322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 16. April 1968
I. 2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin dem
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, so-
gesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 weit ich im Rahmen des Gesetzes zur Regelung
(Bundcsgesetzbl. l S. 1776), zuletzt geändert durch der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwal-
Artikel II § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bun- tungszweigen des Landes Berlin beschäftigten
desdis:ziplinurrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesge- Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
setzbl. I S. 725), überlri.lge ich die Vertretung des S. 397), zuletzt geändert durch Artikel V des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
1. im Bereich der Deutschen Bundespost und der 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), als
Bundesdruckerei oberste Dienstbehörde für die Vertretung des
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen, Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhält-
nis zuständig bin.
b) dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes, II.
c) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentral- Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertre-
amtes, tung bei den in Abschnitt I bezeichneten Klagen vor.
d) dem Präsidenten des Sozialamtes der Deut-
schen Bundespost, III.
e) dem Präsidenten der Bundesdruckerei, Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.
Mit diesem Tage tritt die Allgemeine Anordnung
f) den Direktoren der Ingenieurakademien,
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
jeweils für die ihnen unterstellten Beamten sowie verhältnis im Bereich der Deutschen Bundespost vom
für die früheren Beamten und die Versorgungs- 12. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1485) außer
empfänger ihres Dienstbereiches, Kraft.
Bonn, den 16. April 1968
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 323
B tl n c1 esgesetzl> 1a t t
Teil II
Tag In h a I t Seite
Nr. 18, ausgegeben am 26. April 1968
18. 4. 68 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 221
28. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
29. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
6. 4. 68 Bekanntmachung zum Internationalen Ubereinkommen über den Freibord der Kauffahrtei-
schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
6. 4. 68 Bekanntmachung über eine Änderung des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zoll-
erleichterungen im Touristenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
8. 4. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Weltorganisation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 4. 68 Verordnung über die teilweise Aussetzung der
Abschöpfung für getrocknete Zuckerrübenschnit-
zel aus dritten Ländern 76 20.4.68 21. 4. 68
17. 4. 68 Verordnung über die Aufhebung von Tariford-
nungen und Lohngestaltungsanordnungen 78 24.4.68 1. 1. 71
16. 4. 68 Verordnung TSF Nr. 4/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 78 24.4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über die Aufhebung der
Zollabfertigung bei Laboe 78 24.4.68 2.5.68
18. 4. 68 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (2. Änderung) 78 24.4, 68 26.4. 68
16. 4. 68 Anordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten
für Widerspruchsbescheide nach § 126 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes im Geschäftsbereich des
Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
wesen 78 24.4.68 1. 6. 68
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 323
B tl n c1 esgesetzl> 1a t t
Teil II
Tag In h a I t Seite
Nr. 18, ausgegeben am 26. April 1968
18. 4. 68 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 221
28. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
29. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
6. 4. 68 Bekanntmachung zum Internationalen Ubereinkommen über den Freibord der Kauffahrtei-
schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
6. 4. 68 Bekanntmachung über eine Änderung des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zoll-
erleichterungen im Touristenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
8. 4. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Weltorganisation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 4. 68 Verordnung über die teilweise Aussetzung der
Abschöpfung für getrocknete Zuckerrübenschnit-
zel aus dritten Ländern 76 20.4.68 21. 4. 68
17. 4. 68 Verordnung über die Aufhebung von Tariford-
nungen und Lohngestaltungsanordnungen 78 24.4.68 1. 1. 71
16. 4. 68 Verordnung TSF Nr. 4/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 78 24.4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über die Aufhebung der
Zollabfertigung bei Laboe 78 24.4.68 2.5.68
18. 4. 68 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (2. Änderung) 78 24.4, 68 26.4. 68
16. 4. 68 Anordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten
für Widerspruchsbescheide nach § 126 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes im Geschäftsbereich des
Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
wesen 78 24.4.68 1. 6. 68
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 419/68 des Rates zur Änderung und
Ergänzung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und
Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer 8.4.68 L 87/1
5. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 420/68 des Rates über ein zusätzliches
Zollkontingent für gefrorenes Rindfleisch 8.4.68 L 87/3
5. 4. 68 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 421/68 des Rates zur
Änderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom
des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-
mission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern
der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten ernannt worden sind 9.4.68 L 88/1
5. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 422/68 des Rates zur Festlegung der
Zollspezifikationen für Mannit und Sorbit und zur Festsetzung
der auf diese Waren anwendbaren festen Teilbeträge sowie
der Richtmengen der verarbeiteten Grunderzeugnisse 9. 4.68 L 88/2
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 423/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.4.68 L 88/6
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 424/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.4. 68 L 88/7
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 425/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 4.68 L 88/9
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 426/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 222/68 betreffend die auf bestimmte
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors anzuwendende Er-
stattung 9. 4.68 L 88/10
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 427/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 633/67/EWG bezüglich der Vorausfest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen 9.4.68 L 88/12
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 428/68 des Rates zur Festsetzung der
Höchstbeträge der Erstattung bei der Erzeugung von Zucker,
der in der chemischen Industrie verwendet wird 9.4.68 L 88/13
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 429/68 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1968/
1969 10.4. 68 L 89/1
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 430/68 des Rates über die Festsetzung
der Preise für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 10.4. 68 L 89/2
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates über die Bestimmung
der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangs-
orts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für
Zucker 10.4.68 L 89/3
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 432/68 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Zuckerrübenmindest-
preise, der Schwellenpreise und der Garantiemenge sowie der
Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 10.4. 68 L 89/4
Heraus geh c r : Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ·enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!:!t 5 'lo_. . . .
Das Bundesqcscl.zhlatl Nsthcinl. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1tltcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrlirpmq verkiinclel. In Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redil.s vom 10. Juli 1D5B (Bund('SCfl,s<'Lzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch d_en Verlag.
Bczuqshcdi11q1rnql,n für Teil J und Tl: l. auf ende r l3 e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM;,
Ein z e Ist ü c k c je ,rnqd,irHJ<,ne JG Sl,ilen 0,40 DM qcgen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Köln 3 99 oder nach Bczahlunq auf Crund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
313
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1968 Nr.24
Tag Inhalt Seite
24.4.68 Drilles Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 313
Bundesgeselzbl. III 2032-1
18.4.68 Neufassung des Mutterschutzgesetzes . .. . . . . .. . . .. .. .. . . .. .. .. .. . . .. .. .. . . .. .. . . .. .. . .. . 315
Bundcsgesetzbl. III 8052-1
16. 4. 68 Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
Bundesge,setzbl. III 2030-13-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 24. April 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. bei einer Weiterverpflichtung von
schlossen: vier auf acht Jahre 2 000 Deutsche Mark.
§ 1 Bei einem Wiedereinritt wird die Verpflichtung wie
eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Dienstzeit behandelt.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Finanz- (3) Bei einer Verpflichtung bis zum Ende des
änderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bun- ersten Dienstjahres entsteht der Anspruch auf die
desgesetzbl. I S. 1259), wird wie folgt geändert: Verpflichtungsprämie frühestens zwölf Monate nach
Abgabe der Verpflichtungserklärung, jedoch nicht
§ 47 a erhält folgende Fassung: vor Ablauf des ersten Dienstjahres. Bei einer
,,§ 47a Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungsprämie
(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom- nicht früher als eine auf Grund der erstmaligen Ver-
men Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom pflichtung zustehenden Prämie gezahlt werden.
1. Mai 1968 bis zum 30. Juni 1971 verpflichten und (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
deren Dienstzeit auf vier oder acht Jahre festgesetzt wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den
wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie. Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1 oder 5
des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiter-
Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich
verpflichtung bis zum Ende des ersten Dienst-
herbeigeführt hat. Hat der Soldat eine Dienstzeit
jahres auf
von mindestens vier Jahren zurückgelegt, ist ihm
vier Jahre 2 000 Deutsche Mark, der Betrag zu belassen, den er bei einer Verpflich-
acht Jahre 4 000 Deutsche Mark, tung auf vier Jahre als Prämie hätte erhalten
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
können. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 er- § 2
gebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die Vom 1. Januar 1969 an gilt § 47 a Abs. 3 des Bun-
Verpflichlungsprämie, die noch nicht gezahlt ist. desbesoldungsgesetzes entsprechend für Ansprüche
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie auf Grund von Verpflichtungserklärungen, die bis
ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wor-
Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der den sind.
