Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1295
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i 2. In § 1 a wird die Jahreszahl „ 1967" durch die
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Jahreszahl „ 1970" ersetzt.
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zu- 3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „ vom 1. August
letzt geändert durch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121)" durch die Worte
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773), verordnet die Bun- „vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl.I S. 1617) 11
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in der Fassung vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
S. 523), zuletzt geändert durch die Zweite Verord- setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-
nung zur Änderung der Verordnung über Steuer- ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
vergünstigungen zur Förderung des Baues von Berlin.
Landarbeiterwohnungen vom 10. Juni 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 350), wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „ 1966/67" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
durch die Jahreszahlen „ 1969/70" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des ~ 9 des Truppenzollgesetzes 1962 nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die
vom 17. Januar 1963 (Bundesgcsetzbl. I S. 51) ver- Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16
ordnet die Bundesrngierung: des Umsatzsteuergesetzes {Mehrwertsteuer) ab-
ziehen kann."
Artikel 1
3. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.
Die NATO-ZAbk-UStDV vom 30. September 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 769), geändert durch die Ver- 4. § 6 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
ordnung zur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV
,,§ 3
vom 24. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 302), wird
wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und
sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 31. Dezember 1967 ausgeführt werden.
,, (2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die (2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor
Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Ver- dem 1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Ver-
einnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf ordnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
die in Absatz 1 bezeichnetem Belege zu versehen. Fassung anzuwenden."
Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die
§§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr- 5. Die§§ 7 und 8 werden§§ 4 und 5.
wertsteuer) finden Anwendung."
2. § 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
,,§ 2
Die Umsatzsteuervergütungen nach Artikel 67
Artikel 3
Abs. 3 des Zusatzabkommens werden in der
Weise gewährt, daß der Unternehmer für seine Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1297
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen
des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des Artikels 3 § 1 des Offshore-Steuer- 3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
gesetzes vom 19. August 1955 (Bundesgesetzbl. II von einer deutschen Behörde für Stellen der
S. 821) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben wor-
dieses Gesetzes vom 13. März 1964 (Bundesgesetz- den sind, durch eine Bescheinigung der deut-
blatt II S. 229) verordnet die Bundesregierung: schen Behörde.
(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die
Artikel 1 Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Ver-
Die Verordnung zur Durchführung der umsatz- einnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf
steuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober die in Absatz 1 bezeichneten Belege zu verse-
1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens hen. Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.
vom 30. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 649), Die §§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes
zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur (Mehrwertsteuer) finden Anwendung.
Änderung dieser Verordnung vom 8. Juli 1964 (Bun- (3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die
desgesetzbl. I S. 452), wird wie folgt geändert: von deutschen Behörden durchgeführt und von
1. § 1 erhält folgende Fassung: den Vereinigten Staaten nur zu einem Teil finan-
ziert werden, gelten die Absätze 1 und 2 hin-
,,§ 1 sichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entspre-
chend."
Die Umsatzsteuervergütungen nach Artikel III
Nr. 1 des Abkommens werden in der Weise ge-
3. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen.
währt, daß der Unternehmer für seine nach dieser
Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vorsteuer-
4. § 7 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
beträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Um-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehen ,,§ 3
kann."
(1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und
2. § 2 erhält folgende Fassung: sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1967 ausgeführt werden.
,,§ 2
(2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor dem
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen 1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Verord-
für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen nung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
und sonstigen Leistungen an Stellen der Ver- sung anzuwenden."
einigten Staaten durch folgende Belege nachzu-
weisen: 5. Die§§ 8, 9 und 10 werden§§ 4, 5 und 6.
1. bei Lieferungen, die von einer Beschaffungs-
stelle der Vereinigten Staaten in Auf trag _ge-
geben worden sind, durch einen ordnungsgemäß Artikel 2
ausgefüllten Abwicklungsschein nach vorge-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
schriebenem Muster;
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. bei sonstigen Leistungen, die von einer Be- gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit Artikel 4 des
schaffungsstelle der Vereinigten Staaten in Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Auftrag gegeben worden sind, durch einen
ordnungsgemäß ausgefüllt.en Abwicklungs-
schein oder durch andere Belege, aus denen
sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Artikel 3
Umsatzsteuerbefreiung vorliegen; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund b) Absatz 3 wird durch folgenden neuen Absatz 3
ersetzt:
des § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a, b und c des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und ,, (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze
Familienheimgesetz) in der Fassung vom 1. Septem- dürfen Verwaltungskosten höchstens mit
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), 15 Deutsche Mark jährlich je Garagen- oder
11
Einstellplatz angesetzt werden.
des § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b und c und Abs. 3
des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu- 2. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-
wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem ,, (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-
Gebiete des Mietpreisrechts vom 24. August 1965 dratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-
(Bundesgesetzbl. I S. 969), den
des § 28 Abs. 1 Buchstaben a und b und Abs. 4 des 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von 1960 bezugsfertig geworden sind, höchstens
Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) 4,20 Deutsche Mark,
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954), 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Ja-
des § 7 Abs. 1 Buchstaben a und b des Dritten Bun- nuar 1961 bis zum 31. Dezember 1965 be-
desmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes- zugsfertig geworden sind, höchstens 3,90
gesetzbl. I S. 969, 971), geändert durch das Gesetz Deutsche Mark und
zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau 3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezem-
der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere ber 1965 bezugsfertig geworden sind
Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts oder bezugsfertig werden, höchstens
im Land Berlin vom 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I 3,70 Deutsche Mark.
s. 393),
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-
und des Artikels X § 4 Abs. 1 des Gesetzes über nung ein eingerichtetes Bad oder eine einge-
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und richtete Dusche fehlt, um 0,40 Deutsche Mark.
über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom Diese Sätze erhöhen sich für die Wohnungen,
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389) für die eine Sammelheizung vorhanden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung um 0,30 Deutsche Mark, für die ein maschinell
des Bundesrates betriebener Aufzug vorhanden ist, um
11
0,25 Deutsche Mark.
sowie auf Grund des § 32 Satz 1 und des § 7 Abs. 2
Satz 2 des Ge~etzes über die Gemeinnützigkeit im b) In Absatz 3 werden die Worte „0,25 Deutsche
Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeits- Mark" durch die Worte „0,30 Deutsche Mark"
gesetz - in der Fassung vom 29. Februar 1940 ersetzt.
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch
§ 117 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
verordnet der Bundesminister für Wohnungswesen ,, (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen
und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundes- sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für - ten. Trägt der Vermieter die Kosten der
Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates: Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höch-
stens mit 2,80 Deutsche Mark je Quadrat-
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden.
Artikel I
Dieser Satz verringert sich für Wohnungen,
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung die überwiegend nicht tapeziert sind, um
Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Be- 0,30 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für
rechnungen (Zweite Berechnungsverordnung Wohnungen mit Heizkörpern um 0,20 Deutsche
II. BVO) in der Fassung vom 1. August 1963 (Bun- Mark und für Wohnungen mit Doppelfenstern
desgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt geändert und oder Verbundfenstern um 0,25 Deutsche
ergänzt: Mark. Schönheitsreparaturen umfassen nur
das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der
1. § 26 wird wie folgt geändert und ergänzt: Wände und Decken, das Streichen der Fuß-
a) In Absatz 2 werden die Worte „höchstens mit böden, Heizkörper einschließlich Heizrohre,
60 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte der Innentüren sowie der Fenster und Außen-
,,höchstens mit 85 Deutsche Mark". türen von innen."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1299
d) Nach i\bsc11.z 4 werden folgende Absätze 5 Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt
und 6 eingefügt: werden, soweit Beträge für Betriebskosten nicht
,, (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze in der Einzelmiete enthalten sind. Für Kosten der
dürfen als Instandhaltungskosten einschließ- Instandhaltung darf dabei ein Erfahrungswert als
lich Kosten der Schönheitsreparaturen höch- Pauschbetrag angesetzt werden. Der Umlegungs-
stens 30 Deutsche Mark jährlich je Garagen- maßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.
oder Einstellplatz angesetzt werden. Anstelle einer Umlage kann auch ein Nutzungs-
entgelt erhoben w·erden, das die Betriebs- und
(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat- Instandhaltungskosten in gleicher Weise deckt."
straßen und Privatwegen, die dem öffent-
lichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungs- 2. § 4 Abs. 6 der Neubaumietenverordnung 1962 gilt
wert als Pauschbetrag neben den vorstehen- auch für öffentlich geförderte Wohnungen in
den Sätzen angesetzt werden." kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. eines Landkreises, in denen die Mietpreisfreigabe
erfolgt ist, bei Anwendung des Wohnungsbin-
3. In § 30 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch dungsgesetzes 1965.
folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in§ 26 Artikel III
zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis
zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis Geltung in Berlin
einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berück- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht an- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten
gemessen ist. Eine Uberschreitung der für die Wohnungsbaugesetzes,§ 125 desZweitenWohnungs-
Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über
zugelassenen Sätze ist nicht zulässig." den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
ein soziales Miet- und Wohnrecht auch im Land
4. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „höchstens 90 Berlin.
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „höch-
stens 130 Deutsche Mark".
Artikel IV
Geltung im Saarland
Artikel II Artikel I und II gelten nicht im Saarland.
Änderung der Neubaumietenverordnung 1962
1. In § 4 der Neubaumietenverordnung 1962 vom
19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753) wird Artikel V
nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: Inkrafttreten
,, (6) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Be- Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-
triebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle kündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund der §§ 161 und 278 Abs. 3 des Aktien- (2} Die Posten und Unterposten des Jahres-
gesetzes, des § 33 g des Gesetzes betreffend die abschlusses sind, auch wenn vorausgehende Posten
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des oder Unterposten auf Grund des Absatzes 1 nicht
Gesetzes über Formblätter für die Gliederung des aufgeführt sind, mit den in den Mustern bestimmten
Jahresabschlusses vom 11. Dezember 1935 (Reichs- Nummern und Buchstaben aufzuführen.
gesetzbl. I S. 1432) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit § 3
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Auf die Jahresbilanz von Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kre-
§ 1 ditinstitute sind, ist § 152 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 des
Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Die Zugänge und
(1) § 151 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 des Aktien- Abgänge von Sachanlagen, immateriellen Anlage-
gesetzes sind auf die Jahresabschlüsse von Aktien- werten und Beteiligungen, die Zuschreibungen, die
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf für das Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen
Aktien, die Kreditinstitute sind, nicht anzuwenden. und Wertberichtigungen auf Sachanlagen, immate-
Die Jahresabschlüsse sind unbeschadet einer weite- rielle Anlagewerte und Beteiligungen sowie die
ren Gliederung nach dem anliegenden Muster 1 auf- Umbuchungen von Sachanlagen, immateriellen An-
zustellen. Für Zentralkassen in der Rechtsform der lagewerten und Beteiligungen sind im Geschäfts-
Aktiengesellschaft tritt an die Stelle des Musters 1 bericht für jeden Posten und Unterposten, in dem
das anliegende Muster 4, soweit nicht die Rechts- Sachanlagen, immaterielle Anlagewerte oder Betei-
form der Aktiengesellschaft Abweichungen er- ligungen ausgewiesen sind, gesondert anzugeben.
fordert.
(2} Auf die Jahresbilanzen von eingetragenen
(2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Genossenschaften, die Kreditinstitute sind, ist § 33 d
Kreditinstitute sind, haben ihren Jahresabschluß Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.
anliegenden Muster 1 aufzustellen. Die Zugänge und Abgänge von Anlagevermögen
(3) § 33 d Abs. 1 und § 33 f Abs. 1 des Gesetzes und Beteiligungen sind im Geschäftsbericht für jeden
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- Posten und Unterposten, in dem Anlagevermögen
schaften sind auf die Jahresabschlüsse von eingetra- oder Beteiligungen ausgewiesen sind, gesondert an-
genen Genossenschaften, die Kreditinstitute sind, zugeben.
nicht anzuwenden. Die Jahresabschlüsse sind un- (3) Als Wertberichtigungen dürfen nur ausge-
beschadet einer weiteren Gliederung nach dem an- wiesen werden
liegenden Muster 2 aufzustellen. Für Zentralkassen
1. in dem Unterposten „Einzelwertberichtigungen" die
in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
Einzelwertberichtigungen zu Sachanlagen, Beteili-
tritt an die Stelle des Musters 2 das anliegende
Muster 4. gungen und Wertpapieren des Anlagevermögens;
die auf die einzelLen Posten und Unterposten der
(4) Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Aktivseite entfallenden Einzelwertberichtigungen
Kommanditgesellschaften, die Kreditinstitute sind, sind in einer der Aktivseite entsprechenden Glie-
haben ihren Jahresabschluß unbeschadet einer wei- derung gesondert auszuweisen;
teren Gliederung nach dem anliegenden Muster 3 2. in dem Unterposten „vorgeschriebene Sammel-
aufzustellen. wertberichtigungen" die vorgeschriebenen Sam-
(5) Für die Gewinn- und Verlustrechnung kann melwertberichtigungen wegen des allgemeinen
entweder die Kontoform oder die Staffelform ver- Kreditrisikos zu Forderungen.
wandt werden. Die vorgeschriebenen Sammelwertberichtigungen
dürfen auch von den Forderungen, zu denen sie ge-
§ 2 bildet werden, abgesetzt werden. Es ist jedoch nicht
(1) Sind unter einen Posten, Unterposten oder zulässig, sie teilweise von diesen Forderungen abzu-
Vermerk fallende Gegenstände bei dem Kredit- setzen und den Restbetrag auf der Passivseite aus-
institut nicht vorhanden, so braucht der Posten, zuweisen. Sammelwertberichtigungen zu nicht auf
Unterposten oder Vermerk in der Jahresbilanz nicht der Aktivseite ausgewiesenen Rückgriffsforderungen
aufgeführt zu werden. Sind unter einen Posten oder sind unter den Rückstellungen auszuweisen.
Unterposten fallende Aufwendungen oder Erträge (4} Werden Wertpapiere des Anlagevermögens
nicht angefallen, so braucht der Posten oder Unter- mit einem höheren Wert angesetzt, als nach § 155
posten in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht des Aktiengesetzes für Wertpapiere des Umlauf-
aufgeführt zu werden. vermögens zulässig ist, so ist dies bei den einzelnen
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1301
Posten oder Unterposten, in denen die Wertpapiere Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
ausgewiesen sind, wie folgt zu vermerken: ,,dar- S. 881) nicht als Kreditinstitute im Sinne dieses
unter: wie Anlagevermögen bewertet DM Gesetzes gelten,
3. Unternehmen, die einen Immobilienfonds verwal-
§ 4 ten.
Erträge aus höherer Bewcrlnng oder dem Eingang § 6
ganz oder teilabgc~sc:hriclwner Forderungen sowie
·aus höherer Bewertung oder dem Abgang von Wert- Diese Verordnung gilt erstmals für den Jahres-
pöpiPren dürfen mit Ahsdueibungcn und Wert- abschluß für das nach dem 31. Dezember 1967 be-
berichtigungen auf Forderungen oder Wertpapiere ginnende Geschäftsjahr. Sie kann auf den Jahres-
verrechnet werden. Soweit die Erträge nicht ver- abschluß für ein früheres Geschäftsjahr angewandt
rechnet werden, sind sie in dem Posten „Andere werden.
Erträge einschließlich der Erlrlige aus der Auflösung § 7
von Rückstellungen im Kreditgeschäft" auszuweisen. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 5
Diese Verordnung gilt nicht für § 8
1. Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. Unternehmen, die nach § 2 des Gesetzes über das kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1303
Muster 1
Formblatt
für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien
und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum ......................................................................
der ....................................................................................................................
Aktivseite
DM DM
1. Kassenbestand ......................................................... .
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ................................ .
3. Po~tschcckguthaben .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere .......................................... .
5. Wechsel ............................................................... .
darunter:
a) bundesbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .
b) eigene Ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
6. Forderungen an Kredilinstilule
a) täglich fällig ....................................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger .......................................... .
7. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige .............................. , ............................ .
8. Anleihen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren
aa) des Bundes und der Länder . , ..... , , ..... , , . DM ............................ .
ab) von Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ........................... ..
ac) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................ .
darunter:
beleihbar bei der
Deutschen Bundesbank DM ............................ .
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................. . DM ............................ .
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM .................. .
bc) sonstige .................................. . DM .. .
darunter:
beleihbar bei der
Deutschen Bundesbank DM ............................ .
9. Wertpapiere, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ......................... .
b) sonstige Wertpapiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen DM ............................. .
10. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................ .
b) vier Jahren oder länger ............................................ .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert ........... _. DM ............................. .
bb) Kommunaldarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
11. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
12. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
13. Beteiligungen .......................................................... .
darunter:
an Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .. .......................... .
14. Grundstücke und Gebäude .............................................. .
15. Betriebs- und Geschäftsausstattung ...................................... .
16. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital (Stammkapital) .............. .
17. Eigene Aktien (Geschäftsanteile) ........................................ .
Nennbetrag: DM. ................... .
18. Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
Nennbetrag: DM . .
19. Eigene Schuldverschreibungen ... •....................................... .
Nennbetrag: DM .................... .
20. Sonstige Vermögensgegenstände ........................................ .
21. Rechnungsabgrenzungsposten ........................................... .
22. Bilanzverlust .......................................................... .
Summe der Aktiven .....
23. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seite vermerkten Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundene Unternehmen ............................ .
b) Forderungen aus unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten, soweit sie nicht unter a) vermerkt
werden ............................................................ .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1305
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten geg<>nüher Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vercinbarlcr Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ..................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ....................................... .
bc) vier Jahren oder länger ....................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ..
c) von der Kundschaft lwi Dritten benutzte Kredite
2. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber an-
deren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige ..................................... .
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ..................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ....................................... .
bc) vier Jahren oder länger ....................... . ·······················•· ....
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ...
3. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier Jahren ................................ .
b) mehr als vier Jahren ............................. . ·······················• ·-···
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig . . DM ................... .
4. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf ........... .
5. Durchlaufende Kredite {nur Treuhandgeschäfte)
6. Rückstellungen
a) Pensionsrückstellungen .......................... .
b) andere Rückstellungen ............................ . ......................... ······························
7. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ........ .
8. Sonstige Verbindlichkeiten ........................... .
9. Rechnungsabgrenzungsposten ........................ .
10. Sonderposten mit Rücklageanteil ...................... .
11. Grundkapital {Stammkapital) ......................... .
12. Offene Rücklagen
a) gesetzliche Rücklage .............................. .
b) andere Rücklagen ................................. .
13. Bilanzgewinn
Summe der Passiven .....
14. Eigene Ziehungen im Umlauf ................................. • . • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·
darunter:
den Kreditnehmern abgerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
15. Indossamentsverbindlichkeilen aus weitergegebenen Wechseln ....................... • • • • • • • •
16. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen ........................ ~ .................................. • • • • • • • • • • · · ·
17. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht ,rnf der Passivseite auszuweisen sind ......................... .
18. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten .................. .
19. Sparprämien nach dem Sparprämiengesetz ................................................ .
20. In den Passiven sind nn Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 14 bis 18)
gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten ........................................... .
-
Muster 1 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
w
c:>
der Q>
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM D:v! mv1
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ......... . 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Geldmarktgeschäften ........................... .
Dienstleistungsgeschäfte ....................... . 2. Laufende Erträge aus
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For- a) festverzinslichen \A/ertpapieren und Schuldbuch-
derungen und Wertpapiere sowie Zuführungen zu forderungen ................................ .
Rückstellungen im Kreditgeschäft ............... .
b) anderen ·wertpapieren ...................... .
4. Gehälter und Löhne ........................... .
c) Beteiligungen ............................... .
5. Soziale Abgaben .............................. .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
6. Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-
geschäften ..................................... . tt1
stützung ...................................... . i:::
7. Sachaufwand für das Bankgeschäft .............. . 4. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der !:j_
Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft .. 0.
(D
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf C/l
Grundstücke und Gebäude sowie auf Betriebs- und 5. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabfüh- <.Q
(D
Geschäftsausstattung ........................... . rungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ...... . C/l
9. Abschreibungen und vVertberichtigungen auf Be- ~
6. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, so- N
teiligungen ................................... . O'
weit sie nicht unter 4 auszuweisen sind ......... .
10. Steuern
7. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit
j
a) vorn Einkommen, vom Ertrag und vom Ver- Rücklageanteil .................................. . c......
mögen ..................................... . PJ
::;'
8. Erträge aus Verlustübernahme .................. . .....
b) sonstige ................................... . <.Q
11. Aufwendungen aus Verlustübernahme .......... . 9. Jahresfehlbetrag ............................... . PJ
::::s
12. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil
13. Sonstige Aufwendungen ....................... .
14. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Ge-
-
<.Q
c.o
cr,
_:-.J
winnabführungs- und eines Teilgewinnabführungs- '"'1
vertrags abgeführte Gewinne ................... . §.:
15. Jahresüberschuß .............................. . 1-1
Summe der Erträge
Summe der Aufwendungen ... .
DM DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ............... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ..
3. Entnahmen aus offenen Rücklag~n
a) aus der gesetzlichen Rücklage ................ .
b) aus anderen Rücklagen ...................... .
4. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene
Rücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage .................. .
b) in andere Rücklagen ........................ .
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ...................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1307
Muster 1 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften ..................................... .
2. Laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) anderen Wertpapieren ............................ .
c) Beteiligungen .................................... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsge-
schäften .................................. • • • • • • • • • • • •
4. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der Auf-
lösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft .......... .
5. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ............... .
6. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
und Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft .................................... .
8. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungsverträgen .................. .
9. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit
sie nicht unter 4 auszuweisen sind .................... .
10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rück-
lageanteil ........................................... .
11. Erträge aus Verlustübernahme ·························
12. Gehälter und Löhne ................................. .
13. Soziale Abgaben .................................... .
14. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
15. Sachaufwand für das Bankgeschäft .................... .
16. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grund-
stücke und Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung ......................................... .
17. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteili-
gungen .................................... , .. , , , . , . •
18. Steuern
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
b) sonstige ......................................... .
19. Aufwendungen aus Verlustübernahme ................ :
20. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ...... .
21. Sonstige Aufwendungen ............................. .
22. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags
abgeführte Gewinne ................................. .
23. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................... .
24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
25. Entnahmen aus offenen Rücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage ..................... .
b) aus anderen Rücklagen ............................ .
26. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rück-.
lagen
a) in die gesetzliche Rücklage ........................ .
b) in andere Rücklagen .............................. .
27. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ........................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1309
Muster 2
Formblatt
für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der eingetragenen Genossenschaft
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum ........................................................................
Aktivseite der .................................................................................................................. .
DM DM
1. Kassenbestand
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ................................ .
3. Postscheckguthaben .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere .......................................... .
5. Wechsel .............................................................. .
darunter:
a) bundesbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ..... .
b) eigene Ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
6. Forderungen an Kreditinstitute
a) täglich fällig ......................................... ·.............. .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger ......................................... .
darunter:
an genossenschaftliche Zentralkreditinstitute . . . . . . . . DM ............... .
7. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige ........................................................... .
8. Anleihen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren
aa) des Bundes und der Länder ................ . DM ............................ .
ab) von Kreditinstituten ....................... . DM.
ac) sonstige .................................. . DM
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM ..
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................ . DM.
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM ....
bc) sonstige .................................. . DM.
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM ..
9. Wertpapiere, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ......................... .
b) sonstige Wertpapiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen DM ..........................; .. .
10. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................ .
darunter:
Warenforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
b) vier Jahren oder länger ............................................ .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert . . . . . . . . . . . DM ............................. .
bb) Kommunaldarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
11. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
12. Warenbestand ......................................................... .
13. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
14. Beteiligungen ......................................................... .
darunter:
an Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
15. Grundstücke und Gebäude ............................................. .
16. Betriebs- und Geschäftsausstattung ...................................... .
17. Eigene Schuldverschreibungen .......................................... .
Nennbetrag: DM ............................ .
18. Sonstige Vermögensgegenstände ....................................... .
19. Rechnungsabgrenzungsposten .......................................... .
20. Reinverlust
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ......................... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19... .. . .............................. .
Summe der Aktiven .... .
21. Die rückständigen und fälligen Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile
betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
22. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seite vermerkten Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundene Unternehmen ........................... .
b) Forderungen aus unter § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten, soweit sie nicht unter a) vermerkt
werden ................................................... : ........ .
c) Forderungen an Mitglieder .......................................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1311
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
a) täglich fällig ...................................... .
b) mit vereinbcirter Lm1fzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindesl.E!ns drei Monaten, aber weniger als vier
Jr1hren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM.
darunter:
gegenüber genossenschaftlichen Zen-
tralkreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ...
2. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber an-
deren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige .................................. • • • •
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindeslens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... . .......................... ······························ 1••····························
darunter:
vor Ablauf von vier .Jahren fällig DM ..
3. Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenomme-
nen Warenkrediten .................................. .
4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier .Jahren ................................ .
. ............................ .
b) mehr als vier Jahren ............................. .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig . . . DM.
5. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf .......... .
darunter:
aus dem Warengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . DM ................ .
6. Durchlaufende Kredile (nur Treuhandgeschäfte)
7. Rückstellungen ...................................... .
8. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ........ . ······························
9. Sonstige Verbindlichkeiten ........................... .
10. Rechnungsabgrenzungsposten ........................ .
11. Sonderposten mit Rücklageanteil ..................... .
12. Geschäftsguthaben
a) der verbleibenden Mitglieder ..................... .
b) der ausscheidenden Mitglieder .................... . ······························
13. Offene Rücklagen
a) Rücklag(~ nach § 7 Nr. 4 Genossenschaftsgesetz ..... .
b) andere Rücklagen ................................ . ······························
14. Reingewinn
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
J ahresü bersch uß/J ahresf ehl betrag 19. . ............. . ······························ ······························
Summe der Passiven ... . ··········••·•················
15. Eigene Ziehungen ün U1nlauf ..................................................... • • • • • • • •
darunter:
den Kreditnehmern abgerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
16. Indossamentsverbindlidikeiten aus weitergegebenen Wechseln ............................. .
17. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen ....................................................................... .
18. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht auf der Passivseite auszuweisen sind .......................... .
19. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten .................. .
20. Sparprämien nach dem Sparprämiengesetz ................................................ .
21. In den Passiven sind an Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 15 bis 19)
gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten .......................................... .
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Angaben nach § 33 Abs. 3, § 139 Genossenschaftsgesetz
1. Mitgli\)derbcw<~(Jllll(J
Zahl der Anzahl der Haftsumme
Mitglieder Geschäftsanteile DM
Anfdng 1/J
Zugang 19
Abgang 19
Ende
2. Die Geschäftsguthaben hab(~n sich im Geschäftsjahr
vermehrt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
3. Die Haftsummen haben sich im Geschäftsjahr
vermehrt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
4. Höhe des einzelnen Geschäftsanteils DM
5. l-Iöhe der l-Iaftsumme ..................................................................... . DM
Muster 2 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM DM mvr
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ... 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit-
und Geldmarktgeschäften ................. .
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für
Dienstleistungsgeschäfte ................. . 2. Laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuld-
3. Abschreibungen und \Vertberichtigungen auf
Forderungen und vVertpapiere sowie Zufüh- buchforderungen ...................... .
z'."'
rungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft b) anderen Wertpapieren ................. . -.J
,i:,.
4. Gehälter und Löhne sowie Aufwendungen c) Beteiligungen ......................... .
für Altersversorgung und Unterstützung .. 3. Provisionen und andere Erträge aus Dienst- >-1
pi
5. Soziale Abgaben ........................ . leistungsgeschäften ....................... . (.Q
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbetrie- p..
6. Sachaufwand für das Bankgeschäft ....... . (D
ben ...................................... . 1-f
1. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Grundstücke und Gebäude sowie auf Be- 5. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus
der Auflösung von Rückstellungen im Kredit-
•
i:::
fJl
triebs- und Geschäftsausstattung ......... . (.Q
geschäft ................................. . P->
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf O"
(D
Beteiligungen .......................... . 6. Erträge aus der Auflö~ung von Rückstellun-
gen, soweit sie nicht unter 5 auszuweisen ttl
9. Steuern sind ..................................... . 0
::::i
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom .?
Vermögen ........................... .
1. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
p..
mit Rücklageanteil ....................... . (D
b) sonstige ............................. . ::::i
8. Jahresfehlbetrag ......................... . 1"'
10. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklage- s,.;,
anteil ................................... ·.
----,---------
0
(D
11. Sonstige Aufwendungen ................. . N
(D
12. Jahresüberschuß sO"
(D
Summe der Aufwendungen .... Summe der Erträge .... 1-f
,_,.
<.o
O')
-...J
DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ......... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vor-
jahr ..................................... .
3. Reingewinn/Reinverlust ................... .
--
c:.,.)
c:.,.)
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Muster 2 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der ........... .
für die Zeit vom ............................... bis .....
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften .................................... .
2. laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) anderen Wertpapieren ........................... .
c) Beteiligungen ............................ , ....... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
geschäften .......................................... .
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbetrieben ...... .
5. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der Auf-
fösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft .......... .
6. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ............... .
7. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderun-
gen und Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstel-
lungen im Kreditgeschäft ............................. .
9. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit
sie nicht unter 5 auszuweisen sind .................... .
10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rück-
lagean teil .......................................... .
11. Gehälter und Löhne sowie Aufwendungen für Altersver-
sorgung und Unterstützung .......................... .
12. Soziale Abgaben .................................... .
13. Sachaufwand für das Bankgeschäft ................... .
14. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grund-
stücke und Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung ......................................... .
15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteili-
gungen ............................................. .
16. Steuern
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen ...
b) sonstige ................................ : .... • .. • •
17. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ... .
18. Sonstige Aufwendungen ............................. .
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................... .
20. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ....... .
21. Reingewinn/Reinverlust ............................. .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1315
Muster 3
Formblatt
für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft
und der Kommanditgesellschaft
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum .......................................................................,
der ................................................................................................................... .
Aktivseite
DM DM
1. Kassenbestand ........................................................ .
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ................................ .
3. Postscheck~~ulhahcn .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschrcibun~Jen, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere .......................................... .
5. Wechsel ................................. : ............................ .
darunter:
a) bundesbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ...
b) eigene Ziehungen ........................ : . . . . . . DM
6. Forderungen an Krcditinsl.ilute
a) täglich fälli~J ................................. ·...................... .
b) mit vereinbart.er Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger ......................................... .
7. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige ........................................................... .
8. Anlei.hen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren
aa) des Bundes und der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .. . ..... .
ab) von Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
ac) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
darunter: -------
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM.
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................. . DM
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM ................. .
bc) sonstige .................................. . DM .... .
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM.
9. Wertpapiere, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ........................ .
b) sonstige Wertpapiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen DM ............................. .
10. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................. .
b) vier Jahren oder länger ............................................. .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
bb) Kommunaldarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................ ..
11. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
12. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
13. Beteiligungen ......................................................... .
darunter:
an Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ................. ;.......... ..
14. Grundstücke und Gebäude ............................................. .
15. Betriebs- und Geschäftsausstatlung ...................................... .
16. Nichteingezahltes Kapital .............................................. .
17. Eigene Schuldverschreibungen .......................................... .
Nennbetrag: DM.
18. Sonstige Vermögensgegenstände ................................•.....•.
19. Rechnungsabgrenzungsposten .......................................... .
20. Reinverlust
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ......................... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19. . .............................. . ······························
Summe der Aktiven ... .
21. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seite vermerkten Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundc~ne Unternehmen ............................ .
b) Forderungen aus unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten und aus Krediten an stille Gesell-
schafter, soweit sie nicht unter a) vermerkt werden .................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1317
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten ~Jegenüber Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ......................• . .... ····--·•·••······
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM
c) von der Kundschaft bei Drillen benutzte Kredite
2. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber ande-
ren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige ..................................... .
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ................................. • • • • • •
· bc) vier Jahren oder länger ...................... . ·········•············· •··········,··················
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM „
3. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier Jahren ............................... .
b) mehr als vier Jahren ........................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig ..... DM .... '" ........... .
4. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf .......... .
5. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)
6. Rückstellungen
a) Pensionsrückstellungen ........................... .
b) andere Rückstellungen ........................... .
7. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ....... .
8. Sonstige Verbindlichkeiten ........................... .
9. Rechnungsabgrenzungsposten ....................... .
10. Sonderposten mit Rücklageanteil ..................... .
11. Kapital
a) Einlagen des Inhabers oder der unbeschränkt haften-
den Gesellschafter ............................... .
b) Einlagen der Kommanditisten und der stillen Gesell-
schafter ................................... ·...... ,
12. Offene Rücklagen ................................ , .. .
13. Reingewinn
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ....... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19 .. . . ............ .
Summe der Passiven ... .
14. Eigene Ziehungen im Umlauf ............................. , • •, • • • • • • • • • • · • • · · · · · · · · · · · · · · · ·
darunter:
den Kreditnehmern abgerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
15, Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln ............................. .
16. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen .................................................................... • • • •
( 17. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht auf der Passivseite auszuweisen sind ......................... .
18. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten ................... .
19. Sparprämien nach dem Sparprämiengesetz ................................................ .
20. In den Passiven sind en lhallen
a) Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 14 bis 18) gegenüber verbun-
denen Unternehmen· .................................................................. .
b) Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftsinhabern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
Muster 3 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
--
~
c:0
der
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen .................... . 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit-
und Geldmarktgeschäften ................ .
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungs-
geschäfte ................................................. . 2. Laufende Erträge <lUS
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuld-
Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kredit- buchforderungen ..................... .
geschäft .................................................. . b) anderen Wertpapieren ................ .
ttl
4. Gehälter und Löhne ....................................... . c) Beteiligungen ........................ . i:::
;::::l
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienst- 0..
5. Soziale Abgaben .......................................... . (t)
leistungsgeschäften ...................... . Ul
6. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung ..... . tO
(t)
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbe- Ul
7. Sachaufwand für das Bankgeschäft ......................... . trieben .................... : ............ . ;E.
N
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grundstücke und 5. Andere Erträge einschließlich der Erträge cr'
Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäftsausstattung ....... .
9. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen .. .
aus der Auflösung von Rückstellungen im
Kreditgeschäft ........................... .
$
c:.....
OJ
10. Steuern 6. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn- i:i"
abführungs- und Teilgewinnabführungsver- ~
11. Aufwendungen aus Verlustübernahme ..................... . trägen .................................. . p)
;::::l
12. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ........... .
13. Sonstige Aufwendungen .................................. .
14. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh-
7. Erträge aus der Auflösung von Rückstellun-
gen, soweit sie nicht unter 5 auszuweisen
sind .................................... .
-
tO
<O
0)
_:-,-J
rungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte 8. Erträge aus der Auflösung von Sonder- --4
Gewinne ............................................... -... . posten mit Rücklageanteil ............... .
~
15. Jahresüberschuß ........................................... . 9. Erträge aus Verlustübernahme ........... .
10. Jahresfehlbetrag .................. ,...... .
Summe der Aufwen-dungen .... Summe der Erträge ... .
DM
1. Jahresüberschuß/ Jahresfehlbetrag ........................... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ............. .
3. Reingewinn/Reinverlust .................................... .
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1319
Muster 3 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
DM DM DM
1. Zinsen und zinsJhnliche Erträge aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften ..................................... .
2. Laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) crnderen Wertpapieren ............................ .
c) Beteiligungen .................................... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
geschäften .......................................... .
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbetrieben ...... .
5. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der Auf-
lösung vdn Rückstellungen im Kreditgeschäft ......... .
6. Zinsen und zinsähnliche Aufwcmdung(rn .............. .
7. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderun-
gen und Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstel-
lungen im Kreditgeschi.ift ............................. .
9. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungsvertri:igen .................. .
10. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit
sie nicht unter 5 auszuweisen sind .................... .
11. Erträge aus der Auflösun~J von SondE!rposten mit Rück-
lageanteil ........................................... .
12. Erlri:ig(~ aus Verlustübernahme ....................... .
13. Gehälter und Löhne ................................. .
14. Soziale Abgab('-n .................................... .
15. Aufwendungen fü_r Altersversorgung und Unterstützung
16. Sachaufwand für das Bankgeschäft ................... .
17. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grund-
stücke und Gebüude sowie auf Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung ............................... '. ......... .
18. Abschreibun~Jen und Wertberichtigungen auf Beteili-
gungen ............................................. .
