412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr
Vom 13. Mai 1968
Auf Grund des § 184 Abs. 2 des Sozialgerichts- In § 2 Abs. 3 werden die Worte „25 Deutsche
gesetzes in der Fassung vom 23. August 1958 (Bun- Mark" jeweils durch die Worte „40 Deutsche
desgesetzbl. I S. 613) verordnet die Bundesregierung Mark", die Worte „300 Deutsche Mark" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates: Worte „500 Deutsche Mark", die Worte„ 15 Deut-
sche Mark" durch die Worte „25 Deutsche Mark"
Artikel 1 und die Worte „2 Deutsche Mark" durch die
Worte „3 Deutsche Mark" ersetzt.
Die Verordnung über die Höhe der von Körper-
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ge-
mäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichten~ Artikel 2
den Gebühr vom 31. März 1955 (Bundesgesetzbl. I Artikel 1 ist auf die Gebühren anzuwenden1 die
S. 180), geändert durch Verordnung vom 10. Dezem- nach Inkrafttreten der Verordnung fällig werden.
ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt
geändert: Artikel 3
1. In § 1 werden die Worte „60 Deutsche Mark"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
durch die Worte „ 100 Deutsche Mark", die Worte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,90 Deutsche Mark" durch die Worte „ 150 Deut- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 218 Abs. 1 des
sche Mark" und die Worte „120 Deutsche Mark" Sozialgerichtsgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Worte „200 Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche
Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark" und Artikel 4
die Worte „40 Deutsche Mark" durch die Worte Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
"70 Deutsche Mark" ersetzt. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 413
Erste Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Mai 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5, 9 a (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die
und 12 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom §§ 15 bis 18 sind sinngemäß anzuwenden."
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Luftver- 9. In § 20 Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt hinter „Frei-
kehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über ballonführer" durch ein Komma ersetzt; nach
das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom 16. Mai Nummer 8 wird eingefügt: ,,9. Fallschirmabsprin-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird im Einverneh- ger."
men mit dem Bundesminister der Finanzen und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 10. In § 21 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.
Die Nummern 2, 3 und 4 werden Nummern 1, 2
und 3.
Artikel 1
11. § 22 erhält folgende Fassung:
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 370) wird wie folgt ge- ,,§ 22
ändert: Erlaubnisbehörde
(1) Die Erlaubnis wird
1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer
,,Da.s gleiche gilt für die Änderung von Einzel-
stücken." 2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von
Drehflüglern, Führer von Motorseglern, Segel-
2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Ab- flugzeugführer, Freiballonführer, Fallschirm-
satz 2. In Satz 2 des neuen Absatzes 2 werden abspringer und Steuerer von verkehrszulas-
die Wörter ,, (Absatz 1) oder der Musterprüf- sungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6
schein (Absatz 2)" gestrichen. Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigen Luft-
fahrtgerät von der Luftfahrtbehörde des Lan-
3. § 7 erhält folgende Fassung: des, in dem der Bewerber
. ,,§ 7 a) seinen Wohnsitz hat oder
b) ausgebildet ist,
Die Verkehrszulassung wird von dem Luft-
fahrt-Bundesamt erteilt." 2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für
Flugsicherung,
4. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 und 4 3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linienflug-
werden Absätze 2 und 3. In dem neuen Absatz 3 zeugführer, berufsmäßige Führer von Dreh-
werden die Wörter ,,(Absatz 1) oder den Prüf- flüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure,
schein (Absatz 2)" gestrichen. Führer von Luftschiffen sowie für Prüfer von
Luftfahrtgerat, Flugdienstberater und Luft-
5. In dem neuen § 10 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem
fahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes von
Wort „eingeschränkt," das Wort „geändert," ein-
gefügt. dem Luftfahrt-Bundesamt
erteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der
6. § 12 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. Absatz 3 er- Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechti-
hält folgende Fassung: gungen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumen-
tenflugberechtigung wird von dem Luftfahrt-
,, (3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11
sind sinngemäß anzuwenden." Bundesamt abgenommen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
7. In der Uberschrift vor § 14 wird das Wort „Luft- sowie Erweiterungen und besondere Berechtigun-
fahrzeugrolle" durch das Wort „Eintragungs- gen hierzu können auch von der Erlaubnis-
verzeichnisse" ersetzt. Die Uberschrift des § 14 behörde eines anderen Landes erteilt werden,
erhält folgende Fassung: wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige
,,Eintragung in die Luftfahrzeugrolle". Behörde zustimmt.
(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Er-
8. Nach § 18 wird folgender neuer § 18 a eingefügt: laubnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
,,§ 18a Nr. 1 von der für den Wohnsitz des Antrag-
Eintragung in sonstige Verzeichnisse stellers zuständigen Erlaubnisbehörde, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von
(1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind der hiernach zuständigen Erlaubnisbehörde er-
bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt- teilt. Die Erlaubnisbehörde kann die Befugnis
Bundesamt von Amts wegen in ein Verzeichnis zur Verlängerung der Erlaubnis auf andere Per-
einzutragen. sonen oder Stellen übertragen.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Absi:ll.z ] gilt sinngemäß für den Widerruf Voraussetzungen für ihre Erteilung den deut-
der Erli:lubnis sowie für Anordnungen nach § 29 schen Vorschriften entsprechen. Die allgemeine
Abs. 3." Anerkennung wird von dem Bundesminister für
Verkehr, die Anerkennung im Einzelfall von
12. § 24 Abs. 3 Nr. 2 E-)rhält folgende Fassung:
dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Anerken-
,,2. das Tauglichkeitszeugnis einer von der Er- nung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-
li:lubnisbehörde anerkannten fliegerärztlichen lagen verbunden werden. Der Ausweis über die
Untersuchungsstelle, wenn der Bewerber sich Erlaubnis und die Bescheinigung über die .An-
als Luftfahrer ausbilden lassen will; das erkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der
Zeugnis ist nicht erforderlich bei Bewerbern, erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
die eine gültige Erlaubnis als Flugzeugführer
(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Er-
oder Führer von Drehflüglern besitzen und
laubnisbehörde auf Antrag entsprechende deut-
die Ausbildung für eine andere Tätigkeit sche Ausweise."
nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese
Tätigkeit ein höherer Tauglichkeitsgrad vor- 18. In§ 29 Abs. 1 wird ,,§ 22 Abs. 4" in ,,§ 22 Abs. 3"
geschrieben ist. Wenn der Bewerber sich nur geändert.
als Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-
führer, Führer von Motorseglern, Segelflug- 19. In der Uberschrift vor § 30 und in § 30 Abs. 1
11
zeugführer, Fallschirmabspringer oder Frei- werden die Wörter „und Fallschirmabspringern
ballonführer ausbilden lassen will und er gestrichen.
nicht älter als 45 Jahre ist, genügt das Taug-
lichkeitszeugnis eines von der Erlaubnis- 20. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
behörde bestellten ärztlichen Sachverstän- ,, (2) Führer von Luftschiffen, Freiballonführer
digen;". und Führer von Motorseglern, die eine Erlaubnis
für Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer
13. In § 24 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Klasse II besitzen, können auch außerhalb der
,,Die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Er- in Absatz 1 bezeichneten Luftfahrerschulen aus-
laubnisbehörde kann Ausnahmen zulassen." gebildet werden. Das gleiche gilt für die Ein-
weisung von Luftfahrern auf andere Luftfahr-
14. In § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „für zeugmuster. 11
den Ausbildungsbetrieb" ersetzt durch die Wör-
ter „nach § 22 Abs. 1 ". 21. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Drehflüglern," und in § 34 Abs. 1 nach den
15. § 24 erhält folgenden neuen Absatz 5: Wörtern „zur Ausbildung von" die Wörter
,, (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewer- ,,Führer von Motorseglern, eingefügt.
11
bern, die sich als Segelflugzeugführer oder Fall-
22. In § 32 Abs. 3 wird nach den Wörtern „nach
schirmabspringer ausbilden lassen wollen, nur
erforderlich, wenn der Ausbildungsleiter Zweifel Absatz 1 Nr." eingefügt: ,,6 und".
hat, ob der Bewerber die Voraussetzungen der 23. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „oder für die
Absätze 1 und 2 erfüllt." Ausbildung von Fallschirmabspringern" und in
§ 42 Abs. 2 Nr. 7 die Wörter „sowie gegebenen-
16. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „in § 24
falls die Angabe, daß die Landung von Fall-
Abs. 4 bezeichneten Erlaubnisbehörde gestellt"
durch die Wörter „Erlaubnisbehörde gestellt, der schirmabspringern gestattet ist," gestrichen.
die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt
worden sind;" ersetzt. 24. In § 78 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesmini-
ster für Verkehr" durch das Wort „Luftfahrt-
17. § 28 erhält folgende Fassung: Bundesamt" ersetzt.
,,§ 28 25. § 85 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Anerkennung von Erlaubnissen „In Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verord- aktueller Berichterstattung, kann auf Unterlagen
nung erteilte Erlaubnisse berechtigen nur zum verzichtet werden."
Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die
in dem Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis 26. § 87 erhält folgende Fassung:
erteilt oder als gültig anerkannt worden ist,
,,§ 87
eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß
die Anforderungen, nach denen die Erlaubnis Bildflüge
erteilt oder als gültig anerkannt ist, den auf Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der
Grund des Artikels 33 des Abkommens über die Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember hat der Fotograf nachzuweisen, daß er zur Her-
1944 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411) aufgestellten stellung von Luftbildaufnahmen berechtigt ist."
Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betäti-
27. In § 103 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:
gung als Luftfahrtpersonal können allgemein ,,Flugmodelle mit weniger als 5 kg Fluggewicht,
oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die die nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 415
werden, sowie Fallschirme, die nicht zu Ubungs- b) In Abschnitt II Nr. 5 wird Absatz 2 gestrichen.
oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen c) Die Vorderseite des Musters 3 erhält die
von Sachen verwendet werden, sind von der Fassung der Vorderseite des Musters 1 mit
Versicherungspflicht befreit." der Maßgabe, daß die Wörter in dem linken
28. § 108 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: oberen Feld durch die Wörter „Eintragungs-
verzeichnis Aircraft Register" und die Wör-
„ 1. als Halter von Luftfahrtgerät ter „die Luftfahrzeugrolle" in Nummer 6
a) entgegen der Vorschrift des § 11 Mängel durch die Wörter „das Eintragungsverzeich-
oder Standortveründerungen nicht unver- nis" ersetzt werden.
züglich anzeigt, d) Muster 4 entfällt.
b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1
oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;". 33. In der Uberschrift des Teils II der Anlage 2 wer-
den die Wörter „ und Fallschirmabspringer" ge„
29. § 108 Abs. 1 Nr. 6 erhi:ilt folgende Fassung: strichen.
„6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals Artikel 2
a) entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 Die Verordnung gilt wegen der Beschränkung der
Satz 4 den erforderlichen Ausweis oder Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
des § 28 Abs. 2 Satz 4 den Ausweis über
die Erlaubnis oder die Bescheinigung
über die Anerkennung im Einzelfall nicht Artikel 3
mitführt, Der Bundesminister für Verkehr wird die Luft-
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 3 verkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihrer neuen Fas-
zuwiderhandelt;". sung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts berichtigen.
30. In § 108 Abs. 1 Nr. 12 werden die Buchstaben a
und b gestrichen. Die Buchstaben c und d werden
Buchstaben a und b. Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage des Inkrafttretens
31. § 108 Abs. 2 wird gestrichen. des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(7. Änderung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-
32. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Bundesamt (1. Änderung) in Kraft; Artikel 1 Nr. 25
a) In Abschnitt I Nr. 1 letzter Halbsatz wird die tritt am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über
Zahl „4" durch die Zahl „2" ersetzt. Ordnungswidrigkeiten in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Prüfordnung für Luftfahrtgerät
(LuftGerPO)
Vom 16. Mai 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren
Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom Betrieb beeinträchtigen. Ferner ist festzustellen, ob
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), ge- die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisun-
ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Luft- gen, die für die ordnungsgemäße Wartung, Uber-
verkehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes holung und Reparatur (Instandhaltung) und den
über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom sicheren Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich
16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird mit Zu- sind, den Anforderungen der §§ 11 und 12 genügen.
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
Erster Abschnitt Vereinfachte Musterprüfung
Allgemeine Vorschriften (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits
§ l nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder
Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft
Grundsatz, Prüfpflicht worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
(1) Die Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) des sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrt-
Luftfahrtgeräts, für das der Nachweis der Ver- gerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durch-
kehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland geführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist
zu erbringen ist, wird durch Prüfungen nach dieser festzustellen, ob die für die Erteilung der Muster-
Verordnung festges le llt. zulassung benötigten Unterlagen sowie die für die
Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Be-
(2) Prüf pflichtigPs Luftfahrtgerät im Sinne des
triebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die Zulas-
Absatzes 1 ist das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der
sungsbehörde kann weitere, zur Feststellung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964
Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen,
(Bundesgesetzbl. I S. 370) aufgeführte Luftfahrtgerät
insbesondere den Nachweis, daß das Muster nicht
sowie sonstiges Luftfahrtgerät, für das eigene Bau-
Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen
vorschriften für Luftfahrtgerät erlassen sind, oder
sicheren Betrieb beeinträchtigen.
das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luft-
fahrzeugs besonderen Anforderungen nach den (2) Die Bestimmungen internationaler Abkommen
Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnis-
genügen muß. sen bleiben unberührt.
(3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehör- § 5
teile eines Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des
Luftfahrzeugs verbunden werden. Ergänzende Musterprüfung
Soll die Musterzulassung des Luftfahrtgeräts ge-
Zweiter Abschnitt ändert werden, ist auf Verlangen der Zulassungs-
behörde eine ergänzende Musterprüfung durchzu-
Musterprüfung
führen. In der ergänzenden Musterprüfung ist
§ 2 festzustellen, ob das geänderte Muster den Bauvor-
schriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht
Zweck und Arten der Musterprüfung Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die ein~n
(1) Die Lufttüchtigkeit des Musters eines Luft- sicheren Betrieb beeinträchtigen.
fahrtgeräts, das der Musterzulassung bedarf, ist in
der Musterprüfung festzustellen. § 6
(2) Die Musterprüfung wird als umfassende, ver- Zuständige Stellen
einfachte oder ergänzende Musterprüfung durchge- (1) Die umfassende Musterprüfung nach § 3 von
führt. Motorseglern, Segelflugzeugen, bemannten Ballonen
§ 3 und Startwinden für Segelflugzeuge sowie die ver-
einfachte Musterprüfung nach § 4 und die ergän-
Umfassende Musterprüfung
zende Musterprüfung nach § 5 werden von der
,Das Muster eines Luftfahrtgeräts, das neu ent- Zulassungsbehörde durchgeführt. Die nach diesen
wickelt wird, unterliegt einer umfassenden Muster- Vorschriften geforderten Nachweise sind in prüf-
prüfung. In der umfassenden Musterprüfung ist fähiger Form zu erbringen. Die Zulassungsbehörde
festzustellen, ob das Muster den Bauvorschriften prüft, ob die Nachweise ordnungsgemäß erbracht
für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 41'1
(2) Die umfassende Musterprüfung nach § 3 des § 9
nicht in Absatz 1 aufgeführten Luftfahrtgeräts, das Anzeigepflichten
der Musterzulassung bedarf, ist von dem Betrieb
durchzuführen, der das Muster entwickelt (Entwick- Der Inhaber der Anerkennung hat der Zulassungs-
lungsbetrieb). Er bedarf hierfür der Anerkennung behörde unverzüglich anzuzeigen
durch die Zulassungsbehörde. 1. Änderungen der in § 7 bezeichneten Angaben
(3) Die Zulassungsbehörde kann Betriebe aner- und Unterlagen;
kennen, die Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte 2. die Aufnahme der Entwicklung des Musters eines
Ballone oder Startwinden für Segelflugzeuge ent- Luftfahrtgeräts. Diese Anzeige muß die Namen
wickeln und ihnen die Durchführung der umfassen- des verantwortlichen Prüfleiters und der für
den Musterprüfung nach § 3 übertragen. bestimmte Sachgebiete eingesetzten Bearbeiter
sowie· die anzuwendenden Bauvorschriften für
(4) Die Zulassungsbehörde kann Betriebe aner-
Luftfahrtgerät enthalten.
kennen, die Luftfahrtgerät ändern, und ihnen die
Durchführung der ergänzenden Musterprüfung nach
§ 5 übertragen. § 10
Uberwachung
§ 7 Die Zulassungsbehörde überwacht die Muster-
Antrag auf Anerkennung prüfung. Sie ist berechtigt, an den vorgeschriebenen
Versuchen und Prüfungen teilzunehmen und jeder-
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Entwick-
lungsbetriebes muß enthalten: zeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung fortbestehen.
1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
bei juristischen Personen und Gesellschaften des
Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz § 11
der vertretungsberechtigten Personen; Musterunterlagen
2. Angaben über die Arten des Luftfahrtgeräts, die (1) Musterunterlagen für das Luftfahrtgerät, das
Gegenstand der Entwicklungstätigkeit sind; einer umfassenden Musterprüfung nach § 3 bedarf,
3. Angaben über die betriebseigenen technischen sind:
Einrichtungen und Werkstätten; 1. Zeichnungen und Beschreibungen, die notwendig
4. Angaben über die für die Entwicklungsarbeiten sind, um die Gestaltung des Luftfahrtgeräts und
und die Musterprüfung verantwortlichen Per- die technischen Einzelheiten, die Gegenstand der
sonen; Bauvorschriften sind, festzulegen; ·
5. Angaben über die Organisation des Betriebes; 2. für die Festlegung der Festigkeit des Luftfahrt-
6. Angaben über die regelmäßige Inanspruchnahme geräts notwendige Angaben über die Arbeits-
betriebsfremder Einrichtungen und Personen. verfahren, die Bemessung der Bauteile und die
verwendeten Werkstoffe, Halbzeuge und Bau-
(2) Die Zulassungsbehörde kann weitere Anga-
elemente;
ben und Unterlagen verlangen, die für die Entschei-
dung über den Antrag erforderlich sind. Sie ist 3. Angaben, die außerdem notwendig sind, die Luft-
berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers tüchtigkeit des dem Muster nachgebauten Luft-
durchzuführen. fahrtgeräts sicherzustellen.
Die Musterunterlagen sind für die Erstellung der
§ 8 Bauunterlagen und die Festlegung der Prüfpro-
Anerkennung und Widerruf gramme und Prüfverfahren der Stück- und Nach-
prüfungen verbindlich.
(1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten
des Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von (2) Der Entwicklungsbetrieb hat in einem Prüf-
24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit vermerk zu bescheinigen, daß die Musterunterlagen
Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag nach Absatz 1 vollständig sind und den Bauvor-
verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An- schriften entsprechen.
erkennung fortbestehen. (3) Der Entwicklungsbetrieb hat die mit dem Prüf-
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn nicht vermerk nach Absatz 2 versehenen Musterunter-
ausreichende personelle, technische und organisato- lagen zusammen mit den dazugehörigen Versuchs-
rische Voraussetzungen vorhanden sind, um die berichten und Berechnungen 3 Jahre nach Außer-
Musterprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. betriebnahme des dem Muster nachgebauten Luft-
fahrtgeräts unverändert aufzubewahren und der
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung Zulassungsbehörde auf Verlangen zugänglich zu
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre machen.
