Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968 141
Verordnung
über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses
und die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung
bei Versicherungsunternehmen
Vom 5. Februar 1968
Auf Grund des § 55 Abs. 2 a Nr. 3 des Gesetzes Gegenstand hat oder dessen Beitragseinnahmen aus
über die Beaufsichti~Jtmg der privaten Versicherungs- übernommenen Rückversicherungen die übrigen Bei-
unternehm LlnfJen und fürnsparkassen vom 6. Juni tragseinnahmen übersteigen, hat abweichend von
1931 (Reichsgesctzbl. I S. 315, 750) --- VAG in Ver- § 148 des Aktiengesetzes und § 36 a VAG in den
bindung mit Artikel T der Verordnung über die Be- ersten zehn Monaten des Geschäftsjahrs für das ver-
aufsichtirJun~J der inliindischcm privaten Rück- gangene Geschäftsjahr den Rechnungsabschluß so-
versicherunqsunLenwhmungen vom 2. Dezember 1931 wie den Jahresbericht aufzustellen und den Ab-
(Reicbsgesetzbl. 1 S. 696). beide zuletzt geändert schlußprüfern vorzulegen.
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
(2) Die Hauptversammlung oder die Versamm-
6. September 1965 (Bun<lesgesetzbl. I S. 1185), wird
lung der obersten Vertretung, welche den Rech-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
nungsabschluß entgegennimmt oder festzustellen
Justiz, im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
hat, muß bei diesen Versicherungsunternehmen ab-
Länder und nach A nh c>nmg des Versicherungs-
weichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengeset-
beirats verordnet:
zes und § 36 a V AG spätestens vierzehn Monate
§ 1 nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahrs
Diese Verordnung gilt für Versicherungs-Aktien- stattfinden.
gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen- (3) Für Versicherungsunternehmen, deren Ge-
seitigkeit, die der Aufsicht durch das Bundes- schäftsjahr nicht das Kalenderjahr ist, beträgt die
aufsichtsamt für dc1s Versicherungs- und Bauspar- in Absatz 1 bestimmte Frist vier Monate; Absatz 2
wesen unterliegen, sowie für Rückversicherungs- findet auf diese Versicherungsunternehmen keine
Aktiengesellschaften, auf welche die Verordnung Anwendung.
vom 2. Dezember 1931 (R<~ichsgesetzbl. I S. 696) An-
wendung findet. Sie gilt nicht für kleinere Vereine
im Sinne des§ 53 VAG. § 4
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erst-
§ 2
mals für den Rechnungsabschluß und den Jahres-
Der Vorstand eines VE!rsicherungsunternehmens, bericht des nach dem 31. Dezember 1966 beginnen-
das nicht die Rückversicherung zum Gegenstand hat den Geschäftsjahrs.
oder dessen Beitragseinnc1hmen aus übernommenen
Rückversicherungen die übrigen Beitragseinnahmen § 5
nicht übersteigen, hat abweichend von § 148 des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Aktiengesetzes und § 36 a VAG in den ersten vier
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Monaten des Geschüftsjahrs Jür das vergangene Ge-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Einführungs-
schäftsjahr den Rechnungsabschluß sowie den
gesetzes zum Aktiengesetz auch im Land Berlin.
Jahresbericht aufzustellen llnd den Abschlußprüfern
vorzulegen.
