481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1968 Nr.33
Tc1~1 Inhalt Seite
24.5. G8 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 481
Bu11dus!)(\Sel.zbl. Jll 454-1
24. 5. 68 Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Bnndcsr1esctzbl. III 450-2, 312-2, 9231-1, 111-1, 1132-1, 12-2, 190-1, 2031-1, 210-2, 2121-2, 2121-50-1, 2121-6, 2121-7,
2125-1, 2125-2, 2125-3, 2125-4, 2125-5, 2125-6, 2125-9, 2125-10, 2126-1, 2126-2, 2126-4, 216.1-1, 2161-3, 2170-1, 2180-4,
224-2, 29-l, 303-8, 303-12, 310-4, 311-1, 311-4, 312-5, 360-1, 365-1, 368-1, 451-1, 453-4, 453-5, 453-8, 453-11, 50-1, 52-2,
53-3, 54-1, 54-2, 55-2, 610-10, 613-5-1, 702-1, 703-1, 7110-1, 7126-1, 7126-2, 7141-2, 7141-3, 7141-4, 7142-1, 7400-1,
750-9, 751-1, 753-1, 753-6, 7610-1, 7628-1, 7628-2, 7815-1, 7820-1, 7821-1, 7823-2, 7831-1, 7832-1, 7833-1, 7841-1, 7841-2,
7841-3, 7841-4, 7841-5, 7842-1, 7842-2, 7842-5, 7842-5-3, 7843-1, 7843-4, 7844-1, 7845-1, 7846-1, 7849-1, 790-1, 790-3,
7D0-5, 792-1, 793-4, 79:l-5-1, B050-20, 8051-1, 8052-1, 8053-2, 810-1, 811-1, 820-1, B21-1, 9020-1, 9022-6, 911-1, 9240-1,
!1241-1, 925-1, fl25-2, fJ30-l, 9500-4, 9511-6, 9513-1, 9515-1, 9517-1, 96-1, 454-1, 612-13 (auch 2125-7), 213-1, 2182-1,
402-5, 4123-l, 4130-1, 453-7, 453-10, 703-3, 704-1, 704-2, 7100-1, 7120-1, 7620-1, 7631-1, 8050-1, 8050-8, 8051-1-1,
!)501-11, 9502-7
Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Vom 24. Mai 1968
Inhaltsübersicht
§
Erster Teil Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Grundlagen der Ahndung
Vorsatz und Fahrlässigkeit ....................... . 5
Erster Abschnitt
Irrtum .......................................... . 6
Geltungsbereich
Begriffsbestimmung Verantwortlichkeit ............................... . 7
Sachliche Geltung 2 Versuch ......................................... . 8
Zeitliche Geltung 3 Beteiligung ...................................... . 9
füiurnliche Geltung . . . . . ......................... . 4 Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§
No! w<'hr ......................................... 11 Zweiter Teil
RechlJcrli~J(~ndt>r Nolsl<111d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Dritter Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
Geldbuße
Verfolgung und Ahndung
I [öhe der Ccldbußc 13 durch die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zah lungserleichlerungen 14 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde . . 36
Ort.liehe Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde . . . . 37
Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . 38
Vierter Abschnitt Mehrfache Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . 40
Tateinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Abgabe an die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Tatmehrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Ubernahme durch die Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . 42
Zusammentreffen von Straftat
Abgabe an die Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . 43
und Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Bindung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Zuständigkeit des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Fünfter Abschnitt
Einziehung
Voraussetzungen der Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Zweiter Abschnitt
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung . . . . . . . 19 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 46
Einziehung des Wertersatzes ..................... . 21 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ........... . 47
Wirkung der Einziehung ........................ . 22 Zeugen ..................................... • • • •. 48
Selbständige Anordnung ......................... . 23 Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde 49
Entschädigung 24 Bekanntmachung von Maßnahmen
der Verwaltungsbehörde ....................... . 50
Sondervorschrift für Organe und Vertreter ....... . 25
Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde 51
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . . . 52
Sechster Abschnitt
Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen 26 Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt
Aufgaben der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Verjährung
Festnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Verfolgungsverjährung ........................... 27
Anhörung des Betroffenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Ruhen der Verfolgungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Unterbrechung der V(:rfolgungsverjährung . . . . . . . . . 29 II. Verwarnungs ve rf ah ren
Vollstreckungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde 56
Verwarnung durch Beamte des Außen-
und Polizeidienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Achter Abschnitt Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung . . . . . . . 58
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vollrausch III. Verfahren der Verw a 1tun g s b eh ö r de
31
Zeugen und Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern
und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Bestellung eines Verteidigers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben Abschluß der Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
und Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen
Gemeinsame Vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 483
§
IV. Verfc1hren der Sldatsanwaltschaft Achter Abschnitt
Beteiligung der Vc~rwaltungsb0.hörde 63 Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
Erstreckung der öllcnt.Jiclien Klilge Einziehungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
auf die Ordnun~Jswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
Neunter Abschnitt
Allgemeines 65 Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
lnhdlt. des Bußgeldbescheides · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 66 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen . . . . . . 89
Vollstreckung des Bußgeldbescheides . . . . . . . . . . . . . . 90
Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung 91
Fünfter Abschnitt
Vollstreckungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Einspruch und gerichtliches Verfahren
Zahlungserleichterungen .......................... 93
I. Einspruch Verrechnung von Teilbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Form und Frist 67 Beitreibung der Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Zustiindiges Gericht ............................. . 68 Anordnung von Erzwingungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Abgabe an die Stdatsanwaltschaft ................ . 69 Vollstreckung der Erzwingungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Unzuliissiger Einspruch .......................... . 70 Vollstreckung gegen Jugendliche
und Heranwachsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
IT. Hauptverfahren Vollstreckung gegen juristische Personen
Hauptverhandlung ............................... . 71 und Personenvereinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Entscheidung durch fü)sch luß 72 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung . . 100
Anwesenheit des Betroffenen Vollstreckung in den Nachlaß 101
in der Hauptverhandlung 73 102
Nachträgliches Strafverfahren
Verfahren bei Abwesenheit 74 Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Teilnahme der Staatsanwaltschaft
Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung .......... 104
an der Hauptverhandlung ..................... . 75
Beteiligung der Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . 76
Rücknahme der Kluge und des Einspruchs . . . . . . . . . . 77
Zehnter Abschnitt
Weitere Verfahrensvereinfachungen . . . . . . . . . . . . . . . 78
Kosten
III. Rechtsmittel I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
Rechtsbeschwerde 79 Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Zulassung der Rechtsbeschwerde .................. . 80 Kostenfestsetzung ................................ 106
Gebühren und Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Rechtsbehelf und Vollstreckung ................... 108
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
II. Gerichtliches Verfahren
Ubergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren 81
Kosten bei Rücknahme
Bußgelderkenntnis im Strafverfahren 82 und Verwerfung des Einspruchs ................. 109
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 83
Siebenter Abschnitt
Dritter Teil
Rechtskraft und Wiederaufnahme
des V eriahrens Schlußvorschriften
Wirkung der Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Einschränkung von Grundrechten .................. 110
Wiederaufnahme des Verfahrens ................. . 85 Berlin-Klausel 111
Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren 86 Inkrafttreten 112
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Zweiter Abschnitt
rntes das folgende Gesetz beschlossen:
Grundlagen der Ahndung
Erster Teil § 5
Allgemeine Vorschriften Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches
Erster Abschnitt Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz
fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße be-
Geltungsbereich droht.
§ 1 § 6
Begriffsbestimmung Irrtum
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechts- (1) Wenn jemand bei Begehung einer Ordnungs-
widrige und vorwerfbare Handlung, die den Tat- widrigkeit das Vorhandensein von Tatumständen
bestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahn- nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand
dung mit einer Geldbuße zuläßt. gehören, so sind ihm diese Umstände nicht zuzu-
rechnen.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine
rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines (2) Bei der Ahndung fahrlässig begangener Hand~
Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch lungen gilt Absatz 1 nur insoweit, als die Un-
wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. kenntnis selbst nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
(3) Handelt der Täter ohne das Bewußtsein, etwas
Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen
§ 2
oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht
Sachliche Geltung kennt, und ist ihm dies nicht vorzuwerfen, so han-
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach delt er nicht ordnungswidrig.
Bundesrecht und nach Landesrecht.
§ 7
§ 3 Verantwortlichkeit
Zeitliche Geltung (1) Ein Kind kann nicht ordnungswidrig handeln.
(1) Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit Ein Jugendlicher handelt nur unter den Vorausset-
nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der zungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Hand- ordnungswidrig.
lung begangen wurde. (2) Ordnungswidrig handelt nicht, wer zur Zeit
(2) Pie Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, der Handlung wegen Bewußtseinsstörung, wegen
das zur Zeit der Handlung gilt. Bei Verschiedenheit krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder we-
der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung gen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der
bis zu deren Ahndung ist das mildeste Gesetz anzu- Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
wenden. handeln.
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit (3) Ein Taubstummer handelt nicht ordnungs-
erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung widrig, wenn er in der geistigen Entwicklung zu-
begangenen Ordnungswidrigkeiten auch dann anzu- rückgeblieben und deshalb unfähig ist, das Un-
wenden, wenn es außer Kraft getreten ist. erlaubte der· Handlung einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln.
(4) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 8
Versuch
§ 4
(1) Wer den Entschluß, eine Ordnungswidrigkeit
Räumliche Geltung zu begehen, durch Handlungen, welche einen An-
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, fang der Ausführung dieser Ordnungswidrigkeit
können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet wer- enthalten, betätigt hat, hat die Ordnungswidrigkeit,
den, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- wenn sie nicht zur Vollendung gekommen ist, ver-
setzes oder außerhalb dieses Geltungsbereiches auf sucht. Der Versuch kann jedoch nur dann geahndet
einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
werden. (2) Der Versuch als solcher wird nicht geahndet,
(2) Eine Ordnungswidrigkeit ist an jedem Ort wenn der Täter
begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im 1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung auf-
Falle des Unterlassens hätte handeln sollen, oder gegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung
an dem der Erfolg ein9etreten ist oder eintreten durch Umstände gehindert worden ist, welche von
sollte. seinem Willen unabhängig waren, oder
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 485
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver-
entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung waltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzu-
der Ordnungswidrigkeit gehörigen Erfolges durch wenden.
eigene Tätigkeit abgewendet hat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwen-
den, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertre-
§ 9
tungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begrün-
den sollte, unwirksam ist.
Beteiligung
( 1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungs- § 11
widrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungs- Notwehr
widrig. Dies gilt ·auch dann, wenn besondere per-
sönliche Eigenschaften, Verhtiltnisse oder Umstände (1) Ordnungswidrig handelt nicht, wer eine Hand-
(besondere persönliche Merkmale), welche die Mög- lung begeht, die durch Notwehr geboten ist.
lichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Be- (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche
teiligten vorliegen. erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechts-
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet wer- widrigen Angriff von sich oder einem anderen ab-
den, wenn die mit Geldbuße bedrohte Handlung zuwenden.
begangen oder in den Fällen, in denen auch der (3) Die Uberschreitung der Notwehr wird nicht
Versuch geahndet werden kann, wenigstens ver- geahndet, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht
sucht wird. oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerf- hinausgegangen ist.
bar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung § 12
bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt ·das
Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Rechtfertigender Notstand
Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies Ordnungswidrig handelt nicht, wer in einer
nur für den Beteiligten, bei dc~m sie vorliegen. gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
sonst eine Ordnungswidrigkcüt wäre, bei besonde- anderes Rechtsgut handelt, um die Gefahr von sich
ren persönlichen Merkmalen des Täters eine Straf- oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Ab-
tat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem wägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
sie vorliegen. der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der
ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse
§ 10 das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt
jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes
Handeln für einen anderen Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(l) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-
stischen Person oder als Mitglied eines solchen Dritter Abschnitt
Organs, Geldbuße
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder § 13
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
Höhe der Geldbuße
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2) die Möglichkeit der (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Deut-
Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzu- sche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes
wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, bestimmt, höchstens tausend Deutsche Mark.
aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahr-
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes lässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß
oder einem sonst dazu Befugten zu unforscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im
Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwor- (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße
tung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
Betriebes treffen, Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist
bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben
ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merk-
male die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch sie jedoch unberücksichtigt.
auf den Beauflragten anzuwenden, wenn diese (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber teil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit
des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche
Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt Höchstmaß hierzu nicht aus, rn kann es überschrit-
jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages ten werden.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 14 lungen dienen werden, die mit Strafe oder mit
Zahlungserleichterungen Geldbuße bedroht sind.
lsl dem Belrotfenen nach seinen wirtschaftlichen (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zu-
zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt lässig, wenn der Täter eine mit Geldbuße bedrohte
oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teil- Handlung begangen hat.
beträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden,
daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten § 19
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene
einen Teilbetrag nicht rechtzeitig Zdhlt. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dür-
fen die Gegenstände abweichend von § 18 Abs. 2
Vierter Abschnitt Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn der-
jenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
Zusammentreffen oder zustehen,
mf~hrerer Gesetzesverletzungen
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand
§ 15
der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen
Tateinheit ist, oder
(l) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet welche die Einziehung zugelassen hätten, in ver-
werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so werflicher Weise erworben hat.
wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die § 20
Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höch- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Ge-
setz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt wer- (1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 18
den. Abs. 2 Nr. 1 und des § 19 nicht angeordnet werden,
wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung
§ 16 und zum Vorwurf, der den von der Einziehung be-
Tatmehrheit troffenen Täter oder in den Fällen des § 19 den
Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede
gesondert festgesetzt. (2) In den Fällen der §§ 18 und 19 wird angeord-
net, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine
§ 17 weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn
Zusammentreffen der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht
von Straftat und Ordnungswidrigkeit werden kann. In Betracht kommt namentlich die An-
weisung,
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und
Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz ange- 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen
drohten Nebenfolgen kann erkannt werden. oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-
stände sonst zu ändern oder
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung
jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu
wenn eine Strafe nicht verhängt wird. verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt
der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die
Fünfter Abschnitt Einziehung nachträglich angeordnet.
Einziehung (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der
Gegenstände beschränkt werden.
§ 18
§ 21
Voraussetzungen der Einziehung
Einziehung des Wertersatzes
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit
dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit (1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur
das Gesetz es ausdrücklich zuläßt. Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen
Einziehung hätte angeordnet werden können, vor
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
der Anordnung der Einziehung verwertet, nament-
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem lich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Ein-
Täter gehören oder zustehen oder ziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um- die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter
ständen die A1lgemeinheit gefährden oder die bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem \Vert
Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Hand- des Gegenstandes entspricht.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 487
Eine solche Anordnung kann auch neben der (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47
EinLieh ung eines Gegenstandes oder an deren Stelle die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der
gelrnHen werden, wenn ihn der Täter vor der An- Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das
der Einziehung mit dem Recht eines Dritten Verfahren einstellt.
belaslet hul, dessen Erlöschen ohne Entschädigung § 24
nicht ungeordnet werden kann oder im Falle der
Entschädigung
Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 22
Abs. 2,, § 24); wird die Anordnung neben der Ein- (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
ziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Ent-
\IVertersatzes mich dem Wert der Belastung des scheidung über die Einziehung einem Dritten zu
Gegenstandes. oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Drit-
ten belastet, das durch die Entscheidung erloschen
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung
oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter
kann geschätzt werden.
Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Ge- in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft
genstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil den Staat oder die Körperschaft oder Anstült des
nach der Anordnung eine der in Absatz 1 oder Ab- öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der
satz 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.
oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
des \,Vertersalzes nachträglich angeordnet werden.
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu bei-
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichte- getragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel
rungen gilt § 14. oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vor-
bereitung gewesen ist,
§ 22
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem
Wirkung der Einziehung Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht erworben hat oder
mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat 3. es nach den Umständen, welche die Einziehung
oder,, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschrif-
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ten außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts
über„ deren Organ oder Stelle die Einziehung an- zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne
geordnet hat. Entschädigung dauernd zu entziehen.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben be- (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Ent-
stehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch an- schädigung gewährt werden, soweit es eine un-
geordnet„ wenn die Einziehung darauf gestützt wird, billige Härte wäre, sie zu versagen.
daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 vor-
liegen. Das Erlöschen des Rechtes eines Dritten kann § 25
auch dann angeordrn~t werden, wenn diesem eine Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Entschädigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht
(1) Hat jemand
zu gewähren ist.
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der stischen Person oder als Mitglied eines solchen
Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des Organs,
§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die gleiche
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
hat die Anordnung des Vorbehalts der
oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
auch wenn sie noch nicht rechtskräftig
ist. 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft
§ 23 eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber
unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 18 bis 21
Selbständige Anordnung
und 24 die Einziehung eines Gegenstandes oder des
( l) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tat- Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Ent-
sächlichen Gründen keine bestimmte Person ver- schädigung begründen würde, so wird seine Hand-
folgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte lung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Ver-
Person nicht festgesetzt werden, so kann die Ein- tretenen zugerechnet.
ziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
(2) § 1o· Abs. 3 gilt entsprechend.
selbständig angeordnet werden, wenn die Voraus-
setzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen
ist, im übrigen vorliegen. Sechster Abschnitt
(2) in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Geldbuße gegen juristische Personen
ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn aus recht- und Personenvereinigungen
lichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt
werden kann und das Gesetz nichts anderes be- § 26
stimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ
werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen. einer juristischen Person oder als Mitglied eines
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähi- (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an
gen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vor- welchem die Handlung begangen ist, ohne Rück-
standes oder als vertretungsberechtigter Gesell- sicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch § 28
die
Ruhen der Verfolgungsverjährung
1. Pflichten, welche die juristische Person oder die
Personenvereinigung treffen, verletzt worden (1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in
sind, oder welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Ver-
folgung der Ordnungswidrigkeit nicht begonnen
2. die juristische Person oder die Personenvereini-
oder nicht fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn
gung bereichert worden ist oder werden sollte,
oder die Fortsetzung eines Bußgeldverfahrens von
so kann gegen diese als Nebenfolge der Straftat einer Vorfrage abhängig, über die in einem anderen
oder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festgesetzt Verfahren entschieden werden muß, so ruht die Ver-
werden. jährung bis zu dessen Beendigung.
(2) Die Geldbuße beträgt (2) Ist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu ein Antrag oder eine Ermächtigung erforderlich, so
hunderttausend Deutsche Mark, wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf- Antrags oder der Ermächtigung nicht gehindert.
zigtausend Deutsche Mark.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich § 29
das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ord- Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
nungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geld- (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
buße.
1. die erste Vernehmung des Betroffenen oder die
(3) § 13 Abs. 4 und § 14 gelten entsprechend. Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungs-
(4) Kann wegen der Straftat oder Ordnungswidrig- verfahren eingeleitet ist,
keit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte 2. die erste Beauftragung eines Sachverständigen,
Person verfolgt oder verurteilt oder eine Geldbuße wenn vorher der Betroffene vernommen oder
gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt wer- ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens
den, so kann gegen die juristische Person oder die bekanntgegeben ist,
Personenvereinigung eine Geldbuße selbständig 3. jede Anordnung, die nach vorläufiger Einstellung
festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betrof-
Absatzes 1 im übrigen vorliegen. Dasselbe gilt, fenen zur Ermittlung seines Aufenthalts oder
wenn das Gericht von Strafe absieht oder das Ver- Sicherung von Beweisen ergeht,
fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die 4. jedes Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im
dies nach dem Ermessen der Verfolgungsbehörde Ausland vorzunehmen,
oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zu-
5. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen
läßt.
Behörde vor Abschluß der Ermittlungen,
6. den Bußgeldbescheid,
Siebenter Abschnitt 7. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die
Verjährung Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selb-
ständigen Verfahren und
§ 27 8. jede richterliche Handlung, die zur Verfolgung
Verfolgungsverjährung der Tat gegen den Täter gerichtet ist.
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung (2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Ver-
von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von jährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spä-
Nebenfolgen ausgeschlossen. testens verjährt, wenn seit dem Tag, an dem die
Ordnungswidrigkeit begangen ist, das Doppelte der
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber ein
verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, Jahr verstrichen ist, ohne daß bis zu diesem Zeit-
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit punkt eine Bußgeldentscheidung ergangen ist.
Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißig- (3) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber dem-
tausend Deutsche Mark bedroht sind, jenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1
mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als drei- Nr. 1 bis 5, 7 und 8 auch dann ein, wenn die Hand-
tausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark be- lung auf die Verfolgung der Tat als Straftat ge-
droht sind, richtet ist.
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit § 30
Geldbuße im Höchstmaß von mehr als tausend
bis zu dreitausend Deutsche Mark bedroht sind, Vollstreckungsverjährung
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungs- (1) Die Vollstreckung der Geldbuße wird durch
widrigkeiten. die Verjährung ausgeschlossen. Die Vollstreckung
Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 489
verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt gehört auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und
mit dem Tage, an dem die Bußgeldentscheidung Uberwachung von Aufsichtspersonen.
rechtskräftig geworden ist.
(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unterneh-
(2) Jede auf Vollslrcckung der Geldbuße gerich- mens stehen gleich
tete Handlung der Vollstreckungsbehörde (§ 92)
1. sein gesetzlicher Vertreter,
unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung
beginnt die Verjdhrung von neuem. 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs einer juristischen Person sowie
(3) Die Verjährung ruht, solange eine Zahlungs-
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
erleichterung bewilligt ist. Personenhandelsgesellschaft,
(4) Für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder
verpflichten, gellen die Absätze 1 bis 3 entspre-
das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten,
chend. soweit es sich um Pflichten handelt, für deren
Erfüllung sie verantwortlich sind.
Achter Abschnitt (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der
Einzelne Ordnungswidrigkeiten Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unter-
nehmen.
§ 31 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
Vollrausch Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark ge-
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
ahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geld-
alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel in
buße bedroht, so bestimmt_ sich das Höchstmaß der
einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig,
Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach
wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße be-
dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchst-
drohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn
maß der Geldbuße.
keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er
infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat § 34
oder weil dies nicht auszuschließen ist.
Gemeinsame Vorschrift
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht (1) In den Fällen der §§ 31 bis 33 wird die Ord-
höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch nungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächti-
begangene Handlung angedroht ist. gung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Hand-
lung, die Handlung des Schutzbefohlenen oder die
Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächti-
§ 32
gung verfolgt werden könnte.
Verletzung der Aufsichtspflicht
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
gegenüber Kindern und Jugendlieben
keiten nach den §§ 31 bis 33 gelten auch die Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig fahrensvorschriften entsprechend, die bei der Ver-
durch Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über ein folgung der im Rausch begangenen Handlung, der
Kind oder einen Jugendlichen, für die ihm die Per- Handlung des Schutzbefohlenen oder der Pflichtver-
sonensorge obliegt oder die seiner Erziehung anver- letzung anzuwenden sind oder im Falle des § 33
traut sind, dazu beiträgt, daß der Schutzbefohlene dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe be-
vorsätzlich eine mit Geldbuße bedrohte Handlung drohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht
begeht. wäre.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit der Hälfte
des für die Handlung des Schutzbefohlenen ange-
drohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet
Zweiter Teil
werden, jedoch nicht mit einer höheren Geldbuße
als tausend Deutsche Mark. Bußgeldverfahren
§ 33 Erster Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht Zuständigkeif zur Verfolgung und Ahndung
in Betrieben und Unternehmen von Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unter-
nehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichts- § 35
maßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in
Verfolgung und Ahndung
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen
durch die Verwaltungsbehörde
gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als
solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder (1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn keiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit
eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwalt-
durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden schaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungs-
können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen handlungen der Richter berufen ist.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die Verwd 11.ungsbehörde ist auch für die Ahn- mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zu-
dung von Ordnun~Jswidri~Jkcil.cm zuständig, soweit sammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungs-
nicht hierzu nach diesem Cesetz das Gericht be- widrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsicht-
rufen ist. lich derselben Tat mehrere Personen einer Ord-
nungswidrigkeit beschuldigt werden.
