Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968 243
Gesetz
über die Handwerkszählung 1968
(Handwerkszählungsgesetz 1968)
Vom 1. April 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 5. die beschäftigten Personen im Jahre 1967 und
schlossen: 1968,
6. den Umsatz im Kalenderjahr 1967.
§ 1
(2) Außerdem werden bei höchstens 150 000 der
Im Jahre 1968 wird eine Handwerkszählung als
in Absatz 1 angeführten Betriebe zusätzlich folgende
Bundesstatistik durchgeführt. Ihr geht eine Ermitt-
Tatbestände erfaßt:
lung von Angaben zur Kennzeichnung und Zu-
ordnung der Betriebe voraus. 1. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen im
Kalenderjahr 1967,
2. der Material- und Wareneingang im Kalender-
§ 2 jahr 1967,
Auskunftspflichtig sind die in die Handwerks- 3. der Material- und Warenbestand am Ende der
rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Kalenderjahre 1966 und 1967,
Personen und Personengesellschaften. 4. der Wert der vergebenen Lohnarbeiten im Ka-
lenderjahr 1967,
§ 3 5. die Zusammensetzung des Umsatzes und die
Absatzrichtung im Kalenderjahr 1967, im Bau-
(1) Die Handwerkskammern stellen den für die
gewerbe außerdem die Jahresbauleistung im
Durchführung der Zählung zuständigen Landes-
Kalenderjahr 1967,
behörden die Anschriften der nach § 2 auskunfts-
pflichtigen Personen und Personengesellschaften auf 6. der Wert der erworbenen, der selbsterstellten
Anforderung zur Verfügung. und der verkauften Sachanlagen im Kalenderjahr
1967.
(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung
Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften § 5
zur Mitwirkung herangezogen werden, gelten die Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
Vorschriften des § 12 Abs. 1 und des § 13 des Ge- Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
setzes über die Statistik für Bundeszwecke auch für zwecke durch die erhebenden Behörden an die für
die Mitglieder ihrer Organe und für ihre Bedienste- die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und
ten. Landesbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-
kunftspflichtigen ist zugelassen.
§ 4
(1) Die Zählung erfaßt bei allen Handwerks- § 6
betrieben folgende Tatbestände: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. die Rechtsform, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. die Eigenschaft des Inhabers als Vertriebener (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder Deutscher aus der &owjetischen Besatzungs-
zone oder dem Sowjetsektor von Berlin, § 7
3. die Art der ausgeübten Tätigkeiten, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
4. das Vorhandensein von Zweigniederlassungen, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 14, ausgegeben am 28. März 1968
1'). J. 68 Vierzigste Vcmndnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Rindermarktordnun~1 -
196B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
25. 3. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung bestimmter feuer-
9Cdührlicher Gegenstände auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Bundcsqcselzbl. III 9502-1
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
5. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
6. :1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 25. Juni 1956 zu dem
Internationalen rlhN<~inkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
G. 3. 68 Bekanntmachung über dEm Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der lnternationalc~n Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
7. '.{. 68 fü!kc1nntmc1chung über die Fortgeltung des Ubereinkommens über die Sklaverei . . . . . . . . . . . . 164
8. 3. 68 Bekunnlnldc:hung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über Zu-
scJmnwnarlwit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
10. 3. 68 Bekc1nntrnachunq über d(~n C::eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
W<'ltorganisal.ion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968 245
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 3. 68 Verordnung Nr. 5/68 über die Festsetzung von
EntgeltE~n für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 57 21. 3. 68 Siehe§ 4
19. 3. 68 Verordnung TSF Nr. 3/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 58 22. 3. 68 1. 4. 68
15. 3. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffilhrlsdirektion Bremen für die Schiff-
Jc1hrt cmf der Weser 58 22. 3. 68 1. 4. 68
15. 3. 68 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdircktion Bremen für die Schiffahrt
auf der Weser über die Schallsignale zum Anfor-
dern von Schleppern 58 22. 3. 68 1. 4. 68
21. 3. 68 Verordnung Nr. 6/68 über die Festsetzung von
Entgelten lür V<!rkehrsleislungen der Binnen-
schiffahrt 60 26. 3. 68 25. 3. 68
15. 3. 68 SchiffahrtpoliZ<!iliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirekl.ion Jfomburg für die Schiffahrt
auf der Unterelbe über die Schallsignale im Ver-
kehr mit Schleppcm1 60 26.3. 68 1. 4. 68
21. 3. 68 Verordnung Nr. 7/68 über die Festsetzung von
Entgelten für VPrk(!hrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 63 29. 3. 68 1. 4. 68
241
Bundesge etzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1968 Nr.19
Tag Inhalt Seite
1. 4. 68 Gesetz über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
(Handelszählungsgesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
1. 4. 68 Gesetz über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgc~setzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
-Gesetz
über eine Zählung im Handel
sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
(Handelszählungsgesetz 1968)
Vom 1. April 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Zählung vorangegangen ist, sowie den Waren-
sen: bestand am Anfang und am Ende des Kalender-
§ 1 jahres oder Geschäftsjahres, das dem Stichtag der
Zählung vorangegangen ist;
Im Handel und im Gaststätten- und Beherber-
gungsgewerbe wird eine Bundesstatistik durchge- 3. die Geschäfts- und Verkaufsfläche im Einzelhan-
führt. Sie umfaßt del am Stichtag der Zählung;
1. eine allgemeine Zählung, 4. die Offnungszeiten und die Ausstattung im Gast-
stätten- und Beherbergungsgewerbe.