19. Steuern ............................................. .
20. Aufwendungen aus Verlustübernahme ................ .
21. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ..... .
22. Sonstige Aufwendungen ............................. .
23. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags ab-
geführte Gewinne ................................... .
24. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................... .
25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ........ .
26. Reingewinn/Reinverlust
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1321
Muster 4
Formblatt
für den Jahresabschluß der Zentralkassen
in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum
der .....
Aktivseite
DM DM
1. Kasscnbestcind ........................................................ .
2. Guthaben bei der Dculsdwn Bundesbank ................................ .
3. Poslscbeckguth,üwn .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschrcibun~Jcn, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erha 11.ene Papiere .......................................... .
5. Wechsel .............................................................. •
darunter:
a) bundcsbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
b) eigene Ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
6. Forderungen nn angeschlossene Kreditinstitute
a) täglich fällig ....................................................... .
b) mit vereinbarter La11fzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger ......................................... . . ........... ················
7. Forderungen an andere Kreditinstitute
a) täglich fällig ....................................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder lünger ......................................... .
darunter:
an die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . DM
8. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatz"anweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige .............................................. • •. • • • • • • · · · · ·
9. Anleihen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit. bis zu vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .
bb) von Kredilinstiluten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
bc) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM_._ _ _ _ __
darunter:
beleihbar bei der Dculschen Bundesbank DM.
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................. . DM.
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM ..
bc) sonstige .................................. . DM
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM.
10. Wertpapiere, soweit sie nicht. unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ......................... .
b) sonstige Werlpcipiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechllichen C:ewerkschaft ohne Beteiligungen DM ................ .
11. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................. .
darunter:
an Genossenschaften, ausricnommen Kredit-
genossenschnften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
b) vier Jahren oder h.inger ............................................. .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert . . . . . . . . . . . DM
bb) Kommunaldarlc:~hen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
12. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
13. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
14. Beteiligun9en ............................................... • • • • • • • • • • •
darunter:
an Kredilinslituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ..
15. Grundstücke und Gebäude ............................................. .
16. Betriebs- und Geschäftsausstattung ...................................... .
17. Eigene Schuldverschreibungen ............................. '. ............ .
Nennbetrag: DM
18. Sonstig_e Vermögensgegenstände ....................................... .
19. Rechnungsabgrenzungsposten .......................................... .
20. Reinverlust
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ......................... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19 ... . .............................. .
Summe der Aktiven .... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1323
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten gegenüber angeschlossenen Kredit-
instituten
a) täglich fällig ...................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM.
2. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM.
c) von der Kundschaft bei Dritten benutzte Kredite ······························
3. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber ande-
ren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige .................................... .
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... . ······························
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM
4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier Jahren .............................. .
b) mehr als vier Jahren ............................. .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig . . DM
5. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf ........... .
6. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)
7. Rückstellungen
a) Pensionsrückstellungen
b) andere Rückstellungen ·······················
8. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ........ .
9. Sonstige Verbindlichkeiten .......................... .
10. Rechnungsabgrenzungsposten ........................ .
11. Sonderposten mit Rücklageanteil
12. Geschäftsguthaben
a) der verbleibenden Mitglieder ..................... .
b) der ausscheidenden Mitglieder .................... .
13. Offene Rücklagen
a) Rücklage nach § 7 Nr. 4 Genossenschaftsgesetz ... .
b) andere Rücklagen ................................ .
14. Reingewinn
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ...... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19.. . . .............. .
Summe der Passiven ... .
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
noch Aktivseite
DM
21. Die rückständi~Jen und fi.illigen Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile
betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .
22. In den Akt ivcn uncl in d<m Rückqriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seile vermerk tcn Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundene Unternehmen ............................ .
b) Forderungen aus un!Pr § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten, soweit sie nicht unter a) vermerkt
werden ............................................................ .
c) Fonlerun9en an Mit9lieder .......................................... .
Nr. 74 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1325
noch Passivseite
DM
15. Eigene Zichunqen im Umlm1f ............................................................ .
darunter:
den Kreditnehmern abqcrcchnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
16. lndossamentsvcrbindlichkciten ,rns weitergegebenen Wechseln .............................. .
17. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen ........................................................................ .
18. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht ,rnf der Passivseite auszuweisen sind .......................... .
19. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten ................. .
20. Sparprämien nach dem Spctrprämiengesetz ................................................ .
21. In den Passiven sind an Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 15 bis 19)
gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten ........................................... .
Angaben nach § 33 Abs. 3, § 139 Genossenschaftsgesetz
1. Mitgliederbewegung
Zahl der Anzahl der Haftsumme
Mitglieder Geschäftsanteile DM
Anfang 19
Zugang 19
Abgang 19
Ende 19
2. Die Geschäftsguthaben haben sich im Geschäftsjahr
vermehrt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um ........................................................................... . DM
3. Die Haftsummen haben sich im Geschäftsjahr
vermehrt um .......................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
4. Höhe des einzelnen Geschäftsanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
5. Höhe der f-Iaftsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
Muster 4 (Kontoform)
-w
N
c,,
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen .... 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit-
und Geldmarktgeschäften ................. .
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für
Dienstleistungsgeschäfte ................. . 2. Laufende Erträge aus
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuld- td
C
Forderungen und Wertpapiere sowie Zu- buchforderungen ...................... . :::i
p,.
führungen zu Rückstellungen im Kreditge- b) anderen Wertpapieren ................. . (D
Vl
schäft .................................. . c) Beteiligungen ......................... . (.Q
(D
4. Gehälter und Löhne ..................... . 3. Provisionen und andere Erträge aus Dienst- Vl
leistungsgeschäften ....................... . ~
5. Soziale Abgaben ........................ . N
2:
6. Aufwendungen für Altersversorgung und
Unterstützung ........................... .
4. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus
der Auflösung von Rückstellungen im Kredit- ;;
geschäft ................................. . c....
7. Sachaufwand für das Bankgeschäft ....... . Pl
5. Erträge aus der Auflösung von Rückstellun- t::I"'
>-;
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf gen, soweit sie nicht unter 4 auszuweisen (.Q
Pl
Grundstücke und Gebäude sowie auf Be- sind ....... : ............................. . :::i
triebs- und Geschäftsausstattung ......... . (.Q
6. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten .....
9. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf mit Rücklageanteil ........................ . <.o
O'l
Beteiligungen ........................... .
10. Steuern
7. Jahresfehlbetrag ......................... . ..,
_-..J
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom ~
Vermögen ........................... . 1-!
b) sonstige ............................. .
11. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklage-
anteil ................................... .
12. Sonstige Aufwendungen ................ .
13. Jahresüberschuß
Summe der Aufwendungen .... Summe der Erträge
DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ......... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vor-
jahr ..................................... .
3. Reingewinn/Reinverlust .................. .
Nr. 74 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1327
Muster 4 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche faträge aus Kredit- und Geld-
marklgeschälten ..................................... .
2. Laufende Erlriiqe dUS
a) feslv<!rzinslichen Wvrl.papienm und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) anderen Wertpapieren ............................ .
c) Beteiligungen .................................... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
geschäften .......................................... .
4. Andere Erl.rJqe tdnschlicßlich der Erträqe aus der Auf-
lösung von Rückslellungen im Kreditgeschäft .......... .
5. Zinsen und zinsiihnliche Aufwendungen .............. .
6. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
7. Abschreibungen und Werlberichtigungen auf Forderun-
gen und Wertpüpiere sowie Zuführungen zu Rückstellun-
gen im Kredi tqeschäft ................................ .
8. Erträge aus der Auflösunq von Rückstellungen, soweit sie
nicht unter 4 c1usznwcisen sind ....................... .
9. Erträqe aus der Aullösunq von Sonderposten mit Rück-
lageanteil .......................................... .
10. Gehälter und Löhne ................................. .
11. Soziale Abgaben .................................... .
12. Aufwendunqen für Altersversorqung und Unterstützung
13. St1ch,rnfwand lür das Bc1nkqeschäft ................... .
14. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grundstücke
und Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäfü,ausstat-
tunq ................................................ .
15. Abscbreibunqen und Werlberichtigunqen auf Beteiligun-
gen ................................................. .
16. Steuern
a) vom Einkommen, vom Erlraq und vom Vermögen .. .
b) sonstige ....................., .................... .
17. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ..... .
18. Sonstige Aufwendungen ............................. .
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetraq .................... .
20. Gewinnvortraq/Verlustvortraq aus dem Vorjahr ...... .
21. Reingewinn/Reinverlust
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 11. Dezember 1967
I. Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird
Auf Crund des Artikels 1 der Anordnung des
die Befugnis zur Ernennung und Entlassung nach
Bunclcspr~;sidcnlen ühn die Ernennung und Entlas- § 40 Abs. 2 ,Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
sunq der Bundesbeamten und Richter im Bundes- 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in geändert durch Gesetz vom 6. September 1965 (Bun-
der Neulassung vom 11. Juli 19G7 (Bundesgesetzbl. I desgE:~setzbl. I S. 1185), im Einvernehmen mit dem
S. 794) und auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Bundesminister der Justiz übertragen.·
Errichtung d<:~r Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 857) übertrc1ge id1 widerruflich die Befugnis zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der II.
Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesol-
Für besondere Fälle behalte ich mir die ErnEn-
dungsordnung und der entsprechenden Beamten bis
zur Anstellung nung und Entlassung der in Abschnitt I bezeichneten
Bundesbeamten vor.
dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts,
III.
dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dem · Vorstand der Landesversicherungsanstalt kündung in Kraft.
Oldenburg-Bremen, Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 28. No-
je für seinen Geschäftsbereich. vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 914) außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1329
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Duturn und Bezeichnung dE)r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1 l. 12. 67 Verordnung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnun~J zum Zuckergesetz: Einfuhrstelle
für Zucker 235 15. 12.67 Siehe§ 3
Bunclcs9csclzbl. III 7if4-1-l
Berichtigung der Verordnung Z Nr. 4/67 zur Ände-
rung der Verordnung Z Nr. 3/58 über Preise für
Zucker 235 15. 12.67
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 8/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 48/51 über Preise für Thomasphos-
phat (Thomasmehl) 236 16. 12.67 1. 1. 68
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 9/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk
in den Lünclern Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-
wig-Holstein 236 16. 12.67 1. 1. 68
14. 12. 67 Verordnung TSM Nr. 1/67 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 236 16. 12.67 1. 1. 68
12. 12. 67 Verordnung Nr. 29/67 über die Festsetzung vori
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 236 16. 12.67 15. 12. 67
21. 11. 67 Fünfte Verordnung zur Anderung der Deutschen
Arzneitaxe 1936 237 19. 12.67 1. 12. 67
Bunclcsucsclzbl. Ill 2121~4
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 5/67: Preisfreigabeverordnung 237 19. 12.67 1. 1. 68
Bundcsqesctzbl. III 720-5, 720-5-1, 720-5-2, 720-8
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 7/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
lichen Aufträgen 237 19. 12. 67 1. 1. 68
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz
vom 29. Mai 1967
Vom 20. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung
schlossen: für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom 30. Juni
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 577), wird wie folgt ge-
Artikel 1 ändert:
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 26. Juli 1957 (Bundcsgcsetzbl. I S. 861, 907), zu-
1. Nach § 151 wird folgender § 151 a eingefügt:
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung straf-
rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung
,,§ 151 a
und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert: Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-
keit selbst zufließen, erhält Ersatz der auf seine
L § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kosten entfallenden Umsatzsteuer. Dies gilt nicht,
a) folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: wenn sich die Umsatzsteuer des Notars nach
§ 19 Abs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes vom
„Die Auslage nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ist als 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) bemißt; in
Ausgleichsbetrag zu bezeichnen." diesem Falle erhält der Notar einen Ausgleich,
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. der 5 vom Hundert seiner sonstigen Kosten be-
trägt."
2. § 25 wird wie folgt geändert:
2. In § 154 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Er- ,,Die Auslage nach § 151 a Satz 2 ist als Aus-
satz der auf seine Vergütung entfallenden gleichsbetrag zu bezeichnen."
Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn sich die
Umsatzsteuer des Rechtsanwalts nach § 19'
Abs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes vom Artikel 3
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) bemißt;
in diesem Falle hat der Rechtsanwalt An- § 8 des Gesetzes über die Entschädigung von
spruch auf einen Ausgleich, der 5 vom Hun- Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom
dert seiner sonstigen Vergütung beträgt." 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757) wird
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. wie folgt geändert:
a) Unter Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon
Artikel 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes- „4. die auf seine Entschädigung entfallende
gesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das Umsatzsteuer."
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1247
b) Fol~Jt)nder ;\ bsalz 2 wird angefügt: für Rechtsanwälte und in § 151 a Satz 2 zweiter Halb-
satz der Kostenordnung jeweils die Zahl „5" durch
,, (2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn sich die Um-
satzslcuer des SuchversUindigen nach § 19 Abs. 1 die Zahl „5,5" ersetzt.
bis 3 des Umsalzsteuergcselzes vom 29. Mai 1967
(ßundcsgcselzbl. l S. 545) bemißt; in diesem Falle Artikel 5
erhüH der Sachverständige einen Ausgleich, der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
4,17 vom 1Iundert seiner sonstigen Entschädi- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom.4. Januar 1952
gung betrügt." (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Artikel 6
Mit Wirkung vom 1. Juli 1968 wird in § 25 Abs. 2
Salz 2 zweiler Halbsalz der Bundesgebührenordnung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung mietrechUicher Vorschriften
Vom 21. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- teilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch
sen: im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits er-
klären."
Artikel I
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 4. § 556 c wird wie folgt gefaßt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge- ,,§ 556c
ändert: (1) Ist auf Grund der §§ 556 a, 556 b durch
Einigung oder Urteil bestimmt worden, daß das
1. § 556a Abs. 1 bis 3 wird wie folgt geändert: Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt
,, (1) Der Mieter kann der H.ündigung eines Miet- wird, so kann der Mieter dessen weitere Fort-
verhältnisses über Wohnraum widersprechen und setzung nach diesen Vorschriften nur verlangen,
vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhält- wenn dies durch eine wesentliche Änderung der
nisses verlangen, wenn die vertragsmäßige Be- Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände
endigung des Mietvcrhällnisses für den Mieter nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Ein-
oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, tritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestim-
die auch unter Würdi9ung der berechti9ten Inter- mend gewesen war.
essen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis,
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch
verlangen, daß das Mietverhältnis so lange fort- Urteil bestimmt worden ist, ~o kann der Mieter
gesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller der Kündigung widersprechen und vom Ver-
Umstände an9cmessen Ist. Ist dem Vermieter mieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbe-
nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bis- stimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstände,
her geltenden Vertr;.igsbedingungen fortzusetzen, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen
so kann der Mieter nur verlangen, daß es unter waren, verändert, so kann der Mieter eine Fort-
einer angemessenen Änderun9 der Bedingun9en setzung des Mietverhältnisses nur nach § 556 a
fortgesetzt wird. verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben
außer Betracht."
(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird
über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und
5. In § 557 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
über deren Dauer sowie über die Bedingungen,
nach denen es fort9esetzt wird, durch Urteil „Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der
Bestimmung 9elroffen. Ist ungewiß, wann vor- Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück,
aussichtlich die~ Umstände wegfallen, auf Grund so kann der Vermieter für die Dauer der Vor-
deren die Beendigun9 des Mietverhältnisses für enthaltung als Entschädigung den vereinbarten
den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeu- Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis
tet, so kann bestimmt werden, daß das Miet- über Räume kann er anstelle dessen als Ent- ·
verhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. 11
schädigung den Mietzins verlangen, der für ver-
gleichbare Räume ortsüblich ist."
2. An § 556 a Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter 6. § 564 a wird wie folgt gefaßt:
über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
,,§ 564a
Auskunft erteilen."
(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über
3. § 556 a Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
Wohnraum bedarf der schriftlichen Form.
11 {6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mie-
Mietverhältnisses ablehnen, wenn der -Mieter den
ter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach
Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor
§ 556 a sowie auf die Form und die Frist des
der Beendigung des Mietverhältnisses dem Ver-
W"iderspruchs rechtzeitig hinweisen.
mieter ge9enüber erklärt hat. Hat der Vermieter ·
nicht rechlzeilig vor Ablauf der Widerspruchsfrist (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Ver-
den in § 564 a Abs. 2 bezeichneten Hinweis oder mieter von Wohnraum über die Gründe der
die nach § 564 a Abs. 3 verlan9te Auskunft er- Kündigung unverzüglich Auskunft erteilen.
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1249
(4) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohn- 3. Nach § 1025 wird folgender § 1025 a eingefügt:
raum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch
vermietet ist, und für Midverhültnisse der in ,,§ 1025 a
§ 565 Abs. 3 9()ncrnnlen Art." Ein Schiedsvertrag über Rechtsstreitigkeiten,
die den Bestand eines Mietverhältnisses über
Artikel II Wohnraum betreffen, ist unwirksam. Dies gilt
Änderung der ZivHprozeßordnung nicht, wenn es sich um Wohnraum der in § 556 a
Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
Die ZiviJprowßordnung wird wie folgt geändert: Art handelt."
1. Nitch § 29 wird f olgendcr § 29 a eingefügt:
Artikel III
,,§ 29a
Rechtszug
(1) Für Klagen auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Mietvertrages oder (1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei
Unl.ermictvcrtrnges über Wohnraum, auf Erfül- der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus den
lung, auf Entschädigung wegen Nichterfüllung §§ 556 a bis 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
oder nicht gehöriger Erfüllung eines solchen gibt, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Vertrages ist das Amtsgericht ausschließlich zu- oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es
ständig, in dessen Bezirk sich der Wohnraum be- vorab eine Entscheidung des im Rechtszug überge-
findet. Das gleiche gilt für Klagen auf Räumung ordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage
des Wohnraums oder auf Fortsetzung des Miet- (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt,
verhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b des wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch
nicht entschieden ist. Dem Vorlagebeschluß sind die
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es
Stellungnahmen der Parteien beizufügen. Will das
sich um Wohnraum der in § 556 a Abs. 8 des
Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bun-
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt."
desgerichtshofs oder eines anderen Oberlandes-
2. § 93 b wird wie folgt gefaßt: gerichts abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem
,,§ 93b
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Uber die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung
(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohn- zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das Land-
raum mit Rücksicht darauf stattgegeben, daß ein gericht bindend.
Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b (2) Sind in einem Land mehrere Oberlandes-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berech- gerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für
tigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt die nach· Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig
ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder sind, von den Landesregierungen durch Rechtsver-
teilweise dem Klüger auferlegen, wenn der Be- ordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem
klagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern
unter Angabe von Gründen verlangt hatte und die Zusammenfassung der Rechtspflege in Miet-
ihm nicht der Kläger unverzüglich seine berech- sachen, insbesondere der Sicherung einer einheit-
tigten Interessen bekanntgegeben hat. Dies gilt lichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregie-
in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des rungen können die Ermächtigung auf die Landes-
Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage ent- justizverwaltungen übertragen.
sprechend.
(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohn-
raum mit Rücksicht darauf abgewiesen, daß auf Artikel IV
Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Ubergangs- und Schlußvorschriften
Mietverhältnisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so § 1
kann das GcricM die Kosten ganz oder teilweise (1) Ein Mietverhältnis, das in dem Zeitpunkt
dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlan- besteht, in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem
gen des Klägers nicht unverzüglich über die § 54 unanwendbar wird oder außer Kraft tritt, rich-
Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. tet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen
Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung Recht.
des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der
Klage stattgegeben wird. (2) In den Gebieten, in denen das Mieterschutz-
gesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. De-
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf zember 1967 nicht mehr anzuwenden ist, richtet sich
Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm je- ein Mietverhältnis, das am 1. Januar 1968 besteht,
doch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Klä-
ger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor
§ 2
Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen
die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine In Rechtsstreitigkeiten auf Räumung von Wohn-
den Umständen nach angemessene Räumungsfrist raum oder auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses
vom Kläger vergeblich begehrt hatte." über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bürrwrlichen Gc!sdzhuchs, die bei Inkrafttreten die- wenn sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil
ses Gesetzes in den Gebieten anhängig sind, in richtet, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 ergangen ist.
Abs. 2 bereits am 31. Dezember 1967 nicht mehr § 3
anzuwenden ist, ~Jilt folgendes:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. Die Frisl für die Erkli:i run~J des Widerspruchs des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach § 556 a /\ bs. 6 Satz 1, § 556 b des Bürgerlichen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesetzbuchs läuft nicht ab, bevor der Mieter
erneut zur liaupl.sc.1che verhandelt hat.
§ 4
2. Dc1s Gericht hat eine mündliche Verhandlung, die (1) §§ 1 bis 3 dieses Artikels treten am 1. Januar
geschlossen worden ist, wieder zu eröffnen. 1968 in Kraft.
3. Eine Klcige oder eine Berufung kann ohne Ein- (2) Die anderen Vorschriften dieses Gesetzes tre-
willigung des Beklagtrm oder des Berufungs- ten in Kraft
beklagten zurückgenommen werden, solange die- a) in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz
ser nicht erneut zur llcn1ptsache verhandelt hat. nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Dezember
1967 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. Januar
4. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, 1968;
ob die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 der Zivil-
b) in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutz-
prozeßordnung) ganz oder teilweise zu erstatten
gesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar
sind. Hat eine Partei Kosten durch ein unbegrün-
wird, mit dem Tage, von dem an das Mieter-
detes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden
schutzgesetz danach. nicht mehr anzuwenden ist;
veranlaßt, so sind ihr die Kosten aufzuerlegen;
dies gilt nicht für Kosten, die eine Partei durch c) im übrigen mit dem Außerkrafttreten des Mieter-
ein unbegründetes RPchtsmittel veranlaßt hat, schutzgesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lau ritzen
Nr. 74 --- Tag der Aus,gabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1251
Zweites Gesetz
zur Änderung des Schlußtermins
für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
Vom 21. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
schlossen:
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung:
,,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-
Artikel I zember 1967, in der Freien und Hansestadt
Hamburg, in den kreisfreien Städten Bonn,
Änderung von Vorschriften über den Abbau Freiburg und München sowie in den Land-
der Wohnungszwangswirtschaft kreisen Bonn, Göttingen und München mit
Ablauf des 31. Dezember 1968, außer Kraft."
§ 1 b) Absatz 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetz.es ,,2. das Dritte und das Vierte Bundesmieten-
gesetz;".
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das c) Absatz 1 Nr. 6 erhält die folgende Fassung:
Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den ,,6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften,
Abbau der Wohnungszangswirtschaft und über wei- soweit sie bis zum 31. Dezember 1967 oder
tere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreis- bis zum 31. Dezember 1968 noch gelten.
rechts im Lmd Berlin vom 3. April 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 39]). wird wie folgt geändert: d) In Absatz 2 werden die Worte „ein Jahr nach
Wegfall der Mietpreisbindung" durch die
1. § 15 wird wie folgt gelindert: Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1968, in
der Freien und Hansestadt Hamburg, in den
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: kreisfreien Städten Bonn, Freiburg und Mün-
chen sowie in den Landkreisen Bonn, Göttin-
,,(1) Die Mietpreise für preisgebundenen
gen und München mit Ablauf des 31. Dezember
Wohnraum werden nach Maßgabe der Ab-
1969," ersetzt.
sätze 2 bis 7 freigegeben.";
e) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) der folgende Absatz 8 wird eingefügt:
,, (8) Auf kreisfreie Städte, Landkreise und
Gemeinden eines Landkreises, für welche die § 2
Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum
Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
bis zum 30. Juni 1967 nicht freigegeben sind,
sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden." Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 23. Juni
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 418), zuletzt geändert
2. § 16 wird aufgehoben. durch das Gesetz zur Änderung des Schlußtermins
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
für den A blrnu der Wohnungszw,rngswirtschaft und vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 971) preis-
über weilc)re Maßnahmen duf dem Gebiete des Miet- rechtlich zulässige monatliche Grundmiete vom
preisrechts im Lmd Berlin, wird wie folgt geändert: 1. Januar 1968 an um 10 vom Hundert erhöht wer-
den. Der Vermieter kann die auf die Mieterhöhung
1. In § 3 dd wird der folgc!nde Absatz 6 eingefügt: gerichtete Erklärung vom 1. Januar 1968 an abgeben.
,, (6) Auf kreisfreie Stüdte, Landkreise und Ge-
meinden eines Landkreises, für die die Wohn-
raumbewirlschaJtung bis zum 30. Juni 1967 nicht § 3
aufgehoben isl, sind die Absülze 1 bis 5 nicht Ausschluß von Mieterhöhungen
anzuwenden."
Die §§ 1 und 2 gelten nicht
2. § 38 wird wie folgt geündert: 1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
a) Absatz 1 erhJ.lt die folgende Fassung: den allgemeinen Anforderungen an gesunde
,,(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De- Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,
insbesondere wegen ungenügender Licht- und
zember 1967, in der Freien und Hansestadt
Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder
Hamburg, in den kreisfreien Städten Bonn,
· wegen unhygienischer oder unzureichender sani-
Freiburg und München sowie in den Land-
tärer Einrichtungen;
kreisen Bonn, Göttingen und München mit
Ablauf des 31. Dezember 1968, außer Kraft." 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 54 Abs. 2, 3"
durch die Worte "§ 54 Abs. 2" ersetzt. und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie
für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus
bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund
§ 3
von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und
Änderung des Mieterschutzgesetzes Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger
§ 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom
Mängel untersagt ist.
15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt
geändert durch Artikel I § 3 des Gesetzes zur Ände- § 4
rung des Schlußtermins für den Abbau der Woh- Entsprechende Anwendung
nungszwangswirtschaft und über weitere Maßnah-
men auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom Die §§ 8 bis 11 und § 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Bundesmietengesetzes gelten entsprechend.
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969), wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung:
„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1967, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Artikel III
den kreisfreien Städten Bonn, Freiburg und Mün- Schlußvorschriften
chen sowie in den Landkreisen Bonn, Göttingen
und München mit Ablauf des 31. Dezember 1968, § 1
außer Kraft."
(1) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung
2. Absatz 3 wird aufgehoben. der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-
nungsbindungsgesetz 1965) vom 24. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) bleiben unberührt.
Artikel II
(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung
Viertes Bundesmietengesetz des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungs-
zwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen au:f
§ 1 dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom
Urtlicher Anwendungsbereich 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393) bleiben mit
der Maßgabe unberührt, daß § 38 des Wohnraum-
Dieses Gesetz ist nur in der Freien und Hanse- bewirtschaftungsgesetzes in der in Berlin geltenden
stadt Hamburg, in den kreisfreien Städten Bonn, Fassung folgenden Wortlaut erhält:
Freiburg und München sowie in den Landkreisen
Bonn, Göttingen und München anzuwenden. ,,§ 38
Dieses·Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 30 und 31
mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer Kraft. Die
§ 2 §§ 30 und 31 treten mit Ablauf des 31. Dezember
Miete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 1969 außer Kraft."
bezugsfertig geworden ist
(3) Die Siebente Verordnung der Landesregierung
Bei preisgebundenem Wohnraum, der bis zum Schleswig-Holstein zur Durchführung des Gesetzes
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, darf die über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und
nach den §§ 2, 3 des Dritten Bundesmietengesetzes über die Freigabe ·der Mietpreise für preisgebunde-
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1253
nen Wohnraum vom 28. Juni 1967 (Gesetz- und Ver- § 3
ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 204) bleibt Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
unberührt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 4
des Dritten Ubcrlcitungsgcsclzcs vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün~
(Bundesgesctzbl. I S. 1) uuch im Land Berlin. dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. D~zember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für Wirt.schaft
Schiller
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes,
I. Teil
Zweites Steueränderungsgesetz 1967
Vom 21. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Ergänzungsabgabe zur veranlagten Ein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: kommensteuer ist im Fall unbeschränkter Einkom-
mensteuerpflicht nur zu erheben, wenn der zu ver-
steuernde Einkommensbetrag
Artikel 1
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur nach § 32 a Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuer-
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer gesetzes zu ermitteln ist, 32 040 Deutsche Mark,
(Ergänzungsabgabegesetz)
2. bei Personen, die nicht unter Nummer 1 fa1len,
§ 1 16 020 Deutsche Mark
Erhebung einer Ergänzungsabgabe oder mehr beträgt. Der zu versteuernde Einkom-
mensbetrag ist um die Einkünfte, die nach einem
Zur Einkommensteuer und zur Körperscha.ftsteuer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
wird eine Ergänzungsabgabe erhoben. von der Einkommensteuer zu befreien, aber bei der
Bemessung des Einkommensteuersatzes zu berück-
§ 2 sichtigen sind, zu berichtigen.
Abgabepflicht (3) Der bei der Berechnung der Ergänzungsab-
Abgabepflichtig sind gabe anzuwendende Hundertsatz darf im Fall des
Absatzes 2 Nr. 1 nicht höher sein als eineinhalb
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkom-
Tausendstel des 32 000 Deutsche Mark, im Fall des
mensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
Absatzes 2 Nr. 2 als drei Tausendstel des 16 000
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- Deutsche Mark übersteigenden Teils des unter Be-
mögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper- rücksichtigung des Absatzes 2 Satz 2 berichtigten zu
schaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig versteuernden Einkommensbetrags. Dabei ist dieser
sind. Betrag
§ 3 1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 auf den Eingangs-
Bemessungsgrundlage betrag der betreffenden Tabellenstufe der Ein-
kommensteuertabelle zu § 32 a Abs~ 2 und 3 des
Die Ergänzungsabgabe bemißt sich,
Einkommensteuergesetzes und
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2. im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 auf den Eingangs-
oder zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
betrag der betreff enden Tabellenstufe der in
nach der für den Veranlagungszeitraum festge- § 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes be-
setzten Einkommensteuer- oder Körperschaft- zeichneten Einkommensteuertabelle
steuerschuld;
abzurunden.
2. soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzu-
nehmen ist: (4) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
der Ergänzungsabgabe nach den Absätzen 1 bis 3
nach der Lohnsteuer, die für das Kalenderjahr ergeben, bleiben in den Fällen des § 3 Nr. 1 unbe-
zu entrichten ist; rücksichtigt. -
3. soweit ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vor- (5) Die Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer ist nur
zunehmen ist: zu erheben, wenn der Jahresarbeitslohn Beträge
nach der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer; erreicht, die unter Berücksichtigung der Vorschrift
4. soweit ein Steuerabzug von Einkünften bei be- des § 38 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes den
schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Ein- in Absatz 2 Satz 1 genannten zu versteuernden
kommensteuergesetzes vorzunehmen ist: Einkommensbeträgen entsprechen. Absatz 3 gilt
sinngemäß.
nach dem einzubehaltenden Steuerabzugsbetrag.
§ 5
§ 4
Abgeltung
Tarifvorschriften
Ist die Einkommensteuer oder die Körperschaft-
(1) Die Ergänzungsabgabe beträgt 3 vom Hundert steuer für Einkünfte, die einem Steuerabzug im
der Bemessungsgrundlage. Sinne des § 3 Nr. 2 bis 4 unterliegen, durch den
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1255
Steuerabzug abgegolten oder bleiben solche Ein- § lO
künfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Doppelbesteuerungsabkommen
oder zur Körpcrschaflsteucr oder beim Lohnsteuer-
Jahresausgleich außer Betrncht, so gilt dies für die Werden auf Grund eines Abkommens zur Ver-
Ergänzungsabqahe enlsprechend. meidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen
§ 6
ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf die
Ergänzungsabgabe zu beziehen.
Verfahren
(1) Auf die Veranlagung, Festsetzung und Ent-
§ 11
richtung der Ergänzungsabgabe finden die für die
Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer gelten- Anwendungsbereich
den Vorschriften entsprechende Anwendung. Dieses Gesetz ist erstmals für das Kalenderjahr
(2) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Nr. 2 erst im 1968 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
Laufe des Kalenderjahres, daß der Jahresarbeitslohn lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz
den nach § 4 Abs. 5 maßgebenden Betrag erreichen bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeits-
wird, so hat der Arbeitgeber die für die abgelaufe- lohn anzuwenden ist, der für einen Lohnzahlungs-
nen Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres zu zeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember
wenig einbehaltene Ergänzungsabgabe spätestens 1967 ende,t, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
im letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Kalender- 31. Dezember 1967 zufließen. Beim Steuerabzug vom
jahr endet, nachträglich einzubehalten. Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das
Gesetz erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist,
§ 7 die nach dem 31. Dezember 1967 zufließen.
Vorauszahlungen
(1) Die Vorauszahlungen auf die Ergänzungs- § 12
abgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaft- Geltung im Land Berlin
steuer sind gleichzeitig mit den Vorauszahlungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
auf die Einkommensteuer und die Körperschaft-
steuer zu entrichten. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Solange ein Bescheid über die Entrichtung der
Vorauszahlungen auf die Ergänzungsabgabe nicht
erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne
besondere Aufforderung in Höhe von 3 vom Hundert Artikel 2
der jeweiligen Vorauszahlungen auf die Einkommen- Einkommensteuergesetz
steuer und die Körperschaftsteuer zu entrichten. § 50 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
Dies gilt nicht bei unbeschränkt einkommensteuer- sung ·vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I
pflichtigen Personen, wenn die für den laufenden S. 1901), zuletzt geändert durch das Parteiengesetz
Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtenden vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773), wird wie
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer im Fall folgt geändert:
des § 4 Abs. 2 Nr. 1 6 996 Deutsche Mark, im Fall
des § 4 Abs. 2 Nr. 2 3 488 Deutsche Mark nicht über- 1. Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
steigen. "(2) Die Aufsichtsrats teuer beträgt
§ 8 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütungen."
Rechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage 2. In Absatz 4 erhalten die Sätze 2 und 3 die fol-
gende Fassung:
(1) Die Bemessungsurundlage für die Ergänzungs-
abgabe kann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen „Der Steuerabzug beträgt
die Ergänzungsabgabe angegriffen werden. Ent- 25 vom Hundert der Einnahmen.
sprechendes gilt hinsichtlich der Höhe des zu ver- Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstaben a
steuernden Einkommensbetrags und des nach § 4 im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt
Abs. 5 maßgebenden Betrags.
der Steuerabzug
(2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so 15 vom Hundert der Einnahmen."
ändert sich die Ergänzungsabgabe entsprechend.
§ 9
Artikel 3
Tabellen
Körperschaftsteuergesetz
Der Bundesminister der Finanzen hat zur Berech-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom
nung der Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer aus
den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen auf- 24 . Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), zuletzt ge-
ändert durch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967
zustellen und bekanntzumachen; dabei sind die
(Bundesgesetzbl. I S. 773), wird wie folgt geändert:
gleichen Abrundu.ngen vorzunehmen wie bei der
Aufstellung der Lohnsteuertabellen. 1. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 wird gestrichen.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. In § 9 i\ bs. :3 Satz 2 werden nach den Worten b) Hinter Absatz 2 werden die folgenden Ab-
„Abs.2 Zifl. l" die Worte „oder 2, § 19a Abs.2 sätze 2 a bis 2 c eingefügt:
Ziff. 1" eingefügt. ,, (2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt bei
3. § 19 wird wie folgt geändert: öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
den Sparkassen 35 vom Hundert des Einkom-
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
mens.
