997
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Aus~·eµ;chen zu Bonn am 28. Oktober 1967 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
10. 10. 67 Verordnung zur i'\nderung der Verordnung über die Gewährung von Ubergangshilfe für die
liPrstellung von Schmierölen aus Altölen (Zweitraffinate) ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
20. 10. fi7 Verordnung zur Anderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung
des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
B11ndesgesc>fzbl. IJI 320-2
25.10.67 Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung 999
BuncfosgesPL,.bl. III 827-6-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund(~sgesetzblatt Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Ubergangshilfe
für die Herstellung von Schmierölen aus Altölen (Zweitraffinate)
Vom 10. Oktober 1967
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 6 des Gesetzes 2. In § 5 Satz 2 erhält der zweite Satz des Wortlauts
über Umstellung der Abgc,ben auf Mineralöl vom des Aufdrucks folgende Fassung:
20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), zuletzt „Bei Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsgemeinschaft ist der Betrag einer ge-
Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineral- währten Ubergangshilfe nach Artikel 8 Abs. 3 des
öl vom 9. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 517), wird Gesetzes an den Bund zurückzuzahlen."
verordnet:
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung über die Gewährung von Dber-
gangshilf e für die Herstellung von Schmierölen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
aus Altölen (Zweitraffinate) vom 23. April 1964 (Bun- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
desgesetzbl. I S. 293) wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 14 des Ge-
setzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
auch im Land Berlin.
,, (3) Das Hauptzollamt rechnet die Dbergangs-
hilf e mit fälligen Mineralölsteuern auf, die im
gleichen Monat unbedingt entstanden sind, in Artikel 3
dem die Voraussetzungen für die Ubergangshilfe Diese Verordnung tritt mit. Wirkung vom 1. Ok-
erfüllt wurden." tober 1967 in Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Vergütungsg:ren.ze in Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
Vom 20. Oktober 1967
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der
Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (Bundes-
!Jesetzbl. I S. 771) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
In Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertre-
ter) werden die Worte „fünfhundert Deutsche Mark"
durch die Worte „tausend Deutsche Mark" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
!Jesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Recht der Handelsvertreter) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 25. Oktober 1967
Auf Grund des § 31 des Selbstverwaltungsgeset- das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine
zes in der Fassung vom 23. August 1967 (Bundes- Wahlen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Selbstverwal-
gesetzbl. I S. 917) wird mit Zustimmung des Bundes- tungsgesetzes) stattfinden. Mit dem Ablauf
rates verordnel: des 30. Juni desselben Jahres endet die Amts-
dauer der früher bestellten Wahlbeauftrag-
ten und ihrer Stellvertreter."
Artikel 1
Änderung der Wahlordnung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
für die Sozialversicherung a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in „Versicherungsträgers" die Worte „und jeder
der Fassung vom 23. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I Ausführungsbehörde für Unfallversicherung"
S. l 04) wird wie folgt rJeändert und ergänzt: eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
1. § 1 erhält folgende Fctssung: ,,Versicherungsträgers" das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt und danach die
,,§ 1 Worte „der Ausführungsbehörde für Unfall-
Gliederung der Wahlorgane versicherung oder von" eingefügt.
Im Sinne des § 24 Abs. 1 des Selbstverwal-
tungsgesetzes sind 4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Wahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte
und sein Stellvertreter sowie jeder Landeswahl- ,,§ 3a
beauftragte und sein Stellvertreter, Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse
Wahlausschüsse die Wahlausschüsse der Ver- (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
sicherungsträger, der Sektionen, Bezirksverwal- ordnung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauf-
tungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene tragten für die Sozialversicherungswahlen einen
Organe bilden, und der Ausführungsbehörden Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle,
für Unfallversicherung sowie der Bundeswahl- die dessen Geschäfte führt. Die oberste Ver-
ausschuß und die Landeswahlausschüsse, waltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz
Wahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahl- des Landeswahlbeauftragten für die Sozialver-
r~iumen und die Briefwahlleitungen." sicherungswahlen einen Landeswahlausschuß
und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte
2. § 2 wird wie 1olgt geändert: führt. Die obersten Verwaltungsbehörden meh-
rerer Länder können einen gemeinsamen Lan-
a) Abscttz 1 wird gestrichen; die Absätze 2 bis 4 deswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in
werden Absätze 1 bis 3. diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen
b) Der neue Absatz 1 erhält folgende Fassung: Geschäfte führt.
,,(l) DiP Vvdhlbcauftragten werden jeweils (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Lan-
mit vVirkun~J vom 1. Juli des Jahres bestellt, deswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse)
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
bestehen ctus dem Vorsitzenden und sechs Bei- b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „achten"
sitzern, die je zur IJJHl.e Vertreter der Ver- durch das Wort „neunten", in Satz 4 die
sicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; Worte ,,§ 4 Abs. 1 Satz 5" durch die Worte
bei Beschwerden gegen Entscheidungen der ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2", die Worte ,,§ 4 Abs. 1
Wahlausschüsse lc1ndwirl.schaftlicher Berufsge- Sätze 9 und 10" durch die Worte .,§ 7 Abs. 2
nossensd1aften treten drei Beisitzer hinzu, die Satz 6" ersetzt.
zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde
c) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 bis
Arbeitskrüfte gehören. Jedes Mitglied hat einen
10 werden Absätze 4 bis 9.
Stcllverlrcler. Der Vorsil~endc und sein Stell-
vertreter müssen die Befähigung zum Richter-
amt haben und sollen auf dem Gebiet der So- 6. § 5 erhält folgende Fassung:
zialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer
müssen nach§ 17 des Selbstverwaltungsgesetzes ,,§ 5
wählbar sein. Entschädigung der Wahlbeauftragten
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschus- (1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stell-
ses und der Landeswahl.ausschüsse sowie ihre vertreter erhalten, wenn sie nicht im öffent-
Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Ja- lichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach
nuar des Jahres berufen, in dem allgemeine den Stufen E und D des Bundesreisekosten-
Wahlen stattfinden; mit dem Ablauf des 31. De- gesetzes und eine Aufwandsentschädigung, über
zember des vorhergehenden Jahres endet die deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und
Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
ihrer Stellvertreter. desminister der Finanzen entscheidet. Als Be-
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder amte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes
der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser erhalten der Bundeswahlbeauftragte und sein
Personen dürfen nicht in einen Beschwerdewahl- Stellvertreter bei auswärtigen Dienstgeschäften
ausschuß berufen werden. eine Reisekostenvergütung nach den für ihr
Hauptamt geltenden Vorschriften; über eine
(5) Die Beschwerdewahlausschüsse entschei- Vergütung oder Entschädigung entscheidet der
den über Beschwerden gegen Entscheidungen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Wahlausschüsse (§§ 16a, 54a und 54a in im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Verbindung mit § 80). Bei den Abstimmungen Finanzen.
entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltun-
gen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleich- (2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauf-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- tragten und ihre Stellvertreter entsprechend.
schlag. Die vorgesehenen Entscheidungen treffen die
obersten Verwaltungsbehörden der Länder."
(6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der
Beschwerdewahlausschüsse und deren Verfahren
gilt § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend." 7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Entschädigung der Mitglieder
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- des Bundeswahlausschusses und der
sung: Landeswahlausschüsse
,, (1) Für die Wahlen in der Krankenver- (1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschus-
sicherung, der Unfallversicherung und den ses und sein Stellvertreter erhalten, wenn sie
Rentenversicherungen der Arbeiter und der nicht im öffentlichen Dienst stehen, Reisekosten-
Angestellten sowie auf Antrag einer Knapp- vergütung nach Stufe E des Bundesreisekosten-
schaft auch für die Wahl der Versicherten- gesetzes und einen Pauschbetrag für Zeitver-
ältesten in der Knappschaftsversicherung be- säumnis.
stellt das Versicherungsamt oder im Einver-
(2) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis be-
nehmen mit diesem der Wahlausschuß für
trägt für den Vorsitzenden des Bundeswahlaus-
jeden Wahlraum eine Wahlleitung. Der
schusses im Januar des Wahljahres das Doppelte
Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen be-
der Aufwandsentschädigung des Bundeswahl-
stellen.
beauftragten, in den Monaten Februar und März
(2) In der Knappschaftsversicherung be- des Wahljahres ebensoviel wie diese; danach
stellt der Wahlausschuß wird er vom Bundesminister für Arbeit und
für die Wahl der Versichertenältesten min- Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
destens eine Wahlleitung in jedem Älte- desminister der Finanzen von Fall zu Fall fest-
stensprengel, für den nicht ein Antrag nach gesetzt.
Absatz 1 gestellt worden ist, (3) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis be-
für die Wahl der Mitglieder der Vertreter- trägt für den Stellvertreter des Vorsitzenden
versammlung im Wahlbezirk je eine Wahl- des Bundeswahlausschusses im Januar des Wahl-
leitung für Arbeiter und für Angestellte jahres ebensoviel wie die Aufwandsentschädi-
und Briefwahlleitungen." gung des Bundeswahlbeauftragten, in den Mona-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1001
ten Februar und März des Wahljahres die wenn sie am Ort ihrer regelmäßigen Beschäf-
Hälfte dieser Aufwandsentschädigung; für die tigung an einem Tag, der für sie ein Arbeits-
Zeit danach gilt Absatz 2 Halbsatz 2 entspre- tag ist, als Mitglieder einer Briefwahlleitung
chend. oder an einem Freitag als Mitglieder einer
(4) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis, der Wahlleitung in einem Wahlraum ihres Ver-
dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses sicherungsträgers tätig sind."
nach Absatz 2 im Monat März des Wahljahres
zusteht, wird zugunsten seines Stellvertreters 9. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsit-
,,§ 8
zenden in mehr als der Hälfte der Sitzungen
des Beschwerdewahlausschusses vertritt. Wahlankündigung
(5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlaus- (1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den
schusses Beamter oder Angestellter des öffent- Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. 1
lichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst- Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) zu den
geschäften eine Reisekostenvergütung nach den Vertreterversammlungen. Diese Wahlen müssen
für sein Hauptamt geltenden Vorschriften. Uber vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.
eine Vergütung oder Entschädigung entscheidet (2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den
der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen zu den Ver-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister treterversammlungen am zweiten Freitag im
der Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem November des dem Wahljahr vorhergehenden
zuständigen Dienstherrn. Jahres öffentlich bekannt (Wahlankündigung -
(6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses § 17 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes).
werden wie die Organmitglieder des größten
bundesunmillelbaren Versicherungsträgers ent- § 9
schädigt.
W ahla usschrei bung
(7) Die Entschädigung der Mitglieder der
Landeswahlausschüsse regeln die obersten Ver- (1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am
waltungsbehörden der Länder." einhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem
Wahlsonntag durch öffentliche Bekanntmachung
auf, Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreter-
8. § 7 wird wie folgt geändert: versammlung (§ 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7
des Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum einhun-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahl-
,, (2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis sonntag einzureichen (Wahlausschreibung).
erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
für jeden Wahltag, der ein Werktag oder
für das Mitglied ein Arbeitstag ist, einen 1. den Versicherungszweig,
Pauschbetrag 2. den Versicherungsträger,
von zehn Deutsche Mark, 3. den Wahlbezirk (§ 23), -
wenn sie mehr als fünf bis acht Stunden, 4. den Zeitpunkt der Wahl,
und 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
von zwanzig Deutsche Mark, reichen sind, und ihre Anschrift,
wenn sie mehr als acht Stunden 6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
dem die Vorschlagslisten eingereicht sein
in der Wahlleitung tätig sind. Arbeitnehmer,
müssen (Einreichungsfrist),
denen ein Verdienstausfall entsteht, können
statt des Pauschbetrages für jede Stunde der 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung
versäumten Arbeitszeit eine Entschädigung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
von wenigstens drei Deutsche Mark und 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-
höchstens fünf Deutsche Mark verlangen. Die rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-
Entschädigung richtet sich nach dem regel- tungsgesetzes),
mäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für höch- 9. die Zusammensetzung der Vertreterver-
stens zehn Stunden je Tag gewährt." sammlung,
b) In Absatz 3 werden die Worte „ zehn Deut- 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
sche Mark" durch die Worte „zwölf Deutsche 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe
Mark" ersetzt. zu den in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-
c) In Absatz 8 Buchstabe b werden die Worte gesetzes genannten Personen gehören dür-
,,die Mitglieder der Wahlleitungen der Spren- fen, und den Inhalt der Vorschrift des § 7
gelwahlgruppen sowie" gestrichen. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwal-
tungsgesetzes.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung
,, (9) Bedienstete von Versicherungsträgern unter Hervorhebung der Beschränkung, der
erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1, die in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
nesetzcs genannten Personen als Stellver- nehmervereinigungen, deren Vertreter in der
treter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des Selbstver- Vertreterversammlung nicht auf einer eige-
waltungsgesetzes), und die Grundsätze über nen Liste der Vereinigung gewählt worden
die Ergünzung der Vertreterversammlung im sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers
Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines darüber beizufügen, daß die betreff enden
.Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 9 des Personen als Vertreter der Vereinigung in
Sclbslverwallungsgesetzes), die Vorschlagsliste aufgenommen wurden;
] :3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
ist eine solche Bescheinigung von dem Listen-
die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin- träger nicht zu erlangen, kann die Tatsache
derungsgründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Selbs lverw altungsgcsetzes), Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt
zu werden, wenn die Tatsache dem Geschäfts-
14. den Inh all der Vorschriften des § 7 Abs. 5 führer oder der Geschäftsführung des Ver-
Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst- sicherungsträgers bekannt ist. Den Vor-
verwaltungsgesetzes über Listenzusammen- schlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbst-
legung, Listenverbindung und Sperrklausel, verwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl
15. die Voraussetzungen, unter denen vorge- von Wahlberechtigten unterzeichnet sein
schlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
daß eine vVahl mit Stimmabgabe stattfindet Erklärungen des Listenunterzeichners oder
(§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes), des Listenvertreters nach dem Muster der
Anlage 3 beigefügt werden."
16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
schlagslisten erhältlich sind, d) In Absatz 4 werden das Wort „sich" durch
das Wort „ Tatsachen" und die Buchstaben a
17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
bis c durch die Nummern 1 bis 3 ersetzt und
ausgelegt werden, und die Zeit, während
in den Nummern 2 und 3 jeweils nach dem
der sie ausliegen,
Wort „Bewerbers" die Worte „oder des
18. Ort und Datum der Wahlausschreibung so- Listenunterzeichners" eingefügt.
wie die Namen der Mitglieder des Wahl-
ausschusses, die die Wahlausschreibung
11. § 11 erhält folgende Fassung:
unterzeichnet haben,
19. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen ,,§ 11
erteilen."
Listenvertreter
10. § 10 wird wie folgt geändert: (1) In den Vorschlagslisten von Personenver-
einigungen und Verbänden sind ein Listenver-
a) In Absatz 1 wird im Satz 1 das Wort „amt- treter und sein Stellvertreter zu benennen.
lichen" gestrichen; im Satz 4 werden nach Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellver-
dem Wort „Maschinenschrift" die Worte treter vor der Bekanntmachung des endgültigen
,, oder in Druckbuchstaben" eingefügt. Wahlergebnisses (§ 45) aus, so benennt der
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1" Listenträger (§ 9 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-
durch die Worte ,, § 7 Abs. 2" ersetzt; folgen- gesetzes) dem Wahlausschuß unverzüglich einen
der Satz wird angefügt: Nachfolger.
., Unbeschadet des Satzes 1 müssen die Vor- (2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereini- Selbstverwaltungsgesetzes) sollen ein Listenver-
gungen, die seit der letzten Wahl nicht mit treter, sein Stellvertreter und weitere Stellver-
mindestens einem Vertreter ununterbrochen treter benannt werden. Soweit dies nicht ge-
in der Vertreterversammlung vertreten sind, schieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten
von mindestens der Zahl von Wahlberechtig- die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge
ten unterzeichnet sein, die in § 7 Abs. 3 des ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein
Selbstverwaltungsgesetzes für den Versiche- Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.
rungsträger vorgeschrieben ist." (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter
und sein Stellvertreter jederzeit durch andere
,, (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer
unterschriebene Zustimmungserklärungen der
Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß, die
Bewerber nach dem Muster der Anlage 2
für Listen von Personenvereinigungen und Ver-
beizufügen. Den Vorschlagslisten sonstiger
bänden von mindestens zwei zur Vertretung
Arbeitnehmervereinigungen ist ein gericht-
berechtigten Personen, für freie Listen von mehr
lich oder notariell beglaubigter Auszug aus
als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
der Satzung beizufügen mit den Bestimmun-
gen, die die sozial- oder berufspolitische sein muß.
Zwecksetzung der Vereinigung erkennen (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den
lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter
eingereicht worden, genügt ein Hinweis dar- aus; dies gilt entsprechend für seinen Stellver-
auf. Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeit- treter und für jeden weiteren Stellvertreter."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1003
12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: Selbstverwaltungsgesetzes nicht oder· ,nicht an
der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste be-
,,§ 11 a nannt werden durfte.
Stellung des Listenvertreters (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-
ausschusses über die Zulassung der Vorschlags-
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse
liste (§ 16 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber
aus, die ihm nach dieser Verordnung zustehen.
gestorben ist oder am Tag der Wahlankündigung
Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlaus-
nicht wählbar war oder die Wählbarkeit ver-
schuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben,
loren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahl-
die die Vorbereitung und Durchführung der
ausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen
Wahl betreffen, und solche Erklärungen von dem
anderen Bewerber benennen.
Wahlausschuß entgegenzunehmen. Vorschriften,
nach denen ein Zusammenwirken des Listenver- (4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden
treters und seines Stellvertreters oder mehrerer Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung
Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unbe- der neu gewählten Vertreterversammlung statt-
rührt. Der Listenträger. kann in der Vorschlags- findet, kann der Listenvertreter dem Wahlaus-
liste festlegen, daß der Listenvertreter und sein schuß einen Nachfolger für einen Gewählten be-
Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam nennen, der gestorben ist oder der am Tag der
abgeben können. Wahlankündigung nicht wählbar war oder der
die Wählbarkeit verloren hat.
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen
schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-
Schluß von Erklärungen, die der Listenvertreter fehler, Änderung einer Anschrift) können auf
und sein Stellvertreter oder mehrere Listenver- Antrag des Listenvertreters oder vom Wahl-
treter gemeinsam abzugeben haben, müssen alle ausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt
erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufein- werden, soweit dies technisch möglich ist."
ander folgen.
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des 14. § 13 a wird wie folgt geändert:
Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4
falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellver- Abs. 1 Satz 6" durch die Worte ,, § 7 Abs. 5
treter bekanntzugeben und bei mündlicher oder Satz 2" ersetzt.
fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen
b) Absatz 2 wird gestrichen.
schriftlich zu bestätigen.
c) In dem bisherigen Absatz 3, der Absatz 2
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder wird, werden in Satz 1 die Worte „minde-
ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem stens eines" durch das Wort „seines" ersetzt
Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von und Satz 3 wie folgt gefaßt:
ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch
wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahl- . „An die Stelle der in § 10 Abs. 2 geforderten
ausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz be- Unterschriften treten die Unterschriften der
zeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht beteiligten Listenvertreter."
mehr vorliegen."
15. § 14 wird wie folgt geändert:
13. § 12 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1
Satz 6" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2
,,§ 12 und 3" ersetzt.
Listenänderung und Listenergänzung b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer
Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist 16. § 15 wird wie folgt geändert:
geändert oder ergänzt werden, muß die Vor- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2
,, (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vor-
und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des
schlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen
§ 13 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und
Anlaß, so teilt der Wahlausschuß dies dem
form- und fristgerecht neu eingereicht werden.
Listenvertreter innerhalb von zehn Tagen
Die Vorschriften der §§ 13 a und 14 bleiben un-
nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die
berührt.
Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß
(2) Wird ein Bewerber nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Zweifel und behebbare Mängel bis zum ein-
gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum hundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag
Ablauf der in § 15 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten beseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis
Frist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen zu dem dies geschehen kann, ist nach Tag und
anderen Bewerber benennen; dies gilt entspre- Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist dem
chend, wenn ein Bewerber nach § 16 Abs. 2 Satz 5 Listenvertreter gegen persönliche Empfangs-
gestrichen werden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4 bestätigung auszuhändigen oder durch die
Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen."
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) In Absatz 4 werden die Worte „Buchstabe f" Belehrung über den Rechtsbehelf des § 16 a
durch die Worlc „Nummer 6" ersetzt. beizufügen ist."
d) Absatz 4 wird gestrichen.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „neunundzwan- 18. Nach § 16 werden folgende § § 16 a und 16 b
zigsten" durch das Wort „einhundertund- eingefügt:
siebentcn" ersetzt.
,,§ 16a
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Beschwerde gegen die Entscheidung
,, (2) UngüWg ist eine Vorschlagsliste, des vVahlausschusses
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist (1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags-
bei der Stelle, bei der die Vorschlags- liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
listen einzureichen sind, eingeht, dung zurück (§ 16 Abs. 2), so kann der Listen-
vertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde
2. die unter einer Bedingung eingereicht
einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlags-
worden ist,
liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
3. deren Listenträger mehrere Vorschlags- dung kann der Listenvertreter jeder anderen
listen eingereicht hat, zugelassenen Liste Beschwerde einlegen.
4. die nicht die Form des § 10 Abs. 1 Satz 1 (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen
und 3 wahrt, eines Bewerbers (§ 16 Abs. 2 Satz 5), so kann
5. deren Listenträger eine sonstige Arbeit- außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste
nehmervereinigung ist, die in ihrer Sat- auch der Bewerber Beschwerde einlegen.
zung die sozial- oder berufspolitische
(3) Die Beschwerde ist bis zum siebenund-
Zwecksetzung nicht erkennen läßt,
neunzigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem
6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2, zuständigen Wahlbeauftragten schriftlich, fern-
4 und 5 des Selbstverwaltungsgesetzes schriftlich oder telegrafisch einzulegen und zu
nicht das Recht hat, Vorschlagslisten ein- begründen. Der Beschwerdeführer soll dem
zureichen, Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde
7. deren Listenträger einen Namen führt, und ihrer Begründung übersenden.
der als Bestandteil die Bezeichnung des
Versicherungsträgers oder einen den Ver- § 16b
sicherungsträger kennzeichnenden Teil Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
dieser Bezeichnung enthält, oder
(1) Dber die Beschwerde entscheidet der Bun-
8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des
deswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Ent-
Selbstverwaltungsgesetzes erforderlichen
scheidung des Wahlausschusses eines bundes-
Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet unmittelbaren Versicherungsträgers richtet, im
ist.