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre (4) Die Zulassungsbehörde kann eine Zweitaus-
Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend fertigung der Musterunterlagen verlangen.
weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht ein- (5) Bei der Änderung des zugelassenen Musters
gehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß sind die Musterunterlagen, falls dies notwendig ist,
durchgeführt werden. zu ändern oder zu ergänzen.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 12 Dritter Abschnitt
Betriebsanweisungen Stückprüfung
(1) Betriebsc1nwf:isungen sind
§ 15
1. Unterlagen für dif' Instcmdhaltung und Nachprü-
Zweck der Stückprüfung
fung des dem Musll'r nachgebauten Luftfahrt-
geräts; Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das in
Ubereinstimmung mit einem von der Zulassungs-
2. Unterlagen Ji'1r clcri fü,trieb des Luftfahrtgeräts.
behörde zugelassenen Muster hergestellt wird, ist
Die Unterlagen müssen die technischen Angaben in der Stückprüfung festzustellen.
enthalten, die für die lnslandhaltung sowie für die
Durchführung eirws sicheren Betriebes benötigt wer- § 16
den. Sie müssr:n in dPu!scher Sprache abgefaßt sein;
die Zulasstmgslwhcirdc kann Ausnahmen zulassen, Zuständige Stelle
wenn die Sicherhei L nicht beeinträchtigt wird. Bei Die Stückprüfung des Luftfahrtgeräts wird von
eingeführtem Lnfllcilutgerät kann die Zulassungs- dem Hersteller durchgeführt. Er bedarf hierfür der
behörde die Vorld9c dPr Betriebsanweisungen auch Anerkennung durch die Zulassungsbehörde.
im Urtext verlangen.
§ 17
(2) Die Zulassunqsbehörde legt fest, welche Teile
der Betriebsanweisungen einer Anerkennung be- Antrag auf Anerkennung
dürfen.
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Herstel-
(3) Bei der )\nderung des zugelassenen Musters lers muß enthalten:
sind die Betriebsdnweisungen, falls dies notwendig 1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers;
ist, zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen und bei juristischen Personen und Gesellschaften des
Ergänzungen der anerkannten Teile der Betriebs- Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz
anweisungen lwdürfon der Zustimmung der Luft- der vertretungsberechtigten Personen;
fahrtbehörde.
2. Angaben der Arten des Luftfahrtgeräts, die
Gegenstand der Herstellungstätigkeit sind;
§ 13
3. Angaben über die betriebseigenen technischen
Änderung des zugelassenen Musters Einrichtungen und Werkstätten;
(1) Die Änderung des zugelassenen Musters muß 4. Angaben über die Prüforganisation sowie die
den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entsprechen. Namen des Prüfleiters, seiner Vertreter und der
Prüfer von Luftfahrtgerät;
(2) Eine Äncl('rung des zugelassenen Musters, die 5. Angaben über die Lagerhaltung.
sich auf seine Lufttüchtigkeit auswirken kann, ist
vor ihrer Durchführung der Zulassungsbehörde an- (2) Die Zulassungsbehörde kann weitere Angaben
zuzeigen. Diese stellt fest, ob und in welchem Um- und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung
fang eine ergänz(•ndc Musterprüfung nach § 5 durch- über den Antrag erforderlich sind. Sie ist berechtigt,
zuführen ist. Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzu-
führen.
(3) Wird eine Änderung nach Absatz 2 nicht von
§ 18
dem Entwicklungsbetrieb oder dem Hersteller des
Luftfahrtgeräts vorgenommen, kann die Zulassungs- Anerkennung und Widerruf
behörde die Stellungnahme des Entwicklungsbetrie- (1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten
bes oder des HcrsteJlcrs einholen.
des Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von
24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit
§ 14 Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag
verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-
Behebung von Mängeln des Musters erkennung fortbestehen.
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luft- (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn nicht
fahrtgeräts MängEd des Musters festgestellt, welche ausreichende personelle, technische und organisa-
die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die Zu- torische Voraussetzungen, insbesondere eine von
lassungsbehörde di(: zur A ufrnchterhaltung der Luft- der Werkstättenleitung unabhängige Prüforganisa-
tüchtigkeit notwendiuPn Maßnahmen an. tion, vorhanden sind, um die Stückprüfung ord-
(2) Erfordert clie ßl'lwlrnng der Mängel eine Ände-
nungsgemäß durchzuführen.
rung des zugdc1sscnen Musters, kann die Zulas- (3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
sungsbehörde eine ergünzende Musterprüfung nach zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
§ 5 anordnen. Zur fü:hcbung von Mängeln des dem Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zu- widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
gelassenen Luftfahrtgeräts hat der Hersteller tech- Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
nische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und gefa1len sind, die erteilten Auflagen nicht eingehal-
luftfahrttechnischen Betrieben auf Anforderung zu ten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-
übersenden. geführt werden.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 419
§ 19 Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Stehen
Anz.eigepflich ten diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen inso-
weit Prüf aufgaben nicht übernommen werden.
Der Inhaber der Anerkennung hat der Zulassungs-
behörde unverzüglich anzuzeigen (5) Die Prüfer von Luftfahrtgerät haben Teile von
Luftfahrtgerät, die den Anforderungen nicht genü-
1. Änderungen der in § 17 bezeichneten Angaben gen, unverzüglich als unbrauchbar zu kennzeichnen,
und Unterlagen; damit eine irrtümliche oder mißbräuchliche Verwen-
2. die Aufnahme der Herstellung von Geräten eines dung vermieden wird.
bestimmten Musters. Die Anzeige muß Angaben
über besondere Prüfprogramme und Prüfverfah-
§ 23
ren für das Muster sowie über die Beteiligung
von Vertragsherstellern enthalten; Prüfaufzeichnungen
3. die Beendigung der Herstellung von Geräten Der Hersteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus
eines bestimmten Musters; denen die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-
4. bei der Herstellung auftretende besondere tech- prüfung festgestellt werden kann. Die Aufzeichnun-
nische Schwierigkeiten. gen sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Zulassungs-
behörde kann eine längere Aufbewahrungszeit
§ 20 anordnen.
Uberwachung
§ 24
Die Zulassungsbehörde überwacht die Stückprü-
fung. Sie ist berechtigt, an den Prüfungen teilzuneh- Bescheinigung der Stückprüfung
men und jederzeit nachzuprüfen, ob die Vorausset- (1) Der Hersteller hat die ordnungsgemäße Durch-
zungen für die Anerkennung fortbestehen.
führung der Stückprüfung in einem Stückprüfschein
zu bescb,einigen. In dem Stückprüfschein ist die
§ 21 Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Uberein-
Durchführung der Stückprüfung stimmung mit dem Muster festzustellen.
(1) Die Stückprüfung ist während der Herstellung (2) Der Hersteller hat eine Ausfertigung des
der Einzelteile und während des Zusammenbaues Stückprüfscheines 5 Jahre aufzubewahren.
nach Bauunterlagen, Prüfprogrammen und Prüfver- (3) Der für die Verkehrszulassung oder die Aus-
fahren, die den Musterunterlagen entsprechen, stellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die
durchzuführen. Ausfuhr vorgeschriebene Nachweis der Lufttüchtig-
(2) Mit Luftfahrzeugen sind Prüfflüge, mit ande- keit wird durch Vorlage des Stückprüfscheines er-
rem Luftfahrtgerät Funktionsprüfungen durchzufüh- bracht.
ren, soweit dies zur Feststellung der Leistungen (4) Mit einem Stückprüfschein versehenes Luft-
und Eigenschaften des Luftfahrtgeräts erforderlich fahrtgerät, das nicht der Verkehrszulassung bedarf,
ist. kann nach Maßgabe der im zugehörigen Geräte-
(3) In der Stückprüfung ist festzustellen, ob das kennblatt enthaltenen Angaben in zugelassene Luft-
Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und fahrzeuge eingebaut werden.
lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu
dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vor- § 25
handen sind und den von der Zulassungsbehörde
nach § 12 Abs. 2 anerkannten Betriebsanweisungen Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen
entsprechen und ob die zum Nachweis des Ursprungs (1) Ist die Stückprüfung von Luftfahrtgerät, das
geforderte Kennzeichnung ordnungsgemäß ange- mit einem von der Zulassungsbehörde zugelassenen
bracht ist. Muster übereinstimmt, nach ausländischen Lufttüch-
§ 22 tigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften
der Bundeswehr durchgeführt worden, die ein glei-
Prüfpersonal ches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die
(1) Die technischen Prüfungen sind von Prüfern Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luft-
von Luftfahrtgerät durchzuführen. Geeignetes Werk- fahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine
stättenpersonal kann unter der Aufsicht von Prü- umfassende Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 Beanstan-
fern von Luftfahrtgerät bei den Prüfungen tätig dungen nicht ergeben, kann die Stückprüfung auf
werden. Antrag von der Zulassungsbehörde anerkannt wer-
den. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auf-
(2) Prüfflüge nach § 21 Abs. 2 sind von Luftfahrern
lagen verbunden und befristet werden.
auszuführen, die über ausreichende fliegerische und
technische Erfahrungen verfügen. (2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
(3) Der Hersteller hat die Arbeits- und Verant ..
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
wortungsbereiche des Prüfpersonals schriftlich fest-
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-
zulegen und dem Prüfpersonal bekanntzugeben.
teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
(4) Das Prüfpersonal hat sich mit allen Unterlagen gefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-
vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße gehalten werden.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen unter Vorlage des Lufttüchtigkeitszeugnisses· unver-
über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeug- züglich anzuzeigen. Die Anwendung wird im Luft-
nissen bleiben unberührt. tüchtigkeitszeugnis vermerkt.
§ 29
Vierter Abschnitt
Angeordnete Nachprüfung
Nachprüfung
Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-
geräts Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit
§ 26 beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder
Zweck und Arten der Nachprüfung bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit
(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des des Luftfahrtgeräts, kann die Zulassungsbehörde die
Luftfahrtgeräts ist in Nachprüfungen festzustellen. Nachprüfung des Luftfahrtgeräts anordnen. Das glei-
che gilt für die dem selben Muster nachgebauten
(2) Die Nachprüfungen werden in Zeitabständen Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß die Män-
oder fortlaufend, auf Anordnung der Zulassungs- gel auch bei diesen bestehen.
behörde sowie bei der Instandhaltung und der Ände-
rung des Luftfahrtgeräts durchgeführt.
§ 30
§ 27 Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung
des Luftfahrtgeräts
Nachprüfung in Zeitabständen
(1) Die Wartung des Luftfahrtgeräts sowie kleine
(1) Das zum Luftverkehr zugelassene Luftfahrt- Reparaturen und kleine Änderungen unterliegen
gerät unterliegt in Zeitabständen von 12 Monaten Nachprüfungen zur Feststellung der ordnungsgemä-
einer umfassenden Nachprüfung, in der festzustellen ßen Durchführung der Arbeiten.
ist, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen
Gerätekennblatt enthaltenden Angaben entspricht (2) Die Uberholung des Luftfahrtgeräts sowie
(Jahresnachprüfung). große Reparaturen und große Änderungen unter-
liegen Nachprüfungen zur Feststellung der Luft-
(2) Mit Ausnahme von Motorseglern, Segelflug- tüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und der Ubereinstim-
zeugen, Fallschirmen und Ballonen unterliegen Luft- mung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt ent-
fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung haltenen Angaben.
von Personen oder für die Ausbildung von Luft-
fahrern verwendet werden, nach einer Betriebszeit
§ 31
von jeweils 100 Stunden einer Nachprüfung, in der
festzustellen ist, ob sie ordnungsgemäß instand- Zuständige Stellen
gehalten sind und noch den Anforderungen eines (1) Die Nachprüfung des Luftfahrtgeräts wird von
sicheren Betriebes genügen (100-Stunden-Nachprü- den luftfahrttechnischen Betrieben durchgeführt. Sie
fung). Absatz 1 bleibt unberührt. bedürfen hierfür der Anerkennung durch die Zulas-
(3) Aus besonderem Anlaß kann die Zulassungs- sungsbehörde. Als luftfahrttechnische Betriebe kön-
behörde im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen nen Betriebe, die Luftfahrtgerät instandhalten oder
der in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Zeit- ändern sowie Luftfahrtunternehmen und andere Hal-
abstände gewähren. ter von Luftfahrzeugen anerkannt werden. Ein nach
§ 18 anerkannter Hersteller kann die Nachprüfung
§ 28 an dem Luftfahrtgerät vornehmen, das er hergestellt
Fortlaufende Nachprüfung von Luftfahrzeugen hat.
(1) Wird ein Luftfahrzeug nach einem von der (2) Außer den in Absatz 1 genannten Stellen kön-
Zulassungsbehörde auf Antrag anerkannten Verfah- nen Prüfer von Luftfahrtgerät, die eine Anerken-
ren, das die ständige Aufrechterhaltung der Luft- nung durch die Zulassungsbehörde besitzen, fol-
tüchtigkeit sicherstellt, instandgehalten, geändert gende Nachprüfungen selbständig durchführen:
und geprüft, finden die §§ 27 und 30 keine Anwen- a) Prüfer der Klasse 1 die umfassende Nachprüfung
dung. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun- nach § 27 Abs. 1 von Flugzeugen und Hubschrau-
den und befristet werden. Der luftfahrttechnische bern mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis
Betrieb hat das Verfahren in einem technischen zu 5 700 kg und von Luftschiffen;
Betriebshandbuch festzulegen. b) Prüfer der Klasse 2 die 100-Stunden-Nachprüfung
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung nach § 27 Abs. 2 und die Nachprüfung bei der
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Wartung, bei kleinen Reparaturen und kleinen
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie Änderungen nach § 30 Abs. 1 von Flugzeugen
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre und Hubschraubern mit einem Fluggewicht bis
Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg- zu 5 700 kg und von Luftschiffen;
gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge- c) Prüfer der Klasse 3 alle Nachprüfungen von
halten oder die Arbeiten oder Prüfungen nicht ord- Motorseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Bal-
nungsgemäß durchgeführt werden. lonen und Fallschirmen.
(3) Der Halter des Luftfahrzeugs hat Beginn und (3) Die 100-Stunden-Nachprüfung nach § 27 Abs. 2
Beendigung des Verfahrens der Zulassungsbehörde von Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Flug-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 421
gewicht bis zu 2 000 kg, die von Luftsportvereinen 24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit
für die Ausbildung von Flugzeugführern eingesetzt Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag
werden, kann crnch von geeigneten Personen durch- verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-
geführt werden, die eine Erlaubnis als Prüfer von erkennung fortbestehen.
Luftfahrtgerät nicht besitzen. Die Eignung ist der
Zulassungsbehörde nachzuweisen. (2) Di~ Anerkennung eines luftfahrttechnischen
Betriebes ist zu versagen, wenn nicht ausreichende
(4) Bei einer angeordneten Nachprüfung nach § 29 personelle, technische und organisatorische Voraus-
kann die Zulassungsbehörde die zuständige Stelle setzungen, insbesondere eine von der Werkstätten-
unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrich- leitung unabhängige Prüforganisation vorhanden
tungen und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung sind, um die Nachprüfung ordnungsgemäß durch-
abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen. zuführen.
§ 32 (3) Die Anerkennung eines selbständigen Prüfers
Antrag auf Anerkennung von Luftfahrtgerät ist zu versagen, wenn er die
Tätigkeit als Prüfer noch nicht 3 Jahre ausgeübt hat
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines luftfahrt- oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn für eine
technischen Betriebes muß enthalten: selbständige Tätigkeit als ungeeignet oder in son-
1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, stiger Weise als unzuverlässig erscheinen lassen.
bei juristischen Personen und Gesellschaften des Die Anerkennung eines Prüfers von Luftfahrtgerät
Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz der Klasse 1 oder 2 ist außerdem zu versagen, wenn
der vertretungsberechtigten Personen; er die unbeschränkte Erlaubnis in den Fachrichtun-
2. Angaben der Arten des Luftfahrtgeräts, die gen Flugwerk und Triebwerk nicht besitzt.
Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und
Prüfung sind; (4) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
3. Angaben über die betriebseigenen technischen Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Einrichtungen und Werkstätten; widerrufen, wenn die Voraussetzung für ihre Er-
4. Angaben über die Prüforganisation sowie die teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
Namen des Prüfleiters, seiner Vertreter und der gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehal-
Prüfer von Luftfahrtgerät; ten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-
5. Angaben über die Lagerhaltung und die Ersatz- geführt werden.
teilbeschaffung;
(5) Die Zulassungsbehörde gibt die Anerkennung,
6. Angaben über die Vergabe von Arbeiten an die Zurücknahme und den Widerruf in den Nach-
andere Stellen;
richten für Luftfahrer bekannt.
7. Angaben über vertragliche Beziehungen zu dem
Hersteller des Luftfahrtgeräts;
§ 34
8. Angaben über die Prüfprogramme und Prüfver-
fahren. Anzeigepflichten
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines selbstän- Der Inhaber der Anerkennung ist verpflichtet, der
digen Prüfers von Luftfahrtgerät muß enthalten: Zulassungsbehörde Änderungen der in § 32 bezeich-
1. Namen und Wohnsitz des Antragstellers; neten Angaben und Unterlagen und bei den Prüfun-
2. Angaben über Art und Umfang der Erlaubnis für gen auftretende besondere Schwierigkeiten unver-
Prüfer von Luftfahrtgerät und die Nummer des züglich anzuzeigen.
Erlaubnisscheines;
3. die Angabe, ob die Prüftätigkeit hauptberuflich § 35
oder nebenberuflich ausgeübt wird; bei haupt-
beruflicher Prüftätigkeit die Angabe, ob sie in Uberwachung
einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird; Die Zulassungsbehörde überwacht die Nachprü-
4. Angaben über Art und Umfang der in den letzten fung. Sie ist berechtigt, an den Prüfungen teilzuneh-
12 Monaten vor der Antragstellung ausgeübten men und jederzeit nachzuprüfen, ob die Vorausset-
Prüftätigkeit; zungen für die Anerkennung fortbestehen.
5. Angaben über die dem Antragsteller zur Ver-
fügung stehenden Prüfunterlagen, Prüfeinrichtun-
gen und Prüfgeräte. § 36
(3) Die Zulassungsbehörde kann weitere Angaben Durchführung der Nachprüfung
und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung (1) Die luftfahrttechnischen Betriebe haben die
über den Antrag erforderlich sind. Sie ist berechtigt, Nachprüfung nach den bei der Anerkennung fest-
Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzu- gelegten Prüfprogrammen- und Prüfverfahren durch-
führen.
zuführen.
§ 33
(2) Die selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät
Anerkennung und Widerruf haben die Nachprüfung unter Beachtung der Be-
(1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten triebsanweisungen und der technischen Mitteilungen
des Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von des Herstellers durchzuführen.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 37 jeweils letzten Nachprüfscheins und der Bescheini-
Prüfpersonal gung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.
