186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutsche Mark
(Leibniz-Gedenkmünze)
Vom 7. Februar 1967
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- und beiderseits des Halses, oberhalb der Schwingen,
blatt S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Ja- die geteilte Jahreszahl 1966. Der Buchstabe D, das
nuar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) wird zur Erinne- Münzzeichen des Bayerischen Hauptmünzamtes, ist
rung an den deutschen Philosophen Gottfried unten rechts zwischen den ausgespreizten Schwin-
Wilhelm Leibniz, geb. 1. Juli 1646 in Leipzig, gen angebracht. Die Umschrift lautet: BUNDES-
gest. 14. November 1716 in Hannover, eine Bundes- REPUBLIK · DEUTSCHLAND · 5 DEUTSCHE MARK.
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutsche
Mark geprägt und demnächst in den Verkehr ge- Die Bildseite zeigt das Kopfbild des Philosophen
bracht. Die Gesamtauflage ist noch nicht fesgelegt, mit der Umschrift GOTTFRIED · WILHELM · LEIBNIZ
1646-1716.
sie wird sich im wesentlichen nach dem Bedarf rich-
ten. Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Die Münze besteht aus einer Legierung von schrift: - MAGNUM TOTIUS · GERMANIAE ·
625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen DECUS - versehE-;n.
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und
Der Entwurf der Münze stammt von dem Ehepaar
ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Claus und Ursula Homfeld, Bremen.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand um- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
rahmt, an den sich innen ein Perlkranz anschließt. gemacht.
Bonn, den 7. Februar 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1967 187
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 5, ausgegeben am 3. Februar 1967
31. 1. 67 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung
für Tee, Mate und tropische Hölzer - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
31. 1. 67 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Kaschu-
Nüsse usw. - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
8. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens von Brüssel vom 6. Dezem-
ber 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . 739
20. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
5. 1. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
12. 1. 67 Bekanntmachung zu den Artikeln VII, VIII, X, XI, XVIII und XX des Abkommens zwischen
den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-
Truppenstutut) und zu Artikel 41 des Zusatzabkommens zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . 742
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
12. 1. 67 Verordnung Nr. 2/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Blumenkohl 5 13. 1. 67 65
12. 1. 67 Verordnung Nr. 3/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Apfelsinen 5 13. 1. 67 66
12. 1. 67 Verordnung Nr. 4/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Mandarinen 5 13. 1. 67 67
12. 1. 67 Verordnung Nr. 5/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Zitronen 5 13. 1. 67 68
12. 1. 67 Verordnung Nr. 6/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Äpfel 5 13. 1. 67 69
12. 1. 67 Verordnung Nr. 7/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Birnen 5 13. 1. 67 71
12. 1. 67 Verordnung Nr. 8/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 7 14. 1. 67 97
181
Bundesgesetzblatt
Teill 21997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1967 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
9. 1. 67 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß
§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes................................................... 181
Bundesgesetzbl. III 53-4-1
9. 1. 67 Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-
datenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Bundesgesetzbl. III 53-4-1
7. 2. 67 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutsche
Mark (Leibniz-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Dieser Nummer liegen für die Abonnenten das Titelblatt für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-
verzeichnisse für Teil I und Teil lJ des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1966, bei.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63
des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 9. Januar 1967
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldaten- 2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flugzeug-
versorgungsgesetzes in der Fassung vom 8. August führer, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert stehen oder nach abgeschlossener fliegerischer
durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergän- Ausbildung auf einen anderen Flugzeugtyp
zung des Kriegsopferrechts (Drittes Neuordnungs- umgeschult werden,
gesetz-KOV) vom 28. Dezember 1966 (Bundes- 3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbil-
gesetzbl. I S. 750), wird im Einvernehmen mit dem dung gehören,
Bundesminister des Innern verordnet: sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders
gefährdetes sonstiges fliegendes Personal.
Artikel 1 (3) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags
Die Verordnung über die einmalige Unfall- zur Besatzung eines Drehflügelflugzeugs oder
eines Starrflügelflugzeugs mit Propellerantrieb
entschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungs-
gehören, sind während des Flugdienstes (§ 3) be-
gesetzes vom 15. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 367)
sonders gefährdetes sonstiges fliegendes Perso-
wird wie folgt geändert und ergänzt:
nal, in den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 3 jedoch nur,
1. § 1 erhält folgende Fassung: 1. wenn sie einen besonders gefährlichen Auftrag
(§ 2 Abs. 1) durchführen oder
II§ 1
2. solange ein besonders gefährlicher Flugzustand
Fliegendes Personal (§ 2 Abs. 2) vorliegt.
