556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung
Wehrdienstes auf Arbeitsverhiiltnisse und Beamten- vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 29) gelei-
verhältnisse und die Eingliederung entlassener Sol- stet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
daten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur über den Grundwehrdienst.
Bundeswehr nicht anzuwenden.
(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die
(3) Das Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar freiwillig im Anschluß an den vollen oder ver-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) bleibt unberührt. kürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 des in-
zwischen außer· Kraft getretenen Gesetzes über die
(4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer
nach § 2 des inzwischen außer Kraft getretenen der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-
Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes gesetzbl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1
und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. De- bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 und § 13
zember 1956 (ßundesgesetzbl. I S. 1017) und nach entsprechend.
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 8. Mai 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 15 Abs. 2 des Bedingungen von der Steuer befreit, unter denen
Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung der es nach den § § 35, 36, 37, 44, 55, 56, 67 bis 71 der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bundes- Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
gesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert durch
setz zur .Änderung strafrechtlicher Vorschriften der die Zwölfte Verordnung zur .Änderung der Allge-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom meinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bundesgesetz-
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird ver- blatt I S. 344), bei der Einfuhr in das Zollgebiet zoll-
ordnet: frei ist."
Artikel 1 Artikel 2
In der Verordnung zur Durchführung des Mineral- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 237), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung Steueränderungsgesetzes 1967 vom 29. März 1967
des Mineralölsteuergesetzes vom 6. April 1967 (Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 385) auch im Land Berlin.
desgesetzbl. I S. 407), erhält § 9 Abs. 2 Satz 1 die
folgende Fassung: Artikel 3
"Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet eingeführt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
wird, ist unter den gleichen Voraussetzungen und kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 557
Verordm~ng
über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(Gleichstellungs-Verordnung - GIVO)
Vom 24. Mai 1968
Auf Grund des § 49 Abs. 6 und des § 59 Abs. 2 § 2
des Reichsknappsdwftsgcsel.zes in der Fassung des Als überwiegend unter Tage verfahren gelten
Finanzänderungsgeselzcs 1967 vom 21. Dezember auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
1967 (BundesgcsetzbJ. I S. 1259) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
2. bezahlten Urlaubs oder
§ 1
3. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
rung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
Den sUindigcn Arbeiten unter Taye stehen fol- sowie an einer Vorsorgekur
gende Arbeiten gleich:
ausfallen, wenn für diesen Kalendermonat auf Grund
1. Arbeiten, die nach dem TäLi~Jk()itsbcreich des Ver- von ständigen Arbeiten unter Tage oder nach § 1
sicherten sowohl 1mtcr Taqc als auch über Tage gleichgestellten Arbeiten Beiträge entrichtet worden
verrichtet werden, wenn sie während eines Ka- sind und der Versicherte in den drei voraufgegan-
lendermonats an mindestens achtzehn Schichten genen Kalendermonaten mindestens einen Kalender-
überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind. monat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichge-
Schichten, die in einem Kalendermonat wegen stellte Arbeiten nach § 1 verrichtet hat.
eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertages
ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage ver- § 3
fahrene Schichten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. Arbeiten als Mitglied - nicht als Gerätewart - Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der für den Einsatz unter Tage bestimmten Gru- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 4
benwehr für die Dauer der Zugehörigkeit. des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
3. Arbeiten als Mitglied des Betriebsrates, wenn der gesctzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)
Versicherte bisher ständige Arbeiten unter Tage auch im Land Berlin.
oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbei-
§ 4
ten verrichtet hat und im Anschluß daran wegen
der Betriebsratstäti~Jkeit von diesen Arbeiten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
freigestellt worden ist. 1968 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 24. Mai 1968
Alll Crnnd d(:S Ccsc!lzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 1. bis 7. September 1968 in
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Karlsruhe stattfindende „20. Heilmittelausstel-
WMc!nzcidirm auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. lung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
6. die in der Zeit vorn 7. bis 10. September 1968 in
Crunclq(•selzes für die Bund(!Srepublik Deutschland Köln stattfindende „IFMA - Internationale
wird liek,rnntgcmc1d1t:
Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung",
Der durch dc1s Cc!Sd'I. vom 18. März 1904 vorge- 7. die in der Zeit vorn 13. bis 15. September 1968 in
sdwnc· Schutz von ErlinduwJcm, Mustern und Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und
Wc1nm:;:<'ichc'n Lritl. C)in für Eisenwarenmesse",
8. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1968 in
1. die in dc!r Zeit vom 5. bis 8. Juni 1968 in Ham-
Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
burg sldtlfindendP „ Ausslellung der Röntgen-
naler Wäsche- und Mieder-Salon mit Badebeklei-
industrie ,rn W ßl ich cfos Kon9resses der Deut-
dung",
schc~n Rönl~Jen~Jesel lsch;_if l.",
9. die in der Zeit vorn 28. September bis 6. Oktober
2. die in der Zeit vorn 25. bis 28. Juni 1968 in 1968 in Köln stattfindende „photokina - Inter-
München slallfindc!nde „ FAB 6B --- Fachausstel- nationale Photo- und Kino-Ausstellung",
lung für Anstdltsbc;dd rl",
10. die in der Zeit vorn 11. bis 13. Oktober 1968 in
3. die in der Zeit vom 23. bis 25. August 1968 in Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für
Köln staltfi ndende ,,ln lernal.ionale Herren-Mode- das Kind'",
Woche",
11. die in der Zeit vorn 20. bis 22. Oktober 1968 in
4. diC' in der Zeil vom 31. August bis 4. Septem- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
ber 1968 in Offenbach am Main stattfindende Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
,,39. Jnternationdle Lederwarenmesse", Gartenmöbel".
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehrnke
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Mai 1968
Irn Anhang zu der Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 8. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 360) muß es in der An-
Jage XII Absatz 4 Nr. 3 statt „Druck arn Gasrnengen-
meßgerät" richtig heißen „Druckmessung am Gas-
mengenmeßgerät".
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Irn Auftrag
Belke
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 24. Mai 1968
Alll Crnnd d(:S Ccsc!lzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 1. bis 7. September 1968 in
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Karlsruhe stattfindende „20. Heilmittelausstel-
WMc!nzcidirm auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. lung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
6. die in der Zeit vorn 7. bis 10. September 1968 in
Crunclq(•selzes für die Bund(!Srepublik Deutschland Köln stattfindende „IFMA - Internationale
wird liek,rnntgcmc1d1t:
Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung",
Der durch dc1s Cc!Sd'I. vom 18. März 1904 vorge- 7. die in der Zeit vorn 13. bis 15. September 1968 in
sdwnc· Schutz von ErlinduwJcm, Mustern und Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und
Wc1nm:;:<'ichc'n Lritl. C)in für Eisenwarenmesse",
8. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1968 in
1. die in dc!r Zeit vom 5. bis 8. Juni 1968 in Ham-
Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
burg sldtlfindendP „ Ausslellung der Röntgen-
naler Wäsche- und Mieder-Salon mit Badebeklei-
industrie ,rn W ßl ich cfos Kon9resses der Deut-
dung",
schc~n Rönl~Jen~Jesel lsch;_if l.",
9. die in der Zeit vorn 28. September bis 6. Oktober
2. die in der Zeit vorn 25. bis 28. Juni 1968 in 1968 in Köln stattfindende „photokina - Inter-
München slallfindc!nde „ FAB 6B --- Fachausstel- nationale Photo- und Kino-Ausstellung",
lung für Anstdltsbc;dd rl",
10. die in der Zeit vorn 11. bis 13. Oktober 1968 in
3. die in der Zeit vom 23. bis 25. August 1968 in Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für
Köln staltfi ndende ,,ln lernal.ionale Herren-Mode- das Kind'",
Woche",
11. die in der Zeit vorn 20. bis 22. Oktober 1968 in
4. diC' in der Zeil vom 31. August bis 4. Septem- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
ber 1968 in Offenbach am Main stattfindende Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
,,39. Jnternationdle Lederwarenmesse", Gartenmöbel".
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehrnke
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Mai 1968
Irn Anhang zu der Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 8. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 360) muß es in der An-
Jage XII Absatz 4 Nr. 3 statt „Druck arn Gasrnengen-
meßgerät" richtig heißen „Druckmessung am Gas-
mengenmeßgerät".
