wenn Bescheids.
der Antragsteller an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 2
verlangten Erklärung schriftlich erklärt, daß die zur (2) Der Bescheid muß folgende Angaben enthal-
Probenahme vorgestellte Partie aus Feldbeständen ten:
stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 vor- 1. Name des Antragstellers,
gelegte Bescheinigung bezieht. 2. Name des Vermehrers,
3. Art und Sortenbezeichnung,
§ 12 4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands gemäß
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts der Mitteilung nach den§§ 8 oder 9,
(1) Dü~ Anforderungen an die Beschc:1.ffenheit des 5. Erntejahr,
Saatguts ergeben sich aus Anlage 3. Die Beschaffen- 6. angegebenes Gewicht der Partie, aus der die zur
heit ist an Hand eines Teiles der nach § 10 entnom- Beschaffenheitsprüfung erforderliche Probe ent-
menen Probe zu prüfen. nommen worden ist.
(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die Bei Saatgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner- scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei- zusätzlich anzugeben:
teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten. 1. Kategorie des anerkannten Saatguts,
(3) Basissaatgut, das die Anforderungen der An- 2. Anerkennungsnummer,
lage 3 mit Ausnahme der Anforderung an die Keim- 3. Auflagen.
fähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt
Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
werden, wenn die Keimfäliigkeit bei Saatgut von
Runkelrüben und Zuckerrüben 50 vom Hundert der zu begründen.
reinen Knäuel, bei Saatgul von Kohlrüben und Fut- (3) Die Anerkennungsnummer des Saatguts setzt
terkohl 60 vom Hundert der reirnm Körner nicht sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
unterschreitet. Die Anerkennung ist unter der Auf- Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 585
steLle und einer meh rslcll i~Jt:!11, v.on der Anerken- (2) Bei Monogermsaatgut müssen die Packungen
nungsstelle festzusdwrnkn Ziihl (z.B. D/H 153471). auf dem Etikett den Zusatz „Monogermsaatgut", bei
Die Kcnnzeid1cn der Anerkennungsstellen ergeben Präzisionssaatgut den Zusatz „Präzisionssaatgut
sich uus Aniage 4. (technisch einkeimiges Saatgut)" tragen. Bei nicht
pilliertem Präzisionssaatgut ist außerdem die Kali-
(4) Sind bei der Erzeu9tm~J von Saatgut, das zur
brierung anzugeben.
Ancrkenmrng als ßasissdalgut c.mqemeldet: war, die
in der Anlage l oder Anl,l~JP 3 festgesetzten Anfor-
derungen für die Erzeuqunn von Basissaatgut nicht § 18
erfüllt, so ist das Saatgut ,rnf Antrag als Zertifizier- Einleger
tes Saatgut anzuerkennen, soforn es die Anforde-
Die Packungen sind mit einem Einleger in der
rungen an Zertifiziertes Sc:tatgut erfüllt und aus Vor-
Farbe des Etiketts zu versehen, der -die Angaben des
stufensaatfflll erwachsen ist, das anerkannt war.
Etiketts enthält. Auf den Einleger kann verzichtet
werden, wenn
§ 15
1. die Anerkennungsnummer, die Art, die Sorten-
Anerkennung von Präzisionssaatgut aus bezeichnung und bei Monogerm- oder Präzisions-
anerkanntem Saatgut saatgut die nach § 17 Abs. 2 vorgeschriebenen
(1) Wird mchrkeimiges Basissaatgut oder mehr- Zusätze auf der Packung unverwischbar angege-
keimiges Zertifiziertes Si1clt!JUt von Runkelrüben oder ben sind,
Zuckerrüben nach der Arn~rkennung zu Präzisions- 2. die Packung nach einem nationalen System ge-
saatgut aufbereitet, so bedarf das Saatgut nach der kennzeichnet und verschlossen ist, das mindestens
Aufbereitung der erneuten Anerkennung. die entsprechenden Anforderungen des Systems
der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
(2) Die erneute Anerkennung ist bei der Anerken- arbeit und Entwicklung für die sortenmäßige An-
nungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das erkennung von Zuckerrüben- und Runkelrüben-
Präzisionssaatgut lagert. In dem Antrag sind die saatgut, das für den internationalen Handel
Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, die das bestimmt ist, (OECD-System) an die Art der
Saatgut erfahren hat. Dem Antrag ist außerdem die Kennzeichnung und der Verschließung stellt oder
Anerkennungsbescheinigung für das mehrkeimige
3. bei Saatgut von Zuckerrüben und Runkelrüben
Saatgut beizufügen. § 4 findet keine Anwendung;
die Packung nach dem OECD-System gekenn-
§ 14 gilt mit der Maßgabe, daß die Angabe des
zeichnet und verschlossen ist.
Namens des Vermehrers, der Größe und Bezeich-
nung des Feldbestands sowie des Erntejahrs entfällt.
§ 19
(3) Für die Probenahme, das Höchstgewicht einer
Partie, aus der eine Probe zu entnehmen ist, und das Kennzeichnung bei eingeführtem Saatgut
Mindestgewicht des Saatguts einer Probe findet § 10, Das nach § 17 vorgeschriebene Etikett und der
für die Prüfung der Bc~schaffenheit des Präzisions- nach § 18 vorgeschriebene Einleger entfallen bei
saatguts § 12 Anwendung. Für die Mitteilung des eingeführtem Saatgut, dessen Anerkennung nach den
Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung gilt § 13 ent- Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den nach
sprechend mit der Maßgabe, daß das Ergebnis nur diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleichge-
dem Antragsteller mitzuteilen ist. stellt ist.
§ 20
Abschnitt III Angaben in besonderen Fällen
Verpackung, Kennzeichnung und (1) Die Packungen von Basissaatgut, das nach
Verschließung § 12 Abs. 3 anerkannt wurde, müssen auf dem Eti-
kett den Zusatz „Basissaatgut mit verminderter
§ 16 Keimfähigkeit, ausschließlich zur weiteren Vermeh-
rung bestimmt" tragen. Diese Packungen müssen
Verpackung mit einem Zusatzetikett versehen sein, auf dem
Zur Verpackung von Saatgut darf nur ungebrauch- Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als
tes VerpackunrJsrnateri al verwendet werden. erster nach der Anerkennung vertreiben will, sowie
die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keim-
§ 17
fähigkeit des Saatguts angegeben sind.
(2) Die Packungen von Basissaatgut oder Zertifi-
Etikett
ziertem Saatgut von Sorten, das nicht zum Anbau im
(1) Vor der Probenahme nach § 10 Abs. 1 und Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be-
nach § 24 oder im Anschluß an diese ist jede Packung stimmt ist (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
von Saatgut, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes gesetzes), sowie die Packungen von Präzisionssaat-
Saatgut anerkannt werden soll, durch den Probe- gut, das nach § 12 Abs. 4 anerkannt worden ist, und
nehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett die Packungen von Zertifiziertem Saatgut, das nach
zu kennzeichnen. Das Etikett ist für Basissaatgut § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt
weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau; es muß worden ist, müssen mit einem Zusatzetikett ver-
dem Muster der Anlage 5 entsprechen. sehen sein, auf dem vermerkt ist: ,,Zum Anbau
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
c:mßcrhalb der Bund()Src~puhlik Deutschland be- nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes
stimmt". verschlossen waren und das Saatgut nur die im
(3) Die Packtmgcn von Sd,ll.qul, das nach § 12 des Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlun-
Saatgutvcrkchrsqcsdz<·s vertrieben wird, müssen gen erfahren hat. Der Antrag ist an die Anerken-
mil ein(•rn Zusal.zdikdl. v<~1~;dwn sein, auf dem die nungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert,
nachqcwicsc·nc• KcimlähirJk<·iL sowie Name und An- oder an eine andere von ihr bestimmte Stelle zu
schrift des Absc'.ndc~rs und dc!s Empfängers des Saat- richten. Die Wiederverschließung darf nur durch
quls angegeben sind. einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
durchgeführt werden.
