Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezei:nber 1967 1347
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Bergmannsprämien
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 7 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 7
Anwendungszeitraum
Artikel 1 Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine
nach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht
Das Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. De- gewährt wird. 11
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927} in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1963 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 984} wird wie folgt geändert Geltung im Land Berlin
und ergänzt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. § 2 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 2
Höhe der Bergmannsprämie Artikel 3
Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche Inkrafttreten
Mark und wird für jede unter Tage verfahrene Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
volle Schicht gewährt." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von
ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Artikel 1 (4) Der Bundesregierung sind von den Trägern
§ 25 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August erteilen.
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) wird gestrichen und (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
,, (2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und das Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab-
dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode, erstmals satz 4 zu regeln."
zum 1. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen
und Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte Artikel 2
Bericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju-
gendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1. Juli 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
auch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
serungsvorschläge enthalten. ,
(3) Die Bundesregierung beauftragt mit der Aus- Artikel 3
arbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Familie und Jugend
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Deze_mber 1967 1349
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit
schlossen: des Grundwehrdienstes nicht angerechnet.
Artikel 1 Während der Zeit, um die sich die Einstufung
in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer
Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt
bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatz- eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
schutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem
S. 293), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung
Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe
(Bundesgesetzbl. I S. 797), wird wie folgt geändert: zustehen würde."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen
6. § 9 erhält folgende Fassung:
Dienst hat der Arbeitgeber Arbeitsentgelt
wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen
.,§ 9
1. während des Grundwehrdienstes oder
Vorschriften für Beamte und Richter
einer Wehrübung, wenn der Arbeitnehmer
vor der Einberufung das fünfundzwanzig- (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst
ste Lebensjahr vollendet hat, oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist er
2. während einer Wehrübung vor Vollen- für die Dauer des Wehrdienstes ohne Dienst-
dung des fünfundzwanzigsten Lebensjah- bezüge oder unter den Voraussetzungen des
res, wenn der Arbeitnehmer vor der Absatzes 2 mit Dienstbezügen beurlaubt.
Einberufung insgesamt zwölf Monate (2) Dem Beamten hat der Dienstherr Bezüge
Wehrdienst oder auf den Wehrdienst an- wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen
gerechneten Dienst geleistet hat.
1. während des Grundwehrdienstes oder einer
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Wehrübung, wenn der Beamte vor der Ein-
Voraussetzungen der Nummer 1 oder Num-
berufung das fünfundzwanzigste Lebensjahr
mer 2 während des Wehrdienstes erfüllt,
vollendet hat,
von diesem Zeitpunkt ab. Zum Arbeitsent-
gelt gehören nicht besondere Zuwendungen, 2. während einer Wehrübung vor Vollendung
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn
gewährt werden." der Beamte vor der Einberufung insgesamt
zwölf Monate Wehrdienst oder auf den Wehr-
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
dienst angerechneten Dienst geleistet hat.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Voraus-
hinter dem Wort „Grundwehrdienstes" die setzungen der Nummer 1 oder Nummer 2 erst
Worte „von mehr als sechs Monaten" eingefügt. während des Wehrdienstes erfüllt, von diesem
Zeitpunkt ab. Zu den Bezügen gehören nicht
3. In § 3 wird folgender Absatz angefügt: besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf
,, (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwen- den Erholungsurlaub gewährt werden.
dung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz (3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid
das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes
unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzu-
weiterzuzahlen hat."
legen.
4. § 6 wird wie folgt geändert: (4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden· durch
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehrübung nicht verlängert.
„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer
Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäfti- (5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberu-
gungszeit im Sinne der Tarifordnungen und fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes." übung nicht entlassen werden.
b) Folgender Absatz wird angefügt: (6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesen-
,, (4) Auf Bewährungszeiten, die für die heit, die durch den Wehrdienst veranlaßt war,
Einstufung in eine höhere Lohn- oder Ver- keine dienstlichen Nachteile entstehen.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967,. Teil I
(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten wer- verhältnis anstelle des sonst vorgeschriebe-
den um die Zeit des Grundwehrdienstes verlän- nen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
gert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit wird."
der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen
im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerun- 9. In § 11 a wird folgender Absatz angefügt:
gen, die sich daraus für den Beginn des Besol- ,, (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer
dungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Wehrübung von nicht länger als drei Tagen
Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn einberufen, so ist er während des Wehrdienstes
darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß be-
hinaus geschoben werden, zu dem der Beamte urlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem
ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung Unterhaltszuschuß werden Zulagen weitergezahlt.
herangestanden hätte. Das Ableisten der· vor- Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-
geschriebenen Probezeit wird dadurch nicht übungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2
berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförde- und § 9 Abs. 1, 2 und 7 entsprechend."
rungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Lei-
stungen des Beamten eine Beförderung während 10. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:
der Probezeit rechtfertigen.
,,§ 11 b
(8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte
Anrechnung des Wehrdienstes
entsprechend.
im späteren Berufsleben
(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen (1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der
der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung
einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-
ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit
einer Wehrübung eingestellt, so sind die Ab- nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, so-
sätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden. weit eine Zeit von drei Jahren nicht unter-
(10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 schritten wird.
und die Absätze 8 und 9 gelten für Richter (2) Beginnt ein entlassener Soldat im An-
entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung schluß an den Grundwehrdienst oder eine Wehr-
für eine Beförderung sind, beginnen mit dem übung eine für den künftigen Beruf als Beamter
Zeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hoch-
des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit schul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung)
herangestanden hätte." oder wird diese durch den Grundwehrdienst
oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gel-
7. § 10 erhält folgende Fassung: ten für Beamte § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 und § 11
Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz 2 und § 11
,,§ 10 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum
Freiwillige Wehrübungen Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der
Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Ver- Ausbildung um Einstellung als Beamter oder
pflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewer-
die in einem Kalenderjahr zusammen nicht bung eingestellt wird.
länger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbil-
bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 entspre- dung für ein späteres Beamtenverhältnis durch
chend." eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im
Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorge-
8. § 11 wird wie folgt geändert: schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6 wird und des-sen Anstellung durch Heranziehung
Abs. 2 und 3" durch die Worte ,, § 6 Abs. 2 zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen
bis 4" ersetzt. verzögert wird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5
und § 11 Abs. 2 'entsprechend."
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten ,,§ 9
Abs. 6" die Worte „und Abs. 10" eingefügt. 11. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
c) Folgende Absätze werden angefügt: ,, (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der
,, (3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlas- Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder
sener Soldat bis zum Ablauf von sechs Mo- einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich
naten nach Beendigung des Grundwehrdien- persönlich ·zu melden oder vorzustellen, so hat
stes oder einer Wehrübung um Einstellung der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit
als Beamter und wird er in den Vorberei- das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen."
tungsdienst eingestellt, so .gelten Absatz 2
und § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 entsprechend. 12. § 15 wird wie folgt geändert:
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen a) In Absatz 2 werden die Worte „und der
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein verlängerte" gestrichen. Nach dem Wort
späteres Beamtenverhältnis durch eine fest- „verkürzte" wird das Komma gestrichen und
gesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeits- dafür das Wort „und" eingefügt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1351
b) Folgender Absatz wird angefügt: über die Dauer des' Grundwehrdienstes und die
,, (3) Offentlicher Dienst im Sinne· dieses Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezem-
Gesetzes ist die Tätigkeit im Dienste des ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1017) geleistet
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines wurden, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie
Gemeindeverbandes) oder anderer Körper- die §§ 5 bis 9 und § 11 b entsprechend."
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts oder der Verbände von solchen; Artikel 2
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent- Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
ihren Verbänden." Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Schutz
13. In§ 16 werden folgende Absätze angefügt: des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bun-
,, (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, desgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch das
der nach § 2 des inzwischen außer Kraft getrete- Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
nen Gesetzes über die Dauer des Grundwehr- vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797}, in der
dienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem
vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
S. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-
geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
gesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961
zu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte
(Bundesgesetzbl. I S. 29) geleistet wurde, gelten
Vorschriften zu streichen.
die Vorschriften dieses Gesetzes über den
Grundwehrdienst.
Artikel 3
(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die
freiwillig im Anschluß an den vollen oder Inkrafttreten
verkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- daß bei der Verwendung der Förderungshilfen die
schlossen: Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet
werden.
§ 1
§ 3
Filmförderungsanstalt
Organe der Anstalt
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen
Films wird eine bundesunmit:telbare rechtsfähige Organe der Anstalt sind
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen 1. der Vorstand,
,, Filmförderungsanstalt" (Anstalt) errichtet. 2. das Präsidium,
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. 3. der Verwaltungsrat.
§ 2
§ 4
Aufgaben der Anstalt
Vorstand
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwal-
Grundlage zu steigern; die dafür vom Deutschen tungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Be-
Bundestag jährlich zur Verfügung gestellten stellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann
Haushaltsmittel im Bereicl1 des Films sollen eine die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund
sinnvolle Ergänzung bilden; vorliegt.
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt
zu unterstützen; in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der schlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates.
Maßnahmen auf dem Ge biet des Filmwesens Er stellt den Haushaltsplan auf.
innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
schaft (EWG) im Sinne gleicher Wettbewerbs- und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-
voraussetzungen zu beraten; stalt verbindlich, wenn sie entweder von beiden
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange· der Filmwirt- Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mit-
schaft zu unterstützen; glied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem
bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fern-
sehen unter Berücksichtigung der besonderen (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-
Lage des deutschen Films zu pflegen; über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes.
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer-
tung des deutschen Films im In- und Ausland zu (5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht
wirken. in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben
oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung
(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handels-
1. an Produzenten zur Herstellung deutscher Filme, gesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf
2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Ver- dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
besserung der technischen Anlagen und der Aus- (6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine
stattung in Filmtheatern, sonstige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Miß-
3. an Einrichtungen zur Werbung für den deutschen trauen gegen ihre Unparteilichkeit bei der Ent-
Film im In- und Ausland. scheidung über die Gewährung von Förderungs-
hilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind in den
(3) Die Anstalt erwirbt die Fernsehnutzungsrechte Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland regeln.
einschließlich des Landes Berlin aller nach diesem § 5
Gesetz geförderten Spielfilme. Im Falle einer Uber-
tragung dieser Rechte an die deutschen Rundfunk- Präsidium
anstalten sind die Interessen der Filmwirtschaft mit (1) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern.
denen der Rundfunkanstalten zu koordinieren.
(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige
(4} Die Anstalt stellt i~ Rahmen von Richtlinien Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein vo_n der
über die Gewährung von Förderungshilfen sicher, Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwal-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1353
tungsrates gehört dem Präsidium an. Die weiteren nannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
Mitglieder des Präsidiums wählt der Verwaltungs- vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit
rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner ein Nachfolger gewählt oder benannt.
Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Ver- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die
waltungsrat. nach Absatz 1 gewählten oder benannten Mitglieder
(3} Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter.
Vorstandes. Es wirkt an Entscheidungen des Vor- (3) Die nach Absatz 2 Berufenen erklären dem
standes mit, soweit das Gesetz es vorsieht. Das Bundesminister für Wirtschaft binnen vierzehn
Präsidium kann die Einberufung des Verwaltungs- Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Be-
rates verlangen. Der Vorstand darf Bevollmächtigte rufung schriftlich, ob sie d'e Berufung annehmen.
nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(4) Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; wieder-
(4} Das Präsidium beschließt über die Dienst- holte Berufungen sind zulässig.
verträge mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vor-
sitzende des Präsidiums vertritt die Anstalt beim (5) Der Verwaltungsrat wählt c!-lle zwei Jahre aus
Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts- seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellver-
geschäften mit den Vorstandsmitgliedern und bei tretenden Vorsitzenden.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und den (6) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-
Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die Frist sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
für die Vorlage der Jahresrechnung. Anstalt gehören. Er stellt Richtlinien für die Durch-
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier führung dieses Gesetzes auf, die mit Zweidrittel-
Mitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit ein- mehrheit beschlossen werden roüssen.
fad1er Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet (7) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
die Stimme des Vorsitzenden. fünf Monaten jedes Haushaltsjahres über die Ent-
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. lastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die
Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung
§ 6
über die Entlastung des Präsidiums nicht stimm-
berechtigt.
Verwaltungsrat
(8) § 5 Abs. 5 ist, soweit in diesem Gesetz nichts
(1} Der Verwaltungsrat besteht aus neunund- anderes vorgesehen ist, entsprechend anzuwenden
zwanzig Mitgliedern: mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat bei An-
1. fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wesenheit von fünfzehn Mitgliedern ,beschlußfähig
2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, ist.
3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie- (9} Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des
rung, Präsidiums oder von zehn seiner Mitglieder unver-
4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptverband züglich einzuberufen. Im übrigen tagt er mindestens
Deutscher Filmtheater e. V., dreimal im Jahr.
5. drei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut- (10} Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
sdier Spielfilmproduzenten e. V., ordnung.
6. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-
gemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu- § 7
zenten e. V., Förderungshilfe für programmfüllende Filme
7. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher (1} Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines pro-
Dokumentar- und Kurzfilmproduzenten e. V., grammfüllenden deutschen Films (Referenzfilms) auf
8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Antrag Förderungshilfen für die Herstellung eines
Filmverleiher e. V., neuen programmfüllenden deutschen Films (zu för-
9. einem Mitglied, benannt von der Export-Union dernden Films).
der Deutschen Filmindustrie e. V., (2) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine
10. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech- Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat.
nischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
(3) Ein Film ist ein deutscher Film im Sinne dieses
11. einem Mitglied, benannt von der Deutschen Gesetzes, wenn
Union der Filmschaffenden,
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder ,Sitz in der
12. je einem Mitglied, benannt von der evange-
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
lischen und der katholischen Kirche, Landes Berlin hat, ausschließlich oder fast aus-
13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits- schließlich im eigenen Namen oder für eigene
gemeinschaft der öffe:::itlich-rechtlichen Rund- Rechnung Filme herstellt und die Verantwortung
funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des jeweiligen Film-
(ARD} und der Anstalt des öffentlichen Rechts vorhabens trägt,
,,Zweites Deutsches Fernsehen". 2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Auf- von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch
träge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes eine andere Sprache vorgeschrieben ist, in deut-
Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder be- scher Sprache hergestellt worden ist,
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sich nur mit weniger als 40 vom Hundert der Her-
sind, die in der Bundesrepublik Deutschland ein- stellungskosten beteiligt hatte, ohne inzwischen
schließlich des Landes Berlin liegen. Sind vom einen deutschen Film im Sinne des Absatzes 3 her-
Thema her Außenaufnahmen in einem anderen gestellt oder sich an einer Gemeinschaftsproduktion
Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom mit mehr als 40 vom Hundert beteiligt zu haben.
Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses (7) Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden,
Landes gedreht werden. Wird der größere Teil wenn die Kopien, die für die Auswertung im Gel-
eines Films an Originalschauplätzen in einem an- tungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer
deren Land gedreht, so können auch für mehr als Kopieranstalt in der Bundesrepublik Deutschland
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers einschließlich des Landes Berlin gezogen werden,
dieses Landes benutzt werden, sofern hierfür die technischen Voraussetzungen ge-
4. der Drehbuchautor, die Bearbeiter und Verfasser geben sind.
der Dialoge Deutsche im Sinne des Artikels 116 (8) Förderungshilfen werden nur gewährt, wenn
des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kul- der Referenzfilm nicht früher als ein Jahr vor
turbereich angehören, Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik
5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 Deutschland einschließlich des Landes Berlin erst-
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur- aufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß § 9
bereich angehört, erhalten Filnie nur für einen Zeitraum von zwei J ah-
6. die folgenden mitwirkenden Kräfte Deutsche im ren seit ihrer Erstaufführung; für Dokumentarfilme
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und für Kinder- und Jugendfilme gelten fünf Jahre.
oder dem deutschen Kulturbereich angehören: (9) Nicht zu fördern sind Filme-, die gegen die
Hauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramann, Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sitt-
Toningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur, liche oder religiöse Gefühl verletzen.
Kostümmeister.
(10) Ein Antrag auf Förderungshilfe kann nur
(4) Die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des gestellt ,:erden, wenn der Hersteller innerhalb
Absatzes 3 Nr. 4 und 6 durch Personen, die nicht eines Monats nach der Erstaufführung des Referenz-
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- films in einem Filmtheater in der Bundesrepublik
zes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehö- Deutschland einschließlich des Landes Berlin der
ren, steht der Anerkennung des Films als deutscher Anstalt mitgeteilt hat, daß er eine Förderungshilfe
Film nicht entgegen, wenn ihre Zahl 2 /5 der dort ge- in Anspruch zu nehmen beabsicht'igt. Der Antrag ist
nannten Mitwirkenden nicht übersteigt. Die unter spätestens drei Monate nach Ablauf der für den
Absatz 3 Nr. 5 genannte Tätigkeit kann von einer jeweiligen Referenzfilm in § 8 Abs. 2 bezeichneten
Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Höchstfrist zu stellen.
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-
bereich angehört, ausgeübt werden, wenn minde- (11) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die
stens 4/5 der in Absatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mit- Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 erfüllt sind.
wirkenden Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Der Nachweis, daß es sich um einen deutschen Film
Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kultur- im Sinne des Absatzes 3 oder um einen Film han-
bereich angehören. delt, der nach den Absätzen 4 und 5 als deutscher
Film gilt, und daß der Film programmfüllend im
(5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, den ein Sinne des Absatzes 2 ist, wird durch eine Bescheini-
Hersteller, der die Voraussetzungen des Absat- gung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft
zes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, gemeinsam mit minde- geführt.
stens einem Hersteller, der seinen Wohnsitz oder (12} Die Gewährung des Grundbetrages erfolgt
Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein- durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums.
schließlich des Landes Berlin hat, auf Grund eines Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Präsidiums
Vertrages hergestellt hat, der gemäß § 17 des oder des Herstellers entscheidet der Verwaltungsrat
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 48 über die Gewährung des Grundbetrages; die Ableh-
Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung genehmigt nung der Gewährung einer Förderungshilfe kann
worden ist (Gemeinschaftsproduktion). Deutsch- auf Absatz 9 nur gestützt werden, wenn die Mehr-
ausländische Gemeinschaftsproduktionen, an denen heit der Mitglieder des Verwaltungsrates dies be-
ein deutscher Hersteller aus~chließlich finanziell be- schließt. Uber die Gewährung der Zusatzbeträge
teiligt ist, werden nicht gefördert. wird nach Maßgabe von§ 9 Ab:;. 4 entschiedei:i,.
(6) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer (13) Die Gewährung der Förderungshilfen soll mit
Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
des Absatzes 3 Satz. 1 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, daß
wenn er innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten
des Gesetzes oder danach einen deutschen Film im 1. der Verwendungszweck erreicht wird,
Sinne des Absatzes 3 hergestellt hat. Die Gewäh- 2. der zu fördernde Film zu der bei Inkrafttreten
rung einer Förderungshilfe für eine Gemeinschafts- dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Film-
produktion, an welcher der Hersteller sich mit miete vermietet wird,
weniger als 40 vom Hundert der Herstellungskosten 3. die Vermietung des zu fördernden Films an ein
beteiligt hat, setzt außerdem voraus, daß der Her- Filmtheater nicht von der Miete eines oder
steller nicht bereits Förderungshilfen für zwei Ge- mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen ab-
meinschaftsproduktionen erhalten hat, an denen er hängig gemacht wird,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1355
4. bei der Aufbringung der Herstellungskosten eines worden ist, eine zusätzliche Förderungshilfe (Zusatz-
zu fördernden Films das Risiko des erheblich mit- betrag), sofern es sich um einen Prädikatsfilm oder
finanzierenden Verleihers angemessen vermindert um einen Film handelt, der unter Berücksichtigung
.wird. des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der
Gestaltung, der schauspiele!ischen Leistungen, der
§ 8
Kameraführung und des Bildschnitts einen guten
Grundbetrag Gesamteindruck hinterläßt (guter Unterhaltungsfilm).
(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines (2) Der Verwaltungsrat stellt spätestens drei
Referenzfilms als Förderungshilfe einen Grund- Monate nach dem Schluß des Kalenderjahres den für
betrag von 150 000 Deutsche Mark. Sollte in einem die Zahlung von Zusatzbeträgen zur Verfügung
Kalenderjahr für mehr als 50 Referenzfilme ein stehenden Gesamtbetrag fest. Für Zusatzbeträge ist
Grundbetrag zuerkannt werden, vermindert sich der insgesamt ein Betrag in Höhe des Doppelten der den
Grundbetrag entsprechend. Filmtheaterbesitzern für das abgelaufene Haushalts-
(2) Der Grundbetrag wird zuerkannt, wenn der jahr zu gewährenden Förderungshilfen (§ 14), ab-
Hersteller nachweist, daß der Referenzfilm innerhalb züglich der im abgelaufenen Haushaltsjahr gewähr-
von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung in ten Grundbeträge (§ 8) aufzuwenden; die von der
einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutsch- Anstalt bei der Verwertung der Fernsehnutzungs-
land einschließlich des Landes Berlin Bruttoverleih- rechte erzielten Mittel bleiben hierbei unberück-
einnahmen in Höhe von mindestens 500 000 Deutsche sichtigt (§ 12 Abs. 3). Der Betrag ist den Herstellern
Mark im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielt nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den der
hat. Bei einem Referenzfilm, dem die Filmbewer- einzelne Film an den Einspielergebnissen aller in
tungsstelle Wiesbaden ein Prädikat zuerkannt hat Absatz 1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen
(Prädikatsfilm), oder der auf einem A-Filmfestspiel Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Gewäh•
einen Hauptpreis erhalten hat, genügt es, daß die rung des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweiligen
Bruttoverleiheinnahmen im Geltungsbereich dieses Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Geltungs-
Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach der Erst- bereich dieses Gesetzes erzielt hat. Auf den Zusatz-
aufführung in einem Filmtheater in der Bundesrepu- betrag kann die Anstalt vor Ablauf des Erhebungs-
blik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zeitraums nach Maßgabe der Haushaltslage und
300 000 Deutsche Mark erreicht haben. Dem Her- der erzielten Einspielergebnisse Vorauszahlungen
steller eines mit dem Prädikat „besonders wertvoll" leisten.
oder eines mit einem Hauptpreis auf einem A-Film- (3) Der Zusatzbetrag darf höchstens 250 000 Deut-
festspiel ausgezeichneten Referenzfilms, der die in sche Mark je Referenzfilm betragen.
Satz 2 bezeichneten Mindestbruttoverleiheinnahmen
(4) Eine vom Verwaltungsrat auf jeweils ein Jahr
nicht erreicht hat, kann der Verwaltungsrat einen
aus seiner Mitte zu wählende Kleine Kommission,
entsprechend den tatsächlich erzielten Bruttoverleih-
bestehend aus
einnahmen geminderten Grundbetrag zuerkennen,
wenn die Versagung einer Förderungshilfe eine 1. drei Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
unbillige Härte wäre. Derartige Ausnahmeregelun- 2. einem Vertreter der Bundesregierung,
gen müssen auf drei Referenzfilme im Kalenderjahr 3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,
beschränkt bleiben und dürfen von einem Hersteller 4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deutscher
nur einmal im Kalenderjahr und nicht mehr als ins- Filmtheater e. V.,
gesamt zweimal in Anspruch genommen werden.
5. einem Vertreter der Spielfilmproduzenten,
Bei Dokumentarfilmen und bei Kinder- und Jugend-
filmen (Filme, die nicht in Abendveranstaltungen 6. einem Vertreter des Verbandes der Filmverleiher
gezeigt werden) genügt es, daß die inländischen e. V.,
Bruttoverleiheinnahmen innerhalb von fünf Jahren entscheidet über die Gewährung der Zusatzbeträge
nach ihrer Erstaufführung in einem Filmtheater · mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Kleine Kom-
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein- mission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
schließlich des Landes Berlin 300 000 Deutsche Mark Sie ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern be-
betragen; die Anstalt kann von diesem Erfordernis schlußfähig. Gegen die Entscheidung der Kleinen
absehen, wenn einem Kinder- oder Jugendfilm das Kommission können die Minderheit und der be-
Prädikat "besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. troffene Filmhersteller innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung den Verwaltungsrat
(3) Der Grundbetrag wird in den ersten drei Mo-
anrufen.
naten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den
Herstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im ab- § 10
gelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für Auszahlung und Verwendung
die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde
(1) Der Hersteller hat den Grund- und Zusatz-
nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
betrag spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung in vollem
§ 9 Umfang für die Finanzierung neuer programm-
füllender deutscher Filme zu verwenden. Förderungs-
Zusatzbetrag
hilfen für programmfüllende deutsche Kinder- oder
(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Re- Jugendfilme sind für die Herstellung eines neuen
ferenzfilms, dem ein Grundbetrag nach § 8 zuerkannt programmfüllenden deutschen Kinder- und Jugend-
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
films zu verwenden. Die Anstalt kann auf Antrag § 12
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Erwerb der Fernsehnutzungsrechte
Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die
Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des (1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages ver-
Referenzfilms verwendet werden, soweit die Ein- pflichtet den Hersteller, der Anstalt unverzüglich
spielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungs-
nicht decken. recht an dem Referenzfilm für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
(2) Die Anstult zahlt. Förderungshilfen an den auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem
Hersteller des Referenzlilms, sobald dieser nach- Ablauf des Erstmonopols von fünf Jahren bei der
weist, ,dc1ß die ihm zuerkc1nnten Förderungshilfen Filmtheaterauswertung, zu übertragen. Der Hersteller
eine den Bestimmungen dieses Gesetzes ent- hat sich gegenüber der Anstalt zu verpflichten,
sprechende Verwendung finden. während dieses Zeitraumes die ihm zustehenden
(3) Die Anstalt kann die Auszahlung bereits zu- ausschließlichen Fernsehnutzungsrechte für andere
erkannter Förderungshilfen versagen, Gebiete nicht an Rundfunkanstalten des deutschen
Sprachraums außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her-
land einschließlich des Landes Berlin zu übertragen,
stellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,
soweit eine technische Ausstrahlungsmöglichkeit in
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei. den Geltungsbereich dieses Gesetzes besteht. Die
dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach Anstalt ist verpflichtet, das Angebot unverzüglich
§ 8 geförderten Referenzfilms des Antragstellers anzunehmen und hat dem Hersteller als weitere
die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung Förderungshilfe einen Betrag von 100 000 Deutsche
verletzt worden sind, Mark zu zahlen, unabhängig davon, ob sie bei der
3. wenn es sich im Falle der Spielfilmförderung bei Verwertung der Fernsehnutzungsrechte einen ent-
dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesell- sprechenden Betrag erlöst. § 10 Abs. 1 findet ent-
schaft mit beschränkter Haftung oder Personen- sprechende Anwendung.
handelsgesellschaft, deren einziger persönlich haf- (2) Uber die Veräußerung der Fernsehnutzungs-
tender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder rechte eines Referenzfilms an die deutschen Rund-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt funkanstalten entscheidet das Präsidium nach Maß-
und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm- gabe der nach § 6 Abs. 6 erlassenen Richtlinien.
kapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark
beträgt, (3) Die von den Rundfunkanstalten für die Uber-
tragung der Fernsehnutzungsrechte gezahlten Betrage
4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 und 9 sind. im jeweiligen Kalenderjahr dem Fonds für die
40 vom Hundert der Herstellungskosten des zu Zuerkennung des Grundbetrages und Zusatzbetrages
fördernden Films übersteigen. zuzuteilen. Erzielt die Anstalt für den jeweiligen
Film mehr als 100 000 Deutsche Mark, so hat sie den
Mehrbetrag dem Hersteller auszuzahlen.
