Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1211
Zweite Verordnung
nach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
über die Änderung der Familienzuschläge
Vom 7. Dezember 1967
Auf Grund ·des § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes vom
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1027), verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates:
§ 1
(1) Der Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes beträgt neunzig Deut-
sche Mark.
(2) Der Familienzuschlag nach den §§ 80 und 81
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes beträgt einhundertzehn
Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § _152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die UernfshaHpfüchtversicherung der \,Virtschaitsprüfe:r und vereidigten Buchprfüer
Vom 8. Dezember 1967
Auf Ctunc 1 dr's § 51 t'\hs. 2 und clcs § 130 der oder zusamnien bei einer Prüfung oder bei einer
"\J\/1r!:,1h,d!:;pri",:t~ro1tlnunq vorn 2/J. Juli 1GG1 (Bun- sonsticren einheitlichen Leistung (fachlich als f~in-
de::] i;d·/.bl. ! S. l()1q) vcrnrdn()t die! Bunrfoswgic- heitliche Leistung zu wertende abgrenzbare be-
runq mit 7.ri:,t :rnnrnnq dc~s nundcisralcs: rufliche Tiitigkeit) begangen haben, als ein Ver--
sicherungsfall gelten,
§ 1 2. der Versicherer für einen Schaden, der einem
(1) ScHd;ind!qe Wirl.~;d1,liLsprüfer und Wirt- Auftram1cbcr im R.ahmen mehrerer
i1 Lcn sind vcrpnicl1tct, sich Priifnnuen oder uleicburtiaer einheitlicher Lei-
ff('(J(::1 di<~ dll'., ihrer Bc!rn!sl.iiliqkcit (}§ 2, 43 Abs. 4 stun9en auf qrnnd mehrerer auf dc~PJ olcichen
Nr. l lmrl '1 \'!i:l::d1;!1L:,pi ii!r·rorrl:urn,J) cr<Jchcnden fochEchcn r,:hler br~rnhc:cdcr '\1crstöf,c~ des beauf-
1Ia[tpfric!1L)('.;c1lin•i1 lii1 zu ver- tragten \Virtschüftsprüfers oder der bc)uuftrngten
sichern l'n:] rli:' Vc;:;:(:L:ru>J 1v;:h1c:11d der Di.1uc1 Vvirtscl::1fisprü~ u:1~JS~}(:scllschc1ft oder d0,r von
ihrer Be:;! di\inq t1n! ! cchtzur:rlwlten. Der Ver:;ichc- ihnen bcstc)llten Erfüllungs- oder Vc:rric'.1t1n19s-
nmrrssc:1:1tz c1uß sich ,1ucl1 anf ~;oldw Vr:rmi\~;cni;- gehilfon cntstun:::ka ist, nur bis zur Höhe des
sc:1rr1c~~1 <~r~·~Lrz·(l:(~:1, i(ir dir~ d(:r \/ct'"~~lt'11(\l·u:1u.:•;ru:l1- FlinfL1d1cn dr:r Vcrsicher:!'.1qssu.rnr,1e ei 117 1.1lrr::t0n
nwr nuch § 27B oclcr § LUl <~es Bilrgcrlidicn Ccsctz- bat o}rne llüc\sicht rl.arauf, ob der SclDclcn dnrch
bucl1cs cin:~nst(!lwn hat. Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufein-
anderfolgenden Jahren verursacht worden ist.
(2) ZusU.inclicJ() Stdle im Sinne des § 158 c Abs. 2
cl<'S Gc::iC:l:;,;es ii;wr rl(:ll Vc1-~;:, ;w;;niu.',vcrl rag ist die (3) Die Vereinbarung eines Selbstbeholtes bis zu
gc:mjß § 21 der WirLsdiaflsprüJ<\rorclnung zust~indir;e 5 000 Deutsche Mark ist zulässig.
oberste Landesbehörde.
§ 2 § 3
(1) Der Vcrsidwn1ngsvertrag muß den von der (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschafts-
Anfsid1L'.:bnhörd(: ~JC!F?h,:1ir1tc~n dll(JCmcinen Vcr- prüfer beilntrilgc'.n und den Beruf selbstcindi!J aus-
sichc'n:nc;~,ib(?dinntrn~J('[l mi! ch:r MilHDabc cnlspre- üben wollen, r~ifü:~;cn der Dcstellun]sbshörde den
dwn, clüß Abschluß einer dieser Verordnung entspre:;chenden
Bcrufshaftpfüchtversichenmg durch Vorla0e einer
1. Versidwri 11 111sfr1 ll d ic· cirwr·lnc Pflid1 Lvcrlctzi ma
BesUiticrung des Versicherers n0.c:1v1eiscm oder eine
(Verstoß) i~;!, cli(~ TL1l1.pflichl.<1n.',priichc qcocn den
entsprechende vorläuficre Dcc:amgszusaoe vorlegen.
Vc)rsiclw1,:n~F:nelrnwr zur Folge~ habc.:n könnte,
Bei Vorlage einer vorlüufi0en Deckungszusage ist
und
nach der Bestellung zum \flJirtschaftsprüfer der Be-
2. dc:r Vcr~;idH,run~r;schulz wiihrcnd der D2ncr eines stPllungsbchörde unvcrzüglid1 der Abschluß einer
Bcruf:~vcrlio!cs (§ 111 VJi,-t:;'.'.i;üt~;iriilc:rordrnmJ) nc\ rnf sbi1 ft-pil iciltvcrs i d1t!rnng (huch eine Desti.iti gun0
für <:i,wn '1frr1 rc·L<:r (§ 121 \Virtsch;ilt;;prü!crord- des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift
nung) aufrr,chtcr}wlll~n bleibt. des Vcrsichetungss6wincs nachzuweisen. In ·gleicher
Der Versid1C'runqsvcrl.rag nrnß dPm Vcrsid1ercr die ·weise ist der '\Virt.schaftsprüferkarnrner der Ab-
Verp;J.idilnnq ,uifc!rlc~~Jcn, rlcr U('mäß § 21 der Wirt- sthluß einer BGrufshaftp.flichtversicherung nachzu-
sc11<1ftsprüfc•rnrr1nun~J ztistiindiqcn obersten Landes- weisen.
behörde und dr)r \!Virtscl1,1fl.~;priHr~rk,1mrncr den (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung
Beqinn 11nd die ßePndi<Jtinq 0J0r KiinclicJ1mg- des als Vvirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Vcrsichernnc1svprfrw1s sowie jede i\nclcrnng des
Versichenmqsvc,rtrn~rs, die den nach dieser Verord-
nung vorgr\s<:h richeiwn Vcrsichcrnncrsschutz beein- § 4
trJ.chtif)t. unvr!n:üqlich mi !zuteilen.
