Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 359
Erste Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugiunkzeugnisse
Vom 6. Mai 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Luftverkehrs- (2) Ein gemäß § 12 Abs. 3 ausgestellter Berech-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tigungsausweis ist nur so lange gültig wie das
22. Oktober 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1729) wird Flugfunkzeugnis, für das er erteilt worden ist,
im Einvernehmrm mit dem Bundesminister für Ver- längstens jedoch fünf Jahre gerechnet vom Tage
kehr verordnet: des Ausstellens."
§ 1 7. In § 17
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 655) wird „Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
wie folgt geändert: von der Deutschen Bundespost erteilten und
1. In § 4
noch gültigen Flugfunkzeugnisse sowie die
von der Bundesanstalt für Flugsicherung er-
erhält Absatz 2 teilten und noch gültigen Zulassungsscheine
a) unter München folgende Fassung: für den innerdeutschen Sprechfunkdienst blei-
,,München für den Bezirk der Oberpostdirek- ben im Geltungsbereich dieser Verordnung
tion München", auch über den in ihnen vermerkten Zeitpunkt
hinaus gültig.",
b) unter Stuttgart folgende Fassung:
,,Stuttgart für die Bezirke der Oberpostdirek- b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
tionen ,, (2) Die in Absatz 1 genannten Zeugnisse
Freiburg im Breisgau, Karlsruhe, Stuttgart und Zulassungsscheine werden auf Antrag in
und Tübingen". neue Zeugnisse umgetauscht. Der Antrag ist
an das Fernmeldetechnische Zentralamt zu
2. In§ 7 richten. Dem Antrag sind zwei gleiche Paß-
a) wird Absatz 4 gestrichen, bilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizu-
fügen."
b) erhalten die Absätze 5 und 6 die Bezeichnun-
§ 2
gen 4 und 5.
(1) Für ein nach dem 30. April 1955 von der Deut-
3. In § 9 Abs. 6 erhält der letzte Satz folgende Fas- schen Bundespost ausgestelltes Flugfunkzeugnis
sung:
oder für einen von der Bundesanstalt für Flugsiche-
,,§ 7 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." rung ausgestellten Zulassungsschein für den inner-
4. In § 10 erhält der Absatz 3 folgende Fassung: deutschen Sprechfunkdienst, die durch Nichtverlän-
gerung ungültig geworden sind, kann von der Deut-
,, (3) Eine Nachprüfung ist ferner in den Fällen schen Bundespost ohne Prüfung ein neues Zeugnis
des § 12 Abs. 1 und 3 erforderlich." ausgestellt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1
5. In § 12 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Flugfunkzeug-
nisse finden entsprechende Anwendung.
a) wird Absatz 3 gestrichen,
(2) Der Antrag ist an das Fernmeldetechnische
b) erhält Absalz 4 die Bezeichnung 3, Zentralamt zu richten. Dem Antrag sind zwei gleiche
c) erhält Absatz 5 die Bezeichnung 4 und fol- Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.
gende Fassung: Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines
,, (4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Flugfunkzeugnisses ohne Prüfung festgesetzten Ge-
Verbindung mit dem Flugfunkzeugnis der an- bühren zu entrichten.
deren Verwaltung.", § 3
d) erhalten die Absätze 6 und 7 die Bezeichnun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gen 5 und 6. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
6. § 13 erhält folgende Fassung: zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Än-
derung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
,,§ 13
auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
Gültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
und Berechtigungsausweise
(1) Die Gültigkeitsdauer eines von der Deut- § 4
schen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnis- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
ses ist unbeschränkt. dung in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1968
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 8. Mai 1968
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf aus-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- reichende Entfernung erkennbar sind. Warn-
ordnet: dreiecke müssen rückstrahlend sein; Warn-
leuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen,
Artikel 1
von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gig sein und eine ausreichende Brenndauer
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 haben. Die Warneinrichtungen müssen in be-
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch triebsbereitem Zustand sein."
die Verordnung vom 4. Dezember 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 1189), wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von
„Niemand darf führen
Krankenfahrstühlen, Krafträdern und ein-
1. Kraftfahrzeuge der Klasse vor Vollendung achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen
des 18. Lebensjahrs, zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs min-
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung destens folgende Warneinrichtungen mitge-
des 21. Lebensjahrs, führt werden:
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung 1. in Personenkraftwagen, Kombinationskraft-
des 18. Lebensjahrs, wagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Voll- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen
endung des 16. Lebensjahrs, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des samtgewicht von nicht mehr als 2,5 t:
15. Lebensjahrs." ein Warndreieck;
2. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t:
a) In Nummer 4 werden die Worte „Bremsbeläge
(§ 41)," gestrichen. ein Warndreieck und getrennt davon eine
Warnleuchte.
b) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
„ 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a (3) Warnleuchten, die zur Sicherung halten-
Abs. 1 una 3),". der Fahrzeuge mitgeführt werden, ohne daß
sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen
3. § 47 erhält folgende Fassung: abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage
,,§ 47 des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest
angebracht oder so beschaffen sein, daß sie
Abgase und ihre Ableitung bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug an-
(1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, gebracht werden können."
daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase
das nach dem jeweiligen Stand der Technik un- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz J.
vermeidbare Maß nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
mit Ottomotor müssen hinsichtlich des Gehalts an
Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf den Vor- a) Die Ubergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1 Nr. 4
schriften der Anlage XI und hinsichtlich der Kur- (Bremsbeläge) wird aufgehoben.
belgehäuseentlüftung den Vorschriften der An- b) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1
lage XII genügen.
Nr. 12 wird eingefügt:
(2) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen ,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-
nur nach oben oder nach hinten oder nach hinten
leuchten)
links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeug-
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuch-
längsachse gerichtet sein; sie müssen so ange-
ten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-
bracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in
gen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mitge-
das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Aus-
puffrohre dürfen über die seitliche Begrenzung führt werden,
der Fahrzeuge nicht hinausragen." und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten
in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969
4. § 53 a wird wie folgt geändert: in Kraft.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem
,, (1) Die zur Sicherung des haltenden Fahr- 1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und
zeugs mitgeführten Warndreiecke und_ Warn- nicht in amtlich genehmigter Bauart ausge-
leuchten müssen tragbar, standsicher und so führt sind, dürfen bis zu einem vom Bundes-
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minister für Verkehr zu bestimmenden Tage 1. für Personenkraftwagen, Kombinations-
weiter verwendet werden, jedoch in Kraft- kraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche
fahrzeugen, in <lernen Warndreiecke oder Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für an-
Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart dere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t
diesen Warneinrichtungen." mindestens eine rückstrahlende Warnein-
richtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu
c) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 46 Abs. 4 einem vom Bundesminister für Verkehr zu
wird eingefügt: bestimmenden Tage;
,,§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI (Prüfung 2. für andere Kraftfahrzeuge
des CO-Gehalts im Leerlauf)
a) mindestens zwei von der Lichtanlage
treten am l. Juli 1969 in Kraft, jedoch nur für des Fahrzeugs unabhängige, tragbare
Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Sicherungsleuchten für gelbes oder
Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erst- rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht
mals in den Verkehr kommen. oder mindestens zwei rückstrahlende
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII (Kurbel- Warneinrichtungen (Warndreiecke), je-
gehäuseentlüftung) doch nur bis zu einem vom Bundes-
treten am 1. Januar 1969 in Kraft, jedoch nur minister für Verkehr zu bestimmenden
für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge- Tage;
meinen Betriebserlaubnis von diesem Tage b) mindestens zwei Fackeln oder ·ähnliche
ab erstmals in den Verkehr kommen." Beleuchtungseinrichtungen, jedoch nur
d) Die Ubergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 1 bis zum 1. Juli 1969."
(Warneinrichtungen) wird aufgehoben, statt
6. Nach Anlage X werden die Anlagen XI und XII
dessen wird folgende neue Ubergangsvor-
in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-
schrift eingefügt:
sichtlichen Fassung angefügt.
