333
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1968 Nr.26
Tag Inhalt Seite
30.4. 68 Gesetz über eine Holzstatistik 333
3. 5. 68 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) . . . . . . . . . 334
25. 4. 68 Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der Zulassung von
Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
Bundcsgcsclzbl. III 2125-4-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
Gesetz
über eine Holzstatistik
Vom 30. April 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 5
schlossen: Bei den Erhebungen nach § 2 Nr. 1 werden bis zu
§ 1 10 000 Erzeugerbetriebe befragt. Die Erzeugnisse der
In der Forst- und Holzwirtschaft werden Erhe- nicht befragten Betriebe werden geschätzt.
bungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 6
§ 2 Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
Die Erhebungen erl dssen vierteljährlich folgende Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
Sachverhalte: zwecke (StatGes) durch die erhebenden Behörden
1. den Einschlag und die Veräußerung von Rohholz an die zuständigen obersten Bundes- und Landes-
in Erzeugerbetrieben, behörden ohne Nennung des Namens des Auskunfts-
2. die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz pflichtigen ist zugelassen.
und an Erzeugnissen des holzbearbeitenden Ge-
§ 7
werbes in Herstellerbetrieben.
Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
§ 3
nungen nach § 6 Abs. 2 StatGes zu erlassen, bleibt
unberührt.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
§ 8
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. die Einstellung von Erhebungen, deren Ergeb-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nisse nicht mehr benötigt werden, anzuordnen,
2. anzuordnen, daß die Erhebungen nach § 2 in grö- § 9
ßeren als den vorgesehenen Zeitabständen durch- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
zuführen sind, wenn dies für die Gewinnung
zuverlässiger Ergebnisse ausreicht.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
§ 4
sind gewahrt.
Auskunftspflichtig sind Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1. für die Erhebungen nach § 2 Nr. 1 die Leiter der
Betriebe, die Rohholz erzeugen, Bonn, den 30. April 1968
2. für die Erhebungen nach § 2 Nr. 2 die Leiter der Der Bundespräsident
Betriebe, in denen Erzeugnisse des holzbear- Lübke
beitenden Gewerbes hergestellt werden, wenn
bei Sägewerken der jährliche Einschnitt - ein- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
schließlich Lohnschnitt - mindestens 1 000 Fest- Brandt
meter, bei den übrigen Betrieben die Zahl der Der Bundesminister für Ernährung,
Beschäftigten im holzbearbeitenden Gewerbe Landwirtschaft und Forsten
mindestens zehn beträgt. Hermann Höcherl
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
(Diätengesetz 1968)
Vom 3. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Absatz 1 Satz 1_ und 2 wird nicht angewandt,
sen: wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag
auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundes-
Erster Abschnitt wahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
Aufwandsentschädigung, S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz über das
Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes
Unfallversicherung der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), verliert.
Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn
§ 1 ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach
Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundeswahlgesetzes
auf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie nach sich ziehen kann.
beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des
Amtsgehalts eines Bundesministers. Der Präsident
des Bundestages erhält den dreifachen, seine Stell- § 3
vertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag.
(1) § 2 wird nicht angewandt, wenn ein Mitglied
des Bundestages stirbt. Seine Hinterbliebenen er-
§ 2 halten die noch nicht abgerechneten Aufwandsent-
schädigungen nach diesem Gesetz. Sein überlebender
(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausschei- Ehegatte, seine ehelichen sowie die für ehelich
den, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-
ein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädi- der erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen
gung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zah-
des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für lungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind
jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhan-
wird die Aufwandsentschädigung für einen weite- den, kann auf Antrag sonstigen Personen, die die
ren Monat geleistet. Zeiten, für die nach den Sätzen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
1 und 2 Zahlungen geleistet worden sind, werden getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer
angerechnet. Auf Antrag kann der Präsident die Aufwendungen gewährt werden.
Zahlung der nach den Sätzen 1 und 2 zustehenden
Aufwandsentschädigung in einer Summe genehmi- (2) Der Präsident kann die Rückzahlung von Be-
gen. Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den trägen erlassen, die dem verstorbenen Mitglied im
Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der voraus überwiesen wurden.
