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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1967 Nr.65
Tag Inhalt Seite
9. 1 l. 67 Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes-
versorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
Bundesgesntzbl. III 830-2-3
9. 11. 67 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . 1140
Bundes9esetzbl. III 830-2-3
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 9. November 1967
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des S. 1448), geändert durch das Finanzpla-
§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor- nungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun-
gungsgesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1967 desgesetzbl. I S. 697),
(Bundesgesetzbl. I S. 141) verordnet die Bundesregie- 5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
rung mit Zustimmung des Bunde.srates: Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
teile aus früheren Dienstleistungen,
6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht
Artikel 1 auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsver-
Änderung der Verordmmg zur Durchführung hältnis oder eine frühere selbständige
des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes Berufstätigkeit oder als zusätzliche Ver-
sorgungsleistung einer berufsständischen
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Organisation laufend gewährt werden,
Bundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961
7. Geldrenten aus privaten Versicherungs-
(Bundcsgesetzbl. I S. 19), zuletzt geändert durch die
verträgen,
Verordnung vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 538), wird wie folgt geändert: 8. Leistungen auf Grund von Unterhalts-
ansprüchen, soweit sie bei der Feststellung
1. § 1 wird wie folgt geändert: der Ausgleichsrente zu berücksichtigen
sind,
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
9. Altenteilsleistungen, Leibrenten."
,, (3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbs-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
tätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesver-
sorgungsgesetzes) sind auch solche Einkünfte, 1
,, (4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3
die nach den Vorschriften des Einkommen- Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Ein-
steuerrechts den in § 33 Abs. 2 des Bundes- kunftsarten des § 2 Abs. 3 des Einkommen-
versorgungsgesetzes aufgeführten Einkunfts- steuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur
arten zugerechnet werden. Zu den übrigen soweit zulässig, als dies in dieser Verord-
Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des nung oder in anderen Rechtsvorschriften be-
Bundesversorgungsgesetzes gehören insbe- stimmt ist. Ein ·verlustausgleich zwischen
sondere einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-
nehmen."
1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. Renten aus den gesetzlichen Rentenver- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
sicherungen und der gesetzlichen Unfall- „ 1. Leistungen der Sozialhilfe und ähnliche
versicherung, Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren
4. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine Gewährung oder Höhe von der Aus-
Altershilfe für Landwirte in der Fassung gleichsrente beeinflußt wird, sowie Zu-
vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I wendungen der freien Wohlfahrtspflege,".
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) In Nummer 4 werden das Komma durch ein Friedrich-Ebert-Stiftung, 11
durch die Worte
Semikolon ersetzt und die Worte „zu den „ sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz aus Stiftungen oder anderen Förderungsein-
gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme richtungen gewährt werden, wenn deren Ge-
der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen währung oder Höhe durch die Ausgleichs-
angeleg l.en I foup tentschädigun g," angefügt. rente beeinflußt wird," ersetzt.
c) Als neue Nummer 6 wird eingefügt: j) Nummer 23 erhält folgende Fassung:
.,6. Leistungen mich dem Bundes-Seuchen- „ 23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
gesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl.I in der Fassung vom 1. April 1965 (Bun-
S. 1012), zuletzt geändert durch das Ge- desgesetzbl. I S. 177),".
setz über den Ubergang von Zuständig-
k) In Nummer 24 werden die Worte „zuletzt
keiten auf dem Gebiete des Rechts des
geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer woh-
(Bundesgesetzbl. I S. 560), wenn der An-
nungsbaurechtlicher Vorschriften und über
spruch nach dem Bundesversorgungsge-
die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen
setz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
vom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041)"
Seuchengesetzes übergegangen ist; im
durch die Worte „zuletzt geändert durch das
übrigen bleibt Nummer 2 unberührt,".
Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezem-
d) In Nummer 8 werden die Worte ,, ; zu den ber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)" und die
ähnlichen Leistungen ztihlen nicht Zuschläge Worte „geändert durch das Gesetz zur Ände-
zum Stundenlohn," durch die Worte „sowie rung des Spar-Prämiengesetzes vom 21. Ja-
die Ausbildungszulage nach § 14 a des Bun- nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 39)" durch die
deskindergeldgesetzes und der Sonderbetrag Worte „zuletzt geändert durch das Steuer-
für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die änderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen- (Bundesgesetzbl. I S. 702)" ersetzt.
dung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I l) Nummer 29 erhält folgende Fassung:
S. 609) oder entsprechenden landesrechtlichen
oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenom- „29. vermögenswirksame Leistungen nach
men sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz
Ortszuschläge, Kranken-, Haus- und Arbeits- vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585),
losengelder sowie diesen ähnliche Einkünfte soweit sie nach § 12 dieses Gesetzes
nicht als steuerpflichtige Einnahmen
mit Rücksicht auf Kinder erhöhen," ersetzt.
gelten, nicht jedoch vermögenswirk-
e) Nummer 14 erhält folgende Fassung: same Anlagen von Teilen des Arbeits-
11
„ 14. Stillgeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der lohns im Sinne des § 4 dieses Gesetzes, •
Reichsversicherungsordnung und ent- m) Nummer 30 erhält folgende Fassung:
sprechende Leistungen nach anderen ge-
,,30. Zulagen nach § 28 des Berlinhilfegeset-
se lzlich en Vorschriften,".
zes in der Fassung vom 19. August 1964
f) In Nummer 16 werden nach dem Komma die (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geän-
Worte „zuletzt geändert durch die Finanz- dert durch die Finanzgerichtsordnung
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun- vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
desgesetzbl. I S. 1477), angefügt.
11
s. 1477),".
g) In Nummer 20 werden die Worte „geändert
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des 3. § 3 erhält folgende Fassung:
Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bun-
,,§ 3
desgesetzbl. I S. 169)" durch die Worte „zu-
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Bewertung von Sachbezügen
Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom (1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht
26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) er- 11
in Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige
setzt. Sachbezüge), richtet sich nach der dieser Ver-
h) In Nummer 21 werden die Worte „geändert ordnung beigegebenen Anlage. Bei Altenteils-
durch das Gesetz zur Änderung beamten- leistungen, die auf Grund von Gutsüberlassungs-
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor- verträgen oder Rechtsvorschriften zu erbringen
schriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetz- sind, sind die Bewertungssätze für freie Station
blatt I S. 1361) durch die Worte „zuletzt
11
(Kost und Wohnung) um ein Viertel zu mindern.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Diese Minderung ist auch dann vorzunehmen,
Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai wenn als teilweise freie Station Kost oder Woh-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)" ersetzt. nung gewährt wird.
i) In Nummer 22 werden die Worte ., ; diesen (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch dann, wenn in
Stipendien stehen gleich Leistungen aus der einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer
Studienstiftung des Deutschen Volkes, dem Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebs-
Evangelischen Studienwerk, dem Cusanus- vereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem
werk, der Stiftung ,Mitbestimmung', der sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt wor-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1135
den sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn 1. § 1 wird gestrichen.
vereinbarte Altenteilsleistungen aus der Uber-
tragung von Pachthöfen, Pachtstellen und Erb- 8. § 8 erhält folgende Fassung:
pachthöfen herrühren.
(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen ,,§ 8
zu berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzu- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
nehmen, daß sie in der vereinbarten Höhe ge- Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
leistet werden. Sind im Einzelfall die Altenteils-
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirt-
leistungen untt~r Berücksichtigung der sonst noch
schaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Einkom-
vereinbarten Leistungen zu hoch oder zu niedrig
mensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15
vereinbart, so ist als Einkommen zu berücksich-
bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus
tigen, was unter angemessener Berücksichtigung
selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des
der tatsüchlichen V erhültnisse zu leisten wäre."
Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne,
die der Veranlagung zur Einkommensteuer zu-
4. § 4 wird wie folgt geändert:
grunde gelegt worden sind, als Bruttoeinkommen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird § 33 Abs. 2 durch
11
11
im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
,,§ 33 Abs. 1" ersetzt; Satz 2 erhält folgende gesetzes. Ein Verlustausgleich zwischen einzel-
Fassung: nen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen (§ 1
II Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte Absetzun-
festgesetzt, so ist bei der Bewertung des gen nach den §§ 7 b und 54 des Einkommen-
Unterhaltsanspruchs davon auszugehen, daß steuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen-
der unterhaltspflichtige Ehegatte von seinem steuer-Durchführungsverordnung und nach § 14
Brultoeinkommen mindestens 700 Deutsche des Berlinhilfegesetzes in der Fassung vom
Mark monatlich behält; dabei bleiben Ein- 19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt
künfte der in § 2 genünnten Art unberück- geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom
sichtigt." 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), so-
b) In Absatz 2 werden die Worte § 33 Abs. 2 weit sie die nach § 1 des Einkommensteuer-
11
des Bundesversorgungsgesetzes" durch die gesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung
Worte 11§ 33 Abs. 1 des Bundesversorgungs- übersteigen, hinzuzurechnen. Ferner sind Sonder-
gesetzes" ersetzt. abschreibungen, insbesondere die nach § 1 e des
Einkommensteuergesetzes, den §§ 75 bis 77, 79,
5. § 5 wird gestrichen. 81, 82, 82b bis 82f der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung und § 1 der Ersten Verord-
6. § 6 wird wie folgt gelindert: nung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
vom 10. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 190),
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungs-
,,(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3
Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
des § 33 Abs. l des Bundesversorgungsgeset- und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4
zes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu be-
bis 4 ermittelten Werbungskosten verminder- rücksichtigen.
ter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu
(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommen-
berücksichtigenden Werbungskosten höher ist
steuer nicht statt, so hat der Schwerbsschädigte
als 30 Deutsche Mark monatlich."
die Gewinne nachzuweisen. Ist g;;: nierzu nicht in
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: der Lage, so sind die Gewinne i..m fümehmen mit
11 (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrs- dem Finanzamt zu schätzen."
mittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind die Kosten der tariflich günstigsten Zeit- 9. § 9 erhält folgende Fassung:
karte zu berücksichtigen. Wird außer einem
ölfenllichen Verkehrsmittel ein Fahrrad be- ,,§ 9
nutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte Einkünfte von Land- und Forstwirten,
ein Betrag von 10 Deutsche Mark monatlich deren Gewinne nach Durchschnittsätzen
zu berücksichtigen." ermittelt werden
c) In Absatz 3 wird das Wort „abzuziehen" (1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forst-
durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt. wirte, deren Gewinne steuerrechtlich nach dem
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus
kann ihm weder der Umzug noch die tägliche Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-
Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstan- sätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetz-
, des zugemutet werden," gestrichen und die blatt I S. 1350) festzusetzen sind, gelten ab-
Worte für zwei Familienheimfahrten im
II weichend von § 8 die Beträge, die den in fol-
Kalendermonat abzuziehen" durch die Worte gender Tabelle angegebenen Stufenzahlen als
„für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu Höchstbeträge der Einkünfte aus gegenwärtiger
berücksichtigen" ersetzt. Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungs- c) ein Zwölftel der im Kalenderjahr veraus-
gesetzes crldsscncn Rechtsverordnung zuge- gabten reinen Pachtzinsen, Altenteilslasten
ordnc~t sind: sowie derjenigen Schuldzinsen und a_nderen
dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind,
Stufenzahl
S<!lhst- bei einem dunhschnittlichen Hektarsa.lz d) bei außergewöhnlichen Umständen, die das
bewirts„halkle der qes,11Hl<•n selbstbewirlschaJtefen fläche
Fliidie
Einkommen nur in einzelnen Jahren beein-
in Hcklör
iiher B00 DM flussen (insbesondere Mißernten, Vieh-
bis !J00 DM über 1600 DM
1
bis 1 fiOO DM
1 seuchen oder ähnlichen Schäden infolge höhe-
rer Gewalt}, ein im Benehmen mit den zu-
ständigen Finanzbehörden festzusetzender
2 3 5 Vomhundertsatz des nach den Absätzen 1
3 13 16 19 und 2 ermittelten Betrages.
4 24 28 32 (4) Treffen Einkünfte aus selbstbewirtschafte-
5 36 41 45 ten landwirtschaftlichen Flächen von weniger als
6 47 53 59 1,5 Hektar mit anderen Einkünften aus gegen-
7 59 66 73 wärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 33
8 70 78 87 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes
9 82 90 101
zusammen, so gilt als Bruttoeinkommen je volles
10 93 109 115 0,1 Hektar ein auf volle Deutsche Mark nach
11 94 111 125 unten abgerundeter Betrag
12 95
je weiteres 128 in Höhe des
13 102 134
Hektar bei einem durchschnittlichen
je weiteres zuzüglich 1.37 Hektarsatz der gesamten
Hektar 2 Stufen 144 selbstbewirtschafteten Fläche
zuzüglich je weiteres bis 800 Deutsche Mark 1,1 fachen
1 Stufe Hektar über 800 bis 1 600 Deutsche Mark 1,2 fachen
zuzüglich
über 1 600 Deutsche Mark 1,3 fachen
3 Stufen
des in § 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesversorgungs-
Maßgebend ist der Hcklarsatz, der nach gesetzes bei Einkünften aus gegenwärtiger Er-
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom werbstätigkeit für die Multiplikation mit der
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) für Stufenzahl vorgesehenen Betrages. Die Absätze
die landwirtschafllich genutzten Flächen zuletzt 2 und 3 gelten.
festgesetzt worden ist. Ist der Hektarsatz für (5) Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden
zugepachtete Flächen nicht bekannt, so ist für Teile eines Hektars unter 0,5 auf volle Hektar
diese der durchschnittliche Hektarsatz der eige- nach unten und von 0,5 an auf volle Hektar
nen Flächen maßgebend.
nach oben abgerundet. Geringstland und Unland
(2) Das nach Absatz 1 ermittelte Bruttoein- bleiben bei der Berechnung nach den Absätzen 1
kommen erhöht sich um ein Zwölftel der im und 4 außer Betracht; bei Almen und Hutungen
Kalenderjahr ist ein Viertel der auf diese entfallenden Ge-
samtfläche anzusetzen. Flächen, die forstwirt-
a) vereinnahmten Pachtzinsen, wenn sie zu den
schaftlich, für Gartenbau, Weinbau und Sonder-
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-
kulturen genutzt werden und für die der Gewinn
hören,
nach Absatz 2 Buchstabe b zu ermitteln ist, sind
b) erzielten Gewinne aus nachhaltigen oder vor Anwendung der Absätze 1 und 4 von der
einmaligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel Gesamtfläche abzuziehen."
aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau,
Sonderkulturen, übernormaler Tierhaltung, 10. § 10 erhält folgende Fassung:
Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen oder
Nebenbetrieben). ,,§ 10
Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2
ermittelten Bruttoeinkommen sind abzuziehen (1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von
einem Familienangehörigen eines land- oder
a) bei weiblichen Beschädigten, die Betriebs-
forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unter-
leiter sind, 12 vom Hundert des nach Absatz 1
nehmers oder eines in selbständiger Arbeit
ermittelten Betrages,
Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbstän-
b) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit dige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
durch Schädigungsfolgen und andere Ge- Einkommensteuergesetzes. ·wird keine oder eine
sundheitsstörungen um unverhältnismäßig geringe Vergütung gewährt,
50 und 60 vom Hundert 70 Deutsche Mark, so ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berück-
sichtigung der Gesamtverhältnisse zu schätzen.
