Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967 1173
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwiddu:ngsländer
im Sinn des EntwicklungshiHe-Steuergesetzes
Vom 24. November 1967
Auf Grund des § 4 des Entwicklungshilfe-Steuer-
w~setzcs vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 1013) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Entwicklungsländer
im Sinn des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom
13. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 318) wird wie folgt
geändert:
1. Hinter dem Wort „Island," wird das Wort „Malta,"
eingefügt.
2. Die Worte „Südafrikanische Union" werden durch
die Worte „Republik Südafrika" ersetzt.
ArUkel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Entwicklungs-
hilfe-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 24. November 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1165
Bundesgesetzblatt
Teill 21997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1967 Nr.68
Tag In h a 1t Seite
20. 11. 67 Verordnunq über die Zuldssunq von Ausnahmen von dem Verbot der Einfuhr von Knochen-
mehl und ähnlichen Erzeuqnissen sowie Knochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165
23. 11. 67 Zwciunddreißiqsle Verordnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhiiltnissc der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesbanken,
Provinzialbankc!n, Girozentralen und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute) . . . . . . . . . . . 1167
24. 11. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Entwicklunqsländer im Sinn des Ent-
wicklunqshi!Ic-Slf:uer~wsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Einfuhr von Knochenmehl
und ähnlichen Erzeugnissen sowie Knochen
Vom 20. November 1967
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset- phosphorsaurem Futterkalk (Dicalciumpho;:;phat),
zes vom 26. Juni 1909 (Rcichsgcsetzbl. S. 519), zuletzt soweit er aus Knochen gewonnen ist,
geändert durch das Gesetz zur .Änderung des Vieh- Fleischfuttermehl, Fleischmehl, Tiermehl, Tier-
seuchen9esetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz- körpermehl und Walmehl, wenn diese Mehle
blatt I S. 627). wird mit Zustimmung des Bundesrates mehr als 15 vorn Hundert Knochenbestandteile
verordnet: · enthalten,
Fischmehl und Mischfutter, in denen Knochen-
§ 1 teile oder Fleischteile von Säugetieren enthalten
Die zuständigen obersten Landesbehörden können sind,
unter den Voraussetzungen des § 2 Ausnahmen zu- Knochen oder Knochenstücken in rohem, ge-
lassen von den in den Vorschriften der kochtem oder entfettetem Zustand.
1. Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die
Ein- und Durchfuhr von Knochenmehl und ähn- § 2
lichen Erzeugnissen sowie Knochen (VA) vom
11. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 397), in Ham- Die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 können er-
burg geändert durch die Verordnung vom teilt werden
13. März 1959 (Sammlung des bereinigten ham- 1. für lufttrockenes und von Weichteilen befreites
burgischen Landesrechts 7831-bn), Knochenmaterial, wenn die Empfangsbetriebe den
2. Viehseuchenverordnung über die Ein- und Durch- nachstehenden Anforderungen entsprechen:
fuhr von Knochcnmcb] und ähnlichen Erzeug- a) Betriebe (Leimfabriken, Fettextraktionsfabri-
nissen sowie Knochen aus dem Ausland vom ken), in denen das Knochenrnaterial nach dem
2. Dezember 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt Betriebsverfahren zwangsläufig einer minde-
für das Land Nordrhein-Westfalen S. 344), stens zehnstündigen Behandlung mit Benzin-
3. Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die gasen bei 90° bis 110° C und einem darauf-
Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten folgenden Abblasen dieser Gase durch
Tieren, tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen und Wasserdampf von 130° C während mindestens
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes 30 Minuten unterzogen wird; in denen ferner
übertragbarer Seuchen sein können, vom 20. März Knochenabfälle, soweit sie vor diesem Fabri-
1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178) kationsverfahren anfallen, wie beim Zerklei-
nern der Knochen, durch Sterilisation mittels
enthc1ltencn Verboten cJpr Einfuhr von Wasserdampfs von 130° C während minde-
-- Knochenmehl, KnochenrJrieß, Knochenschrot, stens 30 Minuten behandelt werden.