§ 11
Rückzahlung § 13
(1) Der Hersteller ist zur Erstattung der ihm nach Kurzfilme
den §§ 8 und 9 ausgezahlten Förderungshilfen ver-
(1) Die Anstalt gewährt dem Herstelle.r eines
pflichtet,
deutschen Kurzfilms sowie eines nicht programm-
1. soweit sie zur Finanzierung eines Films verwen- füllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms eine
det worden sind, der den Grundsätzen des § 7 Förderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier
Abs. 9 nicht entspricht, Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger An- Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wies-
gaben über wesentliche Auszahlungsvorausset- baden das Prädikat „ besonders wertvoll" zuerkannt
zungen erfolgt ist, worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll"
3. wenn die nach§ 7 Abs. 13 erteilten Auflagen nicht zuerkannt worden, so wird dem Hersteller eine
eingehalten werden oder Auszahlungsvorausset- . Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film
zungen nach § 10 Abs. 3 nachträglich entfallen außerdem auf einem Filmfestspiel oder aus anderem
sind, Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen wor-
den ist, die eine dem Prädikat „besonders wertvoll"
4. wenn der HersteJler seiner Verpflichtung gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht nachgekommen ist,
vergleichbare Bedeutung hat. § 7 Abs. 3 und 9 gilt
entsprechend. Die Förderungshilfe wird nur auf An-
5. soweit sie 40 vom Hundert der Herstellungskosten trag und nur auf Grund solcher Filme gewährt, die
des zu fördernden Films übersteigen. nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-
(2) Uber den Widerruf und die Rücknahme der
gegeben worden sind. Der Antrag ist spätestens
Gewährung entscheidet der Verwaltungsrat.
einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten
(3) Der Verwaltungsrat kann einem Hersteller auf Höchstfrist zu stellen. Die Anstalt verteilt den für
Antrag gestatten, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 diese Förderungshilfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zur
und 5 die ihm ausgezahlten Förderungshilfen für die Verfügung stehenden Betrag spätestens drei Monate
Herstellung eines anderen Films zu verwenden. nach dem Schluß eines Haushaltsjahres an die Her-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1357
steller der in Satz 1 und 2 bezeichneten Filme zu so wird die sich aus Satz 2 ergebende Summe der
gleichen Teilen. § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Förderungshilfen für Filmtheaterbesitzer mit einem
Nr. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Umsatz von mehr als 150 000 Deutsche Mark an-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- teilig gekürzt.
mächtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates in (4) Der Abruf der Mittel durch die Filmtheater-
einer Rechtsverordnung die dem Prädikat „besonders besitzer ist nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt.
wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Für Filmtheaterbesitzer mit einem Jahresumsatz aus
Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß im Sinne des dem Verkauf von Eintrittskarten bis zu 75 000 Deut-
Absatzes 1 im einzelnen zu bestimmen. sche Mark gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Jeder mit Förderungshilfen hergestellte pro- (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis voraus,
grammfüllende Film mit einer Vorführdauer von daß in dem betreffenden Filmtheater während des
höchstens 110 Minuten ist für die Dauer seiner Aus- Erhebungszeitraums zu allen Filmprogrammen mit
wertung im Erstmonopol entweder mit einem noch Spielfilmen von einer Vorführdauer bis zu 110
auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein Minuten ein Kurzfilm vorgeführt worden ist.
Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder
eine in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bezeich- § 15
nete Auszeichnung trägt, oder mit einem noch aus- Filmabgabe
zuwertenden Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der
EWG, der eine Kulturfilmprämie gemäß dem Erlaß (1) Jeder gewerbliche Veranstalter einer entgelt-
des Bundesministers des Innern über die Förderung lichen Vorführung programmfüllender Filme in der
des deutschen Films in seiner jeweils geltenden Fas- Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Lan-
sung erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu des Berlin hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine
verbinden. Filmabgabe in Höhe von 0, 10 Deutsche Mark an die
Anstalt zu entrichten. Für Filmtheaterbesitzer, die
§ 14 nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt
Förderungshilfen für Filmtheater sich die Abgabe auf 0,05 Deutsche Mark; dies gilt
auch für Jugendvorstellungen. Die Abgabe ist jeweils
(1) Wer ein Filmtheater betreibt (Filmtheater- bis zum 10. des folgenden Monats an die Anstalt zu
besitzer), erhält auf Antrag von der Anstalt Förde- zahlen. Für die Berechnung der Filmmieten und des
rungshilfen, die zur Erneuerung und Verbesserung Miet- und Pachtzinses, falls der gewerbliche Ver-
der technischen Anlagen und der Ausstattung von anstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und
Filmtheatern, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berech-
liegen, zu verwenden sind. Die Anstalt zahlt die nung des Miet- oder Pachtzinses ist, bleibt die Film-
Förderungshilfen aus, sobald der Filmtheaterbesitzer abgabe außer Betracht.
nachweist, daß sie zweckentsprechend verwendet
werden. § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende An- (2) Die Filmabgabe wird bis zum 31. Dezember
wendung. 1972 erhoben.
§ 16
(2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate nach
dem Schluß eines Haushaltsjahres für das abge- Auskunftspflicht
laufene Haushaltsjahr Förderungshilfen nach Ab- (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
satz 1 in Höhe von insgesamt der Hälfte des Betrages, werbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein Ver-
den die Hersteller programmfüllender Filme als leihunternehmen betreibt oder Förderungshilfen
Förderungshilfen für das abgelaufene Haushaltsjahr nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der Anstalt
erhalten (§§ 8 und 9), zur Verfügung zu stellen; die die für die Durchführung dieses Gesetzes erforder-
von der Anstalt bei der Verwertung der Fernseh- lichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
nutzungsrechte erlösten Mittel bleiben hierbei un-
berücksichtigt (§ 12 Abs. 3). (2) Die von der Anstalt mit der Uberwachung des
Betriebs beauftragten Personen sind befugt, Grund-
(3) Aus dem Betrag, der als Förderungshilfe nach stücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des
Absatz 2 zur Verfügung steht, ist Filmtheater- Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen
besitzern, die im abgelaufenen Haushaltsjahr aus und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen
dem Verkauf von Eintrittskarten nach Abzug der Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
Vergnügungssteuer einen Umsatz bis zu 150 000
Deutsche Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut- (3) Bei juristischen Personen und Personenhandels-
sche Mark Filmabgabe (§ 15) eine Förderungshilfe gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-
von Q,04 Deutsche Mark zu gewähren. Die Förde- vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
rungshilfe ermäßigt sich bei Filmtheaterbesitzern mit Personen oder deren Beauftragte die Pflichten gemäß
einem Umsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark auf Absatz 1 zu erfüllen und Maßnahmen gemäß Ab-
0,03 Deutsche Mark für jeweils 0,10 Deutsche Mark satz 2 zu dulden.
Filmabgabe und bei Filmtheaterbesitzern mit einem {4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark für jeweils kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
0,10 Deutsche Mark Filmabgabe. Reicht der Betrag, wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
der nach Absatz 2 für Förderungshilfen zur Ver- Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
fügung steht, nicht aus, um allen Filmtheaterbesit- gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zern Förderungshilfen in Höhe der sich aus den oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge zu gewähren, nungswidrigkeiten aussetzen würde.
1358 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1967, Teil I
(5} Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter 3. der Mittel für den Erwerb der Fernsehnutzungs-
Filmtheaterbesitzer, eine Auskunft nach Absatz 1 zu rechte,
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, 4. der Förderungsmittel für den nicht programm-
so kann die Anstalt die für die Festsetzung der Film- füllenden Kinder- und Jugendfilm und den Kurz-
abgaben erforderlichen Feststellungen im Wege der film in Höhe von 1,5 Millionen Deutsche Mark,
Schätzung treffen. Weigert sich ein zur Auskunft die Mittel zur Förderung der programmfüllenden
verpflichteter Filmhersteller, eine Auskunft nach Ab- Filme zu den Mitteln für die Erneuerung und Ver-
satz 1 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen besserung der Filmtheater im Verhältnis von zwei
vorzulegen, so kann die Anstalt gewährte Leistungen zu eins stehen sollen.
zurückverlangen.
(3) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft-
§ 17
lich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veran-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht schlagte Ausgaben bedürfen der' Zustimmung des
(l} Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner erteilt werden, wenn die Anstalt zu den Ausgaben
Eigenschaft als Mitglied eines Organs, Angehöriger unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die
oder Beauftragter der Anstalt bekanntgeworden ist, Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem gaben der Anstalt begründet worden ist und für die
Jahr und mit GE::~ldstrafe oder mit einer dieser Strafen Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares
bestraft. Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtrags-
haushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet ent-
(2} Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der sprechende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng- Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe der Zustimmung des Verwaltungsrates.
erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein
fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder (4} Der Vorstand hat über alle Einnahmen und
Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset- Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schul-
zungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbe- den der Anstalt und deren Veränderungen im ab-
fugt verwertet. gelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die
Rechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft
(3) Die· Tat wird nur auf Antrag des Verletzten vorzulegen.
verfolgt.
(5) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer
(4) Die Bediensteten der Anstalt und die Mit- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die
glieder ihrer Organe sind, soweit sie nicht Beamte Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft
sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten auf Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach
nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen Beste,chung Richtlinien auszuführen, die der Bundesminister für
und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Ver-
Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351} waltungsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft
zu verpflichten. vorzulegen.
§ 18
(6} Das Nähere über die Aufstellung und Aus-
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt führung des Haushaltsplans, das Kassen- und Rech-
(1} Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn nungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung
des Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den der Rechnung der Anstalt wird in der Satzung der
Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Anstalt bestimmt. Bis zum Inkrafttreten der Satzung
Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestim- finden die Vorschriften der Abschnitte II und III der
mung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Reichshaushaltsordnung entsprechende Anwendung.
Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im kommenden (7) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und
Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs-
muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. gesetzbl. I S. 235} und die Verordnung über die
Das Vermögen und die Schulden sind in .einer Anlage Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während
des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haushaltsplan des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für S. 139) finden auf die Anstalt keine Anwendung.
Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Hausha1tsplans rechtzeitig vor- (8) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
zulegen.
(2} In dem Haushaltsplan sind jährlich die Beträge
§ 19
festzulegen, die für die einzelnen in diesem Gesetz
vorgesehenen Förderungsmaßnahmen Verwendung Satzung, Geschäftsordnungen
finden sollen. Dabei ist davon auszugehen, daß nach (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwal-
Abzug tungsrat beschlossen. Der Beschluß bedarf der Zu-
1. der Verwaltungskosten der Anstalt sowie erfor- stimmung von zwei Dritteln, mindestens aber der
derlich werdender Rückstellungen, Mehrheit der Mitglieder. Die Satzung der Anstalt
2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Film und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen
im In- und Ausland, der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1359
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mit- (2) Anträge auf die Gewährung von Förderungs-
gliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer hilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur bis zum
Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Uber- 31. März 1974 gestellt werden. Für programmfüllende
nachtungsgelder und Fahrkostenerstattung sowie Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme verlängert
eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt sich diese Frist bis zum 31. März 1977. Anträge auf
werden. die Gewährung von Förderungshilfen nach § 14
können nur bis zum 31. März 1973 gestellt werden.
§ 20 (3) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung
Rechtsaufsicht von Förderungshilfen für Spielfilme entschieden
worden, so gehen das Vermögen und die Verbind-
(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des
lichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik
Bundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde
Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundes-
ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäfts-
minister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt-
betrieb der Anstalt mit dem geltenden Recht in Ein-
klang zu halten. gemacht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
nimmt die verbleibenden Aulgaben der Anstalt wahr.
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbe-
hörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu § 22
erteilen. Berlin-Klausel
(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
pflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durch- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
zuführen. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 21
§ 23
Einstellung der Förderungshilfen
Inkrafttreten
(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 wer-
den nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
31."Dezember 1971 im Geltungsbereich dieses Ge- (2) § 10 Abs. 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1970 in
setzes erstaufgeführt oder im Fall des § 13 von der Kraft; vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1969
Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß das
Förderungshilfen nach § 14 werden letztmalig für eingezahlte Grund- oder Stammkapital mindestens
das Haushaltsjahr 1972 gewährt. 100 000 Deutsche Mark betragen muß.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz· wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zum strafrechtlichen Schutz
gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die
schlossen: Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
Artikel 1
2. Als § 353 d wird folgende Vorschrift eingefügt:
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
,,§ 353d
1. Als § 298 wird folgende Vorschrift eingefügt: (1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Ver-
,,§ 298 anlassung der Ausübung seines Amtes die Ver-
(1) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und traulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird und 2), wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch
bestraft, wer unbefugt ist strafbar.
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines (2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen offenbart, das
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf
einem Dritten zugänglich macht.
einen Tonträger aufgenommen oder mit einem
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu sei- Abhörgerät abgehört worden ist."
ner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gespro-
chene Wort eines anderen unbefugt mit einem
Abhörgerät abhört. Artikel 2
(3) Der Versuch ist strafbar. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen Artikel 3
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1361
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte
in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Vom 22. Dezember 1967
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-
rung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom
26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der
Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 2104) werden der Punkt nach
Satz 2 gestrichen und folgende Worte angefügt:
,,und für die Zeit vom 1. Januar 1968 an neunund-
dreißig Deutsche Mark monatlich."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1362 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1967,. Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. November 1967 - 2 BvL 14/67 -, ergangen
auf Vorlage eines Truppendienstgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Nummer 6 und § 28 Absatz 1 der
Wehrdisziplinarordnung v0m 15. März 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 189) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Dezember 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
·1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über die ertragsteuerlichen und vermögensteuerlichen Auswirkungen
des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967
und zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Drittes Steueränderungsgesetz 1967)
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: Grund ordnungsmäßiger Buchführung" die
Worte „nach§ 4 Abs. 1" eingefügt.
Artikel 1 c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
Änderung des Einkommenst,euergesetzes ,, (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 her-
gestellten Gebäuden können die Abschreibun-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom gen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur in
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zu- Anspruch genommen werden, wenn die Ge-
letzt geändert durch das Zweite Steueränderungs- bäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des
gesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz- zehnten Kalenderjahres seit der erstmaligen
blatt I S. 1254), wird wie folgt geändert: Aufnahme einer gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungs-
1. In § 6 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz ~lie fol- bereich dieses Gesetzes hergestellt worden
gende Fassung: sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen
,, wenn die An~chaffungs- oder Herstellungskosten, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres seit der
vermindert um einen darin enthaltenen Vor- . erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes
steuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das einzelne Wirt- oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-
schaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen." bereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch
seit dem 1. Januar 1950, hergestellt werden,
2. In § 7 b Abs. 7 Satz 1 werden hinter den Worten sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder Ab-
„die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2" die Worte satz 2 nicht zulässig."
,,und des Absatzes 2 Satz 3" eingefügt.
4. Hinter § 9 a wird der folgende Unterabschnitt 4 a
3. § 7 e wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 4 § 9b
Abs. 1 oder" gestrichen; der Wortlaut (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Um-
hinter dem Buchstaben d erhält die fol- satzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundes-
gende Fassung: gesetzbl. I S. 545) gehört, soweit er bei der Um-
„dienen und nach dem 31. Dezember 1951 satzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den
hergestellt worden sind, neben den nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-
§ 7 Abs. 4 von den Herstellungskosten zu schaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Her-
bemessenden Absetzungen für Abnutzung stellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuer-
im Wirtschaftsjahr der Herstellung und betrags, der nicht abgezogen werden kann, braucht
in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
bis zu je 10 vom Hundert der Herstel- Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder
lungskosten abschreiben." Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht
zugerechnet zu werden,
bb) Satz 2 erhält die folgende Fassung: 1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags
,,In den folgenden Wirtschaftsjahren be- und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
messen sich die Absetzungen für Abnut- 2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
zung nach dem Restwert und dem nach · führenden Umsätze nicht mehr als drei vom
§ 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Hundert des Gesamtumsatzes betragen.
