Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 395
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung
Vom 10. Mai 1968
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 183 Mannheim Zollamt
des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom Mannheim-Post A CDEFG
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt 184 Mannheim Zollamt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch- Mannheim-Rhein A CDEFG
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch 206 Passau Zollamt Passau-
und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968 Bahnhof A CDEFG
(Bundesgesetzbl. I S. 305), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- 207 Passau Zollamt Passau-
mung des Bundesrates verordnet: Donaulände A CDEFG
211 Reckling- Zollamt
hausen Recklinghausen ABCD FG
Artikel 1
212 Regensburg Zollamt
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaß stellen Regensburg-
für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom Güterbahnhof ABCDEFG
22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542), zuletzt ge-
249 Wiesbaden Zollamt Wies-
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung DEFG
baden-Biebrich
der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und
Auslandsfleischbeschaustellen vom 17. März 1967 249a Wilhelms- Zollamt
(Bundesgesetzbl. I S. 353), wird wie folgt geändert: haven Wilhelmshaven ABCDEFG".
1. In der Zeichenerklärung erhält Buchstabe D fol- 3. Es werden eingefügt:
gende Fassung: a) hinter der laufenden Nummer 160
,,D: Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Be- die Nummer
hältnissen haltbar gemacht worden ist, sowie „ 160 a Krefeld
Wurst und andere tafelfertige Erzeugnisse, Hauptzollamt Krefeld G",
ausgenommen nur durch Pökeln zubereitetes b) hinter der laufenden Nummer 168
Hackfleisch;". die Nummer
„ 168 a Lingen Zollamt Lingen A G",
2. Die nachstehend aufgeführten laufenden Num-
mern erhalten folgende Fassung: c) hinter der laufenden Nummer 210
die Nummer
„46 Darmstadt Hauptzollamt „210 a Quakenbrück
Darmstadt A CDEFG Zollamt Quakenbrück A G".
122 Hamm Zollamt Hamm
(Westf.) A G
129 Heidelberg Zollamt Artikel 2
Heidelberg- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Güterbahnhof ABCDEFG Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
129 a Heidelberg Zollamt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Heidelberg-Post ABCDEFG Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
181 Mannheim Zollamt vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch
Mannheim- im Land Berlin.
Güterbahnhof A CDEFG
182 Mannheim Zollamt Artikel 3
Mannheim- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Industriehafen A CDEFG kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 22, ausgegeben am 16. Mai 1968
9. 5. G8 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen und zu dem Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und VermiUhmgskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
9. 5. b8 Gesetz zu dem ProtokolJ Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet
werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind 422
10. 5. 6B Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflan-
zenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
10. 5. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Straße von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
22. 3. 68 Bekanntn1c1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Spanischen Regierung über die ge·genseitige Anerkennung von Seefahrtbüchern als
Paßersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dultm1 und B<>zcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 68 Verorclnung Nr. 11/68 über die Festsetzung von
Enlgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 86 8.5.68 10. 5. 68
6. 5. 68 Ncunundvierzigsl<:! Verordnung zur Änderung des
Abschüpfungstarifs (Bestimmte Milcherzeugnisse) 87 9.5. 68 22.4.68
25. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdircktion Bremen über das bei Einfahrt
in die Bremer Weserschleuse unterhalb der
Schleuse gezeigte Vorsignal 87 9.5.68 10.5.68
7. 5. 68 Verordnung PR Nr. 3/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-
haltige Düngemittel 88 10. 5. 68 1. 7. 68
7. 5. 68 Berichtigung der Vierten Verordnung zur Ände-
rung der Eichgebührenordnung 88 10.5.68
8. 4. 68 Strom-- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiflahrtsdirektion Aurich über die
Liege- und Umschlagplätze in der Alten Ems/
Dukegal 89 11. 5. 68 20.5.68
3. 5. 68 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Durchfahrt durch das Neue Fahr-
wasser unterhalb Bingen bei Nacht 90 14. 5.68 15.3.68
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. ~.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesgesetzblolt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1958 (ßundesqeset~bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqsbeclinqmHJ<m für Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e 1 s t ü c k c je ilTHJefrirHJcine 1(j Seiten 0,40 DM riegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch 13c:whlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 22, ausgegeben am 16. Mai 1968
9. 5. G8 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen und zu dem Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und VermiUhmgskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
9. 5. b8 Gesetz zu dem ProtokolJ Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet
werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind 422
10. 5. 6B Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflan-
zenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
10. 5. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Straße von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
22. 3. 68 Bekanntn1c1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Spanischen Regierung über die ge·genseitige Anerkennung von Seefahrtbüchern als
Paßersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dultm1 und B<>zcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 68 Verorclnung Nr. 11/68 über die Festsetzung von
Enlgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 86 8.5.68 10. 5. 68
6. 5. 68 Ncunundvierzigsl<:! Verordnung zur Änderung des
Abschüpfungstarifs (Bestimmte Milcherzeugnisse) 87 9.5. 68 22.4.68
25. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdircktion Bremen über das bei Einfahrt
in die Bremer Weserschleuse unterhalb der
Schleuse gezeigte Vorsignal 87 9.5.68 10.5.68
7. 5. 68 Verordnung PR Nr. 3/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-
haltige Düngemittel 88 10. 5. 68 1. 7. 68
7. 5. 68 Berichtigung der Vierten Verordnung zur Ände-
rung der Eichgebührenordnung 88 10.5.68
8. 4. 68 Strom-- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiflahrtsdirektion Aurich über die
Liege- und Umschlagplätze in der Alten Ems/
Dukegal 89 11. 5. 68 20.5.68
3. 5. 68 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Durchfahrt durch das Neue Fahr-
wasser unterhalb Bingen bei Nacht 90 14. 5.68 15.3.68
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. ~.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesgesetzblolt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1958 (ßundesqeset~bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqsbeclinqmHJ<m für Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e 1 s t ü c k c je ilTHJefrirHJcine 1(j Seiten 0,40 DM riegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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365
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1968 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
15. 5. 68 Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
Steinkohlenbergbaugcbiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
Bu11clc,s<J<!sdzbl. 111 750-D, GJ 1-1
15. 5. 68 Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im
öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
Bundcsgcsclzbl. III 600-3
10. 5. 68 Fünfte Verordnung zur Anderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
Bundcsgcsctzbl. III 7820-1-1
10. 5. 68 Zweite Verordnung zur Anderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 393
Bundcsgcsctzbl. III 7832-1-9
10. 5. 68 Vierte Verordnung zur Anderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . . . . . . 395
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
Gesetz
zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
Vom 15. Mai 1968
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Anpassung und Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaus
Teil 1 Teil 2
Maßnahmen zur Anpassung von Produktion und Absatz Förderung der Unternehmenskonzentration
im Steinkohlenbergbau
§
Zielsetzung ...................................... . §
Absatzvorausschätzung ........................... . 2 Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlage-
Meldungen und Auskünfte ....................... . 3 güter .......................................... •. 10
Gegenüberstellung von Absatz und Produktion, Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Empfehlungen ................................... . 4 Verschmelzung .................................. , 12
Pflichten der V crkaufsgesellschaften .............. . 5 Weitergeltung des Schachtelprivilegs . . . . . . . . . . . . . . 13
Durchführung von Entscheidungen der Kommission Gesellschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
der Europäischen Gemeinschaften ................ . 6 Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gesamtsozialplan ................................ . 7 Bürgschaften zur Erleichterung der Unternehmens-
Kohlenbeirat .................................... . 8 konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausschüsse für Fragen der Belegschaftsentwicklung 9 Versagung der Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Teil 3
Begünstigungen
§
Wegfall von Begünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Untersuchung des Bundesbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . 19
Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Wegfallende Begünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Vorbehalt, Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Nichtbefolgung von Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Abschnitt II
Abfindungsgeld
Begünstigter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Voraussetzungen für die Gewährung des Abfindungs-
geldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Ausschluß von der Gewährung des Abfindungsgeldes 26
Höhe des Abfindungsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Verfahren, Auszahlungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Anwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Abschnitt III
Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-
struktur in den Steinkohlenbergbaugebieten
Teil 1
Förderung der Errichtung und Erweiterung
von Industriebetrieben
Investitionsprämie durch Abzug von der Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Teil 2
Industrielandbeschaffung
Enteignungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Gegenstand der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Sinngemäße Anwendung des Bundesbaugesetzes . . . 35
Abschnitt IV
Auskunfts-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Prüfungs- und Nachschaurechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Verletzung der Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . 37
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Zuständige Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Abschnitt V
Dbergangs- und Schlußvorschriften
Ubertragung von Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Anderung der Steinkohlenbergbaugebiete . . . . . . . . . . 41
Anderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . 42
Anwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 367
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Bundesbeauftragte gibt als Ergebnis der
rates das fo]g<:mdc Gesetz beschlossen: Prüfung nach Absatz 1 jährlich bis zum 1. Dezember
eines jeden Jahres eine Vorausschätzung der Absatz-
entwicklung unter Darstellung der hierfür maß-
Abschnitt I gebenden Tatsachen und Annahmen bekannt; die
Anpassung und Gesundung erste Vorausschätzung ist innerhalb von drei Mona-
des deutschen Steinkohlenbergbaus ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntzu-
machen. Die Vorausschätzung ist laufend zu über-
Teil 1 prüfen; wesentliche Änderungen der Voraus-
schätzung oder der hierfür maßgebenden Tatsachen
Maßnahmen zur Anpassung von Produktion oder Annahmen sind bekanntzugeben.
und Absatz
§ 1 § 3
Zielsetzung Meldungen und Auskünfte
(1) Zur Förderung der aus gesamtwirtschaftlichen (1) Die Bergbauunternehmen melden dem Bun-
Gründen und zur Vermeidung tiefgreifender sozialer desbeauftragten bis zum 1. März eines jeden Jahres
und wirtschaftJicher Schäden notwendigen Anpas- nach Maßgabe des Absatzes 3 für das vorangegan-
sung der Produktionskapazität des deutschen Stein- gene Kalenderjahr:
kohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Ent- 1. bezogen auf Anfang, Mitte und Ende des Ka-
wicklung wird der Bundesbeauftragte für den Stein- lenderjahres
kohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle,
(Bundesbeauftrngter) eingesetzt. Er hat die Aufgabe,
Steinkohleerzeugnissen und Strom insgesamt,
unter Beachtung des Vertrages über die Gründung für die einzelnen Betriebe und nach betrieb-
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
lichen Teilbereichen,
vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 446),
der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Bundesregie- b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,
rung und der Notwendigkc~it, den technischen Fort- c) den Haldenbestand, die übrigen Bestände an
schritt in der Energiewirtschaft nicht zu behindern, Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie
darauf hinzuwirken, daß unter Berücksichtigung der d) die Kohlenvorräte unter Tage;
gesamtwirtschaftlichen Belange sowie der besonde- 2. bezogen auf das gesamte Kalenderjahr
ren sozialen und reqionalwirtschaftlichen Verhält-
nisse der Steinkoh lenbergbaugebiete a) die Menge der geförderten Steinkohle,
1. die Bergbauunternehmen ihre Produktionskapazi- b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe und
tät auf die Absatzmöglichkeiten des deutschen Kraftwerke,
Steinkohlenbergbcrns ausrichten und c) den Absatz an Steinkohle, Steinkohleerzeug-
2. die Steinkohlenbergwerke mit der nachhaltig nissen und Strom,
stärksten Ertragskr,üt ihre Produktionskapazität d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch
ausnutzen können. ausgefallene Förderung,
(2) Der Bundesbeauftragte wird von der Bundes- e) die Bewertung der Haldenbestände,
regierung berufen und ist als Bur.desoberbehörde f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlös-
dem Bundesminister für Wirtschaft unmittelbar un- rechnungen für die einzelnen Gruben- und
terstellt. Veredelungsbetriebe sowie Kraftwerke, die
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Ergebnisrechnungen Kraftwirtschaft und Berg-
werk sowie die Ergänzungsmeldungen nach
1. Bergbauunternehmen: Unternehmen, die in der
den Richtlinien für das betriebliche Rechnungs-
Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau
wesen im Steinkohlenbergbau sowie
betreiben,
g) Art und Umfang der Investitionen.