,,§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuch-
ten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zuläs- Artikel 2
sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mit-
§ 5 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von
geführt werden,
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
und tritt für Warndreiecke in anderen Kraft- Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450)
fahrzeugen am 1. Juli 1970 in Kraft; jedoch wird aufgehoben.
muß in diesen Fahrzeugen, die vom 1. Juli
1969 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder
Artikel 3
einer Untersuchung in amtlich anerkannten
Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lage VIII unterzogen werden, bereits vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Tage der Untersuchung an mindestens ein in blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
amtlich genehmigter Bauart ausgeführtes setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Warndreieck mitgeführt werden. 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung
Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-
Warndreiecke und Warnleuchten genügen
desgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
folgende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warnein-
richtungen, wenn sie in einer amtlich geneh- Artikel 4
migten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1. Januar 1969 hergestellt worden sind: kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anhang
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage XI
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor
auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf
(1) Anwendungsbereich Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. kann bei der Prüfung eine Anzeige von 4,5 + 1,0
Ausgenommen sind Personenkraftwagen mit einem Vol. 0/o CO unbeanstandet bleiben.
Hubraum von nicht mehr als 250 cm 3 sowie andere
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr (3) Meßbedingungen
als 800 cm 3 • Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf
bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor
(2) Grenzwert gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des
Ols mindestens 60° C beträgt.
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leer-
lauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahr- Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe
technisch noch vertretbaren CO-Emissionswert ein- wird bei Null-(Neutral-) oder Parkstellung ge-
gestellt sein; er darf unter den nachstehenden messen.
Bedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol. 0/o be-
(4) Abgas-Entnahme
tragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten
werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, min-
Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr destens jedoch 30 cm, in das Auspuffrohr oder in ein
betrieben werden kann. aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 363
Anlage XII
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse
bei Kraitf ahrzeugen mit Ottomotor
(1) Anwendungsbereich 6. Die Fahrgeschwindigkeit in km/h wird an der
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Viertakt- nicht gebremsten Rolle des Prüfstandes gemessen.
Der Luftdruck in den Reifen der Antriebsräder
Ottomotor. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
mit einem Hubrnum von nicht mehr als 250 cm3 so- ist dabei auf das 1,3 bis 1,5fache des vom Fahr-
zeughersteller empfohlenen Luftdrucks zu er-
wie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von
nicht mehr als 800 cm 3 • höhen.
Fehlergrenze: ± 2 km/h für Anzeigen bis 100
(2) Anforderungen an die Entlüftung des Kurbei- km/h.
gehäuses Auf Motorbremsprüfständen sind die Geschwindig-
Die Kurbelgehäuseentlüftung muß so beschaffen keiten auf die entsprechenden Motordrehzahlen
sein, daß bei der Druckprüfung umzurechnen und mit einer Toleranz von ± 4 0/o
einzustellen.
a) kein Uberdruck auftritt oder
7. Die Leerlaufdrehzahl ist mit einem Drehzahl-
b) bei Uberdruck messer zu ermitteln.
entweder keine Verbindung mit der Außenluft Fehlergrenze: ± 40 U/min.
besteht (geschlossenes System)
8. Oltemperaturmessung:
oder die ins Freie gelangende Kohlenwasser-
stoffmenge den Grenzwert nach Absatz 5 nicht Fehlergrenze: ± 4 ° C.
überschreitet; Gasmenge und Kraftstoffverbrauch (4) Gasmengen- und Kraftstoffverbrauchsmessung
sind dann nach Absatz 4 zu ermitteln.
1. Gasmengenmessung
(3) Druckprüfung Meßbereich Fehlergrenze
bis 600 1/h ± 5 0/o vom Endwert
Der mittlere Druck im Kurbelgehäuse ist auf einem
Fahr- oder Motorbremsprüfstand unter folgenden über 600 1/h ± 5 0/o vom Meßwert
drei Betriebszuständen zu messen: 2. Temperaturmessung am Gasmengen-
Fahr- mittlerer Be- meßgerät
geschwindigkeit Unterdruck wertungs- Fehlergrenze: ± 4° C'
(km/h) im Ansaugrohr faktor 3. Druck am Gasmengenmeßgerät
(kg/cm 2 ) Fehlergrenze: ± 1 Torr
I I,.eerlauf 0,25 4. Luftdruckmessung (Barometerstand)
II 50 ± 2 0,54 ± 0,01 0,25
Fehlergrenze: ± 1 Torr
III 50 ± 2 0,34 ± 0,01 0,50
5. Kr a f ts toffve rb rau eh sme s s un g
Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Kraftstoffverbrauch wird in kg/h bestimmt.
1. Der Motor muß betriebswarm sein. Er gilt als Fehlergrenze: ± 4 0/o
betriebswarm, wenn die Temperatur des Ols
mindestens 60° C beträgt. (5) Grenzwert
1. Sofern Kohlenwasserstoff ins Freie gelangen
2. Der Motor muß unmittelbar vor der Messung kann, sind bei den Betriebszuständen I bis III
mindestens 90 Sekunden lang im Leerlauf betrie- nach Absatz 3 Gasmengenmessungen und Kraft-
ben werden. Die Leerlaufdrehzahl muß in dem stoffverbrauchsmessungen nach Absatz 4 durch-
vom Hersteller angegebenen Bereich liegen. zuführen.
Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe
2. Zur Bestimmung der emittierten Kohlenwasser-
wird bei Null-(Neutral-) oder in Parkstellung ge-
stoffmengen (kg/h) werden die gemessenen Gas-
messen.
mengen auf 0° C und 760 Torr umgerechnet und
3. Bei der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ist die mit einem Kohlenwasserstoffgehalt von 15 000
Ubersetzung einzuschalten, mit der das Fahrzeug ppm sowie mit dem spezifischen Gewicht 3,84 g/1
normal betrieben wird. multipliziert.
4. Der Druck im Kurbelgehäuse ist mit einer Sonde 3. Die bei den einzelnen Betriebszuständen emit-
zu messen, die gewährleistet, daß Druck- tierte Kohlenwasserstoffmenge (kg/h) und der
schwankungen das Ergebnis nicht beeinträchtigen. Kraftstoffverbrauch (kg/h) sind mit den zugehöri-
Fehlergrerize: ± 2 mm WS. gen Bewertungsfaktoren nach Absatz 3 zu multi;
plizieren.
5. Der Unterdruck im Saugrohr ist mit einem Die Summe der bewerteten Kohlenwasseistoff-
Vakuummeter hinter dem Vergaser zu messen. mengen darf 0,15 0/o der Summe des bewerteten
Fehlergrenze: ± 8 Torr. Kraftstoffverbrauchs nicht überschreiten.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 2~, ausgegeben am 8. Mai 1968
3. 5. 68 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1968 (Haus-
haltsgesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
Bunclcsgcselzbl. lII 63-1, 2330-2, 2330-1
11. 4. 68 Br,kanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . 382
21. 4. 68 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . 383
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bur,desanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesqcsclzblatt erscheint in clr'ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verkündet. Iu Teil III wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJSB (Bundcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebielen qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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EI n z e I s l ü c k e je onqcl,rnqcnc) 16 Seilen 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 oder noch Bezohlunq out Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
349
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1968 Nr.28
Tag Inhalt Seite
10. 5. 68 Zweites Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
Bundcsgcscl.zbl. III 612-6
10. 5. 68 Pflanzenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Bundcs9csclzbl. III 7823-1, 453-11
6. 5. 68 Erste Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse 359
8. 5. 68 Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ..................... 360
Bundcsgcsetzbl. III 9232-1, 9232-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
Zweites Gesetz
zur Änderung des Biersteuergesetzes
Vom 10. Mai 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab7
rates das folgende Gesetz beschlossen: sätze 3 bis 6.
d) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
,, (5) Der Steuersatz für Vollbier, das in das
Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt- Erhebungsgebiet eingeführt wird, beträgt für
machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I außerhalb des Erhebungsgebiets hergestelltes
S. 149), zuletzt geä.ndert durch das Gesetz zur Ände- Bier 14,40 DM je Hektoliter. Für innerhalb
rung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben- dieses Gebietes hergestelltes Bier beträgt der
ordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 Steuersatz 15,00 DM je Hektoliter. Zu dem
(Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert letzteren Steuersatz wird auch Vollbier, das
und ergänzt: nach § 7 Abs. 2 unversteuert zu einem Zoll-
verkehr abgefertigt oder als Ersatzgut gestellt
1. In § 6 erhält der Absatz 1 folgende Fassung: worden war, versteuert, wenn es iin Erhe-
,, (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum bungsgebiet wieder in den freien Verkehr ge-
20. des Monats zu entrichten, der auf den Monat langt. Die Steuersätze von 14,40 und 15,00 DM
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist." je Hektoliter ermäßigen oder erhöhen sich für
Bier anderE)r Gattungen (Einfachbier, Schank-
2. § 6 a wird wie folgt geändert: bier, Starkbier) entsprechend § 3 Abs. 2 Sätze
2 und 3."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
,,Erstattung der Steuer" ein Beistrich und da- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
hinter die Worte „den Steuerzuschlag bei
a) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Nichtbeachtung von Steuervorschriften" sowie
nach der Klammerangabe ,, (Bundesgesetzbl. I ,, (2) Bier darf aus einer Brauerei unver-
S. 737)" die Worte „in der jeweils geltenden steuert unter Steueraufsicht ausgeführt, zu
Fassung" eingefügt. einem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatz-
gut im Rahmen eines aktiven Veredelungs-
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz ein- verkehrs (§ 48 Abs. 2 des Zollgesetzes) ge-
gefügt: stellt werden. Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ent-
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten standene Steuerschuld fällt weg, wenn das
entsprechend für Bier, das nach § 7 Abs. 2 zu Bier ordnungsmäßig ausgeführt, zu einem
einem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatz- Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatzgut
gut gestellt worden ist." gestellt worden ist oder wenn es vorher
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
untergeht. Der Bundesminister der Finanzen 6. § 11 wird wie folgt geändert:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Be- a) Als Absatz 1 wird der bisherige Wortlaut ein-
stimmungen über das anzuwendende Verfah-
gesetzt mit der Maßgabe, daß der Satz 2 fol-
ren zu erlassen."
gende Fassung erhält:
b) Als Absatz 3 wird angefügt: „ Unter dieses Verbot fallen nicht aus Zucker
hergestellte Farbmittel (§ 9 Abs. 2), Farbe-
,, (3) Bier, das von Brauereien zu den erfor-
bier (§ 9 Abs. 4) und die in § 9 Abs. 5 aufge-
derlichen technischen Proben verbraucht oder
führten Hopfenerzeugnisse, wenn sie an zoll-
das für Zwecke der Steuer- oder Gewerbe-
amtlich angemeldete Brauereien abgegeben
aufsicht entnommen wird, ist von der Steuer werden sollen."
befreit."
b) Als Absätze 2 und 3 werden angefügt:
4. § 9 wird wie folgt geändert: ,, (2) Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfen-
erzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vorschrift Einführern in Verkehr gebracht werden,
im Absatz 3" durch die Worte „den Vor- denen von der für die Uberwachung des Ver-
schriften in den Absätzen 4 bis 6" ersetzt. kehrs mit Lebensm1tteln zuständigen Be-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. hörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen
dieser Erzeugnisse erteilt worden ist. Die
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze versagen, die
eingefügt: 1. nicht die erforderliche persönliche Zuver-
,, (5) An Stelle von Hopfen dürfen bei der lässigkeit besitzen,
Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen 2. nicht nach den Grundsätzen ordnungs-
in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfen- mäßiger kaufmännischer Buchführung Auf-
auszüge verwendet werden, sofern diese Er- zeichnungen machen und
zeugnisse den nachstehenden Anforderungen
entsprechen: 3. sich nicht verpflichtet haben, ihre Er-
zeugnisse nach näherer Weisung der
1. Hopfenpulver und anderweit zerkh;inerter zuständigen Behörde auf ihre Kosten
Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen aus- daraufhin untersuchen zu lassen, ob sie den
schließlich aus Hopfen gewonnen sein. in § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten An-
2. Hopfenauszüge müssen forderungen entsprechen.
a) die beim Sudverfahren in die Bierwürze Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-
übergehenden Stoffe des Hopfens oder träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung
dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Versagungsgründe nach Satz 2 Nr. 1 vorlagen;
Beschaffenheit enthalten, wie sie Hop- sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat-
fen vor oder bei dem Kochen in der sachen eintreten, welche die Versagung der
Bierwürze aufweist, Erlaubnis nach Satz 2 rechtfertigen würden.
b) den Vorschriften des Lebensmittelrechts (3) Auf den Behältnissen, in denen die
entsprechen. Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht wer-
den, müssen in deutlich lesbarer, unverwisch-
Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur
barer Schrift der Name und der Sitz des Her-
vor Beginn oder während der Dauer des
stellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch
Würzekochens beigegeben werden.
des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte
(6) Als Klärmittel für Würze und Bier und der Jahrgang des zur Herstellung ver-
dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, wendeten Hopfens angegeben sein.,;
die mechanisch oder adsorbierend wirken und
bis auf gesundheitlich, geruchlich und ge- 7. § 16 erhält folgende Fassung:
schmacklich unbedenkliche, technisch unver-
meidbare Anteile wieder ausgeschieden wer- ,,§ 16
den."
(1) Inhaber von Brauereien, in denen in einem
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Ab- Rechnungsjahr, abgesehen von den für Haus-
sätze 7 bis 1 l. brauer zu ermäßigten Steuersätzen hergestellten
Biermengen, nicht mehr als 1 000 Hektoliter Bier
hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918
5. In § 10 Abs. 1 werden betriebsfähig hergerichtet worden sind, können
auf Antrag abgefunden werden; auf sie finden
a) in Satz 1 die Worte ,,§ 9 Abs. 1 bis 3" durch die Vorschriften in § 2 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 und
die Worte ,, § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6" ersetzt,
§§ 7 und 8 keine Anwendung. Die Abfindung wird
b) in Satz 3 nach dem Wort „Hopfen" die Worte nur zum Beginn eines Rechnungsjahres bewilligt;
„oder zulässigen Hopfenerzeugnissen (§ 9 auf sie kann nur zum Ende eine Rechnungsjahres
Abs. 5)" eingefügt. verzichtet werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 351
(2) Für jede zur Abfindung zugelassene Braue- Artikel 2
rei werden im voraus Ausbeutesätze festgesetzt.
Sie werden ndch dem Verhältnis der zur Bier- Artikel 1 Nr. 1 gilt erstmals für die Steuerschul-
bereitung angemeldeten Braustoffmengen zu den den, die in dem Monat entstehen, in dem dieses Ge-
Biermengen der einzelnen Biergattungen berech- setz in Kraft tritt. Soweit diese Steuerschulden nicht
net, die c1us den Braustoffen hergestellt werden höher sind als im Monatsdurchschnitt des Jahres
können. Diese Ausbeutesätze werden der Berech- 1967, können sie jedoch in zwölf gleichen Teilbeträ-
nung der c:1ls hergestem geltenden Biermengen gen jeweils am 20. des Fälligkeitsmonats und der
zugrunde gelegt. Von diesen Biermengen werden elf folgenden Monate entrichtet werden.
drei vom Hundert als steuerfreier Haustrunk der
Brauereiangestellten und -arbeiter (§ 7 Abs. 1)
abgesetzt, sofern solche beschfütigt werden. Für Artikel 3
die verbleibenden Biermengen entsteht die
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Steuerschuld mit der Bekanntgabe des Steuer-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bescheides. Der Steuerschuldner hat die Bier-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
steuer bis zum 20. des zweiten Monats zu ent-
nungen, die auf Grund des Biersteuergesetzes er-
richten, der auf den Mon,Jt folgt, in dem die
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Steuerschuld entstanden ist."
Dritten Uberleitungsgesetzes.
