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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1968 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1968 Nr.1
Tag Inhalt Seite
2. 1. 68 Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und
des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patent11erichts ................ .
Bundesgesetzbl. III 420-1, 421-1, 423-1, 424-4-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Bekanntmachung
der Neufassungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsm:ustergesetzes,
des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts
Vom 2. Januar 1968
Auf Grund des Artikels 1 § 4 des Gesetzes zur
Änderung des Patentgesetzes; des Warenzeichen-
gesetzes und ·weiterer Gesetze vom 4. September
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) wird nachstehend
der Wortlaut des Patentgesetzes, des Gebrauchs-
mustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts in der Fassung des Gesetzes vom
4. September 1961, der Wortlaut der Anlage zu § 2
Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Verordnung vom 5. Dezember 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1208) bekanntgemacht.
Bonn, den 2. Januar 1968
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Patentgesetz
in der Fassung vom 2. Januar 1968
Inhaltsübersicht
§§
Erster Absc.hnilt: Das Patent bis 16
Zweiter Abschnitt: Patentamt 17 bis 25
Drilter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt . . . . . . . . . . . . . . 26 bis 36 a
Vierter Abschnitt: Patentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 b bis 36 k
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 l bis 36 q
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren . 37 bis 41
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 a bis 41 o
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren ............................. 41 p bis 41 y
2. Berufungsverfahren .................................... 42 bis 42 l
3. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 m
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 46
Achter Abschnitt: Armenrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 a bis 46 k
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 bis 50
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen . . . . . . . . . . . . 51 bis 54
Elfter Abschnitt: Patentberühmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Erster Abschnitt innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung
erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer
Das Patent Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders
oder seines Rechtsvorgängers beruht.
§ 1
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, § 3
die eine gewerbliche Verwertung gestatten. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder
(2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren Ver- sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam
wertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwider- eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht
laufen würde, soweit es sich nicht um Gesetze auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere
handelt, die nur das Feilhalten oder Inverkehrbrin- die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so
gen des Gegenstands der Erfindung oder, wenn steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst
Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, des beim Patentamt angemeldet hat.
durch das Verfahren unmittelbar hergestellten
Erzeugnisses beschränken. § 4
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmel-
§ 2 dung durch die Feststellung des Erfinders nicht ver-
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur zögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt
Zeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druck- der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des
schriften aus den letzten hundert Jahren bereits Patents zu verlangen.
derart beschrieben oder im Inland bereits so offen- (2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den
kundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen,
andere Sachverständige möglich erscheint. Eine wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 3
Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Vor- Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
aussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder An- vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeit-
spruch auf Erteilung des Patents in entsprechender weiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1
Beschränkung. bezeichneten Anmeldung die vorangegangene aus-
(3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch ländische Anmeldung oder der Beginn der Schau-
auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche stellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch
Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich- nicht für Angehörige eines ausländischen Staates,
nungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.
eines anderen oder einem von diesem angewende- (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur
ten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnom- vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich
men ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch die Wirkung des Patents nicht.
erhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme
oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet
der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der § 8
amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seiner- (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht
seits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfin-
Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung fest- dung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt be-
gesetzt wird. nutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf
§ 5 eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der
Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer
Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch nachgeordneten Stelle angeordnet wird.
widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Pa-
tentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-
Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die An- satz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,
meldung bereits zum Patent geführt, so kann er wenn sie von der Bundesregierung oder der zustän-
vom Patentinhaber die Dbertragung des Patents digen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Ab-
Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung satzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene
des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend ge- Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall
macht werden, später nur dann, wenn der Patent- der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
inhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1
Glauben war. Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patent-
§ 6
inhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung
mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von
Das Patent hat die Wirkung, daß allein der der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1
Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen- Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines
stand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu
Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich machen.
die Wirkung auch auf die durch das Verfahren un-
mittelbar hergestellten Erzeugnisse. § 9
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Er-
§ 7
teilung des Patents und das Recht aus dem Patent
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt
ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
die Erfindung in Benutzung genommen oder die
dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.
Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse § 10
seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden (1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem
Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung
zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung
werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvor- oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Pa-
gänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen tentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung,
mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nach-
der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, suchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung
welcher die Erfindung infolge der Mitteilung er-
endet.
fahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 be-
rufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der (2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der
Mitteilung getroffen hat. Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht
fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-
(2) (weggefallen) gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem
(3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staats- Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zu-
vertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem satzpatenten wird nur das erste selbständig; die
Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 11 abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden
(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekannt-
nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Rest-
machung eine Bekcmntmachungsgebühr (§ 31), betrags das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmel-
für jede Anmeldung und für jedes Patent bei Beginn dung als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3).
des dritten und jedes folgenden Jahres nach dem (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine
auf die Anmeldung folgenden Tag eine Jahres- Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren
gebühr nach dem Tarif zu entrichten. für die Bekanntmachung und für das dritte bis
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sind
neunte Jahr bis zum Beginn des zehnten gestundet
Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zu- und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird
salzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird oder das Patent innerhalb der ersten zehn Jahre
es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahres- erlischt, erlassen werden.
betrag richten sich nach dem Anfangstag des bis- (8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zu-
herigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines gunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Er-
Zusatzpatents gelten diese Bestimmungen entspre- klärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet wer-
chend mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen den, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeich-
die Anmeldung eines Zusalzpatents als Anmeldung nungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung
eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der
wie für eine von Anfang an selbständige Anmel- Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-
dung zu entrichten sind. such muß innerhalb von sechs Monaten nach Ertei-
lung des Patents beim Patentamt angebracht wer-
(3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden
den. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu
Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach vermerken. Wenn es später nach den Umständen
Fälligkeit zu entrichten. Wfrd die Frist versäumt, so gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anord-
muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung nen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise
der Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden
Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patent- als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festge-
inhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurück- setzt und als Teil dieser behandelt.
genommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt
(§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zu- (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fällig-
schlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach keit gezahlt werden. Wird auf das Patent verzichtet
Fäl1igkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenom-
Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später men oder wird die A~1meldung zurückgenommen
als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet oder zurückgewiesen, so sind die nicht fällig gewor-
wird. denen Gebühren zurückzuzahlen.
(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-
richt auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers § 12
hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die (1) Das Patent erlischt, wenn
Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzu- 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklä-
muten ist. Es kann die Hinausschiebung davon ab- rung an das Patentamt verzichtet,
hängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen
Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teil- 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen
zahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen
Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden oder
die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung
Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) eingezahlt
eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. werden.
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach
§ 26 Abs, 6 vorgeschriebenen Erklärungen sowie
hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können
Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah- über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur
lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der das Patentamt; die §§ 361 und 41 p bleiben unbe-
Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb rührt.
von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt § 13
und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt
wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig
von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge- erklärt, wenn sich ·ergibt, daß
stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wie- 1. der Gegenstand nach den§§ 1 und 2 nicht patent-
derholt das Patentamt die Nachricht, wobei der ge- fähig war,
samte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustel- 2. die Erfindung Gegenstand des Patents eines frü-
lung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun- heren Anmelders ist oder
dung unzulässig. 3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Be-
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho- schreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-
ben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter schaften oder Einrichtungen eines anderen oder
Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr seine Einwilligung entnommen war.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 5
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil- werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für
weise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre- die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung
chende Beschränkung des Patents erklärt. des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen
haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.
§ 13 a (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Fest-
Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für setzung kann jeder davon Betroffene ihre Ände-
nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Pa- rung beantragen, wenn inzwischen Umstände einge-
tents angeordnete Anderung der Patentansprüche treten oder bekanntgeworden sind, welche die fest-
(§ 36 a) eine Erweiterung enllüilt. gesetzte Vergütung offenbar unangemessen erschei-
nen lass~n. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach
dem Tarif zu entrichten. Im übrigen gilt Absatz 4
§ 14 Satz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung
Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene abgegeben, so sind die Bestimmungen der Ab-
dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jeder- sätze l bis 5 entsprechend anzuwenden.
mann die Benutzung der Erfindung gegen angemes-
sene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die
für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig
werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im § 15
Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Er- (1) Weigert sich der Patentsucher oder der Pa-
klärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, tentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem
erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Er- anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine ange-
klärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle messene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür
einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzu- zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung
machen. zuzusprechen "(Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung
Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines der Zwangslizenz ist erst nach der Bekanntmachung
Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung der Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des
(§ 25 Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann einge-
Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt schränkt erteilt und von Bedingungen abhängig ge-
vorliegt. macht werden.
(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Er- (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge
findung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent- entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfin-
inhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, dung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb
wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Deutschlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme
Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Ein- kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung
getragenen oder seinen eingetragenen Vertreter einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden,
abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wenn dem öffentlichen Interesse durch Erteilung
wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden
Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht
von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver- bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der
pflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Ka- hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Ubertra-
lendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Be- gung des Patents auf einen anderen ist insofern
nutzung zu geben und die Vergütung dafür zu ent- wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurück-
richten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in ge- nahme zu entgehen.
höriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber
Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nach- § 16
frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Wei-
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlas-
terbenutzung der Erfindung untersagen.
sung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregel-
(4) Die angemessene Vergütung wird auf schrift- ten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-
lichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt gericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem
festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patent- Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen
abteilung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertre-
des § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen ter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem
mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Patentamt und dem Patentgericht und in bürger-
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge- lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen,
zahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Pa- zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge
tentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäfts-
anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von raum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß-
den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einern Patent- ordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegen-
inhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die stand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der
Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz,
Abschluß des V crfahrens gestundet werden. Wird und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das
sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet Patentamt seinen Sitz hat.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
zweiter Abschnitt soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung
angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten.
Patentamt Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung
eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist
§ 17 selbständig nicht anfechtbar.
(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die
und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähi- Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die
gung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter- erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Be-
gesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in schlußfassung über die Beschränkung des Patents
einem Zweig der Technik sachverständig sein (tech- (§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten.
nische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf
Lebenszeit berufen. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung
(2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur einzelner den Prüfungsstellen oder den Patent-
angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher abteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder
Studierender einer Universität, einer technischen rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte
oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer des gehobenen und des mittleren Dienstes zu be-
Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaft- trauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Er-
licher und technischer Fächer gewidmet, dann eine teilung des Patents und die Zurückweisung der
staatliche oder akademische Abschlußprüfung be- Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder
standen, außerdem danach mindestens fünf Jahre widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz
hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch aus- auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
ländischer Universitäten, Hochschulen oder Aka-
demien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprü- Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabtei-
fung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
worden sein. §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-
ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinn-
(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes gemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des ge-
Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Patent- hobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie
amts Personen, welche die für die Mitglieder gefor- nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den
derte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender
Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts be- Geschäfte betraut worden sind. Uber das Ab-
auftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-
eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf- scheidung bedarf, die Patentabteilung.
nisses erteilt werden und ist so lange nicht wider-
ruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mit- (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen
glieder auch für die Hilfsmitglieder. können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind,
zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmun-
gen nicht teilnehmen.
§ 18
§ 19
(1) Im Patentamt werden gebildet
1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmel- (weggefallen)
dungen und für die Erteilung der Patente, soweit
nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig § 20
sind; (weggefallen)
2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patent-
anmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 § 21
Abs. 2), der Gesuche um Bewilligung des Armen-
rechts (§ 46 g Abs. 2 Nr. 1) und für alle Angele- (weggefallen)
genheiten, welche die erteilten Patente betreffen,
einschließlich der Anträge auf Beschränkung des § 22
Patents (§ 36 a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäfts- Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
kreises obliegt jeder Patentabteilung auch die tung und den Geschäftsgang des Patentamts und
Abgabe von Gutachten (§ 23). bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-
ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
wahr. darüber getroffen sind.
(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von
mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter § 23
denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsver- (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen
fahren tätig wird, zwei technische Mitglieder be- der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über
finden müssen. Bietet die Sache besondere recht- Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,
liche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mit- wenn in dem Verfahren voneinander abweichende
wirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 7
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, satz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden
ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz Akten veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unbe-
außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be- rührt.
S(h!üsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises ge-
mäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von
§ 24 demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung
Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegen- benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte,
stand und die Dauer der erteilten Patente sowie daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand
den Namen und Wohnort der Patentinhaber und der Anmeldung war, eine nach den Umständen an-
ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch gemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit
stnd darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind An-
der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und sprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der
Zurücknahme der Patente zu vermerken. Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der
Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. § 48
(2) Dds Patentamt vermerkt in der Rolle eine Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Änderung in der Person des Patentinhabers oder
seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. (6) In der Patentschrift sind die Druckschriften
Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als Gegenstands der Anmeldung von dem Stand der
nicht gestellt. Solange die Änderung nicht einge- Technik in Betracht gezogen hat.
tragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und
sein früherer Vertreter .nach Maßgabe dieses Ge- § 25
setzes berechtigt und verpflichtet. (1) In der Rolle (§ 24 Abs.1) kann die Einräumung
(3) Das Patentamt gewährt jedermann auf An- eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der
trag Einsicht in die Akten sowie in die zu den durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt
Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn werden. Das Patentamt trägt den Vermerk auf An-
und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge- trag ein, wenn die Einwilligung des als Patent-
macht wird. Jedoch steht die Einsicht in inhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfol-
gers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist anzu-
1. die Rolle,
geben, wem das Recht eingeräumt worden ist
2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patent- (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle
anmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung auf genommen.
der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung
ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in An- (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist
spruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14
achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hin- Abs. 1) erklärt worden ist.
weis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist, (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn
3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen die Einwilligung des bei der Eintragung benannten
und Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachge-
4. die Akten erteilter Patente einschließlich der wiesen wird.
Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a) (4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3
sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
Probestücke jedermann frei. In die Benennung des nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom An- (5) Eintragungen und Löschungen nach den Ab-
melder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht sätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.
nur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5
ist entsprechend anzuwenden. In die Akten von
Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß Dritter Abschnitt
§ 30 a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das
Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen ober- Verfahren vor dem Patentamt
sten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und
soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des § 26
Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents
erscheinen läßt und. hierdurch eine Gefährdung des
schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Er-
Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines findung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
ihrer Länder nicht zu erwarten ist.
Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents ent-
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibun- halten und in dem Antrag den Gegenstand, der
gen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente durch das Patent geschützt werden soll, genau be-
erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig er- zeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu
scheinende Ubersichten über die Eintragungen in .beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch an-
die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen dere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß
Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig
Möqlichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht be- unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch).
kanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstel-
Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Ab- lungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des die mit dem Tag nach der Anmeldung beim Patent-
Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich- amt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung an-
ten. Unterbleibt die Zahl 1mg, so gibt das Patentamt zugeben (Prioritätserklärung). Nach Eingang der
dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als Prioritätserklärung fordert das Patentamt den An-
zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis melder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten
zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach- nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen
richt entrichtet wird. der Voranmeldung zu nennen und eine Abschrift
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, der Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die bereits geschehen ist. Innerhalb der Fristen können
sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. die Angaben geändert werden. Werden die Angaben
Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsan-
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. spruch für die Anmeldung verwirkt.
(4) Auf Verlangen des Patentamts hat der An-
melder den Stand der Technik nach seinem besten § 28
Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen
und in die Beschreibung (Absatz 1) aufzunehmen. Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, so fordert
Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel
anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patentamt innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese
unabhängig von einer Aufforderung nach Satz 1 Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung
das Aktenzeichen dieser Anmeldung und die Druck- von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst
schriften anzugeben, die ihm im Verfahren vor dem Beschreibung, Zeichnungen. usw.) gefordert wird, so
Patentamt des anderen Staates entgegengehalten bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate
werden. nach Einr~ichung der Anmeldung endet. Entspricht
(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die
der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigun- sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 3),
gen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegen- so kann die Prüfungsstelle bis zum Prüfungsverfah-
stand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis ren {§ 28 b) von der Beanstandung dieser Mängel
zum Eingang des Antrags auf Prüfung(§ 28b) jedoch absehen.
nur, soweit es sich um die Berichtigung offensicht- (2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle offen-
licher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von sichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
Ergänzungen oder Berichtigungen des Patentan-
spruchs handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigun- 2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,
gen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, 3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung ausge-
können Rechte nicht hergeleitet werden. schlossen ist oder
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung 4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung
der Anmeldung hat der Anmelder den oder die Er- oder weitere Ausbildung der anderen Erfindung
finder zu benennen und zu versichern, daß weitere nicht bezweckt,
Personen seines Wissens an der Erfindung nicht so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patent-
beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht sucher hiervon unter Angabe der Gründe und for-
allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie dert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist
das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die zu äußern.
Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
geprüft. rück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht
(7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch beseitigt werden oder wenn die Anmeldung auf-
außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in rechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Er-
Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig findung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1
abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemes- bis 3) oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
sene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist soll Satz 2 offensichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2
nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Er- Nr. 4). Soll die Zurückweisung auf Umstände ge-
teilung des Patents hinaus verlängert werden. Be- gründet werden, die dem Patentsucher noch nicht
stehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu
noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt äußern.
das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß § 28 a
das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen
(1) Das Patentamt ermitteH auf Antrag die öffent-
Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten
lichen Druckschriften, die für die Beurteilung der
nach Zustellung der Nachricht abgibt.
Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Be-
tracht zu ziehen sind.
§ 27
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und
Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem
einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist
desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch schriftlich einzureichen. § 16 ist entsprechend anzu-
nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 9
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der ganz oder teilweise anderen Stellen des Patent-
Antrag als nicht gestellt. Wird der Antrag für die amts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei-
Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) lungen (§ 18 Abs. 1) übertragen wird.
gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher
auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung
§ 28 b
der Aufforderung für die Anmeldung des Haupt-
patents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An-
der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des meldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26)
Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach
Patents. den§§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähig ist.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und
bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Veröffent- jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem
lichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1. Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf
Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Ein- von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung
gang des Antrags außerdem dem Patentsucher mit- gestellt werden.
geteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt (3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
Patents entgegenstehen könnten. Antrag als nicht gestellt.
(4) Der Antrag gilt als nicht ge!?tellt, wenn bereits (4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt wor-
ein Antrag nach § 28 b gestellt worden ist. In die- den, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach
sem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im übrigen ist
zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 28 b ein- § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 ent-
gegangen ist. Die für den Antrag entrichtete Gebühr sprechend anzuwenden. Im Falle der Unwirksam-
wird zurückgezahlt. keit des von einem Dritten gestellten Antrags kann
(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Mo-
gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 naten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist
abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den
(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter
Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf
Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher
die Bekanntmachung des von dem Dritten gestellten
(Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patent-
Antrags bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirk-
amt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher
sam ist.
mit.
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort-
(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 er-
gesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge-
mittelten Druckschriften dem Patentsucher und,
nommen wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird
wenn der Antrag von- einem Dritten gestellt worden
das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es
ist, diesem und dem Patentsucher ohne Gewähr für
.sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patent-
Vollständigkeit mit und macht im Patentblatt be-
sucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet.
kannt, daß diese Mitteilung ergangen ist.
(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
§ 28 C
tigt, zur beschleunigten Erledigung der Patentertei-
lungsverfahren durch Rechtsverordnung zu be- (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen
stimmen, daß Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungs-
stelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb
1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten
einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist
Druckschriften einer anderen Stelle des Patent-
soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von
amts als der Prüfungsstelle (§ 18 Abs. 1), einer
Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Be-
anderen staatlichen oder einer zwischenstaat-
schreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so
lichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte
bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate
Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Spra-
nach Einreichung der Anmeldung endet.
chen übertragen wird, soweit diese Einriditung ·
für die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis,
Druckschriften geeignet erscheint; daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige
Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den
2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaat-
Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und
lichen Behörden Auskünfte aus Akten von Pa-
fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten
tentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrich-
Frist zu äußern.
tung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren
und von Ermittlungen zum Stand der Technik er- § 29
teilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfin- Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück,
dungen handelt, für die auch bei diesen auslän- wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten Mängel nicht
dischen oder zwischenstaatlichen Behörden die beseitigt werden oder wenn die Anmeldung auf-
Erteilung eines Patents beantragt worden ist; rechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 28 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen § 28 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
10 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1968, Teil I
§ 30 § 30 b
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bun-
Anforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt desbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Be-
die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, kanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1
so beschließt es die Bekanntmachung der Anmel- zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30 a Abs. 1
dung. Mit der Bekanntmachung treten für den Ge- ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in
genstand der Anmeldung zugunsten des Patent- die Akten zu gewähren.
suchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des
Patents ein (§§ 6, 7 und 8). § 30 C
(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99
daß der Name des Patentsuchers und der wesent- Abs. 1 des Strafgesetzbuchs} ist, darf außerhalb des
liche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur
veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver- angemeldet werden, wenn die zuständige oberste
bunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einst- Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung
weilen auch gegen unbefugte Benutzung geschützt erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen er-
ist. teilt werden.
(3) Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeich- § 30 d
nungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen,
(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Mo-
zu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie
naten seit der Anmeldung der Erfindung beim
erläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patent-
Patentamt keine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 zu-
amt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der
gestellt, so können der Anmelder und jeder andere,
Bundesminister der Justiz kann anordnen, daß die
der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im
Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patent-
Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der
amts auszulegen ist.
Erfindung erforderlich ist {§ 99 Abs. 1 des Straf-
(4} Die Bekanntmachung wird auf Antrag des Pa- gesetzb1ichs}, davon ausgehen, daß die Erfindung
tentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn nicht der Geheimhaltung bedarf.
Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einrei-
(2} Kann tlie Prüfung, ob jede Bekanntmachung
chung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls
einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unter-
für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-
bleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genann-
gebend in Anspruch genommen wird, mit diesem
ten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patent-
Zeitpunkt beginnt.
amt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem An-
melder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
§ 30 a zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlän-
(1} Wird ein Patent für eine Erfindung nach- gern.
gesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des § 30 e
Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle (1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für
von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist,
unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und
ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß liegt eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige
einer Anordnung beantragen. Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Er-
(2} Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder teilung des Patents.
auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbe- (2} Das Patent ist in eine besondere Rolle einzu-
hörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine tragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26
Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraus- Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben
setzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungs-
in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen gebühr zu entrichten; § 31 gilt entsprechend.
der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der
Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die
§ 30 f
zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
(1} Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechts-
(3} Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nach- nachfolger, der die Verwertung einer nach den § § 1,
richt, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, 2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung für friedliche
durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach
nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung § 30 a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hier-
nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb durch entstehenden Vermögensschadens einen An-
der Beschwerdefrist (§ 361 Abs. 2} keine Beschwerde spruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn
eingegangen ist. und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zu-
entsprechend anzuwenden, die von einem fremden mutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche
Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die
und der Bundesregierung mit deren Zustimmung Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der
unter der Auflage anvertraut wird, die Geheim- Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Ent-
haltung zu wahren. stehung der Aufwendungen für ihn erkennbare
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 11
Grad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungs- uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung
bedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu be- der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis
rücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer son- zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der
stigen Verwerlung der Erfindung zufließt. Der An- Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sach-
spruch kann erst nach der Erteilung des Patents dienlich ist.. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle
nicht kürzer als eir1 Jahr sind, verlangt werden. die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag
Bundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfecht-
bar. Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist
vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen
(3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur Gang der Verhandlung wiedergeben und die r.echts-
gewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung erheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten
beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht soll. Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-
schon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 30 a gen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem
Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungs- vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der
gründen geheimgehalten worden ist. Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen
und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen
§ 30 g erhoben sind. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zu- der Niederschrift.
ständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24 (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents
Abs. 3 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 durch kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestim-
Rechtsverordnung zu bestimmen. men, inwieweit einem Beteiligten die durch eine
Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten
§ 31 Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch
getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der
Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen
ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des wird. Zu den Kosten gehören außer den Auslagen
Beschlusses über die Bekanntmachung zu zahlen. des Patentamts auch die den Beteiligten erwachse-
Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige nen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des
Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der
Monate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nach- Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag
richt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch
wenn Gebühr und Zuschlag nicht innerhalb eines das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der
Monats nach Zustellung gezahlt werden. Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungs-
verfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kosten-
§ 32 festsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. An die
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Be- Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen
kanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit der
nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde inner-
Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich halb von zwei Wochen einzulegen ist. Die voll-
einzureichen und mit Gründen zu versehen. Er kann streckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten
nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
Gegenstand nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 nicht
patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein An-
§ 34
spruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 3
nicht zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der
rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die An- Patentabteilungen sind mit Gründen zu versehen,
gaben müssen, soweit si•e nicht schon in der Ein- schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von
spruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Amts wegen zuzustellen.
Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. (2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen,
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das wei- durch welche die Beteiligten über die Beschwerde,
tere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle,
über die Erteilung des Patents von der Prüfungs- bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Be-
stelle auf die Patentabteilung über. schwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prü- entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt
fungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 1 Abs. 2)
des Patents Beschluß zu fassen. beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schrift-
lich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unter-
blieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung
§ 33
der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zu-
(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung stellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine
können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine
Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder Beschwerde nicht gegeben sei;§ 43 gilt entsprechend.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 35 den. In dem Beschluß, durch den dem Antrag statt-
(1) Wird das Patent erteilt, so erliißt das Patent- gegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung
amt darüber im Palenlblalt eine Bekanntmachung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist nach
und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.
(2) Wird die Anmeldung nach der Bekannt- (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist inner-
machung (§ 30) zurückgenommen oder wird das halb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein
Patent versagt, so ist dies vom Patentamt eben- Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zah-
falls bekanntzumachen. Mit der Zurücknahme oder len, die durch die Veröffentlichung der Änderung
Versagung gelten die Wirkun9en des einstweiligen der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags
Schutzes (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bun-
nicht eingetreten. desminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein fest-
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2 zusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-
bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht verordnung auf den Präsidenten des Patentamts
gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu ent- übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht trist-
richtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet gemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
(§ 11), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
§ 36 Vierter Abschnitt
(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung
(§ 30), bei der Bekanntmachung über die Erteilung
Patentgericht
des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift
(§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nen- § 36 b
nung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Sie (1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen
unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilun-
Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit gen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung
widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten
Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das
des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirk- Patentgericht als selbständiges und unabhängiges
samkeit. Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz
(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im des Patentamts. Es führt die Bezeichnung „Bundes-
Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht ange- patentgericht".
geben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsiden-
sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder ver- ten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern.
pflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach
dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskun-
vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt dige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik
wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die
Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustim- technischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend
mung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder aka-
nicht aufgehalten. demische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits ver- (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten
öffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i Ab-
Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die· Be- weichendes bestimmt ist.
richtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen. (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestell-
durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh- ten und Arbeiter aus.
rung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er
§ 36 C
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (1) Im Patentgericht werden gebildet
1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden
§ 36 a (Beschwerdes•:mate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Er-
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers
klärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme
durch Änderung der Patentansprüche mit rückwir-
von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangs-
kender Kraft beschränkt werden.
lizenzen (Nichtigkeitssenate).
