1061
Bundesgeset blatt
Teil I Z1997 A
1967 Aus!!·e!!,·chcn
<) < zu Bonn am 10. Novembe.r 1967 Nr 63e.
... •
Tag Inh al t Seite
15. 10. 67 Zweile Verordnung :zur Änderung der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
ßundcs1iesetzbl. III 810-1--19
6. 11. 67 Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
Bundcsi1csctzlil. JII 827-6-1
30. 10. 67 Bekanntm,ichung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
Zweite Verordnung
zur Änderung der Neunzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 25. Oktober 1967
Auf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabili-
u.it und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Die Neunzehnte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1
AVAVG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 709), geändert durch die Verordnung vom 6. Ok-
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1575), wird wie folgt
geändert:
In § 1 wird die Zahl „ 1967" durch die Zahl „ 1968"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
A VA VG auch im Land Berlin. -
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1967, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 6. November 1967
Auf Grund des Artikels 2 § 3 der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Wahlordnung für die
Sozialversicherung vom 25. Oktober 1967 (Bundes-
gcsctzbl. I S. 999) wird nachstehend der Wortlaut
der Wahlordnung für die Sozialversicherung (WO
-- Sozialvers.) in der jetzt geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 11
Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung
vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427) und
des § 31 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917)
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.
Bonn, den 6. November 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Nr. 63 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1063
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(WO - Sozialvers.)
in der Fassung vom 6. November 1967
Ubersicht
ERSTER TEIL §
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
Wahlorgane
Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
§
Ausstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Gliederung der Wahlorgane ...................... .
Ausstellung der Wahlausweise in der Krankenver-
Wahlbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Antragserfordernis in der Krankenversicherung . . 30
Bundeswahlausschuß und Lanueswcthlausschüsse . . . . 4
Ausstellung der Wahlausweise für Versicherte in
Wahlleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 den Rentenversicherungen der Arbeiter und der
Entschädigung der Wahlbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . 6 Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse . . 7 Antragserfordernis in den Rentenversicherungen
Entschädigung der Mitglieder des Bundeswahlaus- der Arbeiter und der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . 32
schw;ses und der Landeswahlausschüsse . . . . . . . . . . . . 8 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in
Entschi'idigung der Mitglieder der Wahlleitungen und den Rentenversicherungen der Arbeiter und der
anderer Wohlhelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Ausstellung der Wahlausweise in der allgemeinen
und in der See-Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu
den Vertreterversammlungen der Gemeindeunfall-
Z WEITIJR THL
versicherungsverbände und der besonderen Träger
Wahlverfohren für die Krankenversicherung, der Unfallversicherung für die Feuerwehren . . . . . . 35
die Unfallversicherung Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu
und die Rentenversicherungen der Arbeiter den Vertreterversammlungen der Ausführungs-
behörden für Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 36
und der Angestellten
Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbrief-
Erster Abschnitt umschlag für die Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Wahl zur Vertreterversammlung 3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit
Wahlbezirk 38
I. Vorbereitung der Wahl
Wahlräume .................................. . 39
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlags- Wahlzeit ...................................... . 40
listen und Wahlbekanntmachung
Wahlankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 II. W a h 1 h an d 1 u n g
Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . 12
Listenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Ausstattung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Stellung des Listenvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung . . . . 42
Listenänderung und Listenergänzung . . . . . . . . . . . . 15 Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen . . . . . . . . . 44
Zurücknahme von Vorschlügslisten . . . . . . . . . . . . . . 16
Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Listenzusammenlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . 46
Listenverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Schluß der ·wahlhandlung 47
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten ........ . 19
Zulassung der Vorschlagslisten ................. . 20 2. Briefwahl
Beschwerde geqen die Entscheidung des Wahlaus- Briefliche Stimmabgabe 48
schusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 49
Frist für die briefliche Stimmabgabe ............ .
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses . . . . 22 Behandlung der Wahlbriefe .................... . 50
Auslegung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Wahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
III. Ermittlung des W a h 1er geb n iss es
Wahlkennziffer -- Unterrichtung der Wahlbeauf-
tragten und der Versicherungsämter über Wahlen Ermittlung des Wahlerqebnisses durch die '\Nahl-
mit Stimmabgr1be . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 leitungen ........................................ . 51
Wahlbekmrntmc1c.hung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Ungültige Stimmen .............................. . 52
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ErmiU.lunq dC's W,illl<'nJcbnissr!~; durch <kn \tVc1hlaus- 2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
schuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Vorlüuliqe Bckd1111lqc1he (ks Wcl!il(:rgebnisses . . . . . . 54
Ausstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlhrief-
/.w('ilcr Abschnitt. urnschlag für die Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Wahl dPr Vorsib'.('IHlen der V<~rtrntPrversmnmlnng 3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit
und W<1hl des Vorstandes
Wahlbezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Ersle Sitzung der VcrlrC'lr~rvcrsilrnmlung . . . . . . . . . . . 55 Stimmabgabe im Ältestensprengel . . . . . . . . . . . . . . . 83
Wahl <lcr Vorsilzcnd<'n d<:r Vcrtrd<,rversumrnlung . . 56 Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Wahl des VorsLc1tHl<'s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Wahlzeit ...................................... 85
Wahl der Vorsil·zr!JHh)n dPs Vorsl.ar1<lcs . . . . . . . . . . . . 58
Bekdnnlnwclrnng d()S endqiillig<'n VVc1hl<!tgcbnissr~s . . 59 II. W a h 1 h an d 1 u n g
1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
Driller Abschnitt Ausstattung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung . . . 87
Wahl von Versicherlenültcstcn Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . 88
und Vertrnuensmiinnern Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen . . . . . . 89
Wahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
oder die SelbsUi nd i~Jen ohne fremde Arbeitskräfte . . 60 Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . 91
Wahlen durch die Vcrtreterverscnnmlung nach § 8 des Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Selbstverwallungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2. Briefwahl
Briefliche Stirnrnabgabe 93
Frist für die briefliche Stimmabgabe ............ . 94
DRITTER TEi L Behandlung der Wahlbriefe ................... . 95
Wahlverfahren
für die Knappschaftsversicherung III. E r m i t t l u n g d e s vV a h I e r g e b n i s s e s
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahl-
Erster ALschnitt leitungen der Ältestensprengel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Wahl der Versichertenältesten Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
und der Milgljedm der Vertreterversammlung Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-
schuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
A. A l I g e m e i n e V o r s c h r if t Bekanntmachung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . 99
Wahlankündigung ............................... . 62
B. W a h I d e r V e r s i c h e r t e n ä I t e s t e n C. Wahl der Mitglieder
der Vertreterversammlung
J. Vorbereilung der Wahl Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
1. Wahlilusschreibunn, Vorschlagslisten Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
und Wahlbekanni:machung Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . 102
Wahlaussd1 rcibung 63 Listenänderung und Listenergänzung . . . . . . . . . . . . . . . 103
Form und Inhalt d('.r Vors<hlagslisten ........... . 64 Wahl ohne Wahlhandlung ........................ 104
ListenverLrclcr ......... ,....................... . 65 Wahlbekanntmachung ............................ 105
Stellung des Lisl.cnvcrtrPters ................... . 66 Ausübung des Wahlrechts ......................... 106
Listcni:inckrung und Listenergänzung ........... . 67 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-
Zurücknalmw von Vorschlc1gslislen ............. . 68 zettel - Stimmzettelumschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Listenzusammcn!Pgung ........................ . 69 Wa.hlräume ...................................... 108
Listenverbindung .............................. . 70 Behandlung der Wahlbriefe ....................... 109
Vorli:iufige PrüfL1n~J d<!r Vorschli!gslisl.<:n ........ . 71 Ermittlung des Wahlergebnisses ................... 110
Zulassung der Vorsdddgslist.<~n ................ . 72 Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . 111
Bcschwc•rde gqJ<)n die f':nhcl1cidung des Wc1hlaus-
schusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Entscheiflun~J f!cs B<'schwcrdcwdhlrrnsschusses . . . . 74 Zweiter Abschnitt
Auslegung d<c!r VorschlilqslisLen . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
Wahl ohne Wilhlhi1ndlun1J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 und Wahl des Vorstandes
Untcrrichlunq der Wahllic,rnHfilgten und der Ver-
sidwrun~JsJmlc•r ühr:r Wc1hlcn mit Stimmabgabe - Erste Sitzung der Vertreterversammlung ........... 112
Wühlkennziffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung .. 113
Wahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Wahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1065
§
Wahl der Vorsil:t.t!rnlcn des VorslundPs ............ 115 . FÜNFTER TEIL
Beki.mnlmachung cks cndgült.i~Jf!n Wahlergebnisses 116
Schlußvorschriften
Offontliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
VIERTER TEIL
Gebührenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Kosten Vordrucke ....................................... 125
Koslcnlrägcr 117 Aufbewahrung der Wahlunterlagen ............... 126
Ansprüche für die Ausgübe von Wahlunterlagen .... 118 Amtshilfe ........................................ 127
Ansprüche der Gemeinden und Kreise .............. 119 Wahlen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Erstatlungsvcrfilhren für Ansprüche nach § 119 ...... 120 Stadtstaatklausel ................................. 129
Kostcncrsl.altung im Beschwerdeverfahren .......... 121 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
Kosten der Beschwcrdewühl,rnsschüsse ............. 122 Inkrafttreten ..................................... 131
Erster Teil § 3
Wahlorgane Wahlausschüsse
§1
(1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und
jeder Ausführungsbehörde für· Unfallversicherung
Gliederung der Wahlorgane bestellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen, Be-
Im Sinne des § 24 Abs. 1 des Selbstverwaltungs- zirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen einen
gesetzes sind eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser einen
Wahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger
sein Stellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauf- kein Vorstand vorhanden, so bestellt die Aufsichts-
tragte und sein Stellvertreter, behörde den Wahlausschuß.
Wahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versiche- (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzen-
rungsträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen den und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied
oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe hat einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Bei-
bilden, und der Ausführungsbehörden für Unfall- sitzer sind die einzelnen Wählergruppen (§ 2 Abs. 1
versicherung sowie der ßundeswahlausschuß und des Selbstverwaltungsgesetzes) nach Möglichkeit zu
die Landeswahlausschüsse, berücksichtigen. VVahlbewerber und Listenvertreter
sollen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.
Wahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahl-
räumen und die Briefwahlleitungen. (3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-
sichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mit-
§2 glieder des Wahlausschusses durch Handschlag zur
Wahl beauftragte unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vor-
(1) Die Wahlbeauftragten werden jeweils mit sitzende des Vorstandes oder der Leiter der Auf-
Wirkung vom 1. Juli des Jahres bestellt, das dem sichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.
Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen (§ 26
Abs. 1 Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) statt- (4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers,
finden. Mit dem Ablauf des 30. Juni desselben Jah- der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
res endet die Amtsdauer der früher bestellten oder von der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlaus-
Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter. schuß hat für die Vorbereitung und Durchführung
der Wahlen zu den Organen des Versicherungsträ-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- gers oder der Ausführungsbehörde für Unfallver-
nung und die obersten Verwaltungsbehörden der sicherung zu sorgen, der von dem Vorstand einer
Länder machen "die Namen der von ihnen bestellten Sektion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäfts-
Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die stelle bestellte Wahlausschuß für die Vorbereitung
Anschrift ihrer Dienststellen öffentlich bekannt. und Durchführung der Wahlen zu den Organen der
(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der Sektion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäfts-
ihnen nach dem Selbstverwaltungsgesetz zustehen- stelle. Jeder Wahlausschuß hat das Wahlergebnis
den Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorberei- festzustellen und öffentlich bekanntzumachen.
tung und Durchführung der während ihrer Amts-
dauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. (5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet
Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte in öffentlicher Sitzung.
Richtlinien, die die einh(~i tliche Durchführung der (6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die
allgemeinen Wahlen sicherstellen. Im Einzelfalle Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der
können die Wahlbeauftragten auch Regelungen zur Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.
Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
dabei darauf hin, d,d~ (kr Ausschuß ohne Rücksicht (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden
auf die Zc1hl der crschic•ncrwn Beisitzer beschluß- über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-
J<lhig ist. ausschüsse (§§ 21, 73 und 100). Bei den Abstimmun-
(7) Der Wal1laussdrnß enlschcidet mit der Mehr- gen entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltun-
heit der ubge~Jebcn(~n SI irnmcn. Slimmcnthaltungen gen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
bleiben unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Slimmcngleid1hcit ein, so wird die Abstimmung (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der Be-
nach erneulc~r Berutung wiederholt; kommt auch schwerdewahlausschüsse und deren Verfahren gilt
hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend.
Antrag als ab9clchnt.
§ 5
(8) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift ge-
fertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens Wahlleitungen
einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die (1) Für die Wahlen in der Krankenversicherung,
Niederschrift muß, soweit diese Verordnung nichts der Unfallversicherung und den Rentenversicherun-
anderes vorschreibt, die Ni:!men der anwesenden gen der Arbeiter und der Angestellten sowie auf
Mitglieder des Wahlausschusses enthalten und die Antrag einer Knappschaft auch für die Wahl der
Beschlüsse sowie bc:sondere Vorfälle wiedergeben. Versichertenältesten in der Knappschaftsversiche-
(9) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Ver- rung bestellt das Versicherungsamt oder im Einver-
sichc)rungsträgcrs als Illllskrüfte in Anspruch neh- nehmen mit diesem der Wahlausschuß für jeden
men; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schrift- Wahlraum eine Wahlleitung. Der Wahlausschuß
führer heranziehen. kann Briefwahlleitungen bestellen.
(2) In der Knappschaftsversicherung bestellt der
Wahlausschuß
§ 4
für die Wahl der Versichertenältesten mindestens
Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse
eine \t\TahlleHung in jedem Ältestensprengel, für den
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- nicht ein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist,
nung bestellt c1m Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
für die Sozialversicherungswahlen einen Bundes- lung im Wahlbezirk je eine Wahlleitung für Arbei-
wahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen ter und für Angestellte
Geschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde
und Briefwahlleitungen.
jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauf-
tragten für die Soziülversicherungswahlen einen (3) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum
Landeswahlausschuß und beslimmt die Stelle, die neunten Tag vor dem Wahlsonntag bestellt. Jede
dessen Gcschüftc führt. Die obersten Verwaltungs- Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und
behörden mehrerer Länder können einen gemein- mindestens zwei Beisitzern. Mindestens ein Mitglied
samen Lmdc~swahlausschuß bestellen; sie bestimmen der Wahlleitung soll ein Wahlberechtigter sein. Vor-
in diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen schläge der in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Selbstverwal-
Geschäfte führt. tungsgesetzes bezeichneten Personenvereinigungen
und Verbände sowie der Unterzeichner freier Vor-
(2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landes-
schlagslisten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwal-
wahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) beste- tungsgesetzes) sind nach Möglichkeit zu berück-
hen uus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die sichtigen. Die Stellen, die Wahlleitungen bestellen,
je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Ver- treffen Vorsorge für den Fall, daß Mitglieder von
treter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen ·wahlleitungen an den Wahltagen verhindert sind.
Entscheidungen der Wahlausschüsse landwirtschaft-
licher Berufsgenossenschaften treten drei Beisitzer (4) Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur un-
hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur
Arbeitskräfte gehören. Jedes Mitglied hat einen Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auf diese
Stellvertrcte:r. Der Vorsitzende und sein Stellver- Verpflichtung bei ihrer Berufung hinzuweisen.
treter müssen die Befähigung zum Richteramt haben (5) Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige
und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung Durchführung der Wahlhandlung und ermittelt das
erfahren sein. Die Beisitzer müssen nach § 17 des Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Mitglieder der
Selbstverwaltungsgesetzes wählbur sein. Wahlleitung sind bei ihrer Berufung über ihre Auf-
(3) Die Mit9lieder des Bundeswahlausschusses gaben zu unterrichten.
und der Landcswahluusschüsse sowie ihre Stellver- (6) Während der Wahlhandlung muß immer mehr
treter werden mit Wirkung vom 1. Januar des Jah- als die Hälfte der Mitglieder der Wahlleitung an-
res berufen, in dem c1llgcmeine Wahlen stattfinden; wesend sein. Bei der Ermittlung des Wahlergebnis-
mit dem Ablauf des 31. Dezember des vorhergehen- ses sollen alle Mitglieder anwesend sein.
den Jahres endet die Amtsdauer der früher berufe- (7) Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn
nen Mitglieder und ihrer Stellvertreter. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vor-
\1/ah lausschüsse und Stellvertreter dieser Personen sitzende fehlende Beisitzer durch anwesende Wahl-
dürfen nicht in einen Beschwerdewahlausschuß be- berechtigte ersetzen; diese werden damit Mitglieder
rufen werden. der Wahlleitung.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1067
(8) Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit wahlbeauftragten, in den Monaten Februar und
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen blei- März des Wahljahres die Hälfte dieser Aufwands-
ben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die entschädigung; für die Zeit danach gilt Absatz 2
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Halbsatz 2 entsprechend.
(9) Uber die Wahlhandlung sowie die Ermittlung (4) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis, der dem
des Wahlergebnisses wird für jeden Versicherungs- Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Ab-
träger eine Wahlniederschrift gefertigt und von den satz 2 im Monat März des Wahljahres zusteht, wird
Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. § 3 zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte ge-
Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. kürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in mehr als
der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlaus-
§ 6 schusses vertritt.
Entschädigung der Wahlbeauftragten (5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlaussdms-
ses Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dien-
(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellver- stes, erhält er bei auswärtigen Dienstgeschäften eine
treter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst Reisekostenvergütung nach den für sein Hauptamt
stehen, Reisekostenvergütung nach den Stufen E und geltenden Vorschriften. Uber eine Vergütung oder
D des Bundesreisekostengesetzes und eine Auf- Entschädigung entscheidet der Bundesminister für
wandsentschädigung, über deren Höhe der Bundes- Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einver- Bundesminister der Finanzen und, soweit erforder-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen lich, mit dem zuständigen Dienstherrn.
entscheidet. Als Beamte oder Angestellte ·des öffent-
lichen Dienstes erhalten der Bundeswahlbeauftragte (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses wer-
und sein Stellvertreter bei auswärtigen Dienstge- den wie die Organmitglieder des größten bundes-
schäften eine Reisekostenvergütung nach den für ihr unmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.
Hauptamt geltenden Vorschriften; über eine Ver- (7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landes-
gütung oder Entschädigung entscheidet der Bundes- wahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbe-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einver- hörden der Länder.