in Absatz 4 Satz l aufgeführten Gründe führen wird,
so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver- § 3
fahrens ausgesetzt." Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. April 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Benda
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Benda
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 315
Bekanntmachung
der Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Vom 18. April 1968
Auf Grund des Artikels 3 § 9 des Finanzände-
rungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1259} wird der Wortlaut des Mutter-
schutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 69} in der vom Inkrafttreten des Finanzänderungs-
gesetzes 1967 an geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 18. April 1968
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Ka tzer
Gesetz
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)
in der Fassung vom 18. April 1968
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erster Abschnitt Mutterschaftsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Allgemeine Vorschriften Zuschuß zum Mutterschaftsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Geltungsbereich ................................. . 1 Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe . . . . . . . . 15
Geslctltung des Arbeilsplatzes ................... . 2 Freizeit für Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Steuerfreiheit 17
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungsverbote
Fünfter Abschnitt
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter 3
Durchführung des Gesetzes
Weitere Beschäftigungsverbote ................... . 4
Auslage des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis .............. . 5
Auskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Beschäfligungsverbote nach der Entbindung ........ . 6
Stillzeit ......................................... . 7 Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit 8
Sechster Abschnitt
Dritter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Kündigung
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . 21
Kündigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Erhaltung von Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Vierter Abschnitt
Leistungen Siebenter Abschnitt
Arbci lsentgelt bei Beschäftigungsverboten 11 Schlußvorschriiten
Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Be- In Heimarbeit Beschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
schäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erster Abschnitt § 4
Allgemeine Vorschriften Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren
§ 1 körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be-
Geltungsbereich schäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwir-
kungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Dieses Gesetz gilt Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder
Lärm ausgesetzt sind.
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen
Gleichgestellte (§ 1 Abs. l und 2 des Heimarbeits- (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht
gesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I beschäftigt werden
S. 191 -), soweit sie am Stück mitarbeiten.
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von
mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten
§ 2 von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder be-
Gestaltung des Arbeitsplatzes fördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter be- nischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt
schäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhal- oder befördert werden, so darf die körpe1 liehe
tung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschi- Beanspruchung der werdenden Mutter nicht
nen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen 2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-
und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Ge- schaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen
sundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier
treffen. Stunden überschreitet,
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit 3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich
Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd
oder gehen muß, hat für sie eine Sitzgelegenheit hocken oder sich.gebückt halten müssen,
zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbeson-
Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen dere von solchen mit Fußantrieb,
muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechun-
gen ihrer Arbeit zu geben. 5. mit dem Schälen von Holz,
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 6. mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im
nung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesund- Sinne der Vorschriften über Ausdehnung der
heitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Unfallversicherung auf Berufskrankheiten ent-
Mütter oder ihrer Kinder durch Rechtsverordnung stehen können, sofern werdende Mütter infolge
den Arbeitgeber zu verpflichten, Liegeräume für ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in
werdende oder stillende Mütter einzurichten und besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkran-
sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Ab- kung ausgesetzt sind,
satz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen. 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwanger-
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 schaft auf Beförderungsmitteln,
erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefah-
in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und ren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu
Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
treffen sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen
Zweiter Abschnitt durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres
Beschäftigungsverbote Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
§ 3
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeits-
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt wer- tempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von
den, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Ge- Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Auf-
sundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der sichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle wer-
Beschäftigung gefährdet ist. denden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebs-
abteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebs-
Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt wer- abteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
den, es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung
ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
jederzeit widerrufen werden. nung wird ermi:i.chtigt, zur Vermeidung von Gesund-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 317
heitsgcführdungen der werdenden oder stillenden genden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll
Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäfti-
fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Näh<.; der
gungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen, Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,
einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu-
2. weitere Beschäfligungsverbote für werdende und ten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam-
stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu menhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause
erlassen. von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen be- (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein
stimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungs- Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf
verbote der Absätze 1 bis 3 oder einer vom Bundes- von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbei-
minister für Arbeit und Sozialordnung gemäß Ab- tet und nicht auf die in der Arbeitszeitordnung oder
satz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen
Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten an- angerechnet werden.
deren Arbeiten verbieten. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen
nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer
§ 5 der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis Stillräumen vorschreiben.