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) Betriebe (Gelatincfabriken), in denen das Sterilisation nicht stattfindet, müssen sich die
Knochenmaterial folgcndermc1ßen behandelt Betriebe schriftlich verpflichten, die anfallen-
wird: den nicht sterilisierten Knochenabfälle nur an
ac1) Dils Knochenmaterial wird mit einer 3,5- Leim- oder Gelatinefabriken zu verkaufen.
prozenligen Salzsäurelösung mazeriert 2. für andere Erzeugnisse, wenn die Ware vor und
und das Ossein nach beendet.er Mazera- nach der Einfuhr einem Behandlungsverfahren
tion noch weitere 24 Stunden einer Be- unterworfen wird, durch das Krankheitserreger
handlung mit Salzsäure gleicher Konzen- sicher abgetötet werden; auf die Behandlung vor
tration ausgesetzt. Die Mc1zerationsbrühen oder nach der Einfuhr kann im Benehmen mit
werden gekocht, und die bei der Reini- dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
gung des unbehandelten Knochenmaterials schaft und Forsten verzichtet werden, wenn auf
gewonnenen Sch<c!Uer- und Trommelmehle andere Weise, insbesondere durch Bedingungen
sowie sonstige dem Mazerationsverfahren und Auflagen, gewährleistet ist, daß keine Tier-
nicht unterworfene Knochenmaterial- seuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet wer-
abfälle werden durch Dampfsterilisation den.
wie unter Buchstabe a behandelt.
bb) Dc1s Knochenmalerial wird mit einer 3,5- § 3
prozentigen Salzsäurelösung mazeriert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wobei die Mazerationsbrühe nur auf leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
einen Gehalt von höchstens 10° Beaume blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
angereichert werden darf. zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
Die Endlaugen bleiben mindestens drei Stun- 1965 auch im Land Berlin.
den vor der Ausfällung des Dicalciumphos-
phats sich sdbst überlassen, und die Trock-
§ 4
nung des Dicalciumphosphats wird bei minde-
stens 70° C während dreimal 24 Stunden (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
vorgenommen oder die Endlaugen bleiben kündung in Kraft.
24 Stunden lang bei 15° C vor der Ausfällung (2) Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über
des Dicalciumphosphats sich selbst überlassen. die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten
Nach dieser Behandlung ist die Art der Trock- Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Rohstoffen
nung freigestellt. Die anfallenden Scheuer- sowie von Gegenständen, die Träger eines An-
und Trommelmehle sowie sonstige dem Maze- steckungsstoffes übertragburer Seuchen sein können,
rationsverfahren nicht unterworfene Knochen- aus Frankreich vom 8. Juni 1957 (Gesetz- und Ver-
materialabfälle werden wie unter Buchstabe aa ordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz S. 95), zu-
behandelt. letzt geändert durch die Verordnung über die Ein-
c) Betriebe, in denen eine Verarbeitung auf fuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,
Beinschwarz statt.findet und die nötigen Vor- Er'zeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von
kehrungen zur Sterilisation der anfallenden tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom
Knochenmaterialabfälle wie unter Buchstc:be a 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692), wird auf-
getroffen worden sind. Falls eine derartige gehoben.
Bonn, den 20. November 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
zweiunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesbanken, Provinzialbanken, Girozentralen
und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute)
Vom 23. November 1967
Auf Crund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 § 2
Abs. 1 Nr. 2 und mit den Nummern 23 bis 30, 32, (1) Die Mittel, die für die in Kapitel I und III des
33, 35 bis 37, 80, 95, 96, 111 bis 115,123 bis 128 der Gesetzes vorgesehenen Zahlungen (z. B. Versor-
Anla9e A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des stützungen, Entlassungsgelder, Zuschüsse und Er-
Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung
stattungen) erforderlich sind, werden von den
der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bun-
Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufgebracht und
desgeset.zbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Arti-
dem Treuhänder (§ 4 dieser Verordnung) zur Ver-
kel II § 13 des Gesetzes zur Neuordnung des
fügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören auch die
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes-
Verwaltungskosten, die dem Treuhänder bei der
gesetzbl. I S. 725), verordnet die Bundesregierung
Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen können das Ver-
hältnis, in dem sie einander zur Aufbringung der
Abschnitt I Mittel verpflichtet sind, durch schriftliche Verein-
barung festlegen.