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
§ 9
(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten
und ihre Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehe- Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen
nen Entscheidungen treffen die obersten Verwal- und anderer Wahlhelfer
tungsbehörden der Länder. (1) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten auf
Antrag eine Entschädigung für
§ 7
a) Zeitversäumnis (Absatz 2),
Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
b) Aufwand (Absatz 3),
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden c) Fahrtkosten (Absatz 4).
wie die Mitglieder der Organe der Selbstverwal-
tung des Versicherungsträgers entschädigt, für den (2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten
sie tätig sind. die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Wahltag,
der ein Werktag oder für das Mitglied ein Arbeits-
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichts- tag ist, einen Pauschbetrag
behörde bestellt, so regelt diese die Entschädigung
von zehn Deutsche Mark, wenn sie mehr als fünf
seiner Mitglieder.
bis acht Stunden, und
§ 8
von zwanzig Deutsche Mark, wenn sie mehr als
Entschädigung der Mitglieder des
acht Stunden
Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse
in der Wahlleitung tätig sind. Arbeitnehmer, denen
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses ein Verdienstausfall entsteht, können statt des
und sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im Pauschbetrages für jede - Stunde der versäumten
öffentlichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens drei
nach Stufe E des Bundesreisekostengesetzes und Deutsche Mark und höchstens fünf Deutsche Mark
einen Pauschbetrag für Zeitversäumnis. verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach dem
(2) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis beträgt regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für höchstens
für den Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses zehn Stunden je Tag gewährt.
im Januar des Wahljahres das Doppelte der Auf- (3) Als Entschädigung für Aufwand erhalten die
wandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten, Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Wahltag
in den Monaten Februar und März des Wahljahres ein Tagegeld
ebensoviel wie diese; danach wird er vom Bundes-
von fünf Deutsche Mark, wenn sie mehr als fünf
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-
bis acht Stunden, und
men mit dem Bundesminister der Finanzen von Fall
zu Fall festgesetzt. von zwölf Deutsche Mark, wenn sie mehr als achl
Stunden
(3) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis beträgt
in der Wahlleitung tätig sind.
für den Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundes-
wahlausschusses im Januar des Wahljahres ebenso- (4) Die Fahrtkosten für die Benutzung von öffent-
viel wie die Aufwandsentschädigung des Bundes- lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
teln werden bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- versammlungen. Diese Wahlen müssen vor dem
oder Scbiffsklasse ersetzt. Kann ein Mitglied wegen 1. Juli des Wahljahres stattfinden.
besonderer UmsU.inde ein öffentliches, regelmäßig
(2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit-
verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so punkt der allgemeinen Wahlen zu den Vertreter-
werden die lli.JChgewiesenen Fahrtkosten ersetzt, versammlungen am zweiten Freitag im November
soweit sie angemessen siml. Für Fußwege und bei
des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres öffent-
Benutzung eigener Krnftfahrzeuge werden bei Ent-
lich bekannt (Wahlankündigung - § 17 Abs. 1 des
fernungen von mehr als zwei Kilometer für jedes
Selbstverwaltungsgesetzes).
angefangene Kilometer des Hin- und Rückweges
0,25 Deutsche Mark gewührl.
(5) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädi- § 11
gung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahl- Wahlausschreibung
sonntag zu stellen; er soll bei der nach Absatz 6 für
(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein-
die Zahlung zuständigen Stelle eingereicht werden.
hundertundvierundachtzigsten Tag vor dem Wahl-
Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer
sonntag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vor-
Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie
schlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung
sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.
(§ 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 des Selbstverwal-
(6) Die Versicherungsämter stellen die Entschädi- tungsgesetzes) bis zum einhundertundneununddrei-
gung der Mitglieder der Wahlleitungen fest und ßigsten Tag vor dem Wahlsonntag einzureichen
zahlen die festgestellten Beträge unverzüglich aus. (Wahlausschreibung).
An die Stelle des Versicherungsamtes tritt der Ver-
sicherungsträger, falls die Wahlleitung durch den (2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
Wahlausschuß bestellt worden ist. 1. den Versicherungszweig,
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für 2. den Versicherungsträger,
die Wahlberechtigten, die nach den Vorschriften
3. den Wahlbezirk (§ 38),
dieser Verordnung bei der Ermittlung des Wahl-
ergebnisses zugezogen werden. 4. den Zeitpunkt der Wahl,
(8) Entschädigung erhalten 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
a) die Mitglieder aller Wahlleitungen auch für den reichen sind, und ihre Anschrift,
Tag, an dem sie in einer vom Versicherungsamt 6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem
oder vom Wahlausschuß anberaumten Sitzung die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen
über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet wer- (Einreichungsfrist),
den, und
7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung
b) die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zuge- der Vorschlagslisten zu beachten sind,
zogenen Wahlberechtigten auch für andere Tage,
die keine Wahltage sind. 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
(§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes),
(9) Bedienstete von Versicherungsträgern erhal-
ten keine Entschädigung nach Absatz 1, wenn sie am 9. die Zusammensetzung der Vertreterversamm-
Ort ihrer regelmüßigen Beschäftigung an einem Tag, lung,
der für sie ein Arbeitstag ist, als Mitglieder einer 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
Briefwahlleitung oder an einem Freitag als Mitglie- 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu
der einer Wahlleitung in einem Wahlraum ihres den in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes
Versicherungsträgers tätig sind. genannten Personen gehören dürfen, und den
Inhalt der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halb-
Zweiter Teil satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes,
Wahlverfahren für die Krankenversicherung, die 12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung
Unfallversicherung und die Rentenversiche- unter Hervorhebung der Beschränkung, der die
rungen der Arbeiter und der Angestellten in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ge-
nannten Personen als Stellvertreter unterliegen
Erster Abschnitt (§ 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes), und
die Grundsätze über die Ergänzung der Ver-
Wahl zur Vertreterversammlung
treterversammlung im Falle des vorzeitigen Aus-
scheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertre-
I. Vorbereitung der Wahl
ters (§ 9 des Selbstverwaltungsgesetzes),
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,
13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-
gründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des Selbstverwal-
§ 10
tungsgesetzes),
Wahlankündigung
14. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5 Satz 2
(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeit- und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbstverwaltungs-
punkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. l Satz 2 gesetzes über Listenzusammenlegung, Listenver-
des Selbstverwaltungsgesetzes) zu den Vertreter- bindung und Sperrklausel,
Nr. G3 --· 'feig der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1069
15. die Vordt1ssdzungcn, unter denen vorgeschla- können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen
gene BcwPrbt!r als gewühlt. gelten, ohne daß des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters
eine Wahl mit Slimnwbgabe stattfindet (§ 7 nach dem Muster der Anlage 3 beigefügt werden.
Abs. 7 des Selbslvcrw'-dtungsgcsetzes), (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so
16. Stc!Ucn, bei denen die Vordrucke für die Vor- kann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor-
schlagslislcn crhi.ilUich sind, schlagslisten nachgereicht werden
17. die SteJlen, bei denen die Vorschlagslisten aus- 1. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des
gelegt werden, und die Zeit, während der sie Wohnorts, daß keine Gründe bekannt sind, die
ausliegen, das aktive Wahlrecht des Bewerbers zum Deut-
schen Bundestag ausschließen,
18. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie
die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, 2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über
die die Wahlausschreibung unterzeichnet haben, den Wohnsitz des Bewerbers oder des Listen-
unterzeichners am Tag der Wahlankündigung
19. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen er- oder des Arbeitgebers über den Ort der regel-
teilen. mäßigen Beschäftigung des Bewerbers oder des
Listenunterzeichners am Tag der Wahlankündi-
§ 12 gung,
Form und Inhalt der Vorschlagslisten 3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach Versicherungsverhältnis des Bewerbers oder des
dem Muster der Anlage 1 in drei Stücken einzurei- Listenunterzeichners.
chen. Sie müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt (5) Von Erklärungen, Bescheinigungen und sonsti-
sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. gen Unterlagen sollen Abschriften nicht gefordert
Außerdem ist der Name jedes Unterzeichners in werden.
Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzu-
setzen. § 13
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2 des Listenvertreter
Selbstverwaltungsgesetzes vorschlags berechtigten (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini-
Personenvereinigungen und Verbände sind von gungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und
mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-
zur Vertretung der Personenvereinigung oder des vertreter oder sein - Stellvertreter vor der Bekannt-
Verbandes berechtigt sind. Unbeschadet des Satzes 1 machung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 59)
müssen die Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer- aus, so benennt der Listenträger (§ 9 Abs. 1 des
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit Selbstverwaltungsgesetzes) dem Wahlausschuß un-
mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der verzüglich einen Nachfolger.
Vertreterversammlung vertreten sind, von minde-
stens der Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet (2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-
sein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes verwaltungsgesetzes) sollen ein Listenvertreter, sein
für den Versichcnmgsträger vorgeschrieben ist. Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt
werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Be-
(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter- nannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der
schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als
nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Den Vor- Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als wei-
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen tere Stellvertreter.
ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des
aus der Satzung beizufügen mit den Bestimmungen,
Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und
die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung
sein SteUvertreter jederzeit d1.uch andere Personen
der Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher
ersetzt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung
Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt
gegenüber dem Wahlausschuß, die für Listen von
ein Hinweis darauf. Den Vorschlagslisten sonstiger
Personenvereinigungen und Verbänden von min-
Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der
destens zwei zur Vertretung berechtigten Personen,
Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste
für freie Listen von mehr als der Hälfte der Unter-
der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-
zeichner unterschrieben sein muß.
scheinigung des Listenträgers darüber beizufügen,
daß die betreffenden Personen als Vertreter der (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den
Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenomm ,n Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter aus;
wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem dies gilt entsprechend für seinen Stellvertreter und
Listc~nträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache für jeden weiteren Stellvertreter.
auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die
Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, § 14
wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der
Stellung des Listenvertreters
Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt
ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des ( 1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die
Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl ihm nach dieser Verordnung zustehen. Er ist ins-
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, besondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
alle Erkltirungen abzugeben, die die Vorbereitung folger für einen Gewählten benennen, der gestorben
und Durchlüh rung <ler Wahl betreffen, und solche ist oder der am Tag der Wahlankündigung nicht
Erklünmgcn von dem Wahlausschuß entgegenzu- wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.
nehmen. Vorschriften, nach denen ein Zusammen- (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
wirken des Listenvertreters und seines Stellvertre- Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des
ters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts
bleiben unberührt. Der Listenträger kann in der Vor- wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-
schlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und nisch möglich ist.
sein Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam
abgeben können. § 16
(2) Der Lislcnvcrlretcr hat seine Erklärungen Zurücknahme von Vorschlagslisten
schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame
von Erklärungen, die der Listenvertreter und sein Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver-
Stellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein- treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-
sam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf:-
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des tragten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach
Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder, dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückge-
falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter nommen werden.
bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmünd-
licher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich § 17
zu bestätigen. Listenzusammenlegung
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge- (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
schieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenver- zusammengelegt werden sollen (Listenzusammen-
treter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abge- legung - § 7 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungs-
gebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in gesetzes), kann von den Listenvertretern der Listen,
dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zu- die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam
gehen, die im ersten Halbsatz bezeichneten Voraus- abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sit-
setzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. zung abgegeben werden, in der über die Zulassung
der Vorschlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).
§ 15
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung
Listenänderung und Listenergänzung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-
(l) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer heitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listen-
Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist vertreters und seines Stellvertreters sowie die Rei-
geändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlags- henfolge der Bewerber ersi.chtlich sein. Die Vor-
liste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts schlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zu-
anderes ergibt, der Vorschrift des § 16 Abs. 1 ent- sammenlegung ergibt, ist in drei Stücken beizufügen
sprechend zurückgenommen und form- und frist- oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der
gerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 12
der §§ 17 und 18 bleiben unberührt. Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unter-
schriften der beteiligten Listenvertreter.
(2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1
gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum Ab-
lauf der in § 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an § 18
Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Listenverbindung
Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver-
ein Bewerber nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen
bunden werden sollen (Listenverbindung - § 7
werden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes)
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs-
kann von den Listenvertretern der Listen, die ver-
gesetzes nicht oder nicht an der betreffenden Stelle
bunden werden sollen, nur gemeinsam abgegeben
der Vorschlagsliste benannt werden durfte.
werden. Sie muß spätestens in der Sitzung abge-
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlaus- geben werden, in der über die Zulassung der Vor-
schusses über die Zulassung der Vorschlagsliste schlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).
(§ 20 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben
ist oder am Tag der Wahlankündigung nicht wähl- § 19
bar war oder die Wählbarkeit verloren hat, so kann
der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be- (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-
nennen. schlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet
(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden Tag sie getrennt nach Wählergruppen in der Reihen-
bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu folge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen
gewählten Vertreterversammlung stattfindet, kann mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, so
der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nach- entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1071
Liste erhüll, das Los. Die Lose werden von den 5. deren Listenträger eine sonstige Arbeitnehmer-
Lislenvcrtretern in Gegenwart des Vorsitzenden des vereinigung ist, die in ihrer Satzung die sozial-
Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene oder berufspolitische Zwecksetzung nicht erken-
Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlaus- nen läßt,
schusses das Los. 6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten des Selbstverwaltungsgesetzes nicht das Recht
in der Reihenfolge dn Ordnungsnummern, wobei hat, Vorschlagslisten einzureichen,
ohne Rücksicht auf die Wählergruppe jede Liste mit 7. deren Listenträger einen Namen führt, der als
niedrigerer Ordnungsnummer einer Vorschlagsliste Bestandteil die Bezeichnung des Versicherungs-
mit höherer Ordnungsnummer vorgeht. Ob die Vor- trägers oder einen den Versicherungsträger kenn-
aussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines zeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält,
Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein oder
besonderer Anlaß dazu besteht.
8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des Selbstver-
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags- waltungsgesetzes erforderlichen Zahl von Wahl-
liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so berechtigten unterzeichnet ist.
teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vor- Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-
schlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis weisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen,
enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis die innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 nicht
zum einhundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag behoben worden sind. Uber die Zulassung einer
beseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der
dies geschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen-
bezeichnen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter legungen oder Listenverbindungen hat der Wahl-
gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän- ausschuß zurückzuweisen, wenn die in§ 17 oder§ 18
digen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ent-
zuzustellen. spricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner
Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das
(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Selbstverwaltungsgesetz oder diese Verordnung auf-
Einreichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nummer 6) ein, so gestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber
teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter aus der Vorschlagsliste zu streichen.
unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter
(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-
unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl
zur Vertreterversammlung desselben Versicherungs- 1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
trägers aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter 2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-
mehrere derartige Vorschlagslisten unterzeichnet, so schlagsliste gestrichen sind und aus welchen
wird sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten ge- Gründen,
strichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter
innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder, 3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-
falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit- gruppe zugelassen sind,
zuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-
§ 20 schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt
Zu1assung der Vorschlagslisten werden,
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum ein- und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den
hundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag in Rechtsbehelf des § 21 bei. Die in der Mitteilung
einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor- unter Nummer 2 genannten Bewerber erhalten vom
schlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listen- Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der eben-
verbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die falls eine Belehrµng über den Rechtsbehelf des § 21
zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt beizufügen ist.
werden. Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des
Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste, § 21
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der
Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen (1) Weist der V\Tahlausschuß eine Vorschlagsliste,
sind, eingeht, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung zu-
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist, rück (§ 20 Abs. 2), so kann der Listenvertreter jeder
betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die
3. deren Listenträger mehrere Vorschlagslisten ein-
Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammen-
gereicht hat,
legung oder Listenverbindung kann der Listenver-
4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 treter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde
wahrt, einlegen.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 196'7, Teil I
(2) Sln:idü der Wdhluusschuß den Namen eines § 24
Bewerbers {§ 20 J\ bs. 2 S,Jlz 5), so l«mn außer dem Wahl ohne Wahlhandlung
Listen vcrlrclcr der bdroffcrwn Liste auch der Be-
werber Beschwercl<! ein l(!gcn. (1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige
Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor-
(3) Die Beschwerde isl bis zum si(~bcnundneunzig- schlagsliste zugelassen, so findet für diese Wähler-
slcn Tug vor dem Wahlsonnldg bei dem zuständigen gruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch,
Wa.hlbcaufl.rag1en schriftlich, lernschriftlich oder wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen
telc~Jrnfisch einzulegen und zu begründen. Der werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewer-
Beschwerdcfühn,r soll dem Wdhlansschuß eine Ab- ber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.
schrift der BPschwerde> und ihrPr Begründung über-
senden. (2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht
der Wahlausschuß spätestens am zweiundsiebzigsten
§ 22
Tag vor dem ·wahlsonntag öffentlich bekannt, daß
Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.
(1) Uber die Beschwerde enlsdwidet der Bundes- (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren
wahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber
des WahL:rnsschusses eines bundesumnittelbaren gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.
Versicherungsträgers richtet, im übrigen der zu-
stündige Landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Ent- § 25
scheidung über die Beschwerde muß bis zum neun-
undsiebzigsten Tag vor dem Wahlsonntag getroffen WahlkennziHer - Unterrichtung der Wahlbeauftragten
werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmabgabe
ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, (1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlaus-
in der die zugelassenen Vorschlagslislen auf dem schuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die
Stimmzettel aufgt?führt werden. Entscheidung über die Zulassung der Vorschlags-
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschus- listen, Listenzusammenlegungen und Listenverbin-
ses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Be- dungen als solche unanfechtbar geworden ist, beim
schwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahl- Bundeswahlbeauftragten die Zuteilung einer Wahl-
ausschusses, im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 auch kennziffer zu beantragen. Der Antrag muß den
Wahlbezirk und die Wählergruppe bezeichnen, für
den Lish~nvertreter der betroffenen Liste. In der
Beschwerdeverhandlunr-J sind die erschienenen Be- die eine Wahlhandlung stattfindet.
teiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß (2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkenn-
an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der ziffer hat der Wahlausschuß den Landeswahlbeauf-
Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahl- tragten und den Versicherungsämtern, deren Zu-
ausschuß unverzüglich schrifllich mitzuteilen. Dieser ständigkeitsbereich sich auf den Wahlbezirk er-
übersendet den Listenvertretern eine Abschrift, so- streckt, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfindet.
weit erforderlich, zusammen mit den Mitteilungen, (3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß
die in § 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und die
(3} Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand-
fristgerecht oder innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 ,lung stattfindet.
Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht be-
(4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter
gründet worden ist. In diesem Fa.He weist der Vor-
muß folgende Angaben enthalten:
sitzende des Beschwerdewahlausschusses die Be-
schwerde unter Angabe der Gründe als unzulässig 1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die Wähler-
zurück; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschus- gruppe, für die eine Wahl stattfindet, sowie
ses findet nicht statt. etwaige Satzungsbestimmungen auf Grund des
§ 28 Abs.3 des Selbstverwaltungsgesetzes;
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-
schusses kann nur zuglr:ich mit ckr vVahl angefoch- 2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-
ten werden. gelegt werden;
§ 23 3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern
Auslegung der Vorschlagslisten Auskunft über die Durchführung der Wahlen und
die Voraussetzungen für die Ausübung des
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zuge- Wahlrechts erteilen.
lassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen
des Versicherungsl.rügers, seiner Sektionen, Bezirks- § 26
verwaltungen und Landesgeschüftsstellen öffentlich
Wahlbekanntmachung
auslegen.
(1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-
dem Wahlsonntag machen die Versicherungsämter
testens am dreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag
die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten
Wahltages i:111sliegen. (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
(3) Die Ausleunng kann untc~rbleiben, wenn keine 1. die Wahltage,
Wahlhandlung stal.lfindet. 2. die Wahlzeiten,
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1073
3. die VersidwrLmgstrü~Jer und ihre Wahlbezirke, zettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der
4. die WahlrLiurnc, erforderlichen Zahl an die Stellen, die die \i\Tahl-
ausweise ausstellen.
5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-
gelegt sind, (2) Die Wahlausweise, mit denen die Stimmzettel
verbunden sind, werden von den in § 27 des Selbst-
6. die Slcllen, die die Wahlausweise ausstellen, und verwaltungsgesetzes bezeichneten Stellen aus-
die Personcnqruppcn, die die Ausslellung eines gestellt und den Wahlberechtigten zusammen mit
Wahlausweises bc~mtra9cn müssen, und einer Postkarte zur Anforderung der Unterlagen für
7. die Stellc)n, die Auskunft über die Durchführung die Briefwahl und einem Merkblatt spätestens am
der Wahlen und die Voraussetzungen für die dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag aus-
Ausübung des Wahlrechts erteilen. gehändigt oder übermittelt.
Lie~Jt der Antrag einer Knappschaft vor, die Vvahl- (3) Wer brieflich wählen will, übergibt oder über-
räumc auch für die Wahl ihrer Versichertenältesten sendet die Postkarte zur Anforderung der Unter-
vorzusehen (§ 5 Abs. 1), so sind die Angaben der lagen für die Briefwahl der Steile, die ihm den
Knappschaft (§ 77 Abs. 5) in die Wahlbekannt- Wahlausweis ausgestellt hat; diese übergibt oder
machung mitaufzunehmcn. ln der Wahlbekannt- übersendet ihm unverzüglich die Unterlagen für die
machung ist darauf hinzuweisen, daß die wahl- Briefwahl (Stimmzettelumschlag und freigemachten
berechtigten Versicherten ihre Stimme in einem Wahlbriefumschlag).
Wahlraum nur innerhalb des Wahlbezirks des Ver- (4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Wahl-
sicherungsträgers (§§ 38 und 82), in einem Wahl- ausweises kann die Anforderung der Unterlagen
raum, den ein Betrieb eingerichtet hat, nur unter für die Briefwahl verbunden werden.
den in § 26 Abs. 3 Satz 2 des Selbstverwaltungs-
(5). Soweit Wahlausweise nur auf Antrag ausge-
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen und brief-
stellt werden, haben die Antragsteller ihre Wahl-
lich nur abgeben können, wenn sie von der Stelle,
berechtigung glaubhaft zu machen.
die ihnen den Wahlausweis ausgestellt hat, zusätz-
lich zu Wahlausweis und Stimmzettel noch einen (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens
Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahl-
erhalten haben. sonntag bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte
einen Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises
(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberech- stellen müssen, und bestimmt dazu das Nähere.
tigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang,
auf den in der Tagespresse, durch Ausruf oder in
anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur
Kenntnis zu bringen. Bezieht sich die Wahlbekannt- § 29
machung ausschließlich auf Wahlen zur Vertreter- Ausstellung der Wahlausweise
versammlung von Versicherungsträgern im Bereich in der Krankenversicherung
der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-
(1) Jede Krankenkasse stellt die Wahlausweise
post oder des Bundesministers für Verkehr, so bleibt
für die Personen aus, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1
die Unterrichtung der Wahlberechtigten innerbe-
Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) bei ihr Mit-
trieblicher Regelung überlassen.
glieder oder Arbeitgeber der bei ihr pflichtversicher-
ten Mitglieder sind.
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts (2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ins-
besondere bei großer Mitgliederzahl der Kasse,
§ 27 oder wenn es dieser aus technischen oder personel-
Wahlausweise len Gründen unmöglich ist, die Wahlausweise frist-
gerecht auszustellen und zu übermitteln, kann die
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Kasse mit Zustimmung des zuständigen Wahl-
Wahlausweisen. beauftragten Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäf-
(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 28 tigten beauftragen, an ihrer Stelle die Wahlaus-
des Selbstverwaltungsgeselzes) erhalten mehrere weise für die Pflichtversicherten auszustellen.
Wahlausweise. (3) Ist ein Arbeitgeber nach Absatz 2 beauftragt,
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, Wahlausweise auszustellen, so hat er einen Wahl-
weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von ausweis für jeden Wahlberechtigten auszustellen,
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wor- der am Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungs-
den ist. verhältnis steht.
§ 28
Ausstellung der Wahlausweise § 30
Antragserfordernis in der Krankenversicherung
(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund-
fünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vor- Nur auf Antrag können den Wahlausweis erhal-
drucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel und ten Wahlberechtigte, die am Stichtag Mitglieder von
die Postkarten zur Anforderung der Unterlagen für gesetzlichen Krankenkassen (§ 225 der Reichsver-
die Briefwahl sowie die Merkblätter, die Stimm- sicherungsordnung) sind und
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. Arbeitslosengeld, Unterstützung aus der Arbeits- für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenver-
losenhilfe oder Stillegungsvergütung (§ 128 des sicherung der Rentner nicht erfüllen, aber einer
Gcselzcs über Arlwitsvermittlung und Arbeits- Krankenkasse als freiwilliges Mitglied angehören
losenversicherung) oder Unterhaltsgeld (§ 107 und einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der
Abs. 2, § n:3 a des GcsPtzes über Arbeitsvermitt- Reichsversicherungsordnung erhalten,
lung und Arbeitslosenversicherung) empfangen, 4. falls keine Krankenkasse nach den Nummern 1 bis
oder 3 zuständig ist, von der Orts- oder Landkranken-
2. Wehrdienst leisten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des kasse, in deren Bezirk der Wahlberechtigte am
Wehrpflichtgesetzes und § 209 a der Reichsver- Stichtag seinen Wohnsitz hat,
sicherungsordnung) oder an einer Eignungsübung 5. im Auftrag der zuständigen Krankenkasse von
(§ B des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar
dem Arbeitgeber, bei dem der Wahlberechtigte
1956 - Bundesgesetzbl. I S. 13 -) teilnehmen, am Stichtag beschäftigt ist; § 29 Abs. 2 und 3 gilt
oder entsprechend.
3. Ersatzdienst leistcm (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes
§ 32
über den zivilen Ersatzdienst und § 209 a der
Reichsversicherungsordnung), oder Antragserfordernis in den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten
4. Dienst im Zivilschutzkorps leisten (§ 43 des Ge-
setzes über das Zivilscbulzkorps vom 12. August Nur auf Antrag können den Wahlausweis erhal-
1965 -- Bundesgesetzbl. I S. 782 -). oder ten
1. Wahlberechtigte, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1
5. als Arbcilsunfähige, solirnge die Krankenkasse
ihnen Krankengeld zu gewähren hat oder Kran- Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) nicht ren-
kengeld oder Krankenh,:rnspflege gewährt, oder tenversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber
als Schwangere oder Wöchnerinnen, solange sie a) an diesem Tag rentenversicherungspflichtig
Anspruch auf Wochengeld (Mutterschaftsgeld) tätig sind, mit Ausnahme der in den Num-
haben (§ 311 der Reichsversicherungsordnung), mern 3 und 4 genannten Personengruppen,
oder als Empfänger von Ubergangsgeld (§ 183 oder
Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung) ver- b) in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem
sichert sind, oder Wahljahr vorhergehenden Jahres bis zum
Stichtag eine Beitragszeit von mindestens
6. im Reisegewerbe beschäftigt (§ 459 der Reichs-
sechs Kalendermonaten zurückgelegt haben,
versicherungsordnung), als Artisten tätig (§ 166
ohne im Besitz eines Rentenbescheides zu
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung)
sein, oder
oder deutsche Bedienstete ausländischer Staaten
und solcher Personen sind, die nicht der inländi- c) bis zum Stichtag eine Versicherungszeit von
schen Gerichtsbarkeit unterstehen (§ 167 der mindestens sechzig Kalendermonaten zurück-
Reichsversicherungsordnung). gelegt haben, ohne im Besitz eines Renten-
bescheides zu sein,
2. Wahlberechtigte, die am Stichtag versicherungs-
§ 31
pflichtig beschäftigt sind, aber für diesen Tag
Ausstellung der Wahlausweise für Versicherte in den ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten Beitragsmarken entrichten müssen (§ 1405 der
Für die Wahlen in den Rentenversicherungen der Reichsversicherungsordnung, § 127 des Angestell-
Arbeiter und der Angestellten werden die Wahl- tenversicherungsgesetzes),
ausweise für Versicherte ausgestellt 3. vVahlberechtigte, die am Stichtag als selbständige
1. von der Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge für Handwerker nicht regelmäßig mindestens einen
bei dem Versicherungsträger, bei dem sie wahl-
den Wahlberechtigten zur Rentenversicherung
berechtigt sind, versicherungspflichtigen Arbeit-
für den Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstver-
waltungsgesetzes) einzuziehen hat, nehmer beschäftigen und
a) rentenversicherungspflichtig sind oder
2. von der Krankenkasse, die Pflichtbeiträge für den
b) nicht rentenversicherungspflichtig, aber Ren-
Wahlberechtigten als Rentenbezieher oder Ren-
tenversicherte nach Nummer 1 Buchstaben b
tenbewerber nach dem Gesetz über Krankenver-
sicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundes- oder c sind,
gesetzbl. I S. 500) für den Stichtag einzuziehen 4. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Wehrdienst-
hat, leistende zu den Rentenversicherungspflichtigen
nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungs-
3. von der Krankenkasse, die Beiträge zur Kran-
ordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Angestellten-
kenversicherung für den Stichtag einzuziehen hat,
versicherungsgesetzes gehören oder an einer Eig-
für diejenigen Rentenbezieher, die nach § 1229
nungsübung (§ 9 des Eignungsübungsgesetzes
Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung oder
vom 20. Januar 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 13 -)
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes am Stichtag in der Rentenversiche- teilnehmen,
rung versicherungsfrci, aber in der Krankenver- 5. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Ersatz-
sicherung versicherungspflichtig sind, und für die- dienstleistende zu den Rentenversicherungs-
jenigen Rentenbezieher, die die Voraussetzungen pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 7 der Reichs-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1075
versichenmgsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahl-
Angc~stelltenvcrsichcrungsgesctzes gehören, ausweises, so hat er eine Bescheinigung des Arbeit-
6. Wahlberechtigle, die am Stichtag Dienst im gebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizu-
Zivilschutzkorps leisten (§ 43 des Gesetzes über fügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber
das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 - weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem
Bundesgesetzbl. I S. 7B2 --), Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1
hat zugehen lassen. Steht der Wahlberechtigte am
7. Rentenbezieher, die am Stichtag nicht der gesetz- Stichtag nicht in einem Arbeitsverhältnis oder ist
lichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. der Wahlberechtigte in einem Unternehmen be-
schäftigt, das nicht Mitglied des die Rente zahlen-
§ 33 den Versicherungsträgers ist, so hat er in seinem
Antrag hierauf hinzuweisen.
Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit.geber in den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
§ 35
(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise
auf Antrag. Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu den
Vertreterversammlungen der Gemeindeunfallversiche-
(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stel-
rungsverbände und der besonderen Träger der Unfall-
len, die Wahlausweise für die am Stichtag (§ 16
versicherung für die Feuerwehren
Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) im
Betrieb des Arbeitg_ebers beschäftigten, beim Ver- Für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen
sicherungsträger versicherungspflichtigen und wahl- der Gemeindeunfallversicherungsverbände und der
berechtigten Versicherten nach § 31 Nr. 1 auszustel- besonderen Träger der Unfallversicherung für die
len hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzu- Feuerwehren werden die Wahlausweise ausgestellt
geben. 1. von jeder Dienststelle für die bei ihr am Stich-
(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstel- tag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungs-
lung der Wahlausweise zuständig und ist das gesetzes) beschäftigten wahlberechtigten Versi-
Stimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 28 des Selbst- cherten,
verwaltungsgesetzes abgestuft oder auf eine Höchst-
2. von der Gemeindeverwaltung auf Antrag für die
zahl begrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-
in ihrem Bezirk wohnhaften Wahlberechtigten
kasse zu stellen, die Wahlausweise für die größte
Zahl der Beschüfligt.en des Arbeitgebers auszustellen mit Ausnahme der unter Nummer 1 genannten
hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Ge- Versicherten,
samtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stich- 3. vom Versicherungsträger auf Antrag für Wahl-
tag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen berechtigte, die am Stichtag Rente aus eigener
aufteilt. Die Krankenkasse (Satz 1) stellt die Wahl- Versicherung beziehen (Rentenbezieher) und
ausweise (§ 27 Abs. 2) aus und benachrichtigt die nicht in einem dem Versicherungsträger angehö-
beteiligten Krankenkassen hiervon. renden Unternehmen beschäftigt sind,
4. vom Versicherungsträger für die Gemeinden und
§ 34 Gemeindeverbände.
Ausstellung der Wahlausweise in der allgemeinen
§ 36
und in der See-Unfallversicherung
Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu den
(1) Für die Wahlen in der allgemeinen und in der Vertreterversammlungen der Ausführungsbehörden für
See-Unfallversicherung werden die Wahlausweise Unfallversicherung
ausgestellt
(1) Für die Wahlen zu den Vertreterversamm-
1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 16 Abs. 1 lungen der Ausführungsbehörden für Unfallversi-
Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) im Unter- cherung werden die Wahlausweise von der Dienst-
nehmen beschäftigten Wahlberechtigten, stelle des Bundes, der Länder, der Städte mit Eigen-
2. vom Versicherungsträger für Arbeitgeber, die am unfallversicherung und der Bundesanstalt für
Stichtag Mitglied des Versicherungsträgers sind, Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
ausgestellt, bei der der Wahlberechtigte am Stichtag
3. vom Versicherungsträger auf Antrag
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes)
a) für Wahlberechtigte, die am Stichtag Rente beschäftigt ist. Für Personen, die am Stichtag bei
aus eigener Versicherung beziehen (Renten- Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte
bezieher) und nicht in einem dem Versiche- beschäftigt sind, werden die Wahlausweise von
rungsträger angehörenden Unternehmen be- der örtlich zuständigen deutschen Lohnstelle aus-
schäftigt sind, gestellt.
b) für Wahlberechtigte, deren Wahlrecht dem
(2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis vo~
Arbeitgeber zweifelhaft ist, oder die den
der zuständigen Dienststelle der Bundesanstalt für
Wahlausweis von einem Arbeitgeber nicht
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
erhalten können.
Wahlberechtigte, die am Stichtag als Empfänger von
(2) Zweifelsfälle sind dem Versidi0!rungsträger Arbeitslosengeld oder von Unterstützung aus der
vom Arbeitgeber mitzuteilen; diese Mitteilung gilt Arbeitslosenhilfe gemeldet oder nach § 179 des Ge-
als Antrag des Wahlberechtigten. BeantnJgt der setzes über Arbeitsvermittlung und .Arbeitslosen-
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
versicherung meldepflichtig sind. Wahlberechtigte, Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der
die am Stichtag Teilnehmer an Maßnahmen auf Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die
Grund der §§ 133 und 136 des Gesetzes über Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher
Arbeitsvcrmi Ltlung und Arbeitslosenversicherung Geschäftsstellen behandelt werden sollen. Auf An-
sind, erhalten die Wahlausweise auf Antrag von trag des Wahlausschusses kann der zuständige
der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk sie am Wahlbeauftragte im Einvernehmen mit der zustän-
Stichtag ihren Wohnsitz haben. digen Landesbehörde zulassen, daß die Wahlbriefe
aus einem bestimmten Verwaltungsbezirk unter
§ 37 Mitwirkung eines Versicherungsamtes behandelt
und mit einer entsprechenden Anschrift versehen
Form und Inhalt der Wahlausweise
werden.
und der SlimmzeUel -
Stimmzettelumschla9 und Wahlbriefumschlag (5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimm-
für die Briefwahl zettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist un-
dllrchsichtiges, n.ichtkarbonisiertes Papier zu ver-
(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
wenden. Die Stimmzettelumschläge müssen 11,4
drucken nach dem Muster der Anlagen 4 und 5
X 16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge
ausgestellt. Die Stimmzettel sind mit den Wahlaus-
12,5 X 17,6 cm (DIN B 6) groß sein. Die Wahlaus-
weisen verbunden.
weise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind
(2) Auf den Slimmzcttcln sind die Vorschlags- für die Krankenversicherung aus hellblauem, für
listen in der Reihenfolge aufzuführen, die alle die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die
Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Er- Rentenversicherungen der Arbeiter und der Ange-
klärung gegenüber dem Wahlausschuß bezeichnet stellten aus weißem Papier herzustellen; sie sind für
haben; die sich danach ergebende Listennummer die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite
bleibt auch maßgebend, falls eine der beteiligten rechts mit einem ½ cm breiten roten Rand zu ver-
Listen nicht zugelassen wird. Haben die Listenver- sehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem
treter eine Erklärung nicht abgegeben, so ist, wenn Papier herzustellen.
bei der letzten vorhergehenden Wahl mehrere
(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in
Listen zugelassen waren, für die Reihenfolge in
den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben
erster Linie die Zahl der Stimmen maßgebend, die
sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der
jede Liste bei der vorhergehenden Wahl erhalten
Datenverarbeitung anpassen (z. B. zwecks Verwen-
hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Ord-
dung von Fensterumschlägen, Adremaplatten, End-
nungsnummer (§ 19 Abs. 1). Nach der Ordnungs-
losvordrucken oder Lochkarten); jedoch muß ge-
nummer bestimmt sich auch die Reihenfolge der
währleistet bleiben, daß Wahlausweise und Stimm-
Listen, die bei der vorhergehenden Wahl nicht be-
zettel in jedem beliebigen Wahlraum abgegeben
teiligt waren. Wenn bei der vorhergehenden Wahl
und von jeder Wahlleitung ausgewertet werden
nur eine Liste zugelassen war, so erhält die ent-
können. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des
sprechende Liste die Nummer 1; die Reihenfolge an- Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.
derer Listen bestimmt sich auch in diesem Falle
nach der Ordnungsnummer.
