1221
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1967 Nr.72
Tag Inhalt Seite
14. 12. 67 Zweites Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes 1221
Bundesgesetzbl. III 610-6-5
18. 12. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226
Bundesgesetzbl. III 613-1-1
Zweites Gesetz
zur .Änderung des Berlinhilfegesetzes
Vom 14. Dezember 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- bearbeitet oder verarbeitet worden sind und aus
schlossen: Berlin (West) in das übrige Bundesgebiet gelangt
sind.
Artikel 1 (4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen
Das Berlinhilfegesetz vom 19. August 1964 (Bun- westdeutschen Unternehmer Gegenstände ver-
desgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert durch die mietet oder verpachtet, so ist er berechtigt, die
Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun- von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom
desgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt geändert: Hundert des für die Uberlassung dieser Gegen-
1. An die Stelle der bisherigen §§ 1 bis 13 treten
stände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn
die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer
die folgenden §§ 1 bis 13:
nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)
.§ 1 hergestellt worden sind und im übrigen Bundes-
gebiet genutzt werden.
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen er nach dem 31. Dezember 1961 iii Berlin (West)
westdeutschen Unternehmer Gegenstände gelie- hergestellt hat (§ 6 Abs. 3), einem westdeutschen
fert, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Unternehmer (Verleiher) zur Auswertung (Uber-
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des für diese lassung der Massenkopien an Dritte) im übrigen
Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, Bundesgebiet überlassen, so ist er berechtigt, die
wenn die Gegenstände in Berlin (West) herge- von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom
stellt worden sind und aus Berlin (West) in das Hundert des für die Uberlassung der Auswer-
übrige Bundesgebiet gelangt sind. tung vereinbarten Entgelts zu kürzen.
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer (6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen
Werklieferung im übrigen Bundesgebiet an einen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 sind
westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) belegmäßig (§§ 8, 9) und budlmäßig (§ 10 Abs. 1)
hergestellte Gegenstände als Teile verwendet, nachzuweisen.
so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des auf diese § 2
Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, Kürzungsanspruch
wenn die Gegenstände besonders berechnet wor- des westdeutschen Unternehmers
den sind. (1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werklei- einem Berliner Unternehmer Gegenstände er-
stungen, die in einer Bearbeitung oder Verar- worben, so ist er berechtigt, die von ihm ge-
beitung von Gegenständen bestehen, für einen schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des
westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ihm für diese Gegenstände in Rechnung gestell-
ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm ge- ten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände
schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des in Berlin (West) hergestellt worden sind und aus
für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu Berlin (West) in das übrige Bundesgebiet ge-
kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) langt sind.
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin 3. Antiquitäten;
(West) hergestellte Gegenstände bei einer Werk- 4. Briefmarken;
lieferung im übrigen Bundesgebiet als Teile ver-
5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedel-
wendet, so ist der auftraggebende westdeutsche
steine), auch synthetische, sowie Gegenstände
Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
in Verbindung mit diesen Steinen, ausge-
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Entgelts
nommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit
zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt,
arbeitendem Teil aus Industriediamanten);
wenn die Gegenstände besonders berechnet wor-
den sind. 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
Gegenstände in Verbindung mit diesen Per-
(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werk- len;
leistungen, die in einer Bearbeitung oder Ver-
7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in
arbeitung von Gegenständen bestehen, durch
Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fer-
einen Berliner Unternehmer in Berlin (West)
tigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetal_l-
ausführen lassen, so ist er berechtigt, die von
legierungen (hierzu gehören nicht Waren, die
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun-
mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen
dert des ihm für diese Werkleistung in Rechnung
überzogen sind);
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegen-
stände in Berlin (West) bearbeitet ode:r verar- 8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierun-
beitet worden sind und aus Berlin (West) in das gen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn. oder
übrige Bundesgebiet gelangt sind. mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut
oder Cadmium enthalten, in Form von Roh-
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von und Halbmaterial und von Fertigfabrikaten,
einem Berliner Unternehmer Gegenstände gemie- außer Druckgußerzeugnissen;
tet oder gepachtet, so ist er berechtigt, die von
9. Quecksilber;
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hun-
dert des ihm für die Uberlassung dieser Gegen- 10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle
stände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter
wenn die Gegenstände von dem Berliner Unter- den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form
nehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin von Roh-, Alt- und Abfallmaterial, die nicht
(West) hergestellt worden sind und im übrigen von einem Berliner Unternehmer durch Raf-
Bundesgebiet genutzt werden. finieren, Legieren, Gießen, Walzen, Pressen
(ausgenommen Paketieren) oder Ziehen. in
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die Berlin (West) bearbeitet oder verarbeitet
er nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) worden sind;
hergestellt hat, einem westdeutschen Unterneh-
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes
mer (Verleiher) zur Auswertung (Uberlassung
über das Branntweinmonopol vom 8. April
der Massenkopien an Dritte) im übrigen Bundes-
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halb-
gebiet überlassen, so ist der westdeutsche Unter-
fabrikate zur Trinkbranntweinherstellung
nehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Um-
(ausgenommen Essenzen), die nicht ~n eirn~r
satzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die
Betriebstätte in Berlin (West) in Behalter bis
Uberlassung der Auswertung in Rechnung ge-
zu 10 Liter abgefüllt worden sind.
