429
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1968 Nr.31
Tag Inhalt Seite
20.5.68 Geselz über den Schul.z von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) 429
Bund(:sqcsdzlil. JII '.312-2, ~:!.0-l, 423-1, 368-1
20. 5. 68 Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
Bund(:sqes(•lzhl. 111 703-1, 340-1, 7822-1, 7822-1-1, 7822-1-3, 7822-1-4, 7822-1-5, 7822-1-6, 7822-1-7, 7822-1-8, 7822-1-9,
7B22-1-10, 7822-1-11, 7B22-1-12
20. 5. 68 Gesetz über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt sowie über die Gebühren des
Patentgerichts in Sortenschutzsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
Gesetz
über den Schutz von Pflanzensorten
(Sortenschu tzgesetz)
Vom 20. Mai 1968
Der Bundesta.g hat das folgende Gesetz be- diger Weise laufend oder in einer Vergleichssamm-
schlossen: lung angebaut oder wenn Vermehrungsgut oder
sonstiges Erntegut der Sorte bereits gewerbsmäßig
Abschnitt I vertrieben worden ist. Ist die andere Sorte nach die-
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes sem Gesetz zum Sortenschutz angemeldet worden,
so gilt sie bereits vor der Bekanntmachung der An-
§ 1 meldung als allgemein bekannt, wenn die Anmel-
dung zur Erteilung des Sortenschutzes führt.
Voraussetzungen des Sortenschutzes
(3) Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen,
(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte daß sie selbst allgemein bekannt ist, es sei denn,
(Sorte) erteilt, wenn sie daß im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz
1. neu, Vermehrungsgut oder sonstiges Erntegut der Sorte
2. hinreichend homogen, mit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines
3. beständig und Rechtsvorgängers bereits im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder seit mehr als vier Jahren außerhalb
4. durch eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung
dieses Gebiets gewerbsmäßig vertrieben worden ist.
bezeichnet ist.
Ausgenommen sind Sorten, die ihrer Art nach nicht § 3
im Artenverzeichnis aufgeführt sind.
Vermehrungsgut
(2) Sorten im Sinne dieses Gesetzes sind Zucht-
sorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne (1) Vermehrungsgut im Sinne dieses Gesetzes
Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sind
sie entstanden sind, künstlichen oder natürlichen 1. Samen,
Ursprungs ist. 2. Pflanzgut und Pflanzenteile von Arten, deren
§ 2 Pflanzen üblicherweise vegetativ vermehrt werden,
Neuheit wenn sie für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt
sind.
(1) Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch wenig-
stens ein wichtiges morphologisches oder physio- (2) Zum Vermehrungsgut nach Absatz l Nr. 2
logisches Merkmal von jeder anderen Sorte deutlich gehören auch ganze Pflanzen.
unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmeldung zum
Sortenschutz vorhanden und allgemein bekannt ist. § 4
(2) Eine andere Sorte wird insbesondere dann als Vertreiben
allgemein bekannt angesehen, wenn sie bereits in Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das An-
einem öffentlichen Register eingetragen, in einer bieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige In-
Veröffentlichung genau beschrieben, in offenkun- verkehrbringen.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 5 Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember
Homogenität 1961 (Bundesgesetzbl. II 1968 S. 428) angehörenden
Staaten.
Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre
Pflanzen, von weni~Jen Abweichungen abgesehen, § 9
in ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die
Warenzeichen des Sortenschutzinhabers
Besonderheiten der general.i ven oder vegetativen
Vermehrung der Pllcmzen sind zu berücksichtigen. (1) Ist für den Sortenschutzinhaber für die Sorte
oder eine andere Sorte derselben botanischen oder
§ 6 einer botanisch verwandten Art in der Zeichenrolle
des Patentamts ein Warenzeichen eingetragen, das
Beständigkeit
mit der Sortenbezeichnung übereinstimmt oder ver-
Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in wechselt werden kann, so kann er Rechte aus dem
ihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermeh- Warenzeichen für diese Sorten vom Zeitpunkt der
rung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen Erteilung des Sortenschutzes an nicht mehr geltend
Vermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh- machen. Ist für eine Sorte, die ihrer Art nach im
rungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen. Artenverzeichnis aufgeführt ist, in einem anderen
Verbandsstaat Sortenschutz erteilt, so gilt Satz 1
§ 7 entsprechend.
Artenverzeichnis (2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Wa-
(1) Die Pflanzengattungen und Pflanzenarten (Ar- ren als Warenzeichen für den Sorteninhaber in der
ten), deren Sorten geschützt werden können, sind Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur
in dem Artenverzeichnis der Anlage zu diesem Ge- Eintragung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt
setz aufgeführt. der Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend
für die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
diesem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
Monaten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheini-
tigt, durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der
gung des Patentamts über die Eintragung oder An-
Arten zu ändern, soweit die Entwicklung des wis-
meldung des Warenzeichens vorzulegen. Wird die
senschaftlichen Sprachgebrauchs dies erfordert.
Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird
vor Erteilung des Sortenschutzes das Warenzeichen
§ 8 gelöscht oder die Anmeldung des Warenzeichens
Sortenbezeichnung zurückgenommen oder zurückgewiesen, so erlischt
(1) Als Sortenbezeichnung ist die angemeldete der Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung.
Bezeichnung einzutragen. Jedoch sind Bezeichnungen (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts ein-
ausgeschlossen, die getragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die
1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen, nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891
insbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich über die internationale Registrierung von Fabrik-
aus Zahlen bestehen, oder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fas-
2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder sung international registriert worden sind und im
verwechselt werden können, unter der bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen.
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
anderen Verbandsstaat eine Sorte derselben bo- § 10
tanischen oder einer botanisch verwandten Art
Benutzung der Sortenbezeichnung
in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen
oder Vermehrungsgut einer solchen Sorte ver- (1) Wer Vermehrungsgut einer geschützten Sorte
trieben worden ist, gewerbsmäßig vertreibt, muß hierbei die Sorten-
3. Ärgernis erregen oder irreführen können, ins- bezeichnung verwenden. Dies gilt auch, wenn der
besondere Bezeichnungen, die geeignet sind, un- Sortenschutz abgelaufen ist.
richtige Vorstellungen über die Herkunft, die (2) Die Sortenbezeichnung einer im Geltungsbe-
Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über reich dieses Gesetzes oder in einem anderen Ver-
den Sorteninhaber zu erwecken. bandsstaat geschützten Sorte oder eine mit ihr ver-
(2) Ist die Sorte bereits in einem anderen Ver- wechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte
bandsstaat zum Sortenschutz angemeldet oder ein- derselben botanischen oder einer botanisch ver-
getragen worden, so kann nur die Sortenbezeich- wandten Art nicht benutzt werden.
nung eingetragen werden, die in dem anderen Ver- (3) Entgegenstehende Rechte Dritter bleiben un-
bandsstaat angemeldet oder eingetragen ist, sofern berührt.
nicht Ausschließungsgründe nach Absatz 1 ent-
§ 11
gegenstehen, die Sortenbezeichnung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes aus sprachlichen Gründen Löschung der Sortenbezeichnung
ungeeignet ist oder der Sorteninhaber glaubhaft (1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbezeich-
macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht. nung
(3) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes 1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sor-
sind die dem Internationalen Ubereinkommen zum tenbezeichnung nach § 8 hätte versagt werden
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 431
müssen oder nachträglich Umstände eintreten, die § 15
die Versagung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen Wirkung des Sortenschutzes
würden,
(1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein
2. auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines
der Sortenschutzinhaber befugt ist, Vermehrungsgut
Dritten, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen
der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb
den Sortenschutzinhaber auf Einwilligung in die
zu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben.
Löschung der Sortenbezeichnung vorgelegt wird
oder wenn ein entgegenstehendes Recht glaubhaft (2) Bei Zierpflanzen ist der Sortenschutzinhaber
gemacht wird und der Sortenschutzinhaber in die darüber hinaus allein befugt, Pflanzen oder Pflan-
Löschung einwilligt, zenteile, die üblicherweise zu anderen als Vermeh-
3. auf Antrag eines nach § 10 Abs. 1 zur Verwen- rungszwecken vertrieben werden, gewerbsmäßig zur
dung der Sortenbezeichnung Verpflichteten, wenn Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu
diesem durch rechtskräftige Entscheidung die verwenden.
Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt ist (3) Zur Verwendung von Vermehrungsgut der
und der Sortenschutzinhaber am Rechtsstreit als geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte
Nebenintervenient beteiligt oder ihm der Streit sowie zur Erzeugung und zum Vertrieb des Ver-
verkündet war, sofern er nicht durch die in § 68 mehrungsguts der neuen Sorte bedarf es nicht der
zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung genann- Zustimmung des Sortenschutzinhabers; muß jedoch
ten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte Vermehrungsgut der geschützten Sorte zur Erzeu-
gehindert war. gung von Vermehrungsgut der neuen Sorte fort-
laufend verwendet werden, so ist hierfür die Zu-
(2) Das Bundessortenamt fordert den Sortenschutz-
stimmung des Sortenschutzinhabers erforderlich.
inhaber auf, innerhalb ei:qer bestimmten Frist eine
neue Sortenbezeichnung anzumelden. Auf Antrag (4) Soll Vermehrungsgut einer geschützten Sorte
des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Ge-
Bundessortenamt eine vorläufige Sortenbezeichnung biet verbracht werden, in dem für Sorten dieser Art
fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Inter- ein entsprechender Schutz nicht gewährt wird, so
esse glaubhaft macht. Nach fruchtlosem Ablauf der bedarf es hierzu der besonderen Zustimmung des
Frist nach Satz 1 kann das Bundessortenamt von Sortenschutzinhabers.
Amts wegen eine vorläufige Sortenbezeichnung § 16
festsetzen.
Fortbestehen der Sorte
§ 12 Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt
Sortenschutzberechtigter auf Anforderung das zur Nachprüfung des Fortbeste-
hens der Sorte erforderliche Material unentgeltlich
Das Recht auf Sortenschutz steht dem Sorteninha- innerhalb einer vom Bundessortenamt festzusetzen-
ber zu. Sorteninhaber ist der Ursprungszüchter oder den Frist einzusenden. Der Sortenschutzinhaber hat
Entdecker der Sorte oder sein Rechtsnachfolger. dem Bundessortenamt die Auskünfte zu erteilen, die
Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder für die Beurteilung der Sorte notwendig sind, und
entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich die Nachprüfung der zur Sicherung des Fortbeste-
zu. Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinan- hens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
der gezüchtet oder entdeckt, so steht das Recht dem
zu, der die Sorte zuerst beim Bundessortenamt an-
§ 17
gemeldet hat.
Ubergang des Sortenschutzes
§ 13
(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf
Stellung des Anmelders Erteilung des Sortenschutzes und das Recht aus dem
Im Verfahren vor dem Bundessortenamt gilt der Sortenschutz gehen auf die Erben über. Diese Rechte
Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Sorten- können beschränkt oder unbeschränkt auf andere
schutzes zu verlangen, es sei denn, daß dem Bun- übertragen werden.
dessortenamt bekannt ist oder bekannt wird, daß (2) Ein Vertrag, durch den diese Rechte über-
der Anmelder nicht der Inhaber der angemeldeten tragen werden oder durch den die Verpflichtung
Sorte ist. hierzu eingegangen wird, bedarf der Schriftform.
Der bisherige Berechtigte ist im Zweifel verpflichtet,
§ 14 die Sortenschutzrolle berichtigen zu lassen.
Nicht berechtigter Anmelder (3) Auf Verträge, durch die das Recht zur aus-
Hat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet, schließlichen Nutzung der geschützten Sorte einge-
so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der An- räumt oder aufgehoben wird, ist Absatz 2 entspre-
spruch auf Erteilung des Sortenschutzes oder, wenn chend anzuwenden.
der Sortenschutz bereits erteilt worden ist, dieser § 18
übertragen wird. Der Anspruch auf Ubertragung er- Dauer des Sortenschutzes
lischt mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bekannt-
machung des Sortenschutzes (§ 30 Abs. 3), es sei Der Sortenschutz dauert
denn, daß der Inhaber des Sortenschutzes bei dem 1. bei Hopfen, Kartoffeln, Ertragsreben, Unterlags-
Erwerb nicht im guten Glauben war. reben, Obstbäumen und ihren Unterlagen sowie
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zit!rbüum()ll und der l Iolzerzeugung dienenden (4) Wer nach Eintragung der Erklärung von der
Büumen bis zum Ende des auf die Erteilung fol- Jedermannserlaubnis Gebrauch machen will, hat
genden Jünhrndzwcmzigslen Jahres, diese Absicht dem Sortenschutzinhaber anzuzeigen.
2. bei d llen übri~Jen Arten bis zum Ende des auf die Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Auf-
Erteilung folgenden zwanziqst~n Jahres. gabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der
Sortenschutzrolle als Sortenschutzinhaber Eingetra-
§ 19 genen oder seinen eingetragenen Vertreter abge-
sandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, in
Jahresgebühren
welchem Umfang der Anzeigende die geschützte
Für jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes Sorte nutzen will. Nach der Anzeige ist der Anzei-
(Schutzjcthr) hat der Sortenschutzinhaber eine Jah- gende zur Nutzung berechtigt.
resgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(5) Der Anzeigende ist verpflichtet,
1. die vom Sortenschutzinhaber gemäß Absatz 3
§ 20
aufgestellten Bedingungen einzuhalten,
Beendigung des Sortenschutzes
2. das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut im
(l) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten- Rahmen der Beschränkungen nach Absatz 3 gegen
sdmtzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung angemessene Vergütung abzunehmen,
gegenüber dem Bundessortenamt verzichtet. 3. dem Sortenschutzinhaber nach Ablauf eines jeden
(2) Der Sortenschutz ist auf Antrag für nichtig Kalenderjahres Auskunft über den Umfang der
zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Vorausset- Nutzung zu geben,
zungen des § 2 bei Erteilung des Sortenschutzes 4. die Vergütung für die Nutzung zu entrichten.
nicht vorlagen.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so
{3) Der Sortenschntz ist von Amts wegen aufzu- kann ihm der Sortenschutzinhaber eine angemessene
heben, wenn der Sortenschutzinhaber nicht in der Frist setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf die
Lage ist, dem Bundessortenamt Vermehrungsgut zur gewerbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßi-
Verfügung zu stellen, dessen Aufwuchs den im Zeit- gen Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten
punkt der Schutzerteilung für die Sorte festgelegten Sorte untersagen.
morphologischen oder physiologischen Merkmalen
(6) Der Sortenschutzinhaber hat im Rahmen der
entspricht.
Beschränkungen nach Absatz 3 dem Anzeigenden
(4) Der Sortenschutz kann von Amts wegen auf- das von ihm beanspruchte Vermehrungsgut gegen
gehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
1. seinen Verpflichtungen nach § 16 trotz Mahnung (7) Die angemessenen Vergütungen sowie die
nicht ordnungsgemäß nachkommt, Bedingungen und Beschränkungen nach Absatz 3
2. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist werden vom Bundessortenamt festgesetzt, wenn ein
nicht entrichtet. Beteiligter dies schriftlich beantragt. Vor der Fest-
§ 21 setzung sollen die berufsständischen und fachlichen
Spitzenorganisationen gehört werden. Die Entschei-
Jedennannserlaubnis
dungen gelten als Bestandteil der Sortenschutzrolle,
(1) Der Sortenschutzinhaber kann sich dem Bun- wenn sie unanfechtbar geworden sind. Nach Ablauf
dessortenamt gegenüber schriftlich bereit erklären, eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder
jedermann gegen angemessene Vergütung die ge- davon Betroffene eine erneute Festsetzung bean-
werbsmäßige Erzeugung und den gewerbsmäßigen tragen. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden,
Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Um-
zu erlauben und das für die Erzeugung erforderliche stände inzwischen wesentlich geändert haben.
Vermehrungsgut gegen angemessene Vergütung
(8) Gewährt der Sortenschutzinhaber eine Jeder-
zur Verfügung zu stellen (Jedermannserlaubnis).
mannserlaubnis für eine Sorte, deren Art dem Saat-
Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Sor-
gutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetz-
tenschutzrolle einzutragen und in dem vom Bundes-
blatt I S. 444) unterliegt, so kann er von der zu-
minister bestimmten Blatt bekanntzumachen.
ständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der 1. wer die Anerkennung von Vermehrungsgut der
Sortenschutzrolle ein Vermerk über die Einräumung geschützten Sorte beantragt hat,
eines Rechtes zur ausschließlichen Nutzung der ge-
2. für welche Fläche die Anerkennung von Ver-
schützten Sorte eingetragen ist oder ein Antrag
mehrungsgut der geschützten Sorte beantragt
auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Bundes-
wurde,
sortenamt vorliegt.
3. welche Menge von Vermehrungsgut der geschütz-
(3) Der Sortenschutzinhaber kann das Vermeh-
ten Sorte anerkannt wurde.
rungsgut, das er zur Verfügung stellen muß, auf das
ihm wirtschaftlich zumutbare Maß beschränken. Er
§ 22
kann die Jedermannserlaubnis von angemessenen
und sachgerechten Bedingungen abhängig machen. Zwangserlaubnis
Diese Beschränkungen und Bedingungen sind dem (1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag die
Bundessortenamt mitzuteilen; sie gelten als Bestand- Erlaubnis erteilen, Vermehrungsgut gegen eine an
teil der Sortenschutzrolle. den Sortenschutzinhaber zu zahlende angemessene
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 433
Vergütung, für die Sicherheit zu leisten ist, ge- irn Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der
werbsmäßig zu erzeugen und zu vertreiben. Es kann Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet.
den Sortenschutzinhaber verpflichten, dern Antrag- Fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend,
steller das erforderliche Vermehrungsgut gegen an- an dern der Vertreter seinen Wohnsitz und in Er-
gemessene Vergütung in wirtschaftlich zumutbarem mangelung eines solchen der Ort, an dern das
Umfang und zu angemessenen und sachgerechten Bundessortenamt seinen Sitz hat.
Bedingungen zur Verfügung zu stellen (Zwangser-
laubnis). Eine Zwangserlaubnis kann nur erteilt
werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten Abschnitt II
ist. Bundessortenamt
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zwangser-
laubnis kann nur darauf gestützt werden, daß der § 24
Sortensch u tzinhaber Stellung und Zusammensetzung
1. keine oder keine genügende Erlaubnis gibt, Ver- des Bundessortenamts
mehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig (1) Das Bundessortenarnt ist eine selbständige
zu erzeugen und zu vertreiben, oder Bundesoberbehörde. Es untersteht dern Bundesmini-
2. nicht genügend Vermehrungsgut zur weiteren ster.
