230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Januar 1968 - 2 BvL 15/65 - , ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Münster, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel II Ziffer 2 Buchstabe e des Gesetzes zur
Anderung des Einkommensteuergesetzes und
des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April
1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verstieß gegen Ar-
tikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und
war deshalb nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. März 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968 231
ß undesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 12, ausgegeben am 20. März 1968
11. 3. 68 Fünfundzwctnzigsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschifü~ und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Bundesgcsetzbl. III 9502-4
14. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fern-
sehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
14. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
23. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im Straßen-
und im Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge
von Schiffbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . . 137
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
5. 3. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver-
hinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . 140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 2. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) (1. Änderung) 47 7.3.68 18. 3. 68
5. 3. 68 I. Nachtrag zu den Tarifen für die Schiffahrt-
abgaben auf den Bundeswasserstraßen Neckar,
Main/Regnitz, Main-Donau-Kanal vom 22. Dezem-
ber 1967 50 12.3.68 15. 3. 68
5. 3. 68 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Ände-
rung der Erstattungsverordnung Rindfleisch 50 12.3.68
7. 3. 68 Verordnung Nr. 3/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 53 15.3.68 20. 3. 68
22. 2. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Signale und Fahrregeln beim
Einlaufen in das W endebecken beim Uberseehafen
in Bremen und beim Pctssieren der Einfahrt in
den Uberseehafen 53 15. 3.68 15. 3. 68
28. 2. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg für
den Schiffsverkehr auf der Este durch das innere
Sturmflut-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 53 15. 3.68 1. 4. 68
13. 3. 68 Verordnung Nr. 4/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 55 19.3.68 20. 3. 68
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968 231
ß undesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 12, ausgegeben am 20. März 1968
11. 3. 68 Fünfundzwctnzigsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschifü~ und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Bundesgcsetzbl. III 9502-4
14. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fern-
sehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
14. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
23. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im Straßen-
und im Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge
von Schiffbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . . 137
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
5. 3. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver-
hinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . 140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 2. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) (1. Änderung) 47 7.3.68 18. 3. 68
5. 3. 68 I. Nachtrag zu den Tarifen für die Schiffahrt-
abgaben auf den Bundeswasserstraßen Neckar,
Main/Regnitz, Main-Donau-Kanal vom 22. Dezem-
ber 1967 50 12.3.68 15. 3. 68
5. 3. 68 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Ände-
rung der Erstattungsverordnung Rindfleisch 50 12.3.68
7. 3. 68 Verordnung Nr. 3/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 53 15.3.68 20. 3. 68
22. 2. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Signale und Fahrregeln beim
Einlaufen in das W endebecken beim Uberseehafen
in Bremen und beim Pctssieren der Einfahrt in
den Uberseehafen 53 15. 3.68 15. 3. 68
28. 2. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg für
den Schiffsverkehr auf der Este durch das innere
Sturmflut-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 53 15. 3.68 1. 4. 68
13. 3. 68 Verordnung Nr. 4/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 55 19.3.68 20. 3. 68
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 273/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.3.68 L 60/1
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 274/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 8.3.68 L 60/2
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 275/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8.3.68 L 60/4
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 276/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 8.3.68 L 60/6
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 277/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 8.3.68 L 60/9
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 278/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 8.3.68 L 60/11
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 279/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 242/68 zur Festsetzung der Er-
stattungen für Getreideverarbeitungserzeugnisse, einschließlich
Getreide-Mischfuttermittel 8.3.68 L 60/13
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 280/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.3.68 L 62 /1
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 281/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 3.68 L62.'2
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 282/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.3.68 L 62.4
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 283/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Beihilfe für Olsaaten 9.3.68 L62/5
11. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 284/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 3.68 L 63/1
11. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 285/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 3.68 L63/2
11. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 286/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12.3.68 L63/4
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 287/68 des Rates zur Änderung von
Artikel 1 der Verordnung Nr. 372/67/EWG 13.3.68 L 64/1
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 288/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 3. 68 L64/2
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 289/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 13.3.68 L 64/3
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 290/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 13.3.68 L 64 5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!!t 5 °1,_. . . .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z_e1thcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedi_ngungen__ für Teil III durch d_en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis v1ertel1ahrhch !ur Teil I und Teil II 1e 8.50 DM.
