193
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1968 Nr.13
Tag Inhalt Seite
27. 2. 68 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen 193
28. 2. 68 Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes 194
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 ............'.................................... 199
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
Verordnung
über die Gliederung des Jahresabschlusses
von Verkehrsunternehmen
Vom 27. Februar 1968
Auf Grund der §§ 161, 278 Abs. 3 des Aktiengeset- 2. treten an die Stelle des Postens § 151 Abs. 1
zes wird im Einvernehmen mit den Bundesministern Aktivseite II A Nr. 5 des Aktiengesetzes die fol-
für Wirtschaft und für Verkehr verordnet: genden Posten Nummern 5 bis 7:
,.5. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Siche-
§ 1
rungsanlagen;
Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- 6. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;
schaften auf Aktien, die 7. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht
1. Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben, zu Nummer 5 oder 6 gehören;".
2. die Beförderung von Personen -mit Straßen- Die Posten § 151 Abs. 1 Aktivseite II A Nr. 6 bis 8
bahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder des Aktiengesetzes werden Posten Nummern 8
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Per- bis 10;
sonenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bun- 3. erhält der Posten § 151 Abs. 1 Aktivseite III B
desgesetzbl. I S. 241} in der Fassung des Gesetzes Nr. 1 des Aktiengesetzes folgende Fassung:
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906) "1. geleistete Anzahlungen, soweit sie nicht zu
betreiben oder II A Nr. 9 gehören;".
3. die Beförderung von Gütern für andere mit Kraft-
fahrzeugen betreiben, § 3
gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Diese :Verordnung gilt erstmals für den Jahres-
Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in abschluß für das nach dem 31. Dezember 1967 be-
§ 2 etwas anderes bestimmt ist. ginnende Geschäftsjahr. Sie kann auf den Jahres-
abschluß für ein früheres Geschäftsjahr angewandt
§ 2 werden.
Für Gesellschaften nach§ 1 Nr. 1 und 2 § 4
1. tritt an die Stelle des Postens § 151 Abs. 1 Aktiv- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
seite II A Nr. 1 des Aktiengesetzes der folgende leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Posten Nummer 1: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 409 des Aktien-
"1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gesetzes auch im Land Berlin.
mit
a) Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten; § 5
b) Bahnkörper und Bauten des Schienen- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wegs;" kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 28. Februar 1968
Auf Grund des § 30 Abs. 7 und des § 40 a Abs. 4 Einsatz an Arbeitskraft entsprechender Teilbetrag
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom des Durchschnittseinkommens des in Betracht kom-
20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141), geändert menden Berufes maßgebend.
durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. De- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), verordnet Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädi-
rates: gung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berück-
sichtigen.
Erster Abschnitt
§ 3
Berufsschadensausgleich
Durchschnittseinkommen aus unselbständiger
Tätigkeit in der privaten Wirtschaft
§ 1
(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnitt-
Einkommensverlust liche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes
(1) Zur Feststellung des Berufsschadensausgleichs über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (Bundes-
Schwerbeschädigter ist als Einkommensverlust der gesetzbl. I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den §§ 2 das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Dabei ist
bis 7 errechneten Durchschnittseinkommen und dem von den jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres
derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zu- mit ungerader Jahreszahl bekannten Ergebnissen
züglich der Ausgleichsrente anzusetzen. auszugehen. Maßgebend sind
(2) Der Einkommensverlust einer schwerbeschä- a) bei Arbeitern in der Industrie
digten Hausfrau (§ 30 Abs. 4 Satz 4 des Bundesver- der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich
sorgungsgesetzes) ist nach § 8 zu ermitteln. entsprechend der Systematik, die den statisti-
schen Erhebungen zugrunde liegt, und die Lei-
stungsgruppe 1, 2 oder 3,
§ 2 b) bei Arbeitern im Handwerk
Durchschnittseinkommen der in Betracht kommende Handwerkszweig und
die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, so-
(1) Das Durchschnittseinkommen wird ermittelt, fern die Verdienste des in Betracht kommenden
wenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig- in der Industrie erfaßt werden, die nach Buch-
keiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Aus- stabe a für Arbeiter in der Industrie geltenden
bildungswillen wahrscheinlich Merkmale,
a) unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig c) bei Arbeitern in der Landwirtschaft
wäre, nach § 3, die in Betracht kommende Betriebsgrößenklasse
b) im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4, und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,
c) selbständig tätig wäre, nach § 5. d) bei Angestellten in der Industrie, im
(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung Handel, von Kreditinstituten _und im
Ver siehe rung s g ewe rb e
a) neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-
berufliche Tätigkeiten der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich
entsprechend der Systematik, die den statisti-
oder
schen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäfti-
b) mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen gungsart als kaufmännischer oder technischer
Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV
oder oder V.
c) eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeitskraft Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 3 Buch-
erfordert, staben a und d gilt die jeweils ausgewiesene kleinste
ausgeübt, so ist in den Fällen des Buchstaben a das Gliederungseinheit nach der Systematik, die den
Durchschnittseinkommen des Hauptberufs, in den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Läßt sich
Fällen des Buchstaben b das günstigste Durch- die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 3 Buch-
schnittseinkommen von den in Betracht kommenden . stabe d nicht bestimmen, so sind die Durchschnitts-
Berufen und in den Fällen des Buchstaben c ein dem verdienste der kaufmännischen und technischen An-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968 195
gestellten zusammen maßgebend. Für die Eingrup- § 4
pierung in eine Arbeitergruppe oder Leistungs- Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst
gruppe sind die Tätigkeitsmerkmale maßgebend, die
das Slatistische Bundesamt der Ermittlung der er- das End-
grundgehalt
faßten durchschnittlichen Bruttoverdienste im Bun- der Besol-
desgebiet zugrunde gelegt hat. Es ist von den dungsgruppe
Bruttomonatsverdicnslen auszugehen; soweit nur (1) Durchschnittseinkommen ist bei
Bruttowochenverdienste ermittelt werden, sind diese Beamten des einfachen Dienstes ...... . A4,
mit 4,345 zu vervielfältigen und bis 0,49 Deutsche
Mark auf volle Deutsche Mark nach unten und von Beamten des mittleren Dienstes
0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark bis zur Vollendung des 45. Lebens-
nach oben abzurunden. jahres ........................... . A7,
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich oder vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A8,
Handwerkszweig Bruttoverdienste der Arbeitneh-
Beamten des gehobenen Dienstes
mer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht
bekanntgegeben, so gelten a]s Durchschnittseinkom- bis zur Vollendung des 45. Lebens-
jahres ........................... . A9,
men die Durchschnittsverdienste der Wirtschafts-
bereiche oder Handwerkszweige oder Beschäftigten- vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A 11,
gruppen des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige
Beamten des höheren Dienstes
eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen
Ausbildungsgang aufzuweisen haben. Läßt sich ein bis zur Vollendung des 45. Lebens-
jahres ........................... . A 13,
Wirtschaftsbereich oder Handwerkszweig oder eine
Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A 14
Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das
Statistische Bundesamt für die entsprechende Ar- des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
beitnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und
technische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen höhen.
das End-
bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe- grundgehalt
reichen oder Handwerkszweigen maßgebend; bei der Besol-
Angestellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 dungsgruppe
Satz 3 Buchstabe d) nicht bestimmbar ist, sind die (2) Durchschnittseinkommen ist bei
Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und Berufsunteroffizieren
technischen Angestellten zusammen maßgebend. (vom Feldwebel an aufwärts)
Absatz 1 Satz 6 und 7 findet Anwendung. bis zur Vollendung des 45. Lebens-
(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt- jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 6,
schaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung vom vollendeten 45. Lebensjahr an . . A 8,
tätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 ent-
sprechend. Berufsoffizieren mit Bezügen nach
Besoldungsgruppen bis A 11
(4) Bei kaufmännischen und technischen Ange-
bis zur Vollendung des 45. Lebens-
stellten, die einen beruflichen Werdegang nach- A9,
jahres ........................... .
weisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende
Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis er- vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A 11,
reicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Ein- Berufsoffizieren mit Bezügen nach
gruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Besoldungsgruppen ab A 13
Satz 3 Buchstabe d) nicht ausreichend bewertet wird,
bis zur Vollendung des 45. Lebens-
gilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt A 13,
jahres ......................... • • •
der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszu-
vom vollendeten 45. Lebensjahr an . A 14
schlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundes-
besoldungsgesetzes.
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und
unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch- Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
schulbildung vom vollendeten 45. Lebensjahr an als höhen.
Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der der Höchst-
Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszu- betrag der
Grundver-
schlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundes- gütung in
besoldungsgesetzes, es sei denn, daß diese eine der Vergütungs-
Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne gruppe
die Schädigung nicht ausgeübt hätten. (3) Durchschnittseinkommen ist bei
(6) Vom Ersten des Monats an, der auf den Monat Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen
folgt, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr der Vergütungsgruppen X, IXb undIXa IXb,
vollendet, sind als Durchschnittseinkommen 75 vom Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen
Hundert der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten der Vergütungsgruppen VIII, VII, VI b/
Beträge anzusetzen. Vla und Vc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vlb,
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
der Höchst- des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
betrag der gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und
Grundver-
gütung in Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
Vergütungs- höhen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine
gruppe abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene
Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen Hochschulbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn
der Vergütungsgruppen Vb/Va, IVb, sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen
IVa und lII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IVb, Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt,
Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem
der Vergütungsg ruppcn II b, II a, I b und Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulbildung ist
Ia ......... ............ .. ...... .... Ib eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig,
der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsganges all-
Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um gemein und ohne zusätzliche Bedingungen min-
den Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A, der destens für das Berufsziel in einem Beruf, der die
Angestellten des öffentlichen Dienstes gewährt wird, Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet,
zu erhöhen. wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet
der Endlohn werden.
der Lohn- (2) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab-
gruppe
(4) Durchschnittseinkommen ist bei satz 1) steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine
fünfjährige selbständige Tätigkeit in dem Beruf
ungelernten Arbeitern VI,
gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung
angelernten Arbeitern . . . . . . . . . . . . . . . V, nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit
Facharbeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III, nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der
Meistern und Vorarbeilern im Stunden- selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne
lohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II Berufsausbildung erreichbare Maß· zu fördern.
der jeweils für Arbeiter des Bundes in Ortslohn- (3) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
klasse II geltenden Tarifregelung.