Restnutzungsdauer des Gebäudes maß-
gebenden Hundertsatz." (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7
und Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes be-
cc) In Satz 3 werden die Worte ,, , aber vor richtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebs-
dem 1. Januar 1967" gestrichen. einnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1335
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu 1. § 12 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungs- ,,2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-
kosten bleiben unberührt. mögensteuer sowie die Umsatzsteuer für den
(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch Eigenverbrauch;".
nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu
den Anschaffungs- oder Herstellungkosten des 2. § 24 erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie
,,§ 24
entfällt."
Schlußvorschriften
5. § 10 a wird wie folgt geändert: (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt
Veranlagungszeiträume 1952 bis 1966" ge- ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968
strichen. anzuwenden.
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: (2) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 2 ist hinsicht-
,, (4) Die Steuerbegünstigung nach den Ab- lich der Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch
sätzen 1 bis 3 kann nur für den Veranlagungs- erstmals auf einen Eigenverbrauch anzuwenden,
zeitraum, in dem der Steuerpflichtige im der nach dem 31. Dezember 1967 getätigt wird."
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals Ein-
künfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt
hat, und für die folgenden sieben Veranla- Artikel 3
gungszeiträume in Anspruch genommen wer- Bemessung des Teilwerts für das Vorratsvermögen
den. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeit- beim Ubergang zur Mehrwertsteuer
räumen seit der erstmaligen Begründung
Bei der Bemessung des Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § 10 des Be-
halts im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
wertungsgesetzes) für Wirtschaftsgüter des Vorrats-
frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950,
ist die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti- vermögens auf einen Stichtag nach dem 15. Novem-
gung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu- ber 1967 und vor dem 1. Januar 1968 ist der für
diese Wirtschaftsgüter nach § 28 des Umsatzsteuer-
lässig."
gesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545)
6. § 12 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: entstehende abziehbare Vorsteuerbetrag wert-
erhöhend zu berücksichtigen.
„3. die Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für
den Eigenverbrauch."
7. In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe m wird im ersten Artikel 4
Satz nach Doppelbuchstabe bb die Jahreszahl Änderung des Berlinhilfegesetzes
,, 1968" durch die Jahreszahl „1969" ersetzt.
Das Berlinhilfegesetz in der Fassung vom 19. August
8. § 52 wird wie folgt geändert: 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Berlinhilfe-
a) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 5 a
gesetzes vom 14. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
eingefügt:
S. 1221), wird wie folgt geändert:
,, (5 a) Die Vorschrift des § 7 b Abs. 7 Satz 1
letzter Halbsatz ist erstmals für Wirtschafts- 1. In § 18 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 5
jahre und Kalenderjahre anzuwenden, die Buchstabe a" durch die Worte ,,§ 46 Abs. 2 Ziff. 6
nach dem 31. Dezember 1967 enden." Buchstabe a" ersetzt.
b) Hinter Absatz 11 wird der folgende Absatz 11 a 2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „deren An-
eingefügt: schaffungs- oder Herstellungskosten 600 Deutsche
,, (11 a) Die Vorschrift des § 12 Ziff. 3 ist Mark nicht übersteigen" durch die Worte „deren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Eigen- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin-
verbrauch erstmals auf einen Eigenverbrauch dert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag
anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1967 (§ 9b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 800
getätigt wird." Deutsche Mark nicht übersteigen" ersetzt.
Artikel 2 3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird die fol-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom gende Nummer 1 eingefügt:
24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt ge- „1. hinsichtlich der Worte in Absatz 2 Satz 3
ändert durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1967 ,vermindert um einen darin enthaltenen
vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 des Einkom-
wird wie folgt geändert: mensteuergesetzes), 800 Deutsche Mark'
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach 5. In § 31 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
dem 31. Dezember 1967 angeschafft oder
„Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 letzter Satz ist
hergestellt werden,".
erstmals für Lohnabrechnungszeiträume anzu-
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num- wenden, die nach dem 31. März 1967 beginnen.'"
mern 2 bis 4.
Artikel 5
4. § 28 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Geltung im Land Berlin
,,Steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme des Weih-
nachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
steuergesetzes), des Arbeitnehmer-Freibetrags des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Jariuar 1952
(§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes), der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit (§ 34 a des Einkommensteuer- Artikel 6
gesetzes) und der steuerfreien vermögens-
wirksamen Leistungen (§ 12 Abs. 1 des Zweiten Inkrafttreten
Vermögensbildungsgesetzes) bleiben außer Be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
tracht." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1337
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
(Weinwirtschaftsgesetz)
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. in Meldungen, die nach § 4 zu erstatten sind,
schlossen: für die dort genannten Zwecke an die zu-
ständigen Bundes- und Landesbehörden und
Artikel 1
den Stabilisierungsfonds für Wein
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet
weiterzuleiten."
der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) vom
29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622), geändert
4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei" durch
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
das Wort „fünf" ersetzt.
Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
vom 30. Juli 1965 :Bundesgcsetzbl. I S. 655), wird wie
5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
'a) Die Zahl „43" wird durch die Zahl 1144" ersetzt.
1. Folgender § 4 wird eingefügt: b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 11 2. 6 Vertreter des Weinhandels einschließ-
Meldungen von Faß- und Tankraum lich des Ein- und Ausfuhrhandels,".
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- c) Folgende neue Nummer 11 wird eingefügt:
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen 11 11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,".
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des d) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
Bundesrates zur Vorbereitung von Maßnahmen Nummern 12 und 13.
zur Förderung der Kellerwirtschaft und von
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorzu- 6. § 16 erhält folgende Fassung:
schreiben, daß Weinbaubetriebe und Betriebe,
die gewerbsmäßig Wein be- oder verarbeiten, 11§ 16
lagern oder handeln, einschließlich der Betriebe Abgabe für den Stabilisierungsfonds
von Winzergenossenschaften, ihren Faß- und (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung
Tankraum für Traubenmost und Wein zu melden der Aufgaben des Stabilisierungsfonds erforder-
haben, sowie die näheren Vorschriften über das lichen Mittel sind zu entrichten
Meldeverfahren zu erlassen."
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtig-
ten eine jährliche Abgabe von 0,50 Deutsche
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Mark je Ar der Weinbergsfläche! sofern diese
,,Die von den zuständigen Behörden mit der Ein- mehr als 5 Ar umfaßt, und
holung von Auskünften beauftragten Personen 2. von Personen und nicht rechtsfähigen Per-
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sonenverem1gungen, die zu gewerblichen
und zur Verhütung dringender Gefahren für die Zwecken Trauben (mit Ausnahme von Tafel-
öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohn- trauben), Traubenmaische, Traubenmost oder
räume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Pro~ zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe
ben zu entnehmen und in die geschäftlichen von 0,50 Deutsche Mark je angefangene
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu 100 Liter erstmals in den Handel gebrachten
nehmen." Mostes oder Weines inländischen Ursprungs,
je angefangene 133 Kilogramm erstmals in den
3. § 7 erhält folgende Fassung: Handel gebrachter Trauben oder Trauben-
,,§ 7 maische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht
für Vereinigungen der Winzer und deren Zu-
Verwendung von Einzelangaben sammenschlüsse, sofern sie die genannten Er-
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, zeugnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern
Einzelangaben kaufen oder sonst zur Verwertung überneh•
1. in Erklärungen, die nach den Durchführungs- men. Kommissionäre haften für die Abgabe,
vorschriften zu Artikel 1 der Verordnung falls sie dem Stabilisierungsfonds auf Ver-
Nr. 24 des Rates der Europäischen Wirtschafts- langen den Kommittenten nicht benennen.
gemeinschaft abzugeben sind, an die zuständi- (2) Die Landesregierungen erlassen durch
gen Bundes- und Landesbehörden für behörd- Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften
liche Maßnahmen zur Durchführung der ge- für die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung
meinsamen Marktorganisation für Wein der der Abgabe nach Absatz 1 Nr. 1. Sie können be-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der stimmen, falls die Gemeinden beauftragt werden,
Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 und daß für die Erhebung, Festsetzung und Bei-
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
treibung der Abgabe bis zu zwei vom Hundert ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
des Aufkommens von den Gemeinden einbehalten verweist, eine Meldung nicht, nicht recht-
werden dürfen. zeitig, nicht richtig oder nicht vollständig
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung · erstattet,".
der Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
Stabilisierungsfonds. Der Bundesminister wird er- Nummern 4 und 5.
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erfor- c) Folgende neue Nummer 6 wird angef~gt:
derlichen Vorschriften über die Entstehung und „6. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht
die Fälligkeit dieser Abgabe sowie die Art und oder nicht richt,ig macht oder Bücher und
die Uberwachung ihrer Entrichtung zu erlassen. Geschäftspapi~re nicht zur Einsicht vor-
(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies legt."
zur Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der 8. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von
den Abgabepflichtigen Auskünfte verlangen. § 6 Hinter dem Wort „Verwaltungsbehörde" werden
Abs. 2 Satz 1 und 2 , Abs. 3 und 4 findet ent- die Worte „oder des Stabilisierungsfonds" ein-
sprechende Anwendung; das Grundrecht der gefügt.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird auch insoweit eingeschränkt. Artikel 2
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vereinigungen, die gewerbsmäßig Trauben, Trau- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
benmaische, Traubenmost oder Wein verkaufen, (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts-
sind verpflichtet, dem Stabilisierungsfonds auf verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Verlangen mitzuteilen, an wen und in welcher lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, Dritten Uberleitungsgesetzes.
und insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere
zur Einsicht vorzulegen.
Artikel 3
(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirt-
Der Bundesminister wird ,ermächtigt, das Wein-
schaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des wirtschaftsgesetz in der sich aus diesem Gesetz er-
Bundesministers." gebenden Fassung neu bekanntzugeben. Er kann
dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen
7. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und die Paragraphenfolge ändern.
a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
,,3. entgegen einer nach§ 4 ergangenen Rechts- Artikel 4
verordnung, soweit sie für einen bestimm- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: :Bonn, den 29. Dezember 1967 1339
Gesetz
über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft
(Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft)
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 13 Abs.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
erzielen oder
§ 1 b) deren Inhaber eine Körperschaft, Personen-
Verbilligung vereinigung · oder Vermögensmasse ist, die
nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
(1) Für versteuertes Gasöl wird nach Maßgabe · Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Ge-
der folgenden Bestimmungen vom 1. Mai 1968 an schäftsführung ausschließlich und unmittelbar
eine Verbilligung gewährt, wenn es in Betrieben kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
der Landwirtschaft zum Betrieb von Zwecken dient,
1. Ackerschleppern, sowie Teichwirtschaften;
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen 2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe
und Motoren oder von Genossenschaften und Maschinengemein-
3. Sonderfahrzeugen schaften, die für die in Nummer 1 bezeichneten
Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung
oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirt-
pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-
schaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaf-
verbundene Tierhaltung ausführen;
tung verbundene Tierhaltung verwendet wird.
3. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von land-
(2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mineral- wirtschaftlich genutzten Grundstücken.
öle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nummer 1 Buch-
stabe G zu Kapitel 27 des Deutschen Zolltarifs 1966 (2) Als Betriebe der Landwirtschaft im Sinne die-
(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1605) entsprechen. ses Gesetzes gelten auch Betriebe, die neben land-
wirtschaftlicher Tätigkeit Milchtransporte im Sinne
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge des Absatzes 3 Nr. 2 ausführen und aus der Durch-
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschi- führung der Milchtransporte einen Jahresertrag von
nen und Fahrzeuge, die ausschließlich in Betrieben nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark erzielen.
der Landwirtschaft verwendet werden und nach ihrer
Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest ver- (3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung
bundenen Einrichtungen für die Verwendung in die- pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-
sen Betrieben geeignet und bestimmt sind. bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaf-
tung verbundene Tierhaltung gelten auch
§ 2 1. die Beförderung von im eigenen Betrieb gewon-
nenen Erzeugnissen sowie von land- oder forst-
Abgrenzung der Betriebe
wirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,
(1) Betriebe der Landwirtschaft im Sinne dieses
2. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnis-
Gesetzes sind
sen für andere zwischen Betrieben der Landwirt-
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder schaft, Milchsammelstellen und Molkereien durch
durch mit Bodenbewirtsc:haftung verbundene Tier- einen Betrieb der Landwirtschaft oder eine
haltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse ge- Schleppergenossenschaft oder -gemeinschaft im
winnen und Auftrage von Milcherzeugern,
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. die in Betrieben der Landwirtschaft übliche Beför- (2) Die Verbilligungsberechtigung kann nicht für
denmg von land- oder forstwirtschaftlichen Be- die Zeit vor der Antragstellung anerkannt werden.
darfsgütern oder Erzeugnissen für andere Be-
triebe der Landwirtschaft im Rahmen der Nach- (3) Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde
barschaftshilfe, den Wegfall der Voraussetzungen für die Verbilli-
gungsberechtigung unverzüglich anzuzeigen.
4. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen,
die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der
Landwirtschaft gehören, § 6
5. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine
wirtschaft ist. Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen
(4) Wasser- und Bodenverbände sowie Teilneh- hat; sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung
mergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsge- für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
setz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591),
zuletzt geändert durch das Gesetz über den Frist- § 7
ablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (Bundes-
Bezugsnachweis
gesetzbl. I S. 753), sind keine Betriebe im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2. Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
bescheinigungen über das insgesamt bezogene Gas-
öl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des
§ 3
Empfängers und des Lieferers, das Datum der Liefe-
Höhe der Verbilligung rung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlen-
Die Verbilligung beträgt 32,15 Deutsche· Mark für den Betrag enthalten, und diese Unterlagen drei
100 Liter Gasöl. Jahre lang geordnet aufzubewahren.
§ 4 § 8
Antrag auf Anerkennung Verwendungsbuch und buchmäßiger Nachweis
der Verbilligungsberechtigung
(1) Bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
(1) Die Verbilligung wird nur gewährt, wenn hat der Begünstigte ein Verwendungsbuch für Gasöl
ihre Berechtigung anerkannt worden ist. Der Inhaber mit Haupt- und Durchschreibeblättern zu führen, in
eines Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 (Begünstig- dem die Raummenge des beimBetrieb der Schlepper,
ter) hat die Anerkennung spätestens mit dem ersten Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeuge verbrauch-
Antrag auf Gewährung der Verbilligung zu bean- ten Gasöls anzuschreiben ist. Die Haupt- und Durch-
tragen. schreibeblätter sind bis zur Einreichung des Antrags
auf Gewährung der Verbilligung im Verwendungs-
(2) Zuständig für die Anerkennung ist die nach
buch zu belassen.
