1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Vom 30. Oktober 1967
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 gegen Entgelt erlaubnispflichtige Flüge für andere
Nr. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom Zwecke als die Beförderung von Personen oder
30. Oktober 1967 (Bundesgcsetzbl. I S. 1053) wird Sachen durchführen, die in § 3 des Gesetzes vorge-
verordnet: sehenen Angaben nur erfaßt, wenn diese Unter-
§ 1 nehmen die folgenden Arten von Flügen vornehmen:
Die Luftverkehrsstatistik nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des 1. Reklameflüge nach § 9 Abs. 1 und 4 der Luft-
Gesetzes wird auf folgenden Flugplütz.en durchge- verkehrs-Ordnung;
führt: 2. Bildflüge nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-
Berlin-Tegel gesetzes, den §§ 83, 87 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung;
Berlin-Tempelhof
Bremen 3. Flüge zum Abwerfen oder Ablassen von Gegen-
ständen oder sonstigen Stoffen nach § 7 Abs. 1
Düsseldorf
und 2 der Luftverkehrs-Ordnung, wenn sie land-
Frankfurt/Main oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Hamburg
Hannover § 3
Köln/Bonn
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
M ündlen/Riem Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des
Nürnberg Gesetzes über die Luftfahrtstatistik auch im Land
Stuttgart. Berlin.
§ 2 § 4
In der Unternehmensstatistik werden bei Unter- Diese Verordnung tritt am 1. November 1967 in
nehmen, die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967 1057
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 31. Oktober 1967
21. 10. 67 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen
Wasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2393
28. 7. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und den Betrieb eines
Jiöchstflußreaktors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2430
19. 10. 67 Bektrnnlmachung des Ubereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs 2434
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 67 Verordnung Nr. 25/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 198 19. 10.67 20. 10. 67
23. 10.67 Verordnung TSF Nr. 10/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 202 25. 10.67 1. 11. 67
18. 10. 67 Verordnung Nr. 27/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 203 26. 10.67 1. 11. 67
25. 10. 67 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Geflügelfleisch) 205 28. 10. 67 1. 11. 67
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967 1057
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 31. Oktober 1967
21. 10. 67 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen
Wasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2393
28. 7. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und den Betrieb eines
Jiöchstflußreaktors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2430
19. 10. 67 Bektrnnlmachung des Ubereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs 2434
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 67 Verordnung Nr. 25/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 198 19. 10.67 20. 10. 67
23. 10.67 Verordnung TSF Nr. 10/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 202 25. 10.67 1. 11. 67
18. 10. 67 Verordnung Nr. 27/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 203 26. 10.67 1. 11. 67
25. 10. 67 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Geflügelfleisch) 205 28. 10. 67 1. 11. 67
1053
Bundesgesetzblatt
TeiII Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1967 Nr.62
Tag Inhalt Seite
30. 10. 67 Gesetz über die Luftfahrtstatistik ...................................................... . 1053
30. 10. 67 Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik ...................................... . 1056
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 ......................................... ·............... . 1057
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... . 1057
Rechtsvorschriften der_ Europäischen Gemeinschaften .................................... . 1058
Gesetz
über die Luftfahrtstatistik
Vom 30. Oktober 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder Sachen durch Luftfahrzeuge einer Genehmi-
sen: gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
bedürfen, sowie die Unternehmen, die gewerbs-
Erster Abschnitt mäßig oder geschäftsmäßig gegen Entgelt Flüge für
andere Zwecke durchführen, soweit die Durchfüh-
AlJgemeine Vorschriften rung dieser Flüge einer besonderen Erlaubnis nach
den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luft-
§ 1 verkehrs-Ordnung oder der Luftverkehrs-Zulas-
Uber die zivile Luftfahrt wird eine Statistik als sungs-Ordnung bedarf, nach folgenden Merkmalen:
Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt 1. Tätigkeit des Unternehmens,
1. die Unternehmensstatistik, 2. Anzahl, Muster und Kategorien der Luftfahr-
2. die Luftverkehrsstatistik. zeuge,
3. Anzahl des Luftfahrtpersonals und Art seiner
§ 2 jeweiligen Beschäftigung,
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt 4. Anzahl der übrigen Beschäftigten,
erhoben und aufbereitet. 5. Umsätze.