§ 6
(5) Offentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift
ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste Ermittlung des Durch_schnittseinkommens
a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder in besonderen Fällen
eines Gemeindeverbandes (1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor
oder Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der
b) einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stel-
Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder lung erreicht, die durch die Vorschriften der §§ 3
eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich und 4 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als
die Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer
den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarif- dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der
rechts des Bundes oder eines Landes richtet. Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Orts-
(6) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. klasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besol-
§ 5 dungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor
Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkei1 der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den
das End-
Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger
grundgehalt Arbeit den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die
der Besol- ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundes-
dungsgruppe beamter in einem Ort der Ortsklasse A als Endgehalt
(1) Durchschnittseinkommen ist bei zu derselben Zeit erhalten hätte. Satz 2 gilt nicht für
selbständig Tätigen mit Volksschulbil- Beamte und Berufssoldaten; für diese ist Vergleichs-
dung grundlage die in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-
ohne abgeschlossene Berufsausbil- punkt erreichte Besoldungsgruppe.
dung AS, (2) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-
mit abgeschlossener Berufsausbildung A 7, sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der
mit abgelegter Meisterprüfung . . . . A 9, in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt
selbständig Tätigen mit mindestens dem ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch schrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird.
einer Mittelschule oder mit gleichwer- Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe
tiger Schulausbildung ist der nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus
Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten
ohne abgeschlossene Berufsausbil-
drei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor
dung ............................ . A9, Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf
mit abgeschlossener Berufsausbildung A 11, oder vor Beginn des militärischen oder des militär-
selbständig Tätigen mit abgeschlossener ähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur
Hochschulbildung ................... . A 14 insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Beschä-
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968 197
diglen zu rückzuf üh ren isl. Bei der Ermit.tlung des Ubersteigen die notwendigen Mehraufwendungen
Wertes der eigenen Arbcilsleistung ist zum Ver- die Beträge des Satzes 1, so sind sie zu berücksichti-
gleich das Arbeitsent.gell herdnzu;,.ichen, das einem gen; hiervon ist jedoch der Anteil, der auf Hilfe-
Arbeitnehmer in ver~J leichbarer Stellung zu zahlen leistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 des
gewesen wäre. Bundesversorgungsgesetzes entfällt, abzusetzen.
(3) § 3 Abs. 6 gilt enlsprechend.
§ 9
§ 7 Derzeitiges Bruttoein!rnmmen
Ermittlung des Durchschnittseinkommens (1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten
bei einer vor Abschluß der Schulausbildung
a) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus
oder vor Beginn der Berufsausbildung
einer früheren oder gegenwärtigen unselbständi-
erlittenen Schädigung
gen Tätigkeit,
(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß b) der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer
der Schulausbildung erliltenen Schädigung in seinem gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-
beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durch- nahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-
schnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des keit,
Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Ein-
gruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen soweit in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als Wert
Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt
der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver-
und sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, gleichbarer Stellung zu zahlen wäre.
vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist bei ver- (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständi-
mutlicher
ger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbeson-
das End-
grundgehalt dere
der Besol- 1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und
dungsgruppe Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
Volksschulbildung AS, 2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
abgeschlossener Mittelschul- oder gleich-
3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte
wertiger Schulausbildung ........... . A7, mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig-
abgeschlossener höherer oder gleich- keit geschaffen hat, um sich nach dem Aus-
wertiger Schulausbildung (Reifeprü- scheiden aus dem Erwerbsleben den Lebens-
fung) ............................... . A 10, unterhalt zu sichern,
abgeschlossener l-Iochschulbildung ... . A 13 4. laufende Versorgungsleistungen einer berufs-
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund- ständischen Organisation,
gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und 5. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine
Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er- Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom
höhen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zu-
nach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen letzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz
Ausbildung zu gewähren; mit Vollendung des 45. Le- vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
bensjahres ist das Durchschnittseinkommen nach 6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
der entsprechenden nächsthöheren Besoldungsgruppe und Renten auf Grund von Schadenersatz-
des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. ansprüchen wegen entgangenen Arbeit~verdien-
(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schul- stes,
ausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung 7-. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-
den, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf schaftlichen Fortkommen,
der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung 8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Geset-
wahrscheinlich angestrebt hätte. zes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
(3) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. sozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes,
§ 8 9. Kranken- und Hausgeld aus der gesetzlichen
Ermittlung des Einkommensverlustes Krankenversicherung, Verletztengeld aus der ge-
einer schwerbeschädigten Hausfrau setzlichen Unfallversicherung, Arbeitslosengeld,
Lohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld, Uber-
Als Mehraufwendungen einer Hausfrau im Sinne
gangsrente, soweit sie zum Ausgleich der Minde-
des § 30 Abs. 4 Satz 4 des Bundesversorgungsgeset-
rung eines Verdienstes gewährt wird, Ubergangs-
zes gelten
geld nach § 1241 der Reichsversicherungsordnung
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit und diesen ähnliche Leistungen einschließlich des
um 50 und 60 vom Hundert 140 Deutsche Mark, Einkommensausgleichs nach § 17 des Bundes-
um 70 und 80 vom Hundert 220 Deutsche Mark, versorgungsgesetzes.
um 90 vom Hundert und bei (3) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der
Erwerbsunfähigkeit 330 Deutsche Mark. Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt,
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag ten nicht als Bruttoeinkommen, wenn das Durch-
in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde ge- schnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach
legten Rentenbetrags. den §§ 4 bis 7 ermittelt wird.