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Irn Auftrag
Belke
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 559
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dutun1 und BezcichnurHJ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 5. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Erstat-
tungsverordnung Rindfleisch 96 22. 5. 68 23. 5. 68
14. 5. 68 Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-
nung über die Uberlragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
Dienstbereich des Bundesministers der Verteidi-
gung 96 22.5. 68 1. 7. 68
Hunclcsqcs<'lz!JI. II [ 53--4-2
13. 5. 68 Verordnung TSF Nr. 5/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 96 22.5.68 1. 6. 68
22. 5. 68 Verordnung zur Anderung der Interzonenhan-
delsverordnung 97 25. 5.68 25. 6. 68
Bundcsc1csel.zbl. JJ 1 770-2
22. 5. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 97 25. 5.68 27. 5. 68
21. 5. 68 Verordnung Nr. 13/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 97 25. 5.68 1. 6. 68
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 556/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.5. 68 L 106/1
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 557/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 5. 68 L 106/2
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 558/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7.5.68 L 106/4
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 559/68 der Kommission zur Durchfüh-
rung der Verordnung Nr. 367/67/EWG über die Festsetzung der
Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von
Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwen-
dung finden 7.5.68 L 106/6
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 560/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Dlsaaten 7. 5. 68 L 106/8
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 561/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.5.68 L 107/1
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 562/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8.5.68 L 107/2
549
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben -zu Bonn am 31. Mai 1968 Nr.34
Tag Inhalt Seite
24. 5. 68 Gesetz zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung 549
Bundesgesetzbl. III 7100-1
21. 5. 68 Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehr-
dienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) ............................. ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
Bundesge,setzbl. III 53-2
8. 5. 68 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes ............................................................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
Bundesgesetzbl. III 612-14-1
24. 5. 68 Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der
knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung - GIVO) . . . . . . . . . . . . . . 557
24. 5. 68 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558
16. 5. 68 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . 558
Bundesgesetzbl. III 9232-1, 9232-1-6
Hinweis auf· andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
Gesetz
zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung
Vom 24. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. bestimmen, daß der Platz des Marktes abwei-
sen: chend von Absatz 1 Satz 1 in der Marktord-
nung (§ 69) festgesetzt wird.
Artikel 1 Die Landesregierungen können diese Befugnisse
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur
Weiterübertragung auf andere Behörden über-
1. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung: tragen."
11 (1) Zahl, Zeit, Dauer und Platz der Messen,
Jahr- und Wochenmärkte werden von der zu- 3. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ständigen Behörde festgesetzt. In dringenden 11 (2) Die Landesregierungen können zur Anpas-
Fällen kann die zuständige Behörde vorüber- sung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaft-
gehend Abweichungen von der Festsetzung der liche Entwicklung und an die örtlichen Bedürf-
Zeit, der Dauer und des Platzes zulassen. Die nisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für
Festsetzung bindet den Marktberechtigten." bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch
2. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt: Rechtsverordnung vorschreiben, daß diese auf
allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den
,, (3) Die Landesregierungen können Gegenständen des Wochenmarktes gehören.
1. die für die Festsetzung nach Absatz 1 Satz 1 Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
und die Zulassung von Abweichungen nach auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur
Absatz 1. Satz 2 zuständigen Behörden bestim- Weiterübertragung auf andere Behörden über-
men und tragen werden."
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
4. § 70 Abs. 1 wird folgender Salz 2 angefügt: Artikel 3
„Soweit Anordnungen nicht bestehen, finden die Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vor-
§§ 65, 68 und 69 Anwendung." schriften der Gewerbeordnung Bezug genommen
wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge-
ändert werden, beziehen sich die Verweisungen auf
Artikel 2 die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Märk Ll\ die i:.lllf Grund einer Festsetzung aus
der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab- Artikel 4
gchdlten werden müssen, gellen für den Platz als
festgesetzt, der bei der letzten Marktveranstaltung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vor Inkrnft.l.reten dieses Gesetzes für die regel- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
müßige Abhaltung cks Mc1rktes bestimmt war. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Auf (~rund des § 66 Abs. 2 erlassene Bestim-
mungen gellen weiter, solange und soweit von der Artikel 5
Ermäcbti~Jlmg mif Grund des § 66 Abs. 2 in der Fas- Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf eines Monats
sung diPSC'S CPsetzcs kein Gebrauch gemacht wird. nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Donn, den 24. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 551
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbei tspla tzschu tzgesetz)
Vom 21. Mai 1968
Auf Crund des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-
derung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 22. De-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über den Schutz
des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(A rbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 293) in der vom 30. Dezember 1967
c1n geltenden Fassung, wie sie sich unter Berück-
sichtigung
des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Unter-
hallssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 457),
des Artikels IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundes-
~Jesetzbl. I S. 169),
des Artikels 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 162),