(1) Die IN:hnischen Prüfungen sind von Prüfern (4) Die sonstigen Nachprüfungen sind von der
von Lu I Ha h rtrwrü 1. durchzuführen. Geeignetes Werk- für die Nachprüfung zuständigen Stelle nach § 31 in
stäfümpersonal kann unter der Aufsicht von Prü- den Prüfaufzeichnungen zu bescheinigen.
fern von LufUi:lhrtgeräl bei den Prüfungen tätig
werden. § 40
(2) Prüfflüge zur Feststellung der Leistungen und Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen
Eiqenschaften eines Luflfahrzeugs sind von Luft- (1) Ist die Nachprüfung von deutschem Luftfahrt-
fahrern auszuführen, die über ausreichende fliege- gerät im Ausland nach ausländische.n Prüfvorschrif-
rische und technische Erfahrungen verfügen. ten vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an
(3) Der luftfahrttechnische Betrieb hat die Arbeits- Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften
und Verantwortungsbereiche des Prüfpersonals dieser Verordnung, kann die Nachprüfung auf An-
schri.ftlich festzulegen und dem Prüfpersonal be- trag von der Zulassungsbehörde anerkannt werden.
kann tzuge ben. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden.
(4) Das Prüfpersonal hat sich mit allen Unterlagen
vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße (2) Ist die Nachprüfung von eingeführtem Luft-
Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Stehen fahrtgerät, dessen Muster von der Zulassungsbe-
diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen inso- hörde zugelassen ist und das nicht der Verkehrs-
weit Prüfaufgaben nicht übernommen werden. zulassung bedarf, nach ausländischen Prüfvorschrif-
ten vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an
(5) Die .'rüfer von Luftfahrtgerät haben Teile von Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften
Luftfahrtgerät, die den Anforderungen nicht genü- dieser Verordnung, kann die Nachprüfung auf An-
gen, unverzüglich als unbrauchbar zu kennzeichnen, trag von der Zulassungsbehörde anerkannt werden.
damit eine irrtümliche oder mißbräuchliche Ver- Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen
wendung vermieden wird. verbunden und befristet werden.
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
§ 38 zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Prüfaufzeichnungen
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-
Die für die Nachprüfung zuständige Stelle nach teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
§ 31 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die gefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen fest- gehalten werden.
gestellt werden kann. Die Aufzeichnungen sind
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen
5 .J a:hre aufzubewahren. Die Zulassungsbehörde
über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnis-
kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeich- sen bleiben unberührt.
nungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrt-
gertils zu übernehmen sind. (5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen
Stellen der Bundeswehr geprüft ist, sind die Ab-
sätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 39
Bescheinigung der Nachprüfung
Fünfter Abschnitt
(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27 Abs. 1,
Besondere Vorschriften
die angeordnete Nachprüfung nach § 29, welche
von einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb § 41
durchzuführen ist und die Nachprüfung bei Uber-
holungen, großen Reparaturen und großen Ände- Einzelstücke von Luftfahrtgerät
rungen nach § 30 Abs. 2 ist von der nach § 31 für (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines nach
die Nachprüfung zuständigen Stelle in einem Nach- § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
prüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein von der Musterzulassung befreiten Luftfahrtgeräts
ist die Lufttüchtigkeit und die Dbereinstimmung mit ist in einer Prüfung zu erbringen, deren Art und
den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Umfang von der Zulassungsbehörde im Einzelfall
Angaben festzustellen. festgelegt werden. Das gleiche gilt für die Änderung
(2) Die ordnungsgemäße Durchführung der fort- eines Einzelstücks, die sich auf seine Lufttüchtigkeit
laufenden Nachprüfung nach § 28 ist für jedes Luft- auswirkt.
fahrzeug in Abständen von 12 Monaten von dem (2) In der Prüfung ist festzustellen, ob das Luft-
luftfahrttechnischen Betrieb zu bescheinigen, der die fahrtgerät den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät
Prüfung durchgeführt hat. entspricht und keine Merkmale oder Eigenschaften
(3) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins nach aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen,
Absatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 2 ist und ob ausreichende Betriebsanweisungen erstellt
der Zulassungsbehörde vorzulegen. Eine weitere sind.
Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des (3) Die Zulassungsbehörde kann von dem Nach-
Luflfahrzcmgs zu nehmen. Eine Ausfertigung des weis absehen, daß das Luftfahrtgerät den Bauvor-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 423
schriften für Lu tUahrtgE!rä t entspricht, wenn die gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-
Lufttüchtigkeit nach besonderen, von der Zulassungs- halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß
behörde anerkannten Lufltüchtigkeitsforderungen durchgeführt werden.
nachgewiesen wird, die ein gleiches Maß an Luft-
tüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für § 44
Luftfahrtgerät. Die Verkehrszulassung wird in der
Kategorie „Sonderklasse" erteilt. Nachprüfungen in Sonderfällen
(4) Die Zulassungsbehörde kann weitere Erleich- (1) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall zur
terungen gewähren, wenn ein sicherer Betrieb des Vermeidung unbilliger Härten anerkannte luftfahrt-
Luftfahrtgeräts gewährleistet ist. Die Verkehrs- technische Betriebe auf Antrag ermächtigen, be-
zulassung wird in der Kategorie „Beschränkte Son- stimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren
derklasse" erteilt. Durchführung sie auf Grund der Anerkennung nicht
berechtigt sind. Die Ermächtigung kann einge-
schränkt, mit Auflagen verbunden und befristet
§ 42
werden.
Herstellung im Amateurbau (2) Die Zulassungsbehörde kann die Ermächtigung
(1) Wer ein Luftfahrtgerät in Ubereinstimmung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
mit einem von der Zulassungsbehörde zugelassenen Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Muster, das nach den im zugehörigen Gerätekenn- widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-
blatt enthaltenen Angaben für den Amateurbau ge- teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
eignet ist, im Amateurbau ganz oder teilweise her- gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-
stellt, kann von dem Erfordernis der Anerkennung halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß
nach § 16 befreit werden, wenn er nachweist, daß durchgeführt werden.
die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Her-
stellung und Stückprüfung vorhanden sind. Die Be-
freiung wird auf Antrag von der Zulassungsbehörde Sechster Abschnitt
erteilt; sie kann mit Auflagen verbunden und be- Schi ußvorschriften
fristet werden.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Befreiung § 45
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie Durchführungsvorschriften
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er- Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur
teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg- Durchführung dieser Verordnung weitere Einzel-
gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge- heiten des Prüfwesens, die zur Feststellung der
halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß Verkehrssicherheit des Luftfahrtgeräts notwendig
durchgeführt werden. sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit
(3) Lu.ftsportverhände und -vereine können als dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird,
Hersteller von Luftfahrtgerät im Amateurbau an- ist das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
erkannt werden. Die §§ 17 bis 24 sind sinngemäß Flugsicherung herbeizuführen.
anzuwenden.
(4) Für Luftfahrtgerät, das im Amateurbau herge- § 46
stellt ist, gilt der Stückprüfschein nach § 24 als Nach- BuUgeldvorschriften
weis der Lufttüchtigkeit für die Kategorie „Nicht-
gewerblicher Verkehr". (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
§ 43
1. als Inhaber einer nach dieser Verordnung erteil-
Kleinbetriebe ten Anerkennung
(1) Die Zulassungsbehörde kann Kleinbetriebe, a) eine in den §§ 9, 19 oder 34 vorgeschriebene
die prüfpflichtiges Luftfahrtgerät herstellen, instand- Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
halten oder ändern und über eine betriebseigene oder nicht unverzüglich erstattet,
Prüforganisation nicht verfügen, zur Vermeidung b) Musterunterlagen nach § 11 Abs. 2 mit einem
unbilliger Härten nach den §§ 18 und 33 anerkennen, unrichtigen Prüfvermerk versieht,
wenn nachgewiesen wird, daß die ordnungsgemäße c) einer Vorschrift des § 11 Abs. 3, des § 23
Durchführung der Prüfungen und die Lufttüchtigkeit Satz 2, des § 24 Abs. 2 oder des § 38 Satz 2
des Luftfahrtgeräts sichergestellt werden. Die An- über die Aufbewahrung der dort bezeichneten
erkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen ver- Schriftstücke zuwiderhandelt,
bunden und befristet werden.
d) der Zulassungsbehörde eine nach § 11 Abs. 4
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung verlangte Zweitausfertigung der Musterunter-
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre lagen oder eine in § 39 Abs. 3 Satz 1 bezeich-
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie nete Ausfertigung des Nachprüfscheins oder
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er- der Bescheinigung der fortlaufenden Nach-
teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg- prüfung nicht vorlegt,
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
e) über eine Stückprüfung nach § 24 Abs. l oder § 35 Satz 2 bezeichneten Be'fugnisse der Zulassungs-
eine Nachprüfung nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 behörde nicht duldet.
eine unrichtige Bescheinigung erteilt oder
f) die Nachprüfung eines Luftfahrzeugs nach § 28 § 47
Abs. 1 nicht nach dem dort bezeichneten Ver-
Berlin-Klausel
fahren durchführt,
2. als Hersteller von Luftfahrtgerät entgegen § 14 Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
Abs. 2 Satz 2 technische Unterlagen nicht erstellt der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
oder übersendet,
§ 48
3. als Prüfer von Luftfahrtgerät entgegen § 22 Abs. 5
oder § 37 Abs. 5 Teile von Luftfahrtgerät nicht Inkrafttreten
unverzüglich als unbrauchbar kennzeichnet,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage des Inkraft-
4. als Luftfahrzeugführer entgegen § 39 Abs. 3 Satz 3 tretens des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrs-
eine Ausfertigung des Nachprüfscheins oder der gesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über das
Bescheinigung nicht im Luftfahrzeug mitführt, Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) in Kraft.
5. eine Änderung des zugelassenen Musters ent-
gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht vor ihrer Durch- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
ten außer Kraft:
führung anzeigt,
6. eine technische Prüfung durchführt oder bei ihr 1. die Prüfordnung für Luftfahrtgerät vom 21. August
tätig wird, ohne nach § 22 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 639),
hierzu berechtigt zu sein, oder 2. die Prüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät
7. einer Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1033),
Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, 3. Artikel 2 der Verordnung über die Prüfung von
§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 2 oder Ab- Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-
satz 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 2 gesetzbl. I S. 690),
oder § 44 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
4. die Verordnung über die Bau- und Prüfvorschrif-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich ten für Flugzeuge vom 15. März 1935 (Reichs-
die Ausübung der in § 10 Satz 2, § 20 Satz 2 oder ministerialbl. 1935 S. 116).
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 425
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1968
15. 5. 1968 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. November 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . 449
10. 5. 1968 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente
für Rohblei und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
14. 5. 1968 Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967 . . . . . . . . . 461
22. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von
Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
24. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
C:orporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
29. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
29. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . 468
29. 4. 1968 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur
Durchführung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Sl.üat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
6. 5. 1968 Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Mafn-Donau-Groß-
schiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängen-
den Eigentumsverhi:iltnisse vorn 29. November 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
10. 5. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
10. 5. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 5. 68 Verordnung Nr. 12/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 91 15.5.68 15.5.68
7. 5. 68 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (4. Änderung) - 92 16.5.68 16.5.68
14. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Beglaubigungspflicht von Meß-
geräten für Elektrizität 93 17.5. 68 17.5.68
Bundes9esetzbl. III 7141-3-4
13. 5. 68 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über
Abschöpfungsbefreiung für Zucker aus Mitglied-
staaten zur Herstellung bestimmter chemischer
Erzeugnisse 93 17.5. 68 22.5. 68
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 425
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1968
15. 5. 1968 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. November 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . 449
10. 5. 1968 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente
für Rohblei und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
14. 5. 1968 Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967 . . . . . . . . . 461
22. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von
Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
24. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
C:orporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
29. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
29. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . 468
29. 4. 1968 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur
Durchführung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Sl.üat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
6. 5. 1968 Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Mafn-Donau-Groß-
schiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängen-
den Eigentumsverhi:iltnisse vorn 29. November 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
10. 5. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
10. 5. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 5. 68 Verordnung Nr. 12/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 91 15.5.68 15.5.68
7. 5. 68 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (4. Änderung) - 92 16.5.68 16.5.68
14. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Beglaubigungspflicht von Meß-
geräten für Elektrizität 93 17.5. 68 17.5.68
Bundes9esetzbl. III 7141-3-4
13. 5. 68 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über
Abschöpfungsbefreiung für Zucker aus Mitglied-
staaten zur Herstellung bestimmter chemischer
Erzeugnisse 93 17.5. 68 22.5. 68
397
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1968 Nr.30
Tag Inhalt Seite
16. 5. 68 Gesetz zur .Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7 . .Änderung) und des Gesetzes über das
Luftfahrt-Bundesamt (1. .Änderung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
Bundcsgcsclzbl. III 96-1, 96-4
11. 5. 68 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
13. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden
Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Bundcsgcsclzbl. III 360-2
16. 5. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . • . . . . . . . . . . . . . . . . 413
16. 5. 68 Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
Bundesge,selzbl. III 96-1-3, 96-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung)
und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung)
Vom 16. Mai 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luft-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fahrzeugführer bestimmt ist. Bei Ubungs- und
Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern
oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfah-
Artikel 1
rer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge han-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom delt, die von Fluglehrern oder Prüfungsrats-
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird wie mitgliedern angeordnet und beaufsichtigt wer-
folgt geändert: den."
1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Wörter gestrichen: 5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
,,vom 23. März 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 70)". Fallschirmabspringer" gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Segelflug- 6. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten
zeuge," das Wort „Motorsegler," und nach dem „eingetragen sind" der Halbsatz „oder nicht im
Wort „Drachen," das Wort „Fallschirme," einge- ausschließlichen Eigentum des Antragstellers
fügt. stehen." eingefügt.
3. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Fallschirme 7. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugpreise"
und" gestrichen. durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.
4. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: 8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglie- ,, (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für
der bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die sie genehmigten Flugplätze nur starten und lan-
andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster ein- den, wenn der Grundstückseigentümer oder
weisen oder mit diesem vertraut machen, es sei sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrt-
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie dürfen 3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-
außerdem auf Flugplätzen außerhalb der in der dung des in Nummer 1 genannten Luftfahrt-
Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- und personals (§ 5); 11
•
Landebahnen oder außerhalb der Betriebsstun-
den des Flugplatzes nur starten und landen, 15. § 31 Abs. 2 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und
11 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer
die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt
Benutzung des Luftraums für
hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allge-
mein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen a) Kunstflüge,
verbunden und befristet werden." b) Schleppflüge,
c) Reklameflüge,
9. § 25 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luft-
11 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn fahrzeugen,
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaf- e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
ten des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodel-
ist oder len und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder g) Abweichung von Sicherheitsmindestflug-
zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib höhen und Sicherheitsmindestabständen
oder Leben einer Person erforderlich ist. Das
gleiche gilt für den Wiederstart nach einer mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von
solchen Landung mit Ausnahme des Wieder- der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt
11
starts nach einer Notlandung." werden (§ 32) ; •
10. § 25 Abs. 4 wird gestrichen. 16. In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
"und Fallschirmabspringer" gestrichen.
11. In den Uberschriften vor den §§ 29 und 55 wird
das Wort Bestimmungen" durch das Wort
II 17. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
11 Vorschriften" ersetzt.
„ 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Amtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-
12. Nach § 29 wird folgender neuer § 29 a einge-
setzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-
fügt:
vorschriften vorgenommen werden. In der
11 § 29 a
Rechtsverordnung ist festzulegen, daß der-
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf jenige die Kosten zu tragen hat, der die
Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unter- Amtshandlung veranlaßt hat oder der, zu
nehmer des Flugplatzes gegen Vergütung seiner dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
Selbstkosten bereitzustellen und zu unterhalten. Sie bestimmt ferner Art und Höhe der Ge-
Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Ver- bührensätze sowie den Umfang der zu er-
kehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplat- stattenden Auslagen und regelt Fälligkeit
zes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. Die und Verjährung der Kostenansprüche, die
Vorschriften des Gesetzes über die Bundes- Befreiung von der Kostenpflicht sowie alle
anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt. 11
weiteren Einzelheiten des Erhebungsver-
fahrens. Die Gebührensätze sind so zu be-
13. In § 31 Abs. 1 werden folgende Wörter gestri- messen, daß die tatsächlichen Aufwendun-
chen: gen der Verwaltung gedeckt werden. So-
11 vom 23. März 1953 (BundesgesetzbL I S. 70)" weit Rahmensätze für Gebühren festgelegt
und „vom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I werden, ist vorzusehen, daß bei der Fest-
s. 354)". setzung der Gebühr im Einzelfall
der mit der Amtshandlung verbundene Ver-
14. § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
waltungsaufwand, soweit Aufwendungen
11 1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflug- nicht als Auslagen gesondert berechnet wer-
zeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, den, und
nicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
Führer von Motorseglern, Segelflugzeug-
der sonstige Nutzen der Amtshandlung für
führer, Freiballonführer und Fallschirmab-
Gebührenschuldner
springer, Steuerer von verkehrszulassungs-
pflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver- zu berücksichtigen sind.
verkehrszula ssungspflich tigen Luf tf ahrtger ä t Die Gebührensätze dürfen bei Amtshand-
sowie die Erteilung der Berechtigungen nach lungen innerhalb eines Verfahrens im Zu-
der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an sammenhang
diese Personen (§ 4); a) mit der Zulassung und Prüfung von Luft-
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Unter- fahrtgerät 5 000 Deutsche Mark sowie 25
suchungsstellen und die Bestellung ärztlicher Deutsche Mark für jede angefangene Ar-
Sachverständiger für die fliegerärztlichen beitsstunde,
Untersuchungen der in Nummer 1 genannten b) mit der Prüfung von Luftfahrtpersonal
Luftfahrer (§ 4); 500 Deutsche Mark,
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 399
c) mit der Erteilung von Erlaubnissen und berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flug-
Berechtigungen für Luftfahrtpersonal navigatoren, Flugingenieure und Führer von
500 Deutsche Mark, Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechti-
d) mit dc:r Anlage und dem Betrieb von gungen nach der Prüfordnung für Luftfahrt-
Flugplätzen 2 000 Deutsche Mark, personal an diese Personen,
e) mit der Verwendung und dem Betrieb 6. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersu-
von Ln llfc1 h rzcugen 2 000 Deutsche Mark, chungsstellen für die fliegerärztliche Unter-
f) mit dc:r Erteilung von Erlaubnissen im suchung der in Nummer 5 genannten Luft-
Luflbild wescn 500 Deutsche Mark, fahrer,
in allen anderc'n Fällen 2 000 Deutsche Mark 7. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-
nicht übersteigen." dung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
8. die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von
18. In § 32 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Flugpreise" Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,
durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.