Vermehrung zur Verfügung stellt, obgleich ihrn (2) Das Bundessortenarnt besteht aus dern Präsi-
dies wirtschaftlich zuzumuten ist. denten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen auf
(3) Eine Zwangserlaubnis kann nur für eine Sorte <lern Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde
erteilt werden, deren Art dem Saatgutverkehrs- besitzen (fachkundige Mitglieder) oder die Befähi-
gesetz unterliegt. gung zurn Richteramt nach dern Deutschen Richter-
(4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer gesetz haben (rechtskundige Mitglieder). Sie werden
Zwangserlaubnis sollen die berufsständischen und auf Lebenszeit berufen.
fachlichen Spitzenorganisationen gehört werden. (3) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel
(5) Die Vorschriften in § 21 Abs. 7 Satz 4 und 5 nur bestellt werden, wer sich irn Inland als ordent-
und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden. licher Studierender einer Universität oder einer
Hochschule dern Studium der Botanik, des Garten-
baus, der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet, eine
§ 23
staatliche oder akademische Abschlußprüfung be-
Persönlicher Anwendungsbereich des Gesetzes standen, außerdem mindestens drei Jahre auf den
(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu angeführten Fachgebieten gearbeitet hat und die
erforderlichen Rechtskenntnisse besitzt.
1. Deutschen irn Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes und Personen mit Wohnsitz irn (4) Irn Bundessortenamt werden Prüfabteilungen
Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie juristischen und ein Beschlußausschuß gebildet.
Personen und Personenhandelsgesellschaften rnit (5) Für die Ausschließung und Ablehnung der
inländischem Sitz, Mitglieder der Prüfabteilungen und des Beschluß-
2. Angehörigen eines anderen Verbandsstaats und ausschusses gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
natürlichen und juristischen Personen mit Wohn- §§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
sitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat, Uber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es
wenn der Verbandsstaat, dem sie angehören oder einer Entscheidung bedarf, der Beschlußausschuß.
in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, für
Sorten gleicher Art Schutz gewährt oder wenn § 25
die Sorte ihrer Art nach in der dem Internationa-
len Ubereinkommen zurn Schutz von Pflanzen- Aufgaben des Bundessortenamts
züchtungen beigefügten Liste aufgeführt ist, (1) Das Bundessortenamt entscheidet über die
3. anderen Personen, wenn und soweit in dem Erteilung des Sortenschutzes und die nach diesem
Staat, dem sie angehören oder in dern sie ihren Gesetz hiermit zusarnrnenhängenden Angelegen-
Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekannt- heiten.
machung des Bundesministers irn Bundesgesetz- (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig
blatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen 1. für die Prüfung der Sortenschutzanmeldung und
rnit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses die Erteilung des Sortenschutzes,
Gesetzes ein entsprechender Schutz gewährt wird.
2. für die Löschung einer Sortenbezeichnung,
(2) Wer irn Geltungsbereich dieses Gesetzes weder 3. für die Eintragung einer neuen Sortenbezeich-
Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem nung,
in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teil-
4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sorten-
nehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend
bezeichnung.
machen, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes
einen Vertreter bestellt hat. Dieser ist irn Verfahren (3) Der Beschlußausschuß ist zuständig
vor dern Bundessortenarnt und in Rechtsstreitigkei- 1. für die Entscheidung über Einsprüche gegen Ent-
ten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung scheidungen der Prüfabteilungen einschließlich
befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, der Erteilung des Sortenschutzes irn Einspruchs-
an dem der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt verfahren,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. Jür die Fests(~l.zung einer Vergütung, Beschrän- § 29
kung oder fü~dingung bei der Jedermannserlaub-
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
nis,
3. Jür die Erleilung einer Zwangserlaubnis, Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-
schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9
4. für die Erkldrung der Nichtigkeit des Sorten-
bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der
schutzes,
ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-
5. für die Aufhebung des Sortenschutzes. machung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I
(4) Der Prüsident des Bundessortenamts entschei- S. 753); § 12 des angeführten Gesetzes gilt entspre-
det, soweit nicht die Prüfabteilung oder der Be- chend. Die Entschädigung wird vom Präsidenten des
schlußausschuß zuständig ist. Bundessortenamts festgesetzt. Für die gerichtliche
Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig,
(5) Die Entscheidungen sind zu begründen und
in dessen Bezirk das Bundessortenamt seinen Sitz
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten hat.
von Amts wegen zuzustellen. Einer Begründung und
Belehrung bedarf es nicht, wenn dem Antrag in
vollem Umfang stattgegeben wird und ein Dritter § 30
am Verfahren nicht beteiligt ist.
Sortenschutzrolle
§ 26 (1) Das Bundessortenamt führt die Sortenschutz-
rolle. In ihr sind nach rechtskräftiger Erteilung des
Prüfabteilungen
Sortenschutzes einzutragen
(1) Die Obliegenheiten der Prüfabteilung nimmt
1. die Sortenbezeichnung,
ein fachkundiges Mitglied des Bundessortenamts
wahr. 2. die wesentlichen morphologischen und physiolo-
gischen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen
(2) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die
durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten er-
Zahl der Prüfabteilungen fest und regelt die Ge-
zeugt werden, auch die wesentlichen morpholo-
schäftsverteilung.
gischen und physiologischen Merkmale der Erb-
§ 27 komponenten,
Beschlußausschuß 3. Name und Anschrift des Ursprungszüchters oder
(1) Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vor- Entdeckers,
sitzenden, einem rechtskundigen und einem fach- 4. Name oder Firma und Anschrift des Sortenschutz-
kundigen Mitglied des Bundessortenamts als Bei- inhabers und eines bestellten Vertreters (§ 23
sitzern sowie zwei weiteren fachkundigen Bei- Abs. 2),
sitzern (ehrenamtliche Beisitzer). Der Ausschuß ist
5. Name oder Firma und Anschrift des Inhabers
bei Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundi-
eines ausschließlichen Nutzungsrechts,
gen und eines fachkundigen Beisitzers beschluß-
fähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 6. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Sortenschutzes einschließlich des Beendigungs-
Stimme des Vorsitzenden. grunds,
(2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes- 7. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines
sorlenamts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied ausschließlichen Nutzungsrechts,
des Bundessortenamts. 8. eine Jedermannserlaubnis,
(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem 9. eine Zwangserlaubnis.
Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-
sitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs Die Eintragung der Merkmale nach Nummer 2 kann
Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts- durch einen Hinweis auf andere Unterlagen des
zeit wieder berufen werden. Inhaber oder Ange- Bundessortenamts ersetzt werden.
stellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von (2) Änderungen in der Person des Sortenschutz-
Züchterverbi:inden sollen nicht berufen werden. inhabers, eines bestellten Vertreters oder des In-
(4) Für jedes Mitglied des Beschlußausschusses habers eines Nutzungsrechts werden in die Sorten-
ist ein Vertreter zu berufen. Für die Stellvertreter schutzrolle nur eingetragen, wenn sie dem Bundes-
gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. sortenamt nachgewiesen sind. Wird eine Änderung
beantragt, so ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
(5) Der Bundesminister kann einen ehrenamtlichen
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag
Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen.
als nicht gestellt. Der eingetragene Sortenschutz-
inhaber, der eingetragene Vertreter und der einge-
§ 28 tragene Inhaber eines ausschließlichen Nutzungs-
Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer rechts bleiben bis zur Eintragung der Änderung nach
diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten
Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Beschluß- (3) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen
ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte in die Sortenschutzrolle in dem vom Bundesminister
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. bestimmten Blatt bekannt.
Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 435
§ 31 müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der
Einsicht in die Sortenschutzrolle die erste Anmeldung hinterlegt worden ist. Werden
die Abschriften nicht rechtzeitig vorgelegt, so er-
(1) Die JJinsichl. in die Sortenschutzrolle und in lischt der Prioritätsanspruch.
die Unterla~Jen für die .ledermcmnserluubnis steht
jedem frei.
§ 34
(2) Die Einsicht in die Unterla~1en einer bekannt-
gemachten Sorteoschutzc1nmeldung und eines erteil- Bekanntmachung der Anmeldung
ten Sortenschulzcs steht jedem frei, der ein berech- (1) Die Anmeldung ist unter Angabe des Anmel-
tigtes Interesse glaubhaft macht. detags, des Namens oder der Firma und der An-
schrift des Anmelders, des Namens und der An-
schrift des Ursprungszüchters oder Entdeckers sowie
der angemeldeten Sortenbezeichnung und der we-
Abschni U III
sentlichen Merkmale der angemeldeten Sorte in
Verfahren vor dem Bundessortenamt dem vom Bundesminister bestimmten Blatt bekannt-
zumachen.
§ 32 (2) Wird die Anmeldung nach ihrer Bekannt-
Anmeldung der Sorte machung zurückgenommen oder zurückgewiesen, so
hat dies das Bundessortenamt ebenfalls bekannt-
(1) Die Erteilung des Sortenschutzes ist beim
zugeben.
Bundessortenamt schriftlich zu beantragen (Anmel-
dung). In der Anmeldung sind die Sortenbezeich- § 35
nung und die wesentlichen morphologischen und Einwendungen
physiologischen Merkmale der Sorte anzugeben; bei
Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Innerhalb von drei Monaten nach der Bekannt-
Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die machung der Anmeldung kann jeder gegen die Er-
wesentlichen morphologischen und physiologischen teilung des Sortenschutzes beim Bundessortenamt
Merkmale der Erbkomponenten anzugeben. Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind
schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie kön-
(2) Der Anmelder hat den oder die Ursprungs- nen nur auf die Behauptung gestützt werden, daß
züchter oder Entdecker der angemeldeten Sorte zu die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6 nicht
benennen und zu versichern, daß weitere Personen schutzfähig sei, daß die Sortenbezeichnung nach § 8
seines Wissens an der Züchtung oder Entdeckung ausgeschlossen sei oder daß dem Anmelder ein An-
der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht spruch auf Erteilung des Sortenschutzrechts nach
oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Ent- § 12 nicht zustehe. Die Tatsachen und Beweismittel,
decker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzel-
gelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Anga- nen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie
ben ist das Bundessortenamt nicht verpflichtet. nicht schon in der Einwendungsschrift enthalten sind,
(3) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachgereicht
Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich- werden.
ten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Bundes- § 36
sortenamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel-
dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr Prüfung der Sorte
nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der (1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung.
Nachricht entrichtet wird. Bei der Prüfung ist die Sorte anzubauen. Das Bun-
(4) Der Zeitrang der Anmeldungen bestimmt sich dessortenamt kann den Anbau oder die weiter er-
im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen forderlichen Untersuchm;igen anderen Stellen über-
in das Eingangsbuch des Bundessortenamts. lassen.
(2) Stehen dem Bundessortenamt eigene Prüfungs-
§ 33 ergebnisse zur Verfügung, so kann es von einer er-
neuten Prüfung absehen. Von einer erneuten Prüfung
Prioritätsrecht kann es ferner absehen, soweit Prüfungsergebnisse
(1) Hat der Sorteninhaber eine Sortenschutz- einer Prüfungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs
anmeldung in einem anderen Verbandsstaat vor- dieses Gesetzes vorliegen, deren Prüfungsverfahren
schriftsmäßig hinterlegt, so kann er für die Anmel- nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
dung beim Bundessortenamt während eines Jahres, den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
von der ersten Hinterlegung an gerechnet, den Zeit- (3) Das Bundessortenamt fordert den Anmelder
vorrang dieser ersten Hinterlegung beanspruchen auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle inner-
(Prioritätsrecht).
halb einer bestimmten Frist das zur Prüfung der
(2) Das Prioritätsrecht kann nur geltend gemacht angemeldeten Sorte erforderliche Vermehrungsgut
werden, wenn es in der Anmeldung auf Erteilung einzusenden, die für die Beurteilung der Sorte
des Sortenschutzes beantragt wird. Innerhalb von erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren
drei Monaten nach Anmeldung beim Bundessorten- Nachprüfung zu gestatten. Macht der Sorteninhaber
amt sind Abschriften der Anmeldungsunterlagen der ein Prioritätsrecht nach § 33 geltend, so steht ihm für
ersten Hinterlegung vorzulegen. Die Abschriften die Vorlage des Vermehrungsguts eine Frist von
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Ver- § 41
fügung. Kommt der Anmelder der Aufforderung
Einstweilige Anordnung
nicht nach, so kann die Anmeldung zurückgewiesen
werden. (1) Der Beschlußausschuß kann im Verfahren we-
gen
§ 37 1. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder
Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder
Prüfung der Sortenbezeichnung
2. Erteilung einer Zwangserlaubnis
(1) Entspricht die angemeldete Sortenbezeichnung
nicht den Vorschriften des § 8, so fordert das Bun- auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Rege-
dessortenamt den Anmelder auf, innerhalb einer lung eines einstweiligen Zustands treffen, so
bestimmten Frist eine neue .Sortenbezeichnung an- lange nicht gegen die Entscheidung in der Haupt-
zumelden. Kommt der Anmelder der Aufforderung sache Beschwerde eingelegt ist.
nicht nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. (2) Erweist sich die einstweilige Anordnung als
(2) Der Anmelder hat bei der Anmeldung schrift- von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antrag-
lich zu erklären, daß er vom Zeitpunkt der Erteilung steller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden
des Sortenschutzes an darauf verzichtet, für die zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der
Sorte und jede andere Sorte derselben botanischen einstweiligen Anordnung erwachsen ist.
oder einer botanisch verwandten Art Rechte aus
Warenzeichen geltend zu machen, die mit der Sor- § 42
tenbezeichnung übereinstimmen oder verwechselt Verfahrensbeteiligte und Gebührenregelung
werden können und für ihn in einem anderen Ver- in besonderen Verfahren
bandsstaat, der für Sorten dieser Art Sortenschutz
gewährt, geschützt sind. (1) An dem Verfahren wegen
1. Löschung der Sortenbezeichnung,
§ 38 2. Festsetzung einer vorläufigen Sortenbezeichnung,
3. Erklärung der Nichtigkeit des Sortenschutzes,
Anmeldung einer neuen Sortenbezeidlnung
4. Festsetzung einer Vergütung, Beschränkung oder
Wird eine neue Sortenbezeichnung nach § 11 Bedingung bei der Jedermannserlaubnis oder
Abs. 2 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 angemeldet, so gelten
5. Erteilung einer Zwangserlaubnis
§ 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, §§ 34,
35 und 37 entsprechend. ist auch der Sortenschutzinhaber beteiligt.
(2) In den Verfahren nach Absatz 1 ist mit der
§ 39 Stellung des Antrags eine Gebühr nadi dem Tarif
Entsdleidung über die Erteilung des Sortensdmtzes zu zahlen; wird sie nidit gezahlt, so gilt der Antrag
als nidit gestellt.
Erachtet das Bundessortenamt die Voraussetzungen
für die Erteilung des Sortenschutzes für gegeben, § 43
so beschließt es die Erteilung des Sortenschutzes, Ermädltigung
andernfalls weist es die Anmeldung zurück. zum Erlaß von Verfahrensvorsdlriften
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 40 verordnung die Einzelheiten des Verfahrens vor
dem Bundessortenamt zu regeln.
Einspruch gegen Entsdleidungen der Prüfabteilung
(1) Gegen die Entscheidung der Prüfabteilung
können die am Verfahren vor der Prüfabteilung Abschnitt IV
Beteiligten Einspruch einlegen. Der Einspruch hat
außer im Fall der Festsetzung einer vorläufigen V erfahren vor Gericht
Sortenbezeichnung aufschiebende Wirkung.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach § 44
Zustellung der Entscheidung beim Bundessortenamt Besdlwerde
einzulegen. gegen Entsdleidungen des Bundessortenamts
(3) Erachtet die Prüfabteilung den Einspruch für (1) Gegen die Entscheidungen des Beschlußaus-
begründet, so kann sie ihm abhelfen. Wird dem schusses und gegen die Entsdieidungen des Präsi-
Einspruch nicht abgeholfen, so ist er unverzüglich denten des Bundessortenamts nach § 25 Abs. 4
dem Beschlußausschuß vorzulegen. findet die Besdiwerde an das Patentgericht statt.
(4) Innerhalb der Einspruchsfrist ist eine Gebühr (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so
so gilt der Einspruch als nicht erhoben. gilt die Beschwerde als nidit erhoben.
(5) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
in entsprechender Anwendung der §§ 232 bis 238 der Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Fest-
Zivilprozeßordnung die Wiedereinsetzung in den setzung einer vorläufigen Sortenbezeidinung und
vorigen Stand zu gewähren. für die Beschwerde gegen eine einstweilige Anord-
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 437
nung. Das Patentw~richt kann die Vollziehung einer Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne
einstweiligen Anordnung c1ussel.zcn oder von einer Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von
Sicherheitsleistung abhängig machen. der Verletzung an.
(4) § 41 giJt entsprechend. (4) Nach Erteilung des Sortenschutzes kann der
Sortenschutzinhaber von demjenigen, der zwischen
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-
der Bekanntmachung der Anmeldung und der Ertei-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bun-
lung des Sortenschutzes Vermehrungsgut der ange-
desgesetzbl. I S. 1, 2) über das Beschwerdeverfahren
meldeten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb er-
vor dem Patentgericht entsprechend.
zeugt oder gewerbsmäßig vertrieben hat, hierfür
eine angemessene Vergütung fordern.
§ 45
(5) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
Beschwerdesenat schriften bleiben unberührt.
(1) Uber die Beschwerde entscheidet ein Be-
schwerdesenat des Patentgerichts. § 48
(2) Der Bcschwcrdcsprn1t entscheidet über Be- Sortenschutzstreitsachen
schwerden gegen Entsdwidungcn des Beschlußaus- (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
schusses in den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 einem in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnis
und über Beschwerden gegen Entscheidungen des geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen),
Präsidenten des Bundcssortcnamts in der Beset- sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-
zung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übri- wert ausschließlich zuständig.
gen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mit-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
glied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundi-
durch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen
gen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können
§ 46 die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
Rechtsbeschwerde übertragen.
(1) Gegen den Bcschlu ß des Beschwerdesenats (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für
findet die Rcchtsbc'sc:h W(~ rdP an den Bundesgerichts- Sortenschutzstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
hof statt, wenn der fü,schwcrdesenat sie in dem Be- vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen
schluß zugelassen hat. sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Ab-
satz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für die
(2) In Verfahren we9en der Festsetzung einer
Vertretung vor dem Berufungsgericht.
vorläufigen Sortenbez<!ic:hnnnq oder wegen einer
einstweiligen Anordnung ist die Rechtsbeschwerde (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-
ausgeschlossen. wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen
nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
gesetzes über das Rech Lsbcschwerdeverfahren vor
dem Bundesgerichtshof dnzuwenden. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung
eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,
sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr
Abschnitt V nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte und außerdem die notwendigen Auslagen des
Rechtsverletzungen
Patentanwalts zu erstatten.