(4) Die· Packrmqc~n von cinqeführlcm Saatgut, die
nicht in clcul.schcr Sprache qd:.cnnzc:ichnet sind, müs- (2) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen
sen unverzüglich n,1ch !\nkunft c:im ersten Bestim- Packung ist außer den nach den §§ 17, 20 und 21
mlmfJSOit im Ccll.unqslwrcich des Saatgutverkehrs- vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und
gesetzcs mit einem Zusatzetikett versehen werden, Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-
das die Angaben cks Ori~J irw letikdlts in deutscher verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-
Sprache enthält. verschließungsnummer gilt § 14 Abs. 3 entsprechend
mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl der
§ 21 Buchstabe „W" angefügt wird (z.B. D/BN 173542 W).
Angabe chemischer Behandlung (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-
wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur
Ist Saatgut nach der Ernlc chemisch behandelt Vernichtung abzuliefern.
worden, so ist dies auf dem nach § 17 vorgeschriebe-
nen Etikett und auf dem nach § 18 vorgeschriebenen (4) Bei der Wiederverschließung ist durch den
Einleger anzugeben. AJs chemische Behandlung gilt Probenehmer eine Probe nach § 10 Abs. 1 zu ent-
auch die Pillierung von Saatgut. nehmen.
§ 26
§ 22
Kleinpackungen
Verschließung der Packungen
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die sind Packungen bis zu einem Gewicht von
Packungen durch den Probenehmer oder unter sei-
ner Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe 1. 5 kg bei Runkelrüben und Zuckerrüben,
der Anerkennungsstelle zu versehen (Verschlie- 2. 1 kg bei Kohlrüben und Futterkohl,
ßung). Die Plombe muß c.lcis Etikett sichern, beim 3. 7 kg bei pilliertem Saatgut von Runkelrüben und
Offnen des Verschl ussps unbrauchbi:lr werden und Zuckerrüben,
darf nicht wieder verwendet werden können. 4. 2 kg pei pilliertem Saatgut von Kohlrüben und
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß- Futterkohl.
blech und tragen die~ Aufschrift „Anerkanntes Saat- (2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,
gut" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle. setzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der
Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer fest.
§ 23 Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus dem
Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).
Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffenheits-
prüfung nicht anerkannt, so sind die nach § 17 vor- (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen
geschriebenen Etiketten und die nach § 22 vorge- Probenehmer oder unter seiner Aufsicht verschlos-
schriebenen Plomben, mit denen die Packungen sen und nicht mit einer Plombe versehen zu wer-
versehen worden sind, nach Anweisung der Aner- den.
kennungsstelle abzuliefern. (4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kennzeich-
nung, wenn an oder auf der Packung folgende An-
§ 24 gaben gemacht sind:
Verpacken nach Probenahme 1. Name und Anschrift des· Herstellers der Klein-
Ist eine Probe nach § 10 Abs. 2 entnommen wor- packung oder seine Betriebsnummer,
den, so darf das Saatgut nur unter der Aufsicht 2. Art, Sortenbezeichnung und Kategorie des Saat-
eines Probenehmers verpackt werden. Beim Ver- guts sowie eine vom Betrieb festzusetzende Par-
packen kann eine Probe nach § 10 Abs. 1 entnom- tienummer,
men werden. Für die Kennzeichnung und Verschlie- 3. bei nicht pilliertem Präzisionssaatgut die Kali-
ßung der Packungen des Saatguts gelten die §§ 17, brierung.
18 und 20 bis 23 entsprechend.
§ 27
§ 25
Abgabe von Kleinmengen
Wiederverschließung
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Letzt-
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung verbraucher darf Saatgut aus Packungen, die nach
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge-
Packungen, die wiederverschlossen werden sollen, kennzeichnet und verschlossen sind, ungekennzeich-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 587
net und unverschlossen abgegeben werden. Kleine gut, das unter Nummer 1 fällt und dessen Ver-
Mengen im Sinne dieser Verordnung sind Mengen trieb vom Bundessortenamt nach § 4 Abs .. 3 des
bis zu dem in § 26 Abs. 1 für die einzelne Art je- Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt ist, weil mit
weils festgesetzten J Iöchslgewicht. der Eintragung der Sorte in die Sortenliste inner-
(2) Wer Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, hat dem halb angemessener Frist zu rechnen ist.
Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die Art,
(2) Für Saatgut nach Absatz 1 gilt § 21 entspre-
die Sortenbezeichnung, die Kategorie und die An-
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti-
erkennungsnummer des Saatguts schriftlich anzu-
ketten und Einlegern zu machen.
geben. Bei einem Vertrieb von Saatgut aus Klein-
packungen sind an Stelle der Anerkennungsnummer
Name und Anschrift des Herstellers der Klein-
packung oder seine Betriebsnummer und die Partie- Abschnitt IV
nummer der Kleinpackung anzugeben.
Kennzeichnung und Verschließung
§ 28 nach dem OECD-System
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut
§ 30
Wird Saatgut entsprechend § 10 des Saatgutver-
kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 17 Grundvorschrift
vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 18
vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Run-
der Kategorie die Angabe „Vorstufensaatgut" zu kelrüben und Zuckerrüben, das den Vorschriften
machen. dieser Verordnung entspricht, kann auf Antrag nach
dem OECD-System gekennzeichnet werden, sofern
§ 29 die zusätzlichen Vorschriften dieses Abschnitts er-
Vertrieb von nicht anerkanntem Saatgut füllt sind.
in besonderen Fällen
(1) Wird Saatgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat- § 31
gutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-
kannt ist, so sind die Packungen dieses Saatguts mit Kennzeichnung
einem besonderen Etikett und mit einem besonderen
(1) Das Etikett und der Einleger sind für Basis-
Einleger zu versehen. Außer der Angabe des
saatgut weiß und für Zertifiziertes Saatgut blau. Sie
Namens oder der Firma und der Anschrift des Ab-
müssen dem Muster der Anlage 6 entsprechen.
senders sowie der Art und, soweit es sich um Sor-
tensaatgut handelt, der Bezeichnung der Sorte müs- (2) § 18 Satz 2 findet keine Anwendung.
sen dieses Etikett und dieser Einleger folgende An-
gaben enthalten:
1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum ver- § 32
traglichen Vermehrungsanbau" bei Saatgut, das Kennzeichnung von Saatgut,
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zu- das im Ausland anerkannt werden soll
gehört und als nicht anerkanntes Vorstufensaat-
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an (1) Jede Packung von Saatgut, das auf die Erfül-
eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des lung der Anforderungen an den Feldbestand mit
Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird; Erfolg geprüft und zur Anerkennung außerhalb des
2. ,,Nicht aufbereitetes Saatgut, Vertrieb zur Auf- Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes be-
bereitung" bei Saatgut, das nicht aufbereitet ist stimmt ist sowie nach dem OECD-System gekenn-
und zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des zeichnet werden soll, ist durch den Probenehmer
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird; oder unter seiner Aufsicht zu kennzeichnen und zu
3. ,,Saatgut für Anbauversuche", ,,Saatgut für Züch- verschließen. Dabei ist eine Probe nach § 10 Abs. 1
tungszwecke", ,,Saatgut für Forschungszwecke" zu entnehmen.
oder „Saatgut für Ausstellungszwecke" je nach
(2) Die Packungen sind mit einem Etikett und
Verwendungszweck bei Saatgut, das für Anbau-
einem Einleger zu kennzeichnen, die den Vorschrif-
versuche oder für Züchtungs-, Forschungs- oder
ten des § 31 Abs. 1 entsprechen. Das Etikett und
Ausstellungszwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des
der Einleger sind zusätzlich mit einem mindestens
Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;
5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen,
4. ,,Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mitglied- der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des weißen oder blauen Teiles des Etiketts und des
Vertrieb nur zur Ausfuhr gestattet" bei Saatgut, Einlegers verläuft. Auf dem Etikett und dem Ein-
das zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats leger ist außerdem in englischer oder französischer
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be- Sprache anzugeben, daß das Saatgut die Anforde-
stimmt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrs- rungen an den Feldbestand nach Anlage 1 erfüllt
gesetzes); hat, aber noch nicht anerkannt ist.
