Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1968 329
Bundesgesetzblatt
Teil II
_Tag In h a 1 t Seite
Nr. 19, ausgegeben am 30. April 1968
24. 4. 68 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 16. Juli 1966 zwischen der Europäischen Wirt-
scha:Hsgemeinschaft und der Republik Nigeria sowie dem Internen Durchführungsabkommen 233
22. 4. 68 Neununddreißiqste Vcronlnun~J zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren der
EC;Ks --- l 968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
10. 4. 68 Bekann1machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leih weisen
Verwendung für Dii.1gnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtung,!n des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
17. 4. 68 Bekanntmachung über den c;cltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die fanfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Vcransl.altunqcn nusgcslellt oder verwendet werden sollen ............... , . . . . . . . . . . . . . . 327
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffenllichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 433/68 der Kommission zur Festsetzunq
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feinqrieß von Weizen
oder Roqqen anwendbaren Abschöpfunqen 10.4.68 L 89/7
9. 4. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 434/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfunqen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 10. 4. 68 L 89/8
9. 4. 68 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 435/68 der Kommission zur Anderunq
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 10.4. 68 L 89/10
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 436/68 der Kommission zur Anderunq
der Verorclnunq Nr. 158/64/EWG, um der Auswirkunq der
Andcrunq cles Steuersystems in Belgien auf die Preise be-
stimmter Mikhcrzeuqnisse Rechnung zu tragen 10. 4. 68 L 89/11
Berichtiqunq der Verordnung (EWG) Nr. 419/68 des Rates zur
Andc!runq und Erqiinzunq einiqer Bestimmunqen der Verord-
nunqc~n Nr. 3 u11d Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wan-
dernrbeitnchmer (ABl. Nr. L 87 vom 8. 4. 1968) 10.4.68 L 89/12
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 437/68 des Rates zur Anderunq der
VPrordnung Nr. 111/64/EWG in bezug auf die bei der Einfuhr
bestimmter Milchcrzcuqnisse zu erhebenden Abschöpfunqs-
betrüqc 11. 4. 68 L 90/1
10. 4. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 438/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getrc~idc, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~Jqcn anwendbaren Abschöpfungen 11. 4. 68 L 90/4
325
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgq;chcn zu ßonn am 30.April 1968 1 Nr.25
Tag In h a 1 t Seite
23. 4. 68 Zehntes Gest\Lz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
Il1mdesu()S()lzhl. IJl 613-1
25. 4. 68 Sechste Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer} (6. UStDV) 327
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil lI Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
RechtsvorschrifLen der Duropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 23. April 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gerneinschaft irn Rahmen der Be-
schlossen: ziehungen der Gemeinschaft zu der
Republik Nigeria festgesetzten Höhe,
Artikel 1 b) bis zur Höhe des jeweils angewende-
Das Zollgesetz vorn 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- ten Außenzollsatzes, soweit die Bun-
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte desrepublik nach Artikel 12 Abs. 2
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vorn 13. De- des vorgenannten Assoziierungsabkom-
zember 1967 (Bundesgesctzb]. I S. 1205), wird wie rnens von <lern Rat oder von der
folgt geändert: Kornrnission der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft zu diesen Zoll-
1. § 21 wird wie fdgt geändert: satzerhöhungen ermächtigt ist,
a) Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt: c) in dringenden Fällen nach Maßgabe
„7. für die in Artikel 2 des Abkommens zur des Artikels 5 Abs. 3 des vorgenann-
Gründung einer Assoziation zwischen der ten Internen Abkornrnens bis zur Höhe
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des jeweils angewendeten Außenzoll-
der Republik Nigeria vom 16. Juli 1966 satzes,
(Bundesgesetzbl. 1968 II S. 233) bezeichne- wenn in einem Wirtschaftsbereich der
ten Waren - in Ubereinstimmung mit Gemeinschaft oder eines oder mehrerer
dern Internen Abkornrnen über die zur Mitgliedstaaten ernste Störungen auftre-
Durchführung des Abkornrnens zur Grün- ten oder die äußere finanzielle Stabilität
dung einer Assoziation zwischen der Euro- der Mitgliedstaaten durch ernste Störun-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der gen beeinträchtigt wird oder Schwierig-
Republik Nigeria zu treffenden Maßnah- keiten auftauchen, welche die wirtschaft-
men und die dabei anzuwendenden Ver- liche Lage eines bestirnrnten Gebietes be-
fahren - Zollsätze angewendet werden trächtlich verschlechtern können, und
a) bis zu der nach Artikel 12 Abs. 2 wenn die Anwendung der Zollsätze nach
des vorgenannten Assoziierungsabkom- Buchstaben b und c zur Abwendung oder
mens von dem Rüt oder von der Kom- Beseitigung der vorbezeichneten Störun-
mission der Europäischen Wirtschafts- gen und Schwierigkeiten erforderlich ist."
