469
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1968 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
20. 5. 68 Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Umsatzsteuervergütung für Presseunternehmen 469
22. 5. 68 Gesetz zur .Ä.nderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Mas-
seurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
Bundcsgcsotzbl. III 2124-7
9. 5. 68 Neufassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirt-
schaftsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Bundcsqcsc-tzbl. III 7845-1
10. 4. 68 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . 477
BundcsHcsctzbl. III 1101-1
16. 5. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
Gesetz
über die Gewährung einer einmaligen Umsatzsteuervergütung
für Presseunternehmen
Vom 20. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- KQrzung in der letzten für das Kalenderjahr 1967
schlossen: abzugebenden Voranmeldung vorzunehmen oder
§ 1 diese Voranmeldung entsprechend zu berichtigen.
Ubersteigt der Vergütungsbetrag die für den Vor-
(1) Ein Unternehmer, der im zweiten Kalender-
anmeldungszeitraum oder Veranlagungszeitraum
halbjahr 1967 Zeitungen oder Zeitschriften (aus
geschuldete Umsatzsteuer, so ist der Unterschieds-
Nr. 49.02 des Zolltarifs), die überwiegend der poli-
betrag zu erstatten.
tischen Bildung und Unterrichtung dienen, geliefert
hat, erhält eine Vergütung, wenn § 3
1. er Verleger dieser Zeitungen und Zeitschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
war und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. die von ihm im zweiten Kalenderhalbjahr 1967 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
verkaufte Auflage dieser Zeitungen und Zeit-
schriften zusammen im Durchschnitt 160 000 Stück § 4
nicht überstiegen hat. Absatz 2 Satz 2 bleibt un- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
berührt. dung in Kraft.
(2) Die Vergütung beträgt vier vom Hundert der
Entgelte für die steuerpflichtigen Lieferungen der
in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände, die der Un-
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ternehmer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember
sind gewahrt.
1967 bewirkt hat. Ubersteigt die Auflage (Absatz 1
Nr. 2) 160 000 Stück, so mindert sich die Vergütung Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
für je volle 1 000 Stück der Mehrauflage um zehn
vom Hundert des sich nach Satz 1 ergebenden Ver-
gütungsbetrages. Bonn, den 20. Mai 1968
(3) Die Vergütung mindert sich um die Umsatz-
Der Bundespräsident
steuer für die in Absatz 2 bezeichneten Entgelte,
Lübke
die auf Grund des § 131 der Reichsabgabenordnung
erlassen worden ist.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 2 Brandt
Die Vergütung ist von der Umsc1tzsteuer zu kür-
zen, die der Unternehmer für das Kalenderjahr Der Bundesminister der Finanzen
1967 schuldet. Der Unternehmer ist berechtigt, die Strauß
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten
Vom 22. Mai 1968
Der ßundestag hal dc1s folgende Gesetz beschlos- zinischen Badeanstalt, die zur Annahme von Prak-
sen: tikanten ermächtigt ist, unter Aufsicht eines me-
dizinischen Bademeisters abgeleistet werden."
Artikel 1
Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des 2. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bade- ,, (5) Masseure, die nach Absatz 1, 2 oder 3 eine
meisters und des Krankengymnasten vom 21. De- Erlaubnis nach § 1 erlangt haben und am 31. Ja-
zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), zuletzt geän- nuar 1969 mindestens acht Jahre als medizinischer
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes Bademeister in medizinischen Badeanstalten tätig
über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des waren, erhalten die Erlaubnis zur Führung der
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Bezeichnung ,Masseur und medizinischer Bade-
Krankengymnasten vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetz- meister', wenn sie dies bis zum 31. Dezember 1969
blatt I S. 593), wird wie folgt geändert: beantragen."
1. § 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,§ 10
Die praktische Tätigkeit in der Massage und in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Krankengymnastik dauert ein Jahr. Sie ist an des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einer zur Annahme von Praktikanten ermächtig- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ten Krankenanstalt unter Aufsicht eines geprüf-
ten Masseurs oder eines Krankengymnasten und Artikel 3
unter Verantwortung eines Arztes abzuleisten.
Die praktische Tätigkeit in der Massage kann bis Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zur Dauer von sechs Monaten auch an einer medi- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 471
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete -der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
Vom 9. Mai 1968
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ande-
nmg des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
biete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz)
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
Maßnuhmen auf dem Gebiete d2r Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz) in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1967 bekanntgemacht.
