1229
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1967 Nr. 73
Tag Inhalt Seite
15. 12. 67 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes 1229
Bundesgesetzbl. III 7842-2-1
18. 12. 67 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . 1230
Bundesgesetzbl. III 611-2
18. 12. 67 Zweite Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-VO 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
19. 12. 67 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1967 . . . . . . 1241
20. 12. 67 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen . . . . . . . . . . . . . . 1242
Hinweis auf andere Verktlndungsblä.tter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 und Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Ausführung des Mildlgesetzes
Vom 15. Dezember 1967
Auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs: 2 14. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom folgt geändert:
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- In § 31 Abs. 3 wird die Jahreszahl „1967" durch
ändert durch das Gesetz über den Ubergang von die Jahreszahl „1968" ersetzt.
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesge-
setzbl. I S. 560), wird im Einvernehmen mit den Artikel 2
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
desrates verordnet: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
Artikel 1 mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Die 'Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- Artikel 3
rung der Ailgemeinen Fremdstoff-Verordnung und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. De-
anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom zember 1967 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1967
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- 3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun- gatten die Steuerklasse III und auf der
desgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Lohnsteuerkarte cies anderen Ehegatten
Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die
S. 773), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Eintragung der Steuerklasse III auf der
mung des Bundesrates: Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in
Steuerklasse V und die· Eintragung der
§ 1 Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte
Änderung der des anderen Ehegatten in Steuerklasse III
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ändern.
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Eine Änderung nach den Zittern 1 bis 3 darf
Fassung vom 22. November 1965 (Bundesgesetzbl. I frühestens mit Wirkung vom Beginn des Ka-
S. 1829) wird wie folgt geändert und ergänzt: lendermonats an erfolgen, der auf die An-
tragstellung folgt. Der Antrag kann bis zum
1. In § 2 Abs. 3 Ziff. 2 werden im letzten Satz die 30. November des Kalenderjahrs gestellt
Worte „Wi;d ein Arbeitnehmer" durch die werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten.
Worte „Ist ein Arbeitnehmer" ersetzt.
(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils
2. Dem § 6 wird die folgende Ziffer 27 angefügt: nur ein Antrag nach den Absätzen 1 und 2
,,27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Lei- gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine
stungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit- Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2
nehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus vorgenommenen Eintragung deshalb bean-
aus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän- tragt wird, weil sich im Laufe des Kalender- ·
kungs- oder Umstellungsmaßnahmen." j ahrs die Zahl der Kinder, für die dem Ar-
beitnehmer Kinderfre:beträge zustehen oder
3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „ 15. November" zu gewährE.n sind, erhöht oder weil in den
durch „31. Oktober" ersetzt. Fällen des Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus
dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis
4. In § 14 wird der letzte Satz gestrichen.
ausgeschieden ist oder weil in den Fällen des
5. § 17 a wird wie folgt gedndert: Absatzes 2 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn
mehr bezieht."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern
6. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mit mehreren Dienstverhältnissen und bei
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen". ,, (2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-
karte kann bis zum 30. November des Kalender-
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
sung:
karte gilt."
,, (2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn
beziehen, hat das Finanzamt auf Antrag der
Ehegatten die Eintragungen der Steuerklas- 7. § 18 a Abs. 6 erhält folgende Fassung:
sen auf den Lohnsteuerkarten wie folgt zu ,, (6) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-
ändern: karte kann bis zum 30. November des Kalender-
1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehe- jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
gatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so karte gilt. 11
' sind diese Eintragungen auf der Lohn-
steuerkarte des einen Ehegatten in Steuer-
klasse III und auf der Lohnsteuerkarte des 8. § 18 b wird wie folgt geändert:
anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu a) Im Absatz 1 werden
ändern.
2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe- aa) im ersten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 17)"
gatten die Steuerklasse III und auf der durch,,(§§ 17, 17 a Abs. 2)" ersetzt,
Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten bb) im zweiten Satz die Worte „vorbehalt-
11
die Steuerklasse V bescheinigt, so sind lich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2
diese Eintragungen auf den Lohnsteuer- durch die Worte „ vorbehaltlich der Vor-
karten beider Ehegatten in Steuerklasse IV schriften des § 7 Abs. 8 Satz 2 und des
zu ändern. § 17 a Abs. 2 vorletzter Satz" ersetzt,
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1231
cc) im vierten Satz der Klammerzusatz jeweils nur für eine Familienheim-
,, (§ 18 a Abs. 2)" durch die Worte „nach fahrt wöchentlich als Werbungs-
§ 18 a Abs. 2 und 3" ersetzt. kosten abgezogen werden. Bei Fami-
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: lienheimfahrten mit eigenem Kraft-
fahrzeug ist je Kilometer der Entfer-
,, (2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohn- nung zwischen dem Ort des eigenen
steuerkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erst- Hausstands und dem Beschäftigungs-
mals ort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend an-
1. für den laufenden A;beitslohn des Lohn- zuwenden. Bei Familienheimfahrten
zahlungszeitraums, in den der auf der mit einem vom Arbeitgeber zur Ver-
Lohnsteuerkarte eingetragene Tag fällt, fügung gestellten Kraftfahrzeug ist
von dem an die Eintragung gilt, Ziffer 2 letzter Satz entsprechend an-
2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zu- zuwenden."
fließen, von dem an die Eintragung gilt." cc) Die bisherigen Ziffern 3 und 4 werden
9. § 20 wird wie folgt geändert: Ziffern 4 und 5.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Hinter dem Absatz 2 werden die folgenden
aa) Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Absätze 3 und 4 angefügt:
„2. Aufwendungen des Arbeitnehmers ,, (3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3
für Fahrten zwischen Wohnung und und 4 und Ziff. 3 Sa:tz 4 und 5 werde:Q.
Arbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung
seinen Wohnsitz an einem Ort, der der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom
mehr als 40 km von der Arbeitsstätte Hundert beträgt,
entfernt liegt, so werden die Auf- 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung
wendungen nur insoweit als Wer- der Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom
bungskosten abgezogen, als sie durch Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert
die Fahrten bis zur Entfernung von beträgt und die erheblich gehbehindert
40 km verursacht werden. Bei Fahr- sind,
ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
werden die Aufwendungen für jeden stätte und für Familienheimfahrten auf An-
Arbeitstag, an dem das Kraftfahr- trag die tatsächlichen Aufwendungen abge-
zeug benutzt wird, nur in Höhe der zogen. Die Voraussetzungen der Ziffern 1
folgenden Pauschbeträge anerkannt: und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-
a) bei Benutzung eines Kraftwagens zuweisen.
0,36 Deutsche Mark, (4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2
b) bei Benutzung eines Motorrads und 3 und des Absatzes 3 ist der Arbeitneh-
oder Motorrollers mer verpflichtet, unverzüglich die Berichti-
0,16 Deutsche Mark gung seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen,
für jeden Kilometer, den die Woh- wenn er das Kraftfahrzeug nicht mehr oder
nung von der Arbeitsstätte entfernt in wesentlich geringerem Umfang, als bei der
liegt; für die Bestimmung der Entfer- Eintragung des steuerfreien Betrags ange-
nung ist die kürzeste benutzbare nommen, für Fahrten zwischen Wohnung und
Straßenverbindung maßgebend. Wird Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verwendet. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt
für Fahrten zwischen Wohnung und entspreche:r..d."
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur 10. § 20 a wird wie folgt geändert:
Verfügung gestellt, so. kann der Ar-
beitnehmer höchstens die in Satz 3 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Beträge geltend ma- aa) In der Ziffer 2 werden im ersten und
chen." vierten Satz die Worte „auf den Lebens-
bb} Hinter der Ziffer 2 wird die folgende oder Todesfall" durch die Worte „auf
Ziffer 3 eingefügt: den Erlebens- oder Todesfall'' ersetzt.
„3. notwendige Mehraufwendungen, die bb) In der Ziffer 2 werden im Buchstaben b
einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer hinter den Worten „bei nach dem 30. Juni
doppelten Haushaltsführung entste- 1965" die Worte „und vor dem 9. Dezem-
hen. Eine doppelte Haushaltsfüh;ung ber 1966" eingefügt, der Schlußpunkt
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein Komma ersetzt und folgender
außerhalb des Ortes, in dem er Buchstabe c angefügt:
einen eigenen Hausstand unterhält, ,,c) bei nach dem 8. Dezember 1966 ab-
beschäftigt ist und auch am Beschäf- geschlossenen Verträgen der Ver-
tigungsort wohnt. Aufwendungen für trag für die Dauer von mindestens
Fahrten vom Beschäftigungsort zum 12 Jahren abqeschlossen worden ist.
Ort des eigenen Hausstands und zu- Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des
rück (Familienheimfahrten} können Vertragsabschlusses das 48. Lebens-
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
jahr vollendet, so verkürzt sich bei Gesetz zur Änderung des Bundesvertrie-
laufender Beitragsleistung die Min- benengesetzes vom 3. August 1964 -
destvertragsdauer von 12 Jahren um Bundesgesetzbl. I S. 571 -" angefügt,
die Zahl der angefangenen Lebens-
jahre, um die er älter als 48 Jahre bb) die Worte „bei Arbeitnehmern, die nach
ist, höchstens jedoch auf sieben dem 30. September 1948 aus Kriegs-
Jahre. Beiträge zu Lebensversiche- gefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-
rungen, die nur für den Todesfall heimkehrer)" durch die Worte „ bei
eine Leistung vorsehen, können Heimkehrern und diesen gleichgestellten
ohne Rücksicht auf die Vertrags- Personen (§§ 1 oder 1 a des Heimkehrer-
dauer abgezogen werden." gesetzes vom 19. Juni 1950 - Bundes-
gesetzbl. S. 221 - , zuletzt geändert
cc) Die Ziffer 4 wird gestrichen. durch das Gesetz zur Änderung und Er-
dd) Hinter der Ziffer 10 wird die folgende gänzung des Gesetzes über Arbeitsver-
Ziffer 11 angefügt: mittlung und Arbeitslosenversicherung
„ 11. Beiträge und Spenden an politische vom 23. Dezember 1956 - Bundesgesetz-
Parteien im Sinne des § 2 des Par- blatt I S. 1018, 1053 -), die nach dem
teiengesetzes bis zur Höhe von ins- 30. September 1948 aus der Kriegsgefan-
gesamt 600 Deutsche Mark im Ka- genschaft zurückgekehrt sind" ersetzt.
lenderjahr und bei Ehegatten, die b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
beide unbeschränkt steuerpflichtig
,,(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Ab-
sind und nicht dauernd getrennt
satzes ·1 sind Steuerpflichtige, die nach den
leben, bis zur Höhe von insgesamt
§§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungs-
1 200 Deutsche Mark im Kalender-
gesetzes (BEGJ in der Fassung vom 29. Juni
jahr."