5. ,,Nicht anerkanntes Saatgut einer noch nicht in
der Sortenliste eingetragenen Sorte" bei Saat- (3) Für die Verschließung gilt § 22 entsprechend.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Abschnitt V Abs. 2 beantragt hat, von der Anerkennungsstelle
Nach k on trollanba u, mitzuteilen. Ist der Antragsteller oder der für ihn
Zurücknahme der Anerkennung Handelnde nicht mehr im Besitz des Saatguts, hat
er der Anerkennungsstelle unverzüglich Namen oder
Firma und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den
§ :n er das Saatgut vertrieben hat. Für den Erwerber
dieses Saatguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Aner-
Durchführung des NachkontroHanbaus kennungsstelle, welche die Anerkennung zurück-
(1) Ein Ni!chkonlrollanbc111 ist, ausgenommen bei genommen hat, hat die für den Besitzer des Saat-
Basissaalgut von Runkelrüben und Zuckerrüben, an guts zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe
Hand eines Teiles der nach § J O entnommenen Probe~ von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungs-
durchzuführen im Fall der nummer unverzüglich von der Zurücknahme der
1. Anerkennung von Basissaatgut und Zertifizier- Anerkennung zu unterrichten.
tem Saatgut, (2) Für die Ablieferung der Etiketten und Plom-
2. Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut nach ben gilt § 23 entsprechend.
§ 16 Abs. 1 des Saatqutverkehrsgesetzes,
3. Verpackung nach § 24,
4. Wiederverschließung nach § 25, Abschnitt VI
5. Kennzeichnqng von Zertifiziertem Saatgut von
Runkelrüben und Zuckerrüben nach dem OECD- Zusätzliche Anforderungen
System. für den Saatgutvertrieb
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 wird
ein Nachkontrollanbau nur durchgeführt, sofern ihn § 36
die Anerkennungsstelle für erforderlich hält. Im
Fall des Absatzes 1 Nr. 5 uenügt es, wenn der Nach- Anforderungen an kalibriertes Saatgut
kontrollanbau mit mindestens 25 vom Hundert der Bei nicht pilliertem Präzisionssaatgut von Zucker-
entnommenen Proben durchgeführt wird. rüben muß die Größensortierung (Kalibrierung) im
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Vertrieb folgenden Anforderungen genügen:
Entscheidung des Rates oder der Kommission der 1. der gewichtsmäßige Anteil an Knäuelteilen inner-
Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon- halb der Kalibergrenzen, die höchstens eine
trollanbau innerhalb des Geltungsbereichs des Saat- Spanne von 1,5 mm umfassen dürfen, unterschrei-
gutverkehrsgesetzes verpüichtet ist, wird dieser tet nicht 88 vom Hundert;
vom Bundessortenamt durchgeführt. Die für den
Nachkontrollanbau erforderlichen Proben werden 2. der gewichtsmäßige Anteil an Knäuelt.eilen mit
durch die Anerkennungsstellen bereitgestellt und einer Abweichung bis zu 0,25 mm außerhalb der
dem Bundessortenamt zugeleitet. Kalibergrenzen überschreitet nicht je 4,5 vom
Hundert nach unten und oben;
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Entscheidung des Rates oder der Kommission der 3. der gewichtsmäßige Anteil an Knäuelt.eilen mit
Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro- einer Abweichung von mehr als 0,25 mm auß~r-
ben für einen Nachkontrollanbau außerhalb des halb der Kalibergrenzen überschreitet nicht je
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur 1,5 vom Hundert nach unten und oben.
Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt
die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter,
die den Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Be-
Abschnitt VII
reitstellung der Proben findet Absatz 3 Satz 2 An-
wendung. Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 34
§ 37
Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus
(1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegeta- Ordnungswidrigkeiten
tionsperiode durchgeführt werden, die auf den Zeit- Ordnungswidrig im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 1
punkt der Probenahme nach § 10 unmittelbar folgt. des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-
Die dem Nachkontrollanbau unterliegenden Proben lich oder fahrlässig
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
1. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 3 Satz 2
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Sortenechtheit, Basissaatgut mit verminderter Keimfähigkeit zu
Sortenreinheit und Gesundheitszustand. anderen Saat.zwecken als zur weiteren Vermeh-
rung vertreibt;
§ 35 2. entgegen einer Auflage nach § 12 Abs. 4 Satz 2
Präzisionssaatgut mit einem geringeren Anteil
Zurücknahme der Anerkennung einkeimiger Knäuelt.eile zu Saatzwecken im Gel-
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem- tungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes ver-
jenigen, der die Anerkennung nach § 4 oder § 15 treibt;
Nr. 35 --:: Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 589
3. entgegen § 24 Scllz 1 Smilgul nicht unter der Auf- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saat-
sicht eines Probern~hmPrs verpackt. gutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 38
Geltung in Berlin § 39
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Inkrafttreten
1eitungsgc!selzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
I. Zertifiziertes Saatgut Sofern eine ausreichende Abschirmung gegen uner-
wünschte Fremdbefruchtung vorhanden ist, können die
1. Fremdbesatz
Mindestentfernungen ermäßigt werden.
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sorten-
typisch sind oder einer anderen Sorte derselben Art Feldbestände zur Erzeugung von Stecklingen müssen
zugehören, darf 1 v. H. nicht übersteigen. von anderen Feldbeständen mindestens durch eine
Trennr·eihe abgegrenzt sein.
2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
Feldbestände, die in größerem Ausmaß von Krank- II. Basissaatgut
heiten befallen sind, die den Saatgutwert beeinträchti-
Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
gen, sind zur Anerkennung nicht geeignet.