§ 47
§ 49
Zivilrechtliche Ansprüche Strafbare Verletzung des Sortenschutzrechts
(1) Wer das Rc\d1L aus dem Sortenschutz (§ 15) (1) Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu
verletzt oder entq<'gcm § 10 Abs. 2 die Sortenbe- einem Jahr wird bestraft, wer, ohne dazu berechtigt
zeichnung einer ueschütztcn Sorte oder eine mit ihr zu sein,
verwechsclbdre B<:Z('ichnung benutzt, kann von dem 1. entgegen § 15 Abs. 1 Vermehrungsgut der ge-
Verlelzl.en c:n!I Unl<~rlc1ss1111q in Anspruch genommen schützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb
werden.
erzeugt oder gewerbsmäßig vertreibt,
(2) Wer vorsiit.zlid1 och,1 faluli.issig handelt, ist 2. entgegen § 15 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile,
dem Verletzten zum Erscltz des daraus entstandenen die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken
Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur vertrieben werden, gewerbsmäßig zur Erzeugung
leichte Fahrlässiqkeit zur Last, so kann das Gericht von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet,
an Stelle eines Schadensersatzes eine Entschädigung 3. entgegen § 15 Abs. 3, zweiter Halbsatz Vermeh-
festsetzen, deren llölw zwischen dem Schaden des rungsgut einer geschützten Sorte zur Erzeugung
Verletzten und dem Vurl.eil liegt, der dem Verletzer von Vermehrungsgut einer neuen Sorte fortlau-
erwachsen ist. f end verwendet oder
(3) Die Ansprüche ni:lch den Absätzen 1 und 2 4. entgegen § 15 Abs. 4 Vermehrungsgut einer ge-
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in schützten Sorte in ein Gebiet außerhalb des Gel-
dem der Berechtigte von der Verletzung und der tungsbereichs dieses Gesetzes verbringt.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die Tal: wird nur mrf Antrag des Verletzten letzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-
verfo]fJI:. Der Antrn~f k.-mn zurückgenommen werden. rung des Saatgutgesetzes vom 23. Dezember 1966
(3) Wird auf Slrnlc! crkcrnnt, so kann im Urteil (Bundesgesetzbl. I S. 686), genießen, wird der Sor-
auf Antrug zugleich dem Verletzten die Befugnis tenschutz bei Hopfen, Kartoffeln, Ertragsreben und
zugesprochen wcffden, die Verurteilung auf Kosten Unterlagsreben bis zum Ende des auf die Erteilung
des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen, wenn folgenden fünfundzwanzigsten Jahres, bei allen
der Verletzte ein berechtigtes Interesse an der übrigen Arten bis zum Ende des auf die Erteilung
Bekanntmadnm~J hat. Art und Umfang der Bekannt- folgenden zwanzigsten Jahres verlängert. Im übri-
machung werden im Urteil bestimmt. Dem Verletz- gen gelten für den Sortenschutz die Vorschriften
ten ist a.uf Kosten des Angeklagten eine Ausferti- dieses Gesetzes, sofern nicht in den nachfolgenden
gung des rechtskrüftigen Urteils zuzustellen. Die Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn die (2) Der Sortenschutz kann nach § 20 Abs. 2 nur
Verurteilung nicl1l innerhc1lb eines Monats na.ch der für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die
Zustellung bekanntgemacht wird. Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes
bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorlagen.
§ 50 (3) Jedermann ist gegenüber dem Sortenschutz-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht inhaber gegen Entgelt berechtigt, Zertifiziertes
Pflanzgut von Kartoffeln, das unmittelbar aus aner-
(l) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
kanntem Hochzuchtsaatgut oder unmittelbar aus
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
anerkanntem Nachbausaatgut erwachsen ist (§ 82
Eigenschaft. als Angehöriger oder Beauftragter einer
des Saatgutverkehrsgesetzes), gewerbsmäßig zu er-
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
zeugen und gewerbsmäßig zu vertreiben. Der Bun-
Behörde oder Stelle bekannt geworden ist, unbefugt
desminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
die Höhe, Berechnungsart und Fälligkeit des zu
und mit Geldstrafe oder mit c\iner dieser Strafen be-
zahlenden Entgelts nach Anhören der berufsstän-
straft.
dischen und fachlichen Spitzenorganisationen unter
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder und der Interessen der Beteiligten festzusetzen. § 21
einen anderen zu schüdigen, so ist die Strafe Gefäng- Abs. 8 gilt entsprechend.
nis bis zu zwei Ja.hren; daneben kann auf Geldstrafe
(4) Ist der Sortennarne der geschützten Sorte oder
erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-
eine mit ihm verwechselbare Bezeichnung für den
des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-
Sortenschutzinhaber beim Inkrafttreten dieses Ge-
schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-
setzes für die Sorte oder eine andere Sorte der-
gen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt
selben botanischen oder einer botanisch verwandten
verwertet.
Art als Warenzeichen in der Zeichenrolle des
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten Patentamts eingetragen, so kann der Sortenschutz-
verfolgt. inhaber innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
§ 51 treten dieses Gesetzes eine neue Sortenbezeichnung
anmelden. Wird die neue Sortenbezeichnung nicht
Ordnungswidrigkeiten
innerhalb dieser Frist angemeldet, so kann er nach
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Ablauf der Frist Rechte aus dem Warenzeichen für
fahrlässig die genannten Sorten nicht mehr geltend machen.
1. entgegen § 10 Abs. 1 die Sortenbezeichnung beim § 9 Abs. 3 und § 38 sind "anzuwenden.
gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut (5) Wird eine neue Sortenbezeichnung nach Ab-
einer geschützten Sorte nicht verwendet oder satz 4 eingetragen, so kann der Sortenschutzinhaber
2. entgegen § 10 Abs. 2 die Sortenbezeichnung einer Personen, die bis zur Eintragung der neuen Sorten-
geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechsel- bezeichnung zur Benutzung des Sortennarnens ver-
bare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben pflichtet oder berechtigt waren, die Benutzung des
botanischen oder einer botanisch verwandten Art Sortennamens erst nach Ablauf eines Jahres nach
benutzt. der Bekanntmachung der Eintragung der Sorten-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- bezeichnung untersagen.
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 53
Abschnitt VI Ubergangsregelung für bisher nicht geschützte
Dbergangs- und Schlußvorschriiten Sorten
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Sorten anzuwenden,
§ 52 die vor seinem Inkrafttreten zum Sortenschutz an-
gemeldet worden sind. Jedoch genügt es für die
Ubergangsregelung für bisher geschützte Sorten Erteilung des Sortenschutzes, daß die angemeldete
(1) Für Sorten, die beim Inkrafttreten dieses Ge- Sorte an Stelle der Voraussetzungen des § 2 die
setzes noch Sortenschutz nach dem Saatgutgesetz Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes
vorn 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), zu- erfüllt. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 - 439
(2) Wird eine Sorte, die ihrer Art nach bisher (2) Nicht rechtskräftige Entscheidungen des Bun-
keinen Sorlenschutz erhalten konnte, zum Sorten- dessortenamts, durch die wegen Fehlens des landes-
schutz angemeldet, so steht der gewerbsmäßige Ver- kulturellen Wertes eine Anmeldung zum Sorten-
trieb von Vermehrungsgut oder sonstigem Erntegut schutz zurückgewiesen oder der Sortenschutz auf-
dieser Sorte durch den Sorteninhaber oder seinen gehoben worden ist, werden aufgehoben. Wegen
Rechtsvorgänger in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis solcher Entscheidungen bei den Gerichten der Ver-
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten waltungsgerichtsbarkeit anhängige Verfahren wer-
dieses Gesetzes abweichend von § 2 Abs. 3 der den eingestellt; Gerichtskosten bleiben außer An-
Neuheit nicht entgegen. satz, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(3) Wird nach Absatz 2 der Sortenschutz erteilt, Uber die Sortenschutzanmeldung ist nach Maßgabe
so ist seine Dauer um die Zahl der vollen Jahre zu des § 53 Abs. 1 neu zu entscheiden.
kürzen, die seit Beginn des gewerbsmäßigen Ver- (3) § 86 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bleibt
triebs von Vermehrungsgut oder sonstigem Erntegut unberührt.
der Sorte verstrichen sind.
§ 55
§ 54 Änderung der Strafprozeßordnung
Dbergangsregelung für anhängige Verfahren § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der
Fassung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
(1) Dieses Gesetz ist auf die Verfahren, die bei
S. 1374) erhält folgende Fassung:
seinem Inkrafttreten beim Bundessortenamt oder
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ,,8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-,
anhängig sind und den Sortenschutz betreffen, mit Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Ge-
folgender Maßgabe anzuwenden: schmacksmusterrechts, soweit sie als Vergehen
1. Verfahren vor den Sortenausschüssen oder den strafbar sind, sowie die Vergehen nach den
Einspruchsausschüssen des Bundessortenamts §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."
gehen nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 und 3 auf
die Prüfabteilungen oder den Beschlußausschuß
über; die Einwendungsfrist nach § 35 beginnt für § 56
bereits bekanntgemachte Sortenschutzanmeldun- Änderung des Patentgesetzes
gen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom
ersten Rechtszug, dem Verwaltungsgericht oder 5. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2) erhält fol-
dem Oberverwaltungsgericht gehen auf das gende Fassung:
Patentgericht, Verfahren vor dem Bundesverwal- ,, (2) Ausgenommen sind
tungsgericht im letzten Rechtszug (Revisionsin-
stanz) auf den Bundesgerichtshof über; die bis- 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen
herige Anfechtungsklage oder Berufung gilt als oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, soweit
Beschwerde, die bisherige Revision als zugelas- es sich nicht um Gesetze handelt, die nur das
sene Rechtsbeschwerde. Feilhalten oder Inverkehrbringen des Gegenstan-
des der Erfindung oder, wenn Gegenstand der
2. An die Stelle eines bisher zulässigen Einspruchs Erfindung ein Verfahren ist, des durch das Ver-
tritt der Einspruch nach diesem Gesetz, an die fahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses
Stelle einer bisher zulässigen Anfechtungsklage beschränken,
oder Berufung die Beschwerde an das Patent-
gericht und an die Stelle einer bisher zulässigen 2. Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art
Revision die Rechtsbeschwerde an den Bundes- nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
gerichtshof. Die Frist für die Einlegung des Rechts- vom 20. Mai 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 429) auf-
behelfs oder Rechtsmittels richtet sich nach den geführt sind, sowie von Verfahren zur Züchtung
bisher geltenden Vorschriften; sie wird auch durch einer solchen Pflanzensorte."
Einlegung bei der bisher zuständigen Stelle ge-
wahrt. § 57
3. Für die nach den Nummern 1 und 2 auf das Dbergangsregelung für Patente
Patentgericht oder den Bundesgerichtshof über-
geleiteten oder bei diesen Gerichten anhängig (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist nicht
gemachten Verfahren sind die für das Verfahren anzuwenden, wenn die Patentanmeldung vor Inkraft-
vor diesen Gerichten vorgesehenen Gebühren treten dieses Gesetzes eingereicht worden ist.
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden (2) Wird eine Sorte, für die vor Inkrafttreten die-
Frist zu zahlen. Auf diese Gebühren werden die ses Gesetzes ein Patent erteilt oder die vor Inkraft-
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit treten dieses Gesetzes zum Patent angemeldet wor-
bereits gezahlten Gerichtskosten des Rechtszugs den ist, zum Sortenschutz angemeldet, so kann der
angerechnet, in dem das Verfahren bei Inkraft- Inhaber oder Anmelder des Patents oder sein Rechts-
treten dieses Gesetzes anhängig ist. Das Patent- nachfolger für den Sortenschutz den Zeitrang der
gericht entscheidet, soweit erforderlich, auch über Patentanmeldung beanspruchen. Wird der Sorten-
die Kosten des Verfahrens vor den Gerichten der schutz erteilt, so können Rechte aus dem Patent für
Verwaltungsgerichtsbarkeit. die Zeit nach Erteilung des Sortenschutzes nicht mehr
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
geltend ~JCm,H:ht. werden. Die Dauer des Sortenschut- § 60
zes vcrkLirzt sich um die Zt1hl der vollen Jahre, die Änderung der Patentanwaltsordnung
zwischen der Patentanmeldung und der Erteilung
des Sortcnschulzcs liegen. § 4 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) erhält fol-
gende Fassung:
§ 58 ,, (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch
Änderung des Warenzeichengesetzes aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchs-
mustergesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz
Das Warenzeichengesetz in der Fassung vom über Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betreffend
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird wie das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Ge-
folgt geändert: schmacksmustergesetz) oder im Gesetz über den
1. § 4 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) ge-
„6. die mit einer zur Sortenschutzrolle oder zur regelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
Sortenliste des Bundessortenamts früher an- sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Be-
gemeldeten und dort eingetragenen Sorten- schlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts
bezeichnung übereinstimmen." ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das
Wort zu gestatten. 11
2. § 4 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
§ 61
,,Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt inso-
weit nicht, als die Waren, für die das Zeichen Ubergangsregelung für Ordnungswidrigkeiten
angemeldet ist, weder Sorten derselben botani- (1) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach
schen Art wie die Sorte des Dritten noch Sorten § 51 verjährt in zwei Jahren.
einer botanisch verwandten Art sind. 11
(2) Absatz 1 gilt nur bis zu dem Außerkrafttreten
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177).
§ 59
Änderung der Bundesgebührenordnung für § 62
Rechtsanwälte
Geltung in Berlin
§ 66 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
blatt I S. 861, 907), zuletzt geändert durch das Gesetz des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zur Anpassung von Kosten~Jesetzen an das Umsatz- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
steuergesetz vom 29. Mcli 1967 (Bundesgesetzbl. I verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
S. 1246), erhält folgende Fassung: lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
,, (2) Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerde-
verfahren vor dem Patentgericht über andere als § 63
die in § 14 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 2, § 36 1
Abs. 3 des Patentgesetzes, § 10 Abs. 2 des Ge- Inkrafttreten
brauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 2 des Waren- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Vor-
zeichengesetzes und § 44 Abs. 1 des Sortenschutz- schriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
gesetzes genannten Angelegenheiten drei Zehntel ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung
der in § 31 bestimmten Gebühren. 11
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 441
Anlage
Artenverzeichnis
Agrostis spec. Straußgras
Allium cepa L. Speisezwiebel
Allium porrum L. Porree
Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchssch w anz
Apium graveolens L. Sellerie
Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex S. et
K. B. Presl Glatthafer
Asparagus officinalis L. Spargel
Avena nuda Hoejer Nackthafer
Avena sativa L. Hafer
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. alba DC. Runkelrübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima (Doell) Zuckerrübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. conditiva Alef. Rote Rübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. vulgaris Mangold
Brassica juncea (L.) Czern. et Coss ssp. juncea Sareptasenf
Brassica napus L. emend. Metzger var.
napobrassica (L.) Rchb. Kohlrübe
Brassica napus L. emend. Metzger va.r. napus Raps
Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch Schwarzer Senf
Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef.
var. gongylodes L. Kohlrabi
Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef.
var. sabellica L. Grünkohl
Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef.
var. viridis L. + var. medullosa Thell. in Hegi Futterkohl
Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef.
var. botrytis Blumenkohl
Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef.
var. capitata Weißkohl, Rotkohl
Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef.
var. sabauda L. Wirsing
Brassica oleracea L. convar. oleracea var.
gemmifera DC. Rosenkohl
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen
Brassica rapa L. emend. Metzger var. rapa Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe
Bromus inermis Leyss. Wehrlose Trespe
Cannabis sativa L. Hanf
Cichorium endivia L. Endivie
Cichorium intybus L. var. sativum DC. Wurzelzichorie
Cucumis sativus L. Gurke
Cucurbita maxima Duch. Riesenkürbis
Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Dlkürbis
Dactylis glomerata L. Knaulgras
Daucus carota L. ssp. sativus (Hoffm.) Arcang. Möhre
Fagopyrum esculentum Moench Buchweizen
Festuca spec. Schwingel
Fragaria ananassa Duch. Gartenerdbeere
Glycine soja Sieb. et Zucc. Sojabohne
Helianthus annuus L. Sonnenblume
Helianthus tuberosus L. Topinambur
Hordeum vulgare L. convar. dislichon (L.) Alef. Zweizeilige Gerste
Hordeum vulgare L. convar. vulgare Mehrzeilige Gerste
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Humulus lupulus L. Hopfen
Lactuca sativa L. var. capitata L. Kopfsalat
Lactuca sativa L. var. crispa L. Pflücksalat, Schnittsalat
Lathyrus cicera L. Rotblühende Platterbse
Lathyrus sativus L. Gewöhnliche Platterbse
Lathyrus tingitanus L. Purpurblühende Platterbse
Lens culinaris Medik. Linse
Lycopersicon esculentum Mill. Tomate
Linum usitatissimum L. Lein
Lolium spec. Weidelgras
Lotus comiculatus L. Hornschotenklee
Lotus uliginosus Schkuhr Sumpfschotenklee
Lupinus albus L. Weißlupine
Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
Medicago f alcata L. Sichell uzerne
Medicago lupulina L. Gelbklee, Hopfenklee
Medicago sativa L. Blaue Luzerne
Medicago x varia Martyn Bastardluzerne
Nicotiana rustica L. Bauerntabak
Nicotiana tabacum L. Tabak
Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
Ornithopus sativus Brot. Serradella
Panicum miliaceum L. Rispenhirse
Papaver somniferum L. Mohn
Petroselinum Hill crispum (Mill.) Nym. ex hort. Kew. Petersilie
Phalaris arundinacea L. Rohrglanzgras
Phaseolus coccineus L. F~uerbohne, Prunkbohne
Phaseolus vulgaris L. var. nanus (L.) Aschers. Buschbohne
Phaseolus vulgaris L. var. vulgaris Stangenbohne
Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
Pisum sativum L. Futtererbse, Gemüseerbse,
Trockenspeiseerbse
Poa spec. Rispengras
Populus spec. Pappel
Raphanus sativus L. var. niger (Mill.) S. Kerner Rettich
Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers. Olrettich
Raphanus sativus L. var. sativus Radieschen
Ribes nigrum L. Schwarze Johannisbeere
Ribes niveum Lindl. Weiße Johannisbeere
Ribes sylvestre (Lam.) Mert. et W. D. J. Koch Rote Johannisbeere
Ribes uva-crispa L. Stachelbeere
Rosa L. hort. Rose
Rubus eubatus Brombeere
Rubus idaeus L. Himbeere
Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
Secale cereale L. Roggen
Setaria italica (L.) P. Beauv. Kolbenhirse
Sinapis alba L. Weißer Senf
Solanum tuberosum L. Kartoffel
Sorghum saccharatum Moench. Zuckerhirse
Sorghum technicum Koern. Besenhirse
Spinacia oleracea L. Spinat
Trifolium hybridum L. Schwedenklee
Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 443
Trifolium pratense L. Rotklee
Trifolium repens L. Weißklee
Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Goldhafer
Triticum aestivum L. Weichweizen
Triticum spelta L. Spelz
Valerianeua· Mill. locusta (L.) Laterrade Feldsalat
Vicia articulata Hornem. Wicklinse
Vicia faba L var. major Harz Dicke Bohne, Puffbohne
Vicia faba L. var. minor (Peterm.) Beck
(v. equina Pers.) Ackerbohne
Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L. Saatwicke
Vicia sepium L. Zaunwicke
Vicia villosa Roth Zottel wicke
Vitis spec. Ertragsrebe, Unterlagsrebe
Zea mays L. Mais
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über den Verkehr mit Saatgut
(Saatgutverkehrsgesetz)
Vom 20. Mai 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut aner-
rates das folgende Gesetz beschlossen: kannt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Saatgut, das
Abschnitt I 1. einer dem Basissaatgut vorhergehenden Genera-
tion einer in der Sortenliste eingetragenen Sorte
Saatgutordnung zugehört und auf Grund eines mit einem Ver-
mehrer geschlossenen Vermehrungsvertrags an
1. Allgemeine Vorschriften eine der Vertragsparteien abgegeben oder zurück-
gegeben wird,
§ 1
2. noch nicht aufbereitet ist und zur Aufbereitung
Sachlicher Geltungsbereich vertrieben wird,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 3. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
Saatgut der im Artenverzeichnis der Anlage aufge- schungs- oder Ausstellungszwecke vertrieben
führten Pflanzengattungen und Pflanzenarten (Ar- wird,
ten). 4. zum Anbau außerhalb eines Mitgliedstaats der
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, ist.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (3) Das Bundessortenamt kann im Rahmen des
desrates die Bezeichnung der Arten zu ändern, so- Absatzes 2 Nr. 1 den Vertrieb von Saatgut einer zur
weit die Entwicklung des wissenschaftlichen Sprach- Eintragung in die Sortenliste angemeldeten Sorte
gebrauchs dies erfordert. genehmigen, wenn damit zu rechnen ist, daß die
Sorte innerhalb angemessener Frist in die Sorten-
§ 2 liste eingetragen wird.
