Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968 343
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 2. Mai 1968
A~1f Grund der §§ 3 und 4 des Weinwirtschafts- (3) Die Abgabe ist sechs Wochen nach Ablauf des
gesetzes vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabe-
S. 1622), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- schuld entstanden ist.
derung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 22. De-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), wird vom § 5
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (1) Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Ein-
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern kaufs- od2r Ubernahmebelege (Belege) vollständig
für Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung zu sammeln und über die für die Berechnung der
des Bundesrctes und auf Grund des § 16 Abs. 3 des Abgabe maßgeblichen Mengen Aufzeichnungen zu
Weinwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister für machen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Grund-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: lagen der Abgabenberechnung eindeutig und leicht
nachprüfbar zu ersehen sein, und zwar für jede Lie-
§ 1 ferung mindestens Menge und Tag der Lieferung
Die Meldungen über die Erzeugung und die Be- sowie der Name und die Anschrift des Lieferanten.
stände von Trauben, Traubenmost und Wein nach (2) Die Aufzeichnungen sind bis spätestens sechs
der Verordnung Nr. 134 der Kommission der Euro- Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober abzuschließen. Aus dem Abschluß muß hervorgehen,
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften daß die Abgabeschuld vollständig erfüllt ist. Uber-
S. 2604} sind schriftlich mit Angabe der jeweiligen zahlungen sind auf den nächsten Abrechnungszeit-
Betriebsart bis zum 15. Januar der für den Ort des raum vorzutragen.
Betriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
(3) Der Abgabeschuldner hat die Belege und Auf-
erstatten; dabei sind die jeweils am 31. Dezember
zeichnungen bis zum Ende des fünften Jahres nach
vorhandenen Bestände anzugeben.
Ablauf des Jahres aufzuheben, in dem die Zahlung
fällig geworden ist.
§ 2
Mit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldun- § 6
gen ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein, Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des
v.usgenommen Wein zur Herstellung von Weinessig, Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
vorhandene Lagerraum der Weinhandelsbetriebe, oder fahrlässig
derWinzergenossenschaften und derWein anbauen-
den Betriebe getrennt nach Faß- und Tankraum zu 1. entgegen § 1 eine Meldung über die Erzeugung
melden. oder die Bestände von Trauben, Traubenmost
oder Wein,
§ 3 2. entgegen § 2 eine Meldung über den vorhande-
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stel- nen Lagerraum
len die Angaben in den Meldungen nach den §§ 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
und 2 zusammen und teilen die Ergebnisse dem rechtzeitig erstattet.
Statistischen Bundesamt mit.
§ 7
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Wein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wirtschaftsgesetzes ist an den Stabilisierungsfonds blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
für Wein zu entrichten. auch im Land Berlin.
(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Ka-
lendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne § 8
des § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
steuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Ver-
geliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von ordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsge-
der Summe der Lieferungen in einem Kalendervier- setzes vom 19. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 999)
teljahr auszugehen. außer Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Neef
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 7. Mai 1968
Auf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 24 Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Treib-
Abs. 1 und des § 7B .Abs. l des Zollgesetzes vom stoffe in besonderen Treibstoffbehältern einge-
14. Juni 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt ge- führt werden, die bei Landfahrzeugen mit den
ändert durch das Zehnte Gesetz zur Anderung des Kühlanlagen fest verbunden, bei Großbehältern
Zoll gesctzes vom 23. J\ pril 1968 (BundesgesetzbL I in diesen eingebaut oder an diesen befestigt sind.
S. 325). wird verordnet: Werden die Treibstoffe aus einem Freihafen ein-
§ 1
geführt, so hängt die Zollfreiheit ferner davon
ab, daß die Treibstoffe nachweisbar
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert 1. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne
durch die Elfte Verordnung zur Anderung der All- Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll in
gemeinen Zollordnung vom 18. Dezember 1967 (Bun- den Freihafen ausgeführt worden sind oder
desgesetzbl. I S. 1226). wird wie folgt geändert: 2. in den in Satz 2 bezeichneten Treibstoffbehäl-
tern aus dem Zollausland in den Freihafen ge-
1. In § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 Nr. 1 werden
langt sind.
jeweils hinter dem Wort „werden" folgende
Worte eingefügt: oder die nach § 6 Abs. 6 des
11 (2) § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß."