(1) Wirtschaftsprüfer, die bei Inkrafttreten der
(2) Die l'vTindc·stversichernnussmnme muß 500 000 Verordnnn~r bereits bestem sind, haben unverzüa-
Deuti;chc• Mnrk flir jeden Versiclwrnnqsfo11 bctranen. lich der gcmfü3 § 21 der Vvirtschaftsprüforordnung
Im Versiclwnmgsvertrag k,mn vereinbart werden, zustfü1digen obersten Landesbehörde und der Wirt-
daß schaftsprüf erkammer den Abschluß einer dieser
1. slimtlichc! Verstöße, cli<~ der bcauftrnate Wirt- Verord-nung entsprechenden Berufshaftpflichtver-
sch,1 fL~;prii f r~r oder diP heau ftrn9te Wirtschafts- sicherung durch Vorlage einer Bestätigung des Ver-
prüfmHJ<,~;esPllschaft oder die von ihnen bestell- sicherers oder einer beglaubigten Abschrift des
ten Erfüllungs- oder Vcrrichtungsgebilfen allein Versicherungsscheines nachzuweisen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1213
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für - Wirtschaftsprü- § 6
fungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten der Ver- Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidig-
ordnung bereits anerkannt sind. ten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
§ 5 daß die Mindesthöhe der Versicherungssumme
100 000 Deutsche Mark beträgt.
Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
rungsvertrages, jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den nach dieser Verordnung vor- § 7
geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Wechsel des Versicherers, der Beginn und. die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Beendigung der Versicherungspflicht (§ 1) infolge blatt I S. !) in Verbindung mit§ 140 der Wirtschafts-
einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit prüferordnung auch im Land Berlin.
und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage
(§ 3 Abs. 1) sind der gemäß § 21 der Wirtschafts-
§ 8
prüferordnnncr zuständigen obersten Landesbehörde
und der \Virisch,1ftsprüfcrkammer von dc,m Ver- Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem
sicheru;1;J.;pflici1 Li\jen unverzüglich anzuzeigen. Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 12. Dezember 1967
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts- 1. für die Erteilung von Genehmigungen in den
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I durch die §§ 44, 44 a und 46 A WV erfaßten Be-
S. 4Bl), zuletzt gelindert durch das Durchführungs- reichen der Seeschiffahrt
gesc~l.z EWG Ceireide, Reis, Schweinefleisch, Eier
a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre-
und Gdlügülflc)isch vom 30. Juni 1967 (Bundes-
men, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz
geset:d)I. I S. 617), verordnel die Bundesregierung
oc;ler Sitz in den Ländern Bremen, Niedersach-
mit Zusl.immnng des Bundesrates:
sen oder Nordrhein-Westfalen hat,
§ 1
b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham-
burg in den übrigen Fällen;
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ist
zuständig für die Erteilung von Genehmigungen 2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem
durch § 47 A WV erfaßten Bereich. der Binnen-
1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II
schiffahrt
der Außenwirtschaftsverordnung - AWV -),
der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirt- a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
schaftsgesetzes und Kapitel III AWV) und des burg, wenn die Reise im Rheinstromgebiet
sonstigen Warenverkehrs (Kapitel IV AWV), so- unterhalb Rolandseck, im Gebiet der west-
weit nicht eine Zuständigkeit nach Absatz 2 ge- deutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe
geben ist; beginnt,
2. in den von den §§ 45, 45 a und 48 A WV erfaßten b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bereichen des Dienstleistungsverkehrs. Mainz in den übrigen Fällen.
(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft ist, soweit nicht ausschließliche Zuständig-
keiten nach § 28 Abs. 2 a des Außenwirtschafts- § 3
gesetzes begründet sind, zuständig für die Ertei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung von Genehmigungen in den Bereichen der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Warenausfuhr (Kapitel II AWV), der Wareneinfuhr blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
(§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapi- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
tel III A WV) und des sonstigen Warenverkehrs Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung
(Kapitel IV AWV), wenn sich die Genehmigungen von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40
auf Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft und 45 A WV erfaßten Bereichen.
beziehen.
(3') Der Bundesminister für Verkehr ist zuständig
für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich
des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des § 4
Verkehrswesens(§§ 44, 44 a, 46, 47 AWV).
Di·ese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 2 zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
Die ZuständigkeHen des Bundesministers für Ver- schaftsverkehr vom 7. August 1961 (Bundesgesetz-
kehr nach§ 1 Abs. 3 werden übertragen blatt I S. 1554) außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 12. Dezember 1967
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts- 1. für die Erteilung von Genehmigungen in den
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I durch die §§ 44, 44 a und 46 A WV erfaßten Be-
S. 4Bl), zuletzt gelindert durch das Durchführungs- reichen der Seeschiffahrt
gesc~l.z EWG Ceireide, Reis, Schweinefleisch, Eier
a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre-
und Gdlügülflc)isch vom 30. Juni 1967 (Bundes-
men, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz
geset:d)I. I S. 617), verordnel die Bundesregierung
oc;ler Sitz in den Ländern Bremen, Niedersach-
mit Zusl.immnng des Bundesrates:
sen oder Nordrhein-Westfalen hat,
§ 1
b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham-
burg in den übrigen Fällen;
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ist
zuständig für die Erteilung von Genehmigungen 2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem
durch § 47 A WV erfaßten Bereich. der Binnen-
1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II
schiffahrt
der Außenwirtschaftsverordnung - AWV -),
der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirt- a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
schaftsgesetzes und Kapitel III AWV) und des burg, wenn die Reise im Rheinstromgebiet
sonstigen Warenverkehrs (Kapitel IV AWV), so- unterhalb Rolandseck, im Gebiet der west-
weit nicht eine Zuständigkeit nach Absatz 2 ge- deutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe
geben ist; beginnt,
2. in den von den §§ 45, 45 a und 48 A WV erfaßten b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bereichen des Dienstleistungsverkehrs. Mainz in den übrigen Fällen.
(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft ist, soweit nicht ausschließliche Zuständig-
keiten nach § 28 Abs. 2 a des Außenwirtschafts- § 3
gesetzes begründet sind, zuständig für die Ertei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung von Genehmigungen in den Bereichen der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Warenausfuhr (Kapitel II AWV), der Wareneinfuhr blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
(§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapi- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
tel III A WV) und des sonstigen Warenverkehrs Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung
(Kapitel IV AWV), wenn sich die Genehmigungen von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40
auf Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft und 45 A WV erfaßten Bereichen.
beziehen.