,, (2) Die Körperschafts teuer beträgt bei Kre-
(2b) Die Körperschaftsteuer beträgt 32 vom
ditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Aus-
Hundert des Einkommens
nahme der öffentlidH!n oder unter Staatsauf-
sicht. stehenden Spurkassen (Absatz 2 a), für 1. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite aus-
Einkünfte aus dem li:mgfristigen Kommunal- schließlich an ihre Mitglieder gewähren,
kredit-, RPalkredil- und Meliorationskredit- 2. bei Zentralkassen, die Kredite ausschließ-
geschäft, lich an ihre· Mitglieder gewähren und sich
auf ihre eigentlichen genossenschaftlichen
bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus
Aufgaben beschränken. Das gilt auch für
dem langfristigen Kommunalkn~dit- und Real-
Zentralen, die in Form einer Kapitalgesell-
kreditgeschäft,
schaft betrieben werden.
bei rein.en Hypolbekenbanken, (2 c) Die Körperschaftsteuer beträgt bei Kre-
bei gemischten Hypothekenbanken für die ditgenossenschaften, deren Tätigkeit sich auf
Einkünfte aus den in § 5 des Hypothekenbank- das Einlagen- und Kreditgeschäft mit Mitglie-
gesetzes bezeichnet(m Geschäften, dern beschränkt, 19 vom Hundert des Einkom-
bei Schiffspfandbricfbanken, mens, wenn die Kredite ausschließlich an Kör-
perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft, mögensmassen im Sinne des § 4 Ziff. 6 Satz 1
der Deutschen Industriebank, der Berliner zur Förderung ihrer steuerbegünstigten sat-
Industriebank Aktiengesellschaft und der Saar- zungsmäßigen Zwecke gewährt werden."
ländischen Investitionskreditbank Aktienge-
c) In Absatz 3 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
sellschaft für Einkünfte aus dem langfristigen
Kreditgeschäft „Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen
sind
1. 36,5 vom Hunderl des Einkommens, wenn
1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Ab-
die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
satzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger
im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist.
als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Ver-
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die hältnis der Aufteilung des Einkommens
berücksich tigungs fähigen Ausschüttungen (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei dem
(Absatz 3) auf 15 vom Hundert des Ein- entsprechenden Teil des Einkommens zu
kommens; berücksichtigen;
2. für die ersten angefangenen oder vollen 2. bei privaten Bausparkassen, gemischten
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 28 Hypothekenbanken, der Industriekredit-
vom Hundert, bank Aktiengesellschaft, der Deutschen
für die weiteren angefangenen oder vollen Industriebank, der Berliner Industriebank
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 Aktiengesellschaft und der Saarländischen
vom Hundert, Investitionskreditbank Aktiengesellschaft
:für die weiteren angefangenen oder vollen (Absatz 2) im Verhältnis des tarifbegün-
lO 000 Deutsche Mark des Einkommens 35 stigten Teils des Einkommens zu dem nicht
vom Hundert, tarifbegünstigten Teil des Einkommens auf-
zuteilen und bei den entsprechenden Teilen
für die weiteren angefangenen oder vollen
des Einkommens zu berücksichtigen; bei
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 38,5 Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-
vom Hundert,
zes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger
für die weiteren angefangenen oder vollen als 50 000 Deutsche Mark beträgt, gilt Zif-
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 42 fer 1 entsprechend."
vom Hundert,
d) In Absatz 5 Ziff. 2 wird die Zahl „12,5" durch
für alle weiteren Beträge des Ein~ommens die Zahl „21,5" ersetzt.
35 vom Hundert,
e) In Absatz 6 Ziff. 2 wird die Zahl „ 12,5" durch
wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalge- die Zahl „21,5" ersetzt.
sellschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist.
4. In § 19 a wird der bisherige Absatz 2 durch die
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ,, (2) Die Körperschaftsteuer für ausländische
(Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des Ein- Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem
kommens; Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
3. 35 vom Hundert des Einkommens, wenn die Verkehr beträgt
Steuerpflichtige eine Körperschaft, Perso- 1. 27 ,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die
nenvereinigung oder Vermögensmasse im Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 3 ist." Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1257
Die Körperschaltsteuer ermäßigt sich für die 6. § 24 erhält die folgende Fassung:
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen(§ 19
,,§ 24
Abs. 3) auf 15 vom Hundert des Einkommens;
Schlußvorschrift
2. für die ersten ,mrJdanrJenen oder vollen
10 000 Deutsche MMk des Einkommens 21,5 Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vom 1Iundcrl, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968 an-
für die! weiteren cJngelt1ngenen oder vollen zuwenden."
10 000 Deutsche: J\,1cJ rk des Einkommens 24 Artikel 4
vom Hurnfort,
für die weil.en~n an~Jefangenen oder vollen
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
10 000 Deutsche Mcuk des Einkommens 26,5
§ 1
vom Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen In der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 29 nung in der Fassung vom 3. Mai 1965 (Bundes-
vom Hundert, gesetzbl. I S. 365) werden die §§ 33 und 34 aufge-
hoben.
für die weiteren angefangenen oder vollen
10 000 Deutsche Mark des Einkommens 31,5 § 2
vom Hundert, § 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
für alle weiteren Beträge des Einkommens 1968 anzuwenden.
26,5 vom Hundert,
Artikel 5
wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist; Gewerbesteuergesetz
3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom
Steuerpflichtige eine Körperschaft, Personen- 25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458), geändert
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne dmch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und
des § 19 Abs. 1 Ziff. 3 ist. des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967·
(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:
Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach
Satz 1 gelten 50 vom Hundert der Einkünfte aus 1. § 3 Ziff. 4 wird gestrichen.
dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-
nalen Verkehr als ausländische Einkünfte im 2. § 11 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:
Sinne des Satzes 1; § 34 c Abs. 2 des Einkom- ,, (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 3,5
mensteuergesetzes findet keine Anwendung. vom Hundert
(3) Die_ berücksichtigungsfähigen Ausschüttun- 1. bei 'öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
gen sind, stehenden Sparkassen,
1. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell- 2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,
schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist, im bei denen § 19 Abs. 2 b des Körperschaft-
Verhältnis des tarifbegünstigten Teils des steuergesetzes angewendet wird."
Einkommens zu dem nicht tarifbegünstigten
Teil des Einkommens aufzuteilen und bei den 3. In § 17 werden in Absatz 1 die Sätze 2 und 3
entsprechenden Teilen des Einkommens zu sowie die Absätze 2 und 3 gestrichen.
berücksichtigen;
4. § 24 Abs. 4 erhält die folgende Fassung:
2. wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 ist, nur ,, (4) Bei Staatsbanken bleiben die Vergütungen
mit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis in dem Verhältnis außer Ansatz, in dem der
des nicht tarifbegünsligten Teils des Einkom- steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn der
mens zum gesamten Einkommen entspricht. Staatsbank steht."
§ 19 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 gilt entsprechend.
5. § 25 Abs. 5 wird gestrichen.
(4) An Stelle der Anwendung der Absätze 2
und 3 kann die Steuerpflichtige die Anwendung 6. In § 35 c Ziff. 2 Buchstabe f werden die Worte
des Absatzes 1 verlangen." „die für die Zweigstellensteuer (§ 17) und die
Zerlegung (§ 29) unterschiedlich sein kann," ge-
5. § 23 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung: strichen.
,, l. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs-
7. § 36 erhält die folgende Fassung:
und Verwertungsgenossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mit- ,,§ 36
glieder beschränkt, eine Befreiung von der Zeitlicher Geltungsbereich
Körperschaftsteuer anzuordnen und die
Steuerbefreiung von der Erfüllung bestimm- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
ter Voraussetzungen, z. B. davon abhängig erstmals anzuwenden
zu machen, daß die Nutzung, Bearbeitung 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
oder Verwertung im Bereich der Land- und ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
Forstwirtschaft liegt, und". hebungszeitraum 1968,
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. bei der Lohnsummenslcuer auf Lohnsummen, geändert durch das Steueränderungsgesetz 1966
die nach dem 31. Dezember 1967 gezahlt vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),
werden." wird wie folgt geändert:
Artikel 6 1. In § 3 Abs. 5 erhält Satz 4 die folgende Fassung:
Vermögensteuergesetz; Bewertungsgesetz ,,Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von 4 vom Hun-
§ 1
dert jährlich zugrunde zu legen."
In § 3 Abs. 1 des Vermögensleuergesetzes in der 2. In § 8 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I ,, (4) Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 4 ist
S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- erstmals für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.
rung des Bewertungsgesetzes und des Vermögen- Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1967 ist
steuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I bei der Verzinsung der Prämie ein Rechnungs-
S. 153), wird die Ziffer 4 gestrichen. zinsfuß von 5 vom Huhdert jährlich und für die
Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 ein sol-
§ 2
cher von 4½ vom Hundert jährlich zugrunde zu
Das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 10. De- legen."
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird wie
Artikel 8
folgt geändert:
Mineralölsteuer
Der folgende § 109 a wird eingefügt:
Das Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März
,,§ 109 a
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385) wird wie folgt ge-
Sparkassen ändert:
Bei öff enllichen oder unter Staatsaufsicht stehen- 1. In Artikel 4 Abs. 1 wird die Nummer 1 ge-
den Sparkassen gelten 70 vom Hundert des Gesamt-
strichen.
werts des gewerblichen Betriebs (§ 109 Abs. 4) als
Wert des Betriebsvermögens." 2. Artikel 7 erhält die folgende Fassung:
„Artikel 7
§ 3
Inkrafttreten
§ 51 der Durch.lührungsverordnung zum Bewer-
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft."
tungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 81), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-
ordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Artikel 9
S. 1477), wird aufgehoben. Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 4
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
Die vorstehenden §§ 1 bis 3 sind erstmals bei der zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
HauptveranlafJLmg der Vermögensteuer und bei der im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerb- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
lichen Betriebe auf den Stichtag 1. Januar 1969 an- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
zuwenden.
Artikel 7 Artikel 10
Spar-Prämiengesetz Inkrafttreten
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
6. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 92), zuletzt dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 7 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1259
Gesetz
zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes,
II.Teil
- Finanzänderungsgesetz 1967 -
Vom 21. Dezember 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 173 a
Artikel 1 (1) Wer bei einem Krankenversicherungs-
unternehmen versichert ist und für sich und
Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversiche- seine Angehörigen, für die ihm Familienkran-
rungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz kenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die
der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe
§ 1 entsprechen, wird auf Antrag von der Versiche-
Die Reichsversicherungsordnung wii d wie folgt rungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. Dies
geändert: gilt nicht für Personen, die während der letzten
fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages
1. § 165 wird wie folgt geändert: mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert waren, und für Hinterbliebene, wenn
„3. Personen, welche die Voraussetzungen
der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nach
für den Bezug einer Rente aus der Ren-
§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis .3 versichert war.
tenversicherung der Arbeiter oder der
Rentenversicherung der Angestellten er- (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
füllen und diese Rente beantragt haben. 11
Eintritt der Versicherungspflicht bei der zustän-
digen Kasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom
b) Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: nicht widerrufen werden."
,, (6) Voraussetzung der Versicherung für
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen 4. § 176 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen.
ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
5. § 182 a erhält folgende Fassung:
oder nach anderen gesetzlichen Vorschrifter,.
versichert sind. 11
,,§ 182 a
(1) Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-
2. § 172 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
und Heilmitteln hat der Versicherte von den
,,3. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatz- Kosten der Verordnungen auf einem Verord-
schulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn nungsblatt eine Deutsche Mark, jedoch nicht
ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mehr als die tatsächlichen Kosten an die ab-
oder Grundsätzen Anwartschaft auf Ruhe- gebende Stelle zu zahlen.
gehalt und Hinterbliebenenversorgung ge-
währleistet ist; ob eine Anwartschaft als (2) Von der Zahlung nach Absatz sind
gewährleistet anzusehen ist, entscheidet die befreit
oberste Verwaltungsbehörde desjenigen 1. die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-
Landes, in dessen Gebiet der Träger der sicherten sowie freiwillig Versicherte, die eine
Schule seinen Sitz hat; § 169 Abs. 3 gilt, 11
• Rente aus der Rentenversicherung der Ar-
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
beitcr oder der Rentenversicherung der An- zehn Tage, zu gewähren. Für diese Zeit ruht der
gestellten beziehen, Anspruch auf MÜ.tterschaftsgeld nach §§ 200 und
2. Versicherte~, die Schwerbeschädigte im Sinne 200 a und wird Krankenhauspflege nicht ge-
des § 10 Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset- währt. § 184 Abs. 5 und § 186 gelten ent-
zes sind." sprechend.
(2) Mit Zustimmung der Versicherten kann
6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches er-
die Kasse Hilfe und Wartung durch Hauspflege-
hält der Unterabschnilt „m. Wochenhilfe" fol- rinnen gewähren und dafür bis zur Hälfte des
gende Fassun~J: Mutterschaftsgeldes nach §§ 200 und 200 a ein-
behalten.
„111. Mullerschaftshilfe
§ 200
§ 195
(1) Versicherte, die bei Beginn der Schutz-
Leistungen der Mutterschaftshilfe sind: frist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-
in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-
ammenhilfe, arbeit beschäftigt sind oder deren Arbeits-
verhältnis während ihrer Schwangerschaft vom
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, er-
mitteln, halten Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, daß
3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit in der Zeit zwischen dem zehnten und dem
der Entbindung entstehenden Aufwendungen, vierten Monat einschließlich dieser Monate vor
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken- der Entbindung für mindestens zw-ölf Wochen
anstalt sowie Hilfe und Wartung durch Haus- Versicherungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis
pflegerinnen, bestanden hat.
5. Mutterschaftsgeld. (2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die
gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnitt-
§ 196 liche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten
drei abgerechneten Kalendermonate, bei wö-
(1) Die Versicherte hat während der Schwan-
chentlicher Abrechnung der letzten dreizehn
gerschaft und nach der Entbindung Anspruch
abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutz-
auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe.
frist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
Zur ärztlichen Betreuung während der Schwan-
gewährt. Es beträgt mindestens 3,50 Deutsche
gerschaft gehören insbesondere Untersuchungen
Mark, höchstens 25 Deutsche Mark für den Ka-
zur Feststellung der Schwangerschaft, Vorsorge-
lendertag. Einmalige Zuwendungen sowie Tage,
untersuchungen einschließlich der laborärztlichen
an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-
Untersuchungen; das Nähere über die Gewähr
fällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
für ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt er-
treuung sowie über die dazu erforderlichen
zielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach
Aufzeichnungen und Bescheinigungen während
eine Berechnung nicht möglich, so ist das durch-
der Schwangerschaft und nach der Entbindung
schnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
regelt der Bundesausschuß der Ärzte und Kran-
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
~enkassen im Rahmen seiner Richtlinien(§ 368p).
(3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs
(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine
Wochen vor der Entbindung und für acht Wo-
Hebamme und, falls erforderlich, durch einen
chen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf
Arzt gewährt.
Wochen unmittelbar nach der Entbindung ge-
§ 197 währt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu- vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
sammenhang mit der Entbindung werden ·oder einer Hebamme maßgebend, in dem der
Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. § 182 a mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.
gilt nicht. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche
vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des
§ 198 Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Irrt sich
(1) Für die im Zusammenhang mit der Ent- der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt
bindung entstehenden sonstigen Aufwendungen · der Entbindung, so verlängert sich die Bezugs-
wird ein Pauschbetrag von 50 Deutsche Mark dauer entsprechend.
g~währt; bei Mehrlingsgeburten ist der Betrag
mehrfach zu zahlen. § 200a
(2) Die Satzung kann den Pauschbetrag bis Andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähig-
auf 100 Deutsche Mark erhöhen. keit Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
nach § 182, wenn sie in der Zeit zwischen dem
§ 199
zehnten und dem vierten Monat einschließlich
(1) Die Kasse hat der Versicherten Pflege in dieser Monate vor der Entbindung mindestens
einer EntbindunfJS- oder Krankenanstalt, jedoch zwölf Wochen versichert waren. § 200 Abs. 3
für die Zeit nach der Entbindung für längstens gilt entsprechend.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1261
§ 200b 10. In § 245 Abs. 6 wird der letzte Satz gestrichen.
Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutter- 11. § 250 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
schaflsgeld nach den §§ 200 und 200 a haben,
erhalten bei der Entbindung Mutterschaftsgeld ,, (5) Wird eine Innungskrankenkasse neu er-
als cinmc1ligc Leistung in Höhe von 150 Deut- richtet, so gehören ihr auch die in § 165 Abs. 1
sche Mark. Nr. 3 bezeichneten Versicherten an, die während
§ 200c ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mit-
glieder dieser Innungskrankenkasse gewesen
(1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 wären, wenn sie bereits bestanden hätte; dies
und 200 a wird Kranken- oder Hausgeld nicht gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 ver-
gewährt. sicherten Hinterbliebenen."
(2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt
wird, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld 12. Nach § 257 wird folgender Unterabschnitt ein-
nach den §§ 200 und 200 a. Erfüllt der Arbeit- gefügt:
geber den Anspruch auf Weiterzahlung des Ar-
beitsentgelts nicht, so geht der Anspruch der „IVa. Kassenzuständigkeit für Rentner
Versicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe
des gezahlten Mutterschaftsgeldes auf die Kasse § 257a
über. (1) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
(3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie
den §§ 200 und 200 a endet mit dem Tode der zuletzt Mitglied waren. Ist dies eine Orts- oder
Versicherten. Landkrankenkasse, so kann der Versicherte die
§ 200d Mitgliedschaft bei der für seinen Wohnort zu-
ständigen Orts- oder Landkrankenkasse bean-
(1) Der Bund zahlt den Kassen für jeden tragen.
Leistungsfall nach den §§ 200 und 200 a einen
Pauschbetrag von 400 Deutsche Mark. (2) Ist für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 ver-
sicherten Hinterbliebenen nach Absatz 1 keine
(2) Das Nähere über den Nachweis sowie
Kasse zuständig, so gehören sie der Kasse an,
über die Abrechnungszeiträume und die Gewäh- bei der die Person, aus deren Versicherung sie
rung von Vorschüssen bestimmt der Bundes-
ihren Rentenanspruch ableiten, zuletzt Mitglied
minister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
war. Absatz 1 Satz 2 gilt.
vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (3) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
mit Zustimmung des Bundesrates." Versicherten können die Mitgliedschaft bei der
Kasse beantragen, bei der der Ehegatte ver-
7. § 205 a erhält folgende Fassung: sichert ist.
,,§ 205 a (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 keine Kasse
(1) Versicherte erhalten für Familienange- zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 3
hörige, für die sie Anspruch auf Familien- bezeichneten Versicherten der für ihren Wohn-
krankenpflege haben, Mutterschaftshilfe. § 205 ort zuständigen Ortskrankenkasse an.
Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Scheidet eine der in § 165 Abs. 1 Nr. 3
(2) Mutterschaftsgeld wird als einmalige Lei- bezeichneten Personen aus der Versicherung
stung in Höhe von 35 Deutsche Mark gewährt; nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aus, so kann sie
die Satzung kann den Betrag bis auf 150 Deut- beantragen, wieder Mitglied der Kasse zu wer-
sche Mark erhöhen." den, der sie vor Beginn der Beschäftigung
angehört hat."
8. Dem§ 214 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Familienhilfe wird bis zu drei Wochen nach 13. § 315 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
dem Tode des Versicherten den Angehörigen ,, (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine
gewährt, für die ihm im Zeitpunkt des Todes Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter
Familienhilfe zustand. Stirbt einer der in Satz 1 oder der Rentenversicherung der Angestellten
genannten Angehörigen innerhalb von drei · beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für
Wochen nach dem Tode des Versicherten, wird den Bezug der Rente zu erfüllen. § 173 a gilt
Sterbegeld nach § 205 b an die in § 203 Genann- entsprechend."
ten gezahlt."
9. § 235 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 14. § 381 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (3) Wird eine Landkrankenkasse neu errichtet, a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
so gehören ihr auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 „Von den Beiträgen tragen die in§ 165 Abs. 1
bezeichneten Versicherten an, die während ihres Nr. 3 bezeichneten Versicherten zwei vom
letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder Hundert des Zahlbetrages der ihnen gewähr-
dieser Landkrankenkasse gewesen wären, wenn , ten Renten aus der Rentenversicherung der
sie bereits bestanden hätte; dies gilt auch für Arbeiter und der Rentenversicherung der
ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Hinter- Angestellten ohne Kinderzuschuß; als Kinder-
bliebenen." zuschuß gilt auch der Betrag, um den sich die
2
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Waisenrente nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 oder 16. § 393 a erhält folgende Fassung:
§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversiche-
,,§ 393 a
rungsgesetzes erhöht."
(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern
b) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: der Rentenversicherung der Arbeiter und dem
Träger der Rentenversicherung der Angestellten
,,Dies gilt auch für Personen, die einen Ren- nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom
tenantrag gestellt haben, bis zum Beginn Hundert der Leistungsaufwendungen aller Trä-
der Rente, es sei denn, die Witwe eines in ger der gesetzlichen Krankenversicherung mit
§ 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, Ausnahme der Träger der knappschaftlichen
der bereits Rente bezogen hat, beantragt Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3
Witwenrente oder die Waise eines in § 165 bezeichneten Versicherten decken. Ab l. Januar
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der 1969 sollen die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden
bereits Rente bezogen hat, beantragt vor Beiträge im gleichen Verhältnis zu der Summe
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der von den Trägern der Rentenversicherung
Waisenrente. 11
der Arbeiter und dem Träger der Rentenver-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt.: sicherung der Angestellten gezahlten Renten-
beträge stehen wie im Jahre 1968. Der Bundes-
„Die Empfänger eines Betrages nach den
Sätzen 1 oder 2 tragen zu den Aufwendun- minister für Arbeit und Sozialordnung setzt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
gen, die den Trägern der Rentenversicherung
Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vor-
durch die Gewährung der Beträge entstehen,
gesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die
zwei vom Hundert des Zahlbetrages der
nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher
Renten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bei. 11
oder niedriger sind, als vorgesehen ist.
15. § 385 wird wie folgt geändert und ergänzt: (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
a) In Absatz 2 erhalten die beiden letzten Sätze allgemeine Verwaltungsvorschriften über die
folgende Fassung: Abrechnung der von den Kassen ausgezahlten
„Die durchschnittlichen Grundlöhne sind aus Rentenbeträge, über die Zahltage für die von
den Ergebnissen des letzten Geschäftsjahres den Trägern der Rentenversicherung der Ar-
zu errechnen und nach Absatz 3 zu kürzen. beiter und dem Träger der Rentenversicherung
Die Beiträge sind um dreißig vom Hundert der Angestellten zu leistenden Beiträge, über
niedriger zu bemessen als für die in § 165 die Berechnung der durchschnittlichen Grund-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicher- löhne, über die Feststellung der für die Berech-
ten, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen An- nung der Ausgleichszahl zugrunde zu legenden
spruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts Mitgliederzahlen und über das Beitragseinzugs-
haben; sie sind jedoch höchstens nach dem verfahren. 11
Beitragssatz der Kasse zu berechnen, der für
versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die 17. Dem§ 394 wird folgender Absatz 3 angefügt:
bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fort- ,, (3) Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 Satz 2 wer-
zahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens den von den Trägern der Rentenversicherung
sechs Wochen haben. 11
der Arbeiter und dem Träger der Renten-
versicherung der Angestellten von der Rente
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. einbehalten. Der zuständige Träger der Renten-
versicherung hat zwei vom Hundert des Zahl-
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
betrages der Renten im Sinne des § 381 Abs. 2
,, (3) Zur Ermittlung des Kürzungsbetrages Satz 2 einzubehalten, die den Rentnern gewährt
nach Absatz 2 sind zwanzig vom Hundert des werden, die einen Betrag nach § 381 Abs. 4 er-
für die Kasse geltenden durchschnittlichen halten oder die deswegen nicht nach § 165 Abs. 1
Grundlohns mit einer Ausgleichszahl zu ver- Nr. 3 versichert sind, weil sie nach anderen
vielfältigen. Die Ausgleichszahl ist wie folgt gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
zu berechnen: Das Verhältnis der Zahl der sind. Die einbehaltenen Beträge sind auf 10
bei allen Trägern der gesetzlichen Kranken- Deutsche Pfennig, bei Pfennigbeträgen von 1
versicherung versicherungspflichtigen Rent- bis 4 nach unten, bei Pfennigbeträgen von 5
ner (§ 165 Abs. 1 Nr. 3) zu der Zahl der bei bis 9 nach oben abzurunden. Sie werden den
der Kasse versicherungspflichtigen Rentner Rentnern, die deswegen nicht nach § 165 Abs. 1
ist zu vervielfältigen mit dem Verhältnis der Nr. 3 versichert sind, weil sie nach anderen
Zahl der bei der Kasse Versicherten ohne gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig
versicherungspflichtige Rentner zu der Zahl sind, vierteljährlich nachträglich von der Kasse
der Versicherten aller Träger der gesetzlichen ausgezahlt, bei der sie versichert sind. Dies gilt
Krankenversicherung ohne versicherungs- nicht für die in § 19 Abs. 1 des Reichsknapp-
pflichtige Rentner; die Versicherten der schaftsgesetzes und in Artikel 2 § 27 des Knapp-
knappschaftlichen Krankenversicherung· blei- schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
ben außer Betracht. Die Ausgleichszahl ist zes bezeichneten Personen. Die Träger der
als Dezimalbruch auf drei Stellen auszurech- Rentenversicherung haben den Kassen die aus-
nen und auf zwei Stellen zu runden." gezahlten Beträge zti erstatten."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1263
18. § 488 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abs. 1, vom Ablauf des Monats an zu ge-
,, (3) Zu den Aufwendungen für die in § 165
währen, in dem ihre Voraussetzungen er-
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten leisten füllt sind. Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 3
ist vom Ablauf des Monats an zu gewähren,
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit
und der Träger der Rentenversicherung der An-
gestellten Beiträge nach § 385 Abs. 2. Von den endet und die sonstigen Voraussetzungen
Beiträgen tragen die genannten Versicherten erfüllt sind. Hinterbliebenenrente ist vom
zwei vom Hundert des Zahlbetrages der Renten Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu
gewähren,' wenn für den Versicherten im
im Sinne des§ 381 Abs. 2 Satz 2."
Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. In
19. § 515 erhält folgende Fassung: den Fällen des § 1232 Abs. 4 ist die Rente
oder die höhere Rente frühestens vom Zeit-
,,§ 515 punkt des Verlustes der Versorgungsbezüge
(1) Zu den Aufwendungen für die in § 165 an zu gewähren."
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten leisten b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem Be-
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter ginn des Antragsmonats" durch die Worte
und der Träger der Rentenversicherung der An- ,, vom Ablauf des Antragsmonats an" ersetzt.
gestellten Beiträge nach § 385 Abs. 2; als Be-
messungsgrundlage gilt für Ersatzkassen, deren 26. § 1304 wird gestrichen.
Geschäftsbereich sich über den gesamten Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, der 27. § 1314 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Grundlohn, der für die Betriebskrankenkassen ,, (4) Die Träger der Rentenversicherung der
der Bundesbahn, der Bundespost und des Bun- Arbeiter und der Träger der Rentenversicherung
desverkehrsministeriums anzuwenden ist. Von der Angestellten erstatten den Trägern der
den Beiträgen tragen die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 knappschaftlichen Rentenversicherung· 27 vom
bezeichneten Versicherten zwei vom Hundert Hundert der Aufwendungen für die. knappschaft-
des Zahlbetrages der Renten im Sinne des § 381 liche Krankenversicherung der Rentner. Der
Abs. 2 Satz 2. Erstattungsbetrag ist von den Trägern der Ren-
(2) § 381 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 385 Abs. 3, tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hun-
§§ 393 a und 394 Abs. 3 gelten entsprechend." dert und dem Träger der Rentenversicherung
der Angestellten zu 16 vom Hundert zu tragen;
20. § 723 Abs. 2 wird gestrichen. die Anteile gelten als Beiträge zur Kranken-
versicherung der Rentner."
21. § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz erhält folgende
Fassung: 28. § 1385 wird wie folgt geändert:
„sie wird bei der Rentenberechnung höchstens a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bis zum Doppelten der im Jahr des Versiche-
rungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungs- ,, (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicher-
grundlage berücksichtigt." ten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar
1969 an 16 vom Hundert und vom 1. Januar
22. In § 1281 Satz 1 werden hinter dem Wort „Un- 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3
fallversicherung" ein Komma und die Worte maßgebenden Bezüge, soweit diese die
,,aus der Arbeitslosenversicherung" eingefügt. Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht
überschreiten."
23. Nach § 1282 wird folgender § 1283 eingefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
,,§ 1283 gende Fassung:
Trifft eine Rente aus eigener Versicherung „sie ist auf den nächsthöheren, durch 1200
mit einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht teilbaren Betrag festzusetzen."
die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes
für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu 29. Nach § 1385 wird folgender § 1386 eingefügt:
gewähren sind. Satz 1 gilt nicht für den Emp- ,,§ 1386
fänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,
wenn er nach Beginn der Rente eine versiche- Für Versicherte, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1
rungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz versicherungsfrei oder nach § 1230 Abs. 1 von
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- der Versicherungspflicht befreit sind, hat der
sicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten,
hat." den er entrichten müßte, wenn der Versicherte
versicherungspflichtig wäre. § 1399 gilt entspre-
24. In § 1285 Satz 1 wird hinter „ 1280" eingefügt chend."
,,sowie 1283".
30. § 1387 wird wie folgt geändert:
25. § 1290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Bei-
,, (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Vor- träge zu entrichten haben (§ 1405), werden
schriften des § 1268 Abs. 4 und des § 1276 nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeits-
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
entgelte oder Brntt-ourbcitscinkommen Bei- rung" die Worte „oder der Verbände von Ge-
tragsklassen gebildt'L Die Beitragsklassen meinden, Gemeindeverbänden einschließlich der
werden durch Rechtsverordnung des Bundes- Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes
ministers für Arbeit und Sozialordnung mit der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.
Zuslimmung des Bundesrates bestimmt. Den
Beitragskli1sscn sind Entgelts- oder Einkom- 3. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
mensstu ren zugrunde zu legen, deren Mittel- ,, (7) Der Nachversicherung steht nicht entgegen,
werte um jeweils 100 Deutsche Mark bis zur daß der Jahresarbeitsverdienst die jeweils
Bcitrngslwmcssun9sgrcnze für Monatsbezüge gültig gewesenen J ahresarbeitsverdienstgrenzen
(§ 1385 Abs. 2) gestaffelt sind, beginnend mit überschritten hat."
100 Deulschc Mark. Der Beitrag bestimmt
sich nach dem Mittelwert der den Beitrags- 4. § 32 Abs. 1 · letzter Halbsatz erhält folgende
klassen zugeordneten Entgelts- oder Ein- Fassung:
kmnmensslufen und dem Beitragssatz (§ 1385
„sie wird bei der Rentenberechnung höchstens
Abs. 1).". bis zum Doppelten der im Jahr des Versiche-
b) Absatz 3 wird gestrichen. rungsfalles geltenden allgemeinen Bemessungs-
31. § 1388 erhält folgende Fassung: grundlage berücksichtigt."
,,§ 1388 5. In § 36 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
(l) Für die Weiterversicherung {§ 1233) wer-
6. In § 37 wird Absatz 2 gestrichen.
den Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträ-
gen wie für die Pfiichlversicherung gebildet. Die 7. In § 58 Satz 1 werden hinter dem Wort „Unfall-
Beitragsklassen sind in der Rechtsverordnung, versicherung" ein Komma und die Worte „aus
die nach § 1387 Abs. 1 zu erlassen ist, zu be- der Arbeitslosenversicherung" eingefügt.
stimmen.
(2) Für die Höherversicherung {§ 1234) wer- 8. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:
den Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträ-
gen wie für die Weiterversicherung gebildet, ,,§ 60
jedoch nicht mehr als sieben Beitragsklassen. Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit
Die niedrigste und die höchste Beitragsklasse einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht die
für die Höherversicherung müssen jeweils mit Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für
der niedrigsten und höchsten Beitragsklasse für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu ge-
die Weiterversicherung übereinstimmen. Die währen sind. Satz 1 gilt nicht für den Empfänger
Beitragsklassen sind in der Rechtsverordnung, einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er
die nach § 1387 Abs. l zu erlassen ist, zu be- nach Beginn der Rente eine versicherungs-
stimmen." pflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
32. § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt: von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat."
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend."
9. In § 62 Satz 1 wird hinter „57" eingefügt „sowie
60".
b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von
7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe 10. § 67 wird wie folgt geändert:
der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. l)" und
die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch ,, (l) Die Rente ist vorbehaltlich der Vor-
die Worte „ in Höhe des vollen Beitrags" schriften des § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1
ersetzt. vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Alters-
33. In § 1408 wird Absatz 3 gestrichen.
ruhegeld nach § 25 Abs. 3 ist vom Ablauf des
34. § 1419 erhält folgenden Absatz 3: Monats an zu gewähren, in dem die Be-
schäftigung oder Tätigkeit endet und die son-
,, (3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes
stigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinter-
(§ 1385 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Bei-
bliebenenrente ist vom Zeitpunkt des Todes
tragsklassen (§ 1388) zu entrichten, wenn sie
des Versicherten an zu gewähren, wenn für
nach dem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit
den Versicherten im Sterbemonat keine Rente
vorher entrichtet werden oder für die Zeit nach-
zu zahlen war. In den Fällen des § 9 Abs. 4
her gelten sollen."
ist die Rente oder die höhere Rente frühe-
§ 2 stens vom Zeitpunkt des Verlustes der Ver-
sorgungsbezüge an zu gewähren."
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert und ergänzt: b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem
Beginn des Antragsmonats" durch die Worte
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 wc~rden gestrichen. ,, vom Ablauf des Antragsmonats an" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
,,der Verbände von Trägern der Sozialversiche- 11. § 83 wird gestrichen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1265
12. § 93 Ahs. 4 erhält folg('ndc Fassung: wie für die Pflichtversicherung gebildet. Die Bei-
,, (4) Die Trä~Jer der Rentenversicherung der tragsklassen sind in der Rechtsverordnung, die
Arbeit.er und dc)r Träger der Rentenversicherung nach § 114 Abs. 1 zu erlassen ist, zu bestimmen.
der Angestclllen erst.allen den Trägern der (2) Für die Höherversicherung (§ 11) werden
knappschaftlichen Rentenversicherung 27 vom Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen
liundert der J\ufwcndungcn für die knappscha.ft- wie für die Weiterversicherung gebildet, jedoch
liche Krankenversicherung der Rentner. Der nicht mehr als sieben Beitragsklassen. Die nie-
Ersta.ttungsbetrag ist von den Trägern der Ren- drigste und die höchste Beitragsklasse für die
tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hun- Höherversicherung müssen jeweils mit der nie-
dc~rt und d(~m Trä~Jer der Rentenversicherung drigsten und höchsten Beitragsklasse für die
dc~r Angestelllen zu 16 vom Hundert zu tragen; Weiterversicherung übereinstimmen. Die Bei-
die Anteile gelten als Beiträge zur Kranken- tragsklassen sind in der Rechtsverordnung, die
versicherung der Rentner." nach § 114 Abs. 1 zu erlassen ist, zu bestimmen."
13. § 112 wird wie folgt geändert: 17. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicher- ,,§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend."
ten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar
1969 an 16 vom Hundert und vom 1. Januar b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von
1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe
maßgebenden Bezüge, soweit diese die der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1) und
11
Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des
überschreiten." beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch die
II
Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
gende Fassung: 18. In § 130 wird Absatz 3 gestrichen.
„sie ist auf den nächsthöheren, durch 1200
teilbaren Betrag festzusetzen." 19. § 141 erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Bei einer Änderung des Beitragssatzes
14. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: (§ 112 Abs. 1) sind Beiträge in den neuen Bei-
,,§ 113 tragsklassen (§ 115} zu entrichten, wenn sie nach
dem Zeitpunkt der Änderung für die Zeit vorher
Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
entrichtet werden oder für die Zeit nachher gel-
versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 von der
ten sollen."
Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeit-
geber den Beitragsanteil zu entrichten, den er § 3
entrichten müßte, wenn der Versicherte ver- Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
sicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend." ändert und ergänzt:
15. § 114 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) In § 1 Abs. 1 erhält Nummer 2 von Buch-
,, (1) Für Pflichtversicherte, die selbst die stabe b an folgende Fassung:
Beiträge zu entrichten haben (§ 127), werden „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern
nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeits- und bergmännischen Prüf-, Forschungs-
entgelte oder Bruttoarbeitseinkommen Bei- und Rettungsstellen, soweit sie nicht
tragsklassen gebildet. Die Beitragsklassen Beamte sind,
werden durch Rechtsverordnung des Bundes- beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme die-
ministers für Arbeit und Sozialordnung mit ser Beschäftigung in der knappschaftlichen
Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Den Rentenversicherung sechzig Kalendermonate
Beitragsklassen sind Entgelts- oder Einkom- versichert waren."
mensstufen zugrunde zu legen, deren Mit-
telwerte um jeweils 100 Deutsche Mark bis b) Absatz 2 wird gestrichen.
zur Beitragsbemessungsgrenze für Monats- 2. § 7 erhält folgende Fassung:
bezüge (§ 112 Abs. 2) gestaffelt sind, be-
ginnend mit 100 Deutsche Mark. Der Beitrag ,,§ 7
bestimmt sich nach dem Mittelwert der den Träger der Versicherung ist die Bundesknapp-
Beitragsklassen zugeordneten Entgelts- oder schaft. Das Nähere wird durch ein besonderes
Einkommensstufen und dem Beitragssatz Gesetz geregelt, das die Bundesregierung als-
(§ 112 Abs. 1)." bald vorzulegen hat. Bis zum Inkrafttreten die-
b) Absatz 3 wird gestrichen. ses Gesetze~ führen die Knappschaften als Trä-
ger die Versicherung weiter durch."