Anspruch nach den Sätzen 1 und 2. Wurde das ehe-
malige Mitglied in einer Summe abgefunden, ist der
Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde,
zu erstatten. ~)er Präsident bestimmt, in welchen § 4
Teilbeträgen die Summe zu erstatten ist. Für die Mitglieder des Bundestages wird eine
(2) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, kann der Prä- Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Ver-
sident unter Bestimmung der Bezugsberechtigten sicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder
die Lei?tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fortsetzen leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom
oder bei Abfindung in einer Summe in vollem Um- Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der
fang belassen. Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag er-
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968 335
höhen. Der Bundestag leislct zur Alters- und Hinter- § 8
bliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwands-
(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörig-
enlschädigung.
keit zum Bundestag ohne sein Verschulden eine
Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeits-
§ r:
,)
kraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß
es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus
(l) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag
ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhe- ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so
geld, wenn sie erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vor-
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und gesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen
dem Bundestag mindestens acht Jahre angehört Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch
oder fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschä-
digung nach § 1.
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem
Bundestag mindestens zwölf Jahre angehört oder (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundes-
tages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraus-
3. das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und
setzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1
dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre an-
erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des
gehört haben.
Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe
Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als sich nach § 7 Abs. 1 richtet.
einem halben Jahr gilt als volles Jahr.
(3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.
(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den
Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die
Dauer der Mitgliedschaft. § 9
(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds
oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält
§ 6 sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der
Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch
auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für
so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Bei- die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.
träge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wieder- (2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds
eintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das
die Mitgliedschaftsdaucr nach § 5 Abs. 1 erneut zu unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung
laufen. der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt,
erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen
§ 7
Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt.
(1) Das Ruhegeld beträgt nach einer achtjährigen (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraus-
Mitgliedschaft im Bundestag fünfunddreißig vom setzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält
Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Es der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des
erhöhl sich mit jedem weitenm Jahr der Mitglied- Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1.
schaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um (4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die
fünf vom Hundert bis au.f fünfundsiebzig vom Hun- Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes
dert der Aufwandsentschädigung. Für die Zeit, in nach den Absätzen 1 bis 3.
der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt
wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend (5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.
ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalb-
fache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.
§ 10
(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das
anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats Die Anrechnung von Einkommen oder Versor-
bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der gungsbezügen aus einer Verwendung im öffent-
Berechtigte stirbt. lichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der
Zeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwands- aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-
entschädigung besteht. versorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversor-
(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebe- gung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das
nenversorgung nach diesem Gesetz sind ausge- gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und
schlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
Bundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im
des Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Im übrigen
Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. werden die für Bundesbeamte geltenden versor-
Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet. gungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
die Hintorbliebt~nenversorgung sinngemäß ange- zungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesen-
wandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes heitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied
ergibt. des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,
werden ihm sechs vom Hundert vom monatlichen
Tagegeldpauschale einbehalten. Der einbehaltene
§ 11 Betrag erhöht sich auf zehn vorn Hundert, wenn ein
Die Mitglieder des Bupdestages werden gegen Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in
Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht
wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheits-
Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugs- liste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt
berechtigt. durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung
des Bundestages, durch Teilnahme an einer nament-
§ 12 lichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namens-
Der Präsident kann in besonderen Fällen Mit- aufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste
gliedern des Bundestages einmalige Unterstützun- eines Ausschusses oder durch eine Dienstreisegeneh-
gen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinter- migung für den Sitzungstag.
bliebenen einmalige Unterstützungen und laufende (2) Einern Mitglied des Bundestages, das an
Unterhaltszuschüsse gewähren. einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl
mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden fünf vom
Hundert des monatlichen Tagegeldpauschales abge-
zogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mit-
glied beurlaubt hat oder ein Abzug nach Absatz 1
Zweiter Abschnitt
erfolgt.
Unkosten- und Tagegeldpauschale
sowie Reisekosten § 16
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem
§ 13
Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des
(1) Außer der Aufwandsentschädigung nach § 1 Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-
erhalten die Mitglieder des Bundestages monatlich gelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden
als weitere Aufwandsentschädigungen sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeld-
1. ein Unkostenpauschale zur Abgeltung personel- pauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Be-
ler und sachlicher Bürokosten, trag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten
Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des
2. ein Tagegeldpauschale zur Abgeltung von Auf- § 19 bleibt hiervon unberührt.
wendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied
des Bundestages zusammenhängen und nicht
durch das Unkostenpauschale nach Nummer 1 § 17
oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3
abgegolten sind, (1) Die Mitglieder des Bundestages haben das
Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der
3. ein Reisekostenpauschale, das sich nach der Ent- Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
fernung zwischen dem Wohnsitz und dem Sitz des post. Benutzen sie in Ausübung des Mandats inner-
Bundestages bemißt, zusätzlich zu den Rechten halb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwa-
nach § 17 Abs. 1. gen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet.
