257
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1968 Nr.21
Tag In h a 1 t Seite
4. 4. 68 Verordnung zur Andcnmg und Ergänzung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 257
Bundcsucsct ✓.hl. III ül 1-1-1
5. 4. 68 Neufassung der I!inkommcnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
Bundcs<Jcsel ✓.bl. III 611-1-1
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 4. April 1968
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- gesetzbl. I S. 1315), nach Artikel VI des BEG-
gesetzes in der Fassun~J der Bekanntmachung vom Schlußgesetzes" durch die Worte „zuletzt
27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145) verordnet geändert durch das Gesetz zur Änderung der
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Frist des§ 190 a des Bundesentschädigungsgeset-
rates: zes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 525), nach Artikel VI des BEG-Schlußgeset-
Artikel 1 zes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1315)" ersetzt.
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird wie folgt ge- 4. In § 15 erhält die Uberschrift die folgende Fas-
ändert und ergänzt: sung:
,,Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,
a) In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden hinter dem Wort bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach
,,Oberfinanzdirektionen" die Angabe „1)" dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist".
und die dazugehörige Fußnote gestrichen.
b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 5. § 26 wird gestrichen.
eingefügt:
,, (3) Gartenbaubetriebe und Baumschul- 6. § 29 wird wie folgt geändert:
betriebe können auch das Kalenderjahr als a) In Absatz 1 werden die Worte vor den Zif-
Wirtschaftsjahr bestimmen." fern 1 bis 3 durch die folgenden Worte er-
setzt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
„Das Versicherungsunternehmen hat dem
für seine Veranlagung zuständigen Finanz-
2. Der Gesetzeshinweis vor § 5 und § 5 werden ge-
amt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) un-
strichen.
verzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen
bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor
3. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zuletzt dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- sicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag
rung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG- (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fas-
Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundes- sung vom 10. Dezember 1965 - Bundes-
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 9 Ziff. 1 des verträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der
Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezember Fassung vom 10. Dezember 1965 - Bundes-
1966 ü bgeschl ossenen V ersicherungsverträ- gesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 9 Ziff. 2 des Ge-
qen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser vor setzes) oder bei nach dem 8. Dezember 1966 ab-
dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist {§ 52 geschlossenen Bausparverträgen, soweit die
Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Beiträge vor dem 1. Januar 1967 geleistet wor-
Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei den sind (§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen von sechs Jahren seit dem Vertragsabschluß,
Versicherungsverträgen gegen Einmalbei- bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
trag, soweit dieser nach dem 31. Dezember Bausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem
1966 geleistet worden ist {§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, 31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 10
§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ab-
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß". lauf von zehn Jahren seit dem Vertrags-
abschluß".
b) In Absatz 2 Satz l werden die Worte vor
den Ziffern l bis 3 durch die folgenden Worte
ersetzt: 9. § 43 erhält die folgende Fassung:
,,Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran- ,,§ 43
lagung zuständigen Finanzamt {§ 73 a der
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4
Fälle anzuzeigen, in denen außer im Fall des des Gesetzes
Todes des Bausparers, bei nach dem 31. De- in der Fassung vom 21. Dezember 1954
zember 1960 und vor dem 9. Dezember Die §§ 35 a, 36 a, 38 a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1
1966 abgeschlossenen Bausparverträgen {§ 10 Ziff. 4 Buchstabe b und Satz 2, Abs. 4 und 5,
Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung § § 40 a und 42 der Einkommensteuer-Durchfüh-
vom 10. Dezember 1965, § 52 Abs. 9 Ziff. 2 rungsverordn ung in der Fassung vom 26. April
des Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezem- 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 306) sind weiter an-
ber 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, zuwenden, wenn der Steuerpflichtige -Beiträge
soweit die Beiträge vor dem 1. Januar 1967 auf Grund von nach dem 31. Dezember 1954 und
geleistet worden sind (§ 52 Abs. 8 des Ge- vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossenen Spar-
setzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem verträgen mit festgelegten Sparraten im Sinne
Vertragsabschluß und bei nach dem 8. De- des § 34 der Einkommensteuer-Durchführungs-
zember 1966 abgeschlossenen Bausparver- verordnung vom 21. Dezember 1955 (Bundes-
trägen, soweit die Beiträge nach dem 31. De- gesetzbl. I S. 756) geleistet hat."
zember 1966 geleistet worden sind (§ 10
Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertrags- 10. § 44 wird wie folgt geändert:
abschluß". a) In der Uberschrift werden die Worte „des
Einkommensteuergesetzes 1961" durch die
7. In § 30 Satz 1 werden die Worte vor den Zif- Worte „des Gesetzes in der Fassung vom
fern 1 bis 3 durch die folgenden Worte ersetzt: 15. August 1961" ersetzt.
„Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor b) In Satz 1 werden hinter den Worten „im
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver- Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Ge-
sicherungsverträgen gegen Einmal beitrag {§ 1O setzes" die Worte „oder die in § 52 Abs. 7
Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung Ziff. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Son-
vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. I derausgaben" eingefügt.
S. 1901 --, § 52 Abs. 9 Ziff. 1 des Gesetzes) oder
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen 11. § 52 wird gestrichen.
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,
soweit dieser vor dem l. Januar 1967 geleistet
12. In § 56 Abs. 1 letzter Satz wird die Zahl „600"
worden ist {§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ab-
lauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß, durch die Zahl „800" ersetzt.
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, 13. § 64 Satz 1 wird wie folgt geändert:
soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 ge-
a) In der Kopfspalte 1 der Ubersicht werden
leistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 8
hinter den Worten „nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2"
des Gesetzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit
die Worte ,, , § 33 a Abs. 1 bis 4" und hinter
dem Vertragsabschluß".
dem Wort „Freibeträge" die Worte „sowie
8. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte vor den um die nach § 65 zu gewährenden Pausch-
Ziffern 1 bis 3 durch die folgenden Worte er- beträge" eingefügt.
setzt:
b) Am Satzende werden die Worte „dieses Be-
„Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor trags" durch die Worte „des nach der Kopf-
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar- spalte 1 verminderten Einkommens" ersetzt.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 259
14. In § 68 b Satz 1 werden hinter den Worten 2. Juni 1949 - VOL - (Gesetzblatt der Ver-
,,Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c" waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
die Worte „J\bs. 1 und 3" eingefügt. S. 95) 2), vom Wirtschaftsjahr 1965/66 an
nicht" und die dazugehörige Fußnote ge-
15. In § 68e Abs.] wird das Wort „Rechtsmittel" strichen.
durch dc1s Worl „ Red1tsbehel fe" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden
16. In § 69 S,üz 1 WPrcfon hinter dt)m Wort „Ober- aa) in Satz 1 die Worte „in der Zeit vom
finanzdirnk l.ionen" die Angabe! ,, 1)" und die Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis
dazugehöriqe Fu ßnol.e !Jestrichen. zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68"
und
17. § 73 wird wie Jolgl w~dndert: bb) in Satz 2 die Worte „in der Zeit vom
Beginn des Wirtschaftsjahrs 1964/65 bis
a) Absatz 1 w ircl w~strichen.
zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68"
b) Die bisherigen /\ bsütze 2 und 3 werden Ab-
jeweils durch die Worte „bis zum Ende des
sätze l und 2.
Wirtschaftsjahrs 1970/71" ersetzt.
18. § 73 a Abs. 3 erhült die folgende Fassung:
24. § 78 wird wie folgt geändert:
,, (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des
§ 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind a) In Absatz 1 werden
Rechte, die mich Maßgc1be des Geschmacks-
aa) die Worte „nach der Verordnung über
mustergesetzes vom 11. Januar 1876 (Reichs-
die Aufstellung von Durchschnittsätzen
gesetzbl. S. 11), des P,üentgesetzes in der Fas-
für die Ermittlung des Gewinns aus
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni
(Bundesgesetzbl. T S. 1, 2), des Gebrauchsmuster-
1949 - VOL - (Gesetzblatt der Ver-
gesetzes in der Fcissung der Bekanntmachung
waltung des Vereinigten Wirtschafts-
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 24)
gebietes S. 95) 2 ) und vom Wirtschafts-
und des Warenzeichengesetzes in der Fassung
jahr 1965/66 an" und die dazugehörige
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-
Fußnote gestrichen und
desgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind."
bb) hinter den Worten „der in den Anlagen
19. In § 73 e Salz 2 werden hinter den Worten „eine 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
Anmeldung über" die WortP „den Cläubiger neten beweglichen und unbeweglichen
und" eingefüqL Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
bauten an unbeweglichen Wirtschafts-
gütern" die Worte „im Wirtschaftsjahr
20. § 73h Satz 1 wird wie tolqt qeändert:
der Anschaffung oder Herstellung" ein-
a) Hinter den Worten „Wt~nn das nach § 73 e gefügt.
zuständiqe" werden die Worte „oder ein an-
deres für zustdndig erklärtes" eingefügt. b) In Absatz 4 werden
aa) in Satz 1 die Worte „in der Zeit vom
b) Es wird der folqende Halbsatz angefügt:
Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis
,, ; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68"
nach § 73 e blPibt unberührt." und
bb) in Satz 2 die Worte „in der Zeit vom
21. In § 75 Abs. 2 Sc1tz 1 wird die Jahreszahl „1967" Beginn des Wirtschaftsjahrs 1964/65 bis
durch die .fohreszah l „ 1970" erset,zt. zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68"
jeweils durch die Worte „bis zum Ende des
22. In § 76 Abs. 4 werden
Wirtschaftsjahrs 1970/71" ersetzt.
a) in Satz l die Worte „in der Zeit vom Beginn
des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende c) In Absatz 5 Satz l werden die Worte „nach
des Wirtschaftsjahrs 1967/68" und § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Verord-
b) in Satz 2 die Worte „in der Zeit vom Beginn nung und vom Wirtschaftsjahr 1965/66 an"
des Wirtschaftsjahrs 1964/65 bis zum Ende gestrichen.
des Wirtschaftsjahrs 1967/68"
Jeweils durch die Worte „bis zum Er..de des 25. § 80 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsjahrs l 970/7 l" ersetzt. a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 3 und 4 die
folgende Fassung:
23. § 77 wird wie folgt gectndcrt:
„Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung
a) In Absatz l Satz 1 werden die Worte „nach im Sinne der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich
der Verordnung über die Aufstellung von nach § 12 der Durchführungsbestimmungen
Durchschnittsätzen für die Ermittlung des zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom Bekanntmachung vom 1. September 1951
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(Bundesgeselzbl. I S. 796), zuletzt geändert erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
durch dus Slcucri.indcrungsgesetz 1966 vom nach dem 31. Dezember 1964 angeschafft oder
23. Dcwmbcr 1%6 (Bundesgt~setzbl. I S. 702). hergestellt worden sind.
Die nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung (5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf
vom 1. Scpt.crnbcr 1951 (Bundesgesetzbl. I Herstellungskosten für Warmwasseranlagen und
S. 791), zuletzt geändert. durch das Steuer- für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten
änderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die
Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergeset- nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wor-
zes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz- den sind.
blatt l S. 709) in Verbindung mit der An- (6) Die Ziffer 11 der Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1
lage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 Ziff. 2) gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die
der bezeichneten Durchführungsbestimmun- nach dem 31. Dezember 1966 enden."
gen zum Umsatzst.euergesetz besonders zu-
gelassenen Bearbeitungen und Verarbeitun-
gen schließen die Anwendung des Absatzes 1 28. § 85 erhält die folgende Fassung:
nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbei-
tung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut ,,§ 85
entsteht, das nicht in der Anlage 3 oder in Anwendung im Land Berlin
der Anlage 4 aufgeführt ist. 11
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1968 11
gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
durch die Jahreszahl „ 1969" ersetzt. vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in
Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungs-
26. In § 83 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zuletzt gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- gesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin."
rung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-
Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundes- 29. In der Anlage 1 (zu den §§ 76 bis 78) werden in
gesetzbl. I S. 1315). nach Artikel VI des BEG- Ziffer 29 a die Worte und Baumschulerzeugnis-
II
Schlußgesetzes" durch die Worte „zuletzt II
sen durch die Worte ,, , Baumschulerzeugnissen
geändert durch das Gesetz zur Änderung der und gärtnerischen Erzeugnissen" ersetzt.