(1) Werdende Mülter sollen dem Arbeitgeber ihre (4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat
Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen
Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be- Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von
kannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stunden-
das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vor- verdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für
legen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere
unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben
Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen
der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt be- zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschrif-
kanntgeben. ten der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) über den
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeich-
Entgeltschutz Anwendung.
neten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis
eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das
Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung § 8
angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über
den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
verlängert sich diese Frist entsprechend. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab- mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und
sätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäf-
tigt werden. Das Verbot der Sonn- und Feiertags-
arbeit gilt nicht für werdende und stillende Mütter,
§ 6
die im Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung Arbeiten beschäftigt werden.
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt wer- Arbeit, die
den. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten
1. von den im Familienhaushalt mit hauswirtschaft-
verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. lichen Arbeiten und den in der Landwirtschaft
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Beschäftigten über 9 Stunden täglich oder 102
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll lei- Stunden in der Doppelwoche,
stungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Lei-
2. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täg-
stungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen
lich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
werden.
3. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1
oder 90 Stunden in der Doppelwoche
und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in
Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden
werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Sonntage eingerechnet.
sowie Abs. 5 gelten entsprechend. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Ab-
satzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier
§ 7 Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter
Stillzeit beschäftigt werden
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zwei- Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh
eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhän- ab 5 Uhr.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirt- bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent-
schaften und im übrigen Beherbergungswesen, in bindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe
Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik- von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vor-
aufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schau- schriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unbe-
stellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen rührt.
werdende oder stillende Mütter, abweic:hend von § 10
Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer-
den, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine un- Erhaltung von Rechten
unterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (1) Eine Frau kann während der Schwangersc:haft
im Ansc:hluß an eine Nachtruhe gewährt wird. und während der Schutzfrist nac:h der Entbindung
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter einer Frist zum Ende der Schutzfrist nac:h der Ent-
sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und bindung kündigen.
mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, (2) Wird das Arbeitsverhältnis nac:h Absatz 1 auf-
daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich gelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres
während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb
der stillenden Mutter voraussic:htlich während einer wieder eingestellt, so gilt, soweit Rec:hte aus dem
7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen aus- Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder
geführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Be-
Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeits- sc:häftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeits-
menge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß be- verhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nic:ht,
steht, hat sie diesen vorher zu hören. wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei
Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor- einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
schriften zulassen.
Vierter Abschnitt
Dritter Abschnitt Leistungen
Kündigung
§ 11
§ 9 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Kündigungsverbot (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallen-
den Frauen ist, soweit sie nicht Muttersc:haftsgeld
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während
nach den Vorschriften der Reic:hsversic:herungsord-
der Sc:hwangersc:haft und bis. zum Ablauf von vier
nung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens
Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn
der Durchsc:hnittsverdienst der letzten dreizehn Wo-
dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
c:hen oder der letzten drei Monate vor Beginn des
Sc:hwangersc:haft oder Entbindung bekannt war oder
Monats, in dem die Schwangersc:haft eingetreten ist,
innerhalb zweier Wochen nac:h Zugang der Kündi-
weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Besc:häf-
gung mitgeteilt wird. Die Vorschrift des Satzes 1
tigungsverbots nac:h § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3
gilt nic:ht für Frauen, die von demselben Arbeitgeber
oder wegen des Mehr-, Nac:ht- oder Sonntagsarbeits-
im Familienhaushalt mit hauswirtsc:haftlic:hen, er-
verbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völ-
zieherischen oder pflegerischen Arbeiten in einer
lig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn
ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden
wegen dieser Verbote die Besc:häftigung oder die
Weise beschäftigt werden, nac:h Ablauf des fünften
Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhält-
Monats der Schwangerschaft; sie gilt für Frauen, die