(3') Der Bundesminister für Verkehr ist zuständig
für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich
des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des § 4
Verkehrswesens(§§ 44, 44 a, 46, 47 AWV).
Di·ese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 2 zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
Die ZuständigkeHen des Bundesministers für Ver- schaftsverkehr vom 7. August 1961 (Bundesgesetz-
kehr nach§ 1 Abs. 3 werden übertragen blatt I S. 1554) außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1205
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1967 Nr. 71
Tag Inhalt Seite
13. 12. 67 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
Bundcsgcsctzbl. III 613-1
5. 12. 67 Verordnung zur Änderung der Warenklasseneinteilung für Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . 1208
Bundc,sgesetzbl. III 423-1
7. 12. 67 Zweite Verordnung nach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung der
Familienzuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
Bundesgcselzbl. lil 2170-1
8. 12. 67 Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten
Buchprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212
12. 12.67 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr 1214
Bundc,sgescl.zbl. HI 7400-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 13. Dezember 1967
Der Bundestag hat da-s folgende Gesetz be- 2. In § 4
schlossen:
a) wird die Dberschrift „Zollstunden" ersetzt
durch „Zeitliche Beschränkung der Ein- und
Artikel 1 Ausfuhr",
Änderung des Zollgesetzes b) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I ,, (1) Waren, die auf Zollstraßen zu beför-
S. 737), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur dern sind, dürfen nur während der nach § 6
Änderung des Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bun- Abs. 4 Satz 1 bekanntgegebenen Offnungs-
desgesetzbl. I S. 837), wird wie folgt geändert: zeiten eingeführt und ausgeführt werden."
1. In § 2 Abs. 7 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt: 3. In § 5 Abs. 5 wird in Nummer 2 der Punkt durch
„Zur Erfassung der Waren, auf die sich die einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer. 3
Amtshandlungen zu erstrecken haben (§ 6 Abs. 1 angefügt:
Satz 3), gilt § 71 Abs. 3 sinngemäß auf den Ab- ,,3. durch Gestellung aus einem Zollaufschub-
fertigungsplätzen und ihren Verbindungswegen lager zur Umwandlung bei der Zollstelle
mit dem Zollgebiet." (§ 46 Abs. 11)."
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
4. In § 6 wird 1. erlassen oder erstattet wird, wenn die Waren
a) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer
Verzollung an oder für den außerhalb des
„Wer Waren über einen Abfertigungsplatz
Zollgebiets ansässigen Lieferer unter zoll-
außerhalb des Zollgebiets und über dessen
amtlicher Uberwachung wieder ausgeführt
Verbindungswege mit dem Zollgebiet (§ 2
werden;
Abs. 7) einführen will, hat auf diesem Platz
alle Waren zu gestellen, die er mit sich 2. ganz oder teilweise erlassen oder erstattet
führt.", wird, wenn die Waren in dem für ihre Be-
b) dem Absatz 3 folgender Satz angefügt: schaffenheit maßgebenden Zeitpunkt schad-
haft waren oder den Bedingungen des Ver-
,,Handelt es sich um Zollgut, so haftet der-
trages nicht entsprachen und innerhalb einer
jenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur
angemessenen Frist nach ihrer Verzollung
Ausfuhr überlassen hat, nach der höchsten in
unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet
Betracht kommenden Zollbelastung, wenn für 11
oder zerstört werden.
das Zollgut eine Zollschuld nach § 57 ent-
steht.",
10. In § 43 wird
c) in Absatz 4 Satz 1 hinter dem Wort „sie"
eingefügt: ,,innerhalb der dafür bekannt- a) hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz ein-
gegebenen Offnungszeiten". gefügt:
,, (6) Zollgut darf unter zollamtlicher Dber-
5. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „die
wachung vernichtet oder durch Umwandlung
Amtsstunden" ersetzt durch „die für die Ent-
(§ 9 Abs. 3) zerstört werden.",
gegennahme von Zol1anträgen bekanntgegebe-
nen Offnungszeiten". b) der bisherige Absatz 6 als Absatz 7 bezeich-
net.
6. In § 25 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen
Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
11. § 46 Abs. 11 erhält folgende Fassung:
7. § 26 erhält folgende Fassung: ,, (11) Werden aus dem ZollaufschublagerWaren
zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um-
,,§ 26 wandlungsverkegr oder zur Zollgutverwendung
Zollermäßigung aus besonderen Gründen abgefertigt, unter zollamtlicher Uberwachung
ausgeführt oder vernichtet oder r:ach Gestellung
Für Waren, die einem Wertzoll unterliegen
durch Umwandlung (§ 9 Abs. 3) zerstört, so ist
und im Zollausland nach Vorlagen (Plänen,
die auf sie entfallende Zollschuld zu erlassen.
Zeichnungen, Manuskripten, Modellen und der-
Dies gilt nur, soweit aer Zollschuldner nach-
gleichen) eines im Zollgebiet ansässigen Auf-
weist, daß die Waren die nämlichen wie die
traggebers hergestellt worden sind, wird der
eingelagerten Waren sind oder diese enthalten.
Zoll auf den Betrag ermäßigt, der sich ergibt, 11
§ 43 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
wenn das übliche Entgelt für das Herstellen der
Waren im Zollausland einschließlich der Kosten
ihrer Lieferung bis zum Ort der Einfuhr zu- 12. In § 55
grunde gelegt würde. Die Zollermäßigung be- a) erhält Absatz 1 Satz 2 hinter dem Strichpunkt
darf einer vorherigen Zusage." folgende Fassung:
,, die § § 35 bis 38 gelten sinngemäß.",
8. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung b) wird dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:
des Bundestages durch Rechtsverordnung die „Entsteht bei der neuen Zollbehandlung eine
Begünstigung insoweit einschränken oder auf- Zollschuld, so mindert sich der Zoll um den
heben, als die Bundesrepublik Deutschland nach Betrag, in dessen Höhe bereits eine Zoll-
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen schuld nach Absatz 1 entstanden ist."
Wirtschaftsgemeinschaft oder durch eine Ent-
scheidung des Rates dazu verpflichtet ist; dem 13. In § 80 Abs. 1 wird die Zahl „200" durch „240 11
Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, binnen drei ersetzt.