70 und 80 vom Hundert 90 Deutsche Mark, Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine
90 vom Hundert und bei gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem
Erwerbsunfähigkeit 130 Deutsche Mark, fremden Unternehmen ortsüblich gewährte Ver-
Nr. G5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1137
gütung als Bewertungsmaßstab. In angemesse- des Bundesversorgungsgesetzes gelten bei
nem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft des Waisen auch Leistungen auf Grund eines
Schwerbeschädigten und wirtschaftliche Lei- bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
stungsfähigkeit des Unternehmens zu berück- gegen den noch lebenden Elternteil. Ist ein
sichtigen. Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt,
(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist so ist bei der Bewertung des Anspruchs,
derjenige, für dessen Rechnung das Unterneh- ausgenommen beim Anspruch eines unehe-
men geht." lichen Kindes gegen seinen Vater, davon aus-
zugehen, daß der Elternteil von seinem
11. In § 11 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen. Bruttoeinkommen mindestens 700 Deutsche
Mark monatlich behält. Dabei bleiben Ein-
12. § 12 wird wie folgt geändert: künfte der iri § 2 genannten Art unberück-
a) In Absatz 6 Buchstabe b erhält Satz 3 fol- sichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der
gende Fassung: in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich für
,,Bei Gebäuden, die mehr als 66 2 /s vom Hun- jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind um
dert Wohnzwecken dienen (Wohngebäuden), 130 Deutsche Mark monatlich."
können, wenn es sich um einen Wiederauf- c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
bau oder Ersatzbau eines kriegszerstörten
oder in Zusammenhang mit den Ereignissen 16. § 16 wird wie folgt geändert:
des zweiten Weltkrieges verlorengegange- a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 1 bis 3,
nen Gebüudes mit mindestens einer Woh- 6, 7, 8 bis 13" durch die Worte ,, §§ 1 bis 3,
nung handelt, im Jahr der Herstellung und 6 und 8 bis 12" ersetzt.
in den darauf folgenden 9 Jahren 3 vom Hun-
dert der Herstellungskosten abgesetzt wer- b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
den; dies gilt jedoch nur für ein Gebäude „Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich
und nur für Herstellungskosten bis zu 120 000 festgesetzt, so ist bei der Bewertung des
Deutsche Mark." Unterhaltsanspruchs davon auszugehen, daß
b) Absatz 7 wird gestrichen. ein lediger Unterhaltsverpflichteter min-
destens 520 Deutsche Mark,
c) Absatz 8 wird Absatz 7; in ihm werden die
Worte „Absätzen 4 bis 7" durch die Worte ein verheirateter Unterhaltsverpflichteter
,,Absätzen 4 bis 6" ersetzt. mindestens 910 Deutsche Mark
seines Bruttoeinkommens monatlich behält;
d) Absatz 9 wird Absatz 8.
dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten
e) Absatz 10 wird Absatz 9; in ihm werden die Art unberücksichtigt."
Worte „Absätze 1 bis 9" durch die Worte
In Satz 2 wird die Zahl „ 100" durch die
,,Absätze 1 bis 8" ersetzt.
Zahl „ 130" ersetzt.
f) Absatz 11 wird Absatz 10.
Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz
13. § 13 wird gestrichen. angefügt:
,,Von einer Uberprüfung ist abzusehen,
14. § 14 wird wie folgt geändert: wenn nach Aktenlage anzunehmen ist, daß
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, §§ 1 bis 3, 5 eine Unterhaltsverpflichtung nicht besteht."
bis 13" durch die Worte ,,§§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2
und §§ 6 bis 12" ersetzt. angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der ,, § 9 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn
Kindergeldgesetze" durch die Worte „des Einkünfte aus selbstbewirtschafteten land-
Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt. wirtschaftlichen Flächen mit übrigen Ein-
künften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundes-
15. § 15 wird wie folgt geändert: versorgungsgesetzes zusammentreffen oder
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden
-,;(2} Entstehen während der beruflichen Ab- sind."
wesenheit einer Witwe oder eines Witwers
Kosten durch die Bewahrung von Kindern bis 17. Der Verordnung wird folgende Anlage zu § 3
zum Ende der Volksschulpflicht oder von kör- angefügt:
perlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so „Anlage zu § 3
gilt als Bruttoeinkommen ein um die notwen- Vorschriften zur Bestimmung des Wertes
digen Aufwendungen vermindertE~r Betrag von Sachbezügen
des unter Berücksichtigung der Vorschriften
dieser Verordnung festgestellten Einkom- (1) Als Bruttoeinkommen gilt bei Sachbezü-
mens." gen das auf volle Deutsche Mark nach unten
abgerundete Produkt aus der Multiplikation der
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: in den Tabellen I und II angegebenen Faktoren
,, (3) Als übrige Einkünfte im Sinne des mit dem in § 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesver-
§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 sorgungsgesetzes bei Einkünften aus gegen-
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
wärligcr Ti.itigkcit für die Multiplikation mit der
Art und Umfang des Sachbezugs 1 Faktor
Stufenzahl vorgesehenen Betrag. Die in Ta-
belle II angegebenen Suchbezüge sind kalender-
jährlich auf volle, für die Bewertung maßgebende e) Weizenmehl je 50 Kilogramm 5
Mengeneinheiten nach unten übzurunden. f) Roggenmehl je 50 Kilogramm 5
(2) Bei Sachbezügen, die in den Tabellen I g) Brot je 5 Kilogramm 1
und II nicht ungegeben sind, gilt als Bruttoein- 3. Hülsenfrüchte je 50 Kilogramm 7
kommen ein Betrag in I--Iöhe der üblichen Mittel-
4. Kartoffeln je 50 Kilogramm 2
preise des Verbrauchsorts.