8. § 23 erhält folgende Fassung:
,,§ 23
Artikel 4
Auf bierä.hnliche Getränke sind nicht anzu-
wenden § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 6 a Abs. 5, § 9 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Abs. 1 bis 8 und 11, §§ 10, 16 und 19." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den lO. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Pflanzenschutzgesetz
Vom 10. Mai 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
§ 1 tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(1) Zweck dieses Gesetzes ist, Bundesrates und in den Fällen der Nummern 4, 5
und 16 auch im Einvernehmen mit dem Bundes-
1. Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten minister für Gesundheitswesen, soweit es unter Be-
zu schützen (Pflanzenschutz), rücksichtigung der Interessen der Betroffenen er-
2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu forderlich ist und die in § 1 Abs. 1 genannten
schützen (Vorratsschutz) und Zwecke auf andere Weise nicht erreicht werden
können,
3. Schäden abzuwenden, die bei der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln oder anderen Maßnah- 1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht
men des Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes, des Auftretens bestimmter Schadorganismen
insbesondere für die Gesundheit von Mensch und oder Krankheiten, den Anbau oder das Vor-
Tier entstehen können. kommen bestimmter Pflanzenarten oder Pflan-
zensorten, sonstige für das Auftreten oder Be-
(2) Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz ge- kämpfen von Schadorganismen oder Krankhei-
hören auch die Verwendung und der Schutz von ten erhebliche Tatsachen oder die Anwendung
Tieren, Pflanzen und Viren, durch die das Auf- bestimmter Pflanzenschutzmittel zu melden;
treten oder die Verbreitung von Schadorganismen
oder Krankheiten verhütet oder bekämpft werden 2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu ver-
kann. pflichten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Anbau-
flächen, Grundstücke, Gebäude, Räume oder
§ 2
sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter
Im Sinne dieses Gesetzes sind Schadorganismen sind oder sein können, zu
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile
überwachen oder auf das Auftreten von Schad-
von Pflanzen einschließlich der Früchte und organismen oder Krankheiten zu untersuchen
Samen; oder untersuchen zu lassen;
2. Schadorganismen: 3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zur Be-
a) tierische Schädlinge, kämpfung bestimmter Schadorganismen oder
Krankheiten zu verpflichten;
b) schädliche Pilze, Bakterien und Viren,
c) schädliche Algen, Moose und Flechten, 4. zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auf-
tretens oder der Ausbreitung bestimmter Schad-
d) Unkräuter und parasitische höhere Pflanzen
organismen oder Krankheiten die Anwendung
in allen Entwicklungsstadien;
bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer
3. Pflanzenschutzmittel: Stoffe und Zubereitungen Mittel oder bestimmter Geräte oder Verfahren
aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, -Pflanzen des Pflanzenschutzes oder des Vorratsschutzes
vor Schadorganismen oder Krankheiten oder vorzuschreiben oder zu verbieten;
Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu
schützen oder das Keimen von Pflanzen zu ver- 5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von
hindern; ausgenommen sind Wasser, Mittel zur Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen
Verhütung oder Behebung eines Mangels an Gegenständen, die Träger bestimmter Schad-
organismen sind oder sein können, und das Ent-
Nährstoffen und Mittel, die dazu bestimmt sind,
die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen seuchen oder Entwesen des Bodens oder von
Schadorganismen oder Krankheiten zu erhöhen, Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie hier-
ohne toxisch zu wirken; für bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren vor-
zuschreiben;
4. Stoffe:
6. die Verwendung bestimmter Erden, Nährböden
a) chemische Elemente, chemische Verbindungen oder Nährlösungen für die Anzucht oder den
sowie deren Gemische und Lösungen, Anbau von bestimmten Pflanzen vorzuschreiben;
b) bearbeitete oder unbearbeitete Pflanzen, Pflan-
zenteile und Pflanzenbestandteile, 7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder
befallsgefährdeter Grundstücke oder Anbau-
c) Mikroorganismen, Viren sowie ihre Bestand-
flächen zu beschränken sowie Vorschriften über
teile oder Stoffwechselprodukte;
die Sperre solcher Grundstücke oder Anbau-
5. Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr: jedes Verbrin- flächen zu erlassen;
gen in oder durch den Geltungsbereich oder aus
8. die Verwendung von nicht geeignetem Saat-
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes;
oder Pflanzgut zu verbieten oder den Anbau
6. Vertreiben: das Anbieten, Feilhalten und jedes bestimmter Pflanzenarten oder Pflanzensorten
Uberlassen an andere. zu verbieten oder zu beschränken;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 353
9. bei befallenen, befallsverdächtigen oder befalls- Verschleppung von Schadorganismen und Krankhei-
gefährdeten Grundstücken und Anbauflächen ten
das Freimachen oder Freihalten von bestimm- 1. die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Schad-
ten Pflanzen anzuordnen; organismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeug-
10. den Anbau bestimmter Pflanzenarten oder Pflan- nissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger
zensorten auf Grundstücken und Anbauflächen, bestimmter Schadorganismen sind oder sein
deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutzmit- können,
teln behandelt worden sind, zu beschränken oder a} zu verbieten, zu beschränken, von einer Ge-
von einer Genehmigung abhängig zu machen; nehmigung oder der Erfüllung bestimmter An-
11. in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan- forderungen, insbesondere an Verpackung
zenarten oder Pflanzensorten besonders geeig- oder Kennzeichnung, abhängig zu machen;
net sind (Gesundlagen), den Anbau bestimmter b) von einer Untersuchung, Entseuchung, Ent-
Pflanzenarten oder Pflanzensorten zu verbieten wesung oder von der Beibringung eines amt-
oder die Verwendung von Saat- oder Pflanzgut lichen Pflanzengesundheitszeugnisses abhän-
mit bestimmten Eigenschaften vorzuschreiben; gig zu machen;
12. die Beförderung von bestimmten Schadorganis- 2. Vorschriften über die amtliche Beobachtung oder
men sowie von bestimmten Pflanzen, Pflanzen- die Vernichtung der in Nummer 1 genannten
erzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände
Träger bestimmter Schadorganismen sind oder zu erlassen.
sein können, zu verbieten, zu beschränken, von
einer Genehmigung abhängig zu machen oder § 5
hierfür die Einhaltung bestimmter Vorsichts- (1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmi-
maßregeln vorzuschreiben; nister Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 ohne
13. das Züchten und Halten bestimmter Schadorga- Zustimmung des Bundesrates und ohne Einverneh-
nismen sowie das Arbeiten mit bestimmten men mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen
Schadorganismen zu verbieten, zu beschränken, erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
zu machen oder die Einhaltung bestimmter Vor- kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlän-
sichtsmaßregeln vorzuschreiben; gert werden.
14. anzuordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenerzeug- (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
nisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3
werden dürfen; Abs. 1 und § 4 zur Bekämpfung von Schadorganis-
15. anzuordnen, daß der Lagerung von Pflanzen oder men oder Krankheiten durch Verfügung anordnen,
Pflanzenerzeugnissen dienende Grundstücke, soweit ein sofortiges Eingreifen zum· Schutze von
Gebäude, Räume oder Behältnisse zu entseu- Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder zum
chen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier erfor-
hierfür bestimmte Mittel, Geräte oder Verfah- derlich ist.
ren vorzuschreiben;
§ 6
16. Vorschriften zum Schutze von Tieren, Pflanzen
oder Viren der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Art (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vor der Gefährdung mit Pflanzenschutzmitteln vernehmen mit den Bundesministern für Gesund-
oder im Hinblick auf die Bekämpfung bestimm- heitswesen und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
ter Schadorganismen zu erlassen.; nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies
zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforder-
17. Vorschriften über die Verwendung von Tieren,
lich ist, die Anwendung zugelassener Pflanzen-
Pflanzen oder Viren der in § 1 Abs. 2 bezeichne- schutzmittel bei bestimmten Pflanzen, die zur Ver-
ten Art zur Bekämpfung oder zur Verhütung wendung als Lebensmittel oder als Futtermittel be-
des Auftretens oder der Ausbreitung bestimm- stimmt sind, zu verbieten, zu beschränken oder hier-
ter Schadorganismen oder Krankheiten zu er- für bestimmte Verfahren vorzuschreiben.
lassen.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverord- vernehmen mit den Bundesministern für Gesund-
nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes- heitswesen und für Wirtschaft durch Rechtsverord-
minister von seiner Befugnis keinen Gebrauch nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
macht. Die Landesregierungen können durch Rechts- zu erlassen, die die Anwendung zugelassener Pflan-
verordnung ihre Befugnis auf oberste Landesbehör- zenschutzmittel beschränken, verbieten oder hierfür
den oder andere Behörden übertragen und dabei bestimmte Verfahren vorschreiben, soweit dies zur
bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechts- Abwendung von sonstigen Schäden erforderlich ist,
verordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
unterstehende Behörden weiter übertragen können. insbesondere für die Gesundheit von Tieren ent-
stehen können.