2. Steinkohlenbergbaugebiete: die in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Mit den Meldungen teilen die Bergbauunterneh-
Gemeindeverbände nach dem Stand vom 1. Ja- men dem Bundesbeauftragten zugleich die für das
nuar 1968. laufende und für die darauffolgenden drei Kalender-
jahre zu erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu
(4) Zum Steinkohlenbergbau im Sinne dieses Ge-
meldenden Daten mit.
setzes gehören auch der Pechkohlenbergbau und der
Braunkoh]entiefbau. (2) Die Bergbauunternehmen melden dem Bundes-
beauftra.gten bis zum 31. Dezember eines jeden
§ 2 Jahres nach Maßgabe des Absatzes 3 die in dem
Absatzvorausschätzung folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Einstellun-
gen, Entlassungen und Verlegungen von Arbeitneh-
(1) Der Bundesbeauftragte prüft im Zusammen-
mern. In der Meldung sind anzugeben:
wirken mit dem Kohlenbeirat und den von ihm zu
beauftragenden wirtschaftswissenschaftlichen Insti- 1. die von der Einstellung, Entlassung oder Ver-
tuten die kurz- und mittelfristigen Absatzaussichten legung betroffenen Betriebsbereiche,
für deutsche Steinkohle der verschiedenen Stein- 2. die für die Einstellung, Entlassung oder Verlegung
kohlenbergbaugebiete. maßgebenden Gründe,
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. die Altersgliederung der von der Entlassung oder Der Bundesbeauftragte kann Empfehlungen zur
Verlegung betroffenen Arbeitnehmer sowie eine Felderbereinigung oder zu sonstigen Maßnahmen
Aufgliederung nach deren Stellung und Beschäf- der betrieblichen und überbetrieblichen Rationalisie-
tigung im Betrieb zum Zeitpunkt der Meldung rung aussprechen.
und (3) Der Bundesbeauftragte kann Bergbauunter-
4. für die Fdlle der Verlegung der aufnehmende nehmen empfehlen, Entlassungen oder Verlegungen
Betrieb oder der neue Arbeitsplatz. von Arbeitnehmern zu unterlassen oder Arbeitneh-
Treffen Ber~Jb,rnuntcrnehmen Entscheidungen über mer des Steinkohlenbergbaus einzustellen oder zu
Einstellungen, Entlassungen und Verlegungen von verlegen. Die Empfehlungen sollen der Höhe der
Arbeitnehmern nach der in Satz 1 bezeichneten Mel- Produktion, den Produktionszielen und dem Arbeits-
dung und weichen diese\ Entscheidungen erheblich kräftebedarf des Bergbauunternehmens in ange-
von der ubrJe~Jebenen Meldung ab, so haben sie messener und zumutbarer Weise Rechnung tragen.
diese EntscheidunrJen dem Bundesbeauftragten un-
verzüglich mitzuteilen; für die Mitteilung gilt Satz 2 § 5
entsprechend. Pflichten der Verkaufsgesellschaften
(3) Der Bundesbeauftragte kann für die Meldung Die Verkaufsgesellschaften der Steinkohlenberg-
nach den Absätzen 1 und 2 die Verwendung von baugebiete (Verkaufsgesellschaften) haben Emp-
Vordrucken vorschreiben, die eine Aufschlüsselung pfehlungen des Bundesbeauftragten an einzelne
vorsehen können. Bergbauunternehmen über die Höhe ihrer Produk-
(4) Der Bundesbeauftragte kann von allen natür- tionskapazität oder ihre Produktion durch entspre-
lichen und juristischen Personen und nichtrechts- chende Verteilung des Absatzes auf die Produktion
fähigen Personenvereinigungen, die Steinkohle und entsprechende Erteilung der Aufträge im Rah-
men einer beweglichen, am Markt orientierten Preis-
1. fördern,
und Absatzpolitik zu berücksichtigen.
2. einführen, ausführen oder sonst in den oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen § b
oder
3. veräußern, Durchführung von Entscheidungen der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von
Unterlagen verlangen, soweit das zur Erfüllung sei- (1) Der Bundesbeauftragte ist zuständige Be-
ner Aufgaben oder zur Uberprüfung der Einhaltung hörde für die auf Grund von Entscheidungen oder
der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfor- Empfehlungen der Kommission der Europäischen
derlich ist. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften Gemeinschaften an die Bundesrepublik Deutschland
und zur Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 gilt gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die
auch für Verbände oder Zusammenschlüsse von Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Bergbauunternehmen oder von sonstigen nach Satz 1 und Stahl vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. 1952
Auskunftspflichtigen. II S. 446) im Bereich des Steinkohlenbergbaus zu er-
greifenden Maßnahmen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
des Bundesrates auch die Meldung von anderen als mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
den nach den Absätzen 1 und 2 zu meldenden Daten Zustimmung des Bundesrates bedarf, die im Bereich
durch Bergbauunternehmen vorzuschreiben, soweit des Steinkohlenbergbaus zu ergreifenden Maßnah-
dies für eine umfassende Beurteilung der wirtschaft- men vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur
lichen Entwicklung des deutschen Steinkohlen- Durchführung von Entscheidungen oder Empfehlun-
bergbaus erforderlich ist. gen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten erforderlich ist.
§ 4
§ 7
Gegenüberstellung von Absatz und Produktion,
Empfehlungen Gesamtsozialplan
(1) Der Bundesbeauftragte erörtert mit dem Koh- (1) Die Bergbauunternehmen haben den im Falle
lenbeirat das Ergebnis der Meldungen nach § 3 unter einer Stillegung oder Teilstillegung eines Stein-
Berücksichtigung der Vorausschätzung der Absatz- kohlenbergwerks einzuhaltenden Sozialplan unver-
entwicklung und der in § 1 genannten Ziele. Das züglich dem Bundesbeauftragten vorzulegen. Be-
Ergebnis der Meldungen ist dem Kohlenbeirat in zu- antragt ein Bergbauunternehmen für eine nach dem
sammengefaßter Form bekanntzugeben, ohne daß 7. November 1967 beschlossene Stillegung oder Teil-
dabei fremdE~ Geheimnisse, namentlich Betriebs- stillegung eines Steinkohlenbergwerks die Gewäh-
oder Geschäftsgeheimnisse, mitgeteilt werden. rung einer Stillegungsprämie, so muß der Sozialplan
mindestens die sich aus dem im Bundesanzeiger
(2) Der Bundesbeauftragte kann Bergbauunter-
veröffentlichten Gesamtsozialplan ergebenden, von
nehmen empfehlen, ihre Produktionskapazität oder
Bergbauunternehmen zu erbringenden betrieblichen
ihre Produktionsziele in bestimmtem Umfang zu er-
Leistungen und Maßnahmen enthalten.
mäßigen oder ihre Produktion zu erhöhen, soweit
das Ergebnis der Meldungen nach § 3 und der Er- (2) Der Bundesbeauftragte überwacht die Ein-
örterung nach Absatz 1 dazu Veranlassung bietet. haltung und ordnungsgemäße Abwicklung der in
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 369
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten betrieblichen Leistun- § 9
gen und Maßnahmen. Hinsichtlich dieser betrieb- Ausschüsse für Fragen der Belegschaftsentwicklung
lichen Leistungen und Maßnahmen haben die Berg-
bauunternehmen dem Bundesbeauftragten (1) Der Bundesbeauftragte kann für jedes Stein-
kohlenbergbaugebiet einen Ausschuß für Fragen der
1. zugleich mit dem Sozialplan nach Absatz 1 Satz 1 Belegschaftsentwicklung bilden.
eine Aufstellung über den voraussichtlichen
finanziellen Aufwand vorzulegen und (2) Im Rahmen der dem Bundesbeauftragten ob-
liegenden Aufgaben zur Anpassung von Produktion
2. halbjährlich über die Durchführung bis zur Ab-
und Absatz (Abschnitt I Teil 1 dieses Gesetzes) be-
wicklung unter Angabe der tatsächlich aufge-
fassen sich die Ausschüsse beratend mit Fragen, die
wendeten Mittel zu berichten.
sich aus dem Anpassungsprozeß für eine in öko-
nomisch sinnvoller Weise an den Zielen dieses Ge-
§ 8 setzes orientierten -Belegschaftsentwicklung, insbe-
Kohlenbeirat sondere für Einstellungen und Verlegungen von
Arbeitnehmern ergeben. Sie sollen dem Bundes-
(1) Beim Bundesbeauftragten wird als beratender
beauftragten insoweit Anregungen und Vorschläge
Ausschuß ein Kohlenbeirat gebildet. Der Ausschuß
unterbreiten und vor einschlägigen Maßnahmen des
, wird in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen
Bundesbeauftragten gehört werden.
oder auf besonderes Verlangen des Bundesbeauf-
tragten tätig. (3) In die Ausschüsse werden vom Bundesbeauf-
tragten mindestens je drei, höchstens je fünf Arbeit-
(2) Der Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern. Der
geber und Arbeitnehmer aus dem betreffenden
Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder
Steinkohlenbergbaugebiet berufen.
auf die Dauer von drei Jahren, und zwar auf Vor-
schlag (4) Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom
Bundesbeauftragten oder von dem von ihm be-
1. des Bundesrates 4 Mitglieder
stimmten Vertreter nach Maßgabe einer vom Bun-
2. der Wirtschaftsvereinigung desbeauftragten zu erlassenden Geschäftsordnung
Bergbau e. V. 3 Mitglieder einberufen und geleitet.
3. der Industriegewerkschaft
Bergbau und E_nergie 3 Mitglieder
4. des Bundesverbandes der Teil 2
Deutschen Industrie e. V. 3 Mitglieder Förderung der Unternehmenskonzentration
5. der Vereinigung Deutscher im Steinkohlenbergbau
Elektrizitätswerke e. V. 1 Mitglied
§ 10
6. der Vereinigung Industrielle
Kraftwirtschaft e. V. Mitglied Gewinn aus der Veräußerung
7. des Verbandes der deutschen bestimmter Anlagegüter
Gas- und Wasserwerke e. V. Mitglied (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
8. des Vereins Deutscher Kohle- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-
importeure e. V. 1 Mitglied kommensteuergesetzes ermitteln und Wirtschafts-
9. des Deutschen Braunkohlen- güter des Bergbauanlagevermögens einschließlich
Industrie Vereins e. V. Mitglied der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 des Be-
10. des Mineralölwirtschafts- wertungsgesetzes veräußern, können bei der Er-
verbandes e. V. Mitglied mittlung des Gewinns bis zur Höhe des bei der Ver-
äußerung entstehenden Gewinns im Wirtschaftsjahr
11. des Deutschen Atomforums e. V. Mitglied der Veräußerung
12. des Deutschen Gewerkschafts- 1. bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
bundes 3 Mitglieder sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaf-
13. der Deutschen Angestellten- fen oder ganz oder teilweise herstellen, von den
gewerkschaft 2 Mitglieder Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Her-
14. der Aktionsgemeinschaft stellungskosten oder den Teilherstellungskosten
Deutsche Steinkohlenreviere einen Betrag absetzen oder
GmbH 1 Mitglied. 2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. lage bilden.
(3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt- Bergbauanlagevermögen ist das dem inländischen
lich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Steinkohlenbergbaubetrieb eines Unternehmens die-
Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Wirt- nende oder ihm zu dienen bestimmte Anlagevermö-
schaft jederzeit niederlegen. gen. Als Bergbauanlagevermögen gelten auch Kraft-
werke, die im Zusammenhang mit Steinkohlenberg-
(4) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom werken betrieben werden, sowie Anteile an einer
Bundesbeauftragten oder von dem von ihm be- Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im
stimmten Beamten nach Maßgabe einer vom Bun- Inland, wenn das bei der letzten Veranlagung zur
desminister für Wirtschaft zu erlassenden Geschäfts-. Vermögensteuer zugrunde gelegte Anlagevermögen
ordnung einberufen und geleitet. dieser Kapitalgesellschaft zuzüglich des Werts der
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Beleiligungen im Sinne des § 102 Abs. 1 des Bewer- anlagevermögen (§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3) ist, nach
tungsgesetzes zu mindestens einem Drittel dem den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes
Slcinkohlenbergbdu einschließlich der im Zusam- über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und
menhctn~J mit Steinkohlenbergwerken betriebenen bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November
Kraftwerke dient oder zu dienen bestimmt ist. 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. Sep-
(2) Abs<1 lz 1 ist nur ctnzuwcnden, wenn tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) durch Uber-
1. die Wirt.sdwfls~Jüter mich dem 30. April 1967 und tragung ihres Vermögens auf einen Gesellschafter
vor dem 1. Januar 1970 veräußert werden und umgewandelt, so sind das Einkommen und das Ver-
2. der Bundesbecrnflragle im Benehmen mit der von mögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft und
der Landesregierung beslirnmten Stelle beschei- des übernehmenden Gesellschafters so zu ermitteln,
nigt hcl l, daß als ob bereits in dem Zeitpunkt, für den die Um-
wandlungsbilanz aufgestellt worden ist (Umwand-
a) die Veräußerung der Wirtschaftsgüter einer lungsstichtag), das Vermögen der umgewandelten
wesentlichen Verbesserung der Betriebs- oder Kapitalgesellschaft auf den übernehmenden Gesell-
Unternehmensstruktur im Steinkohlenbergbau schafter übertragen und die umgewandelte Kapital-
mit dem Ziel der Schaffung wirtschaftlich gesellschaft aufgelöst worden wäre. Das gleiche gilt
optimal arbeitender Unternehmenseinheiten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei
dient und der Gewerbesteuer.
b) die verJußerlen Wirtschaftsgüter beim Er-
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens und des
werber einem Zweck dienen, der volkswirt-
Gewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesell-
schaftlich besonders förderungswürdig und
schaft sind die Wirtschaftsgüter in der Umwand-
geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit des
lungsbilanz mit den Werten anzusetztn, die sich nach
Steinkohlenbergbaus zu steigern oder seine
den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinn-
Anpassung an die Absatzlage zu erleichtern.
ermittlung mit Ausnahme des § 15 des Körperschaft-
(3) Hat der Steuerpflichtige eine Rücklage nach steuergesetzes ergeben. Der übernehmende Gesell-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf schafter ist an diese Werte (Buchwerte) gebunden.
die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren bei Er kann in Höhe des bei der Umwandlung entstehen-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die er in den Gewinns eine den steuerlichen Gewinn min-
diesen Wirtschaftsjahren anzahlt, anschafft oder ganz dernde Rücklage bilden; § 10 Abs. 3 gilt entspre-
oder teilweise herstellt, von den Anzahlungen, den chend. Ist die Summe der Buchwerte der Wirt-
Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder schaftsgüter der umgewandelten Kapitalgesellschaft
den Teilherstellungskosten den Betrag absetzen, um niedriger als der Wert, mit dem die Anteile an der
den er die Rücklage gewinnerhöhend auflöst. Soweit umgewandelten Kapitalgesellschaft bei dem über-
die Rücklage am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nehmenden Gesellschafter in einer Bilanz auf den
nach ihrer Bildung nicht aufgelöst worden ist, ist sie Umwandlungsstichtag auszuweisen wären, so ist in
von dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr an jähr- Höhe dieses Unterschieds, höchstens jedoch in Höhe
lich mindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des des Unterschieds zwischen der Summe der Buchwerte
Betrugs, mit dem sie am Schluß des vierten Wirt- und der Summe der Teilwerte der Wirtschaftsgüter
schaftsjahrs nach ihrer Bildung noch ausgewiesen der umgewandelten Kapitalgesellschaft, auf der
ist, gewinnerhöhend aufzulösen. Aktivseite der Bilanz des übernehmenden Gesell-
schafters ein Ausgleichsposten einzusetzen. Dieser
(4) Hat der Steuerpflichtige von den Anschaf- Ausgleichsposten ist in den auf die Umwandlung
fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschafts- folgenden zwölf Wirtschaftsjahren in gleichen Jah-
guts einen Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder resbeträgen zu Lasten des Gewinns aufzulösen.
nach Absatz 3 Satz 1 abgezogen, so gilt der verblei-
bende Betrng als Anschaffungs- oder Herstellungs- (3) Der übernehmende Gesellschafter tritt bezüg-
kosten des Wirtschaftsguts. lich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten
(5) Hat der Steuerpflichtige für Veräußerungs- Absetzungen, der Sonderabschreibungen und der
gewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit in die
insoweit § 34 des Einkommensteuergesetzes nicht Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesell-
anzuwenden. schaft ein. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines
Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Be-
(6) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 1 steuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner
Nr. 2 ist auch zulässig, wenn in den handelsrecht- Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der umge-
lichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passiv- wandelten Kapitalgesellschaft dem übernehmenden
posten ausgewiesen wird. Gesellschafter zuzurechnen.