Basissaatgut entsprechend, soweit im folgenden nichts
3. Mindestentfernungen anderes bestimmt ist:
Zu benachbarten Pflanzen und Feldbeständen, die zu Zu benachbarten Pflanzen und Feldbeständen, die zu
unerwünschter Fremdbefruchtung führen können, müs- unerwünschter Fremdbefruchtung führen können, müssen
sen für Feldbeslünde von Samenträgern folgende Min- für Feldbestände von Samenträgern folgende Mindest-
destentfernungen eingehalten sein: entfernungen eingehalten sein:
a) Zuckerrüben neben a) Zuckerrüben neben
Zuckerrüben anderer Sorten 300m Zuckerrüben anderer Sorten 500 m
Runkelrüben und anderen Subspecies der Runkelrüben und anderen Subspecies der Art
Art Beta vulgaris 600m Beta vulgaris 1 000 m
b) Runkelrüben neben b) Runkelrüben neben
Runkelrüben anderer Sorten 300m Runkelrüben anderer Sorten 500 m
Zuckerrüben und anderen Subspecies der Zuckerrüben und anderen Subspecies der Art
Art Beta vulgaris 600m Beta vulgaris 1 000 m
c) Futterkohl neben c) Futterkohl neben
Futterkohl anderer Sorten und neben ande- Futterkohl anderer Sorten und neben ande-
ren Arten der Gatlung Brassica 500 m ren Arten der Gattung Brassica 800 m
d) Kohlrüben neben d) Kohlrüben neben
Kohlrüben anderer Sorten und neben ande- Kohlrüben anderer Sorten und neben ande-
ren Arten der Gattung Brassica 500m ren Arten der Gattung Brassica 800 m
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 2
(zu § 10 /\bs. ])
Gewichte der Partien und Proben
Mindest-
Höchst-
gewicht des
Art gewicht
einer Partie Saatguts
einer Probe
Runkelrüben und Zuckerrüben
a) Monogermsaatgut 20 t 300 g
b) anderes Saatgut 20 t 500 g
Kohlrüben und Futterkohl 10 t 150 g
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1)
Aniorderungen an die Beschaffenheit
des Saatguts
I. Zertifiziertes Saatgut 3. Bei Monogermsaatgut mindestens
90 v. H. der gekeimten Knäuel mit
1. Reinheit und Keimfähigkeit nur einem Keimling.
4. Bei Präzisionssaatgut mindestens
Technische Mi nd e st - 70 v. H. der gekeimten Knäuel mit
Mindest- keim- nur einem Keimling; Knäuel mit
Lfd. reinheit fähigkeit
Arl drei und mehr Keimlingen höchstens
Nr.
{in v. H. des (inr:i~;er 5 v. H. der gekeimten Knäuel.
Gewichts) Knäuel)
2. Befall mit Krankheiten und Schädlingen
Saatgut, das in größerem Ausmaß mit parasitischen
Runkelrüben und
Pilzen oder Bakterien sowie mit lebenden Milben be-
Zuckerrüben
fallen ist, ist zur Anerkennung nicht geeignet.
a) natürliches Saatgut
von Sorten mit mehr 3. Feuchtigkeitsgehalt
als 84 v. H.
Diploiden 97 73 Der Feuchtigkeitsgehalt darf bei
a) Runkelrüben und Zuckerrüben 15v.H.
b) Monogermsacttgut 97 73
b) Kohlrüben, Futterkohl 10v.H.
c) Präzisionssctatgut 97 73
des Gewichts nicht übersteigen.
d) anderes Sctatgut 97 68
Die Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts erfolgt bei Run-
2 Kohlrüben, f!uttcrkohl 98 80 (Körner) kelrüben und Zuckerrüben stets, bei den übrigen Arten
nur, wenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhal-
tung der Höchstgrenzen des Feuchtigkeitsgehalts bei
Zusätzliche 1. Bei Runkelrüben und Zuckerrüben der Probenahme oder bei der Prüfung der Beschaffen-
Anforderungen: Besatz mit Körnern anderer Pflan- heit des Saatguts zweifelhaft erscheinen läßt. Eine
zenarten in 200 g höchstens 0,3 v. H. Prüfung des Feuchtigkeitsgehalts erfolgt nicht bei pil-
des Gewichts; davon höchstens liertem Saatgut.
0,1 v. H. Unkräuter.
2. Bei Kohlrüben und Futterkohl Be-
satz mit Körnern anderer Kultur-
II. Basissaatgut
arten und mit Unkräutern in 50 g Die in Teil I aufgeführten Anforderungen gelten für
höchstens je 0,5 v. H. des Gewichts. Basissaatgut entsprechend.
Nr. 35 --- Teig der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 591
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
/\Z Li1ndwirtsdwftskammer Rheinhessen, Alzey
B Der S<'nil l.or fü.r Wirtschaft, Berlin
BN Der Din!k t.or der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Lc1ncksbcauftragter, Bonn
F Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)
FR RqJierun~Jspräsidium Südbaden, Freiburg
PS Bayerische Lrndessaatzuchtanstalt Weihenstephan, Freising
lI L:mclw i rtschaftskammer Hannover, Hannover
HB LcHHlwi rtsdwflskamrner Bremen, Bremen
llH Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
K/\ Rcgicnm9sprüsidium Nordbaden, Karlsruhe
K[ Landwirlschüflskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschafl.skmnmer Pfalz, Kaiserslautern
KO Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KS Lancl- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Dirck lor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
als Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Lan<lwirtschäftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungsprüsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
Anlage 5
(zu § 17)
Etikett
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Erzeugerland:
Angegebenes Gewicht
der Packung: kg
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 6
(zu § 31 J\bs. 1)
Etikett und Einleger
für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
Vorders('il(~
Su~Jar Beet* - Betterave sucriere *
Foclder Beet* - Betterave fourragere *
* Delcl.e as rwccssary Rayer la mention inutile
Cultivar name
N om du cultivar
Category
Ca.V!gorie
Reforence number
Numero de reference
Dc1te of sc1mpling
Date de l'echantillonnage
Seecl clescription (Monogerm, precision or natural seecl)
Description de la semence (semence monogerme, segmentee ou naturelle)
Rückseile
Name and address of certifying authority
Nom et adresse de l'organisation de certification
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 593
Verordnung
über Pflanzkartoffeln
(Pflanzkartoffelverordnung)
Vom 31. Mai 1968
Auf Grund des§ 7 J\bs.1 Nr.1 und_3, der§§ 9, 11 pflanzgut oder Vorstufenpflanzgut (Pflanzgut einer
Abs. 3, §§ 15, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36 und 79 des Saat- dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation)
gutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesge- anerkannt war. Ferner ist die Anerkennungsnummer
setzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des Bundes- anzugeben, unter der das Basispflanzgut, das Zerti-
rates verordnet: fizierte Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basis-
pflanzgut oder das Vorstufenpflanzgut anerkannt
Abschnitt I war. Ist das Basispflanzgut oder das Vorstufen-
pflanzgut durch eine Anerkennungsstelle außerhalb
Allgemeine Vorschrift des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes
anerkannt worden, ist auch die Anerkennungsstelle
§ 1 anzugeben.
Sachlicher Geltungsbereich § 4
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben
Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut von Kar-
toffeln. Zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut darf
kein Zertifiziertes Pflanzgut aus fremden Betrieben
verwendet werden.
Abschnitt II
Anerkennung als Basispilanzgut § 5
und Zertifiziertes Pflanzgut Anforderungen an den Erzeugerbetrieb
und die Vermehrungsfläche
§ 2
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
Anerkennungsstelle 1. die zur Anerkennung angemeldete Vermehrungs-
(1) Uber die Anerkennung als Basispflanzgut fläche der Sorte mindestens 0,50 Hektar groß ist;
und Zertifiziertes Pflanzgut entscheidet die Aner- die Anerkennungsstelle kann eine Mindestgröße
kennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, für Teilstücke bestimmen;
in dem das Pflanzgut aufwächst. 2. die Vorgewende einer Vermehrungsfläche nur
(2) Wird Pflanzgut im Bereich einer anderen als mit derselben Sorte und Kategorie oder mit einer
der in Absatz 1 genannten Anerkennungsstelle auf- anderen Fruchtart bestellt sind;
bereitet, so gibt die zuständige Anerkennungsstelle 3. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine
das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungs- ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung
stelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet erkennen läßt und
wird.
