Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1968 205
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im GeschäHsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 30. Januar 1968
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der
Bundesbesoldungsordnung und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesamtes für Ernährung
und Forstwirtschaft
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Abschnitt I bezeichneten
Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.·
Bonn, den 30. Januar 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 2. 68 Verordnung TSF Nr. 2/68 über Tarife für den
Gülerfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 39 24. 2.68 1. 3. 68
21. 2. 68 VI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 42 29.2.68 1. 3. 68
26. 2. 68 Verordnung über die Festsetzung der Pauschsätze
für Instandsetzung und Pflege der Gräber nach
§ 1 Abs. 1 des Gräbergesetzes für die Rechnungs-
jahre 1967 und 1968 44 2.3.68 3.3.68
1. 3. 68 Fünfte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Rindfleisch 44 2. 3.68 4.3. 68
28. 2. 68 Vierte Anordnung über die Ubertragung von Zu-
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des
Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
wesen - 3. Ergänzung der ZOVers - 45 5. 3.68 1. 1. 68
201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1968 Nr.14
Tag Inhalt Seite
1. 3. 68 Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes 201
Bunclesue,sel7.bl. 111 ülO-U-fi
30. 1. 68 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
Gesetz
zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes
Vom 1. März 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Jahren seit der Hingabe weder ganz
rates das folgende Gesetz beschlossen: noch zum Teil zurückzuzahlen sind
und
Artikel 1 a) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt
der Darlehnsgewährung unmittel-
Das Entwicklungshilfe-Steuergesetz vom 23. De-
bar oder mittelbar mit min-
zember 1963 (Bundesgesetzbl. l S. 1013) wird wie
destens 15 vom Hundert am Ka-
folgt geändert:
pital der darlehnsempfangenden
1. § l wird wie folgt 9eändert: Kapitalgesellschaft beteiligt ist
oder
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
b) für die Darlehen an Stelle einer
,,Bewertungsabschlag und steuerfreie Rück- Verzinsung ausschließlich eine
lage für Kapitalanlagen in Entwicklungs- Beteiligung am Gewinn gewährt
ländern". wird oder
b) Absatz 1 wird wie folgt 9etindert: c) durch die darlehnsempfangende
Kapitalgesellschaft mindestens
aa) In Satz l wird die Jahreszahl „ 1968"
bis zum Ablauf von sechs Jahren
durch die Jahreszahl „ 1973" ersetzt.
seit der Hingabe des Darlehens
bb) In Satz 2 werden die Worte „des Ab- zu einem nicht unerheblichen Teil
satzes 2 Ziff. 2 und 3" durch die Worte Wirtschaftsgüter unter Benutzung
,, des Absatzes 2 Ziff. 3 und 4" ers(~tzt. von gewerblichen Schutzrechten,
Urheberrechten, Plänen, Mustern,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verfahren oder gewerblichen Er-
aa) Hinter Ziffer 1 wird die folgende Ziffer 2 fahrung~n und Kenntnissen des
eingefügt: Darlehnsgebers hergestellt oder
,,2. Darlehen, die nach dem 31. Dezem- unter einem Warenzeichen des
ber 1967 und vor dem 1. Januar 1973 Darlehnsgebers vertrieben wer-
an Kapitalgesellschaften in Entwick- den,".
lungsländern im Zusammenhang mit bb) Die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden
der Gründung oder einer erheblichen Ziffern 3 und 4.
Erweiterung des Unternehmens hin-
gegeben worden sind, wenn die Dar- cc) Der folgende Satz wird angefügt:
lehen nach d(~n vertraglichen Ver- ,,Für Darlehen im Sinne der Ziffer 2 wer-
einbanmgen vor Ablauf von sechs den die Vergünstigungen des Absatzes 1
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
unler der Bedingung gewährt, daß eine verwendet oder in Erfüllung gesetzlicher
vorzeitige Rückzahlung der Darlehen Vorschriften des Entwicklungslandes bei
nicht stattfindet." der Staatsbank des Entwicklungslandes
hinterlegt oder eingelegt wird.
d) ln Absalz 3 wird Salz 2 gestrichen.