§ 3 § 6
(1) Der Vorstand eines Vcrsichenmgsunterneh- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mens, das dl1sschließlich die Rückv(~rsicherung zum kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Duisburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Absatz 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversiche-
rungs-Neuregelungsgesetz UVNG) vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß -
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20 und 22/64 - ,
ergangen auf Vorlage der Verwaltungsgerichte
Gelsenkirchen und Düsseldorf, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes
zur A.nderung des Milch- und Fettgesetzes vom
27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1104) war mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Duisburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Absatz 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversiche-
rungs-Neuregelungsgesetz UVNG) vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß -
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20 und 22/64 - ,
ergangen auf Vorlage der Verwaltungsgerichte
Gelsenkirchen und Düsseldorf, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes
zur A.nderung des Milch- und Fettgesetzes vom
27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1104) war mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. l 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968 14.3
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 6, ausgegeben am 17. Februar 1968
12. 2. 68 Dreiunddreißigste Vt!rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Türkei-Zoll-
sätze 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
16. 12. 67 Bek,rnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Nepa.l zur Errichtung des Nepal-Forschungszentrums . . . . . . . . . . 81
23. 1. 68 Bekanntmachung über den (~eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
23. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
26. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
26. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kern-
waffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
26. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorüber9dwnde Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Nr. 7, ausgegeben am 20. Februar 1968
14. 2. 68 Dreißir~ste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent für
Sulfat- oder Nc1tronzcllstoJJ --- 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
14. 2. 68 Zw<c~iunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung
für Tee usw. --- 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
12. 2. 68 Bekanntmachunu des Zusatzübereinkommens von 1964 über den Entwicklungsfonds für das
Indusbecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihr(~r Vc:röffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
u nm i ll<·lhc1 rc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Daium und Bl'Zl!idrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
31. 1. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 124/68 der Kommission zur Festsetzung
cler Priirnicn dls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 2. 68 L 29/23
:30. 1. 68 Vtc!rordnung (EWG) Nr. 125/68 der Kommission zur Festsetzung
d0r Abschöpfunrwn für Olivenöl 1. 2. 68 L 29/25
31. 1. 68 Vl)r<Hdnung (EWG) Nr. 12G/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erslaltun~1en bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 2. 68 L 29/27
31. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 127/68 der Kommission über die Fest-
setzunq dt>r Drslatl.ung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 2. 68 L 29/29
31. 1. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 128/68 der Kommission zur Festsetzung
der bc!i der Drs1att unq für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtiqunq 1. 2. 68 L 29/31
l. 2. 68 Vc:rordnuni1 (EWC) Nr. 129/68 der Kommission zur Festsetzung
<kr <1uf Cdn:ide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Vveizen oder
Roqqcn <1nwendbarcn Abschöpfungen 2.2.68 L 30/1
1. 2. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 130/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefüqt werden 2.2.68 L 30./2
1. 2. 68 Vcrorclnun~J (EWG) Nr. 131/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ersta ltunq für Getreide anzuwendenden Berich-
1.iqunq 2.2.68 L 30/4
1. 2. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 132/6B der Kommission zur Festsetzung
cler für Cdreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
f-'ein~irid\ von Wc)iwn oder Roggen anzuwendenden Erstat-
llltl(JL!ll 2. 2.68 L30i6
1. 2. 68 Veronl n u n~J (EWG) Nr. 133/68 der Kommission zur Festsetzung
d<~r lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 2. 2.68 L 30/9
1. 2. 68 Vl)ronlnu11q (EWG) Nr. 134/68 der Kommission zur Festsetzung
der Irsl,11.lunqcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 2. 2.68 L 30/11
1. 2. 68 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 135/68 der Kommission zur Anderung
des /\nhanqs der Verordnung Nr. 158/64/EWG hinsichtlich der
J\uswirkunq der bei der Einfuhr nach Frankreich auf Laktose
crhohcnen inlündischen Abgaben 2. 2.68 L 30.113
2. 2. 68 Vc!rordmrnq (EWG) Nr. 136/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ccl.reide, Mehle, Grob- und Feinqrieß von Weizen oder
Roqqen c111wcndbaren Abschöpfungen 3.2. 68 L3Vl
2. 2. 68 Verorclnunq (EWG) Nr. 137/68 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz binzuqcfügl wc~rden 3. 2.68 L 31/2
2. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 138/68 der Kommission zur Anderung
cler lwi der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
liqunq 3.2. 68 L 31/4
2. 2. 68 Verordnnnq (EWG) Nr. 139/68 der Kommission zur Festsetzung
der Bcihilfo für Olsc1aten 3. 2.68 L 31/5
2. 2. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 140/68 der Kommission zur Anderung
der bei der Ausfuhr von bestimmten Mischfuttermitteln aus
Getn,ide zu qcwi:ihrenden Erstattungen 3. 2.68 L 31/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a q: Bur,desanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer· enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 0/o.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in d;ei Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq vPrküudet. In Teil III wird das als fortqcltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bumfosqeselzbl. 1 S. 437) nach Sachqebicten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: l. auf ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.
EI n z c Ist ü c k ·e je anqef,11HJe11P 16 Sc!itcn 0,40 DM qeqen Voreinse11dung des erforde.rlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bczuhlung auf Grund cir er Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0.40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.
