Nr. 16 ~- Ttig der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968 221
liehen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie § 9
in der Steuerbilcmz für den letzten Bilanzstichtag
Änderung des Vermögensteuergesetzes
vor dem für die Ermi ltl ung des Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungs- § 9 a des Vermögensteuergesetzes in der Fassung
stichtag ausqewicsen worden ist. vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ande-
(4) Ist die Entwicklungshilfe im Rahmen eines
rung des Bewertungsgesetzes und des Vermögen-
land- und forsl wirtschaftlichen Betriebs geleistet
steuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
worden, so sind die Absätze 2 und 3 entsprechend
S. 153) ist für Veranlagungszeitpunkte nach dem
bei der Ermittlung d(!S Gesamtvermögens des In-
1. Januar 1963 nur anzuwenden, soweit vor dem
habers dieses limd- und forstwirtschaftlichen Be-
1. Januar 1963 Entwicklungshilfe durch Kapital-
triebs anzuwenden.
anlagen in Entwicklungsländern geleistet worden
ist.
§ 10
Anwendung im Land Berlin
Dritter Abschnitt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Schlußvorschriften
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 8 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Änderung des Einkommensteuergesetzes lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Dem § 34 d des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1253) wird der folgende Absatz 4 angefügt: § 11
,, (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten Anwendungsbereich
nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
Entwicklungslctndern, die vor dem 1. Januar 1963 ge- mals. für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
leistet worden ist." dem 31. Dezember 1967 enden.
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
(5. UStDV)
Vom 11. März 1968
Auf Grund des § 25 ;\ bs. 2 des Umsatzsteuergeset- Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes) besteuert
zes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes- werden,
gesetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur 3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften han-
Anderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert- deln.
steuer) vom 18. Oktolwr 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 991), wird verordnet: (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das
.Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung
§ 1 über die Befreiung von der Führung des Steuer-
Befreiung von der Führung des Steuerheftes heftes aus.
§ 2
(1) Unternehmer, die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes ein Steuerheft zu führen haben, sind von Geltung im Land Berlin
dieser Verpflichtung befreit, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Nieder- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
lassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeich- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
nungen nach § 22 des Gesetzes sowie nach der steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land
Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer- Berlin.
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli 1967 (Bun- § 3
desgesetzbl. I S. 801) machen, Inkrafttreten
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Kraft.
Bonn, den 11. März 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erlaß
über die Stiftung der PRO MUSICA-Plakette
Vom 7. März 1968
Als Auszeichnung für Vereinigungen von Musik-
liebhabern, die sich in langjährigem Wirken beson-
dere Verdienste um die Pflege des instrumentalen
Musizierens und damit um die Förderung des kultu-
rellen Lebens erworben haben, stifte ich die
PRO MUSICA-Plakette.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch
besondere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 7. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Richtlinien
für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette
1. Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung 4. Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs
für Vereinigungen von Musikliebhabern be- Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den
stimmt, die sich in langjährigem Wirken beson- Empfehlungsausschuß zu richten. Die Antrags-
dere Verdienste um die Pflege des instrumenta- formulare sind beim Dachverband (je zweifach)
len Musizierens und damit um die Förderung des erhältlich. Diese sind ausgefüllt zunächst an den
kulturellen Lebens erworben haben. Dachverband zu leiten.
Die Plakette zeigt auf der Vorderseite „Musi- Dem Antrag sind beizufügen
zierende" mit Lyra und die Inschrift „Für Ver- a) Nachweis über die Gründungszeit (Satzung
dienste um instrumentales Musizieren - PRO oder sonstige Belege);
MUSICA -"; die Rückseite zeigt den Bunde:;- b) Konzertprogramme von Konzerten der letzten
adler. Form und Größe der Plakett9 sind auf einer 5 Jahre sowie einschlägige Presseberichte,
Mustertafel festgelegt. Die Plakette ist eine nicht ferner das Festbuch einer etwa schon statt-
tragbare Auszeichnung.
gefundenen Jubiläumsfeier sowie Unterlagen
2. Die Plakette wird durch den Bundespräsidenten über besondere Leistungen in früherer Zeit,
aus Anlaß des 100jährigen Bestehens einer Musik- die zur Begründung des Antrages wesentlich
vereinigung auf deren Antrag verliehen. Voraus- erscheinen;
setzung für die Verleihung ist der Nachweis, daß c) Bescheinigung der Stadt oder des Landkreises
sich die Musikvereinigung in ernster und erfolg- über die kulturelle Betätigung der Musik-
reicher musikalischer Arbeit der Pflege der instru- vereinigung und ihre Verdienste um das
mentalen Musik gewidmet und im Rahmen der instrumentale Musizieren.
örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder
volksbildende Verdienste erworben hat. Dabei 5. Der Dachverband prüft und bescheinigt die Rich-
ist insbesondere die Arbeit der Musikvereinigung tigkeit der in dem Antrag der Musikvereinigung
in den vor dem Antrag liegenden fünf Jahren gemachten Angaben und leitet den Antrag an den
zu würdigen. Empf ehlungsausschuß weiter.