Die Inanspruchnahme des Bewertungsab-
e) Hinter Absatz 3 werden die folgenden Ab- schlags nach Absatz 1 Ziff. 1 und der Rück-
sätze 4 und 5 eingefügt:: lage nach Absatz 1 Satz 2 ist insoweit aus-
,, (4) Bei der Bemessung des Bewertungsab- geschlossen."
schlags und der Rücklage sind die Kapital- f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
anlagen nur zu berücksichtigen, soweit die erhält die folgende Fassung:
zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens oder in ,, (6) Kapitalanlagen im Sinne des Absat-
zum Anlagevermögen eines Gewerbebetriebs zes 2 Ziff. 1 und 2 können auch dann als Be-
gehörendem Grund und Boden oder dem triebsvermögen des inländischen Betriebs des
deutschen Erbbaurecht entsprechendem Recht Steuerpflichtigen behandelt werden, wenn
bestehen oder bis zum Ende des auf die Zu- zwischen diesem Betrieb und den Kapital-
führung in das Entwicklungsland folgenden anlagen kein wirtschaftlicher Zusammenhang
Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Her- besteht."
stellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet
werden. 2. Hinter § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:
(5) Bei der Bemessung der Rücklage nach ,,§ 2
Absatz 1 Ziff. 2 können außerdem berück-
sichtigt werden: Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen
an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,
1. bei allen Kapitalanlagen
die von der Entwicklungsgesellschaft erworben
der Teil der zugeführten Mittel, der in werden
Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens
Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
(Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
Halb- und Fertigwaren) besteht oder bis
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln
zum Ende des auf die Zuführung in das
und die nach dem 31. Dezember 1967 und vor
Entwicklungsland folgenden Wirtschafts-
dem 1. Januar 1973 von der Deutschen Gesell-
jahrs zur Anschaffung oder Herstelluna schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-
dieser Wirtschaftsgüter verwendet wird: wicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung
Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermö Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-
gens sind jedoch nur insoweit zu berück- wicklungsländern erwerben, bei denen die
sichtigen, als bei der Gesellschaft, dem Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter
Betrieb oder der Betriebstätte in Entwick- Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr
lungsländern am Ende des Wirtschafts- der Anschaffung eine den steuerlichen Gewinn
jahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufüh- mindernde Rücklage bis zur Höhe von 50 vom
rung der Mittel in das Entwicklungsland Hundert der Anschaffungskosten dieser Beteili-
folgt, gegenüber dem Bestand an Wirt- gungen bilden. Die Rücklage ist vom sechsten
schaftsgütern des Vorratsvermögens am auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an
Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirt- jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinn-
schaftsjahr der Zuführung der Mittel vor- erhöhend aufzulösen. § 1 Abs. 6 gilt entspre-
angegangen ist, ein Mehrbestand vorhan-
chend."
den ist;
2. bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und 3. Der bisherige § 2 wird § 3.
Versicherungsunternehmen in Entwick-
lungsländern, bei denen der Bundesminister
4. Im neuen § 3 wird Absatz wie folgt geändert:
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Zusam- a) In Satz 2 werden die Worte „Ziff. 2 und 3"
menarbeit die besondere entwicklungs- durch die Worte „Ziff. 3 und 4" ersetzt.
