Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1967 195
§ 2 schäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Ge-
setz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht ver-
leilungsgesclzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- boten sind oder der Genehmigung bedürfen.
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die
Vorschriften des § 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Vor- § 3
schrift des§ 1 Nr. 1, soweit diese auf§ 10 des Außen-
wirtschaftsgesetzes beruht, finden im Land Berlin Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
k('ine Anwencllm9, soweit sie sich auf Rechtsge- in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 26. Januar 1967
In Artikel 1 Nr. 37 Ziff. 13. b) der Ersten Verord-
nung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom
4. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist das Wort
,,Luftfahrzeug" durch das Wort „Luftfahrzeugheck"
zu ersetzen.
Bonn, den 26. Januar 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Darsow
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH [
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Ahs. l des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 2. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Er-
stattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel 25 4.2.67 29 . l. 67
Bundcsqesctzbl. I!I 784:l-4-2
'.11. 1. 67 Achte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 25 4. 2.67 5. 2.67
25. 1. 67 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel zur Änderung der Lotsordnung Trave 28 9.2.67 1. 2. 67
2. 2. 67 Verordnung Nr. 5/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. 29 10. 2. 67 10. 2.67
1. 2. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste -- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 30 11. 2.67 11. 2. 67
Buntlc:srwsdzbl. II[ 7400-1-1
10. 2. 67 Verordnung über Notmaßnahmen uei der An-
erkennung und Zulassung von Saatgut 30 11. 2. 67 12. 2. 67
10. 2. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 31 14. 2.67 15. 2. 67
Bu11d1!sqesPlzbl. Jll 7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bc~zeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscheI Sprache -
Nr. vom Seite
1. 2. 67 VerordnunrJ Nr. 20/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen für die Erstattun-
gen und Ahschöpfl.rngen bei der Ausfuhr von
OJi.vE!nöl 20 2. 2.67 321
2. 2. 67 Verordnung Nr. 21/67/EWG der Kommission über
die Festsetzung der Abschöpfungen für OlivenöI 21 2. 2.67 333
6. 2. 67 Verordnung Nr. 22/67/EWG der Kommission vom
6. Februar 1967 zur Bestimmung des jährlichen
Gesamtverbrauchs dc,r reisverarbeitenden Indu-
strie für den Inlanclslwclcirl 23 8. 2. 67 369
b. 2. 67 Verordnung Nr. 23/67/EWG der Kommission vom
6. Februar 1967 zur Anderung bestimmter in de1
Verordnung Nr. 202/6(-/EWG festgesetzter Ab-
schöpfungsbc1träge für geschlachtete Perlhühner 23 8. 2. 67 370
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wi rtl düs ,tls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsbedmgungen für Teil I und II: L ,1 u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je illl\JClün9ene 16 Seilen DM 0,40 9egeri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH [
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Ahs. l des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 2. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Er-
stattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel 25 4.2.67 29 . l. 67
Bundcsqesctzbl. I!I 784:l-4-2
'.11. 1. 67 Achte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 25 4. 2.67 5. 2.67
25. 1. 67 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel zur Änderung der Lotsordnung Trave 28 9.2.67 1. 2. 67
2. 2. 67 Verordnung Nr. 5/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. 29 10. 2. 67 10. 2.67
1. 2. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste -- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 30 11. 2.67 11. 2. 67
Buntlc:srwsdzbl. II[ 7400-1-1
10. 2. 67 Verordnung über Notmaßnahmen uei der An-
erkennung und Zulassung von Saatgut 30 11. 2. 67 12. 2. 67
10. 2. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 31 14. 2.67 15. 2. 67
Bu11d1!sqesPlzbl. Jll 7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bc~zeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscheI Sprache -
Nr. vom Seite
1. 2. 67 VerordnunrJ Nr. 20/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen für die Erstattun-
gen und Ahschöpfl.rngen bei der Ausfuhr von
OJi.vE!nöl 20 2. 2.67 321
2. 2. 67 Verordnung Nr. 21/67/EWG der Kommission über
die Festsetzung der Abschöpfungen für OlivenöI 21 2. 2.67 333
6. 2. 67 Verordnung Nr. 22/67/EWG der Kommission vom
6. Februar 1967 zur Bestimmung des jährlichen
Gesamtverbrauchs dc,r reisverarbeitenden Indu-
strie für den Inlanclslwclcirl 23 8. 2. 67 369
b. 2. 67 Verordnung Nr. 23/67/EWG der Kommission vom
6. Februar 1967 zur Anderung bestimmter in de1
Verordnung Nr. 202/6(-/EWG festgesetzter Ab-
schöpfungsbc1träge für geschlachtete Perlhühner 23 8. 2. 67 370
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wi rtl düs ,tls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsbedmgungen für Teil I und II: L ,1 u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je illl\JClün9ene 16 Seilen DM 0,40 9egeri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
Bundesgesetzblatt ••a
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 18. Fehnrar l 96, Nr. 9
Tag Inhalt Seite
14.2.67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ....................... . 193
Bundesgesetzbl. III 7400-1-1
26. 1. 67 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . 195
Bundesgesetzbl. III 96-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 14. Februar 1967
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, nummern 8104 31 und 8104 39 der Einfuhrliste,
5, 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 10, 26 und 33 Abs. 2 des wenn Einkaufs- oder Ursprungsland Südrhodesien
Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bun- ist."
desgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundesregierung:
2. Vor § 43 a wird die folgende Ubeq,duift einge-
fügt:
§ 1
„3. Titel
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung Sonstiger Warenverkehr".
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. 1967 I S. 1) wird wie folgt geändert:
3. Hinter § 43 a wird der folgende § 43 b eingefügt:
1. In § 33 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
,.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für .. § 43 b
die Einfuhr von Fleisch der Warennummern 0201
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG
01 bis 0206 99, Fleischerzeugnissen der Waren-
nummern 1601 11 bis 1603 50, Zucker der Waren- (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
nummern 1701 11 bis 1702 98, Tabak der Waren- und Gebietsfremden über den Erwerb der in § 33
nummern 2401 11 bis 2402 99, Asbest der Waren- Abs. 4 genannten Waren bedürfen der Genehmi-
nummer 2524 00, Eisenerzen der Warennummern gung, wenn Einkaufs- oder Ursprungsland Süd-
2601 14 bis 2601 18, Chromerz der Warennummer rhodesien ist.
2601 37, Häuten, Fellen und Leder der Warennum-
mern 4101 11 bis 4110 00, Roheisen der Waren- (2) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhr-
nummern 7301 50 bis 7301 99, Ferrochrom der liste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen
Warennummer 7302 51, Ferrosiliziumchrom der eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Geneh-
Warennummer 7302 55, Kupfer der Warennum- migung, wenn das Käufer- oder Verbraudlsland
mern 7401 10 bis 7419 98 und Chrom der Waren- Südrhodesien ist. Die Genehmigung ist nicht er-
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
forderlich, wenn die Ware im Rahmen des Tran- Essenzen (Warennummer 2102 11) ist der Zoll-
sithandelsgeschäftes ausgeführt wird und die Aus- stelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung
fuhr nach § 5 einer A usfuhrgenehrnigung bedarf. 11
ein Ursprungszeugnis oder Wiederausfuhr-
zeugnis vorzulegen; anstelle des Ursprungs-
zeugnisses oderWiederausfuhrzeugnisses kön-
4. Hinler § 44 wird d( r folgende § 44 a eingefügt:
1
nen auch Ersatzursprungszeugnisse oder Er-
satzwiederausfuhrzeugnisse vorgelegt werden.
,,§ 44 a Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt, so
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG bedarf die Einfuhr der Genehmigung."
(1) Das Verchartern oder Vermieten von See- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Die
schiffen, welche die Bundesflagge führen, und von Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder-
Luftfahrzeugen, die in das Verzeichnis der deut- ausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist
schen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetra- nicht erforderlich" ersetzt durch die Worte
gen sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ver- ,,Eine Einfuhrgenehmigung und ein Ursprungs-
trag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen zeugnis, Wiederausfuhrzeugnis oder Ersatz-
11
wird, der in Südrhodesien ansässig ist. zeugnis sind nicht erforderlich •
(2) Die Beförderung von Waren durch See- d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Die
schiffe, welche die Bundesflagge führen, oder Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder-
durch Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der ausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses" er-
deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) ein- setzt durch die Worte „Eine Einfuhrgenehmi-
getragen sind, bedarf der Genehmigung, wenn die gung oder ein Ursprungszeugnis, Wiederaus-
Waren fuhrzeugnis oder Ersatzzeugnis 11
•
1. in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
sind und Käufer- oder Verbrauchsland Südrho- 7. Der § 64 erhält die folgende Fassung:
desien ist oder
2. in § 33 Abs. 4 genannt sind und Einkaufs- oder ,,§ 64
Ursprungsland Südrhodesien ist." Ausnahmen
Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne
5. Hinter § 45 wird der folgende § 45 a eingefügt: Meldepflichtige oder für Gruppen von Melde-
pflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abwei-
,,§ 45 a chungen von Meldefristen oder Vordrucken zu-
lassen oder einzelne Meldepflichtige oder Grup-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG pen von Meldepflichtigen befristet oder widerruf-
Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen lich von einer Meldepflicht freistellen, soweit da-
und Gebietsfremden, durch die sich ein Gebiets- für besondere Gründe vorliegen und der Zweck
ansässiger verpflichtet der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird."