Feststellung, Rechte und Pflichten
der entsprechenden Einrichtungen (3) Solange eine solche Vereinbarung nicht zu-
standegekommen ist, berechnet sich der Anteil jeder
§ 1 Aufnahmeeinrichtung an den aufzubringenden Mit-
teln je zur Hälfte
(1) Für die Angehörigen der in Abschnitt I der
Anlage zu dieser Verordnung unter Buchstabe A 1. nach der Zahl der zu ihr in einem Dienst- oder
aufgeführten Einrichtungen und, für die Zeit bis Arbeitsverhältnis stehenden Personen mit Aus-
zur Zulassung zum Neugeschäft (§ 11 Abs. 1 dieser nahme der im Stundenlohn beschäftigten Arbeit-
Verordnung), auch der unter Buchstabe B aufgeführ- nehmer und der als Aushilfe oder zu Ausbil-
ten Berliner Altbanken (Herkunftseinrichtungen), dungszwecken beschäftigten Personen,
einschließlich der am 8. Mai 1945 dort beschäftigten, 2. nach dem Besoldungs- und Gehaltsaufwand für
in § 61 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen, den unter Nummer 1 erfaßten Personenkreis ein-
im nachfolgenden insgesamt als Angehörige der schließlich aller Zulagen,
Herkunftseinrichtungen bezeichnet, sowie für ihre
gemessen an der Zahl der Personen (Nummer 1) und
Hinterbliebenen sind entsprechende Einrichtungen
im Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Ab- dem Besoldungs- und Gehaltsaufwand (Nummer 2)
aller Aufnahmeeinrichtungen. Dabei sind die Bau-
schnitt II unter Buchstabe A der gleichen Anlage
aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtun- sparkassen und andere unselbständige Abteilungen
gen). der Aufnahmeeinrichtungen, auch soweit sie eigene
Bilanzen erstelle·n, mit den entsprechenden Zahlen
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- und Beträgen einzubeziehen. Maßgebend sind die
tigt, erst nach Verkündung dieser Rechtsverordnung Zahl der Personen und der Besoldungs- und Gehalts-
ermittelte Herkunfts- oder Aufnahmeeinrichtungen aufwand am Ende des dem jeweiligen Erhebungs-
durch Rechtsverordnung in die in Absatz 1 bezeich- zeitraum vorhergehenden Kalenderjahres. Für die
nete Anlage Prgänzend aufzunt~hmen oder später Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1967 richtet sich
aufgelöste entsprechende Einrichtungen zu streichen. die Beteiligung der Aufnahmeeinrichtungen unter
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berücksichtigung der Dauer ihn~s Bestehens nach heit der Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitig-
der Zilhl dc)r Personen und dem Besoldungs- und keiten vor den Gerichten und als Drittschuldner in
Gehallsc1ufwand am Ende eines jeden Kalender- Pfändungssachen.
jahres.
(4) Der Anteil der in Abschnitt II Buchstabe A § 4
der Anlage zu dieser Verordnung unter den Num- (l) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
mern 24 bis 34 au fgdü hrt.cn J\11 fnahmeeinrichtungen Durchführung der von ihnen gerneinsarn zu erfüllen-
an drm aufzubringenden Mitteln beschränkt sich auf den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
Jol~Jen<lcn Vomhundertsatz des nach Absatz 3 je- außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der
weils bcrcchncl<:n Anl<'.ils: Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
a) Numm<:rn 24, 25 ......... . jP 70 vom Hundert, tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche ode1
juristische Person mit deren Einverständnis zum
b) Nummer 26 ............. . 40 vom Hundert,
Treuhänder. Solange ein Treuhänder nicht bestellt
c) Nummern 27, 28 ......... . je 20 vom Hundert, ist, werden dessen Geschäfte von der Lastenaus-
d) Nummern 29, 30 ......... . je 15 vorn Hundert, gleichsbank wahrgenommen.
e) Nummern 31 bis 34 ...... . je 10 vom Hundert.
(2) Die Aufnahrneeinrichtungen haben dern Treu-
Die danach verbleibenden, von diesen Aufnahrne- händer die ihm zur Durchführung seiner Auf-
einrichtungen nicht zu tragenden Anteilsreste sind gaben dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen.
von den übrigen Aufnahmeeinrichtungen entspre- Die Prüfungsberichte nach § 7 dieser Verordnung
chend dem Verhältnis ihrer sich nach Absatz 3 sind außer der für die einzelne Aufnahrneeinrichtung
ergebenden Anteile zueinander aufzubringen. zuständigen Aufsichtsbehörde auch dern Treuhänder
zu übersenden.