Saatgut, Saatgutkategorien (4) Bei Pflanzgut steht Basispflanzgut dem Basis-
(1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind saatgut und Zertifiziertes Pflanzgut dem Zertifizier-
ten Saatgut gleich.
1. Samen, der für die Erzeugung von Pflanzen be-
stimmt ist, sowie § 5
2. Pflanzgut von Kartoffeln und Reben.
Basissaatgut
(2) Zum Pflanzgut von Reben gehören auch Ruten
und Rutenteile. Basissaatgut ist Saatgut, das nach den Grundsät-
zen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchte:r
(3J Saatgulkategorien im Sinne dieses Gesetzes oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anwei-
sind Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standard- sung gewonnen ist, zur Erzeugung von Zertifizier-
pflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Be- tem Saatgut bestimmt ist, auf einer Vermehrungs-
helfssaatgut. fläche, deren Feldbestand den festgesetzten Anfor-
§ 3 derungen genügt, erwachsen ist und die festgesetz-
ten Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt.
Vertreiben, Einfuhr
(1) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das
gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkaufen § 6
und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehrbrin- Zertifiziertes Saatgut
gen.
(1) Zertifiziertes Saatgut ist Saatgut, das unmit-
(2) Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist das Ver- telbar aus anerkanntem Basissaatgut erwachsen ist,
bringen in seinen Geltungsbereich. nicht zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist, auf
einer Vermehrungsfläche, deren Feldbestand den
festgesetzten Anforderungen genügt, erwachsen ist
2. Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut und die festgesetzten Anforderungen an die Beschaf-
fenheit erfüllt. Zertifiziertes Saatgut darf auch un-
§ 4
mittelbar aus anerkanntem Saatgut einer dem Basis-
Vertrieb von Basissaatgut saatgut vorhergehenden Generation erwachsen sein.
und Zertifiziertem Saatgut (2) Zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln darf
(1) Saatgut darf vorbehaltlich der §§ 22, 28 und auch unmittelbar aus anerkanntem Zertifiziertem
§ 40 Abs. 2 nur vertrieben werden, wenn es als Pflanzgut erwachsen sein, das unmittelbar aus an-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 445
erkanntem Basispflanzgut oder aus anerkanntem § 9
Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung
Generation erwachsen ist.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 7 zur Förderung der Qualität von Saagut als weitere
Voraussetzungen für die Anerkennung als Basis-
Ausführungsvorschriften für Basissaatgut
saatgut und Zertifiziertes Saatgut Anforderungen an
und Zertifiziertes Saatgut
die fach gerechte Erzeugung des Saatguts festzuset-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch zen. Die Anerkennung kann insbesondere davon ab-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hängig gemacht werden, daß in Erzeugerbetrieben
1. zur Förderung der Saatgutqualität bei Basissaat- nur bestimmte Arten oder Kategorien von Saatgut
gut und Zertifiziertem Saatgut die Anforderungen oder eine bestimmte Zahl von Sorten vermehrt wer-
an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, be- den und Mindestgrößen der Vermehrungsflächen
sonders in bezug auf Sortenechtheit, Sortenrein- eingehalten sind.
heit und Gesundheitszustand, sowie an die Be-
schaffenheit des Saatguts, besonders in bezug auf § 10
Reinheit, Keimfähigkeit, Freisein von Krankhei- Anerkennung von Saatgut einer dem Basissaatgut
ten und Schädlingen, sowie bei Pfropfreben die vorhergehenden Generation
Kombination von Edelreisern und Unterlagen
festzusetzen, Für die Anerkennung von Saatgut einer dem Ba-
sissaatgut vorhergehenden Generation gelten die
2. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversor- Vorschriften des § 8 über die Anerkennung von Ba-
gung erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei sissaatgut entsprechend.
denen Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus aner-
kanntem Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein
darf, das unmittelbar aus anerkanntem Basissaat- § 11
gut oder aus anerkanntem Saatgut einer dem Anerkennungsverfahren
Basissaatgut vorhergehenden Generation erwach-
sen ist, (1) Die Anerkennung wird von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde oder Stelle (Anerken-
3. bei Kartoffeln zur Verbesserung des Gesundheits- nungsstelle) nach Prüfung ihrer Voraussetzungen
werts vorzuschreiben, daß zur Erzeugung von durch Anerkennungsbescheid erteilt.
Zertifiziertem Pflanzgut kein Zertifiziertes Pflanz-
gut aus fremden Betrieben verwendet wird. (2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt
werden, soweit dies zur Wahrung der nach diesem
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsver- Gesetz geschützten Belange erforderlich ist.
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
bedarf, die nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anfor-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
derungen für einen bestimmten Zeitraum von höch-
das Verfahren der Prüfung und Anerkennung zu
stens einem Jahr herabsetzen, wenn dies erforder-
regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
lich ist, um die Versorgung mit Saatgut im Geltungs-
den, daß die zur Untersuchung des Saatguts erfor-
bereich dieses Gesetzes oder in einem anderen
derlichen Proben durch Beauftragte der nach Landes-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
recht zuständigen Behörde oder Stelle zu entnehmen
schaft sicherzustellen. In der Rechtsverordnung soll
vorgeschrieben werden, in welcher Weise Saatgut, sind.
das lediglich den herabgesetzten Anforderungen
genügt, zu kennzeichnen ist. § 12
Vertriebsgenehmigung vor Abschluß der Prüfung
Die Anerkennungsstelle kann vor Abschluß der
§ 8
Prüfung auf Keimfähigkeit den Vertrieb von Saat-
Voraussetzung für die Anerkennung gut an ein bestimmtes Unternehmen des Handels
(1) Saatgut wird als Basissaatgut anerkannt, wenn genehmigen, wenn die Keimfähigkeit durch eine
es die Voraussetzungen des § 5 erfüllt. Saatgut wird vom Antragsteller beigebrachte vorläufige Analyse
als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es die nachgewiesen ist.
Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
§ 13
(2) Die Anerkennung setzt ferner voraus, daß die
Sorte in der Sortenliste eingetragen ist, daß die nach Prüfung des Feldbestands
§ 9 für die Anerkennung festgesetzten weiteren Vor- einer zur Eintragung angemeldeten Sorte
aussetzungen erfüllt sind und daß nach § 67 Abs. 3 Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für
festgesetzte Auflagen und Beschränkungen einge- die Anerkennung auch einen Feldbestand prüfen,
halten sind. aus dem Basissaatgut einer zur Eintragung in die
(3) Zur Ausfuhr bestimmtes Saatgut kann ab- Sortenliste angemeldeten Sorte gewonnen werden
weichend von Absatz 2 als Zertifiziertes Saatgut an- soll, wenn damit gerechnet werden kann, daß die
erkannt werden, wenn die Sorte nicht in der Sorten- Sorte innerhalb einer angemessenen Frist in die
liste eingetragen ist. Sortenliste eingetragen wird.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 14 Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Prü-
Verpflichtungen des Saatguterzeugers fung des Feldbestands nicht möglich ist. In diesen
Fällen hat der Antragsteller der Anerkennungsstelle
Erzeuger von Basissaatgut oder Zertifiziertem schriftlich zu versichern, daß er selbst oder durch
Saatgut sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen einen sachkundigen Beauftragten an Ort und Stelle
über die Erfüllung der festgesetzten Anforderungen an
1. die Herkunft des zur Erzeugung des Saatguts den Feldbestand festgestellt hat. Das Zertifizierte
verwendeten Saatguts, Saatgut ist auf das Vorliegen der Sortenechtheit
2. die Menge und die Empfänger des von ihnen und der festgesetzten Anforderungen an die Sorten-
abgegebenen Saatguts und reinheit und den Gesundheitszustand durch Nach-
3. die Menge des im eigenen Betrieb verwendeten kontrollanbau zu überprüfen.
Saatguts. (4) Die Anerkennung von Saatgut, das von einem
Sie haben ferner die dazu gehörenden Belege zu bestimmten Vermehrer in einem bestimmten Gebiet
sammeln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei erzeugt worden ist, kann versagt werden, wenn
Jahre aufzubewahren. durch Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt
worden ist, daß das Saatgut dieses Vermehrers
§ 15
von vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und
Nachkontrollanbau von anerkanntem Basissaatgut sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebs-
und Zertifiziertem Saatgut inhabers oder einer mit der Leitung des Betriebs
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch beauftragten Person ergibt. Das gleiche gilt für die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anerkennung von Saatgut eines bestimmten Antrag-
zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, daß stellers.
anerkanntes Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut (5) Die Anerkennung von Rebenpflanzgut wird von
auf das Vorliegen der Sortenechtheit und der fest- der durch den Bundesminister bestimmten Behörde
gesetzten Anforderungen an die Sortenreinheit und oder Stelle vorgenommen.
den Gesundheitszustand durch Nachkontrollanbau
zu überprüfen ist. In der Rechtsverordnung kann 3. Standardpflanzgut, Standardsaatgut,
das Verfahren geregelt und auch das Bundessorten- Handelssaatgut, Behelfssaatgut
amt mit der Durchführung beauftragt werden.
§ 17
(2) Die Anerkennung von Saatgut kann zurück-
genommen werden, wenn der Nachkontrollanbau Vertrieb von Saatgut weiterer Kategorien
ergibt, daß die Sortenechtheit nicht gegeben ist (1) Soweit es durch Rechtsverordnung nach § 22
oder die festgesetzten Anforderungen an die Sorten- gestattet ist, darf abweichend von § 4 vertrieben
reinheit oder den Gesundheitszustand nicht erfüllt werden:
sind.
1. Standardpflanzgut, das anerkannt ist,
§ 16
2. Standardsaatgut, das einer in der Sortenliste ein-
Vermehrung außerhalb des Geltungsbereichs getragenen Sorte zugehört,
dieses Gesetzes 3. Handelssaatgut, das zugelassen ist, und
(1) Saatgut von allen Arten außer Kartoffeln, das 4. Behelfssaatgut.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(2) Bei Pflanzgut steht Behelfspflanzgut dem Be-
erzeugt worden ist, darf als Zertifiziertes Saatgut
anerkannt werden, wenn helfssaatgut gleich.
§ 18
1. das Saatgut unmittelbar aus im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erzeugtem Basissaatgut er- Standardpflanzgut
wachsen ist, das durch eine Anerkennungsstelle Standardpflanzgut ist Pflanzgut von Reben, das
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sortenecht ist, auf einer Vermehrungsfläche erwach-
worden ist, und sen ist, deren Feldbestand den festgesetzten Anfor-
2. die Prüfung des Feldbestands ergeben hat, daß derungen genügt, und die festgesetzten Anforde-
er die festgesetzten Anforderungen erfüllt. rungen an die Beschaffenheit erfüllt.
(2) Der Prüfung des Feldbestands durch eine An-
erkennungsstelle innerhalb des Geltungsbereichs § 19
dieses Gesetzes steht die Prüfung durch eine An- Standardsaatgut
erkennungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs
Standardsaatgut ist Saatgut von Gemüse, das
dieses Gesetzes gleich, wenn das Prüfungsverfahren
sortenecht ist und die festgesetzten Anforderungen
dieser Stelle nach einer Bekanntmachung des Bun-
an die Sortenreinheit und die Beschaffenheit erfüllt
desministers den Anforderungen dieses Gesetzes
entspricht.
§ 20
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Handelssaatgut
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für Saatgut bestimmter Arten, das als Zertifiziertes Handelssaatgut ist Saatgut von Gräsern, land-
Saatgut anerkannt werden soll, Befreiung von der wirtschaftlichen Leguminosen, 01- und Faserpflan-
Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 zuzulussen, wenn das zen, das artenecht ist und die festgesetzten Anfor-
Saatgut in einem Gebiet erwächst, in dem eine den derungen an die Beschaffenheit erfüllt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 447
§ 21 Vorschriften über die fachgerechte Erzeugung von
Behelfssaatgut Standardpflanzgut zu erlassen. Die Anerkennung
kann insbesondere davon abhängig gemacht werden,
Behelfssaatgut ist Saatgut, das artenecht ist und daß in Erzeugerbetrieben nur eine bestimmte Zahl
die festgesetzten, gegenüber Saatgut anderer Kate- von Sorten vermehrt wird und Mindestgrößen der
gorien geringeren Anforderungen an die Beschaf- Vermehrungsflächen eingehalten sind.
fenheit erfüllt. Behelfssaatgut von Arten mit einer
Sommerform und einer Winterform muß formecht
sein. § 25
§ 22 Verpflichtungen des Erzeugers und Nachkontrolle
von Standardsaatgut
Ausführungsvorschriften für Standardpflanzgut,
Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut (1) Erzeuger von Staridardsaatgut sind verpflich-
tet, Aufzeichnungen über die Menge und die Emp-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
fänger des von ihnen vertriebenen Saatguts zu
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
machen sowie die dazu gehörenden Belege zu sam-
1. zu gestatten, daß bei bestimmten Sorten von meln. Die Aufzeichnungen und Belege sind drei
Reben Standardpflanzgut, bei bestimmten Gemüse- Jahre aufzubewahren.
arten Standardsaatgut und bei bestimmten Arten
(2) Standardsaatgut ist von der nach Landesrecht
von Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen,
zuständigen Behörde oder Stelle stichprobenweise
01- und Faserpflanzen Handelssaatgut vertrieben
auf Vorliegen der Sortenechtheit und auf Erfüllung
wird, wenn die Versorgung mit Zertifiziertem
der festgesetzten Anforderungen durch Nachkontroll-
Saatgut nicht gesichert ist,
anbau und sonstige Untersuchungen zu prüfen. Der
2. bei Standardpflanzgut, Standardsaatgut und Han- Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
delssaatgut die Anforderungen an die Beschaffen- nung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfah-
heit des Saatguts, besonders in bezug auf Rein- ren der Prüfung zu regeln. In der Rechtsverordnung
heit, Keimfähigkeit, Freisein von Krankheiten und kann auch das Bundessortenamt mit der Durchfüh-
Schädlingen, sowie bei Standardpflanzgut auch die rung des Nachkontrollanbaus beauftragt werden.
Anforderungen an den Feldbestand der Vermeh-
rungsfläche, besonders in bezug auf Sortenecht-
heit, Sortenreinheit und Gesundheitszustand, fest- § 26
zusetzen, um eine ausreichende Beschaffenheit des Untersagung des Vertriebs von Standardsaatgut
Saatguts sicherzustellen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend. den Vertrieb von Standardsaatgut dem Erzeuger,
demjenigen, der es erstmalig vertreibt, oder dem-
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
jenigen, der es neu verpackt und vertreibt, ganz
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
oder teilweise auf Zeit oder Dauer untersagen,
bedarf, zur Behebung von vorübergehenden, auf
wenn durch Prüfungen nach § 25 Abs. 2 wiederholt
andere Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkei-
festgestellt worden ist, daß das Standardsaatgut von
ten in der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten
vorgeschriebenen Anforderungen abweicht und sich
den Vertrieb von Saatgut als Behelfssaatgut ge-
hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers
statten und die Anforderungen an die Beschaffen-
oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten
heit dieses Saatguts, besonders in bezug auf Rein-
Person ergibt.
heit und Keimfähigkeit, festsetzen.
