Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968 309
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Vom 17. April 1968
Auf Grund des § 33 f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3. § 14 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung wird „2. entgegen § 6 Abs. 1 den Erlaubnisbescheid
im Einvernehmen mit den Bundesministern des oder dessen beglaubigte Abschrift oder be-
Innern und für Familie und Jugend und mit Zustim- glaubigte Ablichtung am Aufstellungsort nicht
mung des Bundesrates verordnet: bereithält oder den Abdruck des Zulassungs-
scheines auf Verlangen nicht vorlegt."
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über Spielgeräte und andere Die Verordnung über das Verfahren bei der Zu-
Spiele mit Gewinnmöglichkeit {SpielV) vom 6. Fe- lassung der Bauart von Spielgeräten vom 6. Februar
bruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 1_53) wird wie folgt 1962 (Bundesgesetzbl. I S. '156) wird wie folgt ge-
geändert:
ändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
a) § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-
geräte;".
,,Der Aufsteller hat den zum Spielgerät ge-
hörenden Erlaubnisbescheid oder dessen be- Artikel 3
glaubigte Abschrift oder beglaubigte Ab- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lichtung am Aufstellungsort bereitzuhalten; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den Abdruck des Zulassungsscheines hat er blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
auf Verlangen vorzulegen." ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
b) § 6 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. ordnung· vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
2. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20 Artikel 4
Deutsche Mark, der Gewinn höchstens zwei Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Deutsche Mark betragen." kündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Ubertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde
bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft
Vom 18. April 1968
Auf Grund des § 24 Abs. 8 und des § 50 Abs. 1 die von der zuständigen Wehrersatzbehörde be-
Nr. 5 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas- nannten Reservisten aufzunehmen, die nicht auf-
sung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), gerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Be-
zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I rechtsgesetz fahren.
S. 1259), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates: § 2
§ 1 Aufgaben im Einzelfall
Ständige Aufgaben Die See-Berufsgenossenschaft ist gegenüber der
(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von zuständigen Wehrersatzbehörde zur Auskunfts-
Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf erteilung im Einzelfall verpflichtet.
Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz vom 8. Fe-
bruar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden
§ 3
der See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben
übertragen: Kosten
1. jährlich die Erstellung einer Liste nach dem Der See-Berufsgenossenschaft werden ihre per-
Stande vom 1. November über die als Besatzungs- sönlichen und sächlichen Verwaltungskosten am
mitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflich- Ende des Rechnungsjahres von der zuständigen
tigen aufgerufener Geburtsjahrgänge, Wehrersatzbehörde erstattet.
2. jährlich die Erstellung von Veränderungslisten
nach dem Stande vom 1. Februar, 1. Mai und
§ 4
1. August über die bei diesem Personenkreis ein-
getretenen Zu- und Abgänge. Inkrafttreten
(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Veränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch kündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968 311
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 1968 - 2 Bvü 2/65, 2 BvO 1/66 - ,
ergangen auf Vorlagen der Oberlandesgerichte
Hamm und Stuttgart, wird nachfolgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 367 Absatz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches
vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) gilt
als Bundesrecht fort.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. April 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsord-
vom 6. März 1968 - 1 BvL 2/63 -, ergangen auf nung in der Fassung des Gesetzes über
Vorlage des Sozialgerichts Nürnberg, wird nachfol- Fremdrenten der Sozialversicherung an
gender Entscheidungssatz veröffentlicht: Berechtigte im Bundesgebiet und im Land
1. § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsord- Berlin, über Leistungen der Sozialversiche-
nung in der Fassung des Dritten Gesetzes rung an Berechtigte im Ausland sowie über
über Änderungen und Ergänzungen von Vor- freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten-
schriften des Zweiten Buches der Reichsver- und Aq.slandsrentengesetz) vom 7. August
sicherungsordnung (Gesetz über Kranken- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848), soweit er die
versicherung der Rentner - KVdR) vom Waisen dem überlebenden Ehegatten nicht
12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500), so- gleichstellt, ist mit dem Grundgesetz ver-
weit er das Recht zur freiwilligen Weiter- einbar.
versicherung von dem Ausscheiden aus einer Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
versicherungspflichtigen Beschäftigung ab- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
hängig macht, ist mit dem Grundgesetz ver- verfassungsgericht Gesetzeskraft.
einbar.