§ 11 (4) Führt die Umwandlung zum Erlöschen von
Darlehnsforderungen und Darlehnsschulden im
Umwandlung Sinne des § 7 c des Einkommensteuergesetzes, so ist
(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, deren bei der § 7 c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit der
letzten Verc_nlagung zur Vermögensteuer zugrunde Maßgabe anzuwenden, daß der hinzuzurechnende
gelegtes Anlagevermögen zuzüglich des Werts der Betrag um 10 vom Hundert für jedes seit der Hin-
Beteiligungen im Sinne des § 102 Abs. 1 des Bewer- gabe des Darlehens bis zum Umwandlungsstichtag
tungsgesetzes zu mindestens einem Drittel Bergbau- verstrichene volle Jahr ermäßigt wird.
Nr. 29 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 371
(5) Die: AbsJtw 1 bis 4 sind nur anzuwenden, 2. der Bundesbeauftragte im Benehmen mit der von
\Venn der Lcmdesregierung bestimmten Stelle beschei-
1. die Umwc:ndlung ndch dem 30. April 1967 und nigt hat, daß die Maßnahmen
vor den1 l. JcJnUdf 1970 beschlossen wird und a) einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs-
oder Unternehmensstruktur im Steinkohlen-
2. der BundesbemtfLr<Jgte im Benehmen mit der von
bergbau mit dem Ziel der Schaffung wirt-
der Lilndesrcgierung bestimmten Stelle beschei-
schaftlich optimal arbeitender Unternehmens-
ni~Jt h,ü, dc1ß die Urnwcmdlung
einheiten dienen und
a) einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs-
b) volkswirtschaftlich besonders förderungs-
oder Unternehmensstruktur im Steinkohlen-
würdig und geeignet sind, die Wettbewerbs-
bergbau mit dem Ziel der Schaffung wirt-
fähigkeit des Steinkohlenbergbaus zu steigern
schaftlich optimal arbeitender Unternehmens-
oder seine Anpassung an die Absatzlage zu
einheiten dient und
erleichtern
b) volkswirtschaftlich besonders förderungs-
und
würdig und geeignet ist, die Wettbewerbs-
fähigkeit des Steinkohlcnbergbaus zu steigern 3. im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme das
oder seine Anpassung an die Absatzlage zu Anlagevermögen der übertragenden Gesellschaft,
erleichtern. im Falle der Verschmelzung durch Neubildung
das Anlagevermögen jeder der sich vereinigen-
(G) Die Absi.itzc l bis 5 gelten bei der Umwand- den Gesellschaften den Voraussetzungen des § 11
lung einer bergrechtlichen Gewerkschaft entspre- Abs. 1 entspricht.
chend.
(2) Absatz l gilt nicht für Vorgänge, bei denen
§ 12 die Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 1970 ent-
Verschmelzung steht.
§ 15
(1) In den Fi.illen der Verschmelzung nach den
Vorschrifte!'l des Ersten Teils des Vierten Buches des Gewerbesteuer
Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundes- Auf Pensionsverbindlichkeiten, Renten und dau-
gesetzbl. I S. 1089) gilt § 11 sinngemäß. Im übrigen ernde Lasten, die bei Maßnahmen im Sinne der
bleibt § 15 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes §§ 10, 11 und 12 übernommen werden, finden die
tmberührl.
Vorschriften des § 8 Ziff. 1 und 2 und des § 12 Abs. 2
(2) Bei einer Verschmelzung durch Neubildung Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes keine Anwen-
muß das Anlagevermögen jeder der sich vereinigen- dung. Dies gilt nicht für übernommene Pensionsver-
den Gesellschc1ften den Voraussetzungen des § 11 bindlichkeiten, Renten und dauernde Lasten, bei
Abs. 1 erster Halbsatz entsprechen. denen die Voraussetzungen für die Hinzurechnung
nach den bezeichneten Vorschriften des Gewerbe-
steuergesetzes bereits bei dem übertragenden Unter-
§ 13
nehmen erfüllt waren.
Weitergeltung des Schachtelprivilegs
§ 16
(l) Geht in den Fällen des § 10 eine Beteiligung
im Sinne des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset- Bürg~chaften zur Erleichterung der
zes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- Unternehmenskonzentration
gesellschafl, einen unbeschränkt steuerpflichtigen (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von Maß-
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einen nahmen, für die der Bundesbeauftragte im Beneh-
Betrieb einer inländischen Körperschaft des öffent- men mit der von der Landesregierung bestimmten
lichen Rechts über, so ist bei diesen Steuerpflich- Stelle bescheinigt hat, daß sie
tigen § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes auch
1. einer wesentlichen Verbesserung der Betriebs-
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, in dem die für
die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen zeit- oder Unternehmensstruktur im Steinkohlenberg-
lichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. bau mit dem Ziel der Schaffung wirtschaftlich
optimal arbeitender Unternehmenseinheiten die-
(2) Für die Anwendung des § 102 des Bewer- nen und
tungsgesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß. 2. volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig
und geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des
§ 14 Steinkohlenbergbaus zu steigern oder seine An-
Gesellschaftsteuer passung an die Absatzlage zu erleichtern,
übernimmt der Bundesminister der Finanzen im Ein-
(1) Rechtsvorgänge, die unter das Kapitalver-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
kehrslcuergcsetz Teil I (Gesellschaftsteuer) fallen,
gemäß der im Haushaltsgesetz erteilten Ermächti-
sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn und
gung Bürgschaften bis zu einem Gesamtbetrag von
soweit sie durch Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11
2 000 000 000 Deutsche Mark; in Richtlinien, die vom
und 12 bedingt sind. Voraussetzung ist, daß
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit
1. die Maßnahmen nuch dem 30. April 1967 und vor dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden,
d,:;m 1. Januar 1970 durchgeführt werden, kann das Nähere bestimmt werden.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, daß (3) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen
das Land, in eiern das Unternehmen, das die Maß- des Absatzes 1 nach Maßgabe der nach § 20 zu er-
nahme im Sinne des Absutzcs 1 durchführt, seinen lassenden Rechtsverordnung für den Wegfall der
Sitz oder seine Ceschäftsleilung hat, eine Bürgschaft Begünstigungen vorliegen, trifft der Bundesbeauf-
mindestens in Höhe der Ilälfte der Bundesbürgschaft tragte. Die Entscheidung ist dem Bergbauunterneh-
übernimmt. men zuzustellen. Sie wird mit der Zustellung wirk-
sam; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt
(3) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, zu deren
unberührt.
Finanzierung nach § 15 des Gesetzes zur Förderung
der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom (4) Wird der Entzug einer Begünstigung nach
29. Juli 1963 (Bundesgesctzbl. I S. 549), zuletzt ge- § 21 angefochten und kommt es für die Entschei-
ändert durch Cesetz vom 10. Januar 1968 (Bundes- dung darauf an, ob der Verwaltungsakt nach Ab-
gesetzbl. I S. 55), Darlehen gewährt oder Bürgschaf- satz 3 rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht,
ten übernommen werden können. wenn es die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
nach Absatz 3 bezweifelt, das Verfahren auszuset-
§ 17 zen, bis über den Verwaltungsakt nach Absatz 3
Versagung der Bescheinigungen rechtskräftig entschieden ist, und dieses Ergebnis
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Der Bundesbeauftragte kann die Erteilung
einer Bescheinigung nach den §§ 10 bis 16 versagen, § 19
wenn das Unternehmen Empfehlungen des Bundes-
Untersuchung des Bundesbeauftragten
beauftragten nicht binnen angemessener Frist nach-
gekommen ist. (1) Der Bundesbeauftragte untersucht innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
(2) Der Bundesbeauftragte kann eine Bescheini-
setzes die Entwicklung der Unternehmensgrößen im
gung nach den §§ 10 bis 16 widerrufen, wenn
deutschen Steinkohlenbergbau. Im Rahmen dieser
1. nachträglich Tatsachen bekanntwerden, die zur Untersuchung sind insbesondere zu ermitteln:
Versagung nach Absatz 1 geführt hätten oder
1. die Entwicklung der Unternehmen, aufgegliedert
2. das Unternehmen nach Erteilung einer Bescheini-
nach kleinen, mittleren und großen Unterneh-
gung einer vorher ausgesprochenen Empfehlung
menseinheiten, sowie die Veränderungen inner-
des Bundesbeauftragten nicht mehr nachkommt.
halb dieser Größenklassen,
Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Wider-
2. die Entwicklung und das Ausmaß von Unter-
rufs entfallen die Begünstigungen nach den §§ 10
nehmensverbindungen,
bis 15 mit Wirkung für die Vergangenheit; die
Steuerbescheide sind entsprechend zu berichtigen. 3. die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungs-
formen der zu den Nummern 1 und 2 festgestell-
ten Vorgänge.
Teil 3 (2) Der Bundesbeauftragte äußert sich im Zusam-
Begünstigungen menhang mit der Untersuchung, inwieweit die fest-
gestellte Entwicklung den Erfordernissen für die
§ 18 Verwirklichung der optimalen Unternehmensgrößen
Wegfall von Begünstigungen entspricht.
(1) Bergbauunternehmen, die in ihrem Steinkoh- (3) Das Ergebnis der Untersuchung ist den Berg-
lenbergbaubereich nach dem 1. Januar 1969 nicht bauunternehmen bekanntzugeben. Die Untersuchung
die Unternehmensgröße aufweisen, die unter Be- ist vor der Bekanntgabe mit einem Unterausschuß
rücksichtigung der in § 1 genannten Ziele zur des Kohlenbeirats zu erörtern, dem Vertreter
Erreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit er- der Unternehmer und der Arbeitnehmer des Stein-
forderlich ist (optimale Unternehmensgröße), wer- kohlenbergbaus sowie der Aktionsgemeinschaft
den nach Maßgabe des § 21 die in dieser Vorschrift Deutsche Steinkohlenreviere GmbH angehören. An
genannten Begünstigungen nicht mehr gewährt. Dies den Erörterungen sind Vertreter der zuständigen
gilt nicht, wenn die zur Schaffung einer optimalen Bergbehörden zu beteiligen.
Unternehmensgröße erforderlichen Maßnahmen aus
Gründen unterblieben sind, die dem Unternehmen § 20
nicht zuzurechnen sind. Ermächtigung
(2) Als optimale Unternehmensgröße im Sinne (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
des Absatzes 1 ist insbesondere eine Gesamtgesell- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
schaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unter- stimmung des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe für
nehmen, die Steinkohlenbergbau auf eigene Rech- die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maß-
nung betreiben und durch Zusammenfassung des gebenden optimalen Unternehmensgrößen näher
weitaus überwiegenden Teiles des Steinkohlenberg- festzusetzen.
haus eines Steinkohlenbergbaugebietes in der Lage
sind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige An- (2) In der unter Berücksichtigung des Unter-
passung der Produktionskapazität des deutschen suchungsergebnisses des Bundesbeauftragten zu er-
Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche lassenden Rechtsverordnung sind die technischen,
Entwicklung geordnet durchzuführen. betriebswirtschaftlichen und organisatorischen An-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 373
fordcrungcn c1n die optimale Unternehmensgröße Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit bei Inkraft-
unter Derücksichl.i~Jung der geographischen Lage und treten dieses Gesetzes bereits eine Abnahmever-
der geologi~;clwn Verhilltnisse dE~r Steinkohlen- pflichtung besteht oder eine vorbehaltlose Zusage
bergbaugebiete, dn bergwirlschaftlichen und berg- auf Gewährung der Begünstigung erteilt worden
techniscben Erfordernisse sowie der Absatzstruktur ist.
der Unternehmen festzusetzen. § 22
§ 21
Vorbehalt, Bescheinigungen
W egiallende Begünstigungen (1) Die in § 21 genannten Begünstigungen werden
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter dem Vor-
(1) Vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundes- behalt des § 18 gewährt oder zugesagt. Der Begün-
bemiflragten mich § 1B Abs. 3 an werden die fol- stigte hat der zuständigen Stelle gegenüber auf
genden Begünstigungen nichl mehr gewährt und Verlangen nachzuweisen, daß er nicht zu den nach
ausgezühlt: § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört oder
1. Prämien, die die Aktionsgemeinschaft Deutsche daß die beförderten oder eingesetzten Steinkohlen
Steinkohlenreviere GmbH auf Grund der Richt- oder Steinkohleerzeugnisse nicht aus Steinkohlen-
linien über die Gewährung von Prämien für die bergbaubetrieben geliefert worden sind, die zu
Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen ge-
Veräußerung von Grundstücken aus Bergbau- hören. ·
besitz vom 22. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59 (2) Die Verkaufsgesellschaften sind verpflichtet,
vom 29. März 1967) gewähren kann; einem Käufer oder Frachtführer, der eine der in
2. Beihilfen nach den Vorläufigen Richtlinien vom § 21 Abs. 4 genannten Begünstigungen in Anspruch
2. Juni 1967 über die Gewährung von Beihilfen nehmen will, auf Verlangen die Steinkohle und
für den Absatz von Kokskohle und Hochofenkoks Steinkohleerzeugnisse aus einem Steinkohlenberg-
an die Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen baubetrieb eines Unternehmens zu liefern, das nicht
Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemäß Ent- zu den nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen
scheidung Nr. 1/67 der Hohen Behörde vom gehört.