(1) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
zur Besatzung eines Flugzeugs mit starren Trag- Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem
flächen (Starrflügelflugzeug) und Strahlantrieb in den Absätzen 1 bis 3 genannten Flugzeug der
gehören, sind während des Flugdienstes (§ 3) An- Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte
gehörige des fliegenden Personals von Strahl- mitfliegen."
flugzeugen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Soldaten, die
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 1
1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung Abs. 2 Nr. 1)u durch den Klammerzusatz ,,(§ 1
eines Flugzeugs mit Turboantrieb gehören, Abs. 3 Nr. 1)" ersetzt.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) In Abscllz 2 wird der Klammerzusatz ,, (§ wenn ihr Fahrzeug zum Tauchen oder Schwim-
Abs. 2 Nr. 2) durch den Klammerzusatz ,, (§
11
men eingesetzt ist und die für ihren Ausstieg
Abs. 3 Nr. 2)" ersetzt. bestimmte Luke sich dabei unter der Wasserober-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: fläche befindet.
,, (3) Einern besonders gefährlichen Auftrag (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle auf Grund eines Befehls in einem tauchfähigen
gleich, in denen sich abweichend von dem er- Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen ge-
teilten Flugauftrag die Notwendigkeit der in panzerten Landfahrzeug mitfahren."
Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Flugarten erst
nach dem Start auf Grund der die Flugbedin- 7. § 12 erhält folgende Fassung:
gungen beeinflussenden Umstände ergibt." ,,§ 12
3. § 3 Abs. 4 erhält: folgende Fassung: Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
im Bereich der Bundeswehr
,, (4) Zum Flugdienst gehören auch
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre
1. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fall-
Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr
schirm,
verrichten, gelten die §§ 1 bis 11 a entsprechend."
2. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung
zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im
Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflügel- Artikel 2
flugzeugs oder beim Abseilen aus einem Dreh- Neufassung der Verordnung
flügelflugzeug. 11
Der Bundesminister der Verteidigung ist ermäch-
4. § 6 wird gestrichen. tigt, den Wortlaut der Verordnung über die ein-
malige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-
5. In § 11 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: datenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung
der Änderungen durch diese Verordnung bekannt-
,,Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv- zugeben, nötigenfalls die Paragraphenfolge zu än-
stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen be- dern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
stehen."
beseitigen.
6. Es wird folgender neuer § 11 a eingefügt: Artikel 3
II§ 11 a Inkrafttreten
Besonders gefährlicher Einsatz Es treten in Kraft:
mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder
schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen 1. Artikel 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 9. Oktober 1965,
(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch- 2. Artikel 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 mit Wirkung vom
fähigen Landfahrzeugs oder eines schwimm- 1. April 1966,
fähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, be- 3. Artikel 2 am Tage der Verkündung dieser Ver-
finden sich in besonders gefährlichem Einsatz, ordnung.
Bonn, den 9. Januar 1967
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1967 183
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 9. Januar 1967
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die einmalige
Unfallentschädigung gemäߧ 63 des Soldatenversor-
gungsgesetzes vom 9. Januar 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 181) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der ab 1. April 1966 geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung ergibt.
Bonn, den 9. Januar 1967
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-
fliegendes Personal fährdetes sonstiges fliegendes Personal, in den
Fällen des§ 3 Abs. 1 bis 3 jedoch nur,
(1) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags
zur Besatzung eines Flugzeugs mit starren Trag- 1. wenn sie einen besonders gefährlichen Auftrag
flächen (Starrflügelflugzeug) und Strahlantrieb ge- (§ 2 Abs. 1) durchführen oder
hören, sind während. des Flugdienstes (§ 3) Ange- 2. solange ein besonders gefährlicher Flugzustand
hörige des fliegenden Personals von Strahlflug- (§ 2 Abs. 2) vorliegt.
zeugen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
(2) Soldaten, die Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem in
1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung den Absätzen 1 bis 3 genannten Flugzeug der Bun-
eines Flugzeugs mit Turboantrieb gehören, deswehr oder der verbündeten Streitkräfte mit-
2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flugzeug- fliegen.