Frist des § 190 a des Bundsentschädigungsgeset-
zes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 525), nach Artikel VI des BEG-Schlußgeset- 30. In der Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) erhält die
zes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I Ziffer 11 die folgende Fassung:
S. 1315) ersetzt.
11
11 11. a) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Ja-
nuar 1968 enden:
27. § 84 erhält die folgende Fassung:
Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen
,,§ 84 der Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3,
Hard Red Winter Nr. 1 und 2, Manitoba
Geltungsbereich
Nr. 1 bis 4, Southern Wheat (Bahia
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- Blanca, Nechochea), Up River (Rosa Fee);
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen Gerste, die ein Eigengewicht von minde-
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den stens 68 kg je hl hat und einen Besatz-
Veranlagungszeitraum 1967 anzuwenden. anteil bis 2 vom Hundert aufweist; Brau-
(2) Die Vorschrift des § 64 Satz 1 ist hinsicht- gerste, wenn sie eine Keimfähigkeit
lich der Kopf spalte 1 der Ubersicht auch für die von mindestens 95 vom Hundert, einen
Veranlagungszeiträume 1958 bis 1966 anzu- Eiweißgehalt bis zu 12 vom Hundert und
wenden, wenn die Veranlagungen noch nicht einen Vollgerstenanteil von mindestens
rechtskräftig sind. 85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein
Eigengewicht von mindestens 56 kg je hl
(3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchfüh- hat und einen Besatzanteil bis 2 vom
rungsverordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I Hundert aufweist; Mais;
S. 245) ist insoweit weiter anzuwenden, als Vor-
schriften des Patentgesetzes in der Fassung der b) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes- zember 1967 enden:
gesetzb]. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja- der Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3,
nuar 1968 (Bundesqesetzbl. I S. 1, 24) und des Hard Red Winter Nr. 1 und 2, Manitoba
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Be- Nr. 1 bis 4, Southern Wheat (Bahia
kanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes- Blanca, Nechochea), Up River (Rosa Fee);
gesetzbl. I S. 1, 29) noch nicht in Kraft getreten Gerste, die ein Eigengewicht von minde-
sind. stens 68 kg je hl hat und einen Besatz-
(4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 anteil bis 2 vom Hundert aufweist, mit
und Abs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, 3 und 5 sind Ausnahme von Braugerste; Hafer, der
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 261
ein Eigengewicht von mindestens 56 kg blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
je hl hal und einen Besatzanteil bis änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
2 vom Hundert aufwcisl; Mais". (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 3
Anwendung im land Berlin Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leilungsgcselzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1968
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 5. April 1968
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 145) wird nachstehend der Wortlaut
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung un-
ter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom
4. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 257) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 5. April 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 5. April 1968
(EStDV 1967)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Wirtsdwll.sj<1hr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Wirtschafl.sjdhr bei Lcmd- und forslwirten 2 Anschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9a
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
Steuerlreie Einnilhmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-
Erölfnung, Erwerb, Aulgi:lbe und Veriiußerung eines vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
lJnenlgellliche Uberlrngung eines Betriebs, eines oder hergestellt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 a
Teilbetriebs, eines Mitunternc!hmeranteils oder ein- Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-
zelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsver- len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den
mögen gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen . . . . . . 11
Oberleitungsvorschrifl zu§ 4 Abs. 3 des Gesetzes in Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung in
den vor dem 1. .liillllilr 1955 geltenden Fassungen 8 fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a
Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 263
§§ §§
Buchmi.ißigc Voraussc•Lzungcn flir die Absetzung für Erklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-
Abnutzung in fc1llcndcn Jdhrcsbel.ri.igcn ......... . 11 b stellung der Besteuerungsgrundlagen ........... . 58
Absetzung für Abnulzun9 bei Gchiiuden ......... . 11 C Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung ... . 59
Abselzung für Abnutzung oder Substanzverringe- Form der Erklärung ............................ . 60
nmg bei nid1l zu (~inpm Bdrichsvcrmögen gehö- Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-
renden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen
unentgelllich erworben hat ..................... . 11 d im Fall des § 26 a des Gesetzes ................. . 61
Ordnungsmäßige Buchführung .................. . 12 (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 bis 62b
Begünstigter Personenkreis im Sirnrn der §§ 7 e Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes bei
und 10 a des Gesetzes .......................... . 13 der Veranlagung von Ehegatten ................ . 62c
(gestrichen) .................................... . 14 Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Ver-
Erhöhte Abselzungen für Einfamilienhäuser, Zwei- anlagung von Ehegatten ....................... . 62d
familienhäuser und Eigentumswohnungen, bei de- Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter Ver-
nen der Antra9 auf Birngcnehmigung nach dem anlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes 63
31. Dezember 1964 ~Jestellt worden ist ........... . 15 63a
(gestrichen) ................................... .
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei Zu-
Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des
bauten, Ausbauten und Umbauten, bei denen der 63b
Gesetzes ...................................... .
Antrng auf Baugenehmigung vor dem 10. Oktober
1962 gestellt worden ist ........................ . 16 Außergewöhnliche Belastungen ................. . 64
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis 21 a Pauschbeträge für Körperbehinderte ............. . 65
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeits-
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude ......... . 22 lohn .......................................... . 66
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften ... . 23 (gestrichen) .................................... . 67
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 28 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz ... . 68
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Ausländische Einkommensteuer ................. . 68a
Bausparverträgen .............................. . 29 Ausländische Einkünfte ........................ . 68b
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen ... . 30 Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten 68c
Nachversteuerung bei Bausparverträgen ........ . 31 Nachweis über die Höhe der ausländischen Ein-
künfte und Steuern ............................ . 68d
Dbertragung von BüuspMvcrLrägen auf eine andere
Bausparkasse .................................. . 32 Nachträgliche Festsetzung oder Änderung auslän-
discher Steuern ................................ . 68e
(gestrichen) .............................. 33 bis 42
Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag
Uberlei tungsvorschri ft zu § 10 Abs. l Ziff. 4 des der Einkünfte .................................. . 68f
Gesetzes in der Fassun9 vom 21. Dezember 1954 .. 43
Berücksichtigung ausländischer Steuern bei Doppel-
Dberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1 des besteuerungsabkommen ........................ . 68g
Gesetzes in der Fussung vom 15. August 1961 44 Abweichende Vorauszahlungstermine ........... . 69
Steuerbegünstigun9 des nicht entnommenen Ge- Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des
winns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes 45 Gesetzes ...................................... . 69 a
Nad1versteuerun9 der Mehrentnahmen ......... . 46 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen ..... . 70
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge- Veranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5
winns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes ..... . 47 und 6 des Gesetzes ............................ . 71
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis- Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des
senschaftlicher und der als besonders förderungs- Gesetzes ...................................... . 72
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke .... . 48
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 73
Förderung staatspolitischer Zwecke ............. . 49
Begriffsbestimmungen .......................... . 73a
Dberleitungsvorschrifl zum Spendenabzug ....... . 50
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug im
Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ............ . 73b
Betrieben ..................................... . 51
Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5
(gestrichen) .................................... . 52 Satz 1 des Gesetzes ............................ . 73c
Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapital- Aufzeichnungen, Steueraufsicht ................. . 73d
gesellschaften ................................. . 53
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
Erhöhte Absetzungen für Schutzri:iume bei Anwen- und der Steuer von Vergütungen im Sinne des
dung der Verordnung über die Bemessung des Nut- § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Ge-
zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien- setzes) ........................................ . 73e
haus .......................................... . 54
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonde- Gesetzes ...................................... . 73f
ren Fällen .................................... . 55
Haftungsbescheid .............................. . 73g
Steuererklärungspf1icht ......................... . 56
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungs-
Steuererklärungspflicht im Fall der getrennten abkommen .................................... . 73h
Veranlagung von Ehegütten nach § 26 a des Ge-
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes ........ . 73i
setzes ......................................... . 57
Steuererklärungspflicht im Fall der Zusammen- Rücklage für Preissteigerung ................... . 74
veranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Ge- Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
setzes ......................................... . 57a des Anlagevermögens privater Krankenanstalten 75
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§§ §§
Begünstigung dE!r Anschaffung oder lforstellung Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge 82 f
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst- Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Fas-
wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger sung vom 15. September 1953 ................... . 83
Buchführung ermitteln ......................... . 76
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme tober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst- worden ist .................................... . 83 a
wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-
Geltungsbereich ............................... . 84
mäßiger Buchführung ermitleln ................. . 77
Anwendung im Land Berlin .................... . 85
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu
ermitteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen Anlagen
durch Abwässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Anlage
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft . . . 80 Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1,
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau 81
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung schaftsgütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des
der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2 . . . . . . 2
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80
Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden . . . 82 a
.Abs. 1 Ziff. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80
Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82b
Abs. 1 Ziff. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe . . . . 82 c
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
mögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1 5
des Anlagevermögens, die der Forschung oder
Entwicklung dienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 d Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2 6
Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Er- Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im
schütterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 e Sinne des § 82 a Abs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes § 2
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
§ 1
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig
Wirtschaftsjahr Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von 30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-
als zwölf Monaten umfassen, wenn jahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5
Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder
veräußert wird oder (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1
des Gesetzes ist bei
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs-
sen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen 1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, 2. reiner Forstwirtschaft
das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr ab- Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch
weichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-
dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor
mit dem Finanzamt vorgenommen wird. dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 265
Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die
Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit- Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist
raum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht an diese Werte gebunden.
für den Weinbau. (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne
(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-
können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen
bestimmen. Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne ber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für
des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-
und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen werbs hätte aufwenden müssen.
Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Es müssen mindestens die nach der Verordnung Substanzverringerung durch den Rechtsnachfolger
über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte
Register und Verzeichnisse geführt werden. als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
§ 3 § 8
(gestrichen) Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
Zu § 3 des Gesetzes Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet
§ 4
haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
Steuerfreie Einnahmen Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-'
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs- setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden
verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer- Fassungen vorgenommen worden, so können bei der
freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar- Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die
beit sind bei der Veranlagung anzuwenden. nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende
Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden,
soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen
§ 5
ausgeglichen haben.