nis erst nac:h Eintritt der Sc:hwangersc:haft begonnen,
den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind,
so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeits-
nur, wenn sich die Gleic:hstellung auc:h auf den
entgelt der ersten dreizehn Woc:hen oder drei Mo-
Neunten Absc:hnitt - Kündigung - des Heim-
nate der Beschäftigung zu berec:hnen. Hat das Arbeits-
arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetz-
verhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so
blatt I S. 191) erstreckt. ist der kürzere Zeitraum der Berec:hnung zugrunde
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt
Satz 3 entsprechend. wurde, bleiben außer Betracht.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorüber-
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle gehender Natur, die während oder nac:h Ablauf des
kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kün- Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöh-
digung für zulässig erklären. Der Bundesminister für ten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die
Arbeit und Sozialordnung wird ermäc:htigt, mit Zu- im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs- Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsver-
vorschriften zur Durchführung des Satzes 1 zu er- säumnis eintreten, bleiben für die Berec:hnung des
lassen. Durchschnittsverdienstes außer Betrac:ht.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden
gestellte dürfen während der Schwangerschaft und keine Anwendung auf Frauen, die nicht dauernd von
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 319
demselben Arbeitgeber im Familienhaushalt mit Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Ar-
hauswirtschaftlichen Arbeiten in einer ihre Arbeits- beitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäf-
kraft voll in Anspruch nehmenden Weise beschäftigt tigt sind· oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer
werden. Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- worden ist, während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor- und des § 6 Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu Lasten des
schriften über die Berechnung des Durchschnittsver- Bundes in entsprechender Anwendung der yorschrif-
dienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen. ten der Reichsversicherungsordnung über das Mut-
terschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird diesen
Frauen von der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres
§ 12 Wohnortes gezahlt; besteht am Wohnort keine All-
gemeine Ortskrankenkasse, dann wird das Mutter-
Sonderunterstützung für im Familienhaushalt
schaftsgeld von der Landkrankenkasse gezahlt. Die
Beschäftigte
Vorschriften des § 200 d der Reichsversicherungs-
(1) Im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, de- ordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß
ren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ablauf der Bund den Kassen die nachgewiesenen Aufwen-
des fünften Monats der Schwangerschaft durch Kün- dungen für das Mutterschaftsgeld in vollem Umfang
digung aufgelöst worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halb- erstattet. Mutterschaftsgeld, das nach § 205 a der
satz 1), erhalten vom Zeitpunkt der Auflösung des Reichsversicherungsordnung gewährt wird, ist an-
Arbeitsverhältnisses an bis zum Einsetzen der Lei- zurechnen.
stungen des Mutterschaftsgeldes eine Sonderunter-
stützung zu Lasten des Bundes. Als Sonderunterstüt-
zung wird das um die gesetzlichen Abzüge vermin- § 14
derte durchschnit.lliche kalendertägliche Arbeitsent-
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
gelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate,
bei wöchentlicher Abrechnung der letzten dreizehn (1) Frauen, die Anspruch auf ein kalendertägliches
abgerechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Auf- Mutterschaftsgeld (§ 200 der Reichsversicherungs-
lösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Hat das ordnung oder§ 13 Abs. 2) haben, erhalten von ihrem
Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der kür- Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unter-
zere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. schiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und
Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen in- dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unver- durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
schuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermin- Wird Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken-
dertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer anstalt oder Hilfe und Wartung durch Hauspflege-
Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, rinnen gewährt, so ist der Zuschuß nach dem Rech-
so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeits- nungsbetrag des Mutterschaftsgeldes zu bemessen,
entgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu der ohne Gewährung dieser Leistungen zu zahlen
legen. Die Sonderunterstützung beträgt mindestens wäre. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeits-
3,50 Deutsche Mark für den Kalendertag. entgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Ka-
lendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
(2) Die Sonderunterstützung wird von der Kran- den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor
kenkasse gezahlt, bei der die im Familienhaushalt Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen.
beschäftigte Frau versichert ist. Im Familienhaushalt Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen in-
beschäftigten Frauen, die nicht in der gesetzlichen folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unver-
Krankenversicherung versichert sind, wird sie von schuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermin-
der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts dertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer
gezahlt; besteht am Wohnort keine Allgemeine Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich,
Ortskrankenkasse, dann wird sie von der Land- so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeits-
krankenkasse gezahlt. entgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu
(3) Die Vorschriften der § § 200 c und 200 d der legen.
Reichsversicherungsordnung gelten mit der Maß- (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer
gabe entsprechend, daß der Bund den Kassen die Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des
nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonder- § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst
unterstützung in vollem Umfang erstattet. worden ist, erhalten den Zuschuß nach Absatz 1 zu
Lasten des Bundes von dem für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes zuständigen Träger der gesetz-
§ 13
lichen Krankenversicherung.
Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert sind, erhalten während der § 15
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 Mut- Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe
terschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsver-
sicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld. (1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert sind, erhalten auch die sonsti-
(2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kranken- gen Leistungen der Mutterschaftshilfe nach den
versicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mutterschafts- § 20
hilfe gehören: Aufsichtsbehörden
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammen-
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-
hilfe, schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach
mitteln, Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehör-
den).
3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit der
Entbindung entstehenden Aufwendungen, (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Be-
fugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt
Gewerbeordnung die dort genannten besonderen
sowie Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen.
Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-
§ 16 soweit eingeschränkt.
Freizeit für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu ge- Sechster Abschnitt
währen, die zur Durchführung der Untersuchungen
im Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 21
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der
Steuerfreiheit vorsätzlich oder fahrlässig
Die Sonderunterstützung nach § 12, das Mutter- 1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1
schaftsgeld nach § 13 Abs. 2 und der Zuschuß zum oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäfti-
Mutterschaftsgeld nach § 14 unterliegen nicht der gungsverbote vor und nach der Entbindung,
Einkommensteuer.
2. den Vorsch!'iften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 2 über die Stillzeit,
Fünfter Abschnitt 3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3
bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntags-
Durchführung des Gesetzes arbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vor-
§ 18 schriften, soweit sie für einen bestimmten Tat-
Auslage des Gesetzes bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen re- 5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbe-
gelmäßig mehr als drei Frauen beschäftiqt werden, hörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2,
ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in Benachrichtigung,
den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Ab- 7. der Vorschrift des § 16 Satz 1 über die Freizeit
druck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Ein- für Untersuchungen oder
sicht auszulegen oder auszuhängen.
8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des
Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbe-
§ 19 wahrung und Vorlage der Unterlagen und über
Auskunft die Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichts- zuwiderhandelt.
behörde auf Verlangen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, wenn sie vorsätzlich be-
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
vollständig zu machen, Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,
mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti- Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
gungsart und -zeiten der werdenden und stillen- bis 8, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer
den Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, wenn sie
ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden An- fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.
gaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder
einzusenden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis
5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ab- Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-
lauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung det, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit
aufzubewahren. Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 321
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes
fahrlässig herbeiführt, wird mit Geldstrafe oder Ge- gegen§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3, 4
fängnis bis zu einem Jahr bestraft. 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu
fünftausend Deutsche Mark,
§ 22
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
Handeln für einen anderen zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.
(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften des § 21 Im Falle eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 6
gelten auch für denjenigen, der als vertretungsbe- bis 8 beträgt die Geldbuße
rechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mit-
glied eines solchen Organs, als vertretungsberech- 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu
tigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesell- tausend Deutsche Mark,
schaft oder als gesetzlicher V crtreter eines anderen 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand- fünfhundert Deutsche Mark.
lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
sollte, unwirksam ist.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Siebenter Abschnitt
Betriebs oder eines Teils des Betriebs eines anderen Schlußvorschriften
beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be-
traut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu er-
§ 24
füllen, die dieses Gesetz, die nach § 4 Abs. 4 erlas-
senen Rechtsverordnungen oder die nach § 2 Abs. 5, In Heimarbeit Beschäftigte
§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 erlassenen vollziehbaren Gleichgestellten gelten die Vorschriften der §§ 3, 4
Verfügungen der Aufsichtsbehörde auferlegen. und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-
schäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von
§ 23 Heimarbeit tritt, und die Vorschriften des § 2 Abs. 4,
Verletzung der Aufsichtspflicht § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 16, § 19
Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die
(1) Begeht jemand in einem Betrieb eine durch Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
§ 21 mit Geldbuße oder Strafe bedrohte Handlung, Zwischenmeister tritt.
so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebs
oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder § 25
ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-
Geltung im Land Berlin
fenen Organs einer juristischen Person oder einen
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso- Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
nenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-
werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre nungen gelten auch im Land Berlir,., sobald es ge-
Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß mäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die An-
hierauf beruht. wendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 16. April 1968
I. 2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin dem
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, so-
gesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 weit ich im Rahmen des Gesetzes zur Regelung
(Bundcsgesetzbl. l S. 1776), zuletzt geändert durch der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwal-
Artikel II § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bun- tungszweigen des Landes Berlin beschäftigten
desdis:ziplinurrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesge- Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
setzbl. I S. 725), überlri.lge ich die Vertretung des S. 397), zuletzt geändert durch Artikel V des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
1. im Bereich der Deutschen Bundespost und der 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), als
Bundesdruckerei oberste Dienstbehörde für die Vertretung des
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen, Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhält-
nis zuständig bin.
b) dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes, II.
c) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentral- Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertre-
amtes, tung bei den in Abschnitt I bezeichneten Klagen vor.
d) dem Präsidenten des Sozialamtes der Deut-
schen Bundespost, III.
e) dem Präsidenten der Bundesdruckerei, Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.