führer, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten
stehen oder nach abgeschlossener fliegerischer § 2
Ausbildung auf einen anderen Flugzeugtyp um-
geschult werden, Besonders gefährlicher Auftrag
oder Flugzustand
3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung
gehören, (1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 1 Abs. 3
sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge- Nr. 1) liegt vor
fährdetes sonstiges fliegendes Personal. 1. bei Flugaufträgen mit Verlastung oder Abwurf
(3) Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags von Gerät,
zur Besatzung eines Drehflügelflugzeugs oder eines 2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug während
Starrflügelflugzeugs mit Propellerantrieb gehören, des Beschusses,
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. bei durch Flugauftrag vorgeschriebenen Flügen 1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder
a) mit Starrflügelflugzeugen in einer Flughöhe 2. auf Start- oder Landebahnen ohne ordnungs-
von weniger als 500 Meter über Grund, gemäß ausgebaute und befestigte Oberfläche, die
b) mit Drehflügelflugzeugen in einer Flughöhe nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals
von weniger als 250 Meter über Grund, oder durch einen Flugzeugführer vorher erkundet
c) im Schwebeflug in weniger als 250 Meter über sind.
Grund,
(4) Zum Flugdienst gehören auch
d) im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung
mit einer besonderen Lebensgefahr verbun- 1. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
den ist, 2. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung zum
e) im Langsamflug oder Kunstflug oder Flug im Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im Gef ah-
taktischen Verband, renbereich der Rotoren eines Drehflügelflug2eugs
oder beim Abseilen aU:s einem Drehflügelflug-
4. bei Flugaufträgen
zeug.
a) zur Erprobung von neuen Flugzeugtypen,
b) zur Abnahme von neuen Flugzeugen, § 4
c) zur Uberprüfung von überholten Flugzeugen Springendes Personal der Luftlandetruppen
oder neuen oder erneuerten wesentlichen
Flugzeugteilen, Soldaten, die
d) zur Durchführung von Triebwerks- und Ge- 1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-
räteerprobungen, gehören,
e) zur Erprobung von Flugzeugen im Rahmen 2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
einer beabsichtigten Änderung des bisherigen 3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die
Verwendungszwecks. Sprungausbildung gehören,
(2) Ein besonders gefährlicher Flugzustand (§ 1 4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-
Abs. 3 Nr. 2) liegt vor schirmen betraut sind,
1. für die Dauer des Start- oder Landevorgangs sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-
(§ 3) 1
gendes Personal der Luftlandetruppen.
2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flug-
auftrags notwendigen Durchfliegens von Schlecht-
wettergebietcn, wenn das Flugzeug unter Blind- § 5
flug-Bedingungen (Instrument flight rules - IFR) Sprungdienst
fliegen muß,
Sprungdienst ist
3. wenn und solange das Flugzeug steuerungs-
unfähig ist. 1. die Dbung an der Landefallgrube, an der Pendel-
vorrichtung oder am Sprungturm,
(3) Einern besonders gefährlichen Auftrag im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle gleich, 2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-
in denen sich abweichend von dem erteilten Flug- sprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung
auftrag die Notwendigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 be- des Gesamtabsetzvorgangs.
zeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund
der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände § 6
ergibt.
Soldaten im Bergrettungsdienst
§ 3
(1) Soldaten, die
Flugdienst
1. Heeresbergführer oder Angehörige der Heeres-
(1) Flugcienst ist jede Dienstverrichtung, die an bergführer lehrg änge,
Bord des Flugzeugs zur Durchführung des Flug-
auftrags einschließlich des Start- und Landevorgangs 2. Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgs•
erforderlich ist. truppe,
(2) Der Start beginnt mit der Bewegung des Flug- 3. auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,
zeugs zum Zwecke des Abhebens vom Grund nach 4. in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder
der Freigabe zum Start und endet mit Erreichen der
5. Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbil-
nach den LuftverkehrsregEcln oder durch Flugauftrag
dung sind,
vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung
beginnt mit der Freigabe zur Landung und endet sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2
bei Starrflügelflugzeugen mit der Beendigung des Soldaten im Bergrettungsdienst.