des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 797 )und
des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutz-
gesetzes vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
s. 1349)
ergibt,
bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Mai 1968
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Gesetz
über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz)
in der Fassung vom 21. Mai 1968
Erster Abschnitt (2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
hat der Arbeitgeber Arbeitsentgelt wie bei einem
Grundwehrdienst und Wehrübungen Erholungsurlaub zu zahlen
1. während des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-
§ 1
übung, wenn der Arbeitnehmer vor der Einberu-
Ruhen des Arbeitsverhältnisses fung das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst hat,
oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das 2. während einer Wehrübung vor Vollendung des
Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes. fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn der Ar-
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
beitnehmcr vor der Einberufung insgesamt zwölf zu, so beginnt die Frist des § 3 Satz l des Kündi-
Monate Wd1rdiensl oder auf den Wehrdienst an- gungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende
gerechnetem Dienst geleistet hat. des Wehrdienstes.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Vor-
aussctzunqen <for Nummer l oder Nummer 2 wäh- § 3
rend des Weh rd iPnsU)s erfüllt, von diesem Zeitpunkt
Wohnraum und Sachbezüge
ab. Zum /\rbeitscnl~Jelt gehören nicht besondere
Zuwcndunqen, die rnil Rücksicht auf den Erholungs- (1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1)
urlaub uewJhrl werden. läßt eine Verpflichtung zum Uberlassen von Wohn-
raum unberührt.
(3) Der J\rlwitnehmcr rldt den Einberufungs-
bescheid u nvc rzüu I ich sPirH'rn A rbeitgebcr vorzu- (2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses
legen. über Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeits-
verhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers
(4) Ein bdrisl ()l<'s /\ rbci lsverlii:iltnis wird durch
und seiner Familie überlassen ist, darf die durch
Einh!!rultmu zun1 CnmclwPhnlicnst oder zu einer
den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung ver-
W(!hrübunq nicht verlJnqe:rl; das gleiche gilt, wenn
anlaßte Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu
ein !\rbe:ilsvcrhJILnis m1s andPrcn Gründen wäh-
seinem Nachteil berücksichtigt werden. Dies gilt
rend des WdirdiensLes uc<)11<Jel hätte.
entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die
(5) Wird dC'r Crundwf'hrdienst oder die Wehr- den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus
übung vorzeitiq be(:nd<'L imd muß der Arbeitgeber besonderen Gründen benötigen.
vorüberqf~hend lür zwei Personen am gleichen
Arbeitsplnlz Lohn oder Cdrnll zahlen, so werden (3) Bildet die Uberlassung des Wohnraums einen
ihm die hierdurch ohne) sr~in Verschulden entstan- Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer
denen Mehrnulwc~nclungr~n vom Bund auf Antrag für die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine
erstattet. Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Ar-
beitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag
§ 2 vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine ange-
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer messene Entschädigung zu zahlen.
(1) Während des Grundwehrdienstes oder wäh- (4) Sachbezüge sind während des Grundwehr-
rend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das dienstes oder während einer Wehrübung auf Ver-
Arbeitsverhältnis nicht kündigen. langen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst darf der Arbeit- (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung,
geber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Wehr- wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Ar-
dienstes nicht kündigen. Muß er aus dringenden beitsentgelt während des Wehrdienstes weiterzu-
betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündi- zahlen hat.
gungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so
darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden die § 4
Einberufung eines Arbeitnehmers zum Wehrdienst
nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Kündigt Erholungsurlaub
er vor dem Wehrdienst, nachdem er von der Ein- (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,
berufung Kenntnis erhalten hat, so wird vermutet, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem
daß die Kündigung aus Anlaß des Wehrdienstes Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalen-
ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieb- dermonat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst
lichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei leistet, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer
der Auswahl des Arbeitnehmers seine Einberufung ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Ver-
zum Wehrdienst zu seinen Ungunsten berücksichtigt langen vor Beginn des Grundwehrdienstes zu ge-
worden ist. währen.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden
Grunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Ar- Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht
beitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den
Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Resturlaub nach dem Grundwehrdienst im laufen-
Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten den oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben
mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des
ausschließlich der Lehrlinge, wenn dem Arbeitgeber Grundwehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im
infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiter- Anschluß an den Grundwehrdienst das Arbeitsver-
beschi:iftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung hältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch
aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Eine nach Satz .2 zweiter Halbsatz zulässige Kündi- (4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung
gung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand,
von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Ar-
aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden. beitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Grund-
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Einberufung wehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten Ur-
oder während des Wehrdienstes eine Kündigung laubstage kürzen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 553
(5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Ta-
einberufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungs- rifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen
urlaub voll zu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt ent- Dienstes.
sprechend.