4. in dem Erzeugerbetrieb, sofern dieser Pflanzgut
§ 3 für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb),
Antrag Pflanzgut
a) der Sorte nur für einen Vertragspartner und
(1) Anträge auf Anerkennung sind auf Vordruk-
ken der Anerkennungsstelle bis zum 15. Mai eines b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte
jeden Jahres zu stellen. erzeugt wird; von derselben Sorte dürfen keine
(2) Im Antrag sind alle Kartoffelanbauflächen anderen Kartoffeln angebaut werden.
eines Betriebs getrennt nach Sorten anzugeben. (2) Die Anerkennungsstelle kann
(3) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner- 1. verlangen, daß bis zu einem bestimmten Termin
kennung als Basispflanzgut zu erklären, daß der der Feldbestand mit blattläuseabtötenden Mitteln
Feldbestand der Vermehrunqsiläche aus Pflanzgut behandelt oder das Kartoffelkraut abgetötet oder
erwächst, das nach den Grundsätzen systematischer das Pflanzgut bis zu einem bestimmten Termin
Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen gerodet sein muß, wenn dies zur Sicherstellung
Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanz-
wurde. guts notwendig erscheint;
(4) Der Antragsteller hat im Antrag auf Aner- 2. in Vermehrungsbetrieben die Zahl der Sorten,
kennung als Zertifiziertes Pflanzgut zu erklären, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf
daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus fünf beschränken.
Pflanzgut erwächst, das als Basispflanzgut, Zertifi- Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die-
ziertes Pflanzgut der ersten Vermehrung nach Basis- sen Auflagen nicht nachgekommen wird.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die J\nerkennungsstelle kann Ausnahmen trag ausreichende Gründe dafür angeführt sind, daß
von A bsalz 1 Nr. l und 4 zulassen, soweit eine Be- das nach § 8 mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht
einträchl.igunq der CJu<lli lctt des Pflanzguts nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Wie-
erwarten ist. derholungsbesichtigung soll von einem anderen Prü-
(4) Der Aufwuchs au[ Vorgewenden, in Unter- fer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen
_kulturcn von Obslilnlagen und in Zwischenkulturen der letzten Prüfung des Feldbestands und der Wie-
ist von der Anerkennun~J ausgeschlossen. derholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht
verändert werden. § 8 gilt entsprechend.
(5) Die Vermehrungsflächen sind auf Verlangen
der Anerkennungsstelle durch Schilder kenntlich zu
machen. § 10
§ 6 Beschaffenheitsprüfung
Anforderungen an den Feldbestand Die Prüfung der Beschaffenheit des Pflanzguts
(l) Die Anforderungen an den Feldbestand er- wird als Prüfung auf Viruskrankheiten und als Prü-
geben sich aus Anlc1ge 1. fung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
durchgeführt.
(2) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermeh-
rungsfläche muß mindestens zweimal besichtigt und § 11
auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feld- Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten
bestand geprüft werden. Die Feldbesichtigungen
sollen zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine (1) Die für die Prüfung auf Viruskrankheiten er-
c1usreichende Prüfung des Gesundheitszustands forderlichen Proben sind durch den von der nach
möglich ist. Die zweite Feldbesichtigung soll zu Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle Beauf-
einem Zeitpunkt slaUJinden, zu dem auch eine aus- tragten (Probenehmer) aus dem Feldbestand kurz
reichende Prüfung der Sortenechtheit und der Sor- vor der Ernte zu entnehmen. Kann die Probe aus
tenreinheil möglich ist. Gründen, die der Erzeuger des Pflanzguts nicht zu
vertreten hat, nicht aus dem Feldbestand entnom-
(3) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil men werden, so darf die Probe durch den Probe-
einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche we- nehmer auch aus dem eingelagerten Pflanzgut ent-
gen äußerer Einwirkungen für die Anerkennung nommen werden.
als nicht geeignet, so kc1nn der Feldbestand der
restlichen VermE!hrun~Jsfläche nur berücksichtigt (2) Wird die Probe nach Absatz 1 Satz 1 aus dem
werden, wenn dieser deutlich abgegrenzt wird und Feldbestand entnommen, so ist je angefangene drei
wenn sichergestellt ist, daß das zur Anerkennung Hektar eine Probe zu entnehmen. Das Höchstgewicht
vorgesehene Pfümzgut von dieser Fläche stammt. einer Partie, aus der Proben zu entnehmen sind,
und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus
§ 7 Anlage 2 Nummer 1.
Mänge] des Feldbestands (3) Bei einer Probenahme aus dem eingelagerten
Pflanzgut hat derjenige, in dessen Betrieb die Probe-
Soweit Mängel des Feldbestands behoben werden
nahme stattfinden soll, vor der Probenahme schrift-
können, kann der Antragsteller oder der Vermeh-
lich zu erklären, daß die zur Probenahme vorge-
rer im Anschluß c1n die Feldbesichtigung eine Nach-
stellte Partie nur aus Feldbeständen stammt, die für
besichtigung beantragen. Die Nachbesichtigung ist
die Anerkennung als geeignet befunden worden
in angemessener Frist durchzuführen. Ist der Man-
sind.
gel durch Viruskrankheiten verursach\ so ist eine
Nachbesichtigung nur zulässig, wenn sie innerhalb (4) Die nach Absatz 1 entnommene Probe kann
einer Frist durchgeführt wird, die keine Vergröße- auch für eine Uberprüfung der Sortenechtheit und
rung des Befalls mit Viruskrankheiten erwarten Sortenreinheit herangezogen werden.
läßt.
§ 8 § 12
Ergebnis der Prüfung des Feldbestands Prüfung auf Viruskrankheiten
Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen an (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
den Feldbestand nicht erfüllt sind, so ist dies dem Pflanzguts in bezug auf Viruskrankheiten ergeben
Antragsteller und dem Vermehrer unverzüglich sich aus Anlage 3 Buchstabe A.
nach Abschluß der Feldbesichtigung, im Fall einer
(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die
Nachbesichtigung nach § 7 Satz 1 unverzüglich nach
Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die Aner-
Abschluß der Nachbesichtigung schriftlich mitzu-
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei-
teilen.
teren Probe durch einen Probenehmer zu gestatten,
§ 9 falls Aussicht besteht, daß das Durchschnittsergeb-
Wiederholungsbesichtigung nis aller untersuchten Knollen der Proben den An-
forderungen genügt.
Der Antragsteller oder der Vermehrer kann bin- .
nen zwei Werktagen nach Empfang der Mitteilung (3) Die Anerkennungsstelle kann auf die Durch-
nach § 8 eine Wiederholung der Besichtigung (Wie- führung der Prüfung auf Viruskrankheiten verzich-
derholungsbesichtigung) verlangen. Eine Wieder- ten, wenn die Resistenz der Sorte gegen Virus-
holungsbesichtigung findet nur statt, wenn im An- krankheiten oder die Tatsache, daß nur geringe
Nr. JS Tc1g cler Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 595
Infektionsmöglichkeiten besttmdcn haben, die An- 4. Größe und Bezeichnung des Feldbestands,
nahme rechtfertigen, d,1ß das Pflanzgut die Anfor- 5. Erntejahr,
<lernnwm rltlch A bsa Lz 1 erfüllt. 6. angegebenes Gewicht der Partie bei der Kenn-
zeichnung.
§ 13 Bei Pflanzgut, das mit Erfolg geprüft ist, ist der Be-
Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten scheid als Anerkennungsbescheid zu bezeichnen und
Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten zusätzlich anzugeben:
ist dem Antrc1gstell<!r und, W(mn die Anforderungen 1. Kategorie des anerkannten Pflanzguts,
nicht erfüllt sind, auch dem Vermehrer unverzüglich 2. Anerkennungsnummer,
schriftlich mitzuteilen. 3. Auflagen.