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-
b) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab- ändert durch das Gesetz zur Änderung der
satz 4 angefügt: Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-
,, (4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, gesetzes vom 26. August 1966 (Bundes-
mit der ihm gemeirn,am der Höchstbetrag des gesetz bl. I S. ·525), nach Artikel VI des
§ 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965
§ 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den
zusteht, eine Prämie nach dem Spar-Prämien- landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf
gesetz oder nach dem Wohnungsbau-Prämien- eine Entschädigung haben. Der Nachweis für
gesetz beantragt, so dürfen für dasselbe die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der
Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstig- Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids
ten Aufwendungen geleistet worden sind, oder einer sonstigen Mitteilung der zuständi-
Beiträge an Bausparkassen nicht als Sonder- gen Entschädigungsbehörde zu erbringen."
ausgaben abgezogen werden. Insoweit be-
steht ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch- 74. § 27 wird wie folgt geändert:
nahme des Sonderausgabenabzugs und einer a) Im Absatz 1 werden
Prämie nach den Prämiengesetzen. Eine Än-
derung der getroffenen Wahl ist nicht zu- aa) im ersten Satz die Worte „nach §§ 17 a,
lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des 20 bis 26b" durch die Worte „nach§ 17 a
Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, Abs. 1, den §§ 20 bis 26 b" ersetzt,
daß der Arbeitnehmer einen ausdrücklichen bb) im drittletzten Satz die Worte_ ,,zu ver-
Antrag auf Berücksichtigung der betreffen- merkende Betrag" durch die Worte „zu
den Sonderausgaben stellt. Als Antrag in vermerkende Jahresbetrag" ersetzt.
diesem Sinne gilt auch ein entsprechender
b) Im Absatz 2 wird der dritte Satz durch die
Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Be-
folgenden Sätze ersetzt:
trags auf der Lohnsteuerkarte oder auf
Herabsetzung der Vornuszahlungen zur Ein- „Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem
kommensteuer." ersten Tag des auf die Antragstellung (Ab-
satz 4) folgenden Kalendermonats beginnen
11. In § 20b werden im ersten Satz die Worte „in
und sich nicht über den Schluß des Kalender-
der Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 713)" gestrichen. jahrs hinaus erstrecken. Abweichend hiervon
dürfen steuerfreie Beträge, die im Monat
12. In § 25 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: Januar eines Kalenderjahrs beantragt wer-
„Außerdem sind die nach den§§ 25a bis 26b in den, mit Wirkung ab 1. Januar dieses Ka-
Betracht kommenden steuerfreien Beträge abzu- lenderjahrs eingetragen werden."
ziehen."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
13. § 25b wird wie folgt geändert: ,, (4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuer-
a) Im Absatz 1 Satz 1 werden frei bleibenden Betrags kann bis zum
aa) in dem ersten Klammerzusatz die Worte 30. November des Kalenderjahrs gestellt
,,-, zuletzt geändert durch das Fünfte werden, f.ür das die Lohnsteuerkarte gilt."
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1233
15. In § 28 wird der Klammc\rzusatz ,, (§§ 18 b und 27 20. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Abs. 3)" durch ,, (§§ 18 b und 27 Abs. 2)" ersetzt. ,, (5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung
ein maschinelles Verfahren anwenden, können
16. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Lohnsteuer unmittelbar aus den Berech-
a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung: nungsgrundlagen für die Einkommensteuer-
tabelle (Anhang zu Artikel 1 Nr. 21 des Steuer-
„2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964
und 3 und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in - Bundesgesetzbl. I S. 885 -) errechnen. Sie
wesentlich geringerem Umfang, als bei haben dieses Verfahren unverzüglich der Ober-
dc~r Eintragung des steuerfreien Betrags finanzdirektioa anzuzeigen. Der Anzeige ist das
angenommen, für Fahrten zwischen Woh- der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte
nung und Arbeitsstätte oder für Familien- Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es
heimfahrten verwendet worden ist;". muß gewährleistet sein, daß die maschinell er-
b) In den Ziffern 4 und 5 wird das Zitat ,,§ 20 a mittelte Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die
Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 durch das Zitat ,, § 20 a
11
nach den Lohnsteuertabellen zu erheben wäre,
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ersetzt.
11
nicht oder nur unwesentlich abweicht. Abwei-
chungen sind am Ende des Kalenderjahrs oder
c) In der Ziffer 7 wird das Zitat ,, § 27 Abs. 4"
bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-
durch ,,§ 27 Abs. 3 ersetzt.
11
lauf des Kalenderjahrs auszugleichen. Die Vor-
schriften über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
17. § 29 wird wie folgt geändert:
(§ 42 des Einkommensteuergesetzes) bleiben un-
a) Im Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. berührt. Die Oberfinanzdirektion kann im ein-
b) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab- zelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach
satz 3 angefügt: den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übri-
gen kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf
,, (3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf seinen Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen an-
des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber gewendet werden, wenn die maschinell er-
die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer bei mittelte Lohnsteuer höher als die nach den
Beendigung des Dienstverhältnisses zurück- Lohnsteuertabellen zu· erhebende Lohnsteuer
zugeben. Kann ein Arbeitgeber, der für die ist."
Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren
anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach 21. § 36 erhält folgende Fassung:
§ 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendi- .,§ 36
gung des Dienstverhältnisses ausschreiben, Mehrere Dienstverhältnisse
so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Aus-
schreibung der Lohnsteuerbescheinigung Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-
eine Bescheinigung über alle auf der Lohn- verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen
steuerkarte des Arbeitnehmers eingetrage- Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem
nen Merkmale auszuhändigen." Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Die ge-
sonderte Berechnung ist nicht vorzunehmen,
wenn der Arbeitslohn aus mehreren Dienstver-
18. § 30 wird wie folgt geändert:
hältnissen · im öffentlichen Dienst aus derselben
a) Im Absatz 2 wird der letzte Satz durch die öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1
folgenden Sätze ersetzt: Satz 2)."
,,Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungs- 22. § 37 wird wie folgt geändert:
zeitraum über fünf Wochen hinausgeht. Das
Finanzamt kann darüber hinaus im einzelnen a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach Ab- ,, (1) Legt der Arbeitnehmer s~ine Lohn-
satz 1 einzubehalten ist." steuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht
vor oder verzögert er schuldhaft die Rück-
b) Im Absatz 5 werden vor dem letzten Satz
gabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeit-
die folgenden Sätze eingefügt:
geber die Lohnsteuer
„Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist zu 1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche
befristen. Sie darf drei Jahre nicht über- Mark (415 Deutsche Mark wöchentlich,
steigen und soll zum Schluß eines Kalender- 69 Deutsche Mark täglich) aus. der Steuer-
jahrs enden. 11
klasse VI der Lohnsteuertabelle,
2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark
19. § 31 wird wie folgt geändert: (415 Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deut-
a) Im Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte „den sche Mark täglich) aus der Steuerklasse I
Beruf," und „die Nummer der Lohnsteuer- der Lohnsteuertabelle
karte," gestrichen. abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohn-
b) Im Absatz 5 werden die Worte „des Ab- steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder
11
satzes 3 durch die Worte „der Absätze 2 zurückgibt (§ 29)."
und 3 ersetzt.
11
b) Im Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
23. § 38 wird wie folgt geändert: b) Im Absatz 5 werden die drei letzten Sätze
durch den folgenden Satz ersetzt:
a) Im Absatz 2 werden im zweiten Satz der
Klammerzusatz gestrichen und im dritten „Die Vorschriften des Absatzes 3 Ziff. 3 und 4
Satz hinter den Worten „Der Arbeitnehmer und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-
ist" die Worte „in den Fällen der §§ 7, 8, 18 wenden.. "
und 34" eingefügt. 25. § 41 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: a) Im Absatz 2 werden die Worte „der Beamten
und Versorgungsempfänger" durch die
,, (3) Weisen die im Absatz 1 genannten
Worte „der Arbeitnehmer" ersetzt.
Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Vor-
aussetzungen vorliegen, unter denen nach b) Im Absatz 3 Ziff. 3 werden hinter den Wor-
§ 18 a ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist ten „ einbehaltene Lohnsteuer" die Worte
oder unter denen nach den §§ 20 bis 27 Be- ,,im vorangegangenen Kalenderjahr" einge-
träge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben fügt.
dürfen, so stellt das für den Arbeitgeber 26. § 47 wird wie folgt geändert:
zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeit- a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-
nehmers eine den Vorschriften des § 18 a fügt:
Abs. 2 und des § 27 entsprechende Beschei-
,,Ist bei einem Arbeitgeber, der für die Lohn-
nigung aus. Der Arbeitgeber hat die in der
abrechnung ein maschinelles Verfahren an-
Bescheinigung vermerkte Steuerklasse und
wendet, die sofortige Ausschreibung bei
Zahl der Kinder sowie die bescheinigten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
steuerfreien Beträge in entsprechender An-
zumutbar, so darf die Ausschreibung inner-
wendung der §§ 18 b und 28 bei der Lohn-
halb von acht Wochen nachgeholt werden,
steuerberechnung zu berücksichtigen."
sofern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Be-
scheinigung erteilt wird."
