Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968 211
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 29. Februar 1968
Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der
Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bun-
desministers der Verteidigung an:
I.
Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienst-
vorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines
Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.
II.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
behörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte
werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zu-
ständigen Einleitungsbehörden übertragen.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Die Anordnung vom 10. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 773) tritt mit Ablauf des
vorhergehenden Tages außer Kraft.
Bonn, den 29. Februar 1968
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
von Hase
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. März 1968 Vom 8. März 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Waren- Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
zeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein desgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amt-
amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntge- liches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,
macht, das in der Reichsmünze Utrecht des König- das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
reichs der Niederlande eingeführt ist. bliken eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bun- die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 1122). gesetzbl. I S. 212).
Bonn, den 1. März 1968 Bonn, den 8. März 1968
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
Reichsmünze Utrecht Staatliche Qualitätsmarke
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968 213
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesver.fassungsgerichts
vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Stuttgart, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 67 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
13. Juli 1961 Bundesgesetzbl. I S. 981 -
(-:·= § 110 Absatz 3 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1965 - Bundesge-
setzbl. I S. 1861 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
\
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. März 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
- -- ~T --- --------- -•---•-;;;}~~~ -~~- ~ - ....... _&. -•-'-- !::j_!::j.._,.._.._,J.....,.I.l...I.~- ,J.1-J,J 125
crkennung der Genehrnigung .......................................................... .
8. 2. GB Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristcnvcrk<'lir, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Wcrbemc1lerictl für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende EinJuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
13. 2. GB Bckanntrnc1thun~J zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschen-
n~chte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
14. 2. 6B Bekanntmadnmg über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 129
19. 2. 68 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zwischen den Mitglied-
staaten des Europarates über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinheftes für die
Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile
Kriegsbeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
19. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
20. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung qer
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 223/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.2.68 L 50/1
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 224/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28.2.68 L 50/2
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 225/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.2. 68 L 50/4
26. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 226/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 28.2.68 150/5
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 227/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29.2.68 L 51/1
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 228/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 2. 68 L 51/2
209
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1968 Nr.15
Tag l n halt Seite
4. 3. 68 Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
(22. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
29. 2. 68 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung....................................................... 211
1. 3. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
8. 3. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
1. 3. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 67 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vorn 13. Juli 1961 = § 110 Abs. 3 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
Bun<lesqe~elzbl. III 610-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
Verordnung
zur Durchführung des§ 55a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
(22. LeistungsDV-LA)
Vom 4. März 1968
Auf Grund des § 55 a Abs. 5 und des § 367 des (2) Die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. De- Schäden sind jeweils um nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 des
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87), Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ge-
geändert durch das Neunzehnte Gesetz zur Ände- sondert festgestellte, nicht in Entschädigungszahlun-
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 gen bestehende Leistungen zu mindern. Im übrigen
(Bundesgesetzbl. I S. 509), verordnet die Bundes- gilt folgendes:
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Ver-
mögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten
§ 1 Betrag anzusetzen.
Schadensbetrag 2. Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem
Vermögen sowie an Grundvermögen sind fest-
(1) Für die Bemessung des in § 55 a Abs. 3 Nr. 1 gestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im
des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Betrags Zeitpunkt des Schadenseintritts mit diesem Ver-
(Stundungsgrundbetrag) werden die festgestellten mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stan-
Schäden des unmittelbar Geschädigten im Sinne des den oder an ihm dinglich gesichert waren, mit der
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a bis d des Hälfte des festgestellten Betrags abzusetzen.
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geändert 3. Bei Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-
durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des sprüchen, die auf Reichsmark gelautet haben, ist
Lastenausgleichsgesetzes, zu einem Schadensbetrag von dem Betrag auszugehen, mit dem sie auf
zusammengefaßt. Schäden, für die Entschädigungs- Deutsche Mark der Deutschen Notenbank um-
zahlungen von mehr als 50 vom Hundert gewährt gewertet worden sind oder umzuwerten gewesen
worden sind, bleiben außer Betracht; § 8 Abs. 2 Nr. 4 wären. Diese Beträge sowie Schäden an privat-
des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 1. De- rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf Deut-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), geändert sche Mark oder Mark der Deutschen Notenbank
durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des gelautet haben, sind mit einem Viertel anzu-
Lastenausgleichsgesetzes, ist entsprechend anzu- setzen. Im Fall der Wegnahme von Ansprüchen
wenden. durch Verfügungsbeschränkung ist von dem nach
vom 4. Juni 19GO (I3unllesdI1zelger Nr. U:3.'.J vom .z--...-•··-"''"~ .. =J'__..~- -~~-,-·- __ , ___ - - · - - - - - -- -....s ....,
24. Sepl(~mber 1960) mit den Änderungen und Er- Fassung vorn 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 349)
gänzungen vom 30. April 1962 (Bundesanzeiger ist anzuwenden.
Nr. 122 vom 3. Juli 1962) entstanden sind. § 4
Aufteilung
§ 2
Der Stundungsgrundbetrag wird, wenn der unmit-
Stundungsgrundbetrag telbar Geschädigte vor dem 1. Januar 1967 verstor-
Für die Bildung des Stundungsgrundbetrags auf ben ist, auf die Erben nach dem Verhältnis ihrer
Grund des nach § 1 ermittelten Schadensbetrags ist Erbteile aufgeteilt.
§ 246 des Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden. § 5
Aufrundung
§ 3
Der nach den §§ 2 bis 4 sich ergebende Stundungs-
Kürzung des Stundungsgrundbetrags grundbetrag wird auf volle 10 Deutsche Mark auf-
(1) Für die Kürzung des Stundungsgrundbetrags gerundet.
gilt § 249 des Lastenausgleichsgesetzes mit folgen- § 6
der Maßgabe:
Anwendung in Berlin
1. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 ent-
standen, tritt bei der Anwendung des § 249 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Lastenausgleichsgesetzes an die Stelle des leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
welches sich auf diesen Stichtag ergeben würde, ausgleichsgesetzes und § 7 des Neunzehnten Geset-
wenn die Schäden vorher entstanden wären. zes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch
im Land Berlin.