§ :w
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
§ 39
(1) Sachlich zuständig ist
Mehrfache Zuständigkeit
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz be-
stimmt wird, (1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwal-
tungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug
2. mangels einer solchen Bestimmung der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den
a) die fachlich zuständige oberste Landes- Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die
behörde oder Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die
b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit Akten von der Polizei nach der Vernehmung des
das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese
wird. Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsver- wieder abtrennen.
ordnung auf eine andere Behörde oder· sonstige (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die
Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der
Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde über- zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Ver-
tragen. einbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustän- werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Verein-
dige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch fachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungs-
Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder behörden sachlich zuständig, so soll die Verwal-
sonstige Stelle übertragen. tungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug
gebührt, die anderen sachlich zuständigen Ver-
waltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der
§ 37 Ermittlungen hören.
Urtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2
(1) Ort.lieh zuständig ist die Verwaltungsbehörde, Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag
in deren Bezirk einer der beteiligten Verwaltungsbehörden
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt 1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungs-
worden ist oder behörde,
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buß- 2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungs-
geldverfahrens seinen Wohnsitz hat. behörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemein-
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen same Gericht und,
nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch 3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig
die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere
Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Gericht.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungs- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die
bereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird Ubertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben
die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen werden.
Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem deut- § 40
schen Schiff außerhalb des räumlichen Geltungsbe- Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
reiches dieses Gesetzes begangen worden, so ist
'Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für
auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in
die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen
deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt,
den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1
gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge. § 41
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
§ 38 (1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die
Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten,
die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiede- (2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein
ner Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an
dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen die Verwaltungsbehörde zurück.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 491
§ 42 (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses
Ubernahme durch die Staatsanwaltschaft Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfah-
ren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staats-
(1) Die Stc1alsanwaltschafl kann bis zum Erlaß anwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ord-
nungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und Be-
verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusam- schlagnahme von Postsendungen und Telegrammen
menhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ord- sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem
nungswidrigkei l. bestdil. ein Zusammenhang, wenn Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind
jemand sowohl einer Straflat als auch einer Ord- unzulässig. Ein Klageerzwingungsverfahren findet
nungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben nicht statt.
Tat eine Person einer Straftc:it und eine andere einer (4) § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung
Ordnungswidrigkei 1. ueschuldigt wird. ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die
(2) Die Staatsanwallschafl soll die Verfolgung Entnahme von Blutproben und andere geringfügige
nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Eingriffe zulässig sind.
Verfahrens oder wegern des Sachzusammenhangs (5) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-
oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen wachsende kann von der Heranziehung der Jugend-
oder die Entscheidung sachdienlich erscheint. gerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) ab-
gesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sach-
§ 43 gemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich
ist.
Abgabe an die Verwaltungsbehörde
§ 47
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen
des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Ver- (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
folgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vor- liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungs-
handen, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit ver- behörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig
folgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Ver- ist, kann sie es einstellen.
waltungsbehörde ab. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und
(2) Hat die Staatscmwaltschaft die Verfolgung hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann
übernommen·, so kann sie die Sache an die Ver- es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwalt-
waltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren schaft in jeder Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht
noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die anfechtbar.
Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur we- § 48
gen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
Zeugen
§ 44 (1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das
Bindung der Verwaltungsbehörde Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der
Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aus-
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung
sage für notwendig hält.
der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als
Straftat verfolgt wird oder nicht. (2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70
Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen
§ 45 nicht übersteigen.
Zuständigkeit des Gerichts § 49
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungs-. Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde
widrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so
so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt,
Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im ge-
ist. richtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen
sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegen-
Zweiter Abschnitt stände zu besichtigen. Die Akten werden der Ver-
Allgemeine Verfahrensvorschriften waltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme
übersandt.
§ 46 § 50
Anwendung der Vorschriiten Bekanntmachung von Maßnahmen
über das Strafverfahren der Verwaltungsbehörde
(l) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit die- (1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige
ses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der
Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Straf- Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos
verfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein
Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichts- befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in
gesetzes. einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der widrigkeiten zu erforschen und dabei alle un-
Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten aufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die
Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei
Person, an die sich die Maßnahme richtet, über der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit
die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vor- dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben
geschriebene Frist llnd Form zu belehren. Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von
Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich
§ 51
der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusam-
Verfahren bei Zustellungen menhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. ,,,
der Verwaltungsbehörde
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwal-
§ 54
tungsbehörde gelten die Vorschri.ften des Verwal-
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes- Festnahme
gesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,
(1) Begeht jemand eine mit Geldbuße bedrohte
wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Handlung und wird er auf frischer Tat betroffen
Bescheid erlassen hat, sonst die entsprechenden
oder verfolgt, so sind die Beamten des Polizei-
landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 dienstes befugt, ihn festzunehmen, wenn seine Per-
bis 5 nichts anderes bestimmen.
son nicht sofort festgestellt werden kann. Die Befug-
(2) Der Bescheid wird dem Betroffenen zugestellt nis hierzu steht auch den Angehörigen der Verwal-
und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, die- tungsbehörde bei solchen Ordnungswidrigkeiten zu,
sem mitgeteilt. mit deren Ermittlung sie im Außendienst betraut
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sind.
sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte (2) Die Person des Festgenommenen ist unver-
Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen für züglich festzustellen. Sofort nach dieser Feststellung,
den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Wird der
spätestens jedoch am Tage nach der Festnahme, ist
Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 zugestellt, so er freizulassen.
wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet;
da.bei erhält er formlos eine Abschrift des Beschei- § 55
des. Wird der Bescheid dem Betroffenen zugestellt,
so wird der Verteidiger hiervon zugleich unter- Anhörung des Betroffenen
richtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten (1) § 163 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit
nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt,
des Bescheides. wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zu- sich zu der Beschuldigung zu äußern.
stellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewie-
so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der sen zu werden, daß er auch schon vor seiner Ver-
zuletzt bewirkten Zustellung. nehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger
(5) § 7 Abs. 1 und § 9 des Verwaltungszustel- befragen kann.
lungsgesetzes und die entsprechenden landesrecht-
lichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der
Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 II. V e r warn u n g s v e r fahren
Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes und die entsprechenden landesrechtlichen Vor-
§ 56
schriften nicht anzuwenden.
Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
§ 52
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann
die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwar-
Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Be- nen und ein Verwarnungsgeld von zwei bis zwan-
scheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44
zig Deutsche Mark erheben. Sie soll eine solche
bis 47 der Strafprozeßordnung über die Wieder- Verwarnung erteilen, wenn eine Verwarnung ohne
einsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Das
Verwarnungsgeld unzureichend ist.
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ist bei der Verwaltungsbehörde anzubringen. Uber (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur
das Gesuch und den Aufschub der Vollstreckung wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über
entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und
das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung
Dritter Abschnitt der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder
innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll,
Vorverfahren bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post
I. Allgemeine Vorschriften zur Uberweisung an diese Stelle einzahlt. Eine
solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betrof-
§ 53 fene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann
Aufgaben der Polizei oder wenn es höher ist als fünf Deutsche Mark.
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (3) Dber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1,
haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungs- die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 493
oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine (3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sach-
Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Aus- verständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes
lagen) werden nicht erhoben. über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ständigen entsprechend.
wirksam, so kann die Tat nicht mehr als Ordnungs-
widrigkeit verfolgt werden. § 60
Bestellung eines Verteidigers
§ 57 Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfah-
Verwarnung durch Beamte ren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1
des Außen- und Polizeidienstes Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 1
der Strafprozeßordnung), so bestellt die Verwal-
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis
tungsbehörde den Verteidiger.
nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außen-
dienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend aus-
zuweisen. § 61
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu Abschluß der Ermittlungen
ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen
eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten,
Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungs-
oder in anderer Weise ausweisen. widrigkeit erwägt.
§ 62
§ 58
Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung Rechtsbehelf gegen Maßnahmen
der Verwaltungsbehörde
(1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und son-
oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr
stige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde
bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll
sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrig- im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der
keiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit Betroffene und andere Personen, gegen die sich die
der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zu- Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung be-
ständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren antragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur
Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeld-
des Bundes zuständig ist, der fachlich zuständige bescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt
Bundesminister, sonst die fachlich zuständige ober- wird, getroffen werden und keine selbständige Be-
ste Landesbehörde. deutung haben.
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten (2) Uber den Antrag entscheidet das nach § 68
im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis
eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt 309 und 311 a der Strafprozeßordnung über das Be-
ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwal- schwerdeverfahren gelten sinngemäß. Die Entschei-
tungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur dung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das
Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen Gesetz nichts anderes bestimmt.
darüber enthalten, in welchen Fällen und unter
welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt
und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben IV. Verfahren
werden soll. der Staatsanwaltschaft
§ 63
III. V e r fahren
Beteiligung der Verwaltungsbehörde
der Verwaltungsbehörde
(1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der
§ 59 Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben
die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten
Zeugen und Sachverständige betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Ver-
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, waltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten
auf Ladung der Verwaltungsbehörde zu erscheinen wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldver-
und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu er- fahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde
statten. kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durch-
(2) In den Fällen der §§ 51, 70 und 77 der Straf- suchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-
prozeßordnung kann die Verwaltungsbehörde gegen beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschrif-
den Zeugen oder den Sachverständigen Ord- ten der Strafprozeßordnung anordnen.
nungsstrafen in Geld festsetzen. Neben der Ord- (2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde
nungsstrafe können ihm die durch die unberechtigte sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß
Weigerung oder das llnberechtigte Ausbleiben ver- eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf
ursachten Kosten auferlegt werden. eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Erw;i~JI die Slilc1tsanwi1llschaft, das Verfahren 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) ange-
<~inzust(:IIPn, so h,ll sie die sonst zuständige Ver- ordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner
wallungsbehiirde zu hören. Sie kann davon absehen, Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
wenn für die Entschließung die besondere Sach-
(3) Uber die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4
kunde der VerwilltLmfJsbehörde entbehrt werden hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet
kilnn.
zu werden.
§ 64
Erstreckung der öffentlichen Klage Fünfter Abschnitt
auf die Ordnungswidrigkeit Einspruch und gerichtliches Verfahren
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des
§ 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so er-
I. Einspruch
streckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern
die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten. § 67
Form und Frist
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid
Vierter Abschnitt innerhalb einer Woche nach Zustellung schriftlich
Bußgeldbescheid oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch ein-
legen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeß-
§ 65
ordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Ge- § 68
setz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid Zuständiges Gericht
geahndet.
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbe-
§ 66 scheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk
Inhalt des Bußgeldbescheides die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Amts-
richter entscheidet allein.
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heran-
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und
wachsende ist der Jugendrichter zuständig.
etwaiger Nebenbeteiligter,
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden, so
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig- Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
keit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungs-
4. die Beweismittel, widrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort)
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen. oder
2. der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs sei-
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
nen Wohnsitz hat (Wohnort),
1. den Hinweis, daß
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Ver-
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und voll- fahren sowie die weite Entfernung zwischen Bege-
streckbar wird, wenn kein Einspruch nach hungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach
§ 67 eingelegt wird, Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich
b) das Gericht bei einem Einspruch auf Grund erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte
einer Hauptverhandlung über die Beschuldi- aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Be-
gung entscheidet, ohne an den im Bußgeld- zirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts
bescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer
sein, daß es jedoch auch durch Beschluß ent- Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann
scheiden kann, wenn der Betroffene und die die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht übertragen.
widersprechen, § 69
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa Abgabe an die Staatsanwaltschaft
bestimmten späteren Fälligkeit (§ 14) (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge nach Einspruch an die Staatsanwaltschaft, die sie
an die zuständige Kasse zu zahlen oder dem Amtsrichter vorlegt. Bis zur Ubersendung der
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Voll- Akten kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeld-
streckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur bescheid zurücknehmen.
Niederschrift darzutun, warum. ihm die frist- (2) Die Aufgaben der Verfolgungsbehörde gehen
gemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen auf die Staatsanwaltschaft über, sobald die Akten
Verhällnissen nicht zuzumuten ist, und bei ihr eingehen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 495
§ 70 Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die
Unzulässiger Einspruch Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu ver-
lesen.
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht
in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft (4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des
ihn das Gericht als unzulässig. Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch
einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger ver-
(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde treten lassen.
zulässig. § 74
II. Hau p t ver f a h r e n Verfahren bei Abwesenheit
(1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhand-
§ 71 lung aus, ohne daß sein persönliches Erscheinen
Hauptverhandlung oder seine richterliche Vernehmung angeordnet ist,
Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet und ist er auch nicht durch einen Verteidiger ver-
sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, treten, so wird der wesentliche Inhalt seiner frühe-
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die ren Vernehmung und etwaiger schriftlicher oder
nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl protokollarischer Erklärungen, die er zur Sache ab-
gelten. gegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß
§ 72
er sich nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Ge-
legenheit gegeben war.
Entscheidung durch Beschluß
(2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Er-
(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht
scheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-
für erforderlich, so kann es durch Beschluß entschei-
digung aus, so kann das Gericht den Einspruch ohne
den, wenn der Betroffene und die Staatsanwalt-
Beweisaufnahme durch Urteil verwerfen. Verwirft
schaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das das Gericht den Einspruch nicht, so ordnet es die
Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines Vorführung des Betroffenen an oder verfährt nach
solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und Absatz 1.
gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die
(2) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Be- Absätze 1 llnd 2 zu b~lehren.
troffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße
festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das (4) Hat die Hauptverhandlung nach den Absät-
Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von zen 1 oder 2 ohne den Betroffenen stattgefunden,
der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung so gilt § 235 der Strafprozeßordnung entsprechend.
nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen. Wird der Einspruch verworfen, so kann ein Betrof-
fener, dem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist
(3) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
Beschluß die Ordnungswidrigkeit und die angewen- worden war, sie nicht mehr gegen das Urteil bean-
deten Bußgeldvorschriften an. Die Begründung des spruchen.
Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tat- § 75
sachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merk- Teilnahme der Staatsanwaltschaft
male der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Be- an der Hauptverhandlung
weis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an
auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind
die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht
Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge be- macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es
stimmend sind. ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(4) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Haupt-
die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht verhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustim-
überführt oder ob und aus welchen Gründen die als mung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2)
erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungs- und zur Rücknahme des Einspruchs (§ 77 Abs. 2) in
widrigkeit angesehen worden ist. der Hauptverhandlung nicht.
§ 73
§ 76
Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Anwesenheit des Betroffenen
in der Hauptverhandlung (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Ge-
legenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von
( 1) DE:r Betroffene ist zum Erscheinen in der ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeu-
Hauptverhandlung nicht verpflichtet. tung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt,
(2) Das Gericht kann jedoch zm Aufklärung des das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der
Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Betrof- Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwal-
fenen anordnen. tungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der
Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des
Betroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen. (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwal-
Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten tungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Vertei- besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt
diger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der werden kann.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Das Urteil und andere das Verfahren abschlie- des Satzes 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gege-
ßende Entscheidungen sind der Vc~rwaltungsbehörde ben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zu-
mitzuteilen. lässig.
§ 77 (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere
Rücknahme der Klage und des Einspruchs Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeß-
(1) Die Klage und der Einspruch können bis zur
ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über
Verkündung des Urteils im ersten Rechtszuge oder
die Revision entsprechend.
bis zum Erlaß des Beschlusses nach § 72 zurück-
genommen werden. (4) Die Frist für die Einlegung der Rechts-
beschwerde beginnt mit der Zustellung des Be-
(2) Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die schlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in
Rücknahme der Klage nur mit Zustimmung des Be- Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.
troffenen, die Rücknahme des Einspruchs nur mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zu- Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund
rückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend. einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
§ 78 (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene
Weitere Verfahrensvereinfachungen Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354
Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244 entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen
Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes
Beweisaufnahme. Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht
anzuwenden. § 80
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt§ 78 Abs. 3 Zulassung der Rechtsbeschwerde
des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbe-
(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heran- schwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu,
wachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entschei-
Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung dung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
nach § 98 Abs. 1 treffen. einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschrif-
III. R e c h t s m it t e l ten über die Einlegung der Rechtsbeschwerde ent-
sprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte
§ 79 Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die An-
Rechtsbeschwerde bringung der Beschwerdeanträge und deren Begrün-
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 dung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu
beachten. Bei der Begründung der Beschwerdean-
ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
träge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-
als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt wor- aussetzungen vorliegen. § 35 a der Strafprozeßord-
den ist,
nung gilt entsprechend.
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den
denn, daß es sich um eine Nebenfolgevermögens-
Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Straf-
rechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder
prozeßordnung gelten entsprechend._ Der Beschluß,
im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zwei-
durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner
hundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
Begründung, wenn das Beschwerdegericht den An-
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit trag einstimmig für offensichtlich unbegründet erach-
freigesprochen oder das Verfahren eingestellt tet. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechts-
worden ist und wegen der Tat im Bußgeld- beschwerde als zurückgenommen.
bescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von
mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt
oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwalt- Sechster Abschnitt
schaft beantragt worden war, Bußgeld- und Strafverfahren
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verwor-
fen worden ist oder § 81
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, Ubergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren
widersprochen hatte. (1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die
Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner
gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Straf-
zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
gesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes
mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Vor- hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder gegeben worden ist.
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 497
(2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des widrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden,
rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staats- so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungs-
anwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. widrigkeit verfolgt werden.
Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des (2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ord-
Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, nungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als
wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen
der Angeklagte es beantragt. Uber sein Recht, die der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Be-
Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte schwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrig-
belehrt. keit gleich.
(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonde-
ren Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzu- § 85
wenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, Wiederaufnahme des Verfahrens
die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden
· (1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-
hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach
kräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Ver-
diesen Vorschriften durchgeführt worden ist.
fahrens gelten die §§ 359 bis 373 a der Strafprozeß-
ordnung entsprechend, soweit die nachstehenden
§ 82 Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Bußgelderkenntnis im Strafverfahren (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun-
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in sten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder
der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Straf-
rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. prozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptver- 1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße
handlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt bis zu zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist
einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem wei- oder
teren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses 2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung fünf
Gesetzes anzuwenden. Jahre verstrichen sind.
§ 83 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Neben-
folge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren
Verfahren bei Ordnungswidrigk_eiten
Wert zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
und Straftaten
(3) 'Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungun-
(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne sten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen
Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck
gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz
§ 46 Abs. 3, 4, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79
herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zu-
Abs. 1 bis 3 sowie § 80. lässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-
gebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Ver-
Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, urteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens
Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung einge- zu begründen.
legt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschrie-
benen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-
die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzu- geldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige
lässig verwarfen ist, als Berufung behandelt. Die Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren
Beschwerdeanträge und deren Begründung sind von dem Betroffenen beantragt oder werden der
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubrin- Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine
gen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so über-
der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 sendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69
Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Be- Abs. 2 gilt entsprechend.
rufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79
Abs. 1, 2, § 80 zulässig.
§ 86
(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf,
soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann Aufhebung des Bußgeldbescheides
es in der Sache selbst entscheiden. im Strafverfahren
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid
ergangen und wird er später wegen derselben Hand-
Siebenter Abschnitt
lung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der
Rechtskraft und Wiederaufnahme Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt,
des Verfahrens wenn es im Strafverfahren nicht zu efoer Verur-
teilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das
§ 84 Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft,
Wirkung der Rechtskraft dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig gewor- (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen
den oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungs- Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
sind, werd(\11 zunüchsl. t1uf ()ine erkannte Geldstrafe, sehe Person oder eine Personenvereingung zu ent-
dmrn auf crngeordnPte N(!benfolgen, die zu einer scheiden (§ 26), so ist sie auch für die Anordnung
( ;eldzi:Jl1lunq v<'rpflichl.en, und zuletzt auf die Kosten der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines
des Strafvc>rlc1h rens angerechnet. Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als
Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444
(3) Die Entsdwidungen nach den Absälzen 1 und 2
Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).
werden in dem Urteil odc~r in der sonstigen ab-
schließendem Entscheidunq getroffen. (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwal-
tungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen
Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungs-
behörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimm-
ten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch
Achter Abschnitt die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristi-
sche Person oder Personenvereinigung ihren Sitz
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder eine Zweigniederlassung hat.
§ 87 (3) § 87 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 5 gilt entspre-
chend.
Einziehungsverfahren
(l) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver-
fahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu
entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der
Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechts- Neunter Abschnitt
anwalts oder einer anderen Person, die als Vertei-
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
diger bestellt werden darf, und die Entscheidung
über die Entschädigung zuständig (§§ 431, 434 Abs. 2,
§ 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung). § 89
(2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn
anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betrof-
sie rechtskräftig geworden sind.
fenen zustehen. Ihm wird der Bußgeldbescheid, in
dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.
Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die
Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist. § 90
(3) Im se1bständigen Verfahren wird die Ein- Vollstreckung des Bußgeldbescheides
ziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz
angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des
und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbe- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April
scheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. Zuständig 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) in der jeweils gelten-
ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Ver- den Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungs-
folgung einer bestimmten Person zuständig wäre; behörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen
örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen
in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt wor- Vorschriften.
den ist.
(2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz
(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-
nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn
ordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der
eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeld-
Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Ein-
bescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse.
ziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das
Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzah-
nach § 68 zuständige Gericht; § 69 Abs. 1 Satz 1,
lung verpflichten, entsprechend.
Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Ein- (3) Ist die Einziehung einer Sache angeordnet
ziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zwei- worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt,
hundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ist nicht daß die Sache dem Betroffenen oder dem Ein-
anfechtbar. ziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die
Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so
haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei
dem Amtsgericht den Offenbarungseid über den
§ 88
Verbleib der Sache zu leisten. § 883 Abs. 2, 3, §§ 899,
Festsetzung der Geldbuße gegen juristische 900 Abs. 1, 3, 5, §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der
Personen und Personenvereinigungen Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldver- (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung einer nach
fahren als Nebenfolge der Tat des Betroffenen über § 59 Abs. 2 festgesetzten Ordnungsstrafe in Geld
die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi- entsprechend.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 499
§ 91 § 96
Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung von Erzwingungshaft
Bußgeldentscheidung
(1) Nach Ablauf der in § 95 bestimmten Frist kann
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeld- das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
entscheidung gelten die §§ 451 und 463 der Straf- oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt,
prozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, §§ 84 und
85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer
Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht
§ 92 dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
Vollstreckungsbehörde 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgen- 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zah-
den Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen lungsunfähigkeit ergeben.
des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen
bescheid erlass(~n hat, sons1 die Stelle, der nach § 91
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist,
die Vollstreckung obliegt.
den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu
entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungs-
erleichterung oder überläßt die Entscheidung dar-
§ 93 über der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergan-
Zahlungserleichterungen gene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufge-
hoben.
