190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Berichtigung
der Verordnung über Formblätter
für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
Vom 6. Februar 1968
Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten vom
20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1300) wird wie folgt berichtigt:
1. Muster 2, Passivseite, Posten 1 erhält folgende Fassung:
DM DM DM
• 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ................ .
darunter:
gegenüber genossenschafllichc~n Zentral-
kreditini;tituten ....................... DM .................. "
2. Muster 4, Passivseite, Posten 2 erhält folgende Fassung:
DM DM DM
.2. Verbindlichkeiten gegen'-'-ber anderen Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder Jünger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ..
c) von der Kundschaft bei Dritten benutzte
Kredite ...................... , , ... , ········-··············· ..... ························ .....
darunter:
gegenüber der Deutschen Genossenschafts-
kasse ................................ DM .. ..
Bonn, den 6. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Kropff
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 191
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 8, ausgegeben am 23. Februar 1968
14. 2. 68 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für weibliche Nutzrinder - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
1. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Reblaus-Konvention vom
3. November 1881 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 2. 68 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
6. 2. 68 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . 95
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internationalen
Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisalion übE)r die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 100
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorg,misation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
7. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . 106
8. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
13. 2. 68 Bekanntmachung über die Verlegung des Ersten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts
von Rastatt nach 1-Ierford . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 141/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.2.68 L 32/1
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 142/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6.2. 68 L 32/2
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 143/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6.2. 68 L 32/4
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 144/68 der Kommission über die An-
träge auf Abschlagszahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Ga-
rantie 6.2. 68 L 32/5
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 145/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Eier in der Schale 6.2.68 L 32/10
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 121/68 der Kommis-
sion vom 30. Januar 1968 über die Festsetzung der auf die
Einfuhren von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen
einschließlich Getrcide-Mischfulterrnittel anzuwendenden Ab-
schöpfungen (ABI. Nr. L 29 vom 1. 2. 1968) 6.2.68 L 32/11
145
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1968 Nr.12
Tag Inhalt Seite
27. 2. 68 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Bundesgcsetzbl. IJI Gl 1-1
6. 2. 68 Berichtigung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von
Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 27. Februar 1968
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird nachstehend der
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung
a) der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1477),
b) des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),
c) des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei
der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom
11. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403),
d) des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 582),
e) des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 773),
f) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) und
g) des Dritten Steueränderungsgesetzes 1967 vom
22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334)
bekanntgemacht.
Bonn, den 27. Februar 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 27. Februar 1968
(EStG 1967)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht § 1 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben ........ § 12
II. Einkommen 8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2
Einkünfte aus Land- und Forst-
2. Steuerfreie Einnahmen wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13
Steuerfreie Einnahmen § 3 Veräußerung des Betriebs ......... § 14
Steuerbefreiung bestimmter b) Gewerbebetrieb
Zinsen .............................. § 3a Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15
Steuerbefreiung bestimmter Veräußerung des Betriebs ......... § 16
Gewinnanteile ....................... § 3b
Veräußerung von Anteilen an Kapi-
Anteilige Abzüge .................... § 3c talgesellschaften bei wesentlicher Be-
3. Gewinn teiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17
Gewinnbegriff im allgemeinen ........ § 4 c) Selbständige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . § 18
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- d) Nichtselbständige Arbeit . . . . . . . . . . § 19
stimmten anderen Gewerbetreibenden § 5
e) Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20
Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6
f) Vermietung und Verpachtung ..... § 21
Pensionsrückslellung ................. § 6a
Gewinn aus der Veräußerung be- g) Sonstige Einkünfte
stimmter Anlagegüter . . . . . . . . . . . . . . . . § 6b Arten der sonstigen Einkünfte . . . . § 22
Gewinn aus der Veräußerung von Ge- Spekulationsgeschäfte ............. § 23
bäuden sowie von Aufwuchs auf oder
h) Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . § 24
Anlagen im Grund und Boden bei der
Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3
oder nach Durchschnittsätzen ......... § 6 c
Absetzung für Abnutzung oder Sub- III. Veranlagung
stanzverringerung ................... § 7
Veranlagungszeitraum .................. § 25
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirt-
schaftsgüter ......................... § 7a Veranlagung von Ehegatten ............. § 26
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien- Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 26 a
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- Zusammenveranlagung von Ehegatten ... § 26 b
tumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7b (entfällt} ............................... § 27
Förderung des Wohnungsbaues . . . . . . . § 7 c Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-
(gestrichen} .......................... § 7d schaft .................................. § 28
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Durchschnittsätze ....................... § 29
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be- (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7e
Pauschbesteuerung ...................... § 31
4. Uberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten
Einnahmen .......................... § 8
IV. Tarif
Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9
Pauschbeträge für Werbungskosten ... § 9 a Zu versteuernder Einkommensbetrag, Frei-
beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 32
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9 b Tarif ................................... § 32 a
5. Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . § 33
Sonderausgaben § 10 Außergewöhnliche Belastung in beson-
deren Fällen ........................... . § 33 a
Steuerbegünstigung des nicht entnom-
menen Gewinns .................... . § 10 a Steuersätze bei außerordentlichen Ein-
künften ............................. • • • § 34
Steuerbegünstigte Zwecke ........... . § 10 b
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum
Pauschbeträge für Sonderausgaben .. . § 10 C
Arbeitslohn ........................... . § 34 a
Verlustabzug § 10 d
Steuersätze bei außerordentlichen Ein-
6. Vereinnahmung und Verausgabung ... § 11 ki.inften aus Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . § 34 b
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 147
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
künften ................................ § 34 c steuerabzugspflichtigen Einkünften
Kapitc1lanlilgen in Enlwicldungsliindern § 34 d Veranlagung bei Bezug von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . § 46
V. Entrichtung der Steuer Besondere Behandlung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
1. Vorauszahlungen werbebetrieb oder Kapitalvermögen im
Bemessung und Entrichtung dm Voraus- Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 . . . . § 46 a
zahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 36
5. Abschlußzahlung § 47
(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 37
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch . . . . . . . § 48
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuer- VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
karte, I Iaflung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 38 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte . . . . § 49
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Sondervorschriften für beschränkt Steuer-
Jahreslohnsteuertabelle .............. § 39 pflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge § 40 Steuerabzug bei beschränkt Steuer-
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 a
Arbeitgeber ......................... § 41
Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... § 42 VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Bemessung der Lohnsteuer nach Vom- Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51
hundertsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 42 a
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag Schlußvorschriften für die bisherige Zu-
(Kapitalertragsteuer) sammenveranlagung mit Kindern ........ § 52 a
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge § 43 Schlußvorschriften
Bemessung und Entrichtung der Kapital- (Sondervorschriften für Berlin) ........... § 53
ertragsteuer in den Fällen des § 43 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 44 Wohngebäude, bei denen der Antrag auf
Bemessung und Entrichtung der Kapital- Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962
ertragsteuer in den Fällen des § 43 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden
Abs. 1 Ziff. 6 ........................ § 45 ist) ..................................... § 54
I. Steuerpflicht II. Einkommen
§ 1 1. Einkunftsarten, Einkünfte
Einkommen
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein- § 2
kommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom- (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem
mensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein- Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
künfte. Kalenderjahrs bezogen hat.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
inländischen Einkünften im Sinne des § 49.
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermitt-
Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich-
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des neten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in gesetzes. und von Berlin (West) bezogen worden
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Per-
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- sonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in enthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich- in Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen-
tig behandelt werden. steuerpflichtig behandelt werden.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur 2. Steuerfreie Einnahmen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
§ 3
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Steuerfrei sind
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenver-
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, sicherung der Arbeiter und der Angestellten
6. Einkünfte clUS Vermietung und Verpachtung, und aus der Knappschaftsversicherung;
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22. 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
Schlechtwettergeld und die Stillegungsvergütung
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
sowie die Unterstützung aus der gesetzlichen
(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind Arbeitslosenhilfe;
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen
und selbständiger Arbeit der Gewinn(§§ 4 bis 7 e), Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten, aus der Knappschaftsversicherung und
2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9
und 9a). 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-
(5) Bei Lmd- und Forstwirten und bei Gewerbe- der und der Vollzugspolizei der Länder und
treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschafts- Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-
jahr zu ermitteln. ·wirtschaftsjahr ist nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom den
1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst- überlassenen Dienstkleidung,
wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder- schädigungen für die Dienstkleidung der zum
lich ist; Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung
2. bei Gewerbelreibenden, deren Firma im Handels- Verpflichteten und für dienstlich notwendige
register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der
regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung Kriminalpolizei,
des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk- der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich
sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz- abgegebenen Verpflegung,
amt vorgenommen wird; d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. lung, der freien Krankenhauspflege, des freien
Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der
Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-
Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit- frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;
raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-
bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
Bücher führen und für diesen Zeitraum regel- Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
mäßig Abschlüsse machen. leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes über
den zivilen Ersatzdienst erhalten;
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt- aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-
des Einkommens in folgender Weise zu berücksich- digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
tigen: digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-
gestellte Personen gezahlt werden, soweit es
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem Dienstzeit gewährt werden;
das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-
7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den
derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent- Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
sprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im in der Fassung der dazu ergangenen Änderungs-
Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn gesetze und Härtebeihilfen auf Grund der §§ 68
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie bis 84 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung
entstanden sind;
durch den Krieg und den Zusammenbruch des
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Deutschen Reiches entstandener Schäden (All-
Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr be- gemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November
zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747);
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 149
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei- 16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
stungen im Heilv(~rfahren, die auf Grund ge- stellten Personen für Reisekosten und für dienst-
setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden,
nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer- soweit sie die durch die Reise oder den Umzug
den. Die Steuerpflicht: von Bezügen aus einem entstandenen Mehraufwendungen nicht über-
aus Wiedergutmachungsgründen neu begründe- steigen;
ten oder wieder begründeten Dienstverhältnis 17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
sowie von Bezügen aus einem früheren Dienst- die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-
verhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen
nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus
neu gewährt oder wi€~der gewährt werden, bleibt
dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-
unberührt;
zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der
9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst- Weihnachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung
verhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des Kün- zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-
digungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be- Jahresausgleich zu berücksichtigen;
triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für
Abfindungen wegen Entlassung aus einem 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene
Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-
in einem Interessenausgleich, einer Einigung sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-
oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das
Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fas-
sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti- sung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde S. 1355) im Jahr der Hingabe ab Betriebsaus-
nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste gabe abzugsfähig war;
nicht übersteigt; 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas- gefangener;
sung aus einem Dienstverhältnis; 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-
ten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
währten Zuwendungen an besonders verdiente
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-
Personen oder ihre Hinterbliebenen;
bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil- 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-
zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I
und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol- s. 1747);
dungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
Vorschriften gewährt werden; Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;
Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes- 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in
gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be- s. 578);
stimmung oder von der Bundesregierung oder
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
einer Landesregierung als Aufwandsentschädi-
geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der
gung festgesetzt sind und als Aufwandsentschä-
durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-
digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
nen Kindergeldgesetze gewährt werden;
Das gleiche gilt für andere Bezüge, die als Auf-
wandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche
öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt Mark nicht übersteigen, aus der Verpachtung
werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer
werden oder den Aufwand, der dem Empfänger bei der Veräußerung derartiger Vermögens-
erwächst, offenbar übersteigen; gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit
Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundes-
kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun-
gen; vertriebenengesetzes;
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die 26. Dividenden und Zinsen aus den von dem Inter-
Ablösung öffentlicher Anleihen; nationalen Währungsfonds ausgegebenen Schuld-
verschreibungen und Wertpapieren nach dem
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer- Deutschland zu dem nach der Bekanntmachung
den. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)
von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-
Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über- men über den Internationalen Währungsfonds
steigende Betrag steuerpflichtig; vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
schnitt 9 des Abkommens über den Internatio- Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorga-
nalen Wöhrungsfonds ersichtlichen Umfang nisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI
(Bundesgeselzbl. II S. 637, 638); des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten
27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt
lung ausgegebenen oder garantierten Schuld- der Bundesrepublik Deutschland zum Abkom-
verschreibungen und Wertpapieren nach dem
men über die Vorrechte und Befreiungen der
Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesrepublik Deutschland zu dem nach der
vom 21. November 1947 und über die Gewäh-
Bekanntmachung vom 26. August 1952 (Bundes-
rung von Vorrechten und Befreiungen an andere
gesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft
zwischenstaatliche Organisationen - Bundes-
getretenen Abkommen über die Internationale
gesetzbl. 1954 II S. 639);
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in dem
aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeichneten 33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa-
Abkommens ersichtlichen Umfang (Bundes- rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge-
gesetzbl. 1952 II S. 637, 664); setz vom 30. April 1954 über den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen
28. Dividenden und Zinsen aus den von. der Inter- Abkommen vom 2. September 1949 über die Vor-
nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen rechte und Befreiungen des Europarates und zu
oder garantierten Schuldverschreibungen und dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu
Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli diesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II
1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft s. 493);
getretene Abkommen über die Internationale
Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure 34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglieder
und Direktoren in der Internationalen Bank für der Hohen Behörde und die Beamten der Euro-
Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter- päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-
nationalen Finanz-Corporation und im Inter- zahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange-
nationalen Währungsfonds in dem aus Arti- hörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz
kel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Abkommens betreffend den nach der Bekanntmachung vom
ersichtlichen Umfang (Bundesgesetzbl. 1956 II 14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 -
s. 747, 749, 901); am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag
vom 18. April 1951 über die Gründung der Euro-
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma- päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen zu- 29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Arti-
gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten kel 11 des Protokolls über die Vorrechte und
stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem
das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung
der Konsulatsangehörigen und deren Personal, mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls über
soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt und
und in der Bundesrepublik Deutschland ein- die Bezüge, die der Gerichtshof an seine Richter
schließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes und bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bun-
oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und desgesetzbl. 1952 II S. 482);
keine andere gewinnbringende Tätigkeit aus-
üben; 35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Isra-
elischen Mission und ihrer ständigen Beamten
30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-
an ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß- halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-
gabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom glieder der Israelischen Mission gezahlt werden
14. Dezember 1960 über die Organisation für (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- der Bekanntmachung vom 30. April 1953 - Bun-
lung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 - desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in
Bundesgesetzbl. II S. 1150, 1663); Kraft getretene Abkommen vom 10. September
31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter- 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
nationalen Währungsfonds und der Internatio- und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung s. 35);
an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder 36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer
Angestellten gezahlt werden, wenn diese Per- Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-
sonen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be- gabe des Artikels X des Abkommens vom
sitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundes- 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
republik Deutschland zu den in den Ziffern 26 atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
und 27 bezeichneten Abkommen); Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie das
32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son- Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-
derorganisation der Vereinten Nationen an ihre stimmter Unternehmen und der technischen
Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die Fachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen
Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Gefolges angesehen und behandelt werden, nach
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 151
Maßgabe der Artikel 71 bis 73 des Zusatzab- schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
kommens vom 3. August 1959 zu dem NATO- vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. II S. 753,
Truppenstatut (Gesetz vom 18. August 1961 - 1678);
Bundesgesctzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745); 41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als
37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter- ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den
nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk- Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des
toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten Steueranpassungsgesetzes);
gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz Abkommens gezahlt werden;
betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-
men); 43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen
38. das Gehalt und die Bezüge, .die von der Inter- aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-
Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom gezahlt werden;
7. April 1956 über den Beitritt der Bundesrepu- 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-
blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft teln oder von zwischenstaatlichen oder über-
getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944 staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes-
über die Internationale Zivilluftfahrt und die republik Deutschland als Mitglied angehört, zur
Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember Förderung der Forschung oder zur Förderung
1944 über den Durchflug im Internationalen de·r wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-
Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II bilqung oder Fortbildung gewährt werden. Das
Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1
Internationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetzbl. bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die
1956 II S. 411, 412,934); von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom- errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer
mens vom 30. Juni 1S55 zwischen der Bundes- Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
republik Deutschland und den Vereinigten Staa- mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 6
ten von Amerika über gegenseitige Verteidi- des Körperschaftsteuergesetzes gegeben wer-
gungshilfe das Gehalt und die Bezüge, die das den. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
Personal der Regierung der Vereinigten Staaten a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
von Amerika erhält (Gesetz vom 21. Dezember Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
1955 über das am 27. Dezember 1955 in Kraft des Lebensunterhalts und die Deckung des
getretene Abkommen vom 30. Juni 1955 - Bun- Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag
desgesetzbl. 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377); nicht übersteigen und nach den von dem
Geber erlassenen Richtlinien vergeben wer-
40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
den,
schaft gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge
der vom Rat bestimmten Beamten und son- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
stigen Bediensteten der Gemeinschaft, der Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-
Mitglieder der Kommission sowie der Richter, senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-
Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit
berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß- verpflichtet ist,
gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto- c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen der schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1182); eines solchen Stipendiums der Abschluß der
die Befreiung gilt auch für die Mitglieder der Berufsausbildung des Empfängers nicht län-
Organe der Europäischen Investitionsbank, ger als zehn Jahre zurückliegt;
ihr Personal und für die Vertreter der Mit-
gliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilneh- 45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-
men (Artikel 21 des bezeichneten Protokolls), gen, die zur Erfüllung der Entschädigungsan-
sprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-
b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft sparergesetzes ausgegeben worden sind;
gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der
vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
Bediensteten der Gemeinschaft, der Mit- mannsprämien;
glieder der Kommission sowie der Richter, 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweize-
Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- rischen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt
berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß- werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April
gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto- 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeich-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik
der Europäischen Atomgemeinschaft vom Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
17. April 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1212), senschaft über die Liquidation des früheren
(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, 58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der
soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
steuerpflichtig sind; s. 177);
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten 59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert-
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie papierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Ja-
auf diese Zuwendungen angewiesen ist; nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit sie
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit- für Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch- und § 3 a steuerfrei sind;
laufende Gelder), und die Beträge, durch die 60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit- gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
geber ersetzt werden (Auslagenersatz); des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit- von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-
ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch lungsmaßnahmen.
darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark
§ 3a
im Kalenderjahr nicht übersteigen;
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer (1) Steuerfrei sind
Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün- 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-
den oder zur Vereint achung des Besteuerungs- zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-
verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen briefen und Kommunalschuldverschreibungen,
ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen; wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren min-
53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobli- destens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des
gationen, die von der Landesbank und Giro- sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-
zentrale Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben dingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen
worden sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend; und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut- 2. Zinsen aus
sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des
des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands- Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-
bonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I des mit einer Laufzeit von mindestens drei
S. 553), soweit sich die Entschädigungsansprüche Jahren,
gegen den Bund oder die Länder richten. Das b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei- Länder und aus Schatzanweisungen der Län-
bungen und Schuldbuchforderungen, die nach der mit einer Laufzeit von mindestens drei
den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-
Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus- kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-
landsbonds vom 10. März 1960 (Bundesgesetz- kehr vom 2. September 1949 - WiGBl. S. 305)
blatt I S. 177) vom Bund oder von den Ländern festgestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-
für Entschädigungsansprüche erteilt oder ein- gabebedingungen das Kurs- und Zinsgefüge
getragen werden; am Kapitalmarkt nicht stören;
55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 in Berlin
dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-
des Zollwesens an seine Beamten gezahlt wer- bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
den (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
dem Abkommen über die Gründung eines Rates (a usgenommenN amensschuldverschreibungen) und
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der
Zollwesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19); Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
56. Dividenden uncl Zinsen aus den von der Inter- nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember
nationalen Entwicklungs-Organisation ausgege- 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
benen oder garantierten Schuldverschreibungen in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Ge-
und Wertpapieren nach Artikel VIII Abschnitt 9 setz über den Kapitalverkehr vom 2. September
des Abkommens vom 26. Januar 1960 über die 1949 (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind. Die
Internationale Entwicklungs-Organisation in dem Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus
in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Umfang vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor
(Bundesgesctzbl. II S. 2137, 2138, 2363); dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-
bereichs des Grundgesetzes und von Berlin (West)
57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
der Internationalen Entwicklungs-Organisation
an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedien- a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-
steten gezahlt werden, wenn diese Personen führungsverordnung zum Umstellungsgesetz
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, (Dffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem-
nach Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver-
bezeichneten Abkommens; lagert anerkannt worden sind oder vor dem
Nr. 12 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 153
21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzenden
nach Berlin (West) verlegt haben, Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder § 3c
nach Berlin (West) verlegt haben und auf Anteilige Abzüge
deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei-
nigung des W crtpapicrwesens (Wertpapier- Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
bereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
(WiGBl. S. 295) - in Berlin (West) § 1 des hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder
Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapier- Werbungskosten abgezogen werden.
wesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom
26. September 1949 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin Teil I S. 346) -- anzuwenden ist. 3. Gewinn
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - § 4
im Saarland nach dem 19. November 1947 und in Gewinnbegriff im allgemeinen
Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge- (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
geben worden sind und nicht für Zinsen aus dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie gilt jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom- den Wert der Entnahmen und vermindert um den
men Wandelanleihen und Gewinnobligationen), Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschafts-
soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom güter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzun-
Hundert ermäßigt worden ist; gen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 -- in Berlin Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs- betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschafts-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) jahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirt-
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren, schaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirt-
wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach schaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb
Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei
(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften
2. September 1949 - WiGBI. S. 305) durch Rechts- über die Betriebsausgaben (Absätze 4 bis 6), über
verordnung als besonders förderungswürdig an- die Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung
erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur für Abnutzung oder Substanzverringerung {§ 7) zu
erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorgesehe- befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum
nen Verwendungszweck zu den üblichen Bedin- Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
gungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins-- Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
gefüge am Kapita.lmarkt nicht gestört wird. nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
Anleihe veräußert worden ist. sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts
zulässig.
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab-
satz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Ände- (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
rung des Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
wenn der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-
auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
die Änderung genehmigt hat. machen, können als Gewinn den Uberschuß der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 sätze 4 bis 6) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebs-
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab- einnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Na-
satzes l Ziff 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 men und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
ausgegeben worden sind. und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die
Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.
§ 3b
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile durch den Betrieb veranlaßt sind.
Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig (5) Aufwendungen
gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge 1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh-
aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange mer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän-
diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit diger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichti-
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
gen auf Grund eines Werkvertrags oder eines fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-
von Geschenken, die bei einem Empfänger im setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100 angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den
Deutsche Mark nicht übersteigen, ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-
der Bewirtung oder der Beherbergung von Per·· gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
sonen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflich- daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-
tigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außer- schaftsgütern, die bereits am Schluß des voran-
halb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichti- gegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermö-
gen befinden, gen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz
3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder hinausgehen.
einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung
von Segeljachten oder Motorjachten sowie für 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen- schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-
hängenden Bewirtungen teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-
laufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder
scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit nicht
Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An-
die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten Ein-
schaffungs- oder Herstellungskosten kann der
richtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tätig-
niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt
keiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht aus-
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
geübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. An-
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
dere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3
zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
bezeichneten, die die Lebensführung des Steuer-
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-
pflichtigen oder anderer Personen berühren, schei-
jahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn
den bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie
er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dür-
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unan-
fen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Her-
gemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5
stellungskosten angesetzt werden. Bei land- und
und Abs. 2 gelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt
forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der An-
unberührt.
satz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Sätze den Grundsätzen ordnungsmäßiger BuchfQhrung
1 und 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen entspricht.
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf- 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen.
ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn-
ermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-
Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. nen Haushalt oder für andere betriebsfremde
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
§ 5
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt
der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
anderen Gewerbetreibenden kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt-
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz- schaftsgut
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh- a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder her-
ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und gestellt worden ist oder
regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und
des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzu- der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im
setzen(§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrecht- Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2
lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Satz 2 gilt entsprechend.
auszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnah-
men und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zuläs- 6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre-
sigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die chend anzuwenden.
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die Bewer- 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die
tung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Ab- Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-
nutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
befolgen. kosten anzusetzen.
§ 6 (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Bewertung ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
güter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende: der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf- der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 155
als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf- der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschafts-
fungs- oder Hcrslcllungskosten, vermindert um einen jahrs ausgewiesene Rückstellung für eine Pensions-
darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1), für verpflichtung höher als der unter Zugrundelegung
das einzelne Wirlsdwfl.sgut 800 Deutsche Mark nicht eines Rechnungszinsfußes von 5½ vom Hundert er-
übersteigen. rechnete versicherungsmathematische Barwert der
§ 6a künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirt-
Pensionsrückstellung schaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstellung ge-
winnerhöhend aufzulösen. Der Steuerpflichtige kann
(1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart- in Höhe von vier Fünfteln eines nach Satz 2 ent-
schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der stehenden Gewinns eine den steuerlichen Gewinn
der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den
nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren
auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht mit mindestens je einem Viertel, spätestens jedoch
oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem bei Wegfall der Pensionsverpflichtung gewinn-
Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt. erhöhend aufzulösen.
Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz
§ 6b
der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-
tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im Gewinn aus der Veräußerung
Sinne des Satzes 1. bestimmter Anlagegüter
(1) Steuerpflichtige, die
(2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis Grund und Boden,
zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver- mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der
sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und
auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver- forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören,
pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich Gebäude,
vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer
wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Ver- betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-
sorgungsfall eintritt oder die aus der Pensionszusage stens 25 Jahren,
berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
pflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungs- Schiffe,
anspruchs beendet, darf die Rückstellung den Ge- Anteile an Kapitalgesellschaften oder
winn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unter- im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung
schied zwischen dem versicherungsmathematischen lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer Betriebe
nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanz-
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße•
stichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs be-
rung von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
rechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung
kosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter,
der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft
mindestens 5 1/2 vom Hunderl zugrunde zu legen.
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur
(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge-
Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960 winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den
endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart- Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
schaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-
dert gebildet worden ist, so sind in den folgenden 2. Grund und Boden,
Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2 soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver- Grund und Boden entstanden ist,
sicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
fußes von 5½ vom Hundert ergebenden versiche-
hören,
rungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-
sionsleistungen nicht übersteigt. soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist eine
Boden mit dem dazugehörigen Grund und
Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in jedem
Boden entstanden ist,
Wirtschaftsjahr mindestens in· Höhe des Betrags
gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zu- 4. Gebäuden,
grundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½ soweit der Gewinn bei der Veräußerung von
vom Hundert als Unterschied des versicherungs- Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-
mathematischen Barwerts der künftigen Pensions- lagen im Grund und Boden mit dem dazu-
leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs· und am gehörigen Grund und Boden, von Gebäuden
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt. oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine in entstanden ist, oder
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
5. J\nleilen un Kc1pitcllgesellschaften, terbrochen zum Anlagevermögen einer inländi-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von schen Betriebstätte gehört haben; die Frist von
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden sechs Jahren entfällt. für lebendes Inventar land-
ist und der Bundesminister für Wirtschaft: im und forstwirtschaftlicher Betriebe,
Benehmen rnil dem Bundesminister der Finan- 3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
zen und der von der LarnJesre~Jierung bestimm- güter zum Anlagevermögen einer inländischen
ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der Betriebstätte gehören und
Anteile tmler Berücksichtigung der Veräuße-
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei
rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders
der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen
förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-
Gewinns nicht außer Ansatz bleibt.
nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu
verbessern oder einer breiten Eigentums- Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-
slreuung zu dienen. schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt-
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden schaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen
oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei
oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge-
nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den werbebetriebs entstanden ist.
Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe (5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs-
zulässig. kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab-
(2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Her-
der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, stellungskosten des Wirtschaftsguts.
mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt
der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-
wert ist der Werl, mit dem ein Wirtschaftsgut nach
§ 6C
§ 6 anzusetzen isl.