(4) Eine Minderung des derzeitigen Bruttoeinkom-
mens, die der Beschädigte ohne verständigen Grund
verursacht hat, bleibt unberücksichtigt. Dies gilt Dritter Abschnitt
auch, wenn der Beschädigte ohne verständigen Ubergri.ngs- und Schlußvorschriften
Grund seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Um-
fange einsetzt oder Ansprüche auf Leistungen der § 13
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art nicht geltend Ubergangsvorschriften
macht oder gemacht hat. In den Fällen der Sätze 1
und 2 gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen der Be- (1) Die bisher gewährten Berufsschadensausgleiche
trag, den der Beschädigte ohne die einkommens- und Schadensausgleiche werden, soweit sie durch
mindernden Umstände erzielen könnte. diese Verordnung eine Änderung erfahren, von
Amts wegen neu festgestellt.
§ 10 (2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des
der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-
§ 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
ginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-
gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur tretens der Vorschriften dieser Verordnung, auf die
Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgeset- sich der Anspruch gründet, frühestens mit dem Mo-
zes in der Fassung vom 9. November 1967 (Bundes- nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
gesetzbl. I S. 1140) genannten Einkünfte und, sofern
das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 (3) Minderungen oder Entziehungen bereits ge-
oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt wird, die Erhöhung währter Berufsschadensausgleiche und Schadens-
des Ortszuschlages, die mit Rücksicht auf kinder- ausgleiche auf Grund der Vorschriften dieser Verord-
zuschlagsberechtigende Kinder gezahlt wird, sowie nung werden nicht vor Ablauf des Monats wirksam,
dieser entsprechende Leistungen für Arbeiter im der auf die Bekanntgabe des die Änderung aus-
öffentlichen Dienst. sprechenden Bescheides folgt.
§ 14
Berlin-Klausel
Zweiter Abschnitt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schadensausgleich für Witwen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
Durchschnittseinkommen § 15
Für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 des Inkrafttreten
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Durch- (1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2
schnittseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend nichts anderes bestimmt i.st, mit Wirkung vom 1. Ja-
anzuwenden. nuar 1967 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die
§ 12 Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 und 4
Bruttoeinkommen des Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juli 1964
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im (Bundesgesetzbl. I S. 574) außer Kraft.
Sinne des § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset- (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
zes gelten die §§ 14 und 15 Abs. 1 der Verordnung tober 1968 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt an
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs- seiner Stelle § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom
gesetzes entsprechend, jedoch sind bei Einkünften 30. Juli 1964. § 4 Abs. 3 cier Verordnung vom 30. Juli
aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten nicht 1964 erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1966 die Fas-
zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Ortszuschlages, sung des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung; § 4 Abs. 4
die mit Rücksicht auf kinderzuschlagsberechtigende der Verordnung vom 30. Juli 1964 erhält mit Wir-
Kinder gezahlt wird, sowie dieser entsprechende kung vom 1. August 1966 die Fassung des § 4 Abs. 4
Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst gel- dieser Verordnung.
Bonn, den 28. Februar 1968
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968 199
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 28. Februar 1968
21. 2. 68 Achte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 109
Bundesgcsctzhl. III %02-7
21. 2. 68 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-
schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Bundesgcsclzbl. III 9503-10
22. 2. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 . . . . . . . . . . . . . . 111
Bundesuesctzbl. III 9501-3
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
10. 2. 68 Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Abkommens vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren . . . . . . . . . . . . . . 114
12. 2. 68 Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Ver-
besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
12. 2. 68 Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die
Behandlung der Kriegsgefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Nr. 10, ausgegeben am 2. März 1968
22. 2. 68 Gesetz zu dem Protokoll vom 30. Oktober 1964 und zu dem Zweiten Protokoll vom 17. No-
vember 1966 zur Verlängerung der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen
Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 117
28. 2. 68 fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente
für Seidengarne und Schappeseidengarne - 1968) .............................. : . . . . . . . . 123
12. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 124
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 166/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 2.68 L 38/1
12. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 167/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 2. 68 L 38/2
12. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 168/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13. 2.68 L 38/4
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 169/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14.2.68 L 39/1
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 170/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.2.68 L 39/2
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 171/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 2. 68 L 39/4
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 172/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwen9enden Erstat-
tungen 14.2.68 L 39/5
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 28. Februar 1968
Auf Grund des § 30 Abs. 7 und des § 40 a Abs. 4 Einsatz an Arbeitskraft entsprechender Teilbetrag
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom des Durchschnittseinkommens des in Betracht kom-
20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141), geändert menden Berufes maßgebend.
durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. De- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), verordnet Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die Schädi-
rates: gung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berück-
sichtigen.