§ 27
§ 23 Zulassung von Handelssaatgut
Voraussetzungen für die Anerkennung Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn
von Standardpflanzgut es die Voraussetzungen des § 20 erfüllt. Die § § 11,
(1) Pflanzgut wird als Standardpflanzgut anerkannt, 12 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
wenn es die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, die
Sorte in der Sortenliste eingetragen ist und wenn
nach § 67 Abs. 3 bei der Eintragung der Sorte fest-
gesetzte Auflagen und Beschränkungen und die nach 4. Einfuhr von Saatgut
§ · 24 für die Anerkennung festgesetzten weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind. § 28
(2) Die §§ 11, 14 und 15 gelten entsprechend. Einfuhr von Saatgut
(1) Saatgut darf nur eingeführt und vertrieben
§ 24 werden
W eitere Voraussetzungen 1. als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut, wenn
für die Anerkennung von Standardpflanzgut die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist und
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- das Saatgut
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Basis-
Förderung der Qualität von Pflanzgut als Voraus- saatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt
setzung für die Anerkennung als Standardpflanzgut ist oder
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- 4. für Anbauversuche oder für Züchtungs-, For-
setzes als Basissaatgut oder Zertifiziertes schungs- oder Ausstellungszwecke eingeführt
Saatgut anerkannt ist und die Anerkennung wird.
einer nach diesem Gesetz erteilten Anerken-
(2) Das Bundesamt hat dem Antragsteller mit der
nung gleichgestellt ist,
Genehmigung die erforderlichen Auflagen, insbeson-
2. als Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handels- dere über die Art der Verpackung und Lagerung
saatgut oder Behelfssaatgut, soweit der Vertrieb sowie über die Verwendung bestimmter Angaben
von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsver- und Kennzeichnungen, zu erteilen.
ordnung nach § 22 gestattet ist, und
a) bei Standardpflanzgut und Standardsaatgut § 31
die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
und
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
b) bei Standardpflanzgut das Pflanzgut als Stan- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dardpflanzgut im Geltungsbereich dieses Ge- die Einfuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffel-
setzes anerkannt ist oder außerhalb des Gel- sorten, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses
tungsbereichs dieses Gesetzes anerkannt ist Gesetzes anerkannt ist, zu verbieten oder zu
und die Anerkennung einer nach diesem Ge- beschränken, wenn dies zur Erhaltung der Qualität
setz erteilten Anerkennung gleichgestellt ist, der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist.
c) bei Handelssaatgut das Saatgut im Geltungs-
(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Bundes-
bereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut minister Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zu-
zugelassen ist oder außerhalb des Geltungs- stimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spä-
bereichs dieses Gesetzes als Handelssaatgut testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
zugelassen ist und die Zulassung einer nach
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
diesem Gesetz erteilten Zulassung gleich-
des Bundesrates verlängert werden.
gestellt ist.
(2) Die Packungen und Behältnisse des Saatguts § 32
müssen nach den Vorschriften der §§ 34 und 35 ge-
Ausnahmen von den Einfuhrvorschriften
kennzeichnet und verschlossen sein.
Die Einfuhrvorschriften der §§ 28 bis 31 sind
nicht anzuwenden, solange sich Saatgut in einem
§ 29 Freihafen oder unter zollamtlicher Uberwachung
Gleichstellung von Anerkennungen befindet.
oder Zulassungen § 33
(1) Der Bundesminister kann für bestimmte Arten Uberwachung der Einfuhr
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (1) Für die Uberwachung der Einfuhr von Saat-
desrates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- gut sind der Bundesminister der Finanzen und die
setzes erteilte Anerkennungen oder Zulassungen von ihm bestimmten Zolldienststellen zuständig.
von Saatgut der Anerkennung oder Zulassung durch
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
eine Anerkennungs- oder Zulassungsstelle im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gleichstellen, wenn ge- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten
währleistet ist, daß die Voraussetzungen der An-
des Verfahrens bei der Einfuhrüberwachung zu
erkennung oder Zulassung den Grundsätzen dieses
Gesetzes entsprechen. regeln, insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmel-
dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur
für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
Jahr erlassen, soweit es zur Sicherstellung der Saat- unentgeltlicher Muster und Proben aufzuerlegen.
gutverS-Orgung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- (3) Für die Gebiete des Freihafens Hamburg kann
der Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1
ischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist.
genannte Aufgabe dem Freihafenamt übertragen.
§ 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzver-
§ 30
waltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl.
Einfuhrgenehmigungen S. 448), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-
(1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- ordnung · vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
schaft (Bundesamt) kann die Einfuhr und den Ver- S. 1477), ist anzuwenden.
trieb von Saatgut, das den Vorschriften des § 28 nicht
entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut 5. Kennzeichnung des Saatguts,
1. zur Vermehrung eingeführt und das daraus er- Verbot der Irreführung, Gewährleistung
zeugte Saatgut ausgeführt wird,
2. nach § 16 als Zertifiziertes Saatgut anerkannt § 34
werden soll, Kennzeichnung und Verschließung
3. zur Aufbereitung eingeführt und das aufbereitete (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behält-
Saatgut ausgeführt wird, nissen eingeführt und vertrieben werden, die nach
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 449
Maßgabe der nachstehenden Vorschriften gekenn- § 36
zeichnet und verschlossen sind. Bei Reben stehen Zusätzliche Anforderungen für den Saatgutvertrieb
Bündel Packungen oder Behältnissen gleich.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
sind anzugeben Förderung der Erzeugung und der Qualität von
1. die Art, Saat- und Erntegut vorzuschreiben, daß Saatgut
bestimmter Arten oder Kategorien nur vertrieben
2. die Sortenbezeichnung außer bei Handelssaatgut werden darf, wenn es zusätzlich bestimmte Anfor-
und Behelfssaatgut, derungen an die Sortierung, physikalische oder che-
3. die Kategorie des Saatguts, mische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an
4. das Datum der Verschließung der Packungen oder das Ploidiestufenverhältnis erfüllt.
Behältnisse und
5. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Stan- § 37
dardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei
Handelssaatgut die Zulassungsnummer. Verbot der Irreführung
(1) Saatgut darf nicht unter irreführender Be-
(3) Die Packungen oder Behältnisse sind so zu zeichnung, Angabe oder Aufmachung vertrieben
verschließen, daß der Verschluß beim Offnen ver- werden.
letzt wird und nicht wieder verwendet werden
kann. (2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht als Saatgut vertrieben werden darf,
§ 35 darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung vertrieben werden, die es als Saatgut
Ausführungsvorschriften verwendbar erscheinen läßt.
für die Kennzeichnung und Verschließung
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- § 38
rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers und Fehlen der Voraussetzungen für den Vertrieb
zur Ordnung des Saatgutvertriebs erforderlich ist,
Saatgut, das die Voraussetzungen für die Aner-
1. die Art der Kennzeichnung und Verschließung kennung oder die Zulassung oder die nach § 36 fest-
der Packungen oder Behältnisse zu regeln, gesetzten zusätzlichen Anforderungen nicht oder
2. vorzuschreiben, daß die Packungen oder Behält- nicht mehr erfüllt, darf nicht vertrieben werden. Für
nisse durch Beauftragte der nach Landesrecht Standardsaatgut und Behelfssaatgut gilt Satz 1 ent-
zuständigen Behörde oder Stelle zu kennzeichnen sprechend.
und zu verschließen sind, sowie das Verfahren
der Kennzeichnung und Verschließung zu regeln, § 39
3. zu bestimmen, daß die Angaben nach § 34 Abs. 2 Gewährleistung
auch in den Packungen oder Behältnissen enthal-
(1) Wird Saatgut vertrieben, so gelten die Sorten-
ten sein müssen,
echtheit und die Artenechtheit sowie die für die
4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an, Kategorie des Saatguts und die durch Rechtsver-
in oder auf den Packungen oder Behältnissen ordnung nach § 36 zusätzlich festgesetzten Anforde-
zusätzliche Angaben, insbesondere über den Ver- rungen als zugesichert.
mehrer oder Händler, die Herkunft, die Art oder
(2) Gewährleistungsansprüche dürfen nur durch
den Zeitpunkt der Erzeugung, Vermehrung oder
allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt wer-
Behandlung, die Beschaffenheit, die Sortierung,
den, soweit dadurch die berechtigten Interessen des
die Zusammensetzung, den Verwendungszweck
Käufers keine unbillige Beeinträchtigung erfahren.
oder das Gewicht, anzubringen sind,
Vereinbarungen über den Ausschluß von Gewähr-
5. vorzuschreiben, daß für Saatgut bestimmter Ar- leistungsansprüchen bei fehlender Sortenechtheit
ten und Kategorien nur ungebrauchtes Ver- oder Artenechtheit sind unwirksam.
packungsmaterial verwendet wird.
(3) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen der
(2) Der Bundesminister wird ferner ermächtigt, Eigenschaften, die nach Absatz 1 als zugesichert gel-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ten, auf einem Umstand beruht, den er nicht zu ver-
desrates zur Erleichterung des Verkehrs mit Saat- treten hat, so kann das Gericht die Pflicht des
gut, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen
vereinbar ist, Ausnahmen von § 34 zuzulassen; dies Nichterfüllung insoweit einschränken, als die Er-
gilt insbesondere für Saatgut in bestimmten Packun- satzpflicht für den Verkäufer auch unter Berücksich-
gen oder Bchi:iltnissen sowie für Kleinpackungen und tigung der berechtigten Interessen des Käufers zu
Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztverbrau- einer schweren Unbilligkeit führen würde.
cher abgegeben wird.
(4) Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Scha-
(3) Für Behelfssaatgut kann der Bundesminister densersatz wegen Nichterfüllung und Lieferung
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 einer mangelfreien Sache verjähren in einem Jahr
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. von der Ubergabe des Saatguts an.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
6. Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung 1. unterscheidbar,
2. hinreichend homogen,
§ 40 3. beständig,
Saatgutmischungen 4. von landeskulturellem Wert und
(1) Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder 5. mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung
Kategorien darf nicht gemischt vertrieben werden. bezeichnet ist.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Bei einer nach dem Sortensthutzgesetz vom 20. Mai
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) geschützten Sorte sind
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein- die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 und 5 als
bar ist, die Voraussetzungen festzusetzen, unter erfüllt anzusehen.
denen Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder
Kategorien von Getreide, Gräsern, landwirtschaft- (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wer-
lichen Leguminosen, 01- und Faserpflanzen in tes entfällt bei
Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit 1. Sorten von Gemüse,
Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrs- 2. Sorten von Gräsern, die nicht zu Futterzwecken
regelung unterliegen, vertrieben werden darf. In bestimmt sind,
der Rechtsverordnung ist die Kennzeichnung des 3. Sorten, die nicht zum Anbau im Geltungsbereich
Mischungsanteils auch für die Arten, die nicht der dieses Gesetzes bestimmt sind,
Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu regeln.
4. Sorten, die ausschließlich zur Erzeugung von
Ferner kann in der Rechtsverordnung für Saatgut
Pflanzen einer anderen Sorte bestimmt sind (Erb-
von in Satz 2 genannten Arten ein Mindest- oder
komponenten).
Höchstanteil an der Mischung festgesetzt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ein-
§ 41 tragung einer Sorte versagt werden, wenn der An-
bau von Pflanzen dieser Sorte die Gesundheit von
Anzeigepflicht und Saatgutkontrollbücher
Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährdet.
(1) Wer Saatgut vertreibt oder gewerbsmäßig ab-
füllt oder für andere aufbereitet, hat den Beginn und
die Beendigung des Betriebs der nach Landesrecht § 45
zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzu- Unterscheidbarkeit
zeigen. Dies gilt nicht, soweit lediglich im eigenen
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich durch
Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saat-
wenigstens ein wichtiges morphologisches oder
gut oder Standardpflanzgut vertrieben, abgefüllt
physiologisches Merkmal von jeder anderen Sorte,
oder aufbereitet wird.
die im Zeitpunkt der Anmeldung in der Sortenliste
(2) Anzeigepflichtige nach Absatz 1 haben Kon- eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist,
trollbücher über die Vorräte, Eingänge und Aus- deutlich unterscheidet.
gänge von Saatgut zu führen. Der Bundesminister
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- § 46
stimmung des Bundesrates die Art der Buchführung Homogenität
sowie Inhalt und Art der Eintragungen zu regeln.
Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn ihre
Pflanzen, von wenigen Abweichungen abgesehen,
§ 42
in ihren wesentlichen Merkmalen gleich sind. Die
Saatgutverkehrskontrolle Besonderheiten der generativen oder vegetativen
Der Vertrieb von Saatgut wird durch die nach Vermehrung der Pflanzen sind zu berücksichtigen.
Landesrecht zuständige Behörde überwacht.
§ 43 § 47
Geschlossene Anbaugebiete Beständigkeit
Die Errichtung von geschlossenen Anbaugebieten Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in
für die Erzeugung von Saatgut kann durch die Lan- ihren wesentlichen Merkmalen nach jeder Vermeh-
desgesetzgebung geregelt werden. rung oder, falls ihre Züchtung einen besonderen
Vermehrungszyklus erfordert, nach jedem Vermeh-
rungszyklus weiterhin dem Sortenbild entsprechen.
Abschnitt II
Sortenordnung § 48
1. Sortenliste Landeskultureller Wert
Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn
§ 44 sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden
Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste
Voraussetzungen für die Eintragung
eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche
in die Sortenliste
Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Ver-
(1) Eine Sorte wird in die Sortenliste eingetragen, wertung des Ernteguts oder aus dem Erntegut ge-
wenn sie wonnener Erzeugnisse erwarten läßt. ·
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 451
§ 49 nisch verwandten Art in der Zeichenrolle des Patent-
Sortenbezeichnung geschützter Sorten amts ein Warenzeichen eingetragen, das mit der
Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt
(1) Eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte werden kann, so kann er Rechte aus dem Waren-
Sorte ist mit der in der Sortenschutzrolle eingetra- zeichen für diese Waren nicht mehr geltend machen,
genen Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzu- sobald die Sorte in der Sortenliste eingetragen ist.
tragen.
(2) Ist die Sortenbezeichnung für dieselben Waren
(2) Wird die in der Sortenschutzrolle eingetra- als Warenzeichen für den Züchter in der Zeichen-
gene Sortenbezeichnung geändert oder wird für eine rolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintra-
nicht geschützte Sorte, die in der Sortenliste ein- gung angemeldet, so kann er den Zeitpunkt der
getragen ist, Sortenschutz unter einer anderen Sor- Anmeldung des Warenzeichens als maßgebend für
tenbezeichnung erteilt, so ist die neue Sortenbezeich- die Sortenbezeichnung in Anspruch nehmen. In die-
nung von Amts wegen in die Sortenliste einzutragen. sem Fall hat der Inhaber innerhalb von drei Mona-
ten nach Anmeldung der Sorte eine Bescheinigung
§ 50 des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung
des Warenzeichens vorzulegen. Wird die Bescheini-
Sortenbezeichnung nicht geschützter Sorten
gung nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird vor Ein-
(1) Für eine nicht geschützte Sorte ist die ange- tragung in die Sortenliste das Warenzeichen ge-
meldete Bezeichnung einzutragen. Jedoch sind Be- löscht oder die Anmeldung des Warenzeichens zu-
zeichnungen ausgeschlossen, die rückgenommen oder zurückgewiesen, so erlischt der
1. die Unterscheidung der Sorte nicht ermöglichen, Prioritätsanspruch für die Sortenbezeichnung.
insbesondere Bezeichnungen, die ausschließlich (3) Den in der Zeichenrolle des Patentamts ein-
aus Zahlen bestehen, getragenen Warenzeichen stehen Marken gleich, die
2. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmen oder nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891
verwechselt werden können, unter der bereits über die internationale Registrierung von Fabrik-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem oder Handelsmarken in der jeweils geltenden Fas-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- sung international registriert worden sind und im
schaftsgemeinschaft oder in einem anderen Ver- Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz genießen.
bandsstaat eine Sorte derselben botanischen oder
einer botanisch verwandten Art in ein amtliches § 52
Sortenverzeichnis eingetragen oder Saatgut einer Löschung der Sortenbezeichnung
solchen Sorte vertrieben worden ist,
(1) Das Bundessortenamt löscht die Sortenbe-
3. Ärgernis erregen oder irreführen können, ins- zeichnung
besondere Bezeichnungen, die geeignet sind, 1. von Amts wegen, wenn die Eintragung der Sor-
unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die tenbezeichnung nach § 50 hätte versagt werden
Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über müssen oder nachträglich Umstände eintreten, die
den Züchter zu erwecken. die Versagung nach§ 50 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen
(2) Ist die Sorte bereits in einem anderen Mit- würden,
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. auf Antrag des Züchters oder eines Dritten, wenn
schaft oder in einem anderen Verbandsstaat in ein rechtskräftiges Urteil gegen den Züchter auf
einem amtlichen Sortenverzeichnis eingetragen, so Einwilligung in die Löschung der Sortenbezeich-
kann nur die Sortenbezeichnung eingetragen wer- nung vorgelegt wird oder wenn ein entgegen-
den, die in dem anderen Mitgliedstaat der Euro- stehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in dem ande- Züchter in die Löschung einwilligt.
ren Verbandsstaat eingetragen ist, sofern nicht Aus-
(2) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf,
schließungsgründe nach Absatz 1 entgegenstehen,
innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sorten-
die Sortenbezeichnung im Geltungsbereich dieses
bezeichnung anzumelden. Auf Antrag des Züchters
Gesetzes aus sprachlichen Gründen ungeeignet ist
oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine
oder der Züchter glaubhaft macht, daß ein Recht
vorläufige Sortenbezeichnung fest, wenn der An-
eines Dritten entgegensteht.
tragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(3) Durch die Eintragung einer Bezeichnung als
Sortenbezeichnung werden entgegenstehende Rechte § 53
Dritter nicht berührt.
Dauer der Eintragung
(4) Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes (1) Die Eintragung einer Sorte gilt bis zum Ende
sind die dem Internationalen Ubereinkommen zum des auf die Eintragung folgenden zehnten Jahres,
Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember bei Reben bis zum Ende des auf die Eintragung fol-
1961 (Bundesgesetzbl. II 1968 S. 428) angehörenden genden zwanzigsten Jahres.
Staaten.
(2) Die Eintragung einer Sorte ist auf schriftlichen
§ 51 Antrag-um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Reben
um jeweils höchstens zwanzig Jahre zu verlängern,
Warenzeichen des Züchters
wenn die Sorte den Voraussetzungen des § 44 noch
(1) Ist für den Züchter für die Sorte oder eine genügt. Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor
andere Sorte derselben botanischen oder einer bota- Ablauf der Eintragung zu stellen.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 54 den mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich-
Löschung der Eintragung heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Die Eintragung einer Sorte ist zu löschen, (2) Der Vorsitzende ist der Präsident des Bun-
wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere dessortenamts oder ein von ihm bestimmtes Mit-
Züchter eingetragen sind, diese durch schriftliche glied des Bundessortenamts.
Erklärung gegenüber dem Bundessortenamt auf die (3) Der rechtskundige Beisitzer muß Mitglied des
Eintragung verzichten. Bundessortenamts sein und die Befähigung zum
(2) Die Eintragung einer Sorte ist von Amts we- Richteramt haben. ·
gen zu löschen, wenn eine der Voraussetzungen (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen auf dem
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde be-
vorliegt. sitzen. Sie werden vom Bundesminister für sechs
(3) Die Eintragung einer Sorte kann von Amts Jahre berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-
wegen gelöscht werden, wenn zeit wieder berufen werden. Die Berufung von In-
habern oder Angestellten von Zuchtbetrieben oder
1. die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 für die
Angestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft.