stellten Entgelts zu kürzen.
(6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1 wird .?-icht
nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 sind gewährt für den Erwerb folgender Gegenstande:
belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10 Abs. 2) 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat-
nachzuweisen. massen) und Kernpräparate (geschälte oder
zerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschu-
§ 3 nüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne);
Beschränkung auf den Unternehmensbereich 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über
Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikate
Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rah- zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenom-
men seines Unternehmens und für das Unterneh- men Essenzen), soweit sie nicht unter Absatz 1
men des westdeutschen Unternehmers ausge- Nr. 11 fallen.
führt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt. (3) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2
Abs. 1 finden bei Zigaretten jeweils nur auf das
§ 4 um ein Drittel gekürzte Entgelt Anwendung.
Ausnahmen, Einschränkungen (4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 verordnung bestimmen, daß die Kürzungen nach
Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung § 1 Abs. 1 oder nach § 2 Abs. 1 auf die Li~fe-
oder den Erwerb folgender Gegenstände: rungen von Gegenständen bestimmter Art __mc~t
anzuwenden sind, wenn durch diese Vergunsh-
1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Gra- gungen die Existenz derjenigen west_deutschen
phik nicht mehr lebender Künstler; Wirtschaftszweige gefährdet würde, die Gegen-
2. Gebrauchtwaren; stände gleicher Art liefern.
Nr. 72-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1967 1223
§ 5 § 7
Berliner Unternehmer, westdeutscher Bemessungsgrundlage
Unternehmer (1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Ge- nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz-
setzes ist steuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung Versteuert der Berliner Unternehmer seine Um-
in Berlin (West) hat, auch mit seinen im übri- sätze nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
gen Bundesgebiet gelegenen Betriebstätten, (Mehrwertsteuer), so sind die Kürzungen nach
soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 den §§ 1 und 2 vom Entgelt zuzüglich der Umsatz-
Nr. 2 Anwendung findet; steuer vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die
2. eine in Berlin (West) gelegene Betriebstätte Kürzung nach§ 13.
eines Unternehmers, der seine Geschäftslei- (2) Berechnet der Berliner Unternehmer die
tung im übrigen Bundesgebiet oder im Aus- Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
land hat. (§§ 19, 20 des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwert-
steuer]), so treten in § 1 und § 13 an die Stelle
(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten
Gesetzes ist
Entgelte. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung das vereinnahmte Entgelt und der Tag der
im übrigen Bundesgebiet hat, mit seinen im Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen (§ 10
übrigen Bundesgebiet gelegenen Betriebstät- Abs. 1 Nr. 7).
ten;
(3) Bei einem Wechsel der Besteuerungsart
2. eine im übrigen Bundesgebiet gelegene Be-
dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch
triebstätte eines Berliner Unternehmers, wenn
genommen werden.
sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen
Berliner Unternehmer im eigenen Namen ab-
geschlossen hat; § 8
3. eine im übrigen Bundesgebiet gelegene Be- Ursprungsbescheinigung, Berlin-Beleg
triebstätte eines Unternehmers, der seine Ge-
schäftsleitung außerhalb des übrigen Bundes- (1) Der Nachweis, daß die in das übrige Bun-
gebiets und Berlins (West) hat; desgebiet gelangten Gegenstände in Berlin
(West) hergestellt sind (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5,
4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und
§ 2 Abs. 1, 2, 4 und 5), ist von dem westdeutschen
eine politische Partei im übrigen Bundesgebiet, Unternehmer durch eine von dem Senator für
auch wenn die Lieferungen und sonstigen
Wirtschaft, Berlin, ausgestellte Ursprungsbeschei-
Leistungen nicht für ihr Unternehmen aus-
nigung zu führen. Der Berliner Unternehmer hat
geführt worden sind.