Bonn, den 16. April 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
305
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1968 Nr.23
Tag Inhalt Seite
18. 4. 68 Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des
Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
Bundesgesetzbl. III 7832-1
17. 4. 68 Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalte-
ten Spiele mit Gewinnmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
Bundesgesetzbl. III 7103-1, 7103-2
18. 4. 68 Verordnung über die Ubertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-
wachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
9. 4. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 367 Abs. 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches
vom 15. Mai 1871) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Bundesgesetzbl. III 450-2
16. 4. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 313 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung
in der Fassung des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 und
zu § 313 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Fremdrenten- und Aus-
landsrentengesetzes vom 7. August 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Bundesgesetzbl. III 820-1
Gesetz
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
und des Fleischbeschaugesetzes
Vom 18. April 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 10 Nr. 1 werden das Wort „und" durch ein
rates das folgende Gesetz beschlossen: Komma ersetzt und die Worte „und Zungen"
angefügt.
4. § 11 erhält folgenden Absatz 4:
Artikel 1
,, (4) Für frisches Fleisch, das nicht zum Genuß
Das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches für Menschen bestimmt ist und in den Geltungs-
Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 547) bereich dieses Gesetzes verbracht werden soll,
wird wie folgt geändert:
gilt § 17 des Fleischbeschaugesetzes."
1. In § 2 Abs. 1 erhält die Nummer 7 folgende 5. § 14 Abs. 2 wird gestrichen.
Fassung:
,, 7. Tierkörper:
der ganze Körper eines Schlachttieres nach Artikel 2
dem Entbluten, Ausweiden und Abtrennen
der Gliedmaßenenden in Höhe des Karpal- Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung vom
und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwan- 29. Oktober 1940 {Reichsgesetzbl. 1 S. 1463), zuletzt
zes und der Milchdrüse; bei Rindern, Scha- geändert durch das Durchführungsgesetz EWG-Richt-
fen, Ziegen und Einhufern außerdem nach linie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundes-
dem Enthäuten;". gesetzbl. I S. 547), wird wie folgt geändert:
2. § 3 erhält folgenden Absatz 3: 1. § 4 erhält folgende Fassung:
"(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für frisches ,,§ 4
Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen be- (1) Die Durchführung der Schlachttier- und
stimmt ist." Fleischbeschau ist Aufgabe der zuständigen Be-
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
hörden. Zu diesem Zweck werden Beschaubezirke nach dem Wort „Schafen" werden ein Komma
gebildet, die eine lückenlose Durchführung der und die Worte „Zungen von Rindern" einge-
Schlachttier- und Fleischbeschau gewährleisten. fügt;
(2) Die Schlachttier- und Fleischbeschau ist b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Rinder-
durch Beamte oder haupt- oder nebenberufliche herzen" die Worte „und Rinderzungen" ein-
Angestellte vorzunehmen. Sie ist Tierärzten zu gefügt;
übertragen; anderen Personen darf sie nur
übertragen werden, wenn diese die dafür er- c) in Absatz 4 werden nach den Worten „Innere
forderlichen Kenntnisse besitzen. Der beamtete Organe" ein Komma und das Wort „Zungen"
Tierarzt ist vorher zu hören. Der Vertrag, der eingefügt;
von einer Gemeinde ohne öffentliches Schlacht- d) in Absatz 5 werden nach den Worten „Innere
haus mit einem Beschauer abgeschlossen werden Organe" ein Komma und das Wort „Zungen"
soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen eingefügt.
Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen oder
zurückzunehmen, wenn das gesundheitliche In- 4. § 12 f erhält folgenden Absatz 2:
teresse entgegensteht, insbesondere wenn Tat-
sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der ,, (2) Der Bundesminister kann zur Erleichte-
Beschauer nicht zuverlässig ist oder nicht die er- rung des Handelsverkehrs, soweit es mit dem
forderliche fachliche Eignung hat. Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnah-
men von § 12 a Abs. 1 für Fleisch zulassen, das
(3) Für die Trichinenschau gelten die Vor- im Ursprungsland unter Mitwirkung eines vom
schriften über die Sehlachtier- und Fleischbeschau Bundesminister beauftragten Tierarztes unter-
entsprechend.
sucht worden ist. Der Bundesminister darf nur
(4) Bei der Bundeswehr kann die Schlachttier- Tierärzte beauftragen, die Deutsche im Sinne des
und Fleischbeschau sowie die Trichinenschau Arti;kels 116 des Grundgesetzes sind und die im
durch Veterinäroffiziere vorgenommen werden. Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Schlacht-
Die Trichinenschau kann auch anderen Personen tier- und Fleischbeschau mindestens ein Jahr
übertragen werden, die die dafür erforderlichen praktisch tätig gewesen sind."