9. die Erteilung von Besatzungsausweisen für
19. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „des Innern" Fluglinienpersonal,
gestrichen und durch die Wörter „für Gesund- 10. die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der
heitswesen" ersetzt. Instrumentenflugberechtigung von den nicht
in Nummer 5 genannten Luftfahrern,
20. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird ,, § 5 Abs. 2" geändert
in ,,§ 3 Abs. 2"; die folgenden Wörter werden 11. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf-
gestrichen: ,,vom 30. November 1954 (Bundes- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät
gesetzbl. I S. 354) ". und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften
für Luftfahrtpersonal,
21. § 32 Abs. 3 Salz 3 erhi.ill. folgende Fassung: 12. die fachliche Untersuchung der Störungen bei
,,Der Bundesminister für Verkehr kann die Be- dem Betrieb von Luftfahrzeugen und die Mit-
fugnis, die zur Ct:währleistung der Sicherheit wirkung bei der Verhütung von Luftfahrzeug-
des Luftverkehrs rmd der öffentlichen Sicherheit unfällen,
oder Ordnung notwcmdigc:m Einzelheiten über 13. die Mitwirkung bei der Durchführung des
die Durchführung der Verhaltensvorschriften Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge,
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über die Durch-
14. die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrt-
führung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften
zu regeln, aut die Bundesanstalt für Flugsiche- personal und Luftfahrtgerät sowie die Aus-
kunftserteilung über diese Nachrichten,
rung und das LuflfUhrl-Bundesamt übertragen."
15. die Sammlung und die Sichtung von Berichten
22. § 57 wird gestrichen. und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrt-
technik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und
23. In § 58 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Auf-
Fallschirmabspringer" gestrichen. gaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig
sind,
24. § 60 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
16. die Prüfung des technischen und betrieblichen
„4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Zustandes und der finanziellen Leistungs-
Abs. 1 startet oder landet,".
fähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luft-
fahrerschulen, für deren Genehmigung der
Artikel 2 Bundesminister für Verkehr oder das Luft-
Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom fahrt-Bundesamt zuständig sind,
30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) wird 17. auf Antrag die Erstattung von Gutachten über
wie folgt geändert: die Prüfung des technischen und betrieblichen
Zustandes und der finanziellen Leistungsfähig-
1. § 2 erhält folgende Fassung:
keit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrer-
,,§ 2 schulen, für deren Genehmigung die Länder
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere zuständig sind.
folgende Aufgaben: (2) Der Bundesminister für Verkehr kann dem
1. die Prüfung oder Uberwachung der Prüfun- Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bun-
gen zur Feststellung der Verkehrssicherheit des auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen."
(Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der
2. Die §§ 3 und 4 entfallen.
Prüfordnung für Luftfahrtgerät,
2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts, 3. § 5 wird § 3. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fas-
3. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luft- sung:
verkehr, ,, (2) Der Bundesminister für Verkehr beruft zu
4. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie son- seiner Beratung für den Erlaß der Bau-, Prüf- und
stiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät, Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät einen Aus-
schuß."
5. die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflug-
zeugführer 1. Klasse, Linienflugzeugführer, 4. § 6 wird § 4.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 3 Artikel 4
Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 2 gilt Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber- das Luftverkehrsgesetz und das Gesetz über das
leitungs~Jesctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Luftfahrt-Bundesamt in ihrer neuen Fassung be-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun- kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
gen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, Wortlauts zu berichtigen.
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverord-
nungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft- Artikel .5
hoheit im Land Berlin bleiben unberührt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 401
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Vom 11. Mai 1968
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 und des § 46 des b) Bei der Provinz Pommern, RegBez Stettin,
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom wird hinter der Gemeinde „Franzburg" die
22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) , geändert Gemeinde „Gartz a. 0." mit folgenden Wert-
durch § 3 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung zahlen in den Spalten 2 bis 10 eingefügt:
des Lastenausnlekllsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bun-
,,30 32 51 53 44 71; 2,5 6 7".
desgcsctzbl. I S. 509), verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 2
Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des ßeweissicherungs- und Zeitpunkt der Anwendung des § 1
Feststellungsgesetzes § 1 ist mit Wirkung vom Inkrafttreten der Zwei-
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des ten Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-
Bcwcissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom rungs- und Feststellungsgesetzes ab anzuwenden.
13. März 1967 (Bundesgesctzbl. I S. 291) wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 3
,, (2) An die St(~lle der Anlage l zur 16. Feststel- Anwendung im Land Berlin
lungsDV tri lt die Anlage 6 zu dieser Verord-
nung." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Als Anlaf~e 6 wird die AnI,:1ge zu dieser Verord- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 48 des Beweissiche-
nunq ein~iefügt. rungs- und Feststellungsgesetzes auch im Land
3. Die Anlage 8 wird wie folgt ergänzt: Berlin.
a) Bei BcrJin wird hinter dem Ortsbezirk „Schmöck-
witz" der Ortsbezirk „Staaken (West-Staa-
11 § 4
ken) mit folgenden Wertzahlen in den Spal-
ten 2 bis 10 eingefügt: Inkrafttreten
„a) 31 3G 55 59 - --; 5 30 0 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
b) 33 38 59 63 55 83; 5 30 0". kündung in Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der BundesministE.r der Finanzen
Strauß
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
An]age
(zu § 1 Nr. 2)
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 2)
A. Gebiets-Ertragsrichtzahlen der Seenfischereibetriebe
(Gebietsstand vom 1. Januar 1940)
Gebiets- Gebiets-
ertraqs- ertraqs-
c; c, hie l richtzahl der Gebiet richtzahl der
Seenfischerei- Seenfischerei-
betriebe betriebe
land Anhalt II. Andere Seen
1. Gebiet der Kreise
I. Nicht ablaßbare Teiche
Beeskow-Storkow, Brandenburg Stadt-
1. GdJiel der Kreise kreis, Osthavelland, Potsdam Stadt-
Zerbst S lcHllkreis, Zerbst Landkreis 95 kreis, Rathenow Stadtkreis, Teltow,
Westhavelland, Westprignitz, Witten-
2. Gebiet der übrigen Kreise 100
berge Stadtkreis, Zauch-Belzig 92
II. Andere Seen 2. Gebiet der Kreise
Gebiel der Kn~isc\ Angermünde, Eberswalde Stadtkreis,
Bürnburg Stc1dtknüs, Bernburg Land- Niederbarnim, Oberbarnim, Ostprignitz,
kreis, Dessau Stadtkn~is, Dessau-Köthen, Prenzlau, Ruppin, Templin 74
Küthen Stadtkreis, Zerbst Stadtkreis, 3. Gebiet des Kreises
Zerbst Landkreis 99 50
Jüterbog-Luckenwalde
Stadt Berlin land Braunschweig
Nicht ablaßbare Teiche
I. Nicht ablaßbare Teiche 120
Gebiet der Kreise
II. Andere Seen 93
Blankenburg, Helmstedt, Wolfenbüttel 95
Provinz Mark Brandenburg Provinz Hannover
Beg Bez r ran k fu r t I. Nicht ablaßbare Teiche
Gebiet des Kreises
1. Nicht ablaßbare Teiche
Lüneburg 98
1. Gebiet der Kreise
Cotlbus Stadtkreis, Cotlbus Landkreis 120 II. Andere Seen
2. Gebiet der Kreise Gebiet des Kreises
Ccilau, Forst (Lausitz) Stadtkreis, Gu- Lüneburg 72
ben Stadtkreis, Guben Landkreis, Le-
bus, Sornu, Spremberg 110 Provinz Hessen-Nassau
3. Gebid der Kreise
RegBez Kasse 1
Frnnkfurt (Oder) Stadtkreis, Königs-
berg Nm. 95 Nicht ablaßbare Teiche
II. AndE!re Seen Gebiet der Kreise
Herrschaft Schmalkalden, Witzenhau-
1. Gebiet des Kreises
sen 95
Lübben 97
2. Gebiet der übrigen Kreise 82 land Mecklenburg
Reg Bez Po l s da m I. Nicht ablaßbare Teiche
I. Nicht ablaßbare Tf~iche 1. Gebiet der Kreise
Güstrow Stadtkreis, Güstrow Land-
1. Gebiet des Kreises
kreis, Ludwigslust 100
Zauch-Belzig 100
2. Gebiet der Kreise
2. Gebiet der Kreise
Hagenow, Malchin, Neubrandenburg
Angermünde, Ostpri9niL1., Templin 95 Stadtkreis, Neustrelitz Stadtkreis, Par-
Nr. 30 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 403
Gebiets- Gebiets-
erlru!1s- ertra!1s-
C: c 1, i ,, l richtzahl der G e biet richtzahl der
Seenfischerei- Seenfischerei-
betriebe betriebe
chim, Rostock Stc1dtk reis, Rostock Land- II. Andere Seen
kreis, Schönberg, Schwerin Stadtkreis,
1. Gebiet des Sees
Schwerin Lc1ndkrcis, SLarg,ud, Wisnldr
SUidtkreis, Wisnwr Landkreis 98 Kummerower See
(zusammengefaßt mit dem mecklenbur-
3. Cf!bict dt!s Kniises gischen Seenteil) 98
Wdren 95
2. Gebiet der Kreise
Franzburg-Barth, Grimmen, Rügen,
II. Andere Seen Stralsund Stadtkreis 99
1. Gebiet der Seen 3. Gebiet der Kreise
a) Kummerower See Anklam, Demmin (ohne Kummerower
(zusammengefaßt mi I dem pommer- See). Greifswald Stadtkreis, Greifswald
schen Seenteil) 98 Landkreis 94
b) Schweriner Sec 82 4. Gebiet der Kreise
c) Müritz-See 71 Greifenhagen, Ueckermünde, Usedom-
2. Gebiet der Kreise Wollin 80
Parchim, Schönberg, Schwerin Stadt-
kreis (ohne Schweriner See), Schwerin
Landkreis (ohne Schweriner See), Wa- Land Sachsen
ren (ohne Müritz-See) 88
Reg Bez Chemnitz
3. Gebiet der Kreise
Güstrow Stadtkreis, Güstrow Land- I. Nicht ablaßbare Teiche
kreis, Malchin (ohne Kummerower 1. Gebiet der Kreise
See), Neubrandenburg Stddtkreis, Neu-
Chemnitz Stadtkreis, Chemnitz Land-
strelitz Stddtkreis, Rostock Stadtkreis,
kreis, Glauchau Stadtkreis, Glauchau
Rostock Landkreis, Stargard, Wismar
Landkreis, Meerane Stadtkreis, Stoll-
Stadtkreis, Wismdr Landkreis 81 berg 105
4. Gebiet der Kreise
Hagenow, Ludwigslust 2. Gebiet der übrigen Kreise 95
73
II. Andere Seen
Provinz Niederschlesien Gebiet der Kreise
Chemnitz Stadtkreis, Chemnitz Land-
Reg Bez Lieg n i 1. z kreis, Flöha 71
I. Nicht ablaßbare Teiche
Reg Bez Dresden - Bautzen
1. Gebiet des Kreises
Rolh<mburg 120 I. Nicht ablaßbare Teiche
2. Gebiet des Kn!ises 1. Gebiet des Kreises
Hoyerswerda 105 Kamenz 120
3. Gebiet der Kreise
2. Gebiet der Kreise
Görlitz Stadtkreis, Görlitz Landkreis 100 Bautzen Stadtkreis, Bautzen Landkreis,
Dresden Stadtkreis, Dresden Landkreis,
II. Andere SE!en Großenhain, Meißen Stadtkreis, Meißen
Gebiet der Kreise Landkreis, Radebeul Stadtkreis, Riesa
Görlitz Stadtkreis, Görlitz Landkreis, Stadtkreis 115
Hoyerswerda, Rothenburg 84 3. Gebiet des Kreises
Löbau 110
Provinz Pommern 4. Gebiet der Kreise
Freiberg Stadtkreis, Freiberg Land-
Reg Bez S t e 1. t in kreis, Freital Stadtkreis, Pirna Stadt-
kreis, Pirna Landkreis 105
I. Nicht ablaßbare Teiche
1. Gebiet der Kreise 5. Gebiet der Kreise
Greifenhagen, Rügen, Ueckc!rmünde, Zittau Stadtkreis, Zittau Landkreis 100
Usedom-Wollin 100 6. Gebiet des Kreises
2. Gebjet der übri~Jen Kreise 98 Dippoldiswalde 95
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
(;eh i e l richtzahl der Gebiet richtzahl der
Seenfischerei- Seenfischerei-
betriebe betriebe
II. Andere Seen 2. Gebiet des Kreises
Gebiet der Kreise Ziegenrück 76
Dippoldiswalde, Pirna Stadtkreis, Pirna
Landkreis 72 RegBez Magdeburg
I. Nicht ablaßbare Teiche
RegBez Leipzig
1. Gebiet der Kreise
I. Nicht ablaßbare Teiche Calbe, Oschersleben, Wa~zleben 120
1. Gebiet der Kreise 2. Gebiet der Kreise
Borna, Leipzig Stadtkreis, Leipzig Land- Halberstadt Stadtkreis, Haldensleben,
kreis 125 Magdeburg Stadtkreis, Osterburg, Salz-
2. Gebiet der Kreise wedel, Stendal Stadtkreis, Stendal Land-
kreis, Wolmirstedt 110
Döbeln Stadtkreis, Döbeln Landkreis,
Grimma, Wurzen Stadtkreis 115 3. Gebiet des Kreises
3. Gebiet der übrigen Kreise 110 Aschersleben Stadtkreis 100
4. Gebiet der Kreise
II. Andere Seen
Burg Stadtkreis, Gardelegen, Jerichow I,
Gebiet der Kreise Jerichow II, Quedlinburg Stadtkreis,
Borna, Döbeln Stadtkreis, Döbeln Land- Quedlinburg Landkreis 95
kreis, Grimma, Leipzig Stadtkreis, 5. Gebiet des Kreises
Leipzig Landkreis, Mittweida Stadt- Wernigerode 90
kreis 85
II. Andere Seen
RegBez Zwickau
1. Gebiet der Kreise
I. Nicht ablaßbare Teiche Burg Stadtkreis, Calbe, Jerichow I,
1. Gebiet der Kreise Jerichow II, Magdeburg Stadtkreis,
Osterburg, Stendal Stadtkreis, Stendal
Plauen Stadtkreis, Plauen Landkreis 110 92
Landkreis
2. Gebiet der Kreise
2. Gebiet der Kreise
Crimmitschau Stadtkreis, Oelsnitz, Rei-
Haldensleben, Oschersleben, W olmir-
chenbach Stadtkreis, Werdau Stadt-
stedt 70
kreis, Zwickau Stadtkreis, Zwickau
Landkreis 105 3. Gebiet des Kreises
3. Gebiet der übrigen Kreise 95 Wernigerode 57
II. Andere Seen RegBez M e r s e b ur g
Gebiet der Kreise I. Nicht ablaßbare Teiche
Auerbach, Zwickau Stadtkreis, Zwickau 1. Gebiet der Kreise
Landkreis 71
Halle Stadtkreis, Saalkreis, Torgau 115
2. Gebiet der Kreise
Provinz Sachsen
Bitterfeld, Delitzsch, Eisleben Stadt-
RegBez Er f u r t kreis, Mansfelder Seekreis, Naumburg
a. S. Stadtkreis, Querfurt 100
I. Nicht ablaßbare Teiche
3. Gebiet der Kreise
1. Gebiet der Kreise Eckartsberga, Sangerhausen, / Weißen-
Erfurt Stadtkreis, Schleusingen 98 fels Stadtkreis, Weißenfels Landkreis,
2. Gebiet der Kreise Wittenberg Stadtkreis, Wittenberg
Landkreis, Zeitz Stadtkreis, Zeitz Land-
Grafschaft Hohenstein, Heiligenstadt,
kreis 95
Langensalza, Mühlhausen Stadtkreis,
Mühlhausen Landkreis, Nordhausen 4. Gebiet der übrigen Kreise 90
Stadtkreis, Weißensee, Ziegenrück 95
II. Andere Seen
3. Gebiet des Kreises
1. Gebiet des Sees
Worbis 85
Süßer See (Mansfelder Seekreis) 107
II. Andere Seen
2. Gebiet der Kreise
1. Gebiet der Kreise Delitzsch, Liebenwerda, Schweinitz,
Grafschaft Hohenstein, Nordhausen Torgau, Wittenberg Stadtkreis, Witten-
Stadtkreis 82 berg Landkreis 96
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 405
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
c; <!hie t richtzahl der Gebiet richtzahl der
Seenfischerei- Seenfischerei-
betriebe betrie be
3. G_ebiet der Kreise 2. Gebiet des Kreises
Eisleben Stadtkreis, Mansfeld er Ge- Jena Stadtkreis 105
birgskreis, Mansfelder Seekreis (ohne 3. Gebiet der Kreise
Süßer See). Sangerhausen 74
Apolda Stadtkreis, Gotha Stadtkreis,
Gotha Landkreis, Meiningen, Rudol-
stadt, Saalfeld, Weimar Stadtkreis,
Provinz Schleswig-Holstein Weimar Landkreis 100
RegBez Schleswig 4. Gebiet der Kreise
I. Nicht ablaßbare Teiche Schleiz, Sondershausen 95
Gebiet des Kreises 5. Gebiet der übrigen Kreise 90
Herzogtum Lauenburg 100
II. Andere Seen
II. Andere Seen 1. Gebiet der Kreise
Gebiet des Kreises Altenburg Stadtkreis, Altenburg Land-
Herzogtum Lauenburg 75 kreis, Gera Stadtkreis, Gera Landkreis,
Jena Stadtkreis, Sonneberg, Stadtroda 92
2. Gebiet der Kreise
Land Thüringen
Arnstadt Stadtkreis, Arnstadt Land-
I. Nicht ablaßbare Teiche kreis, Eisenach Stadtkreis, Eisenach
1. Gebiet der Kreise
Landkreis, Gotha Stadtkreis, Gotha
Landkreis, Meiningen 83
Altenburg Stadtkreis, Altenburg Land-
kreis, Gera Stadtkreis, Gera Landkreis, 3. Gebiet des Kreises
Stadtroda 115 Schleiz 58
B. Gebiets-Ertragsrichtzahlen der Flußfischereibetriebe
(Gebietsstand vom 1. Januar 1940)
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
Gebiet richtzahl der Gebiet richtzahl der
Flußfischerei- Flußfischerei-
betriebe betriebe
Land Anhalt c) weiter bis zum Großen Müggelsee
zusammengefaßt mit der Provinz Sachsen aa) mit überwiegendem Anteil an
Aalfang 189
Stadt Berlin ab) ohne überwiegendem Anteil an
Aalfang 135
1. Der Berlin-Sp,rndauer-Schiffahrtskanal 52
d) weiter bis zum Dämeritz-See
2. Der Gosener Kanal 47
aa) mit überwiegendem Anteil an
3. Der Oder-Spree-Kanal 46 Aalfang 111
4. Die Spree ab) ohne überwiegendem Anteil an
Aalfang 79
a) im Verwaltungsbezirk Mitte
5. Der Teltow-Kanal 54
aa) mit überwiegendem Anteil an
Aalfang 123 6. Bachläufe,
ab) ohne überwiegendem Anteil an soweit nicht besonders aufgeführt 30
Aalfang 88
b) im Verwaltungsbezirk Friedrichshain Provinz Mark Brandenburg
aa) mit überwiegendem Anteil an
1. Die Alte Elde 46
Aalfang 176
ab) ohne überwiegendem Anteil an 2. Die Alte Finow (Alte Fine)
Aalfang 126 im Kreis Angermünde 92
406 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1968, Teil I
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
c; chi et richtzahl der Gebiet richtzahl der
Plußfischerei- Flußfischerei-
betriebe betriebe
3. Die Alte Oder i) weiter bis zum Trebel-See
a) von der Einmündung in die Oder bis j) vom Nieder-Neuendorfer See bis Ora-
Schiffmühle 126 nienburg 85
b) weiter bis zur Abzweigung aus der k) weiter bis Bredereiche 69
Oder 88 1) weiter bis zum Schwedt-See 88
4. Der Bruch-Graben 19. Die Jäglitz (Alte Jäglitz, Neue Jäglitz) 48
im Kreis Zauch-Belzig 44
20. Die Karthane
5. Der Bütz-Rhin 56 von der Mündung in die Elbe bis Bad
6. Die Dahme Wilsnack 46
a) in den Kreisen Beeskow-Slorkow und 21. Die Kleine Elster 46
Teltow 92 22. Die Lausitzer Neiße 81
b) im Kreis Luckenwalde 48
23. Das Leineweber-Fließ 52
7. Der Dahme-Umflut-Kanal 39 44
24. Das Lieberoser Fließ
8. Das Dobberbuser Mühlenfließ 44
25. Die Löcknitz
9. Die Dosse (Alte Dosse und Neue Dosse) 52 a) von der Grenze gegen das Land
10. Die Elbe Mecklenburg bis Gandow 81
a) von der Grenze gegen das Land Meck- b) weiter bis zur Grenze gegen das
lenburg bei Gaarz bis Wittenberge 235 Land Mecklenburg 52
b) weiter bis zur Wagenfähre bei Wer- 26. Die Löcknitz
ben 230 im Kreis Niederbarnim 54
c) weiter bis zur Wagenfähre bei Sandau 200
27. Das Mühlenfließ
11. Die Ernster 52 vom Austritt aus dem Petersdorfer See
12. Die Finow (Alte Finow, Finow-Fließ) im bis zur Einmündung in die Spree 44
Kreis Oberbarnim 50 28. Das N euenhagener Fließ 44
13. Das Fredersdorfer Fließ 46 29. Die Nieplitz
(einschl. Nieplitz- oder Königsgraben) 48
14. Das Große Fließ
im Kreis Calau 48 30. Die Nuthe
a) im Kreis Jüterbog-Luckenwalde
15. Das Große Fließ zwischen Trebbin und Luckenwalde 46
im Kreis Lübben 52 b) im Stadtkreis Potsdam 44
16. Der Große Graben 31. Die Oder
im Kreis Westhavelland 46 a) von der Grenze gegen die Provinz
17. Der Hammer-Strom 48 Pommern bis Küstrin 160
b) weiter bis zur Einmündung der Lau-
18. Die Havel
sitzer Neiße 180
a) von der Mündung in die Elbe bis
Havelberg 124 32. Die Plane 46
b) weiter bis zur Gemeindegrenze von 33. Der Puhlstrom 44
Rathenow 104
34. Der Rhin (Alter Rhin, Kremmener Rhin,
c) innerhalb der Gemeinde Rathenow Rhin-Kanal, Mühlen-Rhin)
aa) mit überwiegendem Anteil an
a) von der Einmündung in die Havel bis
Aalfang 148 56
zum Kremmener See
ab) ohne überwiegendem Anteil an 46
b) im Kreis Ruppin
Aalfang 106
c) zwischen dem Witzker See und dem
d) weiter bis Pritzerbe 114 58
Hohennauener See
e) weiter bis zur Insel Lutze 237
f) weiter bis zum Planer See 210 35. Die Spree
a) vom Dämeritz-See bis Fürstenwalde 81
g) vom Austritt aus dem Breitling-See
bis zur Gemeindegrenze von Branden- b) weiter bis zum Leißnitz/Glower-See 85
burg 104 c) weiter bis zum Neuendorfer See 81
h) innerhalb der Gemeinde Brandenburg d) weiter bis Lübbenau 75
aa) mit überwiegendem Anteil an e) weiter bis Burg 52
Aalfang 148
36. Das Schulzen-Fließ 52
ab) ohne überwiegendem Anteil an
Aalfang 106 37. Die Schwarze Elster 54
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 407
Gebiets- Gebiets-
ertraqs- ertraqs-
Gebiet richtzahl der Gebiet richtzahl der
Flußfischerei- Flußhscherei-
betriebe betriebe
38. Die Temnitz 44 14. Die Warnow
39. Das Templiner Wasser 62 von der Mündung in die Unter Warnow
bis zum Eintritt in den Barniner See 46
40. Der Trebuser Graben 48
15. Bachläufe,
41. Die Ucker 46
soweit nicht besonders aufgeführt 30
42. Die Welse 44
43. Die Woblitz 52
Provinz Niedersdllesien
zusammengefaßt mit dem Land Sachsen
44. Der Wustrauer Rhin
(einschließlich Neuer Rhin) 63
Provinz Pommern
45. Bachläufe,
1. Die Peene
soweit nicht besonders aufgeführt 30
a) von der Mündung in den Peene-Strom
bis zur Eisenbahnbrücke bei Jarmen 104.