Bonn, den 9. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
/
Gesetz
über Mafinahmen aui dem Gebiete der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
in der Fassung vom 9. Mai 1968
§ 1
Mostgewicht
Anbauregelung Gebiet Rebsorte in Grad
(1) Die weinbergsmäßige Nemmpflanzung von Ochsle
Weinreben sowie die Wiederanpflanzung von Wein-
reben in gerodeten Weinbergen bedarf der Geneh- Rheinhcssen:
migung der von der Landesregierung bestimmten Rheinfront Riesling 70
Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden Ubrige Gebiete Silvaner 70
für die Anpflanzung oder Wiederanpflanzung auf
Grundstücken, die für die Erzeugung von Wein un- Rheingau Riesling 70
geeignet sind. Zur Erhaltung des Gebietscharakters Nahe Riesling 65
der deutschen Weine kann die Genehmigung dahin Franken Silvaner 70
eingeschränkt werden, daß bestimmte Rebsorten Hessische Bergstraße Riesling 65
nicht oder daß nm bestimmte Rebsorten angebaut Mosel-Saar-Ruwer Riesling 60
werden dürfen. Obermosel Müller-Thurgau 65
(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Mittelrhein, Ahr,
Wein ungeeignet, wenn zu erw ,uten ist, daß auf Siebengebirge, Lahn Riesling 60
dem Grundstück in den aufgeführten Weinbauge- Südbaden u. Bodensee Ruländer 80
bieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten (Ver- Nordbaden und
gleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt einen Badische Bergstraße Silvaner 70
Weinmost ergeben werden, der die folgenden Min- Württemberg Riesling 70
destmostgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht:
Mostgewicht 2. Roter Traubenmost
Gebiet Rebsorte in Grad
Rheinpfalz Portugieser 65
Ochsle
Rheinhessen Portugieser 65
Südbaden Blauer
1. Weißer Traubenmost Spätburgunder 80
Rheinpfalz: Württemberg Trollinger 68
Mittelhaardt Riesling 70 Ubrige Gebiete Blauer
Ubrige Gebiete Silvaner 70 Spätburgunder 70
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Landesregierung oder die von ihr be- § 4
stimmte oberste Landesbehörde kann zur Steigerung
Meldungen von Faß- und Tankraum
der Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte
Weinbaugebiete die Mindestmostgewichte des Ab- Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
sotzes 2 um höchstens 20 v. H. erhöhen sowie andere nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
als die in Absatz 2 gen1.mnten Rebsorten mit ver- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gleichbaren Werten bestimmen. zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung
der Kellerwirtschaft und von Maßnahmen nach § 9
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein
Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorzuschreiben, daß Weinbau-
Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-
betriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be-
mensetzung die Landesregierung oder die von ihr
oder verarbeiten, lagern oder handeln, einschließ-
bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der
lich der Betriebe von WinzergenossenschaftE:n, ihren
Entscheidrn1~J sind insbesondere Höhenlage, Hang-
Faß- und Tankraum für Traubenmost und Wein zu
neigung, Han~rrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-
melden haben, sowie die näheren Vorschriften über
gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Boden-
das Meldeverfahren zu erlassen.
lrnrtienmg und Kleinklimakartierung des Grund-
stücks ergeben, zu berücksichtigen.
§ 5
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Bestands- und Einfuhrübersicht
Weinreben, die ohne die erforderliche Genehmigung
angepflanzt worden sind, zu entfernen sind. Der Bundesminister stellt im Dezember jedes Jah-
res fest, welche Mengen an Wein inländischer Er-
zeugung zur Verfügung stehen und welche Mengen
§ 2
anAuslandsweinen unterBerücksichtigung zwischen-
Entschädigung staatlicher Verpflichtungen für das folgende Kalen-
(1) Für Vermögensnachteile, die durch die Ver- derjahr eingeführt werden können. Der Stabilisie-
sagung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung rungsfonds für Wein ist anzuhören.
von Weinreben in gerodeten Weinbergen nach die-
sem Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe § 6
der folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Auskunftspflicht
Geld zu leisten. Die Entschädigung des Eigentümers (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ist danach zu bemessen, inwieweit sich der Ver-
zur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem
mögenswert des Grundstücks mindert. Die Entschä- Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
digung eines Nießbrauchers oder Pächters, der das
Rechtsverordnungen und den vom Rat oder der
Grundstück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-
zu bemessen, inwieweit die Bewirtschaftung beein-
schaft erlassenen Bestimmungen über die Errichtung
trächtigt wird. Für entgangenen Gewinn und für
einer Gemeinsamen Marktorganisation für Wein
sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel- obliegen, von Personen und nichtrechtsfähigen Per-
bmem Zusammenhang mit der Versagung der Ge- sonenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte
nehmigung stehen, ist den in den Sätzen 2 und 3 verlangen.
genannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,
wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Einholung von Auskünften beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume und
(2) Die Länder können Vorschriften über das Ent- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
schädigungsverfahren erlassen.
liche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
§ 3 und Besichtigungen_ vorzunehmen, Proben zu ent-
Weinbaukataster, nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
Ernte- und Bestandsmeldungen Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristi-
schen Personen und nichtrechtsfähigen Personenver-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft einigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Ge-
und Forsten (Bundesminister) erläßt im Einverneh- sellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und sonen die verlangten Auskünfte zu erteilen und
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
mung des Bundesrates die erforderlichen Bestim- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
mungen zur Durchführung der Artikel 1 und 2 der Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein kann die Auskunft auch solcher Fragen verweigern,
vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Ge- deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
meinschaften S. 989) und der zu diesen Artikeln von § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
dem Rat oder der Kommission der Europäischen zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen, licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Entscheidungen oder Richtlinien. In die Regelung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
können Weinbaubetriebe aller Art einbezogen wer- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
den. Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-
Nr. ]2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 473
steucrungsvcrfahrcn oder ein Steuerstrafverfahren (5) Absatz 4 gilt nicht für die Einfuhr von
verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 1. Wein in Flaschen,
~88 Abs.' 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung 2. Dessertwein,
uber Beistands- und Anzcigepllichtcn gegenüber den
3. rotem Naturwein zum Verschneiden unter Zoll-
Finanzämtern gel l.en insoweit nicht.
sicherung,
4. Wein zur Herstellung von Weindestillat unter
§ 7
Zollsicherung,
Verwendung von Einzelangaben 5. Wein zur Herstellung von Wermutwein unter
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel- Zollsicherung und
angaben 6. Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zoll-
1. in ErklärunrJen, die nach den Durchführungsvor- sicherung.
schriften zu Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 des (6) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaat-
abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und liche Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der
Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte über-
tion für Wein der Europäischer_ Wirtschaftsge- tragen hat.
meinschaft und der Anbauregelung nach den §§ 1
und 2 und § 9
2. in Meldungen, die nach § 4 zu erstatten sind, für Stabilisierungsfonds für Wein
die dort genannten Zwecke an die zuständigen (1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein
Bundes- und Landesbehörden und den Stabilisie- Stabilisierungsfonds für Wein errichtet.
rungsfonds für Wein
(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im
weiterzuleiten.
Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel,
§ 8 insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe
(§ 16 Abs. 1),
Vergleichspreise
1. die Qualität des Weines und die Absatzwerbung
(1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen für Wein zu fördern,
mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-
2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an Winzer
hörung des Stabilisierungsfonds für Wein für Kon-
und vVinzergenossenschaften sowie Weinhandels-
sumweine der Gebiete Oberhaardt, Rheinhessen und
und -einlagerungsbetriebe zu verbilligen, um
Untermosel je einen Vmgleichspreis festsetzen. Er
insbesondere die vorübergehende Lagerhaltung
gibt diese Vergleichspreise im Bundesanzeiger be-
von Wein inländischer Erzeugung zu fördern,
kannt.
3. Wein mindestens durchschnittlicher Güte aus in-
(2) Bei der Festsetzung der Vergleichspreise sind ländischer Erzeugung zu lagern oder zu überneh-
zu berücksichtigen men, soweit dies zur Entlastung des Marktes er-
1. die Gestehungskosten; die §§ 2 und 3 des Land- forderlich ist, und zu verwerten.
wirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bun-
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll
desgesetzbl. I S. 565) gelten sinngemäß;
sich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der
2. die Erzeugerpreise, die im Durchschnitt der je- Wirtschaft bedienen.
weils vorausgegangenen 10 Jahre erzielt worden
sind. § 10
(3) Die von der Landesregierung bestimmte Lan- Organe des Stabilisierungsfonds
desbehörde ermittelt laufend die Erzeugerpreise Organe des Stabilisierungsfonds sind
für Konsumweirn~ der Gebiete Oberhaardt, Rhein- 1. der Vorstand,
hessen und Untermosel und teilt sie dem Bundes-
2. der Aufsichtsrat,
minister mit.
3. der Verwdtungsrat.
(4) Werdern die Vergleichspreise in mindestens
zwei der in Absatz 1 genannten Weinbaugebiete § 11
nachhaltig unterschritten, so bestimmt der Bundes- Der Vorstand
minister im Einvernehmen mit dt~m Bundesminister
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
sonen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf
Zustimmung des Bundesrates bedarf, daß die Ein-
Vorschlag des Aufsichtsrats vom Verwaltungsrat
fuhr von Wein oder von bestimmten Arten oder
für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wieder-
Sorten von Wein gesperrt oder eingeschränkt wird
holte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat
oder daß die Einfnhr von der Bedingung abhängig
kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichti-
gemacht wird, daß sie zu Preisen erfolgt, die über
ger Grund vorliegt.
den Vergleichspreisen liegen, soweit dies nicht nach
sonstigen Rechtsvorschriften erreicht werden kann. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-
Maßnahmen nach Satz 1 sind aufzuheben, wenn die sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-
Vergleichs-;)feise in den betreffenden Gebieten wie- gabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-
der erzielt werden. waltungsrates.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die
gerichtlich und außergerichtlich. in den ersten beiden Jahren ausscheidenden Mit-
glieder werden durch das Los bestimmt. Die Wieder-
(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der
bestellung ist zulässig.
Weinwirtschaft weder für eigene noch für fremde
Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus
nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-
beteiligen, die auf dem Gebiet der Weinwirtschaft tenden Vorsitzenden.
tätig ist. (4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vom Bun-
§ 12 desminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes einberufen.
Aufsichtsrat
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet
dern.
des Stabilisierungsfonds gehören. Er stellt insbe-
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der je- sondere Richtlinien auf für die Durchführung von
weilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Maßnahmen nach§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Diese Richt-
Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen linien bedürfen der Genehmigung des Bundes-
Mitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister
werden von den dem Verwaltungsrat angehörenden für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finan-
Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von zen.
den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Auf-
des Weinhandels und der Winzergenossenschaften,
sichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmi-
die restlichen beiden Mitglieder werden vom Ver-
gung des Bundesministers bedarf.
waltungsrat aus seiner Mitte gewählt.
(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu über-
ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die
wachen. Er beschließt über die Einberufung des
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung
fest.
§ 14
§ 13
Satzung
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, des Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der
und zwar aus · Genehmigung des Bundesministers.
1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-
land-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus § 15
Bayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-
Aufsicht
Westfalen und dem Saarland,
2. 6 Vertcetern des Weinhandels einschließlich des (1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf-
Ein- und Ausfuhrhandels, sicht des Bundesministers. Maßnahmen des Stabili-
sierungsfonds sind auf Verlangen des Bundes-
3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,
ministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche
4. Vertreter der Weinkommissionäre, Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das
5. Vertreter der Sektkellereien, öffentliche Wohl verletzen.
6. Vertreter des Gaststättengewerbes, (2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem
7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und Bundesminister und seinen Beauftragten jederzeit
des genossenschaftlichen Groß- und Außen- Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
handels,
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landes-
der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsum- behörden der weinbautreibenden Länder sind be-
genossenschaften, fugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen- Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit
schaftsverbände, Gehör zu gewähren.