diesen Nachweis durch eine als „Berlin-Beleg"
gekennzeichnete Ausfertigung der Ursprungs-
bescheinigung zu führen. Der Senator für Wirt-
schaft, Berlin, erteilt die Ausfertigung unter den
§ 6 gleichen Voraussetzungen und in der gleichen
Herstellung in Berlin (West) Weise wie die für den westdeutschen Unterneh-
mer bestimmte Ausfertigung. Der Unternehmer
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,
hat diese Belege zur Prüfung durch das Finanzamt
wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung
jederzeit bereitzuhalten.
in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung
ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit ent- (2) Für den Nachweis, daß Gegenstände in
standen ist, es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West) bearbeitet oder verarbeitet worden
Berlin (West) nur geringfügig behandelt worden sind {§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3), gilt Absatz 1 ent-
ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie- sprechend.
ren, das Zusammenstellen von erworbenen
Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das
§ 9
Anbringen von Steuerzeichen gelten nicht als
Bearbeitung oder Verarbeitung. Versendungs- und Beförderungsnachweis
(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 4
einen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor, und § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände
wenn dieser sie durch einen anderen Berliner in das übrige Bundesgebiet gelangt sind, ist
Unternehmer ausführen läßt. durch einen Versendungsbeleg {Frachtbrief,
Posteinlieferungsschein und dergleichen oder
(3) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, deren Doppelstücke) oder durch einen sonstigen
wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in handelsüblichen Beleg {z. B. Bescheinigung des
Berliner Atelierbetrieben und die technischen vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, Ver-
Leistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung sandbestätigung des Lieferers, Empfangsbestäti-
und Massenkopien) ausschließlich in Berliner gung der Betriebstätte oder des Erwerbers oder
filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden Auftraggebers im übrigen Bundesgebiet) im Bun-
sind (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 5). desgebiet zu führen. Aus dem sonstigen Beleg
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
muß sich mindestens die handelsübliche Bezeich- gebiet geführten Büchern des westdeutschen
nung und Menge der Gegenstände, der Tag der Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar
Versendung oder Beförderung und das Beförde- hervorgehen
rungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) 1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-
ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versiche- nung der Gegenstände, die erworben oder im
rung des AusstelJers enthalten, daß die Angaben Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden
in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen sind;
gemacht wurden, die im Bundesgebiet nachprüf- 2. der Lieferer oder der Leistende;
bar sind.
3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 mit einem Hinweis auf die darüber ausgestellte
bezeichneten Gegenstände im übrigen Bundes- Bescheinigung des Senators für Wirtschaft,
gebiet genutzt oder ausgewertet werden, ist Berlin (§ 8);
durch eine Bescheinigung des westdeutschen Un- 4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im
ternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeit- übrigen Bundesgebiet unter Hinweis auf den
raum der Nutzung oder Auswertung hervor- Frachtbrief oder andere Belege;
gehen muß.
5. die Zeit, während der die gemieteten oder ge-
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fäl- pachteten Gegenstände (§ 2 Abs. 4) im übrigen
len auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 2
andere Belege geführt wird. Abs. 5) im übrigen Bundesgebiet ausgewertet
(aufgeführt) worden sind;
6. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
§ 10 empfangene Rechnung.
Buchmäßiger Nachweis (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zu-
(1) Der buchmäßige Nachweis nach § 1 Abs. 6 verlässigen Unternehmer gestatten, daß er den
ist nur dann erbracht, wenn aus den im Bundes- buchmäßigen Nach weis in anderer Weise er-
gebiet geführten Büchern des Berliner Unter- bringt.
nehmers eindeutig und leicht nachprüfbar her- § 11
vorgehen
Verfahren bei der Kürzung
1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der Gegenstände, die geliefert oder im Werk- (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 2
lohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind; sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum
2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder Ver- oder Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatz-
arbeitung des Gegenstandes mit einem Hin- steuer zu verrechnen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5
weis auf die darüber ausgestellte Bescheini- und Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes
gung des Senators für Wirtschaft, Berlin (§ 8); (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.