133
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausµ;egchcn zu Bonn am 24. Februar 1968 Nr.11
Tc1g Jnha 1 t Seite
21. 2. 6B Neufossung des Spar-Prlüniengesetzes 133
B11uc1t,sucsclzlJI. lfl 7(i')(I.J
21. 2. 68 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Bundesrwselzhl. Ill 2:lD0-9 (,llllh 7691·1)
5. 2. 68 Verordnung über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses und die Ein-
berufung dc)r lJduplvt)rs<lmmlung odc~r obersten Vertretung bei Versicherungsunternehmen.. 141
5. 2. 68 Entscheidung des Bundcsverfdssungsgerichts (zu Artikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Abs. 1
des Un!c1llvcrsjchcrun~Js-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
B1rn<lcsuesclzhl. IIJ ll231 -16
5. 2. 68 Entscheidung des BundcsvcdcJssun9sgerichts (zu Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Milch- 1.111d Fettgesetzes vom 27. Juli 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
Bun<l1isqeselzlll. Ill 7ll-12-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 und Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 21. Februar 1968
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung vom 6. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 92) wird nachstehend der Wortlaut des
Spar-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung
1. des Gesetzes zur A.nderung des Spar-Prämien-
gesetzcs vom 21. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I
s. 39),
2. des Steueränderungsgesetzes 1964 vom 16. No-
vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885),
3. der Finanzgerichtsordnung vom 6,. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1477),
4. des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und
5. des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254)
bekanntgemacht.
Bonn, den 2l. Februar 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Spar-Prämiengesetz
in der Fassung vom 21. Februar 1968
(SparPG 1967)
§ 1 werbsunfähig wird. Heiratet der Prämiensparer
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung nach dem Vertragsabschluß, so ist die Rückzah-
lung, Abtretung oder Beleihung nach Ablauf von
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per- zwei Jahren seit dem Beginn der Festlegungsfrist
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) unschädlich;
können für Sparbeiträge, die auf sechs Jahre fest-
gelegt werden und nicht nach dem Wohnungsbau- 3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit
Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prämie erhalten. der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2
Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel- die Sparbeiträge geleistet worden sind,
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates a) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-
bedarf, gesetz beantragt hat oder
b) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-
Bausparkassen als Sonderausgaben berück-
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen sichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-
worden sind,
steuergesetzes).
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-
den und der Höhe nach gleichbleibenden Spar- In den Fällen der Buchstaben a und b besteht in-
raten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), soweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-
nahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der
die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-
den sind, Inanspruchnahme einer Prämie nach dem W oh-
nungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonder-
3. Aufwendungen für den Erwerb ausgabenabzug. Eine .Änderung der getroffenen
a) von Wertpapieren, die von Bund, Ländern und Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu-
Gemeinden oder von anderen Körperschaften gunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der
des öffentlichen Rechts oder Unternehmen mit Prämiensparer einen Antrag auf Gewährung der
Sitz und Geschiiftsleitung im Geltungsbereich Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des § 2
dieses Gesetzes und im Saarland ausgegeben Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann
werden, das Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen
b) der von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (5) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die auf
vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) Grund eines Vertrags geleisteten Sparbeiträge
ausgegebenen Anteilscheine an einem Sonder- mindestens 60 Deutsche Mark betragen; bei Spar-
vermögen,
verträgen mit festgelegten Sparraten ist die Summe
4. Grundbeträge des Anspruchs auf Hauptentschädi- der während eines Kalenderjahrs vertragsgemäß
gung, in deren Höhe nach § 252 Abs. 3 des Lasten- entrichteten Einzahlungen maßgebend.
ausgleichsgesetzes Schuldbuchforderungen oder
Schuldverschreibungen erworben werden.
§ 2
(3) Als Wertpapiere im Sinne des Absatzes 2 gel-
ten auch Schuldbucheintragungen, bei denen der Höhe der Prämie
Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner
(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der im
Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung er-
Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat der
teilt wird.
Prämiensparer oder haben bei einem verheirateten
(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä- Prämiensparer die Ehegatten Kinder (§ 32 Abs. 2
mie ist, daß Ziff. 3 des Einko:'.TI.mensteuergesetzes), die in dem
1. die Sparbeitrüge weder unmittelbar noch mittel- Kalenderjahr, in dem die Sparbeiträge geleistet
bar im Zusammenhang mit der Aufnahme eines worden sind, das 18. Lebensjahr noch nicht voll~
Kredits stehen; endet hatten, so erhöht sich die Prämie bei
ein oder zwei Kindern auf 22 vom Hundert,
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nicht
drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert,
zurückgezahlt und Ansprüche aus dem Vertrag
mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert.