2. eine ergänzende Repräsentativerhebung.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-
§ 2 ständen werden Angaben über die Rechtsform, die
(1) Die allgemeine Zählung wird im Handel mit Eigenschaft des Inhabers als Vertriebener oder
Deutscher aus der sowjetischen Besatzungszone oder
Stichtag 30. September 1968, im Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe mit Stichtag 31. August 1968 dem Sowjetsektor von Berlin, die Art der Bindung
durchgeführt. beim Warenbezug, die Bedienungsform und Anga-
ben zur Kennzeichnung der Unternehmen und Be-
(2) Die ergänzende Repräsentativerhebung wird triebe erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung
im Handel und im Gaststätten- und Beherbergungs- der statistischen Zuordnung der Unternehmen und
gewerbe im Jahre 1970 für das vorangegangene Betriebe erforderlich sind.
Kalenderjahr oder Geschäftsjahr durchgeführt.
§ 3 § 4
(1) Die allgemeine Zählung erfaßt folgende Tat- (1) Die ergänzende Repräsentativerhebung erfaßt
bestände: folgende Tatbestände:
1. die Beschäftigten an den Stichtagen der Zählung 1. die Beschäftigten;
sowie an den gleichen Tagen des Jahres 1967;
2. die Umsatzstruktur, die Struktur des Warenein-
2. den Umsatz, den Wareneingang, die Löhne, Ge- ganges, die Aufwendungen für Lohnaufträge beim
hälter und Sozialaufwendungen in dem Kalender- Groß-, Außen- und Einzelhandel sowie die Haupt-
jahr oder Geschäftsjahr, das dem Stichtag der oder Nebenerwerbstätigkeit des Inhabers;
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. die Vermögens- und Kapitalstruktur entsprechend (3) Bei Unternehmen mit von der Hauptnieder-
der :Einkommen- oder Körperschaftsteuerbilanz lassung räumlich getrennt liegenden Betrieben sind
am Anfang und am Ende des Erhebungsjahres; die Auskünfte auch getrennt für die einzelnen Be-
4. den Wert der erworbenen, der selbsterstellten triebe zu erteilen.
und der verkauften Sachanlagen. § 6
(2) Die ergänzende Repräsentativerhebung wird (1) Die Finanzämter teilen den erhebenden Stel-
bei höchstens 15 vom Hundert der in die allgemeine len Anschrift und Gewerbekennziffer aller Unter-
Ztihlung einbezogenen Unternehmen durchgeführt. nehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit.
