1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. l
des Bewertungsgesetzes
Vom 28. November 1967
Die Erste Verordnung zur Durchführung des § 39
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 30. August 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 937) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 2 der Verordnung ist unter Buchstabe C,
Zusammenstellung der Hauptbewertungsstützpunkte
der Sonderkultur Spargel, bei dem Hauptbewer-
tungsstützpunkt Lfd. Nr. 71.01 die Spargelbau-Ver-
gleichszahl in 100 je Hektar von 87,0 in 89,5 zu be-
richtigen.
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Steinberg
Berichtigung
der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4
des Bewertungsgesetzes
Vom 28. November 1967
Die Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3
und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 805) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 2 der Verordnung ist unter Land Nord-
rhein-Westfalen, Oberfinanzdirektion Münster, Be-
wertungsgebiet 3102 vor Finanzamtsbezirk Arns-
berg „Finanzamtsbezirk Altena mit allen Gemein-
den" zu setzen und zwischen die Finanzamtsbezirke
Schwelm und Witten .Finanzamtsbezirk Wanne-
Eickel mit allen Gemeinden• einzufügen. Unter Land
Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz, Be-
wertungsgebiet 4104 ist nach Finanzamtsbezirk Trier
,,Finanzamtsbezirk Wittlich mit allen Gemeinden"
anzufügen.
Auf Seite 1 der Anlage 2 der Verordnung ist die
Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)" zu berich-
tigen in „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) •.
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. S t e in b e r g
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. l
des Bewertungsgesetzes
Vom 28. November 1967
Die Erste Verordnung zur Durchführung des § 39
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 30. August 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 937) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 2 der Verordnung ist unter Buchstabe C,
Zusammenstellung der Hauptbewertungsstützpunkte
der Sonderkultur Spargel, bei dem Hauptbewer-
tungsstützpunkt Lfd. Nr. 71.01 die Spargelbau-Ver-
gleichszahl in 100 je Hektar von 87,0 in 89,5 zu be-
richtigen.
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Steinberg
Berichtigung
der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4
des Bewertungsgesetzes
Vom 28. November 1967
Die Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3
und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 805) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 2 der Verordnung ist unter Land Nord-
rhein-Westfalen, Oberfinanzdirektion Münster, Be-
wertungsgebiet 3102 vor Finanzamtsbezirk Arns-
berg „Finanzamtsbezirk Altena mit allen Gemein-
den" zu setzen und zwischen die Finanzamtsbezirke
Schwelm und Witten .Finanzamtsbezirk Wanne-
Eickel mit allen Gemeinden• einzufügen. Unter Land
Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz, Be-
wertungsgebiet 4104 ist nach Finanzamtsbezirk Trier
,,Finanzamtsbezirk Wittlich mit allen Gemeinden"
anzufügen.
Auf Seite 1 der Anlage 2 der Verordnung ist die
Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)" zu berich-
tigen in „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) •.