(5) Aufnahmeeinrichtungen, die in ihrer Urnstel-
lungsrechnung oder Altbankenrechnung den auf sie (3) Die Aufnahrneeinrichtungen können aus ihrer
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durch- Mitte durch Mehrheitsbeschluß einen Ausschuß
führung des Gesetzes über die Bildung von Rück- bestellen, der den Treuhänder bei der Durchführung
stellungen in der Umstellungsrechnung der Geld- seiner Aufgaben berät. Das Nähere regelt eine Ge-
institute, Versicherungsunternehmen und Bauspar- schäftsordnung, die sich der Ausschuß gibt.
kassen und in der Altbankenrechnung der Berliner
Altbanken vom 21. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 149) entfallenden Anteil an der Gesamtrückstel- § 5
lung als Rückstellung eingestellt haben, führen die (1) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der Auf-
auf die Rückstellung gezahlten Zinsen, Tilgungs- nahmeeinrichtungen aus und stellt die von ihnen
beträge und Verspätungszinsen insoweit an den auf Grund ihres Anteils nach § 2 Abs. 2 oder 3 und 4
Treuhänder ab, als die Zahlungen auf den Teil der dieser Verordnung zu zahlenden Beträge sowie die
Rückstellung entfallen, den die Aufnahmeeinrich- Beträge der nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung auf-
tungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Vor- zuteilenden Zahlungen fest.
schriften zur Neuordnung des Geldwesens in die
(2) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrich-
UmstelJungsrechnung oder Altbankenrechnung nicht
tungen Rechnung zu legen. Für die Durchführung
hätten einstellen dürfen. Der Treuhänder teilt die
der ihrn nach dieser Verordnung obliegenden Auf-
an ihn abgeführten Zahlungen auf die Aufnahrne-
gaben, können die Aufnahmeeinrichtungen durch
einrichtungen, die keine Umstellungsrechnung oder
Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlas-
Altbankenrechnung aufstellen, entsprechend dem
sen; diese bedarf der Genehmigung durch den Bun-
Verhältnis ihrer Belastung rwch den Absätzen 2
oder 3 und 4 auf. desminister des Innern.
(3) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der
Gesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung irn Rah-
§ 3
men dieser Verordnung der Auf sieht des Bundes-
(1) Die ZahlungE~n nach Kapikl I und III des Ge- ministers des Innern.
setzes werden von dem Treuhänder (§ 4 dieser Ver-
ordnung) aus den ihm gemäß § 2 dieser Verordnung
§ 6
zur Verfügung gestellten Mitteln geleistet. Er kann
sich hierbei der für seinen Sitz zuständigen kom- (1) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und Abs. 2 des
munalen Versorgungskasse bedienen. Gesetzes in der bis zurn 30. September 1961 gelten-
den Fassung in Verbindung rnit Artikel II § 2 des
(2) Jede Aufna}1me(~inrichtung ist verpflichtet, an Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
den Treuhänder jeweils lür ein halbes Jahr einen Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
angemessenen Vorschuß zu zahlen. Die Mindest- kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vorn
höhe des Vorschusses beträgt die Hälfte des für das 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) gilt hin-
vorhergehende Kalenderjahr auf Grund des Anteils sichtlich der in dieser Verordnung geregelten Ver-
der Aufnahmeeinrichtung an den aufzubringenden pflichtungen der Aufnahmeeinrichtungen aus § 61
Mitteln zu zahlenden Betrages. Die endgültige Ab- Abs. 1 des Gesetzes entsprechend. Die vorgesehenen
rechnung wird nach Ablauf des Kalenderjahres Maßnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen
durchgeführt. des Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen
(3) Der Treuhönder verlritt innerhalb des in Ab- sind die erforderlichen Nachweise (§ 5 Abs. 1 dieser
satz 1 bezeichneten Tätigkeitsbereiches die Gesamt- Verordnung) beizufügen.