(gestrichen)
§ 9
Pensionsrückstellungen
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften
darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur
§ 6
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-
eines Betriebs jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan- matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der
genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der An-
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des wartschaft auf Hinterbliebenenversorgung) am
Betriebs. Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts
der in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhält-
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, nis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-
so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle den Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt-
des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts- schaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären,
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf- um den Barwert der künftigen Pensionsleistungen
gabe oder der Veräußerung des Betriebs. vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag-
lich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-
§ 7 zusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,
daß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,
der Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-
oder einzelner Wirtschaftsgüter,
anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-
die zu einem Betriebsvermögen gehören
tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage
Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un- berechtigte Person ihre Tätigkeit für· den Steuer-
entgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung pflichtigen: vor dem vertraglich vorgesehenen Ein-
des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit- tritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des
unternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, § 10 a
den Gewinn bis zur I Jijhe des Betrags mindern,
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
der sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-
Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-
mathematischen Barwert der künftigen Pensions-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
leistungen clm Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und
Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
dem Gegenwartswert am Schluß des vorangegange-
oder hergestellt hat
nen Wirtschuflsjahrs ergibt.
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-
(2) Unterhült ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-
renden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
sUilte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
des Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle
hat, sind für die Bemessung der Absetzungen für
eines Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein
Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaf-
Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn
fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
der Pensionsberechtigle in dem letzten Wirtschafts-
jahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehe- 1. bei einem Gebäude
nen Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert
Monate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb- des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-
stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-
Gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. gewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark
festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von
einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark
§ 9a umzurechnen;
Anschaffung, Herstellung 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-
Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden
müssen.
(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe
§ 10
anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der
des Gesetzes 31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948
der 31. August 1949 treten.
(1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-
Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung zuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948
der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs- maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni
1948 der 19. November 1947 und an die Stelle des
1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei
31. August 1948 der 20. November 1947 treten. So-
sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
weit nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen
D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-
für Abnutzung oder Substanzverringerung von
setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Frankenwerten auszugehen ist, sind diese nach dem
schaftsgebietes S. 279) *) und
amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deut-
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- sche Mark umzurechnen.
vermögens höchstens die Werte, die sich bei
sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark- § 11
bilanzgesetzes
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-
ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den vor
Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö- Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-
gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar- fen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d
land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955
an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt
sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
§ 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanz- schüsse anzusetzen.
gesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun- § 11 a
desgeselzbl. I S. 372) treten.
Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen
•) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
Ma.k und die Kapitalncufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be-
21. Au(Just 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereini(Jlen Wirt- zeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige
schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-
gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapital- andere der kaufmännischen Ubung entsprechende
neulestsctzung (D-Markbilanzgcselz) vom 6. September 1949 (Gesctz-
und Veronlnunqsblalt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnunqsbilanz in den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach
Deutscher Mark und die Kapilalneu[estsctzunq (D-Markbilanzqesetz)
vom 12. Aunust 1950 (Vcrordnuniisblatl für Groß-Berlin Teil I S. 329). für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 267
drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab- (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3
setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben. für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Ab-
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1 setzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirt-
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut- schaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaf-
zung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen fungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ab-
mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist züglich des Betrags der Absetzung für außergewöhn-
nicht zulässig. liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Ent-
sprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem nied-
den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 rigeren Teilwert angesetzt hat.
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.
(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes
ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-
§ 11 b bäude baut oder bauen läßt.
Buchmäßige Voraussetzungen für die Absetzung für (4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen setzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- wohnungen und auf im Teileigentum stehende
beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur Räume entsprechend anzuwenden.
bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens zulä.ssig, über die ein besonderes Ver- § 11 d
zeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben
enthält: Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe-
rung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-
Tag der Anschaffung oder Herstellung, den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unentgeltlich erworben hat
voraussichtliche Nutzungsdauer, (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-
Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung. hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-
Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson- setzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-
deres Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder
führen. dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle
getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch
§ 11 C Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfol-
ger aufgewendeten Herstellungskosten und nach
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß-
(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des gebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des
§ 7 Abs. 4 Salz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung
dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbe- durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit
stimmung entsprechend genutzt werden kann. Der die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger
Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnut-
zung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen
1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Ab-
setzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
mit dem 21. Juni 1948; für die Absetzung für Substanzverringerung ent-
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem sprechend.
20. Juni 1948 hergestellt hat, (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf
mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung; einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem Absetzungen für Substanzverringerung nicht zu-
20. Juni 1948 angeschafft hat, lässig.
mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und
die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 51 des Gesetzes
und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der § 12
1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude
treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der Ordnungsmäßige Buchführung
19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni (1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-
1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar- mäßige Buchführung im Sinne des
land belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,
gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-
weils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni § 6 b des Gesetzes,
1948 jeweils der 6. Juli 1959. § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 10 a des Gcsdzes, neten Personengruppen ist durch Vorlage eines Aus-
§ 10 d des Gesetzes, weises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenen-
§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,
gesetzes zu erbringen.
§ 76, (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von
§ 79, Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des
§ 82,
Bundesvertriebenengesetzes), so können
§ 82 d und 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,
§ 82 e
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-
bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-
vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens nis hergestellt worden sind, und
den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge- 2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-
setzbl. I S. 908) entsprechen. nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,
in dem die Befugnis erloschen ist,
(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem
nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4 Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann
entsprechen, als ordn_:ungsmäßige Buchführung im § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt
Sinne des aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der
§ 75. Fertigstellung.
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-
müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer- gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-
liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für pflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 149 des Bundes-
kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die entschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom
Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben- 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-
ordnung sind zu beachten. ändert durch das Gesetz zur Anderung der Frist
des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes vom
(4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach Ar-
denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des tikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September
Gesetzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenom- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den lan-
men werden, sind in ein besonderes, laufend zu füh- desrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädi-
rendes Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der gung haben. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- der Personengruppe der Verfolgten ist durch Vor-
oder Herstellungskosten, die Absetzungen für Ab- lage eines Bescheids oder einer sonstigen Mitteilung
nutzung und die Abschreibungen zu enthalten hat. der zuständigen Entschädigungsbehörde zu erbrin-
gen.
§ 13 § 14
Begünstigter Personenkreis (gestrichen)
im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Zu§ 7b des Gesetzes
können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
nehmen § 15
1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengesetzes), Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,
2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen- bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
gesetzes), 31. Dezember 1964 gestellt worden ist
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertriebe- (1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge-
nengesetzes), setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-
4. den SowjetzonenflüchtlingEm gleichgestellte Per- werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes), nach der Verordnung über die Bemessung des Nut-
zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien-
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-
haus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)
nengesetzes bezeichne len Voraussetzungen erfüllen.
zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe
Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen
von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürz-
stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch
ten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch ein
eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenen-
Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus ande-
gesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-
ren Einkunftsarten auszugleichen.
nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem
Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der (2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-
Nuchweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeich- nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 269
heime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Zu § 7 e des Gesetzes
Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im
§ 22
Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen
sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
und Familienheimgesetz). (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun- sen, daß sich
gen für den Grund und Boden. 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der
und Eigentumswohnungen, die von mehreren Per- Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-
sonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor- tor- und Lagerräume oder
den sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-
Sätze 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu- stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zu-
wenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude sammenhängenden üblichen Kontorräume be-
oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfamlien- finden,
haus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-
wohnung gleichsteht; entsprechendes gil_t bei Aus- wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom
bauten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern, Hundert der Herstellungskosten entfallen.
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-
im Eigentum mehrerer Personen stehen. Bei Ein- setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach
familienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude
tumswohnungen, die von einer Personengesellschaft gleichzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Ge-
errichtet oder erworben worden sind, und bei Aus- setzes bezeichneten Zwecken dient.
bauten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern,
(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die
stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken
im Eigentum einer Personengesellschaft stehen, ist
oder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes
Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so
(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwek-
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf- ken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen
eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit
Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der
Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten
Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei- Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-
familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-
übersteigen, außer Ansatz. zwecken dienende Teil 33 1/s vom Hundert, bei Ge-
(6) § 11 d gilt entsprechend. bäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt wor-
den sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1
und 2 sind bei Gebäuden, die im Bu;ndesgebiet aus-
schließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur
§ 16 anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.
Zubauten, Ausbauten und Umbauten, (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Un-
ternehmer zur Weiterveräußerung - se,i es in der-
Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und selben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bear-
· Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
beitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,
sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom- (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
vom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) weiter· wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche
anzuwenden. Bei im Saarland belegenen Gebäuden Größe nicht überschreitet.
und Gebäudeteilen, mit deren Herstellung vor dem (6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes mehrere
6. Juli 1959 begonnen worden ist, sind auch die Vor- Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-
schriften des § 52 des Gesetzes über die Einführung mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-
des Deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor,
Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni so kann die Bewertungsfreiheit von dem Unterneh-
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten. men nur bis zur Höhe des Hundertsatzes in An-
spruch genommen werden, mit dem die Mitunter-
nehmer, die die Voraussetzungen des Gesetzes er-
füllen, an dem Gewinn des Unternehmens beteiligt
§§ 17 bis 21 a sind.
(gestrichen) (7) § 9 a gilt entsprechend.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-
1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g zahlt wird oder
des Gesetzes in der Fassung vom 15. September 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
in der Fassung vom 17. Januar 1952
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
§ 23 abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzei-
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften gen, in denen außer im Fall des Todes des Bau-
sparers, bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor
(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünsti- dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-
gung des § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom verträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der
15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) in An- Fassung vom 10. Dezember 1965, § 52 Abs. 9 Ziff. 2
spruch genommen worden ist, sind die §§ 17 bis 20 des Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit die Bei-
der Fassung vom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I träge vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden sind
S. 293) anzuwenden. (§ 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von sechs
(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steuer- Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei nach dem
vergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der §§ 7 f 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ-
und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep- gen, soweit die Beiträge nach dem 31. Dezember
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52
genommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h Abs. 8 des Gesetzes}, vor Ablauf von zehn Jahren
und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh- seit dem Vertragsabschluß
rungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundesgesetz- 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-
blatt I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden. zahlt wird,
(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f gezahlt werden oder
EStDV 1953 anzuwenden. 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
abgetreten oder beliehen werden.
§§ 24 bis 28 In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
(gestrichen) beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
Zu § 10 des Gesetzes (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-
anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
§ 29
abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.
und Bausparverträgen
(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn
seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten
der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich,
anzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember ob die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags
1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlosse- entstanden ist.
nen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag
(§ 10 Abs . 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung
vom 10. Dezember 1965-Bundesgesetzbl. I S.1901-,
§ 30
§ 52 Abs. 9 Ziff. 1 des Gesetzes) sowie bei nach
dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche- N achversteuerung bei Versicherungsverträgen
rungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser
vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist · (§ 52 Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor
Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jahren dem 9. Dezember 1966 .abgeschlossenen Versiche-
seit dem Vertragsabschluß und bei nach dem 8. De- rungsverträgen gegen Einmaibeitrag (§ 10 Abs. 2
zember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträ- Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezem-
gen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem ber 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 9
31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember
Ziff. 1, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), vor Ablauf von 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ge-
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß gen Einmaibeitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar
1967 geleistet worden ist (§ 52 Abs. 8 des Gesetzes),
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus- vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab-
gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge- schluß, bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-
treten ist oder in der Rentenversicherung die ver- senen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,
tragsmäßige Rentenleistung erbracht wird, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 271
worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 8 des Ge- (3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver- Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-
tragsabschluß zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren- einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich
tenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei- und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtre-
stung erbracht wird, tenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10
des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden, bei-
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden bringt.