24. § 40 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-
fügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhalten,
aa) In der Ziffer 3 werden die nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pausch-
im ersten Satz der Klammerzusatz ge- steuersatz besteuert worden sind, so ist ein
strichen, Lchnsteuerüberweisungsblatt nicht auszu-
schreiben, wenn der Arbeitgeber die Lohn-
im zweiten Satz hinter den Worten „Der
steuer übernommen hat."
Arbeitnehmer ist" die Worte „in den
Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34" eingefügt c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
und ,,Wendet ein Arbeitgeber für die Lohnab-
hinter dem letzten Satz die folgenden rechnung ein maschinelles Verfahren an, so
Sätze angefügt: ,,Weist der Arbeitneh- kann auch die Lohnsteuerbescheinigung ma-
mer nach, daß bei ihm die Voraussetzun- schinell ausgefertigt werden. Dabei ist Vor-
gen vorliegen, unter denen nach § 18 a aussetzung, daß sie alle nach Absatz 1
ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist, geforderten Angaben enthält und mit der
so hat das für den Arbeitgeber zustän- Lohnsteuerkarte fest verbunden wird."
dige Finanzamt auf Antrag des Arbeit-
-27. In § 49 wird Absatz 4 gestrichen.
nehmers eine den Vorschriften des § 18 a
Abs. 2 entsprechende Bescheinigung aus- 28. § 58 erhält folgende Fassung:
zustellen. Der Arbeitgeber hat die in der
Bescheinigung vermerkte Steuerklasse ,,§ 58
und Zahl der Kinder in entsprechender Anwendungszeitraum
Anwendung der §§ 18 b und 28 bei der
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
Lohnsteuerberechnung zu berücksich-
vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der
tigen."
Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals
bb) Hinter der Ziffer 3 wird die folgende anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der
Ziffer 4 angefügt: . für einen nach dem 31. Dezember 1967 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
,,4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzei- sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
tig Arbeitslohn aus mehreren gegen- 1967 zufließen.
wärtigen oder früheren Dienstver-
hältnissen. mit dem er der beschränk- (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals
ten Steuerpflicht unterliegt, so hat anzuwenden
das Finanzamt in der nach § 37 Abs. 3 1. die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
auszustellenden Bescheinigung für und Abs. 3 sowie des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2
das zweite und weitere Dienstver- Buchstabe c und Ziffer 11 und des § 28 a
hältnis zu vermerken, daß die Steuer- Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5 und 7 auf die Zeit nach dem
klasse VI anzuwenden ist." 31. Dezember 1966,
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1235
2. die Vorschriften des § 18 Abs. 2, § 18 a Abs. 6 Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember
und des § 21 Abs. 4 für die Zeit nach dem 1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember
31. Januar 1968. 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete
Aufwendungen beantragt hat."
(3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht
anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-
zeichneten Beiträge an Bausparkassen und § 2
prämienbegünstigten Aufwendungen auf Grund Geltung im Land Berlin
von vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen
Verträgen geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
jedoch anzuwenden, wenn leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenab- Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965
zug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund (Bundesgesetzbl. I S. 311) auch im Land Berlin.
von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-
senen Verträgen geleistete Beiträge an Bau-
sparkassen beantragt hat oder § 3
2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4 Inkrafttreten
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Spar-Prctmiengesetz oder dem Wohnungsbau- kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminb,ter der Finanzen
Strauß
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zweite Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-VO 1968)
Vom 18. Dezember 1967
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Satz 3, des (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
§ 33 b Abs. S Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststel-
und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes lung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1
in der Fassung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz- ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag
blatt I S. 141) wird mit Zustimmung des Bundesrates in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das
verordnet: Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne
§ 1 des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungs-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung gesetzes.
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinder- § 4
zuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41
Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Satz 3, § 33 b Abs. 5 und Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungs-
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt
fällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede
sich aus der dieser Verordnung als Anlage _beigege- weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
benen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-
zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Betrag in Höhe von 6,29 Deutsche Mark und bei
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Er- 4,00 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
höhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente nach unten abzurunden.
emschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abzie- b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Be-
hen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden trages des anzurechnenden Einkommens ist aus-
Einkommens zu ermitteln. gehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe ein
Betrag in Höhe von 2,70 Deutsche Mark hinzuzu-
§ 2 zählen und das Ergebnis jeweils auf volle
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
runden. § 5
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens- Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in §
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Zeiträume im Kalenderjahr 1968 bestehen.
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu
ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte -er-
gibt die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl. § 6
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
§ 3 Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist,
die Stufenzahl, von der an die entsprechende Aus-
gleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das § 1
Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
fenzahl. nuar 1968 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1237
Anlage zu § 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für das Kalenderjahr 1968
Einkünfte (brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
aus gcqcn- ncndcs
wärtiqcr übrige Ein-
Erwerbs- Einkünfte Stufen,:uhl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen waisen waisen paar teil
täligkeit V. H. v. H. v.H. V. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
138 60 0 0 270 240 200 165 120 150 110 80 200 135
144 64 1 2 268 238 198 163 118 148 108 78 198 133
150 68 2 5 265 235 195 160 115 145 105 75 195 130
156 72 3 8 262 232 192 157 112 142 102 72 192 127
163 76 4 10 260 230 190 155 110 140 100 70 190 125
169 80 5 13 257 227 187 152 107 137 97 67 187 122
175 84 6 16 254 224 184 149 104 134 94 64 184 119
182 88 7 18 252 222 182 147 102 132 92 62 182 117
188 92 8 21 249 219 179 144 99 129 89 59 179 114
194 96 9 24 246 216 176 141 96 126 86 56 176 111
200 100 10 27 243 213 173 138 93 123 83 53 173 108
207 104 11 29 241 211 171 136 91 121 81 51 171 106
213 108 12 32 238 208 168 133 88 118 78 48 168 103
219 112 13 35 235 205 165 130 85 115 75 45 165 100
226 116 14 37 233 203 163 128 83 113 73 43 163 98
232 120 15 40 230 200 160 125 80 110 70 40 160 95
238 124 16 43 227 197 157 122 77 107 67 37 157 92
244 128 17 45 225 195 155 120 75 105 65 35 155 90
251 132 18 48 222 192 152 117 72 102 62 32 152 87
257 136 19 51 219 189 149 114 69 99 59 29 149 84
263 140 20 54 216 186 146 111 66 96 56 26 146 81
270 144 21 56 214 184 144 109 64 94 54 24 144 79
276 148 22 59 211 181 141 106 61 91 51 21 141 76
282 152 23 62 208 178 138 103 58 88 48 18 138 73
288 156 24 64 206 176 136 101 56 86 46 16 136 71
295 160 25 67 203 173 133 98 53 83 43 13 133 68
301 164 26 70 200 170 130 95 50 80 40 10 130 65
307 168 27 72 198 168 128 93 48 78 38 8 128 63
314 172 28 75 195 165 125 90 45 75 35 5 125 60
320 176 29 78 192 162 122 ·87 42 72 32 2 122 57
326 180 30 81 189 159 119 84 39 69 29 0 119 54
332 184 31 83 187 157 117 82 37 67 27 117 52
339 188 32 86 184 - 154 114 79 34 64 24 114 49
345 192 33 89 181 151 111 76 31 61 21 111 46
351 196 34 91 179 149 109 74 29 59 19 109 44
358 200 35 94 176 146 106 71 26 56 16 106 41
364 204 36 97 173 143 103 68 23 53 13 103 38
370 208 37 99 171 141 101 66 21 51 11 101 36
377 212 3B 102 168 138 98 63 18 48 8 98 33
383 216 :m 105 165 135 95 60 15 45 5 95 30
389 220 40 108 162 132 92 57 12 42 2 92 27
395 224 41 110 160 130 90 55 10 40 0 90 25
402 228 42 113 157 127 87 52 7 37 87 22
408 232 43 116 154 124 84 49 4 34· 84 19
414 236 44 118 152 122 82 47 2 32 82 . 17
421 240 45 121 149 119 79 44 0 29 79 14
427 244 46 124 146 116 76 41 26 76 11
433 248 47 126 144 114 74 39 24 74 9
439 252 48 129 141 111 71 36 21 71 6
446 256 49 132 138 108 68 33 18 68 3
452 260 50 135 135 105 65 30 15 65 0
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Einkünfte {brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
aus qeqen- nendes
wärti9er übriqe Ein-
Erwerbs- Einkünfte Stufenzahl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen waisen waisen paar teil
tätigkeit V. H. v. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
458 264 51 137 133 103 63 28 13 63
465 268 52 140 130 100 60 25 10 60
471 272 53 143 127 97 57 22 7 57
477 276 54 145 125 95 55 20 5 55
483 280 55 148 122 92 52 17 2 52
490 284 56 151 119 89 49 14 0 49
496 288 57 153 117 87 47 12 47
502 292 58 156 114 84 44 9 44
509 296 59 159 111 81 41 6 41
515 300 60 162 108 78 38 3 38
521 304 61 164 106 76 36 36
527 308 62 167 103 73 33 0 33
534 312 63 170 100 70 30 30
540 316 64 172 98 68 28 28
546 320 65 175 95 65 25 25
553 324 66 178 92 62 22 22
559 328 67 180 90 60 20 20
565 332 68 183 87 57 17 17
572 336 69 186 84 54 14 14
578 340 70 189 81 51 11 11
584 344 71 191 79 49 9 9
590 348 72 194 76 46 6 6
597 352 73 197 73 43 3 3
603 356 74 199 71 41 1
609 360 15 202 68 38 0 0
616 364 76 205 65 35
622 368 77 207 63 33
628 372 78 210 60 30
634 376 79 213 57 27
641 380 80 216 54 24
647 384 81 218 52 22
653 388 82 221 49 19
660 392 83 224 46 16
666 396 84 226 44 14
672 400 85 229 41 11
678 404 86 232 38 8
685 408 87 234 36 6
691 412 88 237 33 3
697 416 89 240 30 0
704 420 90 243 27
710 424 91 245 25
716 428 92 248 22
722 432 93 251 19
729 436 94 253 17
735 440 95 256 14
741 444 96 259 11
748 448 97 261 9
754 452 98 264 6
760 456 99 267 3
767 460 100 270 0
773 464 101 272
779 468 102 275
785 472 103 278
792 476 104 280
798 480 105 283
804 484 106 286
811 488 107 288
817 492 108 291
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1239
Einkünllc (brn\1o) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurcch- Beschädigte mit einer MdE um
aus gcqcn- ncndcs
wärtiqcr übriqc Ein-
Stul<'111.<1hl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkiiri11c kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen wctisen Waisen paar teil
tätigkeil v. H. v. H. V. H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
823 496 109 294
829 500 110 297
836 504 111 299
842 508 112 302
848 512 113 305
855 516 114 307
861 520 115 310
867 524 116 313
873 528 117 31§