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab- Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden sowie
satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer- Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4
lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen
Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf- (1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 ist
fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol- den, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Ein-
genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder künfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer schnittsätzen ermittelt werden:
Anschaffung oder lforstellung einen Betrag abzie-
hen; bei dem Abzug gel tcn die Einschränkungen des 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs-
Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3 sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der
und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren ver- Veräußerung von
längert sich bei neu hergesl:ellten Gebäuden und Gebäuden oder
Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
den ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rück-
hören.
lage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgen-
den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in 2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
diesem Zeitpunkt gewinncrhöhend aufzulösen, so- werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
weit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
von Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit (Zuschlag) zu behandeln.
deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begon-
nen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs zes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab-
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt ge- zug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
winnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zu- vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu
lässig, wenn in der handelsrcchtlichen Jahresbilanz führende Verzeichnisse auf genommen werden. In
ein entsprechender Passivposten in mindestens glei- den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung
cher Höhe ausgewiesen wird. oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab- Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Ab-
sätze 1 und 3 ist, daß nutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge
1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch- nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung
führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird, mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug)
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt wor-
der Veräußerung mindestens sechs Jahre unun- den sind.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 157
§ 7 (4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
oder Substanzverringerung
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder fertiggestellt worden sind,
Nutzung durch den Sleuerpilichtigen zur Erzielung jährlich 2 vom Hundert,
von einkünflen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit-
raum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils 2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-
gestellt worden sind,
für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger jährlich 2,5 vom Hundert
Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt
Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Ab- die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). den Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den
Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs- Fällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können
gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat-
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abset-
mögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, zungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die
die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unbe-
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann rührt.
der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Ab- (5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964
setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen fertiggestellt worden sind, kann der Bauherr abwei-
anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr ent- chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung
fallenden Umfang der Leistung nachweist. Abset- die folgenden Beträge abziehen: -
zungen für außergewöhnliche technische oder wirt-
schaftliche Abnutzung sind zulässig. im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
11 Jahren
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- jeweils 3,5 vom Hundert,
lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der in den darauffolgenden 20 Jahren
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ- jeweils 2 vom Hundert,
gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut- in den darauffolgenden 18 Jahren
zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem jeweils 1 vom Hundert
unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch- der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen-
wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-
anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei- nehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt wor-
fache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei- den ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohn-
chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hun- zwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
dertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht über- an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Oktober
steigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwen- 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigentums-
dung anderer Verfahren der Absetzung für Abnut- wohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b oder
zung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen wer- § 54 nicht zulässig sind.
den, wenn sich danach für das erste Jahr der Nut-
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
zung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins- anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-
gesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend an-
bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben. zuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen stanzverringerung).
wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche tech-
nische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. § 7a
Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei denen die Ab-
(1) Steuerpflichtige, die
setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
bemessen wird, durch Rechtsverordnung zu bestim- 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
mende Aufzeichnungen geführt werden. Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
gungen berechtigt sind oder
(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnut- sind,
zung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach dem ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben
dann noch vorhandenen Restwert und der Restnut- und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
zungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Ubcr- führung ermitteln, können für die abnutzbaren be-
gang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen weglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fal- neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
lenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ren über, so kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn
und in dem darauffolgenden ,führ bis zu insgesamt (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne
50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie
lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber
kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens treten an die Stelle der Herstellungskosten die An-
bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben. schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten
Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah- Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst-
ren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung
Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte
Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach Absetzungen vorgenommen, so kann der Ersterwer-
Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ablauf
(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann des Zeitraums geltend machen, in dem für den Bau-
herrn ohne die Veräußerung erhöhte Absetzungen
nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
in Betracht gekommen wären; nach Ablauf dieses
schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für Ab-
nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-
geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt- nutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erster-
werbs folgenden Jahr nach § 1 Abs. 4 und vom ach-
schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
ten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr an
nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
nach Absatz 1 Satz 2.
setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-
resbeträgen vorzunehmen. (4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1
§ 7b Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die
er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
(1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche
und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an
Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 ge- bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so be-
stellt worden ist und die zu mehr als 66 2 /s vom Hun- rücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr
dert Wohnzwecken dienen, können abweichend von der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstel-
§ 1 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in lung und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch
den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach § 1
Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung sprechend bei Ausbauten und Erweiterungen im
für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber im
2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 1 Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber jedoch
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die Her- mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bauherrn nicht
stellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder ausgenutzten erhöhten Absetzungen nachholen kann.
einer Eigentumswohnung die Grenze von 1~0 000 (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind
Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-
übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor- nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
schriften des § 1 Abs. 4 anzuwenden. ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre- befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
chend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifamilienhaus sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-
oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet wor- handeln.
den sind, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus oder (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 bis
die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fer- 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-
tiggestellt worden jst. Weitere Voraussetzung ist, haus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine
daß die ausgebauten oder neu hergestellten Ge- Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die
bäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwek- Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien-
ken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch
Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Abset-
Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an de- zungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt
ren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-
zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentums-
teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich wohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen geltend
für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach er-
machen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Träger-
gebenden Betrag und dem für das Gebäude maß- kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann
gebenden Hundertsatz zu bemessen. abweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von ihm
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh- und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertig-
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von stellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzun-
.acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande- gen bis zu jeweils 5 vom Hundert geltend machen .
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 159
(7) Bei Gebtluden sowie bei Zubauten, Ausbauten (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-
und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh- lehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-
migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-
ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen zierung des Baues von Wohnungen in Eigenheimen,
Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-
daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset- nungen (Eigentumswohnungen) im Sinne des ersten
zungen für Abnutzung die Vorschriften des Absat- Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet
zes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Salz 3 entsprechend werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deut-
gelten. Dei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbau- sche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und
ten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese
worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer
die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965 der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei der
tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs, 3 in Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn abzu-
der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom ziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt wer-
15: August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter den, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus dem
anzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswoh- Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln die
nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht, wenn
nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuer-
1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin pflichtigen errichtet werden.
(West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften
des § 54 weiter anzuwenden. (4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des
§ 7C Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle
vorzulegen.
Förderung des Wohnungsbaues
(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder aus zurückgezahlt oder innerhalb von z•ehn Jahren
nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der
gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-
aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach
von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz
des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt- dem Gewinn hinzuzurechnen.
betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen
außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das
gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch § 7d
den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Darlehen sind
in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach (gestrichen)
Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen er-
gibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens § 7e
5,5 vom Hundert auszugehen. Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist, daß di Darlehen (1) Steuerpflichtige, die
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben, 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-
gen berechtigt sind oder
nuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
rung des Baues von Wohnungen im Sinne des
sind,
§ 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger
a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied- Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die im
lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh- eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar
nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh- a) der Fertigung oder
nungseigentumsgesetzes oder
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir- Wirtschaftsgütern oder
kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
verwendet werden und oder
4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder
Kredits stehen. für fremde Rechnung gelagert werden,
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
dienen und nach dem 31. Dez cm her 1951 hergestellt soweit sie rnit einer Einkunftsart in wirtschaft-
worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den lichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
für Abnutzung irn Wirtschaftsjahr der Herstellung aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten
und in <lern darauffo]qenden Wirtschaftsjahr bis zu Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-
je 10 vorn Hundert der Herstellungskosten abschrei- stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach
ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechts-
sich die Absetzungen für Abnutzung nach dern Rest- verordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
wert und dern nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung
der Restnutzungsdauer des Gebäudes maßgebenden 2. Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffentliche
Hundertsatz. Den Herstellungskosten eines Gebäu- Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sol-
des werden die Aufwendungen gleichgestellt, die che Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegen-
nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau stände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise Einnahmeerzielung dienen;
zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-
mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Zwecke verwendet werden kann.
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat der
Herstellungskosten von Jand- und forstwirtschaftli-
Arbeitnehmer seinen Wohnsitz an einem Ort, der
chen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt
zurn Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
liegt, so werden die Aufwendungen nur insoweit
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
als Werbungskosten abgezogen, als sie durch die
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus
Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht
Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßi-
werden. Bei Fahrten rnit einem eigenen Kraftfahr-
ger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
zeug werden die Aufwendungen für jeden Ar-
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten beitstag, an dem das Kraftfahrzeug benutzt wird,
Gebäuden können die Abschreibungen nach Ab- nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge aner-
satz 1 oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen kannt:
werden, wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen a) bei Benutzung eines Kraftwagens
vor Ablauf des zehnten Kalenderjahres seit der erst- 0,36 Deutsche Mark,
maligen Aufnahme einer gewerblichen oder land-
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor-
und forstwirtschaftlichen Tätigkeit irn Geltungsbe-
rollers
reich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Für 0,16 Deutsche Mark
Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des
20. Kalenderjahres seit der erstmaligen Begründung für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts irn Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-
seit dern 1. Januar 1950, hergestellt werden, sind ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-
· Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nehmer vorn Arbeitgeber für Fahrten zwischen
zulässig. Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug
zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-
4. Uberschuß der Einnahmen mer höchstens die in Satz 3 bezeichneten Beträge
über die Werbungskosten geltend machen;
§ 8 5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-
Einnahmen führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
Geldeswert bestehen und dern Steuerpflichtigen irn des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 unterhält, beschäftigt ist und auch arn Beschäfti-
Ziff. 4 bis 7 zufließen. gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vorn
Beschäftigungsort zurn Ort des eigenen Haus-
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
stands und zurück (Familienheimfahrten) können
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
anzusetzen. lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei
Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug
§ 9
ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem
Werbungskosten Ort des eigenen Hausstands und dern Beschäfti-
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er- gungsort Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzuwen-
den. Bei Familienheimfahrten mit einem vom
werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahr-
Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch zeug ist Ziffer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden;
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs- 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten, Berufskleidung);
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 161
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz- 2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54). führenden Umsätze nicht mehr als drei vom
Hundert des Gesamtumsatzes betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Sätze 3 und
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7 und
4 und Zif f. 5 Sätze 4 und 5 werden
Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder
Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben
beträgt, oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der
Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, (3) Die Umsatz,steuer für den Selbstverbrauch
aber mindestens 50 vom Iiundert beträgt und die nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den
erheblich gehbehindert sind, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-
schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-
lichen Aufwendungen abgezogen. Die Vorausset- 5. Sonderausgaben
zungen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche
Unterlagen nachzuweisen. § 10
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
(3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei
Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden
den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5
Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
bis 7 entsprechend.
noch Werbungskosten sind:
§ 9a 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
Pauschbeträge für Werbungskosten gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu-
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der sammenhang stehen, die bei der Veranlagung
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur
wenn nicht höhere W crbungskosten nachgewiesen der Anteil abgezogen werden, der sich aus der
werden: in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in
dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: zu ermitteln ist, abgezogen· werden;
ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;
2. Beiträge zu
bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen
auf insgesamt 300 Deut.sehe Mark; und der Arbeitslosenversicherung,
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 b) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-
Ziff. 1: fall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs-
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. und Sterbekassen, wenn der Vertrag für die
Dauer von mindestens zwölf Jahren abge-
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht schlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige
höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 zur Zeit des Vertragsabschlusses das 48. Le-
Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den Fällen bensjahr vollendet, so verkürzt sich bei lau-
der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Einnahmen fender Beitragsleistung die Mindestvertrags-
sein. dauer von zwölf Jahren um die Zahl der an-
gefangenen Lebensjahre, um die er älter als
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug 48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sieben Jahre.
Beiträge zu Lebensrisikoversicherungen, die
§ 9b nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz- können ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer
steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I abgezogen werden;
S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer ab- 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
gezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier
oder I--Ierstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,
dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. können nur insoweit abgezogen werden, als sie
Der Teil des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah-
werden kann, braucht den Anschaffungs- oder Her- resbetrags der in den ersten vier Jahren geleiste-
stellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen ten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht über-
Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbe,trag steigen;
entfällt, nicht zugerechnet zu werden,
4. gezahlte Kirchensteuer;
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags
und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder 5. gezahlte Vermögensteuer;
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
6. die nuch § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag
glcichsgcsct.zes abzugsfähigen Teile der Vermö- zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich
gensabgube, der Hypothekengewinnabgabe und diese Beträge um je 500 Deutsche Mark;
der KrcdiLgewinnubgabc; b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der
7. Beiträge aul Grund der Kindergeldgesetze; Zusammenveranlagung einer der Ehe-
gatten mindestens vier Monate vor dem
8. Steuerberatungskosten.
Ende des Veranlagungszeitraums das
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den 50. Lebensjahr vollendet, so erhöhen
Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß sich die in Buchstabe a bezeichneten Be-
sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- träge auf das Doppelte;
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines c) übersteigen die Sonderausgaben im
Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die
Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf in den Buchstaben a und b bezeichneten
von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Beträge, so kann der darüber hinaus-
Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten gehende Betrag zur Hälfte, höchstens
Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden. jedoch bis zu 50 vom Hundert der in
(2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist den Buchstaben a und b bezeichneten
eine Nachversteuerung durchzuführen Beträge abgezogen werden;
d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c
1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Absatz 1 können Sonderausgaben im Sinne des
Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle oder Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche
teilweise Rückzahlung von geleisteten Beiträgen Mark, im Fall der Zusammenveranla-
verlangt werden kann, wenn vor Ablauf von gung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut-
zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Versiche- sche Mark im Kalenderjahr in voller
rungssumme, außer im Schadensfall und in der Höhe abgezogen werden; diese Beträge
Rentenversicherung auch bei Erbringung der ver- vermindern sich, wenn in dem Gesamt-
tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum Teil betrag der Einkünfte solche aus nicht-
ausgezahlt oder die bezeichneten Einmaibeiträge selbständiger Arbeit enthalten sind, um
ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz-
aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten-
Teil abgetreten oder beliehen werden; versicherung.
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor (4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit
Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß, der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2
außer im Fall des :rodes des Bausparers oder des des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 ~bs. 2 __ d:s
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eme Pramie
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück- nungsbau-Prämiengesetz beantra9:t, so.. d~rfen -~ür
gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag dasselbe Kalenderjahr, in dem die pram1enbegun-
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-
sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben
oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht
Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel- abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.
bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab- Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-
tretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-
oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Ste~er-
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh- pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Beruck-
nungsbau für den Abtretenden oder dessen An- sichtiguiig der betreffenden Sonderausgaben stellt.
gehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs- Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein ent-
gesetzes verwendet. sprechender Antrag auf Eintragung eines steuer-
(3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf
solche Versicherungsunternehmen und Bau- Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkom-
sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung mensteuer.
noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur § 10 a
dann abzugsfähig, wenn diesen Unter- Steuerbegünstigung
nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des nicht entnommenen Gewinns
im Inland erteilt ist.
(1) Steuerpflichtige, die
2. Für die Sonderausgaben im Sinne des Ab- 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
satzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti-
a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, gungen berechtigt sind oder
im Fall der Zusammenveranlagung von 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
im Kalenderjahr in voller Höhe abge- gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
zogen werden. Für jedes Kind, für das sind,
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 163
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und § 10 b
ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Steuerbegünstigte Zwecke
Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, (1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der licher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-
Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens scher Zwecke und der als besonders förderungs-
aber 20 000 Dcu tsche Mark als Sonderausgaben vom wiirdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des
entnommen gilt auch der Teil der Summe der Ge- Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
winne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver- der Summe der gesamten Umsätze und der im
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus- Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbe- als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaft-
günstigt in Anspruch genommene Teil der Summe liche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der
der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
festzustellen. (2) Beiträge und Spenden an politische Parteien
im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur
(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch- Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im
nahme der SteU(~rbegünstigung (Absatz 1) folgenden Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis
drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem zur Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im
Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Kalenderjahr abzugsfähig.
Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu be-
rücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirt-
schaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-
§ 10 C
gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Pauschbeträge für Sonderausgaben
Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b
zum Zweck der Nachverstcuerung hinzuzurechnen. sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-
Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver- den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus- Sonderausgaben nachgewiesen werden:
gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in
diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent- 1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des
nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän-
Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen diger Arbeit enthalten sind:
oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;
Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft- 2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des
steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22
Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-
und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver- ständiger Arbeit enthalten sind:
steuerung mit den Sätzen: des § 34 Abs. 1; das gilt
ein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;
nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und
im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. 3. in anderen Fällen:
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver- ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem
in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen ver-
nicht vorliegt. anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für ihn
in Betracht kommende Pauschbetrag mit der Maß-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten gabe· gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 3
entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar- nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen nach
beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht- Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann, wenn
lich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Einkünfte
Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht
ist. 800 Deutsche Mark übersteigen.
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen
1 bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in § 10 d
dem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst- Verlustabzug
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar- Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
beit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver- oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
anlagungszeiträume in Anspruch genommen werden. führung ermitteln, können die Verluste der fünf
Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-
der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-
dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja- samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen
nuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuer- ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vor-
begünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu- angegangenen Veranlagungszeiträumen nicht mög-
lässig. lich war.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
6. Vereinnahmung und Verausgabung für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
§ 11 für die nächsten 20 Hektar
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs nicht mehr als 3 Vieheinheiten
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos- und für die weitere Fläche
sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, nicht mehr als 2 Vieheinheiten
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche er-
zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten um-
Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, zurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des
§ 5) bleiben unberührt.
Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu- machung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel- blatt I S. 1861) sind anzuwenden;
mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,
Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge- Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt. schaft, Imkerei und Wanderschäferei;
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft
im Zusammenhang steht;
§ 12
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt- im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
betrag der Einkünfte abgezogen werden gesetzes.
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen gehören auch
aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
Aufwendungen für die Lebensführung, die die 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
Steuerpflichtigen erfolgen; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-
eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder sei- cher Art übliche Größe nicht überschreitet.
nem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Zuwendungen auf einer besonderen Vereinba- Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag
rung beruhen;
von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehe-
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per- gatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt
sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für den werden, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche
Eigenverbrauch. Mark auf 2 400 Deutsche Mark.
8. Die einzelnen Einkunftsarten § 14
Veräußerung des Betriebs
a) Land- und Forstwirtschaft
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
§ 13
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder
Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2
bis 5 gelten entsprechend.
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Be- b) Gewerbebetrieb
trieben, die Pfümzen und Pflanzenteile mit Hilfe (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften
gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht § 15
und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für die ersten 5 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
für die nächsten 5 Hektar 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
nicht mehr als 8 Vieheinheiten, gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 165
bewirtscbaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen oder eines Anteils am Betriebsvermögen den ent-
und ans Betrieben zur Gewinnung von Torf, sprechenden Teil von 20 000 Deutsche Mark über-
Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder steigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; um den der Veräußerungsgewinn bei der Veräuße-
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe- rung des ganzen Gewerbebetriebs 80 000 Deutsche
nen I-Iancle]sgescllsdrnft, einer Kommanditgesell- Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs
schaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der oder eines Anteils am Betriebsvermögen den ent-
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) sprechenden Teil von 80 000 Deutsche Mark über-
anzusehen ist, und die~ Vergütungen, die der steigt.
Gese1lschafter von der Gesellschaft für seine (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-
Tätigkeit im Dienst der Gesc!llschaft oder für die winn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn
Hingabe von Darlehen oder für die Uberlassung der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder
von Wirtschaftsgütern bezogen hat; Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-
triebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge- der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs
sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak- Erbschaftsteuer entrichtet hat.
tien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital
entfallen, und die Vergütungen, die der persön- § 17
lich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
bei wesentlicher Beteiligung
oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen
§ 16 an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
Veräußerung des Betriebs
Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die inner-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge- halb eines Veranlagungszeitraums veräußerten An-
hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der teile eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft
Veräußerung übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe- sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be-
triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn-
an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge-
alle Kuxe d(~r bergrcchtlichen Gewerkschaft um- geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu
faßt; mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen
äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-
ist (§ 15 Ziff. 2);
sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell- aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
schafters einer Kommanditgesellschaft auf Ak- nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,
tien (§ 15 Ziff. :3). einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 Jahre wesentlich beteiligt war.
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be- ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2 kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens ten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße- schaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des zuletzt entgeltlich erworben hat.
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf- mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße- von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-
rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den
Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe der Veräußerungsgewinn den Teil von 80 000 Deut-
eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen sche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil
beteiligt. waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt
der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, entsprechend.
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom- eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn
mensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver- ihr Kapital herabgesetzt. und an die Anteilseigner
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 20000Deutsche zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht
Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
ist als Ver:i1ilh·nm~JS[m!is der gemeine Wert des tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-
dem /\ntPilt,<~iqner zugeteilten oder zurückgezahlten währt werden;
Vermögens d<!r Kc1pit.algcsellschaft anzusetzen.
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus
c) Selbständige Arbeit früheren Dienstleistungen.
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
§ 18 einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind auf sie besteht.
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht-
freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig selbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs-
uusgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schrift- kosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche
stellerische, unterrichtende oder erzieherische Mark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe
Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der der Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibe-
Arzte, Zalmärztc, Tierärzte, Rechtsanwälte, No- trag).
tare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, In-
genieure, Architekten, Handelschemiker, Wirt- (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
schaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
und Betri(~bswirte, vereidigten Buchprüfer (ver- jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche
eidigten Bücherrevisoren), Steuer bevollmächtig- Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor-
ten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Dienstleistungen, die
Ubersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein An- 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
gehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeits-
chender gesetzlicher Vorschriften,
kräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen- b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
vorübergehender Verhinderung steht der An- öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
nahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Verbänden von Körperschaften
Tätigkeit nicht entgegen; oder
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lot- 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
terie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbe- grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
betrieb sind; oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
Vergütungen für die Vollstreckung von Testa- gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
menten, für Vermögensverwaltung und für die gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Le-
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. bensjahr vollendet hat.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Tätigkeit handelt. e) Kapitalvermögen
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung
des Vermögens oder eines selbständigen Teils des § 20
Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1
hören
Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-
sprechend. 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
(4) Bei der . Ermittlung des Einkommens werden und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-
scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-
tätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-
jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus
Anteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-
Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.
den Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-
schen Person haben;
d) Nichts el b ständige Arbeit
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-
gewerbe als stiller Gesellschafter;
§ 19
3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar- Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-
beit gehören ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf- jeweiligen Kapitalrest entfällt;
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 167
4. Zinsen aus sonstigen Kapilalforderungen jeder g) Sonstige Eink ünfle
Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)
Gulhc.1bcn bei Sparkassen, Bcmk<m und anderen
Kredilans tal ten; § 22
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen Arten der sonstigen Einkünfte
einschließlich der Schatzwechsel.
Sonstige Einkünfte sind
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit
hören auch sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den neten Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge
in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an freiwillig oder einer gesetzlich unterhaltsberech-
deren Stelle gewährt werden; tigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Emp-
2. Einkünfte aus d(:r Veräußerung von Dividenden- fänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt
scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten
wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschrei- Einkünften gehören auch
bungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be-
werden. zügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts
enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän- der Rente und dem Betrag, der sich bei gleich-
diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung mäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei
ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu
f) V e r m i e tun g und V er p ach tun g berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Er-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6) tragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen:
§ 21
Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- der Rente
Erlraqs-
anterl vollendetes anteil vollendetes an teil
sind vollendetes
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
in in in
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von des Renten- des Renten- des Renten-
berechtigten V. H.
berechtigten v. H. berechtigten v H.
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-
fen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, 0 63 39 43 64 21
und Rechten, die den Vorschriften des bürger- 1 bis 3 64 40 42 65 20
lichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnnungs- 6 bis 8 62 43 40 67 18
recht); 9 bis 10 61 44 39 68 17
11 bis 12 60 45 38 69 16
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem 15 bis 16 58 47 36 72 14
Betriebsvermögen; 17bis18 57 48 bis 49 35 73 13
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung 19 bis 20 56 50 34 74 12
von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, 21 55 51 33 75 bis 76 11
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, 22 bis 23 54 52 32 77 10
von gewerblichen Erfahrungen und von Gerech- 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
tigkeiten und Gefällen; 26 52 54 30 80 8
27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und 28 83 bis 84 6
29 bis 30 50 56
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein- 27 85 bis 86 5
31 49 57
künfte im Veräußerungspreis von Grundstük- 58 26 87 bis 89 4
32 48
ken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen 3
33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Ver- 93 bis 98 2
35 46 61 24
äußerer noch Besitzer war. 23 ab 99 1
36 bis 37 45 62
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- 38 44 63 22
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der haben, und aus Renten, deren Dauer von der
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. Lebenszeit mehrerer Personen oder einer
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be- anderen Person als des Rentenberechtigten
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge- bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch
hören. eine Rechtsverordnung bestimmt;
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor- Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuer-
tei]cn, die üls wiederkehrende Bezüge gewährt pflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, aus-
werden; geglichen werden.
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne
des§ 23; h) Gemeinsame Vorschriften
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu § 24
anderen fankunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
noch zu den Einkünf tcn im Sinne der Ziffer 1 Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehö-
oder Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gele- ren auch
gentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
nicht steuerpflichtig, wenn sie WE-niger als Einnahmen oder
500 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
haben. Ubersteigen die Werbungskosten die Ein-
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei-
nahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Er-
ligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
mittlung des Einkommens nicht ausgeglichen wer-
den (§ 2 Abs. 2). c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
§ 23
Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
Spekulationsgeschäfte früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem
Steuerpilichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
1. Veräufü~rungsgcschäfte, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschuffung und Veräußerung beträgt: 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme
von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-
Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-
von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-
pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht
menhängen.
mehr als zwei Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs III. Veranlagung
Monate;
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-
§ 25
rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Veranlagungszeitraum
Erwerb. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
Veräußerung von Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-
nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung un-
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
terbleibt.
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben
der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-
Gewinnausschüttung des Schuldners richtet, ein- men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-
geräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflich- anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-
tigen im Ausland erworben worden sind; genommen werden.
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches § 26
Schuldbuch eingetragen sind. Veranlagung von Ehegatten
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an- bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-
zusetzen ist. zeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsge- können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)
schäften ist der Unterschied zwischen dem Veräuße- und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen.
rungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder (2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
Herstellungskosten und den Werbungskosten an- einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
dererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide
bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsge- Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur
schäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind
weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat. Ver- beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-
luste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur geben.
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 169
(3) Wcrcfon die\ nach Absatz 2 erforderlichen Er- 2. für die Ermittlung des Dberschusses der Ein-
kUirunu(;ll nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß nahmen über die \Verbungskosten bei Vermie-
die Eiwgattcn die Zusi.lmmenvcn:mlagung wählen. tung und Verpachtung.
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
§ 26 a
grunde zu legen
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
1. der Gewinnermittlung, wenn
(1) Bei gclrenntcr Veranlagung von Ehegatten in
a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von
den in § 2G bezeichneten PJllen sind jedem Ehe-
Büchern verpflichtet ist,
gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-
nen. Einkünflc eines Ehcgcilten sind nicht allein b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden
deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech- oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-
nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte muten lassen und
mitgewirkt hat. c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-
stimmende Grenze nicht übersteigt;
(2) Die Sonderaus~Jaben der Ehegatten im Sinne
der §§ 10 und 10 b sind, scnveit sie die Summe der 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht
ünzusc:L'.,'n(L!n Pauschbetrüge (§ 10 c) übersteigen, ordnungsmäßig auf gezeichnet werden oder die
im Rah~nr:!l (for bei einer Zusc1rnmenveranlagung der AQfzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten
Ehegallen in Betrncht kommenden Höchstbeträge je lassen.
zur Hülfie bei den Veranlagungcm der Ehegatten zu
(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
berück~:idtlifJ(m, wenn sie nicht eine andere Auf-
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
teilung beantragen.
gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
(3) Die! als außergewöhnliche Belastung im Sinne werden.
der §§ 33 und 33 a bei den Vcrnnlagungen der Ehe-
(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß
gatten vom JJinkomrn.en abzuziehenden Beträge sind
die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
insgeiwmt in Höhe des bei einer Zusammenveran-
lagung der Ehegallen in Betracht kommenden Be-
trags zu berücksichtiqen. Für die Aufteilung gilt
Absatz 2 entsprechend. § 30
(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den (gestrichen)
Fall des Obergangs von der getrennten Veranlagung
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei § 31
beid1!n Ehe9,dten nicht enlnornmene Gewinne oder Pauschbesteuerung
nid1l ..... ,,.~.,,.,,n, Verluste vorliegen, wird durch
RechiiN(!ror<lnung geregelt. (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
§ 26 b
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
Zusammenveranlagung von Ehegatten Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in
nach Mußgabc des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver- einem Pauschbetrag festsetzen.
fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla- (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann
gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen- durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-
zurechnen. meinen Vorschriften geregelt werden.
§ 27
(entfällt)
§ 28 IV. Tarif
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 32
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge
des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe- (1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das
schränkt steuerpflichtig ist. um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom-
menden Freibeträge und um die sonstigen vom
§ 29 Einkommen abzuziehenden Beträge verminderte
Durchschnittsätze Einkommen.