(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit
mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen 3. \tVahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit
anzugeben. Die Slimmzcttel haben einheitlich auf
§ 38
je Stimme oder
Wahlbezirk
je 5 Stimmen oder
je 10 Stimmen oder (1) Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des
Versicherungsträgers. Mit Zustimmung der zustän-
je 50 Stimmen odc!r
digen Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß
je 100 Stimmen oder den Wahlbezirk über diesen Bereich hinaus aus-
je 500 Stimmen dehnen oder ihn auf Teile dieses Bereichs be-
zu lauten. schränken.
(2) Innerhalb des Wahlbezirks kann der Wähler
(4) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelum-
seine Stimme in einem Wahlraum abgeben.
schläge nach dem Musler der Anlage 6, Wahlbrief-
umschläge nctch dem Muster der Anlage 7, Post-
karten zur Anforderung der Unterlagen für die § 39
Briefwahl 11uch dem Muster der Anlage 8 und Merk-
Wahlräume
blätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über
die Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettelum- (1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des
schlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der § 26 Abs. 4 bis 6 des Selbstverwaltungsgesetzes tätig
Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimm- werden, haben sie im Rahmen der örtlichen Ver-
zettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel be- hältnisse die Belange der Versicherungsträger und
findet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Auf- der Betriebe gegenüber der Notwendigkeit abzu-
druck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen wägen, den Wahlberechtigten die Teilnahme an den
lassen, daß der Wahlbrief an clen Versicherungsträ- Wahlen durch Stimmabgabe im Wahlraum möglichst
ger gerichtet ist. Im übrigen richtet sich der zu erleichtern.
Nr. 63 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 101'1
(2) Auf An trug der Geschäftsleitung hat das § 44
Versicherungsc1mt einen Bclricb mit einer Betriebs- Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen
krankenkasse oder einen Betrieb mit mehr als 450
Beschäftigten von der Verpflichtung freizustellen, (1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen
einen Wahlrnum einzurichten, wenn nicht wenig- gemeinsam dafür, daß
stens 100 Beschilftigte }Jei einem Versicherungsträger 1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum einge-
wahlberechli~Jt sind, lür den eine Wahl mit Stimm- richtet worden ist, jede Beeinflussung der Wäh-
abgabe stattfindet. ler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt
(§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),
§ 40
Wahlzeit 2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der
eingerichteten Wahlräume abgegeben und
(1) In Wühlräumen der Versicherungsträger dau-
3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.
ert die Wahl am Freitag von 8 bis 18.30 Uhr, am
Samstag und Sonntag von 9 bis 16 Uhr. Satz 1 gilt entsprechend für die Versicherungs-
träger und die Gemeinden.
(2) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die
Wahl am Freitag vom Beginn bis zum Ende der (2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung
betriebsüblichcn Arbeitszeit. im Wahlraum.
(3) In Wahlrüumcn der Gemeinden dauert die § 45
Wuhl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr. Stimmabgabe
(4) Das Versicherungsamt soll eine andere Rege- (1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich
lung treffen, wenn besondere Gründe dies erfor- der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt
dern. seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den
Wahlausweis. Bei Zweifeln über die Identität des
II. Wahlhandlung Wählers kann sie verlangen, daß dieser sich über
seine Person ausweist.
1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zu-
gelassen werden, so führt der Vorsitzende einen
§ 41
Beschluß der Wahlleitung herbei.
Ausstattung der Wahlräume
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-
(1) In jedem Wahlraum werden geeignete Vor- abgabe zu, so trennt sie den Wahlausweis vom
kehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel ab und behält ihn ein. Die Wahlaus-
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. weise werden getrennt nach Versicherungsträgern
(2) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden mit laufenden Nummern versehen. Der Stimmzettel
verschließbare Wahlurnen bereitgestellt. Wird in ist dem Wähler wieder auszuhändigen.
einem Wahlraum für mehrere Versicherungszweige (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zu-
gewählt, so soll für jeden Versicherungszweig eine gelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und
Wahlurne vorhanden sein. faltet ihn.
(3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den Ver- (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-
sicherungsträgern und den Betrieben auf Anfordern zeichnet und gefaltet hat, begibt er sich wieder an
ihre Wahlurnen und andere Gegenstände zur Aus- den Tisch der Wahlleitung und legt den gefalteten
stattung der Wahlräume zur Verfügung, soweit Stimmzettel in die Wahlurne.
sie diese an den Wahltagen nicht selbst benötigen.
(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerver-
zeichnis benutzen noch mit Hilfe yon Aufzeichnun-
§ 42 gen ermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme
Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung abgegeben oder nicht abgegeben haben.
(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn
der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. § 46
Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Stimmabgabe behinderter Wähler
Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand-
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
lung nicht mehr geöffnet werden.
körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-
(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,
sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder- deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,
beginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch und teilt dies der Wahlleitung mit.
entnommen werden können.
§ 47
§ 43 Schluß der Wahlhandlung
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von
des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe
jedermann zum Wahlraum Zutritt. zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Der Zulrilt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied
bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung
haben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahl- oder von dem Leiter des Versicherungsamtes oder
leitung die Wöhlhandlung für geschlossen. einem von ihm bestellten Vertreter zu unterschrei-
ben. Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift
„ ungültig" versehen worden sind, werden zusammen
2. Briefwahl mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbrief-
umschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt
§ 48 und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbe-
Briefliche Stimmabgabe wahrt.
(1) Wer brieflich wählt, (3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Ab-
satz 2 mit dem Vermerk „ungültig" versehen wor-
trennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab,
den sind, werden sie von den Wahlausweisen und
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich, den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbrief-
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag umschläge und die Wahlausweise werden getrennt
und verschließt diesen, verpackt und aufbewahrt.
unterschreibt die auf der Rückseite des Wahlaus- (4) Die danach verbleibenden Stimmzettelum-
weises vorgedruckte Versicherung an Eides Statt schläge werden geöffnet und von den in ihnen be-
unter Angabe des Ortes und des Datums, findlichen Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird
das Wahlergebnis entsprechend § 51 Abs. 1, 4 und 5
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und ermittelt. Briefwahlleitungen und Versicherungs-
den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, ämter übersenden die Wahlniederschriften späte-
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet stens am zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den
den Wahlbrief durch die Post der auf dem Wahl- Wahlausschüssen; der zuständige Wahlbeauftragte
briefumschlag bezeichneten Stelle. kann die Frist verlängern. Stimmzettelumschläge
und Stimmzettel werden getrennt verpackt und auf-
(2) Für die Stimmabgabe'- behinderter Wähler gilt
bewahrt.
§ 46 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel
durch eine Vertrauensperson kennzeichnen lassen,
so hat diese auf der Rückseite des Wahlausweises III. Ermittlung des Wahlergebnisses
zu versichern, daß sie den Stimmzettel gemäß dem
§ 51
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
Ermittlung des Wahlergebnisses
durch die Wahlleitungen
§ 49
(1) Jede Wahlleitung ermittelt unmittelbar im
Frist für die briefliche Stimmabgabe
Anschluß an die Wahlhandlung das Wahlergebnis
(1) Brieflich kann schon vor dem für die Durch- für jeden Versicherungsträger, getrennt nach Wäh-
führung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt lergruppen und Vorschlagslisten.
werden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst (2) Zunächst werden die Stimmzettel der Wahl-
frühzeitig absendc'-n; er muß ihn so rechtzeitig ab-
urne entnommen und noch gefaltet gezählt. Sodann
senden, daß der Wahlbrief spätestens zu dem in wird die Zahl der einbehaltenen Wahlausweise
Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt eingeht.
festgestellt und mit der Zahl der Stimmzettel ver-
(2) Die Stellen, denen die Wahlbriefe zugehen sol- glichen. Stimmt die Zahl der Wahlausweise mit
len, vereinbaren mit dem Postamtsvorsteher, daß der Zahl der Stimmzettel nicht überein, so ist dies
alle Wahlbriefe, die nicht am Samstag vor dem in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit
Wahlsonntag zugestellt werden, bei dem Zustell- möglich, zu erläutern.
postamt am Montag nach dem Wahlsonntag um (3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-
9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und von einem gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als
Beauftragten der Stelle gegen Vorlage eines von zehn Stimmzettel abgegeben worden, so unterblei-
ihr erteilten Ausweises in Empfang genommen wer- ben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl der
den. einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der ge-
§ 50 falteten Stimmzettel verglichen worden ist. Die
Behandlung der Wahlbriefe weitere Behandlung obliegt der nach Absatz 6
zuständigen Stelle.
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst
oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, (4) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen
die er in der erforderlichen Zahl bestellt. Versiche- für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind.
rungsämter können nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen
Satz 5 zur Behandlung der Wahlbriefe herangezogen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten
werden. Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu ver-
merken.
(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der
Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlaus- (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift
weises und des noch ungeöffneten Stimmzettelum- (§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei
schlags für unqültig erklärt, so ist der ungeöffnete 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk „ungültig" 2. die Zahl der ungültigen Stimmen,
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1079
3. die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen § 53
entfallenen Stimmen, Ermittlung des Wahlergebnisses
4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen durch den Wahlausschuß
gültigen Stimmen.
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das
(6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses, späte-
Wahlergebnis.
stens jedoch am Tag nach dem Wahlsonntag, über-
sendet die Wahlleitung die Wahlunterlagen (Wahl- (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-
ausweise, Stimmzettel, Wahlniederschriften und son- leitungen (§ 51 Abs. 5), der Niederschriften derVer-
stige Aufzeichnungen) dem Versicherungsamt. Be- sicherungsämter (§ 51 Abs. 7), der Stimmzettel, die
findet sich jedoch der Wahlausschuß am Ort, so sind die Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen außer Be-
die Wahlunterlagen dem Wahlausschuß zuzuleiten. tracht gelassen haben (§ 51 Abs. 3), der Wahlnieder-
Auf Antrag des Wahlausschusses bestimmt das Ver- schriften der Versicherungsämter (§ 50 Abs. 4 Satz 3),
sicherungsamt auch in anderen Fällen, daß die Wahl- der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen(§ 50
unterlagen dem Wahlausschuß zuzuleiten sind. Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung der Stim-
men, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, er-
(7) Soweit die Wahlunterlagen nach Absatz 6 dem
mittelt der Wahlausschuß gesondert für die einzel-
Versicherungsamt zugeleitet werden, ermittelt die-
nen Wählergruppen
ses auf Grund der Wahlniederschriften unter Mit-
wirkung von mindestens zwei Wahlberechtigten in 1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebe-
öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis, das sich für nen gültigen Stimmen,
seinen Bezirk ergibt. Uber die Sitzung wird für 2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 Abs. 5
jeden Versicherungsträger eine Niederschrift ange- Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes) ab-
fertigt. Das Versicherungsamt übersendet die Nie- gegebenen gültigen Stimmen,
derschriften spätestens am zehnten Tag nach dem
Wahlsonntag den Wahlausschüssen. Die Wahlunter- 3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen
lagen verbleiben bei dem Versicherungsamt. Stimmen,
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die
mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe
§ 52 insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhal-
Ungültige Stimmen ten haben.
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der (3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-
Stimmzettel schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)
1. als nicht amtlich erkennbar ist, entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der
2. mit einem Merkmal versehen ist, Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und
Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach
3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den
4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten be- so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele
zeichnet oder Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er- verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls
kennen läßt. bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen
sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung er-
(2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem
hält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele
ungültig, wenn
Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, Uber die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver- bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vor-
sehen ist, sitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten eine
3. der Wahlausweis nicht beiliegt, Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listen-
4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung an
verbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen
Eides Statt oder die Vertrauensperson nicht die auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung
entfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden
von ihr abzugebende Versicherung unterschrieben
hat oder Höchstzahlen über.
5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als (4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten
einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht und Listenverbindungen verteilt worden sind, sind
um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in
Stimmrecht handelt. der in Absatz 3 bezeichneten Weise auf die einzel-
nen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu ver-
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
teilen.
1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes straf-
(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze
bar ist,
werden von den Bewerbern in der Reihenfolge be-
2. der Wahlberechtigte [:ein Wahlrecht bereits ein- setzt, in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt
mal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder sind. Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt, Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 3 Abs. 4 des
seine Stimme außerhalb eines Wahlraums ab- Selbstverwaltungsgesetzes) besetzt ist, werden die
gibt. noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern be-
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
setzt, die nicht Beauftragte sind. Uber die Zuteilung (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende
des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten be- des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter-
setzt werden kann, .entscheidet bei gleichen Höchst- versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
zahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent-
zu ziehende Los. halten:
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des 1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stell-
Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wählergrup- vertretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-
pen, enthalten lung,
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, 2. Wahl des Vorstandes.
2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet
Stimmen, die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver-
treterversammlung.
3. die Zahl der gültigen Stimmen,
4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim- § 56
men, Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-
verbindung abgegebenen gültigen Stimmen, (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet
die nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertre-
6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und terversammlung und führt einen Beschluß darüber
Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schrift-
nicht teilgenommen haben mit den Prozentsätzen lich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird,
der von den insgesamt abgegebenen gültigen wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ver-
Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und treterversammlung dies verlangt.
Listenverbindungen entfallenen Stimmen,
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-
7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er
auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vor-
und Listenverbindungen entfallenen Sitze, sitzende des Wahlausschusses die erforderlichen
9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der Stimmzettel ausgeben.
nach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von
unter Angabe der Listenzugehörigkeit. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von
In der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch die mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversamm-
Zahl der Wahlberechtigten angegeben werden. lung vorgenommen, die verschiedenen Wählergrup-
pen angehören müssen, falls in der Vertreterver-
(7) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es sammlung mehrere Wählergruppen vertreten sind.
sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger
handelt, der Bundeswahlbeauftragte, erhalten eine (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den
Abschrift der Niederschrift. Vorschriften des § 12 des Selbstverwaltungsgeset-
zes.
§ 54 (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-
versammlung bekannt und fordert den Gewählten
(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewähl- zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.
ten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so
ersten Sitzung der Vertreterversammlung minde- übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses
stens einen Monat vorher geladen werden. den Vorsitz der Vertreterversammlung.
(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden
das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1
Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
des Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 53
Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthaltenen Angaben (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-
erstrecken muß. genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der
Vertreterversammlung zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt
Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-
§ 57
versammlung und Wahl des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
§ 55 (1) Der Vorstand wird im Anschluß an di-e Wahl
Erste Sitzung der Vertreterversammlung der Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen wählt.
Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsit-
im Monat Oktober des Wahljahres stattfinden. zende der Vertreterversammlung.
Nr. 6:3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1081
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften (5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden
des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungsgesetzes. § 56 entsprechend.
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertre-
ter und sein Stellvertreter zu benennen; weitere § 59
Stellvertreter können benannt werden. Vorschlags- Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
listen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,
sind ungültig. (1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
teilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis
(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-
weitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver- lung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor-
sammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahl- sitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß
bewerber für den Vorstand sein und scheiden aus, unverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen-
wenn sie eine Wahl in den Vorstand annehmen. An den des Vorstandes mit.
die Stelle eines ausgeschiedenen Listenvertreters
tritt sein Stellvertreter. Scheidet dieser aus, so tre- (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der
ten an seine Stelle die weiteren Stellvertreter in der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahl-
Reihenfolge der Benennung. Nach der Wahl des ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei
Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stell- sind anzugeben
vertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit Familienname, Vorname,
durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf Geburtsdatum,
es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die Wohnort und Wohnung
die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-
stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vor-
unterschrieben worden, so ist die Erklärung von sitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder
mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unter- des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstan-
schreiben. des sowie ihrer Stellvertreter.