880 532 118 318
886 536 119 321
892 540 120 324
899 544 121 326
905 548 122 329
911 552 123 332
917 556 124 334
924 560 125 337
930 564 126 340
936 568 127 342
943 572 128 345
949 576 129 348
955 580 130 351
961 584 131 353
968 588 132 356
974 592 133 359
980 596 134 361
987 600 135 364
993 604 136 367
999 608 137 369
1 006 612 138 372
1 012 616 139 375
1 018 620 140 378
1 024 624 141 380
1 031 628 142 383
1 037 632 143 386
1 043 636 144 388
1 050 640 145 391
1 056 644 146 394
1 062 648 147 396
1 068 652 148 399
1 075 656 149 402
1 081 660 150 405
1 087 664 151 407
1 094 668 152 410
1100 672 153 413
1106 676 154 415
1 112 680 155 418
1 119 684 156 421
1 125 688 157 423
1 131 692 158 426
1 138 696 159 429
1 144 700 160 432
1 150 704 161 434
1156 708 162 437
1 163 712 163 440
1169 716 164 442
1 175 720 165 445
1182 724 166 448
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Einkiin/lc, (lJ1utlo} Ausgleichsrenten Elternrenten
Anznrcch- Beschädiqte mit einer MdE um
aus qeqe11 nc,ndes
wiirliq,~1 ühriqc, Ein-
Erwt•rb,- Finkiinlle Slui<'nzalil Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen waisen waisen paar teil
tiitiqkeit V. II. V. H. V. 1-I. V. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 188 728 167 450
1 194 732 168 453
1 201 736 169 456
1 207 740 170 459
1 213 744 171 461
1 219 748 172 464
1226 752 173 467
1 232 756 174 469
1 238 760 175 472
N 1. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1241
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1967
Vom 19. Dezember 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den
Ubergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
.Für die Weine des Jahrgangs 1967 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes
bis zum 31. März 1968 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung des Weingesetz'es vom 4. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1242 Bundesgesetzblatt, Ja.~ugang 1967, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes ,§ 2
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesctzbl. S. 519), zuletzt
Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz- 1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem
blatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes- Geltungsbereich dieser Verordnung wohnenden
rates verordnet: Besitzern im Reiseverkehr in europäische Länder
§ 1 vorübergehend ausgeführt worden sind, wenn der
Zolldienststelle die Identität des jeweiligen
(1) Hunde und Hauskatzen dürfen nur eingeführt
Tieres durch eine vor der Ausreise ausgestellte
oder durchgeführt werden, wenn der Zolldienststelle
amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird;
durch Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung des
für den Herkunftsort des Tieres zuständigen amt- 2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und
lichen Tierarztes nachgewiesen wird, daß Hauskatzen
1. das Tier am Tage der Ausstellung der Gesund- a) die im Artistenberuf Verwendurig finden,
heitsbescheinigung von ihm untersucht worden b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter
ist und dabei keine Anzeichen einer übertrag- Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift
baren Krankheit gezeigt und auch der Verdacht ist auch die Umladung in ein anderes Flug-
einer solchen Krankheit nicht vorgelegen hat und zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-
2. innerhalb der letzten drei Monate vor Ausstel- zeitlich das Gelände des Flughafens nicht
lung der Gesundheitsbescheinigung weder am verlassen,
Herkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu c) die an Bord von Schiffen gehalten werden und
einer Entfernung von 20 Kilometern Tollwut in eine Bestandsliste eingetragen sind; diese
amtlich festgestellt worden ist. Tiere dürfen nicht an Land gebracht werden;
Die Gesundheitsbescheinigung muß in deutscher 3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blinden-
Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglau- hunden, Diensthunden der Bundeswehr, des
bigten deutschen Ubersetzung vorgelegt werden. Sie Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der
ist vom Tage der Ausstellung an gerechnet 10 Tage, Polizei sowie von Hunden, die im Rettungsdienst
bei Herkunft des Tieres aus einem außereuropäischen eingesetzt sind.
Land 20 Tage gültig.
§ 3
(2) Die Zolldienststelle kann im Einzelfall auf die (1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes
Vorlage einer amtlich beglaubigten deutschen Ober- wird bestraft, wer vorsätzlich
setzung der Gesundheitsbescheinigung nachAbsatz 1
Satz 2 verzichten, wenn ihr aus der fremdsprachigen 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Hunde
Gesundheitsbescheinigung zweifelsfrei ersichtlich oder Hauskatzen einführt oder durchführt oder
ist, daß die geforderten Nachweise bescheinigt sind. 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erkrankung oder den Tod
eines Hundes oder einer Hauskatze nicht oder
(3) Hunde und Hauskatzen, für die eine Gesund-
nicht unverzüglich anzeigt.
heitsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder
nur mit unzureichenden Angaben vorgelegt wird, (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nach§ 75
dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, Abs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.
wenn eine Untersuchung durch den zuständigen
beamteten Tierarzt bei der Zolldienststelle ergibt, § 4
daß Anzeichen einer übertragbaren Krankheit und
der Verdacht einer solchen Krankheit nicht vor- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
liegen und wenn eine Einschleppung von Tierseu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
chen nicht zu befürchten ist. Dasselbe gilt, wenn eine blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung der Ge- zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
sundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird und 1965 auch im Land Berlin.
die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht gegeben ist.
§ 5
(4) Der Verfügungsberechtigte hat jede Erkran-
kung oder den Tod eines nach Absatz 3 eingeführten Diese Verordnung tritt vier Monate nach der Ver-
Hundes oder einer nach Absatz 3 eingeführten kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Hauskatze dem für den Aufenthaltsort des Tieres
zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzu- Baden-Württemberg:
zeigen, sofern die Erkrankung oder der Tod inner- Verordnung des Innenministeriums über die Ein-
halb von drei Monaten eintreten. und Durchfuhr von Hunden vom 10. April 1957
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1243
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 52) in der {Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Fassung vom 18. Juni 1964 (Gesetzblatt für Baden- S. 54) in der Fassung vom 26. Februar 1965 (Nieder-
Württemberg S. 279), sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7),
Bayern: Nordrhein-Westfalen:
Landesverordnung über die Einfuhr von Hunden Viehseuchenverordnung betreffend die Ein- und
vom 18. Juli 1%4 (Bayerisches Gesetz- und Verord- Durchfuhr von Hunden vom 12. April 1957 (Gesetz-
nungsblatt S. 158), und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Berlin: Westfalen S. 101) in der Fassung vom 20. Mai 1964
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
und Durchfuhr von Hunden vom 4. Juni 1964 (Ge- rhein-Westfalen S. 176),
setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 662),
Rheinland-Pfalz:
Bremen: Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-
Verordnung über die Einfuhr von Hunden vom und Durchfuhr von Hunden vom 12. Juni 1957
22. Dezember 1964 (Gesetzblatt der Freien Hanse- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
stadt Bremen 1965 S. 2), land-Pfalz S. 91) in der Fassung vom 15. Juni 1964
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
Hamburg: land-Pfalz S. 109),
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hun-
den vom 17. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz- Saarland:
und Verordnungsblatt I S. 17) in der Fassung vom
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-
22. Juni 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- und Durchfuhr von Hunden aus dem Ausland vom
nungsblatt I S. 119),
27. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 557)
Hessen: in der Fassung vom 21. Juli 1964 (Amtsblatt des
Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durchfuhr Saarlandes S. 722),
von Hunden vom 15. Juli 1957 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Hessen S. 125) in der Fas- Schleswig-Holstein:
sung vom 1. Juni 1964 (Gesetz- und Verordnungs- Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
blatt für das Land Hessen I S. 70), über die Ein- und Durchfuhr von Hunden aus dem
Ausland vom 9. Mai 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
Niedersachsen: blatt für Schleswig-Holstein S. 71) in der Fassung
Viehseuchenbehördliche Verordnung über die Ein- vom 18. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
und Durchfuhr von Hunden vom 21. März 1959 für Schleswig-Holstein S. 134).
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 52, ausgegeben am 20. Dezember 1967
13. 12. 67 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Schokolade,
andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen u. a.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2537
14. 12. 67 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnuµg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2542
Bundesgeselzbl. III 934-1
14. 12. 67 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung
für Ferronickel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2543
16. 11. 67 Bekanntmachung. über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über die Regelung von Was-
serentnahmen aus dem Bodensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2544
21. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisa.tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2544
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2545
1. 12. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien über den amtlichen Schriftenaustausch . . . . . . . . . . 2545
1. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2548
Nr. 53, ausgegeben am 21. Dezember 1967
13. 12. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 2549
13. 12. 67 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur Durch-
führung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2572
21. 11. 67 Bekanntmachung zu der Erklärung über die ,Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2577
27. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2578
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens von 1960 über den Entwick-
lungsfonds für das Indusbecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2579
6. 12. 61 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland ................................................. · 2580
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundes-gesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du_rch ~en Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lautender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50,;
Ei II z e Ist ü c k e je angl!fanqene rn Seil<m DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt
Köln 3 99 ode1 nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 18. Dezember 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- 3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-
gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bun- gatten die Steuerklasse III und auf der
desgesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Lohnsteuerkarte cies anderen Ehegatten
Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die
S. 773), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Eintragung der Steuerklasse III auf der
mung des Bundesrates: Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in
Steuerklasse V und die· Eintragung der
§ 1 Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte
Änderung der des anderen Ehegatten in Steuerklasse III
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ändern.