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. S t e in b e r g
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967 1185
B undesgesetzb la tt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 50, ausgegeben am 6. Dezember 1967
29. 11. 67 Ges(itz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifiahrtsstraße zwischen
dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse 2521
23. 11. 67 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Senkung der Griechenland-
Zollsätze für Muskatwein von Samos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
14. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2524
15. 11. 67 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2525
15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2526
15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2527
17. 11. 67 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 2528
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 11. 67 Verordnung über die Umrechnung fremder Wäh-
rungen bei der Berechnung der Wechselsteuer 222 28. 11. 67 29. 11. 67
23. 11. 67 Verordnung PR Nr. 6/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spedi-
teursamme]gutverkehr mit Eisenbahn und Kraft-
wagen (Kundensatzverordnung 1966) 222 28. 11. 67 30. 11. 67
21. 11. 67 Verordnung Nr. 28/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 223 29. 11. 67 1. 12. 67
2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über die Fahrt-
geschwindigkeit auf der Hunte 224 30.11.67 20. 12.67
2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über das Neben-
einanderkoppeln von Fahrzeugen auf der Hunte 224 30. 11. 67 1. 1. 68
2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über die Beleuchtung von fest-
gemachten Sportfahrzeugen 224 30. 11. 67 1. 1. 68
20. 11. 67 Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrt-
versicherung 225 1. 12. 67 2. 12. 67
24. 11. 67 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über Beschränkungen der Schiffahrt bei
Hochwasser auf der Mosel 225 1. 12. 67 10. 12.67
27. 11. 67 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze
des Freihafens Bremen 226 2. 12.67 3. 12. 67
1177
Bundesgesetzblatt
Teill 21997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1967 Nr.69
Tag In h alt Seite
30. 11. 67 Verordnung zur .Änderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchen-
gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
Bundesgesetzbl. III 7831-1-1
30. 11. 67 Verordnung zur .Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes . . 1179
30. 11. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder,
Schweine, Schafe und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181
28. 11. 67 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184
28. 11. 67 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsge-
setzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1187
Verordnung
zur Änderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze
Vom 30. November 1967
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen- b) für Tiere in Beständen, die einer besonderen
gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), Ansteckungsgefahr durch den Erreger der
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung europäisch'en Schweinepest ausgesetzt sind,
des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundes- außer in Zuchtbeständen; dabei ist der zu ver-
gesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Artikel 129 wendende Impfstoff zu benennen.
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den er-
Bundesrates verordnet: forderlichen Bedingungen und Auflagen zu ver-
binden.
Artikel 1 (3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahme-
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum fällen Impfungen gegen die europäische Schweine-
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs- pest unter den Voraussetzungen und Anforderun-
gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Ver- gen des Absatzes 2 Buchstabe b anordnen."
ordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauen-
seuche vom 4. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 205), 2. Vor § 263 wird folgender neuer § 262 a eingefügt:
werden wie folgt geändert:
,.§ 262a
1. § 261 a erhält folgende Fassung: Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß im
,,§ 261 a
Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der Schweinepest oder der anstecken-
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, den Schweinelähme in den betroffenen Gehöften
daß Impfungen gegen die Schweinepest sowie oder auf den betroffenen Standorten außerhalb
gegen die ansteckende Schweinelähme verboten der Gehöfte vor der amtstierärztlichen Unter-
sind. suchung
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern vete- a) Schweine in ihren Ställen oder sonstigen Stand-
rinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, in orten abzusondern sind,
Einzelfällen Ausnahmen zulassen b) Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich
a) für wissenschaftliche Versuche und Schweine befinden, nur von dem Tierbesitzer,
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, 2. von § 269 für Schweine, die frühestens 14 Tage
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Per- und spätestens vier Monate vor der Einfuhr
sonen und von Tierärzten betreten werden in das abgesperrte Gehöft gegen Schweine-
dürfen, pest geimpft worden sind;
c) Personen sofort nach Verlassen der Ställe oder die Ausnahmegenehmigungen dürfen frühestens
sonstigen Standorte, in denen sich Schweine 14 Tage nach Entfernung der Schweine erteilt
befinden, die l li:inde, die Kleidung und das werden und sind mit den erforderlichen Bedin-
Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren gungen und Auflagen zu verbinden."
haben,
d) Schweine nicht in das Gehöft oder den sonsti- 5. § 276 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gen Standort verbracht werden dürfen, a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
e) von Schweinen stammende Erzeugnisse und „ b) bei Schweinepest die seuchenkranken
Rohstoffe sowie Gegenstände jeglicher Art,
und -verdächtigen Schweine gefallen, ge-
insbesondere Dung, Jauche, Futter und Streu-
tötet oder entfernt und bei den an-
vorräte, Stallgerätschaften und Fahrzeuge, die steckungsverdächtigen Schweinen, die
Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
gegen Schweinepest geimpft sind, inner-
aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Stand- halb von fünf Wochen nach der Entfernung
ort nicht entfernt werden dürfen."
der seuchenkranken und -verdächtigen
Schweine keine weiteren Erkrankungen
3. § 264 wird wie folgt geändert:
festgestellt worden sind oder".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „soweit
b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden
tunlich, im Stalle" durch die Worte „in ihren
Buchstaben c und d.