21. Februm 1967 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom (3) Die Bergbauunternehmen und die Verkaufs-
7. Juni 1967). gesellschaften haben einem Käufer oder Frachtfüh-
(2) Prämien im Sinne cles Absatzes 1 Nr. 1, die in rer im Sinne des Absatzes 2 auf Verlangen gleichzei-
der Zeit vom Inkrnfttreten dieses Gesetzes bis zum tig mit der Lieferung eine Bescheinigung darüber
Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an ein zu erteilen, daß die Steinkohle und Steinkohle-
nach § 18 ausgeschlossenes Unternehmen für Still- erzeugnisse nicht aus einem Steinkohlenbergbaube-
legungen gewährt worden sind, die nach dem In- trieb geliefert werden, der zu einem nach § 18
krafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sind ausgeschlossenen Unternehmen gehört.
an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlen-
reviere GmbH zurückzuzahlen. Der zurückzuzah- § 23
lende Betrag vermindert sich um den Betrag, den Nichtbefolgung von Empfehlungen
das Unternehmen für Leistungen zur Durchführung
von Sozialplänen, die in unmittelbarem Zusammen- (1) Wird die für die Gewährung einer der in § 21
hang mit den zurückzuzahlenden Prämien stehen, Abs. 1 und 3 genannten Begünstigungen zuständige
aufgewendet hat und noch benötigt. Stelle vom Bundesbeauftragten darüber unterrichtet,
daß ein Bergbauunternehmen
(3) Auf ein nach § l8 ausgeschlossenes Unterneh-
men finden vom Zeitpunkt der Feststellung nach 1. einer Empfehlung nach § 4 Abs. 2 oder 3 nicht
§ 18 Abs. 3 an die Vorschriften des § 3 des Gesetzes binnen angemessener Frist nachgekommen ist
über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von oder
Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bun- 2. die in dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
desgesetzbl. I S. 403) keine AnwEmdung. Gesamtsozialplan enthaltenen betrieblichen
(4) Für Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse, Leistungen und Maßnahmen ganz oder teilweise
die von einem nach § 18 ausgeschlossenen Unter- nicht erbringt,
nehmen vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 so kann sie das Unternehmen von diesen Begünsti-
Abs. 3 an gungen ausschließen. In den Fällen des Satzes 1
bedarf die Gewährung der Begünstigung der Zu-
1. befördert werden, wird eine Frachthilfe nach den stimmung des Bundesbeauftragten.
Richtlinien über die Gewährung einer Frachthilfe
für Kohlentransporte aus dem Aufkommen der . (2) Kommt ein Bergbauunternehmen einer Emp-
Heizölsteuer vom 2. April 1964 (Bundesanzeiger fehlung nach § 4 Abs. 2 oder 3 wiederholt oder zu-
Nr. 64 vom 4. April 1964) in der Fassung vom gleich mehreren Empfehlungen nach § 4 Abs. 2
5. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai oder 3 nicht nach, so gilt § 21 Abs. 1, 3 und 4 ent-
1967) nicht gewährt, sprechend. Die Feststellung, daß die Voraussetzun-
2. an ein Kraftwerk geliefert werden, wird ein Zu- gen des Satzes 1 für den Wegfall der Begünstigun-
schuß nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des gen vorliegen, trifft der Bundesbeauftragte; § 18
Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 findet entsprechende
vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) Anwendung.
nicht gewährt. (3) Die Vorschriften des § 22 gelten entsprechend.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Abschnitt II sein, es sei denn, daß eine Unterbrechung auf Grün-
den beruht, die nicht in seiner Person liegen.
Abfindungsgeld
§ 26
§ 24 Ausschluß von der Gewährung des Abfindungs-
geldes
Begünstigter Personenkreis
(1) Das Abfindungsgeld wird nicht gewährt
(1) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die 1. an Empfänger von Knappschaftsruhegeld, Knapp-
aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme vom Arbeit- schaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder
geber entlassen worden sind, erhalten nach Maß- Knappschaftsausgleichsleistung,
gabe der Vorschriften dieses Abschnitts ein ein-
maliges Abfindungsgeld. 2. an entlassene Arbeitnehmer, denen vor ihrem
Ausscheiden ein neuer Arbeitsplatz im Stein-
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen sind kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen ange-
Arbeitnehmer von Bergbauspezialgesellschaften boten worden ist; § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung
gleichgestellt, wenn sie bergbauliche Arbeiten im zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung
Auftrage von Bergbauunternehmen verrichten und des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-
von der Bergbauspezialgesellschaft aus Anlaß einer bau vom 31. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 549)
Stillegungsmaßnahme entlassen worden sind. findet mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
dung, daß an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Nr. 2
(3) Den in Absatz 1 genannten Personen sind Ar- Satz 1 vorgesehenen Zeitaufwandes von einer
beitnehmer des Steinkohlenbergbaus gleichgestellt, Stunde ein Zeitaufwand von zwei Stunden tritt.
die
(2) Dem Bezug einer Leistung nach Absatz 1 Nr. 1
1. bis zum 1. Januar 1971 aus Anlaß einer Still- steht gleich, wenn eine dieser Leistungen nachträg-
legungsmaßnahme lich, spätestens vom ersten Tag des auf die Ent-
oder lassung folgenden Monats an, zuerkannt wird. Vor-
2. nach dem 31. Dezember 1970 aus Anlaß einer
schüsse, die im Hinblick auf die zu erwartende
Stillegungsmaßnahme, die im Rahmen eines bis endgültige Leistung vom Träger der Rentenver-
zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Gesamtanpas- sicherung gewährt werden, gelten als Bezug.
sungsprogramms vorgenommen wird, (3) Hat der Arbeitnehmer eine der in Absatz 1
Nr. 1 genannten Leistungen erst beantragt, so kann
das Angebot eines neuen Arbeitsplatzes im Stein- das Abfindungsgeld nur gewährt werden, wenn der
kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen ang-e- Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch in Höhe des
nommen haben und innerhalb von zwei Jahren nach Abfindungsgeldes an die Auszahlungsstelle abtritt.
Annahme des Angebots vom Arbeitgeber aus Grün- . Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Vor-
den entlassen werden, die nicht in ihrer Person aussetzungen zum Bezug einer der in Absatz 1 Nr. 1
liegen.
genannten Leistungen erfüllt, die Gewährung der
(4) Stillegungsmaßnahme im Sinne dieses Ab- Leistung aber noch nicht beantragt hat.
schnitts ist eine Maßnahme zur endgültigen Stil-
legung oder Teilstillegung eines Steinkohlenberg-
werks. § 27
Höhe des Abfindungsgeldes
Das Abfindungsgeld setzt sich zusammen aus
§ 25
1. einem Grundbetrag von zweitausend Deutsche
Voraussetzungen für die Gewährung des Mark und
Abfindungsgeldes 2. einem Zuschlag von fünfundzwanzig Deutsche
Mark für jeden über die Mindestdauer hinaus-
(1) Für die Gewährung des Abfindungsgeldes ist
gehenden weiteren vollen Monat der Zugehörig-
Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer das fünfund-
keit zum Bergbau.
dreißigste Lebensjahr vollendet hat und eine Min-
destzugehörigkeit zum Bergbau von zehn Jahren Das Abfindungsgeld beträgt höchstens fünftausend
nachweist. Deutsche Mark.
(2) Die in Absatz 1 genannte Mindestzugehörig-
keit vermindert sich vom einundvierzigsten Lebens- § 28
jahr an um jeweils ein Jahr; vom achtundvierzig-
Anrechnung
sten Lebensjahr an muß eine mindestens zweijährige
Zugehörigkeit zum Bergbau nachgewiesen sein. Auf das Abfindungsgeld wird die Abfindung an-
gerechnet, die dem Arbeitnehmer auf Grund des
(3) Der Arbeitnehmer muß in den zwei seiner § 15 der Richtlinien vom 12. Juli 1966 über die Ge-
Entlassung vorausgegangenen Jahren ununterbro- währung von Beihilfen für Arbeitnehmer des Stein-
chen im Steinkohlenbergbau beschäftigt gewesen kohlenbergbaus, die von Maßnahmen im Sinne des
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 375
Artikels 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen Abschnitt III
werden (Bund(:~sanzeiger Nr. 132 vom 20. Juli 1966),
gewährt. wird. Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-
struktur in den Steinkohlenbergbaugebieten
§ 29
Teil 1
Verfahren, Auszahlungsstelle
Förderung der Errichtung und Erweiterung
(1) Das Abfindungsgeld wird nur auf Antrag ge-
von Industriebetrieben
währt.
(2) Zuständig ist die Bundesanstalt für Arbeits-
§ 32
vermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Investitionsprämie durch Abzug von der
§ 30 Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Anwendungszeitraum (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-
(1) Die Vorschriften dic~ses Abschnitts sind auf kommensteuergesetzes ermitteln und nach dem
Arbeitnehmer anzuwenden, die zum oder nach dem 30. April 1967 in einem Steinkohlenbergbaugebiet
31. März 1967 entlassen worden sind. Sie gelten für eine Betriebstätte errichten oder erweitern, können
Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1970 ent- auf Antrag für die nach dem 30. April 1967 und vor
lassen worden sind, nur dann, wenn die Entlassung dem 1. Januar 1970 (Begünstigungszeitraum) im Zu-
aus Anlaß einer Stillcgungsmaßnahme erfolgt, die sammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung
im Rahmen eines bis zu diesem Zeitpunkt vorge- der Betriebstätte angeschafften oder hergestellten
legten Gesamtanpassungsprogramms vorgenommen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
wird. Satz 2 gilt nicht für die in § 24 Abs. 3 bezeich- nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 einen Abzug von
neten Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, denen
Herstellung bis zur Höhe von 10 vom Hundert der
nach den Richtlinien über die vorläufige Gewährung
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen.
eines Abfindungsgeldes an Arbeitnehmer des Stein-
Satz 1 gilt entsprechend für abnutzbare Wirtschafts-
kohlenbergbaus vom 14. Juli 1967 (Bundesanzeiger
güter, die innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
Nr. 134 vom 21. Juli 1967) ein Abfindungsgeld be-
des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertig-
reits gewährt worden ist.
gestellt werden, wenn die Wirtschaftsgüter zum
Anlagevermögen einer Betriebstätte gehören, mit
§ 31 deren Errichtung oder Erweiterung der Steuerpflich-
tige innerhalb des Begünstigungszeitraums begon-
Ermächtigung nen hat; für diese Wirtschaftsgüter darf der Abzug
von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
insgesamt jedoch die Summe der Beträge nicht über-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
steigen, die vom Steuerpflichtigen nach Satz 1 für
Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister
im Begünstigungszeitraum gelieferte oder fertigge-
der Finanzen zur Durchführung dieses Abschnitts
stellte Wirtschaftsgüter von der Einkommensteuer
durch Rechtsverordnung
oder Körperschaftsteuer abgezogen werden können.