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundes-
begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach
minister der Justiz.
dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
der Antrag als nicht gestellt. § 36 d
(3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabtei- (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen
lung. Die Vorschriften des § 28 b Abs. 1 und der des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1 und 2 in der
§§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß arizuwen- Besetzung mit, einem rechtskundigen Mitglied als
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 13
Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in § 36 f
den Fällen des § 361 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzen-
und 46 e in der Besetzung mit einem technischen den führt den Vorsitz in dem Senat das von dem
Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiter€n tech- Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum re-
nischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mit- gelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats;
glied, in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch
Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als er verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das
Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit- dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der
glied und einem technischen Mitglied, im übrigen in Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt
der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. unberührt.
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fäl- (2) Der Präsident wird in seinen übrigen durch
len der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung mit dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsi-
einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei denten, bei dessen Verhinderung durch den dem
technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Ge-
mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundi- burt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. Den
ges Mitglied befinden muß. ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der
Bundesminister der Justiz.
(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertre-
§ 36 e ters eines Mitglieds des Seno.ts wird ein zeitweiliger
(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsi- Vertreter durch den Präsidenten bestimmt.
dent und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des
Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, § 36 g
dem er sich anschließt. Uber die Verteilung des Vor-
sitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Prä- (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
sident und die Senatspräsidenten nach Stimmen- ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme oder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akten-
des Präsidenten den Ausschlag. einsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) veröffentlicht worden
ist. Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Ge-
(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf richtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit
seine Dauer die Geschäfte unter die Senate dersel- der Maßgabe, daß
ben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der 1. die Offentlichkeit für die Verhandlung auf An-
einzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinde- trag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen
rung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutz-
Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate be- würdiger Interessen des Antragstellers besorgen
stimmt werden. Diese Anordnungen können im läßt,
Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, 2. die Offentlichkeit für die Verkündung der Be-
wenn dies wegen Uberlastung eines Senats oder in- schlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinwei-
folge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein- ses auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24
zelner Mitglieder der Senate erforderlich wird. Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Bekanntmachung der
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen Anmeldung (§ 30) ausgeschlossen ist.
trifft das Präsidium. Das Präsidium wird durch den (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten
Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Ver- einschließlich der Verkündung der Entscheidungen
treter (§ 36 f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach, ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den
Senatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die
Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die
von der Gesamtheit der Mitglieder des Patentge-
§ § 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungs-
richts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt
gesetzes über die Sitzungspolizei gelten entspre-
werden. Das Präsidium entscheidet nach Stimmen-
chend.
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag. § 36 h
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meh- (1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf
reren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur
das Präsidium. die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der
Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstim-
(5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende
die Geschäfte auf die Mitglieder. Für den Nichtig- mung dürfen außer den zur Entscheidung beru-
fenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patent-
keitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des
Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen gericht zur Ausbildung beschäftigten Personen
Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit- zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwe-
wirken; diese Anordnung kann nur geändert wer- senheit gestattet.
den, wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit;
Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
einzelner Mitglieder des Senats nötig wird. zenden den Ausschlag.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und des
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der
Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er
zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. § 36 n
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 36 i
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschie-
(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auf- bende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß
trags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3 ist der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung
anzuwenden. nach § 30 a Abs. 1 erlassen worden ist.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
können nicht den Vorsitz führen. § 36 o
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
§ 36 k 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle ein- 2. vor dem Patentgericht Beweis __erhohen _wird
(§ 41 c Abs. 1) oder
gerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von
Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der
Justiz. § 36 p
(1) Uber die Beschwerde wird durch Beschluß ent-
Fünfter Abschnitt schieden.
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht
Verfahren vor dem Patentgericht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so
wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß
1. Beschwerdeverfahren kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 361 (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Ent-
scheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und
entscheiden, wenn
Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst ent-
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schieden hat,
nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu-
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem
legen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen
wesentlichen Mangel leidet,
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt wer-
Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der den, die für die Entscheidung wesentlich sind.
Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die
übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entschei-
andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, dung zugrunde zu legen.
sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be- § 36 q
schluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen
oder über die Erteilung oder Beschränkung des
beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß
Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz
schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;
oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billig-
wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als
keit entspricht. Es kann insbesondere auch bestim-
nicht erhoben.
men, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten,
(4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckent-
wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr sprechenden Wahrung der Ansprüche und Re.chte
abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerde- notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder
gebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde teilweise zu erstatten sind.
nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von drei
(2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Be-
Monaten ohne sachliche Stellungnahme dem Patent-
schwerdegebühr (§ 361 Abs. 3) zurückgezahlt wird.
gericht vorzulegen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten
(5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an
auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder
dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die
der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen
Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.
wird.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-
§ 36m prozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor ren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-
dem Patentamt Beteiligten zu. setzungsbeschlüssen entsprechend.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 15
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und § 41
Zwangslizenz-Verfahren (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der
Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag
§ 37 die Benutzung der Erfindung durch einstweilige
(1) Das. Verfahren wegen Erklärung der Nichtig- Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft
keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage ein- vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der
geleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als Erlaubnis im öffentlichen Interesse-dringend gebo-
Patentinhaber Eingetragenen zu richten. ten ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen
(3) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu Verfügung kann davon abhängig gemacht werden,
erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgeg-
Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. ner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegen-
partei von Amts wegen zuzustellen. (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund
mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des
(4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und § 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend.
den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzu- der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37)
geben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung;
nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den ihre Kostenentscheidung kann geändert werden,
Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der
einer bestimmten Frist aufzufordern. Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der
Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif
zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Klage (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen
als nicht erhoben. Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so
ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgeg-
(6) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem
ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der
Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen
Durchführung der einstweiligen Verfügung entstan-
der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patent-
den ist.
gericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem
Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zuge-
welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, sprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne
so gilt die Klage als zurückgenommen. Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar er-
klärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert,
§ 38 so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens
(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Voll-
Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb streckung entstanden ist.
eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der
Klage entschieden und dabei jede vom Kläger be- § 41 a
hauptete Tatsache für erwiesen angenommen (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
werden. Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 39
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist
(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt
auch ausgeschlossen
das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem voraus-
(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund gegangenen Verfahren vor dem Patentamt mit-
mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Par- gewirkt hat;
teien kann ohne mündliche Verhandlung entschie-
2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit
den werden.
des Patents,
§ 40 a) wer bei dem Verfahren vor dem Patentamt
(1) Uber die Klage wird durch Urteil entschieden. über die Erteilung des Patents,
Uber die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwi- b) wer bei dem Verfahren vor dem Patentgericht
schenurteil vorab entschieden werden. bei dem Beschluß über die Erteilung des
Patents
(2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach billi-
gem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die mitgewirkt hat.
Kosten des Verfahrens den Parteien zur Last fallen. (3) Uber die Ablehnung eines Richters entscheidet
§ 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Senat durch das A usschciden des abgelehnten Mit- (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats
glieds besch]ußunfähig, so entscheidet ein Be- auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird
schwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vor-
(4) Uber die Ablehnung (~ines Urkundsbeamten sitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
die Sache fällt.
§ 41 b § 41 g
(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder
von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestim- auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung
mendes Mitglied hat schon vor der mündlichen des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein
Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, Richter die Niederschrift.
vor der Entscheidung des Patentgerichts alle An- (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung,
ordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die vor allem die endgültige Fassung der von den Betei-
Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung ligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift
oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen,
§ 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeß- daß bestimmte 'Vorgänge oder Äußerungen in die
ordnung entsprechend. Niederschrift aufgenommen werden. Das Patent-
gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es
§ 41 C auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äuße-
rung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist in die Nie-
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der münd-
derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von
lichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augen-
dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und
schein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und
Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen
gen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem
schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der
seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis
Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen
erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzel-
und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen
nen Beweisfragen ein anderes Gericht um die
erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der münd-
Beweisaufnahme ersuchen.
lichen Verhandlung soll der Vernommene seine
(3) Die Beteiligten werden von allen Beweis- Aussage auch unterschreiben.
terminen benachrichtigt und können der Beweis-
aufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und
Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird § 41 h
eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patent- (1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner
gericht. freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ge-
§ 41 d wonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind
die Gründe anzugeben, die für die richterliche Uber-
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand- zeugung leitend gewesen sind.
lung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer
Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die
abkürzen. Beteiligten sich äußern konnten.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß (3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegan-
beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn gen, so kann ein Richter, der bei der letzten münd-
verhandelt und entschieden werden kann. lichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der
Beschlußfassung nur mitwirken, wen:n die Beteiligten
zustimmen.
§ 41 e
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd- § 41 i
liche Verhandlung. (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattge-
oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt funden hat, in dem Termin, in dem die mündliche
der Akten vor. Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort
anzuberaumenden Termin verkündet, der nicht über
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Sie sind
ihre Anträge zu stellen und zu begründen. den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt
der Verkündung ist die Zustellung der Endentschei-
§ 41f dungen zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Betei- mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung
ligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 17
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch Sechster Abschnitt
die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechts-
mittel entschieden wird, sind zu begründen.
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 41 k
§ 41 p
(l) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate
jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde
nach § 36 1 entschieden wird, findet die Rechts-
(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
mündliche Verhandlung entschieden werden. Der
Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Be-
Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung
schluß zugelassen hat.
und den Ausfertigungen vermerkt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
§ 411 zu entscheiden ist oder
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach dung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-
(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisauf- beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate
nahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Rich- des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der
ter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und
beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungs- gerügt wird:
beschluß wird auf der Entscheidung und den Aus- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
fertigungen vermerkt. mäßig besetzt war,
2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt
§ 41 m
hat, der von der Ausübung des Richteramtes
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteilig- kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
ter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevoll- sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
mächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann war,
angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter be- 3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
stellt werden muß. § 16 bleibt unberührt. Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts- nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; oder stillschweigend zugestimmt hat,
hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen. 4. wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Offentlichkeit des Verfahrens ver-
§ 41 n letzt worden sind, oder
Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die 5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen
Auslagen das Gerichtskostengesetz entsprechend. ist.
§ 41 q
§ 41 o (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be-
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen schwerdeverfahren Beteiligten zu.
über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivil- werden, daß der Beschluß auf einerVerletzung des
prozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Gesetzes beruht. §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5
Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patent- bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
gericht dies nicht crnsschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des § 41 r
Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines
sie zuläßt. Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an desgerichtshof schriftlich einzulegen.
dritte Personen gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. Uber (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Ein- Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und
sicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskosten-
der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, gesetzes. Für das Verfahren wird eine volle Gebühr
wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegen- erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die
stehendes schutzwürdiges Interesse dartut. für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten.
(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset- Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfest-
zes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. setzung gelten entsprechend.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, Die § 41 w
Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie (1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche
1md ki:rnn auf Antrag von dem Vorsitzenden ver- Verhandlung getroffen werden.
längert werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entschei-
(4) Die BcrJründung der Rechtsbeschwerde muß dung an die in dem angefochtenen Beschluß getrof-
enthalten fenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefoch- wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige
ten und seine .A bänderunrr oder Aufhebung be- und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorge-
antragt wird; bracht sind.
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren
verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die
den Mangel ergeben. § 41 X
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die (1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen
Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhand-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ver- lung und Entscheidung an das Patentgericht zurück-
treten lassen. Auf Antrng eines Beteiligten ist sei- zuverweisen.
nem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-
Abs. 1 und 2 der ZivilprO?eßordnung ist insoweit lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
nicht anzuwenden. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend. seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 41 s § 41 y
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. (1) Sind an dem Verfahren über die Rechts-
§ 36 n Abs. 2 gilt entsprechend. beschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann
der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten,
§ 41t die zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange-
legenheit notwendig waren, von einem Beteiligten
Der Bundesgerichbhof hat von Amts wegen zu
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies
prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft
der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein-
zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so
gelegt und begründet ist. Mangelt es an einem
sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten
dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein
unzulässig zu verwerfen. Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten ver-
anlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
§ 41 u
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-
Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde prozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-
mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde- ren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-
schrift und die Beschwerdebegründung den ande- setzungsbeschlüssen entsprechend.
ren Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen,
etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten
Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schrift- 2. Berufungsverfahren
lich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerde-
schrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die § 42
Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche
Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Be- (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
schwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den
Beschwerdebegründung einreichen. Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung beim Patentgericht schrift-
lich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Ge-
§ 41 V bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gel- zahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.
ten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschrif-
über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über ten des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Ge-
ZustellunrJen von Amts wegen, über Ladungen, Ter- bühren werden nach den Sätzen berechnet, die für
mine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die
vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wieder- Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestset-
einsetzung in den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 ent- zung gelten entsprechend. Die für die Einlegung der
sprechend. Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren
(2) Für die Dffentlichkeit des Verfahrens gilt des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht
§ 36 g Abs. 1 entsprechend. zurückgezahlt.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 19
(3) Durch das Urlcil isl auch über die Kosten des 2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt
Verfühn~ns zu 1.wsLirnrnen. § 40 Abs. 2 gilt ent- werden soll oder
sprechend. 3. nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4) Besd1lüsse der Nid1ligkeitssenate sind nur
zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. § 42g
§ 42 b Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Be-
weismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als
§ 42a sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten
Die Berufungsschrift muß die Berufungsanträge in der Erklärungsschrift veranlaßt wird.
und die Angabe der neuen Tatsachen. und Beweis- (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen
mittel enthalten, die der Berufungskläger geltend und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien
machen will. ausgeschlossen sind.