weder abgetreten noch bdiehen werden. Die vor-
zeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
ist jedoch unschädlich, wenn der Prämiensparer die während des ganzen Kalenderjahrs verheiratet
nach dem Vertragsabschluß stirbt oder völlig er- waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
WL'.lUL'.11,
ein oder zwei Kindern um 60 Deutsche Mark,
drei bis fünf Kinckrn um 160 Deutsche Mark, (6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann
mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark. ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt
Für die Feststellung des Höchstbetrags sind die werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird
Spurbeiträge des Prfünienspcners und seiner in Ab- der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer
satz l bezcichnelcn Kinder zusammenzurechnen. bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß
das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der
(3) Alleinstehendem Personen steht der Höchst- Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid
betrag für Ehegcitlen zu, wenn sie entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-
1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes l grundlage und eine Belehrung über den zulässigen
haben oder Rechtsbehelf enthalten.
2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
werden, das 50. Lebensjahr vollendet haben. akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren
§ 3 gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung
sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist
Gewährung und Gutschrift der Prämie der Einspruch gegeben.
(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-
trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die § 4
Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
Uberweisung von Prämien und Zinsen
(2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Mo-
zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-
nate vor und spätestens innerhalb einer Ausschluß-
gabe der Einkommensteuererklärung für das be-
frist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
treffende Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an das
legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und
Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge
Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei
geleistet worden sind. Bei Versäumung der An-
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
tragsfrist kann unter den Voraussetzungen der
die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird
§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht
gewährt werden. eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das
Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag sowie
(3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den An- Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.
trag dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu;
dabPi hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen (2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 vorletzter
für die Gewährung der Prämie vorliegen. und letzter Satz, in denen die vorzeitige Rückzah-
lung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist,
(4) Ubcr den Antrag entscheidet das zuständige können der Prämienbetrag sowie die Zinsen und
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungsfrist
1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver- angefordert und ausgezahlt werden.
anlagt werden: (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es
am 20. September des Jahres, in dem die Sparbei- dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen
träge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3
- in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel- Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7 sind entsprechend
tungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn- anzuwenden.
lichen Aufenthalt gehabt haben;
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt § 5
werden: Rückgängigmachung von Gutschriften
das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Finanzamt. Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
gängig zu machen,
(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie
1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen
entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinsti-
für die Gewährung der Prämie während der Lauf-
tut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut
schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
gut. Dus Kreditbstitut verzinst die gutgeschriebene 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-
Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei- ablehnt.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ Sa § 8
Prämienverfahren beim Erwerb von Schlußvorschriften
Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1967 an-
Durchführung des Prärnienverfahrens (§§ 3 bis 5) die
zuwenden.
Schuldcnverwt1 ltllng an die Stelle des Kreditinstituts.
(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ist erstmals auf
§ 6 Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund voll' nach
Ermächtigungen dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
geleistet werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht an-
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen zuwenden, wenn die Sparbeiträge, die nach dem
1. über die Einzahlungsdauer und die Festlegungs- Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigten Aufwen-
frist bei Spurverträgen mit festgelegten Spar- dungen und die als Sonderausgaben berücksichtig-
raten; dabei kann bestimmt werden, daß die ten Beiträge an Bausparkassen auf Grund von Ver-
Einzahlungsdauer mit der in § 1 Abs. 1 vorge- trägen geleistet werden, die vor dem 9. Dezember
schriebenen Frist übereinstimmt und die Fest- 1966 abgeschlossen worden sind. § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist
legungsfrist für alle auf Grund eines Vertrags jedoch anzuwenden, wenn
geleisteten Sparraten gleichzeitig nach Ablauf 1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der ihm
eines weiten~n Jahres endet;
gemeinsam der bei der Berechnung der Prämie zu
2. über die Cewährung der Prämie in den Fällen, beachtende Höchstbetrag zusteht, eine Prämie
in denen SpcHbeilräge vor Ablauf der Fest- nach diesem Gesetz oder dem Wohnungsbau-
legungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An- Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
sprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
oder beliehen werden; schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen
3. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendungen beantragt hat oder
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3;
2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug
4. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
festgelegten Sparraten, wenn sich während der nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
Laufzeit des Vertrngs der für die Höhe der Prä- trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
mie im ersten Kalenderjahr der Laufzeit maß- antragt hat.
gebliche Familienstand ändert;
(4) Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 4 ist erst-
5. über das Verfahren nach den §§ 3, 4 und 5;
mals für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden. Für die
6. über die Rückforderung von Prämien, die zu Un- Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1967 ist bei der Ver-
recht gewährt worden sind; zinsung der Prämie ein Rechnungszinsfuß von
7. über Anzeigepflichten. 5 vom Hundert jährlich und für die Zeit vom 1. Juli
bis 31. Dezember 1967 ein solcher von 4½ vom Hun-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- dert jährlich zugrunde zu legen.