Kenntnisse besitzen."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 12 a wird wie folgt geändert:
5. § 23 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Nieren, Nierenfett und Flomen dürfen feh- ,,§ 23
len."
(1) Für die Untersuchung des in das Zollge-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: biet eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1
Satz 1 hat der Verfügungsberechtigte Gebühren
,, (3) Als ganzer Tierkörper im Sinne dieses nach Maßgabe der Anlage zu entrichten. Mit
Gesetzes ist der ganze Körper eines Schlacht- diesen Gebühren sind alle Aufwendungen abge-
tieres nach dem Entbluten, Ausweiden und golten, die bei der Untersuchung des in das Zoll-
Abtrennen der Gliedmaßenenden in Höhe des gebiet eingehenden Fleisches entstehen.
Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des
Schwanzes und der Milchdrüse, bei Rindern, (2) Die Gebühren werden von der mit der
Schafen, Ziegen und Einhufern außerdem nach Untersuchung des Fleisches befaßten Stelle (Un-
dem Enthäuten anzusehen." tersuchungsstelle) festgesetzt; sie kann ihre Tä-
tigkeit von der Zahlung eines angemessenen
c) Absatz 5 wird gestrichen; Vorschusses abhängig machen."
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Wird frisches Fleisch in ganzen Tier- 6. Das Gesetz erhält folgende Anlage:
körpern, die in Hälften oder Viertel zerlegt
„Anlage
sind, eingeführt, so müssen die Hälften oder
Viertel so gekennzeichnet sein, daß ihre Zu- I.
sammengehörigkeit festgestellt werden kann."
A. Die Gebühren für die Untersuchung betragen:
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
DM
,, (7) Bei der Einfuhr frischen Fleisches von
1. bei frischem Fleisch für
Wildschweinen findet Absatz 4 keine An-
wendung." a) ein Rind oder Rentier ............ 2,80
b) eine Tierkörperhälfte vom Rind .. 1,40
3. § 12 b wird wie folgt geändert: c) ein Tierkörperviertel vom Rind .. 0,70
a) In Absatz 1 werden die Worte „Rindern mit d) ein Bruststück vom Rind (Schild) *)
Ausnahme von Kälbern" ersetzt durch die - auch mit Hals- und Bauchlap-
Worte „mehr als drei Monate alten Rindern"; pen*) - ........................ 1,00
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968 307
DM DM
e) ein Schwein oder Wildschwein .... 1,40 a) einen ganzen Tierkörper - auch
in Hälften zerlegt - mit Zwerch-
f) eine Tierkörperhälfte vom
Schwein ........................ 0,70 fellpfeiler (Nierenzapfen) ........ 1,00
b) einen ganzen Tierkörper - auch
g) ein Tierkörperviertel vom
in Hälften zerlegt - ohne Zwerch-
Schwein ........................ 0,35
fellpfeiler ....................... 2,00
h) ein Schaf oder eine Ziege ........ 0,60
c) Tierkörperteile für jedes Stück .... 0,60
i) ein Einhufer .................... 4,00
k) eine Tierkörperhälfte vom Ein- B. Die Gebühren nach Buchstabe A Nr. 1 Buch-
hufer .... ·....................... 2,00 staben a bis c ermäßigen sich bei Rindern mit
l) ein Tierkörperviertel vom Ein- einem Tierkörpergewicht von nicht mehr als
hufer ........................... 1,00 75 Kilogramm um 50 vom Hundert.
m) Schinken, Schultern, Rückenteile,
Halskoteletts*), innere Organe,
Zungen und Geschlinge, für jedes
Kilogramm ...................... 0,03 II.
n) Bruststücke von Schweinen*) Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungs-
auch mit Hals- und Bauchlap- berechtigten außerhalb der Dienstzeit der Unter-
pen*) -, Speck, Bäuche, Spitzbeine, suchungsstelle untersucht, so erhöhen sich die
Schweineköpfe - auch mit Hals*)- Gebühren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch
Rinderköpfe *), Ochsenschwänze *) nicht für Fleisch, das unmittelbar nach dem Ent-
und Flomen*), für jedes Kilogramm 0,02 laden aus Seeschiffen zur Untersuchung gestellt
wird.