übrigen der zuständige Landeswahlausschuß
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zu- (§ 3 a Abs. 1). Die Entscheidung über die Be-
rückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel schwerde muß bis zum neunundsiebzigsten Tag
aufweisen, die innerhalb der Frist des § 15 vor dem Wahlsonntag getroffen werden; soweit
Abs. 3 Satz 2 nicht behoben worden sind. dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie
Dber die Zulassung einer zurückgenomme- sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in
nen Vorschlagsliste entscheidet der Wahl- der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem
ausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen- Stimmzettel aufgeführt werden.
legungen oder Listenverbindungen hat der
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-
Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in
schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die
§ 13 a oder § 14 bezeichneten Voraussetzun-
Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des
gen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-
Wahlausschusses, im Falle des § 16 a Abs. 1
schlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber
Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen
nicht den Anforderungen, die durch das
Liste. In der Beschwerdeverhandlung sind die
Selbstverwaltungsgesetz oder diese Verord-
erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-
nung aufgestellt sind, so sind die Namen
dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung
dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu
unter kurzer Angabe der Gründe mündlich be-
streichen."
kanntzugeben und dem Wahlausschuß unver-
c) In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis e züglich schriftlich mitzuteilen. Dieser übersendet
durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, der Punkt den Listenvertretern eine Abschrift, soweit er-
gestrichen und folgende Sätze angefügt: forderlich, zusammen mit den Mitteilungen, die
in § 16 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
„und fügt der Mitteilung eine Belehrung
über den Rechtsbehelf des § 16 a bei. Die in (3) ·Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde
der Mitteilung unter Nummer 2 genannten nicht fristgerecht oder innerhalb der Frist des
Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine § 16 a Abs. 3 Satz 1 nicht formgerecht eingelegt
gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine oder nicht begründet worden ist. In diesem Falle
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1005
weist der Vorsilzende des Beschwerdewahlaus- (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter
scbussc's die Beschwerde unter Angabe der muß folgende Angaben enthalten:
Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des 1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die
Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
Wählergruppe, für die eine Wahl stattfindet,
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahl- sowie etwaige Satzungsbestimmungen auf
ausschusses kann nur zugleich mit der Wahl Grund des § 28 Abs. 3 des Selbstverwal-
angefochten werden." tungsgesetzes;
2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
19. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehnten ausgelegt werden;
Tage" erselzt durch die Worte „dreißigsten 3. die Stellen, die außer den Versicherungs-
Tag". ämtern Auskunft über die Durchführung und
die Voraussetzungen für die Ausübung des
20. § 18 erhält folgende Fassung: Wahlrechts erteilen."
,,§ 18 22. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Wahl ohne Wahlhandlung a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzehnten"
durch das Wort „siebenunddreißigsten" er-
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gül- setzt.
tige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine
Vorschlagsliste zugelassen, so findet für diese b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Buch-
Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies staben a bis g durch die Nummern 1 bis 7
gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten ersetzt,-in Nummer 4 die Worte „die Stimm-
zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt bezirke und" gestrichen und der Satz 2 durch
nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglie- folgende Sätze ersetzt:
der zu wählen sind. „Liegt der Antrag einer Knappschaft vor, die
Wahlräume auch für die Wahl ihrer Ver-
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht
sichertenältesten vorzusehen (§ 4 Abs. 1),
der Wahlausschuß spätestens am zweiundsieb-
so sind die von der Knappschaft mitgeteilten
zigsten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich Angaben (§ 56a Abs. 5) in die Wahlbekannt-
bekannt, daß und weshalb eine Wahlhandlung
machung mitaufzunehmen. In der Wahlbe-
unterbleibt.
kanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in meh- die wahlberechtigten Versicherten ihre
reren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Stimme in einem Wahlraum nur innerhalb
Bewerber gelten mit Ablauf des Wahlsonntags des Wahlbezirks des Versicherungsträgers
als gewühl l." (§§ 23 und 61), in einem Wahlraum, den ein
Betrieb eingerichtet hat, nur unter den in § 26
Abs. 3 Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes
21. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: bezeichneten Voraussetzungen und brieflich
nur abgeben können, wenn sie von der Stelle,
,,§ 18 a
die ihnen den Wahlausweis ausgestellt hat,
Wahlkennziffer - Unterrichtung der zusätzlich zu Wahlausweis und Stimmzettel
Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter noch einen Stimmzettelumschlag und einen
über Wahlen mit Stimmabgabe Wahlbriefumschlag erhalten haben."
(1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahl-
ausschuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in 23. § 20 erhält folgende Fassung:
dem die Entscheidung über die Zulassung der ,,§ 20
Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und
ListenverbindunrJen als solche unanfechtbar ge- Wahlausweise
worden ist, beim Bundeswahlbeauftragten die (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund
Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantragen. von Wahlausweisen.
Der Antrag muß den Wahlbezirk und die Wäh- (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht
lergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand- (§ 28 des Selbstverwaltungsgesetzes) erhalten
lung stattfindet.
mehrere Wahlausweise.
(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahl- (3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungül-
kennziffer hat der Wahlausschuß den Landes- tig, weil bei der Ausstellung des Wahlauswei-
wahlbeauftragten und den Versicherungsämtern, ses von unzutreffenden Voraussetzungen aus-
deren Zuständigkeitsbereich sich auf den Wahl- gegangen worden ist."
bezirk erstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl
stattfindet. 24. § 21 wird wie folgt geändert:
(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-
muß den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und sung:
die Wählergruppe bezeichnen, für die eine ,, (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum
Wahlhandlung stattfindet. einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
die Vordrucke für die Wahlausweise, die § 21 b
Slimmzet.tcl und die Postkarten zur Anforde-
Antragserfordernis
rung der Unterlagen für die Briefwahl sowie
in der Krankenversicherung
die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge
und die Wahlbriefumschläge in der erforder- Nur auf Antrag können den Wahlausweis
1ichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus- erhalten Wahlberechtigte, die am Stichtag Mit-
weise ausslellen. glieder von gesetzlichen Krankenkassen (§ 225
der Reichsversicherungsordnung) sind und
(2) Die Wahlausweise, mit denen die
1. Arbeitslosengeld, Unterstützung aus der Ar-
Slimmzc~ttel verbunden sind, werden von den
beitslosenhilfe oder Stillegungsvergütung
in § 27 des Selbstverwaltungsgesetzes be-
(§ 128 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
zeichneten Stellen ausgestellt und den Wahl-
und Arbeitslosenversicherung) oder Unter-
berechtigten zusammen mit einer Postkarte
haltsgeld (§ 107 Abs. 2, § 133 a des Gesetzes
zur Anforderung der Unterlagen für die
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
Briefwahl und einem Merkblatt spätestens
sicherung) empfangen, oder
am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahl-
sonnlag ausgehändigt oder übermittelt. 2. Wehrdienst leisten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Wehrpflichtgesetzes und § 209 a der Reichs-
(3) Wer brieflich wählen will, übergibt versicherungsordnung) oder an einer Eig-
oder übersendet die Postkarte zur Anforde- nungsübung (§ 8 des Eignungsübungsgesetzes
rung der Unterlagen für die Briefwahl der vom 20. Januar 1956 - Bundesgesetzbl. I
Stelle, die ihm den Wahlausweis ausgestellt S. 13 -) teilnehmen, oder
hat; diese übergibt oder übersendet ihm un- 3. Ersatzdienst leisten (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes
verzüglich die Unterlagen für die Briefwahl über den zivilen Ersatzdienst und § 209 a der
(Stimmzettelumschlag und freigemachten Reichsversicherungsordnung), oder
Wahlbriefumschlag).
4. Dienst im Zivilschutzkorps leisten (§ 43 des
(4) Mit d(~m Antrag auf Ausstellung eines Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
Wahlausweises kann die Anforderung der 12. August 1965-Bundesgesetzbl. I S. 782 -),
Unterlagen für die Briefwahl verbunden oder
werden." 5. als Arbeitsunfähige, solange die Kranken-
kasse ihnen Krankengeld zu gewähren hat
b) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen; die
oder Krankengeld oder Krankenhauspflege
Absätze 8 und 9 werden Absätze 5 und 6;
gewährt, oder als Schwangere oder Wöchne-
in dem neuen Absatz 6 werden die Worte
rinnen, solange sie Anspruch auf Wochengeld
„ Tage der Wahlankündigung" durch die
(Mutterschaftsgeld) haben (§ 311 der Reichs-
Worte „einhundertundsiebenten Tag vor dem
versicherungsordnung), oder als Empfänger
Wahlsonntag" ersetzt.
von Ubergangsgeld (§ 183 Abs. 6 der Reichs-
versicherungsordnung) versichert sind, oder
25. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a bis 21 h ein- 6. im Reisegewerbe beschäftigt (§ 459 der Reichs-
gefügt: versicherungsordnung), als Artisten tätig
(§ 166 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
,,§ 21 a
ordnung) oder deutsche Bedienstete auslän-
Ausstellung der Wahlausweise discher Staaten und solcher Personen sind,
in der Krankenversicherung die nicht der inländischen Gerichtsba.rkeit
(1) Jede Krankenkasse stellt die Wahlaus- unterstehen (§ 167 der Reichsversicherungs-
weise für die Personen aus, die am Stichtag bei ordnung).
ihr Mitglieder oder Arbeitgeber der bei ihr
pflichtversicherlen Mitglieder sind. § 21 C
(2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, Ausstellung der Wahlausweise für Versicherte
insbesondere bei großer Mitgliederzahl der in den Rentenversicherungen der Arbeiter und
Kasse, oder wenn es dieser aus technischen oder der Angestellten
personellen Gründen unmöglich ist, die Wahl- Für die Wahlen in den Ren.tenversicherungen
ausweise fristgerecht auszustellen und zu über- der Arbeiter und der Angestellten werden die
mitteln, kann die Kasse mit Zustimmung des Wahlausweise für Versicherte ausgestellt
zuständigen Wahlbeauftragten Arbeitgeber mit 1. von der Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge
mehr als 50 Beschäftigten beauftragen, an ihrer für den Wahlberechtigten zur Rentenversiche-
Stelle die Wahlausweise für die Pflichtversicher- rung für den Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des
ten auszustellen. Selbstverwaltungsgesetzes) einzuziehen hat,
(3) Ist ein Arbeitgeber nach Absatz 2 beauf- 2. von der Krankenkasse, die Pflichtbeiträge für
tragt, Wahlausweise auszustellen, so hat er den Wahlberechtigten als Rentenbezieher
einen Wahlausweis für jeden Wahlberechtigten oder Rentenbewerber nach dem Gesetz über
auszustellen, der am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni
des Selbstverwaltungsgesetzes) bei ihm in einem 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) für den Stich-
Beschäftigungsverhältnis steht. tag einzuziehen hat,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1007
3. von der Krankenkasse, die Beiträge zur Kran- a) rentenversicherungspflichtig waren oder
kenversicherung für den Stichtag einzuziehen
b) nicht rentenversicherungspflichtig, aber
hat, für diejenigen Rentenbezieher, die nach
Rentenversicherte nach Nummer 1 Buch-
§ 1229 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungs-
staben b oder c waren,
ordnung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes am Stichtag in 4. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Wehr-
der Rentenversicherung versicherungsfrei, dienstleistende zu den Rentenversicherungs-
aber in der Krankenversicherung versiche- pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 der Reichs-
rungspflichtig sind, und für diejenigen Renten- versicherungsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 8
bezieher, die die Voraussetzungen für die des Angestelltenversicherungsgesetzes gehört
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversiche- oder an einer Eignungsübung (§ 9 des Eig-
rung der Rentner nicht erfüllen, aber einer nungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 -
Krankenkasse als freiwilliges Mitglied ange- Bundesgesetzbl. I S. 13 -), teilgenommen
hören und einen Beitragszuschuß nach § 381 haben,
Abs. 14 der Reichsversicherungsordnung er- 5. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Ersatz-
halten, dienstleistende zu den Rentenversicherungs-
4. falls keine Krankenkasse nach den Num- pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 7 der Reichs-
mern 1 bis 3 zuständig ist, von der Orts- oder versicherungsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 9
Landkrankenkasse, in deren Bezirk der Wahl- des Angestelltenversicherungsgesetzes gehört
berechtigte am Stichtag seinen Wohnsitz haben,
hatte, 6. Wahlberechtigte, die am Stichtag Dienst im
5. im Auftrag der zuständigen Krankenkasse Zivilschutzkorps geleistet haben (§ 43 des
von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl- Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
berechtigte am Stichtag beschäftigt war; § 21 a 12. August 1965-Bundesgesetzbl. I S. 782-),
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
7. Rentenbezieher, die am Stichtag nicht der ge-
setzlichen Krankenversicherungspflicht unter-
lagen.
§ 21 d
§ 21 e
Antragserfordernis in den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und
Nur auf Antrag können den Wahlausweis er- der Angestellten
halten
1. Wahlberechtigte, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1
(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlaus-
Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) nicht weise auf Antrag.
rentenversicherungspflichtig beschäftigt wa- (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu
ren, aber stellen, die für die Ausstellung der Wahlaus-
a) an diesem Tag rentenversicherungspflich- weise für die am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des
tig tätig waren, mit Ausnahme der in den Selbstverwaltungsgesetzes) im Betrieb des Ar-
Nummern 3 und 4 genannten Personen- beitgebers beschäftigten, beim Versicherungs-
gruppen, oder träger versicherungspflichtigen und wahlberech-
b) in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem tigten Versicherten nach § 21 c Nr. 1 zuständig
Wahljahr vorhergehenden Jahres bis zum ist. In dem Antrag ist die Zahl der im Betrieb
Stichtag eine Beitragszeit von mindestens des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten an-
sechs Kalendermonaten zurückgelegt ha- zugeben, für die die Krankenkasse für die Aus-
ben, ohne im Besitz eines Rentenbescheides stellung der Wahlausweise zuständig ist.
zu sein, oder (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Aus-
c) bis zum Stichtag eine Versicherungszeit stellung von Wahlausweisen für den Arbeit-
von mindestens sechzig Kalendermonaten geber zuständig und ist das Stimmrecht des
zurückgelegt haben, ohne im Besitz eines Arbeitgebers gemäß § 28 des Selbstverwaltungs-
Rentenbescheides zu sein, gesetzes abgestuft oder auf eine Höchstzahl
begrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-
2. Wahlberechtigte, die am Stichtag versiche-
kasse zu stellen, die Wahlausweise für die
rungspflichtig beschäftigt waren, aber für die-
größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers
sen Tag ihre Pflichtbeiträge zur Rentenver-
auszustellen hat. In dem Antrag ist anzugeben,
sicherung in Beitragsmarken entrichten muß-
wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des
ten (§ 1405 der Reichsversicherungsordnung, Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die
§ 127 des Angestelltenversicherungsgesetzes),
beteiligten Krankenkassen aufteilt. Die Kran-
3. Wahlberechtigte, die am Stichtag als selbstän- kenkasse, die für die größte Zahl der Beschäf-
dige Handwerker nicht regelmäßig mindestens tigten des Arbeitgebers Wahlausweise auszu-
einen bei dem Versicherungsträger, bei dem stellen hat, stellt den Wahlausweis aus und
sie wahlberechtigt sind, versicherungspflich- benachrichtigt die beteiligten Krankenkassen
tigen Arbeitnehmer beschäftigt haben und hiervon.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 21 f eigener Versicherung beziehen (Rentenbezie-
Ausstellung der Wahlcwsweise her) und nicht in einem dem Versicherungs-
in der allgemeinen träger angehörenden Unternehmen beschäftigt
und in der See-Unfallversicherung sind,
4. vom Versicherungsträger für die Gemeinden
Für die Wahlen in der allgemeinen und in der
und Gemeindeverbände.
See--Unfallversicherung werden die Wahlaus-
weise ausgestellt
§ 21 h
1. vom Arbeitgeber Jür die am Stichtag (§ 16
Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen
im Unternehmtm beschäftigten Wahlberech- zu den Vertreterversammlungen der
tigten, Ausführungsbehörden für Unfallversicherung
2. vom Versicherungsträger für Arbeitgeber, die (1) Für die Wahlen zu den Vertreterversamm-
am Stichtag Mitglied des Versicherungsträ- lungen der Ausführungsbehörden für Unfallver-
gers sind, sicherung werden die Wahlausweise von der
3. vom Versicherungsträger auf Antrag Dienststelle des Bundes, der Länder, der Städte
a) für Wahlberechtigte, die am Stichtag mit Eigenunfallversicherung und der Bundes-
Rente aus eigener Vf~rsicherung beziehen anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
{Rentenbezieher) und nicht in einem dem versicherung ausgestellt, bei der der Wahlbe-
Versicherungsträger angehörenden Unter- rechtigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des
nehmen beschäftigt sind, Selbstverwaltungsgesetzes) beschäftigt war. Für
b) für Wahlberechtigte, deren Wahlrecht dem Personen, die am Stichtag bei Selbstzahlereinhei-
Arbeitgeber zweifelhaft ist, oder die den ten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt
Wahlausweis von ()inem Arbeitgeber nicht waren, werden die Wahlausweise von der örtlich
erhalten können. zuständigen deutschen Lohnstelle ausgestellt.
Zweifelsfälle sind dem Versicherungsträger (2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis von
vom Arbeitgeber mitzuteilen; diese Mitteilung der zuständigen Dienststelle der Bundesanstalt
gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines sicherung Wahlberechtigte, die am Stichtag als
Wahlausweises, so hat er eine Bescheinigung Empfänger von Arbeitslosengeld oder von Unter-
des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag be- stützung aus der Arbeitslosenhilfe gemeldet
schäftigt war, beizufügen, aus der sich ergibt, oder nach § 179 des Gesetzes über Arbeitsver-
daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis mittlung und Arbeitslosenversicherung melde-
ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine pflichtig waren. Wahlberechtigte, die Teilneh-
Mitteilung nach Satz 2 h<lt zugehen lassen. Stand mer an Maßnahmen auf Grund der §§ 133 und
der Wahlberechtigte am Stichtag nicht in einem 136 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitsverhältnis oder ist der Wahlberechtigte Arbeitslosenversicherung sind, erhalten die
in einem Unternehmen beschäftigt, das nicht Wahlausweise auf Antrag von der Gemeinde-
Mitglied des die Rente zahlenden Versiche- verwaltung, in deren Bezirk sie am Stichtag
rungsträgers ist, so hat er in seinem Antrag ihren Wohnsitz hatten."
hierauf hinzuweisen.
26. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:
§ 21 g a) In der Uberschrift wird das Wort „Wahl-
Ausstellung der Wahlausweise umschlag" durch das Wort „Stimmzettel-
für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen umschlag" ersetzt.
der Gemeindeunf allversicherungsverbände b) In Absatz 1 werden die Worte „2 a und 2 b"
und der besonderen Träger durch die Worte „4 und 5" ersetzt.
der Unfallversicherung für die Feuerwehren
c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
Für die Wahlen zu den Vertreterversamm- sung:
lungen der Gemeindeunfallversicherungsver-
bände und der besonderen Träger der Unfallver- ,, (4) Bei der Briefwahl werden Stimmzettel-
sicherung für die Feuerwehren werden die umschläge nach dem Muster der Anlage 6,
Wahlausweise ausgestellt Wahlbriefumschläge nach dem Muster der
Anlage 7, Postkarten zur Anforderung der
1. von jeder Dienststelle für die bei ihr am
Unterlagen für die Briefwahl nach dem Mu-
Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. l des Selbstverwal-
ster der Anlage 8 und Merkblätter zur Unter-
tungsgesetzes) beschäftigten wahlberechtigten
richtung der Wahlberechtigten über die
Versicherten,
Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettel-
2. von der Gemeindeverwaltung auf Antrag für umschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,
die in ihrem Bezirk wohnhaften Wahlberech- der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des
tigten mit Ausnahme der unter Nummer 1 Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimm-
genannten Versicherten, zettel befindet, und des Wahlausweises be-
3. vom Versicherungsträger auf Antrag für stimmt. Der Aufdruck auf dem Wahlbrief-
Wahlberechtigte, die am Stichtag Rente aus umschlag muß erkennen lassen, daß der
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1009
Wahlbrief an den Versicherungsträger ge- gesetzes tätig werden, haben sie im Rahmen der
richtet ist. Im übrigen richtet sich der Auf- örtlichen Verhältnisse die Belange der Ver-
druck auf dem Wahlbriefumschlag nach der sicherungsträger und der Betriebe gegenüber der
Entscheidung des Wahlausschusses darüber, Notwendigkeit abzuwägen, den Wahlberechtig-
ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwir- ten die Teilnahme an den Wahlen durch Stimm-
kung örtlicher Geschäftsstellen behandelt abgabe im Wahlraum möglichst zu erleichtern.
werden sollen. Auf Antrag des Wahlaus-
(2) Auf Antrag der Geschäftsleitung hat das
schusses kann der zuständige Wahlbeauf-
Versicherungsamt einen Betrieb mit einer Be-
tragte im Einvernehmen mit der zuständigen
triebskrankenkasse oder einen Betrieb mit mehr
Landesbehörde zulassen, daß die Wahlbriefe
als 450 Beschäftigten von der Verpflichtung frei-
aus einem bestimmten Verwaltungsbezirk
zustellen, einen Wahlraum einzurichten, wenn
unter Mitwirkung eines Versicherungsamtes
nicht wenigstens 100 Beschäftigte bei einem Ver-
behandelt und mit einer dementsprechenden
Anschrift versehen werden. sicherungsträger wahlberechtigt sind, für den
eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet."
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel,
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefum-
schläge ist undurchsichtiges, nichtkarbonisier- 30. § 26 erhält folgende Fassung:
tes Papier zu verwenden. Die Stimmzettel- ,,§ 26
umschläge müssen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6),
die Wahlbriefumschläge 12,5 X 17,6 cm (DIN Wahlzeit
B 6) groß sein. Die Wahlausweise, Stimm- (1) In Wahlräumen der Versicherungsträger
zettel und Stimmzettelumschläge sind für die dauert die Wahl am Freitag von 8 bis 18.30 Uhr,
Krankenversicherung aus hellblauem, für die am Samstag und Sonntag von 9 bis 16 Uhr.