Erster Abschnitt
§ 3
Berufsschadensausgleich
Durchschnittseinkommen aus unselbständiger
Tätigkeit in der privaten Wirtschaft
§ 1
(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnitt-
Einkommensverlust liche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes
(1) Zur Feststellung des Berufsschadensausgleichs über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (Bundes-
Schwerbeschädigter ist als Einkommensverlust der gesetzbl. I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den §§ 2 das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Dabei ist
bis 7 errechneten Durchschnittseinkommen und dem von den jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres
derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zu- mit ungerader Jahreszahl bekannten Ergebnissen
züglich der Ausgleichsrente anzusetzen. auszugehen. Maßgebend sind
(2) Der Einkommensverlust einer schwerbeschä- a) bei Arbeitern in der Industrie
digten Hausfrau (§ 30 Abs. 4 Satz 4 des Bundesver- der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich
sorgungsgesetzes) ist nach § 8 zu ermitteln. entsprechend der Systematik, die den statisti-
schen Erhebungen zugrunde liegt, und die Lei-
stungsgruppe 1, 2 oder 3,
§ 2 b) bei Arbeitern im Handwerk
Durchschnittseinkommen der in Betracht kommende Handwerkszweig und
die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, so-
(1) Das Durchschnittseinkommen wird ermittelt, fern die Verdienste des in Betracht kommenden
wenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig- in der Industrie erfaßt werden, die nach Buch-
keiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Aus- stabe a für Arbeiter in der Industrie geltenden
bildungswillen wahrscheinlich Merkmale,
a) unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig c) bei Arbeitern in der Landwirtschaft
wäre, nach § 3, die in Betracht kommende Betriebsgrößenklasse
b) im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4, und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,
c) selbständig tätig wäre, nach § 5. d) bei Angestellten in der Industrie, im
(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung Handel, von Kreditinstituten _und im
Ver siehe rung s g ewe rb e
a) neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben-
berufliche Tätigkeiten der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich
entsprechend der Systematik, die den statisti-
oder
schen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäfti-
b) mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen gungsart als kaufmännischer oder technischer
Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV
oder oder V.
c) eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeitskraft Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 3 Buch-
erfordert, staben a und d gilt die jeweils ausgewiesene kleinste
ausgeübt, so ist in den Fällen des Buchstaben a das Gliederungseinheit nach der Systematik, die den
Durchschnittseinkommen des Hauptberufs, in den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Läßt sich
Fällen des Buchstaben b das günstigste Durch- die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 3 Buch-
schnittseinkommen von den in Betracht kommenden . stabe d nicht bestimmen, so sind die Durchschnitts-
Berufen und in den Fällen des Buchstaben c ein dem verdienste der kaufmännischen und technischen An-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968 195
gestellten zusammen maßgebend. Für die Eingrup- § 4
pierung in eine Arbeitergruppe oder Leistungs- Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst
gruppe sind die Tätigkeitsmerkmale maßgebend, die
das Slatistische Bundesamt der Ermittlung der er- das End-
grundgehalt
faßten durchschnittlichen Bruttoverdienste im Bun- der Besol-
desgebiet zugrunde gelegt hat. Es ist von den dungsgruppe
Bruttomonatsverdicnslen auszugehen; soweit nur (1) Durchschnittseinkommen ist bei
Bruttowochenverdienste ermittelt werden, sind diese Beamten des einfachen Dienstes ...... . A4,
mit 4,345 zu vervielfältigen und bis 0,49 Deutsche
Mark auf volle Deutsche Mark nach unten und von Beamten des mittleren Dienstes
0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark bis zur Vollendung des 45. Lebens-
nach oben abzurunden. jahres ........................... . A7,
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich oder vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A8,
Handwerkszweig Bruttoverdienste der Arbeitneh-
Beamten des gehobenen Dienstes
mer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht
bekanntgegeben, so gelten a]s Durchschnittseinkom- bis zur Vollendung des 45. Lebens-
jahres ........................... . A9,
men die Durchschnittsverdienste der Wirtschafts-
bereiche oder Handwerkszweige oder Beschäftigten- vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A 11,
gruppen des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige
Beamten des höheren Dienstes
eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen
Ausbildungsgang aufzuweisen haben. Läßt sich ein bis zur Vollendung des 45. Lebens-
jahres ........................... . A 13,
Wirtschaftsbereich oder Handwerkszweig oder eine
Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A 14
Vergleich nicht heranziehen, so sind die durch das
Statistische Bundesamt für die entsprechende Ar- des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
beitnehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und
technische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
bekanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen höhen.
das End-
bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe- grundgehalt
reichen oder Handwerkszweigen maßgebend; bei der Besol-
Angestellten, deren Beschäftigungsart (Absatz 1 dungsgruppe
Satz 3 Buchstabe d) nicht bestimmbar ist, sind die (2) Durchschnittseinkommen ist bei
Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und Berufsunteroffizieren
technischen Angestellten zusammen maßgebend. (vom Feldwebel an aufwärts)
Absatz 1 Satz 6 und 7 findet Anwendung. bis zur Vollendung des 45. Lebens-
(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt- jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 6,
schaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung vom vollendeten 45. Lebensjahr an . . A 8,
tätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 ent-
sprechend. Berufsoffizieren mit Bezügen nach
Besoldungsgruppen bis A 11
(4) Bei kaufmännischen und technischen Ange-
bis zur Vollendung des 45. Lebens-
stellten, die einen beruflichen Werdegang nach- A9,
jahres ........................... .
weisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende
Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis er- vom vollendeten 45. Lebensjahr an .. A 11,
reicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Ein- Berufsoffizieren mit Bezügen nach
gruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Besoldungsgruppen ab A 13
Satz 3 Buchstabe d) nicht ausreichend bewertet wird,
bis zur Vollendung des 45. Lebens-
gilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt A 13,
jahres ......................... • • •
der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszu-
vom vollendeten 45. Lebensjahr an . A 14
schlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundes-
besoldungsgesetzes.