Gesetzes von der Gestellung befreit sind".
6. In § 72
2. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 12 der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und die folgende Num- a) werden in Absatz 2 die Worte „im Haupt-
mer 13 angefügt: behälter normaler Größe" ersetzt durch „im
Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem
"13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe
Beförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des entspricht,",
Gesetzes von der Gestellung befreit sind."
b) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
3. In § 47 Abs. 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: gefügt:
,,Diese Zollfreiheit ist für Waren ausgeschlossen, 11 (3) Ohne zollamtliche Uberwachung sind
die Personen mitführen, welche beruflich oder zollfrei
dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförde-
1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer
rungsmitteln oder auf Schiffen von Behörden
Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehäl-
oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder
ters normaler Größe entspricht,
dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft
üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat 2. Treibstoffe bis zu 30 Litern in Reserve-
einreisen." behältern und
3. Schmierstoffe in der für das einzelne Schiff
4. In § 70 wird
vorgesehenen Menge, Vorräte jedoch nur
a) in Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt: bis zu insgesamt 2 Kilogramm,
„Werden Landkn.ftfahrzeuge mit eigener Kraft wenn sie aus dem Zollausland auf Schiften
aus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre eingeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Buchstabe b nicht Zollgut werden oder nach
Menge zollfrei, die dem Inhalt eines Haupt- § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung
behälters normaler Größe entspricht, jedoch befreit sind, und auf diesen Schiffen zum
bei Lastkraftwagen nur bis zu 50 Litern und Motorenantrieb und zum Schmieren - als
bei Kraftomnibussen nur bis zu 100 Litern.", Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum
b) in Absatz 3 Satz 1 der Nebensatz , der im Heizen - verwendet werden sollen und wenn
11
Zollgebiet beheimatet ist," gestrichen, dafür keine bleibende Zollgutverwendung
nach Absatz 1 oder auch 2 durch Erteilung
c) Absatz 6 gestrichen. eines Erlaubnisscheins bewilligt ist. Die Zoll-
freiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt
5. Hinter § 70 wird folgender § 70 a eingefügt: ferner davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht
.. § 70a im deutschen Hoheitsgebiet unverzollt oder
mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder
Treibstoffe für Kühlanlagen Vergütung von Zoll bezogen worden sind und
(1) Zollfrei sind Treibstoffe zum Betrieb von die Fahrt nach den Umständen nicht zum Er-
Kühlanlagen in Landfahrzeugen oder Großbehäl- werb von Treibstoff unternommen worden
tern, und zwar bis zu 50 Litern je Kühlanlage. ist. II 1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968 345
c) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be- b) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 bezeich-
zeichnet, net.
d) werden im neuen Absatz 4 die Worte „Ab-
sätze l und 2" ersetzt durch „Absätze 1 bis 3". 8. In der Anlage 1
a) erhält Nummer 3 die folgende Fassung:
7. In§ 73 wird
a) nach Absatz l folgc~nder Absatz 2 eingefügt: ,,3. die Durchfahrt durch den Freihafen Cux-
haven zu dem im Zollgebiet liegenden
,, (2) Ohne zollamlliche Uberwachung sind Teil des Amerikahafens und umgekehrt,",
zollfrei Treibstoffe im }fouptbehälter bis zu
einer Menge, die dem Inhalt eines Haupt- b) wird die Nummer 4 gestrichen.
behi.:ilters normaler Größe entspricht, und
Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie
aus dem Zollausland in Luftfahrzeugen ein-
§ 2
geführt werden, die nach § 6 Abs. 1 nicht Zoll-
gut werden oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
von der Gestellung befreit sind, und in diesen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Luftfahrzeugen zum Motorenantrieb oder zum blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Schmieren verwendet werden sollen. Die Zoll- auch im Land Berlin.
freiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt
fern2r davon ab, daß der Flug nach den Um-
§ 3
ständen nicht zum Erwerb von Treibstoff
unternommen worden ist.", Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 20, ausgegeben am 4. Mai 1968
24. 4. 68 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Gemeinschafts-
zollkontingente 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
26. 3. 68 Bekanntmachung des Abkommens vom 24. 1./11. 3. 1957 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Anerkennung
von Ausweisen für Berliner Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
30. 4. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für
experimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
30. 4. 68 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls über die Abänderung und Berichtigung der am 12. Ok-
tober 1953 unterzeichneten Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisa-
tion für experimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar Hl50
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 4. 68 Vierte Verordnung zur Änderung der Eich-
geb ö h r<::)nordnung 79 25. 4. 68 26.5. 68
Bundcs9csclzbl. 111 7141-2-14
10. 4. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für die amtliche Beglaubigung von Meß-
geräten für Elektrizität 79 25.4. 68 26.5. 68
B1111desqcse1zlil. 111 7141-:l-6
18. 4. 68 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (3. Änderung) 79 25. 4. 68 21. 5. 68
10. 4. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von
Affen 80 26. 4. 68 27.4.68
22. 4. 68 Verordnung Nr. 9/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 27. 4. 68 1. 5. 68
10. 4. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-
lieren aus Großbritannien 82 30.4.68 1. 5. 68
23. 4. 68 Verordnung Nr. 10/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 82 30.4. 68 1. 5. 68
1. 4. 68 Erste Durchführunqsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verordnung über die elektroni-
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestfor-
derungen für die Nachbildung der Betriebsbedin-
gungen der elektronischen Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge) 82 30.4.68 1. 5. 68
1. 4. 68 Zweite Durchfüllrungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verordnung über die elektroni-
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindest-
forderungen an VJIF-Sende- und Empfangsgeräte
für den Sprechvf~rkehr) 82 30.4.68 1. 5. 68
1. 4. 68 Drill.e Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verordnung über die elektroni-
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindest-
l'orderungen an VOR-Navigati.ons-Empfangsan-
lagen) 82 30.4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schirtahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt auf der
Schlei 82 30, 4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Sch iflahrtsdirektion Kiel für die Eckernförder
Bucht und Stollergrundrinne 82 30.4.68 1. 5. 68
Bun<lcsgesetzbl. lll 9511-1
4. 4. G8 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-
men im Bereich der Dbungsgebiete in der Eckern-
förder Bucht 82 30.4.68 1. 5. 68
341
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1968 Nr.27
Tag Inhalt Seite
3.5.68 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes 341
Bundcsgcselzhl. III 7628-2
2. 5. 68 Dritte Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes 343
7.5. 68 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 344
Bundt)sgcsclzbl. III ül3-1-I
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 ............................................... : . . . . . . . . . 345
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
Vom 3. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
schlossen:
„8. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum
Zwecke der Gewährung von Darlehen,
Artikel 1 die durch Schiffshypotheken oder durch
Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs- die volle Gewährleistung einer inlän-
bankgesetz) in der Fassung vom 8. Mai 1963 (Bun- dischen Körperschaft oder Anstalt des
desgesetzbl. I S. 301) wird wie folgt geändert und öffentlichen Rechts gesichert werden, auf-
ergänzt: nehmen und Sicherheiten für diese Dar-
lehen bestellen;".
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
a) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:
,, (5) Beleihungen nach Absatz 4 und Darlehen
„ 1. Darlehen für den Bau, den Umbau, den
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie für im Ausland
Erwerb und die Reparatur von Schiffen
registrierte Schiffe und Schiffsbauwerke gewährt
sowie die Umschuldung von Schiffs-
werden, dürfen zusammen den zehnfachen Be-
krediten gegen die Ubernahme der vollen
trag des eingezahlten Grundkapitals und der in
Gewährleistung durch eine inländische
§ 7 · Abs. 1 bezeichneten Rücklagen nicht über-
Körperschaft oder Anstalt des öffent-
steigen."
lichen Rechts gewähren;".
Die bisherigen Nummern bis 8 werden 3. In § 7 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Nr. 7" durch
Nummern 2 bis 9. ,,Nr. 8" ersetzt.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 2 Artikel 3
Dieses C(•setz gilt ni.lch Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
des Dritten Uberlei lungsgesetzes vom 4. Januar 1952 kündung in Kraft.