§ 4
(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über
Zweiter Abschnitt die Statistik für Bundeszwecke ist der Inhaber der
Unternehmensstatistik Genehmigung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrs-
gesetzes, im übrigen der Halter des Luftfahrzeugs.
§ 3
(2) Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als ver-
Die Unternehmensstatistik erfaßt jährlich die tretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,
Unternehmen, die für die Beförderung von Personen als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungs-
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
bered1 tigter Gesellschafter einer Personenhandels- § 6
gesellschaft oder a]s gesetzlicher Vertreter eines (1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über
a.nderen handell. Dies gilt auch dann, wenn die die Statistik für Bundeszwecke sind
Rechtshandlung, wekhe die Vertretungsbefugnis
begründen sollte, unwirksam ist. Den in Satz 1 be- 1. für die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1:
zeichneten Personen steht gleich, wer mit der Lei- a) die in- und ausländischen Luftfahrtunterneh-
tung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder men;
eines Teils des Unternehmens eines anderen be-
auftragt oder von diesem ausdrücklich damit be- b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrt-
traut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu unternehmen nicht bestehen oder diese eine
erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt. ständige Vertretung auf dem Flugplatz nicht
unterhalten;
(3) Die Auskünfte sind spätestens zwei Monate, 2. für die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2:
die Auskunft hinsichtlich § 3 Nr. 5 spätestens fünf
der Flugplatzunternehmer.
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres auf amt-
lichen Erhebungsvordrucken der für die Genehmi- (2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
gung nach § 20 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes oder
der für die jeweilige Erlaubnis zuständigen Behörde
zu erteilen.
§ 7
(1) Die Auskünfte sind auf amtlichen Erhebungs-
vordrucken, und zwar
Dritter Abschnitt 1. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 spätestens am
Tage nach dem Start oder der Landung dem Flug-
Luftverkehrsstatistik pla tzun ternehmer,
2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
§ 5
monatlich der für die Aufsicht über den Flugplatz
(l) Bei Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen zuständigen Behörde
des gewerblichen Verkehrs werden erfaßt
zu erteilen.
1. auf Flugplätzen, die der Bundesminister für Ver-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anmeldestellen
kehr unter Berücksichtigung des öffentlichen
überwachen die rechtzeitige und vollständige Aus-
Interesses an einer statistischen Erfassung durch
füllung der Erhebungsvordrucke und leiten sie an
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
das Statistische Bundesamt weiter.
rates bestimmt:
a) Start und Landung des Luftfahrzeugs, Art,
Datum und Nummer des Fluges, Halter, Mu-
§ 8
ster und Kennzeichen des Luftfahrzeugs, ange-
botene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität sowie (1) Die Weitergabe von Einzelangaben nach § 12
Flugweg; Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
zwecke ist zugelassen.
b) Anzahl der ein- und aussteigenden sowie der
durchreisenden Fluggäste; (2) Die Ergebnisse der Luftverkehrsstatistik dür-
c) Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen so- fen, auch wenn sie Einzelangaben enthalten, nach
wie der durchgehenden Fracht- und Postgüter; Flugstrecken und Gütern gegliedert veröffentlicht
werden, wenn der Name des Auskunftspflichtigen
d) Herkunfts- und Zielflugplätze der Fluggäste; nicht genannt wird.
e) Art der versandten und empfangenen Fracht-
güter sowie ihre Herkunfts- und Zielflugplätze;
2. auf sonstigen Flugplätzen: Vierter Abschnitt
Start und Landung des Luftfahrzeugs, Art und Schlußvorschriften
Datum des Fluges, Halter und Muster des Luft-
fahrzeugs, Anzahl der ein- und aussteigenden
§ 9
sowie der durchreisenden Fluggäste, Brutto-
gewicht der Fracht- und Postgüter. (1) Der Bundesminister für Verkehr kann ohne
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
(2) Auf Flugplätzen werden bei Flugzeugen, Dreh- nung
flüglem und Luftschiffen des Werkverkehrs und des 1. anordnen, daß bei Unternehmen, die gewerbs-
sonstigen nicht gewerblichen Verkehrs sowie bei mäßig oder geschäftsmäßig gegen Entgelt erlaub-
Motorseglern, Segelflugzeugen und bemannten Bal- nispflichtige Flüge für andere Zwecke als die
lonen erfaßt: Beförderung von Personen oder Sachen durch-
Anzahl der Starts und Landungen des Luftfahr- führen, die in § 3 vorgesehenen Angaben nur
zeugs und Art des Fluges. zu erfassen sind, wenn diese Unternehmen be-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967 1055
stimmte Arten von Flügen vornehmen, und wegen § 10
der Art der Flüge ein öffentliches Interesse an Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
der Erfassung besteht, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. Erleichterungen im Anmeldeverfahren der Luft- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
verkehrsstatistik (§ 5) zur Vermeidung unbilliger nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Härten und zur erhebungstechnischen Verein- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
fachung gewähren, soweit es mit dem Zwecke Uberleitungsgesetzes.