2. bei zubereitetem Fleisch für
a) gepökelte innere Organe, Ge-
schlinge und Rinderzungen für
jedes Kilogramm ................ 0,03 III.
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen A. Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware
Behältnissen, das in diesen Behält- erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht
nissen durch Erhitzen haltbar ge- (Nettogewicht) zu berechnen.
macht worden ist, für jedes Kilo-
gramm ......................... 0,04 Als Eigengewicht ist zugrunde zu legen
c) Wurst und andere tafelfertige Er- 1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-
zeugnisse, ausgenommen Rohwurst wicht,
und nur durch Pökeln zubereitetes 2. das in dem amtstierärztlichen Gesundheits-
Hackfleisch, für jedes Kilogramm 0,04 zeugnis angegebene Gewicht oder
d) Rohwurst für jedes Kilogramm .... 0,06 3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.
e) Blut (insbesondere Trockenblut,
Blutplasma, Trockenblutplasma),
Fleischpulver, Schwartenpulver und B. Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-
ähnliches Fleisch für jede ange- beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl auf-
fangenen 10 Kilogramm .......... 8,00 :wrunden.
f) Fett für jedes Kilogramm ........ 0,03
g) Fleisch mit Ausnahme des in Buch- C. Die Mindestgebühren für die Untersuchung
staben a bis f bezeichneten Flei- einer Sendung sowie für den Identitätsnach-
sches für jedes Stück ............ 0,03 weis nach § 2 der Auslandfleischbeschau-Ver-
ordnung betragen vier Deutsche Mark; dies
h) für gekochtes, zerkleinertes und gilt nicht für Sendungen, die nach § 12 e des
danach gefriergetrocknetes Fleisch Fleischbeschaugesetzes auf Trichinen zu unter-
in luftdicht verschlossenen Behält- suchen sind."
nissen für jedes Kilogramm ...... 0,05
3. bei Därmen, Harnblasen, Mägen,
Schlünden und Goldschlägerhäutchen Artikel 3
für jedes Kilogramm ................ 0,02
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
4.. bei Fleisch, das der Trichinenschau verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
unterliegt, zusätzlich für bedarf, die Verordnung über die Durchführung
des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
(Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt ge-
*) Einfuhrfähiq nur im Rahmen der Erteilunq von Ausnc1l11negenehmi-
gungen nad1 § 12 f Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. ändert durch die Verordnung vom 8. Mai 1967 (Bun-
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
desgesetzbl. I S. 530), der geänderten Fassung des verordnungen, die auf Grund des Fleischbeschau-
§ 4 des Fleischbeschaugesetzes anzupassen und ent- gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
behrlich gewordene Vorschriften aufzuheben. § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 4 Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Nr. 1 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft;
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Artikel 2 Nr. 1 und 4 tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. April 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968 309
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Vom 17. April 1968
Auf Grund des § 33 f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3. § 14 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung wird „2. entgegen § 6 Abs. 1 den Erlaubnisbescheid
im Einvernehmen mit den Bundesministern des oder dessen beglaubigte Abschrift oder be-
Innern und für Familie und Jugend und mit Zustim- glaubigte Ablichtung am Aufstellungsort nicht
mung des Bundesrates verordnet: bereithält oder den Abdruck des Zulassungs-
scheines auf Verlangen nicht vorlegt."
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über Spielgeräte und andere Die Verordnung über das Verfahren bei der Zu-
Spiele mit Gewinnmöglichkeit {SpielV) vom 6. Fe- lassung der Bauart von Spielgeräten vom 6. Februar
bruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 1_53) wird wie folgt 1962 (Bundesgesetzbl. I S. '156) wird wie folgt ge-
geändert:
ändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
a) § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,7. Aufstelldauer des Gerätes oder der Nachbau-
geräte;".