Wochen zu den Rechtsverordnungen Stellung zu
nehmen."
9. § 40 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,§ 40
Einschränkung von Grundrechten
Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen Soweit nach Artikel 1 Nr. 1 die Vorschrift des § 71
Der Bundesminister der Finanzen kann durch Abs. 3 des Zollgesetzes sinngemäß auf Abfertigungs-
Rechtsverordnung anordnen, daß der Zoll für plätzen außerhalb des Zollgebiets gilt, werden die
Waren, die nachweislich nicht in die Wirtschaft Grundrechte nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgeset-
des Zollgebiets eingegangen sind, zes eingeschränkt.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1207
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 8 und 9 am
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord- Tage nach der Verkündung in Kraft; jedoch ist § 40
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen des Zollgesetzes in der am Tage der Verkündung
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten geltenden Fassung bis zu dem in Satz 1 genannten
Uberleitungsgesetzes. Zeitpunkt weiter anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Warenklasseneinteilung für Warenzeichen
Vom 5. Dezember 1967
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 574), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom .4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953),
wird verordnet:
§ 1
Die § 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes als An-
lage beigefügte Warenklasseneinteilung wird mit
Wirkung vom 1. Oktober 1968 durch die nachste-
hende Warenklasseneinteilung ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
g.esetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,
316) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Anlage
(zu§ 2 Abs. 3. des
Warenzeichengesetzes)
Warenklasseneinteilung
Klasse Klasse
1. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissen- 2. Farben, Firnisse, Lacke;
schaftliche, photographische, land-, garten- und Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
forstwirtschaftliche Zwecke; Färbemittel;
Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe Beizen;
im Rohzustand (in Form von Pulvern, Flüssig-
Naturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulver-
keiten oder Pasten);
form für Maler und Dekorateure.
Düngemittel (natürliche und künstliche);
Feuerlöschmittel; 3. Wasch- und Bleichmittel;
Härtemittel und chemische Präparate zum Löten; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Seifen;
Haltbarmachen von Lebensmitteln; Parfümerien, ätherische Ole, Mittel zur Körper-
Gerbmittel; und Schönheitspflege, Haarwässer;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. Zahnputzmittel.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1209
Klasse Klasse
4. Tcchnisdw Die und Fel.lc (keine Speiseöle und 10. Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche
-fette und kc)inc Jtherisclwn Die); Instrumente und Apparate (einschließlich künst-
Schrn icrmi Ll(!l; licher Gliedmaß-en, Augen und Zähne).
Staubbinch~rni !.tel;
11. Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Brennstoffe (einschließ] ich Motorcnlreibstoffe)
Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserlei-
und Leu eh !.stof !c);
tungs- und sanitäre Anlagen.
Kerzen, Wächslichlc, N,1chLlichte und Dochte.
12. ~ahrzeuge;
5. Pharn1aZ(!ll tisclw und vcl.crinürrnedizinische Er-
zeu~Jnissc sowie Erz(:ttgnissc für die Gesund- Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in
hci lspflcuc; der Luft und auf dem \Vasser.
diütctisc:1w Erzeugnisse für Kinder und Kranke;
13. Schußwaffen;
Pflaster, Vcrb,mcJm,11criil l;
Munition und Geschosse;
Zahnlüllrniltcl und AbclruckmJsscn für zahnärzt-
Sprengstoffe;
liche ?.wcd~c!;
Feuerwerkskörper.
Dcsinlck.Lionsrnitt.cl;
MiU.cl zur Vertilgung von Unkraut und schäd- 14. Edelmetalle und deren Legierungen sowie dar-
lichen Tieren. aus hergestellte Gegenstände und plattierte
Gegenstände (ausgenommen Messerschmiede-
6. Rohe und lci1wcisc bcürbci lcte unedle Metalle
waren, Gabeln und Löffel);
und deren LciJicrungcn;
Juwelierwaren, Edelsteine;
Anker, Ambosse, Clockcn, gewalzte und gegos-
sene Bau Lei lc; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente.
Schienen und sonstiges Material aus Metall für
15. Musikinstrumente (mit Ausnahme von Sprech-
Schiencnwcuc;
maschinen und Apparaten für drahtlose Tele-
Ketten (mit Ausnuhmc von Treibketten für Fahr- graphie und Telephonie).
zcuue);
Kübel und DrJhLe (nicht für elektrische Zwecke); 16. Papier und Papierwaren, Pappe (Karton) und
Schlosserwu.rcn; Pappwaren;
Metallrohre; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,
Geldschränke und Kassetten; Bücher;
Stahlkugeln; Buchbinderartikel;
Hufeisen; Photographien;
Nägel und Schrnuben; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreib-
waren);
sonstige Wuren aus unedlen Metallen, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Künstler bedarf sartik el;
Erze. Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenom-
7. Maschinen und Wcrkzcuumaschinen; men Möbel);
Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap-
Kupplungen und Tn~ibricrnen (ausgenommen für parate);
Landfahrzeuge); Spielkarten;
große landwirtschaftliche Geräte; Drucklettern;
Brutapparate. Druckstöcke.
8. Handwerkzeuge und -instrumente;
17. Guttapercha, Kautschuk, Balata und deren Er-
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;
satzstoffe sowie Gegenstände daraus, soweit sie
Hieb- und Stichwaffen. nicht in anderen Klassen enthalten sind;
9. Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, Folien, Platten und Stangen aus Kunststoffen
elektrische (auch solche für drahtlose Tele- (Halbfabrikate);
graphie und Telephonie), photographische, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermittel;
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Asbest, Glimmer und Waren daraus;
Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instru- Schläuche (nicht aus Metall).
mente;
Automaten, die durch Einwurf von Münzen oder 18. Leder und Lederimitationen sowie Waren dar-
Jetons betätigt werden; aus, soweit sie :p.icht in anderen Klassen enthal-
Sprechmaschinen; ten sind;
Registrierkassen, Rechenmaschinen; Häute und Felle;
Feuerlöschgeräte. Reise- und Handkoffer;
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Klasse Klasse
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazier- 27. Teppiche, Strohmatten, Matten, Linoleum und
stöcke; andere Waren, die als Fußbodenbelag dienen;
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren. Tapeten (ausgenommen aus Stoff).
19. Baumaterialien, Natur- und Kunststeine, Zement, 28. Spiele, Spielzeug;
Kalk, Mörtel, Gips und Kies; Turn- und Sportartikel (mit Ausnahme von Be-
Röhren aus Sandstein oder aus Zement; kleidungsstücken);
Straßenbaumaterialien; Christbaumschmuck.
Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Häuser; 29. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;
Steindenkmäler; Fleischextrakte;
Schornsteine. konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse;
20. Möbel, Spiegel, Rahmen; Gallerten (Gelees), Konfitüren;
Waren (soweit sie nicht in anderen Klassen ent- Eier, Milch und Milchprodukte;
halten sind) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen-, Speiseöle und -fette;
Weidengeflecht, Horn, Knochen, Elfenbein,
Konserven, Pickles.
Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum, Zelluloid und deren Ersatzstoffen
30. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
oder aus Kunststoffen.
Kaff ee-Ersa tzmi ttel;
21. Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare Mehle und Getreidepräparate, Brot, Biskuits,
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel- Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren,
metall oder plattiert); Speiseeis;
Kämme und Schwämme; Honig, Melassesirup;
Bürsteri (mit Ausnahme von Pinseln); Hefe, Backpulver;
Bürstenmacherma terial; Salz, Senf;
Reinigungsgeräte und Putzzeug; Pfeffer, Essig, Saucen;
Stahlspäne; Gewürze;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie Eis.
nicht in anderen Klassen enthalten sind.
31. Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug-
22. Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, nisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in
Säcke; anderen Klassen enthalten sind;
Polsterfüllstoffe (Roßhaar, Kapok, Federn, See- lebende Tiere;
gras usw.); frisches Obst und Gemüse;
rohe Gespinstfasern. Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blu-
men;
23. Garne. Futtermittel, Malz.
24. Webstoffe;
32. Bier, Ale und Porter;
Bett- und Tischdecken;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen und andere alkoholfreie Getränke;
enthalten sind.
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
25. Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe von Getränken.
und Hausschuhe.
33. Weine, Spirituosen und Liköre.
26. Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnür-
bänder; 34. Rohtabak und Tabakfabrikate;
Knöpfe, Druckknöpfe, Haken und Osen, Nadeln; Raucherartikel;
künstliche Blumen. Streichhölzer.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1211
Zweite Verordnung
nach § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
über die Änderung der Familienzuschläge
Vom 7. Dezember 1967
Auf Grund ·des § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes vom
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1027), verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates:
§ 1
(1) Der Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes beträgt neunzig Deut-
sche Mark.
(2) Der Familienzuschlag nach den §§ 80 und 81
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes beträgt einhundertzehn
Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § _152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die UernfshaHpfüchtversicherung der \,Virtschaitsprüfe:r und vereidigten Buchprfüer
Vom 8. Dezember 1967
Auf Ctunc 1 dr's § 51 t'\hs. 2 und clcs § 130 der oder zusamnien bei einer Prüfung oder bei einer
"\J\/1r!:,1h,d!:;pri",:t~ro1tlnunq vorn 2/J. Juli 1GG1 (Bun- sonsticren einheitlichen Leistung (fachlich als f~in-
de::] i;d·/.bl. ! S. l()1q) vcrnrdn()t die! Bunrfoswgic- heitliche Leistung zu wertende abgrenzbare be-
runq mit 7.ri:,t :rnnrnnq dc~s nundcisralcs: rufliche Tiitigkeit) begangen haben, als ein Ver--
sicherungsfall gelten,
§ 1 2. der Versicherer für einen Schaden, der einem
(1) ScHd;ind!qe Wirl.~;d1,liLsprüfer und Wirt- Auftram1cbcr im R.ahmen mehrerer
i1 Lcn sind vcrpnicl1tct, sich Priifnnuen oder uleicburtiaer einheitlicher Lei-
ff('(J(::1 di<~ dll'., ihrer Bc!rn!sl.iiliqkcit (}§ 2, 43 Abs. 4 stun9en auf qrnnd mehrerer auf dc~PJ olcichen
Nr. l lmrl '1 \'!i:l::d1;!1L:,pi ii!r·rorrl:urn,J) cr<Jchcnden fochEchcn r,:hler br~rnhc:cdcr '\1crstöf,c~ des beauf-
1Ia[tpfric!1L)('.;c1lin•i1 lii1 zu ver- tragten \Virtschüftsprüfers oder der bc)uuftrngten
sichern l'n:] rli:' Vc;:;:(:L:ru>J 1v;:h1c:11d der Di.1uc1 Vvirtscl::1fisprü~ u:1~JS~}(:scllschc1ft oder d0,r von
ihrer Be:;! di\inq t1n! ! cchtzur:rlwlten. Der Ver:;ichc- ihnen bcstc)llten Erfüllungs- oder Vc:rric'.1t1n19s-
nmrrssc:1:1tz c1uß sich ,1ucl1 anf ~;oldw Vr:rmi\~;cni;- gehilfon cntstun:::ka ist, nur bis zur Höhe des
sc:1rr1c~~1 <~r~·~Lrz·(l:(~:1, i(ir dir~ d(:r \/ct'"~~lt'11(\l·u:1u.:•;ru:l1- FlinfL1d1cn dr:r Vcrsicher:!'.1qssu.rnr,1e ei 117 1.1lrr::t0n
nwr nuch § 27B oclcr § LUl <~es Bilrgcrlidicn Ccsctz- bat o}rne llüc\sicht rl.arauf, ob der SclDclcn dnrch
bucl1cs cin:~nst(!lwn hat. Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufein-
anderfolgenden Jahren verursacht worden ist.
(2) ZusU.inclicJ() Stdle im Sinne des § 158 c Abs. 2
cl<'S Gc::iC:l:;,;es ii;wr rl(:ll Vc1-~;:, ;w;;niu.',vcrl rag ist die (3) Die Vereinbarung eines Selbstbeholtes bis zu
gc:mjß § 21 der WirLsdiaflsprüJ<\rorclnung zust~indir;e 5 000 Deutsche Mark ist zulässig.
oberste Landesbehörde.
§ 2 § 3
(1) Der Vcrsidwn1ngsvertrag muß den von der (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschafts-
Anfsid1L'.:bnhörd(: ~JC!F?h,:1ir1tc~n dll(JCmcinen Vcr- prüfer beilntrilgc'.n und den Beruf selbstcindi!J aus-
sichc'n:nc;~,ib(?dinntrn~J('[l mi! ch:r MilHDabc cnlspre- üben wollen, r~ifü:~;cn der Dcstellun]sbshörde den
dwn, clüß Abschluß einer dieser Verordnung entspre:;chenden
Bcrufshaftpfüchtversichenmg durch Vorla0e einer
1. Versidwri 11 111sfr1 ll d ic· cirwr·lnc Pflid1 Lvcrlctzi ma
BesUiticrung des Versicherers n0.c:1v1eiscm oder eine
(Verstoß) i~;!, cli(~ TL1l1.pflichl.<1n.',priichc qcocn den
entsprechende vorläuficre Dcc:amgszusaoe vorlegen.