(2) Das Nähere regelt der Vorstand des Deutschen Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 entstehen mit
der Annahme der Wahl und erlöschen vierzehn Tage
Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes
(Bundeshaushai tsplan). nach dem Ablauf der Wahlperiode. Im Falle der
Auflösung des Bundestages stehen den Mitgliedern
diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages
nach der Neuwahl zu. Der Präsident, seine Stellver-
§ 14
treter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-
Das Unkostenpauschale wird nicht geleistet an glieder der gemäß den Artikeln 45 und 45 a des
Mitglieder des Bundestages, die im letzten Viertel- Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese
jahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach
wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 dem Zusammentritt' des neuen Bundestages.
Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit
bereits abgeschlossen hat. (2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt
darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung
von Fahrkosten der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost für Reisen innerhalb des Bun-
§ 15
desgebietes von anderer Seite nicht annehmen. Das
(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen- gleiche gilt, wenn Kosten für die Benutzung von
heitsliste ausgelegt. Dc~r Präsident bestimmt im Be- Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstat-
nehmen mit dem Altcstenrnt, welche Tage als Sit- tet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968 337
§ 18 (4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist
(1) Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbescha-
1
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-
det der in § 19 getroffenen Regelung, alle Unkosten, ses Gesetzes zu stellen.
die den Mitgliedern für Fahrten im Wahlkreis und
im Raume Bonn entstehen, abgegolten. Die Pauschal-
sätze werden nach Zonen gestaffelt. § 21
(2) Auf Antrag wird den Mitgliedern des Bundes- Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor
tages das Reisekostenpauschale entsprechend der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden
Entfernung zwischen dem Amtssitz des Kreiswahl- berücksichtigt.
leiters des Wahlkreises, in dem sie als Bewerber
aufgestellt waren, und dem Sitz des Bundestages
gewährt. § 22
Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen
§ 19
Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsi- Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antrag-
denten. stellung an Leistungen aus der Alters- und Hinter-
(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder bliebenenversorgung nach diesem Gesetz. Sofern
durch das Tagegeldpauschale als abgegolten. Die bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung
Mitglieder erhalten jedoch in entsprechender An- geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hint~r-
wendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes bliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.
vom 20. Mä_rz 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Uber-
nachtungsgeld nach Stufe E.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglie- § 23
der Tagegelder in Höhe der Stufe E der Sonderbe- (1) Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche
stimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl,
sowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundes- auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages
grenze bis zum Tagungsort und zurück. Für die Mit- noch nicht abgelaufen ist. Ausgeschiedene Mitglie-
glieder der Beratenden Versammlung des Europa- der erhalten die Aufwandsentschädigungen bis zum
rates und der Versammlung der Westeuropäischen Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.
Union setzt der Vorstand des Bundestages die Reise-
kostenvergütung fest. (2) Die nach diesem Gesetz zu leistenden Auf-
wandsentschädigungen werden monatlich im voraus
(4) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen gezahlt. Ist nur ein Teil der monatlichen Aufwands-
die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und entschädigungen zu leisten, wird für jeden Kalen-
Schlafwagen erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist dertag ein Dreißigste! gezahlt. Der Endbetrag wird
bei Auslandsdienstreisen und hei Dienstreisen nach auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten er-
stattet wird. Bei Schiffsreisen ins Ausland werden
die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen
der Beamten sinngemäß angewandt. § 24
Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen
nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche
Mark aufgerundet.
Dritter Abschnitt
lJbergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25
§ 20
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie
(1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzu-
Todesfallversicherung wird auf Antrag des Ver- lässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht
sicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu übertragbar.
zahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der
Zahl und Höhe der seit Ink ra.fttreten dieses Gesetzes
geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungs- § 26
nehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt Der Vorstand des Bundestages kann außer in den
werden. in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen
(2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
von den Versicherten auch auf eigene Kosten oder
beitragsfrei fortgesetzt werden.