Wird die Anerkennung versagt, so ist der Bescheid
§ 14
zu begründen.
Voraussetzungeµ für die Prüfung
(3) Die Anerkennungsnummer des Pflanzguts setzt
auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
sich zusammen aus dem Buchstaben „D" und einem
(1) Derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung auf Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungs-
Knollenkrnnkheiten und äußere Mängel stattfinden stelle und einer mehrstelligen, von der Anerken-
soll, hat der Anerkennungsstelle oder dem von ihr nungsstelle festzusetzenden Zahl (z.B. D/H 153471).
bestimmten Probenehmer anzuzeigen, von welchem Die Kennzeichen der Anerkennungsstellen ergeben
Zeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden sich aus Anlage 4.
kann. Dabei ist dds voraussichtliche Gewicht der
(4) Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut, das zur
Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen
anzugeben. Anerkennung als Basispflanzgut angemeldet war, die
in Anlage 1 oder Anlage 3 festgesetzten Anforde-
(2) Derjenige, in dessen Bdrieb die Prüfung statt- rungen für die Erzeugung von Basispflanzgut nicht
finden soll, hat vor der Prüfung schriftlich zu er- erfüllt, so ist das Pflanzgut auf Antrag als Zerti-
klären, daß die zur Prüfung vorgestellte Partie nur fiziertes Pflanzgut anzuerkennen, sofern es die An-
aus Feldbeständen slc.11nmL, die für die Anerkennung forderungen an Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt und
als geeionet befunden worden sind. lsl das Pflanz- aus Vorstufenpflanzgut erwachsen ist, das anerkannt
gut nach § 12 auf Viruskrankheiten geprüft worden, war.
so tritt an die Stelle einer Erklärung nach Satz 1
eine schriftliche Erklärung, duß die Partie auf Grund
dieser Prüfung für die Anerkennung als geeignet
befunden worden ist. Abschnitt III
Verpackun1g, Kennzeichnung und
§ 15 Verschließung
Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des § 17
Pflanzguts in bezug auf Knollenkrankheiten und
Verpackung
äußere Mängel ergeben sich aus Anlage 3 Buch-
stabe B. Die Beschaffenheit wird durch den Probe- Zur Verpackung von Pflanzgut darf nur unge-
nehmer an dem aufbereiteten Pflanzgut oder an brauchtes Verpackungsmaterial verwendet werden.
Hand einer Probe geprüft.
(2) Das Höchstgewicht einer Partie und die Min-
§ 18
destmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 2
Nummer 2. Etikett
F3) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und Im Anschluß an die Prüfung nach § 15 ist jede
äußere Mängel entfällt, soweit der Vermehrer das Packung von Pflanzgut, das als Basispflanzgut oder
Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt werden soll, durch
den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit
einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett ist für
§ 16 Basispflanzgut weiß und für Zertifiziertes Pflanzgut
Anerkennungsbescheid blau; es muß dem Muster der Anlage 5 entsprechen.
(1) Uber den Antrag auf Anerkennung erteilt die
Anerkennungsstelle dem Antragsteller für jede § 19
Partie einen Prüfungsbescheid. Die Anerkennungs-
Einleger
stelle benachrichtigt den Vermehrer von der Er-
teilung des Bescheids. Die Packungen sind mit einem Einleger in der
Farbe des Etiketts zu versehen, der die Angaben
(2) Der Bescheid muß folgende An9aben enthalten:
des Etiketts enthält. Auf den Einleger kann verzich-
1. Name des Antragstellers, tet werden, wenn die Anerkennungsnummer, die Art
2. Name des Vermehrers, und die Sortenbezeichnung auf der Packung un-
3. Art und Sortenbezeichnung, verwischbar angegeben sind.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 20 zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch
Kennzeichnung bei eingeführtem Pflanzgut einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durch-
geführt werden.
Das nach § 18 vorgeschriebene Etikett und der
nach § 19 vorgeschriebene Einleger entfallen bei ein- (2) Auf dem Etikett der wiederverschlossenen
geführtem Pflanzgut, dessen Anerkennung nach den Packung ist außer den nach den §§ 18, 21 und 22
Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes den nach vorgeschriebenen Angaben das Datum (Monat und
diesem Gesetz erteilten Anerkennungen gleich- Jahr) der Wiederverschließung und eine Wieder-
gestellt ist. verschließungsnummer anzugeben. Für die Wieder-
verschließungsnummer gilt § 16 Abs. 3 entsprechend
§ 21 mit der Maßgabe, daß hinter der letzten Zahl der
Angaben in besonderen Fällen Buchstabe „W" angefügt wird (z.B.: D/BN 173542 W).
(1) Die Packungen von Basispflanzgut oder Zerti- (3) Soweit die Originaletiketten nicht wieder ver-
fiziertem Pflanzgut von Sorten, das nicht zum Anbau wendet werden, sind sie an den Probenehmer zur
im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes be- Vernichtung abzuliefern.
stimmt ist, (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrs-
gesetzes) sowie die Packungen von Zertifiziertem
§ 25
Pflanzgut, das nach § 8 Abs. 3 des Saatgutverkehrs-
gesetzes anerkannt worden ist, müssen mit einem Abgabe von Kleinmengen
Zusatzetikett versehen sein, auf dem vermerkt ist: (1) Für den Vertrieb an Letztverbraucher darf
,,Zum Anbau außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- Pflanzgut aus Packungen, die nach den Vorschriften
land bestimmt".
des Saatgutverkehrsgesetzes gekennzeichnet und
(2) Die Packungen von eingeführtem Pflanzgut, verschlossen sind, ungekennzeichnet und unver-
die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, schlossen abgegeben werden.
müssen unverzüglich nach Ankunft am ersten Be- (2) Wer Pflanzgut nach Absatz 1 vertreibt, hat
stimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutver- dem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe die
kehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen Sortenbezeichnung, die Kategorie und die Anerken-
werden, das die Angaben des Originaletiketts in nungsnummer des Pflanzguts schriftlich anzugeben.
deutscher Sprache enthält. '
§ 22 § 26
Angabe chemischer Behandlung Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut
Ist Pflanzgut nach der Ernte chemisch behandelt Wird Pflanzgut entsprechend § 10 des Saatgutver-
worden, so ist dies auf dem nach § 18 vorgeschrie- kehrsgesetzes anerkannt, so ist auf dem nach § 18
benen Etikett und auf dem nach § 19 vorgeschrie- vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19
benen Einleger anzugeben. vorgeschriebenen Einleger an Stelle der Angabe der
Kategorie die Angabe „Vorstufenpflanzgut" zu
machen.