Vc)rsiclw1,:n~F:nelrnwr zur Folge~ habc.:n könnte,
Bei Vorlage einer vorlüufi0en Deckungszusage ist
und
nach der Bestellung zum \flJirtschaftsprüfer der Be-
2. dc:r Vcr~;idH,run~r;schulz wiihrcnd der D2ncr eines stPllungsbchörde unvcrzüglid1 der Abschluß einer
Bcruf:~vcrlio!cs (§ 111 VJi,-t:;'.'.i;üt~;iriilc:rordrnmJ) nc\ rnf sbi1 ft-pil iciltvcrs i d1t!rnng (huch eine Desti.iti gun0
für <:i,wn '1frr1 rc·L<:r (§ 121 \Virtsch;ilt;;prü!crord- des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift
nung) aufrr,chtcr}wlll~n bleibt. des Vcrsichetungss6wincs nachzuweisen. In ·gleicher
Der Versid1C'runqsvcrl.rag nrnß dPm Vcrsid1ercr die ·weise ist der '\Virt.schaftsprüferkarnrner der Ab-
Verp;J.idilnnq ,uifc!rlc~~Jcn, rlcr U('mäß § 21 der Wirt- sthluß einer BGrufshaftp.flichtversicherung nachzu-
sc11<1ftsprüfc•rnrr1nun~J ztistiindiqcn obersten Landes- weisen.
behörde und dr)r \!Virtscl1,1fl.~;priHr~rk,1mrncr den (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung
Beqinn 11nd die ßePndi<Jtinq 0J0r KiinclicJ1mg- des als Vvirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Vcrsichernnc1svprfrw1s sowie jede i\nclcrnng des
Versichenmqsvc,rtrn~rs, die den nach dieser Verord-
nung vorgr\s<:h richeiwn Vcrsichcrnncrsschutz beein- § 4
trJ.chtif)t. unvr!n:üqlich mi !zuteilen.
(1) Wirtschaftsprüfer, die bei Inkrafttreten der
(2) Die l'vTindc·stversichernnussmnme muß 500 000 Verordnnn~r bereits bestem sind, haben unverzüa-
Deuti;chc• Mnrk flir jeden Versiclwrnnqsfo11 bctranen. lich der gcmfü3 § 21 der Vvirtschaftsprüforordnung
Im Versiclwnmgsvertrag k,mn vereinbart werden, zustfü1digen obersten Landesbehörde und der Wirt-
daß schaftsprüf erkammer den Abschluß einer dieser
1. slimtlichc! Verstöße, cli<~ der bcauftrnate Wirt- Verord-nung entsprechenden Berufshaftpflichtver-
sch,1 fL~;prii f r~r oder diP heau ftrn9te Wirtschafts- sicherung durch Vorlage einer Bestätigung des Ver-
prüfmHJ<,~;esPllschaft oder die von ihnen bestell- sicherers oder einer beglaubigten Abschrift des
ten Erfüllungs- oder Vcrrichtungsgebilfen allein Versicherungsscheines nachzuweisen.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1213
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für - Wirtschaftsprü- § 6
fungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten der Ver- Für die Berufshaftpflichtversicherung der vereidig-
ordnung bereits anerkannt sind. ten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
§ 5 daß die Mindesthöhe der Versicherungssumme
100 000 Deutsche Mark beträgt.
Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
rungsvertrages, jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den nach dieser Verordnung vor- § 7
geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Wechsel des Versicherers, der Beginn und. die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Beendigung der Versicherungspflicht (§ 1) infolge blatt I S. !) in Verbindung mit§ 140 der Wirtschafts-
einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit prüferordnung auch im Land Berlin.
und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage
(§ 3 Abs. 1) sind der gemäß § 21 der Wirtschafts-
§ 8
prüferordnnncr zuständigen obersten Landesbehörde
und der \Virisch,1ftsprüfcrkammer von dc,m Ver- Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem
sicheru;1;J.;pflici1 Li\jen unverzüglich anzuzeigen. Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 12. Dezember 1967
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts- 1. für die Erteilung von Genehmigungen in den
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I durch die §§ 44, 44 a und 46 A WV erfaßten Be-
S. 4Bl), zuletzt gelindert durch das Durchführungs- reichen der Seeschiffahrt
gesc~l.z EWG Ceireide, Reis, Schweinefleisch, Eier
a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre-
und Gdlügülflc)isch vom 30. Juni 1967 (Bundes-
men, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz
geset:d)I. I S. 617), verordnel die Bundesregierung
oc;ler Sitz in den Ländern Bremen, Niedersach-
mit Zusl.immnng des Bundesrates:
sen oder Nordrhein-Westfalen hat,
§ 1
b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham-
burg in den übrigen Fällen;
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ist
zuständig für die Erteilung von Genehmigungen 2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem
durch § 47 A WV erfaßten Bereich. der Binnen-
1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II
schiffahrt
der Außenwirtschaftsverordnung - AWV -),
der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirt- a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
schaftsgesetzes und Kapitel III AWV) und des burg, wenn die Reise im Rheinstromgebiet
sonstigen Warenverkehrs (Kapitel IV AWV), so- unterhalb Rolandseck, im Gebiet der west-
weit nicht eine Zuständigkeit nach Absatz 2 ge- deutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe
geben ist; beginnt,
2. in den von den §§ 45, 45 a und 48 A WV erfaßten b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bereichen des Dienstleistungsverkehrs. Mainz in den übrigen Fällen.
(2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft ist, soweit nicht ausschließliche Zuständig-
keiten nach § 28 Abs. 2 a des Außenwirtschafts- § 3
gesetzes begründet sind, zuständig für die Ertei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lung von Genehmigungen in den Bereichen der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Warenausfuhr (Kapitel II AWV), der Wareneinfuhr blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
(§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapi- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
tel III A WV) und des sonstigen Warenverkehrs Satz 1 findet keine Anwendung auf die Erteilung
(Kapitel IV AWV), wenn sich die Genehmigungen von Genehmigungen in den durch § 5 Abs. 1, §§ 40
auf Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft und 45 A WV erfaßten Bereichen.
beziehen.