5. Milch, Butter und Käse
Tabe 11 e I: Bewertung von Wohnung, Kost, a) Vollmilch je 20 Liter 2
Heizung und Beleuchtung
b) Magermilch je 40 Liter 1
Faktor c) Butter je Kilogramm 1
Zuschlaq für
für deu d) Käse je Kilogramm
Umf,llHJ Be- je 1 Kind
zuqs- Ehe- vor I nach 6. Vieh und Eier
bcred1- qallen
Vollcndunq des
liqlen a) Schlacht- je 50 Kilogramm
6, Lebensjahres
schwein Lebendgewicht 22
1. Freie Wohnung,
b) Ferkel je Stück 8
Kost, Heizung
und Beleuchtung 26 21 7 11 c) Geflügel je 2 Stück
d) Eier je 30 Stück
2. Wohnung ohne
Heizung und 7. Stroh und Heu je 100 Kilogramm
Beleuchtung 6 5 2 8. Freies Land
3. Heizung zur a) Kartoffel- und Gartenland, bear-
Wohnung nach beitet und gedüngt,
Nummer 2 je Ar in einem Kalenderjahr 3
4. Beleuchtung zur b) Kartoffel- und Gartenland, unbe-
Wohnung nach arbeitet und ungedüngt,
Nummer2 je Ar in einem Kalenderjahr
5. Kost c) Getreide- und Kleeland
je 25 Ar in einem Kalenderjahr
a) Erstes
Frühstück 2 2 d) Grasnutzung
je 25 Ar in einem Kalenderjahr
b) Erstes und
zweites 9. Viehhaltung
Frühstück 4 4 2 2 a) freie Kuhhaltung
c) Mittagessen 8 6 3 4 je Kuh in einem Kalenderjahr 6
d) Nachmittags- b) freie Ziegen- und Schafhaltung
kaffee 2 2 je Tier in einem Kalenderjahr
e) Abendessen 6 5 2 3 c) freie Sommerweide
je Kuh 2
Tabe 11 e II : Bewertung von Sachbezügen 10. Gespannbenutzung
a) Trecker je Stunde
Art und Umfanq des Sachbe:r.uqs 1 Faktor
b) Pferde je 2 Stunden
1. Heizmaterial und Strom c) Zuschlag für Trecker- oder
a) Steinkohlen je 50 Kilogramm Gespannführer je 2 Stunden
b) Briketts je 50 Kilogramm 11. Dienstkleidung, wenn sie auch au-
c) Brennholz je Raummeter 2
ßerhalb des Dienstes zur Verfügung
steht, für je ein Kalenderjahr
d) Buschholz je Fuhre 1
a) Rock 6
e) Preßtorf je 100 Kilogramm 1
f) Stechtorf b) Hose 6
je 1 000 Stück 2
g) Heizöl
c) Weste
je 100 Liter 2
d) Mantel 8
h) Strom je 100 Kilowatt-
stunden 2 e) Mütze
2. Getreide, Mehl und Brot 12. Tabakwaren
a) Weizen je 50 Kilogramm 4 a) Zigarren je 100 Stück 3
b) Roggen je 50 Kilogramm 3 b) Zigarillos je 100 Stück 1
c} Futtergerste je 50 Kilogramm 3 c) Zigaretten je 100 Stück 1
d) Futterhafer je 50 Kilogramm 3 d) Tabak je 1 000 Gramm 2".
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1139
Artikel 2 § 33 des Bundesversorgungsgesetzes dem festge-
stellten Nettoeinkommen wieder hinzuzurechnen.
Ubergangsvorschriften
(1) Bei Empfängern von Ausgleichs- und Eltern- Artikel 3
renten sowie von Zuschlügen nach den §§ 33 a und
33 b des Bunclcsvcrsorgungs9esetzes sind die sich Neufassung der Verordnung
auf Grund diesC'r Verordnung ergebenden .Änderun- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gen von Amts wegen zu berücksichtigen. wird ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung
(2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Verordnun9 ergeben, werden nur auf Antrag fest- durch diese Verordnung bestimmten Fassung mit
gestellt. Wird der An lrag binnen eines Jahres nach neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekannt-
der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be- zumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten des
ginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1967, frühestens Wortlauts beseitigen.
mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind. Artikel 4
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, Berlin-Klausel
wenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Härteausgleichs gewährt wird.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(4) Erhöhungen des Bruttoeinkommens, die sich blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
aus Artikel 1 Nr. 9 ergeben, bleiben bei der Neu- sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
feststellung von Ausgleichs- und Elternrenten bis
zum 30. Juni 1968 unberücksichtigt. Zur Feststellung Artikel 5
des Bruttoeinkommens nach den bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Inkrafttreten
sind Absetzungen nach der bisherigen Fassung des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
§ 9 Abs. 8 der V crordnung zur Durchführung des nuar 1967 in Kraft.
Bonn, den 9. November 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 9. November 1967
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes vom 9. Novem-
ber 1967 (Bundesgesetzbl.I S.1133) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich
aus der oben angeführten Änderungsverordnung und
den Anderungsverordnungen
vom 13. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1925)
und vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 538)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 4
und des § 51 Abs. 9 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453),
des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2
und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 101) und
des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2
und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 141)
erlassen worden.
Bonn, den 9. November 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung vom 9. November 1967
Erster Abschnitt stimmte Einkünfte bei der Feststellung der Aus-
gleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es
Schwerbeschädigte unerheblich, ob sie zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der
§ 1 Steuerpflicht unterliegen.
Einkommen (2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistun-
(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Aus- gen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften,
gleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Ein- die durch Stellung eines Antrages zu einem der-
künfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf artigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt
ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder
Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund
andere RE~chtsvorschriflen vorschreiben, daß be- nicht geltend gemacht worden sind oder nicht gel-
Nr. 65 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1141
tend gemacht werden. Hai der Schwerbeschädigte sicherung) oder eines durch die Körperbehinde-
ohne versUindigen Grund über Vermögenswerte in rung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern
einer Weise vcriügt, daß dadurch sein bei der Fest- und Wäsche gewährt werden,
stellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes
3. Zivilblindengeld,
Einkommc~n gemindert wird, so ist. seine Ausgleichs-
rente so festzustellen, als hülle er die Verfügung 4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz so-
nicht getroffen. wie Härtebeihilfen nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes; zu den
(3) Einkünfle aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ge-
(§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes)
hören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der
sind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschrif-
Zir:sen aus einer als Kapitalvermögen angeleg-
ten des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2
ten Hauptentschädigung,
des Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Ein-
kunftsarten zugerechnet werden. Zu den übrigen 5. Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe sowie
Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundes- das Kranken- und Hausgeld für Versicherte nach
versorgungsgcse tzes gehören ins besondere § 144 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den
§§ 107 ff. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,
und Arbeitslosenversicherung,
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Leistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz vom
3. Renten aus den ges<~tzUchen Rentenversicherun- 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt
gen und der gesetzlichen Unfallversicherung, geändert durch das Gesetz über den Dbergang
von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts
4. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine Alters-
des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bun-
hilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. Sep-
desgesetzbl. I S. 560), wenn der Anspruch nach
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), geändert
dem Bundesversorgungsgesetz nach § 51 Abs. 1
durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezem-
Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes übergegan-
ber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),
gen ist; im übrigen bleibt Nummer 2 unberührt,
5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
gelder und andere Bezüge und Vorteile a_us frü- 7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen
heren Dienstleistungen, Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde
nicht lohnsteuerpflichtig sind,
6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein
früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine 8. Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschlä-
frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zu- ge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die
sätzliche Versorgungsleistung einer berufsstän- für Kinder gezahlt werden, sowie die Ausbil-
dischen Organisation laufend gewährt werden, dungszulage nach § 14 a des Bundeskindergeld-
gesetzes und der Sonderbetrag für Kinder nach
7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen, § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer
8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen, jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965
soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichs- (Bundesgesetzbl. I S. 609) oder entsprechenden
rente zu berücksichtigen sind, landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschrif-
ten; ausgenommen sind Beträge, um die sich
9. Altenteilsleistungen, Leibrenten. Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken-, Haus-
(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und Arbeitslosengelder sowie diesen ähnliche
und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des Einkünfte mit Rück.sieht auf Kinder erhöhen,
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu ermit- 9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
teln. Abzüge sind nur soweit zulässig, als dies in gesetz einschließlich der im Rahmen des § 228
dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschrif- weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vor-