dieser Statistik vereinbar ist.
(2) Einzelnen Auskunftspflichtigen können Erleich-
terungen nach Absatz 1 Nr. 2 auch durch Verfügung
§ 11
des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ge-
stattet werden. Dieses Gesetz tritt am 1. November 1967 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Oktober 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Vom 30. Oktober 1967
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 gegen Entgelt erlaubnispflichtige Flüge für andere
Nr. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom Zwecke als die Beförderung von Personen oder
30. Oktober 1967 (Bundesgcsetzbl. I S. 1053) wird Sachen durchführen, die in § 3 des Gesetzes vorge-
verordnet: sehenen Angaben nur erfaßt, wenn diese Unter-
§ 1 nehmen die folgenden Arten von Flügen vornehmen:
Die Luftverkehrsstatistik nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des 1. Reklameflüge nach § 9 Abs. 1 und 4 der Luft-
Gesetzes wird auf folgenden Flugplütz.en durchge- verkehrs-Ordnung;
führt: 2. Bildflüge nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-
Berlin-Tegel gesetzes, den §§ 83, 87 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung;
Berlin-Tempelhof
Bremen 3. Flüge zum Abwerfen oder Ablassen von Gegen-
ständen oder sonstigen Stoffen nach § 7 Abs. 1
Düsseldorf
und 2 der Luftverkehrs-Ordnung, wenn sie land-
Frankfurt/Main oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Hamburg
Hannover § 3
Köln/Bonn
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
M ündlen/Riem Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des
Nürnberg Gesetzes über die Luftfahrtstatistik auch im Land
Stuttgart. Berlin.
§ 2 § 4
In der Unternehmensstatistik werden bei Unter- Diese Verordnung tritt am 1. November 1967 in
nehmen, die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967 1057
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 46, ausgegeben am 31. Oktober 1967
21. 10. 67 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen
Wasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2393
28. 7. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und den Betrieb eines
Jiöchstflußreaktors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2430
19. 10. 67 Bektrnnlmachung des Ubereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs 2434
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 10. 67 Verordnung Nr. 25/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 198 19. 10.67 20. 10. 67
23. 10.67 Verordnung TSF Nr. 10/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 202 25. 10.67 1. 11. 67
18. 10. 67 Verordnung Nr. 27/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 203 26. 10.67 1. 11. 67
25. 10. 67 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Geflügelfleisch) 205 28. 10. 67 1. 11. 67
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 10. 67 Verordnung Nr. 683/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 10.67 244/3
9. 10. 67 Verordnung Nr. 684/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 10.67 244/5
9. 10. 67 Verordnung Nr. 685/67/EWG der Kommission zur Änderung
de,r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 10. 10.67 244/7
9. 10. 67 Verordnung Nr. 686/67/EWG der Kommission über die Denatu-
rierungsmethode bei Raps- und Rübsensamen und Sonnen-
blumenkernen 10. 10. 67 244/8
9. 10. 67 Verordnung Nr. 687/67/EWG der Kommission zur Ergänzung
der Verordnungen Nr. 282/67/EWG und Nr. 284/67/EWG über
OlsaalE:m 10. 10. 67 244/10
9. 10. 67 Verordnung Nr. 688/67/EWG der Kommission zur Änderung
von Artikel 23 der Verordnung Nr. 224/67/EWG mit Durch-
führungsbestimmungen über die Beihilfe für Olsaaten 10. 10. 67 244/11
9. 10. 67 Verordnung Nr. 689/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 199/67/EWG zur Festsetzung der Ko-
effizienten zur Berechnung der Abschöpfungsbeträge für die
abgeleiteten Erzeugnisse auf dem Geflügelfleischsektor 10. 10. 67 244/12
9. 10. 67 Verordnung Nr, 690/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 681/67/EWG hinsichtlich der Vorausfest-
setzung der Höhe der Beihilfe für Olsaaten 10. 10. 67 244/16
10. 10. 67 Verordnung Nr. 691/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 10. 67 245/1
10. 10. 67 Verordnung Nr. 692/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 10. 67 245/3
10. 10. 67 Verordnung Nr. 693/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 10. 67 245/5
10. 10. 67 Verordnung Nr. 694/67/EWG der Kommission über eine neue