Landesrecht zuständige Behörde, in deren Bezirk
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Be- (2) Das Verwendungsbuchist am Schluß des Ka-
günstigte seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungs- lenderjahres abzuschließen. Begünstigte, die ihren
bereichs dieses Gesetzes in einem anderen Mitglied- Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Gesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
führt er im Bundesgebiet Arbeiten im Sinne des § 2 päischen Wirtschaftsgemeinschaft haben, haben das
Abs. 1 Nr. 2 aus, so ist die Behörde zuständig, in Verwendungsbuch nach Beendigung ihrer Arbeiten
deren Bezirk sich der von dem Antragsteller erst- im· Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens am
mals benutzte Grenzübergang befindet. Schluß des Kalenderjahres, abzuschließen.
(3) Bei Betrieben im Sinne des § 2_ Abs. 1 Nr. 3
hat der Begünstigte über den Gasölverbrauch im
§ 5 einzelnen Buch zu führen (buchmäßiger Nachweis).
Anerkennung
(1) Die Verbilligungsberechtigung nach den §§ 1 § 9
und 2 wird durch schriftlichen Bescheid anerkannt.
Antrag auf Verbilligung
Der Begünstigte ist darauf hinzuweisen, daß er
(1) Der Antrag auf Gewährung der Verbilligung
1. den Bezugsnachweis (§ 7) zu führen hat;
für das folgende Kalenderjahr ist in der Zeit vom
2. für Betriebe im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Ver- 1. Januar bis 15. Februar bei der nach § 4 Abs. 2
wendungsbuch (§ 8) zu führen hat; zuständigen Behörde zu stellen. Bei unverschuldeter
3. für Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 den Versäumnis der Frist kann Nachsicht gewährt wer-
Verbrauch im einzelnen buchmäßig nachzuweisen den.
hat; (2) Dem Antrag sind beizufügen:
4. eine zu Unrecht gewährte Verbilligung auf An- 1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen (§ 7) über
forderung innerhalb der gestellten Frist zurück- das im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt
zuzahlen hat. bezogene Gasöl;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1341
2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige Nach- § 13
weis, soweit der Antragsteller zu deren Führung
verpflichtet ist (§ 8). Vordrucke
Für den Antrag auf Anerkennung der Verbilli-
(3) Die zuständige Behörde setzt die jährliche gungsberechtigung (§ 4), für das Verwendungsbuch
Verbilligungsmenge nach· dem nachgewiesenen be- (§ 8 Abs. 1) und für den Antrag auf Verbilligung
günstigten Verbrauch an Gasöl im vorangegangenen (§ 9) sind die vorgeschriebenen Vordrucke zu ver-
Kalenderjahr fest. Zu hoch oder zu niedrig fest- wenden. Bezieht der Antragsteller diese Vordrucke
gesetzte Verbilligungsmengen sind bei der Fest- von der zuständigen Behörde, so hat er die Aus-
setzung für das folgende Kalenderjahr auszuglei- lagen dafür zu erstatten.
chen. Wird die Verbilligung für eine Menge bean-
tragt, die größer ist als die verbilligte Menge des
§ 14
vorangegangenen Kalenderjahres, so ist der darüber
hinausgehende Bedarf glaubhaft zu machen. Erlaß von Durdlführungsbestimmungen
(4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nungsgemäßer Nachweis (§§ 1 und 8) nicht geführt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
ist. nährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
verordnung Vorschriften üter das Verfahren und
über die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten
§ 10 in Zweifelsfällen zu erlassen.
Gewährung der Verbilligung
Der Begünstigte erhält für jedes Kalenderjahr § 15
über die Verbilligungsansprüche für die nach § 9 Ubergangsbestimmungen
Abs. 3 festgesetzte Menge einen Bescheid. Auf der (1) Abweichend von§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird
Grundlage dieses Bescheides ist der Verbilligungs- die Verbilligungsmenge für den Zeitraum vom
betrag in drei gleichen Teilbeträgen in den Monaten 1. Mai bis 31. Dezember 1968 auf zwei Drittel des
Februar, Juni und Oktober zu zahlen. für das Kalenderjahr 1967 nachgewiesenen begün-
stigten Verbrauchs festgesetzt. Für die Kalender-
jahre 1969 und 1970 werden die Verbilligurigsmen-
§ 11 gen nach dem nachgewiesenen begünstigten Ver-
Rückzahlung der Verbilligung brauch im Kalenderjahr 1967 festgesetzt.
(1) Entfällt eine Voraussetzung für die Verbilli- (2) Abweichend von § 10 werden für den Zeit-
gungsberechtigung, so sind die bis zu dem Zeitpunkt raum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1968 die Ver-
des Wegfalls der Voraussetzung verwendeten Gas- billigungsbeträge in zwei gleichen Teilbeträgen in
ölmengen nachzuweisen; die Festsetzung der Ver- den Monaten Mai und September 1968 gezahlt.
billigungsmenge ist entsprechend zu berichtigen.
Zuviel gezahlte Verbilligungsbeträge, zuzüglich Zin- § 16
sen vöm Tage der Gewährung an, sind zurückzu- Änderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1955
zahlen.
Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgesetzes
(2) Zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166),
sind auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zuletzt geändert durch das Haushaltssicherungs-
zurückzuzahlen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. gesetz vom 20. Dezember 1~65 (Bundesgesetzbl. I
S. 2065), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1968 wie
folgt geändert:
§ 12 1. In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;
Prüfung 2. Absatz 2 wird gestrichen;
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 3. Absatz 3 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
berechtigt, im Betriebe des Begünstigten zu prüfen, • 1. im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3: 22,75 DM,• 1
ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und
4. In Absatz 4 werden in Satz 1 Nr. 1 die Worte
für die Gewährung der Verbilligung vorliegen oder
vorgelegen haben. Der Begünstigte hat Auskunft zu • und der Ausnahmen im Sinne des Absatzes 2•
erteilen und Bücher, Belege und sonstige Unterlagen gestrichen.
zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Durchfüh- § 11
rung der Prüfung erforderlich ist.
Aufhebung der
(2) Das Prüfungsrecht nach Absatz 1 steht auch Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-LandwirtsdlaH
dem Bundesrechnungshof zu.
(1) Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft
(3) Die mit der Prüfung beauftragten Bedienste- tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 am 30. Juni 1968
ten dürfen Grundstücke, Betriebsräume und Wohn- außer Kraft. Soweit zu diesem Zeitpunkt Ansprüche
räume des Begünstigten betreten und besichtigen. auf Gasölbetriebsbeihilfe noch nicht erfüllt sind, ist
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf ihre Abwicklung das bisher geltende Recht wei-
wird insoweit eingeschränkt. ter anzuwenden.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) § 1 Abs. 1 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Land- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
wirtschaft tritt am 31. Dezember 1967 außer Kraft. lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 18
Geltung in Berlin § 19
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Inkrafttreten
des Dritten Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1343
Zehntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Zehntes Rentenanpassungsgesetz - 10. RAG)
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- allein oder in Verbindung mit§ 31 Abs. 2 Satz 2,
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Ver-
bindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2
Erster Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38
Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten-
Anpassung der Renten versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestell-
tenversicherungs-N euregelungsgesetzes angewendet
§ 1 worden ist.
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1967 die V er- Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenver-
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- sicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
rungsfällen, die im Jahre 1966 oder früher einge-
treten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1968 an
nach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt. § 3
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenver-
lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und sicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupas-
2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge- sen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach
setzes im Jahre 1967 erhöhten Renten, die Knapp- Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde,
schaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs- wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor
knappschaftsgesetzes und die Leistung nach den Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte
§§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsge- Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind
setzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
s. 402). Höherversicherung mit 1,9832 vervielfältigt und der
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaffssold Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen
keine Anwendung. Bemessungsgrundlage für das Jahr 1967 berechnet
werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen
§ 2
sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs- (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-
versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten- rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33
versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs- des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgeset-
knappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu- zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle
passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach der in diesen Vorschriften genannten Werte die
Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung
der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrunde- Bei einer Versicherten- Witwen-und
Versicherungsdauer renten Witwerrenten
legung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
das Jahr 1967 und der Beitragsbemessungsgrenze
für dieses Jahr berechnet werden würde; Abwei- 50 und mehr 1 050,00 630,00
chungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282
49 1 029,00 617,40
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 48 1 008,00 604,80
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in 47 987,00 592,20
den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichs- 46 966,00 579,60
versicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten- 945,00 567,00
45
versicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichs-
44 924,00 554,40
knappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
43 903,00 541,80
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen
42 882,00 529,20
§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit '
§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der 41 861,00 516,60
Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 40 und weniger 840,00 504,00
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Die Verordnung über die Anwendung der (2) In den Fällen, in denen für Januar 1968 keine
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um- der Rente nach dem 31. Dezember 1967 ändert, tritt
zustellende Renten der Rentenversicherungen der an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes- Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1968 zu zah-
gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anw:en- len gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für
dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Ver- die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden
ordnung an die Stelle des Betrages von 7 650,00 hätten.
Deutsche Mark der Betrag von 14 280,00 Deutsche
Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle § 6
des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
von 340,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Be- Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-
trages von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2
935,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver- § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
ordnung an die Stelle des Betrages von 4 281,00 lungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten-
Deutsche Mark der _Betrag von 8 490,00 Deutsche versicherungs-Neuregelungsgesetzes · unter Zugrun-
Mark tritt. delegung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Anwendung.
§ 4
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-
sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, stungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dür-
wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag fen die für den Versicherten maßgebende Renten-
mit 1,081 und der Leistungszuschlag der knappschaft- bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt
lichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende die Stelle der für den Versicherten maßgebenden
Betrag mit 1,0625 vervielfältigt und der Kinderzu- Rentenbemessungsgrundlage bei den Re~ten nach
schuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemes- den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes
sungsgrundlage des Jahres 1967 berechnet werden sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehn-
würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zu- tel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der
lässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemes-
Höherversicherung bleiben unberührt.
sungsgrundlage tritt.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente (3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß ·
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen- und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebe-
treffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver- nenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. De-
sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver- zember 1956, die mit einer Rente aus der gesetz-
sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp- lichen Unfallversicherung zusammentreffen und
schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas- nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in
sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,
sich ergibt §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsge-
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen setzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Be-
oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen rechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen
Rentenversicherung, wenn sie nach § 2, sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Ren-
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957,
vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3 wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der
angepaßt werden würden. knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren
sind.
§ 5 (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
der Rentenzahlbetrag für Januar 1968 ohne Kinder- gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
zuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steige- und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen
rungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
In der knappschaftlichen Rentenversicherung ver- ordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestellten-
mindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den versicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die
Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 bei der Berechnung der Rente .nach § 3 zu berück-
des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden sichtigen sind, nicht überschreiten.
Betrag. Erg,ibt sich bei erneuter Prüfung, daß
die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach
§ 7
Maßgabe des Ersten bis Neunten Rentenanpassungs-
gesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle (1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-
des Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor- desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
schriften über die Feststellung, Umstellung und An- ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung
passung als Rentenzahlbetrag für Januar 1968 er- des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung
geben würde. der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1345
des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in
Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver- den Fällen der §§ 573, 577 der Reichsversicherungs-
sicherungszeiten ergeben würden. ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neurege-
(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs- lung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt
Ang leichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeits-
desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28 verdienst zuletzt festgelegt worden i~t.
des Sozi~lversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar
berücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 die- § 10
ses Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-
saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der gepaßt, daß sie nach einem mit 1,072 vervielfältig-
Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 {Amtsblatt des ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für
Saarlandes S. 520) errechnete Vergleichsleistung er- die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
geben würde. gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I
§ 8 S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als
Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Kürzung nach·§ 9 des saarländischen Gesetzes Nr.
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom
der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der
im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Geldleistung zugrunde liegt.
Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591
zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs- (2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines
Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen
1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers
§ 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Ange- zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise
. stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes im Saar- angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1966
land vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes maßgeblichen Betrages berechnet werden.
S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur
Einführung des Reichsknappschaf tsgesetzes und des § 11
Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge- Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf
setzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-
Saarlandes S. 1099) gewährt werden. steigen, es sei denn; daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an
Zweiter Abschnitt die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark
Anpassung der Geldleistungen der höhere Betrag.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Dritter Abschnitt
§ 9
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer- Gemeinsame Vorschriften
den aus Anlaß der Veränderungen der durchschnitt- und Schlußvorschriften
lichen Bruttolohn- ·und -gehaltssumme zwischen den
Kalenderjahren 1965 und 1966 die vom Jahresar- § 12
beitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un- (1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-
fälle, die im Jahre 1965 oder früher eingetreten sind, beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3
für Bezugszeiten vom 1. Januar 1968 an nach anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-
Maßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt. stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-
(2) Absatz 1 gilt nicht, versicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des
Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftli- und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-
chen Unfallversicherung nach einem durchschnitt- N euregelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der
lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der
des Neunten Rentenanpassungsgesetzes gewährt Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Ange-
werden. stelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des
Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche- schreiten, der als Summe beider Renten für Dezem-
rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 ber 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und
{Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt
der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsver-
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver- sicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestellten-
sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge- versicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-
setzes über Änderungen in der Unfallversicherung k11appschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in
höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-
wei terzuzahlen. währung von Ubergangsgeld während der Durch-
(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall- führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz- oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch
lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-
festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe
Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde, sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück-
so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge- sichtigen.
währen. (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
§ 13 daß das Bundesentschädigungsgesetz und das La-
stenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer
(1) Soweit bei im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
§ 14
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Le-
Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
bensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,
1. Januar 1968 an zusteht, zu geben.
den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Gesetz
(2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
schen Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-
Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
tisch besetzten Sektor von Berlin,
des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs- bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
für Jugendwohlfahrt, ist nur bis zum 31. Dezember 1968 zulässig.
dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt- ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-
machung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177) zes und § 93 , Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-
und zes bleiben unberührt.
