233
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1968 Nr.18
Tag Inhalt Seite
18. 3. 68 Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung 233
Bunde1>gosctzhl. III 2031-1-7
19. 3. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
Bundcsucsclzbl. III 613-1-3
22. 3. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Ver-
steigerervorschriften -- VerstV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
Bundesgcsetzhl. III 7104-5
26. 3. 68 Verordnung über den Weingeistgehalt von Trinkbranntweinen, die unter Zusatz von
Tafelwässern hergestellt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
15. 3. 68 Entsdwidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Artikel 131 des
Grundgesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
Bundcs~1eselzbl. III 2036-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblctlt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
Verordnung
zu§ 127 der Bundesdisziplinarordnung
Vom 18. März 1968
Auf Grund des § 127 der Bundesdisziplinarord- 2. im Grenzschutzeinzeldienst
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom a) der Bundesminister des Innern,
20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) wird verord-
b) der Leiter der Grenzschutzdirektion,
net:
c) der Vorsteher eines Grenzschutzamtes.
§ 1 (2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten
(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 der
Sinne des § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung Bundesdisziplinarordnung sind
sind 1. in der Grenzschutztruppe
1. in der Grenzschutztruppe die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben c bis e bezeich-
a) der Bundesminister des Innern, neten Offiziere,
b) der Kommandeur eines Grenzschutzkomman- 2. im Grenzschutzeinzeldienst
dos, der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichnete
der Kommandeur der Grnnzschutzschulen, Beamte.
c) der Kommandeur einer Grenzschutzgruppe und
Offiziere in entsprechender Dienststellung, § 2
d) der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung Dienstvorgesetzer der Polizeivollzugsbeamten im
und Offiziere in entsprechender Dienststellung, Bundesministerium des Innern im Sinne des § 29
e) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung ist der Bundes-
Offiziere in entsprechender Dienststellung, minister des Innern.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 3 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel VI des
Diensl vorgesetzle der Poli:.wivollzugsbeamten im Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinar-
Bundeskriminalamt im Sinne des § 29 Abs. 2 der rechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725)
Bundesdisziplinarordnung sind der Bundesminister auch im Land Berlin.
des Innern und cfor Präsiclenl des Bundeskriminal- § 5
amtes.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 4
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- den Bundesgrenzschutz vom 1. Oktober 1963 (Bun-
leitungsgeselzcs vom 4. Janui:lr 1952 (Bundes- desgesetzbl. I S. 773) außer Kraft.
Bonn, den 18. März 1968
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 19. März 1968
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Zollgesetzes vom Anlage 1:
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- Abschnitt H ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
ändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des
„Seezollgrenze ist die Gerade, die den Punkt, in dem
Zollgesetzes vom 13. Dezember 1967 (Bundesgesetz-
die Seedeiche des Dieksanderkoogs und des Kaiser-
blatt I S. 1205), wird verordnet: Wilhelm-Koogs zusammentreffen, mit der Kugel-
bake auf der äußersten seewärtigen Landspitze des
linken Ufers der Elbmündung verbindet."
Artikel 1
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zoll- Artikel 2
binnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Gebiete vom 22. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 2141), zuletzt geändert durch die Zweite Verord- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
nung zur Änderung der Verordnung über die Zoll- auch im Land Berlin.
grenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzauf- Artikel 3
sicht unterworfenen Gebiete vom 9. Dezember 1966 Diese Verordnu;ng tritt am Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 19. März 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1968 235
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
(Versteigerervorschriften - VerstV)
Vom 22. März 1968
Auf Grund des § 34 b Abs. 8 der Gewerbeordnung Auftraggeber anzugeben; die Verpflichtung,
wird mit Zustirnrnung des Bund(•srcltes verordnet: die beweglichen Sachen im einzelnen aufzu-
führen, entfällt."
Artikel 1 3. In § 6 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 einge-
fügt:
Die Verordnung über gewerbsmäßige Versteige-
rungen {Versteigerervorschriflen --- VerstV) vom „Dies gilt nicht für Versteigerungen unter freiem
12. Januar 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 43) wird wie Himmel, wenn der Name des Versteigerers und
folgt geändert: die Versteigerungsbedingungen zu Beginn der
Versteigerung mündlich bekanntgegeben sowie
1. § 4 wird wie folgl gcünderl: ein Abdruck dieser Verordnung und der Verstei-
a) § 4 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3: gerungsbedingungen zur Einsichtnahme bereitge-
halten werden."
,,Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen,
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
die dem Versteigerer gehören, gesondert auf-
zuführen und als solche zu kc~nnzeichnen." 4. In § 7 werden die Worte „des § 6 Abs. 2 Satz 2"
ersetzt durch die Worte „des § 6 Abs. 2 Satz 3".
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Bei Münzenvcrsteigerungen genügt an- 5. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
stelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 eine ,,Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
Kennzeichnung der Sachen, die dem Versteige- sen, wenn der Versteigerer den Bietern in an-
rer gehören." derer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Versteigerungsgut zu beurteilen."
6. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgendPr neuer Satz 2 ein- 7. In § 24 Nr. 3 werden die Worte „entgegen § 4
gefügt: Abs. 2" durch die Worte „entgegen § 4 Abs. 3"
ersetzt.