(3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung § 27
nicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
seinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes er- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stattet. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 28 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Ver-
kündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung
Dieses Ccsctz tritt mil Ausnahme des § 15 Abs. 1 vom 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
hinsichtlich der Worte „ vom Zeitpunkt der Aus- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des
legung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des Bundestages vom 25. März 1964 (Bundesgesetzbt I
§ 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 S. 230) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968 339
Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten
der Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 25. April 1968
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gesdzbl. I S. 337) tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom Halbsatz 2 und Nr. 4 der Verordnung am 1. Novem-
n. J.:muar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- ber 1968 in Kraft.
ändert durch das Gesetz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Artikel 2
Ccsundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
setzbl. I S. 560), wird im Einvernehmen mit den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
Bundesrates verordnet: mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel
Abweichend von Artikel 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Artikel 3
Dritten Verordnung zur .Änderung der Konservie- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rnngsstoff-Verordmmg vom 14. März 1967 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltelharc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczeiclinung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 482/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen änwendbaren Abschöpfungen 23. 4. 68 L 97/1
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 483/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23.4. 68 L 97/2
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 484/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.4.68 L 97/4
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 485/68 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 23.4. 68 L 97/5
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 486/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 23.4.68 L 97/10
23. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 487/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
Z<!n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 4.68 L 98/1
23. 4. 68 Vc,ronlnung (EW(;) Nr. 488/68 der Kommission über die Fest-
setzunu der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.4. 68 L 98/2
23. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 489/68 der Kommission zur Änderung
dc~r bc!i der Erslcitlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
9un9 24.4.68 L 98/4
23. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 490/68 der Kommission zur Änderung
des T lüchslbPLrags dPr Denaturierungsprämie für Zucker zu
Putlc,rzwcckcn für Deutschland 24.4. 68 L 98/5
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 491/68 der Kommission zur Festset-
zung der uuf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Ro~19en anwendbaren Abschöpfungen 25.4. 68 L 99/1
24. 4. 68 Verordnung (EWC) Nr. 492/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25.4. 68 L 99/2
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 493/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25. 4.68 L 99/4
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 494/68 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der vom 1. Mai bis 30. Juni 1968 bei der Ein-
fuhr von Mannit und Sorbit in die Mitgliedstaaten anwend-
baren beweglichen Teilbeträge 25.4.68 L 99/5
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 495/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.4.68 L 100/1
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 496/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.4.68 L 100/2
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 497/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 26.4.68 L 100/4
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 498/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 26.4.68 L 100/6
Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a q: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist 'Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesqesetzhlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli HJ.58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqshedinqunrwn für Teil I und JI: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie 8,50 DM.
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334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
(Diätengesetz 1968)
Vom 3. Mai 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Absatz 1 Satz 1_ und 2 wird nicht angewandt,
sen: wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag
auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundes-
Erster Abschnitt wahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
Aufwandsentschädigung, S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz über das
Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes
Unfallversicherung der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 65), verliert.
Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn
§ 1 ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach
Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundeswahlgesetzes
auf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie nach sich ziehen kann.
beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des
Amtsgehalts eines Bundesministers. Der Präsident
des Bundestages erhält den dreifachen, seine Stell- § 3
vertreter erhalten den eineinhalbfachen Betrag.
(1) § 2 wird nicht angewandt, wenn ein Mitglied
des Bundestages stirbt. Seine Hinterbliebenen er-
§ 2 halten die noch nicht abgerechneten Aufwandsent-
schädigungen nach diesem Gesetz. Sein überlebender
(1) Mitglieder, die aus dem Bundestag ausschei- Ehegatte, seine ehelichen sowie die für ehelich
den, erhalten, wenn sie dem Bundestag mindestens erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-
ein Jahr angehört haben, die Aufwandsentschädi- der erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen
gung bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zah-
des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Für lungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind
jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft zum Bundestag Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhan-
wird die Aufwandsentschädigung für einen weite- den, kann auf Antrag sonstigen Personen, die die
ren Monat geleistet. Zeiten, für die nach den Sätzen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
1 und 2 Zahlungen geleistet worden sind, werden getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer
angerechnet. Auf Antrag kann der Präsident die Aufwendungen gewährt werden.
Zahlung der nach den Sätzen 1 und 2 zustehenden
Aufwandsentschädigung in einer Summe genehmi- (2) Der Präsident kann die Rückzahlung von Be-
gen. Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den trägen erlassen, die dem verstorbenen Mitglied im
Bundestag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der voraus überwiesen wurden.