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-
treten oder beliehen, § 32
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs- Ubertragung von Bausparverträgen
zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat- auf eine andere Bausparkasse
bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
Steuer zu berechnen, die festzusetzel). gewesen Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-
wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi- gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach- mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist,
steuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1 treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-
bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht ge- lung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-
leistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver- genden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
wirklicht ist. mende Bausparkasse überwiesen werden.
§ 31
Nachversteuerung bei Bausparverträgen §§ 33 bis 42
(1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor (gestrichen)
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-
trägen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fas-
sung vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. I § 43
S. 1901 -, § 52 Abs. 9 Ziff. 2 des Gesetzes) oder bei UberleitungsvorsdJ.rift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 4
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bau- des Gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
sparverträgen, soweit die Beiträge vor dem 1. Ja-
nuar 1967 geleistet worden sind (§ 52 Abs. 8 des Die §§ 35a, 36a, 38a Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1
Gesetzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem Ziff. 4 Buchstabe b und Satz 2, Abs. 4 und 5 und die
Vertragsabschluß, bei nach dem 8. Dezember 1966 §§ 40 a und 42 der Einkommensteuer-Durchführungs-
abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit die Bei- verordnung •in der Fassung vom 26 .. April 1958
träge nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden (Bundesgesetzbl. I S. 306) sind weiter anzuwenden,
sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 8 des Gesetzes), wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von
vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertrags- nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
abschluß 1956 abgeschlossenen Sparverträgen mit festgeleg-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt ten Sparraten im Sinne des § 34 der Einkommen-
oder werden steuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) geleistet hat.
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
gezahlt oder
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil § 44
abgetreten oder beliehen, Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 3 Ziff. 1
so ist, außer im Fall des Todes des Bausparers oder des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,
§ 10 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung
eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-
vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) ist
sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung weiter anzuwenden, wenn Sonderausgaben im Sinne
von Beiträgen gelten die zuletzt geleisteten Beiträge des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes oder die in
als zuerst zurückgezahlt. Das Entsprechende gilt, § 52 Abs. 7 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten
wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird
Sonderausgaben auf Grund von vor dem 1. Januar
oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abge- 1965 abgeschlossenen Verträgen nach dem 31. De-
treten oder beliehen werden.
zember 1964 und vor dem 1. Januar 1971 geleistet
(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme werden. Dabei gelten als Kinder des Steuerpflich-
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar- tigen, .,die mit ihm zusammen veranlagt werden",
vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung diejenigen Kinder, die im Veranlagungszeitraum
nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar nicht vollendet hatten und während dieser Zeit un-
zum Wohnunusbau verwendet. beschränkt steuerpflichtig waren.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Zu § 10 a des Gesetzes (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind
in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die
§ 45
Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-
im Fall des § 1Oa Abs. 1 des Gesetzes nahmen im Wirtschaftsjahr,. das im Veranlagungs-
zei-traum endet, maßgebend.
(1} Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung
der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und
1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes
die Summe der Entnahmen aus allen land- und forst-
der im Veranlagungszeltraum nicht entnommene
Gewinn, wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben
zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus
2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren
der nicht entnommene Gewinn des im Veranla- Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des
gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht
maßgebend. geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung
der Mehrentnahmen außer Ansatz.
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinha-
ber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung
oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit- des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-
inhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrie- teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des
ben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer- Betriebs.
begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur § 47
auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus
allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus- im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
setzung für die .Anwendung des § 10 a Abs. 1 des (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf gung des nicht entnommenen Gewinns für den
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer- Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so
den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-
der Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen ausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-
veranlagte Person Inhaber oder Mitinhaber je trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden
eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge- Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten
winne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben Ge- die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
winnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, bleiben
auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 (2) Auch hinsichtlich der N achversteuerung sind
des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb
sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. den bei der• Veranlagung zu berücksichtigenden
Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son- unabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-
derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranla- wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben
gung für den Veranlagungszeitraum, für den die zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4
Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird, und 5 sind entsprechend anzuwenden.
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im
Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
Zu § lO b des Gesetzes
für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut
in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung
§ 48
die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-
setzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
besonders festzustellen. würd.ig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
§ 46 (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
Nachversteuerung der Mehrentnahmen kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die § § 17
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach- ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig kei tsver-
Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
Steuerbescheid besonders festzustellen. s. 1592).
(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
kommt innnerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge- zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
setzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit der Bundesregierung, die der Zustimmung des
in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab- Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förde-
satz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. - rungswürdig anerkannt worden sein.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 273
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 (2) Soweit Zweck uml Form von Zuwendungen
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt aner-
wenn kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen
1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper- aufrechterhalten.
schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
liche Dienststelle {z. B. Universität, Forschungs-
institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete
Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2 Zu § 13 des Gesetzes
bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
2. der Empfänger der Zuwendungcm eine in § 4 § 51
Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-
Ermittlung der Einkünfte
zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder
bei forstwirtschaftlichen Betrieben
Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den
zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßi- (1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht
gen Zwecke verwendet. zur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung oder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-
des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch-
Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt satz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der
auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Holznutzung abgezogen werden.
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-
ausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz
auf dem Stamm verkauft wird.
§ 49
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der
Förderung staatspolitischer Zwecke
Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im
(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der
Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an Wiederaufforstungskosten · unabhängig von dem
eine durch be.sondere Rechtsverordnung der Bundes- Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates aner-
kannte juristische Person gegeben werden, die nach (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung
ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung des Gewinns aus Waldverkäufen.
1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt
und
2. weder eine politische Partei ist, noch ihre Mittel § 52
für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-
zung oder Förderung politischer Parteien verwen- (gestrichen)
det.
Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift
sind solche, die auf die allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich Zu § 17 des Gesetzes
des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur § 53
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art
verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Anschaffungskosten bestimmter Anteile
Bereich beschränkt sind. an Kapitalgesellschaften
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be- Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor
dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als
stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und
ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des
(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien verwendet. öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni
1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen
die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-
§ 50 schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-
rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- jeweils der 1. April ,1949; im Saarland tritt an die
erhalten. Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1
des Gesetzes über die Einführung des deutschen
*) Im Land Bterlin: 22. Anqusl l!J51. Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 Der Ertragsanteil ist der
(Bundesgcsclzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je- Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes zu ent-
weils der 6. Juli 1959. Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags-
nehmen, wenn der Renten-
der Rente auf ... Jahre ab anteil
Beginn des Rentenbezugs beträgt, vor- berechtigte zu Beginn des
(ab 1. Januar 1955, falls die behaltlich Rentenbezugs (vor dem 1. Ja-
Rente vor diesem Zeitpunkt der Spalte 3, nuar 1955, falls die Rente
zu laufen begonnen hat) •. V. H.
vor diesem Zeitpunkt zu
laufen begonnen hat) das
Zu§ 21 des Gesetzes ... te Lebensjahr vollendet
hatte
-~~- --------- ------
1 2 3
§ 54
1 0 entfällt
Erhöhte Absetzungen für Schutzräume 2 2 99
bei Anwendung der Verordnung 3 4 90
über die Bemessung des Nutzungswerts 4 6 85
der Wohnung im eigenen Familienhaus 5 7 83
6 9 80
Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach
7 11 77
den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes
8 12 75
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)
9 14 73
sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts
10 15 72
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der 16
11 70
Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts
12 18 68
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 19
13 67
26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig. 21 65
14
§ 11 d und § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten ent- 22
15 64
sprechend.
16 23 63
17 24 62
18 25 61
19 26 59
Zu § 22 des Gesetzes 20 27 58
21 28 57
§ 55 22 29 56
23 30 55
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten 24 31 54
in besonderen Fällen 25 32 53
26 33 52
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen- 27 34 51
den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a 28 35 so
des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 29 36 48
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu 30 37 47
laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem 31 38 46
1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten- 32 39 45
berechtigten maßgebend; 33 40 44
34 41 43
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit 35-36 42 41
einer anderen Person als des Rentenberechtigten 37-38 44 39
abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im 39 45 38
Fall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll- 40-41 46 36
endete Lebensjahr dieser Person maßgebend; 42-43 47 35
44-45 49 32
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
46-47 51 29
mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei 27
48-50 52
Beginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor
51-53 54 24
dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der 22
54-55 55
ältesten Person maßgebend, wenn das Renten- 21
56-58 56
recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, 19
59-61 57
und das _Lebensjahr der jüngsten Person, wenn 17
62-64 58
das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterben- 15
65-68 59
den erlischt. 13
69-72 60
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- 73-76 61 11
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib- 77-81 62 9
renten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück- 82-86 63 6
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer
Der Ertraqsnnteil ist aus der nachstehenden Tabelle der Tabelle in § 22 ' Ziff. 1
zu Pntnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzu- Buchstabe a des Gesetzes zu
wenden. entnehmen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 275
Zu § 25 des Gesetzes des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-
kommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-
§ 56 gegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).
Steuererklärungspflicht (3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-
stens an dem von den obersten Finanzbehörden der
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme Länder mit Zustimmung des Bundesministers der
der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Perso- Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall
nen haben eine jährliche Steuererklärung über das des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung
im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeit- bis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf
raum) bezogene Einkommen in den folgenden Fäl- den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Ver-
len abzugeben: anlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-
punkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem
anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-
abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.
Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,
(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
sind, haben eine solche abzugeben, wenn das
Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-
Finanzamt sie dazu auffordert. Die Aufforderung
zogen hat und
kann auch durch öffentliche Bekanntmachung er-
aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe- folgen.
gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr
§ 57
betragen hat oder
bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a Steuererklärungspflicht
des Gesetzes gewählt wird, im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
nach § 26 a des Gesetzes
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein- Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
denen ein Steuerabzug vorgenommen wor- zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
den ist, bezogen hat und hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,
aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen wenn einer der Ehegatten die getrennte Ver-
mehr als 24 936 Deutsche Mark betragen anlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die
haben oder Sonderausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und
Gesetzes in Betracht kommt; des Verlustabzugs sowie über die außergewöhn-
lichen Belastungen sollen die Ehegatten eine ge-
2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, meinsame Erklärung abgeben.
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910
Deutsche Mark oder mehr betragen hat und § 57 a
darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Steuererklärungspflicht
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nommen worden ist, enthalten sind, nach § 26 b des Gesetzes
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben
ist, enthalten sind und die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung ab-
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als zugeben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte
24 936 Deutsche Mark betragen hat oder Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des
Gesetzes in Betracht kommt. § 58
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, Erklärung bei einheitlicher und gesonderter
wenn eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Ge- Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
setzes beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
Abgabe der Steuererklärung entfällt, wenn nach Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-
Durchschnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der
Land- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
die übrigen Einkünfte nicht mehr als 800 Deutsche zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-
Mark betragen haben.
teiligten abzugeben.