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Eine Änderung nach den Zittern 1 bis 3 darf
Fassung vom 22. November 1965 (Bundesgesetzbl. I frühestens mit Wirkung vom Beginn des Ka-
S. 1829) wird wie folgt geändert und ergänzt: lendermonats an erfolgen, der auf die An-
tragstellung folgt. Der Antrag kann bis zum
1. In § 2 Abs. 3 Ziff. 2 werden im letzten Satz die 30. November des Kalenderjahrs gestellt
Worte „Wi;d ein Arbeitnehmer" durch die werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten.
Worte „Ist ein Arbeitnehmer" ersetzt.
(3) In einem Kalenderjahr kann jeweils
2. Dem § 6 wird die folgende Ziffer 27 angefügt: nur ein Antrag nach den Absätzen 1 und 2
,,27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Lei- gestellt werden. Das gilt nicht, wenn eine
stungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit- Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2
nehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus vorgenommenen Eintragung deshalb bean-
aus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän- tragt wird, weil sich im Laufe des Kalender- ·
kungs- oder Umstellungsmaßnahmen." j ahrs die Zahl der Kinder, für die dem Ar-
beitnehmer Kinderfre:beträge zustehen oder
3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „ 15. November" zu gewährE.n sind, erhöht oder weil in den
durch „31. Oktober" ersetzt. Fällen des Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus
dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis
4. In § 14 wird der letzte Satz gestrichen.
ausgeschieden ist oder weil in den Fällen des
5. § 17 a wird wie folgt gedndert: Absatzes 2 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn
mehr bezieht."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern
6. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mit mehreren Dienstverhältnissen und bei
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen". ,, (2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-
karte kann bis zum 30. November des Kalender-
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
sung:
karte gilt."
,, (2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn
beziehen, hat das Finanzamt auf Antrag der
Ehegatten die Eintragungen der Steuerklas- 7. § 18 a Abs. 6 erhält folgende Fassung:
sen auf den Lohnsteuerkarten wie folgt zu ,, (6) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuer-
ändern: karte kann bis zum 30. November des Kalender-
1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehe- jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
gatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so karte gilt. 11
' sind diese Eintragungen auf der Lohn-
steuerkarte des einen Ehegatten in Steuer-
klasse III und auf der Lohnsteuerkarte des 8. § 18 b wird wie folgt geändert:
anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu a) Im Absatz 1 werden
ändern.
2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe- aa) im ersten Satz der Klammerzusatz ,, (§ 17)"
gatten die Steuerklasse III und auf der durch,,(§§ 17, 17 a Abs. 2)" ersetzt,
Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten bb) im zweiten Satz die Worte „vorbehalt-
11
die Steuerklasse V bescheinigt, so sind lich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2
diese Eintragungen auf den Lohnsteuer- durch die Worte „ vorbehaltlich der Vor-
karten beider Ehegatten in Steuerklasse IV schriften des § 7 Abs. 8 Satz 2 und des
zu ändern. § 17 a Abs. 2 vorletzter Satz" ersetzt,
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1231
cc) im vierten Satz der Klammerzusatz jeweils nur für eine Familienheim-
,, (§ 18 a Abs. 2)" durch die Worte „nach fahrt wöchentlich als Werbungs-
§ 18 a Abs. 2 und 3" ersetzt. kosten abgezogen werden. Bei Fami-
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: lienheimfahrten mit eigenem Kraft-
fahrzeug ist je Kilometer der Entfer-
,, (2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohn- nung zwischen dem Ort des eigenen
steuerkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erst- Hausstands und dem Beschäftigungs-
mals ort Ziffer 2 Satz 3 entsprechend an-
1. für den laufenden A;beitslohn des Lohn- zuwenden. Bei Familienheimfahrten
zahlungszeitraums, in den der auf der mit einem vom Arbeitgeber zur Ver-
Lohnsteuerkarte eingetragene Tag fällt, fügung gestellten Kraftfahrzeug ist
von dem an die Eintragung gilt, Ziffer 2 letzter Satz entsprechend an-
2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zu- zuwenden."
fließen, von dem an die Eintragung gilt." cc) Die bisherigen Ziffern 3 und 4 werden
9. § 20 wird wie folgt geändert: Ziffern 4 und 5.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Hinter dem Absatz 2 werden die folgenden
aa) Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: Absätze 3 und 4 angefügt:
„2. Aufwendungen des Arbeitnehmers ,, (3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 3
für Fahrten zwischen Wohnung und und 4 und Ziff. 3 Sa:tz 4 und 5 werde:Q.
Arbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung
seinen Wohnsitz an einem Ort, der der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom
mehr als 40 km von der Arbeitsstätte Hundert beträgt,
entfernt liegt, so werden die Auf- 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung
wendungen nur insoweit als Wer- der Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom
bungskosten abgezogen, als sie durch Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert
die Fahrten bis zur Entfernung von beträgt und die erheblich gehbehindert
40 km verursacht werden. Bei Fahr- sind,
ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
werden die Aufwendungen für jeden stätte und für Familienheimfahrten auf An-
Arbeitstag, an dem das Kraftfahr- trag die tatsächlichen Aufwendungen abge-
zeug benutzt wird, nur in Höhe der zogen. Die Voraussetzungen der Ziffern 1
folgenden Pauschbeträge anerkannt: und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach-
a) bei Benutzung eines Kraftwagens zuweisen.
0,36 Deutsche Mark, (4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2
b) bei Benutzung eines Motorrads und 3 und des Absatzes 3 ist der Arbeitneh-
oder Motorrollers mer verpflichtet, unverzüglich die Berichti-
0,16 Deutsche Mark gung seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen,
für jeden Kilometer, den die Woh- wenn er das Kraftfahrzeug nicht mehr oder
nung von der Arbeitsstätte entfernt in wesentlich geringerem Umfang, als bei der
liegt; für die Bestimmung der Entfer- Eintragung des steuerfreien Betrags ange-
nung ist die kürzeste benutzbare nommen, für Fahrten zwischen Wohnung und
Straßenverbindung maßgebend. Wird Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verwendet. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt
für Fahrten zwischen Wohnung und entspreche:r..d."
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur 10. § 20 a wird wie folgt geändert:
Verfügung gestellt, so. kann der Ar-
beitnehmer höchstens die in Satz 3 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Beträge geltend ma- aa) In der Ziffer 2 werden im ersten und
chen." vierten Satz die Worte „auf den Lebens-
bb} Hinter der Ziffer 2 wird die folgende oder Todesfall" durch die Worte „auf
Ziffer 3 eingefügt: den Erlebens- oder Todesfall'' ersetzt.
„3. notwendige Mehraufwendungen, die bb) In der Ziffer 2 werden im Buchstaben b
einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer hinter den Worten „bei nach dem 30. Juni
doppelten Haushaltsführung entste- 1965" die Worte „und vor dem 9. Dezem-
hen. Eine doppelte Haushaltsfüh;ung ber 1966" eingefügt, der Schlußpunkt
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein Komma ersetzt und folgender
außerhalb des Ortes, in dem er Buchstabe c angefügt:
einen eigenen Hausstand unterhält, ,,c) bei nach dem 8. Dezember 1966 ab-
beschäftigt ist und auch am Beschäf- geschlossenen Verträgen der Ver-
tigungsort wohnt. Aufwendungen für trag für die Dauer von mindestens
Fahrten vom Beschäftigungsort zum 12 Jahren abqeschlossen worden ist.
Ort des eigenen Hausstands und zu- Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des
rück (Familienheimfahrten} können Vertragsabschlusses das 48. Lebens-
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
jahr vollendet, so verkürzt sich bei Gesetz zur Änderung des Bundesvertrie-
laufender Beitragsleistung die Min- benengesetzes vom 3. August 1964 -
destvertragsdauer von 12 Jahren um Bundesgesetzbl. I S. 571 -" angefügt,
die Zahl der angefangenen Lebens-
jahre, um die er älter als 48 Jahre bb) die Worte „bei Arbeitnehmern, die nach
ist, höchstens jedoch auf sieben dem 30. September 1948 aus Kriegs-
Jahre. Beiträge zu Lebensversiche- gefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-
rungen, die nur für den Todesfall heimkehrer)" durch die Worte „ bei
eine Leistung vorsehen, können Heimkehrern und diesen gleichgestellten
ohne Rücksicht auf die Vertrags- Personen (§§ 1 oder 1 a des Heimkehrer-
dauer abgezogen werden." gesetzes vom 19. Juni 1950 - Bundes-
gesetzbl. S. 221 - , zuletzt geändert
cc) Die Ziffer 4 wird gestrichen. durch das Gesetz zur Änderung und Er-
dd) Hinter der Ziffer 10 wird die folgende gänzung des Gesetzes über Arbeitsver-
Ziffer 11 angefügt: mittlung und Arbeitslosenversicherung
„ 11. Beiträge und Spenden an politische vom 23. Dezember 1956 - Bundesgesetz-
Parteien im Sinne des § 2 des Par- blatt I S. 1018, 1053 -), die nach dem
teiengesetzes bis zur Höhe von ins- 30. September 1948 aus der Kriegsgefan-
gesamt 600 Deutsche Mark im Ka- genschaft zurückgekehrt sind" ersetzt.
lenderjahr und bei Ehegatten, die b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
beide unbeschränkt steuerpflichtig
,,(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Ab-
sind und nicht dauernd getrennt
satzes ·1 sind Steuerpflichtige, die nach den
leben, bis zur Höhe von insgesamt
§§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungs-
1 200 Deutsche Mark im Kalender-
gesetzes (BEGJ in der Fassung vom 29. Juni
jahr."