16. § 115 erhält folgende Fassung:
3. Nach § 18 wird folgender§ 19 eingefügt:
,,§ 115 ,,§ 19
(1) Für die Weiterversicherung (§ 10) werden (1) Für den Fall der Krankheit werden außer-
Beitra.gsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen dem versichert
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. Personen, welche die Voraussetzungen für b) Absatz 4 wird gestrichen.
den Bezu~J einer Knappschaftsrente wegen
Berufsunfähigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter 10. § 53 wird wie folgt geändert:
Halbsatz) oder Erwerbsunfähigkeit oder für a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
den Bezug eines Knappschaftsruhegeldes er- Zahl „2" durch die Zahl „1,8" ersetzt.
füllen und diese Rente beantragt haben,
b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 wird die
2. Personen, welche die Voraussetzungen für Zahl „2,5" durch die Zahl „2" ersetzt.
den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der
knappschaftlichen Rentenversicherung erfül- 11. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zu zwei
len und diese Rente beantragt haben, Dritteln beginnend mit dem Versicherungsfall,"
wenn der Träger der knappschaftlichen Renten- gestrichen.
versicherung für die Feststellung der Rente zu-
ständig ist. 12. In § 59 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zehn
(2) Voraussetzung der Versicherung ist, daß vollen Jahren Hauerarbeit" durch die Worte
die in Absatz 1 genannten Personen nicht nach „fünf vollen Jahren ständiger Arbeiten" und
§ 15 oder anderen gesetzlichen Vorschriften die Worte „zehn weiteren" durch die Worte
pflichtversichert sind. Die Versicherung nach ,,fünf weiteren" ersetzt.
Absatz 1 geht der Versicherung nach§ 165 Abs. 1
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung vor. 13. Dem§ 71 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(3) Personen, die eine Bergmannsrente bezie- ,, (2) Die Knappschaftsrenten wegen Berufsun-
hen, können sich freiwillig in der knappschaft- fähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, die Knapp-
lichen Krankenversicherung versichern, wenn schaftsruhegelder und die Hinterbliebenenren-
sie nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert sind. ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar
Das Nähere bestimmt die Satzung." 1972 sind bis zum 31. Dezember 1974 jeweils so
anzupassen, daß sie den Renten entsprechen,
4. Dem,§ 20 wird folgender Satz angefügt: denen die in Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des Knapp-
,,Das gilt auch für die nach § 19 Abs. 1 versicher- schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
ten Personen, soweit sich aus sonstigen Vor- zes und § 53 bestimmten Jahresbeträge zugrunde
schriften, insbesondere den Vorschriften über liegen."
die knappschaftliche Krankenversicherung der
Rentner nicht etwas anderes ergibt." 14. In § 78 Satz 1 werden hinter dem Wort „Unfall-
versicherung" ein Komma und die Worte „ aus
5. § 33 Abs. 1 wird gestrichen. der Arbeitslosenversicherung" eingefügt.
6. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort
15. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:
„vollendet" ein Komma gesetzt und folgende
Worte eingefügt: ,,§ 80
,,im Vergleich zu der von ihm bisher verrichte- Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit
ten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaft- einem Arbeitslosengeld zusammen, so ruht die
lich gleichwertigen Arbeiten mehr ausübt". Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für
den Zeitraum, für den beide Leistungen zu ge-
7. In§ 48 Abs. 1 Nr. 2 wird „Abs. 4" durch „Abs. 2"
währen sincj_. Satz 1 gilt nicht für den Empfän-
ersetzt.
ger eines Knappschaftssoldes oder einer Berg-
8. § 49 wird wie folgt geändert: mannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäf-
,, (2) Die Wartezeit für die Bergmannsrente tigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung
nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und für das Knapp- und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen
schaf tsruhegeld nac:h § 48 Abs. 1 Nr. 2 ist (6 Monaten) ausgeübt hat."
erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von
dreihundert Kalendermonaten mit ständigen 16. § 82 wird wie folgt geändert:
Arbeiten unter Tage oder diese!). gleich-
gestellten Arbeiten zurückgelegt worden ist. 11 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 wird gestrichen. ,, (1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Vor-
schriften des § 69 Abs. 4 und des § 72 Abs. 1,
c) Absatz 6 erhält folg(~nde Fassung: vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
,, (6) Der Bundesminister für Arbeit und dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord- Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 3 ist
nung mit Zustimmung des Bundesrates, wel- vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
che Arbeiten den ständigen Arbeiten unter dem die Beschäftigung oder Tätigkeit endet
Tage gleichgestellt sind. 11 und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt
sind. Hinterbliebenenrente ist vom Zeitpunkt
9. § 50 wird wie folgt geändert: des Todes des Versicherten an zu gewähren,
a) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1, Abs. 3 wenn für den Versicherten im Sterbemonat
und Abs. 4 Nr. 2" gestrichen. keine Rente zu zahlen war."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1267
b) In Absatz 4 werden die Worte „mit dem Be- teile gelten als Beiträge zur Krankenversiche-
ginn des Antragsmonats" durch die Worte rung der Rentner."
,.vom Ablauf des Antragsmonats an" ersetzt.
21. Nach § 119 wird folgender§ 120 eingefügt:
17. In § 86 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: ,,§ 120
,, (2 a) Verrichtet der Empfänger einer Berg- (1) Die Kosten für die Krankenversicherung
mannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 wieder wirt- der nach § 19 Abs. 1 versicherten und der in
schaftlich gleichwertige Arbeiten, so wird die Artikel 2 § 27 des Knappschaftsrentenversiche-
Rente entzogen." rungs-N euregelungsgesetzes bezeichneten und
in der knappschaftlichen Krankenversicherung
18. § 96 wird gestrichen. versicherten Personen werden von dem Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung er-
19. § 98 a wird wie folgt geändert: stattet.
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: (2) Von den Aufwendungen nach Absatz 1
„ 1. eine Versicherungszeit von dreihundert tragen die . dort genannten Personen 2 vom
Kalendermonaten zurückgelegt und Hundert des Zahlbetrages der ihnen gewährten
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
a) vor dem 1. Januar 1972 unter Berück-
sichtigung von Ersatzzeiten des § 51 gen ohne Kinderzuschuß. Als Kinderzuschuß
gilt auch der Betrag, um den sich die Waisen-
Nr. 4 einhundertachtzig Kalendermo-
nate Hauerarbeiten oder diesen gleich- rente nach § 69 Abs. 6 Satz 3 erhöht. Der Bei-
trag wird von dem Träger der Rentenversiche-
gestellte Arbeiten im Sinne des bis
rung von der Rente einbehalten, der die Rente
zum 31. Dezember 1967 geltenden
gewährt. § 394 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversiche-
Rechts verrichtet hat oder
rungsordnung gilt.
b) vor dem 1. Januar 1972 die in Buch-
stabe a genannten Tätigkeiten infolge (3) Sind die in Absatz 1 genannten Personen
verminderter bergmännischer Berufs- als Arbeitnehmer gegen Krankheit pflicbtver--
fähigkeit aufgeben mußte und drei- sichert, freiwillig in der gesetzlichen Kranken-
hundert Kalendermonate ständige Ar- versicherung oder bei einem privaten Versiche-
beiten unter Tage oder diesen gleich- rungsunternehmen gegen Krankheit versichert,
gestellte Arbeiten verrichtet hat oder so können sie die Erstattung ihres von der
Rente einbehaltenen Beitrages für jeden vollen
c) bis zum 31. Dezember 1967 mindestens
Kalendermonat einer der genannten Versiche-
sechzig Kalendermonate Hauerarbei-
rungen von dem Träger der Rentenversicherung
ten oder diesen gleichgestellte Arb2i-
beantragen, es sei denn, daß sie einen Betrag
ten und insgesamt dreihundert Kalfü1-
nach § 38i Abs. 4 der Reichsversicherungsord-
dermonate ständige Arbeiten unter
nung erhalten. Den freiwillig in der gesetzlichen
Tage oder diesen gleichgestellte Ar-
Krankenversicherung oder bei einem privaten
beiten verrichtet hat oder
Versicherungsunternehmen versicherten Perso-
d) nach dem 31. Dezember 1971 seine bis- nen wird der von der Rente einbehaltene Beitrag
herige Tätigkeit unter Tage infolge bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem
verminderter bergmännischer Berufs- Durchschnitt der von den Trägern der Renten-
fähigkeit wechseln mußte und ins- versicherungen der Arbeiter und der Angestell-
gesamt dreihundert Kalendermonate ten für die Pflichtversicherten zur Verfügung
ständige Arbeiten unter Tage oder gestellten Beiträge entspricht. Mit der ersten
diesen gleichgestellte Arbeiten ver- Erstattung eines Beitrages an die freiwillig in
richtet hat oder". der gesetzlichen Krankenversicherung oder die
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: bei einem privaten Versicherungsunternehmen
versicherten Personen ruht die Mitgliedschaft in
,,Der Jahresbetrag der Knappschaftsaus- der Krankenversicherung als Rentner. Das Nä-
gleichsleistung ist für jedes anrechnungs- here regelt die Satzung."
fähige Versicherungsjahr 2 vom Hundert der
für den Versicherten maßgebenden Renten- 22. § 127 erhält folgende Fassung:
bemessungsgrundlage; § 59 gilt nicht." ,,§ 127
20. § 104 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Mittel für die Ausgaben der knappschaft-
lichen Rentenversicherung werden durch Bei-
,,(4) Die Träger der Rentenversicherung der träge der Versicherten und der Arbeitgeber
Arbeiter und der Träger der Rentenversicherung und einen Zuschuß des Bundes aufgebracht."
der Angestellten erstatten den Trägern der
knappschaftlichen Rentenversicherung 27 vom 23. In § 130 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
Hundert der Aufwendungen für die knappschaft- ,, (7) Für Versicherte, die nach § 31 versiche-
liche Krankenversicherung der Rentner. Der rungsfrei oder nach § 32 Abs. 1 von der Ver-
Erstattungsbetrag ist von den Trägern der Ren- sicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeit-
tenversicherung der Arbeiter zu 84 vom Hundert geber den Beitragsanteil zu entrichten, den er
und dem Träger der Rentenversicherung der An- entrichten müßte, wenn der Versicherte ver-
gestellten zu 16 vom Hundert zu tragen; die An- sicherungspflichtig wäre."
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
24. Dem § 131 wird folgender Absatz 3 angefügt: arbeitsverdienstes in der knappschaftlichen Ren··
(3) Die Rücklc1ge ist zur 1-Iälfte so anzulegen, tenversicherung nicht versicherungspflichtig wa-
11
daß über den Betrng jederzeit verfügt werden ren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der
kann. Die so dfi~J(~legl.en Mittel sind im Bedarfs- gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
falle zur Deckung dl~r Jaul<~rulen Ausgaben der pflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2
knappsdial !.liehen Rentenversicherung heranzu- § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
ziehen." regelungsgesetzes in der Fassung des Knapp-
schaftsren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes
vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder
Artikel 2
des Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom
Arbeiterrent.enversicherungs-Neuregelungsgesetz, 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der
Angcstelltenversichenmgs-Neuregelungsgesetz, Versicherungspflicht befreit worden sind und auf
KnappschaHsrentenversichcrungs-N euregelungs- die Befreiung uurch schriftliche Erklärung gegen-
gesetz, Unfa]lversicherungs-N euregelungsgesetz über dem Träger der knappschaftlichen Renten-
versicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung
§ 1 vom 1. Juli 1968 verzichten."
Artikel 2 des A rl:wit(~rrentenv~rsicherungs-Neu- 2. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
regelungsgeselzcs vom 23. Februar 1957 ( Bundes-
gesetzbl. I S. 45), zuletzt geändert durch das Finanz- ,, § 1290 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung
planungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesge- gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
setzbl. I S. 697), wird wie folgt ergänzt: 1968, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt
gestellt ist."
1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
3. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:
,,§ 4a
,,§ 47a
(1) V ersichcrle, die wegen Uberschreitens der
jeweils gel tenclen J ah resa rbei tsverdienstgrenze Unbeschadet des § 1389 der Reichsversicherungs-
in der Angestelllenvcrsicherung nicht versiche- ordnung wird der Bundeszuschuß an die Träger
rungspflichtig waren und ab 1. Januar 1968 in der Rentenversicherung der Arbeiter
einem Zweig der gesotzlichen Rentenversiche- im Rechnungsjahr 1968 um 63 000 000 DM
rung versid1E~rungspflichtig sind, oder die auf im Rechnungsjahr 1969 um 262 000 000 DM
Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-
im Rechnungsjahr 1970 um 485 000 000 DM
Erhöhungsgcsctzcs vom 13. August 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des im Rechnungsjahr 1971 um 563 000 000 DM
Angestelltenversj cherungs- N curegelungsgesetzes herabgesetzt."
in der Fassung des Angestelltenversicherungs-
Neuregclungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun- 4. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgen-
desgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversiche- der Absatz 2 wird neu angefügt:
rungs-AnderunrJsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bun- ,, (2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur
desgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet
befreit worden sind und auf die Befreiung durch oder berechtigt waren, können Beiträge für die
schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesver- Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in
sicherungsanstalt für Angestellte bis zum 30. Juni den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitrags-
1968 mit Wirkung vom l. Juli 1968 verzichten und klassen durch Einzahlung an den Rentenversiche-
denen auf Grund des § 1303 Abs. 1 der Reichs- rungsträger entrichten."
versichenmgsordnung Beiträge erstattet worden
sind, können ilUf Antrag den für die Zeit nach
§ 2
dem 31. Dezcrnb<~r J 955 cirstatleten Betrag wieder
einzahlen. Der J\ntrc:1g kDnn nicht auf einen Teil Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
des für die Zeil nach dem 31. Dezember 1955 er- lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetz-
stalletcn Betrciqes bescbrilnkt werden. Der An- blatt I S. 88), zuletzt geändert durch das Finanz-
trag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem Ver- planungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
sicherungsträger zu stellen, der die Beiträge er- gesetzbl. I S. 697), wird wie folgt geändert und er-
stattet hat; an ihn ist der erstattete Betrag unmit- gänz~:
telbar zu zah 1cm. Bei Wiedereinzahlung nach
Satz 1 gilt die fastattung für Beiträge nach dem 1. § 1 erhält folgende Fassung:
31. Dezember 1955 als nicht durchgeführt. Lassen ,,§ 1
sich die erstatteten Beiträge nach Monat, Zahl
Angestellte,_ die wegen Uberschreitens der J ah-
oder Höhe nicht mehr feststellen, so verteilt der
resarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968
zuständige Versicherungsträger den erstatteten
nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund
Betrag entsprechend den noch vorhandenen Un-
des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjäh-
terlagen nach seinem Ermessen. § 1419 der Reichs-
rigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom
versicherungsordnung gilt.
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versicherte, versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag
die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres- von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1269
a) das 50. L<>bensjahr vollendet haben geführt. Lassen sich die erstatteten Beiträge nach
oder Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr feststellen, so
b) mil einem öffentlichen oder privaten Ver- verteilt der zuständige Versicherungsträger den
sicherungsunternl;hmen für sich und ihre Hin- erstatteten Betrag entsprechend den noch vor-
tcrbliclwncn einen Versicherungsvertrag für handenen Unterlagen nach seinem Ermessen.
. den Fall des Todes und des Erlebens des § 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte,
zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres-
1968 oder früher abgeschlossen haben und für arbeitsverdienstes in der knappschaftlichen
diese Versicherung mindestens ebensoviel Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig
aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur waren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der
Rentenversicherung der Angestellten zu zah- gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
len wären. pflichtig sind, oder die auf Grund des Artikels 2
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis regelungsgesetzes in der Fassung des Knapp-
zum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungs- schaftsren ten versicherungs-N euregelungsgesetzes
anstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder
erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an." des Rentenversicherungs-Änderungsgese.tzes vom
9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der
2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: Versicherungspflicht befreit worden sind und auf
die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen-
11 § Sa über dem Träger der knappschaftlichen Renten-
(l) Versicherte, die wegen Uberschreitens der versicherung bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung
jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze .vom 1. Juli 1968 verzichten."
nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Ja-
nuar 1968 in einem Zweig der gesetzlichen Ren- 3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
tenversicherung versicherungspflichtig sind, oder ,, (1) § 67 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-
die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommens- gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem
grenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 1. Januar 1968, wenn der Antrag nach diesem
(Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Zeitpunkt gestellt ist."
Artikels in der Fassung des Angestellten-
versicherungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Fe- 4. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder ,,§ 45a
des Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom
9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Unbeschadet des § 116 des Angestelltenver-
Versicherungspflicht befreit worden sind und auf sicherungsgesetzes wird der Bundeszuschuß an
die Befreiung durch schriftliche Erklärung gegen- die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
über der Bundesversicherungsanstalt für Ange- im Rechnungsjahr 1968 um 668 000 000 DM
stellte bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom im Rechnungsjahr 1969 um 671 000 000 DM
1. Juli 1968 verzichten, können auf Antrag für im Rechnungsjahr 1970 um 700 000 000 DM
die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 freiwillige
im Rechnungsjahr 1971 um 622 000 000 DM
Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeit nicht
mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen herabgesetzt."
belegt ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. De- 5. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgen-
zember 1970 bei der Bundesversicherungsanstalt
der Absatz 2 wird neu angefügt:
für Angestellte gestellt werden. Die Beiträge
können nur unmittelbar an die Bundesversiche- ,,(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur
rungsanstalt für Angestellte entrichtet werden. Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet
§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 oder berechtigt waren, können Beiträge für die
dieses Artikels findet entsprechende Anwendung. Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968
§ 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt. in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitrags-
klassen durch Einzahlung an den Rentenversiche-
(2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen
rungsträger entrichten."
auf Grund des § 82 Abs. 1 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes Beiträge erstattet worden 6. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:
sind, können auf Antrag den für die Zeit nach
,,§ 54a
dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrag wieder
einzahlen. Der Antrag kann nicht auf einen Teil (1) Bei Versicherten, die nur wegen Uber-
des für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-
erstatteten Betrages beschränkt werden. Der An- sicherungsfrei gewesen sind, oder die auf Grund
trag ist bis zum 31. Dezember 1970 bei dem des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhö-
Versicherungsträger zu stellen, der die Bei- hungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesge-
träge erstattet hat; an ihn ist der erstattete setzbl. I S. 437) oder des § · 1 dieses Artikels in
Betrag unmittelbar zu zahlen. Bei Wiedereinzah- der Fassung des Angestelltenversicherungs-
lung nach Satz 1 gilt die Erstattung für Beiträge N euregel ungsgesetzes vom 23. Februar 1957
nach dem 31. Dezember 1955 als nicht durch- (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversiche-
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
rungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist
(Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungs- nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis
pf1icht befreit worden sind, stehen bei Anwen- zum 30. Juni 1968 bei dem Träger der knapp-
dung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des schaftlichen Rentenversicherung beantragt. Die
Angestelltenversicherungsgesetzes die nach Ein- Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar
tritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis 1968 an.
zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen
(2) Wer weder nach dem Reichsknappschafts-
Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich.
gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung
(2) Bei Versicherten, die auf Grund des § 18 oder dem Angestelltenversicherungsgesetz oder
Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgeset- dem Handwerkerversicherungsgesetz rentenver-
zes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I sicherungspflichtig ist und bis zum 31. Dezember
S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der 1967 von dem Recht der Weiterversicherung in
Fassung des Angestelltenversicherungs-Neurege- der knappschaftlichen Rentenversicherung Ge-
lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge- brauch gemacht hat, kann die Versicherung fort-
setzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs- setzen."
Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsge- 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
setzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesge- ,,§ 1 a
setzbl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht be-
(1) Versicherte, die nach § 1 Abs. 2 des Reichs-
freit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36
knappschaftsgesetzes bis zum 31. Dezember 1967
Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenver-
nicht versicherungspflichtig waren und die ab
sicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar
1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetz-
1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Ja-
sind, oder die auf Grund des § 1 dieses Artikels
nuar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats,
in der Fassung des Knappschaftsrentenversiche-
in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, min-
rungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957
destens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Bei-
(Bundesgesetzbl. I S. 533) oder des Rentenver-
tragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des
sicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965
nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenver-
(Bundesgesetzbl. I S. 476) von der Versicherungs-
sicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen
pflicht befreit worden sind und auf die Befreiung
Bruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Bei-
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für
tragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des An-
sie zuständigen Träger der knappschaftlichen
gestelltenversicherungsgesetzes vorgesehenen
Rentenversicherung bis zum 30. Juni 1968 mit
Rechtsverordnung bekanntgegeben."
Wirkung vom 1. Juli 1968 verzichten, können
§3 auf Antrag für die Zeit nach dem 31. Dezember
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- 1955, in der sie in einem knappschaftlichen
N euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes- Betrieb tätig waren, freiwillige Beiträge nachent-
gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren- richten, soweit diese Zeit nicht mit Pflichtbei-
tenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 trägen oder freiwilligen Beiträgen belegt ist. Der
(Bundesgesetzbl. I S. 476), wird wie folgt geändert Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1970 bei
und ergänzt: dem zuständigen Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung gestellt werden. Die Beiträge
1. § 1 erhält folgende Fassung:
können nur unmittelbar an den Träger der
,,§ 1 knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet
(1) Personen, die nach § 1 Abs. 2 des Reichs- werden.. Für die Nachentrichtung der Beiträge
knappschaftsgesetzes bis zum 31. Dezember 1967 und ihre Bewertung finden § 130 Abs. 2 des
nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund Reichsknappschaftsgesetzes und § 52 Abs. 3
des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjähri- Buchstabe b Satz 2 des Arbeiterrentenversiche-
gen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom rungs-Neuregelungsgesetzes entsprechende An-
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) ver- wendung. § 1419 der Reichsversicherungsordnung
sicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von gilt.
der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie
(2) Versicherte im Sinne des Absatzes 1, denen
a) das 50. Lebensjahr vollendet haben auf Grund des § 95 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
oder gesetzes Beiträge erstattet worden sind, können
b) mit einem öffentlichen oder privaten Ver- auf Antrag den für die Zeit nach dem 31. Dezem-
sicherungsunternehmen für sich und ihre ber 1955 erstatteten Betrag wieder einzahlen. Der
Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag Antrag kann nicht auf einen Teil des für die Zeit
für den Fall des Todes und des Erlebens des nach dem 31. Dezember 1955 erstatteten Betrages
fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren beschränkt werden. Der Antrag ist bis zum 31. De-
Lebensjahres bis zum 30. Juni 1968 mit Wir- zember 1970 bei dem Versicherungsträger zu
kung vom 1. Januar 1968 oder früher abge- stellen, der die Beiträge erstattet hat; an ihn ist
schlossen haben und für diese Versicherung der erstattete Betrag unmittelbar zu zahlen. Bei
mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie Wiedereinzahlung nach Satz 1 gilt die Erstattung
für sie Beiträge zur knappschaftlichen Renten- für Beiträge nach dem 31. Dezember 1955 als nicht
versicherung zu zahlen wären. durchgeführt. Lassen sich die erstatteten Beiträge
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1271
nach Monat, Zahl oder Höhe nicht mehr fest- ger Arbeiten unter Tage oder diesen gleichge-
steJlen, so verteilt der zuständige Versicherungs- stellte Arbeiten nach § 49 Abs. 2 und § 98 a
träger den erstatteten Betrag entsprechend den Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Reichsknappschafts-
noch vorhandenen Unterlagen nach seinem gesetzes je zwei volle Kalendermonate dieser
Ermessen. § 1419 der Reichsversicherungsord- Arbeiten als drei Kalendermonate ständiger
nung gilt. Arbeiten unter Tage angerechnet.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Versicherte, (3) Ist die Gewährung von Leistungen von der
die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Jahres- Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage
arbeitsverdienstes in der Rentenversicherung der oder einer Beschäftigung unter Tage abhängig,
Angestellten nicht versicherungspflichtig waren so werden die vor dem 1. Januar 1968 unter Tage
und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetz- zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll ange-
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig rechnet, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5
sind, oder die auf Grund des Artikels 2 § 1 des etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für
Angestel ltenversicherungs-N euregel ungsgesetzes den Leistungszuschlag nach § 59 Abs. 1 des
in der Fassung des Angestelltenversicherungs- Reichsknappschaftsgesetzes.
N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun- (4) Auf die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 des
desgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs- Reichsknappschaftsgesetzes sind für je drei volle
Anderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesge- Kalendermonate der vor dem 1. Januar J968 zu-
setzbl. I S. 476) von der Versicherungspflicht be- rückgelegten Arbeiten unter Tage, die nicht
freit worden sind und auf die Befreiung durch Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger der ten waren, zwei Kalendermonate als ständige
Rentenversicherung der Angestellten bis zum Arbeiten unter Tage anzurechnen.
30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Juli 1968 ver-
zichten." (5) Auf die Zeit ständiger Arbeiten unter Tage
oder diesen gleichgestellte Arbeiten nach § 98 a
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Reichsknappschafts-
gesetzes sind die vor dem 1. Januar 1968 zurück-
.,,§ 2a
gelegten Beschäftigungszeiten unter Tage, die
(1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers über nicht Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten
den Beginn der knappschaftlichen Rentnerkran- waren, nicht anzurechnen.
kenversicherung vom 22. August 1942 (AN II 476)
gilt weiter. (6) Hat der Versicherte vor dem 1. Januar 1968
Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
(2) Personen, die eine Bergmannsrente nach ten verrichtet und mußte er sie wegen vermin-
§ 45 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes oder derter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgeben,
einen Knappschaftssold beziehen und nicht als so findet die Umrechnung nach den Absätzen 2
Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenver- und 4 nicht statt, wenn dies für den Versicherten
sicherung pflichtversichert sind, setzen ihre Ver- günstiger ist."
sicherung als freiwillige Mitglieder in der knapp-
scha.ftlichen Krankenversicherung fort, sofern sie 5. § 9 wird wie folgt ergänzt:
nicht der Fortsetzung der Versicherung wider- a) Es wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
sprechen. Das Nähere regelt die Satzung.
,, (1 a) § 53 des Reichsknappschaftsgesetzes
(3) Soweit bis zum 1. Januar 1968 anders als gilt mit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag
im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp- nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz für
schaf tsgesetzes verfahren worden ist, behält es Versicherungsfälle aus dem Jahre
dabei sein Bewenden; gegenseitige Erstattungen
1968 1,96 vom Hundert
finden nicht statt.
1969 1,92 vom Hundert
(4) § 27 dieses Artikels bleibt unberührt." 1970 1,88 vom Hundert
1971 1,84 vom Hundert
4. § 5 erhält folgende Fassung:
.,§ 5
und der Jahresbetrag nach den Absätzen 3
und 4 für Versicherungsfälle aus dem Jahre
Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleiLt für
1968 2,4 vom Hundert
31. Dezember 1967 geltenden Recht vor dem
1969 2,3 vom Hundert
1. Januar 1969 einhundertachtzig Kalendermonate
1970 2,2 vom Hundert
Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei- 1971 2,1 vom Hundert
ten verrichtet haben, gilt die Wartezeit nach § 49
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der beträgt."
vom 1. Januar 1968 an geltenden Fassung als b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
erfüllt, wenn sie eine Versicherungszeit von drei- ., (4) § 58 des Reichsknappschaftsgesetzes
hundert Kalendermonaten in der knappschaft- gilt für Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-
lichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.
unfähigkeit aus Versicherungsfällen bis zum
(2) Versicherten, die vor dem 1. Januar 1969 31. Dezember 1970 mit der Maßgabe, daß die
weniger als einhundert.achtzig Kalendermonate Zeit vom Kalendermonat, in dem der Ver-
Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei- sicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalen-
ten verrichtet-haben, werden auf die Zeit. ständi- dermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
nur zu zwd Dritteln (Zurcchnungszcit), begin- 9. Nach § 20 werden folgende Vorschriften einge-
nend mit dem Versicherungsfall, anzurechnen fügt:
ist. Vom 1. Januar 1971 an wird die Zurech-
,,§ 20a
nungszeit auch bei Versicherungsfällen, die
vor diesem Zeilpunkl eingetreten sind, voll § 120 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-
angercdrnet. gesetzes gilt erst ab 1. Januar 1969 für Personen,
die Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
(5) Für Knappschc.tflsrenten wegen Berufs- rungen auf Grund · von Versicherungsfällen be-
unfähigkeit gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. ziehen, die im Jahre 1967 eingetreten sind.
Vom 1. Januar 1971 an wird die Zurechnungs- Artikel 3 § 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967
ze:1it zu drei Vierteln, vom 1. Januar 1972 an vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
zu fünf Sechsteln und vom 1. Januar 1973 an gilt entsprechend.
voll angerechnet; dies gilt auch für Renten
aus Versicherungsfällen, die vor den genann- § 20b
ten Zeitpunkten eingetreten sind." Die Rentenversicherungen der Arbeiter und der
Ang~stellten gewähren der knappschaftlichen
6.. § 11 erhält folgende Fassung: Rentenversicherung als Teil des Wanderungs-
ausgleichs
II§ 11
(1) § 59 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt
für das· Kalenderjahr 1968 274 Millionen Deutsche
Mark,
für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 1968 eingetreten sind. Für Versicherungsfälle für das Kalenderjahr 1969 257 Millionen Deutsche
vor dem 1. Januar 1969 gilt er mit der Maßgabe, Mark,
daß der Leistungszuschlag für das sechste bis für das Kalenderjahr 1970 228 Millionen Deutsche
elfte Jahr vom 1. Januar 1971, der Leistungszu- Mark,
schlag für das zwölfte bis zwanzigste Jahr vom
1. Januar 1972 und der Leistungszuschlag für das für das Kalenderjahr 1971 194 Millionen Deutsche
einundzwanzigste und jedes weitere Jahr vom Mark;
1. Januar 1973 an zu gewähren ist. sie gelten als Leistungen für Renten. § 104 Abs. 4
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt ent-
(2) Bei Anwendung des § 59 des Reichsknapp-
sprechend."
schaf tsgesetzes werden bei Versicherungsfällen
nach dem 31. Dezember 1968 als ständige Arbei- § 4
ten unter Tage angerechnet Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungs-
a) Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte· Ar- gesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
beiten vor dem 1. Januar 1968 sowie ständige S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz über
Arbeiten unter Tage nach dem 31. Dezember die Anordnung allgemeiner Zwischenfestsetzun-
1967, gen durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienste in
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom
b) Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968, 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 602) erhält fol-
die nicht 1-fauerarbeiten oder diesen gleichge- gende Fassung:
gestellte Arbeiten waren, mit der Maßgabe,
daß je drei volle Kalendermonate solcher Ar- „Artikel 3
beiten als zwei Monate ständiger Arbeiten
Ausgleich zwischen den
unter Tage gelten.
gewerblichen Berufsgenossenschaften
Bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1969 , und der See-Berufsgenossenschaft
gilt Satz 1 für Renten ohne Leistungszuschlag
vom 1. Januar 19'11 und für Renten mit Lei- § 1
stungszuschlag vom 1. Januar 1972 an."
(1) 1. Soweit der Rentenlastsatz einer gewerb-
lichen Berufsgenossenschaft oder der
7. § 18 erhält folgende Fassung: See-Berufsgenossenschaft das Vierein-
.. § 18 halbfache des durchschnittlichen Renten-
lastsatzes der Berufsgenossenschaften
§ 82 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt
oder
auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
1968, wenn der Antrag nach diesem Zeitpunkt 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser
gestellt ist." Berufsgenossenschaften das Fünffache
des durchschnittlichen Entschädigungs-
lastsatzes der Berufsgenossenschaften
8. Nach§ 19 wird folgender§ 19a eingefügt: übersteigt,
,,§ 19 a gleichen die Berufsgenossenschaften den entspre-
§ 86 Abs. 2 a des Reichsknappschaftsgesetzes chenden Lastenanteil untereinander aus.
findet auf Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer ge-
des Reichsknappschaftsgcsctzcs aus Versiche- werblichen Berufsgenossenschaft oder der See-
rungsfällen vor dem 1. Januar 1968 keine An- Berufsgenossenschaft innerhalb "on fünf Jahren,
wendung." beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vor-
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1273
angehenden Jahr, frühestens beginnend mit dem nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
Jahre 1964, auf mehr als das Eine.inhalbfache um. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt,
des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung durch den Hauptverband der gewerblichen Be-
der Veränderung des durchschnittlichen Renten- rufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen für das
Jaslsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht Ausgleichsverfahren zu prüfen."
hätte, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Aus-
gleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz
einer Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Ent- Artikel 3
sdüidigungslastsatz 0,015 nicht übersteigt. Ubergangsvorschriften zu Artikel 1
(3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich
mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, so § 1
wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach
entlastet. dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist
§ 2 nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Auf- Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Ge-
wendungen für Renten, Abfindungen und Sterbe- setzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die
geld zu den beitragspflichtigen Entgelten. Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.
(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis
§ 2
der Aufwendungen für lieilbehandlung, Berufs-
hilfe, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfin- Für die in § 165 Abs. l Nr. 3 der Reichsversiche-
dungen zu den beitragspflichtigen Entgelten. rungsordnung bezeichneten Personen, die bei In-
krafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der Ren-
§ 3 tenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-
sicherung der Angestellten beziehen und durch die-
(1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichs-
ses Gesetz versicherungspflichtig werden, beginnt
berechtigten Berufsgenossenschaften.
die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die zustän-
(2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenos- dige Kasse von der Versicherungspflicht Kenntnis
senschaft entspricht dem Verhältnis der Lohn- erhält und die Mitgliedschaft feststellt. Dies gilt
summe der Berufsgenossenschaft zu der Lohn- auch für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-
summe aller ausgleichspflichtigen Berufsgenos- rungsordnung bezeichneten Personen, über deren
senschaften. Rentenantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses,
(3) Die Summe von eigenen Rentenleistungen Gesetzes noch nicht endgültig entschieden ist.
jeder Berufsgenossenschaft und deren Anteilen an
der Ausgleichslast darf die in § 1 gesetzten Gren- § 3
zen nicht überschreiten. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Be-
trag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs-
§ 4 ordnung erhält, weil er bei einem Krankenversiche-
Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenos- rungsunternehmen versichert ist, gilt von der Ver-
senschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 3 Abs. 2) sicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-
werden ausschließlich nach dem Entgelt der Ver- versicherungsordnung als befreit, es sei denn, er
sicherten in den Unternehmen umgelegt.. erklärt bis 30. Juni 1968, daß die Versicherungspflicht
wirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in
§ 5 diesem Fall am Ersten des auf die Erklärung folgen-
den Monats.
Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für
jedes Mitglied eine Jahreslohnsumme außer Be- § 4
tracht, die dem Fünffachen der für die gesetz- (1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkraft-
liche Rentenversicherung festgesetzten allgemei- treten dieses Gesetzes Land- oder Innungskranken-
nen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der kassen neu errichtet worden, können die in § 165
Reichsversicherungsordnung) des Kalenderjahres Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung be-
entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. zeichneten Versicherten, die während ihres letzten
Der Betrag ist auf 1 000 Deutsche Mark nach oben Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Kas-
abzurunden. Bei der Berufsgenossenschaft für Ge- sen gewesen wären, wenn diese bereits bestanden
sundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben hätten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu wer-
außerdem die Einrichtungen der freien Wohl- den; dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3
fahrtspflege außer Betracht. der Reichsversicherungsordnung versicherten Hin-
terbliebenen.