ten bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen ein- schriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen
zelnen Einkunftsa rten ist nicht vorzunehmen. nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet
werden,
10. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
§ 2
dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgeset-
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte zes und den übrigen Gesetzen, die das Bundes-
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente blei- versorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit
ben unberücksichtigt Ausnahme des Einkommenausgleichs nach § 17
und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsver-
1. Leistungen der Sozialhilfe und ähnliche Leistun- dienst nach § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesversor-
gen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung gungsgesetzes,
oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt
11. die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversiche-
wird, sowie Zuwendungen der freien Wohl-
rung und der Unterschied zwischen einer Ver-
fahrtspflege,
sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Un-
Aufwandes wegen körperlicher Hilflosigkeit fallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65
(z.B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallver- Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken,
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
12. Sachleistungen oder die uls Ersatz für entstan- 23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der
dene Krankheits- oder Pflegekosten gewährten Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
Leistungen öffentlicher und privater Kranken- s. 177),
kassen sowie von Tri:igcrn der gesetzlichen
24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
Renlcnvcrsicl1erungen und der gesetzlichen Un-
in der Fassung vom 25. August 1960 (Bundes-
fallversicherung; ferner Leistungen dieser Art
gesetzbl. I S. 713). zuletzt geändert durch das
auf Grund beamlcn- und soldalenrechtlicher
Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember
Vorschriften,
1966 {Bundesgesetzbl. I S. 702), und nach dem
13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienst- Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom 6. Fe-
rechtlichen Vorschriften von Körperschaften, bruar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt ge-
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966
gezahlt werden, vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),
25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatz-
14. Stillgeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichs- anspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz
versicherungsordnung und entsprechende Lei- über die erweiterte Zulassung von Schadens-
stungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsun-
fällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I
15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Renten-
S. 674) geltend machen kann, sofern dieser Er-
versicherungen nach § 381 Abs. 4 der Reichs-
versicherungsordnung, satzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie
die Ansprüche nach dem Bundesversorgungs-
16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg- gesetz,
mannsprämien in der Fassung vom 19. Dezember
26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 984), zuletzt geändert
nicht an die Stelle einer zur Sicherstellung des
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Okto-
Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten,
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),
mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig
17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören ins-
zum Betrage von 200 Deutsche Mark, Heirats- besondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wieder-
und Geburtenbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und gutmachungsleistungen des Hohen Kommissars
ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeit- der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf
geber aus besonderem Anlaß, Grund des Artikels 2 des Abkommens vom
5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom
18. betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, 16. März 1961), Leistungen nach den § § 7 und 8
Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbil- des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August
ligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), so- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert
weit sie lohnsteuerfrei bleiben, durch das Gesetz vom 7. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 705), und Abfindungen, die nach
19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen
gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung ge-
sowie freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in
währt werden,
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden
20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-
in der Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetz-
gesetzbl. I S. 844),
blatt I S. 661), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 28. Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfall-
vom 26. März 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 162.), so- fürs o rg evo rschrif ten,
fern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen
29. vermögenswirksame Leistungen nach dem Zwei-
treten, die bei der Feststellung von Ausgleichs-
ten Vermögensbildungsgesetz vom 1. Juli 1965
renten nicht berücksichtigt werden,
(Bundesgesetzbl. I S. 585), soweit sie nach § 12
21. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des dieses Gesetzes nicht als steuerpflichtige Ein-
Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ubergangs- nahmen gelten, nicht jedoch vermögenswirk-
beihilfen nach § 18 des Bundespolizeibeamten- same Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im
gesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I Sinne des § 4 dieses Gesetzes,
S. 569), zuletzt geändert durch das Gesetz zur 30. Zulagen nach § 28 des Berlinhilfegesetzes in der
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Fassung vom 19. August 1964 {Bundesgesetzbl. I
vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518), S. 674), zuletzt geändert durch die Finanz-
22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde- gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1477),
rung von Schülern an höheren Schulen und von
Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, 31. Offentliche Leistungen zur Förderung der Auf-
sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen nahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbs-
sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck tätigkeit, zur Berufsausbildung, zur beruflichen
aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrich- Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaß-
tungen gewährt werden, wenn deren Gewährung nahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen
oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet
wird, werden.
Nr. fö -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1143
(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Lei- des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach
stungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichs- Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungs-
rente ebenfalls unberücksich ligt. · kosten verminderter Betrag, soweit der Gesamt-
betrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten
§ 3 höher ist als 30 Deutsche Mark monatlich.
Bewertung von Sachbezügen (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Ko-
Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sach- sten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berück-
bezüge), richl.(~1. sich nach der dieser Verordnung bei- sichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrs-
gegebenen Anlage. Bei Altenteilsleistungen, die auf mittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten
Grund von Gutsüberlassungsverträgen oder Rechts- der Zeitkarte ein Betrag von 10 Deutsche Mark
vorschriften zu erbringen sind, sind die Bewertungs- monatlich zu berücksichtigen.
sätze für freie Station (Kost und Wohnung) um ein
(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
Viertel zu mindern. Diese Minderung ist auch dann
sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
vorzunehmen, wenn als teilweise freie Station Kost
folgende monatliche Pauschbeträge zu berücksich-
oder Wohnung gewährt wird.
tigen:
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch dann, wenn in einem
a) Bei Benutzung eines Kraft-
Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs-
wagens ................. 10,00 Deutsche Mark,
oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung,
einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag b) bei Benutzung eines Kleinst-
andere Werte festgesetzt worden sind. Absatz 1 kraftwagens (drei- oder vier-
Satz 2 und 3 gilt auch, wenn vereinbarte Altenteils- rädriges Kraftfahrzeug, des-
leistungen aus der Ubertragung von Pachthöfen, sen Motor einen Hubraum
Pachtstellen und Erbpachthöfen herrühren. von nicht mehr als 500
Kubikzentimenter hat) . . . . 7,00 Deutsche Mark,
(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu
berücksichtigen, so ist im aJlgemeinen anzunehmen, c) bei Benutzung eines Motor-
daß sie in der vereinburl.en Höhe geleistet werden. rades oder eines Motor-
Sind im Einzelfall die Altenteilsleistungen unter rollers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 Deutsche Mark,
Berücksichtigung der sonst noch vereinbarten Lei- d) bei Benutzung eines Fahr-
stungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist rades mit Motor . . . . . . . . . . 2,50 Deutsche Mark
als Einkommen zu berücksichtigen, was unter ange-
messener Berücksichtigung der tatsächlichen Ver- für jedes volle Kilometer, das die Wohnung von der
hältnisse zu leisten wäre. Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch nicht mehr als für
40 Kilometer. Ist der Schwerbeschädigte in einem
Kalendermonat weniger als 13 Tage beschäftigt, so
§ 4 ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. Für Kalen-
Unterhaltsansprüche dermonate, in denen der Schwerbeschädigte nicht
beschäftigt ist, sind Aufwendungen für ein eigenes
(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1
Kraftfahrzeug nicht zu berücksichtigen.