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den § 15
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-
höhungsbeträge, die für die Monate Januar bis
§ 16
einschließlich Mai 1968 auf Grund der Vorschriften
dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens un- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezei:nber 1967 1347
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Bergmannsprämien
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 7 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 7
Anwendungszeitraum
Artikel 1 Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine
nach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht
Das Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. De- gewährt wird. 11
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927} in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1963 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 984} wird wie folgt geändert Geltung im Land Berlin
und ergänzt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. § 2 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 2
Höhe der Bergmannsprämie Artikel 3
Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche Inkrafttreten
Mark und wird für jede unter Tage verfahrene Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
volle Schicht gewährt." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von
ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Artikel 1 (4) Der Bundesregierung sind von den Trägern
§ 25 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August erteilen.
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) wird gestrichen und (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
,, (2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und das Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab-
dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode, erstmals satz 4 zu regeln."
zum 1. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen
und Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte Artikel 2
Bericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju-
gendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1. Juli 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
auch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
serungsvorschläge enthalten. ,
(3) Die Bundesregierung beauftragt mit der Aus- Artikel 3
arbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister für Familie und Jugend
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Deze_mber 1967 1349
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit
schlossen: des Grundwehrdienstes nicht angerechnet.
Artikel 1 Während der Zeit, um die sich die Einstufung
in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer
Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt
bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatz- eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
schutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem
S. 293), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung
Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe
(Bundesgesetzbl. I S. 797), wird wie folgt geändert: zustehen würde."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen
6. § 9 erhält folgende Fassung:
Dienst hat der Arbeitgeber Arbeitsentgelt
wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen
.,§ 9
1. während des Grundwehrdienstes oder
Vorschriften für Beamte und Richter
einer Wehrübung, wenn der Arbeitnehmer
vor der Einberufung das fünfundzwanzig- (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst
ste Lebensjahr vollendet hat, oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist er
2. während einer Wehrübung vor Vollen- für die Dauer des Wehrdienstes ohne Dienst-
dung des fünfundzwanzigsten Lebensjah- bezüge oder unter den Voraussetzungen des
res, wenn der Arbeitnehmer vor der Absatzes 2 mit Dienstbezügen beurlaubt.
Einberufung insgesamt zwölf Monate (2) Dem Beamten hat der Dienstherr Bezüge
Wehrdienst oder auf den Wehrdienst an- wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen
gerechneten Dienst geleistet hat.
1. während des Grundwehrdienstes oder einer
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Wehrübung, wenn der Beamte vor der Ein-
Voraussetzungen der Nummer 1 oder Num-
berufung das fünfundzwanzigste Lebensjahr
mer 2 während des Wehrdienstes erfüllt,
vollendet hat,
von diesem Zeitpunkt ab. Zum Arbeitsent-
gelt gehören nicht besondere Zuwendungen, 2. während einer Wehrübung vor Vollendung
die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn
gewährt werden." der Beamte vor der Einberufung insgesamt
zwölf Monate Wehrdienst oder auf den Wehr-
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
dienst angerechneten Dienst geleistet hat.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden Das gleiche gilt, wenn der Beamte die Voraus-
hinter dem Wort „Grundwehrdienstes" die setzungen der Nummer 1 oder Nummer 2 erst
Worte „von mehr als sechs Monaten" eingefügt. während des Wehrdienstes erfüllt, von diesem
Zeitpunkt ab. Zu den Bezügen gehören nicht
3. In § 3 wird folgender Absatz angefügt: besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf
,, (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwen- den Erholungsurlaub gewährt werden.
dung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz (3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid
das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes
unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzu-
weiterzuzahlen hat."
legen.
4. § 6 wird wie folgt geändert: (4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden· durch
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehrübung nicht verlängert.
„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer
Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäfti- (5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberu-
gungszeit im Sinne der Tarifordnungen und fung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes." übung nicht entlassen werden.
b) Folgender Absatz wird angefügt: (6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesen-
,, (4) Auf Bewährungszeiten, die für die heit, die durch den Wehrdienst veranlaßt war,
Einstufung in eine höhere Lohn- oder Ver- keine dienstlichen Nachteile entstehen.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967,. Teil I
(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten wer- verhältnis anstelle des sonst vorgeschriebe-
den um die Zeit des Grundwehrdienstes verlän- nen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
gert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit wird."
der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen
im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerun- 9. In § 11 a wird folgender Absatz angefügt:
gen, die sich daraus für den Beginn des Besol- ,, (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer
dungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Wehrübung von nicht länger als drei Tagen
Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn einberufen, so ist er während des Wehrdienstes
darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß be-
hinaus geschoben werden, zu dem der Beamte urlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem
ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung Unterhaltszuschuß werden Zulagen weitergezahlt.
herangestanden hätte. Das Ableisten der· vor- Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-
geschriebenen Probezeit wird dadurch nicht übungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2
berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförde- und § 9 Abs. 1, 2 und 7 entsprechend."
rungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Lei-
stungen des Beamten eine Beförderung während 10. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:
der Probezeit rechtfertigen.
,,§ 11 b
(8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte
Anrechnung des Wehrdienstes
entsprechend.
im späteren Berufsleben
(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen (1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der
der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung
einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-
ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder zuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit
einer Wehrübung eingestellt, so sind die Ab- nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, so-
sätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden. weit eine Zeit von drei Jahren nicht unter-
(10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 schritten wird.
und die Absätze 8 und 9 gelten für Richter (2) Beginnt ein entlassener Soldat im An-
entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung schluß an den Grundwehrdienst oder eine Wehr-
für eine Beförderung sind, beginnen mit dem übung eine für den künftigen Beruf als Beamter
Zeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hoch-
des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit schul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung)
herangestanden hätte." oder wird diese durch den Grundwehrdienst
oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gel-
7. § 10 erhält folgende Fassung: ten für Beamte § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 und § 11
Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 10 Satz 2 und § 11
,,§ 10 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum
Freiwillige Wehrübungen Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der
Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Ver- Ausbildung um Einstellung als Beamter oder
pflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewer-
die in einem Kalenderjahr zusammen nicht bung eingestellt wird.
länger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 (3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbil-
bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 5 bis 9 entspre- dung für ein späteres Beamtenverhältnis durch
chend." eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im
Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorge-
8. § 11 wird wie folgt geändert: schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 6 wird und des-sen Anstellung durch Heranziehung
Abs. 2 und 3" durch die Worte ,, § 6 Abs. 2 zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen
bis 4" ersetzt. verzögert wird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5
und § 11 Abs. 2 'entsprechend."
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten ,,§ 9
Abs. 6" die Worte „und Abs. 10" eingefügt. 11. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
c) Folgende Absätze werden angefügt: ,, (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der
,, (3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlas- Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder
sener Soldat bis zum Ablauf von sechs Mo- einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich
naten nach Beendigung des Grundwehrdien- persönlich ·zu melden oder vorzustellen, so hat
stes oder einer Wehrübung um Einstellung der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit
als Beamter und wird er in den Vorberei- das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen."
tungsdienst eingestellt, so .gelten Absatz 2
und § 9 Abs. 7 Satz 4 und 5 entsprechend. 12. § 15 wird wie folgt geändert:
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen a) In Absatz 2 werden die Worte „und der
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein verlängerte" gestrichen. Nach dem Wort
späteres Beamtenverhältnis durch eine fest- „verkürzte" wird das Komma gestrichen und
gesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeits- dafür das Wort „und" eingefügt.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1351
b) Folgender Absatz wird angefügt: über die Dauer des' Grundwehrdienstes und die
,, (3) Offentlicher Dienst im Sinne· dieses Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezem-
Gesetzes ist die Tätigkeit im Dienste des ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1017) geleistet
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines wurden, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie
Gemeindeverbandes) oder anderer Körper- die §§ 5 bis 9 und § 11 b entsprechend."
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts oder der Verbände von solchen; Artikel 2
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffent- Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
ihren Verbänden." Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Schutz
13. In§ 16 werden folgende Absätze angefügt: des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (Bun-
,, (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, desgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch das
der nach § 2 des inzwischen außer Kraft getrete- Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
nen Gesetzes über die Dauer des Grundwehr- vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797}, in der
dienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem
vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
S. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflicht-
geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
gesetzes in der Fassung vom 14. Januar 1961
zu beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte
(Bundesgesetzbl. I S. 29) geleistet wurde, gelten
Vorschriften zu streichen.
die Vorschriften dieses Gesetzes über den
Grundwehrdienst.
Artikel 3
(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die
freiwillig im Anschluß an den vollen oder Inkrafttreten
verkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- daß bei der Verwendung der Förderungshilfen die
schlossen: Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet
werden.
§ 1
§ 3
Filmförderungsanstalt
Organe der Anstalt
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen
Films wird eine bundesunmit:telbare rechtsfähige Organe der Anstalt sind
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen 1. der Vorstand,
,, Filmförderungsanstalt" (Anstalt) errichtet. 2. das Präsidium,
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. 3. der Verwaltungsrat.
§ 2
§ 4
Aufgaben der Anstalt
Vorstand
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwal-
Grundlage zu steigern; die dafür vom Deutschen tungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Be-
Bundestag jährlich zur Verfügung gestellten stellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann
Haushaltsmittel im Bereicl1 des Films sollen eine die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund
sinnvolle Ergänzung bilden; vorliegt.
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt
zu unterstützen; in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der schlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates.
Maßnahmen auf dem Ge biet des Filmwesens Er stellt den Haushaltsplan auf.
innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein- (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
schaft (EWG) im Sinne gleicher Wettbewerbs- und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-
voraussetzungen zu beraten; stalt verbindlich, wenn sie entweder von beiden
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange· der Filmwirt- Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mit-
schaft zu unterstützen; glied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem
bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fern-
sehen unter Berücksichtigung der besonderen (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-
Lage des deutschen Films zu pflegen; über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes.
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer-
tung des deutschen Films im In- und Ausland zu (5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht
wirken. in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben
oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung
(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handels-
1. an Produzenten zur Herstellung deutscher Filme, gesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf
2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Ver- dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
besserung der technischen Anlagen und der Aus- (6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine
stattung in Filmtheatern, sonstige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Miß-
3. an Einrichtungen zur Werbung für den deutschen trauen gegen ihre Unparteilichkeit bei der Ent-
Film im In- und Ausland. scheidung über die Gewährung von Förderungs-
hilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind in den
(3) Die Anstalt erwirbt die Fernsehnutzungsrechte Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland regeln.
einschließlich des Landes Berlin aller nach diesem § 5
Gesetz geförderten Spielfilme. Im Falle einer Uber-
tragung dieser Rechte an die deutschen Rundfunk- Präsidium
anstalten sind die Interessen der Filmwirtschaft mit (1) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern.
denen der Rundfunkanstalten zu koordinieren.
(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige
(4} Die Anstalt stellt i~ Rahmen von Richtlinien Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein vo_n der
über die Gewährung von Förderungshilfen sicher, Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwal-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1353
tungsrates gehört dem Präsidium an. Die weiteren nannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
Mitglieder des Präsidiums wählt der Verwaltungs- vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit
rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner ein Nachfolger gewählt oder benannt.
Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Ver- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die
waltungsrat. nach Absatz 1 gewählten oder benannten Mitglieder
(3} Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter.
Vorstandes. Es wirkt an Entscheidungen des Vor- (3) Die nach Absatz 2 Berufenen erklären dem
standes mit, soweit das Gesetz es vorsieht. Das Bundesminister für Wirtschaft binnen vierzehn
Präsidium kann die Einberufung des Verwaltungs- Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Be-
rates verlangen. Der Vorstand darf Bevollmächtigte rufung schriftlich, ob sie d'e Berufung annehmen.
nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(4) Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; wieder-
(4} Das Präsidium beschließt über die Dienst- holte Berufungen sind zulässig.
verträge mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vor-
sitzende des Präsidiums vertritt die Anstalt beim (5) Der Verwaltungsrat wählt c!-lle zwei Jahre aus
Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts- seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellver-
geschäften mit den Vorstandsmitgliedern und bei tretenden Vorsitzenden.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und den (6) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-
Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die Frist sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
für die Vorlage der Jahresrechnung. Anstalt gehören. Er stellt Richtlinien für die Durch-
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier führung dieses Gesetzes auf, die mit Zweidrittel-
Mitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit ein- mehrheit beschlossen werden roüssen.
fad1er Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet (7) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
die Stimme des Vorsitzenden. fünf Monaten jedes Haushaltsjahres über die Ent-
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. lastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die
Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung
§ 6
über die Entlastung des Präsidiums nicht stimm-
berechtigt.
Verwaltungsrat
(8) § 5 Abs. 5 ist, soweit in diesem Gesetz nichts
(1} Der Verwaltungsrat besteht aus neunund- anderes vorgesehen ist, entsprechend anzuwenden
zwanzig Mitgliedern: mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat bei An-
1. fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wesenheit von fünfzehn Mitgliedern ,beschlußfähig
2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, ist.
3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie- (9} Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des
rung, Präsidiums oder von zehn seiner Mitglieder unver-
4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptverband züglich einzuberufen. Im übrigen tagt er mindestens
Deutscher Filmtheater e. V., dreimal im Jahr.
5. drei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut- (10} Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
sdier Spielfilmproduzenten e. V., ordnung.
6. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-
gemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu- § 7
zenten e. V., Förderungshilfe für programmfüllende Filme
7. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher (1} Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines pro-
Dokumentar- und Kurzfilmproduzenten e. V., grammfüllenden deutschen Films (Referenzfilms) auf
8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Antrag Förderungshilfen für die Herstellung eines
Filmverleiher e. V., neuen programmfüllenden deutschen Films (zu för-
9. einem Mitglied, benannt von der Export-Union dernden Films).
der Deutschen Filmindustrie e. V., (2) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine
10. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech- Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat.
nischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
(3) Ein Film ist ein deutscher Film im Sinne dieses
11. einem Mitglied, benannt von der Deutschen Gesetzes, wenn
Union der Filmschaffenden,
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder ,Sitz in der
12. je einem Mitglied, benannt von der evange-
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
lischen und der katholischen Kirche, Landes Berlin hat, ausschließlich oder fast aus-
13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits- schließlich im eigenen Namen oder für eigene
gemeinschaft der öffe:::itlich-rechtlichen Rund- Rechnung Filme herstellt und die Verantwortung
funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des jeweiligen Film-
(ARD} und der Anstalt des öffentlichen Rechts vorhabens trägt,
,,Zweites Deutsches Fernsehen". 2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Auf- von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch
träge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes eine andere Sprache vorgeschrieben ist, in deut-
Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder be- scher Sprache hergestellt worden ist,
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sich nur mit weniger als 40 vom Hundert der Her-
sind, die in der Bundesrepublik Deutschland ein- stellungskosten beteiligt hatte, ohne inzwischen
schließlich des Landes Berlin liegen. Sind vom einen deutschen Film im Sinne des Absatzes 3 her-
Thema her Außenaufnahmen in einem anderen gestellt oder sich an einer Gemeinschaftsproduktion
Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom mit mehr als 40 vom Hundert beteiligt zu haben.
Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses (7) Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden,
Landes gedreht werden. Wird der größere Teil wenn die Kopien, die für die Auswertung im Gel-
eines Films an Originalschauplätzen in einem an- tungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer
deren Land gedreht, so können auch für mehr als Kopieranstalt in der Bundesrepublik Deutschland
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers einschließlich des Landes Berlin gezogen werden,
dieses Landes benutzt werden, sofern hierfür die technischen Voraussetzungen ge-
4. der Drehbuchautor, die Bearbeiter und Verfasser geben sind.
der Dialoge Deutsche im Sinne des Artikels 116 (8) Förderungshilfen werden nur gewährt, wenn
des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kul- der Referenzfilm nicht früher als ein Jahr vor
turbereich angehören, Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik
5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 Deutschland einschließlich des Landes Berlin erst-
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur- aufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß § 9
bereich angehört, erhalten Filnie nur für einen Zeitraum von zwei J ah-
6. die folgenden mitwirkenden Kräfte Deutsche im ren seit ihrer Erstaufführung; für Dokumentarfilme
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und für Kinder- und Jugendfilme gelten fünf Jahre.
oder dem deutschen Kulturbereich angehören: (9) Nicht zu fördern sind Filme-, die gegen die
Hauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramann, Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sitt-
Toningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur, liche oder religiöse Gefühl verletzen.
Kostümmeister.
(10) Ein Antrag auf Förderungshilfe kann nur
(4) Die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des gestellt ,:erden, wenn der Hersteller innerhalb
Absatzes 3 Nr. 4 und 6 durch Personen, die nicht eines Monats nach der Erstaufführung des Referenz-
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- films in einem Filmtheater in der Bundesrepublik
zes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehö- Deutschland einschließlich des Landes Berlin der
ren, steht der Anerkennung des Films als deutscher Anstalt mitgeteilt hat, daß er eine Förderungshilfe
Film nicht entgegen, wenn ihre Zahl 2 /5 der dort ge- in Anspruch zu nehmen beabsicht'igt. Der Antrag ist
nannten Mitwirkenden nicht übersteigt. Die unter spätestens drei Monate nach Ablauf der für den
Absatz 3 Nr. 5 genannte Tätigkeit kann von einer jeweiligen Referenzfilm in § 8 Abs. 2 bezeichneten
Person, die nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Höchstfrist zu stellen.
des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-
bereich angehört, ausgeübt werden, wenn minde- (11) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die
stens 4/5 der in Absatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mit- Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 erfüllt sind.
wirkenden Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Der Nachweis, daß es sich um einen deutschen Film
Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kultur- im Sinne des Absatzes 3 oder um einen Film han-
bereich angehören. delt, der nach den Absätzen 4 und 5 als deutscher
Film gilt, und daß der Film programmfüllend im
(5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, den ein Sinne des Absatzes 2 ist, wird durch eine Bescheini-
Hersteller, der die Voraussetzungen des Absat- gung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft
zes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, gemeinsam mit minde- geführt.
stens einem Hersteller, der seinen Wohnsitz oder (12} Die Gewährung des Grundbetrages erfolgt
Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein- durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums.
schließlich des Landes Berlin hat, auf Grund eines Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Präsidiums
Vertrages hergestellt hat, der gemäß § 17 des oder des Herstellers entscheidet der Verwaltungsrat
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 48 über die Gewährung des Grundbetrages; die Ableh-
Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung genehmigt nung der Gewährung einer Förderungshilfe kann
worden ist (Gemeinschaftsproduktion). Deutsch- auf Absatz 9 nur gestützt werden, wenn die Mehr-
ausländische Gemeinschaftsproduktionen, an denen heit der Mitglieder des Verwaltungsrates dies be-
ein deutscher Hersteller aus~chließlich finanziell be- schließt. Uber die Gewährung der Zusatzbeträge
teiligt ist, werden nicht gefördert. wird nach Maßgabe von§ 9 Ab:;. 4 entschiedei:i,.
(6) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer (13) Die Gewährung der Förderungshilfen soll mit
Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
des Absatzes 3 Satz. 1 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, daß
wenn er innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten
des Gesetzes oder danach einen deutschen Film im 1. der Verwendungszweck erreicht wird,
Sinne des Absatzes 3 hergestellt hat. Die Gewäh- 2. der zu fördernde Film zu der bei Inkrafttreten
rung einer Förderungshilfe für eine Gemeinschafts- dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Film-
produktion, an welcher der Hersteller sich mit miete vermietet wird,
weniger als 40 vom Hundert der Herstellungskosten 3. die Vermietung des zu fördernden Films an ein
beteiligt hat, setzt außerdem voraus, daß der Her- Filmtheater nicht von der Miete eines oder
steller nicht bereits Förderungshilfen für zwei Ge- mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen ab-
meinschaftsproduktionen erhalten hat, an denen er hängig gemacht wird,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1355
4. bei der Aufbringung der Herstellungskosten eines worden ist, eine zusätzliche Förderungshilfe (Zusatz-
zu fördernden Films das Risiko des erheblich mit- betrag), sofern es sich um einen Prädikatsfilm oder
finanzierenden Verleihers angemessen vermindert um einen Film handelt, der unter Berücksichtigung
.wird. des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der
Gestaltung, der schauspiele!ischen Leistungen, der
§ 8
Kameraführung und des Bildschnitts einen guten
Grundbetrag Gesamteindruck hinterläßt (guter Unterhaltungsfilm).
(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines (2) Der Verwaltungsrat stellt spätestens drei
Referenzfilms als Förderungshilfe einen Grund- Monate nach dem Schluß des Kalenderjahres den für
betrag von 150 000 Deutsche Mark. Sollte in einem die Zahlung von Zusatzbeträgen zur Verfügung
Kalenderjahr für mehr als 50 Referenzfilme ein stehenden Gesamtbetrag fest. Für Zusatzbeträge ist
Grundbetrag zuerkannt werden, vermindert sich der insgesamt ein Betrag in Höhe des Doppelten der den
Grundbetrag entsprechend. Filmtheaterbesitzern für das abgelaufene Haushalts-
(2) Der Grundbetrag wird zuerkannt, wenn der jahr zu gewährenden Förderungshilfen (§ 14), ab-
Hersteller nachweist, daß der Referenzfilm innerhalb züglich der im abgelaufenen Haushaltsjahr gewähr-
von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung in ten Grundbeträge (§ 8) aufzuwenden; die von der
einem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutsch- Anstalt bei der Verwertung der Fernsehnutzungs-
land einschließlich des Landes Berlin Bruttoverleih- rechte erzielten Mittel bleiben hierbei unberück-
einnahmen in Höhe von mindestens 500 000 Deutsche sichtigt (§ 12 Abs. 3). Der Betrag ist den Herstellern
Mark im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzielt nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den der
hat. Bei einem Referenzfilm, dem die Filmbewer- einzelne Film an den Einspielergebnissen aller in
tungsstelle Wiesbaden ein Prädikat zuerkannt hat Absatz 1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen
(Prädikatsfilm), oder der auf einem A-Filmfestspiel Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Gewäh•
einen Hauptpreis erhalten hat, genügt es, daß die rung des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweiligen
Bruttoverleiheinnahmen im Geltungsbereich dieses Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Geltungs-
Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach der Erst- bereich dieses Gesetzes erzielt hat. Auf den Zusatz-
aufführung in einem Filmtheater in der Bundesrepu- betrag kann die Anstalt vor Ablauf des Erhebungs-
blik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zeitraums nach Maßgabe der Haushaltslage und
300 000 Deutsche Mark erreicht haben. Dem Her- der erzielten Einspielergebnisse Vorauszahlungen
steller eines mit dem Prädikat „besonders wertvoll" leisten.
oder eines mit einem Hauptpreis auf einem A-Film- (3) Der Zusatzbetrag darf höchstens 250 000 Deut-
festspiel ausgezeichneten Referenzfilms, der die in sche Mark je Referenzfilm betragen.
Satz 2 bezeichneten Mindestbruttoverleiheinnahmen
(4) Eine vom Verwaltungsrat auf jeweils ein Jahr
nicht erreicht hat, kann der Verwaltungsrat einen
aus seiner Mitte zu wählende Kleine Kommission,
entsprechend den tatsächlich erzielten Bruttoverleih-
bestehend aus
einnahmen geminderten Grundbetrag zuerkennen,
wenn die Versagung einer Förderungshilfe eine 1. drei Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
unbillige Härte wäre. Derartige Ausnahmeregelun- 2. einem Vertreter der Bundesregierung,
gen müssen auf drei Referenzfilme im Kalenderjahr 3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,
beschränkt bleiben und dürfen von einem Hersteller 4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deutscher
nur einmal im Kalenderjahr und nicht mehr als ins- Filmtheater e. V.,
gesamt zweimal in Anspruch genommen werden.
5. einem Vertreter der Spielfilmproduzenten,
Bei Dokumentarfilmen und bei Kinder- und Jugend-
filmen (Filme, die nicht in Abendveranstaltungen 6. einem Vertreter des Verbandes der Filmverleiher
gezeigt werden) genügt es, daß die inländischen e. V.,
Bruttoverleiheinnahmen innerhalb von fünf Jahren entscheidet über die Gewährung der Zusatzbeträge
nach ihrer Erstaufführung in einem Filmtheater · mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Kleine Kom-
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein- mission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
schließlich des Landes Berlin 300 000 Deutsche Mark Sie ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern be-
betragen; die Anstalt kann von diesem Erfordernis schlußfähig. Gegen die Entscheidung der Kleinen
absehen, wenn einem Kinder- oder Jugendfilm das Kommission können die Minderheit und der be-
Prädikat "besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. troffene Filmhersteller innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung den Verwaltungsrat
(3) Der Grundbetrag wird in den ersten drei Mo-
anrufen.
naten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den
Herstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im ab- § 10
gelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für Auszahlung und Verwendung
die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde
(1) Der Hersteller hat den Grund- und Zusatz-
nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
betrag spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung in vollem
§ 9 Umfang für die Finanzierung neuer programm-
füllender deutscher Filme zu verwenden. Förderungs-
Zusatzbetrag
hilfen für programmfüllende deutsche Kinder- oder
(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Re- Jugendfilme sind für die Herstellung eines neuen
ferenzfilms, dem ein Grundbetrag nach § 8 zuerkannt programmfüllenden deutschen Kinder- und Jugend-
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
films zu verwenden. Die Anstalt kann auf Antrag § 12
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Erwerb der Fernsehnutzungsrechte
Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die
Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des (1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages ver-
Referenzfilms verwendet werden, soweit die Ein- pflichtet den Hersteller, der Anstalt unverzüglich
spielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungs-
nicht decken. recht an dem Referenzfilm für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
(2) Die Anstult zahlt. Förderungshilfen an den auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem
Hersteller des Referenzlilms, sobald dieser nach- Ablauf des Erstmonopols von fünf Jahren bei der
weist, ,dc1ß die ihm zuerkc1nnten Förderungshilfen Filmtheaterauswertung, zu übertragen. Der Hersteller
eine den Bestimmungen dieses Gesetzes ent- hat sich gegenüber der Anstalt zu verpflichten,
sprechende Verwendung finden. während dieses Zeitraumes die ihm zustehenden
(3) Die Anstalt kann die Auszahlung bereits zu- ausschließlichen Fernsehnutzungsrechte für andere
erkannter Förderungshilfen versagen, Gebiete nicht an Rundfunkanstalten des deutschen
Sprachraums außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her-
land einschließlich des Landes Berlin zu übertragen,
stellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,
soweit eine technische Ausstrahlungsmöglichkeit in
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei. den Geltungsbereich dieses Gesetzes besteht. Die
dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach Anstalt ist verpflichtet, das Angebot unverzüglich
§ 8 geförderten Referenzfilms des Antragstellers anzunehmen und hat dem Hersteller als weitere
die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung Förderungshilfe einen Betrag von 100 000 Deutsche
verletzt worden sind, Mark zu zahlen, unabhängig davon, ob sie bei der
3. wenn es sich im Falle der Spielfilmförderung bei Verwertung der Fernsehnutzungsrechte einen ent-
dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesell- sprechenden Betrag erlöst. § 10 Abs. 1 findet ent-
schaft mit beschränkter Haftung oder Personen- sprechende Anwendung.
handelsgesellschaft, deren einziger persönlich haf- (2) Uber die Veräußerung der Fernsehnutzungs-
tender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder rechte eines Referenzfilms an die deutschen Rund-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt funkanstalten entscheidet das Präsidium nach Maß-
und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm- gabe der nach § 6 Abs. 6 erlassenen Richtlinien.
kapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark
beträgt, (3) Die von den Rundfunkanstalten für die Uber-
tragung der Fernsehnutzungsrechte gezahlten Betrage
4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 und 9 sind. im jeweiligen Kalenderjahr dem Fonds für die
40 vom Hundert der Herstellungskosten des zu Zuerkennung des Grundbetrages und Zusatzbetrages
fördernden Films übersteigen. zuzuteilen. Erzielt die Anstalt für den jeweiligen
Film mehr als 100 000 Deutsche Mark, so hat sie den
Mehrbetrag dem Hersteller auszuzahlen.