Unfallversicherung aus hellgrünem und für
die Rentenversicherungen der Arbeiter und (2) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die
der Angestellten aus weißem Papier herzu- Wahl am Freitag vom Beginn bis zum Ende der
stellen; sie sind für die Gruppe der Arbeit- betriebsüblichen Arbeitszeit.
geber auf der Vorderseite rechts mit einem (3) In Wahlräumen der Gemeinden dauert die
½ cm breiten roten Rand zu versehen. Die Wahl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr.
Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Pa-
(4) Das Versicherungsamt soll eine andere
pier herzustellen."
Regelung treffen, wenn besondere Gründe dies
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: erfordern."
,, (6) Der Wahlausschuß kann die Muster,
die in den Anlagen zu dieser Verordnung 31. Die Zwischenüberschrift vor § 27 und § 27 wer-
vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand den wie folgt geändert und ergänzt:
der Bürotechnik und der Datenverarbeitung a) In der Zwischenüberschrift werden die Worte
anpassen (z. B. zwecks Verwendung von „persönliche Stimmabgabe" durch die Worte
Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos- ,,Stimmabgabe im Wahlraum" ersetzt.
vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß
· gewährleistet bleiben, daß Wahlausweise b) In der Uberschrift zu § 27 wird das Wort
und Stimmzettel in jedem beliebigen Wahl- ,,Einrichtung" durch das Wort „Ausstattung"
raum abgegeben und von jeder Wahlleitung ersetzt.
ausgewertet werden können. In Zweifels- c) In § 27 wird Absatz 1 gestrichen; die bis-
fällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf- herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1
tragten zu einer Abweichung einzuholen." und 2.
d) Dem § 27 wird folgender neuer Absatz 3 an-
27. Die Zwischenüberschrift vor § 23 und § 23 wer-
gefügt:
den wie folgt geändert:
,, (3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den
a) In der Zwischenüberschrift vor § 23 werden
Versicherungsträgern und den Betrieben auf
das Wort „Stimmbezirk" und das darauf
Anfordern ihre Wahlurnen und andere Ge-
folgende Komma gestrichen.
genstände zur Ausstattung der Wahlräume
b) In § 23 Abs. 2 werden die Worte „in jedem zur Verfügung, soweit sie diese an den Wahl-
Stimmbezirk und" gestrichen und das Wort tagen nicht selbst benötigen."
,,jedem" durch das Wort „einem" ersetzt.
28. § 24 wird gestrichen. 32. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
29. § 25 erhält folgende Fassung:
Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen
,,§ 25
(1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sor-
Wahlräume gen gemeinsam dafür, daß
(1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund 1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum
des § 26 Abs. 4 bis 6 des Selbstverwaltungs- eingerichtet worden ist, jede Beeinflussung
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild 35. § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt:
unterbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwal-
tungsgesetzes), a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb
der eingerichteten Wahlräume abgegeben und ,, (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe
3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden. selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen
behandeln, die er in der erforderlichen Zahl
Satz 1 gilt entsprechend für die Versicherungs- bestellt. Versicherungsämter können nach
träger und die Gemeinden. Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 5 zur Behand-
(2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ord- lung der ·wahlbriefe herangezogen werden.
nung im Wahlraum."
(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund
33. § 31 wird wie folgt ergänzt: der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des
Folgender Absatz 6 wird angefügt: Wahlausweises und des noch ungeöffneten
Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so
,, (6) Die Wahlleitung darf weder ein Wähler- ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit
verzeichnis benutzen noch mit Hilfe von Auf- dem Vermerk ,ungültig' zu versehen. Der
zeichnungen ermitteln, welche Wahlberechtigten Vermerk ist von einem Mitglied des Wahl-
ihre Stimme abgegeben oder nicht abgegeben ausschusses oder der Briefwahlleitung oder
haben." von dem Leiter des Versicherungsamtes oder
einem von ihm bestellten Vertreter zu unter-
34. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:
schreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der
,,§ 34 Aufschrift ,ungültig' versehen worden sind,
Briefliche Stimmabgabe werden zusammen mit den Wahlausweisen
wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.
(1) Wer brieflich wählt, Diese Wahlbriefe werden verpackt und ge-
trennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab, trennt von anderen Wahlunterlagen aufbe-
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich, wahrt."
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag b) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlumschläge"
und verschließt diesen, durch das Wort „Stimmzettelumschläge" er-
unterschreibt die auf der Rückseite des Wahl- setzt.
ausweises vorgedruckte Versicherung an Eides
Statt unter Angabe des Ortes und des Datums, c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag ,, (4) Die danach verbleibenden Stimmzettel-
und den Wahlausweis in den Wahlbrief- umschläge werden geöffnet und von den
umschlag, in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen- Anschließend wird das Wahlergebnis ent-
det den Wahlbrief durch die Post der auf dem sprechend § 37 Abs. 1, 4 und 5 ermittelt. Brief-
Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle. wahlleitungen und Versicherungsämter über-
senden die Wahlniederschriften spätestens
(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler am zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den
gilt § 32 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimm- Wahlausschüssen; der zuständige Wahlbeauf-
zettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen tragte kann die Frist verlängern. Stimmzet-
lassen, so hat diese auf der Rückseite des Wahl- telumschläge und Stimmzettel werden ge-
ausweises zu versichern, daß sie den Stimm- trennt verpackt und aufbewahrt."
zettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers
gekennzeichnet hat. 36. § 37 wird wie folgt geändert:
§ 35 a) In Absatz 5 werden die Buchstaben a bis d
Frist für die briefliche Stimmabgabe durch die Nummern 1 bis 4 ersetzt.
(1) Brieflich kann schon vor dem für die b) In Absatz 7 werden die Worte „verschiedener
Durchführung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt Wählergruppen" gestrichen und das Wort
gewählt werden. Der Wähler soll den Wahlbrief ,,fünften" durch das Wort „zehnten" ersetzt.
möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so
rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief späte- 37. Die §§ 38 bis 40 erhalten folgende Fassung:
stens zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt
,,§ 38
eingeht.
(2) Die Stellen, denen die Wahlbriefe zugehen Ungültige Stimmen
sollen, vereinbaren mit dem Postamtsvorsteher, (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der
daß alle Wahlbriefe, die nicht am Samstag vor Stimmzettel
dem Wahlsonntag zugestellt werden, bei dem 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
Zustellpostamt am Montag nach dem Wahlsonn-
2. mit einem Merkmal versehen ist,
tag um 9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und
von einem Beauftragten der Stelle gegen Vor- 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
lage eines von dieser erteilten Ausweises in 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
Empfang genommen werden." bezeichnet oder
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1011
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß
erkennen läßt. aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach
(2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außer- so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie
dem ungültig, wenn Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen
nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste
ist, und Listenverbindung erhält in der Reihenfolge
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie
versehen ist, Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zutei-
3. der Wahlausweis nicht beiliegt, lung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahl-
an Eides Statt oder die Vertrauensperson nicht ausschusses zu ziehende Los. Enthalten eine
die von ihr abzugebende Versicherung unter- Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer
schrieben hat oder Listenverbindung weniger Vorschläge, als
Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die
5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr
Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stel-
als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich
len auf die folgenden Höchstzahlen über.
nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit
mehrfachem Stimmrecht handelt. (4) Nachdem die Sitze auf die an der Sitz-
verteilung teilnehmenden Vorschlagslisten und
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner,
wenn Listenverbindungen verteilt worden sind, sind
die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze •
1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes in der in Absatz 3 bezeichneten Weise auf die
strafbar ist, einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits zu verteilen.
einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder
(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich Sitze werden von den Bewerbern in der Reihen-
wählt, seine Stimme außerhalb eines Wahl- folge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste
raums abgibt.
aufgeführt sind. Sobald in einer Wählergruppe
insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten
§ 39 (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes) be-
Ermittlung des Wahlergebnisses durch den setzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur
Wahlausschuß noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-
tragte sind. Uber die Zuteilung des letzten
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich
Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt wer-
das Wahlergebnis. ·
den kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu
Wahlleitungen (§ 37 Abs. 5), der Niederschrif- ziehende Los.
ten der Versicherungsämter (§ 37 Abs. 7), der
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des
Stimmzettel, die die Wahlleitungen bei ihren
Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-
Ermittlungen außer Betracht gelassen haben
gruppen, enthalten
(§ 37 Abs. 3), der Wahlniederschriften der Ver-
sicherungsämter (§ 36 Abs. 4 Satz 3), der Wahl- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stim-
niederschriften der Briefwahlleitungen (§ 36 men,
Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung der 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen Stimmen,
sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
die einzelnen Wählergruppen 4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- Stimmen,
gebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 Listenverbindung abgegebenen gültigen Stim-
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs- men,
gesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen, 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
Stimmen, nicht teilgenommen haben mit den Prozent-
4. die Vorschla·gslisten und Listenverbindungen, sätzen der von den insgesamt abgegebenen
die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer gültigen Stimmen auf jede dieser Vorschlags-
Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen listen und Listenverbindungen entfallenen
Stimmen erhalten haben. Stimmen,
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
an der Sitzverteilung teilnehmenden Vorschlags- teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-
listen und Listenverbindungen entfallen, wird verbindungen,
so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorsehlugs-
auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen- listen und Listenverbindungen entfallenen
verbindungen entfallen sind, der Reihe nach Sitze,
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
9. die Namen der zu Milgliedern Gewählten in (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und
der nach den Höchstzah]en geordneten weitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver-
Reihenfolge unter Angabe der Listenzuge- sammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht
hörigkeit. Wahlbewerber für den Vorstand sein und schei-
In der NiedcrschriJt soll nach Möglichkeit auch den aus, wenn sie eine Wahl in den Vorstand
die Zahl der Wahlberechligten angegeben wer- annehmen. An die Stelle eines ausgeschiedenen
den. Listenvertreters tritt sein Stellvertreter. Scheidet
dieser aus, so treten an seine Stelle die weiteren
(7) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit Stellvertreter in der Reihenfolge der Benen-
es sich um bundesunmittclbare Versicherungs- nung. Nach der Wahl des Vorstandes können
trtiger handelt, der Bundeswahlbeauftragte, er- der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder
halten eine Abschrift der Niederschrift. weitere Stellvertreter jederzeit durch andere
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer
§ 40 schriftlichen Erklärung der Personen, die die
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses Liste unterschrieben haben, gegenüber dem
Vorstand. Ist die Liste von mehr als zwei Per-
(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge- sonen unterschrieben worden, so ist die Erklä-
wählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie rung mindestens von der Hälfte der Unterzeich-
zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung ner zu unterschreiben.
mindestens einen Monat vorher geladen werden. (6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeit-
(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus- punkt, in dem die Wahl des Vorstandes abge-
schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe schlossen ist, für die Liste alle Erklärungen ab.
durch einen Auszug aus der Niederschrift über Später üben der Listenvertreter und sein Stell-
die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der sich vertreter die Befugnisse aus, die ihnen nach § 10
auf die in § 39 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 ent- des Selbstverwaltungsgesetzes zustehen; die
haltenen Angaben erstrecken muß." Erklärungen, die der Listenvertreter und sein
Stellvertreter danach gemeinsam abzugeben
38. § 41 wird wie folgt geändert: haben, sind schriftlich abzugeben. Beschlüsse
und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht er-
,,(1) Die erste Sitzung der in einer allge- reichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-
meinen Wahl neugewählte]} Vertreterver- geben und bei mündlicher oder fernmündlicher
sammlung muß im Monat Oktober des Wahl- Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu
jahres stattfinden." bestätigen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die
Vorschriften des § 42 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und
Abs. 8 entsprechend."
39. § 42 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 41. § 45 a erhält folgende Fassung:
„Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ,,§ 45 a
ein Drittel der Mitglieder der Vertreterver- Wahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber
sammlung dies verlangt. 11
oder die Selbständigen
b) In Absatz 5 wird die Zahl 5 durch die Zahl ohne fremde Arbeitskräfte
12 ersetzt. Für die Wahlen von Versichertenältesten
durch die Versicherten und die Wahlen von
40. § 43 erhält folgende Fassung: Vertrauensmännern durch die Arbeitgeber oder
die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
,,§ 43 gelten die Vorschriften ·der § § 8 bis 38 ent-
Wahl des Vorstandes sprechend. Zur Anpassung an die besonderen
Verhältnisse der einzelnen Versicherungsträger
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die trifft der Bundeswahlbeauftragte insbesondere
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- Bestimmungen über den Wahlausweis und den
lung gewählt. Stimmzettel sowie über die Ermittlung und Be-
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vor- kanntmachung des Wahlergebnisses."
sitzende der Vertreterversammlung.
42. § 45 b wird wie folgt geändert und ergänzt:
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschrif-
ten des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungs- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
gesetzes. „Wahlen durch die Vertreterversammlung
nach § 8 des Selbstverwaltungsgesetzes"
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listen-
vertreter und sein Stellvertreter zu benennen; b) In Absatz 1 werden die Worte „bis zum 15.
weitere Stellvertreter können benannt werden. Oktober des Wahljahres" durch die Worte
Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen ,,in der ersten Sitzung der Vertreterversamm-
nicht entsprechen, sind ungültig. lung" ersetzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1013
43. § 46 erhält folgende Fassung: Angaben zu jeder Nummer (z.B. Verwal-
tungsbezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder
,,§ 46 Straßenzüge) ausliegen,
Wahlankündigung 10. die Zahl der Altestensprengel, für die
(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Knappschaftsälteste der Arbeiter zu wäh-
Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen {§ 26 Abs. 1 len sind, und die Zahl der Altestensprengel,
Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) für die Knappschaftsälteste der Angestellten
zu wählen sind,
1. der Versichertenältesten,
11. die Vorschriften der Wahlordnung oder die
2. der Mitglieder der Vertreterversammlungen. Bestimmungen der Satzung über die Stell-
Die allgemeinen Wahlen der Versichertenälte- vertretung,
sten müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres 12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
stattfinden. die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-
(2) Die Wahlen zu den Vertreterversamm- derungsgründe {§ 17 und § 1 Abs. 6 des
lungen sollen nicht später als neunzig Tage Selbstverwaltungsgesetzes),
nach der Wahl der Versichertenältesten statt- 13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5
finden. Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-
verwaltungsgesetzes über Listenzusammen-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den
legung, Listenverbindung und Sperrklausel,
Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen der Ver-
sichertenältesten und den Zeitpunkt der allge- 14. die Voraussetzungen, unter denen vorge-
meinen Wahlen der Mitglieder der Vertreter- schlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne
versammlungen am zweiten Freitag im Novem- daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet
ber des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres (§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),
öffentlich bekannt (Wahlankündigung - § 17 15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die
Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes-)." Vorschlagslisten erhältlich sind,
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
44. Die §§ 47 bis 53 erhalten folgende Fassung: ausgelegt werden und die Zeit, während der
sie ausliegen,
,,§ 47 17. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-
W ahla usschrei bung wie die Namen der Mitglieder des Wahl-
ausschusses, die die Wahlausschreibung
(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am unterzeichnet haben,
einhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem
18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen
Wahlsonntag durch öffentliche Bekanntmachung
erteilen.
auf, Vorschlagslisten für die Wahl der Ver-
sichertenältesten (§ 1 Abs. 4 Satz 1 und § 7 § 48
Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 des Selbstverwal-
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
tungsgesetzes) bis zum einhundertundneunund-
dreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag einzu- (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken
reichen (Wahlausschreibung). nach dem Muster der Anlage 9 in drei Stücken
einzureichen. Sie müssen mit Schreibmaschine
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig
1. die Knappscha.ft, zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes
2. den Wahlbezirk (§ 61), Unterzeichners in Maschinenschrift oder in
Druckbuchstaben einzusetzen. Soweit die Sat-
3. den Zeitpunkt der Wahl,
zung nichts anderes bestimmt, können für jeden
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein- Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter
zureichen sind, und ihre Anschrift, benannt werden.
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2
dem die Vorschlagslisten eingereicht sein
des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberech-
müssen {Einreichungsfrist),
tigten Personenvereinigungen und Verbände
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstel- sind von mindestens zwei Personen zu unter-
lung der Vorschlagslisten zu beachten sind, schreiben, die zur Vertretung der Personenver-
7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags- einigung oder des Verbandes berechtigt sind.
rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die Vor-
tungsgesetzes),
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigun-
8. die Stelle, von der Personenvereinigungen gen, die seit der letzten Wahl nicht mit minde-
und Verbände, die als Vorschlagsberech- stens einem Vertreter ununterbrochen in der
tigte in Betracht kommen, ein vollständiges Vertreterversammlung vertreten sind, von min-
Verzeichnis der Altestensprengel erhalten destens der Zahl von Wahlberechtigten unter-
können, zeichnet sein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstver-
9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse waltungsgesetzes für die Knappschaft vorge-
der Altestensprengcl mit kennzeichnenden schrieben ist.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(:l) 1)pn Vorsc h lc1~1slislcn sind eigenhändig den von mindestens zwei zur Vertretung berech-
un l c,rsd1 rit!hPnP Zusl immungserklärungen der tigten Personen, für freie Listen von mehr als
lh)W(:rller ndch d<>m Muslcr der Anlage 10 bei- der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
zufügc11. Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeit- sein muß.
1wl1.mcrvercinigungen isl ein gerichtlich oder
(4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den
notariell Lwglaubiqler Auszug aus der Satzung
Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter
bei zu liigcn mit den Bestimmungen, die die
aus; dies gilt entsprechend für seinen Stellver-
sozit11- oder beru lspolJ Li sehe Zwecksetzung der
treter und für jeden weiteren Stellvertreter.
Vereinigung erkennc'n lassen; ist ein solcher
Auszug bereits einmnl eingereicht worden, ge-
nügt ein 1Iinweis darauf. Den Vorschlagslisten § 49 a
sonstiger Ar bei tnehmervercinigungen, deren Stellung des Listenvertreters
Vertreter in der Vertreterversammlung nicht
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus,
auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt
die ihm nach § 11 Abs. 2 des Selbstverwaltungs-
worden sind, ist eine Bescheinigung des Listen-
gesetzes und nach dieser Verordnung zustehen.
trägers darüber beizufügen, daß die betreffen-
Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlaus-
den Personen als Vertreter der Vereinigung in
schuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben,
die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist
die die Vorbereitung und Durchführung der
eine solche Bescheinigung von dem Listenträger
Wahl betreffen, und solche Erklärungen von
nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere
dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Vor-
Weise glaubhaft gemacht werden. Die Beschei-
schriften, nach denen ein Zusammenwirken des
nigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn
Listenvertreters und seines Stellvertreters oder
die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Ge-
mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben
schäftsführung der Knappschaft bekannt ist.
unberührt. Der Listenträger kann in der Vor-
Den Vorschlanslisten, die nach § 7 Abs. 3 des
schlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter
Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
und sein Stellvertreter alle Erklärungen nur
zahl von \N"ahlberechtigten unterzeichnet sein
gemeinsam abgeben können.
müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen des Listenunterzeichners oder des (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen
Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3 schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am
beigefügt werden. Schluß von Erklärungen, die der Listenvertreter
(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, und sein Stellvertreter oder mehrere Listenver-
treter gemeinsam abzugeben haben, müssen alle
so kann der Wahlausschuß verlangen, daß den
Vorschlagslisten Unterlagen über die ·wählbar- erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf-
einander folgen.
keit des Bewerbers oder das Wahlrecht des
Listenunterzeichners am Tag der Wahlankündi- (3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des
gung nachgereicht werden. Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,
(5) Von Erklärungen und sonstigen Unter- falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell-
lagen sollen Abschriften nicht gefordert werden. vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher
oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Ver-
langen schriftlich zu bestätigen.
§ 49
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder aus-
Listenvertreter geschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listen-
(1) In den Vorschlagslisten von Personenver- vertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm
einigungen und Verbänden sind ein Listenver- abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch
treter und sein Stellvertreter zu benennen. wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahl-
Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellver- ausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz be-
treter aus, so benennt der Listenträger (§ 9 zeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht
Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) dem mehr vorliegen.
Wah1ausschuß unverzüglich einen Nachfolger.
§ 50
(2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des
Selbstverwaltungsgesetzes) sollen ein Listenver- Listenänderung und Listenergänzung
treter, sein Stellvertreter und weitere Stellver- (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer
treter benannt werden. Soweit dies nicht ge- Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist
schieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten geändert oder ergänzt werden, muß die Vor-
die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge schlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und
ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des § 51
Stellvertreter und als weitere Stellvertreter. Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und und fristgerecht neu eingereicht werden. Die
des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertre- Vorschriften der §§ 51 a und 52 bleiben unbe-
ter und sein Stellvertreter jederzeit durch andere rührt.
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer (2) Wird ein Bewerber nach § 53 Abs. 5 Satz 1
Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß, die für gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum
Listen von Personenvereinigungen und Verbän- Ablauf der in § 53 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1015
Frist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen in der Sitzung abgegeben werden, in der über
anderen Bewerber Lenennen. die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl- wird (§ 54 Abs. 1).
ausschusses über die Zulassung der Vorschlags-
liste (§ 54 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber
§ 53
gestorben ist oder am Tag der Wahlankündigung
nicht wählbar war oder die Wi.ihlbarkeit ver- Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
loren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahl-
(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-
ausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen
schlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-
anderen Bewerber benennen.
net sie getrennt nach Wählergruppen in der
(4) Offenbare~ Unrichtiukcilen (z. B. Schreib- Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnum-
fehler, Änderung einer Anschrift) können auf mern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am sel-
Antrag des Listenvc:rlrders oder vom Wahlaus- ben Tag ein, so entscheidet über die Ordnungs-
schuß von Amts wegen jederzeit berichtigt wer- nummer, die eine Liste erhält, das Los. Die Lose
den, soweit dies technisch möglich ist. werden von den Listenvertretern in Gegenwart
des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen;
§ 51 für nicht erschienene Listenvertreter zieht der
Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.