Nr. fü.l Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967 1169
(2) Für die Einziehung ausslc~hcnder Beträge einer Abschnitt II
Aufni:lhnwPinrichtung gollcn § 28 Satz 1 des Gesetzes
in der bis zum 30. September 19Gl geltenden Fas- Sondervorschriften für zum Neugeschäft zugelassene
sung in Verbindung mit Artikel 11 § 2 des in Ab- Berliner Altbanken
satz 1 bezeichneten Dritten A ndcrungsgesetzcs so-
wie Absutz 1 ScJtz 2 entsprechend. Dabei ist § 28
§ 11
Satz 1 des GcsC'lzcs auch m1f der Bundesaufsicht
unterliegende Aufnahrn(~einricht.ungen entsprechend (1) Die unter Abschnitt II Buchstabe B der An-
anzuwenden. lage zu dieser Verordnung aufgeführten Berliner
Altbanken gelten mit dem Zeitpunkt der Zulassung
§ 7 zum Neugeschäft im Geltungsbereich des Gesetzes,
Die die Rechnungsprüfunu der einzelnen Auf- im Falle einer stufenweisen Zulassung mit dem Zeit-
nahmeeinrichtung durchführende Stelle überwacht punkt der letzten Zulassung vor der Verkündung
auch die Erfüllung der in dieser Verordnung ge- dieser Verordnung, jeweils gegenüber ihren eige-
regelten Verpflichtungen aus § 61 Abs. 1 des Geset- nen unter Abschnitt I Buchstabe B der gleichen An-
zes. lage fallenden Dienstangehörigen und ihren Hinter-
bliebenen als entsprechende Einrichtungen im Sinne
§ 8 des § 61 Abs. 1 des Gesetzes.
Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge- (2) Oberste Dienstbehörde ist die in § 10 Abs. 1
meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes dieser Verordnung bezeichnete oberste Landesbe-
in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas- hörde. Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
sung befreit. der Versorgungsbezüge, zur Entscheidung über
Widersprüche (§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 9 § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Aufnahme- und zur Vertretung gemäß § 79 des Gesetzes in
einrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeeinrichtung Verbindung mit dem dem § 174 des Bundesbeamten-
als anderer Dienstherr im Sinne der §§ 42, 71 e gesetzes entsprechenden, für die oberste Dienst-
Abs. 3 und § 71 f des Gesetzes; Entsprechendes gilt behörde geltenden Landesrecht können auf die je-
hinsichtlich des § 18 a des Gesetzes in der bis zum weilige Berliner Altbank übertragen werden. Die
30. September 1961 gellenden Fassung und hinsicht- Ubertragung der Befugnisse ist unbeschadet landes-
lich des § 20 a des Gesetzes in der vom 1. September rechtlicher Vorschriften auch im Bundesanzeiger be-
1957 bis 30. September 1961 geltenden Fassung. Die kanntzumachen. Die oberste Dienstbehörde hat die
Aufnahmeeinrichtungen können durch eine schrift- jeweilige Berliner Altbank vor ihren Entscheidun-
liche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bun- gen zu hören. Entscheidungen auf Grund von Kann-
desministers des Innern bedarf, eine andere Rege- vorschriften des Gesetzes und des Bundesbeamten-
lung treffen. gesetzes sind im Benehmen mit der Berliner
Altbank zu treffen.
§ 10
(3) Die die Rechnungsprüfung der einzelnen Ber-
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des liner Altbank durchführende Stelle überwacht auch
Gesetzes ist für die Angehörigen der Herkunfts- die Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten
einrichtungen und ihre Hinterbliebenen die zustän- Verpflichtungen aus ~ 61 Abs. 1 des Gesetzes.
dige oberste Landesbehörde des Landes, in dem der
Treuhänder seinen Sitz hat. (4) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und Abs. 2 sowie
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befug- § 28 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 30. Septem-
nisse zur Festsetzung und Regelung der Versor- ber 1961 geltenden Fassung in Verbindung mit Arti-
gungsbezüge, zur Entscheidung über Widersprüche kel II § 2 des in § 6 Abs. 1 dieser Verordnung be-
(§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 zeichneten Dritten Änderungsgesetzes gelten auch
Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) und zur , für die Berliner Altbanken hinsichtlich der sich aus
Vertretung gemäß § 79 des Gesr~tzes in Verbindung Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen entsprechend.
mit dem dem § 174 des Bundesbeamtengesetzes ent- § 28 Satz 1 des Gesetzes ist auch auf der Bundes-
sprechenden, für die oberste Dienstbehörde (Absatz 1) aufsicht unterliegende Berliner Altbanken entspre-
geltenden Landesrecht auch auf den Treuhänder chend anzuwenden.