(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord- (2) Kinderfreibeträge
nung aufgestellt werden 1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen
1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum min-
Forstiv irtsc:haft, aus Gewerbebetrieb oder aus destens vier Monate das 18. Lebensjahr noch
selbständiger Arbeit; nicht vollendet hatten.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. Kindcrf reilwträ~Jc W(!rden dem Steuerpflichtigen b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn
auf Anlrng gcwührt bei ihnen mindestens .ein Kinderfreibetrag
a) für Kinder, die im Vcranlagungszeitraum min- vom Einkommen abgezogen wird.
destens vier Monule dus 27. Lebensjahr noch 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate
nicht vollendet hatten und während dieser vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das
Zeit 65. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein Alters-
aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich- freibetrag von 720 Deutsche Mark abzuziehen.
tigen unterhalten und für einen Beruf aus- Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
gebildet worden sind oder veranlagt werden und beide mindestens vier
bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums
wenn die Berufsausbildung durch die Ein- das 65. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich
berufung zum Wehrdienst unterbrochen der Altersfreibetrag auf 1 440 Deutsche Mark.
worden ist und der Steuerpflichtige vor
der Einberufung die Kosten des Unter- § 32 a
halts und der Berufsausbildung überwie-
Tarif
gend getragen hat oder
cc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der
sozialen Jahres geleistet haben; diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-
steuertabelle) 1).
b) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-
stiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig (2) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen
sind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kin- veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in der
der ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer von
die Kinder im Veranlagungszeitraum minde- der Hälfte des zu versteuernden Einkommensbetrags
stens vier Monate überwiegend auf Kosten nach Absatz 1 errechnet und der sich ergebende
des Steuerpflichtigen unterhalten worden sind. Betrag sodann verdoppelt wird.
Voraussetzung für die Gewährung des Kinder- (3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen,
freibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von
Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben,
Unterhalts oder seiner Berufsausbildung be- 1. in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ehe-
stimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit- gatte verstorben ist und in dem folgenden Ver-
raum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark be- anlagungszei traum;
tragen haben.
2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum ein
3. Kinder im Sinne der Ziff em 1 und 2 sind Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder auf
a) eheliche Kinder, Antrag zu gewähren ist, das aus der Ehe mit dem
b) eheliche Stiefkinder, Verstorbenen hervorgegangen ist oder für das
c) für ehelich erklärte Kinder, den Ehegatten auch in dem Veranlagungszeit-
raum, in dem der Ehegatte verstorben ist, ein
d) Adoptivkinder,
Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis oder auf Antrag zu gewähren war.
zur leiblichen Mutter),
f) Pflegekinder. § 33
4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen Außergewöhnliche Belastungen
für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark,
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläu-
für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark, fig größere Aufwendungen als der überwiegenden
für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark. Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-
den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie lastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer
nach den §§ 26, 26 a getrennt veranlagt, so erhält dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen,
jeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur Hälfte, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe-
soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehe- lastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen wird.
gatten zusteht oder zu gewähren ist. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nach
der Höhe des Einkommens und nach dem Familien-
(3) Besondere Freibeträge
stand zu staffeln; das Nähere wird durch Rechtsver-
1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 und 3 ordnung bestimmt.
keine Anwendung findet und die nicht nach den
§§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein Son- (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich-
derfreibetrag tigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht-
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
mindestens vier Monate vor dem Ende des
Umständen nach notwendig sind und einen ange-
Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr
vollende,t hatten, oder 1) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 171
messencn Detrag nicht übersteigen. Aufwendungen, 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
die zu d(~n Bctriebsc1usgabcn, Werbungskosten oder trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haus-
Sonderausgaben gehfüen, bleiben dabei außer Be- halt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem
tracht. Haushalt gehörige unterhaltene Person, für die
§ 33 a eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder
schwer körperbeschädigt ist oder die Beschäfti-
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- gung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- der genannten Personen erforderlich ist.
halt und eine etwaige Berufsausbildung von
Personen, für die d;.:r Steuerpflichtige keinen Kinder- Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom- Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
mensteuer düdurch ermäßigt, daß die Aufwendun- Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deut.sehe 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für
Mark im Kalendcrjühr für jede unterhaltene Person, mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe
vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe
ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehe-
streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 Abs. 1 vorliegen, können die nach den Sätzen 1
Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Ein- bis 3 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur
künfte und Bezüge den B<c:trag von 1 200 Deutsche einmal abziehen.
Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflich- in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
tigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort
hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem bezeichneten B~träge um je ein Zwölftel.
Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
Antrag der Betrag von 1 200 Deut.sehe Mark um schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-
1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in
Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung Anspruch nehmen.
einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen
haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
Körperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinde-
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder
für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag
andere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts-
erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut.-
verordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind
sehe Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im
nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-
zu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere
gen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,
§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind
soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-
den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.
geben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög-
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen- lichen.
dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch § 34
ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-
jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-
künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf ent-
1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
fall ende Einkommensteuer nach einem ermäßigten
drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz
nicht vollendet haben, oder
beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuer-
2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens satzes, der sich ergeben würde, wenn die Einkom-
zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch mensteuertabelle auf den gesamten zu versteuern-
nicht vollendet haben, und den Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf den
a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei- restlichen zu versteuernden Einkommensbetrag ist
nem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der §§ 34 b
und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder und 34 c die Einkommensteuertabelle anzuwenden.
b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuer-
werbstätig ist, pflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz
oder oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.
3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge- (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll- Absatzes 1 kommen nur in Betracht
endet hat 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 16, 17
oder und 18 Abs. 3;
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1; gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzun-
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des gen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) verminderte
§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von
Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-
tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein
streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den
gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein- angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht
kommensteuerveranlagung können diese Einkünfte werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden,
auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser
Jahre angesehen werden, vornusgesetzt, daß die (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. zelnen Holznutzungsarten sind
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb- kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei
aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen
Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle- innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)
rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre-
anzuwenden: chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich-
neten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
die Einkünfte am· der Berufstätigkeit müssen die 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der
übrigen Einkünfte überwiegen; Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs-
arten auf diese zu verteilen.
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen (3) Die Einkommensteuer bemißt sich
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut-
Arbeit gehören und müssen von den Einkünften
aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein. zungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach den
Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durch-
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-
schnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung
den, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht-
der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen
selbständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit
nicht übersteigen. ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer-
ordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-
zungen und Holznutzungen infolge höherer
§ 34 a
Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom
Steuerfreiheit Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-
bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn zungen;
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Zifr. 2,
frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 24 000 Deut- a) soweit ~·ie im Rahmen des Nutzungssatzes
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuer-
sätzen der Ziffer 1,
§ 34 b b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach
den halben Steuersätzen der Ziffer 1,
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-
aus Porstwirtschaft
steigen, nach einem Viertel der Steuersätze
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende der Ziffer 1.
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die
ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein- (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu- den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
wenden: 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut- gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß
zungen, die außerhalb des festgesetzten Nut- periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-
zungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-
aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-
Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern
laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten nachhaltig erzielbar sind;
drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-
(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordent- denen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-
liche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie- wiesen werden;
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 173
3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, 3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten
Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig und gezahlten ausländischen Steuern,
geführt werden; 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die
4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver- nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,
züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem 5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein
zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens
§ 34c eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt-
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden betrag der Einkünfte.
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte § 34d
ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen- Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-
(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
sem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist
zen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn
in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln
anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-
und nach dem 31. Dezember 1960 besonders förde-
ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom-
mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein- rungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapitalanla-
gen in Entwicklungsländern leisten, zur Erleichte-
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt
wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit rung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit- des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn min-
raum bezogenen Einkünfte entfallen. dernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein- Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage
kün.fte aus einem ausländischen Staat stammen, mit ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel- schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-
besteuerung besteht. erhöhend aufzulösen.
(3) Die obersten foinanzbehörden der Länder kön- (2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
nen mit Zustimmung des Bundesministers der sind in der Regel nur anzusehen
Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende
deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er- 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn wicklungsländern, die anläßlich der Gründung
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder einer Kapitalerhöhung erworben worden
ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders sind,
schwierig ist. 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer
Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels- erheblichen Erweiterung des Unternehmens und
schiffen im internationalen Verkehr ist die darauf 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer
entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-
Satz 1 zu bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer
der Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen erheblichen Erweiterung des Betriebs (der Be-
im internationalen Verkehr als ausländische Ein- triebstätte) zugeführt worden ist.
künfte im Sinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine
Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die
Anwendung. Auf den restlichen zu versteuernden
Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in
Einkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß
Entwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-
anzuwenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1
schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-
bis 3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des
Absatzes 1 verlangen. ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die
Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-
(5) Absatz 1 ist au.f unbeschränkt Steuerpflichtige, stand hat.
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur
anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen (3) Bei der Bemessung der Rücklage sirid die
Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,
Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1 soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder
entsprechende Steuervergünstigung gewährt. Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-
lagevermögens verwendet werden oder soweit die
(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern
erlassen werden über des Anlagevermögens bestehen. Werden Kapital-
1. den Begriff der ausländischen Einkünfte, anlagen mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so
2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten Rück-
Staaten stammen, lage vorzusehen.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom
nur für Enlwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet
Entwicklungshindern, die vor dem 1. Januar 1963 für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
geleistet worden ist. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in
Anspruch genommen,
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor-
V. Entrichtung der Steuer schriftsmäßig gekürzt hat oder
1. Vorauszahlungen 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-
§ 35 schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen amt nicht unverzüglich mitteilt oder
3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht recht-
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen
zeitig erfüllt oder
zu entrichten.
4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10 Abs. 2
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund- durchzuführen ist.
sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung
der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der § 39
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die J ahreslohnsteuertabelle
sich für den laufendem Veranlagungszeitraum vor-
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich
aussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann
nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
auch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat (J ah-
folgenden Kalenderjc1hr vorgenommen werden. In
resarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich aus
diesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszah-
der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf der Grund-
lungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines
lage der diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkom-
Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs-
bescheids zu entrichten.*) mensteuertabelle) unter Bildung von Steuerklassen
durch Rechtsverordnung aufzustellen. Dabei sind der
Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), die Pausch-
§§ 36 und 37
beträge für Werbungskosten (§ 9 a Ziff. 1) und für
(gestrichen) Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1), die Kinderfreibeträge
(§ 32 Abs. 2) und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3
Ziff. 1) zu berücksichtigen.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
(Lohnsteuer) Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
§ 38 jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-
geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuer-
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit klasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu berück-
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar- sichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die Antrag zu ergänzen.
Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2
(3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer
Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2
werden in den folgenden Fällen durch Rechtsverord-
und 3 entsprechende Anwendung.
nung bestimmt:
(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer- 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte vorlegt;
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer
2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren
hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor Be-
Dienstverhältnissen steht;
ginn des Kalenderjahrs oder vor Beginn des Dienst-
verhältnisses auszuhändigen. Der Art>eitgeber hat 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienst- beide in einem Dienstverhältnis stehen;
verhältnisses aufzubewahren. Endet das Dienstver- 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-
hältnis vor dem Schluß des Kalenderjahrs, so hat der zahlt wird, nicht festgestellt werden kann;
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungs-
zurückzugeben. Das Verfahren hinsichtlich der Aus- zeitraum Zuschüsse auf Grund der Vorschriften
schreibung der Lohnsteuerkarten und das Verfahren des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-
hinsichtlich der Behandlung der Lohnsteuerkarten schaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-
am Schluß des Kalendc!rjahrs und bei Beendigung heitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I
des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung
wird durch Rechtsverordnung geregelt. dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetz-
•) § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nach § 33 Abs. 1 des Gc"setzes zur
blatt I S. 913) erhalten hat; in diesem Fall ist die
Förderung der Siuhilil.iil und des Wachstums der Wirtschaft vom Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn für die Arbeits-
8. Juni 1967 (13unclesrJc;scl·1.bl. I S. 582) am 14. Juni 1967 in Kraft ge-
treten. tage zu berechnen;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 175
6. wenn bei Ze,1hlung von Versorgungsbezügen die nehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechen-
Höhe der Ikzüge im Laufe des Kalenderjahrs den Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die
schwankt. Lohnsteuer abzuführen.
§ 40 (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer
richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah•
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge
lungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.
(1) Auf Anlrng des Arbeitnehmers sind für die Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-
Bercclmung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu- steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die
ziehen Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits•
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus lohn gezahlt wird
nichtselbstündigcr Arbeit zu berücksichtigen sind, für einen monatlichen Zeitraum,
soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 1/i2 des Jahresbetrags,
bezeichneten Pauschbetrag übersteigen; für nicht mehr als einen Arbeitstag,
2. Sonderausgaben (§§ 10, 10b), soweit sie den in ½6 des Monatsbetrags,
§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag über- für volle Arbeitswochen,
6/26 des Monatsbetrags.
steigen. Sonderausgaben von Ehegatten, die
beide Arbeitnehmer sind und bei denen die Der Bundesminister der Finanzen hat die danach
Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und
nach § 26 Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die bekanntzumachen.
den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden
Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehegatten (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-
zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe- steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-
gatten eine andere Aufteilung beantragen; sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-
karte dem Arbeitgeber vorliegt.
3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);
4. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen § 42
außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist; Lohnsteuer-Jahresausgleich
5. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung (1) Ubersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs
und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der einbehaltene Lohnsteuer die auf den J ahresarbeits-
erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent- lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der
steht. Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer
erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.
steuerkarte einzutragen.
(2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-
(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer- steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverordnung
den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren
geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt wer-
Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor- den,
nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver-
1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-
ordnung Vorschriften über die Erstattung und über
die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle er- steuer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt, son-
lassen werden, in denen sich nach Ablauf des Ka- dern innerhalb einer bestimmten Frist vom Ar-
lenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung beitgeber durchgeführt wird;
von der endgültigen Feststellung abweicht; es kann 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-
dabei angeordnet werden, daß geringfügige Ab- nehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung
weichungen außer Betracht bleiben. vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder
einer günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-
§ 41
ren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-
antragt werden kann;
Einbehaltung der Lohnsteuer 3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-
durch den Arbeitgeber amt nur innerhalb einer bestimmten Frist bean-
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder tragt werden kann;
Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten 4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht-
und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk selbständiger Arbeit bezogen haben und bei
der Betrieb ode'r Teilbetrieb liegt, in dem der Ar- denen die Voraussetzungen für eine Zusam-
beitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die menveranlagung nach § 26 Abs. 1 vorliegen, ein
Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-
werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh- geführt wird.
rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen § 42a
Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits- Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be-
steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens
nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeit- kann durch Rechtsverordnung
geber den zur Deckung der Lohnsteuer erforder- 1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für
lichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeit- Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
den Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Han-
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Ka- delsgewerbe als stiller Gesellschafter;
lenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Be- 3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
züge zufließen; oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948 -
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit- in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - und
gebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-
Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-
gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundert- gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
satz (Pauschsteuersatz) erhoben wird, der sich für nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter
diese Bezüge unter Berücksichtigung der Vor- Satz bleibt unberührt;
schriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraus- 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebe-
setzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nen festverzinslichen Schuldverschreibungen und
übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und
davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach
Veranlagung zur Einkommensteuer und beim § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-
Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht. frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn- a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von
steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor- einschließlich drei Jahren nicht kündbar und
schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz nicht rückzahlbar sein,
(Pauschsteuersatz) erhoben wird, b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-
zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe
1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer
bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber son-
von weniger als drei Jahren nicht geändert
stige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen
werden;
gewährt werden oder
5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des
2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem
steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil
31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen
er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder in
Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen
zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder
und Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-
3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit- aussetzungen:
nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden, a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb
die in geringem Umfang und geg_en geringen eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel
Arbeitslohn tätig sind. an einer Börse im Geltungsbereich des Grund-
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen
daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39 werden,
schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar- b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von
beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des mindestens fünf Jahren nicht kündbar und
Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden, nicht rückzahlbar sein,
daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-
daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn- zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe
steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer- vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer
Jahresausgleich außer Betracht bleiben. von fünf Jahren nicht geändert werden.