10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung (4) Kommt der Stabilisierungsfonds den ihm ob-
der Güte des Weines, liegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die
11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller, Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen
12. 3 Vertretern der Verbraucher, besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder
13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet sie selbst durchzuführen.
des Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig sind.
§ 16
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden
Abgabe für den Stabilisierungsfonds
vom Bundesminister nach Anhörung der Organisa-
tionen der beteiligten Wirtschaftskreise berufen und (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der
abberufen. Die Berufung erfolgt grundsätzlich auf Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen
die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Mittel sind zu entrichten
Nr. 32 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 475
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
eine jährliche Abgabe von 0,50 Deutsche Mark lich oder fahrlässig
je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 des
5 Ar umfaßt, und Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. von Personen und nichlrechtsfähigen Personen- vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen
vereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Gemeinschaften S. 989), den Artikeln 2 bis 6 der
Trauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben), Verordnung Nr. 134 der Kommission der Europä-
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober
eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Ver- 1962 (Amtsblatt der Europfüschen Gemeinschaften
wertung übernehmen, eine Abgabe von 0,50 S. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3 dieses
Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit
in den Handel gebrachten Mostes oder Weines sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
inländischen Ursprungs, je ang2fangene 133 Kilo- Bußgeldvorschrift verweist, die Erzeugung oder
gramm erstmals in den Handel gebrachter Trau- die Bestände von Trauben, Traubenmost oder
ben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; Wein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und nicht rechtzeitig meldet,
deren Zusammenschlüsse, sofern sie die genann- 2. entgegen den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung
ten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mit- Nr. 143 der Kommission der Europäischen Wirt-
gliedern kaufen oder sonst zur Verwertung über- schaftsgemeinschaft vom 23. November 1962 (Amts-
nehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2789),
falls sie dem Stabilisierungsfonds auf Verlangen geändert durch die Verordnung Nr. 26/64/EWG
den Kommittenten nicht benennen. der Kommission der Europäischen Wirtschafts-
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts- gemeinschaft vom 28. Februar 1964 (Amtsblatt
verordnung die erforderlichen Vorschriften für die der Europäischen Gemeinschaften S. 753) oder
Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe einer Vorschrift einer nach § 3 dieses Gesetzes
nach Absatz 1 Nr. 1. Sie können bestimmen, falls erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für
die Gemeinden beauftragt werden, daß für die Er- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
hebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe vorschritt verweist, eine Erklärung über den
bis zu zwei vom Hundert des Aufkommens von den Rebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll-
Gemeinden einbehalten werden dürfen. ständig oder nicht rechtzeitg abgibt,
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung 3. entgegen einer nach § 4 ergangenen Rechtsver-
der Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des ordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-
Stabilisierungsfonds. Der Bundesminister wird er- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
stimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen oder nicht vollständig erstattet,
Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit 4. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich-
dieser Abgabe sowie die Art und die Dberwachung tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
ihrer Entrichtung zu erlassen. oder
(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur 5. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen
Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche
nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von den Ab- Unterlagen oder die Entnahme von Proben ver-
gabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6 Abs. 2 weigert,
Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet entsprechende An- 6. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder
wendung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der nicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird auch papiere nicht zur Einsicht vorlegt.
inscweit eingeschränkt. (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenver- mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, eine
einigungen, die gewerbsmäßig Trauben, Trauben- Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann, wenn sie
maische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
verpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf Verlan- 1 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen
gen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark
diese Erzeugnisse verkauft haben, und insoweit ihre geahndet werden.
Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzu- (4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
legen. Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirt-
schaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan auf-
§ 18
zustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des
Bur1desmi ni sters. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 17
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Ordnungswidrigkeiten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
(l) Ordnungswidrig hand(~lt, wer ohne die nach Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
§ 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Weinreben mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
anpflanzt. Verwaltungsbehörde oder des Stabilisierungsfonds
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe verfolgt.
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der § 19
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- Berlin-Klausel
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder Geschilflsgehcimnis, das ihm unter den Voraus- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
befugt verW<:;rtet. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 477
Bekanntmachung
über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 10. April 1968
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Arti- 3. § 106 erhält folgende Fassung:
kel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene ,,§ 106
Geschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar
1952 - Bunde.sgesel:zbl. II S. 389 --), zuletzt geän- Beantwortung und Beratung
dert durch Beschluß vom 27. Januar 1965 (Bekannt- von Großen Anfragen
machung vom 16. Februar 1965 -- Bundesgesetzbl. I Der Präsident teilt der Bundesregierung die
S. 62 -), durch Beschluß vom 27. März 1968 wie folgt Große Anfrage mit und fordert schriftlich zur
geändert: Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde.
Nach Eingang der schriftlichen Beantwortung wird
1. § 38 erhält folgende Fassung: die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt.
Die Beratung muß erfolgen, wenn sie mindestens
,,§ 38
30 Mitglieder verlangen."
Platz des Redners
4. § 108 erhält folgende Fassung:
Die Redner sprechen von den dafür bestimmten
Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus." ,,§ 108
Ablehnung der Beantwortung
2. § 105 erhält folgende Fassung: Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für
,,§ 105 die nächsten drei Wochen die Beantwortung der
Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die
Große Anfragen
Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesord-
Große Anfragen an die Bundesregierung sind nung setzen. Die Beratung muß erfolgen, wenn sie
dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müs- mindestens 30 Mitglieder verlangen. Vor der
sen kurz und bestimmt gefaßt und von 30 Mit- Beratung kann einer der Anfragenden das Wort
gliedern unterzeichnet sein; sie sind schriftlich zu zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung
begründen." erhalten."