§ 6
(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten
Die Berufsgenossenschaften übermitteln dem bei der Kasse zu stellen, bei der die Mitgliedschaft
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
schaften e. V. bis zum 31. März des dem Umlage- Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
jahr folgenden Jahres die Angaben, die für die Die aufnehmende Kasse hat den Ubertritt des Mit-
Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. gliedes unverzüglich der Kasse anzuzeigen, bei der
Dieser ermittelt die Ausgleichslast und legt sie die Mitgliedschaft erlischt.
}274 .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 5 verschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, blei-
ter und der Träger der Rentenversicherung der An- ben außer Betracht."
gestellten behalten in Verbindung mit dem Zehnten b) In Artikel 1 Nr. 15 werden in Absatz 1 des § 13
Rentenanpassungsgesetz vom Inkrafttreten dieses die Worte „zu Lasten des Bundes" gestrichen.
Gesetzes an zwei vom llundert des. Zahlbetrages der
Renten im Sinne des § 381 Abs. 2 Satz 2 der Reichs- c) Artikel 1 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
versicherungsordnung ein, die unter das Zehnte „ 16. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a bis 13 d
Rentenanpassungsgesetz fallen; für die Monate, für
eingefügt:
die die Rentenerhöhung nach dem Zehnten Renten-
anpassungsgesetz nachgezahlt wird, ist jedoch höch- ,,§ 13 a
stens ein Betrag in Höhe der Nachzahlung einzube- Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
halten. Die einbehaltenen Beträge sind auf 10 Deut- (1) Frauen, die Anspruch auf ein kalen-
sche Pfennig, bei Pfennigbeträgen von 1 bis 4 nach dertägliches Mutterschaftsgeld (§ 200 der
unten, bei Pfennigbeträgen von 5 bis 9 nach oben Reichsversicherungsordnung oder § 13
abzurunden. Sätze 1 und 2 gelten für die Träger der Abs. 2) haben, erhalten von ihrem Arbeit-
knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend. geber einen Zuschuß in Höhe des Unter-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nicht schiedsbetrages zwischen dem Mutter-
nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherun1s- schaftsgeld und dem um die gesetzlichen Ab-
ordnung versichert sind, weil sie sich gewöhnlich züge verminderten durchschnittlichen kalen-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf- dertäglichen Arbeitsentgelt. Wird Pflege in
halten, und keinen Betrag nach § 381 Abs. 4 der einer Entbindungs- oder Krankenanstalt
Reichsversicherungsordnung erhalten. oder Hilfe und Wartung durch Hauspflege-
rinnen gewährt, so ist der Zuschuß nach dem
Rechnungsbetrag des Mutterschaftsgeldes zu
§ 6 bemessen, der ohne Gewährung dieser Lei-
§ 381 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, § 394 Abs. 3, stungen zu zahlen wäre. Das durchschnitt-
§ 488 Abs. 3 Satz 2 sowie § 515 Abs. 1 Satz 2 der liche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist ~ us
Reichsversicherungsordnung gelten erst ab 1. Januar den letzten drei abgerechneten Kalender-
1969 für Personen, die Renten der Rentenversiche- monaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der den letzten dreizehn abgerechneten Wochen
Angestellten aus im Jahre 1967 eingetretenen Ver- vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu
sicherungsfällen beziehen. § 5 gilt entsprechend. berechnen. Einmalige Zuwendungen sowie
Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Ar-
beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeits-
§ 7 versäumnis kein oder ein vermindertes Ar-
beitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer
Bei einer Waisenrente, die nach Artikel 2 § 35 des
Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht
Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes
möglich, so ist das durchschnittliche kalen-
oder Artikel 2 § 34 des Angestelltenversicherungs-
dertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig
N euregelungsgesetzes umgestellt oder nach Arti-
Beschäftigten zugrunde zu legen.
kel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes oder Artikel 2 § 41 des Angestellten- (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis wäh-
versicherungs-N euregelungsgesetzes berechnet ist, rend ihrer Schwangerschaft oder während
gilt als Kinderzuschuß im Sinne des § 381 Abs. 2 der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeit-
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung der Betrag, geber zulässig aufgelöst worden ist, erhal-
der als Kinderzuschuß zu den Renten zu gewähren ten den Zuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des
ist, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957 Bundes von dem für die Zahlung des Mutter-
beruhen und nach den Rentenanpassungsgesetzen schaftsgeldes zuständigen Träger der gesetz-
angepaßt worden sind. lichen Krankenversicherung.
§8 § 13b
Das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgeset- Sonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe
zes und der Reichsversicherungsordnung vom (1) Frauen, die in der gesetzlichen Kran-
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912), geändert kenversicherung versichert sind, erhalten
durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. De- auch die sonstigen Leistungen der Mutter-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), letzteres schaftshilfe nach den Vorschriften der
geändert durch das Finanzplanungsgesetz vom Reichsversicherungsordnung.
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird
(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mut-
wie folgt geändert:
terschaftshilfe gehören:
a) In Artikel 1 Nr. 13 erhält § 11 Abs. 1 Satz 4 fol- 1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-
gende Fassung: ammenhilfe,
„Einmalige Zuwendungen sowie Tage, an denen 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und
infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder un- Heilmitteln,
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1275
3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang § 11
mit der Enlbipdung entstehenden Auf- § 4 Abs. 2 und 3 des Sozialversicherungs-Anglei-
wendungen, chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesge-
4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kran- setzbl. I S. 402) wird gestrichen.
kenanstalt sowie Hilfe und Wartung
durch Hauspflegerinnen. § 12
Artikel 2 § 6 des Gesetzes über Krankenversiche-
§ 13c rung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetz-
Freizeit für Untersuchungen blatt I S. 500) wird gestrichen ..
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit
zu gewähren, die zur Durchführung der Un- § 13
tersuchungen im Rahmen der Mutterschafts- Es werden aufgehoben:
hilfe erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf 1. § 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
hierdurch nicht eintreten. vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 99), zuletzt
§ 13d geändert durch das Fremdrenten- und Auslands-
Steuerfreiheit rentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 848).
Die Sonderunterstützung nach § 11, das
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 und der 2. § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 13 a sungsgesetzes vom 30. Juli 1949 (Gesetzblatt der
unterliegen nicht der Einkommensteuer." Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
s. 202). .
d) Artikel 2 Nr. 6 und 7 sowie Artikel 3 § 1 Abs. 1
werden gestrichen. 3. § 1 des Gesetzes Nr. ~65 vom 14. April 1959
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1073).
e) In Artikel 3 § 4 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz
,,die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit In- 4. § 16, § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 22 des Saarknapp-
krafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der schaftsgesetzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des
gesetzlichen Krankenversicherung, spätestens mit Saarlandes S. 1099, 1379) in der Fassung des So-
Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft." durch die zialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom
Worte „die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
11
mit Wirkung vom l. Januar 1968 in Kraft. er- 5. § 182 b der Reichsversicherungsordnung.
setzt. 6. § 5 der Verordnung über den weiteren Ausbau
§9 der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 287).
wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zum 7. § 14, mit Ausnahme des Satzes 2, §§ 15 und 16
Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutz- Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversiche-
gesetz) vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) rung der Rentner vom 4. November 1941 (Reichs-
in der Fassung, wie sie sich aus § 72 Abs. 1. des gesetzbl. I S. 689), zuletzt geändert durch das Ge-
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 setz über Krankenversicherung der Rentner vom
(Bundesgesetzbl. I S. 665), dem Artikel 1 des Geset- 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500).
zes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der
8. Artikel 11 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung
Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965
zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitrags-
(Bundesgesetzbl. I S. 912), geändert durch das Haus-
rechts in der Sozialversicherung vom 17. März
haltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bun-
1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41).
desgesetzbl. I S. 2065), letzteres geändert durch das
Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun- 9. Nummer 2 der Sozialversicherungs-Anordnung
desgesetzbl. I S. 697) und Artikel 3 § 8 Buchstaben a Nr. 30 vom 5. Dezember 1947 (Arbeitsblatt für die
bis c dieses Gesetzes ergibt, unter neuem Datum und britische Zone S. 425).
in neuer Paragraphenfolge bekannt.zugeben und da-
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen § 14
sowie durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu (1) In den §§ 182, 201, 216, 306, 312, 317, 381 und
streichen. 383 der Reichsversicherungsordnung werden die
Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Worte
§ 10
,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
In Artikel 5 Nr. 4 des Haushaltssicherungsgesetzes
(2) In § 245 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung
vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) 11
werden die Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 4 durch die
in der Fassung des Finanzplanungsgesetzes vom
Worte ,,§ 165 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697) werden
die Worte „mit Inkrafttreten eines Gesetzes zur (3) § 234 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 2, § 244 Abs. 3,
Neuregelung der gesetzlichen Krankenversicherung, § 245 Abs. 5, § 477 Nr. 4 und § 514 Abs. 1 und 2 der
spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 1968 11
Reichsversicherungsordnung werden gestrichen. In
durch die Worte „mit Ablauf des Kalenderjahres § 514 Abs. 3 wird nach dem Paragraphenzeichen die
11
1967 ersetzt. Zahl „257 a," eingefügt.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) In§ 4 <fos Sclhsl.vc:rwdltun~Js- und Krankenver- b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und
sicherungsun~Jleichungsqesl!lzc~s Berlin vom 26. De- sind" die Worte „die Minderung des Lei-
zemb<'r tn57 (13un<ksgeseLzbl. I S. 1B83) wird die stungsvermögens oder" und hinter den Wor-
Zahl „25" g(:sLridH)n. ten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der
§ 15
nicht mehr bestehenden Minderung des Lei-
stungsvermögens oder" eingefügt.
Der Antrag auf Erstal.lung von Beiträgen wegen
Heirat nach den bis zum Inkraltlrclen dieses Geset- Artikel 6
zes geltenden Vors eh ri ften (§ 1304 Reichsversiche-
rungsordnung, § BJ Angeslelll.envcrsidierungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz
§ 96 Reichsknappschaftsgesc>lz) kann noch bis zum Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961
31. Januar 1%8 gestt~lll werden, wenn die Eheschlie- (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das
ßung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Er- Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundes-
stallung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zei- sozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundes-
ten bis zum ]1. Dezember 1%7 entrichtet sind. gesetzbl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:
1. § 138 wird aufgehoben.
Artikel 4
Betriebsverfassungsgesetz 2. § 66 wird wie folgt geändert:
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert ,,Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendun-
durch das Einführungsgesf:tz zum Aktiengesetz vom gen, die dem Träger der Sozialhilfe durch den
6. September 1965 (Bundesrseset.zbl. I S. 1185), wird Vollzug der §§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der
wie folgt geänderl: §§ 56 und 57 entstehen. 11
In § 4 Abs. 2 Buchstc1be c werden die Worte „nicht b) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab·
angestell tenversi chenmgspflich ti g sind, und" ge- satz 3 wird Absatz 2.
strichen.
Artikel 7
Artikel 5
Bundesversorgungsgesetz
Gesetz über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung § 56 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141)
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
erhält folgende Fassung:
losenversicherunq in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I ,,§ 56.
S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förde- Die Bundesregierung hat in zweijährigem Ab-
rung der StabiliUit und des Wachstums der Wirt- stand, erstmals zum 31. Dezember 1970, den gesetz-
schaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), ·gebenden Körperschaften des Bundes zu berichten,
wird wie folg Lgeändert: inwieweit es unter Berücksichtigung der Entwicklung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des rea-
1. In § 76 wird folgcndc!r Absatz 1 a eingefügt:
len Wachstums der Volkswirtschaft möglich ist, die
,, (1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minde- Leistungen dieses Gesetzes zu ändern."
rung seines Leistungsvermögens keine Beschäfti-
gung unter den üblichen Bedingungen des allge- Artikel 8
meinen Arlwitsmmktcs crnsübcn, so steht dies für
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
der Annalnne, daß er der Arbeitsvermittlung zur Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in
Verfügung sieht, nicht entgegen, wenn er nicht der Fassung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz-
berufsunU:ihig im Sinne der gesetzlichen Renten- blatt I S. 1449), geändert durch das Finanzplanungs-
versicherung isl." gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) wird wie folgt geändert und ergänzt:
2. § 90 Abs. 8 crhült folgende Fassung:
1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,. (8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minde-
rung seines Leistungsvermögens oder infolge tat- ,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen
sächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr gleich. Er beträgt
ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung ab 1. Januar 1968 monatlich 20 Deutsche Mark,
des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder ab 1. Januar 1969 monatlich 22 Deutsche Mark,
zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, wäh- ab 1. Januar 1971 monatlich 24 Deutsche Mark."
rend der die Minderung des Leistungsvermögens
besteht oder die Bindungen vorliegen, entspre- 2. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:
chend anzuwenden. 11 ,.§ 13a
3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel
betragen für das Kalenderjahr 1968 höchstens
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: 555 000 000 DM und für die folgenden Kalender-
,.§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden." jahre jährlich höchstens 565 000 000 DM.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1277
(2) Reichen diese Bundesmittel zusammen mit des Jahreseinkommens des Ehegatten mit
dem Beitragsaufkommen und den sonstigen Ein- dem niedrigeren Jahresarbeitslohn ist
nahmen nicht aus, um die Gesamtaufwendungen Sat:z 1 Nr. 4 nicht anzuwenden".
der landwirtschaftlichen Alterskassen zu decken,
so hat die Vertreterversammlung des Gesamtver- b) Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 erhalten fol-
bandes der landwirtschaftlichen Alterskassen gende Fassung:
über den in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Beitrag „Wenn der Berechtigte für das nach Satz 1
hinaus einen zusätzlichen Beitrag in der zur Dek- maßgebende Kalenderjahr zur Einkommen-
kung der Gesamtaufwendungen erforderlichen steuer zu veranlagen, eine Veranlagung aber
Höhe festzusetzen." noch nicht durchgeführt ist, so ist Berech-
nungsjahr das letzte vor diesem Jahr lie-
Artikel 9 gende Kalenderjahr, für das der Berechtigte
zur Einkommensteuer veranlagt worden ist
Leistungsförderungsgesetz oder nicht zu veranlagen ist. Kommen nach
Satz 2 mehrere Kalenderjahre als Berech-
§ 1 nungsjahr in Betracht, so ist Berechnungsjahr
Das Gesetz über Bildung und Verwaltung eines das dem Leistungszeitraum am nächsten lie-
Sondervermögens für berufliche Leistungsförderung gende Kalenderjahr."
in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) vom 5. In§ 7 Abs. 7 und in § 8 Abs. 4 werden die Worte
22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt ge- ,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
ändert durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. De- nung" ersetzt durch „Der Bundesminister für Fa-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird aufge- milie und Jugend".
hoben.
6. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§2
,,Ist ein uneheliches Kind bei seinem Vater zu be-
Das Sondervermögen für berufliche Leistungsför-
rücksichtigen und entsteht oder erhöht sich da-
derung wird auf gelöst.
durch ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so
§3 gilt für die rückwirkende Gewährung des Kinder-
geldes oder des erhöhten Kindergeldes Satz 1 mit
Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zu-
der Maßgabe, daß der Zeitraum von sechs Mona-
wendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.
ten sich um den auf volle Monate aufzurundenden
Zeitraum von der Geburt bis zur Feststellung
§4 der Vaterschaft oder der Unterhaltspflicht verlän-
Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen gert."
gehen auf den Bund über.
7. Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
wird gestrichen.
Artikel 10
8. In§ 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Der Bun-
Kindergeldrecht desminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 durch „Der Bundesminister für Familie und Ju-
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das gend".
Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun- Artikel 11
desgesetzbl. I S. 697), wird wie folgt geändert und
ergänzt: Bundesbesoldungsgesetz,
Soldatenversorgungsgesetz,
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Unterhaltssicherungsgesetz,
,,Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ". Wehrpflichtgesetz, Schutzbereichgesetz,
2. Hinter der Uberschrift des Ersten Abschnitts Bundespolizeibeamtengesetz
werden die Worte „Erster Unterabschnitt Kinder-
geld" gestrichen. § 1
3. In § 1 Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 (1) § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
wird jeweils hinter dem Wort „Aufenthalt" ein- sung vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
gefügt ,,(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpas- S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neu-
sungsgesetzes)". ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), wird wie folgt geän-
4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt: dert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert und 1. In der Nummer 2 werden das Wort „mindestens"
ergänzt: durch die Worte „mehr als" und der Punkt durch
aa) Die Zahl „ 1200" wird durch die Zahl ein Komma ersetzt.
„ 1500" und die Zahl „636" durch die Zahl 2. Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
,,936" ersetzt. gefügt:
bb) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch „3. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von zwei
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Jahren verpflichten, nach Ableisten eines
11
Halbsatz angefügt: ,,bei der Berechnung Grundwehrdienstes von zwölf Monaten.
s
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Für Solchrl cn, die sich vor Inkrafttreten dieses 7. § 73 wird wie folgt geändert:
Gesetzes für eine Dienstzeit von zwei Jahren ver-
a) In den Absätzen 1, 2, 4 und 5 werden jeweils
pflichtet haben, ist § 47 in der bisher geltenden Fas-
sung anzuwenden. die Worte „Unteroffizier auf Zeit" durch die
Worte „Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe
§2
der Unteroffiziere" ersetzt.
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
b) In Absatz 6 werden die Worte „Offizier auf
vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) wird
Zeit" durch die Worte „Soldaten auf Zeit in
wie folgt geändert:
der Laufbahngruppe der Offiziere" ersetzt.
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „ Unteroffiziere
und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte 8. § 74 wird wie folgt geändert:
„Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
a) In Absatz 1 werden die Worte „ Unteroffiziere
Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt.
und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ Unteroffiziere „Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen
und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte der Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt.
„Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der b) In Absatz 2 werden die Worte „ Offizier auf
Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt. Zeit" durch die Worte „Soldaten auf Zeit in
3. § 5 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: der Laufbahngruppe der Offiziere" ersetzt.
„Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die (2) Auf Soldaten auf Zeit, die aufgrund einer Ver-
jeweils der Bemessung der Ubergangsgebührnisse pflichtung oder Weiterverpflichtung vor dem Tage
zugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; Ein- des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein Dienstver-
kommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen." hältnis als Soldat auf Zeit berufen worden sind, das
vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an mit
4. In § 5 a Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte einem Anspruch auf Dienstzeitversorgung endet, ist
„Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit" durch § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
die Worte „Soldaten auf Zeit in den Laufbahn- in der Fassung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetz-
gruppen der Unteroffiziere und Mannschaften" blatt I S. 201) weiterhin anzuwenden. Einer Ver-
ersetzt. pflichtung oder Weiterverpflichtung steht die Ab-
5. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Unteroffiziere gabe einer Verpflichtungs- oder Weiterverpflich-
und Mannschaften auf Zeit" durch die Worte tungserklärung gleich.
„Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
Unteroffiziere und Mannschaften" ersetzt. § 3
6. § 12 Abs. 2 und 5 erhalten folgende Fassung: Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661), zuletzt
,, (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Soldaten geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffi- Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-
ziere und Mannschaften, die nicht Inhaber des Zu- gesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert:
lassungsscheines (§ 9) sind, nach einer Wehrdienst-
zeit von 1. § 5 wird wie folgt geändert:
1. weniger als drei Jahren das Zweifache, a) Die Anlage (zu § 5) wird durch die diesem
2. drei Jahren das Vierfache, Gesetz beigefügte Anlage (zu § 5 USG) ersetzt.
3. vier bis sieben Jahren das Siebenfache,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. acht bis elf Jahren das Elffache,
5. zwölf und mehr Jahren
,, (2) Es wird gewährt
das Vierzehn{ ache
der Dienstbezüge des letzten Monats." 1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchs-
berechtigter Familienangehöriger im enge-
,, (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt bei Soldaten ren Sinne vo~handen ist,
auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere nach
einer Wehrdienstzeit von 2. Der Tabellensatz II, wenn neben einem
anspruchsberechtigten Familienangehörigen
1. weniger als drei Jahren das Zweifache, im engeren Sinne ein weiterer anspruchs-
2. drei Jahren das Vierfache, berechtigter Familienangehöriger vorhan-
3. vier Jahren das Neunfache, den ist,
4. fünf Jahren das Zehnfache, 3. der Tabellensatz III, wenn neben einem
5. sechs Jahren das Elffache, anspruchsberechtigten Familienangehörigen
6. sieben Jahren das Zwölffache, im engeren Sinne zwei weitere anspruchs-
7. acht Jahren das Dreizehnf ache, berechtigte Familienangehörige vorhanden
8. neun J ahrcn sind,
das Vierzehnfache,
9. zehn Jahren das Fünfzehnfache, 4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem
anspruchsberechtigten Familienangehörigen
10. elf Jahren das Sechzehnfache, im engeren Sinne drei und mehr anspruchs-
11. zwölf und mehr Jahren das Siebzehnfache berechtigte Familienangehörige vorhanden
der Dienstbezüge des letzten Monats." sind."
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1279
c) In Absatz 4 werden die Worte „dem Tabellen-
Nettoeinkommen
satz II oder III" durch die Worte „den Tabel- des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
lensätzen II bis IV" ersetzt. - Einkommenstuf en -
monatlich
2. § 7 wird wie folgt geändert: in DM II III IV
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird folgender Halbsatz an-
über 700 bis 750 464 529 587 609
gefügt:
über 750 bis 800 488 558 624 647
,,Mietbeihilfe wird nicht gewährt für die Be-
nutzung von Wohnraum bei sonstigen Fami- über 800 bis 850 512 586 660 685
lienangehörigen." über 850 bis 900 534 613 691 722
b} Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen. über 900 bis 950 555 638 722 759
c} Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe d erhält folgende über 950 bis 1 000 575 663 751 795
Fassung: über 1 000 bis 1 050 595 687 779 830
„d) Aufwendungen für Verpflichtungen aus über 1 050 bis 1 100 613 710 806 860
einer von dem Wehrpflichtigen ohne Be-
teiligung seines Arbeitgebers abgeschlos- über 1 100 bis 1 150 630 731 833 889
senen Versicherung in einer betrieblichen, über 1 150 bis 1 200 646 752 858 917
überbetrieblichen oder zusätzlichen Al-
ters- und Hinterbliebenenversorgung, aus über 1 200 bis 1 250 662 772 882 943
der freiwilligen Höherversicherung in der über 1 250 bis 1 300 676 791 905 969
gesetzlichen Rentenversicherung, aus Le- über 1 300 -702 821 927 994
bensversicherungs- und solchen Verträ-
gen, die im Versicherungsfalle den Ver-
§ 4
sicherungsnehmer vor Vermögensnachtei-
len schützen, sowie Bauspar-, prämien- Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 14. Mai
begünstigten Wohnbausparverträgen, 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), geändert durch das
Heimstätten-, Siedlungs- und steuer- oder Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
prämienbegünstigten Kapitalansamm- vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 797), wird
lungsverträgen oder aus dem Bau von wie folgt geändert:
Eigenheimen, wenn diese Verpflichtungen 1. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die
bereits zwölf Monate vor der Einberufung Wehrbezirksverwaltung" durch die Worte „das
bestanden, bis zur Höhe von 15 vom Hun- Kreiswehrersatzamt" ersetzt.
dert des Nettoeinkommens, mit Ausnahme 2. In § 14 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen;
aller mit dem Halten und Führen von Nummer 4 wird Nummer 3.
Kraftfahrzeugen zusammenhängender Ver-
3. In § 20 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die
träge,".
Wehrbezirksverwaltung" durch die Worte „das
d} In Absatz 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl Kreiswehrersatzamt" ersetzt.
,,4" ersetzt.
4. § 33 wird wie folgt geändert:
Anlage a} Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(zu§ 5 USG} ,,Gegen den Musterungsbescheid und den Be-
scheid des Prüfungsausschusses für Kriegs-
Nettoeinkommen
des Wehrpflichtigen dienstverweigerer kann auch das Kreiswehr-
Tabellensatz in DM
- Einkommenstufen - ersatzamt Widerspruch einlegeo."
monatlich
in DM b} Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
II III IV
,, Uber den Widerspruch gegen den Muste-
bis 400 281 314 339 351 rungs bescheid entscheiden Musterungskam-
über 400 bis mern, die für den Bezirk eines oder mehrerer
420 295 330 357 369
Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsver-
über 420 bis 440 310 344 372 387 waltungen gebildet werden."
über 440 bis 460 324 358 387 405
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
über 460 bis 480 338 371 402 423
über 480 bis 500 353 385 417 441 „Uber den Widerspruch gegen Bescheide der
Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-
über 500 bis 520 362 398 431 453 gerer entscheiden Prüfungskammern für
über 520 bis 540 371 411 445 465 Kriegsdienstverweigerer, die für den Bezirk
über 540 bis 560 380 424 459 477 eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter
bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet wer-
über 560 bis 580 388 436 473 490 den."
über 580 bis 600 395 448 487 507
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Wehrbe-
über 600 bis 650 413 469 513 538 zirksverwaltung" durch das Wort „Wehrbe-
über 650 bis 700 439 500 550 570 reichsverwaltung" ersetzt.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefoßt: gesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Ge-
setzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtenge-
,,Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-
setzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)
rungs- und Prüfungskammern werden von den
weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivoll-
durch Rechtsverordnung der Landesregierung
zugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8
bestimmten Beschlußorganen der im Bereich
Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)
der Musterungs- und Prüfungskammern ge-
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder
legenen kreisfreien Städte und Landkreise
mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in
binnen drei Monaten nach Mitteilung der er-
den Fällen des § 8 Abs. 3 des Bundespolizeibeamten-
forderlichen Zahl der Beisitzer gewählt."
gesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
5. § 35 wird wie folgt geändert: die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach
§ 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes über-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wehrbe-
zirksverwaltung" durch das Wort „Wehrbe- nommen werden.
reichsverwaltung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 12
,, (2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann Bundesrückerstattungsgesetz
gegen den Musterungsbescheid und den Be- Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-
scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungs- tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-
kammern für Kriegsdienstverweigerer An- schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-
fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957
einlegen." (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch
6. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrück-
erstattungsgesetzes im Saarland (BRüG-Saar) vom
Wehrbezirksverwaltung" durch die Worte „das
12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit
Kreiswehrersatzamt" und in Satz 2 das Wort
folgender Maßgabe:
,,Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.
1. Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen
§ 5
zu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrück-
erstattungsgesetz und für Härteleistungen nach
Das Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 den §§ 44 und 44 a. dieses Gesetzes werden für
(Bundesgesetzbl. I S. 899), geändert durch das Dritte die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils
Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 200 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.
26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162), wird wie
folgt geändert: 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für
ein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrück-
,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehrbe- erstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszu-
reichsverwaltungen. Der Bundesminister der Ver- schieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben
teidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbe- der Fälligkeit ausgenommen werden
hörden auf die unteren Behörden der Bundeswehr- Rechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,
verwaltung übertragen."
Rechtsansprüche von Berechtigten oder Härteaus-
gleichszahlungen an Antragsteller, die ein be-
§ 6 stimmtes Alter erreicht haben.
(1) Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fas- Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teil-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bun- weise hinausgeschoben wird, sind im folgenden
desgesetzbl. I S. 701) wird wie folgt geändert: Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur
§ 12 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu be-
friedigen.
,, Wird durch die Teilnahme an einer Fachausbil-
dung nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Artikel 13
Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen,
so wird ein Ausbildungszuschuß in Höhe von EWG-Anpassungsgesetz
15 vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, die Das EWG-Anpassungsgesetz vom 9. September
jeweils der Bemessung der Ubergangsgebührnisse 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1201), zuletzt geändert
zugrunde liegen oder ZBletzt zugrunde gelegen durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember
haben; Einkommen aus der Fachausbildung ist an- 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird wie folgt ge-
zurechnen." ändert:
(2) Auf die im Zeitpunkt des lnkrafttretens die- 1. § 1 erhält folgende Fassung:
ses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten
,,§ 1
auf Widerruf sind bei Bemessung der Ubergangsbei-
hilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtenge- Zur beschleunigten Eingliederung der landwirt-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schaftlichen Betriebe in den Gemeinsamen Markt
10. Juli 1967 {Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (E\!\TG)
des So 1clc1 ten vcrsorgungsuesetzes in der Fassung stellt die Bundesregierung in den Jahren 1966 bis
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes- 1969 zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 6 des
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1281
Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke
(Bundesgeselzbl. I S. 565) Anpassungshilfen in den des Straßenwesens zu verwendenden Aufkommen an
Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jewei- Mineralölsteuer wird in den Rechnungsjahren 1968,
lige Rechnungsjahr ein." 1969, 1970 und 1971 jeweils ein Betrag von 320 Mil-
lionen, 200 Millionen, 200 Millionen und 20 Millio-
2. § 4 erhält folgende Fassung: nen Deutsche Mark von der Zweckbindung freige-
,,§ 4 stellt.
Die Bundesregierung stellt zum Ausgleich von Artikel 17
Einkommensminderungen der Landwirtschaft, die
sich durch die Preisfestsetzung für Getreide inner- Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz,
halb der EWG ergeben, die hierfür aus dem EWG- Haushaltssicherungsgesetz
Ausrichtungs- und Garantiefonds zur Verfügung 1. Das Selbstschutzgesetz vom 9. September 1965
gestellten Mittel in die Entwürfe der Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 1240) in der Fassung des
haushaltspläne für die Rechnungsjahre 1968 bi.s Artikels 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des
1970 ein." Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geän-
3. § 5 wird gestrichen. dert und ergänzt:
a) § 72 - Inkrafttreten - wird Absatz 1 und
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Bundesvertriebenengesetz 11 ( 1) Das Inkrafttreten wird ausgesetzt."
§ 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ange- b) In § 72 wird folgender Absatz 2 angefügt:
legenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bun- ,. (2) Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Siche-
desvertriebenengcsetz - BVFG) in der Fassung der rung des Haushaltsausgleichs vom 20. Dezem-
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (Bundes- ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird auf-
gesetzbl. I S. 1882), zuletzt geändert durch das gehoben."
Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebe-
nengesetzes vom 3. August 1964 (Bundesgesetzbl. I 2. Das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (Bun-
S. 571), wird wie folgt neu gefaßt: desgesetzbl. I S. 1232) in der Fassung des Arti-
„Er stellt insbesondere zur Durchführung eines von kels 18 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des
der Bundesregierung jährlich aufzustellenden Sied- Haushaltsausgleichs vom 20. Dezember 1965 (Bun-
lungsprogramms zusätzlich zu den von den Ländern desgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert und
aufzubringenden finanziellen Leistungen, soweit die ergänzt:
haushaltsmäßige Deckung beschafft werden kann, In § 41 - Inkrafttreten -
Mittel bereit
a) erhält der Satz 1 des Absatzes 1 folgende Fas-
1. für die Neusiedlung, sung:
2. zur Förderung der in §§ 42, 44 und 45 festgeleg- ,,Das Inkrafttreten wird ausgesetzt."
ten Zwecke,
b) werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland und
11 (2) Die Anwendung von § 1 Abs. 1, § 18
Rodungsflächen für die Beihilfen nach § 43."
Abs. 1, §§ 24, 25, 28 Abs. 2 und § 29 wird aus-
gesetzt. § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sind nur für
Artikel 15 solche Schutzräume anzuwenden, bei denen
der Bauantrag vor dem 25. Dezember 1965 ein-
Postverwaltungsgesetz
gegangen ist.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(3) Artikel 18 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur
die nach § 21 des Postverwaltungsgesetzes vom
Sicherung des Haushaltsausgleichs vom 20. De-
24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676), zuletzt ge-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wer-
ändert durch das Gesetz über die Zuständigkeit auf
den aufgehoben."
dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes
vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), ge- 3. Das Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
schuldete Ablieferung, soweit sie über eine Verzin- vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)
sung des Eigenkapitals mit 7 vom Hundert jährlich wird wie folgt geändert:
zuzüglich eines Betrages von 300 Millionen DM hin-
ausgeht, mit der Maßgabe zu erlassen, daß die In Artikel 18 Nr. 4 - Aufstellung eines Zivil-
Deutsche Bundespost den erlassenen Teilbetrag zur schutzkorps - werden die Worte „In den Rech-
Verstärkung des Eigenkapitals verwendet. nungsjahren 1966 und 1967" durch die Worte „Bis
auf weiteres" ersetzt.
Artikel 16
Artikel 18
Straßenbaufinanzierungsgesetz
Von dem nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie- Zweites Wohnungsbaugesetz
rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De- vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
zuletzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz der Weise zu verteilen, daß in erster Linie der
vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Woh-
wird wie folgt geändert: nungsbedarf und die unerledigten Anträge auf
Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Fa-
1. § 19 a wird wie folgt geändert: milienheimen in der Form von Eigenheimen,
a) In der Uberschrift wird die Jahreszahl „ 1965" Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum
durch die Jahreszahl „ 1968" ersetzt. Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen
und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: kinderreiche Familien, berücksichtigt werden."
„(1) Vom Rechnungsjahr 1968 an stellt der
5. § 45 wird wie folgt geändert:
Bund für die Förderung des Wohnungsbaues
nach den §§ 25 bis 68 und 88 jährlich einen a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie
Betrag von 150 Millionen Deutsche Mark im folgt gefaßt:
Bundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen „Das Familienzusatzdarlehen zum Bau von
Haushaltsplanes zur Verfügung. Auf diesen Familienheimen beträgt für Bauherren mit
Betrag sind jeweils Mittel des Kapitalmarktes zwei Kindern 2000 Deutsche Mark; für jedes
anzurechnen, wenn der Bund für deren Ver- weitere Kind erhöht es sich um 3000 Deutsche
billigung den Ländern befristete Zuschüsse Mark. Das Familienzusatzdarlehen zum Bau
zur Verfügung stellt; die anzurechnenden Mit- von eigengenutzten Eigentumswohnungen be-
tel des Kapitalmarktes dürfen höchstens trägt für Bauherren mit zwei Kindern 1500
30 Millionen Deutsche Mark betragen. Die Deutsche Mark; für jedes weitere Kind er-
für die Verbilligung der Kapitalmarktmittel höht es sich um 1500 Deutsche Mark."
gewährten befristeten Zuschüsse sind aus dem
in Satz 1 genannten Betrag zu entnehmen. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „9000" durch
Satz 2 gilt nicht, soweit Mittel für die Ge- die Zahl „3000" ersetzt.
währung von Annuitätszuschüssen nach § 88
6. a) In Teil V wird die Uberschrift des ersten Ab-
zur Verfügung gestellt werden."
sdmittes wie folgt gefaßt:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Förderung des steuerbegünstigten Woh-
,,(2) Soweit die nach Absatz 1 zur Verfügung nungsbaues durch Annuitätszuschüsse".
geslellten Mittel für die Gewährung von An- b) § 88 wird durch folgende §§ 88 bis 88 b er-
nuitlitszuschüssen nach § 88 bestimmt sind, setzt:
gelten sie nicht als öffentliche Mittel im Sinne
dieses Gesetzes." ,,§ 88
Gewährung von Annuitätszuschüssen für
2. § 25 wird wie folgt geändert: steuerbegünstigte Wohnungen
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sind die (1) Für Wohnungen, die nach dem 31. De-
Worte „dessen Jahreseinkommen 9000 Deut- zember 1966 bezugsfertig geworden und als
sche Mark nicht übersteigt," zu ersetzen durch steuerbegünstigt anerkannt worden sind, kön-
die Worte „dessen Jahreseinkommen bei dem nen auf Antrag des Bauherrn aus Mitteln, die
Ehegatten 6000 Deutsche Mark, bei anderen nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses
Angehörigen 4800 Deutsche Mark nicht über- Gesetzes gelten, Annuitätszuschüsse für die
steigt,". zur Deckung der Gesamtkosten dienenden
Darlehen gewährt werden. Die Annuitätszu-
b) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
satz 4 wird Absatz 3. schüsse können für Darlehen bis zu einer
Höhe der nach § 43 bestimmten Förderungs-
3. § 26 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in fol-
sätze für öffentliche Baudarlehen gewährt
gender Fassung anzuwenden: werden und bis zu 4 vom Hundert betragen.
Für die Darlehen, für die Annuitätszuschüsse
,, (2) Die öffentlichen Mittel können abweichend gewährt werden, sollen Bürgschaften über-
von den Förderungsrängen des Absatzes 1 ein- nommen werden, für die der Bund Rückbürg-
gesetzt werden, soweit dies zur Befriedigung schaften nach § 24 übernimmt.
eines unabweisbaren Wohnungsbedarfs erfor-
derlich ist." (2) Annuitätszuschüsse sollen in der Regel
nur gewährt werden, wenn der Antrag bis
4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender zur Bezugsf'2rtigkeit der Wohnung gestellt
Fassung anzuwenden: worden ist.