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-
b) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab- ändert durch das Gesetz zur Änderung der
satz 4 angefügt: Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-
,, (4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, gesetzes vom 26. August 1966 (Bundes-
mit der ihm gemeirn,am der Höchstbetrag des gesetz bl. I S. ·525), nach Artikel VI des
§ 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965
§ 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den
zusteht, eine Prämie nach dem Spar-Prämien- landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf
gesetz oder nach dem Wohnungsbau-Prämien- eine Entschädigung haben. Der Nachweis für
gesetz beantragt, so dürfen für dasselbe die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der
Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstig- Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids
ten Aufwendungen geleistet worden sind, oder einer sonstigen Mitteilung der zuständi-
Beiträge an Bausparkassen nicht als Sonder- gen Entschädigungsbehörde zu erbringen."
ausgaben abgezogen werden. Insoweit be-
steht ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch- 74. § 27 wird wie folgt geändert:
nahme des Sonderausgabenabzugs und einer a) Im Absatz 1 werden
Prämie nach den Prämiengesetzen. Eine Än-
derung der getroffenen Wahl ist nicht zu- aa) im ersten Satz die Worte „nach §§ 17 a,
lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des 20 bis 26b" durch die Worte „nach§ 17 a
Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, Abs. 1, den §§ 20 bis 26 b" ersetzt,
daß der Arbeitnehmer einen ausdrücklichen bb) im drittletzten Satz die Worte_ ,,zu ver-
Antrag auf Berücksichtigung der betreffen- merkende Betrag" durch die Worte „zu
den Sonderausgaben stellt. Als Antrag in vermerkende Jahresbetrag" ersetzt.
diesem Sinne gilt auch ein entsprechender
b) Im Absatz 2 wird der dritte Satz durch die
Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Be-
folgenden Sätze ersetzt:
trags auf der Lohnsteuerkarte oder auf
Herabsetzung der Vornuszahlungen zur Ein- „Dieser Zeitraum darf frühestens mit dem
kommensteuer." ersten Tag des auf die Antragstellung (Ab-
satz 4) folgenden Kalendermonats beginnen
11. In § 20b werden im ersten Satz die Worte „in
und sich nicht über den Schluß des Kalender-
der Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 713)" gestrichen. jahrs hinaus erstrecken. Abweichend hiervon
dürfen steuerfreie Beträge, die im Monat
12. In § 25 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: Januar eines Kalenderjahrs beantragt wer-
„Außerdem sind die nach den§§ 25a bis 26b in den, mit Wirkung ab 1. Januar dieses Ka-
Betracht kommenden steuerfreien Beträge abzu- lenderjahrs eingetragen werden."
ziehen."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
13. § 25b wird wie folgt geändert: ,, (4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuer-
a) Im Absatz 1 Satz 1 werden frei bleibenden Betrags kann bis zum
aa) in dem ersten Klammerzusatz die Worte 30. November des Kalenderjahrs gestellt
,,-, zuletzt geändert durch das Fünfte werden, f.ür das die Lohnsteuerkarte gilt."
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1233
15. In § 28 wird der Klammc\rzusatz ,, (§§ 18 b und 27 20. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Abs. 3)" durch ,, (§§ 18 b und 27 Abs. 2)" ersetzt. ,, (5) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung
ein maschinelles Verfahren anwenden, können
16. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Lohnsteuer unmittelbar aus den Berech-
a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung: nungsgrundlagen für die Einkommensteuer-
tabelle (Anhang zu Artikel 1 Nr. 21 des Steuer-
„2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 änderungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964
und 3 und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in - Bundesgesetzbl. I S. 885 -) errechnen. Sie
wesentlich geringerem Umfang, als bei haben dieses Verfahren unverzüglich der Ober-
dc~r Eintragung des steuerfreien Betrags finanzdirektioa anzuzeigen. Der Anzeige ist das
angenommen, für Fahrten zwischen Woh- der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte
nung und Arbeitsstätte oder für Familien- Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es
heimfahrten verwendet worden ist;". muß gewährleistet sein, daß die maschinell er-
b) In den Ziffern 4 und 5 wird das Zitat ,,§ 20 a mittelte Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die
Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 durch das Zitat ,, § 20 a
11
nach den Lohnsteuertabellen zu erheben wäre,
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ersetzt.
11
nicht oder nur unwesentlich abweicht. Abwei-
chungen sind am Ende des Kalenderjahrs oder
c) In der Ziffer 7 wird das Zitat ,, § 27 Abs. 4"
bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-
durch ,,§ 27 Abs. 3 ersetzt.
11
lauf des Kalenderjahrs auszugleichen. Die Vor-
schriften über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
17. § 29 wird wie folgt geändert:
(§ 42 des Einkommensteuergesetzes) bleiben un-
a) Im Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen. berührt. Die Oberfinanzdirektion kann im ein-
b) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab- zelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach
satz 3 angefügt: den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übri-
gen kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf
,, (3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf seinen Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen an-
des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber gewendet werden, wenn die maschinell er-
die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer bei mittelte Lohnsteuer höher als die nach den
Beendigung des Dienstverhältnisses zurück- Lohnsteuertabellen zu· erhebende Lohnsteuer
zugeben. Kann ein Arbeitgeber, der für die ist."
Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren
anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach 21. § 36 erhält folgende Fassung:
§ 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendi- .,§ 36
gung des Dienstverhältnisses ausschreiben, Mehrere Dienstverhältnisse
so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Aus-
schreibung der Lohnsteuerbescheinigung Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-
eine Bescheinigung über alle auf der Lohn- verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen
steuerkarte des Arbeitnehmers eingetrage- Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem
nen Merkmale auszuhändigen." Arbeitslohn gesondert zu berechnen. Die ge-
sonderte Berechnung ist nicht vorzunehmen,
wenn der Arbeitslohn aus mehreren Dienstver-
18. § 30 wird wie folgt geändert:
hältnissen · im öffentlichen Dienst aus derselben
a) Im Absatz 2 wird der letzte Satz durch die öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1
folgenden Sätze ersetzt: Satz 2)."
,,Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungs- 22. § 37 wird wie folgt geändert:
zeitraum über fünf Wochen hinausgeht. Das
Finanzamt kann darüber hinaus im einzelnen a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach Ab- ,, (1) Legt der Arbeitnehmer s~ine Lohn-
satz 1 einzubehalten ist." steuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht
vor oder verzögert er schuldhaft die Rück-
b) Im Absatz 5 werden vor dem letzten Satz
gabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeit-
die folgenden Sätze eingefügt:
geber die Lohnsteuer
„Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist zu 1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche
befristen. Sie darf drei Jahre nicht über- Mark (415 Deutsche Mark wöchentlich,
steigen und soll zum Schluß eines Kalender- 69 Deutsche Mark täglich) aus. der Steuer-
jahrs enden. 11
klasse VI der Lohnsteuertabelle,
2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark
19. § 31 wird wie folgt geändert: (415 Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deut-
a) Im Absatz 2 Ziff. 1 werden die Worte „den sche Mark täglich) aus der Steuerklasse I
Beruf," und „die Nummer der Lohnsteuer- der Lohnsteuertabelle
karte," gestrichen. abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohn-
b) Im Absatz 5 werden die Worte „des Ab- steuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder
11
satzes 3 durch die Worte „der Absätze 2 zurückgibt (§ 29)."
und 3 ersetzt.
11
b) Im Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
23. § 38 wird wie folgt geändert: b) Im Absatz 5 werden die drei letzten Sätze
durch den folgenden Satz ersetzt:
a) Im Absatz 2 werden im zweiten Satz der
Klammerzusatz gestrichen und im dritten „Die Vorschriften des Absatzes 3 Ziff. 3 und 4
Satz hinter den Worten „Der Arbeitnehmer und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-
ist" die Worte „in den Fällen der §§ 7, 8, 18 wenden.. "
und 34" eingefügt. 25. § 41 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: a) Im Absatz 2 werden die Worte „der Beamten
und Versorgungsempfänger" durch die
,, (3) Weisen die im Absatz 1 genannten
Worte „der Arbeitnehmer" ersetzt.
Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen die Vor-
aussetzungen vorliegen, unter denen nach b) Im Absatz 3 Ziff. 3 werden hinter den Wor-
§ 18 a ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist ten „ einbehaltene Lohnsteuer" die Worte
oder unter denen nach den §§ 20 bis 27 Be- ,,im vorangegangenen Kalenderjahr" einge-
träge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben fügt.
dürfen, so stellt das für den Arbeitgeber 26. § 47 wird wie folgt geändert:
zuständige Finanzamt auf Antrag des Arbeit- a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-
nehmers eine den Vorschriften des § 18 a fügt:
Abs. 2 und des § 27 entsprechende Beschei-
,,Ist bei einem Arbeitgeber, der für die Lohn-
nigung aus. Der Arbeitgeber hat die in der
abrechnung ein maschinelles Verfahren an-
Bescheinigung vermerkte Steuerklasse und
wendet, die sofortige Ausschreibung bei
Zahl der Kinder sowie die bescheinigten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
steuerfreien Beträge in entsprechender An-
zumutbar, so darf die Ausschreibung inner-
wendung der §§ 18 b und 28 bei der Lohn-
halb von acht Wochen nachgeholt werden,
steuerberechnung zu berücksichtigen."
sofern die in § 29 Abs. 3 vorgesehene Be-
scheinigung erteilt wird."
24. § 40 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-
fügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,Hat ein Arbeitnehmer nur Bezüge erhalten,
aa) In der Ziffer 3 werden die nach den §§ 35 a, 35 b mit einem Pausch-
im ersten Satz der Klammerzusatz ge- steuersatz besteuert worden sind, so ist ein
strichen, Lchnsteuerüberweisungsblatt nicht auszu-
schreiben, wenn der Arbeitgeber die Lohn-
im zweiten Satz hinter den Worten „Der
steuer übernommen hat."