3. Die Verleihung der Plakette erfolgt auf Vorschlag Musikvereinigungen, die keinem Dachverband an-
des zuständigen Landeskultusministers auf Grund gehören, richten den Antrag mit Belegen an den
der Stellungnahme des Empfehlungsausschusses. für sie zuständigen Landeskultusminister, der den
Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten durch Antrag nach entsprechender Vorprüfung dem
den Bundesminister des Innern vorgelegt. Empfehlungsausschuß zuleitet.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968 223
G. Der Ernpf()h lungsm1sschuß besleht uus vier Mit- kultusminister oder, wenn der Kultusminister ver-
iJl icdern; je ein Mitglied wird bestellt von hindert ist, durch seinen Beauftragten ausgehän-
der Arbc~its9c)nwinschaft der Volksmusikver- digt. Bei dieser Gelegenheit wird die Ehren-
bände, plakette, deren Beschaffung dem Bundesminister
dem Bund Deut.scher Liebt1dlwrorchcster, des Innern obliegt, überreicht.
der Ständiwm Konfs)renz der Kultusminister 9. Bei Musikvereinigungen im Ausland erfolgt die
der Uinder und Verleihung der Plakette auf Vorschlag des Aus-
dem Bundesrn inist()r des Innern. wärtigen Amtes auf Grund der Stellungnahme
Den Vorsitz im Emplchlungsausschuß führt der des Empfehlungsausschusses.
Vertreter des Bu ndesminislers des Innern. Der Antrag der Musikvereinigung im Ausland ist
Der Ausschuß befaßt sich mit den Anträgen, die über die zuständige deutsche amtliche Vertretung
ihm nach Nummer 5 zugeleitet werden. und das Auswärtige Amt beim Bundesminister
des Innern einzureichen, der ihn nach entsprechen-
7. Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten Anträge der Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zu-
und empfiehlt dem Landeskultusminister, in leitet.
dessen Bereich der Antrngsteller seinen Sitz hat, Bei der Behandlung derartiger Anträge im Emp-
die Musikvereinigung, die für eine Verleihung fehlungsausschuß tritt ein Vertreter des Aus-
der Plakette in Betracht kommt; er leitet die dem wärtigen Amtes hinzu.
Antrag beigefügten Unterlagen an den Antrag-
Der Empfehlungsausschuß prüft cien Antrag und
steller zurück. Auf die Empfehlung des Emp-
empfiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des
fehlungsausschusses gestützt, schlägt der Landes-
Innern die Verleihung. Den Verleihungsvorschlag
kultusminister nach Prüfung die Verleihung vor.
legt der Bundesminister des Innern nach Prüfung
Der Vorschlag wird dem Bundesminister des
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt dem
Innern zur Vorli.1gc beim Bundespräsidenten zu-
Bundespräsidenten vor.
geleitet.
Die Uberreichung der Urkunde und der Ehren-
8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehren- plakette erfolgt durch die amtliche Vertretung
plakette vollzieht der Bundespräsident. Die der Bundesrepublik Deutschland in dem be-
Urkunde wird durch den zuständigen Landes- treffenden Land.
Bonn, den 7. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Vorderseite Rückseite
Plakette: rund, Bronze
Originalgröße: 16 cm
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUPlt>dr<: Rc'.chtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill t1111 ll nd Be1.eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
29. 2. 68 Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur
Fesllequnq des Statuts der Beamten der Europäischen Ge-
rncinschclll.cn und der Beschäftigungsbedingungen für die son-
stiqen Bedienstelen dieser Gemeinschaften sowie zur Ein-
führunq von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die
Beamten cler Kommission anwendbar sind 4. 3. 68 L 56/1
29. 2. G8 Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates zur
Festlequnq dl)r BPstünmungen und des Verfahrens für die Er-
hcbunq der Slt!uer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften 4. 3. 68 L 56/8
W. 2. fi8 Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 261/68 des Rates zur
Anderunq lfor Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom
des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
Jür die Milqlieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-
mission sowie~ der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern
der qt!nwinsmnen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
1.fm ernrrnn1. worden sind 5. 3. 68 L 57/1
29. 2. 68 Verordnunq (EWG, Euratom, ECKS) Nr. 262/68 des Rates zur
Andc!rung dl·r Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom
des Red.es vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
liir den Prtisidenlen und die Mitglieder der Kommission sowie
für den Pri:isidentc-~n, die Richter, die Generalanwälte und den
Kanzh!r des Gcrichtsh.ofes 5.3.68 L 57/2
4. 3. G8 \Terordnun9 (EWG) Nr. 263/68 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnu119 Nr. 473/67/EWG über die Ein- und Ausfuhr-
lizenzen für Getreide und Reis 5.3.68 L 57/3
4. 3. GB Verordnunq (EWG) Nr. 264/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
odt~r Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 5. 3. 68 L 57/5
4. 3. 6B Verordnung (EWG) Nr. 265/68 der Kommission über die Fest-
setzu nq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 5.3. 68 L 57/6
4. 3. fü3 Verordnunq (IJWC) Nr. 266/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslatlunq für Getreide anzuwendenden Berich-
liqunq 5. 3. 68 L 57/8
5. 3. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 267/68 der Kommission zur Festsetzung
der ,rnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~igen anwendbaren Abschöpfungen 6. 3.68 L 58/1
5. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 268/68 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Pri'imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefügt werden 6. 3. 68 L 58/2
5. 3. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 269/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 6.3.68 L 58/4
Hcrichliqunq zu Anhanq I der Verordnung (EWG) Nr. 241/68
der Kommission vom 29. Februar 1968 über die Festsetzung
der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverarbeitunqs-
r!rzeuqnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel anzu-
wendenclcm Abschöpfungen (Abl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1968) 6. 3. 68 L 58/16
6. :l. 6ß Vcrordnunq (EWG) Nr. 270/68 der Kommission zur Festsetzung
der crnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roqgen anwendbaren Abschöpfungen 7.3. 68 L 59/1
fi. '.l. GB Verordnung (EWG) Nr. 271/68 der Kommission über die Fest-
sPlzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mil lz hinzugefügt werden 7.3.68 L 59/2
6. '.l. fül VProrclnung (EWG) Nr. 272/68 der Kommissi.on zur Änderung
der bei dPr Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 7.3.68 L 59/4
H <'raus fJ e li <' r : Dl•r Bundesminisler der .Justiz. -- Ver In q : Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ·enthalten; der angewandte Steuersatz beträ~t 5 •tu_. . . .