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und
unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch- Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
schulbildung vom vollendeten 45. Lebensjahr an als höhen.
Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der der Höchst-
Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszu- betrag der
Grundver-
schlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des Bundes- gütung in
besoldungsgesetzes, es sei denn, daß diese eine der Vergütungs-
Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne gruppe
die Schädigung nicht ausgeübt hätten. (3) Durchschnittseinkommen ist bei
(6) Vom Ersten des Monats an, der auf den Monat Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen
folgt, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr der Vergütungsgruppen X, IXb undIXa IXb,
vollendet, sind als Durchschnittseinkommen 75 vom Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen
Hundert der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten der Vergütungsgruppen VIII, VII, VI b/
Beträge anzusetzen. Vla und Vc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vlb,
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
der Höchst- des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund-
betrag der gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und
Grundver-
gütung in Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er-
Vergütungs- höhen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine
gruppe abgelegte Meisterprüfung oder eine abgeschlossene
Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen Hochschulbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn
der Vergütungsgruppen Vb/Va, IVb, sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen
IVa und lII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IVb, Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt,
Angestellten mit Tätigkeitsmerkmalen oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in diesem
der Vergütungsg ruppcn II b, II a, I b und Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschulbildung ist
Ia ......... ............ .. ...... .... Ib eine andere Schulausbildung nur dann gleichwertig,
der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsganges all-
Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um gemein und ohne zusätzliche Bedingungen min-
den Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A, der destens für das Berufsziel in einem Beruf, der die
Angestellten des öffentlichen Dienstes gewährt wird, Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet,
zu erhöhen. wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet
der Endlohn werden.
der Lohn- (2) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab-
gruppe
(4) Durchschnittseinkommen ist bei satz 1) steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine
fünfjährige selbständige Tätigkeit in dem Beruf
ungelernten Arbeitern VI,
gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung
angelernten Arbeitern . . . . . . . . . . . . . . . V, nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit
Facharbeitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III, nicht geeignet war, das wirtschaftliche Ergebnis der
Meistern und Vorarbeilern im Stunden- selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne
lohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II Berufsausbildung erreichbare Maß· zu fördern.
der jeweils für Arbeiter des Bundes in Ortslohn- (3) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
klasse II geltenden Tarifregelung.
§ 6
(5) Offentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift
ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste Ermittlung des Durch_schnittseinkommens
a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder in besonderen Fällen
eines Gemeindeverbandes (1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor
oder Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der
b) einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stel-
Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder lung erreicht, die durch die Vorschriften der §§ 3
eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich und 4 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als
die Besoldung, Vergütung oder der Lohn nach Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer
den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarif- dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der
rechts des Bundes oder eines Landes richtet. Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Orts-
(6) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. klasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besol-
§ 5 dungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor
Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkei1 der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den
das End-
Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger
grundgehalt Arbeit den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die
der Besol- ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundes-
dungsgruppe beamter in einem Ort der Ortsklasse A als Endgehalt
(1) Durchschnittseinkommen ist bei zu derselben Zeit erhalten hätte. Satz 2 gilt nicht für
selbständig Tätigen mit Volksschulbil- Beamte und Berufssoldaten; für diese ist Vergleichs-
dung grundlage die in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-
ohne abgeschlossene Berufsausbil- punkt erreichte Besoldungsgruppe.
dung AS, (2) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-
mit abgeschlossener Berufsausbildung A 7, sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der
mit abgelegter Meisterprüfung . . . . A 9, in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt
selbständig Tätigen mit mindestens dem ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch schrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird.
einer Mittelschule oder mit gleichwer- Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe
tiger Schulausbildung ist der nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus
Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten
ohne abgeschlossene Berufsausbil-
drei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor
dung ............................ . A9, Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf
mit abgeschlossener Berufsausbildung A 11, oder vor Beginn des militärischen oder des militär-
selbständig Tätigen mit abgeschlossener ähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur
Hochschulbildung ................... . A 14 insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Beschä-
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968 197
diglen zu rückzuf üh ren isl. Bei der Ermit.tlung des Ubersteigen die notwendigen Mehraufwendungen
Wertes der eigenen Arbcilsleistung ist zum Ver- die Beträge des Satzes 1, so sind sie zu berücksichti-
gleich das Arbeitsent.gell herdnzu;,.ichen, das einem gen; hiervon ist jedoch der Anteil, der auf Hilfe-
Arbeitnehmer in ver~J leichbarer Stellung zu zahlen leistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 des
gewesen wäre. Bundesversorgungsgesetzes entfällt, abzusetzen.
(3) § 3 Abs. 6 gilt enlsprechend.