Zurücknahme von Vorschlagslisten
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlags-
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemein-
listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern.
same Erklärung des Listenvertreters und seines
Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der
Stellvertreters zurückgenommen werden, solange
Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu
der Wahlausschuß nicht übPr ihre Zulassung
prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu be-
entschieden hat.
steht.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahl-
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vor-
beauftragten kann die Vorschlagsliste auch noch
schlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen
nach dem in Absatz 1 bc~zeichneten Zeitpunkt
zurückgenommen werden. Anlaß, so teilt der Wahlausschuß dies dem
Listenvertreter innerhalb von zehn Tagen nach
Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Mitteilung
§ :'.il a muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und
Listenzusammenlegung behebbare Mängel bis zum einhundertundelften
Tag vor dem Wahlsonntag beseitigt werden
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlags- können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies gesche-
listen zusammengele9t werden sollen (Listen- hen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich-
zusammenlegung - § 'l A hs . .5 Satz 2 des Selbst- nen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter
verwaltungsgesetzes -) , kann von den Listen- gegen persönliche Empfangsbestätigung auszu-
vertretern der Listen, die zusammengelegt wer- händigen oder durch die Post mit Zustellungs-
den sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. urkunde zuzustellen.
Sie muß spi.:itestens in der Sitzung abgegeben
werden, in der über die Zulassung der Vor- (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf
schlagslisten entschicdPn ,Ni rd (§ 54 Abs. 1). der Einreichungsfrist {§ 47 Abs. 2 Nr. 5) ein, so
teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
(2) Aus der Erkli.i.rung über die Zusammen-
unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-
legung der Vorschlagslisten müssen das Kenn-
chend.
wort der einheitlichen Vorschlagsliste, die
Namen ihres Listenvertreters und seines Stell- (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen
vertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber Zustimmung in mehreren Vorschlagslisten für
ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der sich die Wahl der Versichertenältesten derselben
durch die Zusammenlegung ergebenden Fassung Knappschaft aufgeführt oder hat ein Wahl-
ist in drei Stücken beizufügen oder innerhalb berechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten
einer vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist unterzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen
einzureichen. An die Stelle der in § 48 Abs. 2 Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist
geforderten Unterschriften treten die Unterschrif- dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3
ten der beteiligten Listenvertreter. bezeichneten Frist oder, falls diese bereits ver-
strichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend."
§ 52
Listenverbindung
45. § 54 wird wie folgt geändert:
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
a) In Absatz 1 wird das Wort „neunundzwan-
verbunden werden sollen (Listenverbindung -
zigsten" durch das Wort „einhundertund-
§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-
siebenten" ersetzt.
gesetzes -) kann von den Listenvertretern der
Listen, die verbunden werden sollen, nur ge- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
meinsam abgegeben werden. Sie muß spätestens ,, (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. die nicht innerhalb der Einrcichungsfrist dung zurück (§ 54 Abs. 2), so kann der Listen-
bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten vertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde
ein zu n~idwn sind, eingeht, einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlags-
2. die unl(:r einer Bedingung eingereicht wor- liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
den ist, dung kann der Listenvertreter jeder anderen
3. deren Listenlr~igcr mehrere Vorschlags- zugelassenen Liste Besd1werde einlegen.
listen eingereicht hat, (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen
4. die nicht die Form des § 48 Abs. 1 Satz 1 eines Bewerbers (§ 54 Abs. 2 Satz 5), so gilt Ab-
und 3 wahrt:, satz 1 Satz 1 entsprechend; außer dem Listenver-
treter kann auch der Bewerber Beschwerde ein-
5. deren Listentrtigcr cdne sonstige Arbeit-
legen.
nehmervereinigung ist, die in ihrer Sat-
zung die sozial- oder berufspolitische (3) Die Beschwerde ist bis zum siebenund-
Zwecksetzung nicht erkennen läßt, neunzigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem
6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlbeauftragten schriftlich, fern-
des Selbstverwaltungsgesetzes nicht das schriftlich oder telegrafisch einzulegen und zu
Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, begründen. Der Beschwerdeführer soll dem
Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde
7. deren Listenträger einen Namen führt, der
und ihrer Begründung übersenden.
als Bestandteil die Bezeichnung des Ver-
sicherungsträgers oder einen den Versiche-
rungsträger kennzeichnenden Teil dieser :
Bezeichnung enthält oder · § 54 b
8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
Selbstverwaltungsgesetzes erforderlichen (1) Uber die Beschwerde entscheidet der Bun-
Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet deswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Ent-
ist. scheidung des Wahlausschusses einer bundes-
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zu- unmittelbaren Knappschaft richtet, im übrigen
rückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel der zuständige Landeswahlausschuß (§ 3 aAbs.1).
aufweisen, die innerhalb der Frist des § 53 Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis
Abs. 3 Satz 2 nicht behoben worden sind. zum neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahl-
Uber diE~ Zulassung einer zurückgenommenen sonntag getroffen werden; soweit dies nach
Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch
nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zuge-
oder Listenverbindungen hat der Wahlaus- lassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel
schuß zurückzuweisen, wenn die in § 51 a aufgeführt werden.
oder § 52 bezeichneten Voraussetzungen nicht (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-
vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die
hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den An- Beschwerdefüh.rer und den Vorsitzenden des
forderung<:n, die durch das Selbstverwal-
tungsgesetz oder diese Verordnung auf ge-
Wahlausschusses, im Falle des § 54 a Abs. 1
Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen
s lellt sind, so sind die Namen dieser Bewer- Liste. In der Beschwerdeverhandlung sind die
ber aus der Vorschlagsliste zu streichen." erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-
c) In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis e dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung
durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, das Wort unter kurzer Angabe der Gründe mündlich be-
„Sprenge]wahlgruppe" durch das Wort kanntzugeben und dem Wahlausschuß unverzüg-
„Wählergruppe" ersetzt, der Punkt gestrichen lich schriftlich mitzuteilen. Dieser übersendet den
und folgende Sätze angefügt: Listenvertretern eine Abschrift, soweit erforder-
lich, zusammen mit den Mitteilungen, die in § 54
„und fügt der Mitteilung eine Belehrung über
Abs. 3 vorgeschrieben sind.
den Rechtsbehelf des § 54 a bei. Die in der
Mitteilung unter Nummer 2 genannten Be- (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde
werber erhalten vom Wahlaus.schuß eine nicht fristgerecht oder innerhalb der Frist des
gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine § 54 a Abs. 3 Satz 1 nicht formgerecht eingelegt
Belehrung über den Rechtsbehelf des § 54 a oder nicht begründet worden ist. In diesem Falle
beizufügen ist." weist der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-
d) Absatz 4 wird gestrichen. schusses die Beschwerde unter Angabe der
Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des
46. Nach § 54 werden folgende § § 54 a und 54 b Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
eingefügt:
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-
,,§ 54a
schusses kann nur zugleich mit der Wahl ange-
Beschwerde gegen die Entscheidung fochten werden."
des Wahlausschusses
(1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags- 47. In § 55 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehnten
liste, Listenzusammenlegung oder Listen ver bin- Tage" ersetzt durch die Worte „dreißigsten Tag".
Nr. GJ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1017
48. § 56 erhüll folr;cncli: Fussung: für die übrigen Versicherungszweige eingerich-
teten Wahlräumen möglich ist, und die Angaben
,,§ 56 nach § 57 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 10, 11 und 12 enthal-
Wt1hl ohne Wühlhandlung ten."
(1) Wird aus einer Wühlergruppe keine gül-
tige Vorschlugsliste eingereicht oder nur eine 50. § 57 erhält folgende Fassung:
Vorschlagsliste zugelassen, so findet für diese
,,§ 57
Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies
gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten Wahlbekanntmachung
zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt für (1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag
keinen AHestcnsprengcl mehr als ein Bewerber vor dem Wahlsonntag macht der Wahlausschuß
benannt ist. die Wahlen der Knappschaftsältesten der Arbei-
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht ter und der Knappschaftsältesten der Angestell-
der Wahlausschuß spätestens am zweiundsieb- ten für den Teil des Zuständigkeitsbereichs der
zigsten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich be- Knappschaft öffentlich bekannt (Wahlbekannt-
kannt, daß und weshalb eine Wahlhandlung un- machung), auf den sich eine Wahlbekannt-
terbleibt. machung der Versicherungsämter (§ 19 Abs. 2
Satz 2) nicht bezieht.
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in meh-
reren Vorschlagslisten nach Absatz l benannten (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
Bewerber gelten mit Ablauf des Wahlsonntags 1. die Knappschaft,
als gewählt." 2. den Wahlbezirk (§ 61),
3. den Teil des Wahlbezirks, für den die Wah-
49. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt: len in der Wahlbekanntmachung der Ver-
sicherungsämter (§ 19 Abs. 2 Satz 2) bekannt
,,§ 56 a gemacht werden, und in dem auch die wahl-
Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der berechtigten Versicherten der Knappschafts-
Versicherungsämter über Wahlen mit versicherung, soweit sie nicht brieflich wäh-
Stimmabgabe, Wahlkennziffer len, ihre Stimme in den Wahlräumen abge-
ben, in denen die wahlberechtigten Ver-
(1) Findet eine Wahl statt,. so hat der Wahl- sicherten der übrigen Versicherungszweige
ausschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, ihre Stimme abgeben,
in dem die Entscheidung über die Zulassung der
Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und 4. den Teil des Wahlbezirks, auf den sich die
Listenverbindungen als solche unanfechtbar ge- Wahlbekanntmachung bezieht,
worden ist, dem Bundeswahlbeauftragten und 5. die Altestensprengel (unter Angabe der
den beteiligten Landeswahlbeauftragten mitzu- Nummer) und den Wahlraum oder die Wahl-
teilen. Die Mitteilung muß den Wahlbezirk und räume für jeden Altestensprengel,
die Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahl- 6. die Wahltage,
handlung stattfindet.
7. die Wahlzeiten,
(2) Findet eine Wahl statt und stellt die 8. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kenn-
Knappschaft einen Antrag nach § 4 Abs. 1 nach wort und Listennummer,
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, so hat er
unverzüglich beim Bundeswahlbeauftragten die 9. die Unterlagen, durch die die Wahlberech-
Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantragen. tigten ihre Wahlberechtigung bei Stimmab-
Der Antrag muß den Wahlbezirk, die Wähler- gabe in dem Wahlraum oder in den Wahl-
gruppe, für die eine Wahlhandlung stattfindet, räumen des Altestensprengels nachweisen,
und den Teil des Wahlbezirks, für den ein An- 10. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
trag nach § 4 Abs. 1 gestellt wird, bezeichnen. und die Personengruppen, die die Ausstel-
(3) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahl- lung eines Wahlausweises beantragen müs-
kennziffer hat der Wahlau-sschuß den beteiligten sen,
Landeswahlbeauftragten und den Versicherungs- 11. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor-
ämtern, bei denen ein Antrag nach § 4 Abs. 1 ge- schlagslisten ausliegen,
stellt wird, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfin- 12. Stellen, die Auskunft über die Durchführung
det. Die Mitteilung an die Versicherungsämter der Wahlen und die Voraussetzungen für die
ist mit dem Anlrag zu verbinden. Ausübung des Wahlrechts erteilen.
(4) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten
In der Wahlbekanntmachung ist auf die Möglich-
muß den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die
keit der Briefwahl und darauf hinzuweisen, daß
Wählergruppe, für die eine VVahlhandlung statt-
die wahlberechtigten Versicherten ihre Stimme
findet, und den Teil des Wahlbezirks bezeichnen,
brieflich nur abgeben können, wenn sie von der
für den ein Antrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wird.
Stelle, die ihnen den Wahlausweis ausgestellt
(5) Die Milteilung an die Versicherungsämter hat, noch einen Stimmzettel, einen Stimmzettel-
muß die Wahlkennziffer und die .Ältestenspren- umschlag und einen Wahlbriefumschlag erhalten
gel bezeichnen, für die eine Stimmabgabe in den haben.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Der W;-;lilm1sschnß sorgt dafür, daß die (4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines
Wahlbc)r<!chliql.<!n hinreichend Gelegenheit er- Wahlausweises kann die Anforderung der
halten, von der Wuhlbekanntmachung Kenntnis Unterlagen für die Briefwahl verbunden
zu nehrnPn; er vcranlußl zu diesem Zweck insbe- werden."
sondere, dcd\ die Wi:Jhlbekanntmachung in allen
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
knappschaftlich versicherten Betrieben ausge-
sätze 5 und 6; in dem neuen Absatz 6 werden
hängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Ver-
die Worte „ Tage der Wahlankündigung"
öffentlichungen in der Tagespresse sind die An-
durch die Worte „einhundertundsiebenten
gaben, die die Wahlbekanntmachung nach Ab- Tag vor dem Wahlsonntag" ersetzt.
satz 2 Nr. 4 bis 8 enthalten muß, nur für den
örtlichen Bereich aufzunehmen, für den der An-
53. § 60 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schlag, der Aushang oder die Veröffentlichung
bestimmt ist." a) In der Uberschrift wird das Wort „Wahl-
umschlag" durch das Wort „Stimmzettelum-
schlag" ersetzt.
51. § 58 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 wird die Zahl 4 durch die Zahl 11
.,§ 58 ersetzt.
Wahlausweise c) In Absatz 2 wird folgende,r Satz 1 eingefügt:
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund ,,Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-
von Wahlausweisen. drucke nach dem Muster der Anlage 12 her-
gestellt."
(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungül-
tig, weil bei der Ausstellung des Wahlauswei- d) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
ses von unzutreffenden Voraussetzungen ausge- sung:
gangen worden ist." ,, (3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettel-
umschläge nach dem Muster der Anlage 6,
52. § 59 wird wie folgt geändert und ergänzt: Wahlbriefumschläge nach dem Muster der
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas- Anlage 7, Postkarten zur Anforderung der
Unterlagen für die Briefwahl nach dem Mu-
sung:
ster der Anlage 8 und Merkblätter zur Unter-
,, (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum richtung der Wahlberechtigten über die
einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettel-
die Vordrucke für die Wahlausweise, die umschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,
Stimmzettel und die Postkarten zur Anforde- der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des
rung der Unterlagen für die Briefwahl sowie Stimmzettelumschlags, in dem sich der
die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge Stimmzettel befindet, und des Wahlauswei-
und die Wahlbriefumschläge in der erforder- ses bestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist mit
lichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus- der Anschrift des Wahlausschusses zu ver-
weise ausstellen. Sie tragen dabei dafür sehen.
Sorge, daß eine mißbräuchliche Verwendung
von Stimmzetteln verhindert wird. (4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel,
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefum-
(2) Die Wahlausweise werden ausgestellt schläge ist undurchsichtiges, nicht karboni-
und zusammen mit einer Postkarte zur An- siertes Papier zu verwenden. Die Stimmzettel-
forderung der Unterlagen für die Briefwahl umschläge müssen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6),
und einem Merkblatt spätestens am dreiund- die Wahlbriefumschläge 12,5 X 17,6 cm
zwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag aus- (DIN B 6) groß sein. Die Wahlausweise,
gehändigt oder übermittelt Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind
1. von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl- für die Gruppe der versicherten Arbeiter aus
berechtigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 hellgelbem und für die Gruppe der versicher-
des Selbstverwaltungsgesetzes) beschäftigt ten Angestellten aus weißem Papier herzu-
war, stellen; sie sind für die Gruppe der versicher-
2. auf Antrag von der Knappschaft für die Angestellten auf der Vorderseite rechts mit
übrigen Wahlberechtigten. einem½ cm breiten schwarzen Rand zu ver-
sehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hell-
Wahlberechtigte, für die eine Stimmabgabe rotem Papier herzustellen."
in Wahlräumen nach § 4 Abs. 1 in Betracht
kommt, erhalten auch einen Stimmzettel. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(3) Wer brieflich wählen will, übergibt ,, (5) Der Wahlausschuß kann die Muster,
oder übersendet die Postkarte zur Anforde- die in den Anlagen zu dieser Verordnung
rung der Unterlagen für die Briefwahl der vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand
Stelle, die ihm den Wahlausweis ausgestellt der Bürotechnik und der Datenverarbeitung
hat; diese übergibt oder übersendet ihm un- anpassen (z. B. zwecks Verwendung von
verzüglich die Unterlagen für die Briefwahl Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos-
(Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und frei- vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß ge-
gemachten Wahlbriefumschlag). währleistet bleiben, daß Wahlausweise und
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1019
Stimmzettel in jedem beliebigen Wahlraum sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung
abgegeben und von jeder Wahlleitung aus- der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
gewertet werden können. In Zweifelsfällen unterbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungs-
ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten gesetzes).
zu einer Abweichung einzuholen." (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sor-
gen dafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht
54. In der Zwischenüberschrift vor § 61 wird das außerhalb der eingerichteten Wahlräume abge-
Wort „Stimmbezirk" gestrichen. geben und Wahlbriefe nicht eingesammelt wer-
den.
55. Die §§ 61 bis 63 erhalten folgende Fassung: (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ord-
nung im Wahlraum.
,,§ 61
Wahlbezirk § 70
Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der Stimmabgabe
Knappschaft.
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich
§ 62 der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und
Stimmabgabe im Altestensprengel legt seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung
prüft den Wahlausweis. Bei Zweifeln über die
Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann Identität des Wählers kann sie verlangen, daß
seine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, dieser sich über seine Person ausweist.
der für den Altestensprengel eingerichtet ist, in
dem er seinen Wohnsitz hat; § 4 Abs. 1 bleibt (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zu-
unberührt. gelassen werden, so führt der Vorsitzende einen
Beschluß der Wahlleitung herbei.
§ 63
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur
Wahlräume Stimmabgabe zu, so behält sie den Wahlausweis
(1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahl- ein und händigt dem Wähler einen Stimmzettel
räume, soweit nicht ein Antrag nach § 4 Abs. 1 aus. Die Wahlausweise werden mit laufenden
gestellt wird. In jedem Ältestensprengel ist min- Nummern versehen.
destens ein Wahlraum einzurichten. (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zu-
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung gelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel
eines Betriebes können auch Räume in Betrie- und faltet ihn.
ben zu Wahlräumen bestimmt werden." (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel ge-
kennzeichnet und gefaltet hat, begibt er sich
56. In der Zwischenüberschrift vor § 65 werden die wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt
Worte „persönliche Stimmabgabe" durch die den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
Worte „Stimmabgabe im Wahlraum" ersetzt.
(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wähler-
verzeichnis benutzen noch mit Hilfe von Auf-
57. § 65 erhält folgende Fassung: zeichnungen ermitteln, welche Wahlberechtigten
,,§ 65
ihre Stimme abgegeben oder nicht abgegeben
haben."
Ausstattung der Wahlräume
(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die 60. Die §§ 73 bis 75 erhalten folgende Fassung:
Wahlräume für die Wahl hergerichtet werden.
Findet die Wahl in einem Betrieb statt, so rich- ,,§ 73
tet der Arbeitgeber die Wahlräume für die Wahl Briefliche Stimmabgabe
her.
(1) Wer brieflich wählt,
(2) In jedem Wahlrnum werden geeignete
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
Vorkehrungen dafür getroffen, daß der Wähle·r
seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag
kann. und verschließt diesen,
unterschreibt die auf der Rückseite des Wahl-
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden
ausweises vorgedruckte Versicherung an Eides
verschließbare Wahlurnen bereitgestellt."
Statt unter Angabe des Ortes und des Datums,
58. § 66 wird gestrichen. legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag
und den Wahlausweis in den Wahlbrief-
59. Die §§ 69 und 70 erhalten folgende Fassung: umschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
,,§ 69
übersendet den Wahlbrief durch die Post dem
Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen Wahlausschuß.
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerich- (2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler
hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem gilt § 71 sinngemäß; hat der Wähler den Stimm-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
zettel durch Pi1H: Vcrlriiucnsperson kennzeich- (5) Die danach verbleibenden Stimmzettel-
nen lassen, so lrnt dic:sc auf der Rückseite des umschläge werden geöffnet und von den in
Wahlausweises zu versichern, daß sie den ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. An-
Stimmzettel gcrni.iß dem <:rklärlen Willen des schließend wird das Wahlergebnis entsprechend
Wühlers gck <mnzeichnct hc1t. § 76 Abs. 3 und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen
übersenden die Wahlniederschriften unverzüg-
§ 74 lich dem Wahlausschuß. Stimmzettelumschläge
und Stimmzettel werden getrennt verpackt und
Frisl für die bridl iche Stimmabgabe
aufbewahrt."
(1) Brieflich kann schon vor dem für die
Durchführung der ~wahlen bestimmten Zeitpunkt
gewählt werden. Der Wühler soll den Wahlbrief 61. § 76 wird wie folgt geändert:
möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief späte- sung:
stens zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeit-
,, ( 1) Jede Wahlleitung eines Ältestenspren-
punkt eingeht.
gels ermittelt unmittelbar im Anschluß an
(2) Der Wahlausschuß vereinbart mit dem die Wahlhandlung das Wahlergebnis.
Postamtsvorsteher, daß alle Wahlbriefe, die
(2) Zunächst werden die Stimmzettel der
nicht am Samstag vor dem Wahlsonntag zuge- Wahlurne entnommen und noch gefaltet ge-
stellt werden, bei dem Zustellpostamt am Mon-
zählt. Sodann wird die Zahl der einbehalte-
tag nach dem Wahlsonntag um 9 Uhr zur Ab-
nen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm-
holung bereitgehalten und von dem Beauftrag-
zettel verglichen. Stimmt die Zahl der Wahl-
ten des Wahlausschusses gegen Vorlage eines
ausweise mit der Zahl der Stimmzettel nicht
von diesem erteilten /\usweises in Empfang ge-
überein, so ist dies in der Wahlniederschrift
nommen werden.
anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern."
§ 75 b) In Absatz 4 werden die Zahl 10 durch die
Zahl 9 und die Buchstaben a bis c durch die
Behandlung der Wahlbriefe
Nummern 1 bis 3 ersetzt.