§ 11
Rückzahlung § 13
(1) Der Hersteller ist zur Erstattung der ihm nach Kurzfilme
den §§ 8 und 9 ausgezahlten Förderungshilfen ver-
(1) Die Anstalt gewährt dem Herstelle.r eines
pflichtet,
deutschen Kurzfilms sowie eines nicht programm-
1. soweit sie zur Finanzierung eines Films verwen- füllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms eine
det worden sind, der den Grundsätzen des § 7 Förderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier
Abs. 9 nicht entspricht, Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger An- Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wies-
gaben über wesentliche Auszahlungsvorausset- baden das Prädikat „ besonders wertvoll" zuerkannt
zungen erfolgt ist, worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll"
3. wenn die nach§ 7 Abs. 13 erteilten Auflagen nicht zuerkannt worden, so wird dem Hersteller eine
eingehalten werden oder Auszahlungsvorausset- . Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film
zungen nach § 10 Abs. 3 nachträglich entfallen außerdem auf einem Filmfestspiel oder aus anderem
sind, Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen wor-
den ist, die eine dem Prädikat „besonders wertvoll"
4. wenn der HersteJler seiner Verpflichtung gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht nachgekommen ist,
vergleichbare Bedeutung hat. § 7 Abs. 3 und 9 gilt
entsprechend. Die Förderungshilfe wird nur auf An-
5. soweit sie 40 vom Hundert der Herstellungskosten trag und nur auf Grund solcher Filme gewährt, die
des zu fördernden Films übersteigen. nicht früher als ein Jahr vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-
(2) Uber den Widerruf und die Rücknahme der
gegeben worden sind. Der Antrag ist spätestens
Gewährung entscheidet der Verwaltungsrat.
einen Monat nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten
(3) Der Verwaltungsrat kann einem Hersteller auf Höchstfrist zu stellen. Die Anstalt verteilt den für
Antrag gestatten, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 diese Förderungshilfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zur
und 5 die ihm ausgezahlten Förderungshilfen für die Verfügung stehenden Betrag spätestens drei Monate
Herstellung eines anderen Films zu verwenden. nach dem Schluß eines Haushaltsjahres an die Her-
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1357
steller der in Satz 1 und 2 bezeichneten Filme zu so wird die sich aus Satz 2 ergebende Summe der
gleichen Teilen. § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Förderungshilfen für Filmtheaterbesitzer mit einem
Nr. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Umsatz von mehr als 150 000 Deutsche Mark an-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- teilig gekürzt.
mächtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates in (4) Der Abruf der Mittel durch die Filmtheater-
einer Rechtsverordnung die dem Prädikat „besonders besitzer ist nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt.
wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Für Filmtheaterbesitzer mit einem Jahresumsatz aus
Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß im Sinne des dem Verkauf von Eintrittskarten bis zu 75 000 Deut-
Absatzes 1 im einzelnen zu bestimmen. sche Mark gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Jeder mit Förderungshilfen hergestellte pro- (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis voraus,
grammfüllende Film mit einer Vorführdauer von daß in dem betreffenden Filmtheater während des
höchstens 110 Minuten ist für die Dauer seiner Aus- Erhebungszeitraums zu allen Filmprogrammen mit
wertung im Erstmonopol entweder mit einem noch Spielfilmen von einer Vorführdauer bis zu 110
auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein Minuten ein Kurzfilm vorgeführt worden ist.
Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder
eine in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bezeich- § 15
nete Auszeichnung trägt, oder mit einem noch aus- Filmabgabe
zuwertenden Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der
EWG, der eine Kulturfilmprämie gemäß dem Erlaß (1) Jeder gewerbliche Veranstalter einer entgelt-
des Bundesministers des Innern über die Förderung lichen Vorführung programmfüllender Filme in der
des deutschen Films in seiner jeweils geltenden Fas- Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Lan-
sung erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu des Berlin hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine
verbinden. Filmabgabe in Höhe von 0, 10 Deutsche Mark an die
Anstalt zu entrichten. Für Filmtheaterbesitzer, die
§ 14 nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt
Förderungshilfen für Filmtheater sich die Abgabe auf 0,05 Deutsche Mark; dies gilt
auch für Jugendvorstellungen. Die Abgabe ist jeweils
(1) Wer ein Filmtheater betreibt (Filmtheater- bis zum 10. des folgenden Monats an die Anstalt zu
besitzer), erhält auf Antrag von der Anstalt Förde- zahlen. Für die Berechnung der Filmmieten und des
rungshilfen, die zur Erneuerung und Verbesserung Miet- und Pachtzinses, falls der gewerbliche Ver-
der technischen Anlagen und der Ausstattung von anstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und
Filmtheatern, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berech-
liegen, zu verwenden sind. Die Anstalt zahlt die nung des Miet- oder Pachtzinses ist, bleibt die Film-
Förderungshilfen aus, sobald der Filmtheaterbesitzer abgabe außer Betracht.
nachweist, daß sie zweckentsprechend verwendet
werden. § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende An- (2) Die Filmabgabe wird bis zum 31. Dezember
wendung. 1972 erhoben.
§ 16
(2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate nach
dem Schluß eines Haushaltsjahres für das abge- Auskunftspflicht
laufene Haushaltsjahr Förderungshilfen nach Ab- (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
satz 1 in Höhe von insgesamt der Hälfte des Betrages, werbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein Ver-
den die Hersteller programmfüllender Filme als leihunternehmen betreibt oder Förderungshilfen
Förderungshilfen für das abgelaufene Haushaltsjahr nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der Anstalt
erhalten (§§ 8 und 9), zur Verfügung zu stellen; die die für die Durchführung dieses Gesetzes erforder-
von der Anstalt bei der Verwertung der Fernseh- lichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
nutzungsrechte erlösten Mittel bleiben hierbei un-
berücksichtigt (§ 12 Abs. 3). (2) Die von der Anstalt mit der Uberwachung des
Betriebs beauftragten Personen sind befugt, Grund-
(3) Aus dem Betrag, der als Förderungshilfe nach stücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des
Absatz 2 zur Verfügung steht, ist Filmtheater- Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen
besitzern, die im abgelaufenen Haushaltsjahr aus und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen
dem Verkauf von Eintrittskarten nach Abzug der Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
Vergnügungssteuer einen Umsatz bis zu 150 000
Deutsche Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut- (3) Bei juristischen Personen und Personenhandels-
sche Mark Filmabgabe (§ 15) eine Förderungshilfe gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-
von Q,04 Deutsche Mark zu gewähren. Die Förde- vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
rungshilfe ermäßigt sich bei Filmtheaterbesitzern mit Personen oder deren Beauftragte die Pflichten gemäß
einem Umsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark auf Absatz 1 zu erfüllen und Maßnahmen gemäß Ab-
0,03 Deutsche Mark für jeweils 0,10 Deutsche Mark satz 2 zu dulden.
Filmabgabe und bei Filmtheaterbesitzern mit einem {4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark für jeweils kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
0,10 Deutsche Mark Filmabgabe. Reicht der Betrag, wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
der nach Absatz 2 für Förderungshilfen zur Ver- Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
fügung steht, nicht aus, um allen Filmtheaterbesit- gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zern Förderungshilfen in Höhe der sich aus den oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge zu gewähren, nungswidrigkeiten aussetzen würde.
1358 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1967, Teil I
(5} Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter 3. der Mittel für den Erwerb der Fernsehnutzungs-
Filmtheaterbesitzer, eine Auskunft nach Absatz 1 zu rechte,
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, 4. der Förderungsmittel für den nicht programm-
so kann die Anstalt die für die Festsetzung der Film- füllenden Kinder- und Jugendfilm und den Kurz-
abgaben erforderlichen Feststellungen im Wege der film in Höhe von 1,5 Millionen Deutsche Mark,
Schätzung treffen. Weigert sich ein zur Auskunft die Mittel zur Förderung der programmfüllenden
verpflichteter Filmhersteller, eine Auskunft nach Ab- Filme zu den Mitteln für die Erneuerung und Ver-
satz 1 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen besserung der Filmtheater im Verhältnis von zwei
vorzulegen, so kann die Anstalt gewährte Leistungen zu eins stehen sollen.
zurückverlangen.
(3) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft-
§ 17
lich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veran-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht schlagte Ausgaben bedürfen der' Zustimmung des
(l} Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner erteilt werden, wenn die Anstalt zu den Ausgaben
Eigenschaft als Mitglied eines Organs, Angehöriger unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die
oder Beauftragter der Anstalt bekanntgeworden ist, Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem gaben der Anstalt begründet worden ist und für die
Jahr und mit GE::~ldstrafe oder mit einer dieser Strafen Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares
bestraft. Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtrags-
haushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet ent-
(2} Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der sprechende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng- Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben
nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe der Zustimmung des Verwaltungsrates.
erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein
fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder (4} Der Vorstand hat über alle Einnahmen und
Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset- Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schul-
zungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbe- den der Anstalt und deren Veränderungen im ab-
fugt verwertet. gelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die
Rechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft
(3) Die· Tat wird nur auf Antrag des Verletzten vorzulegen.
verfolgt.
(5) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer
(4) Die Bediensteten der Anstalt und die Mit- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die
glieder ihrer Organe sind, soweit sie nicht Beamte Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft
sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten auf Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach
nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen Beste,chung Richtlinien auszuführen, die der Bundesminister für
und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Ver-
Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351} waltungsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft
zu verpflichten. vorzulegen.
§ 18
(6} Das Nähere über die Aufstellung und Aus-
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt führung des Haushaltsplans, das Kassen- und Rech-
(1} Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn nungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung
des Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den der Rechnung der Anstalt wird in der Satzung der
Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Anstalt bestimmt. Bis zum Inkrafttreten der Satzung
Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestim- finden die Vorschriften der Abschnitte II und III der
mung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Reichshaushaltsordnung entsprechende Anwendung.
Einnahmen und Ausgaben der Anstalt im kommenden (7) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und
Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs-
muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. gesetzbl. I S. 235} und die Verordnung über die
Das Vermögen und die Schulden sind in .einer Anlage Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während
des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haushaltsplan des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für S. 139) finden auf die Anstalt keine Anwendung.
Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Hausha1tsplans rechtzeitig vor- (8) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
zulegen.
(2} In dem Haushaltsplan sind jährlich die Beträge
§ 19
festzulegen, die für die einzelnen in diesem Gesetz
vorgesehenen Förderungsmaßnahmen Verwendung Satzung, Geschäftsordnungen
finden sollen. Dabei ist davon auszugehen, daß nach (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwal-
Abzug tungsrat beschlossen. Der Beschluß bedarf der Zu-
1. der Verwaltungskosten der Anstalt sowie erfor- stimmung von zwei Dritteln, mindestens aber der
derlich werdender Rückstellungen, Mehrheit der Mitglieder. Die Satzung der Anstalt
2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Film und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen
im In- und Ausland, der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1359
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mit- (2) Anträge auf die Gewährung von Förderungs-
gliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer hilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur bis zum
Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Uber- 31. März 1974 gestellt werden. Für programmfüllende
nachtungsgelder und Fahrkostenerstattung sowie Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme verlängert
eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt sich diese Frist bis zum 31. März 1977. Anträge auf
werden. die Gewährung von Förderungshilfen nach § 14
können nur bis zum 31. März 1973 gestellt werden.
§ 20 (3) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung
Rechtsaufsicht von Förderungshilfen für Spielfilme entschieden
worden, so gehen das Vermögen und die Verbind-
(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des
lichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik
Bundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde
Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundes-
ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäfts-
minister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt-
betrieb der Anstalt mit dem geltenden Recht in Ein-
klang zu halten. gemacht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
nimmt die verbleibenden Aulgaben der Anstalt wahr.
(2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbe-
hörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu § 22
erteilen. Berlin-Klausel
(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
pflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durch- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
zuführen. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 21
§ 23
Einstellung der Förderungshilfen
Inkrafttreten
(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 wer-
den nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
31."Dezember 1971 im Geltungsbereich dieses Ge- (2) § 10 Abs. 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1970 in
setzes erstaufgeführt oder im Fall des § 13 von der Kraft; vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1969
Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß das
Förderungshilfen nach § 14 werden letztmalig für eingezahlte Grund- oder Stammkapital mindestens
das Haushaltsjahr 1972 gewährt. 100 000 Deutsche Mark betragen muß.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz· wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zum strafrechtlichen Schutz
gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten
Vom 22. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die
schlossen: Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
Artikel 1
2. Als § 353 d wird folgende Vorschrift eingefügt:
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
,,§ 353d
1. Als § 298 wird folgende Vorschrift eingefügt: (1) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Ver-
,,§ 298 anlassung der Ausübung seines Amtes die Ver-
(1) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und traulichkeit des Wortes verletzt (§ 298 Abs. 1
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird und 2), wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch
bestraft, wer unbefugt ist strafbar.
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines (2) Ebenso wird ein Beamter oder früherer
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder Beamter bestraft, der unbefugt das nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen offenbart, das
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
in befugter oder unbefugter Amtsausübung auf
einem Dritten zugänglich macht.
einen Tonträger aufgenommen oder mit einem
(2) Ebenso wird bestraft, wer das nicht zu sei- Abhörgerät abgehört worden ist."
ner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gespro-
chene Wort eines anderen unbefugt mit einem
Abhörgerät abhört. Artikel 2
(3) Der Versuch ist strafbar. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gegen Entgelt oder in
der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen Artikel 3
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1361
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte
in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Vom 22. Dezember 1967
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den
weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versiche-
rung vom 19. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287) in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Beitrags für freiwillig Versicherte in der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom
26. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 667) in der
Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 2104) werden der Punkt nach
Satz 2 gestrichen und folgende Worte angefügt:
,,und für die Zeit vom 1. Januar 1968 an neunund-
dreißig Deutsche Mark monatlich."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1362 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1967,. Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. November 1967 - 2 BvL 14/67 -, ergangen
auf Vorlage eines Truppendienstgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Nummer 6 und § 28 Absatz 1 der
Wehrdisziplinarordnung v0m 15. März 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 189) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Dezember 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1967 1363
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 54, ausgegeben am 28. Dezember 1967
15. 12. 67 Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung
des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
einiqten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . 2581
20. 12. 67 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzun-
gen 1968 - I. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2582
21. 12. 69 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des· Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollkontingente für
Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2584
21. 12. 67 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Tomaten und
Seefische) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2585
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 3 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft . . . . . . . 2587
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 7 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See 2588
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäfti-
gung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2589
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2590
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 18 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . 2591
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 56 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2591
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . 2592
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2592
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2593
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2595
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 114 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Heuervertrag der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2596
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in, die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs .mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Unter-
brechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto
abbuchen zu lassen.
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrurkerei.
Das ßundesqesetzblatt er~cheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Auslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
recbts vom 10. Juli 1958 !Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet verölfontlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s p r e i ~ viertel jährlich für Teil I und Teil II ie DM 8.50;
Ein z e 1 ~ t ü c k e je anqelanqene 16 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsenduuq des erforderlichen Betraqes auf Po&tscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Köln 3 99 ode1 nach Bezahluuq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüqlich Versaudqebühr DM 0,20.