(2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1 § 59
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personer~ haben
eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-
Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
laufenen Kalenderjahr (VernnJagungszeitraum) be• Ist im Fall des § 6 der Verordnung übN die Zu-
zogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
1944 (Reicbsgesctzbl. I S. 11) der Gewinn aus dem § 62c
gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen, so ist Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
der Unternehmer verpflichtet, eine besondere Er- bei der Veranlagung von Ehegatten
klctrung über den Gewinn aus dem gewerblichen
Betrieb un das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
Reichsabgabenordnung) abzugeben. gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für
die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,
daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-
§ 60
gungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese
Form der Erklärung Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-
(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
winns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der
lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
die in § 10a des Gesetzes bezeichneten Vorausset-
Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
zungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000
Erkli.irung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei
den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
dem getrennt veranlagten Ehegatten oder seinem
(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe
Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab- der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf winne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes
dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu- eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachver-
fügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen steuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2
der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange
Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3
Verlangen des Finanzamts eine Hauptabschluß- und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-
übersicht beizufügen. handen ist. Hierbei ist auch der besonders festge-
stellte Betrag für Veranlagungszeiträume, in denen
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
die Ehegatten zusammen veranlagt worden sind, zu
sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-
berücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene
ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
Gewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehe-
Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
gatten gehörenden Betrieb entfällt.
steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-
pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif- (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
ten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer- gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-
bilanz) beifügen. wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be-
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei- gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht ent-
zufügen. nommenen Gewinns kann in diesem Fall nur unter
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen- den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis
gesellschaft oder eine juristische Person, die ge- zum Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Mark in Anspruch genommen werden. Die Nach-
Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab- versteuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2
sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durch-
Anschrift in der Erklärung anzugeben. zuführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45
Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Be-
trag für Veranlagungszeiträume, in denen die Ehe-
gatten getrennt veranlagt worden sind, vorhanden
Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes
ist.
§ 61 § 62d
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
Antrag auf anderweitige Verteilung
bei der Veranlagung von Ehegatten
der Sonderausgaben
und der außergewöhnlichen Belastungen (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
im Fall des § 26 a des Gesetzes gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
Sonderausgaben und der als außergewöhnliche Be- tend machen, in denen die Ehegatten zusammen
lastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in
(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht wer-
beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann den, die in einem dem getrennt veranlagten Ehe-
der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil gatten gehörenden Betrieb entstanden sind.
einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den
gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige
Antrag des anderen Ehegatten als genügend an-
sehen. den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für
Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
§§ 62 bis 62b
tend machen, in denen die Ehegatten getrennt ver-
(gestrichen) anlagt worden sind.
Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 277
Zu § 32 des Gesetzes vom Hundert des nach der Kopfspalte verminder-
§ 63 ten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla-
Abzug von Kinderfreibeträgen gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist von
bei getrennter Veranlagung der Ehegatten der Summe der Einkommen beider Ehegatten aus-
nach § 26 a des Gesetzes zugehen.
Werden Ehegatten nach § 26a des Gesetzes ge-
trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32 Zu § 33 a des Gesetzes
Abs. 2 des Gesetzes) ingesamt in der Höhe abzu-
ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung § 65
der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt Pauschbeträge für Körperbehinderte
auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur
einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in (1) Körperbehinderte, bei denen die Voraus-
diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der setzungen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf
sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge· aller Antrag wegen der außergewöhnlichen Belastungen,
Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen die ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinde-
für den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen, rung erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht
ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft
zustehenden oder zu gewährenden Kinderfrei- machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
beträge ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten nach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)
zur Hälfte abzuziehen. Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-
derten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-
§ 63a erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden
(gestrichen) gewährt:
Zu § 32 a des Gesetzes Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 63b Stufe um
Einkommensteuertabelle vom Hundert vom Hundert DM
zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes
In den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Geset- 25 bis ausschließlich 35 420
zes ergibt sich die zu veranlagende Einkommen- 2 35 bis ausschließlich 45 576
steuer, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des 3 45 bis ausschließlich 55 768
Gesetzes, aus der als Anhang beigefügten Ein-
4 55 bis ausschließlich 65 960
kommensteuertabelle*).
5 65 bis ausschließlich 75 1 200
Zu § 33 des Gesetzes 6 75 bis ausschließlich 85 1 440
§ 64 7 85 bis einschließlich 90 1 680
(Erwerbs-
Außergewöhnliche Belastungen 8 91 bis einschließlich 100 unfähigkeit) 1 920
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-
pflichtig·en Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der
Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie
wenn sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
mit. einem Ein- können, erhalten an Stelle der in der Ubersicht auf-
kommen, das keinen Kinderfwibel rari Kinderfreibeträge
um die nad1 § 32 crhulten erhalten für geführten Pauschbeträge einen Pauschbetrag von
Abs. 3 Ziff. 2, i - - - ; - - - - - - - - - - ; - - - - - , - - - - - , - - - 4 800 Deutsche Mark.
§ 33H Abs.] und zu den
bis 4 des Ge-
setzes und um 1. TI!wqatten im (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:
die nach § 33 a Sinne des § 26
des Gr,selzc,s in Abs. 1 des
der f'assunq Gesetzes oder 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
und
vom 15. S,,pU,m-
nidil zu
2. vr,rwi!welen fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest-
bcr 1D53 (B11n- P()fsonen, auf
cfosqc,s,•lzbl. J
dc>n i11
die> § 32 a Abs. 3 ein gestellt ist;
3 drei fünf
S.1355)zu 7.iff. 1 des Ce- Kind
wiihrnnd<'n ~;cl.zc'-i anzu·- oder oder oder 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
nr•lcn vier mehr
bt•trÜqf~ sow iu wPndc11 isl, orlP1 Z\V{d
um die n<1d1 fö
1'(,r-
3. 1'<,rsnnen, die Kinder
Kinder Kinder fähigkeit auf weniger als _50 vom Hundert, aber
sonr~n
Zll '.J ~JJ r \ J\~
Puuscl1lwlrii(l('
qc- dl'n Frf'ilwl Id(J mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
lii>rcn, n<1ch § '.12 Abs. :l
vermindert. isl, Ziff. 1 Buch-
von stabe a des
a) wenn dem · Körperbehinderten wegen seiner
C<,setz<,s er- Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
haHcn,
DM
Renten oder andere laufende Bezüge zu-
gehören,
stehen, und zwar auch dann, wenn das Recht
4 6 auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf
höchstens die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals ab-
6 000
gefunden worden ist, oder
6 5 3
mehr als b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-
6 000 7 6 4 2 lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-
perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
•) Hier nidlt abgedruckt (s. Bundcsgeselzbl, 1966 I S. 223 ff.). einer typischen Berufskrankheit beruht.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt gesetzes über die Entschädigung für Schaden an
nachzuweisen: Leben, Körper oder Gesundheit.
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn
fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert fest- das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch
gestellt ist, haben den amtlichen Ausweis für auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge-
Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder funden worden ist. Ehegatten, bei denen die Vor-
Schwererwerbsbeschränkte oder, wenn ihnen we- aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,
gen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen erhalten den Pauschbetrag nur einmal.
Vorschriften Renten oder andere laufende Be- (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte
züge zustehen, den Rentenbescheid oder den (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene
entsprechenden Bescheid vorzulegen. Kann das (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-
Ausmaß der Körperbehinderung in dieser Weise tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1
nicht nachgewiesen werden, so ist der Nachweis des Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2
durch eine Bescheinigung der zuständigen Be- des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der
hörde zu erbringen. Die Behörde hat bei der Be- Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-
messung der Minderung der Erwerbsfähigkeit die
pflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätig-
betrag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält
keit im Versorgungswesen zugrunde zu legen
außer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
und dabei von dem Umfang der verbleibenden
im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine
Arbeitsmöglichkeit im allgemeinen Erwerbsleben
andere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,
auszugehen. Bei Körperbehinderten, die das
so kann der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflich-
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bemißt
tigen übertragen werden, der im Veranlagungszeit-
sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
raum überwiegend die Kosten des Unterhalts für
der Arbeitsmöglichkeit, die verbleiben würde,
das Kind getragen hat. Die Ubertragung des Pausch-
wenn sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet
betrags für Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig,
hätten. Der Nachweis, daß der Körperbehinderte
wenn dadurch der Steuerpflichtige und - in den
ständig so hiJflos ist, daß er nicht ohne· fremde
Fällen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes - sein Ehe-
Wartung und Pflege bestehen kann, kann auch
gatte bei der Veranlagung den Pauschbetrag zu-
durch Vorlage eines Rentenbescheids, der die
sammen mehr als einmal erhalten.
entsprechenden Angaben enthält, geführt werden;
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber zu § 34 a des Gesetzes
mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
haben § 66
a) - wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-
Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000
dere laufende Bezüge zustehen - den Renten-
Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-
bescheid oder den entsprechenden Bescheid
freien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen
vorzulegen,
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
b) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung nicht zu berücksichtigen.
der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1
Sätze 3 und 4 ist anzuwenden. Die Beschei-
nigung der Behörde hat auch eine Äußerung § 67
darüber zu enthalten, ob die Körperbehinde-
(gestrichen)
rung zu einer äußerlich erkennbaren dauern-
den Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt hat oder auf einer typischen Berufs-
Zu § 34 b des Gesetzes
krankheit beruht.
§ 68
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenen-
bezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
einen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes- behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den
versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt
für entsprechend anwendbar erklärt, oder worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-
gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Un-
begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der
fallversicherung oder
Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Nutzungssatz ~aßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienst- schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
unfalls verstorbenen Beamten oder oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 279
(2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk sowie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-
vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre schiffen im internationalen Verkehr, soweit die
ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs- Einkünfte auf Beförderungen zwischen auslän-
werk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde dischen Häfen oder vom Ausland in das Inland
gelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs- entfallen;
satz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-
maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung
setzes), die in einem ausländischen Staat ausgeübt
des Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet. oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-
(3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän-
Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs diger Arbeit gehören;
aufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes
zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungs- a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
satz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschafts- eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-
jahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder güter in einem ausländischen Staat belegen
Betriebswerk aufgestellt worden ist. sind,
(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einem ausländischen Staat hat;
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan- 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des
des, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-
ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, geübt oder verwertet wird oder worden ist, und
welche Behörden oder Körperschaften des öffent- Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
lichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
haben. früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-
künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen
einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-
Zu § 34 c des Gesetzes
bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-
§ 68 a sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-
verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als
Ausländische Einkommensteuer inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an- einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder
gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen worden ist;
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-
ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer, leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat
wenn sie hat oder das Kapitalvermögen durch ausländi-
1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes schen Grundbesitz gesichert ist;
oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus- 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21
ländischen Staates oder des Gesetzes), soweit das unbewegliche Vermö-
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever- gen oder die Sachinbegriffe in einem ausländi-
band dieses Staates schen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung
in einem ausländischen Staat überlassen worden
erhoben wird.
sind;
§ 68 b 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Gesetzes,
Ausländische Einkünfte wenn
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
und 3 des Gesetzes sind Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz in einem ausländischen Staat hat,
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat
14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den
belegen sind,
Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu
den Einkün.ften aus Land- und Forstwirtschaft c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-
ge.hören; gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des dischen Staat hat.
Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebstätte oder durch einen § 68 C
in einem ausländischen Staat tätigen ständigen
Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
den Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech- scher Steuern auf die Einkornrnensteuer vorgesehen
nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen ist, sind § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes
Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.
ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
der anrechenbaren ausUindischen Steuern für jeden Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech- Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
nen. dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht
§ 68 d beseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfal-
Nachweis über die Höhe der ausländischen lenden ausländischen Steuern vom Einkommen nach
Einkünfte und Steuern den Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3
des Gesetzes und der § § 68 b bis 68 e anzurechnen.
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Es können nur die festgesetzten und gezahlten aus-
Höhe der ausländischen Einkünfte und über die ländischen Steuern vom Einkommen angerechnet
Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern werden, auf die sich das Abkommen mit diesem
durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuer- Staat bezieht.
bescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.
Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache ab- (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
gefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in die ländische Steuern vom Einkommen, die in einem
deutsche Sprache verlangt werden. Staat erhoben werden, mit dem. ein Abkornrnen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn
sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern
§ 68 e
nicht bezieht.
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
ausländischer Steuern
Zu § 35 des Gesetzes
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla- § 69
gung), wenn eine ausltindische Steuer, die auf die
in diesem Veranlagungszcitraum bezogenen aus- Abweichende Vorauszahlungstermine
ländischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs- pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine
erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-
niedrigere Veranlagung rechtfertigt. men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn
des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen
Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla- Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-
frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem Zu § 46 des Gesetzes
zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 69 a
(3} Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 zm. 2
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht des Gesetzes
oder nicht zutreffend angerechnet worden sei. Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis
sind im Einkommen enthalten, wenn
§ 68 f 1. im. Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b
Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus
der Einkünfte mehreren Dienstverhältnissen oder
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus- 2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des
ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat Gesetzes jeder Ehegatte
zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
den, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-
spricht, können diese ausländische Steuer in Höhe
§ 70
des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamt-
betrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen- Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5
steuer unterliegen. des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
§ 68 g abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-
den ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,
Berücksichtig•.mg ausländischer Steuern aber nicht mehr als 1600 Deutsche Mark, so ist vom
bei Doppelbesteuerungsabkommen Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die
(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung bezeichneten Einkünfte insgesamt niedriger als
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi- 1 600 Deutsche Mark sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 281
§ 71 (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
Veranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die
und 6 des Gesetzes nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom
11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-
(1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs- gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-
zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des gesetzbl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in
Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1 der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
Buchstabe b oder Abs. 4 nicht zur Abgabe einer S. 1,.24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-
Steuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag sung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29)
auf getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 geschützt sind.
des Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklä-
rungsfrist gestellt werden.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 6 des Ge- § 73 b
setzes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug im Sinne
zum Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt werden.
des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes·
Zu § 46 a des Gesetzes Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,
§ 72 Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern)
Veranlagung auf Antrag sind nicht zulässig.
nach§ 46a Satz 2 des Gesetzes
(1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbezie-
§ 73 C
hung von Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3
bis 5 des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a Abs. 5
Steuererklärungsfrist gestellt werden. Satz 1 des Gesetzes
(2) Sind im Fall des Absatzes 1 in dem Einkom- Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-
men Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, dem Gläubiger zu:
enthalten und betragen die Einkünfte, von denen der 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark,
aber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung we-
entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das gen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des
Einkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt. Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
Zu § 50 des Gesetzes
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
§ 73
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige Vorschüsse.
(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in
§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
· § 73 d
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-
lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes Aufzeichnungen, Steueraufsicht
anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
Sonderausgaben und inländischen Einkünften be- des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-
steht und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs- nungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach
ersichtlich sein
§ 5 des Gesetzes ermittelt wird.
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-
(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des § 50 tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
Abs. l des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-
bereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt werden. 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-
gütungen in Deutscher Mark,
Zu§ 50 a des Gesetzes 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder
§ 73 a die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-
Begriffsbestimmungen sen sind,
(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge- 4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts- haltenen Steuer.
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge- (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-
setzes hab~n. kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei örtlichen
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei dem
Buchstabe bJ des Gesetzes sind Rechte, die nach Maß- Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prü-
gabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September fen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind. abgeführt worden sind.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 73 e § 73h
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer Besonderheiten
und der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermei-
Der Schuldner lwt die innerhalb eines Kalender- dung der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten
vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsralsteuer oder Voraussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder
die Steuer von V er~Jütungen im Sinne des § 50 a Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Geset-
Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer- zes nicht oder nur nach einem vom Gesetz abwei-
abzug von Aufsichl:sralsvergütungen" oder „Steuer- chenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden
abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 können, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur
des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz
des dem Kalendervierteljahr f olucnden Monats an vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige oder
das für seine Besteuerung nach dem Einkommen ein anderes für zuständig erklärtes Finanzamt be-
zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-
der Schuldner keine Körperschuft und stimmen Be- erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der
triebs- und Wohnsilzfinanzaml nicht überein, so ist Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners
abzuführen. ßis zum gleichen Zeitpunkt hat der nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des
Schuldner dem nach Sutz 1 zuständigen Finanzamt Finanzamts ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im
eir~e Anmeldung ü bcr den Gläubiger und die Höhe Sinne des § 73 d aufzubewahren.
der Aufsichlsratsvergütungen oder der Vergütungen
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die § 73i
Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die Anmel- Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes
dung muß vom Schuldner oder von einem zu seiner
Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die
in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten
Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abge-
§ 73 f golten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnah-
men eines inländischen Betriebs sind.
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6
des Gesetzes
Zu§ 51 des Gesetzes
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im § 74
Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes Rücklage für Preissteigerung
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
er diese Vergütungen auf Grund eines Dberein- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
kommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-
Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell- zes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-
schaft für musikalische Aufführungs- und mechani- triebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er-
sche Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-
güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis
anderen Rechtsträger abführt und die obersten
(Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die- schaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Markt-
ser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners preis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-
angegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom
tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere
Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis-
steigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Abs. 5 des Gesetzes sowie · die §§ 73 d und 73 e
gelten entsprechend. Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 4 bilden.
§ 73 g (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
Haftungsbescheid
der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal- preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger
bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer- ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu- fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des
fordern. Wirtschaftsjahrs.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz- jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-
schriftlich anerkannt hat. schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 283
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-
Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum
niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel- 31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt wer-
lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen
den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in
berechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer- gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
bilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wer;i.n die
(WiederbeschaHungspreis) am Schluß des Wirt- Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-
schaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebildet nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
werden. anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592)
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei- erfüllt sind.
tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-
(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum
preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,
Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht an-
sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-
zuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt in
wenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-
einem Gebiet betrieben wird, in dem die I<onzes:
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
sion nicht erforderlich ist.
nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das
das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind- (5) § 9 a gilt entsprechend.
liche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. § 76
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte- Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
stens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzu- bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
lösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
auf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 Buchführung ermitteln
folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeit- (1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund
punkt bestimmt werden. ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn
der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von
den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2
§ 75
zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri- und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn neben den nach § 7 des Gesetzes von den Anschaf-
aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs- fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden
mäßiger Buchführung ermitteln, können von den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-
Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des nehmen, und zwar
Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
zwar gütern
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom. Hundert
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
lagevermögens nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch- sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt- Hundertsatz.
schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
In den folgenden Jahren bemessen sich die Abset- wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts- Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der
gütern nach dem Restwert und der Restnutzungs- in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-
dauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
nach § 7 Ahs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtiqunq schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur
der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-
dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,
gibt und
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung schaftsgütern
oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
zur Finanzierung der Um- und Ausbauten ver-
wendet und diese Verwendung dem Steuerpflich- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
tigen bestätigt. winn abziehen.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
für die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Aus- wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vor- Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der
genommen werden, die bis zum Ende des Wirt- in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-
schaftsjahrs 1970/71 angeschafft oder hergestellt zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
werden. Die Abschreibungen nach Absatz 2 können schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur
bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-
bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben lichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom
werden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-
Ausbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1 gabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-
oder nach Absatz 2 vorgenommen werden, sind die wenden.
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-
in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts- schaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum
gütern von einer höchstens 30jährigen Nutzungs- Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 angeschafft oder
dauer auszugehen. hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann
(5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt- für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die
schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 gegeben
unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschrei- werden.
bungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-
aufzunehmen, dc1s den Tag der Anschaffung oder winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht über-
Herste11ung, die Anschaffungs- oder Herstellungs- steigen~ der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.
kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die
Abschreibungen zu enthalten hat. (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.
(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 § 78
und 2 sind bei der Berechnung der in: § 161 Abs. 1
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung in
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Ermitt-
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst.;.
lung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu
nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965
ermitteln ist
(Bundesgesetzbl. I S. 1350) bezeichneten Grenze nicht
zu berücksichtigen. (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach
dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus
(7) § 9 a gilt entsprechend. Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
vom 15. Septembe~ 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)
§ 77 zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder Her-
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst- lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs- unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-
mäßiger Buchführung ermitteln jahr der Anschaffung oder Herstellung
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht 25 vom Hundert,
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 285
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt- vermögens
schaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
15 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
der Anschaffungs- oder I forstell ungskosten vom folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
Gewinn abziehen. setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst- schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
in den Anlc1gen 1 und 2 zu dieser Verordnung be- sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt- Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg- satzes 1 ist, daß
lichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hin-
lich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer
gabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzu-
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
wenden.
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht ist und
übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste
und Forstwirtschaft führen.
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirt- das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1
schaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis und 2 bescheinigt.
zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 angeschafft (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1970/71 ge- lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
geben werden. Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen- Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
steuer nach § 9 des in Absatz 1 bezeichneten Ge- Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-
setzes für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind die schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ab- Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut
satz 1 und die Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf
zu berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
Anschaffung oder lierstellung oder der Hingabe des fung oder Herstellung und in den vier folgenden
Zuschusses endet, um 10 vom Hundert dieser Auf- Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.
wendungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, er- (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
mäßigt wird. Absatz 4 gilt entsprechend. ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe
(6) § 9 a gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung
gilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend.
oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens im Sinne des Absat-
zes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bei
§ 79 dem durch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den vier fol-
Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen genden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des
durch Abwässer Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
zung Abschreibungen bis zur Höhe von insgesamt
(l) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen. Ab-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
(5) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
satzes 4 ist, daß
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset- schaftsgüter gibt und
zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, 2. der Empfänger den Zuschuß nnverzüglich und un-
und zwar mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-
ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung
vermögens im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-
bis zur Höhe von insgesc1mt. 50 vom Hundert, tigen bestätigt.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil!
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können jedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet
bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer- bestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum bracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens
31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt wer- neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-
den. Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei tungsbereich des Gesetzes befindet.
Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die in
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne
der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember
der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der
1970 gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vor-
gesetz in der Fassung vom 1. September 1951 (Bun-
genommen werden, sind die Absetzungen für Ab-
desgesetzbl. I S. 796), zuletzt geändert durch das
nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-
Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966
beträrJen vorzunehmen.
(Bundesgesetzbl. I S. 702). Die nach § 4 Ziff. 4 des
(7) Bei Wirtschaflsgütern, die mit Zuschüssen im Umsatzsteuergesetze~ in der Fassung vom 1. Sep-
Sinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt ge-
worden sincl, sind die Anschaffungs- oder Herstel- ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 und
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu- das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatz-
schüsse anzusetzen. steuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2
(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichneten
Absatz 4 können nicht. in Anspruch genommen wer- Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
den für WirtschuJtsgüter, die im Rahmen der Neu- gesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und
errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange- Verarbeitungen schließen die Anwendung des Ab-
schafft oder hergestellt werden. satzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Be-
arbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut ent-
steht, das nicht in der Anlage 3 oder in der Anlage 4
§ 80 aufgeführt ist.