(3') Der Bundesminister für Verkehr ist zuständig
für die Erteilung von Genehmigungen im Bereich
des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des § 4
Verkehrswesens(§§ 44, 44 a, 46, 47 AWV).
Di·ese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 2 zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
Die ZuständigkeHen des Bundesministers für Ver- schaftsverkehr vom 7. August 1961 (Bundesgesetz-
kehr nach§ 1 Abs. 3 werden übertragen blatt I S. 1554) außer Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 11. 67 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrages der Kosten, die die Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein durch die
Nichtübernahme des ablieferungsfreien Brannt-
weins erspart, für das 2. bis 4. Viertel des Betriebs-
jahres 1967/68 227 5. 12. 67 1. 1. 68
28. 11. 67 Aufhebung von Tarifen des Bundesschleppbetrie-
bes (BSB) für den Mittellandkanal und die west-
deutschen Kanäle 227 5. 12.67 1. 1. 68
4. 12. 67 Verordnung PR Nr. 4/67 übe,r Preise für Elek-
trizität 229 7. 12.67 1. 1. 68
4. 12. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Rindfleisch 229 7. 12.67 8. 12.67
Berichtigung der Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Mainz über Beschränkungen
der Schiffahrt bei Hochwasser auf der Mosel 229 7. 12.67
5. 12. 67 Verordnung über die Grenze des Freihafens Cux-
haven 230 8. 12.67 9. 12.67
6. 12. 67 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungs-
sätzen bei der Einfuhr von lebenden Kühen 230 8. 12.67 11.12.67
29. 11. 67 Verordnung der \Vasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Sperrung der Binger-Loch-Strecke
bei Nacht 230 8. 12.67 9. 12.67
7. 12. 67 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Schladltkühe u. a.) 231 9. 12.67 27. 11. 67
4. 12. 67 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung von Preisen für Zündwaren 231 9. 12.67 1. 1. 68
5. 12. 67 Verordnung Z Nr. 4/67 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. 3/58 über Preise für Zucker 231 9. 12.67 1. 1. 68
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Himveis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer VeröJfcntlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrni t 1cl bille) l{cchl sw i rkscnnkeit in der Bundt'srepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßczcidmung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 11. 67 Vcrordnunq Nr. 90]/G7/E\,VC der Kommission zur Änderung
clf!r bc:wr'qliclH:11 Tcillwtr/i~Jc für die \!\Taren der Tarifnum-
mer rn.Ofi 13 des Ccrn(:insamcn Zollt.arifs 29. 11. 67 290/1
27. 11. G7 Vcrorclmmq Nr. <J04/G7/EWG cler Kommission zur Festsetzung
der auf Cctrc~idc, Mc~hlc, Crob- und Feingrieß von Weizen
oder l{oq11en c1nwcndl)ilren Ahschöplungcn 28. 11. 67 288/1
27. 11. G7 VcrorclnlllH! Nr. 1H)'.)/(i7/EV✓ G der Kommission über die Fest-
sclzunq der Priimicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzuqelürjt werden 28. 11. 67 288/3
27. 11. G7 Vcrordnun~J Nr. !lO(i/G7/EVVG der Kommission zur Änderung
der bei der :Erslütlllng für Getreide anzuwendenden Bericbti-
qung 28. 11. 67 288/5
27. 11. 67 Verorrlm11HJ Nr. D07/Ci7/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusalzlwlr<1gs für lwsl.irnm!e Geflügelteile 28. 11. 67 288/6
27. 11. 67 Vcrordnunq Nr. qoB/G7/EV✓ G der Kommission zur Änderung
des Zus<1t1:l1C'lr,1qs für bestimmte :Ei(~r in der Schale 28. 11. 67 288/7
23. 11. G7 Verordrnmg Nr. 909/67/EvVG der Kommission zur Festsetzung
cJr,r Ersli.11.1.unq lwi der Ausfuhr von Eiern in der Schale in
ronn von nicht unter /\nhang II des Vertrages fallenden
Waren · 28. 11. 67 288/8
28. 11. G7 Vc,rorclnunq Nr. 910/67/EWG dGr Kommission zur Festsetzung
der ,rnf Cdreidc, Mehle, Crob- und reingrieß von Weizen
oder Ro~J~Jcn un wend baren Abschöpfungen 29. 11. 67 289/8
28. 11. 67 VeronlnurHJ Nr. !J11/G7/EWG .c]er Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzu~1efüqt werden 29. 11. 67 289/10
28. 11. 67 Verorclnunq Nr. 912/G7/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Cetrcide anzuwendenden Berichti-
~Jung 29. 11. 67 289/12
28. 11. 67 Verordnung Nr. 913/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Textes der Verordnung Nr. 473/67/EWG in ihrer deutschen,
ilülic,nischcn und nicclerlündiscbcn Fassung, betreffend die
Einfuhrlizenzen fiir Reis und Bruchreis 29. 11. 67 289/13
28. 11. 67 Verordnung Nr. 914/67/EWG der Kommission zur Ergänzung,
hinsichtlich Pinnlirnds, der Veronlnung Nr. 887/67/EWG zur
Aufslellunq einer Lisle derjenigen Stellen, die Bescheinigun-
gen ausstellen dürfen, durch die bestimmte Milcherzeugnisse
mit I Ierk unft aus dritten Ländern zu bestimmten Tarifnummern
zu~Jelasscn werclen 29. 11. 67 289/14
28. 11. 67 Verordnung Nr. 915/67/EWG der Kommission zur Änderung
der für Cetrcide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feinqrieß von Weiz<:!n oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 29. 11. 67 289/16
Berichtir1ung der Verordnung Nr. 789/67/EWG des Rates vom
31. Oktober 1967 über die Einführung einer Handelsregelung
für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz
von Zucker (ABI. Nr. 265 vom 31. 10. 1967) 29. 11. 67 289/19
28. 11. 67 Verordnung Nr. 916/67/EWG des Rates zur Verschiebung des
Zeitpunkts des Inkrafüretens der Verordnung Nr. 408/67/EWG 30. 11. 67 291/1
28. 11. 67 Verordnung Nr. 917/67/EWG des Rates über die dritte Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 281/67/EWG
zur Festsetzung der Höchstbeträge der Erstattung bei der
Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie ver-
wendet wird 30. 11. 67 291/2
28. 11. 67 Verordnung Nr. 918/67/EWG des Rates über besondere Maß-
m1hmen zum Absatz von Butter aus privater Lagerhaltung zu
herabgesetzten Preisen 30. 11. 67 291/3
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1217
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 11. 67 Verordnung Nr. 919/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 635/67/EWG zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor für den
am 1. Oktober 1967 beginnenden Zeitraum 30. 11. 67 291/5
29. 11. 67 Verordnung Nr. 920/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 11. 67 291/7
29. 11. 67 Verordnung Nr. 921/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 11. 67 291/9
29. 11. 67 Verordnung Nr. 922/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 30. 11. 67 291/11
29. 1 l. 67 Verordnung Nr. 923/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Manda-
rinen nach Verordnung Nr. 840/67/EWG des Rates 30. 11. 67 291/12
29. 11. 67 Verordnung Nr. 924/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für Mandarinen 30. 11. 67 291/13
29. 11. 67 Verordnung Nr. 925/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Apfel-
sinen nach Verordnung Nr. 841/67/EWG des Rates 30. 11. 67 291/14