politische Förderungswürdigkeit bestätigt
hat, b) Satz 3 erhält die folgende Fassung:
der Teil der zugeführten Mittel, der bis „Die Vergünstigung des Satzes 2 wird unter
zum Ende des auf die Zuführung in das der Bedingung gewährt, daß die hingegebe-
Entwicklungsland folgenden Wirtschafts- nen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre
jahrs zur Gewährung von Darlehen mit nach ihrer Zuführung in der Personengesell-
einer Laufzeit von mindestens sechs Jah- schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im
ren an Unternehmen in Entwicklungslän- Entwicklungsland, im Fall einer durch die
dern zur Finanzierung von betrieblichen Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten
Investitionen oder zum Erwerb von Betei- Umwandlung der Personengesellschaft, des
ligungen an Unternehmen in Entwick- Betriebs oder der Betriebstätte in eine Kapi-
lungsländern, die die Voraussetzungen des talgesellschaft in dieser Kapitalgesellschaft
Absatzes 2 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verbleiben."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1968 203
5. Hinler dem neuen § 3 wird der folgende § 4 c) Der neue Absatz 2 erhält die folgende Fas-
eingefügt: sung:
,,§ 4
,, (2) Werden Kapitalanlagen im Sinne des
Sondervorschriften für bestimmte § 1 Abs. 2 oder Beteiligungen im Sinne des
Umwandlungen oder Veräußerungen § 2 nach § 6 des Einkommensteuergesetzes
(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so
Abs. 2 Ziff. 3 und 4 infolge einer durch die Ver- ist eine nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 gebil-
hältnisse im Entwicklungsland bedingten Um- dete Rücklage im Wirtschaftsjahr des An-
wandlung der Personengesellschaft, des Be- satzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe
triebs oder der Betriebstätte im Entwicklungs- des Anteils, der dem Unterschied zwischen
land in eine Kapitalgesellschaft ein im Inland dem Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher
steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert
der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Um- entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend aufzu-
wandlung von den Anschaffungs- oder Herstel- lösen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bei
lungskosten abnutzbarer beweglicher Wirt- Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der
schaftsgüter des Anlagevermögens, die in die- niedrigere Teilwert ausschließlich mit Rück-
sem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt sicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen
worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses angesetzt worden ist. Eine für Darlehen
Gewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige im Sinne des§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 gebildete Rück-
den Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, lage ist abweichend von ·§ 1 Abs. 1 Ziff. 2
kann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung vom sechsten auf ihre Bildung folgenden
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück- Wirtschaftsjahr an jährlich in Höhe des Be-
lage bilden. In diesem Fall sind die Vorschriften trags oder Teilbetrags gewinnerhöhend auf-
des § 6 b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Ab- zulösen, der dem Anteil der Tilgung im je-
satzes 4 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes weiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag des
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß hingegebenen Darlehens entspricht; die Rück-
die Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder lage ist jedoch vom sechsten auf ihre Bildung
Herstellungskosten von abnutzbaren beweg- folgenden Wirtschaftsjahr an jeweils mit
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend
übertragen werden darf. aufzulösen."
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, so- d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
weit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
Ziff. 1, 3 und 4 und § 2 infolge einer durch die aa) In Satz 1 werden die Worte „Kapital-
Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1"
Veräußerung eines Betriebs oder einer Be- durch die Worte „Beteiligungen an Ka-
triebstätte oder von Anteilen an einer Kapital- pitalgesellschaften in Entwicklungslän-
gesellschaft, einer Personengesellschaft, einem dern im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 oder
Betrieb oder einer Betriebstätte im Entwick- § 2" ersetzt.