Das ßuncJr.sqcselzlJlail. t:rscl,c·inl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Re1henfolqe nach ihrer
Ausfcrliqunq vr:rkiill(kf. In Teil lJI wird das als fortqellcnd fe5tqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
recllts vom 10 . .Juli 19'.iß (B1111dcsq<:sdzbl. I S. 437) nach Sarhqebictcn qeordnet veröffenllicht. Bezugsbedingungen für Teil III du'.ch d_en Verlaq.
Bezuqslwclinq111HJ<·n liir Tt:il I und II: Laufend c r Bez u q nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
Einzels 1. ii c k c ic, anqd,111<J<'rH, Jfi Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .. ,,Bundesqesetzblatt
Köln 3 D9 od,,, n,ich Bczc1hlunq iluf Crnntl einer Vo1,rnsrnchnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebuhr 0,15 DM.
217
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 AusA·cA·chcn zu Bonn am 22. März 1968 1 Nr.16
Tag Inhalt Seite
15. 3. 68 Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapital-
anlagen in Entwicklungsländern (Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
Bun<lesgesc)tzbl. I 11 610-6-6
11. 3. 68 Fünfle Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (5. UStDV) 221
7. 3. 68 Erlaß über die Stiflung der PRO MUSICA-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
7. 3. 68 Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften dc:r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
(Entwicklungshilfe-Steuergesetz)
Vom 15. März 1968
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur An-
derung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom
1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 201) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über steuer-
liche Maßnahmen zur Förderung von privaten
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (Entwick-
lungshilfe-Steuergesetz) unter Berücksichtigung des
oben angeführten Anderungsgesetzes bekannt-
gemacht.
Bonn, den 15. März 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen
in Entwicklungsländern
(Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968)
Erster Abschnitt nach dem 31. Dezember 1962 und vor dem 1. Januar
Steuern vom Einkommen 1973 Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Ent-
wicklungsländern leisten, können für die Ermittlung
des Gewinns
§ 1
1. bei der Bewertung der Kapitalanlagen einen Ab-
Bewertungsabschlag und steuerfreie Rücklage schlag bis zur Höhe von 15 vom Hundert der
für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapi-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund talanlagen vornehmen und
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder 2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-
§ 5 des Einkommensteuergeselzes ermitteln und die lage bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
den Abschlag nach Ziffer 1 verminderten An- stand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher
schaffungs- oder Herstellungskosten der Kapital- Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen im inter-
anlagen bilden; die Rücklage ist vom sechsten nationalen Verkehr besteht, ist weitere Vorausset-
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an zung, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinn- sammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-
erhöhend aufzulösen. minister für Verkehr oder die von ihnen bestimmte
Bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 Stelle die entwicklungspolitische und verkehrs-
und 4 in Entwicklungsländern, mit denen ein Ab- politische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestätigt. Für Darlehen im Sinne der Ziffer 2 werden
besteht, gilt Satz 1 Ziff. 2 mit der Maßgabe, daß eine die Vergünstigungen des Absatzes 1 unter der Be-
gewinnmindernde Rücklage bis zur Höhe von 60 vom dingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Darlehen nicht stattfindet.
der Kapitalanlagen gebildet werden kann; Satz 1 (3) Der Bewertungsabschlag nach Absatz 1 Ziff. 1
Ziff. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. und die Rücklage nach Absatz 1 Ziff. 2 und Satz 2
(2) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im sind nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die
Sinne des Absatzes 1 sind Mittel der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be-
triebstätte in Entwicklungsländern zugeführt wor-
1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent- den sind.
wicklungsländern, die anläßlich der Gründung
oder einer Kapitalerhöhung erworben worden (4) Bei der Bemessung des Bewertungsabschlags
sind, und der Rücklage sind die Kapitalanlagen nur zu
berücksichtigen, soweit die zugeführten Mittel in
2. Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1967 und abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagever-
vor dem 1. Januar 1973 an Kapitalgesellschaften mögens oder in zum Anlagevermögen eines Ge-
in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit werbebetriebs gehörendem Grund und Boden oder
der Gründung oder einer erheblichen Erweite- dem deutschen Erbbaurecht entsprechendem Recht
rung des Unternehmens hingegeben worden sind, bestehen oder bis zum Ende des auf die Zuführung
wenn die Darlehen nach den vertraglichen Ver- in das Entwicklungsland folgenden Wirtschaftsjahrs
einbarungen vor Ablauf von sechs Jahren seit zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirt-
der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurück- schaftsgüter verwendet werden.