(1) Der Wahlausscbuß prüft die Wahlbriefe
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen
behandeln, die er in der erforderlichen Zahl be- ,, (5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses
stellt. übersendet die Wahlleitung dem Wahlaus-
schuß die Wahlniederschrift und die sonsti-
(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältesten- gen Wahlunterlagen."
sprengeln geordnet und für jeden Ältestenspren-
gel gesondert behandelt; das gilt auch für die
Ermittlung des Wahlergebnisses, soweit dies 62. Die §§ 77 bis 79 erhalten folgende Fassung:
nach § 78 Abs. 2, 4, 5 und 6 erforderlich ist. Läßt
sich die Zugehörigkeit zu einem Ältestenspren- ,,§ 77
gel nur an Hand des ·wahlausweises feststellen,
so kann der Wahlbrief schon vor der Ermittlung Ungültige Stimmen
des Wahlergebnisses geöffnet werden; in die- (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der
sem Fall ist auf dem Wahlbriefumschlag zu ver- Stimmzettel
merken: ,Zur Feststellung der Sprengelzuge- 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
hörigkeit geöffnet'.
2. mit einem Merkmal versehen ist,
(3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des
4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
Wahlausweises und des noch ungeöffneten
bezeichnet oder
Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so ist
der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er-
Vermerk ,ungültig' zu versehen. Der Vermerk kennen läßt.
ist von einem Mitglied des Wahlausschusses (2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außer-
oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. dem ungültig, wenn
Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
,ungültig' versehen worden sind, werden zu-
sammen mit den Wahlausweisen wieder in den ist,
Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe 2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal
werden verpackt und getrennt von anderen versehen ist,
Wahlunterlagen aufbewahrt. 3. Der Wahlausweis nicht beiliegt,
(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach 4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung
Absatz 3 mit dem Vermerk ,ungültig' versehen an Eides Statt oder die Vertrauensperson
worden sind, werden sie von den Wahlauswei- nicht die von ihr abzugebende Versicherung
sen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die unterschrieben hat oder
Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr
werden getrennt verpackt und aufbewahrt. als einen Stimmzettel enthält.
Nr. Gl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1021
(3) lJngüllig isl eine Stimmabgabe ferner, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom
wenn Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende
1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes Los.
strafbar ist, (4) Die Altestensprengel werden in der Rei-
2. der Wahlberechtigle sein Wahlrecht bereits henfolge der auf die einzelnen Vorschlagslisten
Pinmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder und Listenverbindungen entfallenen Höchstzah-
3. der Wahlbcrechtigle, der nicht brieflich wählt, len verteilt. Dabei besetzt jede in dieser Reihen-
seine Slirnrnc anßcrh<llb eines Wahlraums ab- folge zu berücksichtigende Vorschlagsliste und
gibt. Listenverbindung, solange noch mehrere Spren-
gel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie
§ 78 den höchsten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie
Ermittlung des Wahlergebnisses für mehrere Sprengel den gleichen Stimmen-
durch den Wahlausschuß anteil erzielt, so entscheidet das vom Vorsitzen-
den der Wahlleitung zu ziehende Los darüber,
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich
welchen Sprengel die Vorschlagsliste oder
das Wahlergebnis.
Listenverbindung besetzt. Enthält eine Vor-
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der schlagsliste oder eine Listenverbindung für den
Wahlleitungen der Altestensprengel (§ 76 danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vor-
Abs. 4), der Niederschriften der Briefwahlleitun- schlag, so wird die Höchstzahl gestrichen und
gen (§ 75 Abs. 5 Satz 3) und unter Berücksichti- im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-
gung der Stimmen, die ihm brieflich zugegangen zahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die
sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für Vorschlagsliste oder die Listenverbindung für
Arbeiter und Angestellte diesen Sprengel erzielt hat, ist im weiteren Ver-
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- teilungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
benen gültigen Stimmen, (5) Nachdem die Sitze und die Altestenspren-
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 gel auf die an der Sitzverteilung teilnehmenden
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs- Vorschlagslisten und Listenverbindungen ver-
gesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen, teilt worden sind, sind die auf eine Listenverbin-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen dung entfallenen Sitze und Altestensprengel in
Stimmen, der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Weise
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listen-
die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer verbindung zu verteilen.
Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des
Stimmen erhalten haben und infolgedessen
Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-
an der Sitzverteilung teilnehmen,
gruppen, enthalten
5. die Zahl der für jeden Altestensprengel ins-
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stim-
gesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
men,
6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste
2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebe-
für jeden Altestensprengel erzielt hat,
nen Stimmen,
7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbin-
3. die Zahl der gültigen Stimmen,
dung für jeden Altestensprengel erzielt hat.
4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
Wenn ein Antrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wor- Stimmen,
den ist, hat der Wahlausschuß auch die Wahl-
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und
niederschriften sonstiger Wahlleitungen (§ 37
Listenverbindung abgegebenen gültigen
Abs. 6), die Niederschriften der Versicherungs- Stimmen,
ämter (§ 37 Abs. 7) und die Stimmzettel, die son-
stige Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
außer Betracht gelassen haben (§ 37 Abs. 3), zu Listenverbindungen, die an der Sitzvertei-
berücksichtigen. lung nicht teilgenommen haben mit den Pro-
zentsätzen der von den insgesamt abgegebe-
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen nen gültigen Stimmen auf jede dieser Vor-
an der Sitzverteilung teilnehmenden Vor- schlagslisten und Listenverbindungen ent-
schlagslisten und Listenverbindungen entfallen, fallenen Stimmen,
wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
die auf die einzelnen Vorschlagslisten und
teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-
Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe
verbindungen,
nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und
daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
nach so viele Höchstzahlen ausgesondert wer- listen und Listenverbindungen entfallenen
den, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchst- Sitze,
zahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach 9. die Zahl der für jeden Ältestensprengel ab-
dem Komma zu errechnen sind. Jede Vor- gegebenen gültigen Stimmen,
schlagsliste und Listenverbindung erhält so 10. getrennt nach Altestensprengeln die Zahl
viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie der für jede Vorschlagsliste und Listenver-
entfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes bindung abgegebenen gültigen Stimmen,
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
11. die Nt1rncn der gewählten Versicherten- 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstel-
j]Lc~slc'n und, soweit solche gewählt wurden, lung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
ihrer Stell verlreler in der sich aus Absatz 4 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-
und 5 ergebenden Reihenfolge unter Angabe rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-
der Listenzugehörigkeit. tungsgesetzes),
In der Nied0.rschrift soll nach Möglichkeit auch
8. die Zusammensetzung der Vertreterver-
die Zahl der Wahlberechtigten angegeben wer-
sammlung unter Anführung des Wortlauts
den.
des § 3 Abs. 5 des Selbstverwaltungs-
(7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit gesetzes,
es sich um bundcsunmitlelbare Knappschaften
9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
hcrndclt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten
eine Abschrifl der Niederschrift. 10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe
(Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den
in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes
§ 79 genannten Personen gehören dürfen, und
Bekanntmachung des Wahlergebnisses den Inhalt der Vorschrift des § 7 Abs. 2
(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergeb-
Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs-
nis unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind gesetzes,
anzugeben 11. die gesetzliche Regelung der Stellvertre-
Fa.milienname, Vornüme, tung unter Hervorhebung der Beschrän-
Geburtsda.tum, kung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbstver-
waltungsgesetzes genannten Personen als
Wohnort und Wohnung
Stellvertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des
der gewählten Versichertenältesten und ihrer Selbstverwaltungsgesetzes), und die Grund-
Stellvertreter. sätze über die Ergänzung der Vertreterver-
sammlung im Falle des vorzeitigen Aus-
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge- scheidens eines Mitglieds oder eines Stell-
wählten Versicherlenältesten und gewählte vertreters (§ 9 des Selbstverwaltungs-
Stellvertreter von ihrer Wahl und fordert sie gesetzes),
zur Erklärung darüber auf, ob sie die Wahl an-
nehmen. Die gewählten Versichertenältesten 12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-
Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre derungsgründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des
Wahlberechtigung sowie darüber, daß ihnen die Selbstverwaltungsgesetzes),
Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts 13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5
nach Eingang der Erklärung über die Annahme Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-
der Wahl übermittelt werden. verwaltungsgesetzes über Listenzusammen-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus- legung, Listenverbindung und Sperrklausel,
schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe 14. die Voraussetzungen, unter denen vorge-
durch einen Auszug aus der Niederschrift über schlagene Bewerber als gewählt gelten,
die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe statt-
sich auf die in § 78 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 11 findet (§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungs-
enthaltenen Angaben erstrecken muß." gesetzes),
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die
63. In § 80 wird der Punkt durch ein Semikolon er- Vorschlagslisten erhältlich sind,
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
,, der Bundeswahlbeauftragte kann die in die-
ausgelegt werden, und die Zeit, während der
sen Vorschriften vorgesehenen Fristen abkür-
zen." sie ausliegen,
17. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-
64. Die §§ 81 bis 84 erhalten folgende Fassung: wie die Namen der Mitglieder des Wahl-
ausschusses, die die Wahlausschreibung
,,§ 81 unterzeichnet haben,
Wahlausschreibung 18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen
Die Wahla.usschreibung muß bezeichnen erteilen.
1. die Knappschaft,
2. den Wahlbezirk (§ 61), § 82
3. den Zeitpunkt der Wahl, Form und Inhalt der Vorschlagslisten
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein-
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken
zureichen sind, und ihre Anschrift,
nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen.
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
dem die Vorschla~1slisten eingereicht sein (2) Für die Zustimmungserklärung der Bewer-
müssen (Einrcichunysfrist), ber ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1023
§ 83 b) In Absatz 2 werden die Buchstaben a bis d
Lisl<!nänderung tJncl Listenergänzung durch die Nummern 1 bis 4 ersetzt und in
Nummer 1 die Worte „und ihren Stellvertre-
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer tern" gestrichen.
Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungs-
frist geändert oder ergänzt werden, muß die 66. § 86 erhält folgende Fassung:
Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2
und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des ,,§ 86
§ 51 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und Ausübung des Wahlrechts
form- und fristgerecht neu eingereicht werden.
Die Vorschriften der §§ 51 a und 52 bleiben un- (1) Die Versichertenältesten wählen auf
berührt. Grund von Wahlausweisen, die ihnen die
Knappschaft zusammen mit einer Postkarte zur
(2) Wird ein Bewerber nach § 53 Abs. 5 Satz 1 Anforderung der Unterlagen für die Briefwahl
gestrkhen, so kann der Listenvertreter bis zum übersendet. Will der Versichertenälteste brief-
Ablauf der in § 53 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten lich wählen, übersendet er diese Postkarte der
Frist an Stelle des gestrichenen Bewerbers Knappschaft, von der er daraufhin den Stimm-
einen anderen Bewerber benennen; dies gilt zettel, den Stimmzettelumschlag und den frei-
entsprechend, wenn ein Bewerber nach § 54 gemachten Wahlbriefumschlag erhält.
Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 1 (2) Die Arbeitgeber wählen nur brieflich auf
Halbsatz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes nicht Grund von Wahlausweisen, die die Knappschaft
oder nicht an der betreffenden Stelle der Vor- auf Antrag ausstellt und zusammen mit den
schlagsliste benannt werden durfte. Stimmzetteln, den Stimmzettelumschlägen und
den freigemachten Wahlbriefumschlägen über-
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-
sendet."
ausschusses über die Zulassung der Vor-
schlagsliste (§ 54 Abs. 1) bekannt, daß ein Be- 67. § 87 wird wie folgt geändert und ergänzt:
werber gestorben ist oder am Tag der Wahl-
a) In der Uberschrift werden am Ende ein Ge-
ankündigung nicht wählbar war oder die
dankenstrich und das Wort „Stimmzettel-
Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listen-
umschlag" angefügt.
vertreter dem Wahlausschuß bis zu dem ge-
nannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be- b) In Absatz 1 werden die Worte „6 a und 6 b"
nennen. durch die Worte „13 und 14" ersetzt.
(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werdenu
Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung die Worte „als amtliche Vordrucke" einge-
der neu gewählten Vertreterversammlung statt- fügt und die Worte „7 a und 7b" durch die
findet, kann der Listenvertreter dem Wahlaus- Worte „ 15 und 16" ersetzt.
schuß einen Nachfolger für einen Gewählten d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
benennen, der gestorben ist oder der am Tag
der Wahlankündigung nicht wählbar war oder ,, (4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und
der die Wählbarkeit verloren hat. Stimmzettelumschläge sind für die Gruppe
der Arbeitgeber aus weißem Papier herzu-
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- stellen und auf der Vorderseite rechts mit
fehler, Änderung einer Anschrift) können auf einem ½ cm breiten roten Rand zu ver-
Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlaus- sehen."
schuß von Amts wegen jederzeit berichtigt wer-
den, soweit dies technisch möglich ist.
68. § 88 wird gestrichen.
§ 84 69. Die §§ 90 bis 92 erhalten folgende Fassung:
Wahl ohne Wahlhandlung ,,§ 90
Eine Wahlhandlung findet aueh nicht statt, Behandlung der Wahlbriefe
wenn für eine Wählergruppe zwar mehrere Vor-
schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber Der Wahlausschuß leitet die Wahlbriefe den
insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, Wahlleitungen zu, die gemäß § 75 Abs. 3 bis 5
als Mitglieder zu wählen sind." verfahren. Die Ubersendung der Wahlnieder-
schriften nach § 75 Abs. 5 Satz 3 unterbleibt.
65. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben a bis h § 91
durch die Nummern 1 bis 8 ersetzt; Satz 2 er- Ermittlung des Wahlergebnisses
hält folgende Fassung:
(1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahl-
,,In der Wahlbekanntmachung sind die Versi- ergebnis nach Maßgabe der §§ 75 bis 77. In der
chertcnältesten auf die Möglichkeit der Brief- Wahlniederschrift sind anzugeben
wahl und die Arbeitgeber darauf hinzuwei-
sen, daß sie nur brieflich wählen können 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
(§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Selbstverwaltungs- 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
gesetzes)." Stimmen,
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die Knapp-
4. die Zahl der brieflich abgegebenen ungültigen schaftsälteste sind. Sobald in d~r Gruppe der
Stimmen, Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze mit
Beauftragten (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- gesetzes) besetzt ist, werden die noch unbesetz-
benen gültigen Stimmen. ten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die
(2) Bei d(~r Briefwahl ist die Stimmabgabe ab- nicht, Beauftragte sind. Uber die Zuteilung des
weichend von § 77 Abs. 2 Nr. 5 nicht ungültig, letzten innerhalb des ersten Drittels der zu ver-
wenn ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimm- teilenden Sitze liegenden Sitzes entscheidet bei
zettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des
für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht han- Wahlausschusses zu ziehende Los.
delt.
(7) Die Niederschrift über die Ermittlung des
(3) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-
Wahlleitungen ermittelt der Wahlausschuß ge- gruppen, enthalten
sondert für die einzelnen Wählergruppen 1. die Zahl der insgesamt abgebenen Stimmen,
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgebenen
benen gültigen Stimmen, Stimmen,
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-
gesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen, 4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
Stimmen,
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen, 5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und
Listenverbindung abgegebenen gültigen Stim-
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, men,
die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer
Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stim- 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
men erhalten haben. Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
nicht teilgenommen haben mit den Prozent-
(4) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen sätzen der von den insgesamt abgebenen gül-
an der Sitzverteilung teilnehmenden Vorschlags- tigen Stimmen auf jede dieser Vorschlags-
listen und Listenverbindungen entfallen, wird so listen und Listenverbindungen entfallenen
errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf Stimmen,
die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbin- 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
dungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-
3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so ge- verbindungen,
fundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-
zahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu ver- 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
teilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls listen und Listenverbindungen entfallenden
bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech- Sitze,
nen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbin- 9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in
dung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen der nach den Höchstzahlen geordneten Reihen-
so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie folge.
entfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes
In der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch
entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vorn
die Zahl der Wahlberechtigten angegeben wer-
Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende
Los. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vor- den.
schlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor- (8) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit
schläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste es sich um bundesunmittelbare Knappschaften
oder die Listenverbindung entfallen, so gehen handelt, der Bundeswahlbeauftragte, erhalten
ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über. eine Abschrift der Niederschrift.
(5) Nachdem die Sitze auf die an der Sitzver-
teilung teilnehmenden Vorschlagslisten und § 92
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses
die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze
in der in Absatz 4 bezeichneten Weise auf die (1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge-
einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung wählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu
zu verteilen. der ersten Sitzung der Vertreterversammlung
(6) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen mindestens einen Monat vorher geladen werden.
Sitze werden von den Bewerbern in der Reihen- (2) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus-
folge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe
aufgeführt sind. Sobald in den Gruppen der Ar- durch einen Auszug aus der Niederschrift über
beiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der sich
mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versicher- auf die in § 91 Abs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthal-
tenälteste sind, werden die noch unbesetzten tenen Angaben erstrecken muß."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1025
70. § 93 wird wie folgt geändert: stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem
a) Absatz 1 erhäll folgende Fassung: Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar
ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
,, (1) Die erste Sitzung der in einer allgemei-
bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe
nen Wahl neu gewählten Vertreterversamm-
auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
lung soll im Monat Oktober des Wahljahres
stattfinden." (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die
Vorschriften des § 94 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 8 entsprechend."
71. § 94 wird wie folgt geändert und ergänzt: 73. § 98 wird wie folgt geändert:
11
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: a) In Absatz 3 werden die Worte „und 100
„Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens durch die Worte „bis 101 b" ersetzt.
ein Drittel der Mitglieder der Vertreterver- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-
sammlung dies verlangt." fügt:
b) In Absatz 5 wird die Zahl 5 durch die Zahl 12 ,,Die Wahlbeauftragten können in die Nach-
ersetzt. weise Einsicht nehmen und beglaubigte Ab-
schriften von Belegen verlangen."
72. § 95 erhält folgende Fassung:
74. Die §§ 99 bis 101 erhalten folgende Fassung:
,,§ 95
,,§ 99
Wahl des Vorstandes
Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- (1) Die Träger der Krankenversicherung, die
lung gewählt. Wahlausweise für die Wahlen in den Rentenver-
versicherungen der Arbeiter und der Angestell-
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vor- ten auszustellen haben, erhalten von dem ein-
sitzende der Vertreterversammlung. zelnen Rentenversicherungsträger für jeden von
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschrif- ihnen selbst ausgegeben Wahlausweis eine Ver-
ten des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungs- gütung von 0,50 Deutsche Mark und den glei-
gesetzes. chen Betrag für jeden in ihrem Auftrag ausge-
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenver- stellten Wahlausweis, für den ein Anspruch nach
treter und sein Stellvertreter zu benennen; wei- Absatz 2 geltend gemacht wird.
tere Stellvertreter können benannt werden. Vor- (2) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im Auf-
schlagslisten, die diesen Anforderungen nicht trag des zuständigen Trägers der Krankenver-
entsprechen, sind ungültig . sicherung auszustellen haben, erhalten sie von
(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und diesem für jeden ausgegebenen Wahlausweis
weitere Stellvertreter brauchen der Vertreter- eine Vergütung von 0,50 Deutsche Mark. Für die
versammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahlausweise, die für die Wahlen in den Ren-
Wahlbewerber für den Vorstand sein und schei- tenversicherungen der Arbeiter und der Ange-
den aus, wenn sie eine \,Vahl in den Vorstand stellten ausgegeben worden sind, kann die Zah-
annehmen. An die Stelle eines ausgeschiedenen lung der Vergütung von dem Träger der Kran-
Listenvertreter tritt sein Stellvertreter. Scheidet kenversicherung erst verlangt werden, wenn
dieser aus, so treten an seine Stelle die weiteren dieser die Vergütung von dem verpflichteten
Stellvertreter in der Reihenfolge der Benennung. Rentenversicherungsträger erhalten hat.
Nach der Wahl des Vorstandes können der (3) Mit der Vergütung von 0,50 Deutsche Mark
Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder gilt auch der Arbeitsaufwand als abgegolten, der
weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Per- durch die Beschriftung der Postkarten zur An-
sonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer forderung der Briefwahlunterlagen (Anforde-
schriftlichen Erklärung der Personen, die die rungskarten) und die Ausgabe dieser Postkarten
Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor- sowie die Ausgabe der besonderen Briefwahl-
stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterlagen (Stimmzettelumschlag und Wahlbrief-
unterschrieben worden, so ist die Erklärung von umschlag) entsteht. Portokosten, die den Trägern
mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu un- der Krankenversicherung im Zusammenhang mit
terschreiben. der Ausgabe der Wahlausweise und der Anfor-
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeit- derungskarten, der Anforderung der Briefwahl-
punkt, in dem die Wahl des Vorstandes abge- unterlagen durch die Wahlberechtigten und die
schlossen ist, für die Liste alle Erklärungen ab. Versendung der Briefwahlunterlagen an die
Später üben der Listenvertreter und sein Stell- Wahlberechtigten entstanden sind und von ihnen
vertreter die Befugnisse aus, die ihnen nach § 1O nachgewiesen werden, sind von dem einzelnen
des Selbstverwaltungsgesetzes zustehen; die Er- Rentenversicherungsträger zu erstatten.
klärungen, die der Listenvertreter und sein Stell- (4) Ansprüche nach Absatz 2 sind gegenüber
vertreter danach gemeinsam abzugeben haben, dem verpflichteten Träger der Krankenversiche-
sind schriftlich abzugeben. Beschlüsse und son- rung innerhalb zweier Monate nach dem Wahl-
1026 ßundesgesetzlJlatt, Jahrgang 1967, Teil I
sonntag geltend zu machen, getrennt nach Wahl- 75. Nach § 101 werden folgende §§ 101 a und 101 b
ausweisen für die Wahlen in der Rentenversiche- eingefügt:
rung der Arbeiter, in der Rentenversicherung der ,, § 101 a
Angestellten und in der Krankenversicherung. Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
Ansprüche nach Absatz 1 sind gegenüber dem
verpflichteten Träger der Rentenversicherung in- (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem
nerhalb von vier Monaten nach dem Wahlsonn- Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 a, 54 a und
tag gellend zu machen. 80, hat ihm der Versicherungsträger die notwen-
digen Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag
setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-
§ 100 schusses die Höhe des zu erstattenden Betrages
Ansprüche der Gemeinden und Kreise fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versiche-
rungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb
(1) Die Gemeinden und Kreise können für die eines Monats nach Zustellung des Feststellungs-
in ihrem Gebiet durchgeführten Wahlen von den bescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.
an den Wahlhandlungen beteiligten Versiche-
rungsträgern Ersatz ihrer Auslagen verlangen; (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem
laufende Personalkosten bleiben unberücksich- Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter
tigt. einer Personenvereinigung oder eines Verban-
(2) Gemeinden und Kreise, in deren Gebieten des, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf
Wahlen für dieselben Versicherungsträg,er durch- Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die
geführt wurden, bilden ein Abrechnungsgebiet. Personenvereinigung oder der Verband den übri-
Der Gesamtbetrag der Auslagen jedes Abrech- gen Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen
nungsgebietes wird auf die beteiligten Versiche- zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
rungsträger nach der Zahl ihrer Wahlberechtig- sprechend.
ten in diesem Gebiet umgelegt. Die Zahl der § 101 b
Wahlberechtigten im Abrechnungsgebiet be-
stimmt sich für den Versicherungsträger, dessen Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Wahlbezirk größer ist als dieses Gebiet, nach (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des
dem Verhältnis, in dem die Einwohnerzahl des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit ent-
Abrechnungsgebietes zur Einwohnerzahl seines stehen, tragen die bundesunmittelbaren Ver-
Wahlbezirkes steht. sicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimm-
(3) Die Zahl derWahlberechtigten hat derVer- abgabe stattgefunden hat oder die an einem Be-
sicherungsträger als Durchschnittszahl für das schwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach
dem Wahljahr vorhergehende Jahr zu ermitteln. dem Verhältnis der Zahl ihrer Wahlberechtigten.