Bonn, den 10. April 1968
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Gerstenmaier
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 471
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete -der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
Vom 9. Mai 1968
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ande-
nmg des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
biete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz)
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
Maßnuhmen auf dem Gebiete d2r Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz) in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1967 bekanntgemacht.
Bonn, den 9. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
/
Gesetz
über Mafinahmen aui dem Gebiete der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
in der Fassung vom 9. Mai 1968
§ 1
Mostgewicht
Anbauregelung Gebiet Rebsorte in Grad
(1) Die weinbergsmäßige Nemmpflanzung von Ochsle
Weinreben sowie die Wiederanpflanzung von Wein-
reben in gerodeten Weinbergen bedarf der Geneh- Rheinhcssen:
migung der von der Landesregierung bestimmten Rheinfront Riesling 70
Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden Ubrige Gebiete Silvaner 70
für die Anpflanzung oder Wiederanpflanzung auf
Grundstücken, die für die Erzeugung von Wein un- Rheingau Riesling 70
geeignet sind. Zur Erhaltung des Gebietscharakters Nahe Riesling 65
der deutschen Weine kann die Genehmigung dahin Franken Silvaner 70
eingeschränkt werden, daß bestimmte Rebsorten Hessische Bergstraße Riesling 65
nicht oder daß nm bestimmte Rebsorten angebaut Mosel-Saar-Ruwer Riesling 60
werden dürfen. Obermosel Müller-Thurgau 65
(2) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Mittelrhein, Ahr,
Wein ungeeignet, wenn zu erw ,uten ist, daß auf Siebengebirge, Lahn Riesling 60
dem Grundstück in den aufgeführten Weinbauge- Südbaden u. Bodensee Ruländer 80
bieten die nachstehend bezeichneten Rebsorten (Ver- Nordbaden und
gleichssorten) im zehnjährigen Durchschnitt einen Badische Bergstraße Silvaner 70
Weinmost ergeben werden, der die folgenden Min- Württemberg Riesling 70
destmostgewichte in Grad Ochsle nicht erreicht:
Mostgewicht 2. Roter Traubenmost
Gebiet Rebsorte in Grad
Rheinpfalz Portugieser 65
Ochsle
Rheinhessen Portugieser 65
Südbaden Blauer
1. Weißer Traubenmost Spätburgunder 80
Rheinpfalz: Württemberg Trollinger 68
Mittelhaardt Riesling 70 Ubrige Gebiete Blauer
Ubrige Gebiete Silvaner 70 Spätburgunder 70
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Landesregierung oder die von ihr be- § 4
stimmte oberste Landesbehörde kann zur Steigerung
Meldungen von Faß- und Tankraum
der Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte
Weinbaugebiete die Mindestmostgewichte des Ab- Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
sotzes 2 um höchstens 20 v. H. erhöhen sowie andere nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
als die in Absatz 2 gen1.mnten Rebsorten mit ver- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gleichbaren Werten bestimmen. zur Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung
der Kellerwirtschaft und von Maßnahmen nach § 9
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist ein
Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorzuschreiben, daß Weinbau-
Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam-
betriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be-
mensetzung die Landesregierung oder die von ihr
oder verarbeiten, lagern oder handeln, einschließ-
bestimmte oberste Landesbehörde bestimmt. Bei der
lich der Betriebe von WinzergenossenschaftE:n, ihren
Entscheidrn1~J sind insbesondere Höhenlage, Hang-
Faß- und Tankraum für Traubenmost und Wein zu
neigung, Han~rrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frost-
melden haben, sowie die näheren Vorschriften über
gefährdung sowie die Werte, die sich aus der Boden-
das Meldeverfahren zu erlassen.
lrnrtienmg und Kleinklimakartierung des Grund-
stücks ergeben, zu berücksichtigen.
§ 5
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Bestands- und Einfuhrübersicht
Weinreben, die ohne die erforderliche Genehmigung
angepflanzt worden sind, zu entfernen sind. Der Bundesminister stellt im Dezember jedes Jah-
res fest, welche Mengen an Wein inländischer Er-
zeugung zur Verfügung stehen und welche Mengen
§ 2
anAuslandsweinen unterBerücksichtigung zwischen-
Entschädigung staatlicher Verpflichtungen für das folgende Kalen-
(1) Für Vermögensnachteile, die durch die Ver- derjahr eingeführt werden können. Der Stabilisie-
sagung der Genehmigung zur Wiederanpflanzung rungsfonds für Wein ist anzuhören.
von Weinreben in gerodeten Weinbergen nach die-
sem Gesetz entstehen, hat das Land nach Maßgabe § 6
der folgenden Vorschriften eine Entschädigung in Auskunftspflicht
Geld zu leisten. Die Entschädigung des Eigentümers (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ist danach zu bemessen, inwieweit sich der Ver-
zur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem
mögenswert des Grundstücks mindert. Die Entschä- Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
digung eines Nießbrauchers oder Pächters, der das
Rechtsverordnungen und den vom Rat oder der
Grundstück als Weinberg bewirtschaftet, ist danach
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-
zu bemessen, inwieweit die Bewirtschaftung beein-
schaft erlassenen Bestimmungen über die Errichtung
trächtigt wird. Für entgangenen Gewinn und für
einer Gemeinsamen Marktorganisation für Wein
sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittel- obliegen, von Personen und nichtrechtsfähigen Per-
bmem Zusammenhang mit der Versagung der Ge- sonenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte
nehmigung stehen, ist den in den Sätzen 2 und 3 verlangen.