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Bin e l s t ü·c k je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .. "Bund~sqesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer vo1ausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzughch Versandgebuhr 0, 1o DM.
225
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1968 Nr.17
Tag Inhalt Seite
18. 3. 68 Gesetz über die Gebäude- und Wohnungszählung 1968 (Wohnungszählungsgesetz 1968) 225
18. 3. 68 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
12. 3. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel II Ziff. 2 Buchstabe e des Gesetzes
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April
1950) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Gesetz
über die Gebäude- und Wohnungszählung 1968
(W ohnungszählungsgesetz 1968)
Vom 18. März 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. die Rechtsstellung des Eigentümers als gemein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ
der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne des
§ 1 Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird nach den nungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetz-
Verhältnissen im Monat Oktober 1968 eine Ge- blatt I S. 437);
bäude- und Wohnungszählung durchgeführt. 3. Lage, Art, Baujahr und Unterkellerung;
§ 2 4. Art der Wasserversorgung, der Schmutzwasser-
beseitigung und der Fäkalienbeseitigung.
Zur Vorbereitung der Gebäude- und Wohnungs-
zählung nach § 1 können Probebefragungen sowie
eine Gebäudevorerhebung durchgeführt werden.
Nach Abschluß der Gebäude- und Wohnungszählung
§ 4
sind Kontrollbefragungen zulässig. Die Wohnungszählung erstreckt sich auf Woh-
nungen und Wohngelegenheiten. Es werden erfaßt:
§ 3
1. Zahl und Lage der in den Gebäuden (§ 3 Abs. 1)
(1) Die Gebäudezählung erstreckt sich auf: befindlichen Wohnungen und Wohngelegenheiten
1. Wohngebäude, und die Namen der Inhaber sowie bei Wohnun-
2. bewohnte Nichtwohngebäude, gen Angaben darüber, ob es sich um Sonder-
eigentum im Sinne des Wohnungseigentums-
3. bewohnte Unterkünfte.
gesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
(2) Bei den Gebäuden nach Absatz 1 werden er- S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
faßt: Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
1. Name und Anschrift des Eigentümers oder an
S. 861), handelt;
seiner Stelle des Erbbauberechtigten oder Nieß-
brauchberechtigten oder desjenigen, der An- 2. Zahl der Wohnungen, die nach dem Wohnungs-
spruch auf Ubereignung des Gebäudes oder auf bindungsgesetz 1965 vom 24. August 1965 (Bun-
Einräumung oder Ubertragung des Erbbaurechts desgesetzbl. I S. 945, 954) als öffentlich gefördert
oder des Nießbrauchs hat; gelten;
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. die Wohnungen und Wohngelegenheiten danach, c) im übrigen die Inhaber der Wohnungen oder
ob sie auf Grund eines Mietvertrages oder eines Wohngelegenheiten;
ähnlichen Nutzungsverhältnisses genutzt werden,
oder ob sie der Eigentümer des Gebäudes oder 4. für die Angaben nach § 4 Nr. 8 Sätze 2 und 3:
der Wohnung selbst bewohnt, oder ob sie auf die Vorstände oder die volljährigen Mitglieder
Grund Nießbrauchs, einer beschränkten persön- der Wohnparteien.
lichen Dienstbarkeit oder eines Dauerwohnrechts
genutzt werden; § 6
4. Größe und Ausstattung; Die Ergebnisse der in § 1 bezeichneten Zählung
können für bestimmte Gemeinden nach Blöcken
5. Zahl und Größe der Räume und Art ihrer und Blockseiten aufbereitet werden; das Nähere
Nutzung; Vorhandensein eines Wohnungs- bestimmt die nach Landesrecht zuständige oberste
abschlusses; Landesbehörde.