3. der Lieferer und der Tag der Lieferung an den (2) Werden vereinbarte Entgelte gemindert,
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende so sind die Kürzungsbeträge nach den § § 1 und 2
und der Tag der Werkleistung an den Berliner insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Ent-
Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer geltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende
den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder Betrag ist der Steuerschuld für den Voranmel-
selbst bearbeitet oder verarbeitet hat; dungszeitraum (Veranlagungszeitraum) hinzuzu-
4. der Empfänger der Lieferung oder der son- rechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
stigen Leistung im übrigen Bundesgebiet (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte
(Name, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden
Berufs, Anschrift); die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der
5. der Tag der Versendung oder der Beförderung Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer er-
des ge1ieferten oder im Werklohn bearbeiteten neut vornehmen.
oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hin- § 12
weis auf die Versendungsbelege oder die son- Wegfall der Kürzungsansprüche
stigen Belege (§ 9);
6. die Zeit, während der die vermieteten oder Gelangen Gegenstände, für deren Erwerb An-
verpachteten Gegenstände (§ 1 Abs. 4) im spruch auf die Kürzung nach § 2 besteht, nach
übrigen Bundesgebiet genutzt oder die Filme Berlin (West} zurück, ohne daß die Gegenstände
(§ 1 Abs. 5) im übrigen Bundesgebiet ausge- im übrigen Bundesgebiet einer Bearbeitung oder
wertet (aufgeführt) worden sind, unter Hin- Verarbeitung im Sinne des § 6 unterlegen haben,
weis auf die darüber ausgestellte Bescheini- so darf die Kürzung der geschuldeten Umsatz-
gung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 steuer nicht vorgenommen werden. Liefert der
Abs. 2); westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an
den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die
7. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden.
Rechnungsdurch5chrift. Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden,
(2) Der buchmäßige Nachweis nach § 2 Abs. 6 so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt
ist nur dann erbracht, wenn aus den im Bundes- zurückzuzahlen.
Nr. 72- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1967 1225
§ 13 bar wäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages
Besonderer Kürzungsanspruch gekürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als
für Unternehmer in Berlin (West} 200 000 Deutsche Mark."
(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach 2. § 20 wird wie folgt geändert:
dem Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zu- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ständig ist (§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenord- ,,(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 13 sind auf
nung) und deren Gesamtumsatz {§ 19 Abs. 3 des Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. De-
Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer]) im lau- zember 1967 unc~ vor dem 1. Januar 1970 aus-
fenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark nicht geführt werden."
übersteigt, sind unbeschadet der Kürzungen nach
den §§ 1 und 2 berechtigt, die Umsatzsteuer, die b) Absatz 2 wird aufgehoben.
sie für einen Voranmeldungszeitraum (Veran- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
lagungszeitraum) schulden, um 4 vom Hundert sätze 2 und 3.
des Entgelts für ihre im gleichen Zeitraum be-
wirkten steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen. Der
Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im Artikel 2
Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt- Auf Umsätze, die der Berliner Unternehmer vor
umsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher dem 1. Januar 1968 ausgeführt hat, sind die bis zum
Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden umsatz-
kommensteuergesetzes oder aus einer Tätigkeit steuerrechtlichen Vorschriften des Berlinhilfegeset-
als Handelsvertreter oder Makler enthalten, so zes anzuwenden.
beträgt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200 Deut-
sche Mark im Kalenderjahr. Artikel 3
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätig- den Wortlaut des neuen Berlinhilfegesetzes mit
keit als Handelsvertreter oder Makler als auch neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-
andere Umsätze enthalten, so kann hinsichtlich kanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts
der erstgenannten Umsätze die Kürzung bis zur zu beseitigen.
Höhe von 1 200 Deutsche Mark vorgenommen
werden. Ergibt sich bei diesen Umsätzen ein Artikel 4
niedrigerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche
Mark, so kann der nicht verbrauchte Rest des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Kürzungsbetrages von 1 200 Deutsche Mark bis des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zu einem Höchstbetrag von 720 Deutsche Mark 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
von der für die anderen Umsätze g-eschuldeten Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Umsatzsteuer abgesetzt werden. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1,
deren Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr
200 000 Deutsche Mark übersteigt, können von Artikel 5
ihrer Umsatzsteuerschuld einen Betrag absetzen, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft,
dessen Höhe wie folgt zu berechnen ist: gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 12 Abs. 2 des
Der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Berlinhilfegesetzes vom 25. November 1966 (Bundes-
Umsatzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetz- gesetzbl. I S. 651) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Elite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 18. Dezember 1967
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des b) werden in Absatz 3 in den Sätzen 1 und 2
§ 40, des § 60 Abs. 2, des § 78 Abs. 1 und des § 79 die Worte „der Rundfunk- oder der Fernseh-
Abs. 1 des Zollgesetzes vorn 14. Juni 1961 (Bundes- anstalt" jeweils ersetzt durch „der Rundfunk-
gesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Neunte anstalt, der Fernsehanstalt oder des Wochen~
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vorn 13. De- schauherstellers".