Anspruch nach den Sätzen 1 und 2. Wurde das ehe-
malige Mitglied in einer Summe abgefunden, ist der
Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde,
zu erstatten. ~)er Präsident bestimmt, in welchen § 4
Teilbeträgen die Summe zu erstatten ist. Für die Mitglieder des Bundestages wird eine
(2) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, kann der Prä- Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Ver-
sident unter Bestimmung der Bezugsberechtigten sicherungsgrundlage geschaffen. Die Mitglieder
die Lei?tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fortsetzen leisten dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom
oder bei Abfindung in einer Summe in vollem Um- Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der
fang belassen. Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag er-
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968 335
höhen. Der Bundestag leislct zur Alters- und Hinter- § 8
bliebenenversorgung einen Zuschuß als Aufwands-
(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörig-
enlschädigung.
keit zum Bundestag ohne sein Verschulden eine
Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeits-
§ r:
,)
kraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß
es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus
(l) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag
ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhe- ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so
geld, wenn sie erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vor-
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und gesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen
dem Bundestag mindestens acht Jahre angehört Höhe sich nach § 7 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch
oder fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschä-
digung nach § 1.
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem
Bundestag mindestens zwölf Jahre angehört oder (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundes-
tages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraus-
3. das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und
setzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1
dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre an-
erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des
gehört haben.
Absatzes 1, so erhält es ein Ruhegeld, dessen Höhe
Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als sich nach § 7 Abs. 1 richtet.
einem halben Jahr gilt als volles Jahr.
(3) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.
(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den
Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die
Dauer der Mitgliedschaft. § 9
(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds
oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages erhält
§ 6 sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der
Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch
auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für
so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Bei- die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.
träge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wieder- (2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds
eintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für oder ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das
die Mitgliedschaftsdaucr nach § 5 Abs. 1 erneut zu unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung
laufen. der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt,
erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen
§ 7
Höhe sich aus § 7 Abs. 1 ergibt.
(1) Das Ruhegeld beträgt nach einer achtjährigen (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraus-
Mitgliedschaft im Bundestag fünfunddreißig vom setzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält
Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Es der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert des
erhöhl sich mit jedem weitenm Jahr der Mitglied- Mindestruhegeldes nach § 7 Abs. 1.
schaft vom neunten bis zum sechzehnten Jahr um (4) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die
fünf vom Hundert bis au.f fünfundsiebzig vom Hun- Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes
dert der Aufwandsentschädigung. Für die Zeit, in nach den Absätzen 1 bis 3.
der der Präsident und seine Stellvertreter ihr Amt
wahrgenommen haben, erhalten sie entsprechend (5) § 7 Abs. 2 bis 4 wird entsprechend angewandt.
ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalb-
fache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt.
§ 10
(2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das
anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats Die Anrechnung von Einkommen oder Versor-
bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der gungsbezügen aus einer Verwendung im öffent-
Berechtigte stirbt. lichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der
Zeit, für die nach § 2 ein Anspruch auf Aufwands- aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-
entschädigung besteht. versorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversor-
(4) Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebe- gung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das
nenversorgung nach diesem Gesetz sind ausge- gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und
schlossen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
Bundestag auf Grund des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im
des Bundeswahlgesetzes verliert oder, falls es dem öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Im übrigen
Bundestag noch angehört hätte, verlieren würde. werden die für Bundesbeamte geltenden versor-
Eigene Beiträge werden jedoch zinslos erstattet. gungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
die Hintorbliebt~nenversorgung sinngemäß ange- zungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesen-
wandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes heitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied
ergibt. des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,
werden ihm sechs vom Hundert vom monatlichen
Tagegeldpauschale einbehalten. Der einbehaltene
§ 11 Betrag erhöht sich auf zehn vorn Hundert, wenn ein
Die Mitglieder des Bupdestages werden gegen Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in
Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht
wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheits-
Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugs- liste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt
berechtigt. durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung
des Bundestages, durch Teilnahme an einer nament-
§ 12 lichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namens-
Der Präsident kann in besonderen Fällen Mit- aufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste
gliedern des Bundestages einmalige Unterstützun- eines Ausschusses oder durch eine Dienstreisegeneh-
gen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinter- migung für den Sitzungstag.
bliebenen einmalige Unterstützungen und laufende (2) Einern Mitglied des Bundestages, das an
Unterhaltszuschüsse gewähren. einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl
mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden fünf vom
Hundert des monatlichen Tagegeldpauschales abge-
zogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mit-
glied beurlaubt hat oder ein Abzug nach Absatz 1
Zweiter Abschnitt
erfolgt.