Ställen oder sonstigen Standorten" ersetzt.
c) Im neuen Buchstaben d werden die Worte
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„im Falle a" durch die Worte „in den Fällen a
,, (2) Ist die Schweinepest oder die ansteckende und b" ersetzt.
Schweinelähme festgestellt, so hat die zustän-
dige Behörde die Tötung aller Schweine des
6. In Abschnitt II Nr. 10 werden die Uberschrift und
Seuchengehöftes anzuordnen. In Einzelfällen
die §§ 277 bis 288 gestrichen.
kann sie von der Anordnung der Tötung der
ansteckungsverdächtigen Schweine absehen,
sofern diese Schweine gemäß § 261 a Abs. 2
Buchstabe b unverzüglich geimpft werden oder
geimpft sind und eine weitere Verbreitung Artikel 2
der Seuche nicht zu befürchten ist." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ub~r-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
4. Nach§ 269 wird folgender neuer§ 269 a eingefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
,,§ 269 a setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 auch im Land Berlin.
Die zuständige Behörde kann im Falle des
§ 264 Abs. 2 Satz 2 nach Entfernung der seuchen-
kranken und -verdächtigen Schweine und nach
anschließender Entseuchung Ausnahmen zulassen
Artikel 3
1. von § 267 Abs. 1 Satz 1 und § 268 Abs. 1 für
geimpfte, ansteckungsverdächtige Schweine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
und kündung in Kraft.
Bonn, den 30. November 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967 1179
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes
Vom 30. November 1967
Auf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh- füllt sind, oder wenn eine der Vorschriften
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. des § 6 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 oder 4, der §§ 9, 10
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- oder 11 nicht eingehalten worden ist."
derung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965
5. § 8 wird gestrichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Ar-
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zu- 6. § 12 erhält folgende Fassung:
stimmung des Bundesrates verordnet:
,,§ 12
Artikel 1 (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über
Die Verordnung zum Schutze gegen die Tuberku- die Herkunft eines Rindes aus einem anerkann-
lose des Rindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetz- ten Bestand und das Freisein eines Rindes von
blatt I S. 669) wird wie folgt geändert: Tuberkulose müssen angegeben sein:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte 1. Name und Wohnort des Besitzers,
„im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen. Nach 2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und
den Worten „entfernt worden sind und" werden Marke des Rindes,
die Worte „frühestens acht Wochen nach der 3. Datum und Ergebnis der letzten Tuberkulin-
Entfernung" eingefügt. probe bei dem Rind, außer bei Rindern unter
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Ohrmarken" zwei Jahren.
durch das Wort „Marken" ersetzt. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können
entfallen, wenn die Bescheinigung andere Anga-
3. In § 6 werden ben enthält, nach denen die Herkunft des Rindes
a) in Nummer 1 folgender Satz 3 angefügt: festgestellt werden kann.
„Die zuständige Behörde kann den Abstand (3) Die Bescheinigung ist vier Wochen gültig;
der Untersuchungen auf drei Jahre festsetzen, sie wird ungültig, wenn das betreffende Rind
wenn in weniger als 0,2 v. H. aller rinderhal- mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen in
tenden Betriebe des Landes Tuberkulose fest- Berührung gekommen ist.
gestellt ist."