(1) Uber die Bewilligung von Zahlungserleichte-
rungen (§ 14) entscheidet nach Rechtskraft der Buß- (3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer
geldentscheidung die Vollstreckungsbehörde. Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in
einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Ent-
drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter
scheidung über Zahlungserleichterungen nachträg-
Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der
lich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer
Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nach-
vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des
träglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden.
Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungs-
Beweismittel abweichen.
haft nicht wiederholt werden.
(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichte-
rungen gilt § 66 Abs 2 Nr. 2, 3 sinngemäß.
(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 14 Satz 2, § 97
die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,
so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek- Vollstreckung der Erzwingungshaft
kungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine
( 1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft
Zahlungserleichterung bewilligen.
gilt § 451 der Strafprozeßordnung, im Verfahren
(5) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch
wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in abseh- § 82 Abs. 1, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendg,erichts-
barer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstrek- gesetzes sinngemäß.
kungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung
unterbleibt. (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der
Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß
er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.
§ 94
(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Er-
Verrechnung von Teilbeträgen zwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirt-
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der schaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den
Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu ent-
Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Neben- richten, so wird dadurch die Vollziehung der An-
folgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und ordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch
zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet. die Vollziehung aussetzen.
§ 95 § 98
Beitreibung der Geldbuße Vollstreckung gegen Jugendliche
und Heranwachsende
Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße
wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festge-
Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund be- setzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 be-
stimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der stimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugend-
Betroffene der Zahlung entziehen will. richter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von § 102
Amts wc~JEm dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle
der Geldbuße~ Nachträgliches Strafverfahren
1. einer Ar bei tsdltflage nachzukommen, (1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides
2. den Schaden wiedergutzumachen,
wegen derselben Handlung die öffentliche Klage
erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Voll-
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften streckung des Bußgeldbescheides insoweit aus-
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, setzen.
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen, (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie
die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung von dem Gericht nachträglich zu treffen.
der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht
erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen § 103
nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich
ändern. Gerichtliche Entscheidung
(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach (1) Uber Einwendungen gegen
Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des
Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93
wenn er entsprechend belehrt worden ist. Ist der und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeld-
Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße für bescheides getroffenen Maßnahmen
erledigt erklären.
entscheidet das Gericht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Voll-
streckung der gegen einen Heranwachsenden fest- (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die
gesetzten Geldbuße. Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann
jedoch die Vollstreckung aussetzen.
§ 99 § 104
Vollstreckung gegen juristische Personen
Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
und Personenvereinigungen
Für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werden-
juristische Person oder eine Personenvereinigung den gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3,
gelten die §§ 93 bis 97 entsprechend. §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) wer-
den erlassen
1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn
§ 100 ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, im Ver-
(1) Uber die Au.fhcbung des Vorbehalts der Ein- fahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
ziehung und die nachträgliche Anordnung der Ein- von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung
ziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes obliegt, wenn eine gerichtliche Bußgeldentschei-
(§ 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4) entscheidet dung zu vollstrecken ist,
1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe- 3. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im
scheid erlassen hat, Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach
§ 102 Abs. 2 zu treffen ist.
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das
Gericht. (2) Ist für die Vollstreckung der Amtsrichter zu-
ständig, so entscheidet in den Fällen des § 103
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Ein-
ziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 inner- Abs. 1 Nr. 1, 2 die Strafkammer des Landgerichts.
halb einer Woche nach Zustellung des Bescheides (3) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 h2ndlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten
zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu
sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des begründen.
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark
übersteigt. (4) Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft,
die Verhängung des Jugendarrestes und die nach-
trägliche Entscheidung über die Einziehung eines
§ 101 Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche
Mark übersteigt, oder die Einziehung eines ent-
Vollstreckung in den Nachlaß
sprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist so-
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geld- fortige Beschwerde zulässig. In den übrigen Fällen
buße nicht vollstreckt werden. ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Nr. 33 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 501
Zehnter Abschnitt von mehr als hundert Deutsche Mark fünf vom Hun-
dert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, jedoch
Kosten höchstens zehntausend Deutsche Mark.
I. Verfahren (3) Als Auslagen werden erhoben
der Verwaltungsbehörde 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
2. Postgebühren für Zustellungen;
§ 105
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
Kostenentscheidung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörd~ gelten nen Postgebühren;
§ 464 Abs. 1, 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1, 3, 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung
§ 469 Abs. 1, 2 sowie die§§ 470 und 472b der Straf- von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden
prozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund
Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-
Jugendgerichtsgesetzes. gung von Zeugen und Sachverständigen keine
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der
in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1, 3 so- ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die
wie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-
die Staatskasse zu tragen hat, werden der Bundes- gen zu zahlen wäre;
kasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des 5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landes- den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetz-
kasse. licher Vorschriften gewährten Vergütungen
(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die
Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
§ 106
6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen
Kostenfestsetzung Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be-
(1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein amten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus
Beteiligter einem anderen zu erstatten hat,- wird auf Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. vereinfachung und dergleichen an die Behörden,
Dem Antrag sind eine Berechnung der dem Antrag- Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu
steller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an leisten sind;
den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und 7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze
beizufügen. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes 8. die Kosten einer Beförderung von Personen so-
genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich wie Beträge, die mittellosen Personen für die
der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Reise zum Ort einer Vernehmung oder Unter-
Post-, Telegrafen- und Fernsprechgebühren genügt suchung und für die Rückreise gewährt werden;
die Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Aus- 9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit
lagen entstanden sind. Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebüh-
(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kosten- ren, und die Verwahrung von Sachen;·
festsetrungsbescheid gelten die Vorschriften der 10. die Kosten der Erzwingungshaft.
Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß. Die
Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der
Kostenfestsetzungs bescheid unanfechtbar geworden § 108
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Rechtsbehelf und Vollstreckung
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist
zuständigen Gerichts erteilt.
gegen
1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kosten-
festsetzungsbescheid (§ 106),
§ 107
2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde be.: zulässig. In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag
mißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschei-
den Betroffe~en im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. des zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts
ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert
(2) Als Gebühren werden erhoben bei der Fest-
des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark
setzung einer Geldbuße
übersteigt.
bis zu fünfzig Deutsche Mark drei Deutsche Mark,
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Buß-
·von mehr als fünfzig bis zu geldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 ent-
hundert Deutsche Mark fünf Deutsche Mark, sprechend.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
II. G e r i c h tl i c h e s Verfahren Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der \l\loh-
§ 109 nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Kosten bei Rücknahme
und Verwerfung des Einspruchs
§ 111
Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den
Buß~Jeldbesdwid zurück oder wird sein Einspruch Berlin-Klausel
in der I-fouplverlrnndlung durch Urteil verworfen,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
so tri.igt er ,n1ch die Kosten des gerichtlichen Ver-
des Dritten Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
fahrens.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verord:c.ungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Dritter Teil lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Schlußvorschriiten Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 110 § 112
Einschränkung von Grundrechten Inkrafttreten .
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft. § 68
(Artikel 2 Abs. 2 Scit.z 1 des Grundgesetzes), der Abs. 3 tritt arn Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 503
Einführungsgesetz
zum Gesetz ü.ber Ordnungswidrigkeiten
(EGOWiG)
Vom 24. Mai 1968
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT Artikel
Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeß-
ordnung und des Straßenverkehrsgesetzes 1 bis 3
ZWEITER ABSCHNITT
Anpassung des Bundesrechts
ERSTER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und
Verfassungsrechts 4 bis 7
ZWEITER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der
Verwaltung 8 bis 35
DRITTER TfTEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege,
des Zivilrechts und des Strafrechts 36 bis 51
VIERTER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidi-
gungsrechts 52 bis 57
FUNFTER TITEL Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanz-
wesens 58 bis 60
SECHSTER TITEL Änderung von Geselzen auf dem Gebiet des Wirtschafts-
rechts 61 bis 124
SIEBENTER T JTUL Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-
rechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferver-
sorgung 125 bis 133
ACHTER TfTEL Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und
Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens 134 bis 149
NEUNTJJR TITEL Außerkrafttreten von Vorschriften 150
DRITTER ABSCHNITT
Anpassung des Landesrechts 151 bis 154
VIERTER ABSCHNITT
Schlußvorschriften 155 bis 167
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Der Bundestc1g hat mit Zustimmung des Bundes- und des § 40 a nicht angeordnet werden, wenn
rates das folgende Gesetz beschlossen: sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum
Vorwurf, der den von der Einziehung betrof-
fenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen
des § 40 a den Dritten trifft, außer Verhältnis
ERSTER ABSCHNITT
steht.
Änderung des Strafgesetzbuches, (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 40
der Strafprozeßordnung und 40 a an, daß die Einziehung vorbehalten
und des Straßenverkehrsgesetzes bleibt, und trifft eine weniger einschneidende
Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung
Artikel 1 auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht
kommt namentlich die Anweisung,
Strafgesetzbuch
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
Das Straf~Jeselzbuch wird wie folgt geändert:
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-
1. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „drei" durch gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
das Wort „fünf" ersetzt. Gegenstände sonst zu ändern oder
2. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise
zu verfügen.
,,§ 40
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vor-
(1) Ist ein Verbrechen oder ein vorsätzliches behalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls
Vergehen begangen worden, so können Gegen- ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich
stände, die durch die Tat hervorgebracht oder an.
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, einge- (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,
zogen werden. so kann sie auf einen Teil der Gegenstände be-
schränkt werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung § 40c
dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zu-
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Ge-
stehen oder
genstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um- zustand und auf dessen Einziehung hätte er-
ständen die Allgemeinheit gefährden oder kannt werden können, vor der Entscheidung
die Gefahr besteht, daß sie der Begehung mit über die Einziehung verwertet, namentlich ver-
Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. äußert oder verbraucht, oder hat er die Einzie-
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 hung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann
Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages
zulässig, wenn der Täter nur eine als Verbrechen gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der
oder vorsätzliches Vergehen mit Strafe be- Höhe anordnen, die dem Wert des Gegen-
drohte Handlung begangen hat. standes entspricht.
(4) Wird die Einziehung durch eine beson- (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht
dere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorge- auch neben der Einziehung eines Gegenstandes
schrieben oder zugelassen, so gelten die Ab- oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter
sätze 2 und 3 entsprechend. oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die
Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet
hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht
§ 40a
angeordnet werden kann oder im Falle der Ein-
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so ziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 41 a
dürfen die Gegenstände abweichend von § 40 Abs. 2, § 41 c); trifft das Gericht die Anordnung
Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe
wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entschei- des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung
dung gehören oder zustehen,. des Gegenstandes.
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, (3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Ge- lastung kann geschätzt werden.
genstand der Tat oder ihrer Vorbereitung
gewesen ist, oder (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines
Gegenstandes nicht ausführbar oder unzurei-
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung zugelassen hätten, in chend, weil nach der Anordnung eine der in den
Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzun-
verwerflicher Weise erworben hat.
gen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so
kann das Gericht die Einziehung des Wert-
§ 40b ersatzes nachträglich anordnen.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-
so darf sie in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 terungen gilt § 28."
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 505
3. § 41 wird wie fol~Jt ~F~ündert: (3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung
der Einziehung als Veräußerungsverbot im
,,§ 41
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Schrilt()ll, Tonlrüger, Abbildungen und Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des
Durstellungen, di<~ einen solchen Inhalt haben, Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch
daß jede vorsützl iche Verbreitung in Kenntnis nicht rechtskräftig ist.
ihres JnhcJHs ck·n Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklichrm würde, werden eingezogen, wenn
§ 41 b
mindestens ein Stück dllrch eine mit Strafe be-
drohte }-fand I unq V(!rbreilet oder zur Verbrei- (1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen
ftn1g bestimm I worden ist. Zugleich wird an- Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder
geordnet, ddß di(: zur Herstellung gebrauchten verurteilt werden, so muß oder kann auf Ein-
oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, ziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes
Formen, DrucksiilZ<!, Druckstöcke, Negative oder oder auf Unbrauchbarmachung selbständig er-
Matrizen, 1mbrnuchlwr UE~macht werden. kannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter
denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zu-
(2) Die I:inziPh u119 {!rstreckl sich nur auf die gelassen ist, im übrigen vorliegen.
Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbrei-
tung oder den·n Vorbereitung mitwirkenden (2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder und des § 41 ist Absatz 1 auch dann anzuwen-
beim Verbreiten durch Versenden noch nicht den, wenn aus rechtlichen Gründen keine be-
dem Empfänger c1 usuehündigt worden sind. stimmte Person verfolgt werden kann und das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung
(3) Absatz 1 9ilt entsprechend bei Schriften, oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nirM
Tonträgern, Abbild1111gPn und Darstellungen, die angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächti-
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche gung, Strafverlangen, Anordnung der Strafver-
Verbreitunq in Kenntnis ihres Inhalts nur bei folgung oder die Zustimmung zu ihr fehlen.
HiEzutrcten weiterer Tatumstände den Tat-
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das
bestand eines Stra f~Jesetzes verwirklichen würde.
Gericht von Strafe absieht oder wenn das Ver-
Die EinziehunrJ und Unbrauchbarmachung wer-
den jedoch nur an9eordnet, soweit fahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die
dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 be- oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider
zeichneten GegenstJnde sich im Besitz des zuläßt.
Täters, Teilnehmers oder eines anderen befin-
den, für den der Täter oder Teilnehmer ge- § 41 C
handelt hc1t, oder von diesen Personen zur
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das
Verbreitung bestimmt sind und
eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der
2. die Maßrnihmen erforderlich sind, um ein ge- Entscheidung über die Einziehung oder Un-
setzwidriges Verbreiten durch diese Personen brauchbarmachung einem Dritten zu oder war
zu verhindern. der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 belastet, das durch die Entscheidung erloschen
bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus
durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder der Staatskasse unter Berücksichtigung des Ver-
in anderer Weise allgemein zugänglich gemacht kehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
wird. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
(5) § 40 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend." wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beige-
4. Nach § 41 werden folgende Vorschriften einge- tragen hat, daß die Sache oder das Recht
fügt: Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist,
,,§ 41 a
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,
das Eigentum an der Sache oder das eingezogene welche die Einziehung oder Unbrauchbar-
Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf machung zulassen, in verwerflicher Weise er-
den Staat über. worben hat oder
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben 3. es nach den Umständen, welche die Einzie-
bestehen. Dc1s Gericht ordnet jedoch das Er- hung oder Unbrauchbarmachung begründet
löschen dieser Rechte an, wenn es die Einzie- haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
hung darauf stützt, daß die Voraussetzungen außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den
des § 40 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kacn das Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung
Erlöschen des Rechtes eines Dritten auch dann dauernd zu entziehen.
anordnen, wenn diesem eine Entschädigung (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine
nach § 41 c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren Entschädigung gewährt werden, soweit es eine
ist. unbillige Härte wäre, sie zu versagen."
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
5. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb
,,§ 42 im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen
gleich. Handelt jemand auf Grund eines ent-
(l) Hat jemand sprechenden Auftrages für eine Stelle, die Auf-
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi- gaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
schen Person oder als Mitglied eines solchen so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Organs,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-
2. als Vorstand eines nichl rechtsfähigen Ver- wenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
eins oder als Milglied eines solchen Vorstan- Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhält-
des oder nis begründen sollte, unwirksam ist."
3. als vertrelun~Jsberechti~J ler Gesellschafter einer
Personc~nh emde] sgesel l schaf t 8. Dem § 132 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegen- ,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
über unl<~r den übrigen Voraussetzungen der nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, allein oder in Ver-
§§ 40 bis 40 c und 41 c die Einziehung eines bindung mit Absatz 2 oder 3 bezieht, können
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen eingezogen werden."
oder den Ausschluß der Entschädigung begrün-
9. § 145 wird aufgehoben.
den würde, so wird seine Handlung bei Anwen-
dung dieser Vorschriften dem Vertretenen zu- 10. § 152 erhält folgende Fassung:
gerechnet.
,,§ 152
(2) § 50 a Abs. 3 gilt entsprechend."
Ist eine Straftat' nach diesem Abschnitt be-
gangen worden, so werden das nachgemachte,
6. In § 50 wird der Absatz 2 durch folgende Ab- verfälschte oder verringerte Geld, die nach-
sätze 2 und 3 ersetzt: gemachten oder verfälschten Wertpapiere so-
,, (2) Fehlen besondere persönliche Eigen- wie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel
schaften, Verhältnisse oder Umstände (beson- eingezogen."
dere persönliche Merkmale), welche die Strafbar-
11. § 184 wird wie folgt geändert:
keit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so
ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 durch fol-
Bestrafung des Versuchs zu mildern. gende Nummern ersetzt:
(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere per- „ 1. unzüchtige Schriften verbreitet oder durch
sönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder
oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter in anderer Weise sonst allgemein zu-
oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen." gänglich macht;
l a. unzüchtige Schriften herstellt, verviel-
7. Na.eh § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt: fältigt, bezieht, vorrätig hält, ankündigt,
anpreist, an einen anderen gelangen läßt,
,,§ 50a
in den räumlichen Geltungsbereich dieses
(1.) Handelt jemand Gesetzes einführt oder daraus auszufüh-
l. als vertretungsberechtigtes Organ einer ren unternimmt, damit sie oder aus ihnen
juristischen Person oder als Mitglied eines gewonnene Stücke verbreitet oder sonst
solchen Organs, allgemein zugänglich gemacht werden;";
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter b) Absatz l Nr. 2 erhält folgende Fassung:
einer Personenhandelsgesellschaft oder „2. unzüchtige Schriften einer Person unter
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persön- oder anbietet;";
liche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese fügt:
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
,,Den Schriften stehen Tonträger, Abbildun-
Vertretenen vorliegen.
gen und Darstellungen gleich.";
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Be-
d) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
triebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil ,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straf-
zu leiten, oder tat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 3 a be-
zieht, können eingezogen werden. Ist die
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verant-
Tat durch Ankündigen oder Anpreisen be-
wortung Pflichten zu erfüllen, die den In-
gangen worden, so kann nur das Werbe-
haber des Betriebes treffen, material eingezogen werden."
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so
ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche 12. Dem--§ 219 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf ,, (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
den Beauftragten anzuwenden, wenn diese nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem den. § 184 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden."
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 507
13. § 245 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 311 a oder § 324 bezieht,
,, (3) Das Diebeswerkzeug, auf das sich eine
Straftat nach Absatz 1 oder 2 bezieht, wird ein- eingezogen werden."
gezogen."
- 22. In § 360 Abs. 2 und § 367 Abs. 2 werden jeweils
die Worte „neben der Geldstrafe oder der Haft"
14. Nach § 281 wird folgende Vorschrift eingefügt: sowie der Satzteil „ohne Unterschied, ob sie
,,§ 282 dem Verurteilten gehören oder nicht" gestrichen.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach 23. In § 366 werden die Nummern 2 bis 5 und 9
den §§ 267, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279 be- gestrichen.
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 2
15. § 284 b wird § 285 b und erhält folgende Fas- Strafprozeßordnung
sung:
,,§ 285 b
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 w_erden die Worte „oder auf
In den Fällen der §§ 284 bis 285 werden die
Spieleinrichtungen und das uuf dem Spieltisch offener See" gestrichen.
oder in der Bank vorgefundene Geld einge- 2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
zogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur „Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das
Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht
können die Gegenstände eingezogen werden; wird, das über das Gesuch entscheidet."
§ 40 a ist anzuwenden."
3. In § 55 Abs. 1 werden die Worte „die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde"
16. § 295 erhält folgende Fassung:
ersetzt durch die Worte „die Gefahr zuziehen
,,§ 295 würde, wegen einer Straftat oder einer Ord-
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere nungswidrigkeit verfolgt zu werden".
Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der
4. § 110 wird wie folgt geändert:
Tat mit sich geführt oder verwendet hat, kön-
nen eingezogen werden. § 40 a ist anzuwenden." a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rich-
ter" die Worte ,, , die Durchsicht der Ge-
17. In § 296 werden die Absätze 3 und 4 durch fol- schäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewah-
genden Absatz 3 ersetzt: ren sind, auch der Staatsanwaltschaft" einge-
fügt;
11 (3) § 245 a Abs. 3, 4 gilt entsprechend."
b) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Richter" die Worte „oder die Staatsanwalt-
18. § 296 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: schaft" eingefügt.
,, (2) Die Fanggeräte, die der Täter oder Teil-
nehmer bei der Tat mit sich geführt oder ver- 5. In § 111 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
wendet hat, sowie die an Bord des Fahrzeugs fügt:
befindlichen Fische können eingezogen werden. ,,Von der vorläufigen Entziehung können be-
§ 40 a ist anzuwenden." stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenom-
men werden, wenn besondere Umstände die
19. § 298 wird wie folgt geändert: Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird."
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt: 6. Nach § 127 wird folgende Vorschrift eingefügt:
11 (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die ,,§ 127 a
der Täter oder Teilnehmer verwendet hat,
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich
können eingezogen werden. § 40 a ist an-
dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder
zuwenden.";
Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor,
so kann davon abgesehen werden, seine Fest-
20. § 311 c wird aufgehoben.
nahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten,
wenn
21. Nach § 325 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der
,,§ 325 a Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine
Ist eine Straftat nach den § § 311, 311 a oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung
324 begangen worden, so können und Besserung angeordnet wird und
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorge- 2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit
bracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbe- für die zu erwartende Geldstrafe und die
reitung gebraucht worden oder bestimmt ge- Kosten des Verfahrens leistet.
wesen sind, und (2) § 116a Abs. 1, 3 gilt entsprechend."
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. Nc1ch § 1J1 wird folgender Abschnitt eingefügt: standes" ersetzt durch die Worte „Geldbuße
„9 a. Abschnitt
gegen eine juristische Person oder Personen-
vereinigung'.'.
Sonstiq<) Mc1 ßnuhmen zur Sicherstellung
der StrcllvPrfolrJung und Strafvollstreckung 14. In § 409 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 132 „Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder
ein Fahrverbot angeordnet, so ist der Beschul-
(1) ] la L der Besd1uldigte, der einer Straftat
digte zugleich nach § 268 a Abs. 2, § 268 c Satz 1
dringend verdüchtig ist, im Geltungsbereich die- zu belehren."
ses Ges(!Lzes keinen festen Wohnsitz oder Auf-
enthalt, liegen dber die Vorcrnssetzungen eines 15. In § 413 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durch- „Vernichtung" der Beistrich durch das Wort
führung des Strafverfahrens sicherzustellen, an- „oder" ersetzt und die Worte „oder Befugnis
geordnet werden, daß der Beschuldigte zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustan-
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwar- des" gestrichen.
tende Geldstrafe und die Kosten des Verfah- 16. Die § § 430 bis 432 werden durch folgende Vor-
rens leistet und schriften ersetzt:
2. eine im Bezirk des zusUindigen Gerichts woh-
,,§ 430
nende Person zum Empfang von Zustellungen
bevollmtichtigt. (1) Fällt die Einziehung eines Gegenstandes
oder des Wertersatzes neben der zu erwarten-
§ 116 a Abs. 1 gilt entsprechend.
den Strafe oder Maßregel der Sicherung und
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, Besserung nicht ins Gewicht oder würde das
bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwalt- Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,
schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts- einen unangemessenen Aufwand erfordern oder
verfassungsgesetzes) treffen. die Herbeiführung der Entscheidung über die
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-
nicht, so können Beförderungsmittel und andere schweren, so kann das Gericht mit Zustimmung
Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Ver-
die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die fahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen
Vorschriften über die Beschlagnahme gelten Rechtsfolgen beschränken.
entsprechend." (2) Im vorbereitenden Verfahren kann die
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vorneh-
8. Nach § 2G8b wird folgende Vorschrift (::inge- men. Die Beschränkung ist aktenkundig zu ma-
fügt: chen.