Versagung der Eintragung gegeben sind,
2. der Züchter der Aufforderung nach § 52 Abs. 2 (5) Der Bundesminister kann einen ehrenamt-
Satz 1 zur Anmeldung einer neuen Sortenbezeich- lichen Beisitzer aus wichtigem Grund abberufen.
nung nicht nachkommt,
3. der Züchter eine Auflage nach § 67 Abs. 3 nicht § 58
erfüllt, Ausschließung und Ablehnung
4. der Züchter die Verpflichtung nach § 72 trotz
Für die Ausschließung und Ablehnung der Mit-
Mahnung nicht erfüllt oder
glieder der Sortenausschüsse und der Widerspruchs-
5. der Züchter fällige Kosten innerhalb einer Nach- ausschüsse gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
frist nicht entrichtet. §§ 47 und 48 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
(4) Die Löschung von Amts wegen kann mit einer Uber die Ablehnung entscheidet der Widerspruchs-
Auslauffrist vorgenommen werden. ausschuß.
§ 59
2. Bundessortenamt Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer
Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vor ihrer ersten
§ 55 Dienstleistung von dem Vorsitzenden des Wider-
Bundessortenamt spruchsausschusses, in dem sie mitwirken sollen,
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung
(1) Das Bundessortenamt führt die Sortenliste.
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Im Bundessortenamt werden gebildet
1. Sortenausschüsse für die Entscheidung über die
§ 60
Eintragungen in die Sortenliste, die Verlängerung
und Löschung der Eintragungen, Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
2. Widerspruchsausschüsse für die Entscheidung über Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-
Widersprüche gegen die Entscheidungen der Sor- schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis
tenausschüsse. 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehren-
(3) Der Präsident des Bundessortenamts setzt die amtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-
Zahl der Sortenausschüsse und Widerspruchsaus- machung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I
schüsse fest und regelt die Geschäftsverteilung. S. 753); § 12 des angeführten Gesetzes gilt entspre-
chend. Die Entschädigung wird vom Präsidenten
des Bundessortenamts festgesetzt. Für die gericht-
§ 56 liche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zu-
Sortenausschüsse ständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt
seinen Sitz hat.
Die Sortenausschüsse bestehen aus dem Vorsit-
zenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und § 61
die Beisitzer sind vom Präsidenten des Bundessorten-
Stellvertreter
amts bestimmte Mitglieder des Bundessortenamts.
Für jedes Mitglied der Sortenausschüsse und der
Widerspruchsausschüsse ist ein Stellvertreter zu
§ 57
berufen. Für die Stellvertreter gelten die §§ 57 bis
Widerspruchsausschüsse 60 entsprechend.
(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen aus § 62
dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer
und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Die Wider- Beschränkung der Berufung
spruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vor- Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-
sitzenden, des rechtskundigen und dreier ehrenamt- gerichts ist ausgeschlossen, wenn im Vorverfahren
licher Beisitzer beschlußfähig. Die :3eschlüsse wer- der Widerspruchsausschuß entschieden hat.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 453
3. Verfahren vor dem Bundessortenamt § 66
Mängel der angemeldeten Sortenbezeichnung
§ 63
Entspricht die angemeldete Sortenbezeichnung
Anmeldung nicht den Vorschriften der §§ 49 und 50, so fordert
(1) Die Eintragung einer Sorte ist beim Bundes- das Bundessortenamt den Anmelder auf, innerhalb
sortenamt schriftlich zu beantragen (Anmeldung). einer bestimmten Frist eine neue Sortenbezeichnung
Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen anzumelden. Kommt der Anmelder der Aufforde-
beizufügen. rung nicht nach, so wird die Anmeldung zurück-
gewiesen.
(2) Zur Anmeldung einer Sorte ist der Züchter
berechtigt. Züchter im Sinne dieses Gesetzes ist bei § 67
geschützten Sorten der Sortenschutzinhaber, bei
Entscheidung über die Eintragung in die Sortenliste
nicht geschützten Sorten der Erhaltungszüchter.
Erhaltungszümter ist, wer eine Sorte während der (1) Erachtet das Bundessortenamt die Vorausset-
letzten drei Zuchtgenerationen nach den Grund- zungen für die Eintragung einer Sorte für gegeben,
sätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbei- so nimmt es die Eintragung vor; andernfalls weist
tet hat. es die Anmeldung zurück.
(2) Die Anmeldung kann auch zurückgewiesen
§ 64 werden, wenn der Anmelder die erforderlichen
Unterlagen nicht beibringt oder fällige Kosten nicht
Anmeldung durch ausländische Züchter entrichtet.
(1) Die Anmeldung durch einen Züchter, der nicht
(3) Die Sorte kann unter Auflagen und Beschrän-
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
kungen eingetragen werden. Die Eintragung kann
Grundgesetzes ist, sowie durch eine juristische Per-
insbesondere mit der Bestimmung verbunden wer-
son oder eine Personenvereinigung, die ihren Sitz den, daß
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
ist nur zulässig, wenn die Gegenseitigkeit gewähr- 1. die dem Basissaatgut vorhergehenden Generatio-
leistet ist. Der Bundesminister gibt bekannt, in wel- nen bestimmten Anforderungen genügen müssen
chen Staaten die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. oder
2. das Saatgut nur in bestimmten Gebieten erzeugt
(2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder werden darf.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft weder Wohnsitz noch Nie- § 68
derlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz
geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur Eintragung in die Sortenliste
teilnehmen, wenn er im Geltungsbereich dieses Ge- (1) In die Sortenliste sind einzutragen
setzes einen Vertreter bestellt hat. 1. die Sortenbezeichnung,
2. die wesentlichen morphologischen und physiolo-
gischen Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen
§ 65 durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten er-
Prüfung der Sorte zeugt werden, auch die wesentlichen morpholo-
gischen und physiologischen Merkmale der Erb-
(1) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung.
komponenten,
Bei der Prüfung ist die Sorte anzubauen. Das Bun-
dessortenamt kann den Anbau oder die weiter er- 3. die für den landeskulturellen Wert maßgebenden
forderlichen Untersuchungen anderen Stellen über- Eigenschaften der Sorte,
lassen. 4. Name oder Firma und Anschrift des Züchters
oder der Züchter und eines bestellten Vertreters,
(2) Stehen dem Bundessortenamt eigene Prü-
5. Auflagen und Beschränkungen,
fungsergebnisse zur Verfügung, so kann es von
einer erneuten Prüfung absehen. Von einer erneuten 6. der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung
Prüfung kann es ferner absehen, soweit Prüfungs- der Sorte.
ergebnisse einer Prüfungsstelle außerhalb des Gel- (2) Die Eintragung der Merkmale nach Absatz 1
tungsbereichs dieses Gesetzes vorliegen, deren Nr. 2 kann durch einen Hinweis auf andere Unter-
Prüfungsverfahren nach einer Bekanntmachung des lagen des Bundessortenamts ersetzt werden. Auf
Bundesministers den Anforderungen dieses Gesetzes Antrag des Anmelders sind bei Sorten, deren Pflan-
entspricht. zen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten
(3) Für die Verlängerung der Eintragung einer erzeugt werden, die Angaben über die Erbkompo-
Sorte gilt Absatz 1 entsprechend. Die Prüfung auf nenten nicht einzutragen. Die nicht einzutragenden
landeskulturellcn Wert durch Anbau kann entfallen, Angaben gelten als fremde Betriebsgeheimnisse.
wenn aus anderen amtlichen Prüfungen und aus (3) Wird Saatgut einer Sorte in einem anderen
dem Anbau in der Praxis geschlossen werden kann, Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
daß die Sorte noch landeskulturellen Wert besitzt. schaft oder einem anderen Verbandsstaat unter
Wird eine Prüfung durch Anbau durchgeführt, so einer anderen Sortenbezeichnung vertrieben, so soll
kann die Eintragung auf Antrag bis zum Abschluß diese Bezeichnung in der Sortenliste vermerkt
der Prüfung verlüngert werden. werden.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder rat es bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens vor
eines bestellten Vertreters werden in die Sorten- dem Bundessortenamt einschließlich der Sortenüber-
liste eingetragen, wenn sie dem Bundessortenamt wachung zu regeln.
bekanntgeworden oder nachgewiesen sind. Der ein-
getragene Züchter und der eingetragene Vertreter Abschnitt III
bleiben bis zur Eintragung der Änderung gegenüber
den zuständigen Behörden und Stellen nach diesem Beschreibende Sortenliste
Gesetz berechtigt und verpflichtet.
§ 75
§ 69 Beschreibende Sortenliste
Eintragung und Löschung der Eintragung Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschrei--
eines Erhaltungszüchters bende Liste der eingetragenen Sorten (Beschrei-
bende Sortenliste). Die Beschreibung soll sich auf
(1) Bei nicht geschützten Sorten ist die Eintragung
die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie
eines Erhaltungszüchters auch zulässig, wenn bereits
auf die Eignung der Sorten für bestimmte Boden-
ein anderer Erhaltungszüchter eingetragen ist.
und Klimaverhältnisse oder bestimmte Verwen-
(2) Die Eintragung eines Erhaltungszüchters ist dungszwecke erstrecken. In der Beschreibenden Sor-
von Amts wegen zu löschen, wenn der Erhaltungs- tenliste können Prüfungsergebnisse anderer mnt-
züchter die Sorte nicht mehr nach den Grundsätzen licher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in
systematischer Erhaltungszüchtung erhält. der Praxis verwertet werden. Das Bundessortenamt
kann für die Beschreibende Sortenliste besondere
§ 70 Prüfungen und Anbauversuche durchführen.
Bekanntmachung
Das Bundessortenamt gibt die in der Sortenliste Abschnitt IV
eingetragenen Sorten in dem vom Bundesminister Uberwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriiten
bestimmten Blatt bekannt.
§ 76
§ 71
Auskunft und Nachschau
Einsicht in die Sortenliste
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
(1) Die Einsicht in die Sortenliste steht jedem führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf
frei. Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von
(2) Die Einsicht in die Eintragungsunterlagen natürlichen und juristischen Personen und nicht
steht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-
glaubhaft macht. lichen Auskünfte verlangen sowie Proben von Saat-
gut fordern.
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Angaben nach § 68
Abs. 2 Satz 2 nicht einzutragen sind. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
Einholung von Auskünften beauftragten Personen
sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke
§ 72 und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu
Sortenerhaltung betreten, Proben zu entnehmen und die geschäft-
lichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflich-
Der in der Sortenliste eingetragene Züchter hat
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
die Sorte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
Wirtschaftsgemeinschaft nach den Grundsätzen kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Erhaltungszüchtung kann außerhalb der Mitglied- Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
betrieben werden, wenn die Nachprüfung durch eine gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
vom Bundessortenamt anerkcmnte amtliche Stelle Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist.
§ 77
§ 73 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Sortenüberwachung (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Die Erhaltung der eingetragenen Sorten wird Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
durch das Bundessortenamt überwacht. Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Behörde oder Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt
§ 74
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 . 455
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe vorschrift verweist oder
erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein 2. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei
fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung
Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus- falsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, ent-
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, nehmen läßt oder einsendet.
unbefugt verwertet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten buße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.
verfolgt.
§ 78
(4) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Zu-
widerhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, 4 bis 10
Ordnungswidrigkeiten und Absatz 2 bezieht, kann eingezogen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (5) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im
fahrlässig Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. entgegen § 4 Abs. 1 Saatgut, das nicht als Basis- in den Fällen
saatgut oder Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist, 1. des Absatzes 1 Nr. 12 und des Absatzes 2 Nr. 2
vertreibt, das Bundessortenamt, wenn die Ordungswidrig-
2. eine Auflage nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt, keit ihm gegenüber begangen worden ist,
3. entgegen § 14 als Erzeuger von Basissaatgut 2. des Absatzes 2 Nr. 1 bei Verstößen gegen eine
oder Zertifiziertem Saatgut oder entgegen § 25 Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 2 das Haupt-
Abs. 1 als Erzeager von Standardsaatgut keine zollamt, in dessen Bezirk das Saatgut erstmalig
Aufzeichnungen macht, keine Belege sammelt den Einfuhrvorschriften unterworfen ist.
oder die Belege oder Aufzeichnungen nicht drei
Jahre aufbewahrt,
4. Standardsaatgut vertreibt, obwohl ihm dies Abschnitt V
durch eine vollziehbare Verfügung nach § 26
untersagt ist, Ergänzungs-, Obergangs- und
5. entgegen § 28 Abs. 1 Saatgut, das den dort be- Scblußvorscbriften
zeichneten Voraussetzungen nicht entspricht, ein-
führt oder vertreibt, § 79
6. eine Auflage nach § 30 Abs. 2 nicht erfüllt, Durchführung von Vorschriften
7. Saatgut entgegen § 34 in Packungen oder Be- der Europäischen Gemeinschaften
hältnissen, die nicht in der dort vorgeschriebenen Rechtsverordnungen nach den Abschnitten I und II
Weise oder nicht entsprechend einer Rechts- dieses Gesetzes können auch zur Durchführung von
verordnung nach § 35 gekennzeichnet oder ver- Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des
schlossen sind, einführt oder vertreibt, Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-
8. entgegen § 37 Abs. 1 Saatgut unter einer irre- meinschaften über den Verkehr mit Saatgut erlassen
führenden Bezeichnung, Angabe oder Auf- werden.
machung vertreibt oder entgegen § 37 Abs. 2 § 80
Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung vertreibt, die es als Saatgut ver- Bisher in der Sortenschutzrolle oder im Besonderen
wendbar erscheinen läßt, Sortenverzeichnis eingetragene Sorten
9. entgegen § 38 Saatgut vertreibt, das die Vor- Sorten, die in der Sortenschutzrolle oder im Be-
aussetzungen für die Anerkennung oder Zulas- sonderen Sortenverzeichnis nach §§ 23 oder 37 des
sung oder die durch Rechtsverordnung nach Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetz-
§ 36 festgesetzten zusätzlichen Anforderungen blatt I S. 450), zuletzt geändert durch das Zweite
nicht oder nicht mehr erfüllt, Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes vom
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686), einge-
10. entgegen § 40 Saatgut verschiedener Arten, Sor-
tragen sind, werden von Amts wegen in die Sorten-
ten oder Kategorien gemischt vertreibt,
liste übernommen. Die Eintragung dieser Sorten
11. entgegen § 41 der ihm obliegenden Anzeige- gilt bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses
pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt Gesetzes folgenden dritten Jahres. Endet die Ein-
oder keine Kontrollbücher führt, tragung in der Sortenschutzrolle oder im Besonde-
12. entgegen § 76 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht ren Sortenverzeichnis zu einem späteren Zeitpunkt,
richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig so gilt dieser auch für die Beendigung der Ein-
erteilt oder geforderte Proben nicht gibt oder tragung in der Sortenliste.
entgegen § 76 Abs. 2 den Zutritt zu Grund-
stücken oder Geschäftsräumen, die Entnahme von § 81
Proben oder die Einsichtnahme in geschäftliche
Bisher anerkanntes oder zugelassenes Saatgut
Unterlagen nicht duldet.
Saatgut, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes anerkannt
lich oder fahrlässig oder zugelassen ist, darf bis zum Ablauf der Aner-
1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen kennung oder Zulassung nach den bisherigen Vor-
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für schriften weiter vertrieben werden.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 82 zuletzt geändert durch das Gesetz über die Wahr-
Dbergangsregelung für die Anerkennung nehmung von Urheberrechten und verwandten
von Saatgut Schutzrechten vom 7. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1294), wird wie folgt geändert:
(1) Als Zertifiziertes Saatgut darf Saatgut aner-
kannt werden, das unmittelbar aus Elitesaatgut oder 1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zuchtsaatgut einer vorhergehenden Zuchtstute er-
wachsen ist und nach den Vorschriften des Saatgut- ,, (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in
gesetzes mit Erfolg geprüft worden ist, wenn es im der Sortenliste (§§ 44 und 68 des Saatgutver-
übrigen die für Zertifiziertes Saatgut festgesetzten kehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt. S. 444) eingetragenen Sorte zwischen einem Züch-
ter und einem Vermehrer oder einem Unterneh-
(2) Für die Anerkennung als Zertifiziertes men auf der Vermehrungsstufe entsprechend an-
Pflanzgut von Kartoffeln, das unmittelbar aus an- zuwenden."
erkanntem Hochzuchtsaatgut oder unmittelbar aus
anerkanntem Nachbausaatgut erwachsen ist, gilt 2. In § 100 Abs. 3 werden die Worte „der §§ 39
Absatz 1 entsprechend. Nur anerkanntes Zertifizier- bis 63 des Saatgutgesetzes" durch „des Saatgut-
tes Pflanzgut von Kartoffeln, das im eigenen Betrieb verkehrsgesetzes" ersetzt.
unmittelbar aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut er- (2) § 190 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichts-
wachsen ist, darf noch einmal für die Erzeugung ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
von Zertifiziertem Pflanzgut verwendet werden. S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über das
(3) Für die Anerkennung als Zertifiziertes Pflanz- Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundes-
gut von Reben, das unmittelbar aus anerkanntem gesetzbl. I S. 782), wird aufgehoben.
Hochzuchtsaatgut oder aus anerkanntem Stamm-
saatgut erwachsen ist und für die Anerkennung als
Zertifiziertes Saatgut, das unmittelbar aus aner- § 86
kanntem Landsortensaatgut erwachsen ist, gilt Ab- Ubergangsregelung für anhängige Verfahren
satz 1 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz ist auf die Verfahren, die bei
(4) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut seinem Inkrafttreten beim Bundessortenamt oder
der Ernte 1968 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an-
nach den Vorschriften des Saatgutgesetzes gestellt hängig sind und die Eintragung in das Besondere
worden, so gelten die Anforderungen an den Feld- Sortenverzeichnis betreffen, mit folgender Maßgabe
bestand und an die Beschaffenheit des Saatguts anzuwenden:
nach diesem Gesetz als erfüllt, wenn das Saatgut
den im Saatgutgesetz festgesetzten Anforderungen 1. An die Stelle der Eintragung in das Besondere
an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Sortenverzeichnis tritt die Eintragung in die Sor-
Saatguts genügt. Für Anträge auf Zulassung von tenliste.
Saatgut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach 2. Verfahren vor den Sortenausschüssen oder Ein-
den Vorschriften des Saatgutgesetzes gestellt wor- spruchsausschüssen des Bundessortenamts gehen
den sind, gilt Satz 1 entsprechend. auf die Sortenausschüsse oder Widerspruchsaus-
schüsse nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes über.