(BurnlP~;qesetzhl. J S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968 343
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 2. Mai 1968
A~1f Grund der §§ 3 und 4 des Weinwirtschafts- (3) Die Abgabe ist sechs Wochen nach Ablauf des
gesetzes vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabe-
S. 1622), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- schuld entstanden ist.
derung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 22. De-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1337), wird vom § 5
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (1) Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Ein-
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern kaufs- od2r Ubernahmebelege (Belege) vollständig
für Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung zu sammeln und über die für die Berechnung der
des Bundesrctes und auf Grund des § 16 Abs. 3 des Abgabe maßgeblichen Mengen Aufzeichnungen zu
Weinwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister für machen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Grund-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: lagen der Abgabenberechnung eindeutig und leicht
nachprüfbar zu ersehen sein, und zwar für jede Lie-
§ 1 ferung mindestens Menge und Tag der Lieferung
Die Meldungen über die Erzeugung und die Be- sowie der Name und die Anschrift des Lieferanten.
stände von Trauben, Traubenmost und Wein nach (2) Die Aufzeichnungen sind bis spätestens sechs
der Verordnung Nr. 134 der Kommission der Euro- Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Oktober abzuschließen. Aus dem Abschluß muß hervorgehen,
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften daß die Abgabeschuld vollständig erfüllt ist. Uber-
S. 2604} sind schriftlich mit Angabe der jeweiligen zahlungen sind auf den nächsten Abrechnungszeit-
Betriebsart bis zum 15. Januar der für den Ort des raum vorzutragen.
Betriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
(3) Der Abgabeschuldner hat die Belege und Auf-
erstatten; dabei sind die jeweils am 31. Dezember
zeichnungen bis zum Ende des fünften Jahres nach
vorhandenen Bestände anzugeben.
Ablauf des Jahres aufzuheben, in dem die Zahlung
fällig geworden ist.
§ 2
Mit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldun- § 6
gen ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein, Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 des
v.usgenommen Wein zur Herstellung von Weinessig, Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
vorhandene Lagerraum der Weinhandelsbetriebe, oder fahrlässig
derWinzergenossenschaften und derWein anbauen-
den Betriebe getrennt nach Faß- und Tankraum zu 1. entgegen § 1 eine Meldung über die Erzeugung
melden. oder die Bestände von Trauben, Traubenmost
oder Wein,
§ 3 2. entgegen § 2 eine Meldung über den vorhande-
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stel- nen Lagerraum
len die Angaben in den Meldungen nach den §§ 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
und 2 zusammen und teilen die Ergebnisse dem rechtzeitig erstattet.
Statistischen Bundesamt mit.
§ 7
§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Die Abgabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Wein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wirtschaftsgesetzes ist an den Stabilisierungsfonds blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
für Wein zu entrichten. auch im Land Berlin.
(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Ka-
lendervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne § 8
des § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
steuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Ver-
geliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe ist von ordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsge-
der Summe der Lieferungen in einem Kalendervier- setzes vom 19. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 999)
teljahr auszugehen. außer Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Neef
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 7. Mai 1968
Auf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 24 Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß die Treib-
Abs. 1 und des § 7B .Abs. l des Zollgesetzes vom stoffe in besonderen Treibstoffbehältern einge-
14. Juni 1961 (Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt ge- führt werden, die bei Landfahrzeugen mit den
ändert durch das Zehnte Gesetz zur Anderung des Kühlanlagen fest verbunden, bei Großbehältern
Zoll gesctzes vom 23. J\ pril 1968 (BundesgesetzbL I in diesen eingebaut oder an diesen befestigt sind.
S. 325). wird verordnet: Werden die Treibstoffe aus einem Freihafen ein-
§ 1
geführt, so hängt die Zollfreiheit ferner davon
ab, daß die Treibstoffe nachweisbar
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert 1. aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne
durch die Elfte Verordnung zur Anderung der All- Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll in
gemeinen Zollordnung vom 18. Dezember 1967 (Bun- den Freihafen ausgeführt worden sind oder
desgesetzbl. I S. 1226). wird wie folgt geändert: 2. in den in Satz 2 bezeichneten Treibstoffbehäl-
tern aus dem Zollausland in den Freihafen ge-
1. In § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 Nr. 1 werden
langt sind.
jeweils hinter dem Wort „werden" folgende
Worte eingefügt: oder die nach § 6 Abs. 6 des
11 (2) § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß."