,,§ 268 C
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeord- jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben.
net, so br.;]ehrt der Vorsitzende den Angeklag- Einern darauf gerichteten Antrag der Staats-
ten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 37 anwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Be-
Abs. 4 Satz l des Strafgesetzbuches). Die Be- schränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265
lehrung wi.rd im Anschluß an die Urteilsver- entsprechend.
kündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesen-
(4) Während der Voruntersuchung stehen die
heit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu be-
lehren." in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Befug-
nisse dem Untersuchungsrichter zu.
9. In § 272 Nr. 4 werden vor den Worten „gesetz-
lichen Vertreter" die Worte „der sonstigen Ne- § 431
benbeteiligten" und ein Beistrich eingefügt.
(1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung
10. In § 335 Abs. 3 Satz l, werden die Worte „die eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint
Revision als Berufung behandelt" ersetzt durch glaubhaft, _daß
die Worte „die rechtzeitig und in der vorge- 1. der Gegenstar1.d einem anderen als dem An-
schriebenen Form eingelegte Revision als Be- geschuldigten gehört oder zusteht oder
rufung behandelt". 2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges
1 l. § 385 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Ein-
ziehung angeordnet werden könnte (§ 41 a
,, (5) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist Abs. 2 Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches),
deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden."
so ordnet das Gericht an, daß der andere an
12. § 396 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt: dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die
,, (4) Angehörigen fremder SLlaten kann das Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das
Gericht kann von der Anordnung absehen,
Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn
wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen
die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist."
ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das
13. In § 407 Abs, 2 Nr. 1 werden die Worte „Befug- Gericht kann von der Anordnung auch dann
nis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu- absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 509
Einrichtung außeThalb des räumlichen Geltungs- dem Gegenstand hat, so gelten, falls er ver-
bereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die nommen wird, die Vorschriften über die Ver-
Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher- nehmung des Beschuldigten insoweit entspre-
heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Be-
einen der in § 88 des Strafgesetzbuches bezeich- tracht kommt.
neten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn § 433
den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese
Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens
ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förde- an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse,
rung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt
hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entschei- die einem Angeklagten zustehen. Im beschleu-
nigten Verfahren gilt dies vom Beginn der
dung über die Einziehung des Gegenstandes den
Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über Hauptverhandlung, im Strafbefehls- oder Straf-
das Recht Befugten zu hören, wenn dies aus- verfügungsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls
führbar ist. oder der Strafverfügung an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des
(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Sa.chverhalts das persönliche Erscheinen des
Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Ein-
Angeschuldigten erstreckt, wenn ziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erschei-
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nen angeordnet ist, ohne genügende Entschul-
nur unter der Voraussetzung in Betracht digung aus, so kann das Gericht seine Vor-
kommt, daß der Gegenstand dem Angeschul- führung anordnen, wenn er unter Hinweis auf
digten gehört oder zusteht, oder diese Möglichkeit durch Zustellung geladen wor-
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche den ist.
die Einziehung begründen können, dem Ein- § 434
ziehungsbeteiligten auch auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in
ohne Entschädigung dauernd entzogen wer- jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer
den könnte. schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt
oder eine andere Person, die als Verteidiger
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes
gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für
gegen eine juristische Person oder eine Personen-
die Verteidigung geltenden Vorschriften der
vereinigung zu entscheiden (§ 42 in Verbindung
§§ 137 bis 139, 145 a bis 149 und 218 sind ent-
mit § 40 c des Strafgesetzbuches), so ordnet das
sprechend anzuwenden.
Gericht deren Beteiligung an.
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum (2) Das Gericht kann dem Einziehungsbetei-
Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zu- ligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Per-
lässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendi- son, die als Verteidiger bestellt werden darf,
gung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage
angeordnet werden. schwierig ist oder wenn der Einziehungsbetei-
ligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen
(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrens-
kann.
beteiligung angeordnet wird, kann nicht ange-
fochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung § 435
abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Ter-
getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig. min zur Hauptverhandlung durch Zustellung be-
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der kanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit
oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklage-
er gegen die Einziehung des Gegenstandes schrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der
keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte
oder die Anordnung wieder aufgehoben.
darauf hingewiesen, daß
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-
§ 432 schieden wird.
§ 436
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfah-
ren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einzie- (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der
hungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ter-
zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431 minsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. werden. § 235 ist nicht anzuwenden.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungs- (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbetei-
beteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die ligten zur Frage der Schuld des Angeklagten
Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzu-
und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an wenden.
3
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf 1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein
Grund von Umstünden an, die einer Entschädi- Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das in-
gung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, folge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder
so spridll es zugleich aus, daß dEm Einziehungs- nicht mehr besteht, und
beteiligten eine Entschädigung nicht zu.steht. 2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren
Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi- des ersten Rechtszuges noch im Berufungsver-
gung des Einziehungsbeteiligten für geboten fahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten
hält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu hat wahrnehmen können,
versagen; in diesem Falle entscheidet es zu- so kann er in einem Nachverfahren geltend
gleich über die 1--Iöhe der Entschädigung (§ 41 c machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht
Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend.
den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Mög-
lichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Mo-
ihm Gelegenheit, sich zu äußern. nats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an
dem der Antragsteller von der rechtskräftigen
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag
Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechts-
nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. kraft zwei Jahre verstrichen sind.
Das Gericht kann anordnen, daß Teile des Ur-
teils, welche die Einziehung nicht betreffen, aus- (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht
geschieden werden. nach, wenn nach den Umständen, welche die
Einziehung begründet haben, im Strafverfah-
§ 437
ren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig
(1) Im Rechtsmittelverfohren erstreckt sich die gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 ent-
Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungs- sprechend.
beteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete
Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur,
Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbe-
wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Ein-
wendungen vorbringt und im vorausgegangenen gründet.
Verfahren ohne sein Verschuld.en zum Schuld- (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht
spruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich mit ZGstimmung der Staatsanwaltschaft die An-
hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, ordnung der Einziehung aufheben, wenn das
so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand
Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vor- erfordern würde.
bringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Prüfung erfordert. nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendun-
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, gen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist
wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines ande- ausgeschlossen.
ren Beteiligten über den Schuldspruch zu ent-
scheiden ist. § 440
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwen- (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privat-
dungen gegen den Schuldspruch innerhalb der kläger können den Antrag stellen, die Einzie-
Begründungsfrist vorzubringen. hung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes
selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis
der Entschädigung angefochten, so kann über das der Ermittlungen zu erwarten ist.
Rechtsmittel durch Beschluß entschieden wer-
den, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu
Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tat-
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs sachen die Zulässigkeit der selbständigen Ein-
hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. ziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 ent-
sprechend.
§ 438 (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten ent-
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl sprechend.
oder durch Strafverfügung angeordnet, so wird
der Strafbefehl oder die Strafverfügung auch § 441
dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 (1) Die Entscheidung über die Einziehung im
Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des
(2) Ist nur über den Einspruch des Einzie- ersten Rechtszuges, d1e Entscheidung über die
hungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das
Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2, 3 entsprechend. im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten
Person zuständig wäre. An die Stelle des
§ 439 Schwurgerichts tritt die Strafkammer. Für die
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes Entscheidung über die selbständige Einziehung
rechtskräftig angeordnet worden und macht je- ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen
mand glaubhaft, daß er Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 511
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Ver-
gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. fahren abschließt.
(3) Uber einen zulässigen Antrag wird jedoch (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten
auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil und die notwendigen Auslagen ist sofortige Be-
entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder schwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist
sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Ge- an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen
richt es anordnet; die Vorschriften über die die Entscheidung beruht, gebunden. Wird ge-
Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gen das Urteil, soweit es die E~ltscheidung über
gegen das Urteil eine zulässige Berufung ein- die Kosten und die notwendigen Auslagen
gelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen
nicht mehr Revision einlegen. Berufung oder Revision eingelegt, so ist das
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es
Abs. 4 entsprechend. mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch
für die Entscheidung über die sofortige Be-
§ 442
schwerde zuständig."
Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseiti-
gung eines gesetzwidrigen Zustandes und Ver- 21. Nach § 464 wird folgende Vorschrift eingefügt:
fallerklärung stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 ,,§ 464 a
der Einziehung gleich."
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebüh-
17. Der bisherige § 433 wird § 443. ren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Ko-
sten gehören auch die durch die Vorbereitung
18. Nach § 443 wird folgender Abschnitt eingefügt: der öffentlichen Klage entstandenen sowie die
Kosten der Vollstreckung einer Strafe, Neben-
„Fünfter Abschnitt strafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht
Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße angeordneten Maßregel der Sicherung und Bes-
gegen juristische Personen und serung.
Personenvereinigungen (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Be-
teiligten gehören auch
§ 444
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-
(1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der versäumnis nach den Vorschriften, die für die
Tat des Angeschuldigten über die Festsetzung Entschädigung von Zeugen gelten, und
einer Geldbuße gegen eine juristische Person 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
oder eine Personenvereinigung zu entscheiden anwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-
(§ 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), prozeßordnung zu erstatten sind."
so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem
Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431 22. Der bisherige Absatz 2 des § 464 wird § 464 b.
Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
23. § 465 wird wie folgt geändert:
(2) Die juristische Person oder die Personen-
vereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; a) In Absatz 1 wird der Satz 3 gestrichen;
bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldi- b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
gung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. ,, (2) Sind durch Untersuchungen zur Auf-
Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übri- klärung bestimmter belastender oder ent-
gen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436 lastender Umstände besondere Auslagen ent-
Abs. 2, 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, standen und sind diese Untersuchungen zu-
soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden gunsten des Angeklagten ausgegangen, so
ist, § 441 Abs. 2, 3 sinngemäß. hat das Gericht die entstandenen Auslagen
(3) Für das selbständige Verfahren gelten teilweise oder auch ganz der Staatskasse
die §§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Ortlich aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den
zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt
die juristische Person oder die Personenvereini- namentlich dann, wenn der Angeklagte
gur..g ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat
hat." oder wegen einzelner von mehreren Ge-
setzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die
19. In § 462 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
,,Dies gilt auch für die Aufhebung des Vor- notwendigen Auslagen des Angeklagten." ;
behalts der Einziehung und die nachträgliche
Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
oder des Wertersatzes (§ 40b Abs. 2 Satz 3, 24. Dem § 466 wird folgender Absatz 2 angefügt:
§ 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches)."
,, (2) Sind Auslagen durch Untersuchungshand-
20. In § 464 werden nach Absatz 1 folgende Ab- lungen entstanden, die ausschließlich gegen
sätze 2 und 3 eingefügt: einen Mitangeklagten gerichtet waren, so hat
,, (2) Die Entscheidung darüber, wer die not- das Gericht den anderen Mitangeklagten von
wendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in der Mithaftung für diese Auslagen zu befreien."
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
25. § 467 erhält folgende Fassung: (4) Gegen die Entscheidung nach den Absät-
,,§ 467
zen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zu-
lässig."
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen
oder außer Verfolgung gesetzt oder wird das 27. § 469 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen ,, (1} Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches
Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse Verfahren durch eine vorsätzlich oder leicht-
zur Last. fertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt
worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden,
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der An- nachdem er gehört worden ist, die Kosten des
geschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis Verfahrens und die dem Beschuldigten er-
verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm wachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
insoweit entstandenen Auslagen werden der Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,
Staatskasse nicht auferlegt. §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendi-
(3) Die notwendigen Auslagen des Ange- gen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigen-
schuldigten werden der Staatskasse nicht auf- den auferlegen."
erlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung
der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, 28. § 470 erhält folgende Fassung:
daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, ,,§ 470
die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des
Das Gericht kann davon absehen, die notwendi- Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt,
gen Auslagen des Angeschuldigten der Staats- so hat der Antragsteller die Kosten sowie die
kasse aufzuerlegen, wenn er dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten
1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
veranlaßt hat, daß er sich selbst in we- erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
sentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Sie können dem Angeklagten oder einem Neben-
Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen beteiligten auferlegt werden, se, weit er sich zur
belastet oder wesentliche entlastende Um- Ubernahme bereit erklärt, der Staatskasse, so-
stände verschwiegen hat, obwohl er sich zur weit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu
Beschuldigung geäußert hat, oder belasten."
2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb
nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrens- 29. In § 471 wird der Absatz 5 gestrichen.
hindernis besteht. 30. In § 472 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach ,,§ 471 Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung ,,§ 471
einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Er- Abs. 2 bis 4" ersetzt.
messen zuläßt, so kann es davon absehen, die
notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der 31. Nach § 472 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
Staatskasse aufzuerlegen." ,,§ 472b
26. § 467 a erhält folgende Fassung: (1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der
Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbar-
,,§ 467 a machung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffent- standes oder Verfallerklärung angeordnet oder
liche Klage zurück und stellt sie das Verfahren eine Geldbuße gegen eine juristische Person
ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so
Klage erhoben war, auf Antrag der Staats- können dem Nebenbeteiligten die durch seine
anwaltschaft oder des Angeschuldigten die die- Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auf-
sem erwachsenen notwendigen Auslagen der erlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten er-
Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 4 gilt wachsenen notwendigen Auslagen können, so-
sinngemäß. weit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklag-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die ten, im selbständigen Verfahren auch einem
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nach- anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
dem sie dem Beschuldigten und seinem Vertei- (2) Wird von der Anordnung oder Festset-
diger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt zung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
hat (§ 169 a. Abs. 2). Die Entscheidung trifft das Nebenfolgen abgesehen, so können die dem
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfah- Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen
rens zuständig gewesen wäre. Auslagen der Staatskasse oder einem anderen
(3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Beteiligten auferlegt werden."
Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen 32. § 473 erhält folgende Fassung:
notwendigen Auslagen kann das Gericht in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 ,,§ 473
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder
Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den,
anderen Beteiligten auferlegen. der es eingelegt hat.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 513
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staats- b) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-
anwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des strichen.
Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
(§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) 5. Der bisherige § 25 wird § 22.
eingelegt, so sind die ihm erwachsenen not- 6. Die bisherigen §§ 21 bis 23 und 26 werden durch
wendigen Auslagen der Staatskasse aufzu- folgende Vorschriften ersetzt:
erlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staats-
anwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder ,,§ 23
eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Erfolg hat. oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom
Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart aus-
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer
geführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet,
Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Be-
obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschrie-
schwerdepunkte beschränkt und hat ein solches
benen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeich-
Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen
net sind.
Auslagen des Beteiligten der Staatskasse auf-
zuerlegen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so
ahndet werden.
hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und
die entstandenen Auslagen teilweise oder auch (3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungs-
ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Dies gilt entsprechend für die notwendigen Aus- § 24
lagen der Beteiligten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund
(5) Die Absätze l bis 4 gelten entsprechend
des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Rechts-
für die Kosten und die notwendigen Auslagen,
ver~rdnung oder einer auf Grund einer solchen
die durch einen Antrag
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-
1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechts- widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
kräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
oder vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht er-
2. auf ein Nachverfahren (§ 439) forderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsver-
verursacht worden sind. ordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden
ist.
(6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
soweit sie nicht durch einen unbegründeten Geldbuße geahndet werden.
Widerspruch des Gegners entstanden sind."
§ 25
Artikel 3 (1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter gro-
Straßenverkehrsgesetz ber oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine
(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwal-
Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge tungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeld-
nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15. September entscheidung für die Dauer von einem Monat
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1362), wird wie folgt ge- bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
ändert: Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort zu führen.
,,gleich" der Punkt durch einen Strichpunkt er- (2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft
setzt und folgender Halbsatz angefügt: der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine
,,dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, so- Dauer wird ein von einer deutschen Behörde er-
weit sie sich auf die Feststellung des Sach- teilter Führerschein amtlich verwahrt. Wird er
verhalts und die Beurteilung der Schuldfrage nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu be-
beziehen." schlagnahmen.
(3) In ausländischen Fa:hrausweisen wird das
2. § 6 a wird aufgehoben.
Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der
3. Die Uberschrift vor § 21 erhält folgende Fassung: Fahrausweis beschlagnahmt werden.
,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften". (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren
oder das Fahrverbot in einem ausländischen
4. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt ge- Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbots-
ändert: frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 3 Nr. 1 dies geschieht In die Verbotsfrist wird die Zeit
und 2 werden jeweils hinter den Worten ,,§ 37 nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
des Strafgesetzbuches" die Worte „oder nach behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
§ 25 dieses Gesetzes" eingefügt; wahrt wird.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz be-
Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung) sonderer Umstände eine Verwarnung ausreichend
kann auf das Fahrverbot ganz oder teilweise an- ist."
gerechnet werden. Der vorläufigen Entziehung 1
der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicher- 7. Der bisherige Abschnitt IV wird durch folgende
steJlung oder Beschlagnahme des Führerscheins Vorschriften ersetzt:
(§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
„IV. Verkehrszentralregister
(6) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im
§ 28
Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rück- Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
gabe eines in Verwahrung genommenen, sicher- stimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und
gestellten oder beschlagnahmten Führerscheins allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Er-
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht fassung von
widerspricht. In diesem Falle ist die Zeit nach 1. rechtskräftigen Entscheidungen der Straf-
dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot an- gerichte, soweit sie wegen einer in Zusammen-
zurechnen. hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
(7) Uber den Beginn der Verb0tsfrist nach Ab- begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung
satz 4 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung auf Strafe oder andere Maßnahmen erkennen
der Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an oder einen Schuldspruch enthalten,
deren Verkündung zu belehren. 2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an-
§ 26 ordnen,
3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die
Ordnungswidrigkeit nach § 24, wenn gegen
im Straßenverkehr begangen werden, ist Verwal-
den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
angeordnet oder eine Geldbuße von mehr als
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde
zwanzig Deutsche Mark festgesetzt ist,
oder Dienststelle der Polizei, die von der Landes-
regierung durch Rechtsverordnung näher be- 4. Verboten, ein Fahrzeug zu führen, und
stimmt wird. Die Landesregierung kann die von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder
Ermächtigung auf die zuständige oberste Landes- Fahrlehrerlaubnis,
behörde übertragen. 5. unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Ent-
ziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist
erlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehr-
das Kraftfahrt-Bundesamt. erlaubnis während eines Entziehungsverfah-
rens,
(3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
7. Rücknahmen und Versagungen von Geneh-
nach § 24 verjährt in drei Monaten.
migungen und Erlaubnissen nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz und dem Personen-
§ 27 beförderungsgesetz.
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal- § 29
tungsvorschriften über die Erteilung einer Ver- (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister
warnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen,
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs- die der Bundesminister für Verkehr mit Zustim-
widrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Til-
Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen,
gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen die wenn keine weiteren Eintragungen über den Be-
Verwaltungsvorschriften näher bestimmen, in troffenen in dem Verkehrszentralregister ent-
welchen Fällen und unter welchen Voraussetzun- halten sind.
gen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe
das Verwarnungsgeld erhoben werden soll. (2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, so-
lange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschrif- untersagt ist.
ten kann auch bestimmt werden, in welchen § 30
Fällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll.
Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlos- dürfen nur
sen werden, die ihrer Natur nach andere Ver- 1. für Zwecke der Strafverfolgung oder der Ver-
kehrsteilnehmer erlieblich gefährden können folgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
oder auf ein grob verkehrswidriges oder rück- diesem Gesetz,
sichtsloses Verhalten zurückzuführen sind. Die 2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Verwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen Gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 515
des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf Artikel 6
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvor- Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher
schriften und und anderer Verbringungsverbote
3. für die Vorbereitung von Rechts- und allge- Das Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher und
meinen' Verwaltungsvorschriften auf dem Ge- anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961
biet des Straßenverkehrs (Bundesgesetzbl. I S. 607) wird wie folgt geändert:
verwertet werden.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen
die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Auskünfte sind so zu erteilen, daß die an- ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
fragende Stelle die Akten über die den Ein- Geldbuße bis· zu fünfzigtausend Deutsche
tragungen zugrunde liegenden Entscheidungen Mark geahndet werden.";
beiziehen kann."
b) es werden folgende Absätze angefügt:
,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den.
Zweiter Abschnitt
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
Anpassung des Bundesrechts
widrigkeiten ist das Bundesamt für gewerb-
liche Wirtschaft."
Erster Titel
2. Die §§ 7 bis 10 werden aufgehoben.
Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Staats- und Verfassungsrechts
Artikel 7
Artikel 4 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Bundeswahlgesetz Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird
In § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom wie folgt geändert:
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über das Verfahren bei 1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Änderungen des Gebietsstandes der Länder nach ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), werden die Worte ahndet werden."
,,bis zu 150 Deutsche Mark" gestrichen.
2. Die §§ 19 bis 22 werden aufgehoben.
Artikel 5
3. § 23 wird wie folgt geändert:
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
a) In· Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) wird wie
folgt geändert: b) Satz 2 erhält folger..de Fassung:
1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält ,, § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
folgende Fassung: widrigkeiten gilt entsprechend."
,,Straf-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
4. Die §§ 24 und 25 werden durch folgende Vor-
2. § 16 Abs. 3 wird gestrichen. schrift ersetzt:
,,§ 24
3. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Einziehung
,,§ 16a
(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat
Ist eine Straftat nach § 15 oder eine Ordnungs-
nach § 16 bezieht, können zugunsten des Bundes
widrigkeit nach § 16 begangen worden, so kön-
eingezogen werden; § 40 a des Strafgesetzbuches
nen
ist anzuwenden. Sie werden auch ohne die Vor-
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder aussetzungen des § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-
die Ordnungswidrigkeit bezieht, und buches eingezogen, wenn das Wohl der Bundes-
2. GegensUinde, die zur Herstellung der in § 15 republik Deutschland es erfordert; dies gilt auch
Abs. 1 Nr. 2 genannten Auszeichnungen, Bän- dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Hand-
der oder Abzeichen gebraucht worden oder lung begangen worden ist.
bestimmt gewesen sind, (2) Die Entschädigungspflicht nuch § 41 c des
eingezogen werden." Strafgesetzbuches trifft den Bund."
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweiter Titel durch Gesetz vom 30. August 1960 (Bundesgesetz-
Anderung von Gesetzen auf dem Gebiet blatt I S. 721), wird wie folgt geändert:
des Rechts der Verwaltung a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
einer Geldbuße von drei bis eintausend Deutsche
Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich" er-
Artikel 8
setzt durch die Worte „Ordnungswidrig handelt,
Bundesdisziplinarordnung wer";
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der b) die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
Bekanntmachuag vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz- sätze ersetzt:
blatt I S. 750) wird wie folgt geändert: ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
1. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
,, (5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfah- send Deutsche Mark geahndet werden.
ren wegen einer Straftat oder einer Ordnungs- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann
widrigkeit freigesprochen, so kann wegen der die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Ent- im Ausland begangen wird."
scheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur
dann eingeleitet oder fortges2tzt werden, wenn Artikel 10
diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu er- Gesetz über das Apothekenwesen
füllen, ein Dienstvergehen enthalten." § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom
20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697) w_-ird wie
2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: folgt geändert:
,,Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld- ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
verfahren, uuf denen die Entscheidung beruht, Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sach- ahndet werden." ;
verhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvor- b) Absatz 4 wird gestrichen.
gesetzten, die Einleitungsbehörde, den Unter-
suchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und Artikel 11
das Disziplinargericht bindend."