§ 23
§ 27
Verschließung der Packungen
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut
Packungen durch den Probenehmer oder unter sei- in besonderen Fällen
ner Aufsicht zu verschließen und mit einer Plombe (1) Wird Pflanzgut entgegen § 4 Abs. 1 des Saat-
der Anerkennungsstelle zu versehen (Verschließung). gutverkehrsgesetzes vertrieben, ohne daß es aner-
Die Plombe muß das Etikett sichern, beim Offnen kannt ist, so sind die Packungen dieses Pflanzguts
des Verschlusses unbrauchbar werden und darf nicht mit einem besonderen Etikett und mit einem beson-
wieder verwendet werden können. deren Einleger zu versehen . .Außer der Angabe des
Namens oder der Firma und der Anschrift des Ab-
(2) Die Plomben bestehen aus ungefärbtem Weiß-
senders sowie der Art und, soweit es sich um Sor-
blech und tragen die Aufschrift „Anerkanntes Pflanz-
tenpflanzgut handelt, der Bezeichnung der Sorte
gut" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
müssen dieses Etikett und dieser Einleger folgende
Angaben enthalten:
§ 24 1. ,,Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum ver-
Wiederverschließung traglichen Vermehrungsanbau" bei Pflanzgut, das
einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte zuge-
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung
hört und als nicht anerkanntes Vorstufenpflanz-
statt, sofern der Antragsteller glaubhaft macht, daß
gut im Rahmen eines Vermehrungsvertrags an
die Packungen, die wiederverschlossen werden sol-
eine Vertragspartei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des
len, nach den Vorschriften des Saatgutverkehrs-
Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben wird;
gesetzes verschlossen waren und das Pflanzgut nur
die im Antrag angegebenen Einwirkungen und Be- 2. ,,Nicht aufbereitetes Pflanzgut, Vertrieb zur Auf-
handlungen erfahren hat. Der Antrag ist an die bereitung" bei Pflanzgut, das nicht aufbereitet ist
Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut und, zur Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des
lagert, oder an eine andere von ihr bestimmte Stelle Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird;
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968 597
3. ,,Pflanzgut für An bauversuchr,", ,,Pflanzgut für § 29
Züchtungszwecke", ,, Pifonzgut lür Forschungs- Zeitpunkt und Umfang des Nachkontrollanbaus
zwecke" oder "PllanzrJut für Ausslellungszwecke"
je nach Verwendu nrJszweck bei Pflanzgut, das für (1) Der Nachkontrollanbau soll in der Vegeta-
Anbau vc,rsuche oder für Züchtunqs-, Forsdrnngs- tionsperiode durchgeführt werden, die auf den Zeit-
oder i\usslell ungszwecke ni1ch § 4 Abs. 2 Nr. 3 punkt der Probenahme nach § 28 Abs. 1 unmittelbar
des Smügul.verkehrsgPselzes vNl.rieben wird; folgt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf Sortenechtheit,
4. ,,Pflanzgut zum AnbaL1 außerhalb eines Mitglied-
Sortenreinheit und Gesundheitszustand.
slaals der Uuropü isdwn Wirtschaftsgemeinschaft,
Vertrieb nur zur Ausfuhr geslattel" bei Pflanz-
gut, das zum .Anbau au ßerl1dlb eines Mitglied- § 30
staats der Europü ischen Wirlscha-ftsgemeinschaft Zurücknahme der Anerkennung
besl.imml ist (§ 4 J\bs. 2 Nr. 4 des Saatgulver-
(1) Die Zurücknahme der Anerkennung ist dem-
kehrsgesdzes);
jenigen, der die Anerkennung nach § 3 beantragt
5. ,,Nicht anerkcrnnl()S Pflanz~Jul. einer noch nicht in hat, von der Anerkennungsstelle mitzuteilen. Ist
der Sorlenlisl:e eingd.raqenen Sorte" bei Pflanz- der Antragsteller oder der für ihn Handelnde nicht
gut, das unler Nummer 1 fällt und dessen Ver- mehr im Besitz des Pflanzguts, hat er der Anerken-
trieb vom Bund(:ssorlcinc1mL nach § 4 Abs. 3 des nungssteJle unverzüglich Namen oder Firma und
Saatgutverkehrs~J()Sel.zes 9enehmigt ist, weil mit Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das
der Einlraqunq der Sorte in die Sortenliste inner- Pflanzgut vertrieben hat. Für den Erwerber dieses
halb angemessener Frist zu rPchnen ist. Pflanzguts gilt Satz 2 entsprechend. Die Anerken-
nungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenom-
(2) Für Pflanzgut nach Absatz l gilt § 22 entspre- men hat, hat die für den Besitzer des Pflanzguts
chend. Die Angaben sind auf den besonderen Eti- zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von
ketten und Einlegern zu mt1cben. Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer
unverzüglich von der Zurücknahme der Anerken-
nung zu unterrichten.
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so
Abschnitt IV sind die nach § 18 vorgeschriebenen Etiketten und
die nach § 23 vorgeschriebenen Plomben,. mit denen
N achkon trollanba u,
die Packungen versehen worden sind, nach Anwei-
Zurücknahme der Anerkennung
sung der Anerkennungsstelle abzuliefern.
§ 28
Abschnitt V
Durchführung des Nachkontrollanbaus
Zusätzliche Anforderungen für den
(l) Ein Nachkontrollanbau wird im Fall der An- Pflanzgu tvertrieb, Aus sortierung
erkennung von Basispflanzgut und Zertifiziertem
Pflanzgut durchgeführt, sofern ihn die Anerken-
§ 31
nungsstelle für erforderlich hält. Die Proben für den
Nachkontrollanbau werden zusammen mit den Pro- Verbot der Anwendung von keimhemmenden
ben für die Beschaffenheitsprüfung entnommen. Das Mitteln und des Vertriebs von geschnittenem
Höchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge Pflanzgut
einer Probe ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 1. (1) Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch dürfen nicht vertrieben werden, wenn das Pflanz-
Entscheidung des Rates oder der Kommission der gut mit keimhemmenden Mitteln behandelt ist.
Europäischen Gemeinschaften zu einem Nachkon- (2) Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut dür-
trollanbau innerhalb des Gellungsbereichs des Saat- fen nicht geschnitten vertrieben werden.
gutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser
vom Bundessortenamt durchqcführt. Die für den § 32
Nachkontrollanbau erforderlichen Proben werden
Größensortierung
durch die Anerkennungsstellen bereitgestellt und
dem Bundessortenamt zugeleitet. Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut dürfen
nur vertrieben werden, wenn die folgenden zusätz-
(3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch lichen Anforderungen erfüllt sind:
Entscheidung des Rates oder der Kommission der
EuropäischEm Gemeinschaften verpflichtet ist, Pro- 1. Die Knollen müssen so groß sein, daß sie nicht
ben für einen Nachkontrollanbuu 11ußerhalb des durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt der
Geltunqsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur Maschen (Quadratsieb) von 28 mm Seitenlänge
Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt gehen.
die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, 2. Bei Sorten mit einer mittleren Länge, die minde-
die den Nachkontrollanbau durchführt. Auf die Be- stens dem Doppel der größten Breite entspricht,
reitstellung der Proben findet Absatz 2 Satz 2 An- dürfen die Maschen des Quadratsiebs nicht weni-
wendung. ger als 25 mm Seitenlänge haben.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. Für die Knollen, die zu groß sind, um durch ein Abschnitt VI
Quüclrnlsieb mil Mdschcn von 35 mm Seitenlänge
zu ~Jchcn, muß d,1s Seilenmaß der Maschen der Ubergangs- und Schlußvorschriften
beiden Quildrc:itsidw, di('. zur Sortierung verwen-
det werden, durch 5 l('illrnr sein. § 34
4. Der Unterschied im S('ilcnmdß der Maschen der Ubergangsvorschrift für die Prüfung
beiden Quildr<1l.si('lH', die z11r Sortierung verwen- auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
det werden, dc1rl '.W rnrn nicht übersteigen. Dies
gilt nicht, WC'rrn ein Unlersieb von 28 mm Seiten- Bis zum 30. Juni 1972 genügt es, wenn die Prüfung
Hinge d( r Masdwn vcrW(!ndel wird.