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen,
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a
(Kapi talertragsteuer) bezeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-
zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes
§ 43 über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge schaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ- 6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi-
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
ger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-
und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen,
erträge
Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirt- a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der
schaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaf- Forderung ist und im Inland weder einen
ten, aus Anteilen an der Reichsbank und an berg- Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-
bautreibenden Vereinigungen, die die Rechte halt hat oder
einer juristischen Person haben. Dazu gehören b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung
nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge im oder der Forderung ist, es sei denn, daß der
Sinne des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandel- Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder
anleihen und Gewinnobligationen, soweit sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei
unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen; einer Teilschuldverschreibung, die bei einem
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 177
inldndisch(m Kreditinstitut verwahrt wird, auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
am 15. Tag vor der Fälligkeit der Kapital- beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und
ertriige der Inhaber der Teilschuldverschrei- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
bung gewesen ist. diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
Bei Stückzinsen ist der St0uerabzug vorzuneh- gehören.
men, wenn der Veräußcrer der Teilschuldver- (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-
schreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der talerträge ohne Abzug.
Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im
(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapi-
Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gel- talertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der
Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Ein-
ten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3
behaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer.
und 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1
Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in An-
bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für
spruch genommen,
Zinsen aus Anleihen, die
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-
schriftsmäßig gekürzt hat oder
bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem
Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe- einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-
bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus- mäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt
gegeben worden sind oder nicht unverzüglich mitteilt.
b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet
sind und deren Nennwert auf eine ausländi- werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-
sche Währung lautet. pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag
Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist,
Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend. daß dem für die Veranlagung jeweils zuständigen
Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist,
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab- bekanntwerden.
satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955
ausgegeben worden sind. § 45
(3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in in den Fällen des § 43 Abs. 1 Zifi. 6
Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt
Stelle gewährt werden; das gilt auch für Stückzinsen die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-
im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2. erträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden
(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, ist.
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder (2) Steuerschudner der Kapitalertragsteuer ist in
Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1 den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,
Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi- in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-
talerträge anzusehen, wenn der Schuldner der An- äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-
leihe oder Forderung und die die Kapitalerträge derung.
auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz, (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner ein-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5 zubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende
und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus An- Stelle ist
leihen, die im Saarland ausgegeben worden sind. 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1
§ 44
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland oder die inländische Zweig-
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer stelle eines ausländischen Kreditinstituts im
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
1. in den Fällen des § 43 S. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert, die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt
2. in den Fällen des § 43 oder
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert
b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er
der Kapitalerträge. ohne Einschaltung eines inländischen Kredit-
(2) (entfällt) instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im
Ausland die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer- schreibt;
abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini-
einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer
an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Der Steuerabzug isl vorzunehmen (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-
tet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-
1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn
ertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen
an einer Si:lmmclschuldbuchforderung bei einem Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch
inlündischen Kreditinstitut für eine natürliche auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,
Pers(m, die im Inland weder einen Wohnsitz daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ver- Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,
wahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber
einer Einzelschuldbuchforderung im öffent- der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im
lichen Schuldbuch eine natürliche Person, die Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf enthalt im
gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist, Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-
und wenn die Kapitalerträge dem Inhaber spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-
der Teilschuldverschreibung oder der Forde- zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
rung oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt mäßig gekürzt hat.
oder gutgeschrieben werden, oder
b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar § 46
nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-
verschreibung oder der Forderung ist, aber Veranlagung bei Bezug von Einkünften
nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder aus nichtselbständiger Arbeit
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
oder aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so
einer Sammelschuldbuchforderung oder eine wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das
Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt.
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland (2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
Sitz hat, oder
1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
oder einer sonstigen Personenvereini-
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;
gung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß
alle Beteiligten der Gesellschaft oder 2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als
Personenvereinigung einen Wohnsitz oder einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem
ihren gewöhnlichen Aufenhalt im Inland Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben,
haben; und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32
Abs. 1)
2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn
der Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,
ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder 16 000 Deutsche Mark,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-
Teilschuldverschreibung, die bei einem inländi- sonen 8 000 Deutsche Mark
schen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage übersteigt;
vor der Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der
Teilschuldverschreibung gewesen ist; 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge
3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Ver- im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem
äußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen früheren Dienstverhältnis enthalten sind und die
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-
hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt tigen im Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche
entsprechend. Mark übersteigt;
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat 4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Berechnung
den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus
Stelle im Aus]and ausgezahlt oder gutgeschrieben Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn
werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs abgezogen worden ist;
einbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum 5. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-
10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-
an das Finanzamt abzuführen, das für die Be- tragt;
steuerung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letz- 6. wenn die Veranlagung beantragt wird
ter Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 179
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig
anderen Einkunflsart als derjenigen aus nicht- gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlun-
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von gen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu
vorgenommen worden ist, zusammen einen entrichten (Abschlußzahlung).*)
Verlustbetrag ergeben,
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
{§ 10d), sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach
die Steuerschuld. seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 5 und 6 geschrieben oder zurückgezahlt.
Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch
men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt § 48
nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-
und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um
auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent- mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.
fällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich
seine Haftung erloschen ist {§ 38 Abs. 3). um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32
des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 5, in denen die Einkünfte, Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut- des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für
sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert seine Lebensführung und die Lebensführung seiner
werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Ein- Angehörigen.
künfte stufenweise übergeleitet wird. (3) Zum Verbrauch gehören nicht
1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);
§ 46a
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
Besondere Behandlung von Einkünften aus Land- sonensteuern;
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital- 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
vermögen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalver- haben;
mögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,
abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge-
Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die meinnützige Zwecke;
Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An- 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle
trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder
des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der geistige Gebrechen verursacht sind;
Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes
sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.
entstanden sind;
Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen
des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den
Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder
Arbeitnehmer entsprechend. den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen
entstanden sind;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für
5. Abschlußzahlung Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder
§ 47 für ihre Angehörigen;
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an- 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige
gerechnet bestritten hat
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten a) aus Einkommen, das er in den letzten drei
Vorauszahlungen, Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat,
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so- b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3b
weit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo- steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem
genen Einkünfte entfallen. Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht
zuzurechnen sind.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen *) § 47 Abs. 2 ist hinsichtlich der Worte „und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3
und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeitraums" nach § 33 Abs. 1
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) am 14. Juni
Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2 Sätze 3 1967 in Kraft getreten.
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
beträgt nur die Ilülftc der Steuer, die sich aus der (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da- Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen
nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein- Register eingetragen sind oder in einer inländi-
kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung schen Betriebstätte verwertet werden;
nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu- 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-
grunde zu legen. weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2,
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit
inländischen Grundstücken oder mit inländischen
VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger Rechten handelt, die den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
§ 49
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
künfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk- Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem
ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich
in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische
im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder
oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent-
einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17); sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im gewährt.
Inland ausgcü bt oder verwertet wird oder wor- § 50
den ist; Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige
4. Einkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit (§ 19), (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten
worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun- hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver-
früheres Dienstverhältnis gewährt werden; mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 § 10d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor-
Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner Wohn- schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem
sitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, Zusammenhang mit· inländischen Einkünften stehen
und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-
und 4, wenn mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach
a) das Kapitalvermögen durch inländischen § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über aus der Veräußerung eines land- und forstwirt-
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, schaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs
die in ein inländisches Schiffsregister einge- (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf
tragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge- Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 be-
sichert ist, ziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34
und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3,
b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde- §§ 33 und 33 a s·ind nicht anzuwenden.
rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-
buch eingetragen oder über die Teilschuld- (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
verschreibungen ausgegeben sind, und der liegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein
Sitz im Inland hat. Das gilt nicht Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei Einkunftsarten nicht zulässig.
denen der Steuerabzug vom Kapitalertrag (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
vorzunehmen ist, nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag
bb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-
Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
Ziff. 3 bis 5 (ciusgenommen Wandelan- 25 vom Hundert des Einkommens.
leihen und Gewinnobligationen) und (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
cc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-
des § 1 Abs. 3 zufließen; ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 181
unterliegen, gilt hPi beschränkt Steuerpflichtigen pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem
durch den Steuerabzug als i.lbgegolten, wenn die Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-
Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi- vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger
schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender-
durch Rechtsverordnung bestimmt. vierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum
10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug
von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun-
es aus volkswirtschaftlichem Gründern zweckmäßig
gen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts-
ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
besonders schwierig ist. ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber
für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der
(6) Die Absi:itw 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab- Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
satzes 3 Sa l.z 2 qel lcn cJ uch im Fall des § 1 Abs. 3.
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-
§ 50a mäßig gekürzt hat oder
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi- dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital- den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das
gesellschaften, Genossenschaften und Personenver- Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-
bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-
(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der
Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann- Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten
ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge- und abzuführen hat und für die Einbehaltung und
schäftsführung gewährt wnden (Aufsichtsratsver- Abführung haftet.
gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit
(2) Die Aufsichlsratsteuer beträgt
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen. Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer- Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des
den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) Steuerabzugs.
besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-
ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch- VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriiten
lichen Auslagen übersteigen.
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt § 51
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er- Ermächtigung
hoben (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer- stimmung des Bundesrates
tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,
Schriftsteller, J oumalist oder Bildberichterstatter 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
einschließlich solcher Tütigkeiten für den Rund- nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
funk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4), Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-
tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Ur-
derlich ist, und zwar:
heberrechten und gewerblichen Schutzrechten
sowie von Plänen, Mustern, Verfahren und ge- a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
werblichen Erfahrungen und Kenntnissen her- b) über die Ermittlung der Einkünfte und die
rühren (§ 49 Abs. 1 ZiJf. 2, 3 und 6). Feststellung des Einkommens einschließlich
der abzugsfähigen Beträge,
Der Steuerabzug beträgt
c) über die Veranlagung, die Anwendung der
25 vom Hundert der Einnahmen.
Tarifvorschriften und die Regelung der Steuer-
Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a im entrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
Inland ausgeübt wird oder worden ist, d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
beträgt der Steuerabzug pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
15 vom Hundert der Einnahmen. 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-
(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den rung von Vorschriften dieses Gesetzes er-
Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer- gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in des Baues von Landarbeiterwohnungen und
Härtefällen erforderlich ist; über eine Steuerermäßigung beim Bau von
Heuerlings- und Werkwohnungen für länd-
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-
liche Arbeiter;
schaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuu-
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert- ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-
satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Zifi. 2 Satz 1 er- gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-
gebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu- schaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und
gelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche
Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am Güter des Anlagevermögens einschließlich
Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.
vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie
gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach für Um- und Ausbauten von einer höchstens
dem Umfang dieser Preissteigerung zu be- 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die
stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung
Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen. kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung
Die Rücklage für Preissteigerungen ist späte- der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-
stens bis zum Ende des auf die Bildung fol- schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen
genden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn- werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht
erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis- auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter er-
senkungen, die auf die Preissteigerungen im worben wird. Die Abschreibungsfreiheit oder
Sinne des Satzes 1 blgen, kann die volle oder Steuerermäßigung auf Grund der vorstehen-
teilweise Auflösung der Rücklage zu einem den Fassung dieser Ermächtigung kann erst-
früheren Zeitpunkt bestimmt werden; mals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden,
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus- die im Veranlagungszeitraum 1964 beginnen;
gaben zur Förderung steuerbegünstigter 1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-
Zwecke im Sinne des § 10b auf Zuwendungen gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar
an bestimmte Körperschaften, Personenver- und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen
einigungen oder Vermögensmassen sowie über durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen
eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als oder zu verringern, und die in der Zeit vom
besonders förderungswürdig; 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1970 v::m
d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer Steuerpflichtigrn, die den Gewinn auf Grund
bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt
Versuchen oder Erfindungen haben, und über werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaf-
den Abzug der durch die Erfindertätigkeit ver- fung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter
ursachten Aufwendungen und Verluste sowie im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die
über das zeitliche Ausmaß dieser Begünsti- Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-
gungen; jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in
die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber Anspruch genommen werden, und zwar
ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus
der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
standene Erfindungen zahlen, sowie über die lagevermögens
Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Veranlagung; bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit Anlagevermögens
von Prämien für Verbesserungsvorschläge, bis zu insgesamt 30 vom Hundert
die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,
soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind; Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
schaffungskosten und für Teilherstellungs-
g) über die Festsetzung abweichender Voraus- kosten zugelassen werden. Die Sonder-
zahlungstermine; abschreibungen können auch bei Zuschüssen
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be- zur Finanz1erung der Anschaffung oder Her-
sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl- stellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des
kerung dienende private Krankenanstalt Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den
betreiben, der Abnutzung unterliegende Wirt- Zuschüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser
schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt-
Anstalten gehören, in Höhe eines Vom- schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei-
hundertsatzes der Anschaffungs- oder Her- bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
stellungskosten abschreiben können; setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 183
Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonder- Einlagerung verbundene Preisrisiko über-
abschreibungen sind nicht zuzulassen für Wirt- nommen hat, ist ein Wertansatz nach Doppel-
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb
von Betrieben oder Betricbstätten angeschafft nicht zulässig;
oder hergestellt werden;
n) über Sonderabschreibungen
m) nach denen jeweils zu bestimmende V✓irt
schaflsgüler des Umlaufsvermögens ausländi- aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
scher Herkunft, welche die nachstehend be- kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet gens unter Tage und bei bestimmten mit
worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 dem Grubenbetrieb unter Tage in un-
Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden mittelbarem Zusammenhang stehenden,
Wert angesetzt werden können: der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem und Wetterführung sowie der Aufberei-
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen tung des Minerals dienenden Wirtschafts-
unterliegt, mit einem Wert, der bis zu gütern des Anlagevermögens über Tage,
20 vom Hundert unter den Anschaffungs- soweit die Wirtschaftsgüter
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder für die Errichtung von neuen Förder-
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des schachtanlagen, auch in Form von An-
Bilanzstichtags liegt, schlußschachtanlagen,
bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson- für die Errichtung neuer Schächte sowie
deren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur die Erweiterung des Grubengebäudes
Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt- und den durch Wasserzuflüsse aus still-
schaft erforderlich sind (Waren des volks- liegenden Anlagen bedingten Ausbau
wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit der Wasserhaltung bestehender Sehacht-
einem Wert, der bei einem Mehrbestand anlagen,
an diesen Waren bis zu 30 vom Hundert für Rationalisierungsmaßnahmen ir~ der
und bei dem übrigen Bestand bis zu Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-
20 vom Hundert unter den Anschaffungs- und Abbauförderung, im Streckenvor-
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des schaft, Seilfahrt, Wetterführung und
Bilanzstichtags liegt; statt des Abschlags Wasserhaltung sowie in der Aufberei-
auf einen Mehrbestand kann bei den ein- tung,
zelnen Waren des volkswirtschaftlich vor- für die Zusammenfassung von mehre-
dring liehen Bedarfs ein Abschlag bis zu ren Förderschachtanlagen zu einer ein-
30 vom Hundert von den Anschaffungs- heitlichen Förderschachtanlage
kosten oder dem niedrigeren Börsen-
und
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
preis) des Bilanzstichtags zugelassen für den Wiederaufschluß stilliegender
werden, soweit diese Waren im Geltungs- Grubenfelder und Feldesteile,
bereich dieses Gesetzes neben den han- bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
delsüblichen Vorräten eingelagert wer- Erzbergbaues
den und nur unter besonders zu be- bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-
stimmenden Bedingungen dem Lager weglichen Anlagevermögens (Gruben-
(Sonderlager) entnommen werden können. aufschluß, Großgeräte und im Erzbergbau
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit auch Aufbereitungsanlagen), die für die
der mengenmäßige Bestand der Waren Erschließung neuer Tagebaue und beim
am Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzel- Ubergang zum Tieftagebau für die Frei-
nen und insgesamt den Bestand an einem legung und Gewinnung der Lagerstätte
noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf
dem 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt.