Land Braunschweig b) weiter bis zur Einmündung der Trebel 92
zusammengefaßt mit der Provinz Sachsen c) weiter bis zum Austritt aus dem
Kummerower See 72
2. Die Recknitz 44
Provinz Hannover
3. Die Randow 46
zusammengefaßt mit dem Land Mecklenburg
4. Der Ryck
von der Mündung in den Greifswalder
Provinz Hessen-Nassau Bodden bis zur Stadtbrücke Greifswald 100
zusammengefaßt mit dem Land Thüringen 5. Die Trebel
a) von der Einmündung in die Peene
Land Mecklenburg bis zum Roten Brückengraben bei
Nehringen 69
einschließlich der der sowjetischen Besat-
zungszone Deutschlands zugeschlagenen b) weiter bis zur Quelle 52
Teile der Provinzen Hannover und Schleswig- 6. Die Tollense 52
Holstein
7. Die Uecker
1. Die Alte Eide 46 a) von der Einmündung ins Kleine Haff
2. Die Elbe 232 bis zur Einmündung der Randow 81
3. Die Eide 52 b) weiter bis zur Grenze gegen die
Provinz Mark Brandenburg 58
4. Die Krainke
8. Die Westoder 130
a) von der Mündung in die Sude bis
Stapel 68 9. Bachläufe,
b) weiter bis zur Quelle 44 soweit nicht besonders aufgeführt 30
5. Die Nebel
Land Sachsen
vom Eintritt in die Warnow bis Güstrow 52
einschließlich der Provinz Niederschlesien
6. Die Peene
vom Austritt aus dem Kummerower See 1. Die Chemnitz 68
bis Deven 72 2. Die Elbe
7. Die Rögnitz 44 a) von der Grenze gegen die Provinz
Anhalt bis Dresden 144
8. Die Sude
b) weiter bis zur Grenze gegen die
a) von der Mündung in die Elbe bis zur
Tschechoslowakei 138
Einmündung der Krainke 85
b) weiter bis Viez 54 3. Die Eula 44.
9. Die Stepenitz 48 4. Die Flöha
a) von der Mündung in die Zschopau bis
10. Die Stör 52 Olbernhau 81
11. Die Tollense 52 b) weiter bis Deutsch Georgenthal 52
12. Die Trebel 5. Die Freiberger Mulde
a) von der Einmündung in die Peene a) von der Mündung in die Mulde bis
bis zum Roten Brückengraben bei Döbeln 101
Nehringen 69 b) weiter bis Mulda-Randeck 69
b) weiter bis zur Quelle 52 c) weiter bis zur Grenze gegen die
13. Der Wallensteingraben 48 Tschechoslowakei 52
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
c; c, b i (, t richtzahl der Gebiet richtzahl der
Flußfischerei- Flußfischerei-
belriebe betriebe
6. Die Große Mittweida 48 1. Die Aland
7. Die Lausitzer Neiße von der Mündung in die Elbe bis See-
a) von der Grenze gegen die Provinz hausen 82
Mark Brandenburg bis Zöblitz-Lodenau 88 2. Die Alte Elbe
b) weiter bis Görlitz 79 von Pechau bis Pretzien 100
c) weiter bis zur Grenze gegen das Land
Sachsen 77 3. Die Alte Elster 46
8. Die Luppe 58 4. Die Alte Luppe 44
9. Die Mandau 52 5. Die Alte Mulde 80
10. Die Mulde (Vereinigte Mulde) 107 6. Die Biese 52
11. Die Pleiße 62
7. Die Bode
12. Das Pöhlwasscr 46 a) von der Mündung in die Saale bis
13. Die Preßnitz 52 Wolmirsleben 75
14. Der Saale-Ulster-Kanal 64 b) weiter bis Thale 60
15. Die Schwarze Elsler 48 8. Die Dumme 44
16. Die Schwarze Pockau 54 9. Die Elbe
17 ..Das Schwarzwasser 52 a) von der Grenze gegen die Provinz
Hannover bis Wittenberge 235
18. Die Spree
b) weiter bis zur Wagenfähre bei Werben 230
a) von der Grenze gegen die Provinz
Mark Brandenburg bis Neustadt 85 c) weiter bis zur Wagenfähre bei Sandau 200
b) weiter bis zur Grenze gegen das Land d) weiter bis Magdeburg 195
Sachsen 69 e) weiter bis Barby 205
19. Die \,Veiße Elster 52 f) weiter bis Wittenberg 183
g) weiter bis Torgau 167
- 20. Die Weißeritz (einschließlich Rote Weiße-
ritz und Wilde Weißeritz) h) weiter bis zur Grenze gegen das Land
Sachsen 157
a) von der Mündung in die Elbe bis
Freital 65 10. Die Georgen-Lake 69
b) weiter bis zur Talsperre bei Klingen-
berg 60 11. Die Havel
c) weiter bis zur Grenze gegen die a) von Havelberg bis Neue Schleuse 104
Tschechoslowakei 52 b) weiter bis Pritzerbe 114
21. Die Wyhra c) weiter bis zur Insel Lutze 237
52
22. Die Zschopau 12. Die Helme 52
a) von der Mündung in die Freiberger 13. Der Ihle-Kanal 52
Mulde bis Ringethal 100
14. Die Jeetze 52
b) weiter bis zur Einmündung der Flöha 91
15. Die Luppe 69
c) weiter bis Scharfenstein 81
d) weiter bis Tannenberg 62 16. Der Mittelland-Kanal (Ems-Weser-Elbe-
Kanal) 57
23. Die Zwickauer Mulde
a) von der Mündung in die Mulde bis 17. Die Mulde 104
Rochlitz 88
18. Die Ohre 52
b) weiter bis Glauchau 91
c) weiter bis Aue 74 19. Der Pareyer Durchstich 77
24. Bachläufe, 20. Der Plauer Kanal 55
soweit nicht besonders aufgeführt 21. Die Saale
a) mit überwiegendem Anteil an Forel- a) von der Mündung in die Elbe bis Halle 104
lenfang 45
b) weiter bis zur Grenze gegen das Land
b) im übrigen 30 Thüringen 91
22. Der Saale-Elster-Kanal 64
Provinz Sachsen
23. Die Schwarze Elster
einschließlich des Landes Anhalt und der der
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands a) von der Mündung in die Elbe bis
zugeschlagenen Teile des Landes Braun- Herzberg 87
schweig; ohne RegBez Erfurt b) weiter bis Bad Liebenwerda 84
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 409
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
C t) biet richtzahl der Gebiet richtzahl der
Flußfischerei- Flußfischerei-
betriebe betriebe
c) weiter bis zur Grenze gegen die Pro- 1. Die Gera
vinz Niederschlesien 69 von der Mündung in die Unstrut bis
24. Das Spittel-Wasser Arnstadt 44
81
2. Die Ilm 44
25. Die Stremme 66
3. Die Pleiße 62
26. Die Unstrut 69
4. Die Saale
27. Die Weiße Elster 72
von der Grenze gegen die Provinz Sachsen
28. Die Wilde Saale 88 bis zum Saale-Stausee 81
29. Der Woltersdorfer Altkanal 58 5. Die Unstrut 48
30. Bachläufe, 6. Die Weida
soweit nicht besonders aufgeführt von der Mündung in die Weiße Elster bis
Weida 52
a) mit überwiegendem Anteil an Forel-
lenfang 45 7. Die Weiße Elster 79
b) im übrigen 30 8. Die Werra
a) von der Grenze gegen die Provinz
Hessen-Nassau bei Treffurt bis Dank-
marshausen 81
Provinz Schleswig-Holstein
b) von der Grenze gegen die Provinz
zusammengefaßt mit dem Land Mecklenburg Hessen-Nassau bei Vacha bis Mei-
ningen 65
c) weiter bis Hildburghausen 52
Land Thüringen 9. Bachläufe,
einschließlich des RegBez Erfurt und der der soweit nicht besonders aufgeführt
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands a) mit überwiegendem Anteil an Forel-
zugeschlagenen Teile der Provinz Hessen- lenfang 45
Nassau b) im übrigen 30
C~ Gebiets-Ertragsrichtzahlen der Teichbetriebe
(Gebietsstand vom 1. Januar 1940)
Gebiets- Gebiets-
ertrags- ertrags-
Cebiet richtzahl der Gebiet richtzahl der
Teichbetriebe Teich betriebe
Land Anhalt Forst (Lausitz), Stadtkreis 120
Frankfurt (Oder), Stadtkreis 100
Kreis
Guben, Stadtkreis 120
Ballenstedt 110 Guben, Landkreis 120
Bernburg, Stadtkreis 110 Königsberg Nm. 100
Bernburg, Landkreis 110 Lebus 120
Dessau, Stadtkreis 110 Sorau 120
Dessau-Köthen 110 Spremberg (Lausitz) 120
Köthen, Stadtkreis 110
Zerbst, Stadtkreis 100 RegBez Potsdam
Zerbst, Landkreis 100 Kreis
Angermünde 100
Stadt Berlin 130 Ostprignitz 100
Templin 100
Provinz Ma;rk Brandenburg Zauch-Belzig 110
RegBez Frankfurt Land Braunschweig
Kreis Kreis
Calau 120 Blankenburg 100
Cottbus, Stadtkreis 130 Helmstedt 100
Cottbus, Landkreis 130 Wolfenbüttel 100
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gehiets- CeiJiets-
ertraqs- n~raqs-
Gebiet richtzahl der Gebiet nt!1 11ahl der
Teichbetriebe TE1thlJetr1ebe
Provinz Hannover Grimmen 106
Reg Bez Lüneburg Rügen
a) soweit Forellenteichbetriebe 140
Kreis b) im übrigen 110
Lüneburg 106 Stralsund, Stadtkreis 106
Ueckermünde 110
Usedom-Wollin 110
Provinz Hessen-Nassau
RegBez Kassel
Kreis Land Sachsen
Herrschaft Schmalkalden 100 1. Forellenteichbetriebe 150
Witzenhausen 100
2. Teichbetriebe ohne Forellenteichbetriebe
RegBez Chemnitz
Land Mecklenburg Kreis
Kreis Annaberg 100
Güstrow, Stadtkreis 108 Chemnitz, Stadtkreis 115
Güstrow, Landkreis 108 Chemnitz, Landkreis 115
Hagenow 106 Flöha 100
Ludwigslust 110 Glauchau, Stadtkreis 115
Malchin 106 Glauchau, Landkreis 115
Neubrandenburg, Stadtkreis 104 Marienberg 100
Neustrelitz, Stadtkreis 104 Meerane, Stadtkreis 115
Parchim Stollberg 115
a) soweit Forellenteichbetriebe 140
b) im übrigen 106
Reg Bez Dresden - Bautzen
Rostock, Stadtkreis 106
Rostock, Landkreis 106 Kreis
Schönberg 106 Bautzen, Stadtkreis 125
Schwerin, Stadtkreis 106 Bautzen, Landkreis 125
Schwerin, Landkreis 106 Dippoldiswalde 100
Stargard 104 Dresden, Stadtkreis 125
Waren 100 Dresden, Landkreis 125
Wismar, Stadtkreis 106 Freiberg, Stadtkreis 115
Wismar, Landkreis Freiberg, Landkreis 115
a) soweit Forellenteichbetriebe 140 Freital, Stadtkreis 115
b) im übrigen 106 Großenhain 125
Kamenz 130
Löbau 120
Provinz Niederschlesien Meißen, Stadtkreis 125
Meißen, Landkreis 125
Reg Bez Lieg n i t z
Pirna, Stadtkreis 115
1. Forellenteichbetriebe 150 Pirna, Landkreis 115
2. Teichbetriebe ohne Forellenteichbetriebe Radebeul, Stadtkreis 125
Kreis Riesa, Stadtkreis 125
Zittau, Stadtkreis 110
Görlitz, Stadtkreis 110
Zittau, Landkreis 110
Görlitz, Landkreis 110
Hoyerswerda 115
Rothenburg 130 Reg Bez L e i p z i g
Kreis
Provinz Pommern Borna 150
Döbeln, Stadtkreis 125
Reg Bez Stettin Döbeln, Landkreis 125
Kreis Grimma 125
Anklam 106 Leipzig, Stadtkreis 150
Demmin 106 Leipzig, Landkreis 150
Franzbur_g-Barth 106 Mittweida, Stadtkreis 120
Greifenhagen 110 Oschatz 120
Greifswald, Stadtkreis 106 Rochlitz 120
Greifswald, Landkreis 106 Wurzen, Stadtkreis 125
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 411
Gebiels- Gebiets-
ertraqs- ertrags-
Ce h i c l richtzahl der Gebiet richtzahl der
Teichbelriebe Teich betriebe
Rt>g Bez Z w i c k a u Eisleben, Stadtkreis 110
Kreis Halle, Stadtkreis 125
Liebenwerda 95
Am!, Stadlk reis 100
Auerbach 100 Mansfelder Gebirgskreis 95
Crimmitschilu, Stadlkreis 115 Mansfelder Seekreis 110
Oelsnilz Merseburg, Stadtkreis 95
115
Plauen, Stadtkreis 120 Merseburg, Landkreis 95
Plauen, Landkreis 120 Naumburg a. S., Stadtkreis 105
Reichenbach, Stadtkreis 115 Querfurt 105
Schwarzenberg 100 Saalkreis 125
Werdau, Stadtkreis 115 Sangerhausen 100
Zwickau, Stadtkreis 115 Schweinitz 95
Zwickau, Landkreis 115 Torgau 125
Weißenfels, Stadtkreis 100
Weißenfels, Landkreis 100
Provinz Sachsen Wittenberg, Stadtkreis 100
1. Forcllenteichbetriebe 150 Wittenberg, Landkreis 100
2. Teichbetriebe ohne Forellenteichbetriebe Zeitz, Stadtkreis 100
Zeitz, Landkreis 100
RegBez Erfurt
Kreis
Erfurt, Stadtkreis 105
Grafschaft Hohenstein 100 Provinz Schleswig-Holstein
Heiligenstadt 100 RegBez Schleswig
Langensalza 100
Mühlhausen, Stadtkreis 100 Kreis
Mühlhausen, Landkreis 100 Herzogtum Lauenburg 110
Nordhausen, Stadtkreis 100
Schleusingen 105
Weißensee 100
Worbis 85 land Thüringen
Ziegenrück 100
1. Forellenteichbetriebe 150
RegBt\Z Magdeburg 2. Teichbetricbe ohne Forellenteichbetriebe
Knüs Kreis
Aschersleben, Stadtkreis 110 Altenburg, Stadtkreis 125
Burg, Stadtkreis 100 Altenburg, Landkreis 125
Calbe 130 Apolda, Stadtkreis 105
Gardel<:\gen 100 Arnstadt, Stadtkreis 90
Halberstadt, Stiullkrei s 120 Arnstadt, Landkreis 90
Haldensleben 120 Eisenach, Stadtkreis 90
Jerichow I 100
Jerichow II Eisenach, Landkreis 90
100
Magdeburg, Slacllkreis
Gera, Stadtkreis 125
120
Gera, Landkreis 125
Oschersleben 130
Gotha, Stadtkreis 105
Osterburg 120
Quedlinburg, Stadtkreis 100 Gotha, Landkreis 105
Quedlinburg, Landkrnis 100 Greiz, Stadtkreis 90
Salzwedel Greiz, Landkreis 90
120
Stendal, Stadtkreis 120 Hildburghausen 90
Stendal, Landkreis 120 Jena, Stadtkreis 115
Wanzleben 130 Meiningen 105
WernirJerode 90 Rudolstadt 110
Wolmirsledt 120 Saalfeld 105
Schleiz 100
Regfü\Z M er s e b ur g Sondershausen 100
Kreis Sonneberg 90
Bitterfelcl 110 Stadtroda 125
Delitzsch 110 Weimar, Stadtkreis 110
Eckarlsberga 100 Weimar, Landkreis 110
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr
Vom 13. Mai 1968
Auf Grund des § 184 Abs. 2 des Sozialgerichts- In § 2 Abs. 3 werden die Worte „25 Deutsche
gesetzes in der Fassung vom 23. August 1958 (Bun- Mark" jeweils durch die Worte „40 Deutsche
desgesetzbl. I S. 613) verordnet die Bundesregierung Mark", die Worte „300 Deutsche Mark" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates: Worte „500 Deutsche Mark", die Worte„ 15 Deut-
sche Mark" durch die Worte „25 Deutsche Mark"
Artikel 1 und die Worte „2 Deutsche Mark" durch die
Worte „3 Deutsche Mark" ersetzt.