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die
(6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung
sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für nicht angerechnet.
Soldaten.
(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung
in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe ver-
§ 5 einbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich
die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergü-
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätz- tungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeit-
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für nehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeits-
Wehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die entgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
durch Uberversicherung (Höherversicherung) oder
auf andere Weise gewährt wird.
(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes § 7
die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsver- (1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren
hältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit
nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2
meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehr- sinngemäß.
dienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister
(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in
der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
Heimarbeit Beschäftigte aus Anlaß des Wehrdien-
zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1
Abs. 2. stes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich
zu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des
(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht
angehören oder als Leistungsempfänger einer ande- benachteiligt werden; andernfalls haben sie An-
ren Einrichtung oder Form der betrieblichen oder spruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Be-
überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenver- rechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt
sorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und zugrunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäf-
Absatz 2 Satz 1 und 2 sinngemäß. tigte im Durchschnitt der letzten zweiundfünfzig
(4) Die Vorschriften über die Beitragserstattung Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides
gelten nicht bei \'\Tehrübungen bis zu einer Woche. beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
ordnung das Erstattungsverf ahren sowie das Nähere
hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen § 8
Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann Vorschriften für Handelsvertreter
bestimmt werden, welche Einrichtungen als betrieb-
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Han-
liche oder überbetriebliche Alters- und Hinterblie-
delsvertreter und einem Unternehmer wird durch
benenversorgung im Sinne dieses Gesetzes anzu-
Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehr-
sehen sind.
dienst oder zu einer Wehrübung nicht gelöst.
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungs-
§ 6
bescheid unverzüglich den Unternehmern vorzu-
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses legen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den steht.
Grundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehr- (3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch
übung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn
durch den Wehrdienst veranlaßt war, in beruflicher ein Vertragsverhältnis aus anderen Gründen wäh-
und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. rend des Wehrdienstes geendet hätte.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis
Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszuge- aus Anlaß der Einberufung des Handelsvertreters
hörigkeit angerechnet; bei Lehrlingen und sonstigen zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung
in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehr- nicht kündigen.
dienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Be-
nach Abschluß der Ausbildung angerechnet. Die Zeit zirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt und kann er während des Grundwehrdienstes oder
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
wührend einer Wehrübung seine Vertragspflichten geben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der Befähi-
nicht in dem notwendigen Umfange erfüllen, so gung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über
kmm der Untc:rnehmer aus diesem Grunde erfor- den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der
derliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur An-
ersetzt verlcrngen. Zu ersetzen sind nur die Auf- stellung herangestanden hätte. Das Ableisten der
wendungen, die dem Unternehmer dadurch ent- vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht be-
stehen, dilß er die dem l-Jandelsvertreter obliegende rührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen
Ti:itigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte oder sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen des
durch andere Handelsvertreter ausüben läßt; soweit Beamten eine Beförderung während der Probezeit
der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann rechtfertigen.
er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt ver- (8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte ent-
langen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe sprechend.
der Vergütung des Handelsvertreters zu ersetzen;
sie könrnm mit ihr verrechnet: werden. (9) Die Einstellung als Beamter darf wegen der
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handels-
Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Sol-
vertreter zum Alleinvertreter bestellt ist, während
dat während des Grundwehrdienstes oder einer
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des
Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1 bis 8
Handelsvertreters berechtigt, selbst oder durch
entsprechend anzuwenden.
Angestellte oder durch andere Handelsvertreter sich
um die Vermittlung oder den Abschluß von Ge- (10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3
schäften zu bemühen. und die Absätze 8 und 9 gelten für Richter ent-
sprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine
§ 9
Beförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in
dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes
Vorschriften für Beamte und Richter
zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.
(l) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst oder
zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die
Dauer des Wehrdienstes ohne Dienstbezüge oder § 10
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 mit
Dienstbezügen beurlaubt. Freiwillige Wehrübungen
(2) Dem Beamten hat der Dienstherr Bezüge wie Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Ver-
bei einem Erholungsurlaub zu zahlen pflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), die
in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als
1. während des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-
sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 3, § 4
übung, wenn der Beamte vor der Einberufung das
Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 entsprechend.