§ 4
(3) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- zen 1 und 2 können insbesondere Zweck, Art und
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zeit der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, die
Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung oder aufzuwendende Menge sowie nach der Anwendung
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
einzuhtillende W,utezeiten vorgeschrieben werden; Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundes-
jedoch dMJ dds bei der Zulassung des Pflanzen- gesundheitsamt.
schutzmittels vorgesehene Anwendungsgebiet nicht
(3) Vor der Zulassung ist ein bei der Biologischen
ausgeschlossen werden.
Bundesanstalt zu errichtender Sachverständigenaus-
schuß zu hören, dessen Mitglieder vom Bundes-
§ 7
minister berufen werden.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingeführt
(4) Die Biologische Bundesanstalt hat dem An-
oder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn sie
tragsteller mit der Zulassung die erforderlichen Auf-
von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
lagen, insbesondere über die Verwendung bestimm-
Forstwirtschaft (I3iologische Bundesanstalt) zuge- ter Angaben und Kennzeichnungen, zu erteilen.
lassen sind. Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel,
die für die Ausfuhr bestimmt sind. § 9
(2) Die Zulassung k,mn beantragen (1) Die Zulassung endet zehn Jahre nach Ablauf
1. der Jforst(~ller oder des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann er-
2. der Vertriebsunternehmer, wenn das Pflanzen- neut erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere
schutzmittel von einem Vertriebsunternehmen Zulassungsdauer festgesetzt werden.
erstmalig vertrieben werden soll, oder (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine
3. der Einführer. der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 bei ihrer Er-
teilung gefehlt hat.
(3) Der Antrag muß enthalten:
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine
1. Den Namen oder die Firma und die Anschrift des der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 später wegge-
Antragstellers, fallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der
2. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, Inhaber der Zulassung eine nach § 8 Abs. 4 erteilte
3. die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels Auflage nicht einhält oder der Antragsteller (§ 7
nach Art und Menge mit den gebräuchlichen wis- Abs. 2) es beantragt.
senschaftlichen Bezeichnungen, (4) Vor der Zurücknahme oder dem Widerruf ist,
4. die Anwendungsgebiete unter Angabe der Ge- außer bei Gefahr im Verzuge, der Sachverständigen-
fahren, die bei der Anwendung auftreten können, ausschuß nach § 8 Abs. 3 zu hören.
5. die Gebrauchsanweisung,
§ 10
6. den Wortlaut der für die Behältnisse und äuße-
ren Umhüllungen, in denen das Pflanzenschutz- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
mittel in den Verkehr gebracht werden soll, oder Rechtsverordnung mit Zustimmung de~ Bundesrates
für Packungsbeilagen vorgesehenen Angaben und das Verfahren der Prüfung und Zulassung von Pflan-
Kennzeichnungen, zenschutzmitteln zu regeln sowie die näheren Vor-
schriften über den Sachverständigenausschuß nach
7. Angaben über die Art der Verpackung und
§ 8 Abs. 3 zu erlassen.
8. die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.
(2) Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln so-
(4) Die Biologische Bundesanstalt kann den ge- wie die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung
werbsm~ßigen Vertrieb von nicht zugelassenen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Pflanzenschutzmitteln abweichend von Absatz 1 für
Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke § 11
genehmigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen
(1) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
und Bedingungen verbunden werden.
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 8 erteilte Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln der
(1) Die Zulassung wird nach Prüfung des Pflan- Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt
zenschutzmittels erteilt, wenn gleichstehen, wenn gewährleistet ist, daß die Pflan-
zenschutzmittel den Anforderungen des § 8 Abs. 1
1. das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der
entsprechen. Er kann hierbei die Verwendung be-
wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik
stimmter Angaben und Kennzeichnungen auf den
hinreichend wirksam ist,
Behältnissen und äußeren Umhüllungen, in denen
2. die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit die Pflanzenschutzmittel vertrieben werden, oder
von Mensch und Tier beim Verkehr mit gefähr- auf Packungsbeilagen vorschreiben.
lichen Stoffen nicht entgegenstehen und
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann die Ein-
3. das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsge-
fuhr von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
mäßer und sachgerechter Anwendung keine
zu Forschungs-, Untersuchungs- oder Ausstellungs-
schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit
zwecken sowie bei Gefahr im Verzuge zur Be-
von Mensch oder Tier sowie keine sonstigen
kämpfung bestimmter Schadorganismen oder Krank-
schädlichen Auswirkungen hat, die nach dem
heiten genehmigen.
Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht
vertretbar sind. § 12
(2) Uber die gesundheitlichen Voraussetzungen (1) Pflanzenschutzmittel dürfen gewerbsmäßig nur
nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet die Biologische vertrieben werden, wenn auf den Behältnissen und
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 355
auf den abgabefertigen Packungen in deutlich les- men zu sein, vernichtet werden, ist eine angemes-
barer Schrift angegeben ist: sene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschä-
1. Bezeichnung des Mittels, digung ist unter gerechter Abwägung der Interessen
2. die Zulassungsnummer,
der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.
3. Name od(~r Firma des im Geltungsbereich des (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
Gesetzes ansässigen Herstellers, Einführers oder der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvor-
Vertriebsunternehmens, gänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhand-
4. Art und Menge der wirksamen Bestandteile, lung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach die-
sem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder gegen
5. in deutscher Sprache Zweck, Art und Zeit der An-
eine Anordnung, die auf Grund dieses Gesetzes
wendung, die aufzuwendende Menge, nach der
oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
Anwendung einzuhaltende Wartezeiten und ein
verordnung ergangen ist, Veranlassung gegeben
Hinweis auf die Gefahren, die bei der Anwen-
hat.
dung auftreten können,
6. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit § 16
zeitlich beschränkter Haltbarkeit, Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-
7. die von der Biologischen Bundesanstalt bei der setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
Zulassung vorgeschriebenen Angaben. Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, nachteil zugefügt, der nicht nach § 15 abzugelten
die für die Ausfuhr bestimmt sind. ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren,
soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich un-
(3) Unberührt bleiben Kennzeichnungspflichten, billiger Härten geboten erscheint. § 15 Abs. 2 ist
die sich aus anderen Vorschriften ergeben. entsprechend anzuwenden.
§ 13
§ 17
Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel,
Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
die nicht zugelassen oder nicht nach § 12 gekenn-
nach den §§ 15 und 16 ist der ordentliche Rechtsweg
zeichnet sind, sind von den für die Verwendung
gegeben.
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
stimmten getrennt zu halten und entsprechend § 18
kenntlich zu machen. (1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft ist eine selbständige Bundesober-
§ 14
behörde. Sie untersteht dem Bundesminister.
(1) Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig an-
(2) Die Biologische Bundesanstalt hat folgende
wendet, hat dies bei Beginn des Betriebes der zu-
Aufgaben:
ständigen Behörde anzuzeigen.
1. Die Unterrichtung und Beratung der Bundesre-
(2) Betriebe, die Pflanzenschutzmittel gewerbs-
gierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und
mäßig anwenden, dürfen Maßnahmen des Pflanzen-
des Vorratsschutzes,
schutzes und des Vorratsschutzes nur unter sach-
verständiger Anleitung einer Person durchführen, 2. Forschung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Er- und des Vorratsschutzes sowie Auswertung von
fahrungen sowie die erforderliche Zuverlässigkeit Meldungen und Unterlagen, die hierfür von Be-
besitzt. deutung sind,
3. die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutz-
(3) Die zuständige Behörde kann für die in Ab-
mitteln sowie die Uberwachung zugelassener
satz 2 genannten Betriebe die zur Abwehr von Ge-
Pflanzenschutzmittel,
fahren für die Gesundheit von Mensch und Tier
erforderlichen Anordnungen, insbesondere über die 4. die Prüfung von Verfahren des Pflanzenschutzes
Verwendung von Mitteln, Geräten oder Verfahren und des Vorratsschutzes,
des Pflanzenschutzes oder des Vorratsschutzes, tref- 5. die Entwicklung von Verfahren des Pflanzen-
fen. schutzes und des Vorratsschutzes,
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 6. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstands-
durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften fähigkeit gegen Schadorganismen und Krankhei-
über die Anzeige nach Absatz l zu erlassen und das ten.