Unkosten- und Tagegeldpauschale
sowie Reisekosten § 16
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem
§ 13
Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des
(1) Außer der Aufwandsentschädigung nach § 1 Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-
erhalten die Mitglieder des Bundestages monatlich gelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden
als weitere Aufwandsentschädigungen sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeld-
1. ein Unkostenpauschale zur Abgeltung personel- pauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Be-
ler und sachlicher Bürokosten, trag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten
Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des
2. ein Tagegeldpauschale zur Abgeltung von Auf- § 19 bleibt hiervon unberührt.
wendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied
des Bundestages zusammenhängen und nicht
durch das Unkostenpauschale nach Nummer 1 § 17
oder das Reisekostenpauschale nach Nummer 3
abgegolten sind, (1) Die Mitglieder des Bundestages haben das
Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der
3. ein Reisekostenpauschale, das sich nach der Ent- Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
fernung zwischen dem Wohnsitz und dem Sitz des post. Benutzen sie in Ausübung des Mandats inner-
Bundestages bemißt, zusätzlich zu den Rechten halb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwa-
nach § 17 Abs. 1. gen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet.
(2) Das Nähere regelt der Vorstand des Deutschen Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 entstehen mit
der Annahme der Wahl und erlöschen vierzehn Tage
Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes
(Bundeshaushai tsplan). nach dem Ablauf der Wahlperiode. Im Falle der
Auflösung des Bundestages stehen den Mitgliedern
diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages
nach der Neuwahl zu. Der Präsident, seine Stellver-
§ 14
treter, die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-
Das Unkostenpauschale wird nicht geleistet an glieder der gemäß den Artikeln 45 und 45 a des
Mitglieder des Bundestages, die im letzten Viertel- Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese
jahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten Tages nach
wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 dem Zusammentritt' des neuen Bundestages.
Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit
bereits abgeschlossen hat. (2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt
darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung
von Fahrkosten der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost für Reisen innerhalb des Bun-
§ 15
desgebietes von anderer Seite nicht annehmen. Das
(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen- gleiche gilt, wenn Kosten für die Benutzung von
heitsliste ausgelegt. Dc~r Präsident bestimmt im Be- Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstat-
nehmen mit dem Altcstenrnt, welche Tage als Sit- tet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968 337
§ 18 (4) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist
(1) Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbescha-
1
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-
det der in § 19 getroffenen Regelung, alle Unkosten, ses Gesetzes zu stellen.
die den Mitgliedern für Fahrten im Wahlkreis und
im Raume Bonn entstehen, abgegolten. Die Pauschal-
sätze werden nach Zonen gestaffelt. § 21
(2) Auf Antrag wird den Mitgliedern des Bundes- Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor
tages das Reisekostenpauschale entsprechend der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden
Entfernung zwischen dem Amtssitz des Kreiswahl- berücksichtigt.
leiters des Wahlkreises, in dem sie als Bewerber
aufgestellt waren, und dem Sitz des Bundestages
gewährt. § 22
Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen
§ 19
Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsi- Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antrag-
denten. stellung an Leistungen aus der Alters- und Hinter-
(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder bliebenenversorgung nach diesem Gesetz. Sofern
durch das Tagegeldpauschale als abgegolten. Die bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung
Mitglieder erhalten jedoch in entsprechender An- geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hint~r-
wendung des § 10 des Bundesreisekostengesetzes bliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.
vom 20. Mä_rz 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133) Uber-
nachtungsgeld nach Stufe E.
(3) Bei Auslandsdienstreisen erhalten die Mitglie- § 23
der Tagegelder in Höhe der Stufe E der Sonderbe- (1) Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche
stimmungen für Auslandsdienstreisen der Beamten entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl,
sowie die Fahrkosten I. Klasse von der Bundes- auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages
grenze bis zum Tagungsort und zurück. Für die Mit- noch nicht abgelaufen ist. Ausgeschiedene Mitglie-
glieder der Beratenden Versammlung des Europa- der erhalten die Aufwandsentschädigungen bis zum
rates und der Versammlung der Westeuropäischen Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.