1. Vorschriften zu erlassen über
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Bun-
a) die Abgrenzung des begünstigten Personen-
desbeauftragte im Benehmen mit der von der Lan-
kreises und des Begriffs der Teilstillegung,
desregierung bestimmten Stelle bescheinigt hat, daß
b) die Berechnung der Zugehörigkeit zum Berg-
bau, 1. die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte
geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur der Stein-
c) die Anrechnung nach § 28 in den Fällen, in
kohlenbergbaugebiete zu verbessern, volkswirt-
denen die Abfindung noch nicht gewährt oder
schaftlich besonders förderungswürdig ist und im
noch nicht beantragt worden ist, und
Falle der Erweiterung oder einer im Zusammen-
d) die Vermeidung eines Doppelbezuges des Ab- hang mit einer Betriebsverlagerung innerhalb der
findungsgeldes, Steinkohlenbergbaugebiete stehenden Errichtung
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit einer Betriebstätte zusätzliche Arbeitsplätze in
bei der Gewährung des Abfindungsgeldes, zur angemessenem Umfange geschaffen werden,
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen 2. bei Steuerpflichtigen, die _im Rahmen der Neu-
oder zur V erwilltungsvereinfachung erforderlich ordnung des Steinkohlenbergbaues eine Ver-
ist sowie pflichtung zu strukturverbessernden Investitionen
2. Vorschriften über das Verfahren bei der Gewäh- übernommen haben, die Erfüllung dieser Ver-
rung des Abfindungsgeldes zu erlassen. pflichtung sichergestellt ist und
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht 3. die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte
der Zustimmung des Bundesrates. nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsver-
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
lagerung aus den Bundesfördergebieten oder nur insoweit zulässig, als er in den dem jeweiligen
Berlin steht. Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranla-
. gungszeiträumen nicht möglich war. -·
Die Bescheinigung ist nur für Vorhaben zu ertei-
len, die nach Lage, Art und Umfang hinreichend (5) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer
bestimmt sind. Zur Sicherung der Zielsetzung nach Betriebstätte durch eine Gesellschaft im Sinne des
Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sie mit Auflagen verbunden § 15 Ziff. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ist
werden. der abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der
Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen auf
(3) Bei der ßemessung des von der Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer abzugsfähigen Be- die Gesellschafter aufzuteilen.
trages dürfon nur berücksichtigt werden: (6) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von der Wirtschaftsgüter, die bei der Bemessung des
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts- abzugsfähigen Betrages berücksichtigt worden sind,
gütern des Anlagevermögens, die im Begünsti- werden durch den Abzug von der Einkommensteuer
gungszeitraum geliefert oder fertiggestellt wor- oder Körperschaftsteuer nicht gemindert.
den sind und mindestens drei Jahre nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung in der errichteten (7) Ist der Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
schaft, deren steuerlicher Gewinn auf Grund eines
oder erweiterten Betriebstätte verbleiben,
Ergebnisabführungsvertrages einem anderen Steuer-
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt- pflichtigen (Organträger) zuzurechnen ist, so kann
schaftsgütern des Anlagevermögens, die im Be- an Stelle der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)
günstigungszei traum in einem Steinkohlenberg- der Organträger den Abzug von der Einkomme11-
baugebiet fertiggestellt worden sind, steuer oder Körperschaftsteuer vornehmen. Der Ab-
zug ist in diesem Falle für den Veranlagungszeit-
3. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von raum vorzunehmen, in dem sich der Gewinn, der
Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummer 1 und von der Organgesellschaft in dem in Absatz 4
die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr erzielt worden
Sinne der Nummer 2, die innerhalb von zwei ist, beim Organträger steuerlich auswirkt. Die Vor-
Jahren nach Ablauf des Begünstigungszeitraums schrift des Absatzes 4 Satz 4 bleibt unberührt. Ist
geliefert oder fertiggestellt werden, wenn die der Organträger eine Gesellschaft im Sinne des § 15
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Be-
Ziff. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, so gilt
triebstätte gehören, mit deren Errichtung oder Absatz 5 sinngemäß.
Erweiterung der Steuerpflichtige innerhalb des
BegünstigungszPitraums begonnen hat.
(4) Der Abzug von der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer kann für den Veranlagungszeit- Teil 2
raum vorgenommen werden, innerhalb dessen das
Wirtschaftsjahr endet, in dem Wirtschaftsgüter im Industrielandbeschaffung
Sinne des Absatzes 3 angezahlt, angeschafft oder
ganz oder teilweise hergestellt worden sind. Er
bemißt sich nach dem Gesamtbetrag der Anschaf- § 33
fungs- oder Herstellungskosten der in diesem Wirt-
schaftsjahr {Jelieferten oder fertiggestellten Wirt- Enteignungszweck
schaftsgüter im Sinne des Absatzes 3 zuzüglich der
(1) Eine Enteignung ist nach Maßgabe der Vor-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-
schriften dieses Teiles dieses Gesetzes nur zulässig,
stellungskosten, die der Steuerpflichtige für Wirt-
wenn sie für die Errichtung oder Erweiterung des
schaftsgüter im Sinne des Absatzes 3 in diesem
Betriebes eines Unternehmens der gewerblichen
Wirtschaftsjahr aufgewendet hat. Der Abzug von
Wirtschaft (Vorhaben) erforderlich ist und
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer be-
trägt höchstens 10 vom Hundert dieses Betrages; 1. das Vorhaben geeignet ist, die Wirtschaftsstruk-
die Summe der Abzüge für ein Wirtschaftsgut darf tur der Steinkohlenbergbaugebiete, namentlich
jedoch höchstens 10 vom Hundert der Anschaffungs- ihrer von Zechenstillegungen betroffenen Teile,
oder Herstellungskosten betragen. Für Wirtschafts- zu verbessern oder ihre Wirtschaftskraft zu stär-
güter im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 darf die Summe ken und nicht im Zusammenhang mit einer
der Abzüge von der EinkommenstEmer oder Körper- Betriebsverlagerung aus den Bundesfördergebie-
schaftsteuer außerdem die Höchstgrenze des Ab- ten oder Berlin steht,
satzes 1 Satz 2 zweiter Halbsatz nicht überschreiten.
Ubersteigt der von der Einkommensteuer oder Kör- 2. das Vorhab<=;n volkswirtschaftlich besonders för-
perschaftsteuer abzugsfähige Betrag die für den derungswürdig ist,
Veranlagungszeitraum geschuldete Einkommen- 3. eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens
steuer oder Körperschaftsteuer, so kann der über- glaubhaft gemacht ist und
steigende Betrag von der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer für die vier darauf folgenden 4. das Vorhaben den Zielen der Raumordnung vnd
Veranlagungszeiträume abgezogen werden; der Landesplanung sowie der geordneten städtebau-
Abzug ist in diesen Veranla.gungszeiträumen jedoch lichen Entwicklung entspricht.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 377
Dem Antrag auf Enteignung ist beizufügen: und Prüfungsrecht hinsichtlich der Tatsachen und
Unterlagen, die mit der Gewährung und Auszahlung
1. eine vom Bundesbeauftragten im Benehmen mit
des Zuschusses in Zusammenhang stehen. Soweit
der von der Landesregierung bestimmten Stelle es für die Erfüllung des Prüfungszweckes erforder-
erteilte Bescheinigung, daß die Voraussetzungen lich ist, kann die Prüfung auch auf die sonstige
des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen, und Wirtschaftsführung des Unternehmens erstreckt
2. eine Bescheinigung der für die Erteilung der Bau- werden. Das Prüfungsrecht kann an Ort und Stelle
genehmigung zuständigen Stelle, daß das Vor- oder am Sitz der die Prüfung durchführenden Stelle
haben den Anforderungen gemäß Satz 1 Nr. 4 ausgeübt werden. Die Unternehmen haben die er-
entspricht. forderlichen Auskünfte zu erteilen und die Prüfun-
gen zu dulden. Die Kosten für die Heranziehung
(2) Die Vorschriften über Enteignungen nach an- von Beauftragten trägt der Zuschußempfänger.
deren Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Die in Absatz 1 und § 3 Abs. 4 genannten
Behörden und deren Beauftragte sind befugt, zu den
§ 34
dort aufgeführten Zwecken gewerbliche Grundstücke
Gegenstand der Enteignung und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu
(1) Durch Enteignungen können betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen und in
die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen;
1. das Eigentum an unbebauten oder geringfügig der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu
bebauten Grundstücken entzogen oder belastet dulden.
werden,
(3) Der nach Absatz 1 und nach § 3 Abs. 4 zur
2. andere Rechte an unbebauten oder geringfügig Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
bebauten Grundstücken entzogen oder belastet Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
werden, antwortung ihn selbst oder einen der in § 383
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
Besitz oder zur Nutzung von unbebauten oder neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
geringfügig bebauten Grundstücken berechtigen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
oder die den Verpflichteten in der Benutzung über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
unbebauter oder geringfügig bebauter Grund-
stücke beschränken. (4) Die auf Grund dieser Vorschrift und auf
Grund von § 3 erlangten Kenntnisse dürfen nicht
(2) Ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeit- für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstraf-
punkt der Stellung des Enteignungsantrages inner- verfahren verwendet werden. Die Vorschriften der
halb angemessener Frist durch konkrete Investi- §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-
tionsvorhaben des Eigentümers oder sonstigen Be- abgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflich-
rechtigten einer gewerblichen Nutzung zugeführt ten gelten insoweit nicht.
werden sollen und dies glaubhaft gemacht wird.
§ 37
§ 35
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Sinngemäße Anwendung des Bundesbaugesetzes
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Auf Enteignungen nach den Vorschriften dieses Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
Teiles sind die § 86 Abs. 2 und 3, § 87 Abs. 2, ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
§§ 92 bis 99, 102 bis 105, 107 bis 114, 116 bis 122, einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
141 Abs. 2 und 3, §§ 145, 148 bis 155, 157 bis 171 trauten Behörde oder als Mitglied des Kohlenbeirats
des Bundesbaugesetzes und die auf Grund von § 141 oder eines Ausschusses nach § 9 bekanntgeworden
Abs. 4 des Bundesbaugesetzes erlassenen Vorschrif- ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu
ten sinngemäß anzuwenden; dringende Gründe im einem Jahr t!nd mit Geldstrafe oder mit einer dieser
Sinne des§ 116 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes Strafen bestraft.
liegen insbesondere vor, wenn ein für die Verbes-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
serung der Wirtschaftsstruktur der Steinkohlenberg-
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
baugebiete oder für die Stärkung ihrer Wirtschafts-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
kraft wesentliches Vorhaben ohne vorzeitige Besitz-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
einweisung gefährdet würde.
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
Abschnitt IV oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
Auskunfts-, Straf- und Bußgeldvorschriften befugt verwertet.
§ 36 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
Prüfungs- und Nachschaurechte
§ 38
(1) Soweit der Bundesbeauftragte Zuschüsse ge-
währt, haben der Bundesminister für Wirtschaft, der Ordnungswidrigkeiten
Bundesrechnungshof, der Bundesbeauftragte und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
deren Beauftragte ein uneingeschränktes Auskunfts- fahrlässig
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
1. ent.rJegcn § 3 Abs. 1 Salz 1 die vorgeschriebenen Ausnahme der nach § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 und
Meldungen nicht, nichl richtig, nicht vollständig § 29,
oder nicht rechtzeitig crsluttct,
2. § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei
2. entgegen § 3 Abs. 1 Sa l.z 2 die vorgeschriebenen der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom
Mitteilungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403),
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die vorgeschriebenen
3. den Richtlinien über die Gewährung von Bei-
Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
hilfen zur Errichtung oder Erweiterung von Block-
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 die vorgeschriebene heizwerken und Fernheizwerken vom 11. August
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 1964 (Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August
oder nicht unverzüglich abqibt, 1964) in der Fassung vom 13. August 1965 (Bun-
5. entgegen § 3 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht des::mzeiger Nr. 155 vom 20. August 1965),
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
4. den Richtlinien der Aktionsgemeinschaft Deutsche
erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig
Steinkohlenreviere GmbH über die Gewährung
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
von Prämien für die Stillegung von Steinkohlen-
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Sozialplan nicht, bergwerken und die Veräußerung von Grund-
nicht vollstiindig oder nicht unverzüglich vor- stücken crns Bergbaubesitz vom 22. März 1967
legt, (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 29. März 1967) und
7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Aufstellung
5. den Vorläufigen Richtlinien vom 2. Juni 1967
nicht, nicht gleichzeitig mit dem Sozialplan oder
über die Gewährung von Beihilfen für den Ab-
nicht vollständig einreicht,
satz von Kokskohle und Hochofenkoks an die
8. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die vorgeschrie- Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen Ge-
benen Berichte nicht, nicht richtig, nicht voll- meinschaft für Kohle und Stahl gemäß Entschei-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, dung Nr. 1/67 der Hohen Behörde vom 21. Fe-
9. entgegen § 22 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht bruar 1967 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 7. Juni
gleichzeitig mit der Lieferung oder nicht richtig 1967)
erteilt,
obliegenden Aufgaben übertragen. Außer den dem
10. entgegeü § 36 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht rich- Bundesbeauftragten in diesem Gesetz übertragenen
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- Aufgaben obliegen ihm als beauftragter Behörde,
teilt oder Prüfungen nicht duldet, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich fest-
11. entgegen § 36 Abs. 2 das Betreten der gewerb- gelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit
lichen Grundstücke oder der Geschäftsräume, die deren Durchführung er vom Bundesminister für
Vornahme von Besichtigungen oder die Einsicht Wirtschaft beauftragt wird.
in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder
12. einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Abs. 5,
§ 6 Abs. 2 oder § 31 erlassenen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord- § 41
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Änderung der Steinkohlenbergbaugebiete
Bußgeldvorschrift verweist.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz derart zu
werden. ändern und zu ergänzen, daß sie
1. einer Änderung der Grenzen der in ihr aufge~
§ 39
führten Gemeinden und Gemeindeverbände oder
Zuständige Verwaltungsbehörde 2. der Bildung einheitlicher Flächen für die Ansied-
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ge- lung von Industrien oder sonstigen Betrieben der
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes- gewerblichen Wirtschaft durch diese und benach-
beauftragte. barte Gemeinden oder Gemeindeverbände
Rechnung trägt, soweit dies zur Verbesserung der
Wirtschaftsstruktur oder zur Stärkung der Wirt-
Abschnitt V schaftskraft der von der notwendigen Anpassung
Ubergangs- und Schlußvorschriiten des deutschen Steinkohlenbergbaues an die energie-
wirtschaftliche Entwicklung betroffenen Gebiete er-
§ 40 forderlich ist.