zuzahlen sind und
a) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehns- (5) Bei der Bemessung der Rücklage nach Ab-
gewährung unmittelbar oder mittelbar mit satz 1 Ziff. 2 können außerdem berücksichtigt wer-
mindestens 15 vom Hundert am Kapital der den:
darlehnsempfangenden Kapitalgesellschaft be- 1. bei allen Kapitalanlagen
teiligt ist oder der Teil der zugeführten Mittel, der in Wirt-
b) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung schaftsgütern des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs-
ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn und Betriebsstoffe sowie Halb- und Fertigwaren)
gewährt wird oder besteht oder bis zum Ende des auf die Zuführung
c) durch die darlehnsempfangende Kapital- in das Entwicklungsland folgenden Wirtschafts-
gesellschaft mindestens bis zum Ablauf von jahrs zur Anschaffung o,der Herstellung dieser
sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehens Wirtschaftsgüter verwendet wird. Die Wirt-
zu einem nicht unerheblichen Teil Wirtschafts- schaftsgüter des Vorratsvermögens sind jedoch
güter unter Benutzung von gewerblichen nur insoweit zu berücksichtigen, als bei der Ge-
Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen, Mu- sellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in
stern, Verfahren oder gewerblichen Erfahrun- Entwicklungsländern am Ende des Wirtschafts-
gen und Kenntnissen des Darlehnsgebers jahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der
hergestellt oder unter einem Warenzeichen Mittel in das Entwicklungsland folgt, gegenüber
des Darlehnsgebers vertrieben werden, dem Bestand an Wirtschaftsgütern des Vorrats-
vermögens am Ende des Wirtschaftsjahrs, das
3. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel
lungsländern zum Zweck der Gründung oder vorangegangen ist, ein Mehrbestand vorhanden
einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens
ist;
und
2. bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Ver-
4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer sicherungsunternehmen in Entwicklungsländern,
Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick- bei denen der Bundesminister für Wirtschaft im
lungsländern zum Zweck der Gründung oder Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirt-
einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der schaftliche Zusammenarbeit die besondere ent-
Betriebstätte) zugeführt worden ist, wicklungspolitische Förderungswürdigkeit be-
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb- stätigt hat,
stätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder der Teil der zugeführten Mittel, der bis zum
fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung Ende des auf die Zuführung in das Entwicklungs-
von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die land folgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewährung
Bewirkung gewerblicher Leistungen oder den Be- von Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens
trieb einer Land- und Forstwirtschaft zum Gegen- sechs Jahren an Unternehmen in Entwicklungs-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968 219
lctndern zur Fimmzierung von betrieblichen In- Jahre nach ihrer Zuführung in der Personengesell-
vestitionen oder zum Erwerb von Beteiligungen schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Ent-
an Unternehmen in Entwicklungsländern, die die wicklungsland, im Fall einer durch die Verhältnisse
Voruussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 letzter im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der
Halbsatz erfüllen, verwendet oder in Erfüllung Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-
gesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes stätte in eine Kapitalgesellschaft in dieser Kapital-
bei der Staatsbank des Entwicklungslandes gesellschaft verbleiben.
hinterlegt oder eingelegt wird. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemessen sich
Die Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags der Bewertungsabschlag und die Rücklage nach § 1
nach Absatz 1 Ziff. l und der Rücklage nach Ab- Abs. 1 nach dem Buchwert der hingegebenen Wirt-
satz 1 Satz 2 ist insoweit ausgeschlossen. schaftsgüter.
(6) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 1 (3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen
und 2 können auch dann als Betriebsvermögen des vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder
inländischen Betriebs des Steuerpflichtigen behan- der Betriebstätte in Entwicklungsländern abnutzbare
delt werden, wenn zwischen diesem Betrieb und Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt
den Kapitalanlagen kein wirtschaftlicher Zusammen- worden sind.
hang besteht. § 4
§ 2 Sondervorschriften
Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen
an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, (1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
die von der Entwicklungsgesellschaft erworben Ziff. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im
werden Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Per-
Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord- sonengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-
nungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 stätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesell-
des Einkommensteuergesetzes ermitteln und die schaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn ent-
nach dem 31. Dezember 1967 und vor dem 1. Januar standen, so kann der Steuerpflichtige im Wirt-
1973 von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft- schaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs-
liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher
beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapital- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in die-
gesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei sem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt
denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Ge-
letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschafts- winns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den
jahr der Anschaffung eine den steuerlichen Gewinn Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er
mindernde Rücklage bis zur Höhe von 50 vom im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den
Hundert der Anschaffungskosten dieser Beteiligun- steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In
gen bilden. Die Rücklage ist vom sechsten auf ihre diesem Fall sind die Vorschriften des § 6 b Abs. 3
Bildung folgenden Wfrtschaftsjahr an jährlich mit bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Ziff. 2 des Ein-
mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzu- kommensteuergesetzes mit der Maßgabe entspre-
lösen. § 1 Abs. 6 gilt entsprechend. chend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutz-
§ 3 baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Sondervorschriften vermögens übertragen werden darf.