1 auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel an min-
destens 20 vom Hundert aller Partien innerhalb des
5. Eine Pi:lflie darf nicht mehr als 3 vom Hundert Bereichs einer Anerkennungsstelle durchgeführt
des Gewichts an Knollen enthalten, die das ange- wird, es sei denn, daß Zweifel an der Erfüllung der
gebene Mindestmaß unü:rschreiten, und nicht Anforderungen nach Anlage 3 Buchstabe B bestehen.
mehr als 3 vom Hundert des Gewichts an Knol-
len, die das angegebene Höchstmaß übersteigen.
§ 35
§ 33
Geltung in Berlin
Aussortierung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Slellt sich vor Abgabe des Pfümzguts an den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Letztverbraucher heraus, daß ein Teil des Pflanzguts blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
einer Partie die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil
ausgesondert werden. Auf Antrag ist das nicht aus-
gesonderte Pflanzgut. durch die Anerkennungsstelle, § 36
in deren Bereich die A ussortierung vorgenommen
Inkrafttreten
worden ist, einer erneuten Prüfung auf die Erfüllung
der Anforderungen nach § 15 Abs. 1 zu unterziehen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an den Feldbestand
1. Schädlinge Zertifi-
Basis-
ziertes
Der Feldbeslimd darf nicht von Kartoffelnematoden pflanz-
Pflanz-
befallen sein. Auf Verlangen ist der Anerkennungs- gut
gut
stelle durch amtlichen Bescheid nachzuweisen, daß die
angemeldete Verm<:hrun9sflüdw von Kartoffelnema-
toden nichl befallen ist. 4. Krankheiten
Zertifi-
Basis- Pflanzen, die von folgenden Krank-
ziertes
pflanz- heiten befallen sind, dürfen im
Pflanz-
gut Durchschnitt von mindestens 5 Aus-
gut
zählungen je 100 Pflanzen höch-
2. Fremdbesatz stens vorhanden sein:
Pflanzen von Ki:!rtoffeln, die nicht
a) Kartoffelkrebs 0 0
hinreichend sortentypisch sind oder
einer i:ln<leren Sorte zugehören, b) Schwarzbeinigkeit 2 4
dürfen je l lek tar höchstens vorhan-
den sein 8 16 c) Rhizoctonia mit Wipfelrollen
bei gleichzeitiger Fußvermor-
3. Fehlstellen schung 8 16
dürfen auf 100 Pfli:lnzslellcn höch-
stens vorhanden sein 20 20
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1968
Zertifi- 5. Trennreihe
Busis-
ziertes Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen
pflanz-
Pflanz- Kartoffelbeständen durch mindestens eine Trennreihe
gut
gut abgegrenzt sein.
d) schwere Viruskrankh<'il<\11 und
JJrkrnnlu1n9e11 durch leichU! Mo- 6. Beeinträchtigung des Feldbestands durch virus-
sc1ikk rnnk hci 1 0,4 0,6 kranke Nachbarbestände
d<1von schwer
höd1stens virus- Der angemeldete Feldbestand eignet sich nicht zur
0,2 schwe1 krnnke Anerkennung, wenn auf Grund eines Befalls mit
vin1s- Pflanzen
krunke Viruskrankheiten auf Nachbarbeständen die Möglich-
PJlilllZ(!ll keit besteht, daß der angemeldete Feldbestand infi-
1\ls schwer viruskrnnkc Pfldnze 9ilt auch der Nach- ziert wird. Abweichend von Satz 1 kann der ange-
wuchs Flicht entfernter Knollen herausgereinigter meldete Feldbestand zur Anerkennung vorgesehen
SI.Huden sowie jede Stelle, an der Kraut oder Knol- werden, wenn zu erwarten ist, daß bei einer anzuord-
len von solchen Pflanzen liegengeblieben sind. nenden Prüfung des Pflanzguts nach § 12 keine Dber-
Bei Zertifiziertem Pflcrnzgtlt können an die Stelle schreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken
je einer schwer viruskranken Pflanze fünf leicht Knollen festgestellt wird. Ist das Vorgewende mit
mosaikkrnnke Pflanzen treten. Kartoffeln bestellt, so gilt es als Nachbarbestand im
Sinne des Satzes 1.
Leichte Mosaikkrankheit liegt dann vor, wenn die
Blätter der Pflanze nur verfärbt und nicht verformt
sind. '
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und
§ 28 Abs. 1)
Gewichte der Partien
und Mengeneinheiten der Proben
Nummer Probe Höchstgewicht Mindestmenge
nach einer Partie einer Probe
2 3 4
§ 11 Abs. 2, 500 dz 120 Knollen
§ 28 Abs. 1
2 § 15 Abs. 2 500 dz 25 kg
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1)
Anforderungen an die Beschaffenheit
des Pflanzguts
A B
Viruskrankheiten Knollenkrankheiten und äußere Mängel
Zertifi-
Basis- 1. Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von
ziertes
pflanz- Kartoffelkrebs oder Bakterienringfäule befallen sind.
Pflanz-
gut
gut 2. Unreinheiten sowie Knollen mit nachstehenden Krank-
Knollen, die heiten und Mängeln dürfen höchstens vorhanden sein:
1. am Aufwuchs Befall mit
v.H. des
a) schweren Viruskrankheiten oder Gewichts
b) leichter Mosaikkrankheit
zeigen oder a) anhaftende Erde und Fremdstoffe 2
2. Viren aufweisen, die b) Naß- und Trockenfäule
a) schwere Viruskrankheiten oder
c) äußere Fehler (z. B. mißgestaltete oder
b) leichte Mosaikkrankheit beschädigte Knollen), soweit der Pflanz-
hervorrufen, gutwert dadurch beeinträchtigt wird 3
dürfen jn einer Probe von 100 Knollen
d) Kartoffelschorf: Knollen, die auf mehr als
höchstens enthalten sein 4, 6
davon
1
/a der Oberfläche befallen sind, soweit
höchstens 2 der Pflanzgutwert durch den Befall beein-
nach
Nummer 1 a trächtigt wird 5
oder 2 a
Gesamttoleranz für die Buchstaben b bis d 6
Bei Zertifiziertem Pflanzgut können an die Stelle von je
einer Knolle nach Nummer 1 a oder 2 a fünf Knollen nach
Nummer 1 b oder 2 b treten.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 3)
Kennzeichen der Anerkennungsstellen
AZ Lctndwirtschaftskammer Rheinhessen, Alzey
B . Der Senator für Wirtschaft, Berlin
BN Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragter, Bonn
F Lrnd- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau, Frankfurt (Main)
FR Regierungspräsidium Südbaden, Freiburg
FS Bayerische Landessaatzuchtanstalt We.ihenstephan, Freising
H Landwirtschaftskammer Hannover, Hannover
l rn Landwirtschaftskammer Bremen, Bremen
1-IH Behörde für Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg
KA H.c~Jicrungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe
KT Lctnclwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
KL Landwirtschaftskammer Pfalz, Kaiserslautern
KO Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz
KS Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen, Kassel
MS Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
ctls Landesbeauftragter, Münster
OL Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Oldenburg i. 0.
S Regierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart
SB Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
TU Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen
Anlage 5
(zu § 18)
Etikett
0
EWG-NORM
Anerkennungsstelle:
Art:
Sortenbezeichnung:
Kategorie:
Anerkennungs-Nr.:
Verschließung (Monat, Jahr):
Angegebene Angegebenes Gewicht
Sortierung: der Packung:
mm kg
Erzeuger land:
Erntejahr:
Zusätzliche Angaben:
Mindestgröße 115 X 80 mm
Herausgeber: Der Bundesrni11ister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 ¼.
Das Buudcsgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq ve,kündct. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (l3undesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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