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) In Abs,llz 7 wird die Angabe „Nm. 4 bis 6" Artikel 2
ersetzt durch: ,,Nrn. 4 bis 7".
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
2. In§ 77 wird in Absatz 4 folgende Nummer 7 ein- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gefürJ t: gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
„ 7. insoweit ündern, c.ils es nach dem Abkommen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Dber lei tungsgesetzes.
Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Nigeria vom 16. Juli 1966
(Bundesges(~tzbl. 1968 TI S. 233) und den in der
Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten Artikel 3
und dem Internen Abkommen zur Durchfüh- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
rung des Abkommens erforderlich ist." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. April 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Stoltenberg
Für den Bundesmin-ister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Benda
Nr. 25 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1968 327
Sechste Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
(6. UStDV)
Vom 25. April 1968
Auf Grund des § 3 Abs. 11 S<ltz 2 und des § 26 § 5
Abs. 1 des Umsatzsleuergeselzes (Mehrwertsteuer) Straßenstrecken in Zollfreigebieten
vom 29. Mai 1967 (Bundesgesel:zbl. I S. 545), geän-
dert durch dds Gesetz zur Anderung des Umsatz- Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderun-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober gen mit Kraftfahrzeugen von und zu Zollfreigebie-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), verordnet die Bun- ten sowie zwischen Zollfreigebieten sind die
desregierung: Streckenanteile in den Zollfreigebieten als inlän-
dische Beförderungsstrecken anzusehen.
Zu § 3 Abs. 11 des Gesetzes
§ 6
§ 1
Kurze inländische und ausländische Strecken
Inländische Verbindungsstrecken im Verkehr mit Wasserfahrzeugen
Im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr ist (1) Im grenzüberschreitenden Passagier- und
die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen zwischen inlän-
Ausland, die über inländisches Gebiet führt, als aus- dischen Häfen sind
ländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn 1. inländische Beförderungsstrecken als ausländische
diese Verbindungsslrecke den nächsten oder ver- Beförderungsstrecken anzusehen, wenn der in-
kehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und die ländische Streckenanteil die Länge von zehn Kilo-
Länge des inländischen Streckenanteils dreißig metern nicht überschreitet;
Kilometer nicht überschreitet. Dies gilt nicht für 2. ausländische Beförderungsstrecken als inländische
Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraft- Beförderungsstrecken anzusehen, wenn der aus-
fahrzeugen. ländische Streckenanteil nicht länger als zehn
§ 2 Kilometer und der inländische Streckenanteil
Ausländische Verbindungsstrecken länger als zehn Kilometer ist.
Im grenzüberschreilenden Beför~erungsverkehr ist (2) Im grenzüberschreitenden Passagier- und Fähr-
die Verbindungsstrecke zwischen 1zwei Orten im In- verkehr innerhalb eines inländischen Hafens sind
land, die über ausländisches Gebiet führt, als in- ausländische Beförderungsstrecken als inländische
ländische Beförderungsslrecke anzusehen, wenn die Beförderungsstrecken anzusehen.
Länge des ausländischen Streckenanteils zehn Kilo- (3) In allen übrigen Fällen des grenzüberschrei-
meter nicht überschreitet. Dies gilt nicht für Per- tenden Passagier- und Fährverkehrs mit Wasser-
sonenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraft- fahrzeugen für die Seeschiff ahrt sind inländische
fahrzeugen. Beförderungsstrecken als ausländische Beförde-
§ 3 rungsstrecken anzusehen.
Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr (4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift
Im grenzüberschreitenden Personenbeförderungs- sind auch Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zoll-
verkehr mit Schienenbahnen sind anzusehen gesetzes).
1. als inländische Beförderungsstrecken die An-
schlußstrecken im Ausland, die von inländischen Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
Eisenbahnverwaltungen betrieben werden, sowie
§ 7
Schienenbahnstrecken in Zollfreigebieten;
2. als ausländische Beförderungsstrecken die An- Durchfuhr durch das Ausland, Beförderung
schlußstrecken im Inland, die von ausländischen zu einem anderen inländischen Bestimmungsort
Eisenbahnverwaltungen betrieben werden. Keine Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des
Gesetzes sind
§ 4
1. die Beförderung von Gegenständen im grenzüber-
Kurze inländische Straßenstrecken schreitenden Beförderungsverkehr, bei der Ab-
sende- und Bestimmungsort im Inland liegen und
Bei Beförderungen von Personen im grenzüber-
die ausländisches Gebiet nur im Wege der Durch-
schreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-
zeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer fuhr berührt;
Fahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind, 2. die Beförderung von Gegenständen im grenzüber-
als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. schreitenden Beförderungsverkehr oder im inter-
Die Vorschrift des § 5 bleibt unberührt. nationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
in das Inland i.rnf Grund einer nachträglichen Ver- oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2
fi.igunu :w einem i.indcrcn als dem ursprünglich Satz 2 des Gesetzes oder im Rahmen einer Lohn-
hn Frachtbrief cmgeqcbencn Bestimmungsort, so- veredelung im Sinne des § 7 des Gesetzes vor der
weit die Koslcm dieser Beförderung nicht nach Ausfuhr befördert, umgeschlagen oder gelagert
§ 11 des Gesetzes von der Einfuhrumsatzsteuer wird.
erfaßt worden sind.