(2) Zur Feststellung von Anschriften der nach § 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 zu befragenden Unternehmen wird im
(1) Auskunftspflichtig für die allgemeine Zählung Jahre 1968 eine einmalige Befragung im Rahmen
sind der durch das Gesetz über die Allgemeine Statistik
in der Industrie und im Bauhauptgewerbe vom
1. die Inhaber von Unternehmen des Einzelhandels
15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 720), zuletzt ge-
einschließlich Versand- und Markthandel, Waren- ändert durch das Zweite Gesetz zur Ergänzung des
handel außerhalb einer festen Betriebsstätte so- Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Indu-
wie Apotheken; strie und im Bauhauptgewerbe vom 24. April 1963
2. die Inhaber von Unternehmen des Großhandels (Bundesgesetzbl. I S. 202), angeordneten Statistik
und des Außenhandels einschließlich Einkaufs- durchgeführt.
und Verkaufsvereinigungen; § 7
3. die Handelsvertreter und Handelsmakler ein-
Die ergänzende Repräsentativerhebung im Groß-
schließlich Versandhandelsvertreter, soweit sie handel wird vom Statistischen Bundesamt erhoben
den An- und Verkauf von Waren vermitteln; und aufbereitet.
4. die Inhaber von Unternehmen des Gaststätten- § 8
und Beherbergungsgewerbes;
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
5. die in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
von Betrieben, die Handel mit fremden Erzeug- zwecke durch die erhebenden Behörden an die für
nissen, Handelsvermittlung, ein Gaststätten- oder die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und Lan-
ein Beherbergungsgewerbe betreiben; es werden desbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-
höchstens 70 000 dieser Betriebe erfaßt; kunftspflichtigen ist zugelassen.
6. die Inhaber von Unternehmen, die durch eigene,
rechtlich unselbständige offene Verkaufsstellen § 9
eigene oder fremde Erzeugnisse unmittelbar an
letzte Verbraucher liefern; es werden bei diesen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Unternehmen nur die in Halbsatz 1 bezeichneten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Verkaufsstellen erfaßt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Auskunftspflichtig für die ergänzende Reprä-
§ 10
sentativerhebung sind die Inhaber der in Absatz 1
Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Unternehmen und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Betriebe. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968 243
Gesetz
über die Handwerkszählung 1968
(Handwerkszählungsgesetz 1968)
Vom 1. April 1968
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 5. die beschäftigten Personen im Jahre 1967 und
schlossen: 1968,
6. den Umsatz im Kalenderjahr 1967.
§ 1
(2) Außerdem werden bei höchstens 150 000 der
Im Jahre 1968 wird eine Handwerkszählung als
in Absatz 1 angeführten Betriebe zusätzlich folgende
Bundesstatistik durchgeführt. Ihr geht eine Ermitt-
Tatbestände erfaßt:
lung von Angaben zur Kennzeichnung und Zu-
ordnung der Betriebe voraus. 1. die Löhne, Gehälter und Sozialaufwendungen im
Kalenderjahr 1967,
2. der Material- und Wareneingang im Kalender-
§ 2 jahr 1967,
Auskunftspflichtig sind die in die Handwerks- 3. der Material- und Warenbestand am Ende der
rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Kalenderjahre 1966 und 1967,
Personen und Personengesellschaften. 4. der Wert der vergebenen Lohnarbeiten im Ka-
lenderjahr 1967,
§ 3 5. die Zusammensetzung des Umsatzes und die
Absatzrichtung im Kalenderjahr 1967, im Bau-
(1) Die Handwerkskammern stellen den für die
gewerbe außerdem die Jahresbauleistung im
Durchführung der Zählung zuständigen Landes-
Kalenderjahr 1967,
behörden die Anschriften der nach § 2 auskunfts-
pflichtigen Personen und Personengesellschaften auf 6. der Wert der erworbenen, der selbsterstellten
Anforderung zur Verfügung. und der verkauften Sachanlagen im Kalenderjahr
1967.
(2) Soweit bei der Durchführung der Zählung
Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften § 5
zur Mitwirkung herangezogen werden, gelten die Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
Vorschriften des § 12 Abs. 1 und des § 13 des Ge- Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
setzes über die Statistik für Bundeszwecke auch für zwecke durch die erhebenden Behörden an die für
die Mitglieder ihrer Organe und für ihre Bedienste- die Wirtschaft zuständige oberste Bundes- und
ten. Landesbehörde ohne Nennung des Namens des Aus-
kunftspflichtigen ist zugelassen.