(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist ab
und 1. Juli 1968 nach dem Muster der Anlage IV aus-
b) in Nummer 2 folgender Satz 3 angefügt: zustellen. Dies gilt nicht, wenn eine Gesundheits-
„Für Rinder, die innerhalb des Bezirks der bescheinigung nach Muster Nr. 1 der Anlage I
unteren Verwaltungsbehörde aus einem an- der Verordnung über die Einfuhr und die Durch-
erkannten Bestand unmittelbar in einen ande- fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und
ren anerkannten Bestand verbracht werden, Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem
bedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheini- Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August
gung nach Satz 1, wenn auf andere Weise der 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert
Nachweis erbracht werden kann, daß die Rin- durch die Verordnung vom 10. Juli 1967 (Bundes-
der aus einem anerkannten Bestand stammen." gesetzbl. I S. 684), vorliegt."
7. Die Verordnung erhält als Anlage IV die Anlage
4. In § 7 erhalten
dieser Verordnung.
a) Absatz 2 Nr. 2 folgende Fassung:
,,2. die Untersuchung nach § 6 Nr. 1 nicht vor-
genommen worden ist oder Rinder aus Artikel 2
nicht anerkannten Beständen eingestellt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
worden sind." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
b) Absatz 4 folgende Fassung: 26. Juli 1965 auch im Land Berlin.
,, (4) Der Widerruf oder das Ruhen der An-
erkennung kann angeordnet werden, wenn
Artikel 3
Rinder ohne amtstierärztliche Bescheinigungen
nach § 12 eingestellt worden sind, ohne daß Diese Verordnung tritt vier Monate nach dem
die Voraussetzungen des § 6 Nr. 2 Satz 3 er- Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. November 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage IV
(zu § 12 Abs. 4)
Amtstierärztliche Bescheinigung 1)
Das --- die --- nachslehend bczeichnete(n) Rind(er)
Nummer der Marke Geschlecht
Rasse Alter ............................................. :................................................. .
Kennzeichen
stammt stammen -- aus dem
AMTLICH ANERKANNTEN TUBERKULOSEFREIEN BESTAND
des/der
(Nam<?, Vorn<1rne und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres - der Tiere -
m1chweislrnr ist)
Kreis .................................................................................................................... Land ........................................................................................................................
Das Rind - die Rinder - ist - sind letztmalig am ................................................................................................................................
mit negativem Ergebnis tuberkulinisiert worden. 3)
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 4 Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)
........................................................ ,den ...................................................... ..
(Der beamtete Tierarzt)
(Siegel)
1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen anerkannten Bestand verbracht werden,
können Sarnmelbescheini~Jung<-m ausgestellt werden.
!) Die Beschciniqung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das - die - Tier(e} mit Rindern aus nicht amtlich an-
erkannten luberkulosefreien Beständen in Berührung gekommen ist - sind.
1) Diese Angabe ist nur für mehr als zwei Jahre alte Rinder erforderlich.
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967 1181
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Vom 30. November 1967
Auf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh- 4. In § 21
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. a) erhält Absatz 2 Buchstabe b folgende Fassung:
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
„b) die Untersuchungen nach § 20 Nr. 1 nicht
derung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965
vorgenommen worden oder Rinder aus
(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Artikel
nicht anerkannten Beständen eingestellt
129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung
worden sind.",
des Bundesrates verordnet:
b) wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
Artikel 1
,, (3) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Bru-
Die Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose cellose vorliegt, nach Feststellung des Ver-
der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom dachts im Bestand unverzüglich aus dem Be-
3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679), geändert stand entfernt worden, so kann an Stelle des
durch die Verordnung vom 25. März 1966 (Bundes- Widerrufs das Ruhen der Anerkennung an-
gesetzbl. I S. 192), wird wie folgt geändert: geordnet werden. Die Anordnung ist aufzu-
1. In § 18 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 3 heben, wenn die Voraussetzungen des § 18
eingefügt: Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sind."
