Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968 55
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 10. Januar 1968
Der Bundesl.dg lh1t das folgende Gesetz be- zen 1 und 2. Die Laufzeit einer Bürgschaft oder
schlossen: eines Darlehens darf fünfundzwanzig Jahre nicht
übersteigen."
Artikel 1 2. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zur Förderung der Rc1tionalisierung im ,, (1) Soweit sich aus § 15 Abs. 3 nichts anderes
Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (ßundesge- ergibt, entfallen die Aufgaben des Verbandes
sctzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz nach § 2 mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-
über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von treten dieses Gesetzes."
Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 403), wird wie folrJt geändert: Artikel 2
1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Anwendung im Land Berlin
,, (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz Dieses G~setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ihkraft- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
treten dieses Gesetzes gewähren; ist vor diesem (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
Zeitpunkt mit der Durchführung der Maßnahmen,
deren Finanzierung erleichtert werden soll, be- Artikel 3
gonnen und ein Antrag auf Darlehensgewährung
gestellt worden, so verlängert sich die Frist um Inkrafttreten
weitere drei Jahre. Entsprechendes gilt für die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Ubernahme von Bürgschaften nach den Absät- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Schmid
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, TeH I
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 10. Januar 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- verbunden war und der auf eigenen Antrag vor
schlossen: Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer
wie die des Studiums oder der Fachausbildung ent-
Artikel 1
la'ssen wird, muß die entstandenen Kosten des
Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes- Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf
gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine
6. April 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 305), wird wie besondere Härte bedeuten würde."
folgt geändert und ergänzt:
§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,, (4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung mit einem Studium oder einer Fachausbildung dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968 57
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für die Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei
Vom 19. Dezember 1967
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinar- Befindet sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeam-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom tE-~n außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-
20. Juli 1%7 (ßun(fosgesel.zbl. I S. 750) wird ange- setzes, so ist der Präsident der Oberpostdirektion
ordnel: für das Verfahren zuständig, in deren Bezirk der
Ruhestandsbeamte seinen letzten dienstlichen Wohn-
sitz hatte. Hatte der Ruhestandsbeamte seinen letz-
1. ten dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Landespost-
direktion Berlin, so übt der Präsident der Landes-
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-- postdirektion Berlin die in Satz 3 bezeichneten Be-
hörde im Verfahren gegen einen Ruhestandsbeamten fugnisse aus.
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
werden auf den Prüsidcnten der Oberpostdirektion II.
übertragen, in deren Bezirk der Ruhestandsbeamte Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
seinen Wohnsitz hat. IIat der Ruhestandsbeamte Mit diesem Tage tritt die Anordnung zur Durchfüh-
seinen Wohnsitz im Bc~zirk der Landespostdirektion rung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche
Br,rlin, so übt der Prüsident. der Landespostdirektion Bundespost und die Bundesdruckerei vom 20. Okto-
Berlin die in Satz 1 lwzeichnetcn Befugnisse aus. ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 674) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1967
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. D o 11 in g er
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemiiß § 1 Abs. 2 des c;esetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundP~,g()selzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und lkzc!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2B. 12. 67 Vnrordnung TSN Nr. 1/67 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Cüternc1hverkd1r mit Krnftfahrzeugen (GNT) 3. 1. 68 1. 1. 68
29. 12. 67 Lotstarifordnun9 für das Scelotsrevicr Trave 2 4. 1. 68 5. 1. 68
3. 1. GB Verordnung :zur Durchführung des Gesetzes über
das Zollkuntinqent für feste Brennstoffe 1968,
1969 und 1970 4 6. 1. 68 6. 1. 68
4. 1. 68 Verordnung zur Aufhebung der Achten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung 5 9. 1. 68 10. 1. 68
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von
Lotstarifordnungen 5 9. 1. 68
8. 1. 68 Vierte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Rindffoisch 8 12. 1. 68 13. 1. 68
10. 1. 68 Vierzehnte Verordnung zur Anderung der Ver-
ordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 8 12. 1. 68 15. 1. 68
53
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 1968 Nr. 3
T ctg In h a l t Seite
10. 1 68 Gesetz zur i\nrlenmg des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
B111Hles;JC'st'izbl. III (;11-.5
10. 1. 68 Zweites Gesefz zur Änderung des- Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Stein-
kohlenberg bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Bund(!S!JCSelzhJ. rrr '7:i(HJ
10. l. 68 Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Bunues1iesetzbl. III 51-1
19. 12. 67 Anordr~ung zur Durcl1führnng der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bundespost und
die Bundcsdrud,crei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Bu1Hfoi;qes1.•lzhl. Ilf 2(1:il-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkünd1n•0cn irn numlPs,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Rechl:-,\',>rc:dniltcn d(•r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Gesetz
zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 10. Januar 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Ermittlung der Lohnsumme ist § 19 Abs. 2 des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Zu-
schläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feier-
tags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der
einkommensteuerlichen Behandlung zur Lohn-
Artikel t
summe.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Beträge, die
25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Verwirklichung der an Lehrlinge gezahlt worden sind, die auf Grund
eines schriftlichen Lehrvertrags eine ordnung-s-
mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, I. Teil
Zweites Steueränderungsgesetz 1967 vom 21. De- mäßige Ausbildung erfahren."