Die Verordnung über die Höhe der von Körper-
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ge-
mäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichten~ Artikel 2
den Gebühr vom 31. März 1955 (Bundesgesetzbl. I Artikel 1 ist auf die Gebühren anzuwenden1 die
S. 180), geändert durch Verordnung vom 10. Dezem- nach Inkrafttreten der Verordnung fällig werden.
ber 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt
geändert: Artikel 3
1. In § 1 werden die Worte „60 Deutsche Mark"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
durch die Worte „ 100 Deutsche Mark", die Worte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,90 Deutsche Mark" durch die Worte „ 150 Deut- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 218 Abs. 1 des
sche Mark" und die Worte „120 Deutsche Mark" Sozialgerichtsgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Worte „200 Deutsche Mark" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche
Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark" und Artikel 4
die Worte „40 Deutsche Mark" durch die Worte Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
"70 Deutsche Mark" ersetzt. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 413
Erste Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 16. Mai 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5, 9 a (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die
und 12 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom §§ 15 bis 18 sind sinngemäß anzuwenden."
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Luftver- 9. In § 20 Abs. 1 Nr. 8 wird der Punkt hinter „Frei-
kehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über ballonführer" durch ein Komma ersetzt; nach
das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom 16. Mai Nummer 8 wird eingefügt: ,,9. Fallschirmabsprin-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird im Einverneh- ger."
men mit dem Bundesminister der Finanzen und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 10. In § 21 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.
Die Nummern 2, 3 und 4 werden Nummern 1, 2
und 3.
Artikel 1
11. § 22 erhält folgende Fassung:
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 370) wird wie folgt ge- ,,§ 22
ändert: Erlaubnisbehörde
(1) Die Erlaubnis wird
1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer
,,Da.s gleiche gilt für die Änderung von Einzel-
stücken." 2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von
Drehflüglern, Führer von Motorseglern, Segel-
2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Ab- flugzeugführer, Freiballonführer, Fallschirm-
satz 2. In Satz 2 des neuen Absatzes 2 werden abspringer und Steuerer von verkehrszulas-
die Wörter ,, (Absatz 1) oder der Musterprüf- sungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6
schein (Absatz 2)" gestrichen. Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigen Luft-
fahrtgerät von der Luftfahrtbehörde des Lan-
3. § 7 erhält folgende Fassung: des, in dem der Bewerber
. ,,§ 7 a) seinen Wohnsitz hat oder
b) ausgebildet ist,
Die Verkehrszulassung wird von dem Luft-
fahrt-Bundesamt erteilt." 2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für
Flugsicherung,
4. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 und 4 3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linienflug-
werden Absätze 2 und 3. In dem neuen Absatz 3 zeugführer, berufsmäßige Führer von Dreh-
werden die Wörter ,,(Absatz 1) oder den Prüf- flüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure,
schein (Absatz 2)" gestrichen. Führer von Luftschiffen sowie für Prüfer von
Luftfahrtgerat, Flugdienstberater und Luft-
5. In dem neuen § 10 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem
fahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes von
Wort „eingeschränkt," das Wort „geändert," ein-
gefügt. dem Luftfahrt-Bundesamt
erteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der
6. § 12 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. Absatz 3 er- Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechti-
hält folgende Fassung: gungen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumen-
tenflugberechtigung wird von dem Luftfahrt-
,, (3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11
sind sinngemäß anzuwenden." Bundesamt abgenommen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
7. In der Uberschrift vor § 14 wird das Wort „Luft- sowie Erweiterungen und besondere Berechtigun-
fahrzeugrolle" durch das Wort „Eintragungs- gen hierzu können auch von der Erlaubnis-
verzeichnisse" ersetzt. Die Uberschrift des § 14 behörde eines anderen Landes erteilt werden,
erhält folgende Fassung: wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige
,,Eintragung in die Luftfahrzeugrolle". Behörde zustimmt.
(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Er-
8. Nach § 18 wird folgender neuer § 18 a eingefügt: laubnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
,,§ 18a Nr. 1 von der für den Wohnsitz des Antrag-
Eintragung in sonstige Verzeichnisse stellers zuständigen Erlaubnisbehörde, in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von
(1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind der hiernach zuständigen Erlaubnisbehörde er-
bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt- teilt. Die Erlaubnisbehörde kann die Befugnis
Bundesamt von Amts wegen in ein Verzeichnis zur Verlängerung der Erlaubnis auf andere Per-
einzutragen. sonen oder Stellen übertragen.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Absi:ll.z ] gilt sinngemäß für den Widerruf Voraussetzungen für ihre Erteilung den deut-
der Erli:lubnis sowie für Anordnungen nach § 29 schen Vorschriften entsprechen. Die allgemeine
Abs. 3." Anerkennung wird von dem Bundesminister für
Verkehr, die Anerkennung im Einzelfall von
12. § 24 Abs. 3 Nr. 2 E-)rhält folgende Fassung:
dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Anerken-
,,2. das Tauglichkeitszeugnis einer von der Er- nung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-
li:lubnisbehörde anerkannten fliegerärztlichen lagen verbunden werden. Der Ausweis über die
Untersuchungsstelle, wenn der Bewerber sich Erlaubnis und die Bescheinigung über die .An-
als Luftfahrer ausbilden lassen will; das erkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der
Zeugnis ist nicht erforderlich bei Bewerbern, erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
die eine gültige Erlaubnis als Flugzeugführer
(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Er-
oder Führer von Drehflüglern besitzen und
laubnisbehörde auf Antrag entsprechende deut-
die Ausbildung für eine andere Tätigkeit sche Ausweise."
nach § 20 anstreben, soweit nicht für diese
Tätigkeit ein höherer Tauglichkeitsgrad vor- 18. In§ 29 Abs. 1 wird ,,§ 22 Abs. 4" in ,,§ 22 Abs. 3"
geschrieben ist. Wenn der Bewerber sich nur geändert.
als Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-
führer, Führer von Motorseglern, Segelflug- 19. In der Uberschrift vor § 30 und in § 30 Abs. 1
11
zeugführer, Fallschirmabspringer oder Frei- werden die Wörter „und Fallschirmabspringern
ballonführer ausbilden lassen will und er gestrichen.
nicht älter als 45 Jahre ist, genügt das Taug-
lichkeitszeugnis eines von der Erlaubnis- 20. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
behörde bestellten ärztlichen Sachverstän- ,, (2) Führer von Luftschiffen, Freiballonführer
digen;". und Führer von Motorseglern, die eine Erlaubnis
für Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer
13. In § 24 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Klasse II besitzen, können auch außerhalb der
,,Die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Er- in Absatz 1 bezeichneten Luftfahrerschulen aus-
laubnisbehörde kann Ausnahmen zulassen." gebildet werden. Das gleiche gilt für die Ein-
weisung von Luftfahrern auf andere Luftfahr-
14. In § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „für zeugmuster. 11
den Ausbildungsbetrieb" ersetzt durch die Wör-
ter „nach § 22 Abs. 1 ". 21. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Drehflüglern," und in § 34 Abs. 1 nach den
15. § 24 erhält folgenden neuen Absatz 5: Wörtern „zur Ausbildung von" die Wörter
,, (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewer- ,,Führer von Motorseglern, eingefügt.
11
bern, die sich als Segelflugzeugführer oder Fall-
22. In § 32 Abs. 3 wird nach den Wörtern „nach
schirmabspringer ausbilden lassen wollen, nur
erforderlich, wenn der Ausbildungsleiter Zweifel Absatz 1 Nr." eingefügt: ,,6 und".
hat, ob der Bewerber die Voraussetzungen der 23. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „oder für die
Absätze 1 und 2 erfüllt." Ausbildung von Fallschirmabspringern" und in
§ 42 Abs. 2 Nr. 7 die Wörter „sowie gegebenen-
16. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „in § 24
falls die Angabe, daß die Landung von Fall-
Abs. 4 bezeichneten Erlaubnisbehörde gestellt"
durch die Wörter „Erlaubnisbehörde gestellt, der schirmabspringern gestattet ist," gestrichen.
die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt
worden sind;" ersetzt. 24. In § 78 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesmini-
ster für Verkehr" durch das Wort „Luftfahrt-
17. § 28 erhält folgende Fassung: Bundesamt" ersetzt.
,,§ 28 25. § 85 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Anerkennung von Erlaubnissen „In Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verord- aktueller Berichterstattung, kann auf Unterlagen
nung erteilte Erlaubnisse berechtigen nur zum verzichtet werden."
Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die
in dem Staat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis 26. § 87 erhält folgende Fassung:
erteilt oder als gültig anerkannt worden ist,
,,§ 87
eingetragen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß
die Anforderungen, nach denen die Erlaubnis Bildflüge
erteilt oder als gültig anerkannt ist, den auf Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der
Grund des Artikels 33 des Abkommens über die Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember hat der Fotograf nachzuweisen, daß er zur Her-
1944 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411) aufgestellten stellung von Luftbildaufnahmen berechtigt ist."
Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betäti-
27. In § 103 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:
gung als Luftfahrtpersonal können allgemein ,,Flugmodelle mit weniger als 5 kg Fluggewicht,
oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die die nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 415
werden, sowie Fallschirme, die nicht zu Ubungs- b) In Abschnitt II Nr. 5 wird Absatz 2 gestrichen.
oder Vorführungszwecken oder zum Abwerfen c) Die Vorderseite des Musters 3 erhält die
von Sachen verwendet werden, sind von der Fassung der Vorderseite des Musters 1 mit
Versicherungspflicht befreit." der Maßgabe, daß die Wörter in dem linken
28. § 108 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: oberen Feld durch die Wörter „Eintragungs-
verzeichnis Aircraft Register" und die Wör-
„ 1. als Halter von Luftfahrtgerät ter „die Luftfahrzeugrolle" in Nummer 6
a) entgegen der Vorschrift des § 11 Mängel durch die Wörter „das Eintragungsverzeich-
oder Standortveründerungen nicht unver- nis" ersetzt werden.
züglich anzeigt, d) Muster 4 entfällt.
b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1
oder § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;". 33. In der Uberschrift des Teils II der Anlage 2 wer-
den die Wörter „ und Fallschirmabspringer" ge„
29. § 108 Abs. 1 Nr. 6 erhi:ilt folgende Fassung: strichen.
„6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals Artikel 2
a) entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 Die Verordnung gilt wegen der Beschränkung der
Satz 4 den erforderlichen Ausweis oder Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
des § 28 Abs. 2 Satz 4 den Ausweis über
die Erlaubnis oder die Bescheinigung
über die Anerkennung im Einzelfall nicht Artikel 3
mitführt, Der Bundesminister für Verkehr wird die Luft-
b) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 3 verkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihrer neuen Fas-
zuwiderhandelt;". sung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts berichtigen.
30. In § 108 Abs. 1 Nr. 12 werden die Buchstaben a
und b gestrichen. Die Buchstaben c und d werden
Buchstaben a und b. Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage des Inkrafttretens
31. § 108 Abs. 2 wird gestrichen. des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(7. Änderung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-
32. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Bundesamt (1. Änderung) in Kraft; Artikel 1 Nr. 25
a) In Abschnitt I Nr. 1 letzter Halbsatz wird die tritt am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über
Zahl „4" durch die Zahl „2" ersetzt. Ordnungswidrigkeiten in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Prüfordnung für Luftfahrtgerät
(LuftGerPO)
Vom 16. Mai 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren
Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom Betrieb beeinträchtigen. Ferner ist festzustellen, ob
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729), ge- die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisun-
ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Luft- gen, die für die ordnungsgemäße Wartung, Uber-
verkehrsgesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes holung und Reparatur (Instandhaltung) und den
über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) vom sicheren Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich
16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397), wird mit Zu- sind, den Anforderungen der §§ 11 und 12 genügen.
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
Erster Abschnitt Vereinfachte Musterprüfung
Allgemeine Vorschriften (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits
§ l nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder
Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft
Grundsatz, Prüfpflicht worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
(1) Die Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) des sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrt-
Luftfahrtgeräts, für das der Nachweis der Ver- gerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durch-
kehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland geführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist
zu erbringen ist, wird durch Prüfungen nach dieser festzustellen, ob die für die Erteilung der Muster-
Verordnung festges le llt. zulassung benötigten Unterlagen sowie die für die
Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Be-
(2) Prüf pflichtigPs Luftfahrtgerät im Sinne des
triebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die Zulas-
Absatzes 1 ist das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der
sungsbehörde kann weitere, zur Feststellung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964
Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen,
(Bundesgesetzbl. I S. 370) aufgeführte Luftfahrtgerät
insbesondere den Nachweis, daß das Muster nicht
sowie sonstiges Luftfahrtgerät, für das eigene Bau-
Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen
vorschriften für Luftfahrtgerät erlassen sind, oder
sicheren Betrieb beeinträchtigen.
das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luft-
fahrzeugs besonderen Anforderungen nach den (2) Die Bestimmungen internationaler Abkommen
Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnis-
genügen muß. sen bleiben unberührt.
(3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehör- § 5
teile eines Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des
Luftfahrzeugs verbunden werden. Ergänzende Musterprüfung
Soll die Musterzulassung des Luftfahrtgeräts ge-
Zweiter Abschnitt ändert werden, ist auf Verlangen der Zulassungs-
behörde eine ergänzende Musterprüfung durchzu-
Musterprüfung
führen. In der ergänzenden Musterprüfung ist
§ 2 festzustellen, ob das geänderte Muster den Bauvor-
schriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht
Zweck und Arten der Musterprüfung Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die ein~n
(1) Die Lufttüchtigkeit des Musters eines Luft- sicheren Betrieb beeinträchtigen.
fahrtgeräts, das der Musterzulassung bedarf, ist in
der Musterprüfung festzustellen. § 6
(2) Die Musterprüfung wird als umfassende, ver- Zuständige Stellen
einfachte oder ergänzende Musterprüfung durchge- (1) Die umfassende Musterprüfung nach § 3 von
führt. Motorseglern, Segelflugzeugen, bemannten Ballonen
§ 3 und Startwinden für Segelflugzeuge sowie die ver-
einfachte Musterprüfung nach § 4 und die ergän-
Umfassende Musterprüfung
zende Musterprüfung nach § 5 werden von der
,Das Muster eines Luftfahrtgeräts, das neu ent- Zulassungsbehörde durchgeführt. Die nach diesen
wickelt wird, unterliegt einer umfassenden Muster- Vorschriften geforderten Nachweise sind in prüf-
prüfung. In der umfassenden Musterprüfung ist fähiger Form zu erbringen. Die Zulassungsbehörde
festzustellen, ob das Muster den Bauvorschriften prüft, ob die Nachweise ordnungsgemäß erbracht
für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 41'1
(2) Die umfassende Musterprüfung nach § 3 des § 9
nicht in Absatz 1 aufgeführten Luftfahrtgeräts, das Anzeigepflichten
der Musterzulassung bedarf, ist von dem Betrieb
durchzuführen, der das Muster entwickelt (Entwick- Der Inhaber der Anerkennung hat der Zulassungs-
lungsbetrieb). Er bedarf hierfür der Anerkennung behörde unverzüglich anzuzeigen
durch die Zulassungsbehörde. 1. Änderungen der in § 7 bezeichneten Angaben
(3) Die Zulassungsbehörde kann Betriebe aner- und Unterlagen;
kennen, die Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte 2. die Aufnahme der Entwicklung des Musters eines
Ballone oder Startwinden für Segelflugzeuge ent- Luftfahrtgeräts. Diese Anzeige muß die Namen
wickeln und ihnen die Durchführung der umfassen- des verantwortlichen Prüfleiters und der für
den Musterprüfung nach § 3 übertragen. bestimmte Sachgebiete eingesetzten Bearbeiter
sowie· die anzuwendenden Bauvorschriften für
(4) Die Zulassungsbehörde kann Betriebe aner-
Luftfahrtgerät enthalten.
kennen, die Luftfahrtgerät ändern, und ihnen die
Durchführung der ergänzenden Musterprüfung nach
§ 5 übertragen. § 10
Uberwachung
§ 7 Die Zulassungsbehörde überwacht die Muster-
Antrag auf Anerkennung prüfung. Sie ist berechtigt, an den vorgeschriebenen
Versuchen und Prüfungen teilzunehmen und jeder-
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Entwick-
lungsbetriebes muß enthalten: zeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung fortbestehen.