,,3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenver- und
dächtigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- c) erhält der bisherige Absatz 3 als neuer Ab-
oder Ziegenbestandes entfernt worden sind satz 4 folgende Fassung:
und bei den verbliebenen Tieren die für die
,,(4) Der Widerruf oder das Ruhen der An-
jeweilige Tierart nach Nummer 2 vorgeschrie-
erkennung kann angeordnet werden, wenn
benen Untersuchungen mit negativem Ergeb-
Rinder ohne amtstierärztliche Bescheinigun-
nis durchgeführt worden und bei den Tieren
gen nach § 24 eingestellt worden sind, ohne
Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucel-
daß die Voraussetzungen des § 20 Nr. 2 Satz 3
lose befürchten lassen, nicht. festgestellt sind,"
erfüllt sind, oder wenn eine der Vorschriften
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. des § 20 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 oder 4 nicht ein-
gehalten worden ist."
2. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Ohrmarken" 5. In § 24
durch das Wort „Marken" ersetzt.
a) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
3. In § 20 werden ,, (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung
a) in Nummer 1 Buchstabe b das Komma durch über die Herkunft eines Rindes aus einem
einen Punkt ersetzt und der Nebensatz ge- anerkannten Bestand und das Freisein eines
strichen, Rindes von Brucellose müssen angegeben
sein:
b) der Nummer 1 beginnend mit neuer Zeile
folgender Satz 2 angefügt: 1. Name und Wohnort des Besitzers,
2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und
,,Die zuständige Behörde kann genehmigen, Marke des Rindes,
daß die Untersuchung für Rinder unter zwei
Jahren, die nicht zur Zucht vorgesehen sind, 3. Datum und Ergebnis der letzten Blut- oder
entfällt." Milchuntersuchung des Rindes, außer bei
Rindern unter zwei Jahren.
und
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können
c) in Nummer 2 folgender Satz 3 angefügt:
entfallen, wenn die Bescheinigung andere An-
„Für Rinder, die innerhalb des Bezirks der gaben enthält, nach denen die Herkunft des
unteren Verwaltungsbehörde aus einem an- Rindes festgestellt werden kann."
erkannten Bestand unmittelbar in einen an-
und
deren anerkannten Bestand verbracht werden,
bedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheini- b) wird folgender Absatz 5 angefügt:
gung nach Satz 1, wenn auf andere Weise der ,, (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist ab
Nachweis erbracht werden kann, daß die Rin- 1. Juli 1968 nach dem Muster der Anlage II
der aus einem anerkannten Bestand stammen." auszustellen. Dies gilt nicht, wenn eine Ge-
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
sundheitsbescheinigung nach Muster Nr. 1 der Artikel 2
Anlage I der Verordnung über die Einfuhr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauen-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
tieren, von tierischem Dünger sowie Rauh-
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
futter und St.roh vom 3. August 1965 (Bundes-
26. Juli 1965 auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 684), vorliegt." Artikel 3
6. Die Verordnung erhält als Anlage II die Anlage Diese Verordnung tritt vier Monate nach dem
dieser Verordnung. Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. November 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967 1183
Anlage II
(zu § 24 Abs. 5)
Amtstierärztliche Bescheinigung 1)
Das - die - nachstehend bezeichnete(n) Rind(er)
Nummer der Marke ............................................................................. .. Geschlecht
Rasse ......................................................................................................................... . Alter
Kennzeichen ...................................................................................................................................................................................................... .
~tammt - stammen -- aus dem
AMTLICH ANERKANNTEN BRUCELLOSEFREIEN BESTAND
des/der
(Name, Vorname und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres - der Tiere -
nad1weisbar ist)
Kreis ................................................................................................................. .. Land ........................................................................................................................
Das Rind - die Rinder - ist - sind letztmalig am ............................................................................................................................. ..
mittels Blut-/Milchuntersuchung 4) mit negativem Ergebnis untersucht worden. 3)
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 4 Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)
........................................................ ,den ...................................................... ..
(Der beamtete Tierarzt)
(Siegel)
1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen anerkannten Bestand verbracht werden,
können SammelbescheinifJUn!Jen ausriestelll werden.