§ 4
(1) Die Zählung erfaßt bei allen Handwerks- § 6
betrieben folgende Tatbestände: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. die Rechtsform, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. die Eigenschaft des Inhabers als Vertriebener (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder Deutscher aus der &owjetischen Besatzungs-
zone oder dem Sowjetsektor von Berlin, § 7
3. die Art der ausgeübten Tätigkeiten, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
4. das Vorhandensein von Zweigniederlassungen, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 14, ausgegeben am 28. März 1968
1'). J. 68 Vierzigste Vcmndnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Rindermarktordnun~1 -
196B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
25. 3. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung bestimmter feuer-
9Cdührlicher Gegenstände auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Bundcsqcselzbl. III 9502-1
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
5. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
6. :1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 25. Juni 1956 zu dem
Internationalen rlhN<~inkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
G. 3. 68 Bekanntmachung über dEm Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der lnternationalc~n Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
7. '.{. 68 fü!kc1nntmc1chung über die Fortgeltung des Ubereinkommens über die Sklaverei . . . . . . . . . . . . 164
8. 3. 68 Bekunnlnldc:hung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über Zu-
scJmnwnarlwit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
10. 3. 68 Bekc1nntrnachunq über d(~n C::eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die
W<'ltorganisal.ion für Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968 245
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 3. 68 Verordnung Nr. 5/68 über die Festsetzung von
EntgeltE~n für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 57 21. 3. 68 Siehe§ 4
19. 3. 68 Verordnung TSF Nr. 3/68 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 58 22. 3. 68 1. 4. 68
15. 3. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffilhrlsdirektion Bremen für die Schiff-
Jc1hrt cmf der Weser 58 22. 3. 68 1. 4. 68
15. 3. 68 Schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdircktion Bremen für die Schiffahrt
auf der Weser über die Schallsignale zum Anfor-
dern von Schleppern 58 22. 3. 68 1. 4. 68
21. 3. 68 Verordnung Nr. 6/68 über die Festsetzung von
Entgelten lür V<!rkehrsleislungen der Binnen-
schiffahrt 60 26. 3. 68 25. 3. 68
15. 3. 68 SchiffahrtpoliZ<!iliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirekl.ion Jfomburg für die Schiffahrt
auf der Unterelbe über die Schallsignale im Ver-
kehr mit Schleppcm1 60 26.3. 68 1. 4. 68
21. 3. 68 Verordnung Nr. 7/68 über die Festsetzung von
Entgelten für VPrk(!hrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 63 29. 3. 68 1. 4. 68
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen 21. 3. 68 L 71/1
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blatt-
werk 21. 3. 68 L 71/8
19. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 317/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 3. 68 L 69/1
19. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 318/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 20. 3.68 L 69/2
19. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 319/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20. 3.68 L 69/4
19. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 320/68 der Kommission zur Vervoll-
ständigung des Anhangs zur Verordnung Nr. 225/67/EWG mit
Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung des Welt-
marktpreises für Olsaalen 20.3.68 L 69/5
20. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 321/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 3. 68 L 70/1
20. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 322/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 3. 68 L 70/2
20. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 323/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 3. 68 L 70/4
20. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 324/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
zeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 21. 3. 68 L 70/5
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 325/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22.3.68 L 72/1
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 326/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22.3.68 L 72/2
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 327/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 3.68 L 72/4
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 328/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 22. 3.68 L 72/6
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 329/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 22. 3.68 L 72/9
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 330/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 22. 3.68 L 72/11
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 331/68 der Kommission zur Festlegung
der Voraussetzungen, die bei den in der Verordnung Nr. 372/
67/EWG vorgesehenen Bescheinigungen erfüllt sein müssen 23.3.68 L 73/1
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 332/68 der Kommission zur Aufstel-
lung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 331/68 vorgesehe-
nen Liste für die Ausgabestellen der Bescheinigung 23. 3.68 L 73/5
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1968 247
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
21. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. :rn/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungser-
zeugnissen zu f~rhebenden Abschöpfungen 22. 3. 68 L 72/13
22. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 334/68 der Kommission zur Festsetzung
der c1uf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen c1nwendbaren Abschöpfungen 23. 3. 68 L 73/6
22. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 335/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 3. 68 L 73/7
22. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 336/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23.3. 68 L 73/9
22. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 337/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 23. 3. 68 L 73/10
22. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 338/68 der Kommission mit Dbergangs-
bestimmungen für den Sektor Hanfsaaten in Frankreich 23.3.68 L 73/11
22. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 339/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 23. 3.68 L 73/12
248 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
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