§ 100 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 gelten entspre-
Die dafür benutzten Unterlagen sind anzugeben.
Im Einvernehmen mit den beteiligten Landes- chend.
oder Bundesverbänden kann der Wahlbeauf- (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des
tragte die Zahl der Wahlberechtigten abwei- Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit ent-
chend feststellen. stehen, tragen die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land
hinaus erstreckt, nach dem Verhältnis der Zahl
§ 101
ihrer Wahlberechtigten. Das Nähere bestimmen
Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 100 die obersten Verwaltungsbehörden der Länder."
(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen
innerhalb von vier Monaten nach dem Wahl- 76. § 104 erhält folgende Fassung:
sonntag gestellt werden; bei Fristversäumnis
kann der Bundeswahlbeauftragte Nachsicht ge- ,,§ 104
währen.
Vordrucke
(2) Der Antrag ist bei dem zuständigen Lan-
deswahlbeauftragten einzureichen. Die Landes- (1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar
wahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten wird, trifft der Bundeswahlbeauftragte ergän-
Beträge getrennt für jedes Abrechnungsgebiet zende technische Bestimmungen über das Format,
zusammen, bescheinigen die rechnerische Rich- die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschrif-
tigkeit der Zusammenstellungen und leiten sie tung und die sonstige Beschaffenheit der Vor-
in doppeller Ausfertigung gleichzeitig mit der drucke.
Mitteilung des von ihnen festgestellten Gesamt- (2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Ver-
betrags der Auslagen dem Bundeswahlbeauf- teilung der Vordrucke auch der Versicherungs-
tragten zu. ämter bedienen. Die von ihm verteilten Vor-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf drucke gelten als amtliche Vordrucke im Sinne
die einzelnen Versichenmgsträger entfallenden dieser Verordnung."
Umlagebeträge fest und vercmlaßt im Benehmen
mit den Spitzenverbänden der Versicherungs- 77. In § 107 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „insbe-
träger, daß die Anspruchsberechtigten unverzüg- sondere" gestrichen und die Worte „zu bilden-
lich befriedigt werden." den" durch das Wort „errichteten" ersetzt.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1027
78. § 109 crhült folgende Fassung: nach Artikel 3 § 1 des Siebenten Gesetzes zur Ände-
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August
.,§ 109
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 845) ohne Wahlhandlung
Celltrng in Berlin durchgeführt werden, haben die vVahlausschüsse zu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten gelassene Vorschlagslisten, auf die § 7 Abs. 7 des
Uberleilun~Jsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun- Selbstverwaltungsgesetzes nicht anzuwenden ist,
desgcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 35 des innerhalb von vier Wochen nach der Zulassungs-
SelbstvcrwaltungsgesC'tzes in der Fassung vom entscheidung der Stelle zuzuleiten, die für die Be-
23. August 1967 (Bundcsgcsctzbl. I S. 917) auch rufung der Mitglieder der Vertreterversammlung zu-
im Land Berlin." ständig ist.
§ 3
Artikel 2 Die sich aus dieser Verordnung ergebende neue
Fassung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
Ubergangs- und Schlußvorschriften rung wird unter neuem Datum und in neuer Para-
graphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 1
Dabei werden Unstimmigkeiten des Wortlauts be-
Soweit die Wahlbeauftragten und ihre Stellver- seitigt.
treter für die Sozialversicherungswahlen 1968 nicht § 4
bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1967 bestellt wor-
den sind, werden sie mit Wirkung vom 1. November Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1967 bestellt. Mit dem Ablauf des vorhergehenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 35 des Selbstver-
Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter. waltungsgesetzes in der Fassung vom 23. August
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917) auch im Land Berlin.
§ 2 § 5
Solange die Wahlen zu den Vertreterversammlun- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün-
gen der landwirlschafllichcn Berufsgenossenschaften dung in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
(zu§ 10 Abs. 1 und§ 82 Abs. 1)
Kennwort:
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: .................................................@
Eingegangen am:
(vom Wahla11ssclmtl (Name, Vorname, Vvohnorl, Fernruf)
einzu tr,HJ<!n)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, \Vohnort, Y!Johnungr, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
\Name, Vorname, Wohnort, \Vohnung, Fernruf)
........................................................ ®
An den
Wahlausschuß
der/des
in ........................................................................ .
'\/orschlagsHste
des/der ............................................................ .. .......................................................................... ©
(Bezeichnung des listenlrägers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(13ezeidrnung Versicherungs tr ägersj
i\t. (il - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1029
F(i r d ic Crnppe d('r Vc·rsidw rtcn/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Arbeitgeber/
ScJbst~indigen ohne frcmclc Arbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Name
Lfd. (bei Frauen Wohnort Voraussetzungen
Nr. Geburtsnamr•1 Geburtstag
·wohnung der Wählbarkeit@
Vorname
1 1
3 4 5
1
2
3 1
1
4 1
il
5
6
1
i
7
8
9
---
10 i
11
12
13 1
!
14
1
!
15
Fortsetzung auf ................................ (J) Einlage blättern
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Stellvertreter®:
Name Voraussetzungen
(bei Prauen auch Geburtsname) 1 Geburtstag Wohnort
Wohnung der Wählbarkeit®
Vorname !
1 2 3 4
Fortsetzung auf ................................ CV Einlage blättern
Die Liste umfaßt insgesamt .......................... CV Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
········································································"········"·""............................................................ @
Es wird ausdrücklich bestütigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen cler vVählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
-.................................................................. , den ............................................ 19 .......... ..
{Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1031
Listenunterzeichner®
Name Vorausset-
Lfd. (bei Frauen auch Wohnort zungen der
Nr. Unterschrift Geburtstag Wohnung Wahlberech-
Geburtsname)
Vorname tigung@
1 2 3 4 5 6
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten ................................ 0 Blättern
Anmerkungen:*)
<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-
wendeter Zusatz (z.B. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig.
Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname des
Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen
oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die
Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als
füni Familiennamen.
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter
und sein Stellvertreter zu benennen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen
sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden. So-
weit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in
der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere
Stellvertreter (§ 11 Abs. 2 der Wahlordnung).
(] Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben kön-
nen (§ 11 a Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben".
"') Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
© Als Listenträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu be-
zeichnen, die die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei
freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Nidltzutreffendes ist zu streichen.
@ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer
Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Sdliffahrtskundiger
(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von
Arbeitgebern, Versidlertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu be-
adlten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danadl
dürfen bei den Trägern der Unfallversidlerung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und
der Angestellten sowie der Knappsdlaftsversicherung unter den ersten drei Bewerbern höch-
stens eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf
Bewerbern höchstens vier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten
gehören. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel
zu den Beauftragten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.
(Z) Zahlen einsetzen.
® Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht
als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes.
Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellver-
treter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist; dies gilt jedoch mit der Ein-
schränkung, daß ein Stellvertreter, der zu den Beauftragten gehört, nur Mitglieder vertreten
darf, die ebenfalls Beauftragte sind.
® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer
Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger
(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von
Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im
übrigen Anm. 8.
@) Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-
verwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung
beizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der
Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt
ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-
versammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-
scheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-
treter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Be-
scheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise
glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die
Tatsache dem Gesdläftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt
ist.
Den Vorsdllagslisten, · die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
in der Vertreterversammlung vertreten waren.
@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeit-
geber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Nr. Gl ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1033
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 3 und § 82 Abs. 2)
CD ........................................................................................................................ CD
(Name und Vornctn1c des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung
der/des .......................... .. ·····················"····"·"""'"···""'•""'''·•····"·· ........................................................................................................................................... (!)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu .
...................................................... ... . ...... ,den ............................................ 19............
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 3 und § 48 Abs. 3)
(Name und Vornumc des Lislcnunleu:cichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der Listenunterzeichner
(Name und Vorname)
a) ist bei ....................................................................................................................................................................... als Arbeiter/Angestellter
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von ................................................................................................................................................................................................................. ..
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der ................................... .................................................................................................... ....................... und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d) .......................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vornussetzungen für das Vvahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-
aussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .
..... .. , den ............................................ 19........... .
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
AHe Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Die Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-
unterzeichner unterschrieben wird.
Nr. Gl Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1035
Anlage 4
(zu § 22 Abs. 1)
1B,,z„ichrt1111q des Vcrsichc~run9strügers) (Wahlkennziffer]
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr ......................... ,...............
Wahlausweis
fi.ir die Wahl zur Vertreterversammlung
i1n Monc1t ................................................................................................................ 19 .............. ..
Hnrr/Frau/Fräul€.Ün
9eb. am
Postleitzahl, Wohnort ................................................................................................................................
Wohnt1ng ....................................................................................................................................................................
kann qegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der .................................................................... ,den ............................................ 19..
Ausr1abeslellc)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wuhlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(Beuiichnung des Versicherun9strägers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ................................................................................................................. 19.............. ..
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 4
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt CD unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzei.chnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.
<D Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dein/der ................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
........................................................ , den ........................................ 19 ...... ..
(Name und Vorname)
@Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
.... , den .................. 19 ....... .
(Name und Vorname)
- - - - - - - - - - - - - - - - (hier perforiert) - - - - - - - - - - - - - - - -
(Wahlkennziffer)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1037
Anlage 5
(zu § 22 Abs. 1)
(llezeichnun~J des Vcrsichcrungslrä~Jers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber Lfd. Nr .........................................
Wahlausweis
für die Wahl der Vertreterversammlung
im Monat ................................................................................................................ 19............... .
Herr/Frau/Fräulein
Firma/Dienststelle ........................................................................................................................................... .
geb. am ....................................................................................................................................................................... .
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................... :.. ..
Wohnung ....................................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der
.................................................................... ,den ............................................ 19...........
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ................................................................................................................ 19................
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 5
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt <D unterschrieben hat.
Uißt f1in durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertraucnspec1rson kennzei.chnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.
<D Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der ................................................................................................................................................ .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
... .......................................... , den ........................................ 19 ... ..
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekerrnzeichnet
habe.
, den 19.
(Name und Vorname)
(hier perforiert)
(Wahlkennziffer)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1039
Anlage 6
(zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
(Wahlkennziffer)
In diesen Stimmzettelumschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel mit gleicher
Wahlkennziffer auf der Rückseite einlegen, nicht aber den Wahlausweis; Sie
müssen deshalb den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennen.*)
Auf dem Stimmzettel müssen Sie die Vorschlagsliste, die Sie wählen, in dem
daneben stehenden Kreis kennzeichnen, etwa so: @
Auf der Rückseite des Wahlausweises müssen Sie an Eides Statt versichern,
daß Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
(Rückseite)
Nur Stimmzettel einlegen1
Stimmzettel vorher kennzeichnen!
Keinen Absender angeben!
Umschlag fest zukleben!
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den Wahl-
ausweis mit gleicher Wahlkennziffer auf der Rückseite
in den roten Umschlag mit gleicher Wahlkennziffer stecken
und den Wahlbrief möglichst sofort absenden, mindestens
jedoch so rechtzeitig, daß er am ............................................... 19 ........ **)
zur ersten Postzustellung eingeht.
"') Auf den S1.immzell.Plumschlänen für die Wahlen in der Knappschaftsversicherung entfällt der zweite Halbsatz.
**) Uinzus(ctzen isl das Datum des Montags nach dem Wahlsonntag.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 7
{zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag (Freimarke oder
Briefwahl Sozialversicherung Freistempelabdruck)
(Wahlkennziller)
An
........................................................................................................ *)
.............................................................................................. *)
................................................................................................................... *)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen!
1. den Wahlausweis
2. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel; erst dann den Wahlbrief-
umschlag zukleben und absenden.
•) Bezeichnung. des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbiiefe zugehen sollen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 und
§ 60 Abs. 3 Satz 3), in Druck· oder Maschinenschrift.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1041.
Anlage 8
(zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)
(Vorderseite)
Briefwahl Sozialversicherung
(W dillkc,nnzill('f)
Ich bi tt.e mir die Unterlagen für die Briefwahl an die untenstehende Anschrift zu
übersenden.
Nan1e, Vorname .............................................................................. ,, ......................... .
geb. am .................................. ,..... ,.............................................. ,............. ,..................................
Postleitzahl, Wohnort ............................................................................................... .
Wohnung .............................................................................................. .
....... , den ........................................................ 19........... .
(Ort, Dulum) (UntE;rschrift)
(Rückseite)
Briefwahl Sozialversicherung
Anforderung der Unterlagen
für die Briefwahl
(Wuhlkenmiffer)
Werbeantwort
An
...... ,., ... *)
····················· ....................................................................... ,........................ , ··················· ... *)
,....................... *)
•) Bczcidrnunq um! J\nsduift der Slelle, die den Wahlausweis ausstellt, ist vor Ausgabe einzusetzen.
1042 Bundesgesf~tzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 9
(zu § 48 Abs. 1)
Kennwort:
Ordnungsnumrner:
Li stenverlreter:
Eingc!gangen am:
(vom Wahla11ssd111!1 (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
cinzulrnq<•n)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
S l(:)l lvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter: ........................................................................................................ ..
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter: ....................................................................... .
(Name, Vorname, vVohnort, Wohnung, Fernruf)
.......................................................................................................... ®
An den
Wahlausschuß der
(Bezeichnung der Knappschaft)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der ............... . .... ©
(BPzcichnung des Listenträgers)
für die Wahl der Knappschaflsäitesten der Arbeiter/Angestellten
bei der .
(Bezeichnung der Knappschaft)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1043
Als Knappschaftsälteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:
1 Knappschaftsältester Name
(bei Frauen auch Wohnort
2 erster Stellvertreter@ Geburtstag
Geburtsname) \Vohnung
3 zweiter Stellvertreter@
Vorname
1 2 3 4
Sprengel
1
2
3
Sprengel
1
2
3
Sprengel ...
--:--,----1--1·--.---- Fortsetzung auf ..... ....... @ Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ............ . . ... @ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aui-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
................................................................ , den. ············· 19....
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Listenunterzeichner®
---·-----·--- ·--·-
Name Vorausset-
Lfd. (bei Frauen auch Wohnort zungen der
lJ11i('l»cl11ill Geburtstag
Nr. Geburtsname) Wohnung Wahlberech-
Vorname tigung ®
1 :! 3 4 5 6
1
-·
2
- - - ------·---
3
4 M
5
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten .......................@ Blättern
A n m e r k u n g e n : *)
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach
§ 7 Abs. 2 und ] des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-
wendeter Zusatz (z. B. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig.
Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname
des Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen
oder Verbünde und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die
Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr
als fünf Familiennamen.
@ In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter
und sein Stellvertreter zu benennen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen
sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden.
Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen
in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als
weitere Slcllvertretcr (§ 49 Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können
(§ 49 a Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben".
© Als Listenträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen,
die die Liste einrnicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen
Name des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Ver-
bänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stell-
vertreter benannt werden.
@ Zahlen einsetzen.
*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1045
0 Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-
verwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung
beizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der
Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden,
genügt ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-
versammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine
Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-
treter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheini-
gung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft
gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache
dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
in der Vertreterversammlung vertreten waren.
® Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 10
(zu § 48 Abs. 3)
....................................................................................................................... Q) ........................................................................................................................ CD
(Name und Vorn,nne des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel ............................................................................................ CD
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
Knappschaflsältesten der - Arbeiter - Angestellten - ®
Ersten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - ®
Zweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - ®
bei der Q) stimme ich zu.
(Bezeichnung der Knappschaft)
................................................................... ,den ............................................ 19............
(eigenhändige Unterschrift)
G) DiesP Angc1ben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
(y Nicht:.rntrcf!entles ist zu streichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1047
Anlage 11
(zu§ 60 Abs. 1)
(ße1.l'idrnunq d<!r Kni1ppschafl) (Wahlkennziffer)
Sprengel Lfd. Nr. ....................................... .
Wahlausweis
für die Wahl der Kuappschaitsältesten der Arbeiter/ Angestellten
im Monat ·························································································· .. ·········" 19............... .
Herr/Frau/Fräulein.~............................................................................................................. ..
geb. am ............................................................................................ ........................................... .
Postleitzahl, Wohnort ....................................... .............................................................................
Wohnung .................................................................................................................................... :............................. ..
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der ............................................................ , den ................................................ 19.......... ..
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
Anlage 11
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt CD unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z. B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
CD Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der .................................................................................................................................................................... .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
....................................................... ,den ........................................ 19........... .
(Name und Vorname)
@ Versicherung
lc:h versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
, den 19 ..
(Name und Vorname)
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 12
(zu § 60 Abs. 2)
(Bernichnung der Knappschaft)
Sprengel
Stimmzettel
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten
im Monat ............................................................................................................... 19............... .
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Anlage 12
(Rückseite)
(Wahlkennziffer)
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1049
Anlage 13
(zu§ 87 Abs. 1)
Lfd. Nr.
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .. '"''""' 19.............. .
Herr/Frau/Fräulein„
geb. am ............. ..
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Slcmpcl der
....... ,den ..................... .. """"'"" 19 ..
Ausqc1lwstcdlc)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
<D Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
........ , den "'""'"'""" 19.......... ..
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
, den. 19„
(Name und Vorname)
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 14
(zu§ 87 Abs. 1)
......................................................................................................... Lfd. Nr. .
(Jlezl,iclrnunrJ ckr Knappschaft)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .............................................................. . 19 ...
Herr/Frau/Fräulein ......................................................................... .
Firma
geb. am
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abgc1be dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Slempc>I dn
........... ,den ............................................... .. 19 ..
AusCJd IH•s I c,I Ir,)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Walildusweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
G) Versicherung an Eides Statt
Icl1 versicl1ere gegenül)er dQn-i/der ........................................................................................................................ .
(Bezeichnung des Versicherunnsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
. ............ , den ..................................... 19 ........... .
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
___ ,den. 19
(Name und Vornct1ue)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1051
Anlage 15
(zu § 87 Abs. 2)
(Bezeichnung der Knappschaft)
Gruppe der Arbeiter/ Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat. '''""'"""'"""'""'"''''"""""''"'""'"'"" 19.....
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Anlage 16
(zu § 87 Abs. 2)
(Bezeidlnung der Knappschaft)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert CJ Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat '''''''''"'''"'"""'"'"""'"''"''''""'"'""''''''"'"'"'"'"''"'" 19.......
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 45, ausgegeben am 26. Oktober 1967
29. 9. 67 Bekannl.11Jd(hun~J über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deulschlirnd und der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an
der Waldien Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und
österreichischen Grenzgebiet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2369
W. 9. 67 Bek1mnlmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheilen (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2370
2. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens zur friedlichen
Beilegung von Streitigkeiten (Inkrafttreten für Malta) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2371
2. 10. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße . . . . . . . 2373
2. 10. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Liberia zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapital-
a.nlc1ge:n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2373
4. 10. 67 Beka.nnlmc1chung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Abkommens über gewerbliche
Rechte im nichtplc1nrnäßigen Luftverkehr in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2374
4. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2374
5. 10. 67 Bckannlmaclnrng über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
slnüung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2375
11. 10. 67 Bekanntrnc1chtmg über eine Berichtigung und das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. Juli
1%6 zwisdwn der Bundesrepublik Deutschla.nd und der Argentinischen Republik zur Ver-
mE!idung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2376
11. 10. 67 Bekanntmadrnn9 über den Geltungsbereich des tJbereinkommens über die Erweiterung der
Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können . . . . 2376
11. 10. 67 Bekan11tnrndnm9 des Protokolls vom 2. März 1967 über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen
Zoll- und J lc1ndelsabkonunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2377
12. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffenllicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2390
12. 10. 67 Bekanntmachung über den Gellungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2391
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
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Bezugsbedinuungen für Teil I und II: l. auf ende r Bezug nur durd1 die Post. Bezugspreis vierteljährlich fü1 Teil I und Teil II Je DM 8,50.
Ein z e I s l ü c k e je ar19elan9er1e 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .. .,Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,60 zuzüglich Versandgebuhr DM 0,35.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 999
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 25. Oktober 1967
Auf Grund des § 31 des Selbstverwaltungsgeset- das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine
zes in der Fassung vom 23. August 1967 (Bundes- Wahlen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Selbstverwal-
gesetzbl. I S. 917) wird mit Zustimmung des Bundes- tungsgesetzes) stattfinden. Mit dem Ablauf
rates verordnel: des 30. Juni desselben Jahres endet die Amts-
dauer der früher bestellten Wahlbeauftrag-
ten und ihrer Stellvertreter."
Artikel 1
Änderung der Wahlordnung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
für die Sozialversicherung a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in „Versicherungsträgers" die Worte „und jeder
der Fassung vom 23. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I Ausführungsbehörde für Unfallversicherung"
S. l 04) wird wie folgt rJeändert und ergänzt: eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
1. § 1 erhält folgende Fctssung: ,,Versicherungsträgers" das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt und danach die
,,§ 1 Worte „der Ausführungsbehörde für Unfall-
Gliederung der Wahlorgane versicherung oder von" eingefügt.