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, (3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es
in dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger
für die Liste alle Erklärungen ab. Später üben der handelt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine
Listenvertreter und sein Stellvertreter die Befug- Abschrift der Bekanntmachung.
nisse aus, die ihnen nach § 10 des Selbstverwal-
tungsgesetzes zustehen; die Erklärungen, die der
Listenvertreter und sein Stellvertreter danach
gemeinsam abzugeben haben, sind schriftlich abzu- Dritter Abschnitt
geben. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl von Versichertenältesten
Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls die- und Vertrauensmännern
ser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter be-
kanntzugeben und bei mündlicher oder fernmünd- § 60
licher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich Wahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber
zu bestätigen.
oder die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die
Für die Wahlen von Versichertenältesten durch
Vorschriften des § 56 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8
entsprechend. die Versicherten und die Wahlen von Vertrauens-
männern durch die Arbeitgeber oder die Selbstän-
digen ohne fremde Arbeitskräfte gelten die Vor-
§ 58 schriften der §§ 10 bis 52 entsprechend. Zur Anpas-
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes sung an die besonderen Verhältnisse der einzelnen
Versicherungsträger trifft der Bundeswahlbeauf-
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
tragte insbesondere Bestimmungen über den v\Tahl-
kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vor-
auswei.s und den Stimmzettel sowie über die Ermitt-
standes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei
lung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden
soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung,
§ 61
soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Ver-
treterversammlung, in der der Vorstand gewählt Wahlen durch die Vertreterversammlung
worden ist. nach § 8 des Selbstverwaltungsgesetzes
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
Tagesordnung enthalten muß die Wahl von Versichertenältesten und Ver-
Wahl des Vorsitzenden und trauensmännern in der ersten Sitzung der Vertreter-
versammlung stattfinden.
des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Auf Antrag eines Versicherungsträgers kann
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Bundeswahlbeauftragte Bestimmungen über die
leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden Durchführung der Wahl und die Ermittlung des
des Vorstandes. Wahlergebnisses treffen.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Dritter Teil 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
Wahlverfahren (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgeset-
für die Knappschaftsversicherung zes),
8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und
Erster Abschnitt Verbände, die als Vorschlagsberechtigte in Be-
tracht kommen, ein vollständiges Verzeichnis
Wahl der V ersi chertenäl testen der Altestensprengd erhalten können,
und der Mitglieder der Vertreterversammlung 9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse
der Altestensprengel mit kennzeichnenden An-
A. Allgemeine Vorschrift gaben zu jeder Nummer (z. B. Verwaltungs-
bezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder Straßen-
§ 62
züge) ausliegen,
Wahlankündigung 10. die Zahl der Altestensprengel, für die Knapp-
(1) Der Bundeswc1.hlbeauftragte bestimmt den Zeit- schaftsälteste der Arbeiter zu wählen sind, und
punkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 die Zahl der Altestensprengel, für die Knapp-
des Selbstverwaltungsgesetzes) schaftsälteste der Angestellten zu wählen sind,
1. der Versichertenältesten, 11. die Vorschriften der Wahlordnung oder die Be-
2. der Mitglieder der Vertreterversammlungen. stimmungen der Satzung über die Stellvertre-
tung,
Die allgemeinen Wahlen der Versichertenältes ten
12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die
müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.
gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-
(2) Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen gründe (§ 17 und § 1 Abs. 6 des Selbstverwal-
sollen nicht später als neunzig Tage nach der Wahl tungsgesetzes),
der Versicherteni:iltestcn stattfinden. 13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5 Satz 2
(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit- und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbstverwaltungs-
punkt der allgemeinen Wahlen der Versicherten- gesetzes über Listenzusammenlegung, Listen-
ältesten und den Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen verbindung und Sperrklausel,
der Mitglieder der Vertreterversammlungen am 14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-
zweiten Freilag im November dt!S dem Wahljahr gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß
vorhergehenden Jahres öffentlich bekannt (Wahl-· eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 7
ankündigung --- § 17 Abs. 1 des Selbstverwaltungs- Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),
gesetzes -). 15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
schlagslisten erhältlich sind,
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-
B. W a h I de r V e r s i c h e r t e n ä lt e s t e n gelegt werden, und <lie Zeit, während der sie
ausliegen,
I. Vorbereitung der Wahl 17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie
die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten die die Wahlausschreibung unterzeichnet haben,
und Wahlbekcmntmachung 18. die Stellen, die Auskunft. über die Wahlen er-
§ 63
teilen.
Wahlausschreibung § 64
(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein- Form und Inhalt der Vorschlagslisten
hundertundvierundachtzigsten Tag vor dem Wahl- (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach
sonntag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vor- dem Muster der Anlage 9 in drei Stücken einzu-
schlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten reichen. Sie müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt
(§ 1 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
bis 7 des Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum ein- Außerdem ist der Name jedes Unterzeichners in
hundertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahl- Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzu-
sonntag einzureichen (Wohlausschreibung). setzen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei
1. die Knappschaft, Stellvertreter benannt werden.
2. den Wahlbezirk (§ 82), (2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2
3. den Zeitpunkt der Wahl, des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtig-
ten Personenvereinigungen und Verbände sind von
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur
reichen sind, und ihre Anschrift,
Vertretung der Personenvereinigung oder des Ver-
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem bandes berechtigt sind. Unbeschadet des Satzes 1
die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen müssen die Vorschlagslisten sonstiger Arbeitneh-
(Einreichungsfrist), mervereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in
Vorschlagslisten zu beachten sind, der Vertreterversammlung vertreten sind, von min-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1083
destens der Zahl von Wahlberechtigten unterzeich- stens zwei zur Vertretung berechtigten Personen,
net sein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungs- für freie Listen von m~hr als der Hälfte der Unter-
gesetzes für die Knappschaft vorgeschrieben ist. zeichner unterschrieben sein muß.
(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter- (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den
schriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter aus;
nach dem Muster der Anlage 10 beizufügen. Den dies gilt entsprechend für seinen Stellvertreter und
Vorschlagslisten sonstiger A rbeitnehrnervereinigun- für jeden weiteren Stellvertreter.
gcm ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter
Auszug aus der Satzung beizufügen mit den Be- § 66
stimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Stellung des Listenvertreters
Zwecksetzunq der Vereinigung erkennen lassen; ist
ein solcher Auszug bernits einmal eingereicht wor- (1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus,
den, genügt ein Hinweis darauf. Den Vorschlags- die ihm nach § 11 Abs. :: des Selbstverwaltungs-
listen sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren gesetzes und nach dieser Verordnung zustehen. Er
Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß
einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt wor- gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vor-
den sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers bereitung und Durchführung der Wahl betreffen,
darüber beizufü9en, daß die betreffenden Personen und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß ent-
als Vertreter der Vcrei11igung in die Vorschlagsliste gegenzunehmen. Vorschriften, nach denen ein Zu-
aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung sammenwirken des Listenvertreters und seines
von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erfor-
Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht wer- derlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann
den. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt z11 in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listen-
werden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer vertreter und sein Stellvertreter alle Erklärungen
oder der Geschäftsführung der Knappschaft bekannt nur gemeinsam abgeben können.
ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen
Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, von Erklärungen, die der Listenvertreter und sein
können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen Stellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein-
des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters sam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen
nach dem Muster der Anlage 3 beigefügt werden. Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen.
(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so (3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des
kann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor- Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,
schlagslisten Unterlagen über die Wählbarkeit des falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter
Bewerbers oder das Wahlrecht des Listenunterzeich- bekanntzugeben und bei mündlicher oder fern-
ners am Tag der Wahlankündigung nachgereicht mündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schrift-
werden. lich zu bestätigen.
(5) Von Erklärungen und sonstigen Unterlagen (4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-
sollen Abschriften nicht gefordert werden. schieden, übt sein Stellvertreter die dem Listen-
vertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm
§ 65 abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn
listenvertreter in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß
zugehen, die im ersten Halbsatz bezeichneten Vor-
(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini- aussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
gungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und
sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-
§ 67
vertreter oder sein Stellvertreter aus, so benennt
Listenänderung und Listenergänzung
der Listenträger (§ 9 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-
gesetzes) dem Wahlausschuß unverzüglich einen (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer
Nachfolger. Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist ge-
(2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst- ändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlags-
verwaltungsgesetzes) so11en ein Listenvertreter, sein liste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts
Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt anderes ergibt, der Vorschrift des § 68 Abs. 1 ent-
werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Be- sprechend zurückgenommen und form- und frist-
nannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der gerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften
Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als der §§ 69 und 70 bleiben unberührt.
Listenvertret(~r, als sein Stellvertreter und als wei- (2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 ge-
tere Stellvertreter. strichen, so kann der Listenvertreter bis zum Ab-
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des lauf der in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an
Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen
sein Stellvertreter jederzeit durch andere Personen Bewerber benennen.
ersetzt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-
gecreniiber dem \/\/al1laussch11ß, die für Listen von ausschusses üher die Zulassung der Vorschlagsliste
Personenvereinigungen und Verbänden von minde- (§ 72 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ist oder am Tag der Wahlankündigung nicht wähl- folge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen
bar war oder die Wählbarkeit verloren hat, so kann mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, so ent-
der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem scheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste
genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be- erhält, das Los. Die Lose werden von den Listen-
nennen. vertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des
(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene
Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahl-
Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts ausschusses das Los.
wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech- (2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten
nisch möglich ist. in der Reihenfolge der Ordnungsnummern. Ob die
Voraussetzungen der ·wählbarkeit in der Person
§ 68 eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn
Zurücknahme von Vorsdllagslisten ein besonderer Anlaß dazu besteht.
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-
Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver- liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so
treters zurückgenommen werden, solange der Wahl- teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat. innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vor-
schlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf- enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis
tragten kann die Vorschlagsliste auch noch nach dem zum einhundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag
in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenom- beseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem
men werden. dies geschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu
§ 69 bezeichnen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter
gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-
Listenzusammenlegung
digen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten zuzustellen.
zusammengelegt werden sollen (Listenzusammen- (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der
legung - § 7 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungs- Einreidmngsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der
gesetzes -). kann von den Listenvertretern der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüg-
Listen, die zusammengelegt werden sollen, nur ge- lich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
meinsam abgegeben werden. Sie muß spätestens in
der Sitzung abgegeben werden, in der über die Zu- (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-
lassung der Vorschlagslisten entschieden wird (§ 72 stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die
Abs.1). Wahl der Versichertenältesten derselben Knapp-
schaft aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter
(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung
mehrere derartige Vorschlagslisten unterzeichnet,
der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-
so wird sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten
heitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listen-
gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter
vertreters und seines Stellvertreters sowie die
innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder,
Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vor-
falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit-
schlagsliste in der Fassung, die sich aus der Zusam-
zuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
menlegung ergibt, ist in drei Stücken beizufügen
oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der
Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 64
Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unter- § 72
schriften der beteiligten Listenvertreter. Zulassung der VorsdJ.lagslisten
(1) Der Wahlausschuß entscheid.et bis zum ein-
§ 70 hundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag in
einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-
Listenverbindung
schlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listen-
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver- verbindungen sowie über die Reihenfolge, in der
bunden werden sollen (Listenverbindung - § 7 die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel auf-
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgeset- geführt werden. Zu dieser Sitzung lädt der Vor-
zes -) kann von den Listenvertretern der Listen, sitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
die verbunden werden sollen, nur gemeinsam ab- (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
gegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung
abgegeben werden, in der über die Zulassung der 1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der
Vorschlagslisten entschieden wird (§ 72 Abs. 1). Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen
sind, eingeht,
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden
§ 71 ist,
Vorläufige Prüfung der VorsdJ.lagslisten 3. deren Listenträger mehrere Vorschlagslisten ein-
(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor- gereicht hat,
schlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet 4. die nicht die Form des § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3
sie getrennt nach Wählergruppen in der Reihen- wahrt,
Nr. bJ --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1085
5. deren Listc:nlräger eine sonslige Arbeitnehmer- (3) Die Beschwerde ist bis zum siebenundneun-
vereinigun~J ist, die in ihrer Satzung die sozial- zigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem zuständi-
oder bcrufspoli Li sehe Zwecksetzung nicht er- gen Wahlbeauftragten schriftlich, fernschriftlich oder
kennen Hißt, telegrafisch einzulegen und zu begründen. Der Be-
6. deren Lislcnträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des schwerdeführer soll dem Wahlausschuß eine Ab-
SelbstvcrwaHungsgc:setzes nicht das Recht hat, schrift der Beschwerde und ihrer Begründung über-
Vorschlagslisten einzureichen, senden.
7. deren Listcnlrü~rer einen Namen führt, der als § 74
Bestandteil die Bc~.1.eichnung des Versicherungs- Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
trägers oder einen den Versicherungsträger
kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält (1) Uber die Beschwerde entscheidet der Bundes-
oder wahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung
8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des Selbstver- des Wahlausschusses einer bundesunmittelbaren
w altungsqeselzes erforderlichen Zahl von Wahl- Knappschaft richtet, im übrigen der zuständige
berechtigten unterzeichrn~t ist. Landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung
über die Beschwerde muß bis zum neunundsiebzig-
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu- sten Tag vor dem Wahlsonntag getroffen werden;
weisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß
die innerhalb der Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 nicht sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der
behoben worden sind. Uber die Zulassung einer die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimm-
zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der zettel aufgeführt werden.
Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen-
legungen oder Listenverbindungen hat der W.ahl- (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschus-
ausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 69 oder ses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Be-
§ 70 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. schwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahl-
Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner ausschusses, im Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2 auch
Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das den Listenvertreter der betroffenen Liste. In der
Selbtsverwaltungsgesetz oder diese Verordnung Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Be-
aufgestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber teiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß
aus der Vorschlagsliste zu streichen. an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahl-
(3) Der Wahlausschuß tc~ilt jedem Listenvertreter ausschuß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieser
unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit, übersendet den Listenvertretern eine Abschrift, so-
1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist, weit erforderlich, zusammen mit den Mitteilungen,
2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor- die in § 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
schlagsliste gestrichen sind und aus welchen (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht
Gründen, fristgerecht oder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 3
3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler- Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht be-
gruppe zugelassen sind, gründet worden ist. In diesem Falle weist der Vor-
4. ob eine ·wahlhandlung stattfindet, sitzende des Beschwerdewahlausschusses die Be-
5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor- schwerde unter Angabe der Gründe als unzulässig
schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt zurück; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschus-
werden, ses findet nicht statt.
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den (4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-
Rechtsbehelf des § '73 bei. Die in der Mitteilung schusses kann nur zugleich mit der Wahl angefoch-
unter Nummer 2 genannten Bewerber erhalten vom ten werden.
Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der eben- § 75
falls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 73 Auslegung der Vorschlagslisten
beizufügen ist.
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zuge-
§ 73
lassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen
Beschwerde gegen die Entscheidung
der Knappschaft öffentlich auslegen.
des Wahlausschusses
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-
(1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags-
testen am dreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag
liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung
auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten
zurück (§ 72 Abs. 2), so kann der Listenvertreter
Wahltages ausliegen.
jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen
die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusam- (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine
menlegung oder Listenverbindung kann der Listen- Wahlhandlung stattfindet.
vertreter jeder anderen zugelassenen Liste Be-
schwerde einlegen. § 76
Wahl ohne Wahlhandlung
(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines
Bewerbers (§ 72 Abs. 2 Satz 5), so gilt Absatz 1 (1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige
Satz 1 entsprechend; außer dem Listenvertreter kann Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor-
auch der Bewerber Beschwerde einlegen. schlagsliste zugelassen, so findet für diese Wähler-
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
gruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen 1. die Knappschaft,
werden, in ihnen aber insgesamt für keinen 2. den Wahlbezirk (§ 82),
Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.
3. den Teil des Wahlbezirks, für den die Wahlen
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht in der Wahlbekanntmachung der Versicherungs-
der Wahlausschuß spälestens am zweiundsiebzigsten ämter (§ 26 Abs. 2 Satz 2) bekannt gemacht wer-
Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, daß den, und in dem auch die wahlberechtigten Ver-
und weshalb eine Wahllrnndlung unterbleibt. sicherten der Knappschaftsversicherung, soweit
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren sie nicht brieflich wählen, ihre Stimme in den
Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber Wahlräumen abgeben, in denen die wahlberech-
gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt. tigten Versicherten der übrigen Versicherungs-
zweige ihre Stimme abgeben,
§ 77 4. den Teil des Wahlbezirks, auf den sich die
Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der Wahlbekanntmachung bezieht,
Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmabgabe 5. die Ältestensprengel (unter Angabe der Num-
Wahlkennziffer mer) und den Wahlraum oder die Wahlräume
für jeden Ältestensprengel,
(1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlaus-
schuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem 6. die Wahltage,
die Entscheidung über die Zulassung der Vorschlags- 7. die Wahlzeiten,
listen, Listenzusammenlegungen und Listenverbin- 8. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kenn-
dungen als solche unanfechtbar geworden ist, dem wort und Listennummer,
Bundeswahlbeauftragten und den beteiligten Lan- 9. die Unterlagen, durch die die Wahlberechtigten
deswahlbeauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung ihre Wahlberechtigung bei Stimmabgabe in dem
muß den ·wahlbezirk und die Wählergruppe bezeich- Wahlraum oder in den Wahlräumen des Älte-
nen, für die eine Wahlhandlung stattfindet. stensprengels nachweisen,
(2) Findet eine Wahl statt und stellt die Knapp- 10. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
schaft einen Antrag nach § 5 Abs. 1, so hat sie un- und die Personengruppen, die die Ausstellung
verzüglich nach dem in Absatz 1 genannten Zeit- eines Wahlausweises beantragen müssen,
punkt beim Bundeswahlbeauftragten die Zuteilung 11. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor-
einer Wahlkennziffer zu beantragen. Der Antrag muß
schlagslisten ausliegen,
den Wahlbezirk, die Wählergruppe, für die eine
Wahlhandlung stattfindet, und den Teil des Wahl- 12. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der
bezirks bezeichnen, für den ein Antrag nach § 5 Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus-
Abs. 1 gestellt wird. übung des Wahlrechts erteilen.
In der Wahlbekanntmachung ist auf die Möglichkeit
(3) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkenn-
der Briefwahl und darauf hinzuweisen, daß die
ziffer hat der vVahlausschuß den beteiligten Landes-
wahlberechtigten Versicherten ihre Stimme brieflich
wahlbeauftragten und den Versicherungsämtern, bei
nur abgeben können, wenn sie von der Stelle, die
denen ein Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt wird, mit-
ihnen den \Vahlausweis ausgestellt hat, noch einen
zuteilen, daß eine Wahl stattfindet. Die Mitteilung
Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen
an die Versicherungsämter ist mit dem Antrag zu
verbinden. Wahlbriefumschlag erhalten haben.
(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-
(4) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß
berechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von
den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die Wähler-
der vVahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er
gruppe, für die eine Wahlhandlung stattfindet, und
veranlaßt zu diesem Zweck insbesondere, daß die
den Teil des Wahlbezirks bezeichnen, für den ein
Wahlbekanntmachung in allen knappschaftlich ver-
Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt wird.
sicherten Betrieben ausgehängt wird. In Anschlä-
(5) Die Mitteilung an die Versicherungsämter gen, Aushängen und Veröffentlichungen in der
muß die Wahlkennziffer und die Ältestensprengel Tagespresse sind die Angaben, die die Wahl-
bezeichnen, für die eine Stimmabgabe in den für die bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 enthalten
übrigen Versicherungszweige eingerichteten Wahl- muß, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für
räumen vorgesehen ist, und die Angaben nach § 78 den der Anschlag, der Aushang oder die Veröffent-
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 10 bis 12 enthalten. lichung bestimmt ist.
§ 78
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
Wahlbekanntmachung
§ 79
(1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor
Wahlausweise
dem Wahlsonntag macht der Wahlausschuß die
Wahlen der Knappschaftsältesten der Arbeiter und (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von
der Knappschaftsältesten der Angestellten für den Wahlausweisen.