§ 42b (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme
(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig ein- ist § 42 e anzuwenden.
gegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet wer-
oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat den, die von den Parteien nicht erörtert worden sind,
das Patentgericht die Berufung als unzulässig zu so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.
verwerfen.
(2) Der Berufungsklüger kann innerhalb einer § 42h
Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Ent- (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über
scheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.
welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat,
können für erwiesen angenommen werden.
§ 42c
(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien,
( 1) Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift so ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu,
seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats § 42i
nach Zustellung beim Patentgericht einzureichen.
Mit der Zustellung der Berufungsschrifl ist der Zeit- (1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzu-
punkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt nehmen, die den Gang der Verhandlungen im all-
ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Ab- gemeinen angibt.
schriften soll der Berufungskläger mit der Berufungs- (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
schrift einreichen. und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
(2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß unterschreiben.
die Gegenanträge und die Angabe der neuen Tat- § 42k
sachen und Beweismittel enthalten, die der Beru-
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die
fungsbeklagte geltend machen will.
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort
anzuberaumenden Termin verkündet.
§ 42d
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungs-
Das Patentgericht legt die Akten dem Bundes- gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch
gerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Par- Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mit-
teien unter Mitteilung der Gegenerklärung an den teilung des wesentlichen Inhalts.
Berufungskläger.
(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.
§ 42e
(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Er- § 421
messen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die Rechtsanwälte und die Patentanwälte sind befugt,
Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
(2) Beweise können auch durch Vermittlung des die Vertretung zu übernehmen.
Patentgerichts erhoben werden. (2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es
gestattet, mit einem technischen Beistand zu er-
§ 42 f scheinen.
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf
3. Beschwerdeverfahren
Grund mündlich(!r Verhandlung. § 36 g Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 42m
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen. (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfü-
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann ab- gungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangs-
gesehen werden, wenn lizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundes-
1. die Parteien zustimmen, gerichtshof statt. § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats teiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Um-
nach Zustellung schrifllich beim Patentgericht einzu- stände vollständig und der Wahrheit gemäß
legen. Tnncrhdlb dieser Prist ist eine Gebühr nach abzugeben.
dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt § 44a
die Beschwerde cils nicht erh:)ben. Für die Auslagen
(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklä-
gilt § 42 Abs. 2 Scüz 1 entsprechend.
rung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung
(3) Das Patentgericht lqJl die Beschwerde ohne gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder
sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor. des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann
(4) Für das Vcrli:.lhren vor dem Bundesgerichtshof das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß
gelten § 36m Abs. 1, §§ 40 und 42e bis 421 ent- Urschriften, Ablir:ttungen oder beglaubigte Ab-
sprechend. schriften der im Einspruch oder in der Klage er-
wähnten Druckschriften, die im Patentamt und im
Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem
Siebenter Abschnitt Stück für das Patentamt od.er das Patentgericht und
für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
Gemeinsame Vorschriften
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind
§ 43
auf Verlangen des Patentamts oder des Patent-
gerichts einfache oder beglaubigte Ubersetzungen
(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert beizubringen.
worden ist, dem Patentnmt oder dem Patentgericht
§ 45
gegEmübc~r eine Frist einzuhalten, deren Versäu-
mung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnach- Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patent-
teil zur folge hat, ist irnf Antrag wieder in den gericht ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache
vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die
Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der die Gerichtssprache Anwendung.
Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zu-
steht (§ 361 Abs. 2), für die Frist zur Einreichung § 45a
von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in An- (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patent-
spruch genommen werden kann, für die Frist zur amt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften
Abgabe der PrioriUitserklärung (§ 27) und für die des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
Frist zur Nennung des Aktenzeichens der Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch
anmeldung (§ 27). Gesetz vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von S. 1477), mit folgenden Maßgaben:
zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses 1. Wird die Annahme der Zustellung durch ein-
schriftlich becmtrarJl werden. In dieser Frist ist die geschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund ver-
versäumte I-Iandlung na.chzuholen. Der Antrag muß
weigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als be-
die Tatsachen angeben, au~ die er gestützt wird,
wirkt.
und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu
2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland
machen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post
und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung be-
werden. wirkt werden.
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177
(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle, die
der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. - Bundesgesetzbl. I S. 557) ist § 5 Abs. 2 des
(4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegen- Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend an-
stand eines Patents, das infolge der Wiederein- zuwenden.
setzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen 4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim
dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttrften des Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden
Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das
die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen Schriftstück im Abholfach des Empfängers nieder-
hat, ist befugt, den GegEmstand des Patents für die gelegt wird. Uber die Niederlegung ist eine
Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben.
fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Be- Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es
fugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als
oder veräußert werden. am dritten Tag nach der Niederlegung im Abhol-
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn fach bewirkt.
der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht
Abs. 1 Satz 2) infolge der Wiedereinsetzung wieder schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind die
in Kraft tritt. Zustellungen an den Vertreter zu richten.
§ 44
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent- ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die
gericht und dem Bundesgerichtshof haben die Be- Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Abs. 2,
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 21
§ 42 m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41 r § 46c
Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 Im Verfahren zur Beschränkung des Patents
Abs. 1) oder für den Antrag auf Entscheidung des (§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der
Bundesgerichtshofs (§ 42 b Abs. 2) be9innt. Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patent-
inhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch
§ 46 die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-
(1) Die Gerichte sind verpflichlel, dem Patentamt bühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents
und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags
erlangt.
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das
Patentgericht Strafen gegen Zeugen odE!r Sachver- § 46d
stündige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
oder deren Bccidigung verweigern, auf Ersuchen des keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-
Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines teilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der
nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. seine Bedürftigkeit nachweist, Jas Armenrecht zu
(3) Uber das Ersuchen. nach Absatz 2 entscheidet bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-
ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Be- gung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende
setzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein
EntschEüdung ergeht durch Beschluß. eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-
langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von
Achter Abschnitt der Zahlung rückständiger und künftig erwachsen-
Armenrechtsverfahren der Gebühren und Auslagen einschließlich der den
Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Ver-
§ 46a gütung sowie der Kosten der Zustellung.
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
§ 46e
gericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteilig-
ten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis (1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht nach
46 k das Armenrecht zu bewilligen. den Vorschriften <ler § § 46 b bis 46 d bewilligt wor-
den ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgelt-
§ 46b lichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patent-
anwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet.
dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen
auf Antrag d_as Armenrecht zu bewilligen, wenn Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.
eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht. (2) Der beizuordnende Vertreter wird in dem Ver-
fahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzende:!i
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er- der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch
langt der Patentsucher die einstweilige Befreiung den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das
von der Zahlung Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Pa-
1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; tentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. Im Ver-
fahren vor dem Patentamt steht gegen die Ver-
2. der Gebühren für die Anträge nach den §§ 28 a
fügung dem ausgewählten Vertreter und den
und 28 b;
Beteiligten die Beschwerde nach § 361 Abs. 1 zu.
3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3);
(3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Ubernahme
4. rückständiger und künftig erwachsender Aus-
der Vertretung verpflichtet.
lagen einschließlich der den Zeugen und Sach-
verständigen zu gewährenden Vergütung sowie (4) § 42 1 bleibt unberührt.
der Kosten der Zustellung.
§ 46f
(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach,
so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Wird das Gesuch um Bewilligung des Armen-
Patentsucher bedürftig sind. rechts nach den § § 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für
die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist
(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder
eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum
dessen Gesamlrechtsnachfolger, so wird das Armen-
Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf
recht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürf-
das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
tig ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß anzu- § 46g
wenden
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den antrag- ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patent-
stellenden Dritten, wenn er ein eigenes schutz- gericht einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 42
würdiges Interesse glaubhaft macht, und 42 m kann das Gesuch auch beim Bundes-
2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden, wenn gerichtshof eingereicht werden, wenn das Patent-
der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. gericht die Akten diesem vorgelegt hat.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(2) Ubcr das Gesuch beschließt die Stelle, die für Neunter Abschnitt
dc1s Verfahren zustündig ist, für welches das Armen-
recht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das Rechtsverletzungen
Gesuch
§ 47
l. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patent-
c1bteilung, (1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zu-
wider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten
2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
die Berufung nach § 42 b als unzulässig zu ver-
werfen ist. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
(3) Die nach den §§ 46 b bis 46 e Abs. 1 ergehen- , entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-
den Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann
nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-
durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem
die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e verwei- Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der
gert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet. dem Verletzer erwachsen ist.
(3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein
Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum
§ 46h Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegen-
(1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115 teils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach
Abs. 2, § 116a Abs. 1, § 116b Abs. 1 und 2, §§ 117, dem patentierten Verfahren hergestellt.
118 Abs. 2 und 3, § 118a Abs, 1, §§ 119,121,122,123
Abs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinn- § 47 a
gemäß anzuwenden.
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus
(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig- einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht
keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er- jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3),
teilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die
Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und§ 124 der Zivilprozeß- Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß der
ordnung ~;inngemäß anzuwenden. Gegenstand der Anmeldung einstweiligen Schutz
(§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) genießt, so
kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis
§ 46i zur Entscheidung über die Erteilung des Patents aus-
(1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte zusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß
ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrich- § 28 b nicht gestellt worden, so hat das Gericht der
tung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht,
er nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des
Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einst- Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf
weilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteilig- Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können
ten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht
geltend gemacht werden.
(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Ver-
fahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens
§ 48
verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren
Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einst- Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts
weilen befreit waren. verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
dem der Berec:üigte von der Verletzung und der
§ 46k
Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die
(§ 41 p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-
nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilli- langt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-
gen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine rung zur Herausgabe nach den Vorschriften über
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
(2) Das Gesuch um die Bewilligung des Armen- rung verpflichtet.
rechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzu- § 49
reichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. Uber dc1s Gesuch be- (1) Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6,
schließt der Bundesgerichtshof. 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46 d bestraft.
Abs. 2 und der §§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Be- (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
teiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist, Der Antrag kann zurückgenommen werden.
nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechts- (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
anwalt beigeordnet werden kann. Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-
Nr. 1 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 23
lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt- § 53
zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei
dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer- glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten
den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
die Entscheidung nicht inncrha lb von drei Monaten erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf
nach Eintritt d(~r Rechtskraft bekanntgemacht wird. ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
§ 50 einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des
(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,
Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig- daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres
ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Verurteilten als Cesamtschuldner. Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte-
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend- ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu
aus. erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-
den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
Zehnter Abschnitt seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-
sen geltenden Streitwert beitreiben.
Verfahren in Patentstreitsachen
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
§ 51
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver- angenommene oder festgesetzte Streitwert später
hältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit- scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
wert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, § 54
durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann ge-
die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen gen den Beklagten wegen derselben oder einer
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen
Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn
übertragen. er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war,
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit gel-
Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertre- tend zu machen.
ten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen
sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach
Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für Elfter Abschnitt
die Vertretung vor d(~m Berufungsgericht.
Patentberühmung
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-
wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen § 55
nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
vertreten läßt, sind nicht zu ersta tlen.
Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent
eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz ge-
sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr schützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen,
nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechts- auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder
anwälte und außerdem die notwendigen Auslagen in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung sol-
des Patentanwalts zu erstatten. cher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechts-
lage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
§ 52
auf welches Patent oder auf welche Patentanmel-
(weggefallen) dung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Gebrauchsmustergesetz
in der Fassung vom 2. Januar 1968
§ l (2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des
{1) Arbcilsgcräl.sdwJlcn oder Gebrauchsgegen- Anmelders und seines etwa bestellten Vertreters
stände oder Teile davon werden insoweit als Ge- (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
brauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als sie (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regel-
dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue mäßig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.
Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen (4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine
sollen. Änderung in der Person des Inhabers des Ge-
{2) Sie gelten insoweit nicht als neu, als sie zur brauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie
Zeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine
Druckschriften beschrieben oder im Inland offen- Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
kundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Mo- gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange
naten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der
oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter
der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechts- nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-
vorgängers beruht. pflichtet.
§ 2
(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten
(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs- eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift- Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei.
lich anzumelden. Die Vorschriften des § 27 des Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf
Patentgesetzes gelten entsprechend. Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein
(2) Die Anmeldung muß angeben, unter welcher berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen
werden und welche neue Gestaltung, Anordnung § 3a
oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchs-
(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen
zweck dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist
anzugeben, was als schutzföhig unter Schutz gestellt Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Gebrauchs-
werden soll {Schutzanspruch).
musterstelle von Amts wegen an, daß die Offen-
(3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizu- legung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im
fügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell Patentblatt unterbleiben. Die zuständige oberste
eingereicht werden. Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das
tigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle ein-
Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu zutragen.
erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts- (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24
verordnung au[ den Präsidenten des Patentamts Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und der § § 30 b
übertragen. bis 30 g des Patentgesetzes entsprechend.