,,Bei der Versteigerung von landwirtschaftli-
chem Inventar, landwirlschafllichen und forst- Artikel 2
wirtschaftlichen Erzeugnissen und Vieh ist Geltung in Berlin
eine Anzeige nur erforderlich, wenn es sich
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Uber-
um Waren der in § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buch-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stabe b der Gewerbeordnung qenannten Art
handelt." blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
Der bisherige Salz 2 wird Satz 3. nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Strichpunkt hinter auch im Land Berlin.
dl~m Wort „aufzuführen" durch einen Punkt Artikel 3
ersetzt. Der nachfolgende Halbsatz wird ge-
strichen und folgender neuer Satz 3 eingefügt: Inkrafttreten
„In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
2 sind der Anlaß der Versteigerung sowie der kündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. v o n D oh n an y i
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
über den W eingeistgehalt von Trinkbranntweinen,
die unter Zusatz von Tafelwässern hergestent sind
Vom 26. März 1968
Auf Grund des § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 5. Korn,
über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 6. Bitteren oder
(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch
7. Likören
das Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 385), verordnet der Bundes- ausschließlich unter Zusatz von Tafelwässern (Ver-
minister der Finanzen, ordnung über Tafelwässer vom 12. November 1934
- Reichsgesetzbl. I S. 1183 - , zuletzt geändert durch
auf Grund des § 100 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
die Zweite Verordnung über Tafelwässer vom
über das Branntweinmonopol in Verbindung mit
11. Februar 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 199 -) her-
§ 129 der Branntweinverwertungsordnung (Zentral-
gestellt sind.
blatt für das Deutsche Reich 1922 S. 707), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung der § 2
Branntweinverwertungsordnung vom 21. März 1967 Bei verkaufsfertig zubereitetem Branntwein im
(Bundesgesetzbl. I S. 356), und des § 1 Satz 2 des Sinne des § 1 muß in einer Wortverbindung auf den
Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopol- Zusatz von Tafelwasser, z. B. Whisky-Soda, hinge-
verwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 wiesen werden. Die §§ 130 und 131 der Branntwein-
(Bundesgesetzbl. I S. 491) verordnet die Bundes- verwertungsordnung bleiben unberührt.
monopolverwaltung für Branntwein:
§ 3
§ 1 § 2 dieser Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Getränke dürfen mit einem Weingeistgehalt von Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mindestens 12 und höchstens 15 Raumhundertteilen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesge-
1. Wacholderbranntwein, setzbl. I S. 224) auch im Land Berlin.
2. Whisky,
3. Wodka, § 4
4. Rum, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Offenbach a. M., den 26. März 1968
Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein
In Vertretung
Borbe
Nr. 18 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1968 23'1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Dezember 1967 - 2 BvL 14/62, 3/64, 11/65,
15/66 und 2 BvR 15/67 - , ergangen auf Vorlagen
des Verwaltungsgerichts Hamburg, des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Schleswig-Holsteini-
schen Verwaltungsgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts sowie auf eine Verfassungsbeschwerde,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Artikel 131 des
Grundgesetzes in der Fassung des Artikels I
Nr. 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes zur . Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fall enden Personen vom 11. Sep-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, auch soweit er nach
dem Tod eines nicht wiederverwendeten Ange-
hörigen des öffentlichen Dienstes angewandt
wird mit der Folge, daß dessen Hinterbliebene
ihre Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz
verlieren, und auch soweit er sich bezieht auf
Angehörige der alten Wehrmacht, die nach dem
ersten Weltkrieg mit lebenslänglicher Dienst-
zeitversorgung ausgeschieden sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. März 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 13, ausgegeben am 21. März 1968
13. 3. 68 VierLe Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und
gi f1iger Stoffe auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
Bunclosgcsclzhl. lll 9502-2
1. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des mPnschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See 147
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter 147
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen 148
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten
Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 99 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei 155
4. 3. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Hcuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1968 239
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 291/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 3.68 L 65/1
13. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 292/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 14.3.68 L 65/2
13. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 293/68 der Kommission zu Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14.3.68 L 65/4
13. 3. 68 Verordnun9 (EWG) Nr. 294/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 14.3.68 L 65/5
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 295/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen über die Festsetzung der auf die Einfuhren
von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen einschließ-
lich Getreide-Mischfuttermittel anzuwendenden Abschöpfun-
gen für Januür und Februar 1968 15. 3.68 L 66/1
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 296/68 der Kommission zur Festsetzung
des auf dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung der
Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden Preis-
unterschieds für Weißzucker 15.3. 68 L 66/17
15. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 297/68 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 16.3.68 L 67/6
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 298/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.3.68 L 66/18
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 299/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 15.3.68 L 66/19
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 300/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15.3.68 L 66/21
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 301/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 15.3.68 L 66/23
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 302/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 15.3.68 L 66/23
14. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 303/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 15.3.68 L 66/28
15. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 304/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16.3.68 L 67/1
15. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 305/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16.3.68 L 67/2
15. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 306/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16.3.68 L 67/4
15. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 307/68 der l,(ommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 16. 3. 68 L 67/5
15. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 308/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 16.3.68 L 67/9
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,il um uncl Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
18. ]. 68 Verordnung (EWG) Nr. 309/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 3.68 L 68/1
18. 3. G8 Verordnung (EWG) Nr. 310/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 3.68 L 68/2
18. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 311/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.3.68 L 68/4
18. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 312/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für getrocknete Eier ohne Schale 19.3.68 L 68/5
18. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 313/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für Eieralbumin und Milchalbumin 19.3.68 L 68/6
18. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 314/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für geschlachtete Hühner und Truthühner 19. 3. 68 L 68/7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesan;eiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (13undesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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