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei verhei-
rateten Schwerbeschädigten auch die Leistungen des (4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes
Ehegatten auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand
Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist ein Un- unterhält, so sind die durch Führung eines doppel-
terhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt; so ist bei ten Haushalts nachweislich entstehenden Mehr-
der Bewertung des Unterhaltsanspruchs davon aus- aufwendungen, höchstens aber ein Betrag von 300
zugehen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte von Deutsche Mark monatlich, sowie die unter Ausnut-
seinem Bruttoeinkommen mindestens 700 Deutsche zung bestehender Tarifvergünstigungen entstehen-
Mark monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der den tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagen-
in § 2 genannten Art unberücksichtigt. klasse für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser
des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Un- Mehraufwendungen eine Entschädigung im Sinne
terhaltsleistungen des früheren Ehegatten auf Grund des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand
eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu ist dann anzunehmen, wenn der Schwerbeschädigte
berücksichtigen. eine \i\Tohnung mit eigener oder selbstbeschaffter
Möbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten ist
§ 5
die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes auch
dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder
(entfällt) überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen,
den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, ins-
§ 6 besondere mit Kindern oder Eltern, führen; die
Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanz-
Werbungskosten amt Mehraufwendungen infolge des doppelten Haus-
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
haltes als Werbungskosten im Sinne des Ein-
(1) Bei Einkünften aus nichtselbsti:indiger Arbeit kommensteuergesetzes anerkannt hat oder den
gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 Umständen nach anerkennen würde.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 7
Stufenzahl
(entftilll) Selbst- bei einem durchschnittlichen Hektarsatz
bewirtschaftEite der gQsarnten selbstbewirtschafteten Fläche
Fläche
in Hektar
bis 800 DM über 800 DM
bis 1600 DM 1 über 1 600 DM
§ 8
1
Einkünfte aus .Land- und Porstwirtschaft,
2 1 3 5
Gewerbetrieb und selbsfändiger Arbeit 19
3 13 16
(l) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , 4 24 28 32
(§ 13 Abs. l und 2 und § 14 des Einkommensteuer- 5 36 41 45
gesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des 6 47 53 59
Einkornmensleuergesel.zes) und aus sc:>,]bständi9er 7 59 66 73
Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuer- 8 70 78 87
9esetzes) gelten die Cewinnc, die der Veranlagung 9 82 90 101
zur Einkommenst<.~uer zugrunde gelegt worden sind, 10 93 109 115
als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. l des 11 94 111 125
Bundesversorgungsgesetzes. Ein Verlustausgleich 12 95 je weiteres 128
zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu- 13 102 134
Hektar
nehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte 14 zuzüglich 137
je weiteres
Absetzungen nach den §§ 7 b und 54 des Einkom- 15 2 Stufen
144
Hektar
mensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen- zuzüglich je weiteres
steuer-Durchführungsverordnung und nach § 14 des 1 Stufe Hektar
Berlinhilfegeset:zes in der Fassung vom 19. August zuzüglich
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert 3 Stufen
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
Maßgebend ist der Hektarsatz, der nach den Vor-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), soweit sie die nach
schriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober
§ 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Ab-
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) für die landwirt-
setzungen für Abnutzung übersteigen, hinzuzurech-
schaftlich genutzten Flächen zuletzt festgesetzt wor-
nen. Ferner sind Sonderabschreibungen, insbeson-
den ist. Ist der Hektarsatz für zugepachtete Flächen
dere die nach § 7 e des Einkommensteuergesetzes,
nicht bekannt, so ist für diese der durchschnittliche
den §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 b bis 82 f der Einkom-
Hektarsatz der eigenen Flächen maßgebend.
mensteuer-Durchführungsverordnung und § 1 der
Ersten Verordnung über steuerliche Konjunktur- (2) Das nach Absatz 1 ermittelte Bruttoeinkom-
maßnahmen vom 10. Februar 1967 (Bundesgesetz- men erhöht sich um ein Zwölftel der im Kalender-
blatt I S. 190), hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver- jahr
äußerungsgewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17
Abs. 3 und § l8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a) vereinnahmten Pachtzinsen, wenn sie zu den Ein-
und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören,
Einkommenste1wrgesetzes sind nicht zu berücksichti- b) erzielten Gewinne aus nachhaltigen oder ein-
gen. maligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel aus
Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonder-
(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer kulturen, übernormaler Tierhaltung, Zuchtvieh-
nicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Ge- verkäufen, Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben).
winne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage,
so sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanz- (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittel-
amt zu schätzen. ten Bruttoeinkommen sind abzuziehen
a) bei weiblichen Beschädigten, die Betriebsleiter
sind, 12 vom Hundert des nach Absatz 1 ermit-
§ 9 telten Betrages,
Einkünfte von Land- und Forstwirten, b) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
deren Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt Schädigungsfolgen und andere Gesundheits-
werden störungen um
50 und 60 vom Hundert 70 Deutsche Mark,
(1) Als Brultoeinkommen der Land- und Forst-
70 und 80 vom Hundert 90 Deutsche Mark,
wirte, deren Gewinne steuerrechtlich nach dem Ge-
setz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- 90 vom Hundert und bei
und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom Erwerbsunfähigkeit 130 Deutsche Mark,
15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350) festzu- c) ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten
setzen sind, gellen abweichend von § 8 die Beträge, reinen Pachtzinsen, Altenteilslasten sowie der-
die den in folgender Tabelle angegebenen Stufen- jenigen Schuldzinsen und anderen dauernden
zahlen als Höchstbeträge der Einkünfte aus gegen-
Lasten, die Betriebsausgaben sind,
wärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden,
auf Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungs- d) bei außergewöhnlichen Umständen, die das Ein-
geselzes crlassc~nen Rechtsverordnung zugeordnet kommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen
sind: (insbesondere Mißernten, Viehseuchen oder ähn-
Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1145
liehen Schüdcn infolge höherer Gewalt), ein im nahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des
Benehmen mit den zusl;.indigcn Finanzbehörden Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach§ 9a
festzusetzender Vornl1undertsatz des nach den des Einkommensteuergesetzes können nicht abge-
Absülzen 1 und 2 ermittelten Betrages. setzt werden; die Kapitalertragsteuer ist abzugs-
fähig.
(4) Treffen Eink ün ft.e aus selbst bewirtschafteten
landwirtschaftlid1<)n Flüchen von weniger als (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben un-
1,5 Ifoktar mit crnderen Einkünften aus gegenwärti- berücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 180
ger Erwerbslütigkeil im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 Deutsche Mark nicht übersteigen.
des BundcsversorgungsgPsctzes zusammen, so gilt
als Bruttoeinkommen je volles 0,1 Hektar ein auf
volle Deutsche MMk nach unlPn abgerundeter Be-
§ 12
trag
in Höhe des Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz
bei einem durch scb ni I Ui eh en 1 fok tar- (1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der Fest-
satz der gesamten selbslbewirtschaf- stellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt, wenn
teten Fläche der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht
bis 800 Deutsche Mark l,1 fachen höher als 6 000 Deutsche Mark ist.