genannten Personen eine Entschädigung zu zahlen,
wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Einholung von Auskünften beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume und
(2) Die Länder können Vorschriften über das Ent- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
schädigungsverfahren erlassen.
liche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
§ 3 und Besichtigungen_ vorzunehmen, Proben zu ent-
Weinbaukataster, nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
Ernte- und Bestandsmeldungen Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristi-
schen Personen und nichtrechtsfähigen Personenver-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft einigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Ge-
und Forsten (Bundesminister) erläßt im Einverneh- sellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Per-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und sonen die verlangten Auskünfte zu erteilen und
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim- Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht
mung des Bundesrates die erforderlichen Bestim- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
mungen zur Durchführung der Artikel 1 und 2 der Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein kann die Auskunft auch solcher Fragen verweigern,
vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Ge- deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
meinschaften S. 989) und der zu diesen Artikeln von § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
dem Rat oder der Kommission der Europäischen zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen, licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Entscheidungen oder Richtlinien. In die Regelung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
können Weinbaubetriebe aller Art einbezogen wer- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten
den. Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-
Nr. ]2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 473
steucrungsvcrfahrcn oder ein Steuerstrafverfahren (5) Absatz 4 gilt nicht für die Einfuhr von
verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 1. Wein in Flaschen,
~88 Abs.' 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung 2. Dessertwein,
uber Beistands- und Anzcigepllichtcn gegenüber den
3. rotem Naturwein zum Verschneiden unter Zoll-
Finanzämtern gel l.en insoweit nicht.
sicherung,
4. Wein zur Herstellung von Weindestillat unter
§ 7
Zollsicherung,
Verwendung von Einzelangaben 5. Wein zur Herstellung von Wermutwein unter
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel- Zollsicherung und
angaben 6. Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zoll-
1. in ErklärunrJen, die nach den Durchführungsvor- sicherung.
schriften zu Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 des (6) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaat-
abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und liche Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der
Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte über-
tion für Wein der Europäischer_ Wirtschaftsge- tragen hat.
meinschaft und der Anbauregelung nach den §§ 1
und 2 und § 9
2. in Meldungen, die nach § 4 zu erstatten sind, für Stabilisierungsfonds für Wein
die dort genannten Zwecke an die zuständigen (1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein
Bundes- und Landesbehörden und den Stabilisie- Stabilisierungsfonds für Wein errichtet.
rungsfonds für Wein
(2) Der Stabilisierungsfonds hat die Befugnis, im
weiterzuleiten.
Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel,
§ 8 insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe
(§ 16 Abs. 1),
Vergleichspreise
1. die Qualität des Weines und die Absatzwerbung
(1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen für Wein zu fördern,
mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-
2. Kredite, insbesondere Lombardkredite, an Winzer
hörung des Stabilisierungsfonds für Wein für Kon-
und vVinzergenossenschaften sowie Weinhandels-
sumweine der Gebiete Oberhaardt, Rheinhessen und
und -einlagerungsbetriebe zu verbilligen, um
Untermosel je einen Vmgleichspreis festsetzen. Er
insbesondere die vorübergehende Lagerhaltung
gibt diese Vergleichspreise im Bundesanzeiger be-
von Wein inländischer Erzeugung zu fördern,
kannt.
3. Wein mindestens durchschnittlicher Güte aus in-
(2) Bei der Festsetzung der Vergleichspreise sind ländischer Erzeugung zu lagern oder zu überneh-
zu berücksichtigen men, soweit dies zur Entlastung des Marktes er-
1. die Gestehungskosten; die §§ 2 und 3 des Land- forderlich ist, und zu verwerten.
wirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bun-
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll
desgesetzbl. I S. 565) gelten sinngemäß;
sich der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der
2. die Erzeugerpreise, die im Durchschnitt der je- Wirtschaft bedienen.
weils vorausgegangenen 10 Jahre erzielt worden
sind. § 10
(3) Die von der Landesregierung bestimmte Lan- Organe des Stabilisierungsfonds
desbehörde ermittelt laufend die Erzeugerpreise Organe des Stabilisierungsfonds sind
für Konsumweirn~ der Gebiete Oberhaardt, Rhein- 1. der Vorstand,
hessen und Untermosel und teilt sie dem Bundes-
2. der Aufsichtsrat,
minister mit.
3. der Verwdtungsrat.
(4) Werdern die Vergleichspreise in mindestens
zwei der in Absatz 1 genannten Weinbaugebiete § 11
nachhaltig unterschritten, so bestimmt der Bundes- Der Vorstand
minister im Einvernehmen mit dt~m Bundesminister
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
sonen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf
Zustimmung des Bundesrates bedarf, daß die Ein-
Vorschlag des Aufsichtsrats vom Verwaltungsrat
fuhr von Wein oder von bestimmten Arten oder
für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wieder-
Sorten von Wein gesperrt oder eingeschränkt wird
holte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat
oder daß die Einfnhr von der Bedingung abhängig
kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichti-
gemacht wird, daß sie zu Preisen erfolgt, die über
ger Grund vorliegt.
den Vergleichspreisen liegen, soweit dies nicht nach
sonstigen Rechtsvorschriften erreicht werden kann. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabili-
Maßnahmen nach Satz 1 sind aufzuheben, wenn die sierungsfonds in eigener Verantwortung nach Maß-
Vergleichs-;)feise in den betreffenden Gebieten wie- gabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Ver-
der erzielt werden. waltungsrates.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die
gerichtlich und außergerichtlich. in den ersten beiden Jahren ausscheidenden Mit-
glieder werden durch das Los bestimmt. Die Wieder-
(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der
bestellung ist zulässig.