übertragen. Die Ubertragung ist unbeschadet lan-
(5) Die unter Abschnitt II Buchstabe B der Anlage
desrechtlicher Vorschriften (Satz 1) auch im Bundes-
zu dieser Verordnung aufgeführten Berliner Alt-
anzeiger bekanntzumachen. Der Treuhänder kann sich
banken sind von dem in Absatz 1 bezeichneten
zur Durchführung der ihm übertragenen Befugnisse
Zeitpunkt an von der allgemeinen Unterbringungs-
zur Festsetzung und Regelung der Versorgungs-
pflicht nach § 11 des Gesetzes in der bis zum 30. Sep-
bezüge der für seinen Sitz zuständigen kommunalen
tember 1961 geltenden Fassung befreit.
Versorgungskasse bedienen.
(3) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder (6) Die sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergebenden
vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen Rechte und Pflichten der Deutschen Landesrenten-
auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und bank und der Deutschen Siedlungsbank gehen mit
des Bundesbeamtengesetzes sind im Benehmen mit Wirkung vom 1. Januar 1966 auf die Deutsche Sied-
dem Treuhänder zu treffen. lungs- und Landesrentenbank über.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Abschnitt III gesetzbl. I S. 980), vom 11. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1275), vom 21. August 1961 (Bundes-
Schlußvorschriiten
gesetzbl. I S. 1557) und vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1203) auch im Land Berlin.
§ 12
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Uber-
kit.ungsgcsdzcs vom 4. J ,m tEl r 1952 (Bundes- § 13
geselzbl. I S. 1) in VPrbindung mit Artikel IV des Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10,
Ersten, Arlikc!I VlI des Zw<~ilcn, Artikel V des Drit- 11 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1951, in Berlin
ten und Artikel V des Viertc,n Cc!selzes zur ;tnde- mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 und im Saarland
rung des GPsPtzes zur R<'{J<'lung der Rechtsverhält- mit Wirkung vom 6. Juli 1959 in Kraft. Die §§ 10, 11
nisse der unter ;\ rlikd 1]l des Grundgesetzes fal- Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser
lenden Personen vorn l<J. /\ugust 1953 (Bundes- Verordnung in Kraft.
Bonn, den 23. November 1967
DPr Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 68 Tög der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967 1171
Anlage
(zu den §§ 1, 11)
Abschnitt I Abschnitt II
Herkunitseinrichtungen Aufnahmeeinrichtungen
J\. A.
] . Landeslldnkc~n, Provinzialbanken und Cirozen- 1. Badische Kommunale Landesbank - Girozen-
tralen trale - , Mannheim
2. Schlesische Lcmdcskredil.i.msl.cJlt Breslau 2. Bayerische Gemeindebank - Girozentrale - ,
München
3. Regionale Stadtschaften (ausgenommen: Das Ber-
liner Pfandbrief-Amt -- Berliner Stadtschaft 3. Braunschweigische Staatsbank, Braunschweig
und Stadtschaft der Mark Brandenburg) 4. Braunschweigischer ritterschaftlicher Kreditver-
4. Preußische Zentralstadtschaft ein, Wolfenbüttel
5. Bremenscher ritterschaftlicher Kreditverein,
5. Regionale Landschaften
Stade
6. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten 6. Bremer Landesbank, Bremen
7. Regionale landschaftliche Banken 7. Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimi-
8. Zentrallcmdschaflsba.nk scher ritterschaftlicher Kreditverein, Hannover
9. Ritterschaft.liehe Banken 8. Hamburgische Landesbank - Girozentrale - ,
Hamburg
IO. Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank
9. Hannoversche Landeskreditanstalt, Hannover
l l. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
in Troppau 10. Hessische Landesbank - Girozentrale-, Frank-
furt a. M.
12. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen
und Mähren 11. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a. M.
12. Landesbank für Westfalen - Girozentrale - ,
13. Landesbank für Mcthrcn, Landesbank für Böhmen
Münster i. W.