Anzeigeverfahren zu regeln. Sie können diese Be- (3) Die Biologische Bundesanstalt kann prüfen:
fugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
1. Die Eignung von Geräten für den Pflanzenschutz
behörden übertragen.
und den Vorratsschutz,
§ 15 2. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung be-
dürfen,
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung 3. Mittel, die zur Anwendung im Pflanzenbau be-
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befal- stimmt und nicht in § 2 Nr. 3 aufgeführt sind.
len noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegen- (4) Vorschriften, durch die der Biologischen Bun-
ständ•2, die weder Träger von Schadorganismen sind desanstalt weitere Aufgaben übertragen sind, blei-
noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganis- ben unberührt.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 19 organismen sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
(1) In den Uindern obliegt die Durchführung die- oder sonstige Gegenstände, die Träger bestimmter
ses Gesetzes den nach Landesrecht zuständigen Be- Schadorganismen sind oder sein können, zur Ein-
hörden oder Stellen (Pflanzenschutzdienst). fuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden,
wenn die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr durch
(2) Der Pflanzenschutzdienst hat in den Ländern Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist.
auch folgende Aufgaben:
§ 22
1. Die Uberwachung der Pflanzenbestände sowie
der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnis- (1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
sen auf das Auftreten von Schadorganismen und führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf
Krankheiten, Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von
2. die Uberwachung des Versands von Pflanzen und natürlichen und juristischen Personen und nicht-
Pflanzenerzeugnissen im Rahmen des Pflanzen- rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-
schutzes und des Vorratsschutzes sowie die Aus- lichen Auskünfte verlangen.
stellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, (2) Die von den zuständigen Behörden mit der
3. die Beratung und Aufklärung auf dem Gebiete Einholung von Auskünften beauftragten Personen
des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes so- sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke,
wie die Durchführung des Warndienstes auf die- Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Ge-
sen Gebieten, fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
4. die Berichterstattung über das Auftreten und die auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu be-
Verbreitung von Schadorganismen und Krank- treten, dort Untersuchungen auf Schadorganismen
heiten, und Krankheiten vorzunehmen, Proben zu entneh-
5. die Prüfung von Mitteln, Geräten und Verfahren men und, soweit dies zur Durchführung dieses Ge-
des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes und setzes erforderlich ist, die geschäftlichen Unterlagen
einzusehen und bei Betrieben, die Pflanzenschutz-
6. die Durchführung der für die Aufgaben nach
mittel gewerbsmäßig anwenden, Einrichtungen und
den Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchun""
Geräte des Pflanzenschutzes sowie die Einhaltung
gen und Versuche.
des § 14 Abs. 2 und der auf Grund des § 14 Abs. 3
§ 20 getroffenen Anordnungen zu überprüfen. Der Aus-
kunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
Uberwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr soweit eingeschränkt.
von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-
sen und Pflanzenschutzmitteln sowie von Gegen- (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
ständen, die Träger bestimmter Schadorganismen kunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
sind oder sein können, mit. Für das Gebiet des antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
Finanzen diese Aufgabe dem Freihafenamt über- gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
tragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz- oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz- nungswidrigkeiten aussetzen würde.
blatt S. 448), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
§ 23
Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. Au- (1) Wer vorsätzlich unter Pflanzen Schadorganis-
gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), gilt entspre- men verbreitet und dadurch Pflanzenbestände von
chend. Die vorstehend genannten Behörden können bedeutendem Wert, die ihm nicht gehören, gefähr-
Waren und Gegenstände sowie deren Beförderungs- det, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
mittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel der Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr, Durchfuhr (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
oder Ausfuhr zur Uberwachung anhalten. die Gefahr absichtlich herbei, so ist die Strafe Ge-
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im fängnis nicht unter drei Monaten.
Einvernehmen mit dem Bundesminister durch
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.
§ 24
Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme Betriebs- oder ein Geschäftsgeheimnis, das ihm in
in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-
zur Duldung von Besichtigungen und von Entnah- ter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes
men unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt
offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und
§ 21 mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei- Absicht, sich oder einen anderen zu bereicherr~ oder
ger die Zolldienststellen bekannt, bei denen Schad- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 357
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) gelten entsprechend.
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un- nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.
befugt verwertet.
§ 26
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt. (1) Die Bußgeldvorschriften des § 25 gelten auch
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
§ 25
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
fahrlässig gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
1. einer Vorschrift einer nach den§§ 3, 4, 6 oder 11 gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen sam ist.
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
vorschrift verweist,
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
2. einer Vorschrift einer nach § 3 des Gesetzes zum Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-
vom 5. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 271) in der lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
ten Wirtschaftsgebietes S. 308) erlassenen Rechts- nungen auferlegen.
verordnung zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 oder § 14 § 27
Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- (1) Soweit die Ermächtigungen der §§ 3 und 4
ständig nachkommt, nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-
4. entgegen § 7 Abs. 1 nicht zugelassene Pflanzen- tigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kul-
schutzmittel einführt oder gewerbsmäßig ver- turpflanzen erlassene Rechtsverordnungen durch
treibt oder eine Auflage nach § 8 Abs. 4 nicht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
oder nicht vollständig erfüllt, aufzuheben. Ist eine solche Rechtsverordnung von
einer Landesbehörde erlassen worden, so ist auch
5. Pflanzenschutzmittel ohne die in § 12 Abs. 1 vor- die Landesregierung zur Aufhebung ermächtigt. Sie
geschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig ver- kann ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf an-
treibt,
dere Behörden übertragen.
6. entgegen § 13 Pflanzenschutzmittel, die für die
Ausfuhr bestimmt sind, nicht von den für die (2) Soweit in Straf- und Bußgeldvorschriften, die
Verwendung innerhalb des Geltungsbereichs die- auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kultur-
ses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln pflanzen erlassen sind, Verweisungen auf § 13 des
Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen allein oder
getrennt hält oder nicht entsprechend kenntlich
macht, in Verbindung mit einer Verweisung auf das Wirt-
schaftsstrafgesetz 1954 enthalten sind, gelten diese
7. die Anzeige nach § 14 Abs. 1 nicht oder nicht als Verweisungen auf § 25 dieses Gesetzes.
rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 22 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
§ 28
rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig
erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2 den Zutritt zu Die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des
Grundstücken, Geschäfts- oder Wohnräumen, die Rechts über den Verkehr mit Giften sowie des Ge-
Vornahme von Untersuchungen, die Entnahme setzes betreffend die Bekämpfung der Reblaus vom
von Proben, die Einsichtnahme in geschäftliche 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert
Unterlagen oder die Uberprüfung von Einrich- durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betref-
tungen oder Geräten des Pflanzenschutzes nicht fend die Bekämpfung der Reblaus vom 13. November
duldet. 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1338) und der dazu erlas-
senen Rechtsverordnungen, bleiben unberührt.
(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,
die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld- § 29
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(3) Pflanzenschutzmittel, Pflanzen, Pflanzenerzeug- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nisse und Erden, auf die sich eine Zuwiderhandlung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht, können eingezo- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gen werden. § 18 Abs. 4 und die §§ 19 bis 26 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 30 zugelassen, sofern der Hersteller, Vertriebsunter-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 7 nehmer oder Einführer bis zum Inkrafttreten des § 7
Abs. 1 die Zulassung der Pflanzenschutzmittel be-
Abs. 1, des§ 12 Abs. 1 sowie der§§ 13 und 14 Abs. 1
bis 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich- antragt. Die vorläufige Zulassung gilt bis zur Ent-
zeitig treten außer Kraft: scheidung über den Zulassungsantrag, längstens für
die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
1. Das Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen § 7 Abs. 1.
Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 271) in der Fassung der Bekannt- (4) Pflanzenschutzmittel, die vor Inkrafttreten des
madmng vom 27. August 1949 (Gesetzblatt der § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vom
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer in
S. 308) und Packungen oder Behältnissen an andere überlassen
2. § 1 Nr. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom worden sind, dürfen bis zum Ablauf von zwei Jah-
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt ge- ren nach Inkrafttreten des § 12 Abs. 1 ohne die in
ändert durch das Wassersicherstellungsgesetz § 12 Abs. 1 vorgei,chriebene Kennzeichnung ver-
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225). trieben werden.