über 800 bis 1 600 Deutsche Mark 1,2 fachen (2) Wohnt der Schwerbeschädigte im eigenen Ein-
über 1600 Deutsche Mark 1,3 fachen familienhaus, so errechnet sich, sofern Absatz 1 nicht
des in § 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesversorgungs- anzuwenden ist, das Einkommen nach der Verord-
gesetzes bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs- nung über die Bemessung des Nutzungswertes der
tätigkeit für die Multiplikation mit der Stufenzahl Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Ja-
vorgesehenen Betrages. Die Absätze 2 und 3 gelten. nuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99). Steht der Ein-
heitswert noch nicht fest, so ist an Stelle des Ein-
(5) Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden heitswertes ein Drittel der Herstellungskosten zu
Teile eines Hektars untm 0,5 auf volle Hektar nach berücksichtigen. Bei gewährter Kapitalabfindung
unten und von 0,5 an auf volle Hektar nach oben nach den §§ 72 ff. des Bundesversorgungsgesetzes
abgerundet. Gcringstland und Unland bleiben bei ist vom festgestellten Einkommen für die Dauer des
der Berechnung nach den Absätzen 1 und 4 außer Be- Abfindungszeitraumes ein Zehntel des der Kapital-
tracht; bei Almen und Hutungen ist ein Viertel der abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages abzu-
auf diese entfal1enden Gesamtfüiche anzusetzen. Flä- ziehen.
chen, die forstwirtschaftlich, für Gart(~nbau, Wein-
bau und Sonderkulluren genutzt werden und für (3) Einkünfte aus Haus"" und Grundbesitz sind der
die der Gewinn nach Absatz 2 Buchstabe b zu er- Dberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten,
mitteln ist, sind vor Anwendung der Absätze 1 soweit nicht Absatz 1 oder 2 anzuwenden ist. Bei der
und 4 von der Gesumlfüiche abzuziehen. Ermittlung der Einkünfte ist von den jährlichen Roh-
einnahmen auszugehen. Wohnt der Schwerbeschä-
digte im eigenen Mehrfamilienhaus mit einem Ein-
§ 10 heitswert des Grundstücks von mehr als 6 000
Einkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen Deutsche Mark, so ist den Roheinnahmen aus Haus-
besitz der ortsübliche Mietwert seiner Wohnung
(1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von
einem Familienangehörigen eines land- oder forst- hinzuzusetzen.
wirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers (4) Von den Roheinnahmen eines Jahres sind fol-
oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden ge- gende Werbungskosten absetzbar:
leistet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im
Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- a) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten (z. B.
Altenteilslasten auf Grund von Gutsüberlassungs-
gesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig
verträgen, Verwaltungskostenanteile), soweit sie
geringe Vergütung gewährt, so ist der Wert der
mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zu-
Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamt-
sammenhang stehen,
verhältnisse zu schätzen. Dabei dient die einem
Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen b) Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche
Umfangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
gewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In solche Ausgaben sich auf Gebäude oder Gegen-
angemessenem Umfang sind verwertbare Arbeits- stände beziehen, die zur Einnahmeerzielung
kraft des Schwerbeschädigten und wirtschaftliche dienen,
Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksich- c) Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe
tigen. und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um
(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der .. Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus-
jenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. gleichsgesetzes handelt,
d) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzung für Ab-
nutzung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6,
§ 11
e) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und
Einkünfte aus Kapitalvermögen Grundbesitzes notwendige Aufwendungen, ohne
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ein- besonderen Nach weis Aufwendungen in Höhe
kommensteuergesetzes) sind der Dberschuß der Ein- von eins vom Hundert der Jahresroheinnahmen,
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
f) bei gewährter Kapilalabfindung nach den§§ 72ft. Eigentümer eingetragen ist, jedoch Nutzungen und
des Bundesversorgungsgesetzes für die Dauer Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein
des Abfindun{Jszei lraumes ein Zehntel des der Eigentümer übernommen hat.
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahres-
(10) Soweit Reineinkünfte aus der Vermietung
betrages.
möblierter Zimmer nachgewiesen werden, sind diese,
(5) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiese- sonst 20 vom Hundert der Roheinnahmen als Ein-
nen notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und kommen anzusetzen; die Abnutzung der Einrich-
Instandhaltung eines Hausgrundstücks, nicht jedoch tungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Un-
die Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne tervermietung leeren Wohnraums gelten die erziel-
Nachweis können als Urhaltun9saufwand berück- ten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie
sichtigt werden die anteilige Miete übersteigen.
bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925
bezugsfertig geworden sind, § 13
15 vom Hundert, (entfällt)
bei Wohngrundslücken, die nach dem 31. Dezember
1924 bezugsfertig geworden sind,
10 vom Hundert
Zweiter Abschnitt
der Jahresroheinnahmen.
Witwen, Witwer und Vv aisen
(6) Für Abnutzung kann von den Roheinnahmen
eines Jahres abgesetzt werden
§ 14
a) bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni 1948
- im Land Berlin vor dem 1. April 1949 -- her- Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
gestellt worden ist, 2 vom Hundert des zu dem (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und
genannten Zeitpunkt maßgebenden Einheits- der §§ 6 bis 12 gelten entsprechend für Witwen,
wertes und außerdem eins vom Hundert der Her- Witwer und Waisen, soweit sich aus dem Bundes-
stellungskosten für nach dem 20, Juni 1948 - versorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmun-
im Land Berlin nach dem 31. März 1949 - neu- gen nichts anderes ergibt.
errichtete Gebäudeteile,
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer
b) bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni 1948 und Waisen; jedoch bleiben die dort genannten Lei-
- im Land Berlin nach dem 31. März 1949 --- stungen für das zweite und jedes weitere Kind im
hergestellt worden ist, 3 vom Hundert des Ein- Sinne des Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe
heitswertes. Solange der Einheitswert noch nicht des Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder
feststeht, ist eins vom Hundert der Herstellungs- zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen-
kosten von den Roheinnahmen eines Jahres ab- und Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner
zusetzen, Bei Gebäuden, die mehr als 66 2/s vom bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähn-
Hundert \Vohnzwecken dienen (Wohngebäuden), liche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, die
können, wenn es sich um einen Wiederaufbau keine Waisenrente nach dem Bundesversorgungs-
oder Ersatzbau eines kriegszerstörten oder im gesetz beziehen.
Zusammenhcrng mit den Ereignissen des zweiten (3) Leistungen, die nach § 44 Abs. 5 des Bundes-
Weltkrieges verlorengegangenen Gebäudes mit versorgungsgesetzes angerechnet werden, bleiben
mindestens einer Wohnung handelt, im Jahr der bei der Feststellung der Witwen- oder V✓itweraus
Herstellung und in den darauf folgenden 9 Jah-
gleichsrente unberücksichtigt.
ren 3 vom Hundert der Herstellungskosten ab-
gesetzt werden; dies gilt jedoch nur für ein Ge-
bäude und nur für Herstellungskosten bis zu § 15
120 000 Deulsche Mark.
Sondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen
(7) Die Abzüge nilch den Absützen 4 bis 6 sind (1) Einkünfte aus Kindesvermögen sind nach Maß-
nur bis zur Höhe der Roheinnahmen zuzüglich des gabe des § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei
Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause zu be- der Bemessung der Ausgleichsrente für Witwen,
rücksichtigen. Witwer und Waisen zu berücksichtigen.
(8) Für die Berechnung der Einkünfte aus einer (2) Entstehen während der beruflichen Abwesen-
eigengenutzten Eigentumswohnung oder einem heit einer Witwe oder eines Witwers Kosten durch
eigengenutzten eigentumühnlichen Dauerwohnrecht die Bewahrung von Kindern bis zum Ende der
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Steht ein Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig
Einheitswert nicht fost, so ist an Stelle des Einheits- gebrechlichen Kindern, so gilt als Bruttoeinkommen
wertes ein Drittel der Herstellungskosten oder bei ein um die notwendigen Aufwendungen verminder-
Erwerb der Eigentumswohnung oder des eigentum- ter Betrag des unter Berücksichtigung der Vorschrif-
ähnlichen Dauerwohnrechts ein Drittel des Kauf- ten dieser Verordnung festgestellten Einkommens.
preises zu berücksichtigen.