Ubertragung von Zuständigkeiten
Dem Bundesbeauftragten werden die dem Bundes- § 42
minister für Wirtschaft nach
Änderung des Einkommensteuergesetzes
1. dem Gesetz zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes- In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe n des Einkommen-
gesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz steuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968
vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 55), mit (Bundesgesetzbl. I S. 145) werden in Satz 3 und in
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 379
Salz 7 die Jahreszahl „ 1968" und in Satz 6 die Jah- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
reszc1h 1 „ 1970" jeweils durch die Jahreszahl „ 1972" dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
ersetzt. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 43
Anwendung im Land Berlin § 44
DiQses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Inkrafttreten
und § 13 Abs. 1 des Drillen Ubcrleitungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vom 4. J,mmir 1952 (Bundesgcsetzbl. I S. l) auch im dung in Kraft und am 31. Dezember 1977 außer Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage
A. Das Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr 2. Vom Landkreis Recklinghausen
umfaßt im a) die Gemeinden:
Ahsen
I. Regierungsbezirk Düsseldorf Datteln, Stadt
1. Die kreisfreien StJd te: Flaesheim
Duisburg Haltern, Stadt
Essen Herten, Stadt
Mülheim a. cl. Ruhr Kirchhellen
Oberhausen Oer-Erkenschwick, Stadt
Westerholt, Stadt
2. Vom Landkreis Moers
b) die Ämter:
a) die Gemeinden: Haltern
Budberg Marl
Homberg (Niederrhein), Stadt Waltrop
Kamp-Lintfort, Stadt
Kapellen c) im Amt Hervest-Dorsten die Gemeinden:
Moers, Stadt Dorsten, Stadt
Neukirchen-Vluyn Wulfen
Orsoy, Stadt
Orsoy, Land 3. Vom Landkreis Coesfeld die Gemeinde:
Rheinberg, Stadt Dülmen, Stadt
Rheinhauscn, Stadt
Rheinkümp 4. Vom Landkreis Lüdinghausen
Rumeln-Kaldenhausen
a) die Gemeinden:
b) das Amt: Bockum-Hövel, Stadt
Rheurdt Werne a. d. Lippe, Stadt
3. Vom Landkreis Kempen-Krefeld die Gemeinde: b) die Ämter:
Tönisberg Bork
Olfen
4. Vom Landkreis Geldern die Gemeinden:
Issum c) im Amt Herbem die Gemeinde:
Sevelen Stockum
5. Vom Landkreis Dinslaken 5. Vom Landkreis Beckum
a) die Gemeinden: a) die Gemeinden:
Dinslaken, Stadt Ahlen, Stadt
Voerde (Niederrhein) Heessen, Stadt
Walsum, Stadt
b) das Amt:
b) im Amt Gahlen die Gemeinde:
Ahlen
Hünxe
c) im Amt Beckum die Gemeinde:
6. Vom Landkreis Rees die Gemeinde:
Beckum, Kirchspiel
W8sel, Stadt
7. Vom Landkreis Düsseldorf-Mettmann III. Regierungsbezirk Arnsberg
die Gemeinde:
1. bie kreisfreien Städte:
Kettwig, Stadt
Bochum
Castrop-Rauxel
II. Regierungsbezirk Münster Dortmund
Hamm (Westf.)
1. Die kreisfreien Städte:
Herne
Bottrop Lünen
Gelsenkirchen W anne-Eickel
Gladbeck W a ttenscheid
Recklinghausen Witten
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 381
2. Vom Landkreis Enncpe-Ruhr im Amt Erkelenz-Land die Gemeinden:
a) die Gemeinden: Gerderath
Hattingen, Stadt Golkrath
Hcrbcde, Stadt im Amt'Myhl die Gemeinden:
Herdecke, Stadt Myhl
b) das Amt: Wildenrath
Blankenstcin
c) im Amt Hattingen-Land die Gemeinden: C. Das Steinkohlenbergbaugebiet Ibbenbüren
umfaßt im Regierungsbezirk Münster
Altendorf
Bredenscheid-Stü tcr Vom Landkreis Tecklenburg
Winz a) die Gemeinden:
im Amt Volmarstein die Gemeinde:
Mettingen
Wengcrn Recke
3. Vom Landkreis Unna die Gemeinden: Westerkappeln
Bergkamen, Stadt b) das Amt:
Bönen Ibbenbüren
Holzwickede c) im Amt Riesenbeck die Gemeinde:
Kamen, Stadt
Hörstel
Pelkum
Uentrop
Unna, Stc1dt D. Das Steinkohlenbergbaugebiet Saar
umfaßt im
B. Das Steinkohlenbergbaugebiet Aachen I. Saarland
umfaßt im Regierungsbezirk Aachen 1. Die kreisfreie Stadt:
1. Vom Landkreis Aachen die Gemeinden: Saarbrücken
Alsdorf, Stadt
2. Die Landkreise:
Bardenberg
Broichwciden Merzig-Wadern
Herzogenrath, Stadt Ottweiler
Hoengen Saarbrücken
Kohlscheid
Merkstein 3. Vom Landkreis Homburg die Gemeinden:
Würselen, Stadt Altstadt
Bexbach
2. Vom Landkreis Jülich das Amt: Einöd
Aldenhoven Frankenholz
Höchen
3. Vom Landkreis Selfkantkreis Geilenkirchen-Heins- Homburg
berg Jägersburg
a) die Gemeinden: Kirkel-Neuhäusel
Kirrberg
Ubach-Palenberg Kleinottweiler
Setterich
Limbach
b) die Ämter: Mimbach
Baesweiler Niederbexbach
Immendorf-Würm Oberbexbach
Webenheim
c) im Amt Brachelen die Gemeinden:
Brachelen 4. Vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden:
Lindern Altforweiler
im Amt Wassenberg die Gemeinden: Berus
Birgelen Bilsdorf
Wassenberg Bisten
Bous
4. Vom Landkreis Erkelenz Diefflen
a) die Gemeinde: Differten
Hückelhoven-Ratheim Dillingen
Dorf
b) im Amt Baal die Gemeinden: Eidenborn
Doveren Eimersdorf
Granterath Elm
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Ensdorl Eisen
fct!Sc:!H:id Eisweiler
Fclsber~J Eiweiler
Fren1ersdor[ Freisen
Cresc.1ub<1<·li Furschweiler
llernn1<:rsdurl Gehweiler
l 1oslen IJd eh Gonnesweiler
l lülzwc-i ler Gronig
l-IüLl.ersdorJ Grügelborn
Knorsdtcid Güdesweiler
Körprich Hasborn-Dautweiler
Lrndsweilcr Haupersweiler
Lebcwh Heisterberg
Limbc1d1 Hirstein
Nalbdch Hofeld-Mauschbach
Neuforweilcr Hoof
Nieddll.dori Kastel
Niedersc1ulwch Leitersweiler
Piesbad1 Lindscheid
Primswciler Mainzweiler
Rehlin~1cn Marpingen
Reislrnch Marth
Saarlouis Moosberg-Richweiler
Si.l.arwellingcn Namborn
Schaf fhttusen Neipel
Schmelz Neunkirchen
Schwc1lhach Niederkirchen
Schw"nzcnholz Niederlinxweiler
Siershurg Oberkirchen
Uberherrn Oberlinxweiler
Wadgc1sscn Oberthal
Wallerf:_ing('ll Osterbrücken
Werbcln Otzenhausen
Pinsweiler
5. Vom Lmdk r(!is SL Ingbert Primstal
a) die Stc1dt: Reitseheid
Remmesweiler
St. Ingb(~rl
Roschberg
b) die Gemeinden: Saal
Asswcilcr Scheuern
Bicrbt1c:h Schwarzenbach
Biesingen Schwarzerden
Blickweiler Selbach
Blieskc1stel Sötern
Enslieim Sotzweiler
Eschringen Steinberg-Deckenhardt
Hasscl St. Wendel
Hcck•. :ndc1h lhcim Theley
Nicd,::rwürzb;:1ch Tholey
Oberwürzbc1ch Türkismühle
Ommcrsheim Uberroth-Niederhof en
Ormr~:;ht;im Urexweiler
Rohrbach Urweiler
Wi)r:-;chweiler Walhausen
Werschweiler
6. Vom Lindkreis St. Wendel die c;emcindcn: Winterbach
Alsweilcr
B,:1ltcrswciler II. land Rheinland-Pfalz
Bergweiler
1. Vom Landkreis Birkenfeld die Gemeinden:
Bliesc'n
Bosen Birkenfeld
Braunshansen Gimbweiler
Bubach Heimbach
Dörre.nbach Hoppstädten
Eckclhauscn Pfeffelbach
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 383
Rt:ich W()i lcr Oberhausen
Rohrbi.wh Maxlried
Ru Lh W(:i ler Polling
Oderding
2. Vom Landkreis Kusel die Gemeinden:
Huglfing
Al lenk irchen
Bc~dcsbach 2. Vom Landkreis Schongau die Gemeinden:
Brei tenlwch Peiting
Brücken Hohenpeißenberg
Dittweiler ßöbing
Dunzweiler
Frohnhofen
Gries
G. Das hessische Braunkohlentieibaugebiet
Haschbach
Herchweiler
umfaßt im Regierungsbezirk Kassel
Hersch w eiler-Pet tersh ei m 1. Vom Landkreis Eschwege die Gemeinden:
Büffler Abterode
Körborn Frankenhain
Krottelbach Frankersha usen
Kübelberg Germerode
Kusel Hitzerode
Neunkirchen Rodebach
Ohmbach Vockerode
Rammels buch W eidenha usen
Sand W ellingerode
Schellweiler Wolfterode
Schmittweiler
Schönenberg 2. Vom Landkreis Witzenhausen die Gemeinden:
Selchenbach
Dudenrode
Steinbach
Epterode
Trahweiler
Friedrichsbrück
Wahn wegen
Fürstenhagen
Waldmohr
Großalmerode, Stadt
3. Die kreisfreie Stadt: Hartm u thsachsen
Hasselbach
Zweibrücken
Hausen
4. Vom Landkreis Zweibrücken die Gemeinden: Hessisch Lichtenau, Stadt
Hilgersha usen
Bechhofen
Hollstein
Martins höhe
Hopfelde
5. Vom Landkreis Kaiserslautern die Gemeinden: Hundelshausen
Kammerbach
Bann
Küchen
Bruchmühlbach
Laudenbach
Hütschenhausen
Orferode
La:;1dstuhl
Quentel
N anzdiezwei ler
Reichenbach
Ramstein
Retterode
Spesbach
Rommerode
Steinwenden
St. Ottilien
Trubenhausen
U engsterode
E. Das Steinkohlenbergbaugebiet Stockheim Velmeden
umfaßt im Regierungsbezirk Oberfranken Walburg
Vom Landkreis Kronach die Gemeinden: Weißenbach
Stockheim Wendershausen
Ncukenroth Wickenrode
Wickersrode
Wollstein
F. Das bayerische Pechkohlenbergbaugebiet 3. Vom Landkreis Kassel die Gemeinden:
umfaßt im Regierungsbezirk Oberbayern
Bergshausen
1. Vom Landkreis Weilheim die Gemeinden:
Dennhausen
Peißenberg Di ttershausen
Ammerhöfe Dörnhagen
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Eiterhagen Leuderode
Eschcnstrul.h Lützelwig
Gunlershausen Mardorf
Helsa Mörshausen
Lohfelden Mosheim
Niederkaufungen Mühlhausen
Nieste N assenerfurth
Obcrkaufungen Neuenhain
Vollmarsh.:msen Niederurff
Wattenbach Oberbeisheim
Wellcrode Oberurff
Pfaff enha usen
Reddingshausen
4. Vom Landkreis Melsungen die Gemeinden:
Relbehausen
Albshausen Remsfeld
Al tenbrunslar Reptich
Altenburg Rockshausen
Böddiger Rodemann
Büchenwerra Römersberg
Deute Roppershain
Ellenberg Rückersfeld
Felsberg, Stadt Schellbach
Gensungen Schiffelborn
Grcbenm1 · Schlierbach
Guxhagen Singlis
Harle Sipperhausen
Helmshausen Sondheim
Hesserode Steindorf
Körle Stolzenbach
Lohre Trockenerfurth
Neuenbrunslar Udenborn
N iedermöllri eh Unshausen
Nicdervorschütz U ttersha usen
Rhünda Verna
Wc1genfurth Waltersbrück
\Volfershauscn Waßmuthshausen
Wollrode Welferode
W enzigerode
5. Vom Landkreis Fritzlar-Homberg die Gemeinden: Wernswig
Zimmersrode
Allendorf Zwesten
Allmutshausen
Arnsbach
Berge 6. Vom Landkreis Ziegenhain die Gemeinden:
Berndshausen Allendorf a. d. Landsburg
Betzigerode Ascherode
Bischhausen Florshain
Borken (Bez. Kassel), Stadt Frankenhain
Caßdorf Frielendorf
Dickershausen Gebersdorf
Dillich Großroppershausen
Dorheim Lanertsha usen
Falkenberg Leimsfeld
Freudenthal Lenderscheid
Gilsa Linsingen
Gombeth Michelsberg
Großenenglis Niedergrenzebach
Haarhausen Rörshain
Hebel Schönborn
Holzhausen b. Homberg Siebertshausen
Homberg (Bez. Kassel), Stadt Spieskappel
Hombergshausen Todenhausen
Kcrst.enhausen Treysa, Stadt
KleinengJis Wasenberg
Lembach Wiera
Lendorf Ziegenhain, Stadt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 385
Gesetz
über eine Statistik des Personals~ der Dienstbezüge,
Vergütungen und löhne im öffentlichen Dienst
Vom 15. Mai 1968
DE~r Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Angaben über die frühere Laufbahngruppe
sen: des Versorgungsempfängers oder des Ver-
§ 1 storbenen bei Witwen und Waisen.