Teil des Zusti:i.ndigkeitsbereichs der Knappschaft (2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig,
öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung), auf den weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von
sich eine Wahlbekanntmachung der Versicherungs- unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wor-
ämter (§ 26 Abs. 2 Satz 2) nicht bezieht. den ist.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1087
§ 80 vorhergehenden Wahl mehrere Listen zugelassen
Ausstellung der Wahlausweise waren, für die Reihenfolge in erster Linie die Zahl
der Stimmen maßgebend, die jede Liste bei der vor-
(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund- hergehenden Wahl erhalten hat; bei gleicher Stim-
fünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vor- menzahl entscheidet die Ordnungsnummer (§ 71
drucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel und Abs. 1). Nach der Ordnungsnummer bestimmt sich
die Postkarten zur Anforderung der Unterlagen für auch die Reihenfolge der Listen, die bei der vor-
die Briefwahl sowie die Merkblätter, die Stimm- hergehenden Wahl nicht beteiligt waren. Wenn bei
zettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der der vorhergehenden Wahl nur eine Liste zugelassen
erforderlichen Zahl an die Stellen, die die W ahlaus- war, so erhält die entsprechende Liste die Num-
weise ausstellen. Dabei sorgen sie dafür, daß eine mer 1; die Reihenfolge anderer Listen bestimmt sich
mißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln ver- auch in diesem Falle nach der Ordnungsnummer.
hindert wird.
(3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelum-
(2) Die Wahlausweise werden ausgestellt und schläge nach dem Muster der Anlage 6, Wahlbrief-
zusammen mit einer Postkarte zur Anforderung der umschläge nach dem Muster der Anlage 7, Postkar-
Unterlagen für die Briefwahl und einem Merkblatt ten zur Anforderung der Unterlagen für die Brief-
spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem wahl nach dem Muster der Anlage 8 und Merkblät-
Wahlsonntag ausgehändigt oder übermittelt ter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über
1. von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahlberech- die Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettelum-
tigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbst- schlag ist zur Aufnahme · des Stimmzettels, der
verwaltungsgesetzes) beschäftigt war, Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettel-
umschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und
2. auf Antrag von der Knappschaft für die übrigen
des Wahlausweises bestimmt. Der Wahlbriefum-
Wahlberechtigten.
schlag ist mit der Anschrift des Wahlausschusses
Wahlberechtigte, für die eine Stimmabgabe in zu versehen.
Wahlräumen nach § 5 Abs. 1 vorgesehen ist, erhal-
(4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimm-
ten auch einen Stimmzettel.
zettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist un-
(3) Wer brieflich wählen will, übergibt oder über- durchsichtiges nichtkarbonisiertes Papier zu ver-
sendet die Postkarte zur Anforderung der Unter- wenden. Die Stimmzettelumschläge müssen 11,4 X
lagen für die Briefwahl der Stelle, die ihm den 16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge 12,5 X
Wahlausweis ausgestellt hat; diese übergibt oder 17,6 cm (DIN B 6) groß sein. Die Wahlausweise, Stimm-
übersendet ihm unverzüglich die Unterlagen für die zettel und Stimmzettelumschläge sind für die Gruppe
Briefwahl (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und der versicherten Arbeiter aus hellgelbem und für
freigemachten Wahlbriefumschlag). die Gruppe der versicherten Angestellten aus wei-
(4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Wahl- ßem Papier herzustellen; sie sind für die Gruppe
ausweises kann die Anforderung der Unterlagen der versicherten Angestellten auf der Vorderseite
für die Briefwahl verbunden werden. rechts mit einem ½ cm breiten schwarzen Rand zu
versehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hell-
(5) Soweit Wahlausweise nur auf Antrag ausge- rotem Papier herzustellen.
stellt werden, haben die Antragsteller ihre Wahl-
berechtigung glaubhaft zu machen. (5) Der Wahlaussdmß kann die Muster, die in
den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben
(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der
am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahl- Datenverarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwen-
sonntag bekannt, in welchen Fällen Wahlberech- dung von Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos-
tigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahlaus- vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß gewähr-
weises stellen müssen, und bestimmt dazu das Nä- leistet bleiben, daß Wahlausweise und Stimmzettel
here. in jedem beliebigen Wahlraum abgegeben und von
jeder Wahlleitung ausgewertet werden können. In
§ 81 Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf-
Form und Inhalt der Wahlausweise tragten zu einer Abweichung einzuholen.
und der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag und
Wahlbriefumschlag für die Briefwahl 3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlze_it
(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
§ 82
drucken nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellt.
Wahlbezirk
(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-
drucke nach dem Muster der Anlage 12 hergestellt. Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der
Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in Knappschaft.
der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertre- § 83
ter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegen- Stimmabgabe im Ä.ltestensprengel
über dem Wahlausschuß bezeichnet haben; die sich
danach ergebende Listennummer bleibt auch maß- Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine
gebend, falls eine der beteiligten Listen nicht zuge- Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für
lassen wird. Haben die Listenvertreter eine Erklä- den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er sei-
rung nicht abgegeben, so ist, wenn bei der letzten nen Wohnsitz hat; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ B4 (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen
Wahlräume dafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht außer-
halb der eingerichteten Wahlräume abgegeben und
(1) Der Wahlausschuß beslimmt die Wahlräume, Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.
soweit nicht ein Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt wird.
In jedem Ältestensprengel ist mindestens ein Wahl- (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung
im Wahlraum.
raum einzurichten.
§ 90
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung
Stimmabgabe
eines Betriebes können auch Räume in Betrieben
zu Wahlräumen best.imml werden. (1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich
der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt
§ 85
seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft
den Wahlausweis. Bei Zweifeln über die Identität
Wahlzeit des Wählers kann sie verlangen, daß dieser sich
Der Wahlausschuß bestimmt Beginn und Ende der über seine Person ausweist.
Wahl. Die Wahlzeit muß an jedem Wahltag min- (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zuge-
destens sechs Stunden betragen. lassen werden, so führt der Vorsitzende einen Be-
schluß der Wahlleitung herbei.
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-
II. Wahlhandlung abgabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein und
1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum händigt dem Wähler einen Stimmzettel aus. Die
Wahlausweise werden mit laufenden Nummern ver-
sehen.
§ 86
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zuge-
Ausstattung der Wahlräume lassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und
(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl- faltet ihn.
räume für die Wahl hergerichtet werden. Findet die (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-
Wahl in einem Betrieb stalt, so richtet der Arbeit- zeichnet und gefaltet hat, begibt er sich wieder an
geber die Wahlräume für die '\Nahl her. den Tisch der Wahlleitung und legt den gefalteten
(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vor- Stimmzettel in die Wahlurne.
kehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen (6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerver-
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. zeichnis benutzen noch mit Hilfe von Aufzeichnun-
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden gen ermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme
verschließbare Wahlurnen bereitgestellt. abgegeben oder nicht abgegeben haben.
§ 91
§ 87
Stimmabgabe behinderter Wähler
Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-
der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,
Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,
Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand- und teilt dies der Wahlleitung mit.
lung nicht mehr geöffnet werden.
(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist § 92
sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder- Schluß der Wahlhandlung
beginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies
entnommen werden können.
vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben.
Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimm-
§ 88 abgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum
Öffentlichkeit der Wahlhandlung befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu
sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung abgegeben haben. Sodann erklärt der Vorsitzende
des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
jedermann zum Wahlraum Zutritt.
2. Briefwahl
§ 89
§ 93
Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
Briefliche Stimmabgabe
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet
hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich (1) Wer brieflich wählt,
der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unter- legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag
bleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes). und verschließt diesen,
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1089
unterschreibt die auf der Rückseite des Wahlauswei- (4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Ab-
ses vorgedruckte Vcrsichernng an Eides Statt unter satz 3 mit dem Vermerk „ungültig" versehen wor-
Angabe des Ortes und des Datums, den sind, werden sie von den Wahlausweisen und
legt den verschlossenen Slimmzettelumschlag und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbrief-
den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, umschläge und die Wahlausweise werden getrennt
verschließt den Wahlbriefumschlag und verpackt und aufbewahrt.
übersendet den Wahlbrief durch die Post dem Wahl- (5) Die danach verbleibenden Stimmzettelum-
ausschuß. schläge werden geöffnet und von den in ihnen be-
findlichen Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird
(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt das Wahlergebnis entsprechend § 96 Abs. 3 und 4
§ 91 sinngemäß. llat der Wtihler den Stimmzettel
ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die Wahl-
durch eine VerlrauPnsperson kennzeichnen lassen, niederschriften unverzüglich dem Wahlausschuß.
so hat diese anf der Rückseite des Wahlausweises Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden ge-
zu versichern, <foß sie den Stimmzettel gemäß dem trennt verpackt und aufbewahrt.
erklärten Willcm dc!s \!Vühlers gekennzeichnet hat.
§ 94 III. Ermittlung des Wahlergebnisses
Frist für die briefliche Sl:immubgabe
§ 96
(1) Brieflich kann schon vor dem für die Durch-
Ermittlung des Wahlergebnisses
führung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt
durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel
werden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst
frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig ab- (1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels er-
senden, daß der Wahlbrief spätestens zu dem in mittelt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhand-
Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt eingeht. lung das Wahlergebnis.
(2) Der Wahlausschuß vereinbart mit dem Post- (2) Zunächst werden die Stimmzettel der Wahl-
amtsvorsteher, dc1ß alle Wc1hlbriefe, die nicht am urne entnommen und noch gefaltet gezählt. Sodann
Samstag vor dem Wahlsonntag zugestellt werden, wird die Zahl der einbehaltenen Wahlausweise mit
bei dem Zustellpostamt am Montag nach dem Wahl- der Zahl der Stimmzettel verglichen. Stimmt die Zahl
sonntag um 9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und der Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettel
von dem Bec1uftragten des Wahlausschusses gegen nicht überein, so ist dies in der Wahlniederschrift
Vorlage eines von diesem erteilten Ausweises in anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
Empfang genommen werden.
(3) Sodann ermittelt die Wahlleitung, wieviel
Stimmen für die einzelnen Vors,dilagslisten abgege-
§ 95 ben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der ab-
gegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig
Behandlung der Wahlbriefe
erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültig-
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst keit zu vermerken.
oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, (4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift
die er in der erforderlichen Zahl bestellt.
(§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei
(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältestenspren-
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
geln geordnet und für jeden AJtestensprengel ge-
sondert behandelt; das gilt auch für die Ermitt- 2. die Zahl der ungültigen Stimmen,
lung des Wahlergebnisses, soweit dies nach § 98 3. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege-
Abs. 2 und 4 bis 6 erforderlich ist. Läßt sich die benen gültigen Stimmen.
Zugehörigkeit zu einem Altestensprengel nur an
Hand des V✓ ahlausweises feststellen, so kann der (5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses über-
Wc1hlbrief schon vor der Ermittlung des Wahlergeb- sendet die Wahlleitung dem Wahlausschuß die
nisses geöffnet werden; in diesem Fall ist auf dem Wahlniederschrift und die sonstigen Wahlunter-
Wahlbriefumschlag zu vermerken: .,Zur Feststellung lagen.
der Sprengelzugehörigkeit geöffnet".
§ 91
(3) Wird die Stimmc1bgc1be schon auf Grund der
Ungültige Stimmen
Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlauswei-
ses und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der
für ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimm- Stimmzettel
zettelumschlag mit dem Vermerk „ungültig" zu ver-
1. als nicht amtlich erkennbar ist,
sehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des
Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu 2. mit einem Merkmal versehen ist,
unterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
Aufschrift „ ungültig" versehen worden sind, werden
zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe wer- bezeichnet oder
den verpackt und getrennt von anderen Wahlunter- 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er-
lagen aufbewahrt. kennen läßt.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Bei ßridwahl isl die Slimmabgabe außerdem der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlags-
ungültig, wenn listen und Listenverbindungen entfallen sind, der
1. der Wahlbrief nicht rcchlzeitg eingegangen ist, Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und
daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver- so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie
sehen ist, Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen
3. der Wahlausweis nicht beiliegt, nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma
zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listen-
4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung an verbindung erhält so viele Sitze zugeteilt, wie
Eides Statt oder die Vertrauensperson nicht die Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zuteilung
von ihr abzugebende Versicherung unterschrie- des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchst.-
ben hat oder zahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlaus-
5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als schusses zieht.
einen Stimmzettel enthält. (4) Die Altestensprengel werden in der Reihen-
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn folge der auf die einzelnen Vorschlagslisten und
Listenverbindungen entfallenen Höchstzahlen ver-
1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes straf- teilt. Dabei besetzt jede in dieser Reihenfolge zu
bar ist, berücksichtigende Vorschlagsliste und Listenverbin-
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits ein- dung, solange noch mehrere Sprengel zu verteilen
mc1l durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder sind, den Sprengel, für den sie den höchsten Stim-
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt, menanteil erzielt hat. Hat sie für mehrere Sprengel
seine Stimme außerhalb eines Wahlraums ab- den gleichen Stimmenanteil erzielt, so entscheidet
gibt. das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses
zieht, darüber, welchen Sprengel die Vorschlags-
§ 98
liste oder Listenverbindung besetzt. Enthält eine
Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß Vorschlagsliste oder eine Listenverbindung für den
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vorschlag,
Wahlergebnis. so wird die Höchstzahl gestrichen und im Verfahren
nach Absatz 3 eine neue Höchstzahl ausgesondert;
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl- der Stimmenanteil, den die Vorschlagsliste oder
leitungen der Altestensprengel (§ 96 Abs. 4), der die Listenverbindung für diesen Sprengel erzielt
Niederschriften der Briefwahlleitungen (§ 95 Abs. 5 hat, ist im weiteren Verteilungsverfahren nicht mehr
Satz 3) und unter Berücksichtigung der Stimmen, zu berücksichtigen.
die ihm brieflich zugegangen sind, ermittelt der
Wahlausschuß gesondert für Arbeiter und Ange- (5) Nachdem die Sitze und die Altestensprengel
stellte auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen
verteilt worden sind, sind die auf eine Listenver-
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen bindung entfallenen Sitze und Ältestensprengel in
gültigen Stimmen, der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Weise
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 Abs. 5 auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbin-
Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes) ab- dung zu verteilen.
gegebenen gültigen Stimmen,
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wählergrup-
Stimmen, pen, enthalten
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die '1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe
insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhal- 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
ten haben, Stimmen,
5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insge- 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
samt abgegebenen gültigen Stimmen, 4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für Stimmen,
jeden Altestensprengel erzielt hat, 5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-
7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung verbindung abgegebenen gültigen Stimmen,
für jeden Ältestensprengel erzielt hat. 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
Wenn ein Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt worden Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
ist, hat der Wahlausschuß auch die Wahlnieder- nicht teilgenommen haben mit den Prozent-
schriften sonstiger Wahlleitungen (§ 51 Abs. 6), die sätzen der von den insgesamt abgegebenen gül-
Niederschriften der Versicherungsämter (§ 51 Abs. 7) tigen Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten
und die Stimmzettel, die sonstige Wahlleitungen und Listenverbindungen entfallenen Stimmen,
bei ihren Ermittlun9cn außer Betracht gelassen ha- 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-
ben (§ 51 Abs. 3), zu berücksichtigen. lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-
(3) Die Zahl der Silze, die auf die einzelnen Vor- dungen,
schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten
Nr. 4) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen und Listenverbindungen entfallenen Sitze,
Nr. G3 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1091
9. die Zah] der für jeden AHestensprengel abgege- 3. den Zeitpunkt der Wahl,
benen ~JÜ ltigcn Slimmc~n,
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
10. gclrcnn t nach Alt.cslcnsprcnge]n die Zahl der reichen sind, und ihre Anschrift,
für jcdP VorschlcJgsliste und Listenverbindung
abgegebenen gül Ligen Slirnmen, 5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem
die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen
11. die Namen der gewähllcn Versichertenältesten
(Einreichungsfrist),
und, soweit solche gewählt wurden, ihrer Stell-
vertreter in der sich aus Absatz 4 und 5 erge- 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung
benden Reihenfolge unter Angabe der Listen- der Vorschlagslisten zu beachten sind,
zugehörigkeit. 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts
In der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch die (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes),
Zahl der Wahlberechtigten angegeben werden. 8. die Zusammensetzung der Vertreterversamm-
{7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit es lung unter Anführung des Wortlauts des § 3
sich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt, Abs. 5 des Selbstverwaltungsgesetzes,
der BundeswcJhlbcauftragle erhalten eine Abschrift 9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
der Niederschrift.
10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe
§ 99 (Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den in
Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ge-
nannten Personen gehören dürfen, und den In-
(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis
halt der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halb-
unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-
satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes,
geben
Familienname, Vorname, 11. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung
Geburtsdatum, unter Hervorhebung der Beschränkung, der die
in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ge-
Wohnort und Wohnung
nannten Personen als Stellvertreter unterliegen
der gewählten Versicherlenältesten und gewählter (§ 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes), und
Stellvertreter. die Grundsätze über die Ergänzung der Vertre-
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewähl- terversammlung im Falle des vorzeitigen Aus-
ten Versicherlenältesten und gewählte Stellvertre- scheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertre-
ter von ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung ters (§ 9 des Selbstverwaltungsgesetzes),
darüber auf, ob sie die Wahl annehmen. Die ge- 12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die
wählten Versichertenältesten unterrichtet er gleich- gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-
zeitig über die Wahl der Mitglieder der Vertreter- gründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des Selbstverwal-
versammlung und ihre Wahlberechtigung sowie tungsgesetzes),
darüber, daß ihnen die Unterlagen für die Aus-
13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5 Satz 2
übung des Wahlrechts nach Eingang der Erklärung
und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbstverwaltungs-
über die Annahme der Wahl übermittelt werden.
gesetzes über Listenzusammenlegung, Listenver-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß bindung und Sperrklausel,
das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen
14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-
Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung
gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß
des Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 98
eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 1
Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 11 enthaltenen Angaben
erstrecken muß. Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
schlagslisten erhältlich sind,
C. Wahl der Mitglieder 16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-
der Vertreterversammlung gelegt werden, und die Zeit, während der sie
ausliegen,
§ 100 17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie
Verweisung die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
die die ·wahlausschreibung unterzeichnet haben,
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreter- 18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen er-
versammlung die Vorschriften der §§ 63 bis 99 ent- teilen.
sprechend; der Bundeswahlbeauftragte kann die in
diesen Vorschriften vorgesehenen Fristen abkürzen.