Union setzt der Vorstand des Bundestages die Reise-
kostenvergütung fest. (2) Die nach diesem Gesetz zu leistenden Auf-
wandsentschädigungen werden monatlich im voraus
(4) Auf Antrag werden bei Auslandsdienstreisen gezahlt. Ist nur ein Teil der monatlichen Aufwands-
die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und entschädigungen zu leisten, wird für jeden Kalen-
Schlafwagen erstattet. Die Höhe der Flugkosten ist dertag ein Dreißigste! gezahlt. Der Endbetrag wird
bei Auslandsdienstreisen und hei Dienstreisen nach auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
Berlin der äußerste Betrag, der für Fahrkosten er-
stattet wird. Bei Schiffsreisen ins Ausland werden
die Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen
der Beamten sinngemäß angewandt. § 24
Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen
nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche
Mark aufgerundet.
Dritter Abschnitt
lJbergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25
§ 20
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie
(1) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzu-
Todesfallversicherung wird auf Antrag des Ver- lässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht
sicherten mit der Maßgabe fortgesetzt, daß das zu übertragbar.
zahlende Ruhe- und Witwengeld entsprechend der
Zahl und Höhe der seit Ink ra.fttreten dieses Gesetzes
geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungs- § 26
nehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt Der Vorstand des Bundestages kann außer in den
werden. in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen
(2) Die Todesfallversicherung nach Absatz 1 kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
von den Versicherten auch auf eigene Kosten oder
beitragsfrei fortgesetzt werden.
(3) Setzt das Mitglied die Todesfallversicherung § 27
nicht fort, wird ihm ein Betrag in Höhe des auf Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
seinen Beiträgen beruhenden Rückkaufswertes er- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stattet. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 28 bis 4, des § 20 Abs. 4, die am Tage nach der Ver-
kündung des Gesetzes in Kraft treten, mit Wirkung
Dieses Ccsctz tritt mil Ausnahme des § 15 Abs. 1 vom 1. Januar 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
hinsichtlich der Worte „ vom Zeitpunkt der Aus- Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des
legung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des Bundestages vom 25. März 1964 (Bundesgesetzbt I
§ 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 S. 230) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Mai 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1968 339
Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten
der Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 25. April 1968
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gesdzbl. I S. 337) tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom Halbsatz 2 und Nr. 4 der Verordnung am 1. Novem-
n. J.:muar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- ber 1968 in Kraft.
ändert durch das Gesetz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Artikel 2
Ccsundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
setzbl. I S. 560), wird im Einvernehmen mit den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
Bundesrates verordnet: mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel
Abweichend von Artikel 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Artikel 3
Dritten Verordnung zur .Änderung der Konservie- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rnngsstoff-Verordmmg vom 14. März 1967 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1968
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiltelharc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bczeiclinung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 482/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen änwendbaren Abschöpfungen 23. 4. 68 L 97/1
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 483/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23.4. 68 L 97/2
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 484/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.4.68 L 97/4
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 485/68 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 23.4. 68 L 97/5
22. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 486/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 23.4.68 L 97/10
23. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 487/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
Z<!n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 4.68 L 98/1
23. 4. 68 Vc,ronlnung (EW(;) Nr. 488/68 der Kommission über die Fest-
setzunu der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.4. 68 L 98/2
23. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 489/68 der Kommission zur Änderung
dc~r bc!i der Erslcitlung für Getreide anzuwendenden Berichti-
9un9 24.4.68 L 98/4
23. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 490/68 der Kommission zur Änderung
des T lüchslbPLrags dPr Denaturierungsprämie für Zucker zu
Putlc,rzwcckcn für Deutschland 24.4. 68 L 98/5
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 491/68 der Kommission zur Festset-
zung der uuf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Ro~19en anwendbaren Abschöpfungen 25.4. 68 L 99/1
24. 4. 68 Verordnung (EWC) Nr. 492/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25.4. 68 L 99/2
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 493/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25. 4.68 L 99/4
24. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 494/68 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der vom 1. Mai bis 30. Juni 1968 bei der Ein-
fuhr von Mannit und Sorbit in die Mitgliedstaaten anwend-
baren beweglichen Teilbeträge 25.4.68 L 99/5
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 495/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.4.68 L 100/1
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 496/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.4.68 L 100/2
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 497/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 26.4.68 L 100/4
25. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 498/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 26.4.68 L 100/6
Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a q: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist 'Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesqesetzhlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli HJ.58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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