für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, so-
(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2, die weit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
durch Sacheinlagen erworben worden sind oder in Ziff. 1, 3 und 4 und § 2 infolge einer durch die Ver-
solchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach hältnisse im Entwicklungsland bedingten Veräuße-
§ 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höhe- rung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder
ren Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer
Bilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebe- Personengesellschaft, einem Betrieb oder einer Be-
nen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausschei- triebstätte im Entwicklungsland ein im Inland
dens aus dem Betriebsvermögen des inländischen steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist.
Betriebs nach den Vorschriften über die steuerliche (3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder
Gewinnermittlung anzusetzen gewesen wären (Buch- Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine
wert). Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapital- Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des
anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 in Ent- § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
wicklungsländern, mit denen ein Abkommen zur zes auf den bei der Umwandlung oder Veräußerung
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann entstandenen Gewinn keine Anwendung.
der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem
Teilwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeit- § 5
punkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen
des inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung Wegfall der Steuervergünstigungen
außer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Sat- (1) Werden Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 2
zes 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß die Ziff. 2 nach Ablauf von sechs Jahren seit der Hin-
hingegebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei gabe in Teilbeträgen zurückgezahlt, so vermindert
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
si.ch der nil<h § 1 /\ bs. 1 Zi ff. 1 zulässige Bewertungs- im Fall der Ziffer 2
abschld~J vom Wirtsdwflsjcilu der Rückzahlung an bis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtretung
jeweils um den Betrag, der dem Anteil des zurück- oder Dberführung der Darlehen folgenden Wirt-
uczahllcn Teilbdrnqs des Dc1rld1C'ns am Nennbetrag schaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue
des Dctrlehens c>ntsprid1L Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 Ziff. 2 gewährt
(2) Werden K<1pittlldnlagen im Sinne des § 1 werden. Bei einer durch die Verhältnisse im Ent-
Abs. 2 oder Bd<!ili~iungen im Sinne des § 2 nach§ 6 wicklungsland bedingten Umwandlung einer Per-
des Einkornnwnste1wr~JE~sdzcs mil dem niedrigeren sonengesellschaft, eines Betriebs oder einer Betrieb-
Teilwert an9eselzt., so ist eine nach § 1 Abs. l oder stätte in Entwicklungsländern in eine Kapitalgesell-
nuch § 2 qebildete Rückl.il~Je .im Wirtschaftsjahr des schaft entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende
Ansatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des An- Auflösung der Rücklage in Höhe des Betrags oder
teils, der dem lJ II tersch ied zwischen dem Wert, mit Teilbetrags, der dem Verhältnis zwischen der Betei-
dem die Kapi l.cllcrn lage bisher angesetzt war, und ligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesell-
dem niedrigeren Teil wett entspricht, vorzeitig schaft und seinem Anteil an der Personengesell-
gew irnwrhöhend c1ufzulösen. Satz l ist ni.cht anzu-
schaft:, dem Betrieb oder der Betriebstät:t:e vor der
wenden, sowc~il lwi Dcirlehen im Sinne des § 1 Umwandlung entspricht. In diesem Fall ist die Rück-
Abs. 2 ZifJ. 2 der niedrlgew Teilwert: ausschließlich lage in entsprechender Anwendung des Satzes 1
mit Rücksicht dUI' dit~ UnverzinsJichkeit der Darlehen vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der
angesetzt worcJ,,n ist. Eine für Darlehen im Sinne Kapitalgesellschaft: einer der in Satz 2 Ziff. 1 bis 3
des§ 1 J\bs.2 Zilf.2 qebildete Rücklage ist ab- bezeichneten Tatbestande verwirklicht wird, ohne
weichend von § 1 !\bs. 1 ZiH. 2 vom sechsten auf daß die Voraussetzungen des Satzes 2 letzter Halb-
ihre Bildung folq<\rHlen Wirtschdftsjahr an jährlich satz von der Kapitalgesellschaft erfüllt werden.
in Höhe des Betrags oder Teilbetrags gewinn-
erhöhend auf:1.ulösen, der dem Ante>il der Tilgung (4) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die
im jeweiliqen Wirlschc1flsjahr dm Nennbetrag des Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die
hingegebenen Darlehens rintspricht; die Rücklage Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz,
jst: jedoch vom sechsten i:lllf ihm Bildung folgenden so sind die Kapitalanlagen mit dem Wert anzu-
Wirtscht1flsjahr dll jeweils mit mindestens einem setzen, der sich ergibt, wenn der Bewertungs-
Sechstel 9ew i nnerhöhcnd aufzulösen. abschlag nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 nicht in Anspruch
genommen worden wäre; die nach § 1 Abs. 1 oder
(3) Werden Bel.Pi l iDUll~Jen <111 KapHalgesellschaf- nach § 2 gebildete steuerfreie Rücklage ist in die-
ten in Enlwicklunqslündern im Sinne des § 1 Abs. 2 sem Falle in voller Höhe gewinnerhöhend aufzu-
ZiJf. l oder § 2 veräußert oder in das Privatvermö- lösen.