Im Sinne des § 24 Abs. 1 des Selbstverwal-
tungsgesetzes sind 4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Wahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte
und sein Stellvertreter sowie jeder Landeswahl- ,,§ 3a
beauftragte und sein Stellvertreter, Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse
Wahlausschüsse die Wahlausschüsse der Ver- (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
sicherungsträger, der Sektionen, Bezirksverwal- ordnung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauf-
tungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene tragten für die Sozialversicherungswahlen einen
Organe bilden, und der Ausführungsbehörden Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle,
für Unfallversicherung sowie der Bundeswahl- die dessen Geschäfte führt. Die oberste Ver-
ausschuß und die Landeswahlausschüsse, waltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz
Wahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahl- des Landeswahlbeauftragten für die Sozialver-
r~iumen und die Briefwahlleitungen." sicherungswahlen einen Landeswahlausschuß
und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte
2. § 2 wird wie 1olgt geändert: führt. Die obersten Verwaltungsbehörden meh-
rerer Länder können einen gemeinsamen Lan-
a) Abscttz 1 wird gestrichen; die Absätze 2 bis 4 deswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in
werden Absätze 1 bis 3. diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen
b) Der neue Absatz 1 erhält folgende Fassung: Geschäfte führt.
,,(l) DiP Vvdhlbcauftragten werden jeweils (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Lan-
mit vVirkun~J vom 1. Juli des Jahres bestellt, deswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse)
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
bestehen ctus dem Vorsitzenden und sechs Bei- b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „achten"
sitzern, die je zur IJJHl.e Vertreter der Ver- durch das Wort „neunten", in Satz 4 die
sicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; Worte ,,§ 4 Abs. 1 Satz 5" durch die Worte
bei Beschwerden gegen Entscheidungen der ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2", die Worte ,,§ 4 Abs. 1
Wahlausschüsse lc1ndwirl.schaftlicher Berufsge- Sätze 9 und 10" durch die Worte .,§ 7 Abs. 2
nossensd1aften treten drei Beisitzer hinzu, die Satz 6" ersetzt.
zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde
c) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 bis
Arbeitskrüfte gehören. Jedes Mitglied hat einen
10 werden Absätze 4 bis 9.
Stcllverlrcler. Der Vorsil~endc und sein Stell-
vertreter müssen die Befähigung zum Richter-
amt haben und sollen auf dem Gebiet der So- 6. § 5 erhält folgende Fassung:
zialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer
müssen nach§ 17 des Selbstverwaltungsgesetzes ,,§ 5
wählbar sein. Entschädigung der Wahlbeauftragten
(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschus- (1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stell-
ses und der Landeswahl.ausschüsse sowie ihre vertreter erhalten, wenn sie nicht im öffent-
Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Ja- lichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach
nuar des Jahres berufen, in dem allgemeine den Stufen E und D des Bundesreisekosten-
Wahlen stattfinden; mit dem Ablauf des 31. De- gesetzes und eine Aufwandsentschädigung, über
zember des vorhergehenden Jahres endet die deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und
Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
ihrer Stellvertreter. desminister der Finanzen entscheidet. Als Be-
(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder amte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes
der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser erhalten der Bundeswahlbeauftragte und sein
Personen dürfen nicht in einen Beschwerdewahl- Stellvertreter bei auswärtigen Dienstgeschäften
ausschuß berufen werden. eine Reisekostenvergütung nach den für ihr
Hauptamt geltenden Vorschriften; über eine
(5) Die Beschwerdewahlausschüsse entschei- Vergütung oder Entschädigung entscheidet der
den über Beschwerden gegen Entscheidungen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Wahlausschüsse (§§ 16a, 54a und 54a in im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Verbindung mit § 80). Bei den Abstimmungen Finanzen.
entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltun-
gen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleich- (2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauf-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- tragten und ihre Stellvertreter entsprechend.
schlag. Die vorgesehenen Entscheidungen treffen die
obersten Verwaltungsbehörden der Länder."
(6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der
Beschwerdewahlausschüsse und deren Verfahren
gilt § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend." 7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Entschädigung der Mitglieder
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- des Bundeswahlausschusses und der
sung: Landeswahlausschüsse
,, (1) Für die Wahlen in der Krankenver- (1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschus-
sicherung, der Unfallversicherung und den ses und sein Stellvertreter erhalten, wenn sie
Rentenversicherungen der Arbeiter und der nicht im öffentlichen Dienst stehen, Reisekosten-
Angestellten sowie auf Antrag einer Knapp- vergütung nach Stufe E des Bundesreisekosten-
schaft auch für die Wahl der Versicherten- gesetzes und einen Pauschbetrag für Zeitver-
ältesten in der Knappschaftsversicherung be- säumnis.
stellt das Versicherungsamt oder im Einver-
(2) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis be-
nehmen mit diesem der Wahlausschuß für
trägt für den Vorsitzenden des Bundeswahlaus-
jeden Wahlraum eine Wahlleitung. Der
schusses im Januar des Wahljahres das Doppelte
Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen be-
der Aufwandsentschädigung des Bundeswahl-
stellen.
beauftragten, in den Monaten Februar und März
(2) In der Knappschaftsversicherung be- des Wahljahres ebensoviel wie diese; danach
stellt der Wahlausschuß wird er vom Bundesminister für Arbeit und
für die Wahl der Versichertenältesten min- Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
destens eine Wahlleitung in jedem Älte- desminister der Finanzen von Fall zu Fall fest-
stensprengel, für den nicht ein Antrag nach gesetzt.
Absatz 1 gestellt worden ist, (3) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis be-
für die Wahl der Mitglieder der Vertreter- trägt für den Stellvertreter des Vorsitzenden
versammlung im Wahlbezirk je eine Wahl- des Bundeswahlausschusses im Januar des Wahl-
leitung für Arbeiter und für Angestellte jahres ebensoviel wie die Aufwandsentschädi-
und Briefwahlleitungen." gung des Bundeswahlbeauftragten, in den Mona-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1001
ten Februar und März des Wahljahres die wenn sie am Ort ihrer regelmäßigen Beschäf-
Hälfte dieser Aufwandsentschädigung; für die tigung an einem Tag, der für sie ein Arbeits-
Zeit danach gilt Absatz 2 Halbsatz 2 entspre- tag ist, als Mitglieder einer Briefwahlleitung
chend. oder an einem Freitag als Mitglieder einer
(4) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis, der Wahlleitung in einem Wahlraum ihres Ver-
dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses sicherungsträgers tätig sind."
nach Absatz 2 im Monat März des Wahljahres
zusteht, wird zugunsten seines Stellvertreters 9. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsit-
,,§ 8
zenden in mehr als der Hälfte der Sitzungen
des Beschwerdewahlausschusses vertritt. Wahlankündigung
(5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlaus- (1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den
schusses Beamter oder Angestellter des öffent- Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. 1
lichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst- Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) zu den
geschäften eine Reisekostenvergütung nach den Vertreterversammlungen. Diese Wahlen müssen
für sein Hauptamt geltenden Vorschriften. Uber vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.
eine Vergütung oder Entschädigung entscheidet (2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den
der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen zu den Ver-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister treterversammlungen am zweiten Freitag im
der Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem November des dem Wahljahr vorhergehenden
zuständigen Dienstherrn. Jahres öffentlich bekannt (Wahlankündigung -
(6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses § 17 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes).
werden wie die Organmitglieder des größten
bundesunmillelbaren Versicherungsträgers ent- § 9
schädigt.
W ahla usschrei bung
(7) Die Entschädigung der Mitglieder der
Landeswahlausschüsse regeln die obersten Ver- (1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am
waltungsbehörden der Länder." einhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem
Wahlsonntag durch öffentliche Bekanntmachung
auf, Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreter-
8. § 7 wird wie folgt geändert: versammlung (§ 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7
des Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum einhun-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahl-
,, (2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis sonntag einzureichen (Wahlausschreibung).
erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
für jeden Wahltag, der ein Werktag oder
für das Mitglied ein Arbeitstag ist, einen 1. den Versicherungszweig,
Pauschbetrag 2. den Versicherungsträger,
von zehn Deutsche Mark, 3. den Wahlbezirk (§ 23), -
wenn sie mehr als fünf bis acht Stunden, 4. den Zeitpunkt der Wahl,
und 5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
von zwanzig Deutsche Mark, reichen sind, und ihre Anschrift,
wenn sie mehr als acht Stunden 6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
dem die Vorschlagslisten eingereicht sein
in der Wahlleitung tätig sind. Arbeitnehmer,
müssen (Einreichungsfrist),
denen ein Verdienstausfall entsteht, können
statt des Pauschbetrages für jede Stunde der 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung
versäumten Arbeitszeit eine Entschädigung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
von wenigstens drei Deutsche Mark und 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-
höchstens fünf Deutsche Mark verlangen. Die rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-
Entschädigung richtet sich nach dem regel- tungsgesetzes),
mäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für höch- 9. die Zusammensetzung der Vertreterver-
stens zehn Stunden je Tag gewährt." sammlung,
b) In Absatz 3 werden die Worte „ zehn Deut- 10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
sche Mark" durch die Worte „zwölf Deutsche 11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe
Mark" ersetzt. zu den in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-
c) In Absatz 8 Buchstabe b werden die Worte gesetzes genannten Personen gehören dür-
,,die Mitglieder der Wahlleitungen der Spren- fen, und den Inhalt der Vorschrift des § 7
gelwahlgruppen sowie" gestrichen. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwal-
tungsgesetzes.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung
,, (9) Bedienstete von Versicherungsträgern unter Hervorhebung der Beschränkung, der
erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1, die in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
nesetzcs genannten Personen als Stellver- nehmervereinigungen, deren Vertreter in der
treter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des Selbstver- Vertreterversammlung nicht auf einer eige-
waltungsgesetzes), und die Grundsätze über nen Liste der Vereinigung gewählt worden
die Ergünzung der Vertreterversammlung im sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers
Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines darüber beizufügen, daß die betreff enden
.Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 9 des Personen als Vertreter der Vereinigung in
Sclbslverwallungsgesetzes), die Vorschlagsliste aufgenommen wurden;
] :3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
ist eine solche Bescheinigung von dem Listen-
die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin- träger nicht zu erlangen, kann die Tatsache
derungsgründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Selbs lverw altungsgcsetzes), Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt
zu werden, wenn die Tatsache dem Geschäfts-
14. den Inh all der Vorschriften des § 7 Abs. 5 führer oder der Geschäftsführung des Ver-
Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst- sicherungsträgers bekannt ist. Den Vor-
verwaltungsgesetzes über Listenzusammen- schlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbst-
legung, Listenverbindung und Sperrklausel, verwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl
15. die Voraussetzungen, unter denen vorge- von Wahlberechtigten unterzeichnet sein
schlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
daß eine vVahl mit Stimmabgabe stattfindet Erklärungen des Listenunterzeichners oder
(§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes), des Listenvertreters nach dem Muster der
Anlage 3 beigefügt werden."
16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-
schlagslisten erhältlich sind, d) In Absatz 4 werden das Wort „sich" durch
das Wort „ Tatsachen" und die Buchstaben a
17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
bis c durch die Nummern 1 bis 3 ersetzt und
ausgelegt werden, und die Zeit, während
in den Nummern 2 und 3 jeweils nach dem
der sie ausliegen,
Wort „Bewerbers" die Worte „oder des
18. Ort und Datum der Wahlausschreibung so- Listenunterzeichners" eingefügt.
wie die Namen der Mitglieder des Wahl-
ausschusses, die die Wahlausschreibung
11. § 11 erhält folgende Fassung:
unterzeichnet haben,
19. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen ,,§ 11
erteilen."
Listenvertreter
10. § 10 wird wie folgt geändert: (1) In den Vorschlagslisten von Personenver-
einigungen und Verbänden sind ein Listenver-
a) In Absatz 1 wird im Satz 1 das Wort „amt- treter und sein Stellvertreter zu benennen.
lichen" gestrichen; im Satz 4 werden nach Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellver-
dem Wort „Maschinenschrift" die Worte treter vor der Bekanntmachung des endgültigen
,, oder in Druckbuchstaben" eingefügt. Wahlergebnisses (§ 45) aus, so benennt der
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1" Listenträger (§ 9 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-
durch die Worte ,, § 7 Abs. 2" ersetzt; folgen- gesetzes) dem Wahlausschuß unverzüglich einen
der Satz wird angefügt: Nachfolger.
., Unbeschadet des Satzes 1 müssen die Vor- (2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereini- Selbstverwaltungsgesetzes) sollen ein Listenver-
gungen, die seit der letzten Wahl nicht mit treter, sein Stellvertreter und weitere Stellver-
mindestens einem Vertreter ununterbrochen treter benannt werden. Soweit dies nicht ge-
in der Vertreterversammlung vertreten sind, schieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten
von mindestens der Zahl von Wahlberechtig- die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge
ten unterzeichnet sein, die in § 7 Abs. 3 des ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein
Selbstverwaltungsgesetzes für den Versiche- Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.
rungsträger vorgeschrieben ist." (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter
und sein Stellvertreter jederzeit durch andere
,, (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer
unterschriebene Zustimmungserklärungen der
Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß, die
Bewerber nach dem Muster der Anlage 2
für Listen von Personenvereinigungen und Ver-
beizufügen. Den Vorschlagslisten sonstiger
bänden von mindestens zwei zur Vertretung
Arbeitnehmervereinigungen ist ein gericht-
berechtigten Personen, für freie Listen von mehr
lich oder notariell beglaubigter Auszug aus
als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
der Satzung beizufügen mit den Bestimmun-
gen, die die sozial- oder berufspolitische sein muß.
Zwecksetzung der Vereinigung erkennen (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den
lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter
eingereicht worden, genügt ein Hinweis dar- aus; dies gilt entsprechend für seinen Stellver-
auf. Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeit- treter und für jeden weiteren Stellvertreter."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1003
12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: Selbstverwaltungsgesetzes nicht oder· ,nicht an
der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste be-
,,§ 11 a nannt werden durfte.
Stellung des Listenvertreters (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-
ausschusses über die Zulassung der Vorschlags-
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse
liste (§ 16 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber
aus, die ihm nach dieser Verordnung zustehen.
gestorben ist oder am Tag der Wahlankündigung
Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlaus-
nicht wählbar war oder die Wählbarkeit ver-
schuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben,
loren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahl-
die die Vorbereitung und Durchführung der
ausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen
Wahl betreffen, und solche Erklärungen von dem
anderen Bewerber benennen.
Wahlausschuß entgegenzunehmen. Vorschriften,
nach denen ein Zusammenwirken des Listenver- (4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden
treters und seines Stellvertreters oder mehrerer Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung
Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unbe- der neu gewählten Vertreterversammlung statt-
rührt. Der Listenträger. kann in der Vorschlags- findet, kann der Listenvertreter dem Wahlaus-
liste festlegen, daß der Listenvertreter und sein schuß einen Nachfolger für einen Gewählten be-
Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam nennen, der gestorben ist oder der am Tag der
abgeben können. Wahlankündigung nicht wählbar war oder der
die Wählbarkeit verloren hat.
(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen
schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-
Schluß von Erklärungen, die der Listenvertreter fehler, Änderung einer Anschrift) können auf
und sein Stellvertreter oder mehrere Listenver- Antrag des Listenvertreters oder vom Wahl-
treter gemeinsam abzugeben haben, müssen alle ausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt
erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufein- werden, soweit dies technisch möglich ist."
ander folgen.
(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des 14. § 13 a wird wie folgt geändert:
Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4
falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellver- Abs. 1 Satz 6" durch die Worte ,, § 7 Abs. 5
treter bekanntzugeben und bei mündlicher oder Satz 2" ersetzt.
fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen
b) Absatz 2 wird gestrichen.
schriftlich zu bestätigen.
c) In dem bisherigen Absatz 3, der Absatz 2
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder wird, werden in Satz 1 die Worte „minde-
ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem stens eines" durch das Wort „seines" ersetzt
Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von und Satz 3 wie folgt gefaßt:
ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch
wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahl- . „An die Stelle der in § 10 Abs. 2 geforderten
ausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz be- Unterschriften treten die Unterschriften der
zeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht beteiligten Listenvertreter."
mehr vorliegen."
15. § 14 wird wie folgt geändert:
13. § 12 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1
Satz 6" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2
,,§ 12 und 3" ersetzt.
Listenänderung und Listenergänzung b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer
Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist 16. § 15 wird wie folgt geändert:
geändert oder ergänzt werden, muß die Vor- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
schlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2
,, (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vor-
und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des
schlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen
§ 13 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und
Anlaß, so teilt der Wahlausschuß dies dem
form- und fristgerecht neu eingereicht werden.
Listenvertreter innerhalb von zehn Tagen
Die Vorschriften der §§ 13 a und 14 bleiben un-
nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die
berührt.
Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß
(2) Wird ein Bewerber nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Zweifel und behebbare Mängel bis zum ein-
gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum hundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag
Ablauf der in § 15 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten beseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis
Frist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen zu dem dies geschehen kann, ist nach Tag und
anderen Bewerber benennen; dies gilt entspre- Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist dem
chend, wenn ein Bewerber nach § 16 Abs. 2 Satz 5 Listenvertreter gegen persönliche Empfangs-
gestrichen werden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4 bestätigung auszuhändigen oder durch die
Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen."
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) In Absatz 4 werden die Worte „Buchstabe f" Belehrung über den Rechtsbehelf des § 16 a
durch die Worlc „Nummer 6" ersetzt. beizufügen ist."
d) Absatz 4 wird gestrichen.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „neunundzwan- 18. Nach § 16 werden folgende § § 16 a und 16 b
zigsten" durch das Wort „einhundertund- eingefügt:
siebentcn" ersetzt.
,,§ 16a
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Beschwerde gegen die Entscheidung
,, (2) UngüWg ist eine Vorschlagsliste, des vVahlausschusses
1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist (1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags-
bei der Stelle, bei der die Vorschlags- liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
listen einzureichen sind, eingeht, dung zurück (§ 16 Abs. 2), so kann der Listen-
vertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde
2. die unter einer Bedingung eingereicht
einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlags-
worden ist,
liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
3. deren Listenträger mehrere Vorschlags- dung kann der Listenvertreter jeder anderen
listen eingereicht hat, zugelassenen Liste Beschwerde einlegen.
4. die nicht die Form des § 10 Abs. 1 Satz 1 (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen
und 3 wahrt, eines Bewerbers (§ 16 Abs. 2 Satz 5), so kann
5. deren Listenträger eine sonstige Arbeit- außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste
nehmervereinigung ist, die in ihrer Sat- auch der Bewerber Beschwerde einlegen.
zung die sozial- oder berufspolitische
(3) Die Beschwerde ist bis zum siebenund-
Zwecksetzung nicht erkennen läßt,
neunzigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem
6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2, zuständigen Wahlbeauftragten schriftlich, fern-
4 und 5 des Selbstverwaltungsgesetzes schriftlich oder telegrafisch einzulegen und zu
nicht das Recht hat, Vorschlagslisten ein- begründen. Der Beschwerdeführer soll dem
zureichen, Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde
7. deren Listenträger einen Namen führt, und ihrer Begründung übersenden.
der als Bestandteil die Bezeichnung des
Versicherungsträgers oder einen den Ver- § 16b
sicherungsträger kennzeichnenden Teil Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
dieser Bezeichnung enthält, oder
(1) Dber die Beschwerde entscheidet der Bun-
8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des
deswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Ent-
Selbstverwaltungsgesetzes erforderlichen
scheidung des Wahlausschusses eines bundes-
Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet unmittelbaren Versicherungsträgers richtet, im
ist.
übrigen der zuständige Landeswahlausschuß
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zu- (§ 3 a Abs. 1). Die Entscheidung über die Be-
rückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel schwerde muß bis zum neunundsiebzigsten Tag
aufweisen, die innerhalb der Frist des § 15 vor dem Wahlsonntag getroffen werden; soweit
Abs. 3 Satz 2 nicht behoben worden sind. dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie
Dber die Zulassung einer zurückgenomme- sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in
nen Vorschlagsliste entscheidet der Wahl- der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem
ausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen- Stimmzettel aufgeführt werden.
legungen oder Listenverbindungen hat der
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-
Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in
schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die
§ 13 a oder § 14 bezeichneten Voraussetzun-
Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des
gen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-
Wahlausschusses, im Falle des § 16 a Abs. 1
schlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber
Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen
nicht den Anforderungen, die durch das
Liste. In der Beschwerdeverhandlung sind die
Selbstverwaltungsgesetz oder diese Verord-
erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-
nung aufgestellt sind, so sind die Namen
dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung
dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu
unter kurzer Angabe der Gründe mündlich be-
streichen."
kanntzugeben und dem Wahlausschuß unver-
c) In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis e züglich schriftlich mitzuteilen. Dieser übersendet
durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, der Punkt den Listenvertretern eine Abschrift, soweit er-
gestrichen und folgende Sätze angefügt: forderlich, zusammen mit den Mitteilungen, die
in § 16 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
„und fügt der Mitteilung eine Belehrung
über den Rechtsbehelf des § 16 a bei. Die in (3) ·Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde
der Mitteilung unter Nummer 2 genannten nicht fristgerecht oder innerhalb der Frist des
Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine § 16 a Abs. 3 Satz 1 nicht formgerecht eingelegt
gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine oder nicht begründet worden ist. In diesem Falle
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1005
weist der Vorsilzende des Beschwerdewahlaus- (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter
scbussc's die Beschwerde unter Angabe der muß folgende Angaben enthalten:
Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des 1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die
Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
Wählergruppe, für die eine Wahl stattfindet,
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahl- sowie etwaige Satzungsbestimmungen auf
ausschusses kann nur zugleich mit der Wahl Grund des § 28 Abs. 3 des Selbstverwal-
angefochten werden." tungsgesetzes;
2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
19. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehnten ausgelegt werden;
Tage" erselzt durch die Worte „dreißigsten 3. die Stellen, die außer den Versicherungs-
Tag". ämtern Auskunft über die Durchführung und
die Voraussetzungen für die Ausübung des
20. § 18 erhält folgende Fassung: Wahlrechts erteilen."