29. 11. 67 Verordnung Nr. 926/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für Apfelsinen 30. 11. 67 291/15
29. 11. 67 Verordnung Nr. 927/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Unterschieds zwischen dem für die Berechnung der Ab-
schöpfungen zugrunde zu legenden Weißzuckerpreis und dem
Erstattungsbetrag auf dem Sektor der Verarbeitungserzeug-
nisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker in jedem
Mitglied:>taat 30. 11. 67 291/16
29. 11. 67 Verordnung Nr. 928/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 30. 11. 67 291/18
30. 11. 67 Verordnung Nr. 929/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 12. 67 · 292/3
30. 11. 67 Verordnung Nr. 930/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 12. 67 292/5
30. 11. 67 Verordnung Nr. 931/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1.12.67 292/7
30. 11. 67 Verordnung Nr. 932/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 1. 12. 67 292/9
30. 11. 67 Verordnung Nr. 933/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 12. 67 292/12
30. 11. 67 Verordnung Nr. 934/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der. Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 12. 67. 292/14
30. 11. 67 Verordnung Nr. 935/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 12. 67 292/16
30. 11. 67 Verordnung Nr. 936/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 1. 12. 67 292/18
29. 11. 67 Verordnung .Nr. 937/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverar-
bei tungserzeugnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel
anzuwendenden Abschöpfungen 1. 12. 67 292/20
30. 11. 67 Verordnung Nr. 938/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeug-
nisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 1. 12. 67 292/28
30. 11. 67 Verordnung Nr. 939/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der :Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 12. 67 292/36
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 11. 67 Verordnung Nr. 940/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 12. 67 292/38
30. 11. 67 Verordnung Nr. 941/67/EWG der Kommission über die vor-
herig~ Festsetzung der Abschöpfung und der Erstattung für
Getreide-Mischfuttermittel 1. 12. 67 292/39
30. 11. 67 Verordnung Nr. 942/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 12. 67 292/40
30. 11. 67 Verordnung Nr. 943/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder geschäl-
tem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 1. 12. 67 292/42
1. 12. 67 Verordnung Nr. 944/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 12.67 293/1
1. 12. 67 Verordnung Nr. 945/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 2. 12.67 293/3
1. 12. 67 Verordnung Nr. 946/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2. 12.67 293/5
1. 12. 67 Verordnung Nr. 947/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 2. 12.67 293/6
Berichtigung der Verordnung Nr. 769/67/EWG der Kommission
vom 26. Oktober 1967 zur Festsetzung der Erstattungen bei
der Ausfuhr auf dem Geflügelfleischsektor für den Zeitraum
vom 1. November 1967 an (ABI. Nr. 261 vom 28.10.1967) 2. 12.67 293/11
Berichtigung der Verordnung Nr. 784/67/EWG der Kommission
vom 30. Oktober 1967 zur Bestimmung der Interventionsorte
für Olivenöl mit Ausnahme der Hauptinterventionsorte (ABI.
Nr. 264 vom 31. 10. 1967) 2. 12.67 293/11
4. 12. 67 Verordnung Nr. 948/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 12.67 295/1
4. 12. 67 Verordnung Nr. 949/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5. 12.67 295/3
4. 12. 67 Verordnung Nr. 950/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 12.67 295/5
5. 12. 67 Verordnung Nr. 951/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen a-n wendbaren Abschöpfungen 6. 12. 67 296/1
5. 12. 67 Verordnung Nr. 952/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6. 12.67 296/3
5. 12. 67 Verordnung Nr. 953/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6. 12.67 296/5
Berichtigung der Verordnung Nr. 472/67/EWG der Kommission
vom 21. August 1967 zur Bestimmung der Handelsplätze für
Reis, außer Arles und Vercelli, für das Wirtschaftsjahr 1967/
1968 (ABI. Nr. 204 vom 24. 8. 1967) 6. 12.67 296/12
6. 12. 67 Verordnung Nr. 954/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 12.67 297/1
6. 12. 67 Verordnung Nr. 955/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 12.67 297/3
6. 12. 67 Verordnung Nr. 956/67/EWG der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 7. 12.67 297/5
6. 12. 67 Verordnung Nr. 957/67/EWG der Kommission über den Ver-
kauf von Butter aus staatlichen Lagerbeständen zu herabge-
setzten Preisen an die verarbeitenden Industrien 7. 12.67 297/6
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1967 1219
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 12. 67 Verordnung Nr. 958/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 12.67 299/6
7. 12. 67 Verordnung Nr. 959/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 8. 12.67 299/8
7. 12. 67 Verordnung Nr. 960/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 8. 12.67 299/10
7. 12. 67 Verordnung Nr. 961/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 8. 12.67 299/12
7. 12. 67 Verordnung Nr. 962/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 8. 12.67 299/15
7. 12. 67 Verordnung Nr. 963/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 8. 12.67 299/17
7. 12. 67 Verordnung Nr. 964/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
d_er Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 8. 12.67 299/19
7. 12. 67 Verordnung Nr. 965/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 8. 12.67 299/21
8. 12. 67 Verordnung Nr. 966/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 12.67 300/1
8. 12. 67 Verordnung Nr. 967/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9. 12.67 300/3
8. 12. 67 Verordnung Nr. 968/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9. 12.67 300/5
8. 12. 67 Verordnung Nr. 969/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 9. 12.67 300/6
8. 12. 67 Verordnung Nr. 970/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Eiererzeugnisse 9. 12.67 300/7
8. 12. 67 Verordnung Nr. 971/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte füer in der Schale 9. 12.67 300/8
8. 12. 67 Verordnung Nr. 972/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 9. 12.67 300/9
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
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gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
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zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
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