Arbeitnehmer ist" die Worte „in den
Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34" eingefügt c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
und ,,Wendet ein Arbeitgeber für die Lohnab-
hinter dem letzten Satz die folgenden rechnung ein maschinelles Verfahren an, so
Sätze angefügt: ,,Weist der Arbeitneh- kann auch die Lohnsteuerbescheinigung ma-
mer nach, daß bei ihm die Voraussetzun- schinell ausgefertigt werden. Dabei ist Vor-
gen vorliegen, unter denen nach § 18 a aussetzung, daß sie alle nach Absatz 1
ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist, geforderten Angaben enthält und mit der
so hat das für den Arbeitgeber zustän- Lohnsteuerkarte fest verbunden wird."
dige Finanzamt auf Antrag des Arbeit-
-27. In § 49 wird Absatz 4 gestrichen.
nehmers eine den Vorschriften des § 18 a
Abs. 2 entsprechende Bescheinigung aus- 28. § 58 erhält folgende Fassung:
zustellen. Der Arbeitgeber hat die in der
Bescheinigung vermerkte Steuerklasse ,,§ 58
und Zahl der Kinder in entsprechender Anwendungszeitraum
Anwendung der §§ 18 b und 28 bei der
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
Lohnsteuerberechnung zu berücksich-
vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der
tigen."
Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals
bb) Hinter der Ziffer 3 wird die folgende anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der
Ziffer 4 angefügt: . für einen nach dem 31. Dezember 1967 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
,,4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzei- sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
tig Arbeitslohn aus mehreren gegen- 1967 zufließen.
wärtigen oder früheren Dienstver-
hältnissen. mit dem er der beschränk- (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals
ten Steuerpflicht unterliegt, so hat anzuwenden
das Finanzamt in der nach § 37 Abs. 3 1. die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
auszustellenden Bescheinigung für und Abs. 3 sowie des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2
das zweite und weitere Dienstver- Buchstabe c und Ziffer 11 und des § 28 a
hältnis zu vermerken, daß die Steuer- Abs. 1 Ziff. 2, 4, 5 und 7 auf die Zeit nach dem
klasse VI anzuwenden ist." 31. Dezember 1966,
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1235
2. die Vorschriften des § 18 Abs. 2, § 18 a Abs. 6 Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember
und des § 21 Abs. 4 für die Zeit nach dem 1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember
31. Januar 1968. 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete
Aufwendungen beantragt hat."
(3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht
anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-
zeichneten Beiträge an Bausparkassen und § 2
prämienbegünstigten Aufwendungen auf Grund Geltung im Land Berlin
von vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen
Verträgen geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
jedoch anzuwenden, wenn leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenab- Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965
zug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund (Bundesgesetzbl. I S. 311) auch im Land Berlin.
von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-
senen Verträgen geleistete Beiträge an Bau-
sparkassen beantragt hat oder § 3
2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4 Inkrafttreten
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Spar-Prctmiengesetz oder dem Wohnungsbau- kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminb,ter der Finanzen
Strauß
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zweite Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-VO 1968)
Vom 18. Dezember 1967
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Satz 3, des (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
§ 33 b Abs. S Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststel-
und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes lung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1
in der Fassung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz- ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag
blatt I S. 141) wird mit Zustimmung des Bundesrates in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das
verordnet: Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne
§ 1 des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungs-
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung gesetzes.
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinder- § 4
zuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41
Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Satz 3, § 33 b Abs. 5 und Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungs-
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt
fällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede
sich aus der dieser Verordnung als Anlage _beigege- weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
benen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-
zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Betrag in Höhe von 6,29 Deutsche Mark und bei
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Er- 4,00 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
höhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente nach unten abzurunden.
emschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abzie- b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Be-
hen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden trages des anzurechnenden Einkommens ist aus-
Einkommens zu ermitteln. gehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe ein
Betrag in Höhe von 2,70 Deutsche Mark hinzuzu-
§ 2 zählen und das Ergebnis jeweils auf volle
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
runden. § 5
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens- Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in §
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Zeiträume im Kalenderjahr 1968 bestehen.
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu
ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte -er-
gibt die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl. § 6
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
§ 3 Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist,
die Stufenzahl, von der an die entsprechende Aus-
gleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das § 1
Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
fenzahl. nuar 1968 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1237
Anlage zu § 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für das Kalenderjahr 1968
Einkünfte (brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
aus gcqcn- ncndcs
wärtiqcr übrige Ein-
Erwerbs- Einkünfte Stufen,:uhl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen waisen waisen paar teil
täligkeit V. H. v. H. v.H. V. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
138 60 0 0 270 240 200 165 120 150 110 80 200 135
144 64 1 2 268 238 198 163 118 148 108 78 198 133
150 68 2 5 265 235 195 160 115 145 105 75 195 130
156 72 3 8 262 232 192 157 112 142 102 72 192 127
163 76 4 10 260 230 190 155 110 140 100 70 190 125
169 80 5 13 257 227 187 152 107 137 97 67 187 122
175 84 6 16 254 224 184 149 104 134 94 64 184 119
182 88 7 18 252 222 182 147 102 132 92 62 182 117
188 92 8 21 249 219 179 144 99 129 89 59 179 114
194 96 9 24 246 216 176 141 96 126 86 56 176 111
200 100 10 27 243 213 173 138 93 123 83 53 173 108
207 104 11 29 241 211 171 136 91 121 81 51 171 106
213 108 12 32 238 208 168 133 88 118 78 48 168 103
219 112 13 35 235 205 165 130 85 115 75 45 165 100
226 116 14 37 233 203 163 128 83 113 73 43 163 98
232 120 15 40 230 200 160 125 80 110 70 40 160 95
238 124 16 43 227 197 157 122 77 107 67 37 157 92
244 128 17 45 225 195 155 120 75 105 65 35 155 90
251 132 18 48 222 192 152 117 72 102 62 32 152 87
257 136 19 51 219 189 149 114 69 99 59 29 149 84
263 140 20 54 216 186 146 111 66 96 56 26 146 81
270 144 21 56 214 184 144 109 64 94 54 24 144 79
276 148 22 59 211 181 141 106 61 91 51 21 141 76
282 152 23 62 208 178 138 103 58 88 48 18 138 73
288 156 24 64 206 176 136 101 56 86 46 16 136 71
295 160 25 67 203 173 133 98 53 83 43 13 133 68
301 164 26 70 200 170 130 95 50 80 40 10 130 65
307 168 27 72 198 168 128 93 48 78 38 8 128 63
314 172 28 75 195 165 125 90 45 75 35 5 125 60
320 176 29 78 192 162 122 ·87 42 72 32 2 122 57
326 180 30 81 189 159 119 84 39 69 29 0 119 54
332 184 31 83 187 157 117 82 37 67 27 117 52
339 188 32 86 184 - 154 114 79 34 64 24 114 49
345 192 33 89 181 151 111 76 31 61 21 111 46
351 196 34 91 179 149 109 74 29 59 19 109 44
358 200 35 94 176 146 106 71 26 56 16 106 41
364 204 36 97 173 143 103 68 23 53 13 103 38
370 208 37 99 171 141 101 66 21 51 11 101 36
377 212 3B 102 168 138 98 63 18 48 8 98 33
383 216 :m 105 165 135 95 60 15 45 5 95 30
389 220 40 108 162 132 92 57 12 42 2 92 27
395 224 41 110 160 130 90 55 10 40 0 90 25
402 228 42 113 157 127 87 52 7 37 87 22
408 232 43 116 154 124 84 49 4 34· 84 19
414 236 44 118 152 122 82 47 2 32 82 . 17
421 240 45 121 149 119 79 44 0 29 79 14
427 244 46 124 146 116 76 41 26 76 11
433 248 47 126 144 114 74 39 24 74 9
439 252 48 129 141 111 71 36 21 71 6
446 256 49 132 138 108 68 33 18 68 3
452 260 50 135 135 105 65 30 15 65 0
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Einkünfte {brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurech- Beschädigte mit einer MdE um
aus qeqen- nendes
wärti9er übriqe Ein-
Erwerbs- Einkünfte Stufenzahl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen waisen waisen paar teil
tätigkeit V. H. v. H. V. H. V. H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
458 264 51 137 133 103 63 28 13 63
465 268 52 140 130 100 60 25 10 60
471 272 53 143 127 97 57 22 7 57
477 276 54 145 125 95 55 20 5 55
483 280 55 148 122 92 52 17 2 52
490 284 56 151 119 89 49 14 0 49
496 288 57 153 117 87 47 12 47
502 292 58 156 114 84 44 9 44
509 296 59 159 111 81 41 6 41
515 300 60 162 108 78 38 3 38
521 304 61 164 106 76 36 36
527 308 62 167 103 73 33 0 33
534 312 63 170 100 70 30 30
540 316 64 172 98 68 28 28
546 320 65 175 95 65 25 25
553 324 66 178 92 62 22 22
559 328 67 180 90 60 20 20
565 332 68 183 87 57 17 17
572 336 69 186 84 54 14 14
578 340 70 189 81 51 11 11
584 344 71 191 79 49 9 9
590 348 72 194 76 46 6 6
597 352 73 197 73 43 3 3
603 356 74 199 71 41 1
609 360 15 202 68 38 0 0
616 364 76 205 65 35
622 368 77 207 63 33
628 372 78 210 60 30
634 376 79 213 57 27
641 380 80 216 54 24
647 384 81 218 52 22
653 388 82 221 49 19
660 392 83 224 46 16
666 396 84 226 44 14
672 400 85 229 41 11
678 404 86 232 38 8
685 408 87 234 36 6
691 412 88 237 33 3
697 416 89 240 30 0
704 420 90 243 27
710 424 91 245 25
716 428 92 248 22
722 432 93 251 19
729 436 94 253 17
735 440 95 256 14
741 444 96 259 11
748 448 97 261 9
754 452 98 264 6
760 456 99 267 3
767 460 100 270 0
773 464 101 272
779 468 102 275
785 472 103 278
792 476 104 280
798 480 105 283
804 484 106 286
811 488 107 288
817 492 108 291
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1239
Einkünllc (brn\1o) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurcch- Beschädigte mit einer MdE um
aus gcqcn- ncndcs
wärtiqcr übriqc Ein-
Stul<'111.<1hl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- Einkiiri11c kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen wctisen Waisen paar teil
tätigkeil v. H. v. H. V. H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