§ 102
§ 101
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
Wahlausschreibung
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach
Die Wahlausschreibung muß bezeichnen dem Muster der Anlage l einzureichen.
1. die KnappschJft,
(2) Für die Zusi 1n,rnungserklärung der Bewerber
2. den Wahlbezirk (§ 82), ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 103 7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-
listenänderung und Listenergänzung gelegt sind,
(1) Soll die /\ ufslellung der Bewerber in einer 8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung
Vorschlags! ist c: vor Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlen und die Voraussetzungen für die
geändert odr:r ergänzt werden, muß die Vorschlags- Ausübung des Wahlrechts erteilen.
liste, sowPi 1. sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts In der Wahlbekanntmachung sind die Versicher-
anderes er~Jibt, der Vorschrift des § 68 Abs. 1 ent- tenältesten auf die Möglichkeit der Briefwahl und
sprechend zurückgenommen und form- und frist- die Arbeitgeber darauf hinzuweisen, daß sie nur
gerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften brieflich wählen können (§ 26 Abs. 2 Satz 2 des
der §§ 69 und 70 bleiben unberührt. Sel bs tverw al tungsgesetzes).
(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 (2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu
gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum Ab- bringen
lauf der in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist
an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen 1. den gewählten Versichertenältesten,
Bewerber benennen; dies gill entsprechend, wenn 2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen
ein Bewerber nach § 72 Abs. 2 Satz 5 gestrichen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
werden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder oder berufspolitischer Zwecksetzung, aus deren
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs- Vorschlagslisten Bewerber als Versichertenäl teste
gesetzes nicht oder nicht an der betreff enden Stelle gewählt sind,
der Vorschlagsliste benannt werden durfte. 3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlaus- 4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeit-
schusses über die Zulassung der Vorschlagsliste gebern des Bergbaus.
(§ 72 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben
ist oder am Tag der Wahlankündigung nicht wähl-
bar war oder die Wählbarkeit verloren hat, so kann
§ 106
der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem
genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be- Ausübung des Wahlrechts
nennen. (1) Die Versichertenältesten wählen auf Grund
(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden Tag von Wahlausweisen, die ihnen die Knappschaft zu-
bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu sammen mit einer Postkarte zur Anforderung der
gewählten Vertreterversammlung stattfindet, kann Unterlagen für die Briefwahl übersendet. Will der
der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nach- Versichertenälteste brieflich wählen, übersendet er
folger für einen Gewählten benennen, der gestor- diese Postkarte der Knappschaft, von der er darauf-
ben ist oder der am Tag der Wahlankündigung hin den Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag und
nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit ver- den freigemachten Wahlbriefumschlag erhält.
loren hat. (2) Die Arbeitgeber wählen nur brieflich auf
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Grund von Wahlausweisen, die die Knappschaft auf
Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Antrag ausstellt und zusammen mit den Stimm-
Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts zetteln, den Stimmzettelumschlägen und den frei-
wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech- gemachten Wahlbriefumschlägen übersendet.
nisch möglich ist.
§ 107
§ 104
Wahl ohne W ah]handlung Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel
- Stimmzettelumschlag
Eine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn
für eine Wählergruppe zwar mehrere Vorschlags- (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
listen zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt drucken nach dem Muster der Anlagen 13 und 14
nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder ausgestellt.
zu wählen sind. (2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-
drucke nach dem Muster der Anlagen 15 und 16
§ 105 hergestellt.
Wahlbekanntmachung (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit
mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen
(1) Die Wa.hlbelrnnntma.chung muß bezeichnen
anzugeben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf
1. die Knappschaft,
je 1 Stimme oder
2. die Wahltage, je 5 Stimmen oder
3. die Wahlzeiten, je 10 Stimmen oder
4. die Wahlräume, je 50 Stimmen oder
5. die zugelassenen Vorschlagslisten, je 100 Stimmen oder
6. die Unterlagen, durch die die Wahlberechtigung je 500 Stimmen
nachgewiesen wird, zu lauten.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1093
(4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimm- zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigen-
zettelumschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber falls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu er-
aus weißem Papier herzustellen und auf der Vor- rechnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenver-
derseite rechts mit einem ½ cm breiten roten Rand bindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen
zu versehen. so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie
entfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes ent-
§ 108
scheidet. bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der
Wahlräume Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten
Die Wahlhandlung findet in den vom Wahlaus- eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer
schuß bestimmten Wahlräumen am Sitz der Knapp- Listenverbindung weniger Vorschläge als Höchst-
schaft statt. zahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenver-
bindung entfallen, so gehen ihre Stellen auf die
§ 109 folgenden Höchstzahlen über.
Behandlung der Wahlbriefe (5) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten
Der Wahlausschuß leitet die Wahlbriefe den und Listenverbindungen verteilt worden sind, sind
Wahlleitungen zu, die nach § 95 Abs. 3 bis 5 ver- die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in
fahren. Die Ubersendung der Wahlniederschriften der in Absatz 4 bezeichneten Weise auf die einzel-
nach § 95 Abs. 5 Satz 3 unterbleibt. nen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu ver-
teilen.
§ 110 (6) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze
Ermittlung des Wahlergebnisses werden von den Bewerbern in der Reihenfolge be-
setzt, in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt
(1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahlergeb- sind. Sobald in den Gruppen der Arbeiter und der
nis nach Maßgabe der §§ 95 bis 97. In der Wahl- Angestellten ein Drittel der Sitze mit Bewerbern
niederschrift sind anzugeben besetzt ist, die nicht Versichertenälteste sind, werden
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern
besetzt, die Versichertenälteste sind. Sobald in der
2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der
Stimmen, Sitze mit Beauftragten (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwal-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, tungsgesetzes) besetzt ist, werden die noch un-
besetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die
4. die Zahl der brieflich abgegebenen ungültigen
nicht Beauftragte sind. Uber die Zuteilung des
Stimmen,
letzten Sitzes, der innerhalb des ersten Drittels der
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebe- Sitze liegt, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
nen gültigen Stimmen. das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses
zieht.
(2) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe abwei-
chend von § 97 Abs. 2 Nr. 5 nicht ungültig, wenn (7) Die Niederschrift über die Ermittlung des
ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel ent- Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wählergrup-
hält und es sich dabei um Stimmzettel für Arbeit- pen, enthalten
geber m~t mehrfachem Stimmrecht handelt. 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
(3) Auf Grund der Wahlni.'ederschriften der Wahl- 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
leitungen ermittelt der Wahlausschuß gesondert für Stimmen,
die einzelnen Wählergruppen 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebe- 4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-
nen gültigen Stimmen, men,
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen.
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgeset- verbindung abgegebenen gültigen Stimmen,
zes) abgegebenen gültigen Stimmen, 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
Stimmen, nicht teilgenommen haben mit den Prozentsätzen
der von den insgesamt abgegebenen gültigen
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und
mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe Listenverbindungen entfallenen Stimmen,
insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhal-
ten haben. 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-
lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-
(4) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor- dungen,
schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 3 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten
Nr. 4) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen und Listenverbindungen entfallenen Sitze,
der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten
und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe 9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der
nach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge.
nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß
aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so In der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch die
viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze Zahl der Wahlberechtigten angegeben werden.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(8) Die Landeswahlbc,rnftrngten und, soweit es (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den
sich um bundesnnmittelbarc Knappschaften handelt, Vorschriften des § 12 des Selbstverwaltungsgesetzes.
der Bundeswahlbeöuftraqte, erhalten eine Abschrift (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt
der Niederschrift. das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Ver-
§ 111 treterversammlung bekannt und fordert den Ge-
wählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl
Vorläufige Bekanntgabe des Wilhlergebnisses
annehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl
(1) Der Wahlü.usschuß benachrichtigt die gewähl- annehme, so übergibt ihm der Vorsitzende des
ten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterver-
ersten Sitzung der Vertreterversammlung minde- sammlung.
stens einen Monat vorher geladen werden. (7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzen-
(2) Den Listcnverlretern teilt der Wahlausschuß den gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen und 6 Satz 1 entsprechend.
Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-
des Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 110 genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
Abs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthaltenen .Angaben
des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der
erstrecken muß.
Vertreterversammlung zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt
§ 114
Wahl Wahl des Vorstandes
dc1 Vorsitzenden der Vertretcrversarnnilung
und Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl
der Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-
§ 112 wählt.
Erste Sitzung der Vertreterversammlung (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsit-
zende der Vertreterversammlung.
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen
Wahl neu gewählten Vertreterversammlung soll im (3) Die vVahl richtet sich nach den Vorschriften
Monat Oktober des Wahljahres stattfinden. des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungsgesetzes.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende (4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertre-
des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter- ter und sein Stellvertreter zu benennen; weitere
versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Stellvertreter können benannt werden. Vorschlags-
listen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent- sind ungültig.
halten:
(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und
1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden
weitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver-
Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
sammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahl-
2. Wahl des Vorstandes. bewerber für den Vorstand sein und scheiden aus,
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet wenn sie eine Wahl in den Vorstand annehmen.
die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver- An die Stelle eines ausgeschiedenen Listenvertreters
treterversammlung. tritt sein Stellvertreter. Scheidet dieser aus, so tre-
ten an seine Stelle die weiteren Stellvertreter in
§ 113
der Reihenfolge der Benennung. Nach der Wahl des
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stell-
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet vertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit
die nach § 112 einberufene erste Sitzung der Ver- durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf
treterversammlung und führt einen Bc~schluß dar- es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die
über herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-
schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen
wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unterschrieben worden, so ist die Erklärung von
der Vertreterversummlung dies verlangt. mindestens der Hälfte dc~r Unterzeichner zu unter-
schreiben.
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-
schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er (6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt,
kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen. in dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist,
für die Liste alle Erklärungen ab. Später üben der
(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vor- Listenvertreter und sein Stellvertreter die Befug-
sitzende des Wahlausschusses die erforderlichen nisse aus, die ihnen nach § 10 des Selbstverwal-
Stimmzettel ausgeben. tungsgesetzes zustehen; die Erklärungen, die der
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Listenvertreter und sein Stellvertreter danach ge-
Vorsitzenden des Wahlausschusses und von min- meinsam abzugeben haben, sind schriftlich abzu-
destens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung geben. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des
vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls
angehören müssen. dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter
Nr. 63 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1095
bekanntzugcben und bei mündlicher oder fernmünd- (2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der
licher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
zu bestätigen.
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß
(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die
der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in
Vorschriften des § 113 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und
§ § 118 bis 122 nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 8 entsprechend.
§ 115
(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr
aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nach-
Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes weise in der für sie üblichen Form zu führen. Die
(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht
kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen
Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei verlangen.
Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden
soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversamm- § 118
lung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen
der Vertreterversammhmg, in der der Vorstand ge-
wählt worden ist. (1) Die Träger der Krankenversicherung, die
Wahlausweise für die Wahlen in den Rentenver-
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der sicherungen der Arbeiter und der Angestellten aus-
Tagesordnung enthalten zustellen haben, erhalten von dem einzelnen Ren-
Wahl des Vorsitzenden und tenversicherungsträger für jeden von ihnen selbst
der stellvertretenden Vorsitzenden. ausgegebenen Wahlausweis eine Vergütung von
0,50 Deutsche Mark und den gleichen Betrag für
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung jeden in ihrem Auftrag ausgestellten Wahlausweis,
leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden für den ein Anspruch nach Absatz 2 geltend gemacht
des Vorstandes. wird.
(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden
(2) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im Auftrag
§ 113 entsprechend.
des zuständigen Trägers der Krankenversicherung
§ l 16 auszustellen haben, erhalten sie von diesem für
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses jeden ausgegebenen Wahlausweis eine Vergütung
von 0,50 Deutsche Mark. Für die Wahlausweise, die
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung für die Wahlen in den Rentenversicherungen der
teilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis Arbeiter und der Angestellten ausgegeben worden
der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- sind, kann die Zahlung der Vergütung von dem
lung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor- Träger der Krankenversicherung erst verlangt wer-
sitzende des Vor!;fandes teilt dem Wahlausschuß den, wenn dieser die Vergütung von dem verpflich-
unverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen- teten Rentenversicherungsträger erhalten hat.
den des Vorstandes mit.
(3) Mit der Vergütung von 0,50 Deutsche Mark
(2) Auf Grund dies(:r Mttleilungen stellt der Wahl-
gilt auch der Arbeitsaufwand als abgegolten, der
ausschuß unverzüglich dc1s endgültige Wahlergebnis
durch die Beschriftung der Postkarten zur Anforde-
fest und macht es öffentlich lwkannt. Dabei sind
rung der Briefwahlunterlagen (Anforderungskarten)
anzugeben
und die Ausgabe dieser Postkarten sowie die Aus-
Familienname, Vorname, gabe der besonderen Briefwahlunterlagen (Stimm-
Geburtsdatum, zettelumschlag und Wahlbriefumschlag) entsteht.
Wohnort und Wohnuncr Portokosten, die den Trägern der Krankenversiche-
rung im Zusammenhang mit der Ausgabe der
der Mitglieder der Vertretervcrsc11nmlung, des Vor-
Wahlausweise und der Anforderungskarten, der
sitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder
Anforderung der Briefwahlunterlagen durch die
des Vorstandes und des Vorsitzenden dos Vorstan-
Wahlberechtigten und die Versendung der Brief-
des sowie ihrer Stellvertreter.
wahlunterlagen an die Wahlberechtigten entstanden
(3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es sind und von ihnen nachgewiesen werden, sind von
sich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt, dem einzelnen Rentenversicherungsträger zu er-
der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift statten.
der Bekanntmachung.
(4) Ansprüche nach Absatz 2 sind gegenüber
dem verpflichteten Träger der Krankenversicherung
Vierter Teil innerhalb zweier Monate nach dem Wahlsonntag
Kosten geltend zu machen, getrennt nach Wahlausweisen
für die Wahlen in der Rentenversicherung der Ar-
§ 117 beiter, in der Rentenversicherung der Angestellten
Kostenträger
und in der Krankenversicherung. Ansprüche nach
Absatz 1 sind gegenüber dem verpflichteten Renten-
(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des versicherungsträger innerhalb von vier Monaten
Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten. nach dem Wahlsonntag geltend zu machen.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 119 (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Be-
Ansprüche der Gemeinden und Kreise schwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer
Personenvereinigung oder eines Verbandes, be-
(1) Die Gemeinden und Kreise können für die in schließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag
ihrem Gebiet durchgeführten Wahlen von den an eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personen-
den Wahlhandlungen beteiligten Versicherungsträ- vereinigung oder der Verband den übrigen Betei-
gern Ersatz ihrer Auslagen verlangen; laufende ligten ihre notwendigen Aufwendungen zu erstatten
Personalkosten bleiben unberücksichtigt. hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Gemeinden und Kreise, in deren Gebieten
Wahlen für dieselben Versicherungsträger durch- § 122
geführt wurden, bilden ein Abrechnungsgebiet. Der Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Gesamtbetrag der Auslagen jedes Abrechnungs-
gebietes wird auf die beteiligten Versicherungsträ- (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bun-
ger nach der Zahl ihrer Wahlberechtigten in diesem deswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen,
Gebiet umgelegt. Die Zahl der Wahlberechtigten im tragen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger,_
Abrechnungsgebiet bestimmt sich für den Versiche- für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden
rungsträger, dessen Wahlbezirk größer ist als dieses hat oder die an einem Beschwerdeverfahren betei-
Gebiet, nach dem Verhältnis, in dem die Einwohner- ligt gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl
zahl des Abrechnungsgebietes zur Einwohnerzahl ihrer Wahlberechtigten. § 119 Abs. 3 und § 120
seines Wahlbezirkes steht. Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten hat der Ver- (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Lan-
sicherungsträger als Durchschnittszahl für das dem deswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen,
Wahljahr vorhergehende Jahr zu ermitteln; die tragen die Versicherungsträger, deren Zustän-
dafür benutzten Unterlagen sind anzugeben. Im Ein- digkeitsbereich sich nicht über das Land hinaus
vernehmen mit den beteiligten Landes- oder Bundes- erstreckt, nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Wahl-
verbänden kann der Wahlbeauftragte die Zahl der berechtigten. Das Nähere bestimmen die obersten
Wahlberechtigten abweichend feststellen. Verwaltungsbehörden der Länder.
§ 120 Fünfter Teil
Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119 Schlußvorschriften
(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen
innerhalb von vier Monaten nach dem Wahlsonntag § 123
gestellt werden; bei Fristversäumnis kann der Bun- öffentliche Bekanntmachungen
deswahlbeauftragte Nachsicht gewähren.
Die nach dieser Verordnung erforderlichen Be-
(2) Der Antrag ist bei dem zuständigen Landes- kanntmachungen veröffentlichen
wahlbeauftragten einzureichen. Die Landeswahl-
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
beauftragten stellen die ihnen mitgeteilten Beträge
getrennt für jedes Abrechnungsgebiet zusammen, die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger
bescheinigen die rechnerische Richtigkeit der Zu- oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landes-
sammenstellungen und leiten sie in doppelter Aus- regierung
fertigung gleichzeitig mit der Mitteilung des von oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
ihnen festgestellten Gesamtbetrags der Auslagen
dem Bundeswahlbeauftragten zu. der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungs-
träger üblichen Weise,
(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die
einzelnen Versicherungsträger Emtfallenden Um- das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.
lagebeträgc fest und veranlaßt im Benehmen mit Daneben können die Bekanntmachungen, falls es
den SpitZE\nverhünden der Versicherungsträger, daß erforderlich erscheint, noch in anderer Weise ver-
die Anspruchsberechtigten unverzüglich befriedigt öffentlicht werden.
werden.
§ 124
§ 121 Gebührenfreiheit
Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in
(1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Be- dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Ge-
schwerdeverfahren nach den §§ 21, 73 und 100, hat bühren nicht erhoben.
ihm der Versicherungsträger die notwendigen Auf- § 125
wendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vor-
Vordrucke
sitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe
des zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung (1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar wird,
verpflichtet den Versicherungsträger, den fest- trifft der Bundeswahlbeauftragte ergänzende tech-
gesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zu- nische Bestimmungen über das Format, die Farbe,
stellung des Feststellungsbescheides an den Be- die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die
schwerdeführer zu zahlen. sonstige Beschaffenheit der Vordrucke.
