189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Au s~q.~·e hen zn Bonn am 15. Februar 1967 Nr. 8
Inhalt Seite
5. 2.67 Vcrord11u11<J ,.ur i\ll(lcrnn~J d<!t Branntweinverwertungsordnung 189
ll1111cl1•s111•,,<'l1.i>I. III fi12-7-1
10. 2. 67 Ersle Vcrordm111q idwr steuerliche Konjunkturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßu11dcsq<~s<il.:;;blc1II. T{·il ll Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 5. Februar 1967
Auf Grund der §§ 92, 105 und 178 Satz 1 des Ge- 3. Hinter§ 149 wird folgender§ 150 eingefügt:
setzes über das Branntweinmonopol vom 8. April ,,§ 150
1922 (Reichsgeselzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert
(1) Bei der Abfertigung von Essenzen kann der
durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. De-
Weingeistgehalt nach Abgang der Sendung aus
zember 1965 (BundesrJesetzbl. I S. 2065), in Verbin-
zurückbehaltenen Proben ermittelt werden, wenn
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
verordnet: diese im übrigen abgefertigt ist. Der Abferti-
gungsbefund wird nachträglich vervollständigt.
(2) Ist die Gesamtmenge der Essenzen nicht
Artikel 1 größer als 100 Kilogramm, so kann die Weingeist-
Die Anlage 2 der Grundbestimmungen vom menge auf Antrag nach dem angemeldeten Wein-
12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche geistgehalt berechnet werden. Der Versender hat
Reich S. 707) --- die Branntweinverwertungsord- auf Verlangen unentgeltlich Proben zu stellen.
nung - , zuletzt geändmt durch die Verordnung zur (3) Ergibt die stichprobenweise Prüfung des
Änderung der Branntweinverwertungsordnung vom Weingeistgehaltes einer Essenz, die aus Brannt-
24. Mai 1965 (Bundesgeselzbl. I S. 442), wird wie wein zum Ausfuhrpreis hergestellt ist, daß der
folgt geändert: Weingeistgehalt um mehr als zwei Gewichts-
hundertteile oder zweieinhalb Raumhundertteile
1. § 85 wird wie folgl geünderl.: zu hoch angemeldet ist, und hat der Versender
die unzutreffenden Angaben zu vertreten, so ist
a) In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe b auf Verlangen des Bundesmonopolamts für dieses
eingefügt:
Erzeugnis der Unterschied an Kaufgeld nachzu-
,, b) die Verwendung zur Herstellung von Le- entrichten, der sich aus dem gezahlten Ausfuhr-
bensmitteln, die in fertigem Zustand preis und dem am Tage der Ausfuhr geltenden
11
Branntwein nicht mehr enthalten,". regelmäßigen Verkaufpreis errechnet.
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Artikel 2
b) In Absalz 2 Satz 3 wird das Wort „Reichs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
monopolamt" durch das Wort „Bundesmono- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
polamt" ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
2. § 86 BL1chstabe a erhi:ilt folgende Fassung: weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 224) auch im Land Berlin.
„a) weingeisthaltigen Lebensmitteln, solchen
weingeisthaltigen Erzeugnissen, die zum Artikel 3
menschlichen Genuß dienen können, und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Speiseessig, 11
•
kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
190 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Erste Verordnung
über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
Vom 10. Februar 1967
Auf Grund des § 51 Abs. l ZiJJ. 2 Buchstabe s des (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- auch für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes- vermögens in Anspruch genommen werden, die vom
gesetzbl. l S. 1901), zuletzt geändert durch das Steuerpflichtigen innerhalb des Begünstigungszeit-
Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 raums bestellt und angezahlt worden sind oder mit
(Bundesgesetzbl. I S. 702), verordnet die Bundes- deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb des
regierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Begünstigungszeitraums begonnen hat. Weitere
Bundestages: Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
ist in diesen Fällen, daß die Wirtschaftsgüter inner-
halb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier
§ 1
Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ge-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter liefert oder fertiggestellt werden.
des Anlagevermögens (3) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Liefe-
(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An- rung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertig-
lagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem stellung.