Geltung im Land Berlin
Zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes § 9
§ 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gegenstand der Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Um-
:Ein Gegenstand der Ausfuhr, Durchfuhr oder Ein- satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)" auch im Land
fuhr liegt vor, wenn der Gegenstand im grenzüber- Berlin.
schreitenden Beförderungsverkehr oder internatio-
nalen Eisenbahnfruchtverkehr im Sinne des § 4 Inkrafttreten
Nr. 5 des Gesetzes befördert, umgeschlagen oder
gelagert wird. Ein Ge9enstand der Ausfuhr ist auch § 10
der Gegenstand, der im Rahmen einer Bearbeitung Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1968 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1968
Für den ·Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1968 329
Bundesgesetzblatt
Teil II
_Tag In h a 1 t Seite
Nr. 19, ausgegeben am 30. April 1968
24. 4. 68 Gesetz zu dem Assoziierungsabkommen vom 16. Juli 1966 zwischen der Europäischen Wirt-
scha:Hsgemeinschaft und der Republik Nigeria sowie dem Internen Durchführungsabkommen 233
22. 4. 68 Neununddreißiqste Vcronlnun~J zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren der
EC;Ks --- l 968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
10. 4. 68 Bekann1machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leih weisen
Verwendung für Dii.1gnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtung,!n des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
17. 4. 68 Bekanntmachung über den c;cltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die fanfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Vcransl.altunqcn nusgcslellt oder verwendet werden sollen ............... , . . . . . . . . . . . . . . 327
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffenllichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 433/68 der Kommission zur Festsetzunq
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feinqrieß von Weizen
oder Roqqen anwendbaren Abschöpfunqen 10.4.68 L 89/7
9. 4. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 434/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfunqen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 10. 4. 68 L 89/8
9. 4. 68 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 435/68 der Kommission zur Anderunq
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 10.4. 68 L 89/10
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 436/68 der Kommission zur Anderunq
der Verorclnunq Nr. 158/64/EWG, um der Auswirkunq der
Andcrunq cles Steuersystems in Belgien auf die Preise be-
stimmter Mikhcrzeuqnisse Rechnung zu tragen 10. 4. 68 L 89/11
Berichtiqunq der Verordnung (EWG) Nr. 419/68 des Rates zur
Andc!runq und Erqiinzunq einiqer Bestimmunqen der Verord-
nunqc~n Nr. 3 u11d Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wan-
dernrbeitnchmer (ABl. Nr. L 87 vom 8. 4. 1968) 10.4.68 L 89/12
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 437/68 des Rates zur Anderunq der
VPrordnung Nr. 111/64/EWG in bezug auf die bei der Einfuhr
bestimmter Milchcrzcuqnisse zu erhebenden Abschöpfunqs-
betrüqc 11. 4. 68 L 90/1
10. 4. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 438/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getrc~idc, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~Jqcn anwendbaren Abschöpfungen 11. 4. 68 L 90/4
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1I 111n 1111d llr'Z<!idrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
10. 4. fi8 Verord11unq (EWC) Nr. 439/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prürnien, die den Abschöpfunqen für Getreide und
M,llz hin1/.Ll(J<:lüql. wPrden 11. 4. 68 L 90/5
10. 4. 68 Vürordnunq (EWC) Nr. 440/68 der Kommission zur Festsetzunq
der bei <kr Ersl.c1 t Lunq für Ct:treide anzuwendrmden Berichti-
qunq 11. 4. 68 L 90/7
10. 4. b8 Verord11u11q (EWG) Nr. 441/68 der Kommission zur Festsetzunq
der für Getreide, qewisse Kateqorien von Mehl, Grob- und
Feinqrieß von W<::izen oder Roqqen anzuwendenden Erstat-
tunqcm 11. 4. 68 L 90/9
10. 4. 68 Veron.Jnunq (EWC) Nr. 442/68 der Kommission zur Festsetzunq
der Erstullunqcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 11. 4. 68 L 90/12
10. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 443/68 der Kommission zur Festsetzunq
des auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse in jedem Mitqliedstaat für die Berechnung der
Abschöpfunq und der Erstattunq zuqrunde zu leqenden Preis·
unterschieds für Weifü:ucker 11. 4. 68 L 90/14
9. 4. 68 Vf-:rordnunq (EWG) Nr. 444/68 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge der Preise für Getreide und Mehl,
Grobgrieß und Pcinqrieß von Weizen oder Roggen für das
Wirtschaft.sjtlln 1968/1969 12. 4. 68 L 91/1
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 445/68 des Rates zur Ä.nderung der
Verordnunq Nr. 174/67/EWG über besondere Interventions-
maßnahmen lür Cetreide 12.4. 68 L 91/3
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 446/68 des Rates über besondere Inter-
ventionsmaßnc1hmen für Reis 12.4. 68 L 91/4
9. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 447/68 des Rates zur Festlegung der
allqemeinen Reqeln für Interventionen durch den Kauf von
Zucker 12.4. 68 L 91/5
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 448/68 der Kommission zur Festsetzung
der uuf Gelreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roqqcn unwcndbaren Abschöpfungen 12. 4. 68 L 91/7
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 449/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfunqen für Getreide
und Mc1lz hinzuqefüqt werden 12.4. 68 L 91/8
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 450/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 12.4. 68 L 91/10