(3) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Bundesversor-
der Schwerbeschädigte noch nicht im Grundbuch als gungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967 1147
auf Grund eines bür~Jerlich-rechllichen Unterhalts- gatte auf Grn!ld seiner Einkünfte zum Unterhalt
anspruchs gegen den noch lebenden Elternteil. Ist des Kindes beizutragen verpflichtet ist. Ein verhei-
ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so rateter Unterhaltsverpflichteter wird als Lediger im
ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen Sinne des Satzes 1 angesehen, wenn der angemes-
beim Ansprud1 eines unehelichen Kindes gegen sei- sene Unterhalt seines Ehegatten bereits durch des-
nen Vater, davon auszugehen, daß der Elternteil von sen eigene Einkünfte sichergestellt ist. Beträge, die
seinem Brul loeinkommen mindestens 700 Deutsche über die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflich-
Mark monallich behält. Dabei bleiben Einkünfte der tung hinaus freiwillig geleistet werden, bleiben un-
in § 2 genannten A rl unberücksichtigt; § 14 Abs. 2 berücksichtigt. Von einer Uberprüfung ist abzuse-
findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte Betrag hen, wenn nach Aktenlage anzunehmen ist, daß eine
erhöht sich für jedes weitere unterhaltsberechtigte Unterhaltsverpflichtung nicht besteht.
Kind um 130 Deutsche Mark monallich.
(4) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungs-
gesetzes nicht entgegensteht. § 9 Abs. 4 ist auch an-
zuwenden, wenn Einkünfte aus selbstbewirtschafte-
ten landwirtschaftlichen Flächen mit übrigen Ein-
Dritter Abschnitt künften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversor-
Eltern gungsgesetzes zusammentreffen oder wenn keine
weiteren Einkünfte vorhanden sind.
§ 16
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 6 und 8 bis 12
gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem
Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Be- Vierter Abschnitt
stimmungen nichts anderes ergibt.
Schl ußvorschriften
(2) Als Einkommen der Eltern sind auch die Lei-
stungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Unterhalts-
ansprüche zu berücksichtigen; dem steht § 1613 des § 17
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Berlin-Klausel
(3) Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich fest- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gesetzt, so ist bei der Bewertung des Unterhaltsan- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
spruchs davon auszugehen, daß blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
ein lediger Untcrhaltsvcrpflichteter mindestens sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
520 Deutsche Mark,
ein verheirateter Unlerhaltsverpflichteter mindestens § 18 *)
910 Deutsche Mark Inkrafttreten
seines Bruttoeinkommens monatlich behält; dabei Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.
bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unbe-
rücksichtigt. Die genannten Beträge erhöhen sich für •) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-
jedes unterhaltsberechtigte Kind um 130 Deutsche sung. Das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus den in der
vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord•
Mark monatlich, es sei denn, daß der andere Ehe- nungen.
Anlage zu§ 3
Vorschriften
zur Bestimmung des Wertes von Sachbezügen
(1) Als Bruttoeinkommen gilt bei Sachbezügen sind kalenderjährlich auf volle, für die Bewertung
das auf volle Deutsche Mark nach unten abgerun- maßgebende Mengeneinheiten nach unten abzu-
dete Produkt aus der Multiplikation der in den runden.
Tabellen I und II angegebenen Faktoren mit dem in
§ 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (2) Bei Sachbezügen, die in den Tabellen I und II
bei Einkünften aus gegenwärtiger Tätigkeit für die nicht angegeben sind, gilt als Bruttoeinkommen ein
Multiplikation mit der Stufenzahl vorgesehenen Be- Betrag in Höhe der üblichen Mittelpreise des Ver-
trag. Die in Tabelle II angegebenen Sachbezüge brauchsorts.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Tabe 11 e I: Bewertung von Wohnung, Kost,
Heizung und Beleuchtung Art und Umfang des Sachbezugs 1Faktor
Faktor 5. Milch, Butter und Käse
Zuschlag für a) Vollmilch je 20 Liter
für den je 1 Kind
2
Umfang Bezuqs-
berech- Ehe- vor I nach b) Magermilch je 40 Liter 1
tigten !latten Vollendung des c) Butter je Kilogramm
6. Lebensjahres 1
d) Käse je Kilogramm 1
t. Freie Wohnung, Kost,
Heizung und Beleuch- 6. Vieh und Eier
tung 26 21 7 11 a) Schlachtschwein je 50 Kilogramm
Lebendgewicht 22
2. Wohnung ohne Heizung
und Beleuchtung 6 5
b) Ferkel je Stück 8
2
c) Geflügel je 2 Stück 1
3. Heizung zur Wohnung
nach Nummer 2 d) Eier je 30 Stück 1
4. Beleuchtung zur Woh- 7. Stroh und Heu je 100 Kilogramm 1
nung nach Nummer 2 8. Freies Land
5. Kost a) Kartoffel- und Gartenland, bearbei-
a) Erstes Frühstück 2 tet und gedüngt, je Ar in einem
2
Kalenderjahr 3
b) Erstes und zweites
Frühstück 4 b) Kartoffel- und Gartenland, unbear-
4 2 2
beitet und ungedüngt, je Ar in einem
c) Mittagessen 8 6 3 4 Kalenderjahr
d) Nachmittagskaffee 2 2 c) Getreide- und Kleeland je 25 Ar in
e) Abendessen 6 5 2 3 einem Kalenderjahr
d) Grasnutzung je 25 Ar in einem Ka-
lenderjahr
Tabe 11 e II : Bewertung von Sachbezügen 9. Viehhaltung
a) freie Kuhhaltung je Kuh in einem
Art und Umfang des Sachbezugs 1 Faktor Kalenderjahr 6
b) freie Ziegen- und Schafhaltung je
1. Heizmaterial und Strom Tier in einem Kalenderjahr 1
a) Steinkohlen je 50 Kilogramm 1 c) freie Sommerweide je Kuh 2
b) Briketts je 50 Kilogramm 1 10. Gespannbenutzung
c) Brennholz je Raummeter 2 a) Trecker je Stunde 1
d) Buschholz je Fuhre 1 b) Pferde je 2 Stunden 1
e) Preßtorf je 100 Kilogramm 1 c) Zuschlag für Trecker- oder Gespann-
f) Stechtorf je 1 000 Stück 2 führer je 2 Stunden
g) Heizöl je 100 Liter 2 11. Dienstkleidung, wenn sie auch außer-
h) Strom je 100 Kilowatt- halb des Dienstes zur Verfügung steht,
stunden 2 für je ein Kalenderjahr
2. Getreide, Mehl und Brot a) Rock 6
a) Weizen je 50 Kilogramm 4 b) Hose 6
b) Roggen je 50 Kilogramm 3 c) Weste 1
c) Futtergerste je 50 Kilogramm 3 d) Mantel 8
d) Futterhafer je 50 Kilogramm 3 e) Mütze 1
e) Weizenmehl je 50 Kilogramm 5 12. Tabakwaren
f) Roggenmehl je 50 Kilogramm 5 a) Zigarren je 100 Stück 3
g) Brot je 5 Kilogramm 1 b) Zigarillos je 100 Stück 1
3. Hülsenfrüchte je 50 Kilogramm 7 c) Zigaretten je 100 Stück 1
4. Kartoffeln je 50 Kilogramm 2 d) Tabak je 1 000 Gramm 2
Herausgeber: IYer Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verla9s9es. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundes9esetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil J und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenlolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 fBundesqesetzbl J S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil 111 durch den Verlaq.
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