lungsland ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
entstanden ist. ersetzt:
(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder ,,Entsprechendes gilt, wenn bei Kapital-
Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Be-
Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des triebsvermögen der Gesellschaft, des Be-
§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuer- triebs oder der Betriebstätte gehörende
gesetzes auf den bei der Umwandlung oder Ver- 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
äußerung entstandenen Gewinn keine Anwen- gens oder des Vorratsvermögens
dung." oder Beteiligungen im Sinne des § 1
Abs. 5 Ziff. 2, die bei der Bemessung
6. Die bisherigen §§ 3 bis 9 werden §§ 5 bis 11. der Rücklage berücksichtigt worden
sind, veräußert oder in das Privat-
7. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
vermögen oder in ein Land überführt
a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird der fol- werden, das nicht zu den Entwick-
gende Absatz 1 eingefügt: lungsländern gehört, oder
,, (1) Werden Darlehen im Sinne des § 1 2. Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5
Abs. 2 Ziff. 2 nach Ablauf von sechs Jahren Ziff. 2 zurückgezahlt oder abgetreten
seit der Hingabe in Teilbeträgen zurückge- oder in das Privatvermögen oder in
zahlt, so vermindert sich der nach § 1 Abs. 1 einen Betrieb (eine Betriebstätte) in
Ziff. 1 zulässige Bewertungsabschlag vom einem Land überführt werden, das
Wirtschaftsjahr der Rückzahlung an jeweils nicht zu den Entwicklungsländern ge-
um den Betrag, der dem Anteil des zurück- hört, oder
gezahlten Teilbetrags des Darlehens am 3. Beträge, die nach § 1 Abs. 5 Ziff. 2 bei
Nennbetrag des Darlehens entspricht." der Staatsbank des Entwicklungslan-
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Ab- des hinterlegt oder eingelegt worden
sätze 2 bis 4. sind, zurückgezahlt werden,
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ohne daß von der Gesellschaft, dem Be- b) In Absatz 3 werden nach den Worten oder II
trieb oder der Belriebstätte Satz 2" die Worte „oder nach § 2 eingefügt.
11
im Fan der Ziffer 1 c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
bis zum Ende des auf die Veräuße- ,, (4) Ist die Entwicklungshilfe im Rahmen
rung oder Uberführung folgenden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Wirtschaftsjahrs in entsprechendem geleistet worden, so sind die Absätze 2 und 3
UmfanrJ Ersalzw irtschaftsgüter ange-- entsprechend bei der Ermittlung des Gesamt-
schaffl oder hergestellt, vermögens des Inhabers dieses land- und
im Fall der Ziffer 2 forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden."
bis zum Ende des auf die Rückzahlung,
A btrelung oder Uberführung der Dar- 9. In dem neuen § 9 werden die Worte „durch das
lehen folgenden Wirtschaftsjahrs in Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961
(ml.spn'chendem Umfang neue Darle- (Bundesgesetzbl. I S. 981)" durch die Worte
hen im Sinne des § l Abs. 5 Ziff. 2 ge- „durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
währt Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuer-
gesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
W(~rden. Bei einer durch die Verhältnisse
S. 153) ersetzt.
11
im Entwicklungsland bedingten Umwand-
lung einer Personengesellschaft, eines
Betriebs oder einer Betriebstätte in Ent- 10. Der neue § 11 erhält die folgende Fassung:
wicklungsländern in eine Kapitalgesell-
schaft entfällt die vorzeitige gewinnerhö- ,,§ 11
hende Auflösung der Rücklage in Höhe Anwendungsbereich
des Betrags oder Teilbetrags, der dem Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
Verhältnis zwischen der Beteiligung des erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesell- nach dem 31. Dezember 1967 enden."
schaft und seinem Anteil an der Perso-
nengesellschaft, dem Betrieb oder der
Betriebstätte vor der Umwandlung ent-
spricht. In diesem Fall ist die Rücklage Artikel 2
in entsprechender Anwendung des Sat- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zes 1 vorzeitig gewinnerhöhend aufzulö- den Wortlaut des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes
sen, wenn bei der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch die-
einer der in Satz 2 Ziff. 1 bis 3 bezeichne- ses Gesetz bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
ten Tat.bestände verwirklicht wird, ohne keiten des Wortlauts zu beseitigen.
daß die Voraussetzungen des Satzes 2
letzter Halbsatz von der Kapitalgesell-
schaft erfüllt werden. 11
Artikel 3
e) Im neuen Absatz 4 erhält der letzte Halbsatz
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
die folgende Fassung:
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
„die nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 gebildete (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steuerfreie Rücklage ist in diesem Falle in
vo11er Höhe~ gf~winnerhöhend aufzulösen. 11
8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 werden die Worte „der §§ 1 bis Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
4 durch die Worte „der §§ 1 bis 6 ersetzt.