Arzneimittelgesetz
3. § 97 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: / Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
,,Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Dis- desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
ziplinarverfahrens in einem wegen derselben Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom
Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Buß- 18. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 93), wird wie
geldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund folgt geändert:
von tatsächlichen Feststellungen, die von denen 1. § 47 wird wie folgt geändert:
des Urteils des Disziplinargerichts abweichen,
gelten die abweichenden Feststellungen des Ur- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
teils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
als neue Tatsachen." Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden." ;
4. § 99 erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 wird gestrichen.
,,§ 99
2. § 48 wird aufgehoben.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist un-
zulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil 3. § 50 erhält folgende Fassung:
1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldver- ,,§ 50
fahren ergangen ist, das ::;ich auf dieselben Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, so- § 44 oder § 45 bezieht, können eingezogen wer-
lange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufge- den."
hoben ist,
4. § 51 wird aufgehoben.
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist,
durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Artikel 12
Ruhegehalt verloren hat oder es verloren
hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre Opiumgesetz
oder Ruhegehalt bezogen hätte." § 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch
das Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März
Artikel 9
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213), erhält folgende Fas-
Gesetz über das Paßwesen sung:
§ 12 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März ,, (5) Stoffe und Zubereitungen, auf die sich die
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert Straftat bezieht, können eingezogen werden."
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 517
Artikel 13 Artikel 17
Verordnung über die Schädlingsbekämpfung Gesetz über den Verkehr mit Absinth
mit hochgiftigen Stoffen § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit
Dem § 2 der Verordnung über die Schädlingsbe- Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257)
kämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar erhält folgende Fassung:
1919 (Reichsgesetzbl. S. 165) wird folgender Absatz2 ,, (2) Getränke, Flüssigkeiten und Stoffe, auf die
angefügt: sich die Straftat bezieht, können eingezogen wer-
,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be- den."
zieht, können eingezogen werden."
Artikel 18
Artikel 14 Lebensmittelgesetz
Gesetz über die Werbung § 13 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der
auf dem Gebiete des Heilwesens Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsge-
Artikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem setzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz
Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundes- über den Ubergang von Zuständigkeiten auf dem
gesetzbl. I S; 604) wird wie folgt geändert: Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom
1. § 13 wird wie folgt geändert: 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), erhält fol-
gende Fassung:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit § 11 oder § 12 bezieht, können eingezogen wer-
nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf- den."
undzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden."; Artikel 19
b) Absatz 4 wird gestrichen. Weingesetz
2. Die§§ 14 bis 16 werden aufgehoben. § 28 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs-
gesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Gesetz
3. § 17 erhält folgende Fassung: zur Änderung des Weingesetzes vom 12. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 780), erhält folgende Fas-
,,§ 17 sung:
Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach
,,§ 28
§ 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 be-
zieht, kann eingezogen werden." Erzeugnisse und Stoffe, auf die sich eine Straf-
tat nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 in
Artikel 15 Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 bezieht,
können eingezogen werden."
Farbengesetz
§ 13 des Gesetzes betreffend die Verwendung ge-
sundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Artikel 20
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsge-
genständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277) Nitritgesetz
erhält folgende Fassung: § 9 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934 (Reichs-
,,§ 13 gesetzbl. I S. 513} erhält folgende Fassung:
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach ,,§ 9
§ 12 bezieht, können eingezogen werden."
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 1
oder § 8 bezieht, können eingezogen werden."
Artikel 16
Verordnung über Wein
§ 8 der Verordnung über Wein vom 31. August Artikel 21
1917 (Reichsgesetzbl. S. 751), geändert durch die Gesetz betreffend den Verkehr
Verordnung über Wein vom 13. April 1922 (Reichs- mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
gesetzbl. I S. 454), erhält folgende Fassung:
§ 6 des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei-
,,§ 8 und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 2 (Reichsgesetzbl. S. 273) erhält folgende Fassung:
Abs. 1 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. 2
erlassene Vorschrift verstößt. ,,§ 6
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Geldbuße geahndet werden." § 4 oder § 5 bezieht, können eingezogen werden."
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 22 2. einer nach § 25 erlassenen Rechtsvorschrift,
Gesetz betreffend Phosphorzündwaren soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Phosphorzünd-
zuwiderhandelt.
waren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesctzbl. S. 217) er-
hält folgende Fassung: (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
11 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
zieht, können eingezogen werden." Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
Artikel 23
(4) Werbematerial, auf das sich eine Ord-
Bundes-Seuchengesetz
nungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, kann
Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun- eingezogen werden.
desgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das Gesetz
(5) Das Gesundheitsamt kann nach § 36 Abs. 2
zur Änderung des Bundes-Seu:::::hengesetzes vom
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht
23. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 57), wird wie
zur sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde be-
folgt geändert:
stimmt werden."
1. § 69 wird wie folgt geändert: Artikel 26
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Gesetz über Vorsorgemaßnahmen
11 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer zur Luftreinhaltung
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden." ; Das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luft-
reinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I
b) Absatz 5 wird gestrichen.
S. 413) wird wie folgt geändert:
2. § 71 erhält folgende Fassung:
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11§ 71
11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
§ 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2
geahndet werden."
bezieht, können eingezogen werden."
3. Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben. 2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.
Artikel 24 Artikel 27
Papageienkrankheitsgesetz Schutzbaugesetz
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Pa- Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-
pageienkrankheit (Psittacosis) und anderer übertrag- desgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das
barer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetz- Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967
blatt I S. 532), zuletzt geändert durch das Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1281), wird wie folgt ge-
Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I ändert:
S. 1012). erhält folgende Fassung: 1. § 30 wird wie folgt geändert:
11 (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zieht, können eingezogen werden. 11
11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
Artikel 25
geahndet werden." ;
Gesetz zur Bekämpfung b) Absatz 3 wird· gestrichen; der bisherige Ab-
der Geschlechtskrankheiten
satz 4 wird Absatz 3;
Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank- 11
c) in Absatz 3 Satz 1 wird die VHweisung 11§ 73
heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700)
durch die Verweisung 11§ 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
wird wie folgt geändert:
setzt; Satz 2 wird gestrichen.
1. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
11 (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be- 2. § 31 wird aufgehoben.
zieht, können eingezogen werden. 11
Artikel 28
2. § 27 erhält folgende Fassung:
Gesetz über die Verbreitung
11§ 27
jugendgefährdender Schriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 21 außerhalb der dort § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
genannten Berufskreise wirbt. gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
S. 497) wird wie folgt geändert:
sätzlich oder fahrlässig
1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 a) Absatz 4 wird gestrichen;
oder § 12 oder b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. ·
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 519
Artikel 29 1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-
Gesetz zum Schutze der Jti.gend gende Fassung:
in der OHentlichkeit "Straf- und Bußgeldvorschriften".
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Offent- 2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
lichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058)
wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die
1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
Straftat bezieht, kann eingezogen werden.";
2. § 14 wird wie folgt geändert: b) Satz 3 erhält folgende Fassun~:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Veran- .,§ 40a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
stalter, Gewerbetreibender oder als Beauf- den."
tragter im Sinne des § 13 Abs. 2" ersetzt durch Artikel 34
die Worte „Veranstalter oder Gewerbetrei-
bender"; Ausländergesetz
b) in Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „vorsätzlich" Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes-
gestrichen; gesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Ahndung
einer Ordnungswidrigkeit" ersetzt durch die
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Worte „Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
Geldbuße geahndet werden."
oder der Vollstreckung einer Bußgeldentschei-
dung".
Artikel 30
2. § 47 wird wie folgt geändert:
Bundessozialhilfegesetz
a) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
§ 116 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
"(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt
nach Absatz 1 Nr. 6 bezieht, können einge-
geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom
zogen werden." ;
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1276),
erhält folgende Fassung: b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
,.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 3. § 48 wird wie folgt geändert:
buße geahndet werden,"
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Artikel 31 Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
Vereinsgesetz geahndet werden." ;
§ 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August b) Absatz 6 wird gestrichen.
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) erhält folgende Fas-
sung: Artikel 35
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gesetz über die Statistik für ßundeszwerae
Geldbuße bü, zu zweitausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314).
zuletzt geändert durch das Agrarstrukturerhebungs-
Artikel 32
gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
Versammlungsgesetz S. 682). wird wie folgt geändert:
In das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 1. § 15 wird aufgehoben.
(Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch
2. Der bisherige § 15a wird§ 15; in Satz 1 werden
das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesge-
die Zahl „15" durch die Zahl „14" und in Satz 2
setzbl. I S. 593), wird nach § 29 folgende Vorschrift
eingefügt: · die Worte „bis 15" durch die Worte „und 14"
ersetzt.
.. § 29a
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Dritter Titel
§ 27 oder § 28 bezieht, können e;ngezogen wer-
den." Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts
Artikel 33 und des Strafrechts
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung Artikel 36
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes Bundesrechtsanwaltsordnung
gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes- Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
gesetzbl. I S. 501) wird wie folgt geändert: 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565). zuletzt geändert
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
durch dt1s Cesetz zur Änderung der Strafprozeß- Artikel 39
ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom Vergleichsordnung
19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird
wie folgt geLindcrl: § 29 Nr. 3 der Vergleichsordnung vom 26. Februar
1935 (Reichsgesetzbl.I S. 321), zuletzt geändert durch
1. § 49 wird wie folgt geändert: das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957
,,§ 49 (Bundesgesetzbl. I S. 609), erhält folgende Fassung:
Pflichtverteidigung „3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und
Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer
(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Geldzahlung verpflichten;"
Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten zum Verteidiger bestellt ist."
Artikel 40
2. § 118 wird wie folgt geändert: Konkursordnung
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum Die Konkursordnung in der Fassung der Bekannt-
strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 612),
,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; zuletzt geändert durch das Gleichberechtigungsge-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: setz vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 609),
wird wie folgt geändert:
,, (2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen
Verfahren wegen einer Straftat oder einer 1. § 63 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Ordnungswidriglceit freigesprochen, so kann
wegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge- „3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen und
richtlichen Ent3cheidung waren, ein ehren- Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer
gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet 11
oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, Geldzahlung verpflichten;
ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift 2. § 226 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine
Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts ,,2. die gegen den Erblasser erkannten Geld-
enthalten." ; strafen und Ordnungsstrafen sowie solche
Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungs-
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: widrigkeit, die zu ,einer Geldzahlung ver-
„Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen pflichten;"
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellun-
gen des Urteils im Strafverfahren oder Buß- 3. § 244 wird aufgehoben.
geldverfahren bindend, auf denen die Ent- Artikel 41
scheidung des Gerichts beruht."
Straftilgungsgesetz
Artikel 37 In § 8 des Gesetzes über beschränkte Auskunft
aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafver-
Rechtsberatungsgesetz merken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507),
Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14 78), ge- Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetz-
ändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom blatt I S. _306), wird folgender Absatz 3 eingefügt:
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), erhält fol- ,, (3) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer
gende Fassung: Handlung vermerkt, für die das nach der Ver-
,,§ 8 urteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, son-
dern nur noch Geldbuße, allein oder in Verbin-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
dung mit einer Nebenfolge, androht, so ordnet der
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig Leiter der Strafregisterbehörde auf Antrag des
11
besorgt, ohne die nach diesem Artikel erfor- Verurteilten an, daß der Vermerk getilgt wird.
derliche Erlaubnis zu besitzen, oder
2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt. Artikel 42
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gerichtskostengesetz
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- Das Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-
ahndet werden." desgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch
Artikel 38 das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom
Zivilprozeßordnung
30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie
In § 384 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung werden die folgt geändert:
Worte „die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu-
1. § 67 Abs. 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-
ziehen würde" ersetzt durch die Worte „die Gefahr
satz 5 wird Absatz 4.
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden". 2. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 521
3. § 83 erhült folgende Fassung: setzes über Ordnungswidrigkeiten), so werden
,,§ 83
die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Das
gleiche gilt, wenn über die Rechtsbeschwerde
Anordnunq von Nebenfolgen nach § 79 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
(1) Wjrd im Slrafverfc1hren oder im selbstän- nungswidrigkeiten durch Beschluß entschieden
digen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 wird.
der Strafprozeßordnung (3) Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen
1. die Einziehung, Einziehung des Wertersatzes, den Bußgeldbescheid nach Beginn der Haupt-
Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfall- verhandlung zurück oder verwirft das Gericht
crklürung oder !\bfüh nmg des Mehrerlöses einen solchen Einspruch in der Hauptverhand-
dngeordnct oder lung durch Urteil, so wird für das gerichtliche
2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person Verfahren die Hälfte der Gebühr des § 70 er-
oder eine Personenvereinigung festgesetzt, hoben."
so werden die nach Absatz 3 zu bemessenden
8. Die §§ 89 und 90 werden aufgehoben.
Gebühren nur für das gegen dieses Erkenntnis
gerichtete Rechtsmittel- und Wiederaufnahme- 9. § l 00 Abs. 2 wird gestrichen.
verfahren erhoben. Wird im Nachverfahren
(§ 439 der Strafprozeßordnung) der Antrag zu- 10. In § 113 Abs. 2 wird die Verweisung §§ 430 11
rückgewiesen, so gilt Salz 1 entsprechend. bis 432" ersetzt durch die Verweisung "§§ 440,
(2) Betrifft das Verfi:lhren mehrere Ange- 441 ".
klagte~ und wird wegen derselben Tat eine Ne-
benfolge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, Artikel 43
so wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt
unberührt. Justizbeitreibungsordnung
(3) Bei der Bemessung der Gebühren sind der § 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März
Wert der Gegenstände, auf die sich die Entschei- 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch
dung bezieht, und die Geldbuße wie eine Geld- das Sechste Gesetz zur Änderung und Uberleitung
strafe zu behi:lndeln. Besteht der Gegenstand von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
nicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
den Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeit- S. 274), wird wie folgt geändert:
punkt der Entscheidung bestimmt. a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
(4) Wird der Antrag des Privatklägers nach 11 6. Ansprüche gegen Beschuldigte und Neben-
§ 440 der Strafprozeßordnung zurückgewiesen, beteiligte auf Erstattung von Beträgen, die
so beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug vier- ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467 a,
zig Deutsche Mark. Sie betrügt zwanzig Deutsche 470, 472 b, 473 der Strafprozeßordnung zu-
Mark, wenn durch Beschluß entschieden wird." viel gezahlt sind;"
b) in Absatz 4 werden nach dem Wort „Vermögens-
4. In § 84 wird hinter der Zahl „83" eingefügt:
,.Abs. 4". strafe" jeweils die Worte „oder Geldbuße" ein-
gefügt.
5. § 85 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zurückweisung einer Beschwerde Artikel 44
wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
der im § 73 Abs. 1, im § 80 Abs. 1 oder im § 83
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), zu-
bestimmte Gebühr, wenn sie sich gegen eine
letzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember
Entscheidung der im § 83 Abs. 1 bezeichneten
1967 zur Anpassung von Kostengesetzen an das
Art richtet, die Hälfte der Gebühren des § 70, im
Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetz-
übrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark
erhoben." blatt I S. 1246), wird wie folgt geändert:
1. In § 88 Satz 1 werden die Worte „die Ersatz-
6. In § 87 wird die Zahl 11 464" durch die Zahl einziehung, den Wertersatz an Stelle von Ein-
,.464 b" ersetzt. ziehung" durch die Worte „die Einziehung des
Wertersatzes" ersetzt.
7. § 88 erhält folgende Fassung:
2. In § 96 Abs. 1 wird in der Nummer 1 die Ver-
,,§ 88 weisung § 464 Abs. 2" durch die Verweisung
11
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem 11 § 464 b" und in der Nummer 2 die Zahl .,464"
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67 durch die Zahl „464 b" ersetzt.
Abs. 1, §§ 69, 70 Abs. 1, §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2, 3. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-
§ 83 Abs. 1 bis 3, §§ 85 und 87 sinngemäß. den die Worte „Verwaltungsstrafverfahren und"
(2) Wird bei einem Einspruch des Betroffe- gestrichen.
nen durch Beschluß entschieden (§ 72 des Ge- 4. § 104 wird aufgehoben.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
5. § 105 erhJlt. folgende Fassung: das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
,,§ 105
und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. De-
zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie
Bußgeldverfahren folgt geändert:
(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwa'ltungs- 1. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verfah-
behörde erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger rensrecht" die Worte „oder nach besonderen
eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deut- Vorschriften" eingefügt.
sche Mark.
2. In § 75 Abs. 1 wird der Satz 2 gestrichen.
(2) Im übrigen gelten im Bußgeldverfahren die
Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.
Artikel 48
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 ist auf eine wei-
tere nach § 83 oder § 84 anfallende Gebühr anzu- Reichsbanknotengesetz
rechnen." § 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur
Artikel 45 Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Pa-
piers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar
Aktiengesetz 1911 (Reichsgesetzbl. S. 25) erhält folgende Fassung:
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1089) wird wie folgt geändert: ,,§ 3
1. § 405 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-
zieht, kann eingezogen werden. 11
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden." Artikel 49
2. § 406 wird aufgehoben. Schuldurkundengesetz
§ 3 des Gesetzes über den Schutz des zur An-
Artikel 46 fertigung von Schuldurkunden des Reichs und der
Patentanwaltsordnung Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nach-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 · ahmung vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 93)
(Bundesgesetzbl. I S. 557) wird wie folgt geändert: erhält folgende Fassung:
1. § 102 wird wie folgt geändert: ,,§ 3
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum Papier, auf das sich eine Straftat nach § 2 be-
strafgerichtlichen Verfahren" durch die Worte zieht, kann eingezogen werden. 11
,,zum Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 50
,, (2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen Sprengstoffgesetz
Verfahren wegen einer Straftat oder einer
§ 11 des Gesetzes gegen den v2rbrecherischen
Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann
und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
wegen der Tatsachen, die Gegenstand der
stoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zu-
gerichtlichen Entscheidung waren, ein ehren-
letzt geändert durch das Siebente Strafrechtsände-
gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet
rungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I
oder fortgesetzt werden, wenn diese Tat-
S. 337), erhält folgende Fassung:
sachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu ,,§ 11
erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des
Patentanwalts enthalten."; Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 9
bezieht, können eingezogen werden."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen
Artikel 51
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellun-
gen des Urteils im Strafverfahren oder Buß- Wirtschaftsstrafgesetz 1954
geldverfahren bindend, auf denen die Ent- Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954
scheidung des Gerichts beruht." (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesge-
2. § 183 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
setzbl. I S. 352), wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
1. In § 1 erhalten die Nummern 4, 5 und 7 folgende
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
Fassung:
b) Satz 2 wird gestrichen.
,,4. § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fas-
Artikel 47 sung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt
Jugendgerichtsgesetz geändert durch das Siebente Gesetz zur
Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch 19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713),
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 523
5. § 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun-
25. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), ge- desgesetzbl. I S. 1259, 1279), wird wie folgt geändert:
l.indert durch das Durchführungsgesetz EWG a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Rindfleisch vom 3. November 1964 (Bundes-
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
gesetzbl. I S. 829),
Geldbuße geahndet werden.";
7. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73"
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Satz 2 wird gestrichen.
Anderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 8. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 345),".
Artikel 53
2. In § 4 Abs. 2 werden hinter der Zahl „2" der Bei-
Wehrdisziplinarordnung
strich und die Zahl „2 a" gestrichen.
Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
3. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben. Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
4. § 7 erhält folgende Fassung: S. 697), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-
ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
,,§ 7 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt ge-
Einziehung ändert:
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2, 1. § 22 wird wie folgt geändert:
2 a begangen worden, so können a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-
1. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und fahren" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor- verfahren" ersetzt;
bereitung gebraucht worden oder bestimmt b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gewesen sind,
,, (1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat
eingezogen werden." oder eine Ordnungswidrigkeit und ergeht
5. In § 8 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte „oder wegen dieser Tat ein rechtskräftiges Urteil im
der Geldbuße" und in Satz 2 die Worte „oder Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, so sind
Geldbuße" gestrichen. für die Verhängung einer Disziplinarstrafe die
tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils bin-
6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gelten dend, soweit die Entscheidung des Gerichts
die §§ 430 bis 432" durch die Worte „gelten § 440 darauf beruht.";
Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „straf-
7. § 12 wird aufgehoben. gerichtliches Urteil" durch die Worte „Urteil
im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren" er-
8. § 13 wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört- 2. § 62 wird wie folgt geändert:
lich zuständig das Amtsgericht am Sitz des
Landgerichts." ersetzt durch die Worte „ist a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafver-
örtlich zustl.indig das Amtsgericht, in dessen fahren" durch die Worte „Straf- oder Bußgeld-
Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat."; verfahren" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,, (2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwider- „Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem
handlung im Sinne der §§ 1, 2, 2 a gelten die Abschluß des Disziplinarverfahrens im Straf-
§§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 verfahren oder Bußgeldverfahren ein rechts-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über kräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Feststellungen, die von denen des Urteils des
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im ge- Wehrdienstgerichts abweichen, so gelten die
richtlichen Verfahren entsprechend." abweichenden Feststellungen des Urteils im
Strafverfahren oder Bußgeldverfahren für die
9. § 14 wird aufgehoben. Wiederaufnahme des Verfahrens als neue
Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a).";
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Vierter Titel
,, (2) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen
Änderung von Gesetzen Verfahren wegen einer Straftat oder einer
auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann
wegen der Tatsachen, die Gegenstand der ge-
Artikel 52 richtlichen Entscheidung waren, ein Diszipli-
narverfahren nur dann eingeleitet oder fort-
Wehrpflichtgesetz gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne
§ 45 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer
Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetz- Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstver-
blatt I S. 390), zuletzt gE~ändert durch das Finanz- gehen enthalten.";
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
d) A bs21 l.z 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß
,, (3) Für die Entscheidung im Disziplinar- vorlegt oder einem Verlangen nach § 15
verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach
des Urteils im Strnfverfahren oder Bußgeld- § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
verlclhren bindend, soweit die Entscheidung (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
des Cerichts dc1rduf beruht." Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
3. § 105 erhä 11 folgende Fassung:
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in
,,§ 105 Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen
Unzu l~issi~Jkei L d(:r Wiederaufnahme nach einem einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8
Urlcil im Strn f- oder Bußgeldverfahren auch für den, der die tatsächliche Gewalt über
die Sache ausübt.
Die Wiedernufnc1hrnc des Verfahrens ist unzu-
Iüssig, wenn Iliich dem Disziplinarurteil (5) Anforderungsbehörden, die Bundes-
1. ein Urteil im Strnfverfdhren oder Bußgeldver- behörden sind, nehmen die Befugnisse der
fohren ergc1ngen ist, das sich auf dieselben Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Tc1tsachen gründet und sie ebenso würdigt, so- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
lange dieses Urtc!il nicht rechtskräftig aufge- ten wahr."
hoben worden ist, 2. In § 85 werden hinter der Zahl „ 1" der Beistrich
2. ein Urteil im Strafv(~rfahrnn ergangen ist, durch und die Zahl „2" gestrichen.
das der Verurteilte seinen Dienstgrad, seine
Rechtsstellung als Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung Artikel 56
verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch Schutzbereichgesetz
im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt be-
§ 27 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember
zogen hätte.''