Nr. G3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1097
(2) Der Wah laussdrnß kann sich bei der Vertei- (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlver-
lung der Vordrucke auch der Versicherungsämter fahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der
bedienen. Die von ihm verteilten Vordrucke gelten Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwen-
als amllichc Vordruck<~ im Sinne dieser Verordnung. dig macht, erforderlich ist. Der Bundeswahlbeauf-
tragte kann bestimmen, daß bei Wiederholungs-
wahlen für bundesunmittelbare Versicherungsträger
§ 126
nur brieflich gewählt wird; das gilt nicht für Be-
triebskrankenkassen und Knappschaften.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlar1en werden bis zum Ablauf der § 129
Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Für Stadtstaat-Klausel
die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-
denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften
stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
dieser Verordnung endgültig verbleiben.
wahrnehmen, die im Selbstverwaltungsgesetz und
in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen
übertragen sind.
§ 127
§ 130
Amtshilfe
Geltung in Berlin
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Behörden und Versicherungsträger leisten sich ge-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
genseitig Amtshilfe.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 35 des Selbstver-
waltungsgesetzes in der Fassung vom 23. August
§ 128 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917) auch im Land Berlin.
Wahlen in besonderen Fällen
§ 131
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten Inkrafttreten
entsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden
oder für einen neu errichteten Versicherungsträger Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
besonders stattfinden muß. Bei Wahlen in besonderen kündung in Kraft.*)
Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare
Versicherungsträger stattfinden, tritt der Landes-
wahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahl- *) Die Wahlordnung für die Sozialversicherung fWO-Sozialvers.) vom
9. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 11) ist am 12. Januar 1958 in
beauftragten. Kraft getreten. Diese Verordnung ist auf Grund von Artikel 3 Abs. 2
der Verordnung vom 23. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 83) -
(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse in Kraft getreten am 1. März 1962 - in einer Neufassung am 23. Fe-
(§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauf- bruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 104) bekanntgemacht worden. Die
sich aus Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahl-
tragte insbesondere die in dieser Verordnung vor- ordnung für die Sozialversicherung vom 25. Oktober 1967 (Bundes-
gesetzbl. .I S. 999) ergebenden Änderungen sind am 29. Oktober 1961
gesehenen Fristen abkürzen. in Kraft getreten.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1 und § 102 Abs. 1)
Kennwort: ............................................................................................................................................................ (])
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: ............................................................................................................................................ ®
Eingegangen am:
(vom Wühlcrnsschufl (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
cinzulragen)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Na:me, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
........................................................................................................................................................................................ ®
An den
Wahlausschuß
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in ....................................................................................................................................................................................................................................................................... .
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/ der ................................................................................................................................................................................................................................................ ©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Nr. 6:3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1099
Für d ic C ru ppe der V crsicherten/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Ar bei tge ber/
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte ® werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Name
Lfd. (bei Frauen auch Wohnort Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) Geburtstag
Wohnung der Wählbarkeit@
Vorname
1 2 3 4 5
1
.
2
3
4
5
6
1
7
8
---
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf ................................ (J) Einlage blättern
1100 13urnksgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Stellvertreter®:
-·-- --~---------
Name V c>raussetzungen
(lwi f1ctuc11 auch Ccbu rlsl\dfll(')
Wohnort
Ccburtstag der Wählbarkeit (V
Wohnung
Vorname
------------- -
1 2 3 4
-------- -----
Fortsetzung auf .......... (J) Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ............ (!) Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stelhmg zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
....... ,den ............................................ 19............
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1101
Listenunterzeichner®
Name Vorausset-
Lfd. (bei Frauen audJ. Wohnort zungen der
Nr. UntersdJ.rift Geburtstag
Geburtsname) Wohnung WahlberedJ.-
Vorname tigung@
1 2 3 4 5 6
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten ................................ 0 Blättern
Anmerkungen:*)
<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-
wendeter Zusatz (z.B .• Berufsgruppe Arbeiter• oder .Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig.
Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname des
Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen
oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die
Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als
fünf Familiennamen.
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter
und sein Steilvertreter zu benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen
sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden. So-
weit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in
der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere
Stellvertreter (§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben kön-
nen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben•.
•) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
© Als Listc>nträgcr {§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu be-
zeichnen, die die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei
fwicn Listen Nc1mc des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen
oder V(~rhi'.indcn eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Nichtzutreffendes ist zu streichen.
@ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer
Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger
(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von
Arbeitgebern, _Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu be-
achten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danach
dürfen bei den Trägem der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und
der Angestellten sowie der Knappschaftsversicherung unter den ersten drei Bewerbern höch-
stens eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf
Bewerbern höchstens vier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten
gehören. Von der GPsamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel
zu den Beauftragten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.
0 Zahlen einsetzen.
® Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht
als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes.
Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellver-
treter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist; dies gilt jedoch mit der Ein-
schränkung, daß ein Stellvertreter, der zu den Beauftragten gehört, nur Mitglieder vertreten
darf, die ebenfalls Beauftragte sind.
® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer
Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger
(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von
Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im
übrigen Anm. B.
@) Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-
verwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung
beizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der
Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt
ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-
versammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-
scheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-
treter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Be-
scheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise
glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die
Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt
ist.
Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest•
zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
in der Vertreterversammlung vertreten waren.
@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeit-
geber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Nr. G3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1103
Anlage 2
(zu§ 12 Abs. 3 und § 102 Abs. 2)
........................................................................................................................ G) .................................................................................................................... ::. G)
(Name und Vorname des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung
der/ des ...................................... ......................................................................................................................................................................................................... ©
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu .
................................................................... ,den ............................................ 19............
(eigenhändige Unterschrift)
(D Diese Angaben sind In M,,sddnensduift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 3
(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)
{Nume untl Vornume tles Lislcnunlcrzcichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem ............................................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der Listenunterzeichner
(Name und Vorname)
a) ist bei ..................................................................................................................................................................... .. als Arbeiter/Angestellter
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von ....................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der ................................................................................................................................................................ und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d) .........................................................................................................................................................................................................................................................................
(Voraussetzungen für das \Vahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-
aussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .
................................ ............ ..................... ,den ........................................... 19.,
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Die Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-
unterzeichner unterschrieben wird.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1105
Anlage 4
(zu§ 37 Abs. 1)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers) (Wahlkennzif!erJ
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr......... ..
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ...................................... .. . .............................................................. 19 ..... ..
Herr/Frau/Fräulein ..................................................................................................................................... ..
geb. am ...................................................................................................................................................................... ..
Postleitzahl, Wohnort ............................................................................................................................. ..
Wohnung ....................................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der .............................................................. ,den .............. ............................. 19........ _
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .............................................................................................................. 19................
Listennummer Kennwort d2r Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 4
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt CD unterschrieben hat.
Lüßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vcrl.ruut!nsperson kennzeichnen, so muß diese die Versic:herung@unterschreiben.
CD Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dein/der ................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
... , den ........................................ 19 ....... .
(Name und Vorname)
@Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
. .. , den ............... 19
(Name und Vorname)
(hier perforiert)
(Wahlkennziffer)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1107
Anlage 5
(zu § 37 Abs. 1)
(Bezcichnun,i des Versicherungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber Lfd. Nr.........................................
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
irn Monat ................................................................................................................ 19............... .
Herr/Frau/Fräulein ...................................................................................................................................... ..
Firma/Dienststelle .......................................................................................................................................... ..
geb. am ...................................................................................................................................................................... ..
Postleitzahl, Wohnort .............................................................................................................................. ..
Wohnung ................................................................................................................................................................... .
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der
.................................................................... , den ............................................ 19...........
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(Bezeichnunrr des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ........................................................................................ ____ 19..............-
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 5
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt CD unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrnucnspcrson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.
CD Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der .............................................................................................................................................................. .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
........................................................ , den ...................................... 19.
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
... , den .... 19
(Name und Vorname)
(hier perforiert)
(Wahlkennziffer)
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1109
Anlage 6
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
(Wahlkennziffer)
In diesen Stimmzettelumschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel mit gleicher
Wahlkennziffer auf der Rückseite einlegen, nicht aber den Wahlausweis; Sie
müssen deshalb den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennen.*)
Auf dem Stimmzettel müssen Sie die Vorschlagsliste, die Sie wählen, in dem
daneben stehenden Kreis kennzeichnen, etwa so: @
Auf der Rückseite des Wahlausweises müssen Sie an Eides Statt versichern,
daß Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
(Rückseite)
Nur Stimmzettel einlegen!
Stimmzettel vorher kennzeichnen!
Keinen Absender angeben!
Umschlag fest zukleben!
Ncich dem Verschließen diesen Umschlag und den Wahl-
ausweis mit gleicher Wahlkennziffer auf der Rückseite
in den roten Umschlag mit gleicher Wahlkennziffer stecken
und den Wahlbrief möglichst sofort absenden, mindestens
jedoch so rechtzeitig, daß er am ................................................ 19........ **)
zur ersten Postzustellung eingeht.
*) Auf den Stimmzell.l!lumschlüqen für die Wuhlen in der Knappschaftsversicherung entfällt der zweite Halbsatz.
**) Eim:usetzen ist clus D<1tum dl!s Monld\Js nuch dem Wahlsonntag.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 7
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag (Freimarke oder
Briefwahl Sozialversicherung Freistempelabdruck)
(Wahlkennziffer)
An
····························· ............................................................ *)
...................... *)
.. ······················ ............................... ··············································· ...... *)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den Wahlausweis
2. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel; erst dann den Wahlbrief-
umschlag zukleben und absenden.
•) Bezeidrnunq des Versid1erun9strägers und Anschrift der Stelle, det die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und
§ 81 Abs. 3 Satz 3), in Druck oder Masd1inensmrift.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1111
Anlage 8
(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Briefwahl Sozialversicherung
(W d h I k(:1111zi l ll:r)
Ich bitt(~ mir die Unterlugen für die Briefwahl an die untenstehende Anschrift zu
übersenden.
Name, Vorname
geb. am
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
......... , den ......................................... . ········ 19........... .
(Ort, D<1lum) (Unterschrift)
(Rückseite)
Briefwahl Sozialversicherung
Anforderung der Unterlagen
für die Briefwahl Gebühr
bezahlt
Empfänger
(W<1hlkPTinzifrl:r)
Werbeantwort
An
.............................. ··········· ............................................................................................. *)
........................................................................................................................................................ *)
··········· ............................................................................................................................ *)
•) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die den Vvahlausweis ausstellt, ist vor Ausgabe einzusetzen.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 9
(zu § r;~ /\ h~;. 1)
Kennwort: .......................... ,....... ,........ ,., ........ ,., ..................................................................................... 0)
() 1d n ll ng:; II1I1n rner:
Listenvertreter:
(vom VV<1[1],111'1lichuß (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
C'i11,,11 l I d(!!'ll)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, VVohnort, Wohnung, Fernruf)
Stel1 vertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
........................................................................................................,............................... ,... ,........................................... ®
An den
Wahlausschuß der
(Bezeichnung der Knappschaft)
in ....
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der ... ,............ ,.... ,............................... ,...................................................................................................................................................................................... ©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl der Knappschaft.sältesten der Arbeiter/Angestellten
bei der .
(Bezeichnung der Knappschaft)
Nr. 63 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1113
Als Kni:1ppschc:11lsülteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:
··-··-···----·-------------------------------
1 Kn;_qipsch,dts;ilLC'sl<:r Name
(bei Fm uen auch Wohnort
2 ersler Slt~llvnt1<'1n ® Geburtstag
r~eburtsnmne) Wohnung
3 zweiter Slellverl,d<~r ®
Vorname
Sprengel
---···---··---·------
2
Sprengel
1
2
3
Sprengel
1
-
2
3
Fortsetzung auf .......................... @ Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ..... .. ....... @ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
Es wird ausdrücklich beslütigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
........ , den ............................................ 19 .......... ..
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Listenunterzeichner®
Name Vorausset-
Lfd. (bei Frauen auch Wohnort zungen der
Nr. LJ11!(•1scl1rifl Geburtstag Wahlberech-
Geburtsname) Wohnung
Vorname tigung®
---
1 ,. 3 4 5 6
1
2
3
4
- - - ---- -- ---·--------·-----
5
6
---
7
- - - ---------- - -------- ----.. --·------ -
8
- - - ------
9
---
10
-------
WPi tcrc Unterschriften auf den beigefügten ................................ @ Blättern
A n m e r k u n g e n : *)
<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-
wendeter Zusatz (z. B. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig.
Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname
des Listenvertretc~rs einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen
oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die
Familiennamen von Lislenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr
als fünf Familiennamen.
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter
und sein Stellvertreter zu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen
sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden.
Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen
in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als
weitere Stell vertreler (§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung).
® Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können
(§ 66 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben".
© Als Listenträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen,
die die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen
Name des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Ver-
bänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stell-
vertreter benannt werden.
® Zahlen einsetzen.
•) Auf gesondertem Bl<1tt abzudrucken.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1115
0 Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-
verwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung
beizufügen mit cfon Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der
Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden,
9enügt ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-
v<· rs c:mun lun g nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine
Bescheinigun9 des Listenlrägers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-
treter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheini-
9ung von clPm Liskntrüger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise g'laubhaft
fJ(~macht werden. Die Besdwinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache
dem Geschi:ifl.sführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärunqen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
in der Vertreterversamrn 1ung vertreten waren.
® Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).
Alle Angalwn sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschirnmscbrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 10
(zu§ G4 J\bs.3)
G) ...................... ,. ........................................................................................ G)
(N<1ll1(, und Vo1n<111H, d1·s Bew1•r1Jvrs) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel ........................................................................................... (D
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
Knappscl1aft.'i~ill<~slen der -- Arbeiter -- Angestellten -- @
Ersten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - @
Zweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - @
bei der .... ........................................................... CD stimme ich zu.
(l.lewichnun\J der Knappschaft)
.............. ,den ............................ . ........ 19.......... ..
(eigenhändige Unterschrift)
G) Dies<' All!Jilhen sind in Milschinenschrifl oder in Druck.buchstahen einzusetzen.
@ Nichlzul.reflen<les isl zu streicht>u.
Nr. fi3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1117
Anlage 11 _
(zu § 81 Abs. 1)
(lkwidrnnnq der Knappschaft) (Wahlkennziffer)
Sprengel Lfd. Nr. .................................... ..
Wahlausweis
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/Angestellten
im Monat ................................................................................................................ 19.............. ..
I--Ierr/Frau/Fräulein .......................................................................................................................................... ..
geb. am ....................................................................................................................................................................... .
Postleitzahl, Wohnort ................................................................................................................................
Wohnung .................................................................................................................................................................. .
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der
............................................................ , den ................................................ 19............
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
Anlage 11
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschriE!ben hat.
Läßt ein durch körperliches Ccbrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
G) Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der ............................................................................................................................................................. .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
....... , den .. 19 ......
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den br~igefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
.. ......... ,den .... . 19
(Name und Vorname)
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 12
(zu § 81 Abs. 2)
(Bezeichnung der Knappschaft)
Sprengel
Stimmzettel
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten
im Monat ................................... :........................................................................... 19............... .
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
.
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Anlage 12
(Rückseite)
(Wahlkennziffer)
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1119
Anlage 13
(zu § 107 Abs. 1)
Lfd. Nr.
(lkzc~ichnun<J ckr Kndpps<'hdfl)
Gruppe der Arbeiter/Angestellten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat. ....................................... 19.
Herr/Frnu/Fri:iulein .... .
geb. am .................................... .
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel dN
............................ ... , den ................................................ 19............
Ausyabeslelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der \Vähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter \IVähler (z. B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
G) Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
....................................................... ,den ........................ . ..... 19 ........... .
(Name und Vorname)
(2) Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten \Villen des Wählers gekennzeichnet
habe.
............................... ,den .. . 19.
(Name und Vorname)
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anl~Jc 14
(zu § 107 J\bs. 1)
·--·-·-----·---·--··-------------,
Lfd. Nr. .
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertret.erversammhmg
im Monat ...... .. .. 19........... .
J Icrr/1::;rcrn/Fräulein ............................................................................................................. .
Firma
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
--·······-······- ----·-··------------·-----------------'
kann gegen Abgabe di<~ses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Stcm wd dc1
...... ............................ ,den ....................................... 19 ........... .
Aus<Jd b<csl cl lt•)
(Unterschritt des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer VE;rlrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unte1schreiben.
G) Versicherung an Eides Statt
Ich versicherE! gegenüber dern/der ............................................................................................................................................................................. ..
(Bez~;ichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
...................................................... , den .... .. ..................... 19........... .
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den b(~igefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe .
......................... ........ . ..... , den 19 ..
(Nctme und Vorname)
Nr. 6'.J Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1121
Anlage 15
(zu § 107 Abs. 2)
1
1
1 lflt-,.-,icl1nc111Cf dc•r Knappsd1dft)
! Cruppe dl'r ;\1bci1l•t-//\ngeslellten
1
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im rv1onal ......................................................................................... 19 ....
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
-------~------ -- ------·--------------·---------------------------------'---------,
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
[:f_Stimm-en
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ........... 19 ...
Listenn ununer Kennwort der Vorschlagsliste
--·--·--·-----------------------------------;-------:=-----i
0
2
Verlorene oder verdurbene SUmmzettel können nicht ersetzt werden.
0
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Oktober 1967
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Waren?;eichen-
gcsctzcs in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
gcsctzbl. I S. 549, 574), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953),
werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewähr-
zeichen bekanntgemacht, die in der Volksrepublik
Ungarn für Erzeugnisse aus Edelmetallen einge-
führt sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 574).
Bonn, den 30. Oktober 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 63 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967 1123
Anlage
Ungarische Prüf- und Gewährzeichen
1. Für einheimische Erzeugnisse
950
Platinarbeiten
916 750 585
Goldarbeiten
925 900 835 800
Große Silberarbeiten
925 900 835 800
Kleine Silberarbeiten
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. Für eingeführte Erzeugnisse
950
Platinarbeiten
916 750 585
Goldarbeiten
925 900 835 800
Silberarbeiten
Identitätsstempel
Stempel der Edelmelallprüfungs- und Eichanstalt
Heraus q e b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunrlesq<•setzblatt Prscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 . .Juli 19ci!l (ßundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezu(Jslwdillqunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e 1e anqelcrnricnc 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,60 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35.