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5
Hierbei sind nur Waren zu berücksichti-
ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 ganz
gen, die sich im Geltungsbereich dieses
oder zum Teil angeschafft oder hergestellt
Gesetzes befinden.
werden. Voraussetzung für die Inanspruch-
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb nahme der Sonderabschreibungen ist, daß mit
kann nur in Wirtschaftsjahren zugelassen wer- der Durchführung der bezeichneten Vorhaben
den, die vor dem 1. Januar 1969 enden. Er- vor dem 1. Januar 1961 begonnen und ihre
füllen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen Förderungswürdigkeit von der obersten Lan-
zu Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuch- desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen
stabe bb, so kann der Wertansatz nach Wahl mit dem Bundesminister für Wirtschaft be-
des Steuerpflichtigen entweder nach Doppel- scheinigt worden ist. An die Stelle des 1. Ja-
buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nuar 1961 tritt für die in Doppelbuchstabe aa
zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für bezeichneten Vorhaben der 1. Januar 1968.
die das Land Berlin vertraglich das mit der Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
sdwftsjahr der Anschaffung oder Herstellung Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 50 vom
und den vier folgenden Wirtschaftsjahren Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- kosten in Anspruch genommen werden. Sie
lagevermögens können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten und für Teilherstellungskosten
bis zu insgesamt 50 vom Hundert
zugelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für
und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die von den Sonderabschreibungen Gebrauch
des Anlagevermögens gemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-
bis zu insgesamt 30 vom Hundert nutzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen
vorzunehmen. Voraussetzung für die In-
der Anschaffungs- odt~r Herstellungskosten in
anspruchnahme der Sonderabschreibungen ist,
Anspruch genommen werden. Daneben sind
daß die Anschaffung oder Herstellung der
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor- Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-
zunehmen. Von den Sonderabschreibungen forderlich ist. Die Sonderabschreibungen sind
darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für nicht zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im
Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder
neuen Förderschachtanlagen (auch im Zusam- Betriebstätten angeschafft oder hergestellt
menhang mit dem Wiederaufschluß stilliegen-
werden;
der Grubenfelder und Feldesteile), jedoch
nicht in der Form von Anschlußschachtanlagen, p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-
nach dem 31. Dezember 1970 und in den übri- nutzung oder Substanzverringerung bei nicht
gen Fällen nach d€~m 31. Dezember 1965 an- zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
geschafft oder hergestellt werden. An die schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 an-
Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begün- geschafft oder hergestellt oder die unentgelt-
stigten Vorhaben, mit deren Durchführung lich erworben worden sind. Hierbei kann
nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden bestimmt werden, daß die Absetzungen für
ist, der 31. Dezember 1968. Bei nach diesen Abnutzung oder Substanzverringerung nicht
Stichtagen angeschaJflen oder hergestellten nach den Anschaffungs- oder Herstellungs-
Wirtschaftsgütern können die Sonderabschrei- kosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni
bungen für die vor diesen Stichtagen aufge- 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaf-
wendeten Anzahlungen auf Anschaffungs- fungs- oder Herstellungskosten des Rechts-
kosten oder Teilherstellungskosten zugelassen vorgängers abzüglich der von ihm vorgenom-
werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den menen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird, kosten an einem noch zu bestimmenden
sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung
in gleich0n Jahresbeträgen vorzunehmen. von Härten kann zugelassen werden, daß an
Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau- nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Ein-
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaus heitswert zu bemessen sind, der Betrag ab-
kann außerdem zugelassen werden, daß die gezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in
vor dem l. Januar 1966 aufgewendeten Kosten dem Veranlagungszeitraum 1947 als Abset-
für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als zung für Abnutzung geltend gemacht werden
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan- konnte. Für das Land Berlin tritt in den Sät-
delt werden ; zen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948
o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen jeweils der 1. April 1949;
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen
unmittelbar und ausschließlich dazu dienen, für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen
die Verunreinigung der Luft zu verhindern, im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis d
zu beseitiuen oder zu verringern, und die in sowie f und g des Zweiten Wohnungsbau-
der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De- gesetzes in der Fassung vom 1. August 1961
zember 1970 von Steuerpflichtigen, die den (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963
rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, an- (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im Saarland im
geschafft oder hergestellt. werden; die Sonder- Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis d so-
abschreibungen können auch zugelassen wer- wie f und g des Gesetzes Nr. 696, Wohnungs-
den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung baugesetz für das Saarland, in der Fassung
ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal- vom 26. September 1961 (Amtsblatt des Saar-
tung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen landes S. 591), geändert durch das Gesetz über
sowie bei Anlagen, bei denen durch chemische Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundes-
Verfahren Luftverunreinigungen entstehen, gesetzbl. I S. 508), - von Fahrstuhlanlagen
Umstellungen oder Veränderungen vorgenom- bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen
men oder Schornsteine errichtet oder aufge- und von Heizungs- und Warmwasseranlagen
stockt werden. Die Sonderabschreibungen sowie für den Umbau von Fenstern und Türen
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und für den Anschluß an die Kanalisation
oder Herstellung und in den vier folgenden oder die Wasserversorgung. Voraussetzung
Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für für die Gewährung der erhöhten Absetzungen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 185
ist, ddß die Gebüude nicht zu einem Betriebs- für Zuchtstuten und höchstens drei weitere
vermögen gehören, überwiegend Wohnzwek- Vollblutpferde je Zuchtstute als Verluste bei
ken dienen und vor (lern 21. Juni 1948 fertig- den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
~iestellt worden sind. Die Vornussetzung, daß bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Deutsche
die Gebüude vor dem 21. Juni 1948 fertig- Mark je Pferd zu behandeln;
9estellt worden sind, enlfällt bei Aufwendun-
9u1 für den Anschluß c1n die~ Kanalisation oder u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
die Wctsscrversorgung, wenn der Anschluß Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
nicht schon im Zusummenhang mit der Errich- der Forschung und Entwicklung dienen und
tung des Gebüudes mö9lich war. Die erhöhten vor dem 1. Januar 1971 von Steuerpflichtigen,
Absetzungen dürfen jtihrlich 10 vom Hundert die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
der Aufwendungen nicht übersteigen; Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-
teln, angeschafft oder hergestellt werden.
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
dungen für die Erhaltung von nicht zu einem Sonderabschreibungen ist, daß die bewegli-
Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die chen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die
überwiegend Wohnzwecken dienen, abwei- unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als
chend von § 11 Abs. 2 auf zwei bis fünf Jahre 662/a vom Hundert der Forschung oder Ent-
gleichmäßig verteilen können; wicklung dienen. Die Sonderabschreibungen
s) nach denen bei einer sich abzeichnenden ge- können auch für Ausbauten und Erweiterun-
samtwirtschaftlichen Konjunkturabschwächung, gen an bestehenden Gebäuden zugelassen
die eine nachhaltige Verringerung der Um- werden, wenn die ausgebauten oder neu her-
sätze oder der Beschäftigung erwarten läßt, gestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/s vom
insbesondere bei einem erheblichen Rückgang Hundert der Forschung oder Entwicklung die-
der Nachfrage, zur Förderung der Investitions- nen. Die Wirtschaftsgüter dienen de·r For-
tütigkeit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet
des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr der werden
Anschaffung oder Herstellung neben den nach aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-
§ 7 zu bemessenden Absetzungen für Abnut- lichen oder technischen Erkenntnissen und
zung eine Sonderabschreibung vorgenommen Erfahrungen allgemeiner Art (Grundla-
werden kann. Die Sonderabschreibung darf genforschung) oder
nur zugelassen werden bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen
ad) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines oder Herstellungsverfahren oder
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen
f~in Jahr nicht übersteigen darf (Begünsti- oder Herstellungsverfahren, soweit we-
gungszeitraum). angeschafft oder herge- sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse
stellt werden, oder Verfahren entwickelt werden.
bb) für Wtrtschaftsgüter, die innerhalb des Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
Begünstigungszeitraums bestellt und an- schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
gezahlt werden oder mit deren Herstel- und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
1ung innerhalb des Begünstigungszeit- neben den Absetzungen für Abnutzung nach
raums begonnen wird, wenn sie innerhalb § 7 in Anspruch genommen werden, und zwar
eines weiteren Jahres, bei Schiffen inner-
halb zweier weiterer Jahre, geliefert oder bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
fertiggestellt werden. Anlagevermögens
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Die Sonderabschreibung darf bei beweglichen
Wirtschaftsgütern bis zu 10 vom Hundert und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern bis zu Anlagevermögens
5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
stellungskosten zugelassen werden. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermäch- Bei Wirtschaftsgütern, für die von den Sonder-
tigung bedürfen auch der Zustimmung des abschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind
Bundestages;*) die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in
t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen;
der Vollblutzucht außerhalb eines Land- und v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-
forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be- gütern des Anlagevermögens, die unmittel-
triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten ge- bar und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder
halten werden. In diesen Fällen sind die Erschütterungen zu verhindern, zu beseitigen
nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar
•) § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Bmhslubc s ist dnnh § 26 Nr. 3 Buchstabe a des 1971 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
CC'sclzes zm Piirdcrnnr1 der Stahililii1. und dPs Wachstums der Wirt- auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach
s<haft vom 8. Juni 1967 (Bundcsqcsdzbl. I S. 582) neu qefoßt wor-
den. Die Ncuft1ssu11q !ritt rrnch § 3'.l Abs. 2 dPs (iesctzcs zur Pörde- § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ang·eschafft
rnnq der Stabilitiit und des Wachst.ums c]c,r Wirtschaft am 1. Januar
1969 in Krall. oder hergestellt werden; die Sonderabschrei-
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
bungen können auch zugelassen werden, wenn Abs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50
auf Grund behördlicher Anordnung ausschließ- Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechts-
lich aus Gründen der Beseitigung oder Ver- verordnungen zu erlassen.
ringerung von Lärm oder Erschütterungen
bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
änderungen vorgenommen werden. Die Son- Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach
derabschreibungen können im Wirtschaftsjahr denen die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
der Anschaffung oder Herstellung und in den bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be-
vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den messung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in An- Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen
spruch genommen werden, und zwar werden können, wenn eine Störung des gesamtwirt-
schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
bei beweglichen Wirtschaftsgütern d2s abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich
Anlagevermögens gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.
Anlagevermögens Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
der Absetzung für Abnutzung in fall enden Jahres-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. beträgen darf nur ausgeschlossen werden
Buchstabe o Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend;
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif- eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-
fen, die in einem inländischen Seeschiffsre- hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-
gister eingetragen sind und vor dem 1. Januar desregierung ihren Beschluß über die Verordnung
1971 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für
§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn die-
worden sind. Im Fall der Anschaffung eines ses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind
Handelsschiff es ist weitere Voraussetzung, daß oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses
das Schiff in ungebrauchtem Zustand vom Her- Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch
steller erworben worden ist. Die Sonderab- die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
schreibungen können im Wirtschaftsjahr der und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung
Anschaffung oder Herstellung und in den vier der Absetzung für Abnutzung in fall enden Jahres-
folgenden Wirtschaftsjahren neben den Ab- beträgen nicht ausgeschlossen werden;
setzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Ge-
insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- bäude, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeit-
oder Herstellungskosten in Anspruch genom- raum bestellt werden oder mit deren Herstellung
men werden. Sie können bereits für Anzah- in diesem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn
lungen auf Anschaffungskosten und für Teil- der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt,
herstellungskosten zugelassen werden. Bei in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt
Handelsschiffen, für die von den Sonderab- wird.
schreibungen Gebrauch gemacht wird, sind
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
Sonderabschreibungen sind nur unter der Be- Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
dingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bun-
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren destag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver-
veräußert werden; für Anteile an einem Han- weigert hat. *)
delsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
1 bis 6 gelten für Schifte, die der Seefischerei Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
dienen, und für Luftfahrzeuge, die zur ge- Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom-
werbsmäßigen Beförderung von Personen oder mensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar-
Sachen im internationalen Luftverkehr oder beitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und
zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
Zwecken im Ausland bestimmt sind, entspre-
chend; für Luftfahrzeuge tritt an die Stelle 1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-
der Eintragung in ein inländisches Seeschiffs- den kann. Der Zeitraum, für den die Herabset-
register die Eintragung in die deutsche Luft- zung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll
fahrzeugrolle; sich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung
ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1 Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch- net, die eine nachhaltige Verringerung der Um-
stabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs.1 und 2, § 31 Abs. 2,
§ 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 34c Abs. 6, § 38 Abs.2, "') § 51 Abs; 2 und 3 sind nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
§ 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 (Bundesgesetzbl. I S. 582) am 14. Juni 1967 in Kraft getreten.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 187
sätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte gens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem
oder erwarten läßt, insbesondere bei einem er- 9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden
heblichen Rückgang der Nüchfrage nach Invcsti• sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
tionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchs- gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter anzu-
gütern; wenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem
8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirt-
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden
schaftsgüter des Anlagevermögens, wenn
kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt,
darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be-
dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich- worden sind und vor dem 13. März 1960 für die
gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht von dem Lieferanten eine schriftliche Auftragsbe-
hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die stätigung erteilt wOFden ist;
Nachfrage nach Investitionsgütern und Baulei- 2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem
stungen oder Verbrauchsgütern das Angebot we- 9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirt-
sentlich übersteigt. schaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertigge-
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung stellt worden sind.