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1205), sowie auf
Grund des § 21 Abs. 5 des Urnsatzsteuergeset- 7. In§ 68
zes (Mehrwertsteuer) vorn 29. Mai 1967 (Bundesge- a) wird Absatz 2 gestrichen,
setzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur Än- b) werden die Absätze 3 und 4 als Absätze 2
derung des Urnsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) und 3 bezeichnet,
vorn 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), c) werden in den neuen Absätzen 2 und 3 je-
wird verordnet: weils die Worte „nach den Absätzen 1 und
2" gestrichen,
§ 1 d} werden in dem neuen Absatz 3 in der Klam-
mer die Worte „des Absatzes 2" durch die
Die Allgerneine Zollordnung vom 29. November Worte „des Absatzes 4 Satz 2" ersetzt,
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der e) wird hinter dem neuen Absatz 3 folgender
Allgemeinen Zollordnung vorn 31. Mai 1967 (Bun- Absatz 4 angefügt:
desgesetzbl. I S. 571), wird wie folgt geändert: ,, (4) Ob und in welchem Umfang Gegen-
seitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Bundes-
1. In § 5 wird
zollblatt bekanntgegeben. Hängt danach die
a) in der Dberschrift das Wort „Zollstunden;" Zollfreiheit davon ab, daß die Waren nicht,
gestrichen, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder
b) Absatz 1 gestrichen, nur an bestimmte Stellen oder Personen ver-
c) im bisherigen Absatz 2 die Absatzbezeich- äußert werden, so sind die Waren nur unter
nung gestrichen. zollamtlicher Uberwachung zollfrei."
2. In § 6 Abs. 1 wird in Nummer 12 der letzte Bei- 8. In§ 70 wird folgender Absatz 6 angefügt:
strich durch einen Punkt ersetzt und Nummer 13 ,, (6) Zollfrei sind ferner Treibstoffe, die zum
gestrichen. Betrieb von Kühlanlagen in Landfahrzeugen in
3. § 10 Nr. 2 erhält folgende Fassung: besonderen mit den Kühlanlagen verbundenen
Behältern eingeführt werden, und zwar bis zu
,,2. im Seeverkehr und Seehafenverkehr die-
jenige Zollstelle an der für das Schiff zuge- 50 Litern je Kühlanlage. Die Absätze 3 bis 5
lassenen Zollstraße, von der das Schiff un- gelten sinngemäß."
mittelbar seewärts oder in den Freihafen 9. In der Uberschrift vor § 72 wird ,, § 25 Abs. 2"
ausfährt, und für Schiffe über 50 Bruttoregi- durch ,, § 25 Abs. 1" ersetzt.
stertonnen auch jede andere an dieser Zoll-
straße gelegene Zollstelle, wenn diese die 10. § 80 erhält folgende Fassung:
Gestellung zuläßt,".