2. Der Stundungsgrundbetrag ist nach Anwendung
des § 249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes um § 7
denjenigen Grundbetrag zu kürzen, der sich für
lnkraf ttreten
Schäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes
und für Schäden im Sinne der Richtlinien der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Bundesregierung über die Gewährung von Dar- kündung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1968
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Für den Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Wischnewski
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968 211
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 29. Februar 1968
Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der
Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bun-
desministers der Verteidigung an:
I.
Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienst-
vorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines
Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.
II.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
behörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte
werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zu-
ständigen Einleitungsbehörden übertragen.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Die Anordnung vom 10. August
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 773) tritt mit Ablauf des
vorhergehenden Tages außer Kraft.
Bonn, den 29. Februar 1968
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
von Hase
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 1. März 1968 Vom 8. März 1968
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Waren- Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
zeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein desgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amt-
amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntge- liches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,
macht, das in der Reichsmünze Utrecht des König- das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
reichs der Niederlande eingeführt ist. bliken eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bun- die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 1122). gesetzbl. I S. 212).
Bonn, den 1. März 1968 Bonn, den 8. März 1968
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
Reichsmünze Utrecht Staatliche Qualitätsmarke
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968 213
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesver.fassungsgerichts
vom 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, ergangen auf
Vorlage des Finanzgerichts Stuttgart, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 67 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
13. Juli 1961 Bundesgesetzbl. I S. 981 -
(-:·= § 110 Absatz 3 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1965 - Bundesge-
setzbl. I S. 1861 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
\
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. März 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
- -- ~T --- --------- -•---•-;;;}~~~ -~~- ~ - ....... _&. -•-'-- !::j_!::j.._,.._.._,J.....,.I.l...I.~- ,J.1-J,J 125
crkennung der Genehrnigung .......................................................... .
8. 2. GB Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristcnvcrk<'lir, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Wcrbemc1lerictl für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende EinJuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
13. 2. GB Bckanntrnc1thun~J zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschen-
n~chte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
14. 2. 6B Bekanntmadnmg über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . 129
19. 2. 68 Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zwischen den Mitglied-
staaten des Europarates über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinheftes für die
Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile
Kriegsbeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
19. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
20. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung qer
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 223/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.2.68 L 50/1
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 224/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28.2.68 L 50/2
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 225/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28.2. 68 L 50/4
26. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 226/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 28.2.68 150/5
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 227/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29.2.68 L 51/1
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 228/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 2. 68 L 51/2
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1968 215
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeid1nung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 229/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstc1ttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 29.2.68 L 51/4
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 230/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 29.2.68 L 51/5
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 231/68 der Kommission zur Festset-
zung des aul dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und C~emüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung
der Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden
Preisunterschieds für Weißzucker 29.2. 68 L 51/7
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 232/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 29.2.68 L 51/8
28. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 233/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Erzeugnisse des Schweine-
fleischsektors 29. 2. 68 L 51/9
27. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates über die Errichtung
einer gemeinsctmen Marktorganisation für lebende Pflanzen
und Waren des Blumenhandels 2.3.68 L 55/1
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 235/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 3. 68 L 53/1
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 236/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 3. 68 L 53/2
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 237/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 1. 3. 68 L 53/4
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 238/68 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden
Erstattungen 1. 3. 68 L 53/6
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 239/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 1. 3. 68 L 53/9
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 240/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 3. 68 L 53/11
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 241/68 der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel
anzuwendenden Abschöpfungen 1. 3. 68 L 53/13
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 242/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 1. 3. 68 L 53/21
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 243/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 3. 68 L 53/29
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 244/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 3. 68 L 53/31
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 245/68 der Kommission zur Festset-
zung von Pauschalkoeffizienten für Teilstücke geschlachteter
Schweine sowie für Schweinefleisch enthaltende Zubereitun-
gen und Konserven zwecks Berechnung der Erstattungen bei
der getätigten Ausfuhr nach Drittländern für die Zeit vom
1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 1. 3. 68 L 53/33
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 246/68 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen betreffend die Differenzierung von
Lieferverträgen für Zuckerrüben 1. 3. 68 L 53/37
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 247/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrngs für Eieralbumin und Milchalbumin 1. 3. 68 L 53/38
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 248/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Eiererzeugnisse 1. 3. 68 L 53/39
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 249/68 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 1. 3. 68 L 53/41
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,il um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 250/68 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 1. 3. 68 ' L 53/43
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 251/68 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder
geschältem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 1. 3. 68 L 53/45
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 252/68 der Kommission zur Änderung
der bei. der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 3. 68 L 53/47
29. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 253/68 des Rates über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr von Zitrus-
früchten mit Ursprung in und Herkunft aus der Türkei 2. 3.68 L 54/1
1. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 254/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2.3.68 L 54/3
1. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 255/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2.3.68 L 54/4
1. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 256/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslclll.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2.3.68 L 54/6
1. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 257/68 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfe für Olsaaten 2.3.68 L 54/7
1. 3. 68 Verordnung (EWG) Nr. 258/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 2.3.68 L 54/8
Berichtigung der Verordnung Nr. 217/67/EWG des Rates vom
27. Juni 1967 zur Festsetzung der Bedingungen für die Gewäh-
rung von Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse in Fonn--von-<1icht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren nach dritten Ländern (ABI.
Nr. 135 vom 30. 6. 1967) 2. 3.68 L 54/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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