Im öffentlichen Dienst wird eine einmalige Sta- (2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstaben
tistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütun- a und b und Nr. 3 sind nach dem Stande vom 2. Ok-
gen und Löhne als Bundesstatistik durchgeführt. tober 1968, die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe c für den Zeitraum vom 1. Oktober 1968 bis
30. September 1969 zu erfassen.
§ 2
(1) Die Statistik umfaßt § 4
1. eine allgemeine Personalstrukturstatistik, Die Statistik der Dienstbezüge, Vergütungen und
2. eine repräsentative Statistik der Dienstbezüge, Löhne (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erfaßt für höchstens 30 vom
Vergütungen und Löhne. Hundert der vollbeschäftigten Bediensteten bei den
Beschäftigungs- oder Abrechnungsstellen für den
(2) Die Statistik wird für das Personal (einschließ- Monat September 1968
lich Versorgungsempfänger) des Bundes, der Län-
der, der Gemeinden und der Gemeindeverbände 1. Merkmale der Person des Bediensteten,
einschließlich deren nichtrechtsfähigen Wirtschafts- 2. Angaben über das Dienst- und Beschäftigungs-
unternehmen, der Deutschen Bundesbahn, der Deut- verhältnis,
schen Bundespost, der Deutschen Bundesbank, der 3. Merkmale der Bezahlung,
Sozialversicherungsträger (ohne Betriebskranke,n-
kassen privater Unternehmen) einschließlich ihrer 4. Art und Höhe der Dienstbezüge, der Vergütun-
öffentlich-rechtlichen Verbände, der Bundesanstalt gen und Löhne und der Abzüge sowie bei Arbei-
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- tern die Arbeitszeiten.
rung sowie der jeweils zugehörigen Sondervermö-
gen durchgeführt. § 5
§ 3 Außer den in § 4 Nr. 4 aufgeführten Bezügen sind
(1) Die Personalstrukturstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) für das Jahr 1969 auf Grund des Dienst- oder Ar-
erfaßt beitsverhältnisses gewährte sonstige Leistungen
nach Art und Laufbahngruppen zu erfassen.
1. bei den einzelnen vollbeschäftigten Bediensteten
Angaben über
§ 6
a) Alter und Geschlecht,
b) Vor- und Ausbildung sowie abgelegte Prü- Auskunftspflichtig sind die Bediensteten, die Be-
fungen, schäftigungs- und Abrechnungsstellen und die für
die Regelung und Auszahlung der Versorgung zu-
c) das Dienst- und Beschäftigungsverhältnis so-
wie die dienstliche Verwendung im öffent- ständigen Stellen.
lichen Dienst,
§ 7
d) Merkmale der Bezahlung;
Soweit die Statistiken nach' den §§ 3 und 4 die
2. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspfl:chtigen Stellen Bediensteten oder Versorgungsempfänger des Bun-
Angaben über des und der juristischen Personen des öffentlichen
a) Vollbeschäftigte, Rechts, die der Aufsicht einer Bundesbehörde unter-
b) Teilzeitbeschäftigte, stehen, betreffen, werden sie vom Statistischen
c) Personalzu- und -abgänge für einen Zeitraum Bundesamt durchgeführt.
von 12 Monaten nach Art und Gründen;
3. bei den nach § 2 Abs. 2 berichtspflichtigen Stellen § 8
Angaben über Versorgungsempfänger mit Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
a) Merkmalen zur Pers(m des Versorgungsemp- Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
fängers, zwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
S. 1314) durch die erhebenden Behörden an die Finanzstatistik vom 8. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I
fachlich zuständigen oder die Rechtsaufsicht aus- S. 322 -) ist nach dem Stand vom 2. Oktober 1968
übenden obersten Bundes- und Landesbehörden ist nicht zu erheben.
ohne Namensnennung zulässig.
§ 10
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 9 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Statistik über das Personal des Bundes, der
§ 11
Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
(§ 2 Nr. 5 und § 7 Nr. 2 des Gesetzes über die Dieses Gesetz tritt am 1. April 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 387
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 10. Mai 1968
Auf Grund des § 3 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Düngemittelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zu-
letzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Anderung der Düngemittelverordnung vom
24. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 498), wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung werden in der Halbzeile „Kalk CaO oder" vor der Benennung „CaO" die
Benennung „Ca" und ein Komma eingefügt.
2. In Ziffer I Buchstabe A Nr. 9 wird in Spalte 2 die Bezeichnung „CD-Harnstoff" durch die Be-
zeichnung „Crotonylidendiharnstoff" ersetzt.
3. In Ziffer I Buchstabe A werden hinter den Nummern 9 und 10 jeweils folgende Nummern 9 a
und 10 a eingefügt:
5 6 7
9a Isobutyliden- N 28 ° 'o N lsobutylidendiharn- Umsetzen von
diharnstoff stoff, bis zu 4 °/o N als Harnstoff mit
Nitrat; Isobutyraldehyd,
Stickstoff bewertet als auch mit Zugabe
Gesamt-Stickstoff von Nitrat
10 a Formaldehyd- N 36 ° 0 l\! Formaldehyd- Umsetzen von
harnstoff harnstoff; Harnstoff mit
Stickstoff bewertet als Formaldehyd
Gesamt-Stickstoff,
davon mindestens
60 Hundertteile
heißwasserlöslich
4. In Ziffer I Buchstabe D wird hinter der Nummer 8 folgende Nummer 8 a eingefügt:
6
8a Branntkalk, CaO 77 °.'o CaO Calciumoxyd; aus Kalkstein
körnig Durchgang durch durch Brennen,
Prüfsiebgewebe Brechen und Sieben
zu 100 6/o bei 6,3 mm
lichter Maschenweite,
davon höchstens
5 °10 bei 0,4 mm lichter
Maschen weite
5. In Ziffer I Buchstabe D wird hinter der Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:
10 Calcium- Ca 18 °/o Ca Calcium- Umsetzen Das Düngemittel darf nur in geschlos-
dünger chlorid; von Calcium- senen, gegen Feuchtigkeit schützenden
Calcium carbonat mit Packungen gewerbsmäßig in den Ver-
bewertet Salzsäure kehr gebracht werden; durch Aufdruck
als wasser- oder Einlegezettel ist auf die Anwen-
lösliches dungszeit (zeitliche Wiederholung,
CaCl2 Stand der Vegetation), den Anwen-
dungsbereich und die erforderliche
Verdünnung der Nährlösung hinzu-
weisen. Entspricht das Calciumchlorid
nicht der im Deutschen Arzneibuch
festgelegten Qualität, muß jede Pak-
kung mit dem Hinweis gekennzeichnet
sein: ,.Nicht für Blattdüngung oder
zum Benetzen von Früchten!"
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
6. In Ziffer 11 Budislabe A werden hinter den Nummern 13, 15, 20, 22, 26, 27, 30 und 31 jeweils
Jolucndc Nummern 13 a, 15 a, 20 a, 22 a, 26 a, 26 b, 27 a, 30 a und 31 a eingefügt:
4 5 6
13 a NPK-Dün~J<'.r- 9 °/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Lösen von Stickstoff-,
Lösung Stickstoff bewertet als NH4- Phosphat- und Kalisalzen
und NO;i-Stickstoff in Wasser unter Zugabe
von Phosphorsäure
9 0/o P205 Diammoniumphosphat und
Phosphorsäure;
Phosphat bewertet als wasser-
lösliches P2O5
7 °/o KiO Kaliumchlorid, Kaliumsulfat
oder Kaliumnitrat;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
15 a NPK-Dünger- 100/oN Carbamid, Nitrate; Lösen von Kalium-
Lösung Stickstoff bewertet als Amid- phosphat und Harnstoff
und NO 3-Stickstoff, davon in Wasser unter Zugabe
mindestens 80 Hundertteile von Salpetersäure
Amidstickstoff
4 °/o P2O5 Kaliumphosphat;
Phosphat bewertet als wasser-
lösliches P2O5,
7 11 /o K2O Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
20 a NPK-Dünger- 12 °/o N Carbamid, Nitrate; Lösen von Kalium-
Lösung Stickstoff bewertet als Amid- phosphat und Harnstoff
und NO3-Stickstoff, davon in Wasser unter
mindestens 80 Hundertteile Zugabe von Salpeter-
Amidstickstoff säure
8 °/o P2O5 Kaliumphosphat;
Phosphat bewertet als wasser-
lösliches P2O5,
11 °/o K2O Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
22 a NPK-Dünger- 13 0/o N Carbamid; Lösen von Kalium-
Lösung Stickstoff bewertet als Amid- phosphat und Harnstoff
stickstoff in Wasser
8 °/o P2O5 Kaliumphosphat;
Phosphat bewertet als wasser-
lösliches P2Ü5,
7 °/o K2O Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
26 a NPK-Dünger 15 °/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschluß von Roh-
mit Magnesium Stickstoff bewertet als NH4- phosphat mit Salpeter-,
und NO 3 -Stickstoff Schwefel- oder Phosphor-
säure, Ammonisieren,
9 0/o P2O5 Calcium- und Ammonium-
Zugabe von Kalium-
phosphate;
chlorid, Magnesiumsulfat
Phosphat bewertet als wasser-
und Natriumchlorid
und ammoniumcitratlösliches
P2O5, davon mindestens
20 Hundertteile wasserlöslich
5 °/o K2O Kaliumchlorid und Natrium-
chlorid;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
50/oMgO Magnesiumsulfat;
Magnesium bewertet als
Gesamt-MgO
Nr. 29 - Tag der Ausgape: Bonn, den 18. Mai 1968 389
2 3 4 6
26 b NPK-Dünycr 15 °/o N Isobuty lidendiharnstoff, Aufschluß von Roh-
Ammoniumsalze, Nitrate; phosphat mit Salpeter-,
Stickstoff bewertet als Gesamt- Schwefel- oder Phosphor-
Stickstoff; säure, Ammonisieren,
mindestens 30 0/o des Gehalts Zugabe von Isobutyl-
Iso bu ty lidendiharnstoff idendiharnstoff und
Kaliumchlorid oder
9 °/o P205 Calcium- und Ammonium- Kaliumsulfat
phosphate;
Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P20s, davon mindestens
25 Hundertteile wasserlöslich
15 °/o K20 Kaliumchlorid oder Kalium-
sulfat;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
27 a NPK-Düngcr 15 0/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Ammonisieren von
Stickstoff bewertet als NH4- Phosphorsäure und
und N03-Stickstoff Zugabe von Ammonium-
nitrat und Kaliumchlorid
12 0/o P205 Ammoniumphosphate;
Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
Pt05, davon mindestens
90 Hundertteile wasserlöslich
24 0/o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
30 a NPK-Dünger 180/oN Ammoniumsalze, Nitrate; Ammonisieren von
Stickstoff bewertet als NH4- Phosphorsäure und
und N03-Stickstoff Zugabe von Ammonium-
nitrat und Kaliumchlorid
22 0/o P20s Ammoniumphosphate;
Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P20s, davon mindestens
90 Hundertteile wasserlöslich
12 0/o K20 Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
31 a NPK-Dünger 20 0/o N Formaldehydharnstoff, Aufschluß von Roh-
Ammoniumsalze, Nitrate; phosphat mit Salpeter-,
Stickstoff bewertet als Gesamt- Schwefel- oder Phosphor-
Stickstoff; säure, Ammonisieren,
mindestens 60 0/o des Gehalts Zugabe von Formal-
Formaldehydharnstoff, davon dehydharnstoff und
mindestens 60 Hundertteile Kaliumchlorid oder
heiß wasserlöslich Kaliumsulfat
8 0/o P20s Calcium- und Ammonium-
phosphate;
Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P20s, davon mindestens
30 Hundertteile wasserlöslich
12 0/o K20 Kaliumchlorid oder Kalium-
sulfat;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
7. Ziffer lJ Buchstabe A Nr. 31 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 erhült der erste Absatz folgende Fassung:
,, Crotony lidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff,
Ammoniumsalze, Nitrate;
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff;
mindestens 60 °/o des Gehalts Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff".
b) ln Spalte 4 wird im zweiten Absatz die Zahl „30" durch die Zahl „25" ersetzt.
c) In Spalle 5 werden hinter dem Wort „Crotonylidendiharnstoff" die Worte „oder Iso-
butylidendiharnsLoff" angefügt.
8. Ziffer lI Buchstabe A Nr. 32 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 werden im dritten Absatz hinter dem Wort „Kaliumchlorid" die Worte „oder
Kaliumsulfat" eingefügt.
b) In Spalte 5 Buchstabe a und b werden jeweils hinter dem Wort „Kaliumchlorid" die Worte
,,oder Kaliumsulfat" angefügt.
9. In Ziffer II Buchstabe B wird hinter der Nummer 7 folgende Nummer 7 a eingefügt:
4 6
7a NP-Dünger 200/oN Diammoniumphosphat; Ammonisieren von
Stickstoff bewertet als NH4- Phosphorsäure
Stickstoff,
53 °/o P:!05 Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P205, davon mindestens
90 Hundertteile wasserlöslich
10. In Ziffer II Buchsldbe C erhalten die bisherige Nummer 1 die Nummer 2 und die bisherige
Nummer 2 die Nummer 4.