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
zu diesem c;c~s(!tz erlassenen Durchführungsverord-
nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para- § 9
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un- Anwendung im Land Berlin
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 7 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Steuerliche Behandlung der Prämie verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Die Prämie~ gehört nicht zu den Einkünften im lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Sinne des Einkommcnsleuergesctzes. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968 137
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 21. Februar 1968
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämicngesetzes in der Fassung vom 25. August
1960 (Bundesgesctzbl. I S. 713) wird nachstehend der
Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter
Berücksichtigung
1. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurecht-
licher Vorschriften und über die Rückerstattung
von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1041),
2. der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1477) und
3. des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)
bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Februar 1968
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Wohnungsbau-Prämiengesetz
in der Fassung vom 21. Februar 1968
(WoPG 1967)
§ 1 Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-
Prämienberechtigte betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten
Beiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;
Zur Förderung des Wohnungsbaus können natür-
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie 2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-
teilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne
d.::s Einkommensteuergesetzes sind und 3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf
die Dauer von mindestens drei Jahren als allge-
2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus meine Sparverträge oder als Sparverträge mit
(§ 2) gemacht haben. festgelegten Sparraten abgeschlossen werden,
§ 2 wenn die eingezahlten Sparbeträge und die Prä-
mien verwendet werden
Prämienbegünstigte Aufwendungen
a) zum Bau einE:s Eigenheims, einer Kleinsiedlung
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh- oder einer Wohnung in der Rechtsform des
nungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten Wohnungseigentums oder
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von b) zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Kauf-
Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier eigenheims oder einer Wohnung in der Rechts-
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, form des Wohnungseigentums oder eines
sind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts;
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
4. Beitrüge auf Grund von Vertrügen, die mit Woh- wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß
nungs- ltnd Siedlungsunternehmen oder Organen der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewäh-
der staatlichen Wohnungspolitik nach der Art von rung der Prämie stellt. Steht der Höchstbetrag des
Sparvertrügcn mit festgelegten Sparraten auf die § 3 Abs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so
Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Zweck kann das Wahlrecht zugunsten der Prämie von die-
einer Kapitalansammlung abgeschlossen sind, sen Personen nur gemeinsam ausgeübt werden.
wenn die eingezahlten Beträge und die Prämien
zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung oder
eines Eigenheims oder zum Erwerb eines § 3
KauJeigenheims oder einer Wohnung in der Höhe der Prämie
Rechtsform des Wohnungseigentums oder eines (1) Die Prämie beträgt 25 vom Hundert der
eigent:umsühnl ichcn Dauerwohnrechts verwendet prämienbegünstigten Aufwendungen. Für Kinder
werden. (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstaben a bis f des Einkom-
(2) Die in J\bsc1tz 1 bezeichneten Aufwendungen mensteuergesetzes) des Prämienberechtigten, die in
sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un- dem Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten
mittelbar noch rnittclbar in wirtschaftlichem Zusam- Aufwendungen gemacht worden sind, das 18. Lebens-
menhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. jahr noch nicht vollendet hatten, erhöht sich die
Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- Prämie
neten Aufwendungen nach Ablauf von fünf Jahren bei ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,
seit Vcrtragsc1 bschluß in der beim Abschluß des bei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert,
Vertrc19s ursprün9lich vereinbarten lfohe laufend
und gleichbleibend geleistet werden. Für die bei mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.
Prämienbegünsligung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- (2) Die Prämie beträgt höchstens insgesamt 400
neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß Deutsche Mark für die prämienbegünstigten Auf-
vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß, wendungen eines Kalenderjahrs. Für die Feststellung
außer im Falle des Todes des Bausparers oder des dieses Höchstbetrags werden die prämienbegünstig-
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die ten Aufwendungen des Prämienberechtigten und
Bausparsumme weder ganz noch zum Teil aus-
gezahlt, geleistete Beiträge weder ganz noch zum 1. seines Ehegatten, wenn während des ganzen
Kalenderjahrs die Ehe bestanden hat und die
Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bau-
Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben,
sparvertrag nicht abgetreten oder beliehen werden;
unschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bauspar- sowie
summe oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem 2. der in Absatz 1 genannten Kinder des Prämien-
Bausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die berechtigten
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zusammengerechnet.
zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung,
wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf § 4
Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unver-
Gewährung der Prämie
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den
Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet. Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Auf-
wendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalender-
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
jahr gemacht worden sind.