(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete
Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu
§ 4
zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patent-
amt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit
als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 9) wird
bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet,
Nachricht entrichtet wird. die von einem vom Präsidenten des Patentamts be-
(6) Wenn der Anmelder für den gleichen Ge- stimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
genstand um ein Patent nachsucht, kann er beantra- (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
gen, daß die Eintragung in die Gebrauchsmuster- tigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung
rolle erst vorgenommen wird, wenn die Patent- einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Ge-
anmeldung erledigt ist. ln diesem Falle ist bei der brauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte
Anmeldung nur die Hälfte der Gebühr, die andere auch Beamte des gehobenen und des mittleren
Hälfte erst vor der Eintragung zu entrichten. Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind
jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus
§ 3 Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächti-
des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung gung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten
in die Rolle für Gebrauchsmuster. des Patentamts übertragen.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 25
(3) Uber Löschungsanträue (§§ 7 bis 9) beschließt trag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt
eine der im Palentamt zu bildenden Gebrauchs- wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
musterabteilungen, die mit zwei technischen Mit- Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
gliedern und einem rechtsk undig('.n Mitglied zu be- Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37
setzen ist:. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des Abs. 6 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten ent-
Patentgeselzes gellen entsprechend. Innerhalb ihres sprechend.
Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmuster-
§ 9
abteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Ge-
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der
brauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf,
Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle und der Ge-
sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.
brauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44,
Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die
45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung
Löschung.
über Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
personen sinngc~mäß. Das gleiche gilt für die Be- (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Wider-
amten des gehobenen und des mittleren Dienstes, spruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Auf-
soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung klärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es
einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Ge- kann die Vernehmung von Zeugen und Sachver-
brauchsmustern bteiJ ungen obliegender Geschäfte be- ständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften
traut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patent- der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweis-
gesetzes gilt entsprechend. verhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidig-
ten Protokollführers aufzunehmen.
§ 5 (3) Uber den Antrag wird auf Grund mündlicher
Verhandlung beschlossen. Das Patentamt hat nach
(l) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat
billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil
die Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zu-
die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur
steht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die
Last fallen. § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Patent-
durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände
gesetzes gilt entsprechend.
in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-
brauchen.
§ 10
(2) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die
Eintragung nicht begründet, soweit das Muster be- (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmuster-
reits auf Grund einer früheren Patent- oder Ge- stelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet
brauchsmusteranmeldung geschützt worden ist. die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-
den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät- schluß der Gebrauchsmusterstelle, durch den die
schaften oder Einrichtungen eines anderen ohne Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen
dessen Einwilligunn entnommen ist, tritt dem Ver- wird, oder gegen einen Beschluß der Gebrauchs-
letzten gegenüber der Schulz des Gesetzes nicht ein. musterabteilung, durch den über den Löschungs-
antrag entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
(4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;
Recht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als
Erteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den nicht erhoben.
Anspruch auf Ubertragung (§ 5) und über die Ein-
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-
schränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten ent-
sprechend. gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem
Patentgericht entsprechend.
§ 6 (4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Ge-
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein brauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der
nach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Be-
aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des schwerdesenat des Patentgerichts. Uber Beschwer-
Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. den gegen Zurückweisung der Anm_eldung eines
Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der
Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern
§ 7
und einem technischen Mitglied, über Beschwerden
(1) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen
ist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht begründet über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem
worden, so hat jedermann gegen den als Inhaber rechtskundigen :t-,Iitglied und zwei technischen Mit-
Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge- gliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges
brauchsmusters. Mitglied sein. Für die Verteilung der Geschäfte
(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten innerhalb des Beschwerdesenats gilt § 36 e Abs. 5
ein Anspruch auf Löschung zu. des Patentgesetzes entsprechend. Für die Verhand-
lung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der
Gebrauchsmusterstelle gilt § 36 g Abs. 1 des Patent-
§ 8
gesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden
Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 ist gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilun-
beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An- gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(5) Gegen den Bc~schluß des Beschwerdesenats des dauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarif-
Patenlgerichts findel die Rechtsbeschwerde an den mäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von sechs Mo-
Bundesgerichtshof slalt, wenn der Beschwerdesenat naten nach Beendigung der ersten Schutzfrist oder
in dem Beschluß d.ie Rechtsbeschwerde zugelassen bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der
hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate
des Pa lcntgeset.zes sind anzuwenden. nach Beendigung der ersten Schutzfrist abläuft, ent-
richtet wird.
§ 11 (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechts- richt auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben,
streil anhängig, dessen Entscheidung von dem Be- wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage
stehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
kann das Gerichl anordnen, daß die Verhandlung die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß
bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszu- innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet
setzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß,
es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen,
hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen wor- daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt,
den, so ist das Gericht ,m diese Entscheidung nur wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach
dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Par- Zustellung gezahlt wird.
teien ergangen ist. (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
§ 11 a hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können
Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-
Die Vorschriften des Patenlgesetzes über die Er-
lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der
teilung einer Zwangslizenz (§ 15 Abs. 1) und über
Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb
das Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz
von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt
(§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten für eingetragene
und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt
Gebrauchsmuster entsprechend.
wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung
von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-
§ 12 stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der
Erstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahr- gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zu-
heitspflicht im Verfahren (§ 44), über die Amts- stellung der zweiten Nachricht ist eine weitere
sprache (§ 45), über Zustellungen (§ 45 a) und über Stundung unzulässig.
die Rechtshilfe der Gerichte (§ 46) gelten auch für (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho-
Gebrauchsmustersachen. ben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß
Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k) sind spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlänge-
in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden. rungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzah-
lungen werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung
der Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags
§ 13 unterbleibt.
Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patent-
auf seine Eintragung und das durch die Eintragung gesetzes gelten entsprechend.
begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie
können beschränkt oder unbeschränkt auf andere (7) Löschungen, die aus anderem Grunde als
übertragen werden. wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen wer-
den, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinen-
§ 14 den Ubersichten bekanntzumachen.
(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre,
die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung § 15
folgt.
(1) Wer den Vorschriften der §§ 5 und 6 zuwider
(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten
tritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-
merkt. Die Verlängerungsgebühr ist bis zum Ablauf (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
von zwei Monaten nach Beendigung der ersten vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
Schutzfrist zu entrichten. Wird die Eintragung des entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-
Gebrauchsmusters erst nach Beendigung der ersten letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann
Schutzfrist beschlossen, so ist die Verlängerungs- das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-
gebühr bis zum Ablauf von vier Monaten nach Zu- digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem
stellung des Beschlusses zu entrichten. Wird die Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der
Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für dem Verletzer erwachsen ist.
die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz-
Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetrage- rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt.
nen Nachricht:, daß eine Verlängerung der Schutz- an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und
1 uny VCJ pi1idllcl. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
durch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz
§ 16 geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht
(1) Wer vorsützlich den Vorschriften der §§ 5 wird, gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte,
und 6 zuwider C'in Gebrauchsmuster benutzt, wird soweit nicht die Amtsgerichte zuständig sind.
mit Geldslrafc ocler mit c;eflingnis bis zu einem Jahr
bestraft. § 19
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. (1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die
Der Antrag kann zurückgenommen werden. Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land-
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem gerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so
Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei- können die vor ein Landgericht gehörenden Klagen,
lung auf Kosten des Verurleillcn öffentlich bekannt- in denen ein Anspruch aus einem der in diesem
zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-
dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer- macht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreit-
den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn sachen erhoben werden.
die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger
nach Eintritt der Rechtskraft. bekanntgemacht wird. Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das
Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der
Antrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten
§ 17
zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem
(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden bei dem Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen
Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig- Rechtsanwalt gestellt werden. Die Entscheidung ist
ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende unanfechtbar und für das Gericht bindend.
Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu
(3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen kön-
Verurteilten als Gesamtschuldner.
nen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend- treten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs gericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für
aus. die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine
§ 17 a Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim
denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend läßt, sind nicht zu erstatten.
gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Be- (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung
lastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreit-
Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefähr- sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe
den würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren-
anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur ordnung für Rechtsanwälte und außerdem die not-
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer wendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts be-
mißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begün-
stigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts § 20
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Nieder-
entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits
lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-
auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt,
regelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichts-
Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus
gebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts
einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn
nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.
er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechts-
Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner
anwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene
auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann
Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Ge-
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Ge-
brauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er
bühren von dem Gegner nach dem für diesen gelten-
kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der
den Streitwert beitreiben.
Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge- des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo
schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlkein
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Vertreter seinen Wahn.sitz, und in Ermangelung § 22
eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
Sitz hat.
Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck
zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchs-
§ 21.
muster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder
wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,
Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich- auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kund-
tung und den Geschäftsgang des Patentamts und gebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet,
bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse
Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs- an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen
kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchs-
darüber getroffen sind. muster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 29
Warenzeichengesetz
in der Fassung vom 2. Januar 1968
§ 1 Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein
Wer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unter- berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wir_d.
scheidung seiner Waren von den Waren anderer (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom
eines Warenzeichens bedienen will, kann dieses Patentamt in regelmäßig erscheinenden Ubersichten
Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle an- veröffentlicht (Warenzeichenblatt).
melden.
§ 2 § 4
(1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt. (1) Freizeichen können nicht in die Rolle einge-
Die Anmeldung eines Warenzeichens ist dort schrift- tragen werden.
lich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die Be-
zeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen
verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, ausgeschlossen,
für die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Dar- 1. die keine Unterscheidungskraft haben oder aus-
stellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung schließlich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen
des Zeichens beigefügt sein. Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, und Ort der Herstellung, über die Beschaffen-
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die heit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen-
sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. oder Gewichtsverhältnisse derWaren enthalten,
Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung 2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines
(3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde-
Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
klasse der in der Anlage beigefügten Warenklassen- 3. die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthal-
einteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine ten, die nach einer Bekanntmachung im Bundes-
Klassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. gesetzblatt im Inland oder in einem auslän-
Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem dischen Staate für bestimmte Waren eingeführt
Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurück- sind,
genommen gilt, wenn die Gebühren nicht bis zum 3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht Siegel oder Bezeichnungen der internationalen
entrichtet werden. zwischenstaatlichen Organisationen enthalten,
(4) Wird die Anmeldung zurückgenommen, bevor die nach einer Bekanntmachung im Bundesge-
das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung setzblatt von der Eintragung als Warenzeichen
nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder einen Zurück- ausgeschlossen sind,
weisungsbeschluß zugestellt hat, so wird die für
4. die ärgerniserregende Darstellungen oder solche
mehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte
Angaben enthalten, die ersichtlich den tatsäch-
Gebühr erstattet.
lichen Verhältnissen nicht entsprechen und die
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Gefahr einer Täuschung begründen,
durch Rechtsverordnung die Warenklasseneinteilung 5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der
zu ändern.
beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits
§ 3
von einem anderen als Warenzeichen für gleiche
oder gleichartige Waren benutzt werden,
(1) Die Zeichenrolle soll enthalten
6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle oder
1. den Zeitpunkt der Anmeldung, zum Besonderen Sortenverzeichnis des Bundes-
2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden sortenamts angemeldeten und dort eingetrage-
Angaben, nen Sortennamen der Sorte eines Dritten über-
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und einstimmen.
seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) (3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen des
sowie Änderungen in der Person, im Namen oder Absatzes 2 Nr. 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen
im Wohnort des Inhabers oder des Vertreters, im Verkehr als Kennzeichen der Waren des An-
4. Verlängerungen der Schutzdauer, melders durchgesetzt hat.
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. ·2, 3 und
(2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jeder- 3 a gelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist,
mann frei. Das Patentamt gewährt jedermann auf in dem Warenzeichen das Hoheitszeichen, das Prüf-
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
und Gewährzeichen oder die sonstige Bezeichnung chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Pa-
zu führen, selbst wenn es mit der Bezeichnung eines tentamt auch bestimmen kann, daß die den Beteilig-
anderen Staates oder einer anderen internationalen ten erwachsenen sonstigen Kosten des Widerspruchs„
zwischenstaatlichen Organisation im Verkehr ver- verfahrens, soweit sie nach billigem Ermessen zur
wechselt werden kann. Die Vorschrift des Absat- zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und
zes 2 Nr. 3 gilt ferner insoweit nicht, als die Waren, Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz
für die das Zeichen angemeldet ist, weder gleich oder teilweise zu erstatten sind.
noch gleichartig mit denen sind, für die das Prüf- (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Widerspruch
und Gewährzeichen c~ingeführt ist. Die Vorschrift erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekanntmachung
des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit nicht, als die des angemeldeten Zeichens mindestens fünf Jahre
Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder in der Warenzeichenrolle eingetragen, so hat der
gleich noch gleichartig mit denen sind, für die der Widersprechende, wenn der Anmelder die Benut-
Sortenname eingetragen ist. zung des Zeichens bestreitet, glaubhaft zu machen,
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 5 wird nicht daß er das Zeichen innerhalb der letzten fünf Jahre
angewendet, wenn der Anmelder von dem anderen vor der Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens
zur Anmeldung ermächtigt worden ist. benutzt hat. Einer Benutzung des Zeichens durch
den Widersprechenden steht es gleich, wenn das
Zeichen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten
§ 5 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die
(1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das Patent-
Anforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Ein- amt nur die Waren, für die der Widersprechende
tragungshindernis nach § 4 vor, so beschließt das die Benutzung glaubhaft gemacht hat. Ist das Zei-
chen, auf Grund dessen Widerspruch erhoben wird,
Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung.
nach § 6 a eingetragen worden und ist gegen die
(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, Eintragung dieses Zeichens Widerspruch erhoben
daß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der worden, so ist Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn
Anmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und seit Abschluß des Widerspruchsverfahrens fünf Jahre
seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) so- verstrichen sind.
wie die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügen-
(8) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das
den Angaben und das Aktenzeichen der Anmeldung
Zeichen eingetragen.
einmal im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden.