6. Dauer der Nutzung; Dauer und Gründe des Leer-
stehens; § 7
7. bei Mietwohnungen: (1) Zur Durchführung der in § 1 bezeichneten
Zählung können ehrenamtliche Zähler bestellt wer-
Einzugsjahr des Mieters, Höhe der monatlichen den.
Miete, Höhe der Vergütung für Sonderleistun-
gen, Höhe der finanziellen Vorausleistungen des (2) Zur Ubernahme der ehrenamtlichen Zähler-
Mieters und deren Auswirkung auf die Miete; tätigkeit ist jeder Deutsche im Alter von 18 bis 65
Jahren verpflichtet. Wer aus gesundheitlichen oder
8. bei Wohnungen und Wohngelegenheiten: anderen wichtigen Gründen zur Ubernahme der
Zahl der Wohnparteien und Zahl der Personen Zählertätigkeit außerstande ist, ist befreit. Es ist
in der Wohnung oder Wohngelegenheit. Außer- zulässig, Deutsche, die älter als 65 Jahre sind und
dem werden bei jeder Wohnpartei erfaßt: sich freiwillig zur Ubernahme der Zählertätigkeit
bereit erklären, zum ehrenamtlichen Zähler zu be-
a) Name, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit stellen.
und soziale Stellung des Vorstandes der
Wohnpartei sowie die Angabe, ob er Unter- (3) Der Zähler ist berechtigt und verpflichtet, die
mieter ist; notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen, so-
b) Angaben darüber, ob der Vorstand der Wohn- weit dies zur Erfüllung des Zählungszwecks erfor-
partei Vertriebener oder Deutscher aus der derlich und der Auskunftspflichtige hiermit einver-
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands standen ist.
oder dem Sowjetsektor von Berlin ist;
§ 8
c) Zahl der minderjährigen unverheirateten und
der übrigen zur Wohnpartei gehörenden Per- (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, Ge-
sonen. meindeverbände und sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Bedienste-
Bei zusammenwohnenden Eheleuten, die in den
ten auf Anforderung der Erhebungsstellen für die
Jahren 1963 bis einschließlich 1967 die Ehe ge-
Zählertätigkeit zur Verfügung zu stellen.
schlossen haben, werden das Jahr der Ehe-
schließung und die Zahl ihrer Kinder erfaßt. (2) Eine lebenswichtige Tätigkeit öffentlicher
Dienste darf durch diese Verpflichtung nicht unter-
brochen werden.
§ 5
Auskunftspflichtig sind § 9
1. für die Angaben nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Den zuständigen Behörden der Länder, Gemein-
und 2: den und Gemeindeverbände dürfen Einzelangaben
die Eigentümer oder Gebäudeverwalter oder die über die nach den §§ 3 und 4 Nr. 1 bis 3 erfaßten
sonstigen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Per- Sachverhalte für Zwecke der Landes- und Regional-
sonen; planung sowie des Städtebaus zugänglich gemacht
werden; § 12 Abs. 1, 3 und 4 und § 13 Abs. 1 bis 4
2. für die Angaben nach § 4 Nr. 3:
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen und die gelten entsprechend.
Inhaber der Wohnungen und Wohngelegen-
heiten; § 10
3. für die Angaben nach § 4 Nr. 4 bis 8 Satz 1: Im Saarland ist § 4 Nr. 2 in folgender Fassung an-
a) bei nicht bewohnten Wohnungen die nach zuwenden:
Nummer 1 Auskunftspflichtigen,
,,2. Zahl der Wohnungen, die nach dem Wohnungs-
b) bei Wohnungen, die von Angehörigen aus- baugesetz für das Saarland in der Fassung vom
ländischer Streitkräfte privatrechtlich gemietet 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saarlandes
sind, die Vermieter, S. 889) als öffentlich gefördert gelten, sowie Zahl
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968 227
der Wohnungen, die vor dem 6. Juli 1959 be- zember 1967 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in
zu~Jslertig wurden, wenn sie mit öffentlichen zwei gleichen Teilbeträgen am 1. Oktober 1968 und
Mitteln im Sinne des § 4 des Wohnungsbau- am 1. Oktober 1969 zu zahlen.