14. Rigaer Börsenbank
13. Landesbank und Girozentrale Kaiserslautern,
15. Landeswirtschuftsbank in Warschi:lu Kaiserslautern
] 6. Staatliche Agrarbank in Rcval Landesbank und Girozentrale Rheinland-Pfalz,
Mainz
17. Livländische adelige Güterkreditsozietät
14. Landesbank und Girozentrale Schleswig-Hol-
18. Hypothekenbank Lettlands stein, Kiel
19. Staatliche Agrarbank Lettlands 15. Landschaftliche Bank Schleswig-Holstein, Kiel
20. Böhmische Hypothekenbank, Böhmische Landes- 16. Niedersächsische Landesbank - Girozentrale - ,
bank Hannover
21. Rigaer Hypothekenverein 17. Niedersächsische Wohnungskreditanstalt
Stadtschaft-, Hannover
22. Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden - Zweck-
verband - 18. Rheinische Girozentrale und Provinzialbank,
Düsseldorf
23. Stadt- und Girobank Leipzig
19. Ritterschaftliches Kreditinstitut des Fürstentums
24. Zentralwirtschaftsbank in Rowno
Lüneburg, Celle
20. Schleswig-Holsteinische Landschaft, Kiel
21. Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen,
B. Bremen
1. Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadt- 22. Westfälische Landschaft, Münster i. W.
schaft)
23. Württembergische Girozentrale - Württember-
2. Stadtschaft der Mark Brundenburg gische Landeskommunalbank, Stuttgart
3. Deutsche Girozentrale -- Deutsche Kommunal- 24. Bayerische Staatsbank, München
bank -
25. Landesbank und Girozentrale Saar, Saarbrücken
4. Preußische Landespfandbriefanstalt
26. Bayerische Landesbodenkreditanstalt, München
5. Deutsche Landesrentenbank
27. Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzie-
6. Deutsche Siedlungsbank rung, München
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
28. Lastenc1us~Jl<'ichslwnk (ßilnk für Vertriebene und B.
Geschüdigll)). Bad God<:slwr~J
1. Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadt-
29. Badische LandeskrccJjtansl,ilt, Karlsruhe schaft), Berlin
30. Würllcmbcrgisd1c Landcsk reditanslall, Stuttgart 2. Stadtschaft der Mark Brandenburg, Berlin
31. Wohnungsbaukrcdilanst:alt Berlin, Berlin 3. Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunal-
bank - , Berlin und Frankfurt a. M.
32. ·wohmmt:isbaulörd(~nmqsanst.alt Nordrhein-
Westfalen, Düsseldorf 4. Deutsche Pfandbriefanstalt, Wiesbaden und Ber-
lin
33. Wohnungsbauk redilanstal t des Landes Schles-
wig-Holstein, Kiel 5. Deutsche Landesrentenbank, Bonn und Berlin
34. Hamburgische Wohnungsbaukasse, Hamburg 6. Deutsche Siedlungsbank, Bonn
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967 1173
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwiddu:ngsländer
im Sinn des EntwicklungshiHe-Steuergesetzes
Vom 24. November 1967
Auf Grund des § 4 des Entwicklungshilfe-Steuer-
w~setzcs vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 1013) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über die Entwicklungsländer
im Sinn des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom
13. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 318) wird wie folgt
geändert:
1. Hinter dem Wort „Island," wird das Wort „Malta,"
eingefügt.
2. Die Worte „Südafrikanische Union" werden durch
die Worte „Republik Südafrika" ersetzt.