Gesetzes von der Gestellung befreit sind".
6. In § 72
2. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 12 der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und die folgende Num- a) werden in Absatz 2 die Worte „im Haupt-
mer 13 angefügt: behälter normaler Größe" ersetzt durch „im
Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem
"13. zollfreie Betriebsstoffe bei der Einfuhr in Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe
Beförderungsmitteln, die nach § 6 Abs. 6 des entspricht,",
Gesetzes von der Gestellung befreit sind."
b) wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein-
3. In § 47 Abs. 7 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: gefügt:
,,Diese Zollfreiheit ist für Waren ausgeschlossen, 11 (3) Ohne zollamtliche Uberwachung sind
die Personen mitführen, welche beruflich oder zollfrei
dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförde-
1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer
rungsmitteln oder auf Schiffen von Behörden
Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehäl-
oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder
ters normaler Größe entspricht,
dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft
üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat 2. Treibstoffe bis zu 30 Litern in Reserve-
einreisen." behältern und
3. Schmierstoffe in der für das einzelne Schiff
4. In § 70 wird
vorgesehenen Menge, Vorräte jedoch nur
a) in Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt: bis zu insgesamt 2 Kilogramm,
„Werden Landkn.ftfahrzeuge mit eigener Kraft wenn sie aus dem Zollausland auf Schiften
aus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre eingeführt werden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Buchstabe b nicht Zollgut werden oder nach
Menge zollfrei, die dem Inhalt eines Haupt- § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der Gestellung
behälters normaler Größe entspricht, jedoch befreit sind, und auf diesen Schiffen zum
bei Lastkraftwagen nur bis zu 50 Litern und Motorenantrieb und zum Schmieren - als
bei Kraftomnibussen nur bis zu 100 Litern.", Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum
b) in Absatz 3 Satz 1 der Nebensatz , der im Heizen - verwendet werden sollen und wenn
11
Zollgebiet beheimatet ist," gestrichen, dafür keine bleibende Zollgutverwendung
nach Absatz 1 oder auch 2 durch Erteilung
c) Absatz 6 gestrichen. eines Erlaubnisscheins bewilligt ist. Die Zoll-
freiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt
5. Hinter § 70 wird folgender § 70 a eingefügt: ferner davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht
.. § 70a im deutschen Hoheitsgebiet unverzollt oder
mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder
Treibstoffe für Kühlanlagen Vergütung von Zoll bezogen worden sind und
(1) Zollfrei sind Treibstoffe zum Betrieb von die Fahrt nach den Umständen nicht zum Er-
Kühlanlagen in Landfahrzeugen oder Großbehäl- werb von Treibstoff unternommen worden
tern, und zwar bis zu 50 Litern je Kühlanlage. ist. II 1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968 345
c) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be- b) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 bezeich-
zeichnet, net.
d) werden im neuen Absatz 4 die Worte „Ab-
sätze l und 2" ersetzt durch „Absätze 1 bis 3". 8. In der Anlage 1
a) erhält Nummer 3 die folgende Fassung:
7. In§ 73 wird
a) nach Absatz l folgc~nder Absatz 2 eingefügt: ,,3. die Durchfahrt durch den Freihafen Cux-
haven zu dem im Zollgebiet liegenden
,, (2) Ohne zollamlliche Uberwachung sind Teil des Amerikahafens und umgekehrt,",
zollfrei Treibstoffe im }fouptbehälter bis zu
einer Menge, die dem Inhalt eines Haupt- b) wird die Nummer 4 gestrichen.
behi.:ilters normaler Größe entspricht, und
Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie
aus dem Zollausland in Luftfahrzeugen ein-
§ 2
geführt werden, die nach § 6 Abs. 1 nicht Zoll-
gut werden oder nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
von der Gestellung befreit sind, und in diesen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Luftfahrzeugen zum Motorenantrieb oder zum blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Schmieren verwendet werden sollen. Die Zoll- auch im Land Berlin.