1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
bei juristischen Personen und Gesellschaften des
Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz § 11
der vertretungsberechtigten Personen; Musterunterlagen
2. Angaben über die Arten des Luftfahrtgeräts, die (1) Musterunterlagen für das Luftfahrtgerät, das
Gegenstand der Entwicklungstätigkeit sind; einer umfassenden Musterprüfung nach § 3 bedarf,
3. Angaben über die betriebseigenen technischen sind:
Einrichtungen und Werkstätten; 1. Zeichnungen und Beschreibungen, die notwendig
4. Angaben über die für die Entwicklungsarbeiten sind, um die Gestaltung des Luftfahrtgeräts und
und die Musterprüfung verantwortlichen Per- die technischen Einzelheiten, die Gegenstand der
sonen; Bauvorschriften sind, festzulegen; ·
5. Angaben über die Organisation des Betriebes; 2. für die Festlegung der Festigkeit des Luftfahrt-
6. Angaben über die regelmäßige Inanspruchnahme geräts notwendige Angaben über die Arbeits-
betriebsfremder Einrichtungen und Personen. verfahren, die Bemessung der Bauteile und die
verwendeten Werkstoffe, Halbzeuge und Bau-
(2) Die Zulassungsbehörde kann weitere Anga-
elemente;
ben und Unterlagen verlangen, die für die Entschei-
dung über den Antrag erforderlich sind. Sie ist 3. Angaben, die außerdem notwendig sind, die Luft-
berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers tüchtigkeit des dem Muster nachgebauten Luft-
durchzuführen. fahrtgeräts sicherzustellen.
Die Musterunterlagen sind für die Erstellung der
§ 8 Bauunterlagen und die Festlegung der Prüfpro-
Anerkennung und Widerruf gramme und Prüfverfahren der Stück- und Nach-
prüfungen verbindlich.
(1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten
des Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von (2) Der Entwicklungsbetrieb hat in einem Prüf-
24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit vermerk zu bescheinigen, daß die Musterunterlagen
Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag nach Absatz 1 vollständig sind und den Bauvor-
verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An- schriften entsprechen.
erkennung fortbestehen. (3) Der Entwicklungsbetrieb hat die mit dem Prüf-
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn nicht vermerk nach Absatz 2 versehenen Musterunter-
ausreichende personelle, technische und organisato- lagen zusammen mit den dazugehörigen Versuchs-
rische Voraussetzungen vorhanden sind, um die berichten und Berechnungen 3 Jahre nach Außer-
Musterprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. betriebnahme des dem Muster nachgebauten Luft-
fahrtgeräts unverändert aufzubewahren und der
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung Zulassungsbehörde auf Verlangen zugänglich zu
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre machen.
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre (4) Die Zulassungsbehörde kann eine Zweitaus-
Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend fertigung der Musterunterlagen verlangen.
weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht ein- (5) Bei der Änderung des zugelassenen Musters
gehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß sind die Musterunterlagen, falls dies notwendig ist,
durchgeführt werden. zu ändern oder zu ergänzen.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 12 Dritter Abschnitt
Betriebsanweisungen Stückprüfung
(1) Betriebsc1nwf:isungen sind
§ 15
1. Unterlagen für dif' Instcmdhaltung und Nachprü-
Zweck der Stückprüfung
fung des dem Musll'r nachgebauten Luftfahrt-
geräts; Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das in
Ubereinstimmung mit einem von der Zulassungs-
2. Unterlagen Ji'1r clcri fü,trieb des Luftfahrtgeräts.
behörde zugelassenen Muster hergestellt wird, ist
Die Unterlagen müssen die technischen Angaben in der Stückprüfung festzustellen.
enthalten, die für die lnslandhaltung sowie für die
Durchführung eirws sicheren Betriebes benötigt wer- § 16
den. Sie müssr:n in dPu!scher Sprache abgefaßt sein;
die Zulasstmgslwhcirdc kann Ausnahmen zulassen, Zuständige Stelle
wenn die Sicherhei L nicht beeinträchtigt wird. Bei Die Stückprüfung des Luftfahrtgeräts wird von
eingeführtem Lnfllcilutgerät kann die Zulassungs- dem Hersteller durchgeführt. Er bedarf hierfür der
behörde die Vorld9c dPr Betriebsanweisungen auch Anerkennung durch die Zulassungsbehörde.
im Urtext verlangen.
§ 17
(2) Die Zulassunqsbehörde legt fest, welche Teile
der Betriebsanweisungen einer Anerkennung be- Antrag auf Anerkennung
dürfen.
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Herstel-
(3) Bei der )\nderung des zugelassenen Musters lers muß enthalten:
sind die Betriebsdnweisungen, falls dies notwendig 1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers;
ist, zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen und bei juristischen Personen und Gesellschaften des
Ergänzungen der anerkannten Teile der Betriebs- Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz
anweisungen lwdürfon der Zustimmung der Luft- der vertretungsberechtigten Personen;
fahrtbehörde.
2. Angaben der Arten des Luftfahrtgeräts, die
Gegenstand der Herstellungstätigkeit sind;
§ 13
3. Angaben über die betriebseigenen technischen
Änderung des zugelassenen Musters Einrichtungen und Werkstätten;
(1) Die Änderung des zugelassenen Musters muß 4. Angaben über die Prüforganisation sowie die
den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entsprechen. Namen des Prüfleiters, seiner Vertreter und der
Prüfer von Luftfahrtgerät;
(2) Eine Äncl('rung des zugelassenen Musters, die 5. Angaben über die Lagerhaltung.
sich auf seine Lufttüchtigkeit auswirken kann, ist
vor ihrer Durchführung der Zulassungsbehörde an- (2) Die Zulassungsbehörde kann weitere Angaben
zuzeigen. Diese stellt fest, ob und in welchem Um- und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung
fang eine ergänz(•ndc Musterprüfung nach § 5 durch- über den Antrag erforderlich sind. Sie ist berechtigt,
zuführen ist. Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzu-
führen.
(3) Wird eine Änderung nach Absatz 2 nicht von
§ 18
dem Entwicklungsbetrieb oder dem Hersteller des
Luftfahrtgeräts vorgenommen, kann die Zulassungs- Anerkennung und Widerruf
behörde die Stellungnahme des Entwicklungsbetrie- (1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten
bes oder des HcrsteJlcrs einholen.
des Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von
24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit
§ 14 Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag
verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-
Behebung von Mängeln des Musters erkennung fortbestehen.
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luft- (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn nicht
fahrtgeräts MängEd des Musters festgestellt, welche ausreichende personelle, technische und organisa-
die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die Zu- torische Voraussetzungen, insbesondere eine von
lassungsbehörde di(: zur A ufrnchterhaltung der Luft- der Werkstättenleitung unabhängige Prüforganisa-
tüchtigkeit notwendiuPn Maßnahmen an. tion, vorhanden sind, um die Stückprüfung ord-
(2) Erfordert clie ßl'lwlrnng der Mängel eine Ände-
nungsgemäß durchzuführen.
rung des zugdc1sscnen Musters, kann die Zulas- (3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
sungsbehörde eine ergünzende Musterprüfung nach zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
§ 5 anordnen. Zur fü:hcbung von Mängeln des dem Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zu- widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre
gelassenen Luftfahrtgeräts hat der Hersteller tech- Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
nische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und gefa1len sind, die erteilten Auflagen nicht eingehal-
luftfahrttechnischen Betrieben auf Anforderung zu ten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-
übersenden. geführt werden.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 419
§ 19 Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Stehen
Anz.eigepflich ten diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen inso-
weit Prüf aufgaben nicht übernommen werden.
Der Inhaber der Anerkennung hat der Zulassungs-
behörde unverzüglich anzuzeigen (5) Die Prüfer von Luftfahrtgerät haben Teile von
Luftfahrtgerät, die den Anforderungen nicht genü-
1. Änderungen der in § 17 bezeichneten Angaben gen, unverzüglich als unbrauchbar zu kennzeichnen,
und Unterlagen; damit eine irrtümliche oder mißbräuchliche Verwen-
2. die Aufnahme der Herstellung von Geräten eines dung vermieden wird.
bestimmten Musters. Die Anzeige muß Angaben
über besondere Prüfprogramme und Prüfverfah-
§ 23
ren für das Muster sowie über die Beteiligung
von Vertragsherstellern enthalten; Prüfaufzeichnungen
3. die Beendigung der Herstellung von Geräten Der Hersteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus
eines bestimmten Musters; denen die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-
4. bei der Herstellung auftretende besondere tech- prüfung festgestellt werden kann. Die Aufzeichnun-
nische Schwierigkeiten. gen sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Zulassungs-
behörde kann eine längere Aufbewahrungszeit
§ 20 anordnen.
Uberwachung
§ 24
Die Zulassungsbehörde überwacht die Stückprü-
fung. Sie ist berechtigt, an den Prüfungen teilzuneh- Bescheinigung der Stückprüfung
men und jederzeit nachzuprüfen, ob die Vorausset- (1) Der Hersteller hat die ordnungsgemäße Durch-
zungen für die Anerkennung fortbestehen.
führung der Stückprüfung in einem Stückprüfschein
zu bescb,einigen. In dem Stückprüfschein ist die
§ 21 Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Uberein-
Durchführung der Stückprüfung stimmung mit dem Muster festzustellen.
(1) Die Stückprüfung ist während der Herstellung (2) Der Hersteller hat eine Ausfertigung des
der Einzelteile und während des Zusammenbaues Stückprüfscheines 5 Jahre aufzubewahren.
nach Bauunterlagen, Prüfprogrammen und Prüfver- (3) Der für die Verkehrszulassung oder die Aus-
fahren, die den Musterunterlagen entsprechen, stellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die
durchzuführen. Ausfuhr vorgeschriebene Nachweis der Lufttüchtig-
(2) Mit Luftfahrzeugen sind Prüfflüge, mit ande- keit wird durch Vorlage des Stückprüfscheines er-
rem Luftfahrtgerät Funktionsprüfungen durchzufüh- bracht.
ren, soweit dies zur Feststellung der Leistungen (4) Mit einem Stückprüfschein versehenes Luft-
und Eigenschaften des Luftfahrtgeräts erforderlich fahrtgerät, das nicht der Verkehrszulassung bedarf,
ist. kann nach Maßgabe der im zugehörigen Geräte-
(3) In der Stückprüfung ist festzustellen, ob das kennblatt enthaltenen Angaben in zugelassene Luft-
Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und fahrzeuge eingebaut werden.
lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu
dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vor- § 25
handen sind und den von der Zulassungsbehörde
nach § 12 Abs. 2 anerkannten Betriebsanweisungen Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen
entsprechen und ob die zum Nachweis des Ursprungs (1) Ist die Stückprüfung von Luftfahrtgerät, das
geforderte Kennzeichnung ordnungsgemäß ange- mit einem von der Zulassungsbehörde zugelassenen
bracht ist. Muster übereinstimmt, nach ausländischen Lufttüch-
§ 22 tigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften
der Bundeswehr durchgeführt worden, die ein glei-
Prüfpersonal ches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die
(1) Die technischen Prüfungen sind von Prüfern Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luft-
von Luftfahrtgerät durchzuführen. Geeignetes Werk- fahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine
stättenpersonal kann unter der Aufsicht von Prü- umfassende Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 Beanstan-
fern von Luftfahrtgerät bei den Prüfungen tätig dungen nicht ergeben, kann die Stückprüfung auf
werden. Antrag von der Zulassungsbehörde anerkannt wer-
den. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auf-
(2) Prüfflüge nach § 21 Abs. 2 sind von Luftfahrern
lagen verbunden und befristet werden.
auszuführen, die über ausreichende fliegerische und
technische Erfahrungen verfügen. (2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
(3) Der Hersteller hat die Arbeits- und Verant ..
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
wortungsbereiche des Prüfpersonals schriftlich fest-
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-
zulegen und dem Prüfpersonal bekanntzugeben.
teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
(4) Das Prüfpersonal hat sich mit allen Unterlagen gefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-
vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße gehalten werden.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen unter Vorlage des Lufttüchtigkeitszeugnisses· unver-
über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeug- züglich anzuzeigen. Die Anwendung wird im Luft-
nissen bleiben unberührt. tüchtigkeitszeugnis vermerkt.
§ 29
Vierter Abschnitt
Angeordnete Nachprüfung
Nachprüfung
Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-
geräts Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit
§ 26 beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder
Zweck und Arten der Nachprüfung bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit
(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des des Luftfahrtgeräts, kann die Zulassungsbehörde die
Luftfahrtgeräts ist in Nachprüfungen festzustellen. Nachprüfung des Luftfahrtgeräts anordnen. Das glei-
che gilt für die dem selben Muster nachgebauten
(2) Die Nachprüfungen werden in Zeitabständen Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß die Män-
oder fortlaufend, auf Anordnung der Zulassungs- gel auch bei diesen bestehen.
behörde sowie bei der Instandhaltung und der Ände-
rung des Luftfahrtgeräts durchgeführt.
§ 30
§ 27 Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung
des Luftfahrtgeräts
Nachprüfung in Zeitabständen
(1) Die Wartung des Luftfahrtgeräts sowie kleine
(1) Das zum Luftverkehr zugelassene Luftfahrt- Reparaturen und kleine Änderungen unterliegen
gerät unterliegt in Zeitabständen von 12 Monaten Nachprüfungen zur Feststellung der ordnungsgemä-
einer umfassenden Nachprüfung, in der festzustellen ßen Durchführung der Arbeiten.
ist, ob es noch lufttüchtig ist und den im zugehörigen
Gerätekennblatt enthaltenden Angaben entspricht (2) Die Uberholung des Luftfahrtgeräts sowie
(Jahresnachprüfung). große Reparaturen und große Änderungen unter-
liegen Nachprüfungen zur Feststellung der Luft-
(2) Mit Ausnahme von Motorseglern, Segelflug- tüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und der Ubereinstim-
zeugen, Fallschirmen und Ballonen unterliegen Luft- mung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt ent-
fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung haltenen Angaben.
von Personen oder für die Ausbildung von Luft-
fahrern verwendet werden, nach einer Betriebszeit
§ 31
von jeweils 100 Stunden einer Nachprüfung, in der
festzustellen ist, ob sie ordnungsgemäß instand- Zuständige Stellen
gehalten sind und noch den Anforderungen eines (1) Die Nachprüfung des Luftfahrtgeräts wird von
sicheren Betriebes genügen (100-Stunden-Nachprü- den luftfahrttechnischen Betrieben durchgeführt. Sie
fung). Absatz 1 bleibt unberührt. bedürfen hierfür der Anerkennung durch die Zulas-
(3) Aus besonderem Anlaß kann die Zulassungs- sungsbehörde. Als luftfahrttechnische Betriebe kön-
behörde im Einzelfall kurzfristige Verlängerungen nen Betriebe, die Luftfahrtgerät instandhalten oder
der in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Zeit- ändern sowie Luftfahrtunternehmen und andere Hal-
abstände gewähren. ter von Luftfahrzeugen anerkannt werden. Ein nach
§ 18 anerkannter Hersteller kann die Nachprüfung
§ 28 an dem Luftfahrtgerät vornehmen, das er hergestellt
Fortlaufende Nachprüfung von Luftfahrzeugen hat.
(1) Wird ein Luftfahrzeug nach einem von der (2) Außer den in Absatz 1 genannten Stellen kön-
Zulassungsbehörde auf Antrag anerkannten Verfah- nen Prüfer von Luftfahrtgerät, die eine Anerken-
ren, das die ständige Aufrechterhaltung der Luft- nung durch die Zulassungsbehörde besitzen, fol-
tüchtigkeit sicherstellt, instandgehalten, geändert gende Nachprüfungen selbständig durchführen:
und geprüft, finden die §§ 27 und 30 keine Anwen- a) Prüfer der Klasse 1 die umfassende Nachprüfung
dung. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun- nach § 27 Abs. 1 von Flugzeugen und Hubschrau-
den und befristet werden. Der luftfahrttechnische bern mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis
Betrieb hat das Verfahren in einem technischen zu 5 700 kg und von Luftschiffen;
Betriebshandbuch festzulegen. b) Prüfer der Klasse 2 die 100-Stunden-Nachprüfung
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung nach § 27 Abs. 2 und die Nachprüfung bei der
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Wartung, bei kleinen Reparaturen und kleinen
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie Änderungen nach § 30 Abs. 1 von Flugzeugen
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre und Hubschraubern mit einem Fluggewicht bis
Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg- zu 5 700 kg und von Luftschiffen;
gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge- c) Prüfer der Klasse 3 alle Nachprüfungen von
halten oder die Arbeiten oder Prüfungen nicht ord- Motorseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Bal-
nungsgemäß durchgeführt werden. lonen und Fallschirmen.
(3) Der Halter des Luftfahrzeugs hat Beginn und (3) Die 100-Stunden-Nachprüfung nach § 27 Abs. 2
Beendigung des Verfahrens der Zulassungsbehörde von Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Flug-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 421
gewicht bis zu 2 000 kg, die von Luftsportvereinen 24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit
für die Ausbildung von Flugzeugführern eingesetzt Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag
werden, kann crnch von geeigneten Personen durch- verlängert, wenn die Voraussetzungen für die An-
geführt werden, die eine Erlaubnis als Prüfer von erkennung fortbestehen.
Luftfahrtgerät nicht besitzen. Die Eignung ist der
Zulassungsbehörde nachzuweisen. (2) Di~ Anerkennung eines luftfahrttechnischen
Betriebes ist zu versagen, wenn nicht ausreichende
(4) Bei einer angeordneten Nachprüfung nach § 29 personelle, technische und organisatorische Voraus-
kann die Zulassungsbehörde die zuständige Stelle setzungen, insbesondere eine von der Werkstätten-
unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrich- leitung unabhängige Prüforganisation vorhanden
tungen und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung sind, um die Nachprüfung ordnungsgemäß durch-
abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen. zuführen.
§ 32 (3) Die Anerkennung eines selbständigen Prüfers
Antrag auf Anerkennung von Luftfahrtgerät ist zu versagen, wenn er die
Tätigkeit als Prüfer noch nicht 3 Jahre ausgeübt hat
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines luftfahrt- oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn für eine
technischen Betriebes muß enthalten: selbständige Tätigkeit als ungeeignet oder in son-
1. Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, stiger Weise als unzuverlässig erscheinen lassen.
bei juristischen Personen und Gesellschaften des Die Anerkennung eines Prüfers von Luftfahrtgerät
Handelsrechts außerdem Namen und Wohnsitz der Klasse 1 oder 2 ist außerdem zu versagen, wenn
der vertretungsberechtigten Personen; er die unbeschränkte Erlaubnis in den Fachrichtun-
2. Angaben der Arten des Luftfahrtgeräts, die gen Flugwerk und Triebwerk nicht besitzt.
Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und
Prüfung sind; (4) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
3. Angaben über die betriebseigenen technischen Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Einrichtungen und Werkstätten; widerrufen, wenn die Voraussetzung für ihre Er-
4. Angaben über die Prüforganisation sowie die teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
Namen des Prüfleiters, seiner Vertreter und der gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehal-
Prüfer von Luftfahrtgerät; ten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch-
5. Angaben über die Lagerhaltung und die Ersatz- geführt werden.
teilbeschaffung;
(5) Die Zulassungsbehörde gibt die Anerkennung,
6. Angaben über die Vergabe von Arbeiten an die Zurücknahme und den Widerruf in den Nach-
andere Stellen;
richten für Luftfahrer bekannt.