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch
Artikel 54 das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember
Unterhaltssicherungsgesetz 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1280), wird wie folgt
ge&ndert:
§ 24 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
der Fassung der Bekcrnntmachung vom 31. Mai 1961 a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anord-
(Bundesgesetzbl. J S. 661 ), zuletzt geändert durch das nung" das Wort „vollziehbaren" eingefügt;
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 b) die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
(Bundes~Jesetzbl. 1 S. 1259, 1278), erhält folgende ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Fassung:
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ahndet werden.
Geldbuße ~JC!dhndel werden." (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-
reitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Artikel 55 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht
Bundesleistungsgesetz worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht-
bilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bild-
Dc1s Bund(~sleistungsgesf~tz in der Fassung der liche Darstellungen, auf die sich eine solche Ord-
Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes- nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
gesetzbl. I S. l 769), geänderl durch das Gesetz zum werden.
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-
barungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
S. 1183), wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Schutzbereichbehörde."
1. § 84 wird wie folg!. geändert:
a) In Absatz l wird die Nummer 2 gestrichen; Artikel 57
die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
Nurnmt!rn 2 und 3;
§ 57 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in
b) die Absi.itze 2 bis 5 e:rhc1lten folgende Fassung: der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
,,(2) Ordnungswidrig h,mdelt ferner, wer
Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-
1. ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kennt- zes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
nis der Leistungspflicht eines anderen einen wie folgt geändert:
Gegenstand, der nicht lediglich durch Be-
reitstellungsbescheid angefordert ist, bei- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
seite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauch- ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
bar macht oder verderben läßt; Geldbuße geahndet werden." ;
2. entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, b) in Absatz 3 wird in Satz 1 die Verweisung ,,§ 73"
unrichtig, unvollständig oder nicht frist- durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
gemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 525
Fünfter Titel Sechster Ti tel
Änderung von Gesetzen Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
auf dem Gebiet des Finanzwesens des Wirtschaftsrechts
Artikel 58 Artikel 61
Steuerberatungsgesetz Wirtschaftsprüferordnung
§ 62 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August § 83 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), geändert durch die 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), geändert durch das
Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun- Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und
desgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert: des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember
a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf- 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt ge-
gerichtlichen Verfahren" durch die Worte „zum ändert:
Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt; a) In der Uberschrift werden die Worte „zum straf-
gerichtlichen Verfahren" durch die Worte „zum
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt;
,, (2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ,, (2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gericht-
freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, lichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer
die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung Ordnungswidrigkeit freigesprochen, ~o kann we-
waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur gen der Tatsachen, die Gegenstand der gericht-
dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn lichen Entscheidung waren, ein berufsgericht-
diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer liches Verfahren nur dann eingeleitet oder fort-
Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu gesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den
erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Buß-
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ent- geldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der
halten."; Pflichten des Wirtschaftsprüfers enthalten." ;
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen „Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver- des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-
fahren bindend, auf denen die Entscheidung des fahren bindend, auf denen die Entscheidung des
Gerichts beruht." Gerichts beruht."
Artikel 59
Artikel 62
Gesetz über das Zollkontingent
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
für feste Brennstoffe 1968, 1969 und 1970
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Das Gesetz über das Zollkontingent für feste
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar
Brennstoffe 1968, 1969 und 1970 vom 22. Dezember
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) wird wie folgt ge-
1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2597) wird wie folgt ge-
ändert:
ändert:
1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7 bis 9 und Abs. 2 Satz 1
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wird jeweils das Wort „vorsätzlich" gestrichen.
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch
2. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
b) Satz 2 wird gestrichen.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
2. § 10 wird aufgehoben. geahndet werden."
3. Die§§ 40 bis 43 werden aufgehoben.
Artikel 60
4. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren Bußgeld" durch die Worte „eine Geldbuße" er-
§ 8 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoho- setzt.
lischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II 5. In § 46 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung
S. 230) wird wie folgt geändert: ,,§§ 304 bis 310" durch die Verweisung ,,§§ 306
, a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen; bis 310 und 311 a" ersetzt.
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: 6. § 55 wird wie folgt geändert:
,, (4) Alkoholische Waren, auf die sich die Straf- a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
tat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a ,,Die Beschlagnahme ist dem davon Betrof-
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden." fenen unverzüglich bekanntzumachen.";
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) Absatz 2 Salz 2 wird gestrichen; 9. § 95 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
c) es W(~rden folgende Absätze 3 und 4 ange- „2. in Bußgeldverfahren
fügt: über die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
11
,, (3) Der Betroffene kann gegen die Be- dungen der Oberlandesgerichte (§ 83);
schlagnahme jederzeit die richte-rliche Ent-
scheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu be- 10. § 97 wird aufgehoben.
lehren. Uber den Antrag entscheidet das
Artikel 63
nach Absatz 2 zuständige Gericht.
Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen
die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310
und 311 a der Strafprozeßordnung gelten ent- Das Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von
sprechend. 11
Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom
9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt
7. Der Zweite Abschnitt des Vierten Teils erhält geändert:
folgende Fassung:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zweiter Abschnitt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11
Bußgeldverfahren Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden. 11
;
§ 81
Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
und 39 ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des 11 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten die nach § 44 zuständige Kartell- widrigkeiten ist das Bundesamt. 11
behörde.
2. Die §§ 11 bis 13 werden aufgehoben.
§ 82
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Artikel 64
Ordnungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 ent-
Wirtschaftssicherstellungsgesetz
scheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat. Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. Au-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird wie folgt
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der
geändert:
Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden. 1. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
§ 83 Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
11
Uber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes geahndet werden.
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der 2. Die §§ 25 bis 27 werden aufgehoben.
Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene
Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu 3. § 29 wird wie folgt geändert:
entscheiden, so verweist er die Sache an das a) In Absatz 1 wird die Verweisung 11§
11
73 durch
Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge- die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt; 11
11
hoben wird, zurück.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
§ 84
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß- Artikel 65
geldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ent-
scheidet das nach § 82 zuständige Gericht. Das Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-
nissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1217) wird wie folgt geändert:
§ 85
1. § 15 wird wie folgt geändert:
Die bei der Vollstreckung notwendig werden-
den gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Ge- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
setzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von 11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
dem nach § 82 zuständigen Gericht erlassen. 11
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
11
Mark geahndet werden. ;
8. In § 92 Satz 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 werden
jeweils die Verweisungen ,,§ 82 Abs. 1, § 85 b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1 durch die
11
11 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Verweisungen §§ 82, 84 und 85 ersetzt.
11
11
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 527
widrigkeiten ist das Bundc~samt für gewerb- Artikel 70
liche Wirtschaft." Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
2. Die §§ 16 bis l8 werden c1ufgehoben. § 16 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetz-
Artikel 66 blatt I S. 415), zuletzt geändert durch das Vierte
Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Verkehrssicherstellungsgesetz vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61), erhält
Das Vcrkehrssicherstellungsgesetz vom 24. August folgende Fassung:
] 965 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie folgt ge- II (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
änderl: nach Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 in Verbindung
1. § 31 Abs. 2 erhctlt folgende Fc1ssung:
mit Absatz 1 Nr. 4 bezieht, können eingezogen
werden."
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden." Artikel 71
2. Die §§ 32 bis 34 werden aufgehoben. Maß- und Gewichtsgesetz
3. § 35 wird wie folgt geändert: Das Maß- und Gewichtsgesetz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" durch durch die Verordnung zur Vereinfachung des Eich-
die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; wesens vom 22. September 1944 (Reichsgesetzbl. I
b) Absatz 2 wird gestrichen. S. 227), wird wie folgt geändert:
1. In § 60 und § 61 werden jeweils der Absatz 2
Artikel 67 gestrichen; der bisherige Absatz 3 des § 61 wird
Absatz 2.
Handwerksordnung
§ 118 Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fas- 2. Nach § 61 wird folgende Vorschrift eingefügt:
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
11§ 61 a
(Bundesgesetzbl. 1966 I S. l) erhält folgende Fas-
Slmg: Ist eine Straftat nach § 60 oder § 61 begangen
worden, so können Gegenstände, auf die sich die
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Straftat bezieht, eingezogen werden."
Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Artikel 68 Artikel 72
Blindenwarenvertriebsgesetz Gesetz betreffend die elektrischen Maßeinheiten
§ 12 des Gesetzes betreffend die elektrischen Maß-
§ 11 Abs. 3 und 4 des Blindenwarenvertriebs-
einheiten vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905)
gesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311)
erhält folgende Fassung: wird wie folgt geändert:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält fol-
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab- gende Fassung:
satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 mit einer Geld-
buße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge- 11
(2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-
ahndet werden. zieht, können eingezogen werden."
(4) Waren, die entgegen der Vorschrift des
Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden, können ein-
gezogen werden." Artikel 73
Gesetz über die Temperaturskale
Artikel 69 und die Wärmeeinheit
§ 7 des Gesetzes über die Temperaturskale und
Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
Edelsteinen und Perlen die Wärmeeinheit vom 7. August 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 679) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkiehr mit
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), geändert b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und erhält
durch düs Vierte Bundesgesetz zur Änderung der
folgende Fassung:
Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 61), erhält folgende Fassung: ,, (2) Meßgeräte, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden.";
,, (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
zieht, können eingezogen werden." c) der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
528 Bundesgesetztlatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 74 Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen,
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Durchsuchungen und Untersuchungen nach den
Silberwaren für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gelten-
den Vorschriften der Strafprozeßordnung vor-
§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der nehmen; unter den Voraussetzungen des
Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichs- § 101 a Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung
gesetzbl. S. 120) erhält folgende Fassung: können auch die Hauptzolltimter die Not-
,, (3) Gegenstände, auf die sich c..ie Straftat be- veräußerung anordnen."
zieht, können cin~iezogcn werden."
6. § 43 wird wie folgt geändert:
Artikel 75 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist ört-
lich zuständig das Amtsgericht am Sitz des
Außenwirtschaftsgesetz
Landgerichts" ersetzt durch die Worte „ist ört-
Das Außenwirtschc1ftsgesetz vom 28. April 1961 lich zuständig das Amtsgericht, in dessen Be-
(Bundesgesctzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das zirk das Landgericht seinen Sitz hat";
Durchlührun~Jsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweine-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
fleisch, Eier und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967
(Bundcsgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert: ,, (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63
Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Geset-
1. § 33 wird wie folgt geändert: zes über Ordnungswidrigkeiten über die Be-
a) In Absatz 4 wird das Wort „vorsätzlich" ge- teiligung der Verwaltungsbehörde im Verfah-
strichen; ren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen
Verfahren entsprechend.";
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden ge-
,, (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, strichen;
2 oder 4 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis d) die bisherigen Sätze 1 und 2 des Absatzes 4
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord- werden Absatz 3; es werden in Satz 1 die Ver-
nungswidrigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit weisung ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Abs. 1 Nr. 1" ersetzt sowie in Satz 2 nach dem
Mark geahndet werden." Wort „Rechtsverordnung" die Worte ,, , die
2. Die §§ 35 bis 38 werden aufgehoben. nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf," eingefügt;
3. § 39 erhält folgende Fassung: e) in Absatz 4 wird der bisherige Satz 4 Satz 1;
,,§ 39 in Halbsatz 1 werden die Worte „das Unter-
werfungsverfahren durchführen" durch die
Einziehung Worte „einen Bußgeldbescheid erlassen" und
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder in Halbsatz 2 das Wort „Unterwerfungsver-
eine Straftat nJ.ch § 34 begangen worden, so kön- fahren" durch das Wort „Bußgeldbescheid"
nen ersetzt;
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig- f) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
keit oder die Strafüit bezieht, und „Das Hauptzollamt kann bei den in Satz 1
2. Gcgensttinde, die zu ihrer Begehung oder Vor- Halbsatz 1 bezeichneten Ordnungswidrigkei-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt ten auch die Verwarnung nach § 56 des Ge-
gewesen sind, setzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen;
eingezogen werden. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gilt entsprechend."
(2) § 40 a des Strnfgesetzbuches und § 19 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu- 7. In § 44 Abs. 3 wird das Wort „strafrechtliche"
wenden." durch das Wort „strafgerichtliche" ersetzt.
4. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.
Artikel 76
5. § 42 wird wie folgt geändert: Gesetz zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau
a) In Absc1tz 1 werden die Worte ,,§§ 33 bis 37"
durch die Worte ,,§§ 33 und 34" ersetzt und in Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im
der Klammer die Verweisung wie folgt gefaßt Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-
,,§ l 61 Satz 1 der Strafprozeßordnung"; gesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom
Absatz 1 Satz 1" durch die Worte „in Ab- 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie
satz 1" und in Satz 2 die Zahl „28" durch die folgt geändert:
Zahl „53 ". ersetzt;
1. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
,, (4) In diesen Fällen können die Hauptzoll- Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
ämter und Zollfohndungsstellen sowie deren geahndet werden."
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 529
2. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben. das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 77 S. 909), wird wie folgt geändert:
Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes 1. § 41 wird wie folgt geändert:
in der Elektrizitätswirtschaft a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen- ,, {2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. Sep- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
tember 1966 (Bundcsgesetzbl. I S. 545) wird wie folgt geahndet werden." ;
geändert: b) Absatz 3 wird gestrichen.
l. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 durch fol-
gende Absätze ersetzt: 2. § 42 wird aufgehoben.
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Artikel 80
Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hundert-
tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit Wassersicherstell ungsgesetz
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis Das Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225) wird wie folgt ge-
den. ändert:
{3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 1. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
keiten ist das Bundesamt für gewerbliche Wirt- Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
schaft."
geahndet werden."
2. Die§§ 8 bis 10 werden aufgehoben. 2. Die §§ 30 bis 32 werden aufgehoben.
Artikel 78 Artikel 81
Atomgesetz Gesetz über Detergentien
Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes- in Wasch- und Reinigungsmitteln
gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Sie- Das Gesetz über Detergentien in Wasch- und Rei-
bente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 nigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundes-
{Bundesgesetzbl. I S. 337), wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1653) wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 ,, {2) Die Ordnungswidrigk.3it kann mit einer
oder 2 kann mit einer Geldbuße bis zu Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
hunderttausend Deutsche Mark geahndet wer- geahndet werden." ;
den.";
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
,, {3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
2. § 49 erhält folgende Fassung: widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
den."
,,§ 49
Einziehung 2. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.
Ist eine Straftat nach den §§ 40 bis 42, 45 Abs. 1
bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können Artikel 82
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht Gesetz über das Kreditwesen
oder zu ihrer Begehung gebraucht worden Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli
oder bestimmt gewesen sind, und 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
den §§ 42, 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 be- 6. September 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird
zieht, wie folgt geändert:
eingezogen werden. Ist eine vorsätzliche Ord- 1. § 56 wird wie folgt geändert:
nungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 oder 2 begangen
worden, so gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend." a) In Absatz 1 Nr. 6 und 7 wird jeweils das Wort
,,vorsätzlich" gestrichen;
3. § 50 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 erhältJolgende Fassung:
Artikel 79 ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Wasserhaushaltsgesetz Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden."
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt. geändert durch 2. Die §§ 57 und 58 werden aufgehoben.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. § 59 erhJl1 f ol~Jcncfo Ft1ssung: 1. § 39 wird wie folgt geändert:
,,§ 59 a) D8r bisherige Satz 1 wird Absatz 1;
C()ldbu f)<)n gc)~Jen Kreditinstitute b) der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und er-
§ 2(i ch~s Ceset.zes üh<~r Ordnungswidrigkeiten hält folgende Fassung:
~Jilt. für Kreditinslitul.e in der Rechtsform einer 11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
juristischen Person oder Personenhandelsgesell- Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
schaft i:luch dunn, wenn ein Geschäftsleiter, der Mark geahndet werden."
nicht nc1ch Ceselz, ScüzLmg oder Gesellschaftsver-
2. § 40 erhält folgende Fassung:
trag :1.u r Vertretung def:> Kreditinstituts berufen
ist, eine Slrcilt.,11 odPr Ordnungswidrigkeit be- ,,§ 40
gc1n~Jen hc1I.." § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
über Geldbuße gegen juristische Personen und
4. § 60 wird wie lol~Jl gc~:ndert: Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-
a) Jn der Uberschrill. werden die Worte „und den, wenn ein Geschäftsleiter einer Schiffspfand-
Verjährung" gestrichen; briefbank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Schiffs-
b) in Absatz J St1lz 1 wird die Verweisung,,§ 73" pfandbriefbank berufen ist, eine Straftat oder
durch die Verweisunq ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" er- Ordnungswidrigkeit begangen hat."
setzt;
3. § 41 wird wie folgt geändert:
c) A bsalz 1 S,itz 2 und Absatz 2 werden ge-
strichen. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1
Artikel 83 Nr. 1 " ersetzt;
Hypothekenbankgesetz b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-
strichen.
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes- Artikel 85
gesetzbl. I S. 81), geändert durch das Einführungs- Ernährungssicherstellungsgesetz
gesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965
Das Ernährungssicherstellungsgesetz vom 24. Au-
(Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 938) wird wie folgt
1. § 38 wird wie folgt geändert: geändert:
a) Der bisherige~ Si::llz 1 wird Absatz 1; 1. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) der bisherige Sc1tz 2 wird Absatz 2 und erhält ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
folgende Fassung: Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche 2. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.
Mark geahndet wc~rden."
3. § 28 wird wie folgt geändert:
2. § 39 erhält folqende Fassung: a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73"
,,§ 39 durch die Verweisung § 36 Abs. 1 Nr. 1" er-
11
setzt;
§ 26 des Ceselzes (iber Ordnungswidrigkeiten
über Geldbuße gegen juristische Personen und b) Absatz 2 wird gestrichen.
Personenvereinigungen ist auch dann anzuwen-
den, wenn ein Geschäftsleiter einer Hypotheken- Artikel 86
bank, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Flurbereinigungsgesetz
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Hypo- § 154 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom
thekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ord- 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt ge-
nungswidrigkeit begangen hat." ändert durch das Gesetz über den Fristablauf am
Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
3. § 39 a wird wie folgt geändert:
S. 753), erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung 11
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
11§ 73" durch die Verweisung 11 § 36 Abs. 1 widrigkeit bezieht, können eingezogen werden."
Nr. 1 " ersetzt;
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werder~ ge- Artikel 87
strichen. Düngemittelgesetz
§ 7 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962
Artikel 84 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
Schiffsbankgesetz a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
D.:is Schiffsbankgesetz in der Fassung der Be- 11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
kanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
S. 301) wird wie folgt geändert: ahndet werden.
Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 531
(3) Düngemittel, mtf die sich eine Ordnungs- Artikel 92
widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 in Verbin- Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege
dung mit § 3 Abs. 3 bezieht, können eingezogen Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
werden."; 28. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie
b) Absatz 4 wird gestrichen. folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 88 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens 11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
§ 24 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetz- geahndet werden. 11
;
blatt I S. 213), geändert durch das Gesetz zur Ände- b) Absatz 3 wird gestrichen.
rung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung 2. ·§ 10 wird aufgehoben.
des Hopfens vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 256), erhält folgende Fassung: Artikel 93
Fleischbeschaugesetz
,,§ 24
§ 28 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-
§ 21 oder § 22 Abs. 1 oder 2 bezieht, können ein- gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-
gezogen werden." setz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-
Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschau-
Artikel 89 gesetzes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305),
Pflanzenschutzgesetz erhält folgende Fassung:
Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun- 11§ 28
desgesetzbl. I S. 352) wird wie folgt geändert: Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine
Straftat nach § 26 oder § 27 bezieht, können ein-
1. § 25 wird wie folgt geändert: gezogen werden."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 94
11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Frisches Fleisch
geahndet werden." ;
Das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches
b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden ge- Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547),
strichen. geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch-
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
2. § 26 wird aufgehoben.
und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968
(Bundesgeset2.bl. I S. 305), wird wie folgt geändert:
Artikel 90
1. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Reblausgesetz
11 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
§ 12 des Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
gesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz 11
ahndet werden.
zur Änderung des Gesetzes betreffend die Be-
kämpfung der Reblaus vom 13. November 1935 2. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
(Reichsgesetzbl. I S. 1338), erhält folgende Fassung:
Artikel 95
,,§ 12
Tierschutzgesetz
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 10 des Tierschutzgesetzes vom 24. November
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert
zieht, können eingezogen werden." durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Tierschutzgesetzes vom 18. August 1961 (Bundesge-
Artikel 91 setzbl. I S. 1360), erhält folgende Fassung:
Viehseuchengesetz
,,§ 10
§ 77 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
Ist eine in § 9 mit Strafe bedrohte Handlung
(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das
begangen worden, so kann das Tier eingezogen
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), erhält fol- 11
Zeit der Entscheidung gehört.
gende Fassung:
11§ 77 Artikel 96
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Getreidegesetz
§ 74 Abs. 1 Nr. 1, § 75 in Verbindung mit § 6 oder § 21 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-
§ 7 Abs. 1, 2 bezieht, können eingezogen werden. 11
kanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
sctzbl. J S. 900), zulelzt geändert durch das Sechste Artikel 100
Gesetz zur Anderung des Getreidegesetzes vom
Durchführungsgesetz EWG Getreide
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird wie
folgt geänd er!: Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirt-
D) Jn Absatz l wPrden die Eingangsworte „Wer
schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge-
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
setzbl. I S. 455), zuletzt geändert durch das Fünfte
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchfüh-
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
rung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates
sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
29. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird wie
Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
folgt geändert:
bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
1. § 13 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
strichen;
Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge- ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
setz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird." oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
Artikel 97
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mühlengesetz Mark geahndet werden."
Das Mühlengesetz in der Fassung der Bekannt-
2. Die §§ 14 bis 17 werden aufgehoben.
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1057), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Än- 3. § 18 erhält folgende Fassung:
derung des Mühlengesetzes vom 23. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert: ,,§ 18
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
1. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
keit nach § 13 bezieht, können eingezogen wer-
a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung ,,§ 73" den."
durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 1" und
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Artikel 101
b) Halbsatz 2 wird gestrichen. Durchführungsgesetz EWG Reis
2. § 12 wird wie folgt geändert: Das Durchführungsgesetz EWG Reis vom 13. Au-
gust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert:
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."; 1. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird gestrichen. a) In Absatz 3 wird das Wort "vorsätzlich" ge-
strichen;
Artikel 98 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Brotgesetz ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
§ 6 Abs. 4 des Brotgesetzes in der Fassung der
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord-
Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer
S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
10. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1394), erhält
geahndet werden."
folgende Fassung:
,, (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat 2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer- 3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
den."
Artikel 99
,,§ 14
Futtermittelgesetz
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-
Dem § 12 des Futtermittelgesetzes vom 22. De- keit nach § 9 bezieht, können eingezogen wer-
zember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), wird folgen- den.
der Absatz 2 angefügt:
,, (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat § 15
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht, können einge- Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
zogen werden." schaftsgesetzes gelten entsprechend."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 533
Artikel 102 Artikel 106
Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Bekanntmachung
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch über ietthaltige Zubereitungen
Das Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung über fetthaltige
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch vom Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl.
30. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 617) wird wie S. 589), zuletzt geändert durch die Verordnung über
folgt geändert: den Fettgehalt der Margarine vom 10. Dezember
1. Dem § 13 werden folgende Absätze angefügt:
1965 (Bundesanzeiger Nr. 235), erhält folgende Fas-
sung:
,, (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
,, (2) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
zieht, können eingezogen werden."
(4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." Artikel 107
2. Die §§ 14 bis 19 werden aufgehoben. Gesetz über die Unterbringung von Rüböl
aus inländischem Raps und Rübsen
Artikel 103 Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl aus
Milch- und Fettgesetz inländischem Raps und Rübsen vom 12. August 1966
§ 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung (Bundesgesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bun- 1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Siebente Gesetz zur Änderung des Milch- und Fett- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
gesetzes vom 19. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 713), geahndet werden."
wird wie folgt geändert:
2. Die § § 7 bis 9 werden aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die 3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor- a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 73 Abs. 1
sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 36 Ats.1
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Nr. 1" ersetzt;
Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 b) Satz 2 wird gestrichen;
bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
c) der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,, rmd 2" werden gestrichen.
,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Artikel 108
keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts- Durchführungsgesetz EWG Milch
verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge- und Milcherzeugnisse
setz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird."
Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-
erzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 104
S. 821), zuletzt geändert durch das Durchführungs-
Milchgesetz gesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier
§ 48 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs- und Geflügelfleisch vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetz-
gesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bun- blatt I S. 617), wird wie folgt geändert:
des-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz- 1. § 12 wird wie folgt geändert:
blatt I S. 1012), erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
,,§ 48 strichen;
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
den §§ 44 bis 46 bezieht, können eingezogen ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
werden." oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Artikel 105
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
Margarinegesetz einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
§ 19 des Margarinegesetzes vom 15. Juni 1897 Mark geahndet werden.";
(Reichsgesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das c) es werden folgende Absätze angefügt:
Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetz- ,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
blatt I S. 134), erhält folgende Fassung: widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
,,§ 19 den. ,
(6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."
§ 14 oder § 18 bezieht, können eingezogen wer-
den." 2. Die §§ 13 bis 18 werden aufgehoben.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 109 nungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer
Durchführungsgesetz EWG Fette Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
0ds Durchführungsgesetz EWG Fette vom 12. Juni
l 967 (Bundesgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt ge- 2. Die §§ 10 bis 13 werden aufgehoben.
Jndert:
3. Die §§ 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
1. § 8 wird wie folgt geiindert:
,,§ 14
a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
„3. nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße widrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen
bis zu fünftausend Deutsche Mark"; werden.
b) es werden folgende AbsJtze angefügt:
§ 15
,, (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer- Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirt-
den. schaftsgesetzes gelten entsprechend."
(5) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.". Artikel 112
Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch
2. Die §§ 9 bis 14 werden aufgehoben.
Das Durchführungsgesetz EWG Rindfleisch vom
Artikel 110 3. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 829), ge-
Vieh- und Fleischgesetz ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Ok-
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt
§ 26 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April
geändert:
1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 272), geändert durch das
Durchführungs~Jesetz EWG Rindfleisch vom 3. No- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
vember 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 829), wird wie a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
folgt geändert:
strichen;
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des ,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
sUtzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit
des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
(§ § 6 bis 21) des Wi rlschaftsstraf gesetzes" ge-
Mark geahndet werden." ;
strichen; c) es werden folgende Absätze angefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,, (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
,,(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 widrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- den.
widrigkeiten ist die vom Bundesminister durch (6) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
Rc~chtsverordnung bestimmte Stelle, soweit wirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."
dieses Gesetz nicht von Landesbehörden aus-
geführt wird." 2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.
Artikel 111 Artikel 113
Durchführungsgesetz EWG Zuckergesetz
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch § 17 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (B un-
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen desgesc tz bl. I S. 47), zuletzt geändert durch das
Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 Zweite Gesetz zur Änderung des Zuckergesetzes
(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirt- vom 9. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 255), wird
schaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesge- wie folgt geändert:
setzbl. I S. 465), zuletzt geändert durch die Finanz- a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz- vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt durch die
blatt I S. 1477), wird wie folgt geändert: Worte „Eine Zuwiderhandlung im Sinne des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vor-
1. § 9 wird wie folgt geändert: sätzlich oder fahrlässig" und die Schlußworte
a) In Absatz 3 wird das Wort „vorsätzlich" ge- ,, , begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des
strichen; Zweiten Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6
b} Absatz 4 erhält folgende Fassung: bis 21) des Wirtschaftsstrafgesetzes" gestrichen;
,, (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
oder Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße ,, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ord- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetze-s über Ordnungswidrig-
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 535
kPitC:!n ist cfü\ vorn Bundesminister durch Rechts- Artikel 117
V<!rorclnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge- Handelsklassengesetz
setz n ich! von Lrndesbehörden ausgeführt wird."
§ 7 des Handelsklassengesetzes vom 17. Dezember
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das
Artikel 114
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über gesetzliche
Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft
Dc1s Erste Durchführungsgesetz EWG Zucker vom und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesdzbl. I
30. Juni 1967 (Bundc~sgesetzhl. I S. 610) wird wie S. 266), wird wie folgt geändert:
folgt geündert: a) In Absatz 1 werden die Worte „Wer vorsätzlich"
l. Dem § 11 werden folgende J\bsül.ze ,mgefügt: durch die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer"
,,(3) GegenständE1, irnf die sich die Ordnungs- ersetzt und die Satzteile „kann mit einer Geld-
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden. buße belegt werden; ihr Höchstbetrag ist 20 000
Deutsche Mark" gestrichen;
(4) Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außen-
w irtschaftsgesel.zes gelten entsprechend." b) die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vor-
schriften ersetzt:
2. Die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben. ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
Artikel 115 ahndet werden.
Weinwirtschaftsgesetz (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
§ 17 des Weinw irlschaftsgesetzes vom 29. August
widrigkeit bezieht, können eingezogen werden."
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Artikel 118
Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
wird wie folgt ge~indert: Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
a) Absatz 3 erhctlt folgende Fassung: vom 25. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1388)
wird wie folgt geändert:
,, (3) Die Ordnunqsw idrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend 1. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab- „Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in
satz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut- den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
sche Mark geahndet werden.";
b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort
· Artikel 116 .,feilhält" die Worte „sonst in den Geltungs-
11
Fischgesetz bereich dieses Gesetzes verbringt, eingefügt;
§ 13 des Fischgesetzes vom 3l. August 1955 (Bun- b) in Absatz 1 Nr. 9 werden vor dem Wort „Ver-
desgesetzbl. I S. 567) wird wie folgt geändert: II
bot" das Wort „vollziehbaren eingefügt und
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Eine die Worte „nachdem das Verbot unanfechtbar
Ordnungswidrigkeit begeht, wer" ersetzt durch geworden ist," gestrichen;
die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor- c) es werden folgende Absätze angefügt:
sätzlich oder fahrlässig";
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
,,3. einer Vorschrift einer nach § 8 oder § 9 er- geahndet werden.
lassenen Rechtsverordnung oder einer auf (4) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine
Grund einer solchen Verordnung ergangenen
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4
vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, so-
oder 6 bezieht, kann eingezogen werden."
weit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Vorschrift
3. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
verweist, 11
;
c) in Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „binnen" durch
das vVort „mindestens" ersetzt; Artikel 119
d) Absatz 3 wird gestrich(~n; Gesetz gegen Waldverwüstung
e) der bisherige Absatz 4 wjrd Absc1tz 3 und er- § 4 des Gesetzes gegen Waldverwüstung vom
hält folgende Fassung: 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37) erhält fol-
., (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 gende Fassung:
Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
,,§ 4
keiten ist die vom Bundesminister durch Rechts-
verordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Ge- Das verbotswidrig geschlagene Holz kann ein-
11
setz nicht von Lmdesbehörden ausgeführt wird." gezogen werden.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 120 Artikel 123
Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung Gesetz zur Änderung und Ausführung
§ 30 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der
des Beitrittsgesetzes
Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetz- zur Internationalen Uberfischungskonferenz
blatt I S. 876) erhält folgende Fassung: Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 zur
Änderung und Ausführung des Gesetzes über den
,, (2) Das vorschriftswidrig aufgearbeitete, ver- Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Kon-
äußerte od()f verwendete Holz kann eingezogen vention vom 5. April 1946 der Internationalen Dber-
werden."
fischungskonferenz (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1511)
wird wie folgt geändert:
Artikel 121 a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Bundesjagdgesetz ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be- len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
S. 304) wird wie folgt geändert: Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu zw'eitausend
1. Die Uberschrift des X. Abschnitts erhält folgende Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2
Fassung: Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
,,Strn f- und Buß~Jeldvorschriften". sche Mark geahndet werden." ;
b) in Absatz 4 wird in Satz 1 hinter den Worten
2. § 39 wird wie folgt geändert: „Absatz 1 Nr. 1" das Wort „und" durch das
a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich" ge- Wort „oder" ersetzt; der Satz 2 erhält folgende
strichen; Fassung:
b) Absatz 3 crhült folgende Fassung: ,,§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ist anzuwenden.";
Geldbuße qcahndet werden." c) Absatz 5 wird gestrichen.
3. § 40 erhfüt folgende Fassung: Artikel 124
,,§ 40 Gesetz zu dem Ubereinkommen
Einziehung über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee
(1) Ist eine Straftüt nach § 38 oder eine Ord- Das Gesetz vom 13. August 1965 zu dem Uberein-
nungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 kommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz
Nr. 2, 3 oder 5 begangen worden, so können des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetz-
blatt 1965 II S. 1113) wird wie folgt geändert:
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und 1. Artikel A Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
anzuwenden."
bereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, 2. Artikel 5 wird aufgehoben.
eingezogen werden.
(2) § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu- Siebenter Titel
wenden."
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung
und der Kriegsopferversorgung
Artikel 122
Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention Artikel 125
über die Nordseefischerei Gesetz über den Ladenschluß
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur
Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. No-
Ausführung der internationalen Konvention vom vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt ge-
6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten- Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November
gewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48) erhält folgende
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845), wird wie folgt ge-
Fassung:
ändert:
,,(2) Werkzeuge und Geri.itc, die entgegen Ar- 1. In § 22 Abs. 3 werden der Beistrich .hinter dem
tikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht Wort „Verkaufsstellen" und die Worte „ihre Be-
oder mitgeführt werden, können eingezogen wer-
auftragten (§ 26)" gestrichen.
den. § 40 ü des Strafgesetzbuches ist anzuwen-
den." 2. § 26 wird aufgehoben.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 537
Artikel 126 rnachung vorn 3. April 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 321),
Jugendarbeitsschutzgesetz zuletzt geändert durch das Achte Änderungsgesetz
zum AVAVG vom 28. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August blatt I S. 1365), wird wie folgt geändert:
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Jugend- 1. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „der
arbeitsschutzgesetzes vom 29. Juli 1966 (Bundes- §§ 14 bis 15" ersetzt durch die Worte „des § 14".
gesetzbl. I S. 455), wird wie folgt geändert: 2. § 219 wird aufgehoben.
1. § 67 wird wie folgt geändert:
3. § 220 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort „An-
a) Absatz 1 wird gestrichen;
ordnung" das Wort „vollziehba.ren" eingefügt;
b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und er-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: hält folgende Fassung:
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ,, (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
geahndet werden." widrigkeiten sind die Hauptstelle der Bundes-
anstalt, die Landesarbeitsämter und die
2. § 68 wird wie folgt geändert:
Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-
a) In Absatz 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils vor dem bereich.";
Wort „Anordnung" das Wort „vollziehbaren"
eingefügt; c) der bisherige Absatz 3 wird .\bsatz 2.
b) in Absatz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „Ver- 4. § 221 wird aufgehoben.
bot" das Wort „vollziehbaren" eingefügt;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 130
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden." Schwerbeschädigtengesetz.
§ 39 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fas-
3. § 69 wird aufgehoben.
sung der Bekanntmachung vom 14. August 1961
4. In § 71 Abs. 1 wird die Zahl „69" durch die Zahl (Bundesgesetzbl. I S. 1233), geändert durch das Selbst-
,, 68" ersetzt. schutzgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1240), wird wie folgt geändert:
Artikel 127
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder, wenn die-
Mutterschutzgesetz ser eine juristische Person ist, als der zur ge-
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be- setzlichen Vertretung Berufene" gestrichen;
kanntmachung vorn 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I b) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen; die bis-
S. 315) wird wie folgt geändert: herigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben b
1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: bis d;
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
Buchstabe a kann mit einer Geldbuße bis zu tau-
satz 1 Nr. 6 bis 8 mit eim~r Geldbuße bis zu tau-
send Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
send Deutsche Mark geahndet werden."
nach Absatz 1 Buchstaben b bis d mit einer Geld-
2. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben. buße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
11
ahndet werden. ;
Artikel 128 d) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die bis-
Gesetz über gesundheitsschädliche oder herigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5;
feuergefährliche Arbeitsstoffe
e) in Absatz 3 Satz 1 werden die Verweisung
Dem § 6 des Gesetzes über gesundheitsschädliche 11
,, § 73 ersetzt durch die Verweisung ,, § 36 Abs. 1
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März Nr. 1" und die Worte „vorn 25. März 1952 (Bun-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) wird folgender Ab- desgesetzbl. I S. 177) gestrichen;
11
satz 4 angefügt:
f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
,, (4) Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen wer-
den." Artikel 131
Artikel 129 Reichsversicherungsordnung
Gesetz über Arbeitsvermittlung und § 1432 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung er-
Arbeitslosenversicherung hält folgende Fassung:
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- ,, (3) Beitragsmarken, auf die sich die Straftat be-
losenversichen'mg in der Fassung der Bekannt- zieht, werden eingezogen. 11
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 132 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Angcslel1tenversicherungsgesetz Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden.
§ 1.')4 J\ bs. 3 des A nqc:s telltcnvcrsicherungsgeset-
zes in dc,r f;,ssung der Bck~mntmachung vom 28. Mai (3) Hochfrequenzgeräte, auf die sich die Ord-
1924 (RPichsgesctzbl. T S. 563), zuletzt geändert durch nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen wer-
dtis Fin,mzJnderunrJsgc,;(,l.z 1967 vom 21. Dezember den.
1967 (ßundcs~Jc,sdzhl. 1 S. 1259, 1264), erhält fol- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
gende Fc1ssung: Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
,,(3) BeitrngsmMken, i:lUl die sich die Straftat
keiten ist die Oberpostdirektion.
b(:zicht, werden eingczoqcn." (5) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-
einnahmt."
Artikel 133
Bundeskindergeldgesetz Artikel 136
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 Bundesfernstraßengesetz
(Bundesgesetzbl. J S. 265), zuletzt geändert durch das
Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1259, 1277), wird wie folgt ge- Bekanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetz-
ändert: blatt I S. 1741), geändert durch das Eisenbahn-
kreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (Bundes-
1. § 29 wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 681), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen;
1. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl „73" durch
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und er- die Zahl „ 36" ersetzt und die Worte "vom
hält folgende Fassung: 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177)" ge-
,,(4) Verwultungsbehörden im Sinne des § 36 strichen.
Abs. 1. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- 2. § 23 Abs. 3 wird gestrichen.
widrigkeiten sind die Arbeitsämter."
2. § 30 wird aufgehoben.
Artikel 137
Personenbeförderungsgesetz
Achter Titel § 61 desPersonenbeförderungsgesetzes vom21.März
Änderung von Gesetzen 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsge-
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
setzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906),
sowie des Verkehrswesens
wird wie folgt geändert:
Artikel 134 a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils vor dem
Gesetz über Fernmeldeanlagen Wort „schriftlichen" das Wort „vollziehbaren"
eingefügt;
§ 20 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 8) erhält folgende ,Fassung: ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
,,§ 20 Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." ;
Fernmeldeanlagen, üuf die sich eine Straftat
nach § 15 bezieht, können eingezogen werden." c) in Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Verwei-
sung ,,§ 73" durch die Verweisung ,,§ 36 Abs. 1
Nr. 1" und der Strichpunkt durch einen Punkt er-
Artikel 135 setzt; der Halbsatz 2 wird gestrichen.
Gesetz über den Betrieb von Hochirequenzgeräten
§ 8 des Gesetzes über den Betrieb von Hoch- Artikel 138
frequenzgeräten vom 9. August 1949 (Gesetzblatt
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Gü terkraftverkehrsgesetz
S. 235) erhält folgende Fassung: Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17. Oktober
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert
,,§ 8
durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Güter-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich kraftverkehrsgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bundesge-
oder fahrlässig Hochlrnquenzgeräte, die nach § 1 setzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert:
Abs. 1 genehmigungspflichtig sind und für die
1. § 54 Abs. 4 wird gestrichen.
keine „Allgemeine Genehmigung" (§ 3) erteilt
worden ist, ohne Genehmigung in Betrieb nimmt 2. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird
oder unter Verletzung einer Auflage (§ 2 Abs. 2) das Wort „Bußvorschriften" durch das Wort
betreibt. ,,Bußgeldvorschriften" ersetzt.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 30. Mai 1968 539
3. In § 98 erhdlten die Ein9angsworte folgende Artikel 139
Fassung:
Pflichtversicherungsgesetz
,,Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts- Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
strafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder (Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert:
fahrlässig".
1. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 99 wird wie folgt geändert:
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „wer"
die Worte „ vorsätzlich oder fohrlässig" ein- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gefügt; ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
b) in Absatz 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „An- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
ordnungen" dils Wort „vollziehbaren" einge- Mark geahndet werden.";
fügt; b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter
dem Wort „unrichtige" der Beistrich und das Artikel 140
Wort „ungenaue" gestrichen; Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark hänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667),
geahndet werden." zuletzt geän.dert durch das Pflichtversicherungsge-
setz vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213),
5. § 99 a wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a werden jeweils hinter der Buch-
stabenbezeichnung die Worte „vorsätzlich a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
oder fahrlässig" eingefügt; ,,Straftaten";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer satz 3 wird Absatz 2;
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark c) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „in
geahndet werden." den Fällen des Absatzes 1" und der Satz 2
gestrichen.
6. § 99 b wird aufgehoben.
2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
7. § 100 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,§ 9a
,,§ 100
Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei der Durchführung der Uberwachungs-
aufgaben nach § 54 haben die Bundesanstalt und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die oder fahrlässig
gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu 1. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2
verfolgen. Die Beauftragten der Bundesanstalt die erforderliche Versicherungsbescheinigung
haben insoweit die Rechte und Pflichten der Be- nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht
amten des Polizeidienstes nach den Vorschriften aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs
der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz einen solchen Verstoß duldet, oder
über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Straf-
prozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ord- 2. als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer
nungswidrigkeiten bleiben unberührt. Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a erlasse-
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kön- die Rechtsverordnung für einen bestimmten
nen auch die Bundesanstalt und ihre Beauftrag- Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
ten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über weist.
Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt ent- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
sprechend." Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
8. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
,,§ 102 a keiten ist die Straßenverkehrsbehörde."
Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-
gangen, das im Inland weder seinen Sitz noch Artikel 141
eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat
Allgemeines Eisenbahngesetz
auch der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz,
so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 In das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), geändert durch das
keiten die Bundesanstalt." Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahn-
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gesetzes vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I 3. § 37 a wird wie folgt geändert:
S. 1161), wird nach § 8 folgende Vorschrift einge- a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c und in
fügt: Nr. 2 Buchstabe a werden jeweils hinter der
.. § 8a Buchstabenbezeichnung die Worte „vorsätz-
Ordnungswidrigkeiten lich oder fahrlässig" eingefügt;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund
des § 3 Abs. 1 Buchstabe c erlassenen Rechtsver- .. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
ordnung oder einer auf Grund einer solchen Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu- geahndet werden."
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
4. Die §§ 37 b und 38 werden aufgehoben.
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist. 5. § 39 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Geldbuße geahndet werden.
.,(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts-
keiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich direktion. Der Bundesminister für Verkehr
der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesmi- kann abweichend von § 37 des Gesetzes über
nister für Verkehr durch Rechtsverordnung be- Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverord-
stimmte Behörde der Deutschen Bundesbahn." nung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion
als für den Bereich mehrerer Wasser- und
Artikel 142 Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären.";
Bundeswasserstraßengesetz b) in Absatz 2 werden die Worte „oder teilt sie
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft
(Bundesgesetzbl. II S. 173) wird wie folgt geändert: zur zuständigen Verfolgung mit" ersetzt durch
die Worte „oder gibt sie die Sache an die
1. § 50 wird wie folgt geändert: Staatsanwaltschaft ab (§ 41 des Gesetzes über
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Ordnungswidrigkeiten)".
"(2), Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Artikel 144
geahndet werden.";
Gesetz über die Aufgaben des Bundes
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
.. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-
widrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrts- desgesetzbl. II S. 833) wird wie folgt geändert:
direktion." 1. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben. .. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend
Artikel 143 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."
Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
verkehr vom 1. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I 2. Die §§ 14 bis 16 werden aufgehoben.
S. 1453). zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetz- Artikel 145
blatt I S. 1163), wird wie folgt geändert: Gesetz über die Küstenschiffahrt
1. Die Uberschrift des Siebenten Abschnitts erhält § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt
folgende Fassung: vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738) wird
.,Straf- und Bußgeldvorschriften". wie folgt geändert:
u) In Satz 1 wird die Verweisung .. § 73" durch die
2. § 37 wird wie folgt geändert: Verweisung .. § 36 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt;
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden hinter der Zahl „3." b) Satz l wird gestrichen.
die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig" ein-
gefügt;
Artikel 146
b) Absatz 2 erhält folgende Fasi;ung:
Seemannsgesetz
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
geahndet werden." gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert dt..rch das Bun-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 541
desurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetz- (3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein,
blatt I S. 2), wird wie folgt geändert: so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3)
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2."
1. In § 124 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 wird jeweils das
Wort "vorsätzlich" gestrichen.
Artikel 147
2. § 128 erhält folgende Fassung: Gesetz über das Seelotswesen
.. § 128 Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird wie
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
folgt geändert:
Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124 bis 1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält
127 können mit einer Geldbuße geahndet wer- folgende Fassung:
den."
.,Straf- und Bußgeldbestimmungen".
3. § 131 erhält folgende Fassung: 2. § 56 wird wie folgt geändert:
.. § 131 a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten „2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig
des Stellvertreters des Kapitäns entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1
seine Lotstätigkeit vorzeitig beendet;";
Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des
b) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen;
§ 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125
urid 126 gelten auch für den Stellvertreter des c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Kapitäns (§ 2 Abs. 3)."
„4. als Seelotse andere als die nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b festgesetzten Lotsgelder
4. Nach § 131 wird folgende Vorschrift eingefügt: oder andere als die nach § 53 genehmigten
oder festgesetzten Entgelte fordert, sich
.,§ 131 a
versprechen läßt oder annimmt;u;
Geltung für Taten außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes d) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
.,5. als Seelotse oder Führer eines Wasser-
In den Fällen der §§ 124 bis 128 kann die Tat
fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 6
auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder nach § 58
Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."