Aufwendungen finden die zur Durchführung des § 10
des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor- (2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt
schriften entsprechende Anwendung. zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-
gabe der Einkommensteuererklärung für das Ka-
(4) Eine Prämie wird nur g1:~währt, wenn weder lenderjahr endet, in dem die prämienbegünstigten
der Prämienberechtigte noch eine Person, mit der Aufwendungen gemacht worden sind. Der Antrag
ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zu- ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an
steht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem die das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet
prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wor- worden sind. Die Vorschriften der §§ 86 und 87 der
den sind,
Reichsabgabenordnung finden entsprechende An-
1. eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz be- wendung.
antragt hat od(~r (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) for-
2. ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an dert die Prämien von dem nach Absatz 5 zuständigen
Bausparkassen als Sonderausgaben berücksich- Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Voraus-
tigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommensteuer- setzungen für die Gewährung der Prämie; dabei
gesetzes). finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
In den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht inso- entsprechende Anwendung.
weit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme (4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß
einer Prämie nach diesem Gesetz, der Inanspruch- das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie
nahme einer Prfünie nach dem Spar-Prämiengesetz durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe
oder dem Sondernusgabenabzu9. Eine Änderung der der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Be-
getroffenen Wahl ist nicht zulLissig. Das Wahlrecht lehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968 139
(5) Zuständiges Finanzamt ist akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver- gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren
anlagt werden: gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung
sinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen
der Einspruch gegeben.
am 20. September des Jahres, in dem die prä-
mienbegünstigten Aufwendungen gemacht wor- § 9
den sind, ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes - ihren gewöhn- Ermächtigungen
lichen Aufenthalt gehabt haben; (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
werden: Vorschriften zur Durchführung des § 2 Abs. 1 zu er-
lassen über
das für die Einkommensbesteuerung zuständige
Finanzamt. 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
§ 5 bezeichneten Vorschriften;
Uberweisung, Rückzahlung und Verwendung 2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
der Prämie Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören;
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch 3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
das Finanzamt zugunstqn des Prämienberechtigten Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-
an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von
Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kredit-
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist institute; die Vorschriften sind den in den §§ 18
die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
Maßgabe anzupassen, daß auch eine längere als
bezeichneten Aufwendungen sind zusammen mit den
dreijährige Vertragsdauer vorgesehen, eine Ver-
prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver- längerung der Verträge über die ursprüngliche
tragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das Vertragsdauer hinaus zugelassen und eine Frist
nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem .bestimmt werden kann, innerhalb der die Prämien
Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In
zusammen mit den prämienbegünstigten Auf-
diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurück- wendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu
zuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien- verwenden sind;
begünstigten Aufwendungen durch das Unterneh-
men oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die 4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Auszahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Verträge; dabei kann die Prämienbegünstigung
Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt sind. auf Verträge über Gebäude beschränkt werden,
die nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-
(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 worden sind.
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-
berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der mächtigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-
Genossenschaft ausgezahlt wird. gesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungs-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit
(4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
zurückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
entsprechende Anwendung.
§ 10
§ 6
Schlußvorschriften
Steuerliche Behandlung der Prämie
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1967 an-
nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen- zuwenden.
steuergesetzes.
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge
§ 7
an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von
Aufbringung der Mittel nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen geleistet werden.
Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ist bei vor
1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver- dem 1. Januar 1961 abgeschlossenen Bausparverträ-
fügung gestellt. gen nicht anzuwenden. Bei nach dem 31. Dezember
§ 8 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen
Bausparverträgen ist sie mit der Maßgabe ent-
Rechtsbehelfe
sprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Frist
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf von sieben Jahren die Frist von sechs Jahren tritt;
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs- das gleiche gilt bei nach dem 8. Dezember 1966 und
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
vor dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bauspar- auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
verträgen für vor dem 1. Januar 1967 geleistete Bei- schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen
träge an Bausparkassen. beantragt hat oder
(4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht anzu- 2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben-
wenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund
Spar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
und die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei- Verträgen geleistE:te Beiträge an Bausparkassen
träge an Bausparkassen auf Grund von Vert:::-ägen beantragt hat.