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. während einer Wehrübung vor Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn der Be-
§ 11
amte vor der Einberufung insgesamt zwölf Mo-
nate Wehrdienst oder auf den Wehrdienst ange- Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen
rechneten Dienst geleistet hat. (1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung
Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Voraussetzun- von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist
gen der Nummer 1 oder Nummer 2 erst während er während des Wehrdienstes unter Weitergewäh-
des Wehrdienstes erfüllt, von diesem Zeitpunkt ab. rung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung
Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwen- freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über
dungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3
gewährt werden. Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 ent-
(3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid un- sprechend.
verzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen. (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt
(4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile
Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversiche-
Wehrübung nicht verlängert. rung werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn
die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag
(5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberufung überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im
zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Ver-
nicht entlassen werden. fahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf
(6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig
die durch den Wehrdienst veranlaßt war, keine entschieden, so ist diese Entscheidung für die Er-
dienstlichen Nachteile entstehen. stattung bindend. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungs-
(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden
um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der verfahren zu regeln.
Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehr- (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehr-
übungen verlängert, die sechs Wochen im Kalender- übung von nicht länger als drei Tagen einberufen,
jahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich dar- so ist er während des Wehrdienstes mit Dienst-
aus für den Beginn des Besoldungsdienstalters er- bezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt. Neben
L
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 555
den Dienstbezügen oder dem Unlerhaltszuschuß (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung
werden Zulc1gen weitergezc1hl!. Tm übrigen gelten für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine fest-
die Vorschriften über Wehrübtrn~Jen mit Ausnahme gesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis
von § 4 Abs. 5 Sc1l.z 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 7 ent- anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungs-
sprechend. dienstes durchgeführt wird und dessen Anstellung
durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu
§ 12 Wehrübungen verzögert wird, gelten § 9 Abs. 7
Satz 4 und 5 und § 12 Abs. 2 entsprechend.
Anrechnung der Wehrdienstzeit
und der Zeit einer Berufsförderung
bei Einstellung entlassener Soldaten
zweiter Abschnitt
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an
den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Meldung bei den Erfassungsbehörden
Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nach- und Wehrersatzbehörden
dem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der
Verwaltung angehört. Ist dem Soldaten infolge einer § 14
Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungs-
gesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehr-
gewährt worden, so wird auch die hierfür erforder- pflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehr-
liche Zeit auf die Berufs- und Belriebszuqehörigkeit ersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu mel-
oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet. den oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für
die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiter-
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berück-
zuzahlen.
sichtigung des § 9 Abs. 6 und 10 die Anrechnung der
Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüg-
entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst lich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Rich-
ter eingestellt werden.
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Sol- Dritter Abschnitt
dat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendi-
gung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung Schlußvorschriiten
um Einstellung als Beamter und wird er in den
Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 § 15
und § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 entsprechend. Begriffsbestimmungen
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeit- {1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
nehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam- Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-
tenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige ausbildung Beschäftigten.
Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchge- (2) Grundwehrdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
führt wird. der verkürzte und der volle Grundwehrdienst.
(3) Offentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Lan-
§ 13
des, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)
Anrechnung des Wehrdienstes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
im späteren Berufsleben gen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent-
Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung zu lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuwei- Verbänden.
sende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der § 16
Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit
von drei Jahren nicht unterschritten wird. Sonstige Geltung des Gesetzes
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluß Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes
an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes mit
für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter der Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübun-
vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- gen nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Le-
oder praktische Ausbildung) oder wird diese durch bensjahres anzuwenden sind.
den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen
unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 7 Satz 4 § 17
und 5 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz 2
und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Inkrafttreten,
Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der Aus- Anwendung früherer Vorschriften
bildung um Einstellung als Beamter oder Richter (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt kündung in Kraft; § 14 tritt mit Wirkung vom
wird. 15. Oktober 1956 in Kraft.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung
Wehrdienstes auf Arbeitsverhiiltnisse und Beamten- vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 29) gelei-
verhältnisse und die Eingliederung entlassener Sol- stet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
daten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur über den Grundwehrdienst.
Bundeswehr nicht anzuwenden.