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 451/68 der Kommission zur Festsetzunq
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 12.4.68 L 91/11
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 452/68 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien c1ls Zuschlc1g zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 12.4. 68 L 91/13
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 453/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstullunq für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichliqunq 12.4.68 L 91/15
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 454/68 der Kommission zur Festsetzung
der Bc~ihilfe Jür Olsc1alen 12.4. 68 L 91/17
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 455/ß8 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfunqen für Olivenöl 12.4. 68 L 91/18
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 456/68 der Kommission zur einstweili-
qen Fesls<:!tzunq auf das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69 zu über-
traqender Uberschußmengen an Zucker, um die Anwendung
des Systems differc~nzierter Verträge zu ermöglichen 12. 4. 68 L 91/21
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 457/68 der Kommission über die Aus-
fuhr der UbPrschußmenge an Zucker in Italien 12.4.68 L 91/22
11. 4. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 458/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 441/68 zur Festsetzung der für
Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 12.4. 68 L 91/24
Nr. 25 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1968 331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum 11nd Bezeichnung ch~r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 1. G8 Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates über den Schutz
gc~Jcn Prnkliken von Dumping, Prämien oder Subventionen
ilUS n ich 1. zur Europ~i ischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören-
den Lindern 17.4. 68 L 93/1
16. 4. 68 Verordnung (EWC) Nr. 460/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.4. 68 L 92/1
16. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 461/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Priirnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17.4. 68 L 92/2
16. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 462/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17.4.68 L 92/4
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 463/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 4.68 L 94/1
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 464/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18.4.68 L 94/2
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 465/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18.4.68 L 94/4
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 466/68 der Kommission zur Festsetzung
der Einsdileusungspreise und Abschöpfungen für Eier 18.4.68 L 94/5
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 467/68 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Geflügel-
fleisch 18.4.68 L 94/7
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 468/68 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Einfuhr
für Eiernlburnin und Milchalbumin 18.4.68 L 94/11
17. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 469/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf dem Schweinefleischsektor zu ergreifenden Interven-
tionsmaßnahmen 18.4.68 • L 94/13
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom
12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische
Schnittblumen und frisches Blattwerk (ABI. Nr. L 71 vom
21. 3. 1968) 18.4.68 L 94/19
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 470/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.4.68 L 95/1
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 471/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19.4.68 L 95/2
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 472/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.4.68 L 95/4
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 473/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 19. 4.68 L 95/6
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 474/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 19.4.68 L 95/9
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 475/68 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 19.4.68 L 95/11
18. ,1, 68 Verordnung (EWG) Nr. 476/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 19.4.68 L 95/13
18. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 477/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstnttung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 19.4.68 L 95/15
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
•Europäischen Gemeinschaften
l),it.urn und Be:1.(~id111ung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in, deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Jq, 4. (iil Vcronlnung (IJWC) Nr. 478/6ß der Kommission zur Festsetzung
der ,iuf Gdreide, Mehle, Grob·- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~Jgen i.lll wcndbüren Abschöpfungen 20. 4. 68 L 96/1
19. 4. bB Verordrnmri (IJ~G) Nr. 479/68 der Kommission über die Fest-
s0.L:1.1.rng der Pr/imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mi.llz Jiinzu~J('fiigl werden 20.4.68 L 96/2
19.4. b8 Verordnung (E\iVG) Nr. 480/68 der Kommission zur Änderung
ller bei der Erslil Ltung für Gelreide anzuwendenden Berichti-
gung 20.4. 68 L 96/4
19.4.68 Verordnung (EWG) Nr. 481/68 der Kommission zur Fest-
setzung dl\r ßejhilfe für Olsciaten 20.4. 68 L 96/5
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Ausferttgunq verkiincld. Jn Teil JIJ wird das als fortqeltend fostqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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