gen üherfüh rt, so ist die Rücklag(~ im Wirtschafts-
jahr cfor VPr~iußpruno oder Uberfühnmg in das § 6
Privatverrnöq(~n im Vnrhällnis des Anteils der ver- Entwicklungsländer
äußertPn o<for in d,1s Privillvermögen überführten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Kapitalei n ld(Je ·1.u r cwsc1m1.f~n Kapita.lanlage vorzeitig
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gewinnerhöhend ,nifzulösen. Entsprechendes gilt,
den Kreis der Länder und Gebiete zu bestimmen,
wenn bei Kc1pildl<1nlc1~1en irn Sinne des § 1 Abs. 2
die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder politischen
zum Bel riel>svcrn1ö~wn der Gesellschaft, des Be-
Verhältnisse und unter Berücksichtigung des mit
triebs odPr d(~r Bc Lri<!bsl ü !IP qehörende
1
diesem Gesetz angestrebten Erfolgs als Entwick-
1. Wirtschc1fl.sqiiter des /\nlagevermögens oder des lungsländer im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen
Vorrntsverm<)nens oder Beteiligungen im Sinne sind.
des § 1 Abs. 5 Ziff. 2, die lwi der Bemessung der
Rücklciqe lwriicksichli~Jt worden sind, veräußert
oder in diis Privatvermögen oder in ein Land Zweiter Abschnitt
überführt w<'rden, dc1s nicht zu den Entwick-
lunqsl~ind<'rr1 qd1<irl, o(kr Gewerbesteuer und Vermögensteuer
2. Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 Ziff. 2 zurück-
gezahlt oder <1bqelrel.en oder in das Privatver- § 7
müuen ude:r in <'incn Bdrid) (t~ine Belriebstätte) (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch
in einem L<1nd überführt werden, das nicht zu den für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des
Entwicklunqsl;indPrn qehört, oder Gewerbesteuergesetzes.
3. Belrüqc, die rwch § 1 Abs. 5 Ziff. 2 bei. der Staats- (2) Wirtschaftsgüter, für die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1
bank des Entwicklun~Jsli:rndes hinterle9t oder ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist,
eingeleqt worden sind, zurück9ezahlt werden, sind bei der Ermittlung des Einheitswerts des ge-
ohne dciß von der c;esellsd1aft, dem Betrieb oder werblichen Betriebs mit dem für die Vermögens-
der fü!triebstütte besteuerung maßgeblichen Wert, vermindert: um den
im Fall der Ziffer 1 nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 vorgenommenen Bewertungs-
bis zum Endt~ des mif die Veräußerun9 oder Dber- abschlag, anzusetzen.
föhrung folgenden Wirtschaftsjahrs in entspre- (3) Ist nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 oder Satz 2 oder
chendem Umfang Ersalzw irtschuftsgüter ange- nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese
schafft oder hergestellt, bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerb-
Nr. 16 ~- Ttig der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968 221
liehen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie § 9
in der Steuerbilcmz für den letzten Bilanzstichtag
Änderung des Vermögensteuergesetzes
vor dem für die Ermi ltl ung des Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungs- § 9 a des Vermögensteuergesetzes in der Fassung
stichtag ausqewicsen worden ist. vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ande-
(4) Ist die Entwicklungshilfe im Rahmen eines
rung des Bewertungsgesetzes und des Vermögen-
land- und forsl wirtschaftlichen Betriebs geleistet
steuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
worden, so sind die Absätze 2 und 3 entsprechend
S. 153) ist für Veranlagungszeitpunkte nach dem
bei der Ermittlung d(!S Gesamtvermögens des In-
1. Januar 1963 nur anzuwenden, soweit vor dem
habers dieses limd- und forstwirtschaftlichen Be-
1. Januar 1963 Entwicklungshilfe durch Kapital-
triebs anzuwenden.
anlagen in Entwicklungsländern geleistet worden
ist.
§ 10
Anwendung im Land Berlin
Dritter Abschnitt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Schlußvorschriften
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 8 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Änderung des Einkommensteuergesetzes lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Dem § 34 d des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1253) wird der folgende Absatz 4 angefügt: § 11
,, (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten Anwendungsbereich
nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
Entwicklungslctndern, die vor dem 1. Januar 1963 ge- mals. für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
leistet worden ist." dem 31. Dezember 1967 enden.
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
(5. UStDV)
Vom 11. März 1968
Auf Grund des § 25 ;\ bs. 2 des Umsatzsteuergeset- Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes) besteuert
zes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes- werden,
gesetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur 3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften han-
Anderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert- deln.
steuer) vom 18. Oktolwr 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 991), wird verordnet: (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das
.Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung
§ 1 über die Befreiung von der Führung des Steuer-
Befreiung von der Führung des Steuerheftes heftes aus.
§ 2
(1) Unternehmer, die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes ein Steuerheft zu führen haben, sind von Geltung im Land Berlin
dieser Verpflichtung befreit, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Nieder- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
lassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeich- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
nungen nach § 22 des Gesetzes sowie nach der steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land
Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer- Berlin.