1. zur B€- oder Verarbeitung von in § 33 Abs. 4
genannten Waren südrhodesischen Ursprungs 8. In § 65 Abs. 2 letzter Satz werden die -Worte
in fremden Wirtschaftsgebieten oder „fünftausend Deutsche Mark" durch die Worte
,,zehntausend Deutsche Mark ersetzt.
11
2. zur Herstellung oder Montage von Luft- oder
Kraftfahrzeugen, die für Südrhodesien als Ver-
brauchsland bestimmt sind, in fremden Wirt- 9. Der § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schaftsge bieten, a) In Nummer 3 werden die Worte „nach § 41
bedürfen der GPnehmigung. 11 erforderliche Genehmigung" durch die Worte
„nach §§ 41, 43 a oder 43 b Abs. 2 erforderliche
Genehmigung" ersetzt.
6. § 35 b wird wie folgt geändert:
b) Hinter der Nummer 4 wird folgende Nummer
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: 4 a angefügt:
„4 a. ohne die nach § 43 b Abs. l erforderliche
,,§ 35 b
Genehmigung ein Rechtsgeschäft mit
Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG zur einem Gebietsfremden über den Erwerb
Durchführung des Internationalen von Waren vornimmt,".
Kaffee-Ubereinkommens 1962".
c) Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,5. ohne die nach den §§ 44, 44 a Abs. 1,
,,(1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennum- §§ 45 a, 46 bis 49 erforderliche Genehmi-
mern 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von gung ein Rechtsgeschäft des Dienstlei-
Auszügen oder Essenzen aus Kaffee ohne Zu- stungsverkehrs vornimmt oder ohne die
satz von Kaffeemitteln sowie von Zubereitun- nach § 44 a Abs. 2 erforderliche Genehmi-
gen auf der Grundlage solcher Auszüge oder gung Waren befördert,".
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1967 195
§ 2 schäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Ge-
setz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht ver-
leilungsgesclzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- boten sind oder der Genehmigung bedürfen.
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die
Vorschriften des § 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Vor- § 3
schrift des§ 1 Nr. 1, soweit diese auf§ 10 des Außen-
wirtschaftsgesetzes beruht, finden im Land Berlin Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
k('ine Anwencllm9, soweit sie sich auf Rechtsge- in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung
der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 26. Januar 1967
In Artikel 1 Nr. 37 Ziff. 13. b) der Ersten Verord-
nung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom
4. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist das Wort
,,Luftfahrzeug" durch das Wort „Luftfahrzeugheck"
zu ersetzen.
Bonn, den 26. Januar 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Darsow
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH [
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Ahs. l des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 2. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Er-
stattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel 25 4.2.67 29 . l. 67
Bundcsqesctzbl. I!I 784:l-4-2
'.11. 1. 67 Achte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und Zu-
bereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes 25 4. 2.67 5. 2.67
25. 1. 67 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel zur Änderung der Lotsordnung Trave 28 9.2.67 1. 2. 67
2. 2. 67 Verordnung Nr. 5/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt. 29 10. 2. 67 10. 2.67
1. 2. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste -- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverord-
nung - 30 11. 2.67 11. 2. 67
Buntlc:srwsdzbl. II[ 7400-1-1
10. 2. 67 Verordnung über Notmaßnahmen uei der An-
erkennung und Zulassung von Saatgut 30 11. 2. 67 12. 2. 67
10. 2. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 31 14. 2.67 15. 2. 67
Bu11d1!sqesPlzbl. Jll 7400-1-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland haben
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Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bc~zeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscheI Sprache -
Nr. vom Seite
1. 2. 67 VerordnunrJ Nr. 20/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen für die Erstattun-
gen und Ahschöpfl.rngen bei der Ausfuhr von
OJi.vE!nöl 20 2. 2.67 321
2. 2. 67 Verordnung Nr. 21/67/EWG der Kommission über
die Festsetzung der Abschöpfungen für OlivenöI 21 2. 2.67 333
6. 2. 67 Verordnung Nr. 22/67/EWG der Kommission vom
6. Februar 1967 zur Bestimmung des jährlichen
Gesamtverbrauchs dc,r reisverarbeitenden Indu-
strie für den Inlanclslwclcirl 23 8. 2. 67 369
b. 2. 67 Verordnung Nr. 23/67/EWG der Kommission vom
6. Februar 1967 zur Anderung bestimmter in de1
Verordnung Nr. 202/6(-/EWG festgesetzter Ab-
schöpfungsbc1träge für geschlachtete Perlhühner 23 8. 2. 67 370
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wi rtl düs ,tls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsbedmgungen für Teil I und II: L ,1 u f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je illl\JClün9ene 16 Seilen DM 0,40 9egeri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.