Nr. 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechts-
5. § 132 wird wie folgt geändert:
verordnung ergangenen vollziehbaren Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung fügung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
"§ 73" ersetzt durch die Verweisung ,. § 36 verordnung auf diese Bußgeldvorschrift
Abs. 1 Nr. 1" sowie in Nummer 1 dzr Satz- verweist." ;
teil " , auch soweit in § 131 auf diese Vor- '
schriften verwiesen wird," gestrichen; e) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung
.,§ 73" durch die Verweisung .,§ 36 Abs. 1
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen; Nr. 1" ersetzt;
c) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: f) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen .
.,Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten bleiben unberührt." Artikel 148
Beitrittsgesetz zu dem Obereinkommen über ein
6. § 133 erhält folgende Fassung:
einheitliches System der Schiffsvermessung
.. § 133 Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1957 über
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
Ubereinkommen über ein einheitliches System der
(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Buß- Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1469),
geldbescheid gilt als gewahrt, wenn der Betrof- geänrlert durch das Gesetz über die Aufgaben des
fene den Einspruch innerhalb der Frist bei dem Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai
Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt. 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), wird wie folgt ge-
ändert:
(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Ein-
legung unverzüglich in das Schiffstagebuch ein- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zutragen und dem Betroffenen auf Verlangen
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
Niederschrift oder der schriftliche Einspruch ist geahndet werden." ;
unverzüglich der Behörde, die den Bußgeldbe-
scheid erlassen hat, zu übersenden. b) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 149 4. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Auswande-
rungswesen vom 9. Juni 1897 (ReichsgesetzbL
Luftverkehrsgesetz
S. 463), geändert durch die Verordnung gegen
Dcts Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- Mißstände· im Auswanderungswesen vom 14. Fe-
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz- bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107);
blatt I S. 1729) wird wie folgt geändert:
5. § 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wohnungsbin-
1. § 58 wird wie folgt geändert: dungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (Bun-
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden desgesetzbl. I S. 945, 954);
Absatz 2 ersetzt: 6. § 6 Abs. 3, 4 und § 7 des Gesetzes über die
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 staatliche Genehmigung der Ausgabe von In-
Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße haber- und Orderschuldverschreibungen vorn
bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ord- 26. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 147);
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 8 7. § 83 des Gesetzes betreff end die Gesellschaften
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut- mit beschränkter Haftung in der Fassung der
sche Mark geahndet werden."; Bekanntmachung vorn 20. Mai 1898 (Reichsge-
setzbl. S. 369, 846), zuletzt geändert durch das
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vorn 6. Sep-
2. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung: tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
,,(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe- 8. § 39 des Gesetzes über die Verwahrung und
reitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht wor- Anschaffung von Wertpapieren vorn 4. Februar
den oder bestimmt gewesen sind, sowie Licht- 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171);
bilcler, Zeichnungen und Abbildungen, auf die 9. § 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes betreffend die
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können ein- Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklaven-
gezogen werden." handels vorn 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl.
3. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt:
s. 425);
10. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Ver-
,,§ 63 längerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188);
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 11. §§ 18 bis 20 des Gesetzes zur Abwicklung und
ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehör- Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Film-
den ausgeführt wird, vermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Be- s. 276);
reich der ihr übertragenen Aufgaben, 12. § 6 Abs. 3 der Verordnung über Auskunftspflicht
2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Auf- vorn 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723);
gaben, die ihm übertragen sind oder für die 13. § 9 des Gesetzes über eine Untersuchung der
der Bundesminister für Verkehr zuständig Konzentration in der Wirtschaft vom 31. De-
ist. II
zember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9);
14. § 151 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsge-
Neunter Titel setzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung vom 24. Au-
Außerkrafttreten von Vorschriften
gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 933);
Artikel 150 15. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufsaus-
übung im Einzelhandel vorn 5. August 1957 (Bun-
(1) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom desgesetzbl. I S. 1121);
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177), zuletzt ge-
ändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 16. § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der
(Bundesgesetzbl. II S. 713), tritt außer Kraft. Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 497);
(2) Es treten ferner außer Kraft:
17. § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deut-
1. §§ 1, 12 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar sche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert setzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Ge-
durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom setz zur Änderung des Gesetzes über die Deut-
14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377); sche Bundesbank vorn 23. November 1967 (Bun-
2. § 11 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm desgesetzbl. I S. 1157);
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I 18. § 144 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
S. 1214); privaten Versicherungsunternehmungen und
3. § 156 Abs. 3 des Bundesbüugesetzes vom 23. Juni Bausparkassen vorn 6. Juni 1931 (Reichsgesetz-
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), geändert durch blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das
das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241); tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185);
Nr. 33 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 543
19. § 25 Abs. 4 der Arbeitszeitordnung vom 30. April ständen über die in § 40 Abs. 2 des Strafgesetz-
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert buches in der Fassung des Artikels 1 oder in § 18
durch düs Gesetz über den Ladenschluß vom Abs. 2 des neuen Gesetzes über Ordnungswidrig-
28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875); keiten bezeichneten Voraussetzungen hinaus vor-
20. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitszeit schreiben oder zulassen. Soweit Vorschriften des
in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni Landesrechts die Einziehung auch für den Fall vor-
l 936 (Reichsgesetzbl. I S. 52 l), zuletzt geändert schreiben oder zulassen, daß die Gegenstände nicht
durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. Au- dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen,
gust l 960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 665); sind § 40 a des Strafgesetzbuches in der Fassung
des Artikels 1 und § 19 des neuen Gesetzes über
21. § 24 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
30. April 1938 (Rcichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt
geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (2) Vorschriften des Landesrechts über den Grund-
vom 9. August 1960 (Bundcsgesetzbl. I S. 665); satz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung,
die Einziehung des Wertersatzes, die Wirkung der
22. § 71 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs- Einziehung, die selbständige Anordnung der Ein-
ordnung vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I ziehung und die Entschädigung sowie über das Ver-
s. 1513); fuhren bei der Einziehung von Gegenständen sind
23. § 46 Abs. 2 der Rheinfährenordnung vom 23. Sep- nicht mehr anzuwenden.
tember 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1223), ge-
ändert durch die Erste Verordnung zur Ände-
rung der Rheinfährenordnung vom 3. Juni 1964 Artikel 153
(Bundesgesetzbl. II S. 657); Handeln für einen anderen,
24. § 18 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr Verletzung der Aufsichtspflicht,
und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasser- Geldbuße gegen juristische Personen
straßen vom 8. Mi:i.rz 1967 (Bundesgesetzbl. II und Personenvereinigungen
s. 1141); (1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr
25. § 41 Abs. 2 der Kleinfahrgastschiffverordnung vom anzuwenden, soweit sie
21. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2393); 1. bestimmen, daß Straf- oder Bußgeldvorschriften
26. § 87 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsord- auch für Personen gelten, die als Vertreter
nung vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769), (namentlich als vertretungsberechtigte Organe
zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung einer juristischen Person oder al3 Mitglieder sol-
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungs- cher Organe, als vertretungsberechtigte Gesell-
ordnung vom 2. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. II schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
s. 1445); gesetzliche Vertreter) oder als Beauftragte eines
anderen handeln,
27. § 20 Abs. 2 der Donaufährenverordnung vom
4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580); 2. für die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrie-
ben oder Unternehmen eine Geldbuße androhen,
28. § 33 Abs. 2 der Verordnung über die Unter- wenn jemand in dem Betrieb oder Unternehmen
suchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Hand-
(Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch lung begeht,
die Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Untersuchung der Donau- 3. gegen juristische Personen und Personenvereini-
schiffe vom 4. Mai 1965 (Verkehrsblatt S. 360); gungen die Festsetzung einer Geldbuße oder die
Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zur Mit-
29. § 108 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord- haftung für eine Geldstrafe und die Kosten des
nung vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl.I S. 370). Strafverfahrens zulassen.
Die Strafvorschriften der Landespressegesetze über
die Verletzung der Aufsichtspflicht bleiben unbe-
Dritter Abschnitt rührt.
Anpassung des Landesrechts (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr an-
zuwenden
Artikel 151
Bußgelddrohung Baden-Württemberg
Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr 1. § 121 des Wassergesetzes für Baden-Württem-
anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten berg vom 25. Februar 1960 lGesetzblatt für
einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf Baden-Württemberg S. 17);
Deutsche Mark androhen. 2. § 10 Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom
4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
Artikel 152 berg S. 55);
Einziehung 3. § 112 Abs. 4, 5 der Landesbauordnung für Baden-
(1) Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr Württemberg vom 6. April 1964 (Gesetzblatt für
anzuwenden, soweit sie die Einziehung von Gegen- Baden-Württemberg S. 151);
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bayern 18. § 61 Abs. 6 des Hafengesetzes vom 21. Dezember
4. Artikel 95 Abs. 3 des Bayerischen Wasserge- 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
setzes vom 26. Juli 1962 (Bayerisches Gesetz- und Landesrechts 9501-d), geändert durch Gesetz
Verordnungsblrrtt S. 143, ber. 1963 S. 120), zu- vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 335);
letzt geündert: durch das Gesetz vom 25. Oktober
19G6 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 19. § 103 des Hamburgischen Wassergesetzes vom
s. 323); 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 335);
5. Artikel 105 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung
vom 1. August 1962 (Bayerisches Gesetz- und 20. § 22 Abs. 3 des Hamburgischen Enteignungsge-
Verordnungsblatt S. 179, ber. S. 250); setzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 77);
6. Artikel 10 Abs. 3, 4 des Bayerischen Summlungs-
gesetzes vom l l. Juli 1963 (Bayerisches Gesetz- 21. § 41 Abs. 4 des Landeseisenbahngesetzes vom
und Verordnungsblatl S. 147); 4. November 1963 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 205);
7. Artikel 27 Abs. l, 2 Nr. 1, Artikel 28 des Forst-
gesetzes vom 9. Juli 1965 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsbla lt S. 113); Hessen
8. Artikel 14 a Abs. 5 bis 7, Artikel 18 g Abs. 4 22. § 117 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli
bis 6, Arlikel 38 b Abs. 3, Artikel 44 Abs. 7 des 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Hessen S. 69);
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1967 23. § 15 Abs. 2 des Geflügel- und Brütereigesetzes
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt für Hessen vom 10. Juni 1965 (Gesetz- und Ver-
s. 243); ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 101);
9. Artikel 263 Abs. 2, Artikel 268 des Berggesetzes 24. § 84 a Abs. 4 der Hessischen Bauordnung vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja- 6. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
nuar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord- das Land Hessen S. 101), geändert durch das Ge-
nungsblatt S. 1B5); setz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
10. Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6 Abs. 4, Artikel 8 des und des Bauaufsichtsgesetzes vom 4. Juli 1966
Gesetzes über die behälterlose unterirdische (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 Hessen I S. 171);
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 335); Niedersachsen
11. Artikel 29 Abs. 3 his 5 des Bayerischen Eisen- 25. § 139 des Niedersächsischen Wassergesetzes
bahn- und Jforgbahn9csetzes vom 17. November vom 7. Juli 1960 (Niedersächsisches Gesetz- und
1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs- Verordnungsblatt S. 105);
blatt S. 429);
26. § 1O Abs. 3, 4 des Immissionsschutzgesetzes vom
6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und
Berlin Verordnungsblatt S. 1);
12. § 104 Abs. 4 des Berliner Wassergesetzes vom
23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein- Westfalen
für Berlin S. 133);
27. § 10 Abs. 4 des Brütereigesetzes vom 20. Dezem-
13. § 106 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom ber 1955 (Sammlung des bereinigten Landes-
29. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für rechts Nordrhein-Westfalen S. 746), geändert
Berlin S. 1175); durch das Gesetz zur Änderung des Brüterei-
14. § 10 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes vom 15. Fe- gesetzes vom 24. Mai 1961 (Gesetz- und Verord-
bruar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin S. 362); s. 216);
28. § 12 des Biggetalsperrengesetzes vom 10. Juli
Bremen 1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts
15. § 138 des Bremischen Wassergesetzes vom Nordrhein-Westfalen S. 470);
13. März 1962 (Sammlung des Brcmischen Rechts 29. § 10 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. April
2180-a-1); 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Nordrhein-Westfalen S. 225);
16. § 10 Abs. 3, 4 des Bremischen Sammlungsge-
setzes vom 12. September 1967 (Gesetzblatt der 30. § 9 Abs. 3, 4 des Sammlungsgesetzes für das
Freien und Hansestadt Bremen S. 83); Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hamburg Nordrhein-Westfalen S. 265);
17. § 11 des Gesetzes über die hamburgische Han- 31. § 124 des Wassergesetzes für das Land Nord-
dels- und Schiffahrtsstalistik vom 17. Dezember rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und
1928 (Sammlung des bereinigten· hamburgischen Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
Landesrechts 29-a); falen S. 235);
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 545
32. § 101 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nord- 44. § 109 Abs. 4 der Landesbauordnung für das Land
rhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (Gesetz- und Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (Gesetz-
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Westfalen S. 373); s. 51).
33. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni Artikel 154
1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
Gebührenpflichtige Verwarnung
geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt ge-
ändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ord-
berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nord- nungswidrigkeiten oder bei Ubertretungen die Er-
rhein-Westfalen vom 8. Dezember 1964 (Gesetz- teilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zu-
und Verordnungsblatt für das Land NordrhE~in- lassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe
WestfaJen S. 412); anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten
Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erho-
ben werden kann. § 56 Abs. 2 bis 4 des neuen Ge-
Rheinland-Pfalz setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
34. § 135 des Landeswassergc!setzes vom 1. Au-
gust 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz S. 15:3, ES 237-1); Vierter Abschnitt
35. § 95 Abs. 3 der Landesbauordung für Rheinland- Schlußvorschriften
Pfalz vom 15. November 1961 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Artikel 155
S. 229), geändert durch das Erste Landesge-
Oberleitung des sachlichen Rechts
setz zur Änderung der Landesbauordnung vom
28. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt (1) Für die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
für das Land Rheinland-Pfalz S. 75, BS 213-1); von Gegenständen wegen einer Tat, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und über
36. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entschie-
vom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungs- den wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts
blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 177, BS
230-1); 1. über die Voraussetzungen der Einziehung oder
Unbrauchbarmachung, soweit das bisherige Recht
37. § 10 Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes vom
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung über
28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
diese Vorschriften hinaus vorschreibt oder zuläßt,
das Land Rhein land-Pfalz S. 211, BS 711-20);
2. über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
über die Wirkung der Einziehung (§§ 40 b, 41
Saarland Abs. 5, § 41 a des Strafgesetzbuches, §§ 20, 22 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sowie
38. § 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die
preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Ge- 3. über die selbständige Anordnung und über die
setzessammlung S. 705), zuletzt geändert durch Entschädigung bei Einziehung oder Unbrauchbar-
das Gesetz Nr. 847 zur Änderung des Allgemei- machung (§§ 41 b, 41 c des Strafgesetzbuches,
nen Berggesetzes vom 5. Juli 1967 (Amtsblatt §§ 23, 24 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
des Saarlandes S. 637); ten) auch dann, wenn die Einziehung oder Uri-
brauchbarmachung nach dem bisherigen Recht
39. § 125 des Saarländischen Wassergesetzes vom
angeordnet wird. Dies gilt nicht, soweit das bis-
28. Juni 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 511);
herige Recht für den Betroffenen günstiger ist.
40. § 57 Abs. 2, 3 des Saarländischen Gesetzes Nr.
(2) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
806 über die Veranstaltung von Rundfunksen-
Verfolgungsverjährung (§§ 27 bis 29 des Gesetzes
dungen im Saarland vom 2. Dezember 1964
über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten,
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1111), zuletzt ge-
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen
ändert durch das Gesetz Nr. 844 vom 7. Juni
sind. Jedoch gelten die Verjährungsfristen des bis-
1967 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478);
herigen Rechts, wenn sie kürzer sind als die des
41. § 111 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland neuen Rechts. Unterbrechungshandlungen, die nach
vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes dem bisherigen Recht vorgenommen sind, bleiben
s. 529); wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbre-
chung die Verfolgung nach neuem Recht bereits ver-
Schleswig-Holstein jährt gewesen wäre.
42. § 104 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-
Holstein vom 25. Februar 1960 (Sammlung des Artikel 156
Schleswig-.Holsteinischen Landesrechts Glied. Nr. Oberleitung des Bußgeldverfahrens
753 s. 31); (1) Ist ein Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten die-
43. § 22 Abs. 2 des Architektengesetzes vom 16. Juli ses Gesetzes erlassen worden, so richtet sich das
1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles- weitere Verfahren nach den Vorschriften des bis-
wig-Holstein S. 95); herigen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Entsdwidd de:r Amtsrichter über den Antrag Artikel 159
auf g(:rid1tlidw Enlsdwidung gegen den Bußgeld-
Eintragung in das Verkehrszentralregister
lwsclwid ('rsl nacli lnkr,tfttrclen dieses Gesetzes, so
gcll('n lür diP R<!(hlslwsd1wnd<' die §§ 79 und 80 (1) Rechtskräftige Entscheidungen der Strafge-
cks rwuen Cr!S('lzes (dw1 Ordnungswidrigkeiten richte wegen einer Zuwiderhandlung, die nach Ar-
sinn~J(~tn~iß. tikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden
nur dann in das Verkehrszentralregister eingetra-
(]) Di(! Wic)dn,:lllfncilrnw 6ncs durch rechtskräf-
gen, wenn ein Fahrverbot, eine Freiheitsstrafe oder
tige Bußgeldentscheidung dbgeschlossenen Verfah-
eine Geldstrafe von mehr als zwanzig Deutsche
rens rich lel sich rldcb § 85 des neuen Gesetzes über
Mark verhängt oder die Entziehung der Fahrerlaub-
Ordnungswidrigkci lcn. Für das Nachverfahren bei
nis angeordnet worden ist.
der Einziehung cin<)S Ccgensldndcs gilt § 87 Abs. 4,
5 des neuen GcsctJ'.es über Ordnungswidrigkeiten. (2) Soweit die Nichteintragung nach dem bisheri-
gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ange-
ordnet ist, hat es dabei sein Bewenden. Anträge auf
Artikel 157 Anordnung der Nichteintragung nach dem bisheri-
Oberleitung des Strafverfahrens gen § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, über
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ent-
(1) Artikel 2 gilt von dl!m Inkrafttreten dieses
schieden ist, gelten als zurückgenommen.
Gesetzes an auch in dl~n schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes lwsLirnmt ist. (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
tragenen Verurteilungen, die nach dem neuen Recht
(2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes
nicht mehr einzutragen sind, werden getilgt.
vor Inkrafttreten dieses c;esetzes rechtskräftig ent-
schieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels Artikel 160
2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats Anwendung des bisherigen Kostenrechts
nach dem Inkrafttrelen dieses Gesetzes.
(1) In Bußgeldsachen werden Gebühren und Aus-
(3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung lagen nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn
in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden,
wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. die über die Kosten ergangene Entscheidung vor
ergangen ist. dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig
geworden ist,
Artikel 158 2. das Verfahren nach den Vorschriften des bisheri-
gen Rechts abgeschlossen ist (Artikel 156 Abs. 1).
Oberleitung des Verfahrens wegen Zuwider-
handlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz (2) In Strafsachen werden bei der Anordnung
einer Nebenfolge im Sinne des bisherigen § 67 Abs. 4
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwe-
des Gerichtskostengesetzes Kosten nach dem bis-
benden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,
herigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten
die nach Artikel 3 nur noch mit Geldbuße bedroht
ergangene Entscheidung vor dem Inkrafttreten die-
ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden,
ses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.
nach den Vorschriften des neuen Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten fortgeselzt. Hat das Gericht
wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Artikel 161
Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-
Verweisungen
lassen, so bleibt die Slaatsanwaltschaft für die Ver-
folgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 (1) Soweit in anderen Vorschriften auf die außer-
des ncfüen Geselzes über Ordnungswidrigkeiten ist kraftgetretenen Vorschriften des bisherigen Geset-
in diesem Falle nichl anzuwenden. zes über Ordnungswidrigkeiten oder auf die durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verlänge-
(2) Die §§ 79, 80 des neuen Gesetzes über Ord-
rung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März
nungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) aufgehobenen Vor-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zu-
widerhandlung ergangen ist, die nach Artikel 3 nur schriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
noch mit Geldbuße beclrohl ist. Ist das Revisions-
Wirtschaftsgebietes S. 193) verwiesen wird, treten
gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des
wegen des neuen Rech ls nach Artikel 3 dem Gesetz
nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
und wandell eine Verurleilung zu einer Geldstrafe (2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung
in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen Gesetzes über
um. Das Revisionsgcricht kann auch in einem Be- Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegen-
schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so stände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst
verfahren, wenn es die R<,vision im übrigen ein- bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände
stimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu
Hebt dcts Revisionsgcricht das angefochtene Urteil ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit
Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, des- der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Lan-
sen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen. desgesetz etwas anderes bestimmt.
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1968 54'1
(3) Absi.11.z 1 uill entsprechend für die durch Artikel 164
Artikel 1 und 2 di<~s<~s Gesetzes gelinderten Vor- Verhältnis von Ubertretungstatbeständen
schriften des Strnfgesctzbuc:hc s und dc!r Strafprozeß-
1
des Strafgesetzbuches zu Bußgeldtatbeständen
ordnung.
Der § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367,
Artikel 162 368, 369 Nr. 3 und § 370 Nr. 1 und 2 des Strafgesetz-
Zuständige Verwaltungsbehörde buches sind nicht mehr anzuwenden, soweit andere
Soweit die Zuständigkeit einer Verwaltungsbe- Vorschriften diese Tatbestände mit Geldbuße be-
hörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- drohen.
widrigkeiten nach § 73 des bisherigen Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bestimmt oder aufrechterhal- Artikel 165
ten worden ist, gilt diese Behörde als zuständige Sonderregelung für Berlin
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1 Artikel 7, 52 bis 57, 66 Nr. 1, Artikel 80 und 141
des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht im Land Berlin. Artikel 6, 27, 32, 64,
auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht durch 66 Nr. 2 und 3, Artikel 85 und 121 sind in Berlin erst
Rechtsverordnung bestimmt ist.
anzuwenden, wenn die durch sie geänderten Ge-
setze vom Land Berlin übernommen worden sind.
Artikel 163
Interzonenwirtschaftsverkehr
Artikel 166
(1) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen
Berlin-Klausel
einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den
Interzonenwirtschaftsverkehr sind § 40 a des Straf- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 und § 19 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zuwenden. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Alliierten Hohen Kommission vom 25. September
1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
S. 59) ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 167
(3) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhand- Inkrafttreten
lung gegen Vorschriften über den Interzonenwirt-
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft,
schaftsverkehr gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal- (2) § 26 Abs. 1 sowie die §§ 27 und 28 des Stra-
tungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft ßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 3
und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die Nr. 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung
Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im in Kraft. Die übrigen Vorschriften des Artikels 3
Interzonenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzu- sowie die Artikel 47 Nr. 2, Artikel 158 und 159
wenden. treten am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliguw1 verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:ch d_en Verlag.
Bezuqsbedinqungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Tell II Je 8,50 DM,;
Ein z e 1 stücke je arHJd,11HJPrie Jö Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .... Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Dezahlun(J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 2,- DM zuzüglich Versandgebuhr 0,35 DM.