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli 1967 (Bun- § 3
desgesetzbl. I S. 801) machen, Inkrafttreten
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Kraft.
Bonn, den 11. März 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Erlaß
über die Stiftung der PRO MUSICA-Plakette
Vom 7. März 1968
Als Auszeichnung für Vereinigungen von Musik-
liebhabern, die sich in langjährigem Wirken beson-
dere Verdienste um die Pflege des instrumentalen
Musizierens und damit um die Förderung des kultu-
rellen Lebens erworben haben, stifte ich die
PRO MUSICA-Plakette.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch
besondere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 7. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Richtlinien
für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette
1. Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung 4. Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs
für Vereinigungen von Musikliebhabern be- Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den
stimmt, die sich in langjährigem Wirken beson- Empfehlungsausschuß zu richten. Die Antrags-
dere Verdienste um die Pflege des instrumenta- formulare sind beim Dachverband (je zweifach)
len Musizierens und damit um die Förderung des erhältlich. Diese sind ausgefüllt zunächst an den
kulturellen Lebens erworben haben. Dachverband zu leiten.
Die Plakette zeigt auf der Vorderseite „Musi- Dem Antrag sind beizufügen
zierende" mit Lyra und die Inschrift „Für Ver- a) Nachweis über die Gründungszeit (Satzung
dienste um instrumentales Musizieren - PRO oder sonstige Belege);
MUSICA -"; die Rückseite zeigt den Bunde:;- b) Konzertprogramme von Konzerten der letzten
adler. Form und Größe der Plakett9 sind auf einer 5 Jahre sowie einschlägige Presseberichte,
Mustertafel festgelegt. Die Plakette ist eine nicht ferner das Festbuch einer etwa schon statt-
tragbare Auszeichnung.
gefundenen Jubiläumsfeier sowie Unterlagen
2. Die Plakette wird durch den Bundespräsidenten über besondere Leistungen in früherer Zeit,
aus Anlaß des 100jährigen Bestehens einer Musik- die zur Begründung des Antrages wesentlich
vereinigung auf deren Antrag verliehen. Voraus- erscheinen;
setzung für die Verleihung ist der Nachweis, daß c) Bescheinigung der Stadt oder des Landkreises
sich die Musikvereinigung in ernster und erfolg- über die kulturelle Betätigung der Musik-
reicher musikalischer Arbeit der Pflege der instru- vereinigung und ihre Verdienste um das
mentalen Musik gewidmet und im Rahmen der instrumentale Musizieren.
örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder
volksbildende Verdienste erworben hat. Dabei 5. Der Dachverband prüft und bescheinigt die Rich-
ist insbesondere die Arbeit der Musikvereinigung tigkeit der in dem Antrag der Musikvereinigung
in den vor dem Antrag liegenden fünf Jahren gemachten Angaben und leitet den Antrag an den
zu würdigen. Empf ehlungsausschuß weiter.
3. Die Verleihung der Plakette erfolgt auf Vorschlag Musikvereinigungen, die keinem Dachverband an-
des zuständigen Landeskultusministers auf Grund gehören, richten den Antrag mit Belegen an den
der Stellungnahme des Empfehlungsausschusses. für sie zuständigen Landeskultusminister, der den
Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten durch Antrag nach entsprechender Vorprüfung dem
den Bundesminister des Innern vorgelegt. Empfehlungsausschuß zuleitet.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1968 223
G. Der Ernpf()h lungsm1sschuß besleht uus vier Mit- kultusminister oder, wenn der Kultusminister ver-
iJl icdern; je ein Mitglied wird bestellt von hindert ist, durch seinen Beauftragten ausgehän-
der Arbc~its9c)nwinschaft der Volksmusikver- digt. Bei dieser Gelegenheit wird die Ehren-
bände, plakette, deren Beschaffung dem Bundesminister
dem Bund Deut.scher Liebt1dlwrorchcster, des Innern obliegt, überreicht.
der Ständiwm Konfs)renz der Kultusminister 9. Bei Musikvereinigungen im Ausland erfolgt die
der Uinder und Verleihung der Plakette auf Vorschlag des Aus-
dem Bundesrn inist()r des Innern. wärtigen Amtes auf Grund der Stellungnahme
Den Vorsitz im Emplchlungsausschuß führt der des Empfehlungsausschusses.
Vertreter des Bu ndesminislers des Innern. Der Antrag der Musikvereinigung im Ausland ist
Der Ausschuß befaßt sich mit den Anträgen, die über die zuständige deutsche amtliche Vertretung
ihm nach Nummer 5 zugeleitet werden. und das Auswärtige Amt beim Bundesminister
des Innern einzureichen, der ihn nach entsprechen-
7. Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten Anträge der Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zu-
und empfiehlt dem Landeskultusminister, in leitet.
dessen Bereich der Antrngsteller seinen Sitz hat, Bei der Behandlung derartiger Anträge im Emp-
die Musikvereinigung, die für eine Verleihung fehlungsausschuß tritt ein Vertreter des Aus-
der Plakette in Betracht kommt; er leitet die dem wärtigen Amtes hinzu.