,,§ 30 (3) Die Bewilligung der Annuitätszuschüsse
kann für den Zeitraum widerrufen werden, in
Verteilung der öffentlichen Mittel durch die dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger
obersten Landesbehörden einer nach den §§ 88 a oder 88 b begründe-
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen ten Verpflichtung schuldhaft zuwidergehan-
zuständigen obersten Landesbehörden haben die delt hat. Soweit die Bewilligung widerrufen
öffentlichen Mittel in Ubcreinstimmung mit den worden ist, sind die Annuitätszuschüsse zu-
Zielen der Raumordnung und Landesplanung in rückzuerstatten.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1283
§ 88 a 7. § 115 wird wie folgt gefaßt:
Zweckbestimmung der Wohnungen ,,§ 115
(1) Bei der Bewilligung der Annuitätszu- Uber lei tungsvorschriften für
schüsse haben die zuständigen Stellen sicher- Familienzusatzdarlehen
zustellen, daß die geförderten Wohnungen bis (1) Die Vorschriften des § 45 in der vorstehen-
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die den Fassung dieses Gesetzes sind anzuwenden
Annuitätszuschüsse letztmalig gezahlt wer- auf Bauvorhaben, für welche die öffentlichen
den, in der Regel nur folgenden Personen Mittel nach§ 42 Abs. 2 oder 6 erstmalig nach dem
zum Gebrauch überlassen werden: 31. Dezember 1967 bewilligt werden.
a) vorzugsweise Personen, die durch den Be- (2) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem
zug der Wohnung eine öffentlich geför- 1. Januar 1968 bewilligt worden und haben sich
derte Wohnung frei machen, die für die Bewilligung maßgebenden Verhält-
b) im übrigen Wohnungsuchenden, deren nisse vor Ablauf des 3. Monats nach Bezugs-
Jahreseinkommen innerhalb der in § 25 be- fertigkeit zugunsten des Bauherrn oder Bewer-
stimmten Einkommensgrenze liegt oder bers geändert, so ist einer nach dem 31. Dezember
diese Grenze um nicht mehr als ein Drittel 1967 ergehenden Entscheidung über einen Antrag
übersteigt. auf Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 45 in
(2) Sind die Annuitätszuschüsse mit der Auf- der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes zu-
lage bewilligt wor'den, daß die Wohnung grunde zu legen.
einem von der zuständigen Stelle benannten 8. In § 125 a Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Wohnungsuchenden aus dem in Absatz 1 Buch-
stabe a bezeichneten Personenkreis zu über- „Soweit in § 19 a auf andere Vorschriften des
lassen ist, so sollen dem Verfügungsberech- Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,
tigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum treten an deren Stelle Verweisungen auf die
Freiwerden der Wohnung in der Regel minde- entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbau-
stens drei dieser Wohnungsuchenden zur Aus- gesetzes für das Saarland."
wahl benannt werden.
Artikel 19
§ 88 b
Wohnungsbaugesetz für das Saarland
Kostenmiete
1. Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
(1) Bei der Bewilligung der Annuitätszu- Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des
schüsse hat sich der Bauherr zu verpflichten, Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Ar-
die Wohnung im Falle der Vermietung bis tikel 18 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert, und
Annuitätszuschüsse letztmalig gezahlt wer- zwar mit folgenden Maßgaben:
den, mindestens jedoch bis zum Ablauf des
10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Be- a) § 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 2
zugsfertigkeit, höchstens zu einem Entgelt zu
vermieten oder sonst zum Gebrauch zu über- geändert.
lassen, das die zur Deckung der laufenden b) § 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in
Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten- der Fassung entsprechend § 26 Abs. 2 des
miete) nicht übersteigt. Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Arti-
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver- kel 18 Nr. 3 anzuwenden.
pflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent- c) § 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten
gelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 5
insoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung geändert.
unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstat-
d) Im Vierten Titel des Teils V wird die Uber-
ten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
schrift entsprechend dem Ersten Abschnitt
Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des des Teils V des Zweiten Wohnungsbauge-
Mietverhältnisses an. Für die Ermittlung der gesetzes geändert. § 51 a wird entsprechend
§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ge-
Kostenmiete und ihre Änderung gelten im
übrigen die Vorschriften des § 72 dieses Ge- ändert. Es wird ein § 51 b entsprechend § 88 a
setzes, des § 8 Abs. 1 und 4 und der §§ 10 und Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu
11 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 sowie eingefügt.
die zu deren Durchführung ergangenen Vor- Es wird ein neuer § 51 c entsprechend § 88 b
schriften entsprechend. Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
(3) Für vermietete Wohnungen in Eigen- zes eingefügt; § 51 c Abs. 2 Satz 4 erhält je-
heimen oder Kleinsiedlungen tritt an die doch folgende Fassung:
Stelle der Kostenmiete die Vergleichsmiete. „Für die Ermittlung der Kostenmiete und
Absatz 2 sowie § 8 Abs. 3 des Wohnungsbin- ihre Änderung gelten im übrigen die Durch-
dungsgesetzes 1965 gelten insoweit entspre- führungsvorschriften, die die für das Woh-
chend." nungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ste Lm1desbehörde auf Grund dieses Gesetzes Artikel 20
für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
hat, entsprechend."
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-
e) § 53 b wird entsprechend § 115 des Zweiten den, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten
Wohnungsbaugeselzcs gemäß Artikel 18 Nr. 7 an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und
geändert. Bezeichnungen dieses Gesetzes.
f) Soweit in den unter Buchstaben a bis e be-
zeichneten Vorschriften des Zweiten Woh- Artikel 21
nungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des Berlin-Klausel
Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
treten an deren Stelle in den geänderten Vor-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
schriften des Wohnungsbaugesetzes für das
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Saarland Verweisungen auf die entsprechen-
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
den Vorschriften d(~S Wohnungsbaugesetzes
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
für das Saarland.
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Artikel 22
nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekannt-
zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort- Inkrafttreten
lauts zu beseitigen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1285
Verordnung
zur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 18. Dezember 1961
Auf Grund des § 24 a Buchstaben a, b und c des Nebensachen dazu bestimmt sind, dem Zweck des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom Hilfsmittels zu dienen und ohne die das Hilfsmittel
20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141) verordnet nicht sachgerecht benutzt werden kann. Hilfsmittel
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- und Zubehör werden als Sachleistung gewährt.
rates:
§ 1
Hilfsmittel § 2
Hilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundes- Ersatzleistungen
versorgungsgesetzes sind Als Ersatzleistungen können folgende Leistungen
1. Kunstglieder und Stumpfpflegemittel, gewährt werden:
2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille, künst- 1. ein Zuschuß bis zu 2 000 Deutsche Mark zur Be-
liche Augen, schaffung eines Motorfahrzeugs oder ein Zuschuß
bis zu 150 Deutsche Mark zur Be3chaffung eines
3. Perücken, Fahrrades,
4. künstliche Finger, 2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark
5. Stützapparate, zu den Instandhaltungskosten eines Motorfahr-
zeugs oder Fahrrades,
6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßen-
gebrauch und orthopädisches Schuhwerk leichte- 3. Dbernahme der Kosten für die Änderung der
rer Ausführung für den Hausgebrauch, Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs,
für die Beschaffung und den Einbau von Zusatz-
7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-
geräten, für die Ausstattung von Motorfahr-
schließbandagen,
zeugen mit einer automatischen Kupplung, einer
8. Maßleibbinden und Gummistrümpfe, automatischen Kraftübertragung oder einer ähn-
9. Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Geh- lichen Vorrichtung bis zu 900 Deutsche Mark
bänkchen, sowie der Kosten für die Instandsetzung von Zu-
satzgeräten, automatischen Kupplungen, auto-
10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Stra- matischen Kraftübertragungen oder ähnlichen
ßengebrauch und handbetriebene Krankenfahr- Vorrichtungen bis zum Betrage von 350 Deutsche
zeuge für den Hausgebrauch, Mark innerhalb von fünf Jahren,
11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen, 4. Dbernahme der Kosten für sonstige durch Ge-
12. Hörgeräte, sundheitsstörungen bedingte Änderungen eines
Motorfahrzeugs,
13. Blindenuhren,
14. Kleinschreibmaschinen,
5. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark
zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu
15. elektrische Rasiergeräte, 300 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-
16. Verkehrsschutzabzeichen, stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
ein handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer
17. Aktentaschen mit Tragriemen, Bauweise für den Straßengebrauch,
18. Geräte zur Erleichterung nicht.beruflicher Ver- 6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark
richtungen des täglichen Lebens für Behinderte zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu
und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens 700 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-
in Sonderfertigung für Behinderte, stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für
19. Kopfschutzkappen, Narbenschützer, Handschuhe, ein Motorfahrzeug,
Prothesenhandschuhe, Schlüpfschuhe, Prothesen- 7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu
schuhe, Trikotschlauchbinden, Stumpfstrümpfe, den Herstellungskosten eines Blindenführhund-
gefütterte Beinüberzüge, gefütterte Fußsäcke zwingers,
und Rutschhosen,
8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband-
20. Wasser-, Luft- und Polsterkissen, gerätes in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,
21. Luft- und Schaumgummimatratzen, höchstens jedoch bis zu 400 Deutsche Mark, und
ein jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von Ton-
22. Blindenführhunde.
bändern in Höhe von 80 vom Hundert der
Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversor- Kosten, höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche
gungsgesetzes sind bewegliche Sachen, die als Mark,
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
9. Ubernahme der Kosten für durch Gesundheits- § 4
störungen bedingte unwesentliche Anderungen Voraussetzungen für die Gewährung
an Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen
bestimmter Hilfsmittel
Gegenständen sowie für Anderungen an ge-
wöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Konfek- (1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-
tionsschuhen), höhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-
den des besseren Aussehens gewährt.
10. Ubernahme der Mehrkosten für die Anfertigung
von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung (2) 1. Berechtigte und Leistungsempfänger erhal-
bis zum Betrage von 100 Deutsche Mark jähr- ten orthopädisches Schuhwerk für den
lich, Straßengebrauch, wenn mindestens an einem
11. Ubernahme der Kosten für ein Ohnhänder- Fuß Abweichungen vom regelrechten Zu-
klosett und dessen Instandhaltung und Instand- stand vorliegen. Orthopädisches Schuhwerk
setzung, ist ein für den einzelnen Fuß nach Maß und
Modell angefertigtes Schuhwerk, das zur
12. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs- Bettung, Entlastung oder Stützung des kran-
artikel sowie der Kosten für das Frisieren von ken oder fehlerhaften Fußes, zum Defekt-
Perücken. ausgleich oder zur Korrektur besonders
Die Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, hergerichtet oder mit Feststellungs- oder
Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages be- Abrollungshilfen versehen und dadurch ge-
antragt werden. eignet ist, das Gehvermögen zu bessern
oder Beschwerden zu beheben. Es muß
§ 3
seiner Ausführung nach geeignet und im
Anzahl der Hilfsmittel Einzelfall dazu bestimmt sein,
(1) Künstliche Augen, Kunstglieder, Stützapparate, a) verlorene Fußteile funktionell oder kos-
Maßleibbinden, Prothesenhandschuhe, Schlüpfschuhe, metisch zu ersetzen,
Prothesenschuhe und orthopädisches Schuhwerk für
b) bei Personen im Wachstumsalter und bei
den Straßengebrauch werden als Erstausstattung in Personen mit Abweichungen der Lenden-
doppelter, alle anderen Hilfsmittel in der Regel in wirbelsäule vom regelrechten Zustand
einfacher Zahl geliefert. An Stelle eines der beiden oder mit Abspreizbehinderung der Hüft-
Kunstbeine kann ein Stelzbein, bei besonderem be- gelenke Beinverkürzungen um minde-
ruflichen Bedürfnis ein weiteres Stelzbein geliefert stens 2 cm, bei den übrigen Personen
werden. Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfach- Beinverkürzungen um mindestens 3 cm
amputiert-e, Doppel-Beinamputierte und einseitig auszugleichen,
Beinamputierte, die außerdem armamputiert sind,
sowie diesen Personen hinsichtlich der Art und der c) einzelne Sohlenpartien im Stand und
Schwere der Behinderung gleichzuachtende Berech- Gang teilweise zu entlasten,
tigte und Leistungsempfänger können bei Bedarf d) Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-
handbetriebene Krankenfahrzeuge für den Straßen- chen oder als Abrollungshilfe zu dienen,
gebrauch in doppelter Anzahl, eines davon in zu- e) durch mechanische Verkürzung der Fuß-
sammenklappbarer Bauweise erhalten. Sofern die länge schonend und funktionsfördernd
in Satz 3 bezeichneten Personen Pflegezulage- auf die Fußwurzelgelenke einzuwirken,
empfänger mindestens nach Stufe III sind, kann
ihnen ein zweites Krankenfahrzeug nur gewährt f) die Bewegungen in den Fuß- und Zehen-
werden, wenn sie den Zuschuß nach § 2 Nr. 1 nicht gelenken und, wenn erforderlich, auch
in Anspruch nehmen. im Knie- und im Hüftgelenk zu begren-
zen,
(2) Neben der Normalausstattung in doppelter
g) eine bestimmte Abwicklungsrichtung des
Anzahl kann Armamputierten, die vorwiegend
Fußes zu erzielen,
auf Arbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein
Schmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck- h) sämtliche Fußgewölbe zu stützen oder
arme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt i) orthopädische Schienen und Apparate
werden. Beinamputierte können zusätzlich wasser- mechanisch zu ergänzen.
feste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte
auch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten. 2. Serienmäßig oder über Serienleisten an-
gefertigte Schuhe sind, auch wenn sie ein-
(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand- zelne Merkmale von Fußdeformitäten be-
beschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein rücksichtigen, nicht als orthopädisches
Handersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen Schuhwerk im Sinne des § l Nr. 6 anzu-
können, für die andere Hand gewöhnliche un- sehen, insbesondere also nicht
gefütterte oder gefütterte Handschuhe (Konfektions-
handschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig Bein- a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-
amputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sätzen bei einer Beinverkürzung von
für den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek- weniger als 3 cm, ausgenommen in Fäl-
tionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht, len nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b,
wenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho- b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesenschuhe)
pädischer Versorgung bedürfen. sowie Schlüpfschuhe für Ohnhänder und
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1287
diesen hinsichtlich der Art und der (7) Blindenuhren (§ 1 Nr. 13) werden als Taschen-
Schwere der Behinderung gleichzu- oder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder
achtende Personen, jedoch nur Armbanduhren mit einem zum Abtasten
c) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe), mit der Zunge eingerichteten Zifferblatt. Außerdem
an denen Schienen und dergleichen in werden Blindenweckuhren gewährt.
einfacher Weise befestigt werden kön-
(8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird
nen,
Blinden und Ohnhändern sowie diesen Personen
d) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe) hinsichtlich der Art und der Schwere der Behinde-
mit losen Einlagen. rung gleichzuachtenden Berechtigten und Leistungs-
3. Die nach Nummer 1 mit orthopädischem empfängern für den Privatgebrauch geliefert. Wenn
Schuhwerk für den Straßengebrauch zu ver- der Berechtigte oder Leistungsempfänger im Rahmen
sorgenden Berechtigten und Leistungs- der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine für eine
empfänger erhalten außerdem orthopädi- berufliche Tätigkeit erhalten hat, die innerhalb
sches Schuhwerk leichterer Ausführung für seiner Wohnung oder in damit verbundenen Ge-
den Hausgebrauch, wenn der Fuß wegen schäftsräumen ausgeübt wird, entfällt der Anspruch
seiner Fehlform, um belastet werden zu auf eine Kleinschreibmaschine.
können, besonderer Bettung oder Stützung (9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten
bedarf, die nicht durch Änderung gewöhn- Berechtigte und Leistungsempfänger mit erheblichen
licher Hausschuhe (Konfektionshausschuhe) Gesichtsverstümmelungen sowie Ohnhänder und
erreicht werden kann. Das gilt in der Regel diesen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-
nicht für Träger von Beinstützapparaten, hinderung gleichzuachtende Berechtigte und Lei-
die bei Ablegen dieser Hilfsmittel auf den stungsempfänger.
Gebrauch von zwei Krücken oder zwei
Stockstützen angewiesen sind. (10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form
gelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer
(3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt, gelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten er-
wenn sie auch zum Tragen von Kunst- halten Schwerhörige, Blinde und andere im Straßen-
gliedern oder anderen orthopädischen Hilfs- verkehr behinderte Berechtigte und Leistungs-
mitteln Verwendung finden. empfänger, Blinde für den gleichen Zweck außerdem
2. Gummistrümpfe (§ 1 Nr. 8) erhalten bein- einen weißen Handstock.
amputierte Frauen, die sie aus Gründen des
besseren Aussehens als Kunstbeinüberzug (11) Aktentaschen mit Tragriemen (§ 1 Nr. 17)
benötigen; beinbeschädigten Frauen wer- werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen Per-
den Gummistrümpfe mit kosmetischem sonen hinsichtlich der Art und der Schwere der
Ausgleich geliefert. Behinderung gleichzuachtenden Berechtigten und
Leistungsempfängern und außerdem Personen ge-
(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge (§ 1 Nr. 10) liefert, die wegen der Gesundheitsstörung beim
werden Querschnittgelähmten, Drei- und Vierfach- Gehen nicht mindestens eine Hand zum Tragen be-
amputierten, Doppel-Beinamputierten, Hüftexartiku- nutzen können.
lierten und einseitig Beinamputierten, die
(12) Geräte zur Erleichterung nichtberuflicher Ver-
a) dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tra- richtungen des täglichen Lebens für Behinderte so-
. gen oder wie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in
b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können Sonderfertigung für Behinderte (§ 1 Nr. 18) erhalten
oder Ohnhänder, Mehrfachamputierte und sonstige auf
ihren Gebrauch• angewiesene Berechtigte und Lei-
c) zugleich armamputiert sind, stungsempfänger.
sowie anderen Berechtigten und Leistungsempfän- (13) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-
gern geliefert, die diesen Personen hinsichtlich der handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-
Art und der Schwere der Behinderung oder hinsicht- terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch (§ 1
lich des Ausmaßes der Gehbehinderung gleich- Nr. 19) werden Berechtigten und Leistungsempfän-
zuachten sind. Krankenfahrzeuge mit Handhebel- gern mit durchblutungsgestörten, versteiften, ver-
antrieb (Selbstfahrer) sind nur zu liefern, wenn der stümmelten oder gelähmten Händen bei Bedarf als
Berechtigte oder Leistungsempfänger noch einen ge- Kälte- oder Narbenschutz oder aus Gründen des
brauchsfähigen Arm hat. besseren Aussehens geliefert. Außerdem können
(5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blinden und diese Berechtigten und Leistungsempfänger Leder-
einseitig Erblindeten geliefert. handschuhe auch als Arbeitshandschuhe erhalten.
Gefütterte Lederhandschuhe für den Wintergebrauch
(6) Hörbrillen und sonstige Spezialausführungen werden ferner Blinden und Inhabern von 'Kranken-
von elektrischen Hörgeräten (§ 1 Nr. 12) sind Be- fahrzeugen mit Handhebelantrieb für den Straßen-
rechtigten und Leistungsempfängern zu liefern, gebrauch sowie Berechtigten und Leistungsempfän-
wenn mit anderen Hörgeräten keine ausreichende gern geliefert, die wegen ihrer Gesundheitsstörung
Hörfähigkeit erzielt werden kann oder wenn beruf- regelmäßig auf den Gebrauch von zwei Krücken,
liche oder persönliche Bedürfnisse ihre Benutzung zwei Stockstützen oder zwei Krankenstöcken ange-
erforderlich machen. wiesen sind.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(14) Prothesenhandschuhe (§ 1 Nr. 19) werden in stens nach Stufe III können die Zuschüsse
ungefütterler oder gefütterter Ausführung geliefert. nach § 2 Nr. 1 auch dann gewährt werden,
(15) Schlüpfschuhe (§ 1 Nr. 19) werden Ohn- wenn sie nicht zu den zuvor bezeichneten
händern und diesen hinsichtlich der Art und der Personenkreisen gehören.
Schwere der Behinderung gleichzuachtenden Berech- 2. Beschädigte, die nicht Empfänger einer
tigten und Leistungsempfängern gewährt. Pflegezulage mindestens nach Stufe III sind,
(16) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in können die Zuschüsse nach § 2 Nr. 1 nur
besonderen Fällen auch woll- oder pelzgefülterte an Stelle eines handbetriebenen Kranken-
Fußsäcke (§ 1 Nr. 19) erhalten Querschnittgelähmte t ahrzeugs für den Straßengebrauch er-
und Doppel-Beinamputierte mit starken Durchblu- halten.
tungsstörungen sowie diesen Personen hinsichtlich 3. Der Zuschuß kann nur zur Beschaffung eines
der Art und der Schwere der Behinderung gleichzu- Motorfahrzeugs gewährt werden, das nach
achtende Berechtigte und Leistungsempfänger. seiner Konstruktion zur Personenbeförde-
(17) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 19) rung bestimmt und kein reines Nutzfahr-
beschränkt sich auf Doppel-Beinamputierte. zeug ist und das der Beschädigte nicht zur
gewerblichen Personenbeförderung benutzt
(18) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 20) oder benutzen will. Soll der Zuschuß für die
erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge- Beschaffung eines gebrauchten Motorfahr-
lähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen zeugs gewährt werden, ist der Nachweis
und von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa- erforderlich, daß dieses, wenn es mit einer
raten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse. Verbrennungsmaschine bis zu 500 Kubik-
(19) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 21) zentimeter Hubraum ausgestattet ist, min-
werden Querschnittgelähmten und diesen hinsicht- destens 60 vom Hundert, sonst mindestens
lich der Art und der Schwere der Behinderung 40 vom Hundert des Neuwertes besitzt.
gleichzuachtenden Berechtigten und Leistungsemp- 4. Zur Beschaffung eines Fahrrades kann der
fängern gewährt. Zuschuß gewährt werden, wenn Bedenken
§ 5 gegen die Benutzung nicht bestehen und
Voraussetzungen für die Ersatzleistungen mit diesem eine den Bedürfnissen des Be-
schädigten entsprechende Fortbewegungs-
(1) 1. Zuschüsse zur Beschaffung eines Motorfahr- möglichkeit erreicht wird. Zur Beschaffung
zeuges oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1) eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zu-
können Querschnittgelähmten, Drei- und schuß nicht gewährt.
Vierf achampu tierten, Doppel-Beinampu tier-
ten, Hüftexartikulierten und einseitig Bein- 5. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der Be-
amputierten, die schädigte den Besitz des Motorfahrzeugs
oder Fahrrades nachweist.
a) dauernd außerstande sind, ein Kunst-
bein zu tragen oder 6. Veräußert der Beschädigte das Motorfahr-
b) nur eine Beckenkorbprothese tragen zeug innerhalb von fünf Jahren nach der
können oder Zulassung auf seinen Namen oder das Fahr-
rad innerhalb von sechs Jahren nach Aus-
c) zugleich armamputiert sind,
zahlung des Zuschusses, so hat er den Be-
sowie anderen Beschädigten gewährt wer- trag zurückzuzahlen, der verbleibt, wenn
den, die diesen Personen hinsichtlich der von dem Zuschuß bei Veräußerung des
Art und der Schwere der Behinderung Motorfahrzeugs ein Zwanzigstel, bei Ver-
gleichzuachten sind. Beschädigte, bei denen äußerung des Fahrrades ein Vierundzwan-
diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, zigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr
die aber hinsichtlich des Ausmaßes der abgezogen wird.
Gehbehinderung den zuvor bezeichneten
Personengruppen gleichzuachten sind, kön- 7. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der
nen die Zuschüsse nur erhalten, wenn sie unter Nummer 6 vorgesehenen Fristen das
ein Krankenfahrzeug mit Handhebelantrieb Motorfahrzeug oder Fahrrad aus gesund-
für den Straßengebrauch wegen Gesund- heitlichen oder sonstigen persönlichen
heitsstörungen, Körperschwäche, übergro- Gründen nicht mehr benutzen und bean-
ßen Körpergewichts oder aus anderen tragt er deshalb ein handbetriebenes Kran-
zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht kenfahrzeug für den Straßengebrauch, so
benutzen können; dasselbe gilt, wenn ist, auch wenn das Motorfahrzeug oder
wegen bergiger Wohngegend oder wegen Fahrrad nicht veräußert oder nicht ander-
außergewöhnlich gefährlicher Verkehrsver- weitig verwendet wird, die Bewilligung
hältnisse die Benutzung eines solchen Fahr- davon abhängig zu machen, daß der nach
zeugs nicht möglich ist. Außergewöhnlich Nummer -6 sich ergebende Restbetrag zu-
gefährliche Verkehrsverhältnisse liegen vor, rückgezahlt wird.
wenn der Beschädigte gezwungen ist, Stra- 8. Beim Tode des Beschädigten vor Ablauf
ßen mit besonders großer Verkehrsdichte der unter Nummer 6 vorgesehenen Fristen
in seinem näheren Wohnbereich zu benut- ist die Hälfte des nach Nummer 6 sich er-
zen. Empfängern einer Pflegezulage minde- gebenden Restbetrages zurüc;:kzuzahlen.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1289
9. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Motor- Nr. 1 vorlagen. Er wird nur für ein Fahr-
fahrzeugs und der Zuschuß zur Beschaffung zeug gewährt und setzt voraus, daß das
eines Fahrrades können erneut gewährt Motorfahrzeug für den Beschädigten zuge-
werden, wenn der Beschädigte sich ein lassen oder der Zuschuß zur Beschaffung
Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen be- eines Fahrrades ausgezahlt worden ist.
schafft. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der
in Nummer 6 genannten Fristen beschafft, (3) 1. Die Dbernahme der Kosten für die in § 2
ist auf den Zuschuß der Betrag anzurech- Nr. 3 genannten Leistungen setzt voraus,
nen, der nach Nummer 6 bei Veräußerung daß das Fahrzeug nach seiner Konstruk-
zurückzuzahlen würe; hat der Beschädigte tion zur Personenbeförderung bestimmt und
diesen Betra.g zurückgezahlt, kann der Zu- kein reines Nutzfahrzeug ist, daß der Be-
schuß bis zur vollen Höhe der in § 2 Nr. 1 schädigte das Fahrzeug nicht zur gewerb-
genannten Beträge gewährt werden. Mit der lichen Personenbeförderung benutzt oder
Zulassung des Motorfahrzeugs oder der benutzen will, daß sich das Fahrzeug im
Auszahlung des Zuschusses zum Fahrrad Besitz des Beschädigten befindet und die
beginnt eine neue Frist. Änderung oder die besondere Ausstattung
den Auflagen oder Beschränkungen ent-
10. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un- spricht, unter denen die Fahrerlaubnis er-
brauchbar oder gerät es in Verlust, kann teilt worden ist. Bei führerscheinfreien
eine Ausnahme von den Bestimmungen der Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine
Nummern 6 bis 9 gemacht werden. Verur- entsprechende Bescheinigung eines Kraft-
sacht der Beschädigte die Unbrauchbarkeit fahrzeugsachverständigen beizubringen. Bei
oder den Verlust vorsätzlich oder grob Änderungen der Bedienungseinrichtungen
fahrlässig, ist keine Ausnahme zu mad1en. an einem gebrauchten Motorfahrzeug ist
(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal- der Nachweis erforderlich, daß dieses, wenn
tungskosten eines Motorfahrzeugs mit Ver- es mit einer Verbrennungsmaschine bis zu
brennungsmaschine oder elektrischem An- 500 Kubikzentimeter ausgestattet ist, min-
trieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) kann destens 60 vom Hundert, sonst mindestens
beim Vorliegen der in Nummer 3 genann- 40 vom Hundert des Neuwertes besitzt.
ten Voraussetzungen an Stelle von sonst 2. Die Kosten werden in folgendem Umfang
notwendigen Instandsetzungskosten an ei- übernommen:
nem handbetriebenen Krankenfahrzeug für
den Straßengebrauch gewährt werden. Pfle- a) bei einseitig
gezulageempfängern mindestens nach Stufe Arm-
III kann der Zuschuß auch gewährt werden, amputierten bis zu 540 Deutsche Mark,
wenn sie lediglich die Voraussetzungen der b) bei einseitig
Nummer 3 erfüllen. Bein-
2. Der Zuschuß wird als J ahrespauschbetrag amputierten bis zu 400 Deutsche Mark,
in folgender Höhe gewährt: c) bei Doppel-
a) für ein Motorfahr- Arm-
zeug mit Verbren- amputierten bis zu 590 Deutsche Mark,
nungsmaschine bis d) bei Doppel-
zu 50 Kubikzenti- Bein-
meter Hubraum 60 Deutsche Mark, amputierten bis zu 740 Deutsche Mark,
b) für ein Motorfahr- e) bei anderen
zeug mit Verbren- Doppel-
nungsmaschine bis Amputierten
zu 500 Kubikzenti- (mit Verlust
meter Hubraum 120 Deutsche Mark, je eines
c) für ein Motorfahr- Armes und
zeug mit Verbren- Beines) bis zu 740 Deutsche Mark,
nungsmaschine f) bei den unter den Buchstaben a, c und e
über 500 Kubikzenti- bezeichneten Beschädigten, wenn ihre
meter Hubraum 150 Deutsche Mark, Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit
d) für ein elektrisch automatischer Kraftübertragung be-
angetriebenes schränkt worden ist, bis zu 900 Deutsche
Motorfahrzeug 120 Deutsche Mark, Mark,
e) für ein Fahrrad 25 Deutsche Mark. g) bei Beschädigten mit Ausfall von Glied-
3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur ge- maßen infolge Versteifung, Lähmung
währt werden, wenn der Beschädigte in oder anderer Gesundheitsstörungen bis
dem maßgebenden Zeitraum ein Motor- zur Grenze des entsprechenden Höchst-
fahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei des- betrages nach Buchstaben a bis f,
sen Beschaffung die Voraussetzungen für h) bei anderen Beschädigten mit leichteren
die Gewährung eines Zuschusses nach § 2 Gesundheitsstörungen, die nur gering-
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
fügige Änderungen der Bedienungsein- werden, wenn der Beschädigte sich nach
richtungen erforderlich machen, in not- Ablauf dieser Frist wieder ein Motorfahr-
wendigem Umfang, zeug beschafft. Die Frist rechnet, wenn die
i) für Instandsetzungen eines Zusatzge- Änderungen oder die Beschaffung und der
rdtes bis zum Betrage von 100 Deutsche Einbau des Zusatzgerätes vor der Zulas-
Mark innerhalb von fünf Jahren sowie sung des Motorfahrzeug-s für den Beschä-
für Instandsetzungen einer automati- digten vorgenommen worden sind, von der
schen Kupplung, einer automatischen Zulassung an. Das gleiche gilt, wenn das
Kraftübertragung oder einer ähnlichen Fahrzeug bei der Zulassung bereits mit
Vorrichtung bis zum Betrage von 350 einer automatischen Kupplung, einer auto-
Deutsche Mark innerhalb von fünf matischen Kraftübertragung oder mit einer
Jahren. ähnlichen Vorrichtung ausgerüstet war. In
3. Sofern bei der Beschaffung eines Motor- allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit
fahrzeugs für dessen fabrikmäßige Sonder- Fertigstellung der Änderungen. Beschafft
ausstattung mit einer automatischen Kupp- sich der Beschädigte vor Ablauf von fünf
lung, einer automatischen Kraftübertragung Jahren erneut ein Motorfahrzeug, können
oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehr- die Kosten nur unter Anrechnung des Tei-
kosten in Form eines Aufschlags auf den les der früheren Kosten übernommen wer-
Listenpreis erhoben werden, können diese den, der verbleibt, wenn von den früher
in den Grenzen der Nummer 2 Buchstaben a übernommenen Kosten für jedes abgelau-
bis g übernommen werden. Erwirbt der fene Vierteljahr ein Zwanzigstel abgezogen
Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der wird. Mit der Zulassung oder der Fertig-
serienmäßigen Ausstattung nur mit einer stellung der Änderungen beginnt eine neue
automatischen Kupplung oder mit einer Frist.
automatischen Kraftübertragung geliefert 7. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder
wird, werden als Mehrkosten bei Ausstat- gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme
tung von den Bestimmungen der Nummer 6 ge-
mit automatischer macht werden. Verursacht der Beschädigte
Kupplung 300 Deutsche Mark, die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-
sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-
mit automatischer Kraft-
nahme zu machen.
übertragung bei Kraft-
fahrzeugen mit einem (4) 1. Für sonstige durch Gesundheitsstörungen
Hubraum bis zu 1 400 bedingte Änderungen an einem Motorf ahr-
Kubikzentimeter 400 Deutsche Mark, zeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2
bei Kraftfahrzeugen mit Nr. 4), können die Kosten in notwendigem
einem Hubraum von Umfang übernommen werden, wenn die
mehr als 1 400 Kubik- Änderungen nach dem Urteil des Facharztes
zentimeter 700 Deutsche Mark der Orthopädischen Versorgungsstelle oder
eines technischen Sachverständigen erfor-
übernommen.
derlich sind oder als Auflagen oder Be-
4. Bei der Beschaffung eines gebrauchten schränkungen der Fahrerlaubnis in den Füh-
Motorfahrzeugs gilt der Teil des Kaufprei- rerschein eingetragen worden sind und der
ses für das ganze Fahrzeug als Mehrkosten Beschädigte Besitzer des Motorfahrzeugs
für Zusatzgeräte, automatische Kupplungen, ist. Die Kosten werden nur übernommen,
automatische Kraftübertragungen und ähn- wenn das Fahrzeug nach seiner Konstruk-
liche Vorrichtungen, der bei Neukauf dieses tion zur Personenbeförderung bestimmt und
Fahrzeugs dem Verhältnis zwischen dem kein reines Nutzfahrzeug ist und der Be-
Mehrpreis für solche Vorrichtungen oder schädigte es nicht zur gewerblichen Per-
den Beträgen nach Nummer 3 und dem sonenbeförderung benutzt oder benutzen
Kaufpreis des gesamten Fahrzeugs entspro- will.
chen hätte.
2. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für
5. Kosten für Instandsetzungen werden nur gleichartige Änderungen nur unter den
übernommen, soweit sie an Zusatzgeräten, Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 6 zu-
automatischen Kupplungen, automatischen lässig.
Kraftübertragungen oder ähnlichen Vor-
richtungen entstehen, bei deren Beschaf- 3. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder
fung die Voraussetzungen für die Uber- gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme
nahme der Kosten nach § 2 Nr. 3 vorlagen. von den Bestimmungen der Nummer 2 ge-
macht werden. Verursacht der Beschädigte
6. Die Kosten für die Änderung von Bedie-
die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-
nungseinrichtungen, für die Beschaffung
sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-
und den Einbau von Zusatzgeräten, für die'
nahme zu machen.
Ausstattung mit einer automatischen Kupp-
lung, einer automatischen Kraftübertragung (5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Her-
oder mit einer ühnlichen Vorrichtung kön- stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein
nen nach fünf Jahren erneut übernommen handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1291
für den Straßengebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut auf dessen besondere Vorrichtungen. Die Kosten für
frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des ein Ohnhänderklosett werden erneut frühestens
vorher9ehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel 11ach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch
auch früher gewährt werden. früher übernommen. Bei Wohnungswechsel erstreckt
(6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder Her- ~ich die Kostenübernahme auch auf die Kosten für
stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein den Ausbau des bisherigen Ohnhänderklosetts und
Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6) kann nur gewährt wer- die Wiederherstellung des normalen Klosetts.
den, wenn bei der Beschaffung des Motorfahrzeugs (12) Die Kosten, die Beschädigten mit erheblichen
die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu- Gesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-
schusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß zu sichtsersatzstücken oder Perücken durch die Be-
den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann erneut schaffung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das
frühestens zehn Jahre nach der Auszahlung des Frisieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 12), wer-
vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel den in notwendigem Umfang übernommen.
auch früher gewährt werden.