(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die
(3) Das Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar freiwillig im Anschluß an den vollen oder ver-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) bleibt unberührt. kürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 des in-
zwischen außer· Kraft getretenen Gesetzes über die
(4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer
nach § 2 des inzwischen außer Kraft getretenen der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-
Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes gesetzbl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1
und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. De- bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 und § 13
zember 1956 (ßundesgesetzbl. I S. 1017) und nach entsprechend.
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 8. Mai 1968
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 15 Abs. 2 des Bedingungen von der Steuer befreit, unter denen
Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung der es nach den § § 35, 36, 37, 44, 55, 56, 67 bis 71 der
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bundes- Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
gesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert durch
setz zur .Änderung strafrechtlicher Vorschriften der die Zwölfte Verordnung zur .Änderung der Allge-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom meinen Zollordnung vom 7. Mai 1968 (Bundesgesetz-
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird ver- blatt I S. 344), bei der Einfuhr in das Zollgebiet zoll-
ordnet: frei ist."
Artikel 1 Artikel 2
In der Verordnung zur Durchführung des Mineral- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 237), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung Steueränderungsgesetzes 1967 vom 29. März 1967
des Mineralölsteuergesetzes vom 6. April 1967 (Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 385) auch im Land Berlin.
desgesetzbl. I S. 407), erhält § 9 Abs. 2 Satz 1 die
folgende Fassung: Artikel 3
"Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet eingeführt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
wird, ist unter den gleichen Voraussetzungen und kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 557
Verordm~ng
über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(Gleichstellungs-Verordnung - GIVO)
Vom 24. Mai 1968
Auf Grund des § 49 Abs. 6 und des § 59 Abs. 2 § 2
des Reichsknappsdwftsgcsel.zes in der Fassung des Als überwiegend unter Tage verfahren gelten
Finanzänderungsgeselzcs 1967 vom 21. Dezember auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
1967 (BundesgcsetzbJ. I S. 1259) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit,
2. bezahlten Urlaubs oder
§ 1
3. Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
rung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
Den sUindigcn Arbeiten unter Taye stehen fol- sowie an einer Vorsorgekur
gende Arbeiten gleich:
ausfallen, wenn für diesen Kalendermonat auf Grund
1. Arbeiten, die nach dem TäLi~Jk()itsbcreich des Ver- von ständigen Arbeiten unter Tage oder nach § 1
sicherten sowohl 1mtcr Taqc als auch über Tage gleichgestellten Arbeiten Beiträge entrichtet worden
verrichtet werden, wenn sie während eines Ka- sind und der Versicherte in den drei voraufgegan-
lendermonats an mindestens achtzehn Schichten genen Kalendermonaten mindestens einen Kalender-
überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind. monat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichge-
Schichten, die in einem Kalendermonat wegen stellte Arbeiten nach § 1 verrichtet hat.
eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertages
ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage ver- § 3
fahrene Schichten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. Arbeiten als Mitglied - nicht als Gerätewart - Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der für den Einsatz unter Tage bestimmten Gru- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 4
benwehr für die Dauer der Zugehörigkeit. des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
3. Arbeiten als Mitglied des Betriebsrates, wenn der gesctzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)
Versicherte bisher ständige Arbeiten unter Tage auch im Land Berlin.
oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbei-
§ 4
ten verrichtet hat und im Anschluß daran wegen
der Betriebsratstäti~Jkeit von diesen Arbeiten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
freigestellt worden ist. 1968 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 24. Mai 1968
Alll Crnnd d(:S Ccsc!lzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 1. bis 7. September 1968 in
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Karlsruhe stattfindende „20. Heilmittelausstel-
WMc!nzcidirm auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. lung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
6. die in der Zeit vorn 7. bis 10. September 1968 in
Crunclq(•selzes für die Bund(!Srepublik Deutschland Köln stattfindende „IFMA - Internationale
wird liek,rnntgcmc1d1t:
Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung",
Der durch dc1s Cc!Sd'I. vom 18. März 1904 vorge- 7. die in der Zeit vorn 13. bis 15. September 1968 in
sdwnc· Schutz von ErlinduwJcm, Mustern und Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und
Wc1nm:;:<'ichc'n Lritl. C)in für Eisenwarenmesse",
8. die in der Zeit vom 19. bis 22. September 1968 in
1. die in dc!r Zeit vom 5. bis 8. Juni 1968 in Ham-
Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
burg sldtlfindendP „ Ausslellung der Röntgen-
naler Wäsche- und Mieder-Salon mit Badebeklei-
industrie ,rn W ßl ich cfos Kon9resses der Deut-
dung",
schc~n Rönl~Jen~Jesel lsch;_if l.",
9. die in der Zeit vorn 28. September bis 6. Oktober
2. die in der Zeit vorn 25. bis 28. Juni 1968 in 1968 in Köln stattfindende „photokina - Inter-
München slallfindc!nde „ FAB 6B --- Fachausstel- nationale Photo- und Kino-Ausstellung",
lung für Anstdltsbc;dd rl",
10. die in der Zeit vorn 11. bis 13. Oktober 1968 in
3. die in der Zeit vom 23. bis 25. August 1968 in Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für
Köln staltfi ndende ,,ln lernal.ionale Herren-Mode- das Kind'",
Woche",
11. die in der Zeit vorn 20. bis 22. Oktober 1968 in
4. diC' in der Zeil vom 31. August bis 4. Septem- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
ber 1968 in Offenbach am Main stattfindende Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
,,39. Jnternationdle Lederwarenmesse", Gartenmöbel".