11 11
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. März 1968
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1968 205
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im GeschäHsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 30. Januar 1968
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der
Bundesbesoldungsordnung und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesamtes für Ernährung
und Forstwirtschaft
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Abschnitt I bezeichneten
Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.·
Bonn, den 30. Januar 1968
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 2. 68 Verordnung TSF Nr. 2/68 über Tarife für den
Gülerfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 39 24. 2.68 1. 3. 68
21. 2. 68 VI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964 42 29.2.68 1. 3. 68
26. 2. 68 Verordnung über die Festsetzung der Pauschsätze
für Instandsetzung und Pflege der Gräber nach
§ 1 Abs. 1 des Gräbergesetzes für die Rechnungs-
jahre 1967 und 1968 44 2.3.68 3.3.68
1. 3. 68 Fünfte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Rindfleisch 44 2. 3.68 4.3. 68
28. 2. 68 Vierte Anordnung über die Ubertragung von Zu-
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des
Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
wesen - 3. Ergänzung der ZOVers - 45 5. 3.68 1. 1. 68
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1968 207
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr.193/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.2.68 L 44/1
19. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 194/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 20. 2.68 L 44/2
19. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 195/68 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 20.2.68 L 44/4
19. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 196/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 20. 2.68 L 44/5
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 197/68 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer von Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe b) der
Verordnung Nr. 127/67/EWG bis zum 30. Juni 1968 21. 2. 68 L 45/1
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 198/68 des Rates zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung Nr. 361/67/EWG über die Rege-
lung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Mada-
gaskar oder in den überseeischen Ländern und Gebieten 21. 2. 68 L 45/2
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 199/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 2. 68 L 45/3
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 200/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 2. 68 L 45/4
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 201/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 2. 68 L 45/6
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 202/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 21. 2. 68 L 45/7
Berichtigung zur Verordnung Nr. 1085/67/EWG der Kommis-
sion vom 29. Dezember 1967 zur Änderung der bei der Einfuhr
von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen zu erheben-
den Abschöpfungen (ABI. Nr. 320 vom 30. 12. 1967) 21. 2. 68 L 45/19
21. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 203/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 2. 68 L 46/1
21. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 204/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 2.68 L 46/2
21. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 205/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22. 2. 68 L 46/4
Berichtigung zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission
vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften
für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein
System gemeinsamer Preise besteht (ABI. Nr. 314 vom 23. 12.
1967) 22. 2. 68 L 46/8
20. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates über Rahmenvor-
schriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den
Kauf von Zuckerrüben 23. 2.68 L 47/1
22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 207/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23.2.68 L 47.16
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 208/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge,treide und
Malz hinzugefügt werden 23.2.68 L 47/7
22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 209/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 2. 68 L 47/9
22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 210/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 23.2.68 L 47/11
22. 2. 68 Ve,rordnung (EWG) Nr. 211/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 23.2.68 L 47/14
22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 212/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 23.2.68 L 47/16
.22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 213/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 158/67/EWG über die Festsetzung der Aus-
gleichskoeffizienten für bestimmte Arten von Getreide 23. 2. 68 - L 47/18
22. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 214/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 173/66/EWG über die Ermittlung des cif-
Preises, des Frei-Grenze-Preises und der Abschöpfungen für
nicht raffinierte Olivenöle 23.2.68 L 47/19
23. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 215/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24.2.68 L 48/1
23. 2. 68 Veirordnung (EWG) Nr. 216/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Geitreide und
Malz hinzugefügt werden 24.2.68 L 48/2
23. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 217/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 2.68 L 48/4
23. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 218/68 dfü Kommission zur Festsetzung
der Befäilfe für Olsaaten 24.2.68 L 48/5
26. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 219/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.2.68 L 49/1
26. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 220/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt weirden 27.2.68 L 49/2
26. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 221/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.2.68 L 49/4
23. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 222/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleisch-
sektor für den am 27. Februar 1968 beginnenden Zeitraum 27.2.68 L 49/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bur,desanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom ·10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für :reil III du~ch ~en Verlag.
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