§ 7 ist entsprechend anzuwenden. (9) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
(3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete
die Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich
Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleich-
die Verwendung eines Formblatts vorzuschreiben.
artige Waren früher angemeldeten Zeichen überein-
Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
stimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens auf
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
die Bekanntmachung hinweisen.
(4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein § 6
mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes
Zeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann inner- (1) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen ver-
halb von drei Monaten nach der Bekanntmachung neint, so wird das neu angemeldete Zeichen ein-
auf Grund des früher angemeldeten Zeichens Wider- getragen.
spruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten (2) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen fest-
Zeichens erheben. Widerspruch kann ferner erheben, gestellt, so wird die Eintragung versagt. Sofern der
wer in einem anderen Staat für gleiche oder gleich- Anmelder geltend machen will, daß ihm trotz der
artige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung Feststellung ein Anspruch auf die Eintragung zu-
oder Benutzung Rechte an einem mit dem ange- stehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage
meldeten Zei.chen übereinstimmenden Zeichen er- gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu
worben hat und nachweist, daß der Anmelder auf bringen. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach
Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsver- Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Uberein-
hältnisses zu dem Widersprechenden dessen Inter- stimmung der Zeichen festgestellt wird, zu erheben.
essen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat Die Eintragung auf Grund einer Entscheidung, die
und das Zeichen ohne dessen Zustimmung während zugunsten des Anmelders ergeht, wird unter dem
des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses ange- Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.
meldet hat. Gegen die Versäumnis der Frist für die
(3) Hat das Patentamt die Ubereinstimmung des
Erhebung des Widerspruchs gibt es keine Wieder-
angemeldeten Zeichens mit einem oder mehreren
einsetzung in den vorigen Stand.
Zeichen, auf Grund deren Widerspruch erhoben
(5) Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Ge- worden ist, festgestellt, so kann es das Verfahren
bühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen
nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht Entscheidung über die Eintragung des angemeldeten
. erhoben. Zeichens aussetzen.
(6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das (4) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2) die
Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen überein- Anmeldung zurückgenommen oder wird die Ein-
stimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entspre- tragung versagt, so ist dies bekanntzumachen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 31
§ 6a bedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetra-
(1) Anstalt die Bekanntmachung der Anmeldung genen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorben
nach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Be- ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen
kanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zwecke
ist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-, der Zustellung an die Erben deren Ermittlung ver-
zumachen, trägt das Patentamt uuf Antrag des An- anlassen.
melders das Zeichen ein, wenn dieser ein berechtig- § 9
tes Interesse an der beschleunigten Eintragung des
Zeichens glaubhaft macht. (1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert
zehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die
(2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Anmeldung folgt.
Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung
schriftlich beim Patentamt einzureichen. Innerhalb (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre
dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ent- verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch
richten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit
als nicht gestellt. dem Tag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren
Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der
(3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2 letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und
bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zeichens für jede Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin
kann Widerspruch erhoben werden. Auf das Wider- Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem
spruchsverfahren ist § 5 Abs. 3 bis 7 und 9 ent- Tarif entrichtet wird. Werden die Gebühren nicht
sprechend anzuwenden.
bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der mit der
(4) Wird die Ubercinstimmung der Zeichen ver- Beendigung der Schutzdauer eintretenden Fälligkeit
neint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die
Wird die Ubereinstimmung der Zeichen festgestellt, Verspätung der Zahlung entrichtet· werden. Nach
so wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen ge- Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zeichen-
löscht. Die Löschung des Zeichens hat die Wirkung, inhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird,
daß das Zeichen als von Anfang an nicht eingetragen wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag
gilt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Be-
bleiben unberührt. § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzu- endigung der Schutzdauer oder bis zum Ablauf eines
wenden. Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese
Frist später als sechs Monate nach Beendigung der
§ 7 Schutzdauer abläuft, entrichtet werden.
Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-
Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck- richt auf Antrag des Zeicheninhabers hinausschieben,
kostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage
die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
(§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß
nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen ge-
Justiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang leistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht frist-
der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann gemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Zeichen-
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den inhaber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der
Präsidenten des Patentamts übertragen. Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung gezahlt wird.
§ 8 (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können
(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung Gebühren und Zusthlag beim Nachweis, daß die
eines Warenzeichens begründete Recht geht auf die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung
Erben über und kann auf andere übertragen werden. der Nachricht gestundet werden, wenn dies inner-
Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb halb von vierzehn Tagen nach der Zustellung be-
oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das antragt und die bisherige Säumnis genügend ent-
Warenzeichen gehört, auf einen anderen übergehen. schuldigt wird. Die Stundung kann auch unter
Eine Vereinbarung, die eine andere Ubertragung Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden.
zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der Ubergang Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig ent-
wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zei- richtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht,
chenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nach- wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird.
gewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine wei-
nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, tere Stundung unzulässig.
so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben
(2) Solange der Ubergang in der Zeichenrolle
worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stun-
nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein dung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spä-
Recht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht testens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühren
geltend machen.
abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden
(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nichtzah-
die der Zustellung an den Inhaber des Zeichens lung des Restbetrags gelöscht wird.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 10 den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.
(1) Auf Anlrng des Inhabers wird das Zeichen Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den
jederzeit in der Rolh~ gelöscht. Rechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen
der §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung
(2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung, entsprechend.
1. wenn nuch Ablauf der Schulzdauer die Verlänge- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 kann
rung des Schutzes (§ 9) unlerblieben ist, der Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt angebracht werden. Es gibt dem als Inhaber des
werden müssen. Wird von einem Dritten aus Warenzeichens Eingetragenen davon Nachricht.
diesem Grnnd die Löschung beantragt, so ist Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der
gleichzeilig eine Gebühr nach dem Tarif zu ent- Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider-
richten; sie kann erstattet oder dem Zeicheninha- spricht er, so wird dem Antragsteller anheimgege-
ber auferlegt werden, wenn der Antrag für be- ben, den Anspruch auf Löschung durch Klage zu
rechtigt befunden wird. Bei Nichtzahlung der Ge- verfolgen.
bühr gilt der Antrag als nicht gestellt. (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Eintragung
(3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht oder in den Fällen des § 6 a nach Abschluß des
werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor Widerspruchsverfahrens innerhalb von fünf Jahren
Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nicht benutzt worden, so kann sich der Zeicheninha-
nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. ber gegenüber einem Antrag auf Löschung nach Ab-
Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. satz 1 Nr. 4 auf eine Benutzung des Zeichens nicht
Ist die Löschung von einem Dritten beantragt, so berufen, wenn
gilt für die durch eine Anhörung oder eine Beweis- 1. die Benutzung erst nach Androhung des Lö-
aufnahme verursachten Kosten § 33 Abs. 2 des schungsantrags aufgenommen worden ist oder
Patentgesetzes entsprechend. 2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung eines
für gleiche oder gleichartige Waren später ange-
§ 11 meldeten übereinstimmenden Zeichens (§ 5 Abs. 2,
§ 6 a Abs. 3) auf genommen worden ist und der
(1) Ein Dritter kann die Löschung eines Waren- Anmelder dieses Zeichens oder sein Rechtsnach-
zeichens beantragen, folger den Löschungsantrag innerhalb einer Frist
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer frü- von sechs Monaten nach der Bekanntmachung
heren Anmeldung für gleiche oder gleichartige gestellt hat.
Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht, (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1 a. wenn er in einem anderen Staat auf Grund im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Waren-
einer früheren Anmeldung oder Benutzung für zeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3)
gleiche oder gleichartige Waren Rechte an dem die Voraussetzungen für die Löschung des Waren-
Zeichen erworben hat und nachweist, daß der zeichens des Antragstellers nach Absatz 1 Nr. 4 vor-
als Inhaber des Zeichens Eingetragene auf lagen.
Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertrags- § 12
verhältnisses seine Interessen im geschäftlichen (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung,
Verkehr wahrzunehmen hat und das Zeichen Widersprüche gegen die Loschung von Warenzei-
ohne seine Zustimmung während des Bestehens chen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den
des Vertragsverhältnisses angemeldet hat, vorigen Stand werden nach den Vorschriften des
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Waren- Patentgesetzes über das Verfahren vor dem Patent-
zeichen gehört, von dem Inhaber des Zeichens amt erledigt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
nicht mehr fortgesetzt wird, anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des § 43
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich er- Abs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen
gibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tat- nicht.
sächlichen Verhältnissen nicht entspricht und (2) Im Patentamt werden gebildet
die Gefahr einer Täuschung begründet, 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Warenzei-
4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf Jahre chenanmeldungen und für die Beschlußfassung
in der Warenzeichenrolle eingetragen ist und nach§ 5 Abs. 1, 6 und 8, §§ 6 und 6a,
der Zeicheninhaber das Zeichen innerhalb der 2. Warenzeichenabteilungen für Angelegenheiten,
letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Löschung die nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen
nicht benutzt hat, es sei denn, daß Umstände sind, wie für Umschreibungen und Löschungen
vorlagen, unter denen die Benutzung in diesem in der Zeichenrolle; innerhalb ihres Geschäfts-
Zeitraum nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 kreises obliegt jeder Warenzeichenabteilung
bis 4 ist entsprechend anzuwenden. auch die Abgabe von Gutachten (§ 14).
(2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage gel- (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt
tend zu machen und gegen den · als Inhaber des ein rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prü-
Zeichens Eingetrngenen oder seinen Rechtsnachfol- fer) oder ein Beamter des gehobenen Dienstes wahr.
ger zu richten.
Der Beamte des gehobenen Dienstes ist jedoch nicht
(3) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das befugt, eine Be~idigung anzuordnen, einen Eid abzu-
Warenzeichen auf einen anderen übergegangen, so nehmen oder ein Ersuchen nach § 46 Abs. 2 des
ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen Patentgesetzes an das Patentgericht zu richten.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 33
(4) Die Warenwichenabteihmg ist bei Mitwirkung 2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 bezeich-
von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Der neten Beschluß
Vorsitzende der Warcnzeichenableilung kann alle entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerde-
Angelegenheiten der \Narc:nzeichenabteilung allein frist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird
bearbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht
die Löschung von WMenwichen im Falle des. § 10 erhoben.
Abs. 3 Satz 3.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem
tigt, durch Rechtsverordnung Patentgericht entsprechend.
1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der Wahr- (4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Prü-
nehmung einzelner den Warenzeichenabteilun- fungsstellen und Warenzeichenabteilungen entschei-
gen obliegender Geschlifte, die rechtlich keine det ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der
Schwierigkeiten bieten, zu betrauen mit Aus- Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für
nahme der Beschlnßfassung über die Löschung die Verhandlung über Beschwerden gegen die Be-
von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3, schlüsse der Prüfungsstellen gilt § 36 g Abs. 1 des
der Abgabe von Gutachten (§ 14) und der Be- Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwer-
schlüsse, durch welche die Abgabe eines Gut- den gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilun-
achtens abgelehnt wird; gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
2. Beamte des miltleren Dienstes mit der Wahr-
nehmung einzelner den Prüfungss teilen und (5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-
Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte,
hof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Be-
die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, zu be-
schluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 41 p
trauen; ausgeschlossen davon ist jedoch die Ent-
Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patent-
scheidung über Anmeldungen, Widersprüche und
gesetzes sind anzuwenden.
sonstige Anträge.
Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermäch- § 14
tigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten
des Patentamts übertragen. (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen
der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über
(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen,
Prüfer und der Mitglieder der Warenzeichenabtei- Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren von-
lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, einander abweichende Gutachten mehrerer Sach-
§§ 47 bis 49 der 'Zivilprozeßordnung über Ausschlie- verständiger vorliegen.
ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinnge-
mäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobe- (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,
nen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit der ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz
Wahrnehmung von Geschäften, die den Prüfungs- außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-
stellen oder den Warenzeichenabteilungen oblie- schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
gen, betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des
Patentgesetzes gilt entsprechend. § 15
(1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die
§ 12 a Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zu-
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen steht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Ver-
und der Warenzeichenabteilungen, die von einem packung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen
Beamten des gehobenen Dienstes erlassen worden zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr
sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten,
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schrift- Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder
lich beim Patentamt einzulegen. § 34 Abs. 2 des dergleichen das Zeichen anzubringen.
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte
(2) Uber die Erinnerung entscheidet ein rechts- aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend
kundiges oder technisches Mitglied durch Beschluß. gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für
§ 36 1 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Patentgesetzes die Löschung vorgelegen hat.
ist sinngemäß anzuwenden.