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehrnke
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Mai 1968
Irn Anhang zu der Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 8. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 360) muß es in der An-
Jage XII Absatz 4 Nr. 3 statt „Druck arn Gasrnengen-
meßgerät" richtig heißen „Druckmessung am Gas-
mengenmeßgerät".
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Irn Auftrag
Belke
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1968 559
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dutun1 und BezcichnurHJ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 5. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Erstat-
tungsverordnung Rindfleisch 96 22. 5. 68 23. 5. 68
14. 5. 68 Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-
nung über die Uberlragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
Dienstbereich des Bundesministers der Verteidi-
gung 96 22.5. 68 1. 7. 68
Hunclcsqcs<'lz!JI. II [ 53--4-2
13. 5. 68 Verordnung TSF Nr. 5/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 96 22.5.68 1. 6. 68
22. 5. 68 Verordnung zur Anderung der Interzonenhan-
delsverordnung 97 25. 5.68 25. 6. 68
Bundcsc1csel.zbl. JJ 1 770-2
22. 5. 68 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 97 25. 5.68 27. 5. 68
21. 5. 68 Verordnung Nr. 13/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 97 25. 5.68 1. 6. 68
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 556/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.5. 68 L 106/1
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 557/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 5. 68 L 106/2
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 558/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7.5.68 L 106/4
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 559/68 der Kommission zur Durchfüh-
rung der Verordnung Nr. 367/67/EWG über die Festsetzung der
Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß von
Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Verwen-
dung finden 7.5.68 L 106/6
6. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 560/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Dlsaaten 7. 5. 68 L 106/8
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 561/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.5.68 L 107/1
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 562/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8.5.68 L 107/2
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsdiaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 563/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8.5.68 L 107/4
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 564/68 der Kommission über die Nicht-
festsetzung von Zusatzbeträgen für lebende und geschlachtete
Schweine aus Polen 8.5.68 L 107/6
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 565/68 der Kommission über die Nicht-
festsetzung von Zusatzbeträgen für geschladitete Hühner,
Enten und Gänse aus Polen 8.5.68 L 107/7
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 566/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 222/68 betreffend die auf bestimmte
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors anzuwendende Erstat-
tung 8.5.68 L 107/8
7. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 567/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Erzeugnisse des Sdiweine-
fleischsektors 8.5.68 L 107/10
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 568/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.5.68 L 108/1
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 569/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.5.68 L 108.12
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 570/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.5.68 L 108/4
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 571/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 9.5.68 L 108/6
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 572/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 9.5.68 L 108/9
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 573/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 9.5.68 L 108•11
8. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 574/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 235/67/EWG hinsichtlich der Regelung für
die Denaturierung von Zucker in Italien 9.5.68 L 108/13
10. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 575/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 5. 68 L 110/1
10. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 576/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 5. 68 L 110/2
10. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 577/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 5. 68 L 110/4
10. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 578/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 11.5.68 L 110/6
10. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 579/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 11. 5. 68 Lll0/7
10. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 580/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 11. 5. 68 L 110/10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver l a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 •t,.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redits vom 10. Juli 1958 [Bundesqesetzbl. I S. 437) nad, Sachqebieten qeordnet veröffentlidit. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durdi den Verlaq.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforde.rlid!en Bctraqes auf Posbcheckkonto .... Bundesqc~etzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrcchnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebuhr 0,15 DM.