(7) Der Zuschuß zu den Herstellungskosten eines § 6
Blindenführhundzwingers (§ 2 Nr. 7) kann erneut
frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des Besonderheiten der Ausstattung mit orthopädischem
vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel Schuhwerk, Prothesenschuhen und Handschuhen
auch früher gewährt werden. sowie Erhebung von Kostenanteilen
(8) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Ton- (1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-
bandgerätes und der Zuschuß zur Be- schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten
schaffung von Tonbändern (§ 2 Nr. 8) kön- bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-
nen Blinden und diesen hinsichtlich der Art schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-
und der Schwere der Behinderung gleich- schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Träger
zuachtenden Beschädigten gewährt werden. orthopädischen Schuhwerks für den Straßengebrauch
Die Zuschüsse werden erst nach Vorlage können bei Erstausstattung und Ersatz ebenfalls für
der Rechnung ausgezahlt. einen der beiden Füße zwei Schuhe erhalten.
2. Ein erneuter Zuschuß für ein Tonband- (2) Beinbeschädigten und Beinamputierten sowie
gerät kann frühestens fünf Jahre nach der Handbeschädigten und Armamputierten, die nur ein-
Beschaffung für ein Gerät gewährt werden, seitig mit orthopädischem Schuhwerk für den
das nach Ablauf dieser Frist beschafft wird. Straßengebrauch, orthopädischem Schuhwerk leichte-
3. Hat der Beschädigte im Rahmen der Kriegs- rer Ausführung für den Hausgebrauch, Prothesen-
opferfürsorge ein Tonbandgerät oder eine schuhen oder Handschuhen zu versorgen sind, wer-
Hilfe zur Beschaffung eines Tonband- den bei der Erstausstattung zugehörige Schuhe für
gerätes erhalten und kann er dieses Gerät den anderen Fuß oder zugehörige Handschuhe für
nach den örtlichen Gegebenheiten auch für die andere Hand kostenfrei mitgeliefert. Dabei er-
seine privaten Zwecke benutzen, kann ein halten einseitig Beinamputierte zu jedem Kunstbein
Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband- neben dem Prothesenschuh zwei Schuhe für den an-
gerätes nach § 2 Nr. 8 frühester..,.s fünf Jahre deren Fuß. Einseitig mit orthopädischem Schuhwerk
nach der Beschaffung des anderen Gerätes für den Straßengebrauch zu Versorgende können
gewährt werden. ebenfalls zwei Schuhe für den anderen Fuß erhalten.
Bedarf der andere Fuß oder die andere Hand wegen
(9) Für durch Gesundheitsstörungen bedingte un-
Nichtschädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer
wesentliche Änderungen an Liegestühlen, Fahr-
Versorgung, gelten Sätze 1 bis 3 insoweit nicht, als
rädern und ähnlichen Gegenständen sowie Änderun-
dafür ein anderer leistungspflichtig ist.
gen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen
- Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 9) werden die (3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuhwerk,
Kosten in notwendigem Umfang übernommen. Prothesenschuhen oder Handschuhen werden Be-
rechtigten und Leistungsempfängern, die nur einseitig
(10) Die Ubernahme der Mehrkosten für die An-
mit diesen Hilfsmitteln zu versorgen sind, die zu-
fertigung von Maßkonfektionskleidung und Maß-
gehörigen Stücke für den anderen Fuß oder die
kleidung setzt eine wesentliche Deformierung des
andere Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils,
Brustkorbs oder Schultergürtels voraus, die durch
bei Dreierausstattung von zwei Kostenanteilen, mit-
Änderung von Konfektionskleidung nicht aus-
geliefert. Bedarf der andere Fuß oder die andere
geglichen werden kann. Die Mehrkosten werden im
Hand wegen Nichtschädigungsfolgen ebenfalls ortho-
notwendigen Umfang, höchstens bis zu 100 Deutsche
pädischer Versorgung und ist dafür ein anderer
Mark jährlich, übernommen.
leistungspflichtig, wird der zugehörige Schuh oder
(11) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und Handschuh kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere
dessen Instandhaltung und Instandsetzung (§ 2 Leistungspflichtige sich entsprechend seiner Ver-
Nr. 11) werden bei Ohnhändem und diesen hinsicht- pflichtung an den Kosten beteiligt. Berechtigte und
lich der Art und der Schwere der Behinderung Leistungsempfänger, die Leistungen nach § 3 Abs. 3
gleichzuachtenden Beschädigten in notwendigem Um- erhalten, können Ersatz von einzelnen gewöhnlichen
fang übernommen. Die Kostenübernahme erstreckt Handschuhen (Konfektionshandschuhen) oder ein-
sich auf Beschaffung und Einbau des Ohnhänder- zelnen gewöhnlichen Schuhen (Konfektionsschuhen)
klosetts, bei Instandhaltung und Instandsetzung nur gegen Erstattung eines Kostenanteils erhalten.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) Die zu erstattenden Kostenanteile betragen § 9
a) für einen normalen Maß- Ersatz und Instandsetzung
schuh 25 Deutsche Mark, von Hilfsmitteln
b) für einen normalen Maß- (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von
hausschuh 14 Deutsche Mark, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
c) für einen gewöhnlichen Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für
Schuh (Konfektionsschuh) 11 Deutsche Mark, die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,
d) für einen ungefütterten Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die
Maßhandschuh oder Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung er-
gewöhnlichen Handschuh forderlichen Besohlung nicht ersetzt.
(Konfektionshandschuh) 2,80 Deutsche Mark, (2) Für bestimmte Körperersatzstücke, orthopä-
e) für einen gefütterten dische und andere Hilfsmittel können Mindest-
Maßhandschuh oder gebrauchszeiten festgesetzt werden.
gewöhnlichen Handschuh (3) Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger
(Konfektionshandschuh) 3,80 Deutsche Mark. durch Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
(5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Ab- die Beschädigung, die Unbrauchbarkeit oder den
satz 4 Buchstaben a bis c wird auf Antrag erlassen, Verlust eines Körperersatzstückes, orthopädischen
wenn der Berechtigte oder der Leistungsempfänger oder anderen Hilfsmittels herbeigeführt, so verliert
ein Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 des Bundes- der Berechtigte für die gewöhnliche oder für die
versorgungsgesetzes von monatlich Mindestgebrauchszeit den Anspruch auf Instand-
setzung oder Ersatz.
a) bis zu 350 Deutsche Mark hat, in voller Höhe,
§ 10
b) 351 bis 575 Deutsche Mark hat, zur Hälfte.
Nichtlieferung eines Hilfsmittels
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe-
Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder
gatten und für jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4 des
anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann ein
Bundesversorgungsgesetzes) um jeweils 37,50 Deut-
Berechtigter oder Leistungsempfänger es trotz Aus-
sche Mark monatlich.
bildung nicht sachgemäß benutzen, so besteht kein
(6) Berechtigten und Leistungsempfängern, denen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
orthopädisches Schuhwerk nur für einen Fuß ge-
liefert wird, kann der Maßschuh für den anderen
Fuß mit einer fest eingebauten Einlage geliefert wer- § 11
den, wenn dieser Fuß einer Gewölbestützung bedarf. Blindenführhunde
Ist ein anderer für diese Ausführung der Stütz-
maßnahme leistungspflicht.ig, wird der Schuh kosten- (1) Kosten für die tierärztliche Behandlung eines
frei mitgeliefert, wenn der andere Leistungspflichtige Blindenführhundes, für Arznei- und Verbandmittel
sich entsprechend seiner Verpflichtung an den Ko- werden in angemessenem Umfang erstattet. Nach-
sten beteiligt. dressuren werden bei Bedarf bewilligt.
(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-
§ 7 handlung kann der Führhund entzogen werden.
Art der Hilfsmittel (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,
und Wahl des Lieierers wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der
Bei der fachärztlichen Verordnung der in § 1 auf- Berechtigte oder Leistungsempfänger stirbt; beim
geführten Hilfsmittel sind das zu gewährende Tode des Berechtigten oder Leistungsempfängers
System, die technische Art der Herstellung und der kann der Führhund den Angehörigen auf Antrag
mit der Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu belassen werden.
bestimmen. Dabei können Wünsche der Berechtigten
oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden, § 12
wenn nicht aus ärztlichen oder sonstigen sachlichen, Ersatz von außergewöhnlichen Kosten
besonders auch wirtschaftlichen Gründen Bedenken für Kleider- und Wäscheverschleiß
dagegen bestehen.
(1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Folgen
§ 8 der Schädigung verursachten Kosten für außer-
Rückforderung von Hilfsmitteln gewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche
werden folgende monatliche Pauschbeträge ge-
Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln und beim währt an:
Tode des Berechtigten oder Leistungsempfängers
1. einseitig Oberschenkel- oder
kann von der Rückforderung von Hilfsmitteln, die Unterschenkelamputierte 15 Deutsche Mark,
der Berechtigte oder Leistungsempfänger am Kör-
per getragen hat, abgesehen werden. Von der Rück- 2. einseitig Oberarmamputierte 13 Deutsche Mark,
forderung anderer Hilfsmittel kann abgesehen wer- 3. einseitig Unterarm- oder
den, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalles Handamputierte 10 Deutsche Mark,
bei Berücksichtigung des verbliebenen Wertes des 4. Doppel-Ober- oder -Unter-
Hilfsmittels rechtfertigen. schenkelamputierte 21 Deutsche Mark,
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1293
5. Doppel-ObcrarmampuUerle 33 Deutsche Mark, nommen Beschädigte mit ein-
6. Doppel-Unt.cra rm- oder fachen Bandagen, 12 Deut.sehe Mark,
-Hanciarnpu licrtc 30 Deut.sehe Mark, 25. Beschädigte, die ein hand-
7. sonstige Doppel-Bein- betrie benes Krankenfahrzeug
amputierte 21 Deut.sehe Mark, für den Straßengebrauch er-
8. sonstige Doppel-Arm- halten haben, 15 Deut.sehe Mark,
amputierte 30 Deut.sehe Mark, 26. Beschädigte, die ein Motor-
9. sonstige Doppelamputierte fahrzeug oder Fahrrad be-
(Bein- und Arm- oder Bein- sitzen, bei dessen Beschaf-
und riandamputierte) 28 Deut.sehe Mark, fung die Voraussetzungen
für die Gewährung eines Zu-
10. Doppel-Bein- oder -Fuß- schusses nach § 2 Nr. 1 ge-
stumpfamputierte, die zu- geben waren, 12 Deut.sehe Mark,
gleich einseitig arm- oder
handamputiert sind, 42 Deut.sehe Mark, 27. Beschädigte mit absondern-
den Hauterkrankungen oder
11. Doppel-Arm- oder -Hand- Fisteleiterungen geringerer
amputierte, die zu- Ausdehnung 10 Deut.sehe Mark,
gleich einseitig bein- oder
fußstumpfamputiert sind, 50 Deut.sehe Mark, 28. Beschädigte mit ausgedehn-
ten, stark absondernden
12. Vierfachamputierte 50 Deut.sehe Mark, Hauterkrankungen oder
13. Blinde 12 Deut.sehe Mark, Fisteleiterungen, mit Kunst-
14. Blinde mit Verlust zweier afterschließbandage, Urin-
Gliedmaßen 50 Deutsche Mark, fänger oder Afterschließ-
15. einseitig Fußstumpf- bandage, 29 Deut.sehe Mark,
amputierte mit Apparat- 29. Beschädigte, die dauernd auf
ausrüstung 8 Deutsche Mark, den Gebrauch von zwei
16. Doppel-Fußstumpfamputierte Krücken oder Stockstützen
mit Apparatausrüstung 11 Deutsche Mark, angewiesen sind, 17 Deutsche Mark,
17. einseitig Fußstumpf- 30. einseitig Beinamputierte, die
amputierte, deren Kunstbein dauernd auf den Gebrauch
nicht über das Knie von zwei Krücken oder Stock-
hinausgeht, 12 Deut.sehe Mark, stützen angewiesen sind, 30 Deut.sehe Mark,
18. einseitig Fußstumpf- 31. einseitig Beinamputierte, die
amputierte, deren Kunstbein für das verbliebene Bein
über das Knie hinausgeht, 17 Deut.sehe Mark, einen nicht über das Knie
19. Beschädigte, die ein Stütz- hinausgehenden Stützapparat
mieder mit Schienenverstär- erhalten haben, 20 Deut.sehe Mark,
kung erhalten hüben, aus- 32. einseitig Beinamputierte, die
genommen Beschädigte mit für das verbliebene Bein
einfachen Leibbandagen, 10 Deutsche Mark, einen über das Knie hinaus-
20. Beschädigte, die einen Stütz- gehenden Stützapparat er-
apparat für Rumpf, Bein oder halten haben, 23 Deut.sehe Mark,
Arm erhalten haben, ausge- 33. einseitig Beinamputierte, die
nommen Beschädigte mit ein- für das verbliebene Bein
t achen Leibbandagen, 17 Deut.sehe Mark, eine Unterschenkelschiene
21. Beschädigte, die eine Unter- mit Schuhbügel erhalten
schenkelschiene mit Schuh- haben, 18 Deut.sehe Mark,
bügel erhalten haben, 10 Deutsche Mark, 34. Doppel-Beinamputierte, die
22. Beschädigte, die einen nicht dauernd auf den Gebrauch
über Knie oder Ellenbogen von zwei Krücken oder Stock-
hinausgehenden Stützapparat stützen angewiesen sind, 38 Deut.sehe Mark,
für das Bein oder den Arm 35. Doppel-Beinamputierte, die
erhalten haben, 12 Deutsche Mark, ein handbetriebenes Kran-
23. Beschädigte, die einen Stütz- kenfahrzeug für den Straßen-
apparat oder ein Kunstbein gebrauch erhalten haben, 35 Deut.sehe Mark,
mit Beckenkorb erhalten 36. Doppel-Beinamputierte, die
haben, 21 Deutsche Mark, ein Motorfahrzeug besitzen,
24. Beschädigte, die Führungs- bei dessen Beschaffung die
schienen oder gewalkte Voraussetzungen für die Ge-
Schutzhülsen mit Schienen- währung · eines Zuschusses
verstärkung für Knie, Hüfte, nach§ 2 Nr. 1 gegeben waren, 33 Deut.sehe Mark,
Hand, Ellenbogen oder Schul- 37. Doppel-Beinamputierte, die
ter erhalten haben, ausge- dauernd auf den Gebrauch
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
von zwei Krücken oder Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-
Stockstützen angewiesen sind sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung erst
und die entweder ein band- in dem Zeitpunkt und nur iri dem Umfang zu ge-
betriebenes Krankenf ahr- währen, in dem sie zu erbringen wären, wenn die
zeug für den Straßengebrauch erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-
erhalten haben oder ein schriften dieser Verordnung erbracht worden wären.
Motorfahrzeug besitzen, bei
dessen Beschaffung die Vor-
aussetzungen für die Gewäh- § 14
rung eines Zuschusses nach Ubergangsvorschriften
§ 2 Nr. 1 gegeben waren, 38 Deutsche Mark,
(1) Die bisher nach der Verordnung zur Durch-
38. Beschädigte, die einen Stütz- führung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
apparat oder ein Kunstbein vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669) in der
mit Beckenkorb erhalten Fassung vom 30. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I
haben und die dauernd auf S. 842) gewährten laufenden Leistungen werden, so-
den Gebrauch von zwei weit sie durch diese Verordnung eine Änderung er-
Krücken oder Stockstützen fahren, von Amts wegen neu festgestellt.
angewiesen sind, 38 Deutsche Mark.
(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 ge- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche auf
nannten Fällen die anerkannten Folgen der Schädi- laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Ver-
gung einen außergewöhnlichen Verschleiß an Klei- ordnung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird
dung oder Wäsche verursachen, so ist ein nach den der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung
Verhältnissen des Einzelfalles bemessener Pausch- dieser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung
betrag bis zum Höchstbetrag von 50 Deutsche Mark mit dem 1. Januar 1967, frühestens mit dem Tag, an
monatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verf ah- dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
ren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 geregelt (3) Regenmäntel, die Berechtigten auf Grund des
sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 ge- § 1 Nr. 19 und des § 4 Abs. 13 der Verordnung zur
regelt sind, zusammentreffen oder wenn mehrere Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgeset-
Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 zusammen- zes in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zur Verkün-
treffen, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbetrag dung dieser Verordnung geliefert worden sind, wer-
vorgesehen ist. den nicht zurückgefordert. Kostenanteile für Hilfs-
(3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen mittel, die in dem genannten Zeitraum geliefert
Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den worden sind, sind in der durch § 6 Abs. 4 der Ver-
Höchstsatz des Pauschbetrages von 50 Deutsche ordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-
Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr- versorgungsgesetzes bestimmten Höhe zu ent-
aufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem richten. Sind solche Kostenanteile vor der Verkün-
Sinne sind gegeben bei dung dieser Verordnung bereits ganz oder teilweise
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm- erlassen worden, verbleibt es dabei.
lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-
lust eines Armes oder Beines oder Lähmung bei- § 15
der Arme vorliegt,
Berlin-Klausel
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Glied-
maßen, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Vierfachamputierten, Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin-
und Stuhlabgang
sowie § 16
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs- Inkrafttreten
folgen. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
§ 13 nuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Berücksichtigung von Leistungen zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungs-
nach anderen Gesetzen gesetzes vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669)
Hat ein Beschtidigter Leistungen nach § 36 Abs. 2 in der Fassung vom 30. Oktober 1964 (Bundesgesetz-
des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des blatt I S. 842) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1295
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i 2. In § 1 a wird die Jahreszahl „ 1967" durch die
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Jahreszahl „ 1970" ersetzt.
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zu- 3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „ vom 1. August
letzt geändert durch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121)" durch die Worte
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773), verordnet die Bun- „vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl.I S. 1617) 11
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in der Fassung vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
S. 523), zuletzt geändert durch die Zweite Verord- setzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezem-
nung zur Änderung der Verordnung über Steuer- ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land
vergünstigungen zur Förderung des Baues von Berlin.
Landarbeiterwohnungen vom 10. Juni 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 350), wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „ 1966/67" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
durch die Jahreszahlen „ 1969/70" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des ~ 9 des Truppenzollgesetzes 1962 nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die
vom 17. Januar 1963 (Bundesgcsetzbl. I S. 51) ver- Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16
ordnet die Bundesrngierung: des Umsatzsteuergesetzes {Mehrwertsteuer) ab-
ziehen kann."
Artikel 1
3. Die §§ 3 bis 5 werden gestrichen.
Die NATO-ZAbk-UStDV vom 30. September 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 769), geändert durch die Ver- 4. § 6 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
ordnung zur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV
,,§ 3
vom 24. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 302), wird
wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und
sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 31. Dezember 1967 ausgeführt werden.
,, (2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die (2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor
Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Ver- dem 1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Ver-
einnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf ordnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
die in Absatz 1 bezeichnetem Belege zu versehen. Fassung anzuwenden."
Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die
§§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr- 5. Die§§ 7 und 8 werden§§ 4 und 5.
wertsteuer) finden Anwendung."
2. § 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
,,§ 2
Die Umsatzsteuervergütungen nach Artikel 67
Artikel 3
Abs. 3 des Zusatzabkommens werden in der
Weise gewährt, daß der Unternehmer für seine Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1297
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen
des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des Artikels 3 § 1 des Offshore-Steuer- 3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
gesetzes vom 19. August 1955 (Bundesgesetzbl. II von einer deutschen Behörde für Stellen der
S. 821) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben wor-
dieses Gesetzes vom 13. März 1964 (Bundesgesetz- den sind, durch eine Bescheinigung der deut-
blatt II S. 229) verordnet die Bundesregierung: schen Behörde.
(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die
Artikel 1 Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Ver-
Die Verordnung zur Durchführung der umsatz- einnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf
steuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober die in Absatz 1 bezeichneten Belege zu verse-
1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens hen. Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.
vom 30. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 649), Die §§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes
zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur (Mehrwertsteuer) finden Anwendung.
Änderung dieser Verordnung vom 8. Juli 1964 (Bun- (3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die
desgesetzbl. I S. 452), wird wie folgt geändert: von deutschen Behörden durchgeführt und von
1. § 1 erhält folgende Fassung: den Vereinigten Staaten nur zu einem Teil finan-
ziert werden, gelten die Absätze 1 und 2 hin-
,,§ 1 sichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entspre-
chend."
Die Umsatzsteuervergütungen nach Artikel III
Nr. 1 des Abkommens werden in der Weise ge-
3. Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen.
währt, daß der Unternehmer für seine nach dieser
Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vorsteuer-
4. § 7 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
beträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Um-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehen ,,§ 3
kann."
(1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und
2. § 2 erhält folgende Fassung: sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1967 ausgeführt werden.
,,§ 2
(2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor dem
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen 1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Verord-
für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen nung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
und sonstigen Leistungen an Stellen der Ver- sung anzuwenden."
einigten Staaten durch folgende Belege nachzu-
weisen: 5. Die§§ 8, 9 und 10 werden§§ 4, 5 und 6.
1. bei Lieferungen, die von einer Beschaffungs-
stelle der Vereinigten Staaten in Auf trag _ge-
geben worden sind, durch einen ordnungsgemäß Artikel 2
ausgefüllten Abwicklungsschein nach vorge-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
schriebenem Muster;
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. bei sonstigen Leistungen, die von einer Be- gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit Artikel 4 des
schaffungsstelle der Vereinigten Staaten in Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Auftrag gegeben worden sind, durch einen
ordnungsgemäß ausgefüllt.en Abwicklungs-
schein oder durch andere Belege, aus denen
sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Artikel 3
Umsatzsteuerbefreiung vorliegen; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund b) Absatz 3 wird durch folgenden neuen Absatz 3
ersetzt:
des § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a, b und c des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und ,, (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze
Familienheimgesetz) in der Fassung vom 1. Septem- dürfen Verwaltungskosten höchstens mit
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), 15 Deutsche Mark jährlich je Garagen- oder
11
Einstellplatz angesetzt werden.
des § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b und c und Abs. 3
des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu- 2. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-
wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem ,, (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-
Gebiete des Mietpreisrechts vom 24. August 1965 dratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-
(Bundesgesetzbl. I S. 969), den
des § 28 Abs. 1 Buchstaben a und b und Abs. 4 des 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember
Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von 1960 bezugsfertig geworden sind, höchstens
Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) 4,20 Deutsche Mark,
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 945, 954), 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Ja-
des § 7 Abs. 1 Buchstaben a und b des Dritten Bun- nuar 1961 bis zum 31. Dezember 1965 be-
desmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes- zugsfertig geworden sind, höchstens 3,90
gesetzbl. I S. 969, 971), geändert durch das Gesetz Deutsche Mark und
zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau 3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezem-
der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere ber 1965 bezugsfertig geworden sind
Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts oder bezugsfertig werden, höchstens
im Land Berlin vom 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I 3,70 Deutsche Mark.
s. 393),
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-
und des Artikels X § 4 Abs. 1 des Gesetzes über nung ein eingerichtetes Bad oder eine einge-
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und richtete Dusche fehlt, um 0,40 Deutsche Mark.
über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom Diese Sätze erhöhen sich für die Wohnungen,
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389) für die eine Sammelheizung vorhanden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung um 0,30 Deutsche Mark, für die ein maschinell
des Bundesrates betriebener Aufzug vorhanden ist, um
11
0,25 Deutsche Mark.
sowie auf Grund des § 32 Satz 1 und des § 7 Abs. 2
Satz 2 des Ge~etzes über die Gemeinnützigkeit im b) In Absatz 3 werden die Worte „0,25 Deutsche
Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeits- Mark" durch die Worte „0,30 Deutsche Mark"
gesetz - in der Fassung vom 29. Februar 1940 ersetzt.
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch
§ 117 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
verordnet der Bundesminister für Wohnungswesen ,, (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen
und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundes- sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für - ten. Trägt der Vermieter die Kosten der
Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates: Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höch-
stens mit 2,80 Deutsche Mark je Quadrat-
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden.
Artikel I
Dieser Satz verringert sich für Wohnungen,
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung die überwiegend nicht tapeziert sind, um
Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Be- 0,30 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für
rechnungen (Zweite Berechnungsverordnung Wohnungen mit Heizkörpern um 0,20 Deutsche
II. BVO) in der Fassung vom 1. August 1963 (Bun- Mark und für Wohnungen mit Doppelfenstern
desgesetzbl. I S. 593) wird wie folgt geändert und oder Verbundfenstern um 0,25 Deutsche
ergänzt: Mark. Schönheitsreparaturen umfassen nur
das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der
1. § 26 wird wie folgt geändert und ergänzt: Wände und Decken, das Streichen der Fuß-
a) In Absatz 2 werden die Worte „höchstens mit böden, Heizkörper einschließlich Heizrohre,
60 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte der Innentüren sowie der Fenster und Außen-
,,höchstens mit 85 Deutsche Mark". türen von innen."
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1299
d) Nach i\bsc11.z 4 werden folgende Absätze 5 Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt
und 6 eingefügt: werden, soweit Beträge für Betriebskosten nicht
,, (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze in der Einzelmiete enthalten sind. Für Kosten der
dürfen als Instandhaltungskosten einschließ- Instandhaltung darf dabei ein Erfahrungswert als
lich Kosten der Schönheitsreparaturen höch- Pauschbetrag angesetzt werden. Der Umlegungs-
stens 30 Deutsche Mark jährlich je Garagen- maßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.
oder Einstellplatz angesetzt werden. Anstelle einer Umlage kann auch ein Nutzungs-
entgelt erhoben w·erden, das die Betriebs- und
(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat- Instandhaltungskosten in gleicher Weise deckt."
straßen und Privatwegen, die dem öffent-
lichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungs- 2. § 4 Abs. 6 der Neubaumietenverordnung 1962 gilt
wert als Pauschbetrag neben den vorstehen- auch für öffentlich geförderte Wohnungen in
den Sätzen angesetzt werden." kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. eines Landkreises, in denen die Mietpreisfreigabe
erfolgt ist, bei Anwendung des Wohnungsbin-
3. In § 30 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch dungsgesetzes 1965.
folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in§ 26 Artikel III
zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis
zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis Geltung in Berlin
einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berück- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht an- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten
gemessen ist. Eine Uberschreitung der für die Wohnungsbaugesetzes,§ 125 desZweitenWohnungs-
Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über
zugelassenen Sätze ist nicht zulässig." den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
ein soziales Miet- und Wohnrecht auch im Land
4. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „höchstens 90 Berlin.
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „höch-
stens 130 Deutsche Mark".
Artikel IV
Geltung im Saarland
Artikel II Artikel I und II gelten nicht im Saarland.
Änderung der Neubaumietenverordnung 1962
1. In § 4 der Neubaumietenverordnung 1962 vom
19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753) wird Artikel V
nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: Inkrafttreten
,, (6) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Be- Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-
triebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle kündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund der §§ 161 und 278 Abs. 3 des Aktien- (2} Die Posten und Unterposten des Jahres-
gesetzes, des § 33 g des Gesetzes betreffend die abschlusses sind, auch wenn vorausgehende Posten
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des oder Unterposten auf Grund des Absatzes 1 nicht
Gesetzes über Formblätter für die Gliederung des aufgeführt sind, mit den in den Mustern bestimmten
Jahresabschlusses vom 11. Dezember 1935 (Reichs- Nummern und Buchstaben aufzuführen.
gesetzbl. I S. 1432) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit § 3
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Auf die Jahresbilanz von Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Kre-
§ 1 ditinstitute sind, ist § 152 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 des
Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Die Zugänge und
(1) § 151 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 des Aktien- Abgänge von Sachanlagen, immateriellen Anlage-
gesetzes sind auf die Jahresabschlüsse von Aktien- werten und Beteiligungen, die Zuschreibungen, die
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf für das Geschäftsjahr gemachten Abschreibungen
Aktien, die Kreditinstitute sind, nicht anzuwenden. und Wertberichtigungen auf Sachanlagen, immate-
Die Jahresabschlüsse sind unbeschadet einer weite- rielle Anlagewerte und Beteiligungen sowie die
ren Gliederung nach dem anliegenden Muster 1 auf- Umbuchungen von Sachanlagen, immateriellen An-
zustellen. Für Zentralkassen in der Rechtsform der lagewerten und Beteiligungen sind im Geschäfts-
Aktiengesellschaft tritt an die Stelle des Musters 1 bericht für jeden Posten und Unterposten, in dem
das anliegende Muster 4, soweit nicht die Rechts- Sachanlagen, immaterielle Anlagewerte oder Betei-
form der Aktiengesellschaft Abweichungen er- ligungen ausgewiesen sind, gesondert anzugeben.
fordert.
(2} Auf die Jahresbilanzen von eingetragenen
(2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Genossenschaften, die Kreditinstitute sind, ist § 33 d
Kreditinstitute sind, haben ihren Jahresabschluß Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.
anliegenden Muster 1 aufzustellen. Die Zugänge und Abgänge von Anlagevermögen
(3) § 33 d Abs. 1 und § 33 f Abs. 1 des Gesetzes und Beteiligungen sind im Geschäftsbericht für jeden
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- Posten und Unterposten, in dem Anlagevermögen
schaften sind auf die Jahresabschlüsse von eingetra- oder Beteiligungen ausgewiesen sind, gesondert an-
genen Genossenschaften, die Kreditinstitute sind, zugeben.
nicht anzuwenden. Die Jahresabschlüsse sind un- (3) Als Wertberichtigungen dürfen nur ausge-
beschadet einer weiteren Gliederung nach dem an- wiesen werden
liegenden Muster 2 aufzustellen. Für Zentralkassen
1. in dem Unterposten „Einzelwertberichtigungen" die
in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
Einzelwertberichtigungen zu Sachanlagen, Beteili-
tritt an die Stelle des Musters 2 das anliegende
Muster 4. gungen und Wertpapieren des Anlagevermögens;
die auf die einzelLen Posten und Unterposten der
(4) Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Aktivseite entfallenden Einzelwertberichtigungen
Kommanditgesellschaften, die Kreditinstitute sind, sind in einer der Aktivseite entsprechenden Glie-
haben ihren Jahresabschluß unbeschadet einer wei- derung gesondert auszuweisen;
teren Gliederung nach dem anliegenden Muster 3 2. in dem Unterposten „vorgeschriebene Sammel-
aufzustellen. wertberichtigungen" die vorgeschriebenen Sam-
(5) Für die Gewinn- und Verlustrechnung kann melwertberichtigungen wegen des allgemeinen
entweder die Kontoform oder die Staffelform ver- Kreditrisikos zu Forderungen.
wandt werden. Die vorgeschriebenen Sammelwertberichtigungen
dürfen auch von den Forderungen, zu denen sie ge-
§ 2 bildet werden, abgesetzt werden. Es ist jedoch nicht
(1) Sind unter einen Posten, Unterposten oder zulässig, sie teilweise von diesen Forderungen abzu-
Vermerk fallende Gegenstände bei dem Kredit- setzen und den Restbetrag auf der Passivseite aus-
institut nicht vorhanden, so braucht der Posten, zuweisen. Sammelwertberichtigungen zu nicht auf
Unterposten oder Vermerk in der Jahresbilanz nicht der Aktivseite ausgewiesenen Rückgriffsforderungen
aufgeführt zu werden. Sind unter einen Posten oder sind unter den Rückstellungen auszuweisen.
Unterposten fallende Aufwendungen oder Erträge (4} Werden Wertpapiere des Anlagevermögens
nicht angefallen, so braucht der Posten oder Unter- mit einem höheren Wert angesetzt, als nach § 155
posten in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht des Aktiengesetzes für Wertpapiere des Umlauf-
aufgeführt zu werden. vermögens zulässig ist, so ist dies bei den einzelnen
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1301
Posten oder Unterposten, in denen die Wertpapiere Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
ausgewiesen sind, wie folgt zu vermerken: ,,dar- S. 881) nicht als Kreditinstitute im Sinne dieses
unter: wie Anlagevermögen bewertet DM Gesetzes gelten,
3. Unternehmen, die einen Immobilienfonds verwal-
§ 4 ten.
Erträge aus höherer Bewcrlnng oder dem Eingang § 6
ganz oder teilabgc~sc:hriclwner Forderungen sowie
·aus höherer Bewertung oder dem Abgang von Wert- Diese Verordnung gilt erstmals für den Jahres-
pöpiPren dürfen mit Ahsdueibungcn und Wert- abschluß für das nach dem 31. Dezember 1967 be-
berichtigungen auf Forderungen oder Wertpapiere ginnende Geschäftsjahr. Sie kann auf den Jahres-
verrechnet werden. Soweit die Erträge nicht ver- abschluß für ein früheres Geschäftsjahr angewandt
rechnet werden, sind sie in dem Posten „Andere werden.
Erträge einschließlich der Erlrlige aus der Auflösung § 7
von Rückstellungen im Kreditgeschäft" auszuweisen. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 5
Diese Verordnung gilt nicht für § 8
1. Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. Unternehmen, die nach § 2 des Gesetzes über das kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1303
Muster 1
Formblatt
für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien
und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum ......................................................................
der ....................................................................................................................
Aktivseite
DM DM
1. Kassenbestand ......................................................... .
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ................................ .
3. Po~tschcckguthaben .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere .......................................... .
5. Wechsel ............................................................... .
darunter:
a) bundesbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .
b) eigene Ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
6. Forderungen an Kredilinstilule
a) täglich fällig ....................................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger .......................................... .
7. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige .............................. , ............................ .
8. Anleihen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren
aa) des Bundes und der Länder . , ..... , , ..... , , . DM ............................ .
ab) von Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ........................... ..
ac) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................ .
darunter:
beleihbar bei der
Deutschen Bundesbank DM ............................ .
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................. . DM ............................ .
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM .................. .
bc) sonstige .................................. . DM .. .
darunter:
beleihbar bei der
Deutschen Bundesbank DM ............................ .
9. Wertpapiere, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ......................... .
b) sonstige Wertpapiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen DM ............................. .
10. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................ .
b) vier Jahren oder länger ............................................ .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert ........... _. DM ............................. .
bb) Kommunaldarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
11. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
12. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
13. Beteiligungen .......................................................... .
darunter:
an Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .. .......................... .
14. Grundstücke und Gebäude .............................................. .
15. Betriebs- und Geschäftsausstattung ...................................... .
16. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital (Stammkapital) .............. .
17. Eigene Aktien (Geschäftsanteile) ........................................ .
Nennbetrag: DM. ................... .
18. Anteile an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
Nennbetrag: DM . .
19. Eigene Schuldverschreibungen ... •....................................... .
Nennbetrag: DM .................... .
20. Sonstige Vermögensgegenstände ........................................ .
21. Rechnungsabgrenzungsposten ........................................... .
22. Bilanzverlust .......................................................... .
Summe der Aktiven .....
23. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seite vermerkten Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundene Unternehmen ............................ .
b) Forderungen aus unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten, soweit sie nicht unter a) vermerkt
werden ............................................................ .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1305
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten geg<>nüher Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vercinbarlcr Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ..................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ....................................... .
bc) vier Jahren oder länger ....................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ..
c) von der Kundschaft lwi Dritten benutzte Kredite
2. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber an-
deren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige ..................................... .
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ..................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ....................................... .
bc) vier Jahren oder länger ....................... . ·······················•· ....
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM ...
3. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier Jahren ................................ .
b) mehr als vier Jahren ............................. . ·······················• ·-···
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig . . DM ................... .
4. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf ........... .
5. Durchlaufende Kredite {nur Treuhandgeschäfte)
6. Rückstellungen
a) Pensionsrückstellungen .......................... .
b) andere Rückstellungen ............................ . ......................... ······························
7. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ........ .
8. Sonstige Verbindlichkeiten ........................... .
9. Rechnungsabgrenzungsposten ........................ .
10. Sonderposten mit Rücklageanteil ...................... .
11. Grundkapital {Stammkapital) ......................... .
12. Offene Rücklagen
a) gesetzliche Rücklage .............................. .
b) andere Rücklagen ................................. .
13. Bilanzgewinn
Summe der Passiven .....
14. Eigene Ziehungen im Umlauf ................................. • . • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·
darunter:
den Kreditnehmern abgerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
15. Indossamentsverbindlichkeilen aus weitergegebenen Wechseln ....................... • • • • • • • •
16. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen ........................ ~ .................................. • • • • • • • • • • · · ·
17. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht ,rnf der Passivseite auszuweisen sind ......................... .
18. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten .................. .