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), wird wie
folgt geändert: 2. § 35 c Ziff. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fas-
sung:
1. In § 24 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende ,,b) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal-,
Fassung: ten und Altenheimen des Bundes, eines
,, (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Ab- Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
sätze 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 meindeverbandes sowie von anderen Kran-
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, so- kenanstalten und Altenheimen, die in beson-
weit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften derem Maße der minderbemittelten Bevölke-
von der Einkommensteuer befreit sind. Bei der rung dienen,".
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Artikel 1 Nr. 2 ist erstmals für den Erhebungs- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
zeitraum 1967 anzuwenden. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 3 Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968 55
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 10. Januar 1968
Der Bundesl.dg lh1t das folgende Gesetz be- zen 1 und 2. Die Laufzeit einer Bürgschaft oder
schlossen: eines Darlehens darf fünfundzwanzig Jahre nicht
übersteigen."
Artikel 1 2. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zur Förderung der Rc1tionalisierung im ,, (1) Soweit sich aus § 15 Abs. 3 nichts anderes
Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (ßundesge- ergibt, entfallen die Aufgaben des Verbandes
sctzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz nach § 2 mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft-
über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von treten dieses Gesetzes."
Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 403), wird wie folrJt geändert: Artikel 2
1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Anwendung im Land Berlin
,, (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz Dieses G~setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ihkraft- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
treten dieses Gesetzes gewähren; ist vor diesem (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
Zeitpunkt mit der Durchführung der Maßnahmen,
deren Finanzierung erleichtert werden soll, be- Artikel 3
gonnen und ein Antrag auf Darlehensgewährung
gestellt worden, so verlängert sich die Frist um Inkrafttreten
weitere drei Jahre. Entsprechendes gilt für die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Ubernahme von Bürgschaften nach den Absät- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Schmid
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, TeH I
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 10. Januar 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- verbunden war und der auf eigenen Antrag vor
schlossen: Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer
wie die des Studiums oder der Fachausbildung ent-
Artikel 1
la'ssen wird, muß die entstandenen Kosten des
Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes- Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf
gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Fünfte die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine
6. April 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 305), wird wie besondere Härte bedeuten würde."
folgt geändert und ergänzt:
§ 46 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,, (4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbil- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung mit einem Studium oder einer Fachausbildung dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Januar 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968 57
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für die Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei
Vom 19. Dezember 1967
Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinar- Befindet sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeam-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom tE-~n außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-
20. Juli 1%7 (ßun(fosgesel.zbl. I S. 750) wird ange- setzes, so ist der Präsident der Oberpostdirektion
ordnel: für das Verfahren zuständig, in deren Bezirk der
Ruhestandsbeamte seinen letzten dienstlichen Wohn-
sitz hatte. Hatte der Ruhestandsbeamte seinen letz-
1. ten dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Landespost-
direktion Berlin, so übt der Präsident der Landes-
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-- postdirektion Berlin die in Satz 3 bezeichneten Be-
hörde im Verfahren gegen einen Ruhestandsbeamten fugnisse aus.