ArUkel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Entwicklungs-
hilfe-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 24. November 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
umniltdban' RPc:htswirksdmkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt de[
Europäischen Gemeinschaften
D,llum und ßp·1.cichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
B<~richligung der Verordnung Nr. 830/67/EWG der Kommission
vom 9. Novf'mber 1967 über Einzelheiten betreffend die Bei-
hilfe für OUvenöl (ABI. Nr. 272 vom 10. 11. 1967) 15.11.67 276. Li
15. 11. G7 Verordnung Nr. 848/67/EWG der Kommission über die erneute
Verlängerung und Änderung der Verordnung Nr. 116/65/EWG
übc~r die Geltungsdauer des Erstattungsbetrags bei Ausfuhren
von Dauermilcherzeugnissen nach dritten Ländern in beson-
deren Fällen 16.11.67 277 '1
15. 11. 67 Verordnung Nr. 849/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 11. 67 277 J
15. 11. 67 Verordnung Nr. B50/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16.11.67 277 5
15. 11. 67 Verordrnm~J Nr. 851/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei dE)r Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16.11.67 277/1
14. 11. 67 Verordnun~J Nr. 852/67/EWG des Rates über die Erstattung bei
der Erzeugung von Bruchreis, der in der Stärke- und Quell-
mf~hlindustric' sowie in der Brauereiindustrie verwendet wird 17.11.67 278/1
14. 11. 67 Verordnung Nr. 853/67/EWG des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 47/64/EWG über die Festsetzung der Koeffizien-
ten zur Berechnung der Abschöpfungsbeträge für die in
Anhang TI der Verordnung Nr. 14/64/EWG genannten Er-
zeugnisse 17.11.67 278.'2
16. 11. 67 Verordnung Nr. 854/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Cetrnide, M<:~hle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.11.67 278 14
16. 11. 67 Verordnung Nr. 855/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17.11.67 278'5
16. 11. 67 Verordnung Nr. 856/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 17.11.67 278 7
16. 11. 67 Verordnung Nr. 857/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Cetreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 17.11.67 278/9
16. 11. 67 Verordnung Nr. 858/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei RPis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 17.11.67 278/12
16. 11. 67 VE~rordnung Nr. 859/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 17.11.67 278114
16. 11. 67 Verordnung Nr. 860/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 17.11.67 278'1G
16. 11. 67 Verordnung Nr. 861/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstallung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 17.11.67 278118
16. 11. 67 Verordnung Nr. 862/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olsaaten 17.11.67 278 20
16. 11. 67 Verordnung Nr. 863/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen
zu erhebenden Abschöpfungen 17.11.67 278/21
14. 11. 67 Vero.rdnung Nr. 864/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
Preise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1968/1969 18.11.67 279 1
Nr. G8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967 1175
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1 turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
il ,t 11. 67 Verordnung Nr. 865/67 /EWG des Rates zur Festsetzung der
Slc1ndardqm1litäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais
und Hartweizen 18. 11. 67 279/2
1,1. 11. 67 Verordnung Nr. 86G/G7/EWG des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für qcschälten Reis für das Wirtschaftsjahr
1968/1969 18. 11. 67 279/7
4. 11. 67 Verordnung Nr. 867/67/EWG des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 362/67/EWG zur Festlegung der Standavdquali-
täten für Reis und Bruchreis 18. 11. 67 279/8
i 7. 11. 67 Verordnung Nr. 868/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 11. 67 279/9
117. 11. 67 Verordnung Nr. 869/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 11. 67 279/11
n. 11. 67 Verordnung Nr. 870/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 18. 11. 67 279/13
n. 11. 67 Verordnung Nr. 871/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaalen 18. 11. 67 279/14
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Wichtiger Hinweis an alle Abonnenten!
Zum 1. Januar 1968 übernimmt die Deutsche Bundespost den Postzeitungsdienst in die
elektronische Datenverarbeitung. Das Zeitungsbezugsgeld wird in dem neuen Betriebs-
verfahrPn nicht mehr vom 15. bis 20., sondern bereits vom 10. bis 16. des Einzieh-
monats vom Zusteller erhoben. Sollte Sie Ihr Zusteller während dieser Zeit nicht antreffen
und daher einen Zeitungszahlschein hinterlassen, so können Sie das Zeitungsbezugsgeld
mit diesem Zeitungszahlschein noch bis spätestens zum 20. des Einziehmonats bei
einer beliebigen Annahmestelle der Deutschen Bundespost einzahlen. Spätere Einzahlun-
gen können aufgrund des technischen Ablaufs mit Hilfe von elektronischen Datenverar-
beitungsunlagen nicht mehr entgegengenommen werden.
Wir billen Sie daher höflichst, das Zeitungsbezugsgeld innerhalb der genannten Frist
zu entrichten, damit in der Belieferung keine Unterbrechung eintritt.
Aus den oben angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Unter-
brechungen in der Zustellung, die Bezugsgebühren von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto
abbuchen zu lassen.
I-l er aus q e b er: Der Bumfosrninister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqeselzbl.itt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqunq vcrkünrkl.. In Teil III wird das als fortgeltend festqeslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli l!J58 (ßundcsqesctzbl. I S. 437) nach Suchqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq.
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