19. Sparprämien nach dem Sparprämiengesetz ................................................ .
20. In den Passiven sind nn Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 14 bis 18)
gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten ........................................... .
-
Muster 1 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
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der Q>
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM D:v! mv1
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ......... . 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Geldmarktgeschäften ........................... .
Dienstleistungsgeschäfte ....................... . 2. Laufende Erträge aus
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf For- a) festverzinslichen \A/ertpapieren und Schuldbuch-
derungen und Wertpapiere sowie Zuführungen zu forderungen ................................ .
Rückstellungen im Kreditgeschäft ............... .
b) anderen ·wertpapieren ...................... .
4. Gehälter und Löhne ........................... .
c) Beteiligungen ............................... .
5. Soziale Abgaben .............................. .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
6. Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-
geschäften ..................................... . tt1
stützung ...................................... . i:::
7. Sachaufwand für das Bankgeschäft .............. . 4. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der !:j_
Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft .. 0.
(D
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf C/l
Grundstücke und Gebäude sowie auf Betriebs- und 5. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabfüh- <.Q
(D
Geschäftsausstattung ........................... . rungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ...... . C/l
9. Abschreibungen und vVertberichtigungen auf Be- ~
6. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, so- N
teiligungen ................................... . O'
weit sie nicht unter 4 auszuweisen sind ......... .
10. Steuern
7. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit
j
a) vorn Einkommen, vom Ertrag und vom Ver- Rücklageanteil .................................. . c......
mögen ..................................... . PJ
::;'
8. Erträge aus Verlustübernahme .................. . .....
b) sonstige ................................... . <.Q
11. Aufwendungen aus Verlustübernahme .......... . 9. Jahresfehlbetrag ............................... . PJ
::::s
12. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil
13. Sonstige Aufwendungen ....................... .
14. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Ge-
-
<.Q
c.o
cr,
_:-.J
winnabführungs- und eines Teilgewinnabführungs- '"'1
vertrags abgeführte Gewinne ................... . §.:
15. Jahresüberschuß .............................. . 1-1
Summe der Erträge
Summe der Aufwendungen ... .
DM DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ............... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ..
3. Entnahmen aus offenen Rücklag~n
a) aus der gesetzlichen Rücklage ................ .
b) aus anderen Rücklagen ...................... .
4. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene
Rücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage .................. .
b) in andere Rücklagen ........................ .
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ...................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1307
Muster 1 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften ..................................... .
2. Laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) anderen Wertpapieren ............................ .
c) Beteiligungen .................................... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsge-
schäften .................................. • • • • • • • • • • • •
4. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der Auf-
lösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft .......... .
5. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ............... .
6. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
und Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft .................................... .
8. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungsverträgen .................. .
9. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit
sie nicht unter 4 auszuweisen sind .................... .
10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rück-
lageanteil ........................................... .
11. Erträge aus Verlustübernahme ·························
12. Gehälter und Löhne ................................. .
13. Soziale Abgaben .................................... .
14. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
15. Sachaufwand für das Bankgeschäft .................... .
16. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grund-
stücke und Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung ......................................... .
17. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteili-
gungen .................................... , .. , , , . , . •
18. Steuern
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
b) sonstige ......................................... .
19. Aufwendungen aus Verlustübernahme ................ :
20. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ...... .
21. Sonstige Aufwendungen ............................. .
22. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags
abgeführte Gewinne ................................. .
23. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................... .
24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
25. Entnahmen aus offenen Rücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage ..................... .
b) aus anderen Rücklagen ............................ .
26. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rück-.
lagen
a) in die gesetzliche Rücklage ........................ .
b) in andere Rücklagen .............................. .
27. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ........................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1309
Muster 2
Formblatt
für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der eingetragenen Genossenschaft
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum ........................................................................
Aktivseite der .................................................................................................................. .
DM DM
1. Kassenbestand
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ................................ .
3. Postscheckguthaben .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere .......................................... .
5. Wechsel .............................................................. .
darunter:
a) bundesbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ..... .
b) eigene Ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
6. Forderungen an Kreditinstitute
a) täglich fällig ......................................... ·.............. .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger ......................................... .
darunter:
an genossenschaftliche Zentralkreditinstitute . . . . . . . . DM ............... .
7. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige ........................................................... .
8. Anleihen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren
aa) des Bundes und der Länder ................ . DM ............................ .
ab) von Kreditinstituten ....................... . DM.
ac) sonstige .................................. . DM
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM ..
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................ . DM.
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM ....
bc) sonstige .................................. . DM.
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM ..
9. Wertpapiere, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ......................... .
b) sonstige Wertpapiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen DM ..........................; .. .
10. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................ .
darunter:
Warenforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
b) vier Jahren oder länger ............................................ .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert . . . . . . . . . . . DM ............................. .
bb) Kommunaldarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
11. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
12. Warenbestand ......................................................... .
13. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
14. Beteiligungen ......................................................... .
darunter:
an Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
15. Grundstücke und Gebäude ............................................. .
16. Betriebs- und Geschäftsausstattung ...................................... .
17. Eigene Schuldverschreibungen .......................................... .
Nennbetrag: DM ............................ .
18. Sonstige Vermögensgegenstände ....................................... .
19. Rechnungsabgrenzungsposten .......................................... .
20. Reinverlust
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ......................... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19... .. . .............................. .
Summe der Aktiven .... .
21. Die rückständigen und fälligen Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile
betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
22. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seite vermerkten Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundene Unternehmen ........................... .
b) Forderungen aus unter § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten, soweit sie nicht unter a) vermerkt
werden ................................................... : ........ .
c) Forderungen an Mitglieder .......................................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1311
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
a) täglich fällig ...................................... .
b) mit vereinbcirter Lm1fzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindesl.E!ns drei Monaten, aber weniger als vier
Jr1hren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM.
darunter:
gegenüber genossenschaftlichen Zen-
tralkreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ...
2. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber an-
deren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige .................................. • • • •
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindeslens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... . .......................... ······························ 1••····························
darunter:
vor Ablauf von vier .Jahren fällig DM ..
3. Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenomme-
nen Warenkrediten .................................. .
4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier .Jahren ................................ .
. ............................ .
b) mehr als vier Jahren ............................. .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig . . . DM.
5. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf .......... .
darunter:
aus dem Warengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . DM ................ .
6. Durchlaufende Kredile (nur Treuhandgeschäfte)
7. Rückstellungen ...................................... .
8. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ........ . ······························
9. Sonstige Verbindlichkeiten ........................... .
10. Rechnungsabgrenzungsposten ........................ .
11. Sonderposten mit Rücklageanteil ..................... .
12. Geschäftsguthaben
a) der verbleibenden Mitglieder ..................... .
b) der ausscheidenden Mitglieder .................... . ······························
13. Offene Rücklagen
a) Rücklag(~ nach § 7 Nr. 4 Genossenschaftsgesetz ..... .
b) andere Rücklagen ................................ . ······························
14. Reingewinn
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
J ahresü bersch uß/J ahresf ehl betrag 19. . ............. . ······························ ······························
Summe der Passiven ... . ··········••·•················
15. Eigene Ziehungen ün U1nlauf ..................................................... • • • • • • • •
darunter:
den Kreditnehmern abgerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
16. Indossamentsverbindlidikeiten aus weitergegebenen Wechseln ............................. .
17. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen ....................................................................... .
18. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht auf der Passivseite auszuweisen sind .......................... .
19. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten .................. .
20. Sparprämien nach dem Sparprämiengesetz ................................................ .
21. In den Passiven sind an Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 15 bis 19)
gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten .......................................... .
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Angaben nach § 33 Abs. 3, § 139 Genossenschaftsgesetz
1. Mitgli\)derbcw<~(Jllll(J
Zahl der Anzahl der Haftsumme
Mitglieder Geschäftsanteile DM
Anfdng 1/J
Zugang 19
Abgang 19
Ende
2. Die Geschäftsguthaben hab(~n sich im Geschäftsjahr
vermehrt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
3. Die Haftsummen haben sich im Geschäftsjahr
vermehrt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
4. Höhe des einzelnen Geschäftsanteils DM
5. l-Iöhe der l-Iaftsumme ..................................................................... . DM
Muster 2 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM DM mvr
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ... 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit-
und Geldmarktgeschäften ................. .
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für
Dienstleistungsgeschäfte ................. . 2. Laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuld-
3. Abschreibungen und \Vertberichtigungen auf
Forderungen und vVertpapiere sowie Zufüh- buchforderungen ...................... .
z'."'
rungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft b) anderen Wertpapieren ................. . -.J
,i:,.
4. Gehälter und Löhne sowie Aufwendungen c) Beteiligungen ......................... .
für Altersversorgung und Unterstützung .. 3. Provisionen und andere Erträge aus Dienst- >-1
pi
5. Soziale Abgaben ........................ . leistungsgeschäften ....................... . (.Q
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbetrie- p..
6. Sachaufwand für das Bankgeschäft ....... . (D
ben ...................................... . 1-f
1. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Grundstücke und Gebäude sowie auf Be- 5. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus
der Auflösung von Rückstellungen im Kredit-
•
i:::
fJl
triebs- und Geschäftsausstattung ......... . (.Q
geschäft ................................. . P->
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf O"
(D
Beteiligungen .......................... . 6. Erträge aus der Auflö~ung von Rückstellun-
gen, soweit sie nicht unter 5 auszuweisen ttl
9. Steuern sind ..................................... . 0
::::i
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom .?
Vermögen ........................... .
1. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
p..
mit Rücklageanteil ....................... . (D
b) sonstige ............................. . ::::i
8. Jahresfehlbetrag ......................... . 1"'
10. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklage- s,.;,
anteil ................................... ·.
----,---------
0
(D
11. Sonstige Aufwendungen ................. . N
(D
12. Jahresüberschuß sO"
(D
Summe der Aufwendungen .... Summe der Erträge .... 1-f
,_,.
<.o
O')
-...J
DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ......... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vor-
jahr ..................................... .
3. Reingewinn/Reinverlust ................... .
--
c:.,.)
c:.,.)
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Muster 2 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der ........... .
für die Zeit vom ............................... bis .....
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften .................................... .
2. laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) anderen Wertpapieren ........................... .
c) Beteiligungen ............................ , ....... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
geschäften .......................................... .
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbetrieben ...... .
5. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der Auf-
fösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft .......... .
6. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen ............... .
7. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderun-
gen und Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstel-
lungen im Kreditgeschäft ............................. .
9. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit
sie nicht unter 5 auszuweisen sind .................... .
10. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rück-
lagean teil .......................................... .
11. Gehälter und Löhne sowie Aufwendungen für Altersver-
sorgung und Unterstützung .......................... .
12. Soziale Abgaben .................................... .
13. Sachaufwand für das Bankgeschäft ................... .
14. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grund-
stücke und Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung ......................................... .
15. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteili-
gungen ............................................. .
16. Steuern
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen ...
b) sonstige ................................ : .... • .. • •
17. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ... .
18. Sonstige Aufwendungen ............................. .
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................... .
20. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ....... .
21. Reingewinn/Reinverlust ............................. .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1315
Muster 3
Formblatt
für den Jahresabschluß der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft
und der Kommanditgesellschaft
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum .......................................................................,
der ................................................................................................................... .
Aktivseite
DM DM
1. Kassenbestand ........................................................ .
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ................................ .
3. Postscheck~~ulhahcn .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschrcibun~Jen, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erhaltene Papiere .......................................... .
5. Wechsel ................................. : ............................ .
darunter:
a) bundesbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ...
b) eigene Ziehungen ........................ : . . . . . . DM
6. Forderungen an Krcditinsl.ilute
a) täglich fälli~J ................................. ·...................... .
b) mit vereinbart.er Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger ......................................... .
7. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige ........................................................... .
8. Anlei.hen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit bis zu vier Jahren
aa) des Bundes und der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .. . ..... .
ab) von Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
ac) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
darunter: -------
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM.
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................. . DM
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM ................. .
bc) sonstige .................................. . DM .... .
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM.
9. Wertpapiere, soweit sie nicht unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ........................ .
b) sonstige Wertpapiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen DM ............................. .
10. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................. .
b) vier Jahren oder länger ............................................. .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert . . . . . . . . . . . . DM ............................. .
bb) Kommunaldarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ............................ ..
11. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
12. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
13. Beteiligungen ......................................................... .
darunter:
an Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ................. ;.......... ..
14. Grundstücke und Gebäude ............................................. .
15. Betriebs- und Geschäftsausstatlung ...................................... .
16. Nichteingezahltes Kapital .............................................. .
17. Eigene Schuldverschreibungen .......................................... .
Nennbetrag: DM.
18. Sonstige Vermögensgegenstände ................................•.....•.
19. Rechnungsabgrenzungsposten .......................................... .
20. Reinverlust
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ......................... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19. . .............................. . ······························
Summe der Aktiven ... .
21. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seite vermerkten Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundc~ne Unternehmen ............................ .
b) Forderungen aus unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten und aus Krediten an stille Gesell-
schafter, soweit sie nicht unter a) vermerkt werden .................... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1317
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten ~Jegenüber Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ......................• . .... ····--·•·••······
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM
c) von der Kundschaft bei Drillen benutzte Kredite
2. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber ande-
ren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige ..................................... .
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ................................. • • • • • •
· bc) vier Jahren oder länger ...................... . ·········•············· •··········,··················
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM „
3. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier Jahren ............................... .
b) mehr als vier Jahren ........................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig ..... DM .... '" ........... .
4. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf .......... .
5. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)
6. Rückstellungen
a) Pensionsrückstellungen ........................... .
b) andere Rückstellungen ........................... .
7. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ....... .
8. Sonstige Verbindlichkeiten ........................... .
9. Rechnungsabgrenzungsposten ....................... .
10. Sonderposten mit Rücklageanteil ..................... .
11. Kapital
a) Einlagen des Inhabers oder der unbeschränkt haften-
den Gesellschafter ............................... .
b) Einlagen der Kommanditisten und der stillen Gesell-
schafter ................................... ·...... ,
12. Offene Rücklagen ................................ , .. .
13. Reingewinn
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ....... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19 .. . . ............ .
Summe der Passiven ... .
14. Eigene Ziehungen im Umlauf ............................. , • •, • • • • • • • • • • · • • · · · · · · · · · · · · · · · ·
darunter:
den Kreditnehmern abgerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
15, Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln ............................. .
16. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen .................................................................... • • • •
( 17. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht auf der Passivseite auszuweisen sind ......................... .
18. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten ................... .
19. Sparprämien nach dem Sparprämiengesetz ................................................ .
20. In den Passiven sind en lhallen
a) Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 14 bis 18) gegenüber verbun-
denen Unternehmen· .................................................................. .
b) Verbindlichkeiten gegenüber Geschäftsinhabern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
Muster 3 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
--
~
c:0
der
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen .................... . 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit-
und Geldmarktgeschäften ................ .
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungs-
geschäfte ................................................. . 2. Laufende Erträge <lUS
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuld-
Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kredit- buchforderungen ..................... .
geschäft .................................................. . b) anderen Wertpapieren ................ .
ttl
4. Gehälter und Löhne ....................................... . c) Beteiligungen ........................ . i:::
;::::l
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienst- 0..
5. Soziale Abgaben .......................................... . (t)
leistungsgeschäften ...................... . Ul
6. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung ..... . tO
(t)
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbe- Ul
7. Sachaufwand für das Bankgeschäft ......................... . trieben .................... : ............ . ;E.
N
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grundstücke und 5. Andere Erträge einschließlich der Erträge cr'
Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäftsausstattung ....... .
9. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen .. .
aus der Auflösung von Rückstellungen im
Kreditgeschäft ........................... .
$
c:.....
OJ
10. Steuern 6. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn- i:i"
abführungs- und Teilgewinnabführungsver- ~
11. Aufwendungen aus Verlustübernahme ..................... . trägen .................................. . p)
;::::l
12. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ........... .
13. Sonstige Aufwendungen .................................. .
14. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh-
7. Erträge aus der Auflösung von Rückstellun-
gen, soweit sie nicht unter 5 auszuweisen
sind .................................... .
-
tO
<O
0)
_:-,-J
rungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte 8. Erträge aus der Auflösung von Sonder- --4
Gewinne ............................................... -... . posten mit Rücklageanteil ............... .
~
15. Jahresüberschuß ........................................... . 9. Erträge aus Verlustübernahme ........... .
10. Jahresfehlbetrag .................. ,...... .
Summe der Aufwen-dungen .... Summe der Erträge ... .
DM
1. Jahresüberschuß/ Jahresfehlbetrag ........................... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ............. .
3. Reingewinn/Reinverlust .................................... .
Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1319
Muster 3 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
DM DM DM
1. Zinsen und zinsJhnliche Erträge aus Kredit- und Geld-
marktgeschäften ..................................... .
2. Laufende Erträge aus
a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) crnderen Wertpapieren ............................ .
c) Beteiligungen .................................... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
geschäften .......................................... .
4. Erträge aus Warenverkehr oder Nebenbetrieben ...... .
5. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus der Auf-
lösung vdn Rückstellungen im Kreditgeschäft ......... .
6. Zinsen und zinsähnliche Aufwcmdung(rn .............. .
7. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderun-
gen und Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstel-
lungen im Kreditgeschi.ift ............................. .
9. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungsvertri:igen .................. .
10. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit
sie nicht unter 5 auszuweisen sind .................... .
11. Erträge aus der Auflösun~J von SondE!rposten mit Rück-
lageanteil ........................................... .
12. Erlri:ig(~ aus Verlustübernahme ....................... .
13. Gehälter und Löhne ................................. .
14. Soziale Abgab('-n .................................... .
15. Aufwendungen fü_r Altersversorgung und Unterstützung
16. Sachaufwand für das Bankgeschäft ................... .
17. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grund-
stücke und Gebüude sowie auf Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung ............................... '. ......... .
18. Abschreibun~Jen und Wertberichtigungen auf Beteili-
gungen ............................................. .
19. Steuern ............................................. .
20. Aufwendungen aus Verlustübernahme ................ .
21. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ..... .
22. Sonstige Aufwendungen ............................. .
23. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn-
abführungs- und eines Teilgewinnabführungsvertrags ab-
geführte Gewinne ................................... .
24. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag .................... .
25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ........ .
26. Reingewinn/Reinverlust
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1321
Muster 4
Formblatt
für den Jahresabschluß der Zentralkassen
in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jahresbilanz zum
der .....
Aktivseite
DM DM
1. Kasscnbestcind ........................................................ .
2. Guthaben bei der Dculsdwn Bundesbank ................................ .
3. Poslscbeckguth,üwn .................................................... .
4. Schecks, fällige Schuldverschrcibun~Jcn, Zins- und Dividendenscheine sowie
zum Einzug erha 11.ene Papiere .......................................... .
5. Wechsel .............................................................. •
darunter:
a) bundcsbankfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
b) eigene Ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
6. Forderungen nn angeschlossene Kreditinstitute
a) täglich fällig ....................................................... .
b) mit vereinbarter La11fzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder länger ......................................... . . ........... ················
7. Forderungen an andere Kreditinstitute
a) täglich fällig ....................................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ....................................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren ........... .
bc) vier Jahren oder lünger ......................................... .
darunter:
an die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . DM
8. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatz"anweisungen
a) des Bundes und der Länder .......................................... .
b) sonstige .............................................. • •. • • • • • • · · · · ·
9. Anleihen und Schuldverschreibungen
a) mit einer Laufzeit. bis zu vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .
bb) von Kredilinstiluten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM.
bc) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM_._ _ _ _ __
darunter:
beleihbar bei der Dculschen Bundesbank DM.
b) mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
ba) des Bundes und der Länder ................. . DM.
bb) von Kreditinstituten ....................... . DM ..
bc) sonstige .................................. . DM
darunter:
beleihbar bei der Deutschen Bundesbank DM.
10. Wertpapiere, soweit sie nicht. unter anderen Posten auszuweisen sind
a) börsengängige Anteile und Investmentanteile ......................... .
b) sonstige Werlpcipiere ............................................... .
darunter:
Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft
oder bergrechllichen C:ewerkschaft ohne Beteiligungen DM ................ .
11. Forderungen an Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
a) weniger als vier Jahren ............................................. .
darunter:
an Genossenschaften, ausricnommen Kredit-
genossenschnften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
b) vier Jahren oder h.inger ............................................. .
darunter:
ba) durch Grundpfandrechte gesichert . . . . . . . . . . . DM
bb) Kommunaldarlc:~hen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
12. Ausgleichs- und Deckungsforderungen gegen die öffentliche Hand ......... .
13. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte) .......................... .
14. Beteiligun9en ............................................... • • • • • • • • • • •
darunter:
an Kredilinslituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM ..
15. Grundstücke und Gebäude ............................................. .
16. Betriebs- und Geschäftsausstattung ...................................... .
17. Eigene Schuldverschreibungen ............................. '. ............ .
Nennbetrag: DM
18. Sonstig_e Vermögensgegenstände ....................................... .
19. Rechnungsabgrenzungsposten .......................................... .
20. Reinverlust
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ......................... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19 ... . .............................. .
Summe der Aktiven .... .
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1323
Passivseite
DM DM DM
1. Verbindlichkeiten gegenüber angeschlossenen Kredit-
instituten
a) täglich fällig ...................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten .................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM.
2. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten
a) täglich fällig ..................................... .
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM.
c) von der Kundschaft bei Dritten benutzte Kredite ······························
3. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber ande-
ren Gläubigern
a) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündigungsfrist .............. .
ab) sonstige .................................... .
b) andere Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit
oder Kündigungsfrist von
ba) weniger als drei Monaten ................... .
bb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier
Jahren ...................................... .
bc) vier Jahren oder länger ...................... . ······························
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig DM
4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
a) bis zu vier Jahren .............................. .
b) mehr als vier Jahren ............................. .
darunter:
vor Ablauf von vier Jahren fällig . . DM
5. Eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf ........... .
6. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte)
7. Rückstellungen
a) Pensionsrückstellungen
b) andere Rückstellungen ·······················
8. Wertberichtigungen
a) Einzelwertberichtigungen ......................... .
b) vorgeschriebene Sammelwertberichtigungen ........ .
9. Sonstige Verbindlichkeiten .......................... .
10. Rechnungsabgrenzungsposten ........................ .
11. Sonderposten mit Rücklageanteil
12. Geschäftsguthaben
a) der verbleibenden Mitglieder ..................... .
b) der ausscheidenden Mitglieder .................... .
13. Offene Rücklagen
a) Rücklage nach § 7 Nr. 4 Genossenschaftsgesetz ... .
b) andere Rücklagen ................................ .
14. Reingewinn
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ...... .
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 19.. . . .............. .
Summe der Passiven ... .
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
noch Aktivseite
DM
21. Die rückständi~Jen und fi.illigen Pflichteinzahlungen auf Geschäftsanteile
betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM .
22. In den Akt ivcn uncl in d<m Rückqriffsforderungen aus den unter der Passiv-
seile vermerk tcn Verbindlichkeiten sind enthalten
a) Forderungen an verbundene Unternehmen ............................ .
b) Forderungen aus un!Pr § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, Abs. 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen fallenden Krediten, soweit sie nicht unter a) vermerkt
werden ............................................................ .
c) Fonlerun9en an Mit9lieder .......................................... .
Nr. 74 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1325
noch Passivseite
DM
15. Eigene Zichunqen im Umlm1f ............................................................ .
darunter:
den Kreditnehmern abqcrcchnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
16. lndossamentsvcrbindlichkciten ,rns weitergegebenen Wechseln .............................. .
17. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-
leistungsverträgen ........................................................................ .
18. Verbindlichkeiten im Falle der Rücknahme von in Pension gegebenen Gegenständen, sofern
diese Verbindlichkeiten nicht ,rnf der Passivseite auszuweisen sind .......................... .
19. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten ................. .
20. Sparprämien nach dem Spctrprämiengesetz ................................................ .
21. In den Passiven sind an Verbindlichkeiten (einschließlich der Verbindlichkeiten unter 15 bis 19)
gegenüber verbundenen Unternehmen enthalten ........................................... .
Angaben nach § 33 Abs. 3, § 139 Genossenschaftsgesetz
1. Mitgliederbewegung
Zahl der Anzahl der Haftsumme
Mitglieder Geschäftsanteile DM
Anfang 19
Zugang 19
Abgang 19
Ende 19
2. Die Geschäftsguthaben haben sich im Geschäftsjahr
vermehrt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um ........................................................................... . DM
3. Die Haftsummen haben sich im Geschäftsjahr
vermehrt um .......................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
vermindert um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
4. Höhe des einzelnen Geschäftsanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
5. Höhe der f-Iaftsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . DM
Muster 4 (Kontoform)
-w
N
c,,
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
Aufwendungen Erträge
DM DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen .... 1. Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit-
und Geldmarktgeschäften ................. .
2. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für
Dienstleistungsgeschäfte ................. . 2. Laufende Erträge aus
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf a) festverzinslichen Wertpapieren und Schuld- td
C
Forderungen und Wertpapiere sowie Zu- buchforderungen ...................... . :::i
p,.
führungen zu Rückstellungen im Kreditge- b) anderen Wertpapieren ................. . (D
Vl
schäft .................................. . c) Beteiligungen ......................... . (.Q
(D
4. Gehälter und Löhne ..................... . 3. Provisionen und andere Erträge aus Dienst- Vl
leistungsgeschäften ....................... . ~
5. Soziale Abgaben ........................ . N
2:
6. Aufwendungen für Altersversorgung und
Unterstützung ........................... .
4. Andere Erträge einschließlich der Erträge aus
der Auflösung von Rückstellungen im Kredit- ;;
geschäft ................................. . c....
7. Sachaufwand für das Bankgeschäft ....... . Pl
5. Erträge aus der Auflösung von Rückstellun- t::I"'
>-;
8. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf gen, soweit sie nicht unter 4 auszuweisen (.Q
Pl
Grundstücke und Gebäude sowie auf Be- sind ....... : ............................. . :::i
triebs- und Geschäftsausstattung ......... . (.Q
6. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten .....
9. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf mit Rücklageanteil ........................ . <.o
O'l
Beteiligungen ........................... .
10. Steuern
7. Jahresfehlbetrag ......................... . ..,
_-..J
a) vom Einkommen, vom Ertrag und vom ~
Vermögen ........................... . 1-!
b) sonstige ............................. .
11. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklage-
anteil ................................... .
12. Sonstige Aufwendungen ................ .
13. Jahresüberschuß
Summe der Aufwendungen .... Summe der Erträge
DM
1. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ......... .
2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vor-
jahr ..................................... .
3. Reingewinn/Reinverlust .................. .
Nr. 74 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1327
Muster 4 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der
für die Zeit vom bis
DM DM DM
1. Zinsen und zinsähnliche faträge aus Kredit- und Geld-
marklgeschälten ..................................... .
2. Laufende Erlriiqe dUS
a) feslv<!rzinslichen Wvrl.papienm und Schuldbuchforde-
rungen .......................................... .
b) anderen Wertpapieren ............................ .
c) Beteiligungen .................................... .
3. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungs-
geschäften .......................................... .
4. Andere Erl.rJqe tdnschlicßlich der Erträqe aus der Auf-
lösung von Rückslellungen im Kreditgeschäft .......... .
5. Zinsen und zinsiihnliche Aufwendungen .............. .
6. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienst-
leistungsgeschäfte ................................... .
7. Abschreibungen und Werlberichtigungen auf Forderun-
gen und Wertpüpiere sowie Zuführungen zu Rückstellun-
gen im Kredi tqeschäft ................................ .
8. Erträge aus der Auflösunq von Rückstellungen, soweit sie
nicht unter 4 c1usznwcisen sind ....................... .
9. Erträqe aus der Aullösunq von Sonderposten mit Rück-
lageanteil .......................................... .
10. Gehälter und Löhne ................................. .
11. Soziale Abgaben .................................... .
12. Aufwendunqen für Altersversorqung und Unterstützung
13. St1ch,rnfwand lür das Bc1nkqeschäft ................... .
14. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Grundstücke
und Gebäude sowie auf Betriebs- und Geschäfü,ausstat-
tunq ................................................ .
15. Abscbreibunqen und Werlberichtigunqen auf Beteiligun-
gen ................................................. .
16. Steuern
a) vom Einkommen, vom Erlraq und vom Vermögen .. .
b) sonstige ....................., .................... .
17. Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil ..... .
18. Sonstige Aufwendungen ............................. .
19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetraq .................... .
20. Gewinnvortraq/Verlustvortraq aus dem Vorjahr ...... .
21. Reingewinn/Reinverlust
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Vom 11. Dezember 1967
I. Dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts wird
Auf Crund des Artikels 1 der Anordnung des
die Befugnis zur Ernennung und Entlassung nach
Bunclcspr~;sidcnlen ühn die Ernennung und Entlas- § 40 Abs. 2 ,Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
sunq der Bundesbeamten und Richter im Bundes- 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in geändert durch Gesetz vom 6. September 1965 (Bun-
der Neulassung vom 11. Juli 19G7 (Bundesgesetzbl. I desgE:~setzbl. I S. 1185), im Einvernehmen mit dem
S. 794) und auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Bundesminister der Justiz übertragen.·
Errichtung d<:~r Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 857) übertrc1ge id1 widerruflich die Befugnis zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der II.
Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesol-
Für besondere Fälle behalte ich mir die ErnEn-
dungsordnung und der entsprechenden Beamten bis
zur Anstellung nung und Entlassung der in Abschnitt I bezeichneten
Bundesbeamten vor.
dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
dem Präsidenten des Bundessozialgerichts,
dem Präsidenten des Bundesversicherungsamts,
III.
dem Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dem · Vorstand der Landesversicherungsanstalt kündung in Kraft.
Oldenburg-Bremen, Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 28. No-
je für seinen Geschäftsbereich. vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 914) außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1329
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Duturn und Bezeichnung dE)r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1 l. 12. 67 Verordnung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnun~J zum Zuckergesetz: Einfuhrstelle
für Zucker 235 15. 12.67 Siehe§ 3
Bunclcs9csclzbl. III 7if4-1-l
Berichtigung der Verordnung Z Nr. 4/67 zur Ände-
rung der Verordnung Z Nr. 3/58 über Preise für
Zucker 235 15. 12.67
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 8/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 48/51 über Preise für Thomasphos-
phat (Thomasmehl) 236 16. 12.67 1. 1. 68
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 9/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk
in den Lünclern Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schles-
wig-Holstein 236 16. 12.67 1. 1. 68
14. 12. 67 Verordnung TSM Nr. 1/67 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 236 16. 12.67 1. 1. 68
12. 12. 67 Verordnung Nr. 29/67 über die Festsetzung vori
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 236 16. 12.67 15. 12. 67
21. 11. 67 Fünfte Verordnung zur Anderung der Deutschen
Arzneitaxe 1936 237 19. 12.67 1. 12. 67
Bunclcsucsclzbl. Ill 2121~4
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 5/67: Preisfreigabeverordnung 237 19. 12.67 1. 1. 68
Bundcsqesctzbl. III 720-5, 720-5-1, 720-5-2, 720-8
12. 12. 67 Verordnung PR Nr. 7/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
lichen Aufträgen 237 19. 12. 67 1. 1. 68
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihn'r Verölfcntlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitlPlhare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bc,.cichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 12. 67 Verordnung Nr. 973/67/EWG des Rates über die in der Ge-
mcinsclldlt: vorzunehmende Durchführung einiger Bestimmun-
gen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG/Türkei über
die Durchführung von Arlikel 6 des Protokolls Nr. 1 im An-
hang zum AhkommPn von Ankara 12. 12. 67 301/2
11. 12. 67 Vf\rordnung Nr. 974/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
odor Roggen an wend baren Abschöpfungen 12. 12. 67 301/4
ll. 12. 67 Verordnung Nr. 975/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mc1lz hinzugefügt werden 12. 12.67 301/6
11. 12. 67 Verordnung Nr. 976/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12. 12.67 301/8
11. 12. 67 Verordnung Nr. 977/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung des Zusa Lzbetrags für geschlachtete Enten und Perl-
hühner 12. 12. 67 301/9
11. 12. 67 Verordnung Nr. 978/67 /EWG der Kommission zur Abänderung
der Verordnung Nr. 63/64/EWG über die Festsetzung der bei der
Berechnung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-
dern auf dem Rindfleischsektor zugrunde zu legenden Preise 12. 12. 67 301/10
12. 12. 67 Verordnung Nr. 979/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der c1uf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 13. 12. 67 302/1
12. 12. 67 Verordnung Nr. 980/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu~Jefügt: werden 13. 12. 67 302/3
12. 12. 67 Vm-ordnung Nr. 981/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Gotreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 13. 12. 67 302/5
12. 12. 67 Verordnung Nr. 982/67/E\.VG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 769/67/EWG zur Festsetzung der Erstattun-
gc~n bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleischsektor 13. 12. 67 302/6
12. 12. 67 Verordnung Nr. ~83/67/EWG der Kommission zur Änderung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 13. 12.67 302/7
13. 12. 67 Verordnung Nr. 984/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 12. 67 303/1
13. 12. 67 Verordnung Nr. 985/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu~1elügl werden 14. 12. 67 303/3
13. 12. 67 Verordnung Nr. 986/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14. 12. 67 303/5
13. 12. 67 Verordnung Nr. 987/67 EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeu~Jnissen zu gewährenden Erstattungen 1A 12. 67 303/6
12. 12. 67 Verordnung Nr. 1/67/EGKS, 988/67/EWG, 9/67/Euratom des
Rates zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten 15. 12. 67 304/1
14. 12. 67 Verordnung Nr. 989/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 12. 67 304/3
14. 12. 67 Verordnung Nr. 990/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 12.67 304/5
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1967 1331
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 12. 67 Verordnung Nr. 991/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Urs l.d Ltung für Getreide anzuwendenden Berich-
1.i gung 15. 12. 67 304/7
14. 12. 67 Verordnung Nr. 992/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, ~Jewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
qen 15. 12.67 304/9
14. 12. 67 Verordnun~J Nr. 993/67/EWG der Kommission zur Festsetzu::ig
der bei R{~is und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 15. 12.67 304/12
14. 12. 67 Verordnung Nr. 994/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 15. 12.67 304/14
14. 12. 67 Verordnung Nr. 995/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
dc~r Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 15. 12.67 304/16
14. 12. 67 Verordnung Nr. 996/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 15. 12.67 304/18
14. 12. 67 Verordnung Nr. 997/67/EWG der Kommission über die Lizen-
zen für Vernrbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
welche unter die Regelung der Vorausfestsetzung der Ab-
schöpfungen und Erstattungen für Zucker fallen 15. 12. 67 304/20
14. 12. 67 Verordnung Nr. 998/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Unterschieds zwischen dem für die Berechnung der Ab-
schöpfung zugrunde zu legenden Weißzuckerpreis und dem
Erstaltungsbetrag auf dem Sektor der Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse in jedem Mitgliedstaat 15. 12. 67 304/23
14. 12. 67 Verordnung Nr. 999/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 15. 12.67 304/25
14. 12. 67 Verordnung Nr. 1000/67/EWG der Kommission zur .Änderung
dm bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 15. 12.67 304/27
14. 12. 67 Verordnung Nr. 1001/67/EWG der Kommission zur zweiten .Än-
derung der Verordnung Nr. 635/67/EWG zur Festsetzung der
Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor
für den am 1. Oktober 1967 beginnenden Zeitraum 15. 12.67 304/29
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Wichtiger.Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
e]ektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahren nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsanlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir bitten Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Unter-
brechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto
abbuchen zu lassen.
Herausgeber : Der 13undesmimsler der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das ßuudesyesetzblctll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nad1 ihrer
Austerlrqung verkündet. In Teil III wird d;rs als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom )(1. Juli l!J58 (Bundesqesetzbl. I S. 4:171 nach Sc1chqebieten ueordrret verollentlicht. Bezuqsbedinqunqen lür Teil III durch den Verla_g.
Bezu!Jsbedrnqunqen für Tell I und II: Lau I e II der ß e zu q nur durd, die Po~t. Bez u q s preis vierteljährlrch für Teil 1 und Teil II Je DM 8.~0;
Ein z e Ist ü c k e Je illl!Jelc1r11ie11e 16 Seiten UM 0,40 qegeu Vorei11se11du11g des ertorder ltchen Betrages auf Postscheckkonto .. .,13undesqesetzblatt
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