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter (3) Mehrbestand im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2
des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an
den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag)
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-
gegenüber den Beständen an den in der Anlage 4
zes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in
bezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten
der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
nach dem 30. September 1955 endenden Wirtschafts-
Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit
jahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger
dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes er-
bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-
gebenden Wert mit einem niedrigeren Wert an-
mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die
setzen, und zwar
mengenmäßigen Bestandsänderungen am Bilanz-
1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschafts- stichtag gegenüber dem Vergleichsstichtag sind da-
güter mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert, bei für Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte
2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschafts- getrennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestands-
güter mit einem Wert, der bei dem Mehrbestand minderungen ist in der Weise durchzuführen, daß
an diesen Wirtschaftsgütern bis zu 30 vom Hun- bei den Bestandserhöhungen die Mengen abzuset-
dert und bei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom zen sind, die dem Wert der Bestandsminderungen
Hundert entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit
dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren preis) am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Er-
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) mittlung des Mehrbestands im Sinne des Satzes 1
des Bilanzstichtags liegt. sind nur Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- sich im Geltungsbereich des Gesetzes befunden
satzes 1 ist, daß haben.
(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-
in Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar
gestellt worden ist,
1969 enden.
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht
bearbeitet oder verarbeitet worden ist, § 81
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver- Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
traglich das mit der Einlagerung verbundene des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
Preisrisiko übernommen hat und (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
tungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Fall ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-
der Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den
nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-
das Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
nicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat. Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 287
jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu be- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
messenden Absetzungen für Abnutzung Abschrei- nur in Anspruch genommen werden
bungen vornehmen, und zwar 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-
vermögens ter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens über Tage,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens 2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung
bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Anlagevermögens,
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest- Teil angeschafft oder hergestellt werden. Sie können
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert nur für den Teil der Anschaffungs- oder Herstel-
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück- lungskosten in Anspruch genommen werden, der
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei
Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts- Wirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-
gütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An- freiheit nach § 36 des Gesetzes über die Investitions-
spruch genommen werden, sind die Absetzungen für hilfe der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht
Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres- worden ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur
beträgen vorzunehmen. insoweit zulässig, als sie zusammen mit den Ab-
schreibungen nach § 36 des Gesetzes über die Investi-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft die in Ab-
satzes 1 ist, satz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundertsätze
1. daß die Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-
aa) für die Errichtung von neuen Förder- schaftsgüter, die
schachtanlagen, auch in der Form von
Anschlußschachtanlagen, 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie
von neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in
die Erweiterung des Grubengebäudes und
der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem
den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-
31. Dezember 1970 und
den Anlagen bedingten Ausbau der Was-
serhaltung bestehender Sehachtanlagen, 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-
und Abbauförderung, im Streckenvor- haben, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezem-
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- ber 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und Was- 1968. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den
serhaltung sowie in der Aufbereitung, Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft
dd) für die Zusammenfassung von mehreren oder hergestellt werden, können die Abschreibungen
Förderschachtanlagen zu einer einheit- von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten An-
lichen Förderschachtanlage oder zahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstel-
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender lungskosten vorgenommen werden.
Grubenfelder und Feldesteile, (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für
bergbaues für die Erschließung neuer Tage- Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-
baue und beim Dbergang zum Tieftagebau für zahlung oder Teilherstellung und den vier folgenden
die Freilegung und Gewinnung der Lager- Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
stätte Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
angeschafft oder hergestellt werden, Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Sum-
2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch-
me der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach
stabe a bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Ja-
den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht
nuar 1968 und der in Ziffer 1 Buchstabe b bezeich- höher sein als die Summe der Abschreibungen, die
neten Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
und oder Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts-
3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben jahren zulässig gewesen wären.
von der obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem (6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b bezeich-
Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor- neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember
den ist. 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert sein als die Summe der Abschreibungen, die nach
als sofort abzu~Jsfühige Betriebsausgaben behandelt Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
werden. Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
jahren zulässig gewesen wären.
§ 82 (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Bewertungsireiheit für Anlagen zur Verhinderung, nicht in Anspruch genommen werden für Wirtschafts-
Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung güter, die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrie-
der Luit ben oder Betriebstätten angeschafft oder hergestellt
werden.
(1) Steuerptlichl.i~Je, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
§ 82 a
beweglichen Wi rt.schc1flsgütern des Anlagevermö-
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-
jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemes-
zungen für Abnutzung für das Gebäude von den
senden Absetzungen für Abnutzung bis zu insge-
Herstellungskosten, die für den Einbau der in der
samt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anla-
stellungskostfm abschreiben. In den folgenden Wirt-
gen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem
schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-
Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungs-
det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,
dauer. § 9 a gilt entsprechend.
§ 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
satzes 1 ist, daß und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
1. die Wirtschaltsuüter unmittelbar und ausschließ-- 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn
lieh dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu-
2. die Anschc1fl ung oder Herstellung der Wirt- zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung
schaftsgüter im öff<mtlichen Interesse erforder- sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem
lich ist und sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das
3. die oberste Lmdesbehörde oder die von ihr be- Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
stimmte Stelle di:ls Vorliegen der Voraussetzungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöh-
der Ziffern 1 und 2 bescheinigt. ten Absetzungen ist, daß
(3) Die Absdm,ibunqen nc1ch Absatz 1 können 1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt
auch in Anspruch genommen werden, wenn auf worden ist und
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus 2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden
Gründen der Lu! LreinhaHung bei Feuerungs- oder Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der
Dampfkesselanlaqen sowie bei Anlagen, bei denen gesamten Nutzfläche beträgt.
durch chemische VPrfahren Luftverunreinigungen
entstehen, UrnstPllungen oder Veränderungen vor- Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Aufwen-
genommen oder Schornsteine errichtet oder aufge- dungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichneten
stockt werden. A bst1tz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entspre- Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der
chend. zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,
daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der
(4) Die Abschrcibunqen nach Absatz 1 können bei
Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
den konnten.
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
zember 1970 angeschafft oder hergestellt werden. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
Bei Wirtscha.ftsgütern, für die Abschreibungen nach Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun- eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen chend.
Jahresbetränen vorzunehmen.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Personen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil- neten Herstellungskosten von allen Eigentümern
herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah- mit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.
lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-
Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder kosten für den Einbau von Anlagen und Einrich-
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf- tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe 1957 und vor dem 1. Januar 1970 fertiggestellt wer-
der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den den.
Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher (5) § 9 a gilt entsprechend.
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 289
§ 82 b Gesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung
bei Wohngebäuden (§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Stem~rpflichtige kann größere . Aufwen- (4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu
dungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für
Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,
nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und über- höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu
wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei di 3 Zahl der
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-
gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwie- rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten
gend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der wurden.
Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes (5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn
mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Für die Zurechnung der Garagen zu den Wohn- 1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht-
zwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5 des betrieb und
Gesetzes entsprechend. 2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und
Vollblutpferde, die während des ganzen Kalen-
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
derjahrs in dem Betrieb gehalten wurden,
zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen
eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte durch eine Bescheinigung des Direktoriums für
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße- Vollblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.
rung oder der Uberführung in das Betriebsvermö- (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilbe-
gen als Werbungskosten abzusetzen. triebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem Zucht-
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer betrieb ausgeschieden werden, um die Einnahmen
Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal- des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten.
tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-
chen Zeitraum zu verteilen. § 82 d
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die der Forschung oder
§ 82 C Entwicklung dienen
Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
(1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht landwirt- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
schaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne des § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
§ 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im Sinne Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der
des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag nach Forschung oder Entwicklung dienen, unter den
Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis G Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr
die Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
Einnahmen übersteigen, als Verlust bei den Ein- folgenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des
künften aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
wenn zung Abschreibungen vornehmen, und zwar
1. mindestens zwei Zuchtstuten während des ganzen 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Kalenderjahrs gehalten worden sind und vermögens
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-
betriebs nachgewiesen werden. 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens
Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von § 10 d
des Gesetzes. bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
(2) Ein Vollblutzuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll-
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
Bundesrepublik für eigene Rechnung gehalten wer-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
den. Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
unterhalten, so gehört auch dieser zum Vollblut-
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
zuchtbetrieb.
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
(3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Beträge, Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-
die dem Züchter im Rahmen seines Zuchtbetriebs gütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-
zufließen, z. B. außer Verkaufserlösen auch Renn- spruch genommen werden, sind die Absetzungen
preise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu den für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch Uber- Jahresbeträgen vorzunehmen.
schüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die in (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
dem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
sind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbe-
den Zuchthetrieh veranlaßt sind, wenn sie bei ent- weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
sprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des daß sie zu mehr als 662 /a vom Hundert der Forschung
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
oder Entwicklung dienen. Die Wirlschaftsgüter die- 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
nen der Forschung oder Enlwicklung im Sinne des stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-
Satzes 1, wenn sie verwendet werden gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.
1. zur Gcwimnmg von neuen wissenschaftlichen (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
oder technischen Erk<~nn tnisscn und Erfahrungen auch in Anspruch genommen werden, wenn auf
allgemeiner J\rt (Grnndlag(~nforschung) oder Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus
2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her- Gründen der Beseitigung oder Verringerung von
stellungsverfahren oder Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-
3. zur Weitcrenlwicklung von Erzeugnissen oder stellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-
Herstellungsvc~rlahren, soweit wesentliche Ande- den. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.
rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
wickelt werden. Wirtscha.ftsgütern in Anspruch genommen werden,
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen- zember 1970 angeschafft oder hergestellt werden.
den Gebäuden in Anspruch genommen werden, Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach
wenn die ausgcbau ten oder neu hergestellten Ge- Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-
bäudeteile zu mehr als 66 2/a vom Hundert der gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
Forschung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2 Jahresbeträgen vorzunehmen.
gilt entsprechend.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
die in der Zeit vom 1. J anum 1965 bis zum 31. De- Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
zember 1970 angeschafft oder hergestellt werden. gestellt werden.
Entsprechendes qilt für Ausbauten und Erweiterun-
§ 82 f
gen an bestehPnd<m Cebüuden im Sinne des Absat-
zes 3. Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, :für Schiffe,
§ 82 e die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
Erschütterungen ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in einem
(1) Steuerpflichligc, die den Gewinn auf Grund inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
§ 5 des Gesetzes crmi ttcln, können bei abnutzbaren und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
Wirtschaflsgütcrn des .Anlagevermögens, bei denen den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im zungen für Abnutzung bis zu insgesamt 30 vom
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren be-
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset- messen sich die Absetzungen für Abnutzung nach
zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt
und zwar entsprechend. Bei Handelsschiffen, für die Abschrei-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- bungen nach Satz 1 in Anspruch genommen werden,
vermögens sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs
gevermögens ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-
schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
erworben worden ist.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
vier Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
nicht veräußert werden. Für Anteile an Handels-
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
schiffen gilt dies entsprechend.
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
satzes 1 ist, daß herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich der Abschreibungen auf ein Handelsschiff nach den
ist und Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 291
sein dls die Summe der Abschreibungen, die nach Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-
Absatz 1 im Wirtscl1dflsjdhr der Anschaffung oder wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne
llerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
jahren zulässig gewesen wi:.iren. gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz).