freiheit ohne zollamtliche Uberwachung hängt
fern2r davon ab, daß der Flug nach den Um-
§ 3
ständen nicht zum Erwerb von Treibstoff
unternommen worden ist.", Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 20, ausgegeben am 4. Mai 1968
24. 4. 68 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Gemeinschafts-
zollkontingente 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
26. 3. 68 Bekanntmachung des Abkommens vom 24. 1./11. 3. 1957 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Anerkennung
von Ausweisen für Berliner Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
30. 4. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für
experimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
30. 4. 68 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls über die Abänderung und Berichtigung der am 12. Ok-
tober 1953 unterzeichneten Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisa-
tion für experimentelle photogrammetrische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar Hl50
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 4. 68 Vierte Verordnung zur Änderung der Eich-
geb ö h r<::)nordnung 79 25. 4. 68 26.5. 68
Bundcs9csclzbl. 111 7141-2-14
10. 4. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebühren-
ordnung für die amtliche Beglaubigung von Meß-
geräten für Elektrizität 79 25.4. 68 26.5. 68
B1111desqcse1zlil. 111 7141-:l-6
18. 4. 68 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (3. Änderung) 79 25. 4. 68 21. 5. 68
10. 4. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von
Affen 80 26. 4. 68 27.4.68
22. 4. 68 Verordnung Nr. 9/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 81 27. 4. 68 1. 5. 68
10. 4. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Fleisch von Klauen-
lieren aus Großbritannien 82 30.4.68 1. 5. 68
23. 4. 68 Verordnung Nr. 10/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 82 30.4. 68 1. 5. 68
1. 4. 68 Erste Durchführunqsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verordnung über die elektroni-
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindestfor-
derungen für die Nachbildung der Betriebsbedin-
gungen der elektronischen Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge) 82 30.4.68 1. 5. 68
1. 4. 68 Zweite Durchfüllrungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verordnung über die elektroni-
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindest-
forderungen an VJIF-Sende- und Empfangsgeräte
für den Sprechvf~rkehr) 82 30.4.68 1. 5. 68
1. 4. 68 Drill.e Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Verordnung über die elektroni-
sche Ausrüstung der Luftfahrzeuge (Mindest-
l'orderungen an VOR-Navigati.ons-Empfangsan-
lagen) 82 30.4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schirtahrtsdirektion Kiel für die Schiffahrt auf der
Schlei 82 30, 4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffohrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Sch iflahrtsdirektion Kiel für die Eckernförder
Bucht und Stollergrundrinne 82 30.4.68 1. 5. 68
Bun<lcsgesetzbl. lll 9511-1
4. 4. G8 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über Sicherungsmaßnah-
men im Bereich der Dbungsgebiete in der Eckern-
förder Bucht 82 30.4.68 1. 5. 68
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1968 347
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 499/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 26. 4. 68 L 100/9
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 500/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 26.4.68 L 100/11
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 501/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 26.4.68 L 100/13
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 502/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.4.68 L 101/1
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 503/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27.4.68 L 101/2
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 504/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta ltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.4.68 L 101/4
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 505/68 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für Olsaaten 27. 4.68 L 101/5
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 506/68 der Kommission zur Fest-
legung der Voraussetzungen für die Zulassung von Käse zu
der Tctrifnummer 04.04 E V 27.4.68 L 101/6
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 507/68 der Kommission über die vor-
herige Ft!stsetzung der Abschöpfung und der Erstattung für
Milch-Mischfuttermittel und Milchpulver für Futterzwecke 27. 4.68 L 101/7
26_. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 508/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für
den Zeitraum vom 1. Mai 1968 an 27.4.68 L 101/8
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 509/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügel-
fleischsektor für den Zeitraum vom 1. Mai 1968 an 27. 4.68 L 101/10
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 510/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder
geschultem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages füllenden Waren 27. 4.68 L 101/12
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 51 l/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 27. 4.68 L 101/14
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 512/6B der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für gefrorenes Eigelb 27.4.68 L 101/15
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 513/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für anderes als getrocknetes Eieralbumin
und Milchalbumin 27.4.68 L 101/16
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 514/68 der Kommission zur Änderung
von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 27. 4.68 L 101/17
26. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 515/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissQn zu erhebenden Abschöpfungen 27.4.68 L 101/19
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ORDNER
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Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht)
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des. Gesetzes über die SammlunQ des Bundes-
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