geleistet werden, die vor dem 9. Dezember 1966 ab-
geschlossen worden sind; § 8 des Wohnungsbau-
§ 11
Prämiengesetzes in der Fassung vom 25. August 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 713) gilt in diesem Fall weiter- Anwendung im Land Berlin
hin. § 2 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ihm gemeinsam der bei der Berechnung der Prä- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
mie zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Prämie nach diesem Gesetz oder dem Spar- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968 141
Verordnung
über die Fristen für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses
und die Einberufung der Hauptversammlung oder obersten Vertretung
bei Versicherungsunternehmen
Vom 5. Februar 1968
Auf Grund des § 55 Abs. 2 a Nr. 3 des Gesetzes Gegenstand hat oder dessen Beitragseinnahmen aus
über die Beaufsichti~Jtmg der privaten Versicherungs- übernommenen Rückversicherungen die übrigen Bei-
unternehm LlnfJen und fürnsparkassen vom 6. Juni tragseinnahmen übersteigen, hat abweichend von
1931 (Reichsgesctzbl. I S. 315, 750) --- VAG in Ver- § 148 des Aktiengesetzes und § 36 a VAG in den
bindung mit Artikel T der Verordnung über die Be- ersten zehn Monaten des Geschäftsjahrs für das ver-
aufsichtirJun~J der inliindischcm privaten Rück- gangene Geschäftsjahr den Rechnungsabschluß so-
versicherunqsunLenwhmungen vom 2. Dezember 1931 wie den Jahresbericht aufzustellen und den Ab-
(Reicbsgesetzbl. 1 S. 696). beide zuletzt geändert schlußprüfern vorzulegen.
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
(2) Die Hauptversammlung oder die Versamm-
6. September 1965 (Bun<lesgesetzbl. I S. 1185), wird
lung der obersten Vertretung, welche den Rech-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
nungsabschluß entgegennimmt oder festzustellen
Justiz, im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
hat, muß bei diesen Versicherungsunternehmen ab-
Länder und nach A nh c>nmg des Versicherungs-
weichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengeset-
beirats verordnet:
zes und § 36 a V AG spätestens vierzehn Monate
§ 1 nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahrs
Diese Verordnung gilt für Versicherungs-Aktien- stattfinden.
gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen- (3) Für Versicherungsunternehmen, deren Ge-
seitigkeit, die der Aufsicht durch das Bundes- schäftsjahr nicht das Kalenderjahr ist, beträgt die
aufsichtsamt für dc1s Versicherungs- und Bauspar- in Absatz 1 bestimmte Frist vier Monate; Absatz 2
wesen unterliegen, sowie für Rückversicherungs- findet auf diese Versicherungsunternehmen keine
Aktiengesellschaften, auf welche die Verordnung Anwendung.
vom 2. Dezember 1931 (R<~ichsgesetzbl. I S. 696) An-
wendung findet. Sie gilt nicht für kleinere Vereine
im Sinne des§ 53 VAG. § 4
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erst-
§ 2
mals für den Rechnungsabschluß und den Jahres-
Der Vorstand eines VE!rsicherungsunternehmens, bericht des nach dem 31. Dezember 1966 beginnen-
das nicht die Rückversicherung zum Gegenstand hat den Geschäftsjahrs.
oder dessen Beitragseinnc1hmen aus übernommenen
Rückversicherungen die übrigen Beitragseinnahmen § 5
nicht übersteigen, hat abweichend von § 148 des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Aktiengesetzes und § 36 a VAG in den ersten vier
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Monaten des Geschüftsjahrs Jür das vergangene Ge-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Einführungs-
schäftsjahr den Rechnungsabschluß sowie den
gesetzes zum Aktiengesetz auch im Land Berlin.
Jahresbericht aufzustellen llnd den Abschlußprüfern
vorzulegen.