(2) § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 sowie die§§ 13 und 14 (5) Bei Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 bereits be-
Abs. 1 bis 3 treten ein Jahr nach der Verkündung in stehende Betriebe, die Pflanzenschutzmittel gewerbs-
Kraft. mäßig für andere anwenden, haben ihren Betrieb
(3) Pflanzenschutzmittel, die bereits vor Inkraft- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
treten des § 7 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Ge- § 14 Abs. 1 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
setzes vertrieben worden sind, gelten als vorläufig § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 359
Erste Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Flugiunkzeugnisse
Vom 6. Mai 1968
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Luftverkehrs- (2) Ein gemäß § 12 Abs. 3 ausgestellter Berech-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tigungsausweis ist nur so lange gültig wie das
22. Oktober 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 1729) wird Flugfunkzeugnis, für das er erteilt worden ist,
im Einvernehmrm mit dem Bundesminister für Ver- längstens jedoch fünf Jahre gerechnet vom Tage
kehr verordnet: des Ausstellens."
§ 1 7. In § 17
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 655) wird „Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
wie folgt geändert: von der Deutschen Bundespost erteilten und
1. In § 4
noch gültigen Flugfunkzeugnisse sowie die
von der Bundesanstalt für Flugsicherung er-
erhält Absatz 2 teilten und noch gültigen Zulassungsscheine
a) unter München folgende Fassung: für den innerdeutschen Sprechfunkdienst blei-
,,München für den Bezirk der Oberpostdirek- ben im Geltungsbereich dieser Verordnung
tion München", auch über den in ihnen vermerkten Zeitpunkt
hinaus gültig.",
b) unter Stuttgart folgende Fassung:
,,Stuttgart für die Bezirke der Oberpostdirek- b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
tionen ,, (2) Die in Absatz 1 genannten Zeugnisse
Freiburg im Breisgau, Karlsruhe, Stuttgart und Zulassungsscheine werden auf Antrag in
und Tübingen". neue Zeugnisse umgetauscht. Der Antrag ist
an das Fernmeldetechnische Zentralamt zu
2. In§ 7 richten. Dem Antrag sind zwei gleiche Paß-
a) wird Absatz 4 gestrichen, bilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizu-
fügen."
b) erhalten die Absätze 5 und 6 die Bezeichnun-
§ 2
gen 4 und 5.
(1) Für ein nach dem 30. April 1955 von der Deut-
3. In § 9 Abs. 6 erhält der letzte Satz folgende Fas- schen Bundespost ausgestelltes Flugfunkzeugnis
sung:
oder für einen von der Bundesanstalt für Flugsiche-
,,§ 7 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." rung ausgestellten Zulassungsschein für den inner-
4. In § 10 erhält der Absatz 3 folgende Fassung: deutschen Sprechfunkdienst, die durch Nichtverlän-
gerung ungültig geworden sind, kann von der Deut-
,, (3) Eine Nachprüfung ist ferner in den Fällen schen Bundespost ohne Prüfung ein neues Zeugnis
des § 12 Abs. 1 und 3 erforderlich." ausgestellt werden. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1
5. In § 12 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Flugfunkzeug-
nisse finden entsprechende Anwendung.
a) wird Absatz 3 gestrichen,
(2) Der Antrag ist an das Fernmeldetechnische
b) erhält Absalz 4 die Bezeichnung 3, Zentralamt zu richten. Dem Antrag sind zwei gleiche
c) erhält Absatz 5 die Bezeichnung 4 und fol- Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.
gende Fassung: Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines
,, (4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Flugfunkzeugnisses ohne Prüfung festgesetzten Ge-
Verbindung mit dem Flugfunkzeugnis der an- bühren zu entrichten.
deren Verwaltung.", § 3
d) erhalten die Absätze 6 und 7 die Bezeichnun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gen 5 und 6. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
6. § 13 erhält folgende Fassung: zes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Än-
derung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
,,§ 13
auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
Gültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
und Berechtigungsausweise
(1) Die Gültigkeitsdauer eines von der Deut- § 4
schen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnis- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
ses ist unbeschränkt. dung in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1968
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur .Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 8. Mai 1968
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf aus-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- reichende Entfernung erkennbar sind. Warn-
ordnet: dreiecke müssen rückstrahlend sein; Warn-
leuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen,
Artikel 1
von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhän-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gig sein und eine ausreichende Brenndauer
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 haben. Die Warneinrichtungen müssen in be-
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch triebsbereitem Zustand sein."
die Verordnung vom 4. Dezember 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 1189), wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt:
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von
„Niemand darf führen
Krankenfahrstühlen, Krafträdern und ein-
1. Kraftfahrzeuge der Klasse vor Vollendung achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen
des 18. Lebensjahrs, zur Sicherung des haltenden Fahrzeugs min-
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung destens folgende Warneinrichtungen mitge-
des 21. Lebensjahrs, führt werden:
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung 1. in Personenkraftwagen, Kombinationskraft-
des 18. Lebensjahrs, wagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Voll- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen
endung des 16. Lebensjahrs, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des samtgewicht von nicht mehr als 2,5 t:
15. Lebensjahrs." ein Warndreieck;
2. § 22 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t:
a) In Nummer 4 werden die Worte „Bremsbeläge
(§ 41)," gestrichen. ein Warndreieck und getrennt davon eine
Warnleuchte.
b) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
„ 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a (3) Warnleuchten, die zur Sicherung halten-
Abs. 1 una 3),". der Fahrzeuge mitgeführt werden, ohne daß
sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen
3. § 47 erhält folgende Fassung: abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage
,,§ 47 des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest
angebracht oder so beschaffen sein, daß sie
Abgase und ihre Ableitung bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug an-
(1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, gebracht werden können."
daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase
das nach dem jeweiligen Stand der Technik un- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz J.
vermeidbare Maß nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge 5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
mit Ottomotor müssen hinsichtlich des Gehalts an
Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf den Vor- a) Die Ubergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1 Nr. 4
schriften der Anlage XI und hinsichtlich der Kur- (Bremsbeläge) wird aufgehoben.
belgehäuseentlüftung den Vorschriften der An- b) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 22 a Abs. 1
lage XII genügen.
Nr. 12 wird eingefügt:
(2) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen ,,§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-
nur nach oben oder nach hinten oder nach hinten
leuchten)
links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeug-
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuch-
längsachse gerichtet sein; sie müssen so ange-
ten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-
bracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in
gen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mitge-
das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Aus-
puffrohre dürfen über die seitliche Begrenzung führt werden,
der Fahrzeuge nicht hinausragen." und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten
in anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969
4. § 53 a wird wie folgt geändert: in Kraft.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem
,, (1) Die zur Sicherung des haltenden Fahr- 1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und
zeugs mitgeführten Warndreiecke und_ Warn- nicht in amtlich genehmigter Bauart ausge-
leuchten müssen tragbar, standsicher und so führt sind, dürfen bis zu einem vom Bundes-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 361
minister für Verkehr zu bestimmenden Tage 1. für Personenkraftwagen, Kombinations-
weiter verwendet werden, jedoch in Kraft- kraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche
fahrzeugen, in <lernen Warndreiecke oder Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie für an-
Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart dere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t
diesen Warneinrichtungen." mindestens eine rückstrahlende Warnein-
richtung (Warndreieck), jedoch nur bis zu
c) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 46 Abs. 4 einem vom Bundesminister für Verkehr zu
wird eingefügt: bestimmenden Tage;
,,§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI (Prüfung 2. für andere Kraftfahrzeuge
des CO-Gehalts im Leerlauf)
a) mindestens zwei von der Lichtanlage
treten am l. Juli 1969 in Kraft, jedoch nur für des Fahrzeugs unabhängige, tragbare
Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Sicherungsleuchten für gelbes oder
Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erst- rotes Dauerlicht oder gelbes Blinklicht
mals in den Verkehr kommen. oder mindestens zwei rückstrahlende
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII (Kurbel- Warneinrichtungen (Warndreiecke), je-
gehäuseentlüftung) doch nur bis zu einem vom Bundes-
treten am 1. Januar 1969 in Kraft, jedoch nur minister für Verkehr zu bestimmenden
für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge- Tage;
meinen Betriebserlaubnis von diesem Tage b) mindestens zwei Fackeln oder ·ähnliche
ab erstmals in den Verkehr kommen." Beleuchtungseinrichtungen, jedoch nur
d) Die Ubergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 1 bis zum 1. Juli 1969."