Weinwirtschaft weder für eigene noch für fremde
Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus
nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-
beteiligen, die auf dem Gebiet der Weinwirtschaft tenden Vorsitzenden.
tätig ist. (4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vom Bun-
§ 12 desminister alsbald nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes einberufen.
Aufsichtsrat
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitglie-
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet
dern.
des Stabilisierungsfonds gehören. Er stellt insbe-
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der je- sondere Richtlinien auf für die Durchführung von
weilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Maßnahmen nach§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Diese Richt-
Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen linien bedürfen der Genehmigung des Bundes-
Mitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister
werden von den dem Verwaltungsrat angehörenden für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finan-
Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von zen.
den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Auf-
des Weinhandels und der Winzergenossenschaften,
sichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmi-
die restlichen beiden Mitglieder werden vom Ver-
gung des Bundesministers bedarf.
waltungsrat aus seiner Mitte gewählt.
(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu über-
ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die
wachen. Er beschließt über die Einberufung des
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung
fest.
§ 14
§ 13
Satzung
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, des Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der
und zwar aus · Genehmigung des Bundesministers.
1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-
land-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus § 15
Bayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-
Aufsicht
Westfalen und dem Saarland,
2. 6 Vertcetern des Weinhandels einschließlich des (1) Der Stabilisierungsfonds untersteht der Auf-
Ein- und Ausfuhrhandels, sicht des Bundesministers. Maßnahmen des Stabili-
sierungsfonds sind auf Verlangen des Bundes-
3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,
ministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche
4. Vertreter der Weinkommissionäre, Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das
5. Vertreter der Sektkellereien, öffentliche Wohl verletzen.
6. Vertreter des Gaststättengewerbes, (2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem
7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und Bundesminister und seinen Beauftragten jederzeit
des genossenschaftlichen Groß- und Außen- Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
handels,
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landes-
der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsum- behörden der weinbautreibenden Länder sind be-
genossenschaften, fugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen- Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit
schaftsverbände, Gehör zu gewähren.
10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung (4) Kommt der Stabilisierungsfonds den ihm ob-
der Güte des Weines, liegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die
11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller, Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen
12. 3 Vertretern der Verbraucher, besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder
13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet sie selbst durchzuführen.
des Kreditwesens der Weinwirtschaft tätig sind.
§ 16
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden
Abgabe für den Stabilisierungsfonds
vom Bundesminister nach Anhörung der Organisa-
tionen der beteiligten Wirtschaftskreise berufen und (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der
abberufen. Die Berufung erfolgt grundsätzlich auf Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen
die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Mittel sind zu entrichten
Nr. 32 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 475
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
eine jährliche Abgabe von 0,50 Deutsche Mark lich oder fahrlässig
je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24 des
5 Ar umfaßt, und Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. von Personen und nichlrechtsfähigen Personen- vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen
vereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Gemeinschaften S. 989), den Artikeln 2 bis 6 der
Trauben (mit Ausnahme von Tafeltrauben), Verordnung Nr. 134 der Kommission der Europä-
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober
eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Ver- 1962 (Amtsblatt der Europfüschen Gemeinschaften
wertung übernehmen, eine Abgabe von 0,50 S. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3 dieses
Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit
in den Handel gebrachten Mostes oder Weines sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
inländischen Ursprungs, je ang2fangene 133 Kilo- Bußgeldvorschrift verweist, die Erzeugung oder
gramm erstmals in den Handel gebrachter Trau- die Bestände von Trauben, Traubenmost oder
ben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; Wein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und nicht rechtzeitig meldet,
deren Zusammenschlüsse, sofern sie die genann- 2. entgegen den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung
ten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mit- Nr. 143 der Kommission der Europäischen Wirt-
gliedern kaufen oder sonst zur Verwertung über- schaftsgemeinschaft vom 23. November 1962 (Amts-
nehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2789),
falls sie dem Stabilisierungsfonds auf Verlangen geändert durch die Verordnung Nr. 26/64/EWG
den Kommittenten nicht benennen. der Kommission der Europäischen Wirtschafts-
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts- gemeinschaft vom 28. Februar 1964 (Amtsblatt
verordnung die erforderlichen Vorschriften für die der Europäischen Gemeinschaften S. 753) oder
Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe einer Vorschrift einer nach § 3 dieses Gesetzes
nach Absatz 1 Nr. 1. Sie können bestimmen, falls erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für
die Gemeinden beauftragt werden, daß für die Er- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
hebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe vorschritt verweist, eine Erklärung über den
bis zu zwei vom Hundert des Aufkommens von den Rebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll-
Gemeinden einbehalten werden dürfen. ständig oder nicht rechtzeitg abgibt,
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung 3. entgegen einer nach § 4 ergangenen Rechtsver-
der Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des ordnung, soweit sie für einen bestimmten Tat-
Stabilisierungsfonds. Der Bundesminister wird er- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
stimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen oder nicht vollständig erstattet,
Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit 4. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich-
dieser Abgabe sowie die Art und die Dberwachung tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
ihrer Entrichtung zu erlassen. oder
(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur 5. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen
Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche
nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von den Ab- Unterlagen oder die Entnahme von Proben ver-
gabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6 Abs. 2 weigert,
Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 findet entsprechende An- 6. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder
wendung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der nicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird auch papiere nicht zur Einsicht vorlegt.
inscweit eingeschränkt. (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenver- mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, eine
einigungen, die gewerbsmäßig Trauben, Trauben- Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann, wenn sie
maische, Traubenmost oder Wein verkaufen, sind vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
verpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf Verlan- 1 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen
gen mitzuteilen, an wen und in welcher Menge sie ist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Mark
diese Erzeugnisse verkauft haben, und insoweit ihre geahndet werden.
Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzu- (4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
legen. Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirt-
schaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan auf-
§ 18
zustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des
Bur1desmi ni sters. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 17
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Ordnungswidrigkeiten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
(l) Ordnungswidrig hand(~lt, wer ohne die nach Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
§ 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Weinreben mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
anpflanzt. Verwaltungsbehörde oder des Stabilisierungsfonds
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe verfolgt.
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der § 19
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- Berlin-Klausel
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder Geschilflsgehcimnis, das ihm unter den Voraus- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
befugt verW<:;rtet. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 477
Bekanntmachung
über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 10. April 1968
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Arti- 3. § 106 erhält folgende Fassung:
kel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene ,,§ 106
Geschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar
1952 - Bunde.sgesel:zbl. II S. 389 --), zuletzt geän- Beantwortung und Beratung
dert durch Beschluß vom 27. Januar 1965 (Bekannt- von Großen Anfragen
machung vom 16. Februar 1965 -- Bundesgesetzbl. I Der Präsident teilt der Bundesregierung die
S. 62 -), durch Beschluß vom 27. März 1968 wie folgt Große Anfrage mit und fordert schriftlich zur
geändert: Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde.
Nach Eingang der schriftlichen Beantwortung wird
1. § 38 erhält folgende Fassung: die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt.
Die Beratung muß erfolgen, wenn sie mindestens
,,§ 38
30 Mitglieder verlangen."
Platz des Redners
4. § 108 erhält folgende Fassung:
Die Redner sprechen von den dafür bestimmten
Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus." ,,§ 108
Ablehnung der Beantwortung
2. § 105 erhält folgende Fassung: Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für
,,§ 105 die nächsten drei Wochen die Beantwortung der
Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die
Große Anfragen
Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesord-
Große Anfragen an die Bundesregierung sind nung setzen. Die Beratung muß erfolgen, wenn sie
dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müs- mindestens 30 Mitglieder verlangen. Vor der
sen kurz und bestimmt gefaßt und von 30 Mit- Beratung kann einer der Anfragenden das Wort
gliedern unterzeichnet sein; sie sind schriftlich zu zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung
begründen." erhalten."
Bonn, den 10. April 1968
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Gerstenmaier
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 16. Mai 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968
(ßundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeich-
nungen und Kennzeichen der Europäischen Freihan-
dclsassozü1tion sowie der Assoziation zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsasso-
ziation und der Republik Finnland von der Eintra-
gung clls Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bek<1rmtmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetz-
blatt 1 S. 212).
Bonn, den 16.Mai 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. ]2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1968 479
Anlage
Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Freihandelsassoziation
Titlcs <11Hl dbbreviations of the European Free Trade Association
l)r\110111i1rntions et sigles de l'Association europeenne de libre-echange
Bezeichnungen
Titles - Denominations
European Free Trnde Association Associazione Europea di Libero Scambio
Association europ6cnne de libre-echange Det Europeiske Frihandelsforbund
Den Europceiske Frihandelssammenslutning Associac;ao Europeia de Comercio Livre
Euroopan Vapaakauppnliitto Europeiska Frihandelssammanslutningen
Europäische Freihandelsassoziation
Abkürzungen
Abbreviations - Sigles
[FTA AELE AELS AECL
Bezeichnung und Abkürzung der Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Tille dnd abbrev icll.ion of 1.he J\ssocial.ion between the Member States of the European Free Trade Association and
the Republic of Finland
D<'.:nominc1t.ion d siqle de l'/\ssoci,üion entre les Etats membres de l'Association europeenne de libre-echange et la
Republique de Finlande
Bezeichnung Abkürzung
Titles - Denominations Abbreviation - Sigle
Finlund-[PTA Association FINEFTA
Kennzeichen der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Assoziation zwischen ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland
Emblems of the Europem1 Free Trade Association and the Association between its Member States and the Republic
of Finland
Emblemes de l'J\ssocialion europ6enne de libre-öchange et de l'Association entre ses membres et la Republique de
Finlande
Kennzeichen Nr. 1 Kennzeichen Nr. 2
Emblem No. 1 - Embleme No 1 Emblem No. 2 - Embleme N° 2
Die Bezeichnung Nr. 1 wird schwarz-weiß oder mit den Flaggen in den Nationalfarben benutzt.
Emblem No. 1 is used in black and white or with the flags shown in their national colours.
L'embleme No 1 est en usage en noir et blanc ou avec les drapeaux dans leurs couleurs nationales.
Die Bezeichnung Nr. 2 wird schwarz-weiß oder farbig benutzt.
Emblem No. 2 is used in black and white or in various colours.
L'embleme N° 2 est en usage en noir et blanc ou en differentes couleurs.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernahm die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einc~r beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Wir empfehlen Ihnen, die Zeitungsbezugsgebühren von einem Ihrer Konten abbuchen
zu lassen. Den Abbuchungsantrag wollen Sie ebenfalls an Ihr zuständiges Postamt richten,
wo Sie auch das entsprechende Formblatt (Z 51 DA PostZtg., Anl. 14) erhalten.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 8/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je illHJefanqcnc 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung dUf Grund einer Vorausrechnun9. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.