Mit diesem Tage tritt die Allgemeine Anordnung
f) den Direktoren der Ingenieurakademien,
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
jeweils für die ihnen unterstellten Beamten sowie verhältnis im Bereich der Deutschen Bundespost vom
für die früheren Beamten und die Versorgungs- 12. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1485) außer
empfänger ihres Dienstbereiches, Kraft.
Bonn, den 16. April 1968
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1968 323
B tl n c1 esgesetzl> 1a t t
Teil II
Tag In h a I t Seite
Nr. 18, ausgegeben am 26. April 1968
18. 4. 68 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 221
28. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
29. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
6. 4. 68 Bekanntmachung zum Internationalen Ubereinkommen über den Freibord der Kauffahrtei-
schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
6. 4. 68 Bekanntmachung über eine Änderung des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zoll-
erleichterungen im Touristenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
8. 4. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
Weltorganisation für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 4. 68 Verordnung über die teilweise Aussetzung der
Abschöpfung für getrocknete Zuckerrübenschnit-
zel aus dritten Ländern 76 20.4.68 21. 4. 68
17. 4. 68 Verordnung über die Aufhebung von Tariford-
nungen und Lohngestaltungsanordnungen 78 24.4.68 1. 1. 71
16. 4. 68 Verordnung TSF Nr. 4/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 78 24.4.68 1. 5. 68
4. 4. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Kiel über die Aufhebung der
Zollabfertigung bei Laboe 78 24.4.68 2.5.68
18. 4. 68 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen) - (2. Änderung) 78 24.4, 68 26.4. 68
16. 4. 68 Anordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten
für Widerspruchsbescheide nach § 126 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes im Geschäftsbereich des
Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
wesen 78 24.4.68 1. 6. 68
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 419/68 des Rates zur Änderung und
Ergänzung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und
Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer 8.4.68 L 87/1
5. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 420/68 des Rates über ein zusätzliches
Zollkontingent für gefrorenes Rindfleisch 8.4.68 L 87/3
5. 4. 68 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 421/68 des Rates zur
Änderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom
des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-
mission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern
der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten ernannt worden sind 9.4.68 L 88/1
5. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 422/68 des Rates zur Festlegung der
Zollspezifikationen für Mannit und Sorbit und zur Festsetzung
der auf diese Waren anwendbaren festen Teilbeträge sowie
der Richtmengen der verarbeiteten Grunderzeugnisse 9. 4.68 L 88/2
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 423/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.4.68 L 88/6
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 424/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.4. 68 L 88/7
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 425/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 4.68 L 88/9
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 426/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 222/68 betreffend die auf bestimmte
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors anzuwendende Er-
stattung 9. 4.68 L 88/10
8. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 427/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 633/67/EWG bezüglich der Vorausfest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen 9.4.68 L 88/12
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 428/68 des Rates zur Festsetzung der
Höchstbeträge der Erstattung bei der Erzeugung von Zucker,
der in der chemischen Industrie verwendet wird 9.4.68 L 88/13
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 429/68 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1968/
1969 10.4. 68 L 89/1
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 430/68 des Rates über die Festsetzung
der Preise für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 10.4. 68 L 89/2
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates über die Bestimmung
der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzübergangs-
orts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für
Zucker 10.4.68 L 89/3
9. 4. 68 Verordnung (EWG) Nr. 432/68 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Zuckerrübenmindest-
preise, der Schwellenpreise und der Garantiemenge sowie der
Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969 10.4. 68 L 89/4
Heraus geh c r : Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ·enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!:!t 5 'lo_. . . .
Das Bundesqcscl.zhlatl Nsthcinl. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m ze1tltcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrlirpmq verkiinclel. In Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redil.s vom 10. Juli 1D5B (Bund('SCfl,s<'Lzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch d_en Verlag.
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