§ 3 § 6
(1) Der Vorstand eines Vcrsichenmgsunterneh- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mens, das dl1sschließlich die Rückv(~rsicherung zum kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h ö 11 h o r n
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Duisburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Absatz 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversiche-
rungs-Neuregelungsgesetz UVNG) vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß -
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20 und 22/64 - ,
ergangen auf Vorlage der Verwaltungsgerichte
Gelsenkirchen und Düsseldorf, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes
zur A.nderung des Milch- und Fettgesetzes vom
27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1104) war mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. l 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1968 14.3
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag I nh alt Seite
Nr. 6, ausgegeben am 17. Februar 1968
12. 2. 68 Dreiunddreißigste Vt!rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Türkei-Zoll-
sätze 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
16. 12. 67 Bek,rnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Nepa.l zur Errichtung des Nepal-Forschungszentrums . . . . . . . . . . 81
23. 1. 68 Bekanntmachung über den (~eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
23. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
26. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
26. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kern-
waffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
26. 1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A.
für die vorüber9dwnde Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Nr. 7, ausgegeben am 20. Februar 1968
14. 2. 68 Dreißir~ste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingent für
Sulfat- oder Nc1tronzcllstoJJ --- 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
14. 2. 68 Zw<c~iunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung
für Tee usw. --- 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
12. 2. 68 Bekanntmachunu des Zusatzübereinkommens von 1964 über den Entwicklungsfonds für das
Indusbecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihr(~r Vc:röffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
u nm i ll<·lhc1 rc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Daium und Bl'Zl!idrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
31. 1. 68 Vcrordnunq (EWG) Nr. 124/68 der Kommission zur Festsetzung
cler Priirnicn dls Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 2. 68 L 29/23
:30. 1. 68 Vtc!rordnung (EWG) Nr. 125/68 der Kommission zur Festsetzung
d0r Abschöpfunrwn für Olivenöl 1. 2. 68 L 29/25
31. 1. 68 Vl)r<Hdnung (EWG) Nr. 12G/68 der Kommission zur Festsetzung
der Erslaltun~1en bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 2. 68 L 29/27
31. 1. 68 Verordnung (EWG) Nr. 127/68 der Kommission über die Fest-
setzunq dt>r Drslatl.ung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 2. 68 L 29/29
31. 1. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 128/68 der Kommission zur Festsetzung
der bc!i der Drs1att unq für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtiqunq 1. 2. 68 L 29/31
l. 2. 68 Vc:rordnuni1 (EWC) Nr. 129/68 der Kommission zur Festsetzung
<kr <1uf Cdn:ide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Vveizen oder
Roqqcn <1nwendbarcn Abschöpfungen 2.2.68 L 30/1
1. 2. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 130/68 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefüqt werden 2.2.68 L 30./2
1. 2. 68 Vcrorclnun~J (EWG) Nr. 131/68 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ersta ltunq für Getreide anzuwendenden Berich-
1.iqunq 2.2.68 L 30/4
1. 2. 68 Verordnun~J (EWG) Nr. 132/6B der Kommission zur Festsetzung
cler für Cdreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
f-'ein~irid\ von Wc)iwn oder Roggen anzuwendenden Erstat-
llltl(JL!ll 2. 2.68 L30i6
1. 2. 68 Veronl n u n~J (EWG) Nr. 133/68 der Kommission zur Festsetzung
d<~r lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 2. 2.68 L 30/9
1. 2. 68 Vl)ronlnu11q (EWG) Nr. 134/68 der Kommission zur Festsetzung
der Irsl,11.lunqcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 2. 2.68 L 30/11
1. 2. 68 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 135/68 der Kommission zur Anderung
des /\nhanqs der Verordnung Nr. 158/64/EWG hinsichtlich der
J\uswirkunq der bei der Einfuhr nach Frankreich auf Laktose
crhohcnen inlündischen Abgaben 2. 2.68 L 30.113
2. 2. 68 Vc!rordmrnq (EWG) Nr. 136/68 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ccl.reide, Mehle, Grob- und Feinqrieß von Weizen oder
Roqqen c111wcndbaren Abschöpfungen 3.2. 68 L3Vl
2. 2. 68 Verorclnunq (EWG) Nr. 137/68 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Pri.imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz binzuqcfügl wc~rden 3. 2.68 L 31/2
2. 2. 68 Verordnung (EWG) Nr. 138/68 der Kommission zur Anderung
cler lwi der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
liqunq 3.2. 68 L 31/4
2. 2. 68 Verordnnnq (EWG) Nr. 139/68 der Kommission zur Festsetzung
der Bcihilfo für Olsc1aten 3. 2.68 L 31/5
2. 2. 68 Verordnunq (EWG) Nr. 140/68 der Kommission zur Anderung
der bei der Ausfuhr von bestimmten Mischfuttermitteln aus
Getn,ide zu qcwi:ihrenden Erstattungen 3. 2.68 L 31/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a q: Bur,desanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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rechts vom 10. Juli 1958 (Bumfosqeselzbl. 1 S. 437) nach Sachqebicten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
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