I!) Die Bescheinigung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das - die - Tier(e) mit Rindern aus nicht amtlich an-
erkannten brucellosefreien Beständen in Berührung gekommen ist - sind.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als zwei Jahre alte Rinder erforderlich.
4) Nichtzutreffendes streichen.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. l
des Bewertungsgesetzes
Vom 28. November 1967
Die Erste Verordnung zur Durchführung des § 39
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 30. August 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 937) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 2 der Verordnung ist unter Buchstabe C,
Zusammenstellung der Hauptbewertungsstützpunkte
der Sonderkultur Spargel, bei dem Hauptbewer-
tungsstützpunkt Lfd. Nr. 71.01 die Spargelbau-Ver-
gleichszahl in 100 je Hektar von 87,0 in 89,5 zu be-
richtigen.
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Steinberg
Berichtigung
der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4
des Bewertungsgesetzes
Vom 28. November 1967
Die Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3
und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 805) wird wie folgt berichtigt:
In Anlage 2 der Verordnung ist unter Land Nord-
rhein-Westfalen, Oberfinanzdirektion Münster, Be-
wertungsgebiet 3102 vor Finanzamtsbezirk Arns-
berg „Finanzamtsbezirk Altena mit allen Gemein-
den" zu setzen und zwischen die Finanzamtsbezirke
Schwelm und Witten .Finanzamtsbezirk Wanne-
Eickel mit allen Gemeinden• einzufügen. Unter Land
Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz, Be-
wertungsgebiet 4104 ist nach Finanzamtsbezirk Trier
,,Finanzamtsbezirk Wittlich mit allen Gemeinden"
anzufügen.
Auf Seite 1 der Anlage 2 der Verordnung ist die
Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)" zu berich-
tigen in „Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) •.
Bonn, den 28. November 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. S t e in b e r g
Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967 1185
B undesgesetzb la tt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 50, ausgegeben am 6. Dezember 1967
29. 11. 67 Ges(itz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifiahrtsstraße zwischen
dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse 2521
23. 11. 67 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Senkung der Griechenland-
Zollsätze für Muskatwein von Samos) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
14. 11. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2524
15. 11. 67 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2525
15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2526
15. 11. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-
tüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2527
17. 11. 67 Bekanntmachung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 2528
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 11. 67 Verordnung über die Umrechnung fremder Wäh-
rungen bei der Berechnung der Wechselsteuer 222 28. 11. 67 29. 11. 67
23. 11. 67 Verordnung PR Nr. 6/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spedi-
teursamme]gutverkehr mit Eisenbahn und Kraft-
wagen (Kundensatzverordnung 1966) 222 28. 11. 67 30. 11. 67
21. 11. 67 Verordnung Nr. 28/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 223 29. 11. 67 1. 12. 67
2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über die Fahrt-
geschwindigkeit auf der Hunte 224 30.11.67 20. 12.67
2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen über das Neben-
einanderkoppeln von Fahrzeugen auf der Hunte 224 30. 11. 67 1. 1. 68
2. 11. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über die Beleuchtung von fest-
gemachten Sportfahrzeugen 224 30. 11. 67 1. 1. 68
20. 11. 67 Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrt-
versicherung 225 1. 12. 67 2. 12. 67
24. 11. 67 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über Beschränkungen der Schiffahrt bei
Hochwasser auf der Mosel 225 1. 12. 67 10. 12.67
27. 11. 67 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze
des Freihafens Bremen 226 2. 12.67 3. 12. 67
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967 1187
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröfient.lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
20. 11. 67 Verordnung Nr. 872/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreid(~, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 11. 67 281/1
20. 11. 67 Verordnung Nr. 873/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 11. 67 281/3