§ 16
§ 13 Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird
niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und
der Warenzeichenabteilungen findet, soweit gegen seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und
Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über
sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 12 a Abs. 1),
die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Ge-
die Beschwerde an das Patentgericht statt.
wichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in ab-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be- gekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung
schluß, durch den über oder Umhüllung anzubring_en und derartige An-
1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen Wi- gaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, sofern
derspruch oder einen Löschungsantrag oder der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
§ 17 § 23
(1) Rechtslühige Verbünde, die gewerbliche Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten
Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie keinen für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer
auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichte- Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Gegen-
ten Geschäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmel- seitigkeit verbürgt ist.
den, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder § 24
zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Ver-
bandszeichen). (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder
ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-
(2) Die juristischen Personen des öffentlichen gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
Rechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich. Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder
(3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschrif- der Firma eines anderen oder mit einem nach
ten über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17 diesem Gesetz geschützten Warenzeichen wider-
bis 23 etwas anderes bestimmt ist. rechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich
gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder
feilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung
§ 18
in Anspruch genommen werden.
Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
Zeichensatzung beigefügt sein, die über Namen,
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über
entstandenen Schadens verpflichtet.
den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berech-
tigten, die Bedingungen der Benutzung und die (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen wor-
Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der den, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Ge-
Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die
Einsicht in die Satzung steht jedermann frei. § 25
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder
§ 19 ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-
Uber die Einrichtung der Rolle für die Verbands- gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
zeichen bestimmt der Präsident des Patentamts. Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit
einer Ausstattung versieht, die innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder
§ 20 gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer
Das durch die Anmeldung oder Eintragung des derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in
Verbandszeichens begründete Recht kann als sol- Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen
ches nicht auf einen anderen übertragen werden. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
§ 21
vornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet.
(1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften
des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 3 und 4 die Löschung des (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,
Verbandszeichen beantragen, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
1. wenn der Verband, für den das Zeichen einge-
tragen ist, nicht mehr besteht,
§ 26
2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in
einer den allgemeinen Verbandszwecken oder (1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich
der Zeichensatzung widersprechenden Weise be- oder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder
nutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Be- Umhüllung mit einer falschen Angabe über den
nutzung ist es anzusehen, wenn die Dberlassung Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert der
der Benutzung des Zeichens an andere zu einer Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu
Irreführung des Verkehrs Anlaß gibt. erregen, oder wer vorsätzlich die so bezeichneten
Waren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irre-
(2) Für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 11 führende Angabe auf Ankündigungen, Geschäfts-
Abs. 4. . papieren oder dergleichen anbringt, wird mit Geld-
(3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11 strafe und Haft oder mit einer von beiden Strafen
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen
Verband,jzeichens nur die Benutzung durch min- eine schwerere Strafe verwirkt hat.
destens zwei Mitglieder des Verbandes. (2) Als falsche Angaben über den Ursprung im
Sinne der vorstehenden Vorschrift sind Bezeich-
nungen nicht· anzusehen, die zwar einen geographi-
§ 22
schen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet
Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre
wegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im
(§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Waren-
erwächst. name oder Beschaffenheitsangabe dienen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 35
§ 27 Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch
sonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen
Wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a
Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kenn-
bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen,
zeichnungen von Waren wiedergegeben werden,
amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen
sofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer
Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be-
Verwechslung im Verkehr vorliegt.
nutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Deutsche Mark
oder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen
§ 31 a
Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat.
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
§ 28 in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der
in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
(1) Ausländische Waren, die widerrechtlich
geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß
mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung
die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem
oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes geschütz-
vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich
ten Warenbezeichnung versehen sind, müssen bei
gefährden würde, so kann das ·Gericht auf ihren
ihrem Eingang in den Geltungsbereich dieses Ge-
Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser
setzes zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
Verletzten gegen Sicherheitsleistung zur Beseiti-
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des
gung der widerrechtlichen Kennzeichnung beschlag-
Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,
nahmt werden.
daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres
(2) Die Beschlagnahme wird von der Zollbehörde Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
vorgenommen; diese ordnet auch die zur Beseiti- Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten
gung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforder- des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
lichen Maßnahmen an. Wird den Anordnungen der diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-
Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseiti- richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
gung untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Ein- Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu
ziehung der Waren an. erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung kön- Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-
nen mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ord- seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-
nungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und sen geltenden Streitwert beitreiben.
Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
ist der Antragsteller zu hören. schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
§ 29 anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später
(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-
scheidung über den Antrag ist der Gegner zu
ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
hören.
Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu
Verurteilten als Gesamtschuldner. § 32
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend- (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
aus. Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Waren-
zeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den
§ 30
Landgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden,
(1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24 für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch
bis 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts-
Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten be- verhältnisse geltend gemacht wird. Die Landes-
findlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies regierungen können diese Ermächtigungen auf die
nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet wer- Landesjustizverwaltungen übertragen.
den.
(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger
(2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das
in den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen.
Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be-
des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn klagten zur Hauptsache zulässig. fü: kann auch von
er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang einem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem
und Art der Bekanntmachung werden im Urteil be- Gericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist.
stimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entschei- Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Ge-
dung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt richt bindend.
der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen
können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte
§ 31
vertreten lassen, die bei dem sonst zuständig 2n
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Ge- Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt
setzes wird weder durch Verschiedenheit der für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
(4) Die Mehrkosten, die~ E:~iner Partei durch eine den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in
Verweisung nuch Absatz 2 oder dadurch erwachsen, dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet,
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Prozeßgericht zugelassc_~nen Rechtsanwalt vertreten deutsche Warenbezeichnungen in demselben Um-
läßt, sind nicht zu erstatten. fang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zuge-
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung lassen werden.
eines Patentanwalts in einer Warcnzeichenstreit- (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im
sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch
einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren- auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die
ordnung für Rechtsc1nwä1te und außerdem die not- Eintragung begründete Recht nur geltend machen,
wendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen
Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist
§ ~33 im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patent-
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregel- gericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
ten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vor- das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt. Für
schriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- Klagen gegen den Zeicheninhaber ist das Gericht
bewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 Geschäftsraum hat; fehlt ein Geschäftsraum, so ist
(Bundesgesetzbl. I S. 625), gegründet werden, brau- der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohn-
chen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes sitz, und in Ermangelung eines solchen det Ort, wo
gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht das Patentamt seinen Sitz hat.
zu werden. (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmel-
§ 34 det, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er
Wenn deutsche Waren im Ausland bei der Ein- in dem Staate, in dem sich seine Niederlassung be-
fuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, findet, für dieses Zeichen den Markenschutz nach-
eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Her- gesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist nicht
kunft erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zoll- erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im
abfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen un- Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem
günstiger als die Waren anderer Länder behandelt anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art
werden, so kann dc:~r Bundesminister der Finanzen eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig,
den fremden Waren bei ihrem Eingang in das wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge-
Bundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent- setzes entspricht, soweit nicht Staatsverträge etwas
sprechende Auflage machen und anordnen, daß sie anderes bestimmen.
bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezo- § 36
gen werden. Beschlagnahme und Einziehung werden Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
von der Zo11behörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt tung und den Geschäftsgang des Patentamts und
. entsprechend. bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
§ 35 Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-
(1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
noch im Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf darüber getroffen sind.
Anlage
(zu§ 2 Abs. 3 des
Warenzeichengesetzes)
Warenklasseneinteilung
Klasse Klasse
1. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissen- 2. Farben, Firnisse, Lacke;
schaftliche, photographische, land-, garten- und Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
forstwirtschaftliche Zwecke; Färbemittel;
Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe Beizen;
im Rohzustand (in Form von Pulvern, Flüssig-
Naturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulver-
keiten oder Pasten};
form für Maler und Dekorateure.
Düngemittel (natürliche und künstliche);
Feuerlöschmittel; 3. Wasch- und Bleichmittel;
Härtemittel und chemische Präparate zum Löten; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Seifen;
Haltbarmachen von Lebensmitteln; Parfümerien, ätherische Ole, Mittel zur Körper-
Gerbmittel; und Schönheitspflege, Haarwässer;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. Zahnputzmittel.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 3'1
Klasse Klasse
4. Technische Ole und Felle (keine Speiseöle und 10. Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche
-fette und keine üthcrischen Ole); Instrumente und Apparate (einschließlich künst-
Schmiermittel; licher Gliedmaßen, Augen und Zähne).
Staubbindemittel;
11. Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserlei-
und Leuchtstoffe; tungs- und sanitäre Anlagen.
Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte.
12. Fahrzeuge;
5. Pharmazeutische und veterinärmedizinische Er-
zeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesund- Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in
heitspflege; der Luft und auf dem Wasser.
diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; 13. Schußwaffen;
Pflaster, Verbandmaterial; Munition und Geschosse;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärzt- Sprengstoffe;
liche Zwecke;
Feuerwerkskörper.
Desinfektionsmittel;
Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schäd- 14. Edelmetalle und deren Legierungen sowie dar-
lichen Tieren. aus hergestellte Gegenstände und plattierte
Gegenstände (ausgenommen Messerschmiede-
6. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle waren, Gabeln und Löffel);
und deren Legierungen;
Juwelierwaren, Edelsteine;
Anker, Ambosse, Glocken, gewalzte und gegos-
sene Bauteile; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente.
Schienen und sonstiges Material aus Metall für 15. Musikinstrumente (mit Ausnahme von Sprech-
Schienenwege; maschinen und Apparaten für drahtlose Tele-
Ketten (mit Ausnahme von Treibketten für Fahr- graphie und Telephonie).
zeuge);
Kabel und Drähte (nicht für elektrische Zwecke); 16. Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und
Schlosserwaren; Pappwaren;
Metallrohre; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,_
Geldschränke und Kassetten; Bücher;
Stahlkugeln; Buchbinder artikel;
Hufeisen; Photographien;
Nägel und Schrauben; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreib-
waren);
sonstige Waren aus unedlen Metallen, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Künstlerbedarfsartikel;
Erze. Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenom-
7. Maschinen und Werkzeugmaschinen; men Möbel);
Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-
Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen für parate);
Landfahrzeuge); Spielkarten;
große landwirtschaftliche Geräte; Drucklettern;
Brutapparate. Druckstöcke.
8. Handwerkzeuge und -instrumente;
17. Guttapercha, Kautschuk, Balata und deren Er-
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; satzstoffe sowie Gegenstände daraus, soweit sie
Hieb- und Stichwaffen. nicht in anderen Klassen enthalten sind;
9. Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, Folien, Platten und Stangen aus Kunststoffen
elektrische (auch solche für drahtlose Tele- (Halbfabrikate);
graphie und Telephonie), photographische, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel;
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Asbest, Glimmer und Waren daraus;
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instru- Schläuche (nicht aus Metall).
mente;
Automaten, die durch Einwurf von Münzen oder 18. Leder und Lederimitationen sowie Waren dar-
Jetons betätigt werden; aus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-
Sprechmaschinen; ten sind;
Registrierkassen, Rechenmaschinen; Häute und Felle;
Feuerlöschgeräte. Reise- und Handkoffer;
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Klasse Klasse
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazier- 27. Teppiche, Strohmatten, Matten, Linoleum und
stöcke; andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren. Tapeten (ausgenommen aus Stoff}.
19. Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement, 28. Spiele, Spielzeug;
Ka.lk, Mörtel, Gips und Kies; Turn- und Sportartikel (mit Ausnahme von Be-
Röhren aus Sandstein oder aus Zement; kleidungsstücken);
Straßenbaumaterialien; Christbaumschmuck.
Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Häuser; 29. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;
Steindenkmäler; Fleischextrakte;
Schornsteine. konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse;
20. Möbel, Spiegel, Rahmen; Gallerte (Gelees), Konfitüren;
Waren (soweit sie nicht in anderen Klassen ent- Eier, Milch und Milchprodukte;
halten sind) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen-, Speiseöle und -fette;
Weidengeflecht, Horn, Knochen, Elfenbein,
Konserven, Pickles.
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum, Zelluloid und deren Ersatzstoffen
30. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
oder aus Kunststoffen.
Kaff ee-Ersa tzmi ttel;
21. Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare Mehle und Getreidepräparate, Brot, Biskuits,
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel- Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren,
metall oder plattiert); Speiseeis;
Kämme und Schwömme; Honig, Melassesirup;
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Hefe, Backpulver;
Bürstenmachermaterial; Salz, Senf;
Reinigungsgeräte und Putzzeug; Pfeffer, Essig, Saucen;
Stahlspäne; Gewürze;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie Eis.
nicht in anderen Klassen enthalten sind.
31. Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug-
22. Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel, nisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in
Säcke; anderen Klassen enthalten sind;
Polsterfüllstoffe (Roßhaar, Kapok, Federn, See- lebende Tiere;
gras usw.); frisches Obst und Gemüse;
rohe Gespinstfasern. Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blu-
men;
23. Garne. Futtermittel, Malz.
24. Webstoffe;
32. Bier, Ale und Porter;
Bett- und Tischdecken;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen und andere alkoholfreie Getränke;
enthalten sind.
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
25. Bekleidungsstücke, ·einschließlich Stiefel, Schuhe von Getränken.
und Hausschuhe.