gesetzes für das Saarland finanziert worden
sind." § 12
§ 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Der Bund ~Jewüh rl den U:indern zum Ausgleich
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Mehrbeli:islunnen, die ihnen und den Gemein-
den durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine
§ 13
Finanzzuweisunq in llöhe von 0,50 Deutsche Mark
je Einwohnc•r. MaßqPbend ist die Wohnbevölke- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
runq, die dds Sliltistisclw Bund()samt für den 31. De- dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
228 Bundr!sgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gesetz
über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Vom 18. März 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durch-
geführt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich
§ 1 anerkannt ist.
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine ab-
,,pharmazeutisch-technischer Assistent" oder „phar- geschlossene Realschulbildung oder eine andere
mazeutisch-technische Assistentin" ausüben will, gleichwertige Ausbildung nachweist.
bedarf der Erlaubnis. (3) Der Lehrgang umfaßt eine theoretische und
praktische Ausbildung.
§ 2
(1) Die Erlctubnis wird erteilt, wenn der Antrag- § 6
steller Die praktische Ausbildung wird in Apotheken,
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Der
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, Apothekenleiter hat für eine ordnungsgemäße prak-
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung tische Ausbildung des Anwärters zu sorgen. Die
des Berufs ergibt, Zahl der in der Apotheke auszubildenden Anwärter
soll in einem angemessenen Verhältnis zum Um-
3. nicht wewm eines körperlichen Gebrechens, we-
fang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl
gen Schwciche s<~iner geistigen oder körperlichen
der in der Apotheke tätigen Apotheker stehen.
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des
Berufs unfi:ihig oder ungeeignet ist,
4. nach einem zweijährigen Lehrgang und einer § 7
halbjähri~Jcn prc1ktischen Ausbildung die staat- Der Bundesminister für Gesundheitswesen regelt
lich€~ Prüfung für pharmazeutisch-technische durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Assistenten bestanden hat. desrates in einer Ausbildungs- und Prüfungs-
(2) Eine dUße>rhalb des Geltungsbereiches dieses ordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das
die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-tech- Nähere über die praktische Ausbildung in der
nischen Assistenten ~Jilt als Ausbildung im Sinne Apotheke und über die staatliche Prüfung. Er regelt
des Absatzes 1 Nr. 4, wenn die Gleichwertigkeit des in dieser Rechtsverordnung auch die Anrechnung
Ausbildungsstandes nachgewiesen ist. gleichwertiger Ausbildungszeiten und Prüfungen
sowie die Anrechnung von Unterbrechungen auf die
Dauer des Lehrgangs.
§ 3
(1) Die falaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei § 8
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staat- Der pharmazeutisch-technische Assistent ist be-
liche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nicht bestanden fugt, in der Apotheke unter der Aufsicht eines
oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abge- Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszu-
schlossen war. üben. Das Nähere bestimmt die Apothekenbetriebs-
ordnung. Zur Vertretung in der Leitung einer Apo-
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach- theke ist der pharmazeutisch-technische Assistent
träglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht befugt.
weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn § g
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zu-
Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist. ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-
steller die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-
§ 4 technische Assistenten abgelegt hat.
In den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs (2) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 in Verbin-
einer Erlaubnis ist der Betroffene vorher zu hören. dung mit § 2 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 sowie nach § 3
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968 229
1rifft die zustünd ige 13(\hörde des Landes, in dem (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
der Ant.rn~Jsteller od<'r der pharnrnzeutisch-tech- buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
nische Assistent werden.
1. seinen Wohnsitz hat oder § 11
2. wenn eine Zustiindi~Jkeit nach Nummer l nicht (1) Für vorgeprüfte Apothekeranwärter gelten
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 als er-
oder füllt.