Ausrollens, bei Drehflügelflugzeugen mit dem Auf- (2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung,
setzen auf Grund nach Beendigung des Schwebe-
die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Berg-
zustands.
nothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab
(3) Das Anrollen zum Start- und das Abrollen Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierig-
nach der Landung gehören zum Start- oder Lande- keitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit
vorgang nur bei Start oder Landung, denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1967 185
§ 7 (3) Zur dienstlichen Erprobung gehören auch das
Befördern, Verlegen, Wiederaufnehmen und son-
Kampfschwimmer und Minentaucher
stige dienstliche Verrichtungen, soweit die Tätig-
(1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere keiten mit der Erprobung im Zusammenhang stehen.
Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse so-
wie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in § 10
Ubung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampf-
schwimmer. Munitionsuntersuchungspersonal
(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, (1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition
finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Ubung eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte
gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher. tätig sind, gehören während des dienstlichen Um-
(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt gangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders ge-
fährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.
1. Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Lang-
streckentauchen, Anschwimmen von Objekten (2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosiv-
und sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser, stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen.
soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall Zur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel
der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen oder einer anderen Wirkung können die Gegen-
Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden, stände auch andere Stoffe enthalten.
2. Orientierungsschwimmen unter Wasser, (3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das be-
3. Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben fohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des
im Wasser sowie Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft
4. Absetzen und Wiederaufnehmen durch Schiffe, oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören
Flugzeuge oder sonstige Transportmittel. alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung
im Zusammenhang stehen, insbesondere das Mar-
(4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt
kieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernich-
das Tauchen nach den verschiedenen Minentauch-
ten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzu-
verfahren in stehenden und strömenden Gewässern
fügen von Teilen.
unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der
§ 11
Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.
Besonders gefährlicher Einsatz
§ 8 mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder
schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
Minendemonteure
(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch-
(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach
fähigen Landfahrzeugs oder eines schwimmfähigen
Absatz 2 ausgebildet, in Ubung gehalten und E:in-
gepanzerten Landfahrzeugs gehören, befinden sich
gesetzt werden, sind Minendemonteure.
in besonders gefährlichem Einsatz, wenn ihr Fahr-
(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser zeug zum Tauchen oder Schwimmen eingesetzt ist
umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Besei- und die für ihren Ausstieg bestimmte Luke sich da-
tigen von Minen. bei unter der Wasseroberfläche befindet.
§ 9
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die
Versuchspersonal für die Erprobung von Minen auf Grund eines Befehls in einem tauchfähigen
und ähnlichen Kampfmitteln Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen gepan-
(1) Soldaten, die zur Erprobung von Minen und zerten Landfahrzeug mitfahren.
ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder auf dem
Kommandowege vorübergehend eingesetzt sind, § 12
sind Angehörige des Versuchspersonals für die Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen im Bereich der Bundeswehr
Kampfmitteln. Dies gilt auch für Soldaten, die zur
dienstlichen Erprobung von Abwehrmitteln an Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre
Minen und ähnlichen Kampfmitteln planmäßig oder Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr
auf dem Kommandowege vorübergehend eingesetzt verrichten, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend.
sind, wenn eine Mine oder ein ähnliches Kampf-
mittel den Unfall verursacht hat. § 13
(2) Minen sind Behälter mit Sprengstoffen oder Inkrafttreten
Formkörper aus Sprengstoffen, die auf dem Lande
oder im Wasser verlegt und unter Verwendung von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. August
Explosivstoffen auf mechanischem, chemischem oder 1961 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d
elektrischem Wege durch Berührung, Annäherung und Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 treten mit Wirkung
oder nach Ablauf einer vorher bestimmten Zeit ge- vom 1. April 1956 in Kraft.*)
zündet werden. Ähnliche Kampfmittel sind sonstige
Kampfmittel, die Explosivstoffe oder andere gefähr- "') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Fassung vom 15. Mai 1962. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
liche Stoffe enthalten oder aus solchen Stoffen be- späteren Änderungen ergibt sich aus der in der Bekanntmachung,
die dieser Neufassung vorangestellt ist, näher bezeichneten Vor-
stehen. schrift,
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutsche Mark
(Leibniz-Gedenkmünze)
Vom 7. Februar 1967
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- und beiderseits des Halses, oberhalb der Schwingen,
blatt S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Ja- die geteilte Jahreszahl 1966. Der Buchstabe D, das
nuar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) wird zur Erinne- Münzzeichen des Bayerischen Hauptmünzamtes, ist
rung an den deutschen Philosophen Gottfried unten rechts zwischen den ausgespreizten Schwin-
Wilhelm Leibniz, geb. 1. Juli 1646 in Leipzig, gen angebracht. Die Umschrift lautet: BUNDES-
gest. 14. November 1716 in Hannover, eine Bundes- REPUBLIK · DEUTSCHLAND · 5 DEUTSCHE MARK.