20. 11. 67 Verordnung Nr. 874/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 11. 67 281/5
20. 11. 67 Verordnung Nr. 875/67/EWG des Rates über eine Abweichung
von Artikel 5 Absatz (3) und Artikel 12 Absatz (3) der Ver-
ordnung Nr. 160/66/EWG 21. 11. 67 281/6
20. 11. 67 Verordnung Nr. 876/67/EWG des Rates zur Einführung einer
zusätzlichen Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps- und
Rübsensamen für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 21. 11. 67 281/7
20. 11. 67 Verordnung Nr. 877/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 21. 11. 67 281/8
21. 11. 67 Verordnung Nr. 878/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 11. 67 283/22
21. 11. 67 Verordnung Nr. 879/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 11. 67 283/24
21. 11. 67 Verordnung Nr. 880/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 11. 67 283/26
21. 11. 67 Verordnung Nr. 881/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 772/67/EWG zur Festsetzung des Zusatz-
betrags für bestimmte Geflügelteile 22. 11. 67 283/27
22. 11. 67 Verordnung Nr. 882/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 11. 67 285/1
22. 11. 67 Verordnung Nr. 883/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 11. 67 285/3
22. 11. 67 Verordnung Nr. 884/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 11. 67 'J.85/5
22. 11. 67 Verordnung Nr. 885/67/EWG der Kommission über die Krite-
rien für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Schwellenpreis in den Mitgliedstaaten und dem Weltmarkt-
preis für Weißzucker 23. 11. 67 285/6
22. 11. 67 Verordnung Nr. 886/67/EWG der Kommission zur Änderung
des durch die Verordnung Nr. 161/67/EWG.für den Handelsplatz
Rendsburg festgesetzten abgeleiteten Interventionspreises für
Weichweizen 23. 11. 67 285/7
22. 11. 67 Verordnung Nr. 887/67/EWG der Kommission zur Aufstellung
einer Liste derjenigen Stellen, die Bescheinigungen ausstellen
dürfen, durch die bestimmte Milcherzeugnisse mit Herkunft
aus dritten Ländern zu bestimmten Tarifnummern zugelassen
werden 23. 11. 67 285/8
23. 11. 67 Verordnung Nr. 888/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 11. 67 286/1
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 11. 67 Veror<lnunq Nr. 889/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfunqen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 24. 11. 67 286/3
23. 11. 67 Verordnunq Nr. 890/67/EWG der Kommission zur Festsetzunq
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 11. 67 286/5
23. 11. 67 Verordnunq Nr. 891/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feinqrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 24. 11. 67 286/7
23. 11. 67 Verordnung Nr. 892/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 24. 11. 67 286/10
23. 11. 67 Verordnung Nr. 893/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 24. 11. 67 286/12
23. 11. 67 Verordnung Nr. 894/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 24. 11. 67 286/14
23. 11. 67 Verordnung Nr. 895/67/E\VG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 24. 11. 67 286/16
23. 11. 67 Verordnung Nr. 896/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für anderes als getrocknetes Eieralbumin
und Milchalbumin 24. 11. 67 286/18
Berichtigung der Verordnung Nr. 863/67/EWG der Kommission
vom 16. November 1967 zur Änderunq der bei der Einfuhr von
Getreideverarbeitungserzeugnissen zu erhebenden Abschöpfun-
gen (ABI. Nr. 278 vom 17. 11. 1967) 24. 11. 67 286/26
24. 11. 67 Verordnung Nr. 897/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 11. 67 287/6
24. 11. 67 Verordnung Nr. 898/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25. 11. 67 287/8
24. 11. 67 Verordnung Nr. 899/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25. 11. 67 287/10
24. 11. 67 Verordnung Nr. 900/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Dlsaaten 25. 11. 67 287/11
24. 11. 67 Verordnung Nr. 901/67/EWG der Kommission zur Regelung
der vorherigen Festsetzung der Erstattung bei bestimmten
Ausfuhren von Olsaaten 25. 11. 67 287/12
24. 11. 67 Verordnung Nr. 902/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 894/67/EWG zur Festsetzung der Erstattun-
gen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 25. 11. 67 287/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend fcstqestcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundcsqesc!tzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuq~hedrnqungen für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch dit> Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqela11qenc 16 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.