,,Der Aufsteller hat den zum Spielgerät ge-
hörenden Erlaubnisbescheid oder dessen be- Artikel 3
glaubigte Abschrift oder beglaubigte Ab- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lichtung am Aufstellungsort bereitzuhalten; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den Abdruck des Zulassungsscheines hat er blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
auf Verlangen vorzulegen." ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
b) § 6 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen. ordnung· vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
2. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20 Artikel 4
Deutsche Mark, der Gewinn höchstens zwei Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Deutsche Mark betragen." kündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über die Ubertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde
bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft
Vom 18. April 1968
Auf Grund des § 24 Abs. 8 und des § 50 Abs. 1 die von der zuständigen Wehrersatzbehörde be-
Nr. 5 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas- nannten Reservisten aufzunehmen, die nicht auf-
sung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), gerufenen Geburtsjahrgängen angehören und als Be-
zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I rechtsgesetz fahren.
S. 1259), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates: § 2
§ 1 Aufgaben im Einzelfall
Ständige Aufgaben Die See-Berufsgenossenschaft ist gegenüber der
(1) Zur Durchführung der Wehrüberwachung von zuständigen Wehrersatzbehörde zur Auskunfts-
Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf erteilung im Einzelfall verpflichtet.
Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz vom 8. Fe-
bruar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren, werden
§ 3
der See-Berufsgenossenschaft folgende Aufgaben
übertragen: Kosten
1. jährlich die Erstellung einer Liste nach dem Der See-Berufsgenossenschaft werden ihre per-
Stande vom 1. November über die als Besatzungs- sönlichen und sächlichen Verwaltungskosten am
mitglieder auf Seeschiffen fahrenden Wehrpflich- Ende des Rechnungsjahres von der zuständigen
tigen aufgerufener Geburtsjahrgänge, Wehrersatzbehörde erstattet.
2. jährlich die Erstellung von Veränderungslisten
nach dem Stande vom 1. Februar, 1. Mai und
§ 4
1. August über die bei diesem Personenkreis ein-
getretenen Zu- und Abgänge. Inkrafttreten
(2) In die Liste nach Absatz 1 Nr. 1 und in die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Veränderungslisten nach Absatz 1 Nr. 2 sind auch kündung in Kraft.
Bonn, den 18. April 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1968 311
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 1968 - 2 Bvü 2/65, 2 BvO 1/66 - ,
ergangen auf Vorlagen der Oberlandesgerichte
Hamm und Stuttgart, wird nachfolgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 367 Absatz 1 Nr. 15 des Strafgesetzbuches
vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) gilt
als Bundesrecht fort.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. April 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsord-
vom 6. März 1968 - 1 BvL 2/63 -, ergangen auf nung in der Fassung des Gesetzes über
Vorlage des Sozialgerichts Nürnberg, wird nachfol- Fremdrenten der Sozialversicherung an
gender Entscheidungssatz veröffentlicht: Berechtigte im Bundesgebiet und im Land
1. § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsord- Berlin, über Leistungen der Sozialversiche-
nung in der Fassung des Dritten Gesetzes rung an Berechtigte im Ausland sowie über
über Änderungen und Ergänzungen von Vor- freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten-
schriften des Zweiten Buches der Reichsver- und Aq.slandsrentengesetz) vom 7. August
sicherungsordnung (Gesetz über Kranken- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848), soweit er die
versicherung der Rentner - KVdR) vom Waisen dem überlebenden Ehegatten nicht
12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500), so- gleichstellt, ist mit dem Grundgesetz ver-
weit er das Recht zur freiwilligen Weiter- einbar.
versicherung von dem Ausscheiden aus einer Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
versicherungspflichtigen Beschäftigung ab- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
hängig macht, ist mit dem Grundgesetz ver- verfassungsgericht Gesetzeskraft.
einbar.
Bonn, den 16. April 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
- Sammlung des Bundesrechts -
Die Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete ,;,it Compakt-Mechanik,
Kantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 2 (Verwaltung}
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 3 (Rechtspflege}
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 5 (Verteidigung}
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 6 {Finanzwesen)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht}
3 Ordner, Preis 21,60 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 8 {Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
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Herausgeber : Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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