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutsche
Mark geprägt und demnächst in den Verkehr ge- Die Bildseite zeigt das Kopfbild des Philosophen
bracht. Die Gesamtauflage ist noch nicht fesgelegt, mit der Umschrift GOTTFRIED · WILHELM · LEIBNIZ
1646-1716.
sie wird sich im wesentlichen nach dem Bedarf rich-
ten. Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
Die Münze besteht aus einer Legierung von schrift: - MAGNUM TOTIUS · GERMANIAE ·
625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen DECUS - versehE-;n.
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und
Der Entwurf der Münze stammt von dem Ehepaar
ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Claus und Ursula Homfeld, Bremen.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand um- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
rahmt, an den sich innen ein Perlkranz anschließt. gemacht.
Bonn, den 7. Februar 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1967 187
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 5, ausgegeben am 3. Februar 1967
31. 1. 67 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung
für Tee, Mate und tropische Hölzer - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
31. 1. 67 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Kaschu-
Nüsse usw. - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
8. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens von Brüssel vom 6. Dezem-
ber 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . 739
20. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
5. 1. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
12. 1. 67 Bekanntmachung zu den Artikeln VII, VIII, X, XI, XVIII und XX des Abkommens zwischen
den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-
Truppenstutut) und zu Artikel 41 des Zusatzabkommens zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . 742
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
12. 1. 67 Verordnung Nr. 2/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Blumenkohl 5 13. 1. 67 65
12. 1. 67 Verordnung Nr. 3/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Apfelsinen 5 13. 1. 67 66
12. 1. 67 Verordnung Nr. 4/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Mandarinen 5 13. 1. 67 67
12. 1. 67 Verordnung Nr. 5/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Zitronen 5 13. 1. 67 68
12. 1. 67 Verordnung Nr. 6/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Äpfel 5 13. 1. 67 69
12. 1. 67 Verordnung Nr. 7/67/EWG des Rates zur Festset-
zung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Birnen 5 13. 1. 67 71
12. 1. 67 Verordnung Nr. 8/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 7 14. 1. 67 97
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeicbnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
25. 1. 67 Verordnung Nr. 9/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Blumenkohl nach Verordnung
Nr. 2/67/EWG des Rates 15 26. 1. 67 229
25. l. 67 Verordnung Nr. 10/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Apfelsinen nach Verordnung
Nr. 3/67/EWG des Rates 15 26. 1. 67 230
25. 1. 67 Verordnung Nr. 11/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Zitronen nach Verordnung Nr.
5/67/EWG des Rates 15 26. 1. 67 232
25. 1. 67 Verordnung Nr. 12/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Mandarinen nach Verordnung
Nr. 4/67/EWG des Rales 15 26. 1. 67 233
25. 1. 67 Verordnung Nr. 13/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Apfel nach Verordnung Nr.
6/67/EWG des Rates 15 26. 1. 67 234
25. 1. 67 Verordnung Nr. 14/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
AnkaufsprPis für Birnen nach Verordnung Nr.
7/67/EWG des Rates 15 26. 1. 67 236
25. 1. 67 Verordnung Nr. 15/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Liste der repräsentativen Er-
zeugermärkte für Blumenkohl, Apfelsinen, Manda-
rinen, Zitronen, Apfel und Birnen 15 26. 1. 67 238
27. 1. 67 Verordnung Nr. 16/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung des Höchstbetrages der ab 30. Januar
1967 anwendbaren Erstattungen für Ausfuhren
von gefrorenem Rindfleisch, das nicht Gegenstand
von Interventionsmaßnahmen war, nach dritten
Ländern 18 28. 1. 67 299
27. 1. 67 Verordnung Nr. 17/67/EWG der Kommission über
die im EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vorgeleg-
ten Zuschußanträge für die Behebung der in Ita-
lien durch Uberschwemmungen verursachten Schä-
den 18 28. 1. 67 300
30. 1. 67 Verordnung Nr. 18/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 19 31. 1. 67 305
30. 1. 67 Verordnung Nr. 19/67/EWG der Kommission über
die Befristung der Gültigkeitsdauer bestimmter
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Mischfutter-
mittel 19 31. 1. 67 306
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkü11det. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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