,,§ 80
4. In § 12 erhält
Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen
a) die Uberschrift folgende Fassung: ,,Gestel-
(1) Der Zoll für Waren wird erlassen oder
lung; Einzelheiten",
erstattet, wenn die Waren unter zollamtlicher
b) Absatz 1 folgende Fassung: Uberwachung an oder für den außerhalb des
,, (1) Die Offnungszeiten, innerhalb deren Zollgebiets ansässigen Lieferer wieder ausge-
die Zollstelle die Gestellung entgegennimmt, führt worden sind. Der Zoll für Waren, die
und der Arntsplatz werden durch Aushang nachweislich in dem für ihre Beschaffenheit
bei der Zollstelle bekanntgegeben." maßgebenden Zeitpunkt schadhaft waren oder
5. § 24 wird gestrichen. den Bedingungen des Vertrages nicht entspra-
chen, wird auch dann erlassen oder erstattet,
6. In§ 37 wenn die Waren unter zollamtlicher Uberwa-
a) wird in Absatz 1 Nr. 5 vor dem Punkt einge- chung vernichtet oder zerstört worden sind; bei
fügt: ,,sowie belichtete und entwickelte Filme, Waren, die zerstört worden sind, wird jedoch
die inländischen Wochenschauherstellern von der Zoll nur bis auf den Betrag erlassen oder
ausländischen im Rahmen eines gegenseiti- erstattet, der bei der Abfertigung der zerstörten
gen Austauschs zur Auswertung zugehen,", Waren zum freien Verkehr im Zeitpunkt ihrer
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1967 1227
Zerstörung zu erheben wäre. Der Erlaß oder die vernichtet oder zerstört werden sollen, können
Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Zoll- jeder Zollstelle gestellt werden. Auszuführende
schuld nach § 57 des Gesetzes oder in einem be- · Waren sind der nach § 10 zuständigen Zollstelle
sonderen Zollverkehr anders als durch zulässige zu gestellen; sie können vorweg einer anderen
Entnahme in den freien Verkehr entstanden ist. Zollstelle zur Prüfung des Antrags und der An-
(2) Der Erlaß oder die Erstattung hängt davon
meldung sowie zur Sicherung der Nämlichkeit
ab,daß vorgeführt werden.
(5) Zuständig für den Erlaß oder die Erstat-
1. der zu erlassende oder zu erstattende Betrag
20 Deutsche Mark übersteigt, es sei denn, der tung ist die Zollstelle, die den Zoll angefordert
Antragsteller weist nach, daß dies eine un- hat. Für die Ablehnung nach Absatz 2 Nr. 1 ist
billige Härte zur Folge hätte; auch die erste nach Absatz 4 mit dem Antrag
befaßte Zollstelle zuständig."
2. der Antragsteller nachweist, daß die Waren
die nämlichen wie die verzollten sind; hat der 11. In § 90 Abs. 1 werden
Antragsteller mehrfach gleiche Waren verzollt a) in Satz 1 hinter dem Wort „ausgelagert" fol-
und weist er nicht nach, aus welcher Verzol- gende Worte eingefügt: ,,oder im Lager ver-
lung die Waren stammen, so wird unterstellt,
nichtet",
daß die Waren zu jener Verzollung gehören,
die zum für den Antragsteller ungünstigsten b) in Satz 2 Nr. 1 folgende Worte angefügt: ,,der
Ergebnis führt; Vernichtung oder der Umwandlung nach§ 43
Abs. 6 des Gesetzes,".
3. die Waren innerhalb einer Frist von sechs
Monaten seit dem Tag ihrer Verzollung wie-
12. Hinter § 101 wird folgender neuer Paragraph
der ausgeführt, vernichtet oder zerstört wor-
eingefügt:
den sind; in begründeten· Ausnahmefällen
,,§ 101 a
kann diese Frist angemessen verlängert wer-
den; Vernichten und Zerstören von Waren
4. die Waren nach ihrer Verzollung im Zoll- Sollen Waren mit dem Anspruch auf Zoll-
gebiet nicht verwendet worden sind; eine Ver- erlaß vernichtet oder durch Umwandlung bei der
wendung ist jedoch unschädlich, wenn erst Zollstelle zerstört werden, so sind sie der Lager-
dabei die Tatsachen festgestellt werden konn- zollstelle zu gestellen und mit dem Antrag anzu-
ten, die Anlaß für die Ausfuhr, die Vernich- melden, die Vernichtung oder Umwandlung zoll-
tung oder die Zerstörung waren; amtlich zu überwachen. Antrag und Anmeldung
sind schriftlich nach vorgeschriebenem Muster
5. der Verbleib der Waren im Zollgebiet im
in zwei Stücken abzugeben."
Zeitpunkt ihrer Verzollung wahrscheinlich
war.
13. In § 135 Abs. 3 erhält die Nummer 2 folgende
(3) Werden nur Teile einer Ware wieder aus- Fassung:
geführt, vernichtet oder zerstört und unterliegen „2. auf der Fahrt nach einem ausländischen
die Teile einem niedrigeren Zollsatz als die ver- Hat en, der mindestens 100 Seemeilen vom
zollte Gesamtware, so ist dieser Zollsatz für den deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar
Erlaß oder die Erstattung maßgebend; unterlie- noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber
gen die Teile dem gleichen oder einem höheren den letzten deutschen Hafen innerhalb von
Zollsatz als die Gesamtware, so ist der Zollsatz 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs
der Gesamtware maßgebend. Der Erlaß oder die verlassen."
Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Teil der
Gesamtware, der nicht ausgeführt, vernichtet 14. In § 148 Abs. 2 Satz 1 wird
oder zerstört worden ist, ganz oder teilweise
unter eine Tarifstelle mit einem höheren Zoll- a) vor der Nummer 1 eingefügt:
satz als dem für die Gesamtware fällt oder wenn „A. Einfuhren im Reiseverkehr
der Zollwert für die Gesamtware wegen des (§ 5) und in Gesschenksendun-
Mangels, der zur Wiederausfuhr, Vernichtung gen (§ 51) ",
oder Zerstörung der Teile geführt hat, berichtigt b) hinter der Nummer 12 angefügt:
worden ist.
„B. andere Einfuhren
(4) Die Waren sind vor der Ausfuhr, der Ver- DM je
nichtung oder der Zerstörung zu gestellen und Kilogramm
nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken
1. Kaffee, auch entkoffeiniert,
mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr, die
nicht geröstet 4,20 5,70
Vernichtung oder die Zerstörung zollamtlich zu
überwachen und den Zoll zu erlassen oder zu 2. Kaffee, auch entkoffeiniert,
erstatten. In der Anmeldung sind die tatsäch- geröstet, und Kaffeemittel 5,50 7 ,50
lichen Voraussetzungen für den Erlaß oder die 3. Auszüge oder Essenzen aus
Erstattung darzutun; beizufügen sind der Beleg Kaffee, Zubereitungen auf
über die Verzollung, Unterlagen für den Nach- der Grundlage solcher Aus-
weis der Ntimlichkeit und bei Vernichtung oder züge oder Essenzen, bis zu
Zerstörung Belege über den Anlaß. Waren, die 2 Kilogramm 16,- 23,-
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
DM je DM je
Kilogramm Kilogramm
4. Tee, bis zu 2 Kilogramm 5,- 6,- d) Feinschnitt, bis zu 1 Kilo-
5. Auszüge oder Essenzen aus gramm 14,- 51,-
Tee, Zubereitungen auf der e) Pfeifentabak, bis zu 1 Kilo-
Grundlage solcher Auszüge gramm 5,- 36,-
oder Essenzen, bis zu 1 Kilo-
f) Kautabak, bis zu
gramm 12,- 20,--
500 Gramm 3,- 34,-
DM je g) Schnupftabak, bis zu
1/1 Flasche 500 Gramm 2,- 18,-
6. Schaumwein aus frischen
Weintrauben, bis zu 5 Fla- DM je volle
schen je mit einem Inhalt bis 5 Liter
zu 0,750 Liter (1/1 Flasche) 2,- 3,80 10. a) Vergaserkraftstoff 2,- 2,05
DM je Liter b) Dieselkraftstoff 1,85 1,90
7. a) Wein aus frischen Wein- c) Schmieröl 2,40 2,80
trauben, in Behältnissen
mit einem Inhalt v.H.
aa) von 2 Litern oder des Wertes
weniger 0,30 1,20 11. Zuckerwaren ohne Kakaoge-
halt der Tarifnummer 17.04-B
bb) von mehr als 2 Litern 0,20 0,60 und C, Kakaopulver und feine
b) Wermutwein und anderer Backwaren, auch mit beliebi-
aromatisierter Wein in gem Gehalt an Kakao 5 30
Behältnissen mit einem In-
halt 12. andere Waren, ausgenommen
aa) von 2 Litern oder we- Äthylalkohol (auch vergällt),
niger 1,20 2,- Sprit (auch vergällt), Bier und
bierähnliche Getränke 8 19".
bb) von mehr als 2 Litern 1,20 1,60
8. Branntwein, Likör und andere
alkoholische Getränke, bis zu
3 Litern 6,40 10,80 § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
DM je Stück
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
9. a) Zigaretten, bis zu 600 Stück 0,06 0,11 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
b) Zigarren mit einem Ge- auch im Land Berlin.
wicht bis zu 3 Gramm, bis
zu 300 Stück 0,08 0,30
c) Zigarren mit einem Ge-
wicht von mehr als § 3
3 Gramm, bis zu 200 Stück 0,12 0,45 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja q: Bunde~anzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Auslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqunqcn lür Teil I und II. Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
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