§ 83
3. Ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
Ubergangsregelung für die Einfuhr und den Vertrieb gericht im ersten Rechtszug geht in der Lage,
von Saatgut nicht eingetragener Sorten in der es sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- befindet, auf das Verwaltungsgericht über. Ver-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur fahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Ober-
Sicherstellung der Saatgutversorgung für eine Uber- verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungs-
gangszeit zu gestatten, daß abweichend von § 28 gericht im letzten Rechtszug (Revisionsinstanz)
Saatgut von Sorten, die nicht in der Sortenliste ein- werden von diesen Gerichten weitergeführt.
getragen sind, eingeführt und vertrieben wird. 4. An die Stelle eines bisher zulässigen Einspruchs
tritt der Widerspruch, an die Stelle einer bisher
§ 84 zulässigen Klage zum Bundesverwaltungsgericht
Dbergangsregelung für Ordnungswidrigkeiten die Klage zum Verwaltungsgericht. Die Zulässig-
keit einer Berufung oder Revision gegen die vor
(1) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen
nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und Absatz 2 Entscheidungen richtet sich nach den bisher gel-
verjährt in drei Jahren. tenden Vorschriften.
(2) Absatz 1 gilt nur bis zu dem Außerkrafttreten
(2) In den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
Bundessortenamt und einem Gericht der Verwal-
25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177).
tungsgerichtsbarkeit anhängigen, den Sortenschutz
§ 85 betreffenden Verfahren kann jeder Verfahrens-
beteiligte innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Änderung anderer Gesetze treten dieses Gesetzes eine gesonderte Entscheidung
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun- über die Eintragung der Sorte in die Sortenliste be-
gen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), antragen. In diesem Fall sind auf das Verfahren
Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 457
insoweit die Vorsehrillen cks Ahsc1lzes 1 anzuwen- 10. die Verordnung über die Gleichstellung von
den. Der An trag ist an die nc1ch diesen Vorschriften ausländischen Prüfungsbescheinigungen bei der
für das VC'rfaliren zusUindigc Stelle zu richten. Zulassung von Importsaatgut vom 13. Novem-
ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 674),
§ 87 11. die Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
Geltung in Berlin vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 487), zuletzt geändert durch die Fünfte Ver-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 ordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften
des Dritten Uberleil.ungsgesetws vom 4. Januar 1952 auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 4. März
(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Lmd Berlin. Rechts- 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 81),
verordnungen, die i:!Uf Crund dieses Gesetzes erlas-
12. die Verordnung über Basissaatgut von Futter-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
pflanzen vom 26. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I
Dritten Uberleitungsgesetzes.
S. 141), zuletzt geändert durch die Zehnte Ver-
ordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften
§ 88 auf dem Gebiete des Saatgutwesens,
Inkrafttreten 13. die Fünfundzwanzigste Verordnung über die Zu-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. lassung von Handelssaatgut vom 13. Oktober
Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun- 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 982),
gen ermächtigen, treten am Tag nach der Verkün- 14. die Verordnung über die Zulassung von Import-
dung in Kraft. saatgut vom 9. Februar 1968 {Bundesanzeiger
Nr. 29),
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
außer Kraft Baden-Württemberg
1. das Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 (Bundes- 15. die Bekanntmachung des Ministeriums für Er-
gesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch das nährung, Landwirtschaft und Forsten über die
Zweite Gesetz zur Anderung des Saatgut- Bestimmung der zur Verfolgung von Ordnungs-
gesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundes- widrigkeiten nach dem Saatgutgesetz zuständi-
gesetzbl. I S. 686), gen Verwaltungsbehörden vom 5. März 1956
2. die Verordnung über das Artenverzeichnis vom (Gesetzblatt S. 78),
30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1487), zu- 16. die Zweite Verordnung des Ministeriums für
letzt geändert durch die Siebente Verordnung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur
zur Andenmg von Rechlsvorschriften auf dem Durchführung des Saatgutgesetzes vom 23. April
Gebiete des Si:Jalqul.wesens vom 12. Februar 1962 1956 (Gesetzblatt S. 91), geändert durch die
(Bundesgeselzbl. I S. 66), Dritte Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
3. die Verfahrensordnung vom 30. Oktober 1953 rung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchfüh-
(Bundesgeselzbl. I S. 1490), rung des Saatgutgesetzes vom 9. März 1960 (Ge-
4. die Anmeldungsordnung vom 30. Oktober 1953 setzblatt S. 100),
(Bundesgeselzbl. 1 S. 1492), 17. die Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
5. die Prüfungs- und Uberwachungsordnung vom rung, Landwirtschaft und Forsten über die Er-
30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1493), ge- klärung der Gemeinden Gerlachsheim u. a. zum
ändert durch die Vierte Verordnung zur Ände- geschlossenen Anbaugebiet von Altfränkischer
rung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete Luzerne Baden-Württemberg vom 21. Februar
des Saat~Jutwesens vom 4. März 1958 (Bundes- 1957 (Gesetzblatt S. 21),
gesetzbl. I S. 97), 18. die Nummer 64 der Neufassung des Gebühren-
6. die Gl~bührenordnung für das Verfahren beim verzeichnisses vom 17. November 1964 (Gesetz-
BundessorLenc11nt: in der Fassung vom 4. März blatt S. 341),
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 100), 19. die Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
7. die Erste Verordnung über Ausnahmen für den rung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über
Verkehr mit Saatgut vom 20. Dezember 1954 Saatgutmischungen vom 6. Dezember 1965 (Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 485), zuletzt geändert durch setzblatt S. 321),
die Siebente Verordnung zur Anderung von
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut- Bayern
wesens, 20. die Erste Verordnung zur Ausführung des Saat-
8. die Anerkennungsverordnung in der Fassung gutgesetzes vom 24. Dezember 1953 (Bereinigte
vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 103), Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV
zuletzt geändert durch die Verordnung zur s. 390),
Anderung der Anerkennungsverordnung vom 21. die Zweite Verordnung zur Ausführung des
15. April 1965 (Bundesgeset:zbl. I S. 333), Saatgutgesetzes (Verordnung über Saatgut-
9. die Allgemeine Zulassungsverordnung in der mischungen) vom 26. März 1954 (Bereinigte
Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV
S. 97, 120, 391), zuletzt geändert durch die s. 390),
Zehnte Verordnung zur Anderung von Rechts- 22. die Bekanntmachung des Bayerischen Staats-
vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
vom 24. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 48), Forsten vom 14. Juli 1954 Nr. 6104 a 195 über
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Richtlinien für die amtliche Probenahme bei 33. die Niedersächsische Verordnung zur Durchfüh-
Saatgut li.indwülschaftlicher Kulturarten (Berei- rung des Saatgutgesetzes vom 20. Juli 1962 (Nie-
nigte S,nnmlung des Bayerischen Landesrechts sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
VHF S. 175), S. 138), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-
23. die Entschließung des Bayerischen Staatsmini- ordnung zur Änderung der Niedersächsischen
steriums für Ernährung, Landwirtschaft und For- Verordnung zur Durchführung des Saatgut-
sten vom 22. Dezember 1955 Nr. 35a 25 über die gesetzes vom 29. September 1964 (Niedersäch-
Verfolgung von Verstößen gegen das Saatgut- sisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180),
gesetz (Bereinigte Sammlung des Bayerischen
Landesrechts VELF S. 177),
Nordrhein-Westfalen
24. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des
Saatgutgesetzes (Verordnung über Saatgutkon- 34. die Verordnung über die zuständige oberste
trollbücher) vom 26. April 1956 (Bereinigte Landesbehörde im Sinne des Saatgutgesetzes
Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV vom 1. Dezember 1953 (Gesetz- und Verord-
s. 392), nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
s. 429),
25. die Sechste Verordnung zur Ausführung des
Saatgutgesetzes (Verordnung über Mindest- 35. der § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ubertra-
anforderungen) vom 26. September 1956 (Berei- gung von Verwaltungsbefugnissen auf das Lan-
nigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts desernährungsamt Nordrhein-Westfalen vom
IV S. 392), 27. September 1955 im Hinblick auf das Saatgut-
gesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
26. die Verordnung über die Gebühren beim Voll-
Land Nordrhein-Westfalen S. 191),
zug des Saatgutgesetzes vom 14. Dezember 1962
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 36. die Verordnung zur Durchführung des Saatgut-
s. 345, 1963 s. 24), gesetzes vom 19. November 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 580), zuletzt geändert durch die Zweite
Hamburg Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Saatgutgesetzes vom 7. De-
27. die Verordnung über Saatgutmischungen vom
zember 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
11. Januar 1966 (Hamburgisches Gesetz- und
das Land Nordrhein-Westfalen S. 375),
Verordnungsblatt S. 28),
28. die Verordnung über die amtliche Probenahme
für das Verfahren bei der Anerkennung und Rheinland-Pfalz
Zulassung von Saatgut vom 5. März 1963 (Ham-
37. die Landesverordnung zur Durchführung des
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20),
Saatgutgesetzes vom 2. April 1963 (Gesetz- und
geändert durch die Verordnung zur Änderung
Verordnungsblatt S. 124), geändert durch die
der Verordnung über die amtliche Probenahme
Landesverordnung zur Änderung der Landesver-
für das Verfahren bei der Anerkennung und Zu-
ordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes
lassung von Saatgut vom 16. April 1963 (Ham-
vom 8. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungs-
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 52),
blatt S. 226),
29. die Gebührenordnung für das Verfahren bei der
Anerkennung und Zulassung von Saatgut vom
5. März 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Ver- Saarland
ordnungsblatt S. 20, 52), 38. die Verordnung zur Ubertragung der Ermächti-
gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach
dem Saatgutgesetz vom 15. Juli 1963 (Amtsblatt
Hessen des Saarlandes S. 396),
30. die Verordnung zur Ubertragung der Ermächti- 39. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflan-
dem Saatgutgesetz vom 27. Oktober 1961 (Ge- zen vom 4. September 1963 (Amtsblatt des Saar-
setz- und Verordnungsblatt S. 140), landes S. 539), geändert durch die Verordnung
31. die Hessische Verordnung zur Durchführung des zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
Saatgutgesetzes vom 17. November 1961 (Ge- des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von
setz- und Verordnungsblatt S. 177), zuletzt ge- Kulturpflanzen vom 29. September 1965 (Amts-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der blatt des Saarlandes S. 797),
Hessischen Verordnung zur Durchführung des 40. die Richtlinien für die amtliche Probenahme bei
Saatgutgesetzes vom 29. November 1965 (Ge- landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaat-
setz- und Verordnungsblatt I S. 331), gut vom 6. Februar 1964 (Amtsblatt des Saarlan-
des S. 90),
41. der Erlaß zur Änderung der Richtlinien für die
Niedersachsen amtliche Probenahme bei landwirtschaftlichem
32. die Verordnung zur Ubertragung von Verord- Saatgut und Gemüsesaatgut vom 24. Februar
nungsermächtigungen im Saatgutgesetz vom 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178) und Be-
26. Januar 1962 (Niedersächsisches Gesetz- und richtigung vom 5. Juni 1965 (Amtsblatt des Saar-
Verordnungsblatt S. 23), landes S. 414),
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 459
Schleswig-Ilolslein vom 17. August 1959 (Gesetz- und Verordnungs-
42. die Verordnung ülwr die Bestimmung der An- blatt für Schleswig-Holstein S. 170),
erkennungs- und Zulassungsstelle für die Aner- 46. der § 1 Buchstabe c der Verordnung zur Uber-
kennung und Zulassun~J von landwirtschaft- tragung von Befugnissen zum Erlaß von Rechts-
lichem Saatgut und Gemüsesaatgut vom 28. De- verordnungen auf dem Gebiete der Land- und
zember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ernährungswirtschaft vom 16. November 1961
Schleswig-Holstein 1954 S. 3), (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
43. die Bekanntmachung des Ministers für Ernäh- Holstein S. 193),
rung, Landwirtschaft und Forsten über Anzeige-
pflicht der Saatguthandelsbetriebe und Be- 47. die Verordnung über die Gebühren in Saatgut-
triebsprüfunrJen, Saatgutverkehrskontrolle vom sachen vom 26. Juni 1963 (Gesetz- und Verord-
28. Mai 1954 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 78), geän-
S. 245), dert durch die Erste Verordnung zur Anderung
44. die Verordnung zur Durchführung des Saatgut- der Verordnung über die Gebühren in Saatgut-
gesetzes (Mindestanforderungen) vom 30. Okto- sachen vom 15. August 1966 (Gesetz- und Ver-
ber 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 177),
Schleswig-Holstein S. 299), 48. die Verordnung zur Durchführung des Saatgut-
45. die Verordnung über die amtliche Probenahme gesetzes (Saatgutmischungsverordnung) vom
für die Anerkennung und Zulassung von land- 24. September 1965 (Gesetz- und Verordnungs-
wirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut blatt für Schleswig-Holstein S. 91).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage
Artenverzeichnis
1. Getreide
1. Avena nuda H<wjer Nackthafer
2. Avena sativa L. Hafer
3. Hordeum vulgare L.
convar. distichon (L.)
Alef. Zweizeilige Gerste
4. Hordeum vulgare L.
convar. vulgare Mehrzeilige Gerste
5. Secale cereale L. Roggen
6. Triticum aestivum L. Weichweizen
7. Triticum spelta L. Spelz
8. Zea mays L. Mais außer für Zierzwecke
II. Hackfrüchte außer Kartoffel
1. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. alba DC. Runkelrübe
2. Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. allissima (Doell) Zuckerrübe
3. Brassica napus L. emend.
Metzger var. napobrassica (L.) Rchb. Kohlrübe
4. Brassica oh~racea L.
convar. acephald (DC.) Alef.
var. viridis L. +
var. medullosa Thell. in Hegi Futterkohl
III. Kartoffel
Solanum luberosum L. Kartoffel
IV. Gräser und landwirtschaftliche Leguminosen
A. Gräser
1. Agroslis spec. Straußgras
2. Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
3. Arrhenatherum elatius (L.)
P. Beauv. ex S. et K. B. Presl Glatthafer
4. Dactylis glomerata L. Knaulgras
5. Festuca arundinacea Schrcb. Rohrschwingel
6. Festuca ov ina L. Schafschwingel
7. Festuca prctlensis Huds. Wiesenschwingel
8. Fesluca rubrn L. s. lat. Ausläuf errotschwingel,
Horstrotschwingel
9. Lolium x hybridum Hausskn. Bastardweidelgras
10. Lolium multiflorum Lam.
ssp. gaudini (Parl.) Schinz et Kell.
(var. westerwoldicum [Mansh.] Wittm.) Einjähriges W eidelgras
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 461
11. Lolium rnultiflorum Li rn.
ssp. ilalicum Volkarl.
ex Schinz d K<'ll. Welsches W eidelgras
12. Loliurn pcren nc L. Deutsches Weidelgras
13. Phlcum pratense L. Wiesenlieschgras
14. Poa ncmornlis L. Hainrispe
15. Poa pcllusl.ris L. Sumpfrispe
16. Poa pratensis L. Wiesenrispe
17. Poa lrivialis L. Gemeine Rispe
18. Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Goldhafer
B. Landwirtschaftliche Leguminosen
1. Lotus corniculalus L. Hornschotenklee
2. Lupinus albus L. Weißlupine
3. Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
4. Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
5. Medicago lupulina L. Gelbklee, Hopfenklee
6. Medicago sativa L. Blaue Luzerne
7. Medicago x varia Martyn Bastardluzerne
8. Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
9. Pisum sativum L. Futtererbse,
Trockenspeiseerbse
10. Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
11. Trifolium hybridum L. Schwedenklee
12. Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
13. Trifolium pratense L. Rotklee
14. Trifolium repens L. Weißklee
15. Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
16. Vicia faba L. var. minor (Peterm.)
Beck (v. equina Pers.) Ackerbohne
17. Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
18. Vicia sativa L. Saatwicke
19. Vicia villosa Roth Zottelwicke
V. 01- und Faserpflanzen
1. Brassica juncea (L.)
Czern et Coss. ssp. juncea Sareptasenf
2. Brassica napus L. emend. Metzger
var. napus Raps
3. Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch Schwarzer Senf
4. Brassica rapa L. var. silvestris
(Lam.) Briggs Rübsen
5. Cannabis sativa L. Hanf außer für Zierzwecke
6. Helianthus annuus L. Sonnenblume außer für Zierzwecke
7. Linum usitatissimum L. Lein
8. Papaver somniferum L. Mohn außer für Zierzwecke
9. Raphanus sativus L.
var. oleiformis Pers. Olrettich
10. Sinapis alba L. Weißer Senf
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
VI. Rebe
Vitis siwc. Ertragsrebe und Unterlagsrebe
außer für Zierzwecke
VH. Gemüse
1. /\llium CPJ)d L. Speisezwiebel
2. /\llium porrnm L. Porree
3. /\pium ~Jrdveolc,ns L.
var. rnpaceurn (Mill.) Cirnd. Knollensellerie
4. Bel a vulgilris L. ssp. vul9aris
vdr. condil.iv«J J\lcf. Rote Rübe
5. Beta vulgüris L. ssp. vulgc1ris
var. vulgaris Mangold
6. Brassica olcracea L.
con var. acephala (DC.) Alef.
var. gongy lodes L. Kohlrabi
7. Brassica oleracea L.
convm. acephala (DC.) Alef.
var. sabdlica L. Grünkohl
8. Brnssica oleracea L.
convar. botrylis (L.) Alef.
var. botrytis Blumenkohl
9. Brassica oleracea L.
convar. capitatc1 (L.) Alef.
var. capitata Rotkohl, Weißkohl
10. Brassica oleracea L.
convar. capitata (L.) Alef.
var. sabaudc1 L. Wirsing
11. Brassica ol eracea L.
convar. oleracca
var. gemmifera DC. Rosenkohl
12. Brassica n1pö L. emend. Metzger Herbstrübe, Mairübe,
var. rapa Stoppelrübe
13. Cichorium endivia L. Endivie
14. Cucumis sativus L. Gurke
15. Da.ucus carota L.
ssp. sativus (Hoffm.) Arcang. Möhre
16. Lacluca sativa L. var. capitata L. Kopfsalat
17. Lactuca sal:iva L. var. crispa L. Pflücksalat,
Schnittsalat
18. Lycopersicon esculentum Mill. Tomate
19. Petroselinum Hill. crispum (Mill.)
Nym. ex hort. Kew. Petersilie
20. Phascolus vulg aris L.
var. nanus (L.) Aschers. Buschbohne
21. Phaseolus vulgaris L. var. vulgaris Stangenbohne
22. Pisum sativum L. Gemüseerbse
23. Raphanus sativus L.
var. niger (Mill.) S. Kerner Rettich
24. Raphanus sativus L. var. sativus Radieschen
25. Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
26. Spinacia oleracea L. Spinat
27. Valerianclla Mill. locusta (L.)
Laterrade Feldsalat
28. Vicia faba L. var. major Harz Dicke Bohne, Puffbohne
Nr. 31 ---- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 463
Gesetz
über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt
sowie über die Gebühren des Patentgerichts in Sortenschutzsachen
Vom 20. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 73 des Saatgutverkehrsgesetzes für jedes ange-
schlossen: fangene Jahr der Eintragung der Sorte zu entrichten.