Begrenzung der Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattun-
gen für Getreide 11. 10. 67 245/6
Berichtigung zur Verordnung Nr. 676/67/EWG der Kommission
vom 5. Oktober 1967 zur Festsetzung der Erstattungen bei der
Ausfuhr für Reis und Bruchreis (ABI. Nr. 242 vom 6.10.1967) 11. 10. 67 245/16
11. 10. 67 Verordnung Nr. 695/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 10. 67 246/5
11. 10. 67 Verordnung Nr. 696/67/EWG de,r Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 10. 67 246/7
11. 10. 67 Verordnung Nr. 697/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Ersli1ttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12. 10. 67 246/9
12. 10. 67 Verordnung Nr. 698/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 10. 67 247/1
12. 10. 67 Verordnung Nr. 699/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 10. 67 247/3
12. 10. 67 Verordnung Nr. 700/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qung 13. 10.67 247/5
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967 1059
Veröffentlicht· im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 10. 67 Verordnunq Nr. 701/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 13. 10.67 247/7
12. 10. 67 Verordnung Nr. 702/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschö,pfungen 13. 10.67 247/9
12. 10. 67 Verordnunq Nr. 703/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prfünien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 13. 10.67 247/11
12. 10. 67 Verordnunq Nr. 704/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 13. 10. 67 247/13
12. 10. 67 Verordnunq Nr. 705/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtiqung 13. 10. 67 247/16
12. 10. 67 Verordnung Nr. 706/67/EWG der Kommission zur Änderung
der A bschöpfunqen für Olivenöl 13. 10.67 247/18
12. 10. 67 Verordnung Nr. 707/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeu~Jnissen zu erhebenden Abschöpfungen 13. 10. 67 247/20
Berichtigung der Verordnung Nr. 167/67/EWG des Rates vom
27. Juni 1967 über die Interventionsorte für Olsaaten und die
dort geltenden abgeleiteten Interventionspreise (ABI. Nr. 130
vom 28. 6. 1967) 13. 10.67 247/24
13. 10. 67 Verordnung Nr. 708/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Rog9en anwendbaren Abschöpfungen 14. 10.67 249/2
13. 10. 67 Verordnunq Nr. 709/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzunq der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14. 10. 67 249/4
13. 10. 67 Vorordnung Nr. 710/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei d0)r Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 14. 10. 67 249/6
13. 10. 67 Verordnung Nr. 711/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaaten 14. 10. 67 249/7
13. 10. 67 Verordnung Nr. 712/67/EWG der Kommission betreffend den
Abs(;höpfungsbetrag, der auf die Einfuhren von gesalzenem
Rindfleisch und Rindfleisch in Salzlake aus dritten Ländern
anzuwenden ist 14. 10.67 249/8
16. 10. 67 Verordnung Nr. 713/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 10. 67 250/3
16. 10. 67 Verordnung Nr. 714/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung de,r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 10. 67 250/5
16. 10. 67 Verordnung Nr. 715/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 17. 10. 67 250/7
17. 10. 67 Verordnung Nr. 716/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen an wend baren Abschöpfungen 18. 10. 67 251/8
17. 10. 67 Verordnung Nr. 717/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
M a.lz hinzugefügt werden 18. 10.67 251/10
17. 10. 67 Verordnung Nr. 718/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 10. 67 251/12
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
- Sammlung des Bundesrechts -
Die Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik,
Kantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 2 (Verwaltung)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 5 (Verteidigung)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 6 (Finanzwesen}
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht)
3 Ordner, Preis 21,60 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
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„Bundesgesetzblatt Teil 111" Köln 1128 oder nach Bezahlung gegen Vorausrechnung
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: Lauf c n der B c zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
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