33. Weine, Spirituosen und Liköre.
26. Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnür-
bänder; 34. Rohtabak und Tabakfabrikate;
Knöpfe, Druckknöpfe, Haken und Osen, Nadeln; Raucherartikel;
künstliche Blumen. Streichhölzer.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 39
Gesetz
über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
in der Fassung vom 2. Januar 1968
Artikel 1 Deutsche
Mark
Gebührentarif liehen Benutzung der Erfindung oder
auf Löschung dieser Eintragung (§ 25
§ 1 Abs. 4) ........................... . 20
Die Gebühren des Patentamts betragen: 8. (weggefallen)
9. für den Antrag auf Beschränkung des
A. Bei Patenten Deutsche Patents (§ 36 a Abs. 2) ............. . 60
Mark
1. für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des
Patentgesetzes) ................... . 50
B. Bei Gebrauchsmustern
1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in
Betracht zu ziehenden Druckschriften 1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des
(§ 28 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Gebrauchsmustergesetzes) . . . . . . . . . . . . 30
1 b. für den Antrag auf Prüfung der An- 2. für den Antrag auf Eintragung einer
meldung (§ 28 b), wenn ein Antrag Änderung in der Person des Rechts-
nach § 28 a bereits gestellt worden ist, 200 inhabers oder seines Vertreters (§ 3
Abs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1 c. für den Antrag auf Prüfung der An-
meldung (§ 28 b), wenn ein Antrag 3. für die Verlängerung der Schutzdauer
nach § 28 a nicht gestellt worden ist, 300 (§ 14 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
2. für die Bekanntmachung der Anmel- 4. (weggefallen)
dung (§ 11 Abs. 1, § 31) ........... . 60 5. für den Antrag auf Löschung (§ 8) . . . . . 150
3. a) für das 3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 50
b) für das 4. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 50
c) für das 5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 80 C. Bei Warenzeichen
d) für das 6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 125 1. für die Anmeldung - Anmeldegebühr
e) für das 7. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 175 - (§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengeset-
f) für das 8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 250 zes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
g) für das 9. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 325 2. für die Anmeldung - Klassengebühr -
h) für das 10. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 400 (§ 2 Abs. 3)
i) für das 11. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 525 a) für die erste und zweite Klasse je . . 40
k) für das 12. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 675 b) für die dritte und vierte Klasse je . . 60
1) für das 13. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 825 c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . . . 10
m) für das 14. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1000 3. für die Erhebung des Widerspruchs (§ 5
n) für das 15. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1175 Abs. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
o) für das 16. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1350 4. für den Antrag auf Eintragung eines
p) für das 17. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1525 Ubergangs des Warenzeichens oder
q) für das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1700 eines Wechsels des Vertreters des Zei-
cheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 8
4. für den Antrag auf Festsetzung der Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
angemessenen Vergütung für die
Benutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 4) 5. für die Eintragung (§ 7) . . . . . . . . . . . . . . 50
50
5. für den Antrag auf Änderung der fest- 6. für den Antrag auf beschleunigte Ein-
gesetzten Vergütung für die Benutzung tragung (§ 6 a Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . 200
der Erfindung (§ 14 Abs. 5) ........ . 100 7. für die Verlängerung der Schutzdauer
6. für den Antrag auf Eintragung einer - Verlängerungsgebühr - (§ 9 Abs. 2) 120
Änderung in der Person des Patent- 8. für die Verlängerung der Schutzdauer
inhabers oder seines Vertreters (§ 24 - Klassengebühr - (§ 9 Abs. 2)
Abs. 2) ........................... . 20 a) für die erste und zweite Klasse je 60
7. für den Antrag auf Eintragung der Ein- b) für die dritte und vierte Klasse je 80
räumung eines Rechts zur ausschließ- c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . 100
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Deutsche Deutsche
Mark Mark
9. für die Anmeldung e.ines Verbandszei- 3. für den Antrag auf Erlaß einer einst-
chens Anmeldegebühr (§ 17 Abs. 3, weiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2) 300
§ 2 Abs. :1) ...............•.......... 300 4. für die Einlegung der Berufung (§ 42
10. für die Anme]dung eines Verbandszei- Abs. 1) ............................. .
chens Klüssengebühr (§ 17 Abs. 3,
5. für die Einlegung der Beschwerde gegen
§ 2 Abs. 3) ......................... . 100 die Entscheidung über den Antrag auf
11. für die Eintragung (Ünes Verbandszei- Erlaß einer einstweiligen Verfügung
chens (§ 17 Abs. 3, § 7) ............. . 300 (§ 42 m Abs. 2) ..................... . 300
12. für die Verlängerung der Schutzdauer
eines Verbandszeichens Verlänge- B. Bei Gebrauchsmustern
rungsgebühr (§ 17 Abs. 3, § 9
Abs.2) ............................. . 1000 1. für die Einlegung der Beschwerde ge-
gen den Beschluß der Gebrauchsmuster-
13. für die Verlängerung der Schutzdauer stelle (§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
eines Verbandszeichens - Klassenge- gesetzes) .......... _................ . 150
bühr (§ 17 Abs. :3, § 9 Abs. 2) 150
2. für die Einlegung der Beschwerde ge-
14. (weggefallen)
gen den Beschluß der Gebrauchsmuster-
15. für den Antrag auf Löschung (§ 10 Abs. 2 abteilung (§ 10 Abs. 2) .............. . 250
Nr.2) .............................. . 150
3. für die Klage auf Erteilung einer
Zwangslizenz (§ 11 a des Gebrauchs-
mustergesetzes in Verbindung mit § 37
D. Sonstige Gebühren Abs. 5 des Patentgesetzes) .......... . 250
1. Zuschlaggebühr für die Verspätung 4. für den Antrag auf Erlaß einer einst-
der Zahlung weiligen Verfügung (§ 11 a des Ge-
a) der Bekanntmachungsgebühr brauchsmustergesetzes in Verbindung
oder einer Patentjahresgebühr (A. mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes) .... 200
Nummer 2, 3 Buchstaben a bis q 5. für die Einlegung der Berufung (§ 11 a
des Tarifs; § 31 Satz 2, § 11 des Gebrauchsmustergesetzes in Ver-
Abs. 3 Satz 2 des Patentgesetzes) bindung mit § 42 Abs. 1 des Patent-
b) der Gebühr für die Verlängerung 10 vom gesetzes) .......................... . 200
Hundert
der Schutzdauer eines Gebrauchs- der nach- 6. für die Einlegung der Beschwerde ge-
musters (B. Nummer 3 des Tarifs; zuzahlen- gen die Entscheidung über den Antrag
§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Gebrauchs- den auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
mustergesetzes) .............. . Gebühr (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes in
c) der Gebühr für die Verlängerung Verbindung mit § 42 m Abs. 2 des Pa-
der Schutzdauer eines Warenzei- tentgesetzes) ....................... . 200
chens (C. Nummer 7 und 12 des
Tarifs; § 9 Abs. 2 Satz 3, § 17
C. Bei Warenzeichen
Abs. 3 des Warenuüchengesetzes)
2. Nationale Gebühr für den Antrag 1. für die Einlegung der Beschwerde
auf internationale Markenregistrie- (§ 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes)
rung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über außer dem Fall der Nummer 2 . . . . . . . . 150
den Beitritt des Reichs zu dem 2. für die Einlegung der Beschwerde ·in·
Madrider Abkommen über die inter- Löschungssachen (§ 13 Abs. 2, § 10 Abs. 2
nationale Registrierung von Fabrik- Nr. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
oder Handelsmarken vom 12. Juli
3. für die Einlegung der Beschwerde nach
1922 - Reichsgesetzbl. II S. 669, 779) 100
§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die
internationale Registrierung von Fabrik-
oder Handelsmarken in der Fassung
§ 1a vom 17. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
Die im Verfahren vor dem Patentgericht zu ent- s. 656) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
richtenden Gebühren betragen:
Deutsche
A. Bei Patenten Mark Artikel 2
1. für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Gebührenmarken
Abs. 3 des Patentgesetzes) . . . . .. . . . . . . 150
§ 2
2. für die Klage auf Erklärung der Nichtig-
keit oder auf Zurücknahme oder auf Er- Gebühren können durch Verwendung von Gebüh-
teilung einer Zwangslizenz (§ 37 Abs. 5) 350 renmarken entrichtet werden.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 41
Artikel 2a zwischen der nach den bisherigen Gebührensätzen
und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Ge-
Ermächtigung bühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu setzen-
den Frist von einem Monat nach Zustellung nach-
§ 2a gezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag inner-
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, halb der vom Patentamt gesetzten Frist nachgezahlt,
durch Rechtsverordnung für die Gebühren des so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.
Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Be-
Barzahlung gleichgestellt werden. kanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder Ge-
bühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines
Artikel 3 Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den
bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-
gesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
§ 3 und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorge-
(1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses sehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag
Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis- zwischen der entrichteten und der nach diesem Ge-
herigen Vorschriften zu entrichten. setz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zu-
schlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht
(2) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 des Ersten
erhoben.
Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- § 6
schutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß für die nach dem Inkraft- Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren
treten dieses Gesetzes fällig werdenden Patent- vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird auf-
jahresgebühren an die Stelle der Gebührensätze des gehoben.
Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom
§ 7
5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) die Gebühren-
sätze dieses Gesetzes treten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13
des Fünften Gesetzes zur Änderung und Uberleitung
§ 4 von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
(1) Für Patentjahresgebühren, die nach dem In- S. 615) auf die patentamtlichen Gebühren, die von
krafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor diesem Zeitpunkt an fällig werden, mit Ausnahme
dem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patent- der Gebühr für die Erhebung des Einspruchs nicht
gesetzes vorausgezahlt worden sind, gelten die mehr anzuwenden.
bisherigen Gebührensätze.
(2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für § 8
Patentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dieses Gesetzes fällig werden und für Patentjahre des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten dieses (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesetzes zu laufen begonnen haben.
§ 5 § 9*)
(1) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes In der ur-
entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen sprünglichen Fassung vom 22. Februar 1955. Die Neufassung tritt am
1. Oktober 1968 in Kraft, Artikel 2 a ist jedoch bereits am
rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschiedsbetrag 30. März 1961 in Kraft getreten.
D<1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 12. 67 Verordnung Nr. 1002/67/EWG des Rates zur Verlängerung des
Zeitraums, in dem die Verordnung Nr. 17 des Rates auf den
Disenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr keine Anwen-
dung findet 16. 12.67 306/1
15. 12. 67 Verordnung Nr. 1003/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
dc!r auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 12.67 306/2
15. 12. 67 Verordnung Nr. 1004/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16. 12.67 306/4
15. 12. 67 V(~rordnung Nr. 1005/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei dl~r Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gun9 16. 12. 67 306/6
15. 12. 67 Verordnung Nr. 1006/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 16. 12. 67 306/7
15. 12. 67 Verordnung Nr. 1007/67/EWG der Kommission zur Erweiterung
des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 838/67/
EWG, durch die die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die
Erhebung der Abschöpfungen auf Zuckerrüben, die zu Saat-
zuchtzwecken aus Mitgliedstaaten eingeführt werden, auszu-
setzen 16. 12. 67 306/8
15. 12. 67 Verordnung Nr. 1008/67/EWG der Kommission zur Aufstellung
von Kriterien für die Festsetzung eines besonderen Einfuhr-
preises auf dem Rindf1eischsektor 16. 12. 67 306/9
18. 12. 67 Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Zucker 18. 12. 67 308/1
18. 12. 67 Verordnung Nr. 1010/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 12. 67 309/1
18. 12. 67 Verordnung Nr. 1011/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der ·Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 12. 67 309/3
18. 12. 67 Verordnung Nr. 1012/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19. 12. 67 309/5
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1013/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 12.67 310/3
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1014/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 12. 67 310/5
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1015/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20. 12. 67 310/7
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1016/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 473/67/EWG, insbesondere über die Lizen-
zen im Getreide- und Reissektor 20. 12.67 310/8
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1017/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Erhöhungen des Marktrichtpreises, des Interven-
tionspreises und des Schwellenpreises für Olivenöl im Wirt-
schaftsjahr 1967/1968 21. 12. 67 311/11
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1018/67/EWG des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 365/67/EWG über die Regeln für die vorherige
Festsetzung der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 21. 12. 67 311/12
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1019/67/EWG des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 366/67/EWG über die Grundregeln für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und
über die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge 21. 12. 67 311/13
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1968 43
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 12. 67 Verordnung Nr. 1020/67/EWG des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 13/64/EWG in bezug auf die Erstattung für
Micherzeugnisse, die in Milchalbumin enthalten sind, das nach
drillen Ländern ausgeführt wird 21. 12. 67 311/14
20. 12. 67 Verordnung Nr. 1021/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbdfen Abschöpfungen 21. 12. 67 311/15
20. 12. 67 Verordnung Nr. 1022/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 12. 67 311/17
20. 12. 67 Verordnung Nr. 1023/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 12. 67 311/19
20. 12. 67 Verordnung Nr. 1024/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Erzeugnisse des Schweine-
fleischsektors 21. 12. 67 311/20
20. 12. 67 Verordnung Nr. 1025/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 21. 12. 67 311/22
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum l. Januar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist ·
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Unter-
brechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto
abbuchen zu lassen.
Her 11. u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver l 11. g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck I Bundesdruckerei.
Im Bezugspreis sind 5 °/, Mehrwertsteuer enthalten. . . . .
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als lortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb~_r die_ Sammlun!1 des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen fur Teil III du_rch ~en Verlaq.
Bezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er ß e zu q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlid1 für Teil I und Teil II Je 8,50 DM;
E 1 n z e Ist ü c k e je a119e[angene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendun!1 des erforderlichen Betrages, au~. P?stscheckkonto .:•Bundesqesetzblatt
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 1,20 DM zuzugl!cb Versandgebuhr 0,20 DM.