Abschnitt I § 4
Kosten beim Bundessortenamt Auslagen
Als Auslagen werden nur erhoben
§ 1
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-
Kosten und Fernschreibgebühren,
Das Bundessorlenamt erhebt für ~eine Amtshand- 2. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von
lungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maß- Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Be-
gabe dieses Gesetzes. träge,
3. Auslagen, die für die Prüfung einer Sorte außer-
§ 2
halb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sor-
ten der gleichen Art entstehen.
Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner ist § 5
1. bei Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenom- Fälligkeit
men werden, der Antragsteller,
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des
2. bei Amtshandlungen, die von Amts wegen vor- Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig, so-
genommen werden, derjenige, gegenüber dem weit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist oder
das Bundessortenamt die Amtshandlung vor- das Bundessortenamt einen späteren Zeitpunkt
nimmt,
bestimmt.
3. derjenige, der die Kosten durch eine vor dem
Bundessortenamt abgegebene oder dem Bundes- § 6
sortenamt mitgeteilte Erklärung übernommen Vorschußzahlung
hat,
Eine kostenpflichtige Amtshandlung kann von der
4. derjenige, der für die Kostenschuld eines ande-
ren kraft Gesetzes haftet. Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von
einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus-
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- sichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ab-
schuldner. hängig gemacht werden.
§ 3
§ 7
Gebühren
Ermäßigung der Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren ergeben sich aus dem diesem
(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor
Gesetz als Anlage beigefügten Tarif.
über ihn entschieden ist, so ist neben den Auslagen
(2) Die Gebühren für die Prüfung einer Sorte nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Dies gilt
nach § 36 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 nicht für Gebühren für die Prüfung einer Sorte.
(Bundesgesetzbl. I S. 429) und nach § 65 des Saatgut-
(2) Die Einspruchs- oder Widerspruchsgebühr
verkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetz-
entfällt, wenn der Einspruch oder der Widerspruch
blJ.tt I S. 444) sind für jedes angefangene Prüfungs-
Erfolg hat. Bei teilweisem Erfolg hat der zuständige
jahr zu entrichten. Das Prüfungsjahr beginnt mit
Ausschuß die Gebühr entsprechend zu ermäßigen.
Ablauf der vom Bundessortenamt für die Ein-
Die Einspruchs- oder Widerspruchsgebühr kann
sendung des Vermehrungsguts oder Saatguts be-
stimmten Frist. jedoch auch bei Erfolg des Einspruchs oder Wider-
spruchs ganz oder teilweise erhoben werden, wenn
(3) Jahr2sgebühren nach § 19 des Sortenschutz- die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher
gesetzes sind für jedes angefangene Schutzjahr, hätten geltend gemacht oder bewiesen werden kön-
Gebühren für die Uberwachung einer Sorte nach nen. Für Auslagen im Einspruchs- oder Wider-
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
spruchsvcrfohren gelten die Sätze 1 bis 3 entspre- Abschnitt II
chend.
Gebühren des Patentgerichts
(3) Bereits gewhlte Gebühren und Auslagen sind
in Höhe der Ermäßigung zu erstatten. § 9
Gebühren des Patentgerichts
§ 8
(1) Die im Verfahren vor dem Patentgericht in
Ubergangsregelung Sortenschutzsachen zu entrichtenden Gebühren er-
(1) Kosten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geben sich aus dem diesem Gesetz als Anlage bei-
auf Grund des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 gefügten Tarif.
(Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch das (2) Im übrigen sind Artikel 2 und 2 a des Gesetzes
Zweite Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patent-
vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 686), gerichts in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-
entstanden sind, einschließlich der Dberwachungs- gesetzbl. I S. 1, 39} anzuwenden.
gebühr für das Jahr, in dem dieses Gesetz in Kraft
tritt, sind nach den bisherigen Vorschriften zu ent-
richten. Abschnitt III
(2) Bei Sorten, die bei Inkrafttreten dieses Geset- Schlußbestimmungen
zes Sortenschutz genießen oder in das Besondere
§ 10
Sortenverzeichnis eingetragen sind, richtet sich die
Jahresgebühr und die Gebühr für die Dberwachung Geltung in Berlin
der Sorte nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Sor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tenschutzes oder der Eintragung in das Besondere des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Sortenverzeichnis.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(3} In den Fällen des § 53 Abs. 3 und des § 57
Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes werden bei der § 11
Einstufung der Jahresgebühr die Jahre mitgezählt,
um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sor- Inkrafttreten
tenschu tzes zu kürzen ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 465
Anlage
Tarif
Erster Teil
Gebühren des Bundessortenamts
I. Sortenschutzgesetz
DM
A. Verfahren zur Erlangung des Sorten- b) c)
Arten, die Beerenobst,
schulzes in Buch- Hopfen, d)
a) stabe a) nicht der Arten,
1. Anmeldung einer Sorte nach § 32 (ein- Getreide, nicht auf- Holz- die in
Schutz- Kartoffeln, geführt erzeugung Buchstaben
schließlich Prüfung der Sortenbezeich- jahr Runkel- sind dienende a) bis c)
rüben, und dem Bäume und nicht
nung und Bekanntmachung) . . . . . . . . 150,- Zucker- Saatgut- Sträucher aufgeführt
rüben verkehrs- ein- sind
2. Prüfung einer Sorte nach § 36 . gesetz schließlich
unterliegen Rosen
Für jedes Jahr ihrer Prüfung bei Sor-
ten von
1 2 3 4 5
a) Bäumen, Sträuchern einschließlich
Rosen, Hopfen, Ertragsreben, Un- DM DM DM DM
terlagsrcben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,- 9. 600 300 500 250
b) allen anderen Arten . . . . . . . . . . . . 200,-- 10. 600 300 500 250
11. 600 300 500 500
Wenn das Bundessortenamt auf be- 500
12. 600 300 500
reits vorliegende amtliche Prüfungs-
13. 600 300 500 500
ergebr.isse zurückgreifen kann, wird
14. 600 300 500 500
eine einmalige Prüfungsgebühr von
15. 600 300 500 500
50 DM erhoben.
16. 600 300 500 500
Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreu- 17. 600 300 500 500
zung bestimmter Erbkomponenten er- 18. 600 300 500 500
zeugt werden, verdoppelt sich die Ge- 19. 600 300 500 500
bühr, wenn die Erbkomponenten nicht 20. 600 300 500 500
gleichzeitig zur Erteilung des Sorten- und fol-
schutzes angemeldet werden und hier- gende
über auch sonst keine amtlichen Prü- je 600 300 500 500
fungsergebnisse vorliegen.
Für geschützte Sorten, die einer saatgutverkehrs-
3. Entscheidung über die Erteilung des rechtlichen Vertriebserlaubnis bedürfen, er-
Sortenschutzes nach § 39 . . . . . . . . . . . 150,- mäßigt sich die Jahresgebühr nach Buchstabe a)
4. Einspruch gegen die Entscheidung der um jeweils 100 DM und die Jahresgebühr nach
Prüfabteilung nach § 40 . . . . . . . . . . . . 300,- den Buchstaben b) und d) um jeweils 50 DM.
Diese Ermäßigung endet mit dem Ablauf des
B. Jahresgebühr nach § 19 Jahres, in dem die Vertriebserlaubnis erteilt
wurde.
b) c)
Arten, die Bc,erenobsl,
Für Rosen erhöht sich die Jahresgebühr mit Be-
ii)
in Buch- Hopfon, d) ginn des 3. Schutzjahrs jeweils um 100 DM.
Celreide, sl,llw ii) nicht der Artro11,
Kartotlcln, nicht auf- Holz- die in
Schutz-
Runkel- r1efüh1l erzeuqunq Buchstaben C. Jedermannserlaubnis
jcJhI sind dienend<! a) bis c)
rülwn,
Zuckc!r- 11nd rlem Bäurrw u11d nicht Antrag auf DM
rüben Saatqul- Sträucher aufgeführt
verkehrs- ein- sind 1. Festsetzung oder erneute Festsetzung
qesetz schließlich
nnterlic~qen Rosen der Vergütungen, Bedingungen oder
Beschränkungen bei der J edermanns-
1 2 3 4 5
erlaubnis nach § 21 Abs. 7, § 42 Abs. 2 300,-
2. Erlaß einer einstweiligen Anordnung
DM DM DM DM
nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . 150,-
1. 100 50 100 50
2. 200 100 100 50 D. Zwangserlaubnis
3. 300 150 100 100 Antrag auf
4. 400 200 300 150
5. 500 250 400 200 1. Erteilung einer Zwangserlaubnis nach
6. 600 300 500 §§ 22, 42 Abs. 2 ...... ; . . . . . . . . . . . . . 300,-
250
7. 600 300 500 250 2. Erlaß einer einstweiligen Anordnung
8. 600 300 500 250 nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 .. . .. .. . . . . .. . 150,-
466 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1968, Teil I
DM D~1
E. Antrag auf Löschung der Sortenbezeich- J. Verfohren zur Löschung der Sorten-
nung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, § 42 bezeichnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 . . . . . 100,-
Abs. 2 .............................. 50,-
K. Verfahren zur Festsetzung einer vorläu-
figen Sortenbezeichnung nach § 11 Abs. 2
F. Anmeldung einer neuen Sortenbezeich-
Satz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,-
nung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 37
(einschließlich der Bekanntmachung) . . . . 50,- L. Verfahren zur Löschung des Sorten-
schutzes
G. Antrag auf Festsetzung einer vorläufi- 1. nach § 20 Abs. 3 300,-
gen Sortenbezeichnung nach § 11 Abs. 2
2. nach § 20 Abs. 4 100,-
Satz 2, § 42 Abs. 2 ................... . 50,-
M. Einsprüche gegen Entscheidungen der
H. Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Prüfabteilungen
Sortenschutzes nach § 20 Abs. 2, § 42 Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen
Abs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,- der Prüfabteilungen in den Fällen der
Buchstaben E bis G, I und K wird die
1. Antrag auf Anderung der Eintragungen doppelte der jeweils angeführten Gebühr
in der Sortenschutzrolle nach § 30 Abs. 2 50,- erhoben.
II. Saatgutverkehrsgesetz
DM DM
A. Verfuhren zur Eintragung einer Sorte in Nutzungsrichtung, wenn eine be-
die Sortenliste sondere Prüfung notwendig ist.
1. Anmeldung einer Sorte nach § 63 (ein- 3. Entscheidung über die Eintragung einer
schließlich Prüfung der Sorter:bezeich- Sorte in die Sortenliste nach § 67
Abs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,-
nung und Bekanntmachung) . . . . . . . . . 100,-
4. Uberwachung einer Sorte nach § 73
2. Prüfung einer Sorte nach § 65
a) für jedes Jahr der Prüfung auf Un- c)
Arten, die
terscheidbarkeit, Homogenität und b) in Buch-
a)
Arten,
Getreide, staben al
Beständigkeit (Registerprüfung) bei Kartoffeln,
die im und b) nich'.
Jahr der Anschluß
Sorten von Runkel- aufgeh.ihr~
Eintragung an die
rüben, sind und
Tabelle
Zucker- dem Saat-
aa) Ertragsreben und Unterlags- rüben
aufgeführt qutver-
sind kehrsgesetz
reben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,- unterliegen
bb) allen anderen Arten . . . . . . . . . 200,-
Wenn das Bundessortenamt auf be- 1 2 3 4
reits vorliegende amtliche Ergeb- DM DM DM
nisse zurückgreifen kann, wird eine
1. 100 50 25
einmalige Prüfungsgebühr von
2. 100 50 25
50 DM erhoben.
3. 200 100 50
Bei Sorten, deren Pflanzen durch 4. 200 100 50
Kreuzung bestimmter Erbkompo- 5. 300 150 75
nenten erzeugt werden, verdoppelt 6. 300 150 75
sich die Gebühr, wenn die Erbkom- 7. 400 200 100
ponenten nicht gleichzeitig zur Ein- 8. 400 200 100
tragung in die Sortenliste angemel- 9. 500 250 125
det werden und hierüber auch sonst 10. 500 250 125
keine amtlichen Prüfungsergeb- 11. 800 400 200
nisse vorliegen. 12. 800 400 200
13, 800 400 200
b) Für jedes Jahr der Prüfung auf den
14, 800 400 200
landeskulturellen Wert (Wert-
15. 800 400 200
prüfung) bei Sorten von
16, 1 000 500 250
aa) Ertragsreben und Unterlags- 17. 1 000 500 250
reben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800,- 18. 1 000 500 250
bb) allen anderen Arten . . . . . . . . . 400,- 19, 1 000 500 250
20. 1 000 500 250
Gibt der Anmelder verschiedene
und fol-
Anbauweisen oder Nutzungs-
gende
richtungen an, so entsteht die Ge- 250
je 1 000 500
bühr für jede Anbauweise oder
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1968 467
.i\ rlt:n zu ßuchsLt1be b DM
C. Verfahren zur Eintragung eines weiteren
Grüscr
Erhaltungszüchters nach § 69
1. AuslJuJerrotsch w inqPl, l lorstrotsdiwingel
1. Anmeldung eines weiteren Erhaltungs-
2. Buslardweidelgras züchters (einschließlich der Bekannt-
3. Deutsches Weidelgrns machung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,-
4. EinjJhrigcs Weidelg ras 2. Für jedes Jahr der Registerprüfung
5. Glatthafer einer weiteren Erhaltungszüchtung
6. Knaulgras einer Sorte bei
7. Welsches Weidelgras aa) Ertragsreben und Unterlagsreben 150,-
8. Wiesenlieschgras bb) allen anderen Arten . . . . . . . . . . . . 100,-
9. Wiesenrispe 3. Entscheidung über die Eintragung eines
10. Wiesenschwingel weiteren Erhaltungszüchters einer
Landwirtschaftliche Leguminosen Sorte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,-
1. Ackerbohnen 4. Uberwachung einer weiteren Erhal-
tungszüchtung einer Sorte
2. Bastardluzerne
Es werden die gleichen Gebühren wie
3. Blaue Luzerne
unter Ziffer II Buchstabe A Nr. 4 er-
4. Futtererbsen, Trockenspeiseerbsen hoben. Bei der Einstufung der Gebühr
5. Gelbe Lupinen für die Uberwachung einer Erhaltungs-
6. Rotklee züchtung ist der Zeitpunkt der Eintra-
7. Saatwicken gung der Sorte in die Sortenliste maß-
gebend.
8. Weißlupinen
5. Widerspruch gegen die Entscheidung
Gemüse des Sortenausschusses über die Ein-
1. Blumenkohl tragung eines weiteren Erhaltungs-
2. Buschbohnen züchters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,-
3. Dicke Bohnen D. Antrag auf Löschung der Sortenbezeich-
4. Gemüseerbsen nung nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 . . . . . . . . . . . . 50,-
5. Gurken
E. Anmeldung einer neuen Sortenbezeich-
6. Herbstrüben
nung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 . . . . . . . . . . . 50,-
7. Kohlrabi
8. Kopfsalat F. Antrag auf Festsetzung einer vorläufigen
9. Möhren Sortenbezeichnung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 50,-
10. Speisezwiebeln
G. Verfahren zur Löschung der Sorten-
11. Spinat bezeichnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 . . . . . 100,-
12. Stangenbohnen
H. Verfahren zur Löschung der Eintragun-
DM gen in der Sortenliste
5. Widerspruch gegen die Entscheidung 1. nach § 54 Abs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-
des Sortenausschusses . . . . . . . . . . . . . . 300,- 2. nach § 54 Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,-
B. Verfahren zur Verlängerung der Eintra-
I. Änderung der Eintragungen in der Sorten-
gung einer Sorte in der Sortenliste nach
§ 53 Abs. 2
liste nach § 68 Abs. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,-
Es werden die gleichen wie unter Ziffer II J. Widersprüche gegen Entscheidungen der
Buchstabe A aufgeführten Gebühren er- Sortenausschüsse
hoben. Prüfungsgebühren [Ziffer II Buch- Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen
stabe A Nr. 2 Buchstaben a) und b)] wer- der Sortenausschüsse in den Fällen der
den nur insoweit erhoben, als die Prüfun- Buchstaben D bis I wird die doppelte
gen tatsächlich durchgeführt werden. der jeweils angeführten Gebühr erhoben.
III. Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
DM DM
1. Auszug aus der Sortenschutzrolle oder b) von Anmeldeunterlagen
der Sortenliste . . . . . . . . . . . . . . . je Sorte 10,- (Prioritätsbelege) .... je Anmeldung 3,-
2. Beglaubigungen c) sonstiger Art ..................... . 3,-
a) eines Auszugs aus der Sortenschutz- Wird in den Fällen der Buchstaben b)
rolle oder der Sortenliste . . . je Sorte 3,- und c) die Unterlage oder das zu beglaubi-
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
DM DM
gende Schri[lsliick vorn Bundessortenamt 4. Schreibgebühren für Ausfertigungen und
selbst her~J(!Sl<:11 t, so kommen die Schreib- Abschriften je angefangene Seite 0,50
qcbühn~n n,1ch Numrrn~r 4 hinzu.
in fremder Sprache je angefangene Seite 1,--
3. Ausk ünft(\ c.1us der Sortenschutzrolle oder
der Sorten] islc od()r den sonstigen Unter- Tritt an die Stelle einer Abschrift eine
lagen des Buudcssorl.crwm ls ........... . 6,-- Ablichtung, so werden je Seite 0,50 DM
Hinzit kommen für ;\ bsch riftm1 und Aus- erhoben.
züge d il\ Seil n~ihqcbüh rcn mich Nummer 4.
Zweiter Teil
Gebühren des Patentgerichts
in Sortenschutzsachen
DM
A. Beschwerden gegen Entscheidungen des
Beschlußausschusses
Als Beschwerdegebühr wird dieselbe Ge-
bühr erhoben wie im Verfahren vor dem
Beschlußausschuß.
B. Beschwerden gegen Entscheidungen des
Präsidenten des Bundessortenamts nach
§ 25 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes . . . . 50,-
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlaq.
Bezugsbedingun9en für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM,;
Ein z e Ist ü c k e je anqefongene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.