(Warneinrichtungen) wird aufgehoben, statt
6. Nach Anlage X werden die Anlagen XI und XII
dessen wird folgende neue Ubergangsvor-
in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-
schrift eingefügt:
sichtlichen Fassung angefügt.
,,§ 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)
gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuch-
ten, die in Kraftfahrzeugen mit einem zuläs- Artikel 2
sigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t mit-
§ 5 der Sechsten Verordnung über Ausnahmen von
geführt werden,
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
und tritt für Warndreiecke in anderen Kraft- Ordnung vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450)
fahrzeugen am 1. Juli 1970 in Kraft; jedoch wird aufgehoben.
muß in diesen Fahrzeugen, die vom 1. Juli
1969 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder
Artikel 3
einer Untersuchung in amtlich anerkannten
Werkstätten nach Ziffer 4 Abs. 2 der An- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lage VIII unterzogen werden, bereits vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Tage der Untersuchung an mindestens ein in blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
amtlich genehmigter Bauart ausgeführtes setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Warndreieck mitgeführt werden. 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung
Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-
Warndreiecke und Warnleuchten genügen
desgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
folgende in § 53 a Abs. 1 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 897) aufgeführte Warnein-
richtungen, wenn sie in einer amtlich geneh- Artikel 4
migten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1. Januar 1969 hergestellt worden sind: kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1968
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anhang
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage XI
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor
auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf
(1) Anwendungsbereich Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. kann bei der Prüfung eine Anzeige von 4,5 + 1,0
Ausgenommen sind Personenkraftwagen mit einem Vol. 0/o CO unbeanstandet bleiben.
Hubraum von nicht mehr als 250 cm 3 sowie andere
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr (3) Meßbedingungen
als 800 cm 3 • Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf
bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor
(2) Grenzwert gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des
Ols mindestens 60° C beträgt.
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leer-
lauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahr- Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe
technisch noch vertretbaren CO-Emissionswert ein- wird bei Null-(Neutral-) oder Parkstellung ge-
gestellt sein; er darf unter den nachstehenden messen.
Bedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol. 0/o be-
(4) Abgas-Entnahme
tragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten
werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, min-
Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr destens jedoch 30 cm, in das Auspuffrohr oder in ein
betrieben werden kann. aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1968 363
Anlage XII
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse
bei Kraitf ahrzeugen mit Ottomotor
(1) Anwendungsbereich 6. Die Fahrgeschwindigkeit in km/h wird an der
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Viertakt- nicht gebremsten Rolle des Prüfstandes gemessen.
Der Luftdruck in den Reifen der Antriebsräder
Ottomotor. Ausgenommen sind Personenkraftwagen
mit einem Hubrnum von nicht mehr als 250 cm3 so- ist dabei auf das 1,3 bis 1,5fache des vom Fahr-
zeughersteller empfohlenen Luftdrucks zu er-
wie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von
nicht mehr als 800 cm 3 • höhen.
Fehlergrenze: ± 2 km/h für Anzeigen bis 100
(2) Anforderungen an die Entlüftung des Kurbei- km/h.
gehäuses Auf Motorbremsprüfständen sind die Geschwindig-
Die Kurbelgehäuseentlüftung muß so beschaffen keiten auf die entsprechenden Motordrehzahlen
sein, daß bei der Druckprüfung umzurechnen und mit einer Toleranz von ± 4 0/o
einzustellen.
a) kein Uberdruck auftritt oder
7. Die Leerlaufdrehzahl ist mit einem Drehzahl-
b) bei Uberdruck messer zu ermitteln.
entweder keine Verbindung mit der Außenluft Fehlergrenze: ± 40 U/min.
besteht (geschlossenes System)
8. Oltemperaturmessung:
oder die ins Freie gelangende Kohlenwasser-
stoffmenge den Grenzwert nach Absatz 5 nicht Fehlergrenze: ± 4 ° C.
überschreitet; Gasmenge und Kraftstoffverbrauch (4) Gasmengen- und Kraftstoffverbrauchsmessung
sind dann nach Absatz 4 zu ermitteln.
1. Gasmengenmessung
(3) Druckprüfung Meßbereich Fehlergrenze
bis 600 1/h ± 5 0/o vom Endwert
Der mittlere Druck im Kurbelgehäuse ist auf einem
Fahr- oder Motorbremsprüfstand unter folgenden über 600 1/h ± 5 0/o vom Meßwert
drei Betriebszuständen zu messen: 2. Temperaturmessung am Gasmengen-
Fahr- mittlerer Be- meßgerät
geschwindigkeit Unterdruck wertungs- Fehlergrenze: ± 4° C'
(km/h) im Ansaugrohr faktor 3. Druck am Gasmengenmeßgerät
(kg/cm 2 ) Fehlergrenze: ± 1 Torr
I I,.eerlauf 0,25 4. Luftdruckmessung (Barometerstand)
II 50 ± 2 0,54 ± 0,01 0,25
Fehlergrenze: ± 1 Torr
III 50 ± 2 0,34 ± 0,01 0,50
5. Kr a f ts toffve rb rau eh sme s s un g
Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Kraftstoffverbrauch wird in kg/h bestimmt.
1. Der Motor muß betriebswarm sein. Er gilt als Fehlergrenze: ± 4 0/o
betriebswarm, wenn die Temperatur des Ols
mindestens 60° C beträgt. (5) Grenzwert
1. Sofern Kohlenwasserstoff ins Freie gelangen
2. Der Motor muß unmittelbar vor der Messung kann, sind bei den Betriebszuständen I bis III
mindestens 90 Sekunden lang im Leerlauf betrie- nach Absatz 3 Gasmengenmessungen und Kraft-
ben werden. Die Leerlaufdrehzahl muß in dem stoffverbrauchsmessungen nach Absatz 4 durch-
vom Hersteller angegebenen Bereich liegen. zuführen.
Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe
2. Zur Bestimmung der emittierten Kohlenwasser-
wird bei Null-(Neutral-) oder in Parkstellung ge-
stoffmengen (kg/h) werden die gemessenen Gas-
messen.
mengen auf 0° C und 760 Torr umgerechnet und
3. Bei der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ist die mit einem Kohlenwasserstoffgehalt von 15 000
Ubersetzung einzuschalten, mit der das Fahrzeug ppm sowie mit dem spezifischen Gewicht 3,84 g/1
normal betrieben wird. multipliziert.
4. Der Druck im Kurbelgehäuse ist mit einer Sonde 3. Die bei den einzelnen Betriebszuständen emit-
zu messen, die gewährleistet, daß Druck- tierte Kohlenwasserstoffmenge (kg/h) und der
schwankungen das Ergebnis nicht beeinträchtigen. Kraftstoffverbrauch (kg/h) sind mit den zugehöri-
Fehlergrerize: ± 2 mm WS. gen Bewertungsfaktoren nach Absatz 3 zu multi;
plizieren.
5. Der Unterdruck im Saugrohr ist mit einem Die Summe der bewerteten Kohlenwasseistoff-
Vakuummeter hinter dem Vergaser zu messen. mengen darf 0,15 0/o der Summe des bewerteten
Fehlergrenze: ± 8 Torr. Kraftstoffverbrauchs nicht überschreiten.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 2~, ausgegeben am 8. Mai 1968
3. 5. 68 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1968 (Haus-
haltsgesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
Bunclcsgcselzbl. lII 63-1, 2330-2, 2330-1
11. 4. 68 Br,kanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . 382
21. 4. 68 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . 383
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bur,desanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 °/o.
Das Bundesqcsclzblatt erscheint in clr'ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verkündet. Iu Teil III wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJSB (Bundcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebielen qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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