]. wenn eine Zusl.ündi~Jkeit mich Nummer 1 oder (2) Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke,
Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkraft-
Wohnsitz ~1ehc1bt hat. treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen
spätestens mit dem Ablauf eines Jahres nach In-
(3) Die Entscheidung über die staatliche Anerken- krafttreten dieses Gesetzes.
nung einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Anstalt § 12
ihren Sitz hat oder l1c1ben so11.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(4) Die Lmch~sregierungen bestimmen die zur des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Durchführung dieses Cesetzes zuständigen Behör- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 10 Dritten Uberleitungsgesetzes.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufs-
§ 13
bezeichnung „pharmazeutisch-technischer Assistent"
oder „pharmazeutisch-technische Assistentin" führt, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ohne die Erlaubnis nilch § 1 zu besitzen. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Januar 1968 - 2 BvL 15/65 - , ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Münster, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel II Ziffer 2 Buchstabe e des Gesetzes zur
Anderung des Einkommensteuergesetzes und
des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April
1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) verstieß gegen Ar-
tikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und
war deshalb nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. März 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1968 231
ß undesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 12, ausgegeben am 20. März 1968
11. 3. 68 Fünfundzwctnzigsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschifü~ und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Bundesgcsetzbl. III 9502-4
14. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fern-
sehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
14. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
23. 2. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung im Straßen-
und im Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 8 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge
von Schiffbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen . . . . . . . . . . . 137
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 22 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
29. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
5. 3. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Ver-
hinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . 140
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 2. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) (1. Änderung) 47 7.3.68 18. 3. 68
5. 3. 68 I. Nachtrag zu den Tarifen für die Schiffahrt-
abgaben auf den Bundeswasserstraßen Neckar,
Main/Regnitz, Main-Donau-Kanal vom 22. Dezem-
ber 1967 50 12.3.68 15. 3. 68
5. 3. 68 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Ände-
rung der Erstattungsverordnung Rindfleisch 50 12.3.68
7. 3. 68 Verordnung Nr. 3/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 53 15.3.68 20. 3. 68
22. 2. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Signale und Fahrregeln beim
Einlaufen in das W endebecken beim Uberseehafen
in Bremen und beim Pctssieren der Einfahrt in
den Uberseehafen 53 15. 3.68 15. 3. 68
28. 2. 68 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg für
den Schiffsverkehr auf der Este durch das innere
Sturmflut-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 53 15. 3.68 1. 4. 68
13. 3. 68 Verordnung Nr. 4/68 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 55 19.3.68 20. 3. 68
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 273/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.3.68 L 60/1
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 274/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 8.3.68 L 60/2
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 275/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8.3.68 L 60/4
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 276/68 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 8.3.68 L 60/6
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 277/68 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 8.3.68 L 60/9
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 278/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 8.3.68 L 60/11
7. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 279/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 242/68 zur Festsetzung der Er-
stattungen für Getreideverarbeitungserzeugnisse, einschließlich
Getreide-Mischfuttermittel 8.3.68 L 60/13
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 280/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.3.68 L 62 /1
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 281/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 3.68 L62.'2
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 282/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.3.68 L 62.4
8. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 283/68 der Kommission zur Fest-
setzung der Beihilfe für Olsaaten 9.3.68 L62/5
11. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 284/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 3.68 L 63/1
11. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 285/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 3.68 L63/2
11. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 286/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12.3.68 L63/4
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 287/68 des Rates zur Änderung von
Artikel 1 der Verordnung Nr. 372/67/EWG 13.3.68 L 64/1
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 288/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 3. 68 L64/2
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 289/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 13.3.68 L 64/3
12. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 290/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 13.3.68 L 64 5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!!t 5 °1,_. . . .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m z_e1thcher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedi_ngungen__ für Teil III durch d_en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis v1ertel1ahrhch !ur Teil I und Teil II 1e 8.50 DM.
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