§ 9
§ 7 Derzeitiges Bruttoein!rnmmen
Ermittlung des Durchschnittseinkommens (1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten
bei einer vor Abschluß der Schulausbildung
a) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus
oder vor Beginn der Berufsausbildung
einer früheren oder gegenwärtigen unselbständi-
erlittenen Schädigung
gen Tätigkeit,
(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Abschluß b) der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer
der Schulausbildung erliltenen Schädigung in seinem gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-
beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durch- nahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-
schnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des keit,
Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die Ein-
gruppierung ist nach seiner Veranlagung und seinen soweit in § 10 nichts anderes bestimmt ist; als Wert
Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berücksichtigung der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt
der beruflichen und sozialen Stellung seiner Eltern zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver-
und sonstiger Lebensverhältnisse des Beschädigten, gleichbarer Stellung zu zahlen wäre.
vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist bei ver- (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbständi-
mutlicher
ger oder selbständiger Tätigkeit gehören insbeson-
das End-
grundgehalt dere
der Besol- 1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und
dungsgruppe Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
Volksschulbildung AS, 2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
abgeschlossener Mittelschul- oder gleich-
3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte
wertiger Schulausbildung ........... . A7, mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig-
abgeschlossener höherer oder gleich- keit geschaffen hat, um sich nach dem Aus-
wertiger Schulausbildung (Reifeprü- scheiden aus dem Erwerbsleben den Lebens-
fung) ............................... . A 10, unterhalt zu sichern,
abgeschlossener l-Iochschulbildung ... . A 13 4. laufende Versorgungsleistungen einer berufs-
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund- ständischen Organisation,
gehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und 5. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine
Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes zu er- Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom
höhen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zu-
nach dem vermutlichen Abschluß der beruflichen letzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz
Ausbildung zu gewähren; mit Vollendung des 45. Le- vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
bensjahres ist das Durchschnittseinkommen nach 6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
der entsprechenden nächsthöheren Besoldungsgruppe und Renten auf Grund von Schadenersatz-
des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. ansprüchen wegen entgangenen Arbeit~verdien-
(2) Ist die Schädigung nach Abschluß der Schul- stes,
ausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung 7-. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
eingetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-
den, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf schaftlichen Fortkommen,
der Beschädigte ohne die Folgen der Schädigung 8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Geset-
wahrscheinlich angestrebt hätte. zes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
(3) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend. sozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes,
§ 8 9. Kranken- und Hausgeld aus der gesetzlichen
Ermittlung des Einkommensverlustes Krankenversicherung, Verletztengeld aus der ge-
einer schwerbeschädigten Hausfrau setzlichen Unfallversicherung, Arbeitslosengeld,
Lohnausfallvergütung, Schlechtwettergeld, Uber-
Als Mehraufwendungen einer Hausfrau im Sinne
gangsrente, soweit sie zum Ausgleich der Minde-
des § 30 Abs. 4 Satz 4 des Bundesversorgungsgeset-
rung eines Verdienstes gewährt wird, Ubergangs-
zes gelten
geld nach § 1241 der Reichsversicherungsordnung
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit und diesen ähnliche Leistungen einschließlich des
um 50 und 60 vom Hundert 140 Deutsche Mark, Einkommensausgleichs nach § 17 des Bundes-
um 70 und 80 vom Hundert 220 Deutsche Mark, versorgungsgesetzes.
um 90 vom Hundert und bei (3) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der
Erwerbsunfähigkeit 330 Deutsche Mark. Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt,
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag ten nicht als Bruttoeinkommen, wenn das Durch-
in Höhe des der Kapitalentschädigung zugrunde ge- schnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach
legten Rentenbetrags. den §§ 4 bis 7 ermittelt wird.
(4) Eine Minderung des derzeitigen Bruttoeinkom-
mens, die der Beschädigte ohne verständigen Grund
verursacht hat, bleibt unberücksichtigt. Dies gilt Dritter Abschnitt
auch, wenn der Beschädigte ohne verständigen Ubergri.ngs- und Schlußvorschriften
Grund seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Um-
fange einsetzt oder Ansprüche auf Leistungen der § 13
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art nicht geltend Ubergangsvorschriften
macht oder gemacht hat. In den Fällen der Sätze 1
und 2 gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen der Be- (1) Die bisher gewährten Berufsschadensausgleiche
trag, den der Beschädigte ohne die einkommens- und Schadensausgleiche werden, soweit sie durch
mindernden Umstände erzielen könnte. diese Verordnung eine Änderung erfahren, von
Amts wegen neu festgestellt.
§ 10 (2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des
der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-
§ 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
ginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-
gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur tretens der Vorschriften dieser Verordnung, auf die
Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgeset- sich der Anspruch gründet, frühestens mit dem Mo-
zes in der Fassung vom 9. November 1967 (Bundes- nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
gesetzbl. I S. 1140) genannten Einkünfte und, sofern
das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 4 und 5 (3) Minderungen oder Entziehungen bereits ge-
oder nach den §§ 4 bis 7 ermittelt wird, die Erhöhung währter Berufsschadensausgleiche und Schadens-
des Ortszuschlages, die mit Rücksicht auf kinder- ausgleiche auf Grund der Vorschriften dieser Verord-
zuschlagsberechtigende Kinder gezahlt wird, sowie nung werden nicht vor Ablauf des Monats wirksam,
dieser entsprechende Leistungen für Arbeiter im der auf die Bekanntgabe des die Änderung aus-
öffentlichen Dienst. sprechenden Bescheides folgt.