Antrag beigefügten Unterlagen an den Antrag-
Der Empfehlungsausschuß prüft cien Antrag und
steller zurück. Auf die Empfehlung des Emp-
empfiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des
fehlungsausschusses gestützt, schlägt der Landes-
Innern die Verleihung. Den Verleihungsvorschlag
kultusminister nach Prüfung die Verleihung vor.
legt der Bundesminister des Innern nach Prüfung
Der Vorschlag wird dem Bundesminister des
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt dem
Innern zur Vorli.1gc beim Bundespräsidenten zu-
Bundespräsidenten vor.
geleitet.
Die Uberreichung der Urkunde und der Ehren-
8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehren- plakette erfolgt durch die amtliche Vertretung
plakette vollzieht der Bundespräsident. Die der Bundesrepublik Deutschland in dem be-
Urkunde wird durch den zuständigen Landes- treffenden Land.
Bonn, den 7. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Vorderseite Rückseite
Plakette: rund, Bronze
Originalgröße: 16 cm
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUPlt>dr<: Rc'.chtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill t1111 ll nd Be1.eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
29. 2. 68 Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur
Fesllequnq des Statuts der Beamten der Europäischen Ge-
rncinschclll.cn und der Beschäftigungsbedingungen für die son-
stiqen Bedienstelen dieser Gemeinschaften sowie zur Ein-
führunq von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die
Beamten cler Kommission anwendbar sind 4. 3. 68 L 56/1
29. 2. G8 Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates zur
Festlequnq dl)r BPstünmungen und des Verfahrens für die Er-
hcbunq der Slt!uer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften 4. 3. 68 L 56/8
W. 2. fi8 Verordnunq (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 261/68 des Rates zur
Anderunq lfor Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom
des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
Jür die Milqlieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-
mission sowie~ der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern
der qt!nwinsmnen Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
1.fm ernrrnn1. worden sind 5. 3. 68 L 57/1
29. 2. 68 Verordnunq (EWG, Euratom, ECKS) Nr. 262/68 des Rates zur
Andc!rung dl·r Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom
des Red.es vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge
liir den Prtisidenlen und die Mitglieder der Kommission sowie
für den Pri:isidentc-~n, die Richter, die Generalanwälte und den
Kanzh!r des Gcrichtsh.ofes 5.3.68 L 57/2
4. 3. G8 \Terordnun9 (EWG) Nr. 263/68 der Kommission zur Änderung
der Vcrordnu119 Nr. 473/67/EWG über die Ein- und Ausfuhr-
lizenzen für Getreide und Reis 5.3.68 L 57/3
4. 3. GB Verordnunq (EWG) Nr. 264/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
odt~r Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 5. 3. 68 L 57/5
4. 3. 6B Verordnung (EWG) Nr. 265/68 der Kommission über die Fest-
setzu nq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 5.3. 68 L 57/6
4. 3. fü3 Verordnunq (IJWC) Nr. 266/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslatlunq für Getreide anzuwendenden Berich-
liqunq 5. 3. 68 L 57/8
5. 3. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 267/68 der Kommission zur Festsetzung
der ,rnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~igen anwendbaren Abschöpfungen 6. 3.68 L 58/1
5. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 268/68 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Pri'imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefügt werden 6. 3. 68 L 58/2
5. 3. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 269/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 6.3.68 L 58/4
Hcrichliqunq zu Anhanq I der Verordnung (EWG) Nr. 241/68
der Kommission vom 29. Februar 1968 über die Festsetzung
der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverarbeitunqs-
r!rzeuqnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel anzu-
wendenclcm Abschöpfungen (Abl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1968) 6. 3. 68 L 58/16
6. :l. 6ß Vcrordnunq (EWG) Nr. 270/68 der Kommission zur Festsetzung
der crnf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roqgen anwendbaren Abschöpfungen 7.3. 68 L 59/1
fi. '.l. GB Verordnung (EWG) Nr. 271/68 der Kommission über die Fest-
sPlzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mil lz hinzugefügt werden 7.3.68 L 59/2
6. '.l. fül VProrclnung (EWG) Nr. 272/68 der Kommissi.on zur Änderung
der bei dPr Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 7.3.68 L 59/4
H <'raus fJ e li <' r : Dl•r Bundesminisler der .Justiz. -- Ver In q : Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer ·enthalten; der angewandte Steuersatz beträ~t 5 •tu_. . . .
Das ßuncJr.sqcselzlJlail. t:rscl,c·inl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Re1henfolqe nach ihrer
Ausfcrliqunq vr:rkiill(kf. In Teil lJI wird das als fortqellcnd fe5tqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
recllts vom 10 . .Juli 19'.iß (B1111dcsq<:sdzbl. I S. 437) nach Sarhqebictcn qeordnet veröffenllicht. Bezugsbedingungen für Teil III du'.ch d_en Verlaq.
Bezuqslwclinq111HJ<·n liir Tt:il I und II: Laufend c r Bez u q nm durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 8,50 DM,;
Einzels 1. ii c k c ic, anqd,111<J<'rH, Jfi Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .. ,,Bundesqesetzblatt
Köln 3 D9 od,,, n,ich Bczc1hlunq iluf Crnntl einer Vo1,rnsrnchnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebuhr 0,15 DM.