7. Angaben über vertragliche Beziehungen zu dem
Hersteller des Luftfahrtgeräts;
§ 34
8. Angaben über die Prüfprogramme und Prüfver-
fahren. Anzeigepflichten
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines selbstän- Der Inhaber der Anerkennung ist verpflichtet, der
digen Prüfers von Luftfahrtgerät muß enthalten: Zulassungsbehörde Änderungen der in § 32 bezeich-
1. Namen und Wohnsitz des Antragstellers; neten Angaben und Unterlagen und bei den Prüfun-
2. Angaben über Art und Umfang der Erlaubnis für gen auftretende besondere Schwierigkeiten unver-
Prüfer von Luftfahrtgerät und die Nummer des züglich anzuzeigen.
Erlaubnisscheines;
3. die Angabe, ob die Prüftätigkeit hauptberuflich § 35
oder nebenberuflich ausgeübt wird; bei haupt-
beruflicher Prüftätigkeit die Angabe, ob sie in Uberwachung
einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird; Die Zulassungsbehörde überwacht die Nachprü-
4. Angaben über Art und Umfang der in den letzten fung. Sie ist berechtigt, an den Prüfungen teilzuneh-
12 Monaten vor der Antragstellung ausgeübten men und jederzeit nachzuprüfen, ob die Vorausset-
Prüftätigkeit; zungen für die Anerkennung fortbestehen.
5. Angaben über die dem Antragsteller zur Ver-
fügung stehenden Prüfunterlagen, Prüfeinrichtun-
gen und Prüfgeräte. § 36
(3) Die Zulassungsbehörde kann weitere Angaben Durchführung der Nachprüfung
und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung (1) Die luftfahrttechnischen Betriebe haben die
über den Antrag erforderlich sind. Sie ist berechtigt, Nachprüfung nach den bei der Anerkennung fest-
Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzu- gelegten Prüfprogrammen- und Prüfverfahren durch-
führen.
zuführen.
§ 33
(2) Die selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät
Anerkennung und Widerruf haben die Nachprüfung unter Beachtung der Be-
(1) Die Anerkennung wird für bestimmte Arten triebsanweisungen und der technischen Mitteilungen
des Luftfahrtgeräts mit einer Gültigkeitsdauer von des Herstellers durchzuführen.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 37 jeweils letzten Nachprüfscheins und der Bescheini-
Prüfpersonal gung ist im Luftfahrzeug mitzuführen.
(1) Die IN:hnischen Prüfungen sind von Prüfern (4) Die sonstigen Nachprüfungen sind von der
von Lu I Ha h rtrwrü 1. durchzuführen. Geeignetes Werk- für die Nachprüfung zuständigen Stelle nach § 31 in
stäfümpersonal kann unter der Aufsicht von Prü- den Prüfaufzeichnungen zu bescheinigen.
fern von LufUi:lhrtgeräl bei den Prüfungen tätig
werden. § 40
(2) Prüfflüge zur Feststellung der Leistungen und Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen
Eiqenschaften eines Luflfahrzeugs sind von Luft- (1) Ist die Nachprüfung von deutschem Luftfahrt-
fahrern auszuführen, die über ausreichende fliege- gerät im Ausland nach ausländische.n Prüfvorschrif-
rische und technische Erfahrungen verfügen. ten vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an
(3) Der luftfahrttechnische Betrieb hat die Arbeits- Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften
und Verantwortungsbereiche des Prüfpersonals dieser Verordnung, kann die Nachprüfung auf An-
schri.ftlich festzulegen und dem Prüfpersonal be- trag von der Zulassungsbehörde anerkannt werden.
kann tzuge ben. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden.
(4) Das Prüfpersonal hat sich mit allen Unterlagen
vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße (2) Ist die Nachprüfung von eingeführtem Luft-
Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Stehen fahrtgerät, dessen Muster von der Zulassungsbe-
diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen inso- hörde zugelassen ist und das nicht der Verkehrs-
weit Prüfaufgaben nicht übernommen werden. zulassung bedarf, nach ausländischen Prüfvorschrif-
ten vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an
(5) Die .'rüfer von Luftfahrtgerät haben Teile von Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften
Luftfahrtgerät, die den Anforderungen nicht genü- dieser Verordnung, kann die Nachprüfung auf An-
gen, unverzüglich als unbrauchbar zu kennzeichnen, trag von der Zulassungsbehörde anerkannt werden.
damit eine irrtümliche oder mißbräuchliche Ver- Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen
wendung vermieden wird. verbunden und befristet werden.
(3) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung
§ 38 zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Prüfaufzeichnungen
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-
Die für die Nachprüfung zuständige Stelle nach teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
§ 31 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die gefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht ein-
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen fest- gehalten werden.
gestellt werden kann. Die Aufzeichnungen sind
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen
5 .J a:hre aufzubewahren. Die Zulassungsbehörde
über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnis-
kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeich- sen bleiben unberührt.
nungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrt-
gertils zu übernehmen sind. (5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen
Stellen der Bundeswehr geprüft ist, sind die Ab-
sätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 39
Bescheinigung der Nachprüfung
Fünfter Abschnitt
(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 27 Abs. 1,
Besondere Vorschriften
die angeordnete Nachprüfung nach § 29, welche
von einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb § 41
durchzuführen ist und die Nachprüfung bei Uber-
holungen, großen Reparaturen und großen Ände- Einzelstücke von Luftfahrtgerät
rungen nach § 30 Abs. 2 ist von der nach § 31 für (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines nach
die Nachprüfung zuständigen Stelle in einem Nach- § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
prüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein von der Musterzulassung befreiten Luftfahrtgeräts
ist die Lufttüchtigkeit und die Dbereinstimmung mit ist in einer Prüfung zu erbringen, deren Art und
den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Umfang von der Zulassungsbehörde im Einzelfall
Angaben festzustellen. festgelegt werden. Das gleiche gilt für die Änderung
(2) Die ordnungsgemäße Durchführung der fort- eines Einzelstücks, die sich auf seine Lufttüchtigkeit
laufenden Nachprüfung nach § 28 ist für jedes Luft- auswirkt.
fahrzeug in Abständen von 12 Monaten von dem (2) In der Prüfung ist festzustellen, ob das Luft-
luftfahrttechnischen Betrieb zu bescheinigen, der die fahrtgerät den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät
Prüfung durchgeführt hat. entspricht und keine Merkmale oder Eigenschaften
(3) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins nach aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen,
Absatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 2 ist und ob ausreichende Betriebsanweisungen erstellt
der Zulassungsbehörde vorzulegen. Eine weitere sind.
Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des (3) Die Zulassungsbehörde kann von dem Nach-
Luflfahrzcmgs zu nehmen. Eine Ausfertigung des weis absehen, daß das Luftfahrtgerät den Bauvor-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 423
schriften für Lu tUahrtgE!rä t entspricht, wenn die gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-
Lufttüchtigkeit nach besonderen, von der Zulassungs- halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß
behörde anerkannten Lufltüchtigkeitsforderungen durchgeführt werden.
nachgewiesen wird, die ein gleiches Maß an Luft-
tüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für § 44
Luftfahrtgerät. Die Verkehrszulassung wird in der
Kategorie „Sonderklasse" erteilt. Nachprüfungen in Sonderfällen
(4) Die Zulassungsbehörde kann weitere Erleich- (1) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall zur
terungen gewähren, wenn ein sicherer Betrieb des Vermeidung unbilliger Härten anerkannte luftfahrt-
Luftfahrtgeräts gewährleistet ist. Die Verkehrs- technische Betriebe auf Antrag ermächtigen, be-
zulassung wird in der Kategorie „Beschränkte Son- stimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren
derklasse" erteilt. Durchführung sie auf Grund der Anerkennung nicht
berechtigt sind. Die Ermächtigung kann einge-
schränkt, mit Auflagen verbunden und befristet
§ 42
werden.
Herstellung im Amateurbau (2) Die Zulassungsbehörde kann die Ermächtigung
(1) Wer ein Luftfahrtgerät in Ubereinstimmung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
mit einem von der Zulassungsbehörde zugelassenen Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie
Muster, das nach den im zugehörigen Gerätekenn- widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er-
blatt enthaltenen Angaben für den Amateurbau ge- teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg-
eignet ist, im Amateurbau ganz oder teilweise her- gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge-
stellt, kann von dem Erfordernis der Anerkennung halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß
nach § 16 befreit werden, wenn er nachweist, daß durchgeführt werden.
die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Her-
stellung und Stückprüfung vorhanden sind. Die Be-
freiung wird auf Antrag von der Zulassungsbehörde Sechster Abschnitt
erteilt; sie kann mit Auflagen verbunden und be- Schi ußvorschriften
fristet werden.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Befreiung § 45
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie Durchführungsvorschriften
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er- Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur
teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg- Durchführung dieser Verordnung weitere Einzel-
gefallen sind, die erteilten Auflagen nicht einge- heiten des Prüfwesens, die zur Feststellung der
halten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß Verkehrssicherheit des Luftfahrtgeräts notwendig
durchgeführt werden. sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit
(3) Lu.ftsportverhände und -vereine können als dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird,
Hersteller von Luftfahrtgerät im Amateurbau an- ist das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
erkannt werden. Die §§ 17 bis 24 sind sinngemäß Flugsicherung herbeizuführen.
anzuwenden.
(4) Für Luftfahrtgerät, das im Amateurbau herge- § 46
stellt ist, gilt der Stückprüfschein nach § 24 als Nach- BuUgeldvorschriften
weis der Lufttüchtigkeit für die Kategorie „Nicht-
gewerblicher Verkehr". (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
§ 43
1. als Inhaber einer nach dieser Verordnung erteil-
Kleinbetriebe ten Anerkennung
(1) Die Zulassungsbehörde kann Kleinbetriebe, a) eine in den §§ 9, 19 oder 34 vorgeschriebene
die prüfpflichtiges Luftfahrtgerät herstellen, instand- Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
halten oder ändern und über eine betriebseigene oder nicht unverzüglich erstattet,
Prüforganisation nicht verfügen, zur Vermeidung b) Musterunterlagen nach § 11 Abs. 2 mit einem
unbilliger Härten nach den §§ 18 und 33 anerkennen, unrichtigen Prüfvermerk versieht,
wenn nachgewiesen wird, daß die ordnungsgemäße c) einer Vorschrift des § 11 Abs. 3, des § 23
Durchführung der Prüfungen und die Lufttüchtigkeit Satz 2, des § 24 Abs. 2 oder des § 38 Satz 2
des Luftfahrtgeräts sichergestellt werden. Die An- über die Aufbewahrung der dort bezeichneten
erkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen ver- Schriftstücke zuwiderhandelt,
bunden und befristet werden.
d) der Zulassungsbehörde eine nach § 11 Abs. 4
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Anerkennung verlangte Zweitausfertigung der Musterunter-
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre lagen oder eine in § 39 Abs. 3 Satz 1 bezeich-
Erteilung nicht vorgelegen haben; sie kann sie nete Ausfertigung des Nachprüfscheins oder
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Er- der Bescheinigung der fortlaufenden Nach-
teilung nachträglich nicht nur vorübergehend weg- prüfung nicht vorlegt,
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
e) über eine Stückprüfung nach § 24 Abs. l oder § 35 Satz 2 bezeichneten Be'fugnisse der Zulassungs-
eine Nachprüfung nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 behörde nicht duldet.
eine unrichtige Bescheinigung erteilt oder
f) die Nachprüfung eines Luftfahrzeugs nach § 28 § 47
Abs. 1 nicht nach dem dort bezeichneten Ver-
Berlin-Klausel
fahren durchführt,
2. als Hersteller von Luftfahrtgerät entgegen § 14 Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
Abs. 2 Satz 2 technische Unterlagen nicht erstellt der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
oder übersendet,
§ 48
3. als Prüfer von Luftfahrtgerät entgegen § 22 Abs. 5
oder § 37 Abs. 5 Teile von Luftfahrtgerät nicht Inkrafttreten
unverzüglich als unbrauchbar kennzeichnet,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage des Inkraft-
4. als Luftfahrzeugführer entgegen § 39 Abs. 3 Satz 3 tretens des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrs-
eine Ausfertigung des Nachprüfscheins oder der gesetzes (7. Änderung) und des Gesetzes über das
Bescheinigung nicht im Luftfahrzeug mitführt, Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung) in Kraft.
5. eine Änderung des zugelassenen Musters ent-
gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht vor ihrer Durch- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
ten außer Kraft:
führung anzeigt,
6. eine technische Prüfung durchführt oder bei ihr 1. die Prüfordnung für Luftfahrtgerät vom 21. August
tätig wird, ohne nach § 22 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 639),
hierzu berechtigt zu sein, oder 2. die Prüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät
7. einer Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1033),
Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, 3. Artikel 2 der Verordnung über die Prüfung von
§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 2 oder Ab- Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-
satz 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 2 gesetzbl. I S. 690),
oder § 44 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
4. die Verordnung über die Bau- und Prüfvorschrif-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich ten für Flugzeuge vom 15. März 1935 (Reichs-
die Ausübung der in § 10 Satz 2, § 20 Satz 2 oder ministerialbl. 1935 S. 116).
Bonn, den 16. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 425
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 23, ausgegeben am 21. Mai 1968
15. 5. 1968 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. November 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . 449
10. 5. 1968 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente
für Rohblei und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
14. 5. 1968 Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1967 . . . . . . . . . 461
22. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von
Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
24. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
C:orporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
29. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
29. 4. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . 468
29. 4. 1968 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur
Durchführung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Sl.üat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
6. 5. 1968 Bekanntmachung zu dem Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Mafn-Donau-Groß-
schiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängen-
den Eigentumsverhi:iltnisse vorn 29. November 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
10. 5. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
10. 5. 1968 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 5. 68 Verordnung Nr. 12/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 91 15.5.68 15.5.68
7. 5. 68 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (4. Änderung) - 92 16.5.68 16.5.68
14. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Beglaubigungspflicht von Meß-
geräten für Elektrizität 93 17.5. 68 17.5.68
Bundes9esetzbl. III 7141-3-4
13. 5. 68 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über
Abschöpfungsbefreiung für Zucker aus Mitglied-
staaten zur Herstellung bestimmter chemischer
Erzeugnisse 93 17.5. 68 22.5. 68
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelburc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 516/68 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 44/67/EWG hinsichtlich der Erstattungen für
Erzeugnisse des Zuckersektors, die in Form von Erzeugnissen
der chemischen Industrie ausgeführt werden 30.4. 68 L 102/1
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 517/68 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 120/67/EWG hinsichtlich der Erstattungen für
Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von Erzeugnissen
der chemischen Industrie ausgeführt werden 30. 4. 68 L 102/2
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 518/68 des Rates zur Festsetzung des
Crundpreises und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die
Zeit vom 1. M,ii bis zum 31. Oktober 1968 30.4.68 L 102/3
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 519/68 der Kommission zur Festsetzung
des auf dem S<c~ktor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse in jedem Mtigliedstaat für die Berechnung der
Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden Preis-
unterschieds für Weißzucker 30.4.68 L 102/5
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 520/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 30.4.68 L 102/6
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 521/68 der Kommission zur Festset-
zun~-r dm: Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Blumenkohl nach Verordnung (EWG) Nr. 518/68 des Rates 30. 4. 68 L 102/7
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 522/68 der Kommission zur Änderung
der Liste der repräsentdtiven Erzeugermärkte für Blumenkohl 30.4.68 L 102/8
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 523/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 4. 68 L 102/9
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 524/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30.4. 68 L 102/10
29. 4. 68 Veronlnung (EWG) Nr. 525/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30.4.68 L 102/12
30. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 526/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 5. 68 L 103/1
30. 4. 68 Verordnung (EWC) Nr. 527/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mcllz hinzugefügt werden 1. 5. 68 L 103/2
30. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 528/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.t1Hung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 5. 68 L 103/4
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 529/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 1. 5. 68 L 103/5
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 530/68 der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel an-
zuwendenden Abschöpfungen · 1. 5. 68 L 103/13
29. 4. 68 Verordnun9 (EWG) Nr. 531/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 1. 5. 68 L 103/21
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 427
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Diltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 68 Verordnung (EWC) Nr. 532/68 der Kommission zur Festsetzung
der Pri:imien dls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 5. 68 L 103/23
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 533/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 5. 68 L 103/25
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 534/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 1. 5. 68 L 103/27
30. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 535/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 5. 68 L 103/29
30. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 536/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 5. 68 L 103/31
30. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 537/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 5. 68 L 103/33
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 538/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 131/67/EWG hinsichtlich der bei der Bestim-
mung der abgeleiteten Interventionspreise für Getreide zu
berücksichligenden Transportkosten 3.5.68 L 104/1
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 539/68 des Rates zur Festlegung der
wesentlichsten Handelsplätze für Getreide und der für diese
Handelsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise so-
wie des Interventionspreises für Mais für das Wirtschaftsjahr
1968/1969 3.5. 68 L 104/2
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 540/68 des Rates zur Festsetzung eines
Ausgleichsbetrags für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und
Mais, die sich am Ende des Wirtschaftsjahres 1967/1968 auf
Lager befinden und für die Ausfuhr bestimmt sind 3.5.68 L 104/5
29. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 541/68 des Rates zur Festsetzung einer
Ubergangsvergütung für Weichweizen, zur Brotherstellung ge-
eigneten Roggen und Mais, die sich am Ende des Wirtschafts-
jahres 1967/1968 auf Lager befinden 3.5. 68 L 104/6
30. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 542/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 215/66/EWG hinsichtlich der Festsetzung des
besonderen Preises frei Grenze für Milchpulver für Futter-
zwecke 3.5. 68 L 104/7
1. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 543/68 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 841/67/EWG zur Festsetzung des Grundpreises
und des Ankaufspreises für Apfelsinen 3.5.68 L 104/8
2. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 544/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3.5.68 L 104/9
2. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 545/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.5.68 L 104/10
2. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 546/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 3.5.68 L 104/12
2. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 547/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 3.5.68 L 104/14
2. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 548/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 3.5. 68 L 104/17
2. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 549/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 3.5.68 L 104/19
3. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 550/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen iln wendbilren Abschöpfungen 4.5.68 L 105/1
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
3. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 551/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mülz hinzugefügt werden 4.5.68 L 105/2
3. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 552/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4.5.68 L 105/4
3. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 553/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 4.5.68 L 105/6
3. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 554/68 der Kommission zur Ergänzung,
hinsichtlich Finnlands, der Verordnung Nr. 887/67/EWG zur
Aufstellung einer Liste derjenigen Stellen, die Bescheinigun-
gen ausstellen dürfen, durch die bestimmte Milcherzeugnisse
mit Herkunft aus dritten Ländern zu bestimmten Tarifnummern
zugelassen werden 4.5.68 L 105/7
3. 5. 68 Verordnung (EWG) Nr. 555/68 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Apfelsinen nach Verordnung (EWG) Nr. 543/68 des Rates zur
Abänderung der Verordnung Nr. 841/67/EWG des Rates 4.5.68 L 105/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil lII wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vo~ 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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