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 1 )
(5) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die- Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in
sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember
in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen- der bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hun-
des Wortlauts zu beseitigen. dertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzu-
wendende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2
Satz 2
§ 52
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-
Schlußvorschriften lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, höchstens das Dreifache und
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes 2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn-
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren
raum 1967 anzuwenden. 2 ) Beim Steuerabzug vom höchstens das Dreieinhalbfache
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
vorstehende Fassung erstmals auf den laufenden Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1
31. Dezember 1966 endenden Lohnzahlungszeitraum 16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem Hundert nicht übersteigen.
31. Dezember 1966 zufließen.
(5 a) Die Vorschrift des § 7 b Abs. 7 Satz 1 letzter
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 6 und Halbsatz ist erstmals für Wirtschaftsjahr~ und Ka-
des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, Abs. 2 und 3 sind für lenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, zwischen 1967 enden.
Wohnung und Arbeitsstätte oder - bei Einkünften
im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7 - zwischen (6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2
Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie für Familien- ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-
heimfahrten anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960
ber 1966 angetreten werden. abgeschlossenen Verträgen geleistet werden;
(3) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 (7) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-
Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-
Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach gungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1
dem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor- Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen
den ist. erfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
werden, können als Sonderausgaben weiterhin ab-
(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor
gezogen werden, wenn sie
dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957 1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei schlossenen Versicherungsverträgen geleistet
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- werden oder
2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und
1) § 51 Abs. 2 und 3 sind nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-
der Stabilität und des Wachst.ums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 582) am 14. Juni 1967 in Kraft getreten. rungsverträgen geleistet werden und die Vor-
2) Wegen des abweichenden Inkrafltrelens des § 35 Abs. 2 Sätze 3
und 4, des § 47 Abs. 2 hinsichtlich der Worte „und nach § 35 Abs. 2
aussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b
Sätze 3 und 4 nach Ablc1uf des Veranlagungszeitraums" sowie des des Einkommensteuergesetzes 1958 vorliegen
§ 51 Abs. 2 und 3 wird auf die Fußnolen zu diesen Vorschriften hin·
g<,wiesen. oder
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor August 1961 angewandt werden. Der Antrag ist bis
dem 9. Dez cm lwr 1966 abgeschlossenen Versiche- zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Einkom-
rungsverträgen geleistet werden und die Vor- mensteuererklärung zu stellen. Die Vorschrift des
aussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungszeit-
des Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundesge- raum 1972 anzuwenden.
setzbl. I S. 1901) vorliegen.
(13) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist
(8) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erwor-
Versicherungsverträgen für einen nach dem 31. De- ben hat.
zember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und bei nach
(14) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des
dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-
§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
trägen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter-
Beiträge an Bausparkassen anzuwenden.
hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuerpflich-
(9) Für die Durchführung einer Nachversteuerung tigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei
bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines
und bei Bausparverträgen sind anzuwenden Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetreten
sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre
1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,
anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für das
die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach
9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind,
§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes
Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag
1965 und
nicht gewährt.
2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezem- § 52a
ber 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abge-
schlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ein- Schlußvorschriften für die bisherige
kommensteuergesetzes 1965. Zusammenveranlagung mit Kindern
(1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,
(10) Für die Durchführung einer Nachversteuerung
die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern
bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im
beruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1. und 2 und § 218
Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-
Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe
gesetzes 1955 (Bundesgesetzbl. 1954 I S. 441), die
Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-
nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere
1956 abgeschlossen worden sind und bei denen die
oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die
Sparraten über drei Jahre hinaus geleistet worden
bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-
sind, sind die hierzu durch Rechtsverordnung der
gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
Zusammenveranlagung nach dem bisherigen § 27
erlassenen Vorschriften anzuwenden.
beizubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht Veranlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tat-
anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich- sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere
neten Beiträge an Bausparkassen und prämienbe- Veranlagung rechtfertigen, so dürfen in den Be-
günstigten Aufwendungen auf Grund von vor dem richtigungssteuerbescheiden die in den bisherigen
9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen gelei- Steuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht
stet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, unterschritten werden.
wenn
(2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-
1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erst-
für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von maligen Veranlagung oder einer Berichtigungsver-
nach dem 8. Dezemb(~r 1966 abgeschlossenen Ver- anlagung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218
trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be- Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind
antragt hat oder und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem zusammenveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau- einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach der
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1964
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge- (Bundesgesetzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich
schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen oder durch Erklärung zu Protokoll beantragt, die
beantragt hat. Anwendung des bisherigen § 27 aufzuheben. Das
(11 a) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 3 ist hinsicht- gleiche gilt für vor dem 22. Juli 1964 erlassene
lich der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch erst- Steuerbescheide, gegen die wegen der Zusammen-
mals auf einen Eigenverbrauch anzuwenden, der veranlagung mit Kindern form- und fristgerecht
nach dem 31. Dezember 1967 getätigt wird. Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist. Son-
stige den zu berichtigenden Bescheiden zugrunde
(12) Auf Antrng des Steuerpflichtigen können liegende tatsächliche Feststellungen und rechtliche
für die Wirtschaftsjahre 1966/67 und 1967/68 noch Beurteilungen bleiben maßgebend. Ist der Steuer-
die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des bescheid auf Grund einer Berichtigungsveranlagung
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. erlassen worden, so gilt Absatz 1 entsprechend.
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 189
(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf § 54
t:iner Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen, Schlußvorschriften
berichtigen, wenn die Sleuerbescheide auf Grund des
§ 79 Abs. 2 des Gesetzes ülwr das Bundesverfas-
(Sondervorschriften für Wohngebäude,
sungsge ridll vom 12. Miirz 19!)1 (Bundesgesetzbl. I bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
S. 243), zuletzt gelindert durch das Dritte Gesetz zur nach dem 9. Oktober 1962
Anderung des Gesetzes über das Bundesverfas- und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)
sungsgericht vom 3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-
S. 589), nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2 Satz 3 genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der
gilt entsprechend. Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober
1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden
(4) Die Berid1ligung vor dem 22. Juli 1964 rechts-
kräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit ist und die zu mehr als 66 2/s vom Hundert Wohn-
der Begründung verlangt werden, daß der bisherige zwecken dienen, können abweichend von § 7 im
§ 27 nichtig ist.
Jahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden
Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert
(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder beige- der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner
triebene Beträge für Steuern, die in einem vor dem können in den darauffolgenden acht Jahren an
22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuerbe- Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für
scheid auf Grund einer Zusammenveranlagung mit Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Her-
Kindern festgesetzt worden sind, werden auf An- stellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf
trag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des dieser acht Jahre sind als Absetzung für Ab-
bisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären. nutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4
innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf
nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes den Teil der Herstellungskosten, der 120 000
1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder zu Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.
Protokoll zu erklären. (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
§ 53 und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften
des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für Berlin)
wenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe
(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs- von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom
zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-
legen, wenn die Rückstellung für eine Pensions- spruch genommen werden können. Für den Erst-
anwartschaft einer Person gebildet wird, die im erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten
Wirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres
in Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt der Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.
war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwenden. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb
Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-
Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach-
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer holen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-
solchen Betriebslälle verbleiben, ist § 7 Abs. 2 kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der Be-
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundes- messung der erhöhten Absetzungen so berücksich-
gesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden. tigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fer-
tigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung
(3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
und den beiden folgenden Jahren müssen jedoch
und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet wor-
mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach
den sind und bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten
gung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden
für den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit
ist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fassung
der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die vom
des Einkommensteuergesetzes vom 15. August 1961
Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen
(Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe weiter
nachholen kann.
anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der Fertigstel-
lung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
zu 10 vom Hundert, forner in den darauffolgenden zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der An- auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die-
schaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt wer- nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als
den können. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab- befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
setzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen
abzuziehen; § 7 Abs. 4 Salz 2 gilt entsprechend. An sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be-
Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des handeln.
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b Abs. 1 nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im
letzter Satz in der Fassung dieses Gesetzes anzu- Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet
wenden. worden sind.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Berichtigung
der Verordnung über Formblätter
für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
Vom 6. Februar 1968
Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten vom
20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1300) wird wie folgt berichtigt:
1. Muster 2, Passivseite, Posten 1 erhält folgende Fassung:
DM DM DM
• 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ................ .
darunter:
gegenüber genossenschafllichc~n Zentral-
kreditini;tituten ....................... DM .................. "
2. Muster 4, Passivseite, Posten 2 erhält folgende Fassung:
DM DM DM
.2. Verbindlichkeiten gegen'-'-ber anderen Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder Jünger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ..
c) von der Kundschaft bei Dritten benutzte
Kredite ...................... , , ... , ········-··············· ..... ························ .....
darunter:
gegenüber der Deutschen Genossenschafts-
kasse ................................ DM .. ..
Bonn, den 6. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Kropff
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1968 191
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 8, ausgegeben am 23. Februar 1968
14. 2. 68 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent
für weibliche Nutzrinder - 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
1. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Reblaus-Konvention vom
3. November 1881 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 2. 68 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
6. 2. 68 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . 95
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internationalen
Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisalion übE)r die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes 100
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen
Arbeitsorg,misation über Wanderarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
6. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
7. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . 106
8. 2. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
13. 2. 68 Bekanntmachung über die Verlegung des Ersten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts
von Rastatt nach 1-Ierford . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 141/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.2.68 L 32/1
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 142/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6.2. 68 L 32/2
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 143/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6.2. 68 L 32/4
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 144/68 der Kommission über die An-
träge auf Abschlagszahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Ga-
rantie 6.2. 68 L 32/5
5. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 145/68 der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Eier in der Schale 6.2.68 L 32/10
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 121/68 der Kommis-
sion vom 30. Januar 1968 über die Festsetzung der auf die
Einfuhren von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen
einschließlich Getrcide-Mischfulterrnittel anzuwendenden Ab-
schöpfungen (ABI. Nr. L 29 vom 1. 2. 1968) 6.2.68 L 32/11
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1111111 11 nd Be:1.eidm ung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
6. 2. 6B Verordnung (EWG) Nr. 146/68 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 2.68 L 33/1
6. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 147/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mc1lz hinzu~Jefügt werden 7.2.68 L 33/2
6. '2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 148/68 der Kommission zur Änderung
der bei cl()J' faslallung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gun~J 7. 2.68 L 33/4
6. 2. fül Verordnung (EWG) Nr. 149/68 der Kommission zur Änderung
des Zusa l.zhcl rngs für geschlachtete Perlhühner 7. 2.68 L 33/5
6. 2. 68 Verordnun9 (EWG) Nr. 150/68 der Kommission zur Änderung
des Zusr1tzbctra~Js für Eiernlbumin und Milchalbumin 7.2.68 L 33/6
6. 2. 6B V<'rord1iun9 (EWG) Nr. 151/68 der Kommission zur Änderung
des Zllsatzbetrngs für Schenkel von Truthühnern 7.2.68 L 33/7
6. 2. fiB Vcrordnunq (EWG) Nr. 152/68 der Kommission zur Änderung
des Zusd tzbelra9s für bestimmte Eiererzeugnisse 7. 2.68 L 33/8
7. 2. 68 Vcirord1nrn9 (EWG) Nr. 153/68 der Kommission zur Festset-
zunq der üuf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Rowicn anwendbaren Abschöpfungen 8. 2.68 L 35/1
7. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 154/68 der Kommission über die Fest-
sc~tzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz liinzugdügt werden 8. 2. 68 L 35/2
7. 2. 68 Verordnunq (EWC) Nr. 155/68 der Kommission zur Änderung
der lH•i der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 2.68 L 35/4
H. 2. (jB VPronlnun~J (EWG) Nr. 156/68 der Kommission zur Festset-
zun~J der au! Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen ockr Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 9.2.68 L 36/1
8. 2. fi8 Verordnung (EWG) Nr. 157/68 der Kommision über die Festset-
zunq dc!r Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
M<1lz hinzugefügt werden 9.2.68 L 36/2
8. 2. 6H Vc)rordmrng (EWG) Nr. 158/68 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richli9un~J 9.2.68 L 36/4
8. 2. 6B Vcronlnung (EWG) Nr. 159/68 der Kommission zur Festset-
zunq ckr für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob-
und f7ejn~Jrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
st.altun~Jen 9.2.68 L 36/6
8. 2. 6B VmorclnuncJ (EWG) Nr. 160/68 der Kommission zur Festset-
zung d(!r lwi Rf'is und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 9.2.68 L 36/9
8. 2. 68 Verordnun9 (EWG) Nr. 161/68 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstatlungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 9. 2.68 L 36/11
9. 2. 6H Verordnung (EW(-;) Nr. 162/68 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ (for auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Wei-
zen oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 10. 2. 68 L 37/1
9. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 163/68 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfönien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10.2.68 L 37/2
9. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 164/68 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstatt.ung für Getreide anzuwendenden Berichti-
9ung 10.2.68 L 37i4
9. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 165/68 der Kommission zur Festset-
zun9 der Beihilfe für Olsaaten 10. 2.68 L 37/5
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. _ Ver Ja g I Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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