19. Januar 1967 und vor dem 1. November 1967 § 2
(Begünstigungszeitraum) angeschafft oder herge- Anwendung im Land Berlin
stellt worden sind, können im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung neben den nach § 7 des Ein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzun- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gen für Abnutzung A bschn~ibungen vorgenommen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des
werden, und zwar Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens bis zur Höhe von 10 vom Hundert, § 3
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- Inkrafttreten
lagevermögens bis zur Höhe von 5 vom Hundert Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Februar 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. B Bonn, den 15. Februar 1967 191
Bundesgesetzblatt
Teil II
Taq Inhalt Seite
Nr. 6, ausgegeben am 10. Februar 1967
l l. l. b7 Gesetz zu dem ZoHübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichternngen für die E:i.niuhr
von Waren, die ,nd Ausstellungen, Messen, Kongressen ode1· ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden soHen . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
2. :!. li7 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. September 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Schiffahrt-
und Luftfahrtunternehmen aui dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 762
30. l. li7 Bekc1nnt111c1drnng über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklunqsbc1nk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
Nr. 7, ausgegeben am 11. Februar 1967
2. 2. h7 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
de1· Schweizerischen Eidgenossenschaft übN die Erleichterung von Rettungseinsätzen und
Rücktransporten mit Luftfahneugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
7. 2. 67 ,\chlundsechzi~Jsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollsätze ge-
!Jen;iber Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
13. 2. 67 i\chf.l111d<1chlzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
1öll<: b. Neul('slse1zung} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
Nr. 8, ausgegeben am 14. Februar 1967
:B 2. 67 Zweiundsi(!bzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente
f 967 -· gewerbliche Waren - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
:8. 2. 67 Dreiundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Zeitungsdruckpapier -- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
:S. 2. 67 Vierundachlzigst.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung
für Luftfahrzeuge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
8. 2. Ci7 f7ünfundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Waren der EGKS
--~ 1. lfdlbjahr 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
IO. 1. 67 Bekdrmtmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
12. 1. 67 Bekanntmachun~J über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
16. L 67 Bekannlmachung über das Inkrafttreten und den Geltungsbereich des Abkommens über die
gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
rn. 1. 67 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-belgischen Abkommens vom 15. Mai 1956 über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
19. l. 67 Bekannlmachunq über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
kri<>qs (rortqeltnng für Zypern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
192 Bundesgt~setzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
l3undesA·esetzblatt 1949/50 bis 1966
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . .. . .. .. . .. . . . . 26,- DM
Teil I Teil II
1951 26,- DM 1951 . . ... . . 9,- DM
1952 26,- DM 1952 . . . . .. 26,- DM
1953 47,- DM 1953 ... .. . . . ... 21,- DM
1954 21,- DM 1954 . . . . ... 38,- DM
1955 29,- DM 1955 .. 31,- DM
1956 36,- DM 1956 . . . . ... . . . . 52,- DM
1957 52,- DM 1957 . . . . . . .. 55,- DM
1958 . . .. 31,- DM 1958 .. .. . .. ... 31,- DM
1959 .. 31,- DM 1959 .. ... ... 52,- DM
1960 . . . . 39,- DM 1960 .. . . .. 68,- DM
1961 .. 70,- DM 1961 . . . . . . . . .. 68,- DM
1962 3G,- DM 1962 . . . . . . . . . . . . .. 72,- DM
1963 .. . . 43,- DM 1963 . . .. . . . . . . .. 62,- DM
1964 . . 43,- DM 1964 . . . . . . . . ..... .. 75,- DM
1965 75,- DM 1965 . . . . . . . . ... 75,- DM
1966 45,- DM 1966 . . . . . . . . . . . ... . . 66,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 ...................... 3,- DM 1951 . . . . . .. . . . . . ... . . 3,- DM
1952 3,- DM 1952 ..... .. . . .. 3,- DM
1953 ...................... 6,- DM 1953 . . .. . . . . . . ..... 3,- DM
1954 ...................... 3,- DM 1954 .. . . . . . . . .. . .. 6,- DM
1955 3,- DM 1955 . . . . . . . . . . . . . . .. . . 3,- DM
1956 3,- DM 1956 . . . . . . . . . . . . ... . . . 6,- DM
1957 6,- DM 1957 .. . . . . . . . . ... 6,- DM
1958 3,- DM 1958 . . . . . . . . . . . . . . . .. 3,- DM
1959 3,- DM 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . .. 6,- DM
1960 ...................... 3,- DM 1960 . . . . . . . .. . . . . . . 9,- DM
1961 6,- DM 1961 . . . . . . . . . . . . . . .. 6,- DM
1962 3,- DM 1962 . . . . . . . . . . . . . . . ..... 6,- DM
1963 3,- DM 1963 . . . . . . . . . . . . . . .. 6,- DM
1964 3,- DM 1964 . . . . . ....... . . . 6,- DM
1965 6,- DM 1965 . . . . . . . . . . . . .. 6,- DM
1966 3,- DM 1966 . . . . . . . . . . . . . .. 6,- DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945
* 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünde!:. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S, 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50:
E: n z e Ist ü c k e je angefon9ene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'·
Köln 3 99 oder nc1ch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.