(5) Die Abschreibungen ndch Absatz 1 können für Für die Begriffe „Kaufeigenheim", ,,Trägerkleinsied-
Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die lung" und „Kaufeigentumswohnung" sind die Be-
in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember griffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und
1970 angeschafft oder hergestellt werden. § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der maßgebend.
Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge, die zur (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder chend.
Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur
Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken
im Ausland bestimmt sind, entsprechend; für Luft-
fahrzeuge lrilt an die Stelle der Eintragung in ein
inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die Schi uß vors eh rif ten
deutsche Luftfahrzeugrolle.
§ 84
Zu § 52 des Gesetzes Geltungsbereich
§ 83
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
in der Fassung vom 15. September 1953 bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines raum 1967 anzuwenden.
Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der
(2) Die Vorschrift des § 64 Satz 1 ist hinsichtlich
Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
der Kopfspalte 1 der Ubersicht auch für die Veran-
S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem Ka-
lagungszeiträume 1958 bis 1966 anzuwenden, wenn
Jenderjahr eingetreten, in dem er als unbeschränkt
die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig sind.
Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser Vor-
schrift bezeichneten Personengruppen gehört hat. (3) § 73 a der Einkommensteuer-Durchführungs-
(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein- verordnung 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 245) ist
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Sep- insoweit weiter anzuwenden, als Vorschriften des
tember 1953 auch weiterhin gilt, ist für Vertriebene, Patentgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968
Heimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und die- (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Gebrauchsmuster-
sen gleichgestellte Personen § 13 Abs. 1 letzter gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-
Satz entsprechend anzuwenden. Politisch Verfolgte gesetzbl. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in
sind Steuerpflichtige, die nach den §§ l, 4 und 149 der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der S. 1, 29) noch nicht in Kraft getreten sind.
Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), (4) Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 Satz 1 und
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung Abs. 3 sowie des § 82 Abs. 1, 3 unJ 5 sind erstmals
der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsge- auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem
setzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), 31. Dezember 1964 angeschafft oder hergestellt wor-
nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom den sind.
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder
nach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch (5) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her-
auf Entschädigung haben; § 13 Abs. 3 letzter Satz stellungskosten für Warmwasseranlagen und für
ist entsprechend anzuwenden. Spätheimkehrer sind die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen
nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangen- und Einrichtungen anzuwenden, die nach dem
schaft heimgekehrte Steuerpflichtige, auf die § 1 31. Dezember 1964 fertiggestellt worden sind.
oder§ 1 a des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
(Bundesgesetzbl. S. 22 l), zuletzt geändert durch das (6) Die Ziffer 11 der Anlage 4 (zu § 80 Abs. 1
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Ziff. 2) gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach
über Arbeitsvermittlunq und Arbeitslosenversiche- dem 31. Dezember 1966 enden.
rung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 1018, 1053), angewendet wird.
Zu § 54 des Gesetzes § 85
§ 83 a Anwendung im Land Berlin
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
tober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
worden ist dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes
(1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
§ 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im S. 702) auch im Land Berlin.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 1
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Ein- 20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-
achsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-
und Anhängegcrüte meltanks
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von
Geräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzen- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
pflege 22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zuge- und Räummaschinen, bewegliche Pumpen,
hörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Maschinen und Geräte für den Wegebau und
Gmten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Mo- die Wegeinstandhaltung
torseilwinden auch für Landwirtschaft, Holz- 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und
rückemaschinen und -geräte J aucheanlagen
4. Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatz-
24. Entrappungsmaschinen
geräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-
drusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach- 25. Gewächshäuser und Frühbeet.-
geräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher anlagen einschl. Heizungs-, Be-
lichtungs-, Beregnungs- und Be-
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be- lüftungseinrichtungen und Dung-
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden berei tungsanlagen
6. Pflanz- und Legemasdünen, Parzellendrillma- 26. Getreidesilos im Zusammenhang
schinen mit der Haltung von Mähdre-
wenn sie
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen schern
Betriebs-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han- 27. Gärfutterbehälter vorrich-
delsdünger 28. Dungstätten, Jauchegruben, tungen
Gülleanlagen und Mistsilos sind 1)
9. Gummibereifl.e Wagen und Triebachsanhänger
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, 29. Schattenhallen, Uberwinterungs-
Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen räume und Vorkeimräume
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
einschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schulerzeugnissen und gärtne-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte rischen Erzeugnissen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen- 29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
abfüllung im Obst- und Weinbau hütten und Unterkunftswagen
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohr-
und Herbstbütten leitungen und ähnliche Anlagen)
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art
Entrindungs- und Entastungsmaschinen nach ausschließlich land- und forstwirtschaft-
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft liehen Zwecken dienen können
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu- 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien
matische) einschließlich der erforderlichen bau- für die Geflügelhaltung
lichen Anlagen 33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein- und auf Weiden
frieren von Fischfutter in der Forellenteich- 34. Futtermischanlagen
wirtschaft
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für
1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Ziff. 1 Buchstaben a und b.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 293
Anlage 2
(zu den § § 76 bis 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des § 76 Abs. 1 Z:i.H. 2, des § 77 Abs. 1 zm. 2 und des § 78 Abs. 1 zm. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen zur Verminderung
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagen-
tcn bei der Tuberkulose- und Brucellosebe- Errichtung von
kämpfung a) Getreidesilos oder Schüttböden im '( wenn sie
Zusammenhang mit der Haltung
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen nicht Be-
von Mähdreschern
triebsvor-
b) Umbau von Einraumställen
ställen
zu Mehrraum- b) Gärfutterbehältern j richtungen
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle- sind*)
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan- anlagen und Mistsilos
dene Gebäude (z. B. in Scheunen) d) Düngerschuppen
2. Verbesserung der Stallgebäude e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst,
Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtne-
a) Einbau größerer Fenster rischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen Verpackungsräumen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,
Decken und Fußböden D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uberwinte-
wenn sie
rungsräumen und Vorkeim-
räumen 1 nicht Be-
B. Baumaßnahmen im Rahmen triebsvor-
b) Gewächshäusern einschließlich richtungen
der Technisierung und Rationalisierung
Heizungs- und Belichtungsein- sind*)
der Innenwirtschaft
richtungen J
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu c) Waldarbeiter- und Geräte-
Lagerzwecken schutzhütten
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen d) Weinberghütten
und Milchkammeranlagen 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrier-
anlagen 3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
und Kelterhäusern
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff- Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-
lagern schaft
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen 5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-
wege und öffentliche Wege)
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Mo-
dernisierung von Ställen *) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1 Zilf. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1 Ziff. 1
1. Ei prod uk te für Wirtsdwftsjahre, die vor dem 17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),
1. .J unuar 19b7 enden andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle die-
2. Htlctre, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; ser Wirtschaftsgüter
Meerschwämm() 18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,
3. Hülsenfrüchte, Rohreis, Halbrohreis, Buchwei- Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche
zen, Hirse Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg
und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-
4. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut- güter
schen Zolllari I Kapilel B bezeichneten Art, deren
19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afri-
Wassergehalt durch einen natürlichen oder
que), Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle die-
künstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-
ser Wirtschaftsgüter). pflanzliche Bürstenroh-
stung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,
stoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)
Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte
und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, 20. Seidengarne, Seidenkammzüge
Pfirsichkerne 21. Hadern und Lumpen
5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate 22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial
6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01- talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-
kuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
Rohglyzerin Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und
chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und
7. Rohdrogen, ätherische Ole seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,
8. Wachse, Paraffine Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe
9. Rohtabak 23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe
zum Zerschlagen)
10. Asbest
24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-
11. Pflanzliche Gerbstoffe steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder
angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-
rohstoffe; Kasein Schmucksteinen, Perlen
25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten
13. Kautschuk, Balclta und Guttapercha
einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)
26. Fleischextrakte
15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Lin- 27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
ters (nicht spinnbar) sava-, Manioka-)mehl
1G. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn 28. Sintermagnesit
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1968 295
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgiiter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2
1. Hülsenfrüchte, Rohreis und Halbrohreis Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-
gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und
2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette
einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und
weist; Braugerste, wenn sie eine Keimfähig-
Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin
keit von mindestens 95 vom Hundert, einen
3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten Eiweißgehalt bis zu 12 vom Hundert und
4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige einen Vollgerstenanteil von mindestens
natürliche Lackrohstoffe 85 vom Hundert aufweist; Hafer, der ein
Eigengewicht von mindestens 56 kg je hl hat
5. Naturkautschuk und einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert
6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk) aufweist; Mais;
7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff b) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
zember 1967 enden:
8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene
Wolle und Kammzüge], andere Tierhaare, Baum- Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der
wolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila) Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red
Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4,
9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea),
Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium Up River (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigen-
und deren Vorstoffe gewicht von mindestens 68 kg je hl hat und
10. Eisenerze, Abbrände, Hochofenstaub (Gicht.- einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert auf-
staub); metallhaltige Vorstoffe und Erze zur weist, mit Ausnahme von Braugerste; Hafer,
flerstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten der ein Eigengewicht von mindestens 56 kg
Erzeugnissen und chemischen Verbindungen; je hl hat und einen Besatzanteil bis 2 vom
Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott Hundert aufweist; Mais
11. a) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 12. Kaolin
1968 enden: 13. Schwefelkies
Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der 14. Bormineral
Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red
Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4, 15. _Rohphosphat
Southern Wheat (Bahia Blanca, Nechochea), 16. Zeitungsdruckpapier
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. l)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Ziif. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau- Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-
betrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Grubenholzwirtschaft
und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An- 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
lagevermögens über Tage in Anspruch genommen und Wasserhaltung
werden, die zu den folgenden, mit dem Gruben- 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammen- lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
hang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser-
der Ersten Hilfe
haltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-
des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen
anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung
gehören:
dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und zu einem Hüttenbetrieb gehören
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirlsch<lHsgüler des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 zm. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tage- und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie
baubetricb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und
die folgenden Wirtschaftsgü ler des beweglichen An- Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-
lagevermögens in Anspruch genommen werden: sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-
baubetrieb oder anschließend für andere begün-
1. Grubenaufschluß
stigte Tagebaubetriebe verwendet werden
2. Wirtschciftsgütcr, die der Entwässerung der Lager-
4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungs-
stätte dienen
anlagen im Erzbergbau gehören, wenn die Auf-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver- bereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb
kippung der Abraummassen sowie der Förderung gehören
Anlage 7
(zu § 82 a)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in
der Wohnung
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, VVas-
scrzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-
keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-
bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-
schrank
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-
ges Heizgerät
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-
dosen
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als
vier Geschossen
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die
Wasserversorgung
10. Umbau von Fenstern und Türen
Heraus 9 c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesqcselzhlult ersdH)int in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqunq verkündet. Jn Teil 111 wird das als forlqeltcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli ID5B (Buntlc!sqcs<'lzi>I. J S. 4:17) rwc:h Sachgebieten geordnet veröftentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BeznqsbcdinqurHJ<)n für 'fril 1 11r1d Tl: La u f <! n d c r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
Ein z e Ist ü c k e je a11qd,1nqenc 16 Sc~iten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch Bezuhlun<J au! Crund einer Vorausrechnung. P1eis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.