§ 14
Berlin-Klausel
Zweiter Abschnitt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schadensausgleich für Witwen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
Durchschnittseinkommen § 15
Für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 des Inkrafttreten
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Durch- (1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2
schnittseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend nichts anderes bestimmt i.st, mit Wirkung vom 1. Ja-
anzuwenden. nuar 1967 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die
§ 12 Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 und 4
Bruttoeinkommen des Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juli 1964
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im (Bundesgesetzbl. I S. 574) außer Kraft.
Sinne des § 40 a Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset- (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
zes gelten die §§ 14 und 15 Abs. 1 der Verordnung tober 1968 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt an
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs- seiner Stelle § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom
gesetzes entsprechend, jedoch sind bei Einkünften 30. Juli 1964. § 4 Abs. 3 cier Verordnung vom 30. Juli
aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten nicht 1964 erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1966 die Fas-
zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Ortszuschlages, sung des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung; § 4 Abs. 4
die mit Rücksicht auf kinderzuschlagsberechtigende der Verordnung vom 30. Juli 1964 erhält mit Wir-
Kinder gezahlt wird, sowie dieser entsprechende kung vom 1. August 1966 die Fassung des § 4 Abs. 4
Leistungen für Arbeiter im öffentlichen Dienst gel- dieser Verordnung.
Bonn, den 28. Februar 1968
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1968 199
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 28. Februar 1968
21. 2. 68 Achte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 109
Bundesgcsctzhl. III %02-7
21. 2. 68 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-
schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Bundesgcsclzbl. III 9503-10
22. 2. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 . . . . . . . . . . . . . . 111
Bundesuesctzbl. III 9501-3
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Dbereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
10. 2. 68 Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Abkommens vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren . . . . . . . . . . . . . . 114
12. 2. 68 Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Ver-
besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
12. 2. 68 Bekanntmachung des Geltungsbereichs des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die
Behandlung der Kriegsgefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Nr. 10, ausgegeben am 2. März 1968
22. 2. 68 Gesetz zu dem Protokoll vom 30. Oktober 1964 und zu dem Zweiten Protokoll vom 17. No-
vember 1966 zur Verlängerung der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen
Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 117
28. 2. 68 fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente
für Seidengarne und Schappeseidengarne - 1968) .............................. : . . . . . . . . 123
12. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr 124
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 166/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 2.68 L 38/1
12. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 167/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 2. 68 L 38/2
12. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 168/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13. 2.68 L 38/4
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 169/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14.2.68 L 39/1
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 170/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14.2.68 L 39/2
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 171/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 2. 68 L 39/4
13. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 172/68 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwen9enden Erstat-
tungen 14.2.68 L 39/5
200 Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1I 111n und ße1.Eiid1nung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 2. (i8 Verordnung (EWC) Nr. 173/68 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von
W<!izen oder Rogg(in anwendbaren Abschöpfungen 15. 2. 68 L 40/1
14. 2. (i8 VE1rordnung (EWG) Nr. 174/68 der Kommiss:ron über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 2.68 L 40/2
14. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 175/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 15. 2.68 L 40/4
14. 2. GB Verordnung (EWG) Nr. 176/68 der Kommission zur Festset-
zung des c1ul dem Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse in jedem Mitgliedstaat für die Berechnung
der Abschöpfung und der Erstattung zugrunde zu legenden
Preisunterschieds für Weißzucker 15. 2.68 L 40/5
14. 2. GB Verordnung (EWG) Nr. 177/68 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 15.2.68 L 40/6
15. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 178/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 2. 68 L 41/1
15. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 179/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 16.2. 68 L 41/2
15. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 180/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 16.2. 68 L 41/4
15. 2. 6B Verordnung (EWG) Nr. 181/68 der Kommission zur Festsetzung
der für Getrnide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 16.2. 68 L 41/6
15. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 182/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 16. 2. 68 L 41/9
15. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 183/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 16. 2. 68 L 41/11
16. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 184/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 2.68 L 43/1
16. 2. 6B Verordnung (EWG) Nr. 185/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17.2. 68 L 43/2
16. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 186/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
r~ung 17.2.68 L 43/4
16. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 187/68 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 17.2.68 L 43/5
15. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 188/68 der Kommission über Zu- und
Abschläge zum Zuckerrübenpreis 17. 2.68 L 43/6
16. 2. 68 Verordnun9 (EWG) Nr. 189/68 der Kommission über Einzel-
heiten des Absatzes von Interventionsstellen aufgekaufter
Olsaaten 17.2.68 L 43/7
16. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 190/68 der Kommission über das
Denaturierungsverfahren von Raps- und Rübsensamen 17.2.68 L 43/10
16. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 191/68 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 224/67/EWG der Kommission mit Durch-
führungsbestimmungen über die Beihilfe für Olsaaten 17.2.68 L 43/11
16. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 192/68 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnungen Nr. 282/67/EWG und Nr. 284/67/EWG be-
treffend Olsaaten 17.2.68 L 43/12
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g : Bur,desanzeiger Verlagsges, m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o. .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 1958 (Ilundesgesetzbl. I S. 437) nach Suchqebielen geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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