Es werden folgende Nummern 1 und 3 eingefügt:
NK-Dünger 16°/oN Ammoniumsalze, Nitrate; Neutralisieren von
Stickstoff bewertet als NH4- Gemischen aus Salpeter-
und N03-Stickstoff und Schwefelsäure mit
Ammoniak und Zugabe
24 °/o KiO Kaliumchlorid; von Kaliumchlorid
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
3 NK-Düngcr 20 °/o N Ammoni umni trat; Mischen von Ammonium-
Stickstoff bewertet als NH4- nitrat mit Kaliumsulfat
und N0 3 -Stickstoff
16 0/o K20 Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
11. Ziffer II Buchstabe C Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 4 erhült folgende Fassung: ,,Carbamid, Ammoniumsalze oder Nitrate;
Stickstoff bewertet als Amid-, NH4- oder NO3-Stickstoff
Kaliumchlorid, Kaliumsulfat oder Kaliumnitrat;
Kali bewertet als wasserlösliches K2O".
b) In Spalte 5 werden der bisherige Abschnitt mit a) bezeichnet und hinter dem Wort „Kalium-
chlorid" die Worte „oder Kaliumsulfat" sowie folgender Abschnitt angefügt:
„b) Mischen von Harnstoff mit Ammoniumsulfat und
Kaliumnitrat".
Nr. 29 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 391
12. In Ziffer II Bud1slabe D erhiilt die bisherige Nummer 9a die Nummer 9b. Es wird folgende
Nummer 9 a eingefügt:
!Ja PK-Dünger 1ß 0 /o P2Or; Mono-, Di- und Tricalcium- Mischen von teilauf-
phosphate; geschlossenem Roh-
Phosphat bewertet als Gesamt- phosphat mit Kalium-
P2O5, mindestens 45 Hundert- chlorid oder Kaliumsulfat
teile des Gesamt-P 2 O 5 in 2 °/oiger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 Hundertteile
des Gesamt-P 2Os wasserlöslich
1ß 0 /o K2O Kaliumchlorid oder Kalium-
sulfat;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
13. In Ziffer IV werden hinter der Nummer 27 folgende Nummern 28, 29, 30, 31 und 32 angefügt:
2 4 5 6
28 Organisch- 12°/oN Lignin und mineralische Dünge- Aufbereiten von Lignin
minernlischPr mittel; mit Ammoniak und Luft
NPK-Dünger Stickstoff bewertet als Gesamt- oder Sauerstoff unter
Stickstoff, davon mindestens Druck und Mischen mit
10 Hundertteile als ammoni- mineralischen Dünge-
siertes Lignin, mitteln
12 0/o P2Or, Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P2Or,, davon mindestens
30 Hundertteile wasserlöslich,
17°/0K2O Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
29 Organisch- 14 0/o N Lignin und mineralische Dünge- Aufbereiten von Lignin
mineralischer mittel; mit Ammoniak und Luft
NPK-Dünger Stickstoff bewertet als Gesamt- oder Sauerstoff unter
Stickstoff, davon mindestens Druck und Mischen mit
50 Hundertteile als ammoni- mineralischen Dünge-
siertes Lignin, mitteln
7 °/o P2O5 Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P2O5, davon mindestens
30 Hundertteile wasserlöslich,
7 °/o K2O Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
30 Organisch- 140/oN Lignin und mineralische Dünge- Aufbereiten von Lignin
mineralischer mittel; mit Ammoniak und Luft
NPK-Dünger Stickstoff bewertet als Gesamt- oder Sauerstoff unter
Stickstoff, davon mindestens Druck und Mischen mit
25 Hundertteile als ammoni- mineralischen Dünge-
siertes Lignin, mitteln
14 0/o P2O5 Phosphat bewertet als wasser-
und ammoniumcitratlösliches
P2O5, davon mindestens
30 Hundertteile wasserlöslich,
14 0/o K2O Kali bewertet als wasser-
lösliches K2O
31 Organisch- 15 °/o N Lignin und mineralischer Aufbereiten von Lignin
mineralischer Stickstoffdünger; mit Ammoniak und Luft
Stickstoff- Stickstoff bewertet als Gesamt- oder Sauerstoff unter
dünger Stickstoff, davon mindestens Druck
40 Hundertteile mit Magnesium-
oxyd abspaltbar
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
5
:n Organisch- 19 °/o N Lignin und mineralischer Stick- Aufbereiten von Lignin
mirH!r,llisdH!r stoffdünger; mit Ammoniak und Luft
Sticksloff- Stickstoff bewertet als Gesamt- oder Sauerstoff unter
dünger Stickstoff, davon mindestens Druck und Mischen mit
25 1-lundertteile als ammoni- Stickstoffdünger
siertes Lignin
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes auch irn Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nc:.ch der Verkündung in Kraft.
(2) Crotonylidendih,nnstoff (Ziffer I Buchstabe A Nr. 9 der Anlage der Düngemittelverordnung)
darf bis zum 31. Dezember 1969 auch mit der Angabe „CD-Harnstoff" gewerbsmäßig angeboten,
feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn er bis zum 30. Juni 1969
irn Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr gebracht worden ist.
Bonn, den 10. Mai 1968
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 393
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung
Vom 10. Mai 1968
Auf Grund des § 25 Abs. l und des § 19 Abs. 2 4. § 22 wird wie folgt geändert:
des Fleischbeschaugeselzcs in der Fassung vom a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „bei Rin-
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt dern, mit Ausnahme von Kälbern," ersetzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch- durch die Worte „bei mehr als drei Monate
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch alten Rindern".
und des Fleischbeschaugesctzes vom 18. April 1968
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „bei Käl-
(Bundesgesetzbl. I S. 305), in Verbindung mit Artikel
bern" ersetzt durch die Worte „bei weniger
129 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird mit Zustimmung
als drei Monate alten Rindern".
des Bundesrates verordnet:
c) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze 2 bis 5 ersetzt:
Artikel 1 ,,Darüber hinaus ist mindestens ein Stempel-
Die Auslandsfleischbeschau-Verordnung vom abdruck anzubringen auf Zunge, Herz, Lunge
8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), geändert und Leber. Zunge und Herz brauchen jedoch
durch die Verordnung zur Änderung der Auslands- bei weniger als drei Monate alten Rindern,
fleischbeschau-Verordnung vom 21. Juli 1965 (Bun- bei Schweinen, Schafen und Ziegen nicht ge-
desgesetzbl. I S. 642), wird wie folgt geändert: kennzeichnet zu werden. Ferner ist minde-
stens ein Stempelabdruck anzubringen auf
1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: jedem Teilstück außer Gliedmaßenenden. Bei
„2. durch Anschneiden Speckstücken, von denen die Schwarte abge-
a) bei Rindern und Rentieren die im Brust- trennt worden ist, sind nur die Etiketten zu
höhleneingang an der ersten Rippe liegen- stempeln."
den Lymphknoten und die inneren großen Der bisherige Satz 3 wird Satz 6.
Darmbeinlymphknoten, d) In Absatz 2 Nr. 1 werden folgende Worte
b) bei Schweinen und Wildschweinen die angefügt:
Darmbeinlymphknoten und, soweit vor- „Zunge und Herz brauchen jedoch bei weniger
handen, die Kehlgangslymphknoten. als drei Monate alten Rindern, bei Schweinen,
Bei weniger als drei Monate alten Rindern Schafen und Ziegen nicht gekennzeichnet zu
und bei weniger als vier Wochen alten werden;".
Schweinen kann das Anschneiden auf die 5. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „bei Wurst,
Darmbeinlymphknoten beschränkt werden." wurstähnlichen Erzeugnissen, tafelfertigen Ge-
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Wurst, richten" ersetzt durch die Worte „bei Wurst und
wurstähnlichen Erzeugnissen oder tafelfertigen anderen tafelfertigen Erzeugnissen, ausgenommen
Gerichten nach § 12 c Abs. 1 des Gesetzes" er- nur durch Pökeln zubereitetes Hackfleisch, und
setzt durch die Worte „Wurst und anderen tafel- bei gekochtem, zerkleinertem und danach ge-
fertigen Erzeugnissen nach § 12 c Abs. 1 des Ge- friergetrocknetem Fleisch in luftdicht verschlos-
setzes, ausgenommen nur durch Pökeln zuberei- senen Behältnissen".
tetes Hackfleisch,". 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3. § 21 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: a) In Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 erhält Satz 1 fol-
„Leber darf, wenn die Untersuchung keinen Grund gende Fassung:
zu Beanstandungen ergeben hat, nur mit einem ,,Die nach den §§ 9, 10, 12 und 13 vorgeschrie-
Brandstempel gekennzeichnet werden." bene organoleptische Untersuchung ist durch
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Prüfung des Aussehens, der Konsistenz, des Artikel 2
Geruchs und gegebenenfalls des Geschmacks Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vorzunehmen; soweit erforderlich sind frische leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schnittflächen anzulegen und das Fleisch zur blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
Prüfung des Geruchs und des Geschmacks zu zes zur Anderung des Fleischbeschaugesetzes vom
erwärmen." 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im
b) In Abschnitt 1 Nr. :3, Abschnitt II Nr. 5, Ab- Land Berlin.
schnitt III Nr. 2 werden die Worte „nach § 11"
ersetzt durch die Worte „nach den §§ 11 und
11 a". Artikel 3
c) In Abschnitt III Nr. 3 und in Abschnitt IV Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
werden hinter dem Hinweis auf § 11 ein kels 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft;
Komma und die Zahl „ 11 a" eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1968 395
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung
Vom 10. Mai 1968
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 183 Mannheim Zollamt
des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom Mannheim-Post A CDEFG
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt 184 Mannheim Zollamt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch- Mannheim-Rhein A CDEFG
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch 206 Passau Zollamt Passau-
und des Fleischbeschaugesetzes vom 18. April 1968 Bahnhof A CDEFG
(Bundesgesetzbl. I S. 305), in Verbindung mit Arti-
kel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim- 207 Passau Zollamt Passau-
mung des Bundesrates verordnet: Donaulände A CDEFG
211 Reckling- Zollamt
hausen Recklinghausen ABCD FG
Artikel 1
212 Regensburg Zollamt
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaß stellen Regensburg-
für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom Güterbahnhof ABCDEFG
22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542), zuletzt ge-
249 Wiesbaden Zollamt Wies-
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung DEFG
baden-Biebrich
der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und
Auslandsfleischbeschaustellen vom 17. März 1967 249a Wilhelms- Zollamt
(Bundesgesetzbl. I S. 353), wird wie folgt geändert: haven Wilhelmshaven ABCDEFG".
1. In der Zeichenerklärung erhält Buchstabe D fol- 3. Es werden eingefügt:
gende Fassung: a) hinter der laufenden Nummer 160
,,D: Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Be- die Nummer
hältnissen haltbar gemacht worden ist, sowie „ 160 a Krefeld
Wurst und andere tafelfertige Erzeugnisse, Hauptzollamt Krefeld G",
ausgenommen nur durch Pökeln zubereitetes b) hinter der laufenden Nummer 168
Hackfleisch;". die Nummer
„ 168 a Lingen Zollamt Lingen A G",
2. Die nachstehend aufgeführten laufenden Num-
mern erhalten folgende Fassung: c) hinter der laufenden Nummer 210
die Nummer
„46 Darmstadt Hauptzollamt „210 a Quakenbrück
Darmstadt A CDEFG Zollamt Quakenbrück A G".
122 Hamm Zollamt Hamm
(Westf.) A G
129 Heidelberg Zollamt Artikel 2
Heidelberg- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Güterbahnhof ABCDEFG Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
129 a Heidelberg Zollamt gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Heidelberg-Post ABCDEFG Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
181 Mannheim Zollamt vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch
Mannheim- im Land Berlin.
Güterbahnhof A CDEFG
182 Mannheim Zollamt Artikel 3
Mannheim- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Industriehafen A CDEFG kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 22, ausgegeben am 16. Mai 1968
9. 5. G8 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen und zu dem Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und VermiUhmgskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
9. 5. b8 Gesetz zu dem ProtokolJ Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet
werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind 422
10. 5. 6B Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflan-
zenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
10. 5. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Straße von Gronau (Westf.) nach Glane-Losser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
22. 3. 68 Bekanntn1c1chung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Spanischen Regierung über die ge·genseitige Anerkennung von Seefahrtbüchern als
Paßersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dultm1 und B<>zcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 4. 68 Verorclnung Nr. 11/68 über die Festsetzung von
Enlgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 86 8.5.68 10. 5. 68
6. 5. 68 Ncunundvierzigsl<:! Verordnung zur Änderung des
Abschüpfungstarifs (Bestimmte Milcherzeugnisse) 87 9.5. 68 22.4.68
25. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdircktion Bremen über das bei Einfahrt
in die Bremer Weserschleuse unterhalb der
Schleuse gezeigte Vorsignal 87 9.5.68 10.5.68
7. 5. 68 Verordnung PR Nr. 3/68 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-
haltige Düngemittel 88 10. 5. 68 1. 7. 68
7. 5. 68 Berichtigung der Vierten Verordnung zur Ände-
rung der Eichgebührenordnung 88 10.5.68
8. 4. 68 Strom-- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiflahrtsdirektion Aurich über die
Liege- und Umschlagplätze in der Alten Ems/
Dukegal 89 11. 5. 68 20.5.68
3. 5. 68 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Durchfahrt durch das Neue Fahr-
wasser unterhalb Bingen bei Nacht 90 14. 5.68 15.3.68
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. ~.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesgesetzblolt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. ln Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1958 (ßundesqeset~bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BezuqsbeclinqmHJ<m für Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e 1 s t ü c k c je ilTHJefrirHJcine 1(j Seiten 0,40 DM riegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch 13c:whlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.