823 496 109 294
829 500 110 297
836 504 111 299
842 508 112 302
848 512 113 305
855 516 114 307
861 520 115 310
867 524 116 313
873 528 117 31§
880 532 118 318
886 536 119 321
892 540 120 324
899 544 121 326
905 548 122 329
911 552 123 332
917 556 124 334
924 560 125 337
930 564 126 340
936 568 127 342
943 572 128 345
949 576 129 348
955 580 130 351
961 584 131 353
968 588 132 356
974 592 133 359
980 596 134 361
987 600 135 364
993 604 136 367
999 608 137 369
1 006 612 138 372
1 012 616 139 375
1 018 620 140 378
1 024 624 141 380
1 031 628 142 383
1 037 632 143 386
1 043 636 144 388
1 050 640 145 391
1 056 644 146 394
1 062 648 147 396
1 068 652 148 399
1 075 656 149 402
1 081 660 150 405
1 087 664 151 407
1 094 668 152 410
1100 672 153 413
1106 676 154 415
1 112 680 155 418
1 119 684 156 421
1 125 688 157 423
1 131 692 158 426
1 138 696 159 429
1 144 700 160 432
1 150 704 161 434
1156 708 162 437
1 163 712 163 440
1169 716 164 442
1 175 720 165 445
1182 724 166 448
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Einkiin/lc, (lJ1utlo} Ausgleichsrenten Elternrenten
Anznrcch- Beschädiqte mit einer MdE um
aus qeqe11 nc,ndes
wiirliq,~1 ühriqc, Ein-
Erwt•rb,- Finkiinlle Slui<'nzalil Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kommen 100 90 80 70 50,60 Witwen waisen waisen paar teil
tiitiqkeit V. II. V. H. V. 1-I. V. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 188 728 167 450
1 194 732 168 453
1 201 736 169 456
1 207 740 170 459
1 213 744 171 461
1 219 748 172 464
1226 752 173 467
1 232 756 174 469
1 238 760 175 472
N 1. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1241
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1967
Vom 19. Dezember 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den
Ubergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
.Für die Weine des Jahrgangs 1967 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes
bis zum 31. März 1968 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung des Weingesetz'es vom 4. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
1242 Bundesgesetzblatt, Ja.~ugang 1967, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen
Vom 20. Dezember 1967
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes ,§ 2
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesctzbl. S. 519), zuletzt
Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz- 1. Hunde und Hauskatzen, die von ihren in dem
blatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes- Geltungsbereich dieser Verordnung wohnenden
rates verordnet: Besitzern im Reiseverkehr in europäische Länder
§ 1 vorübergehend ausgeführt worden sind, wenn der
Zolldienststelle die Identität des jeweiligen
(1) Hunde und Hauskatzen dürfen nur eingeführt
Tieres durch eine vor der Ausreise ausgestellte
oder durchgeführt werden, wenn der Zolldienststelle
amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird;
durch Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung des
für den Herkunftsort des Tieres zuständigen amt- 2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und
lichen Tierarztes nachgewiesen wird, daß Hauskatzen
1. das Tier am Tage der Ausstellung der Gesund- a) die im Artistenberuf Verwendurig finden,
heitsbescheinigung von ihm untersucht worden b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr; unter
ist und dabei keine Anzeichen einer übertrag- Zwischenlandung im Sinne dieser Vorschrift
baren Krankheit gezeigt und auch der Verdacht ist auch die Umladung in ein anderes Flug-
einer solchen Krankheit nicht vorgelegen hat und zeug zu verstehen, wenn die Tiere zwischen-
2. innerhalb der letzten drei Monate vor Ausstel- zeitlich das Gelände des Flughafens nicht
lung der Gesundheitsbescheinigung weder am verlassen,
Herkunftsort noch in dessen Umgebung bis zu c) die an Bord von Schiffen gehalten werden und
einer Entfernung von 20 Kilometern Tollwut in eine Bestandsliste eingetragen sind; diese
amtlich festgestellt worden ist. Tiere dürfen nicht an Land gebracht werden;
Die Gesundheitsbescheinigung muß in deutscher 3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Blinden-
Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglau- hunden, Diensthunden der Bundeswehr, des
bigten deutschen Ubersetzung vorgelegt werden. Sie Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der
ist vom Tage der Ausstellung an gerechnet 10 Tage, Polizei sowie von Hunden, die im Rettungsdienst
bei Herkunft des Tieres aus einem außereuropäischen eingesetzt sind.
Land 20 Tage gültig.
§ 3
(2) Die Zolldienststelle kann im Einzelfall auf die (1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes
Vorlage einer amtlich beglaubigten deutschen Ober- wird bestraft, wer vorsätzlich
setzung der Gesundheitsbescheinigung nachAbsatz 1
Satz 2 verzichten, wenn ihr aus der fremdsprachigen 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Hunde
Gesundheitsbescheinigung zweifelsfrei ersichtlich oder Hauskatzen einführt oder durchführt oder
ist, daß die geforderten Nachweise bescheinigt sind. 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erkrankung oder den Tod
eines Hundes oder einer Hauskatze nicht oder
(3) Hunde und Hauskatzen, für die eine Gesund-
nicht unverzüglich anzeigt.
heitsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder
nur mit unzureichenden Angaben vorgelegt wird, (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nach§ 75
dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, Abs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.
wenn eine Untersuchung durch den zuständigen
beamteten Tierarzt bei der Zolldienststelle ergibt, § 4
daß Anzeichen einer übertragbaren Krankheit und
der Verdacht einer solchen Krankheit nicht vor- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
liegen und wenn eine Einschleppung von Tierseu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
chen nicht zu befürchten ist. Dasselbe gilt, wenn eine blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung der Ge- zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
sundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird und 1965 auch im Land Berlin.
die Voraussetzung des Absatzes 2 nicht gegeben ist.
§ 5
(4) Der Verfügungsberechtigte hat jede Erkran-
kung oder den Tod eines nach Absatz 3 eingeführten Diese Verordnung tritt vier Monate nach der Ver-
Hundes oder einer nach Absatz 3 eingeführten kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Hauskatze dem für den Aufenthaltsort des Tieres
zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzu- Baden-Württemberg:
zeigen, sofern die Erkrankung oder der Tod inner- Verordnung des Innenministeriums über die Ein-
halb von drei Monaten eintreten. und Durchfuhr von Hunden vom 10. April 1957
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1967 1243
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 52) in der {Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Fassung vom 18. Juni 1964 (Gesetzblatt für Baden- S. 54) in der Fassung vom 26. Februar 1965 (Nieder-
Württemberg S. 279), sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7),
Bayern: Nordrhein-Westfalen:
Landesverordnung über die Einfuhr von Hunden Viehseuchenverordnung betreffend die Ein- und
vom 18. Juli 1%4 (Bayerisches Gesetz- und Verord- Durchfuhr von Hunden vom 12. April 1957 (Gesetz-
nungsblatt S. 158), und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Berlin: Westfalen S. 101) in der Fassung vom 20. Mai 1964
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
und Durchfuhr von Hunden vom 4. Juni 1964 (Ge- rhein-Westfalen S. 176),
setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 662),
Rheinland-Pfalz:
Bremen: Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-
Verordnung über die Einfuhr von Hunden vom und Durchfuhr von Hunden vom 12. Juni 1957
22. Dezember 1964 (Gesetzblatt der Freien Hanse- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
stadt Bremen 1965 S. 2), land-Pfalz S. 91) in der Fassung vom 15. Juni 1964
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
Hamburg: land-Pfalz S. 109),
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hun-
den vom 17. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz- Saarland:
und Verordnungsblatt I S. 17) in der Fassung vom
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-
22. Juni 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- und Durchfuhr von Hunden aus dem Ausland vom
nungsblatt I S. 119),
27. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 557)
Hessen: in der Fassung vom 21. Juli 1964 (Amtsblatt des
Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durchfuhr Saarlandes S. 722),
von Hunden vom 15. Juli 1957 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Hessen S. 125) in der Fas- Schleswig-Holstein:
sung vom 1. Juni 1964 (Gesetz- und Verordnungs- Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
blatt für das Land Hessen I S. 70), über die Ein- und Durchfuhr von Hunden aus dem
Ausland vom 9. Mai 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
Niedersachsen: blatt für Schleswig-Holstein S. 71) in der Fassung
Viehseuchenbehördliche Verordnung über die Ein- vom 18. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt
und Durchfuhr von Hunden vom 21. März 1959 für Schleswig-Holstein S. 134).
Bonn, den 20. Dezember 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 52, ausgegeben am 20. Dezember 1967
13. 12. 67 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Schokolade,
andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen u. a.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2537
14. 12. 67 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnuµg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2542
Bundesgeselzbl. III 934-1
14. 12. 67 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung
für Ferronickel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2543
16. 11. 67 Bekanntmachung. über das Inkrafttreten des Dbereinkommens über die Regelung von Was-
serentnahmen aus dem Bodensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2544
21. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisa.tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2544
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2545
1. 12. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien über den amtlichen Schriftenaustausch . . . . . . . . . . 2545
1. 12. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2548
Nr. 53, ausgegeben am 21. Dezember 1967
13. 12. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. November 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 2549
13. 12. 67 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 10. November 1967 zur Durch-
führung des Abkommens vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2572
21. 11. 67 Bekanntmachung zu der Erklärung über die ,Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten
ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2577
27. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2578
28. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens von 1960 über den Entwick-
lungsfonds für das Indusbecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2579
6. 12. 61 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland ................................................. · 2580
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundes-gesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du_rch ~en Verlag.
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