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
werden auf den Prüsidcnten der Oberpostdirektion II.
übertragen, in deren Bezirk der Ruhestandsbeamte Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
seinen Wohnsitz hat. IIat der Ruhestandsbeamte Mit diesem Tage tritt die Anordnung zur Durchfüh-
seinen Wohnsitz im Bc~zirk der Landespostdirektion rung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche
Br,rlin, so übt der Prüsident. der Landespostdirektion Bundespost und die Bundesdruckerei vom 20. Okto-
Berlin die in Satz 1 lwzeichnetcn Befugnisse aus. ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 674) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1967
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. D o 11 in g er
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemiiß § 1 Abs. 2 des c;esetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundP~,g()selzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und lkzc!ichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2B. 12. 67 Vnrordnung TSN Nr. 1/67 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Cüternc1hverkd1r mit Krnftfahrzeugen (GNT) 3. 1. 68 1. 1. 68
29. 12. 67 Lotstarifordnun9 für das Scelotsrevicr Trave 2 4. 1. 68 5. 1. 68
3. 1. GB Verordnung :zur Durchführung des Gesetzes über
das Zollkuntinqent für feste Brennstoffe 1968,
1969 und 1970 4 6. 1. 68 6. 1. 68
4. 1. 68 Verordnung zur Aufhebung der Achten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung 5 9. 1. 68 10. 1. 68
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von
Lotstarifordnungen 5 9. 1. 68
8. 1. 68 Vierte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Rindffoisch 8 12. 1. 68 13. 1. 68
10. 1. 68 Vierzehnte Verordnung zur Anderung der Ver-
ordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 8 12. 1. 68 15. 1. 68
Nr. 3 - Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1968 59
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ltnmiltclbare Rcchlswirksamkcit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
----------------·---------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillum und Bczeidrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 1/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getn:\ide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 1. 68 L 1/1
2. 1. 68 Verordnung (EWG} Nr. 2/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 1. 68 L 1/3
2. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 3/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqung 3. 1. 68 L 1/5
3. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 4/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 1. 68 L 2/1
3. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 5/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 1. 68 L 2/2
3. 1. 68 Verordnung (EWG} Nr. 6/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 4. 1. 68 L 2/4
4. 1. 68 Verordnung (EWG} Nr. 7/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 1. 68 L 3/1
4. 1. 68 Verordnung (EWG} Nr. 8/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 1. 68 L 3/2
4. l. 68 Verordnung (EWG) Nr. 9/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 1. 68 L 3/4
4. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 10/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von ·weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 5. 1. 68 L 3/6
4. 1. 68 Verordnung (EWG} Nr. 11/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 5. 1. 68 L 3/9
4. 1. 68 Verordnung (EWG} Nr. 12/68 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 5. 1. 68 L 3/11
4. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 13/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5. 1. 68 L 3/13
4. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 14/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 5. 1. 68 L 3/15
4. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 15/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu gewährenden Erstattungen 5. 1. 68 L 3/17
5. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 16/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roqqen anwendbaren Abschöpfunqen 6. 1. 68 L 4/1
5. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 17/68 der Kommission über. die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefügt werden 6. 1. 68 L 4/2
5. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr 18/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tif.:rung 6. 1. 68 L 4/4
5. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 19/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 6. 1. 68 L 4/5
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum l. J,rnuar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfohren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. cles Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und dahPr cim'n Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zejtungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer bPl icbigen Arnwhrnestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können ,::iufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitun~Jscrn lagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bHten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damif: in der BeUeforung keine Unterbrechung eintritt.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Unter-
brechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto
abbuchen zu lassen.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o. .
Das Bundesqesetzblatt erschr,int in d1e1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ansfer tiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend feslqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli l'J53 (ßundcsqesctzbl. I S. 437) ni:lch Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III du~-ch ~en VE?rlaq.
B<'zuqsbcdi1J4unqen für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Te!l II Je 8,50 D~;
Ein z e Ist ü c k e Je nngc!angcnc 16 Seilen 0,40 DM gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Koln 3 99 oder nach Bezuhlunq au! Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.