,,§ 18 22. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Wahl ohne Wahlhandlung a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzehnten"
durch das Wort „siebenunddreißigsten" er-
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gül- setzt.
tige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine
Vorschlagsliste zugelassen, so findet für diese b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Buch-
Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies staben a bis g durch die Nummern 1 bis 7
gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten ersetzt,-in Nummer 4 die Worte „die Stimm-
zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt bezirke und" gestrichen und der Satz 2 durch
nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglie- folgende Sätze ersetzt:
der zu wählen sind. „Liegt der Antrag einer Knappschaft vor, die
Wahlräume auch für die Wahl ihrer Ver-
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht
sichertenältesten vorzusehen (§ 4 Abs. 1),
der Wahlausschuß spätestens am zweiundsieb-
so sind die von der Knappschaft mitgeteilten
zigsten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich Angaben (§ 56a Abs. 5) in die Wahlbekannt-
bekannt, daß und weshalb eine Wahlhandlung
machung mitaufzunehmen. In der Wahlbe-
unterbleibt.
kanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in meh- die wahlberechtigten Versicherten ihre
reren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Stimme in einem Wahlraum nur innerhalb
Bewerber gelten mit Ablauf des Wahlsonntags des Wahlbezirks des Versicherungsträgers
als gewühl l." (§§ 23 und 61), in einem Wahlraum, den ein
Betrieb eingerichtet hat, nur unter den in § 26
Abs. 3 Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes
21. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: bezeichneten Voraussetzungen und brieflich
nur abgeben können, wenn sie von der Stelle,
,,§ 18 a
die ihnen den Wahlausweis ausgestellt hat,
Wahlkennziffer - Unterrichtung der zusätzlich zu Wahlausweis und Stimmzettel
Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter noch einen Stimmzettelumschlag und einen
über Wahlen mit Stimmabgabe Wahlbriefumschlag erhalten haben."
(1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahl-
ausschuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in 23. § 20 erhält folgende Fassung:
dem die Entscheidung über die Zulassung der ,,§ 20
Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und
ListenverbindunrJen als solche unanfechtbar ge- Wahlausweise
worden ist, beim Bundeswahlbeauftragten die (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund
Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantragen. von Wahlausweisen.
Der Antrag muß den Wahlbezirk und die Wäh- (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht
lergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand- (§ 28 des Selbstverwaltungsgesetzes) erhalten
lung stattfindet.
mehrere Wahlausweise.
(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahl- (3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungül-
kennziffer hat der Wahlausschuß den Landes- tig, weil bei der Ausstellung des Wahlauswei-
wahlbeauftragten und den Versicherungsämtern, ses von unzutreffenden Voraussetzungen aus-
deren Zuständigkeitsbereich sich auf den Wahl- gegangen worden ist."
bezirk erstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl
stattfindet. 24. § 21 wird wie folgt geändert:
(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-
muß den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und sung:
die Wählergruppe bezeichnen, für die eine ,, (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum
Wahlhandlung stattfindet. einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
die Vordrucke für die Wahlausweise, die § 21 b
Slimmzet.tcl und die Postkarten zur Anforde-
Antragserfordernis
rung der Unterlagen für die Briefwahl sowie
in der Krankenversicherung
die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge
und die Wahlbriefumschläge in der erforder- Nur auf Antrag können den Wahlausweis
1ichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus- erhalten Wahlberechtigte, die am Stichtag Mit-
weise ausslellen. glieder von gesetzlichen Krankenkassen (§ 225
der Reichsversicherungsordnung) sind und
(2) Die Wahlausweise, mit denen die
1. Arbeitslosengeld, Unterstützung aus der Ar-
Slimmzc~ttel verbunden sind, werden von den
beitslosenhilfe oder Stillegungsvergütung
in § 27 des Selbstverwaltungsgesetzes be-
(§ 128 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
zeichneten Stellen ausgestellt und den Wahl-
und Arbeitslosenversicherung) oder Unter-
berechtigten zusammen mit einer Postkarte
haltsgeld (§ 107 Abs. 2, § 133 a des Gesetzes
zur Anforderung der Unterlagen für die
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
Briefwahl und einem Merkblatt spätestens
sicherung) empfangen, oder
am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahl-
sonnlag ausgehändigt oder übermittelt. 2. Wehrdienst leisten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Wehrpflichtgesetzes und § 209 a der Reichs-
(3) Wer brieflich wählen will, übergibt versicherungsordnung) oder an einer Eig-
oder übersendet die Postkarte zur Anforde- nungsübung (§ 8 des Eignungsübungsgesetzes
rung der Unterlagen für die Briefwahl der vom 20. Januar 1956 - Bundesgesetzbl. I
Stelle, die ihm den Wahlausweis ausgestellt S. 13 -) teilnehmen, oder
hat; diese übergibt oder übersendet ihm un- 3. Ersatzdienst leisten (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes
verzüglich die Unterlagen für die Briefwahl über den zivilen Ersatzdienst und § 209 a der
(Stimmzettelumschlag und freigemachten Reichsversicherungsordnung), oder
Wahlbriefumschlag).
4. Dienst im Zivilschutzkorps leisten (§ 43 des
(4) Mit d(~m Antrag auf Ausstellung eines Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
Wahlausweises kann die Anforderung der 12. August 1965-Bundesgesetzbl. I S. 782 -),
Unterlagen für die Briefwahl verbunden oder
werden." 5. als Arbeitsunfähige, solange die Kranken-
kasse ihnen Krankengeld zu gewähren hat
b) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen; die
oder Krankengeld oder Krankenhauspflege
Absätze 8 und 9 werden Absätze 5 und 6;
gewährt, oder als Schwangere oder Wöchne-
in dem neuen Absatz 6 werden die Worte
rinnen, solange sie Anspruch auf Wochengeld
„ Tage der Wahlankündigung" durch die
(Mutterschaftsgeld) haben (§ 311 der Reichs-
Worte „einhundertundsiebenten Tag vor dem
versicherungsordnung), oder als Empfänger
Wahlsonntag" ersetzt.
von Ubergangsgeld (§ 183 Abs. 6 der Reichs-
versicherungsordnung) versichert sind, oder
25. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a bis 21 h ein- 6. im Reisegewerbe beschäftigt (§ 459 der Reichs-
gefügt: versicherungsordnung), als Artisten tätig
(§ 166 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
,,§ 21 a
ordnung) oder deutsche Bedienstete auslän-
Ausstellung der Wahlausweise discher Staaten und solcher Personen sind,
in der Krankenversicherung die nicht der inländischen Gerichtsba.rkeit
(1) Jede Krankenkasse stellt die Wahlaus- unterstehen (§ 167 der Reichsversicherungs-
weise für die Personen aus, die am Stichtag bei ordnung).
ihr Mitglieder oder Arbeitgeber der bei ihr
pflichtversicherlen Mitglieder sind. § 21 C
(2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, Ausstellung der Wahlausweise für Versicherte
insbesondere bei großer Mitgliederzahl der in den Rentenversicherungen der Arbeiter und
Kasse, oder wenn es dieser aus technischen oder der Angestellten
personellen Gründen unmöglich ist, die Wahl- Für die Wahlen in den Ren.tenversicherungen
ausweise fristgerecht auszustellen und zu über- der Arbeiter und der Angestellten werden die
mitteln, kann die Kasse mit Zustimmung des Wahlausweise für Versicherte ausgestellt
zuständigen Wahlbeauftragten Arbeitgeber mit 1. von der Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge
mehr als 50 Beschäftigten beauftragen, an ihrer für den Wahlberechtigten zur Rentenversiche-
Stelle die Wahlausweise für die Pflichtversicher- rung für den Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des
ten auszustellen. Selbstverwaltungsgesetzes) einzuziehen hat,
(3) Ist ein Arbeitgeber nach Absatz 2 beauf- 2. von der Krankenkasse, die Pflichtbeiträge für
tragt, Wahlausweise auszustellen, so hat er den Wahlberechtigten als Rentenbezieher
einen Wahlausweis für jeden Wahlberechtigten oder Rentenbewerber nach dem Gesetz über
auszustellen, der am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni
des Selbstverwaltungsgesetzes) bei ihm in einem 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) für den Stich-
Beschäftigungsverhältnis steht. tag einzuziehen hat,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1007
3. von der Krankenkasse, die Beiträge zur Kran- a) rentenversicherungspflichtig waren oder
kenversicherung für den Stichtag einzuziehen
b) nicht rentenversicherungspflichtig, aber
hat, für diejenigen Rentenbezieher, die nach
Rentenversicherte nach Nummer 1 Buch-
§ 1229 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungs-
staben b oder c waren,
ordnung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes am Stichtag in 4. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Wehr-
der Rentenversicherung versicherungsfrei, dienstleistende zu den Rentenversicherungs-
aber in der Krankenversicherung versiche- pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 der Reichs-
rungspflichtig sind, und für diejenigen Renten- versicherungsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 8
bezieher, die die Voraussetzungen für die des Angestelltenversicherungsgesetzes gehört
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversiche- oder an einer Eignungsübung (§ 9 des Eig-
rung der Rentner nicht erfüllen, aber einer nungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 -
Krankenkasse als freiwilliges Mitglied ange- Bundesgesetzbl. I S. 13 -), teilgenommen
hören und einen Beitragszuschuß nach § 381 haben,
Abs. 14 der Reichsversicherungsordnung er- 5. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Ersatz-
halten, dienstleistende zu den Rentenversicherungs-
4. falls keine Krankenkasse nach den Num- pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 7 der Reichs-
mern 1 bis 3 zuständig ist, von der Orts- oder versicherungsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 9
Landkrankenkasse, in deren Bezirk der Wahl- des Angestelltenversicherungsgesetzes gehört
berechtigte am Stichtag seinen Wohnsitz haben,
hatte, 6. Wahlberechtigte, die am Stichtag Dienst im
5. im Auftrag der zuständigen Krankenkasse Zivilschutzkorps geleistet haben (§ 43 des
von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl- Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
berechtigte am Stichtag beschäftigt war; § 21 a 12. August 1965-Bundesgesetzbl. I S. 782-),
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
7. Rentenbezieher, die am Stichtag nicht der ge-
setzlichen Krankenversicherungspflicht unter-
lagen.
§ 21 d
§ 21 e
Antragserfordernis in den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und
Nur auf Antrag können den Wahlausweis er- der Angestellten
halten
1. Wahlberechtigte, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1
(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlaus-
Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) nicht weise auf Antrag.
rentenversicherungspflichtig beschäftigt wa- (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu
ren, aber stellen, die für die Ausstellung der Wahlaus-
a) an diesem Tag rentenversicherungspflich- weise für die am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des
tig tätig waren, mit Ausnahme der in den Selbstverwaltungsgesetzes) im Betrieb des Ar-
Nummern 3 und 4 genannten Personen- beitgebers beschäftigten, beim Versicherungs-
gruppen, oder träger versicherungspflichtigen und wahlberech-
b) in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem tigten Versicherten nach § 21 c Nr. 1 zuständig
Wahljahr vorhergehenden Jahres bis zum ist. In dem Antrag ist die Zahl der im Betrieb
Stichtag eine Beitragszeit von mindestens des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten an-
sechs Kalendermonaten zurückgelegt ha- zugeben, für die die Krankenkasse für die Aus-
ben, ohne im Besitz eines Rentenbescheides stellung der Wahlausweise zuständig ist.
zu sein, oder (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Aus-
c) bis zum Stichtag eine Versicherungszeit stellung von Wahlausweisen für den Arbeit-
von mindestens sechzig Kalendermonaten geber zuständig und ist das Stimmrecht des
zurückgelegt haben, ohne im Besitz eines Arbeitgebers gemäß § 28 des Selbstverwaltungs-
Rentenbescheides zu sein, gesetzes abgestuft oder auf eine Höchstzahl
begrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-
2. Wahlberechtigte, die am Stichtag versiche-
kasse zu stellen, die Wahlausweise für die
rungspflichtig beschäftigt waren, aber für die-
größte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers
sen Tag ihre Pflichtbeiträge zur Rentenver-
auszustellen hat. In dem Antrag ist anzugeben,
sicherung in Beitragsmarken entrichten muß-
wie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des
ten (§ 1405 der Reichsversicherungsordnung, Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die
§ 127 des Angestelltenversicherungsgesetzes),
beteiligten Krankenkassen aufteilt. Die Kran-
3. Wahlberechtigte, die am Stichtag als selbstän- kenkasse, die für die größte Zahl der Beschäf-
dige Handwerker nicht regelmäßig mindestens tigten des Arbeitgebers Wahlausweise auszu-
einen bei dem Versicherungsträger, bei dem stellen hat, stellt den Wahlausweis aus und
sie wahlberechtigt sind, versicherungspflich- benachrichtigt die beteiligten Krankenkassen
tigen Arbeitnehmer beschäftigt haben und hiervon.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 21 f eigener Versicherung beziehen (Rentenbezie-
Ausstellung der Wahlcwsweise her) und nicht in einem dem Versicherungs-
in der allgemeinen träger angehörenden Unternehmen beschäftigt
und in der See-Unfallversicherung sind,
4. vom Versicherungsträger für die Gemeinden
Für die Wahlen in der allgemeinen und in der
und Gemeindeverbände.
See--Unfallversicherung werden die Wahlaus-
weise ausgestellt
§ 21 h
1. vom Arbeitgeber Jür die am Stichtag (§ 16
Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen
im Unternehmtm beschäftigten Wahlberech- zu den Vertreterversammlungen der
tigten, Ausführungsbehörden für Unfallversicherung
2. vom Versicherungsträger für Arbeitgeber, die (1) Für die Wahlen zu den Vertreterversamm-
am Stichtag Mitglied des Versicherungsträ- lungen der Ausführungsbehörden für Unfallver-
gers sind, sicherung werden die Wahlausweise von der
3. vom Versicherungsträger auf Antrag Dienststelle des Bundes, der Länder, der Städte
a) für Wahlberechtigte, die am Stichtag mit Eigenunfallversicherung und der Bundes-
Rente aus eigener Vf~rsicherung beziehen anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
{Rentenbezieher) und nicht in einem dem versicherung ausgestellt, bei der der Wahlbe-
Versicherungsträger angehörenden Unter- rechtigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des
nehmen beschäftigt sind, Selbstverwaltungsgesetzes) beschäftigt war. Für
b) für Wahlberechtigte, deren Wahlrecht dem Personen, die am Stichtag bei Selbstzahlereinhei-
Arbeitgeber zweifelhaft ist, oder die den ten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt
Wahlausweis von ()inem Arbeitgeber nicht waren, werden die Wahlausweise von der örtlich
erhalten können. zuständigen deutschen Lohnstelle ausgestellt.
Zweifelsfälle sind dem Versicherungsträger (2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis von
vom Arbeitgeber mitzuteilen; diese Mitteilung der zuständigen Dienststelle der Bundesanstalt
gilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines sicherung Wahlberechtigte, die am Stichtag als
Wahlausweises, so hat er eine Bescheinigung Empfänger von Arbeitslosengeld oder von Unter-
des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag be- stützung aus der Arbeitslosenhilfe gemeldet
schäftigt war, beizufügen, aus der sich ergibt, oder nach § 179 des Gesetzes über Arbeitsver-
daß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis mittlung und Arbeitslosenversicherung melde-
ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine pflichtig waren. Wahlberechtigte, die Teilneh-
Mitteilung nach Satz 2 h<lt zugehen lassen. Stand mer an Maßnahmen auf Grund der §§ 133 und
der Wahlberechtigte am Stichtag nicht in einem 136 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitsverhältnis oder ist der Wahlberechtigte Arbeitslosenversicherung sind, erhalten die
in einem Unternehmen beschäftigt, das nicht Wahlausweise auf Antrag von der Gemeinde-
Mitglied des die Rente zahlenden Versiche- verwaltung, in deren Bezirk sie am Stichtag
rungsträgers ist, so hat er in seinem Antrag ihren Wohnsitz hatten."
hierauf hinzuweisen.
26. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:
§ 21 g a) In der Uberschrift wird das Wort „Wahl-
Ausstellung der Wahlausweise umschlag" durch das Wort „Stimmzettel-
für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen umschlag" ersetzt.
der Gemeindeunf allversicherungsverbände b) In Absatz 1 werden die Worte „2 a und 2 b"
und der besonderen Träger durch die Worte „4 und 5" ersetzt.
der Unfallversicherung für die Feuerwehren
c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-
Für die Wahlen zu den Vertreterversamm- sung:
lungen der Gemeindeunfallversicherungsver-
bände und der besonderen Träger der Unfallver- ,, (4) Bei der Briefwahl werden Stimmzettel-
sicherung für die Feuerwehren werden die umschläge nach dem Muster der Anlage 6,
Wahlausweise ausgestellt Wahlbriefumschläge nach dem Muster der
Anlage 7, Postkarten zur Anforderung der
1. von jeder Dienststelle für die bei ihr am
Unterlagen für die Briefwahl nach dem Mu-
Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. l des Selbstverwal-
ster der Anlage 8 und Merkblätter zur Unter-
tungsgesetzes) beschäftigten wahlberechtigten
richtung der Wahlberechtigten über die
Versicherten,
Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettel-
2. von der Gemeindeverwaltung auf Antrag für umschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,
die in ihrem Bezirk wohnhaften Wahlberech- der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des
tigten mit Ausnahme der unter Nummer 1 Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimm-
genannten Versicherten, zettel befindet, und des Wahlausweises be-
3. vom Versicherungsträger auf Antrag für stimmt. Der Aufdruck auf dem Wahlbrief-
Wahlberechtigte, die am Stichtag Rente aus umschlag muß erkennen lassen, daß der
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1009
Wahlbrief an den Versicherungsträger ge- gesetzes tätig werden, haben sie im Rahmen der
richtet ist. Im übrigen richtet sich der Auf- örtlichen Verhältnisse die Belange der Ver-
druck auf dem Wahlbriefumschlag nach der sicherungsträger und der Betriebe gegenüber der
Entscheidung des Wahlausschusses darüber, Notwendigkeit abzuwägen, den Wahlberechtig-
ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwir- ten die Teilnahme an den Wahlen durch Stimm-
kung örtlicher Geschäftsstellen behandelt abgabe im Wahlraum möglichst zu erleichtern.
werden sollen. Auf Antrag des Wahlaus-
(2) Auf Antrag der Geschäftsleitung hat das
schusses kann der zuständige Wahlbeauf-
Versicherungsamt einen Betrieb mit einer Be-
tragte im Einvernehmen mit der zuständigen
triebskrankenkasse oder einen Betrieb mit mehr
Landesbehörde zulassen, daß die Wahlbriefe
als 450 Beschäftigten von der Verpflichtung frei-
aus einem bestimmten Verwaltungsbezirk
zustellen, einen Wahlraum einzurichten, wenn
unter Mitwirkung eines Versicherungsamtes
nicht wenigstens 100 Beschäftigte bei einem Ver-
behandelt und mit einer dementsprechenden
Anschrift versehen werden. sicherungsträger wahlberechtigt sind, für den
eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet."
(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel,
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefum-
schläge ist undurchsichtiges, nichtkarbonisier- 30. § 26 erhält folgende Fassung:
tes Papier zu verwenden. Die Stimmzettel- ,,§ 26
umschläge müssen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6),
die Wahlbriefumschläge 12,5 X 17,6 cm (DIN Wahlzeit
B 6) groß sein. Die Wahlausweise, Stimm- (1) In Wahlräumen der Versicherungsträger
zettel und Stimmzettelumschläge sind für die dauert die Wahl am Freitag von 8 bis 18.30 Uhr,
Krankenversicherung aus hellblauem, für die am Samstag und Sonntag von 9 bis 16 Uhr.
Unfallversicherung aus hellgrünem und für
die Rentenversicherungen der Arbeiter und (2) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die
der Angestellten aus weißem Papier herzu- Wahl am Freitag vom Beginn bis zum Ende der
stellen; sie sind für die Gruppe der Arbeit- betriebsüblichen Arbeitszeit.
geber auf der Vorderseite rechts mit einem (3) In Wahlräumen der Gemeinden dauert die
½ cm breiten roten Rand zu versehen. Die Wahl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr.
Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Pa-
(4) Das Versicherungsamt soll eine andere
pier herzustellen."
Regelung treffen, wenn besondere Gründe dies
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: erfordern."
,, (6) Der Wahlausschuß kann die Muster,
die in den Anlagen zu dieser Verordnung 31. Die Zwischenüberschrift vor § 27 und § 27 wer-
vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand den wie folgt geändert und ergänzt:
der Bürotechnik und der Datenverarbeitung a) In der Zwischenüberschrift werden die Worte
anpassen (z. B. zwecks Verwendung von „persönliche Stimmabgabe" durch die Worte
Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos- ,,Stimmabgabe im Wahlraum" ersetzt.
vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß
· gewährleistet bleiben, daß Wahlausweise b) In der Uberschrift zu § 27 wird das Wort
und Stimmzettel in jedem beliebigen Wahl- ,,Einrichtung" durch das Wort „Ausstattung"
raum abgegeben und von jeder Wahlleitung ersetzt.
ausgewertet werden können. In Zweifels- c) In § 27 wird Absatz 1 gestrichen; die bis-
fällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf- herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1
tragten zu einer Abweichung einzuholen." und 2.
d) Dem § 27 wird folgender neuer Absatz 3 an-
27. Die Zwischenüberschrift vor § 23 und § 23 wer-
gefügt:
den wie folgt geändert:
,, (3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den
a) In der Zwischenüberschrift vor § 23 werden
Versicherungsträgern und den Betrieben auf
das Wort „Stimmbezirk" und das darauf
Anfordern ihre Wahlurnen und andere Ge-
folgende Komma gestrichen.
genstände zur Ausstattung der Wahlräume
b) In § 23 Abs. 2 werden die Worte „in jedem zur Verfügung, soweit sie diese an den Wahl-
Stimmbezirk und" gestrichen und das Wort tagen nicht selbst benötigen."
,,jedem" durch das Wort „einem" ersetzt.
28. § 24 wird gestrichen. 32. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
29. § 25 erhält folgende Fassung:
Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen
,,§ 25
(1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sor-
Wahlräume gen gemeinsam dafür, daß
(1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund 1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum
des § 26 Abs. 4 bis 6 des Selbstverwaltungs- eingerichtet worden ist, jede Beeinflussung
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild 35. § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt:
unterbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwal-
tungsgesetzes), a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb
der eingerichteten Wahlräume abgegeben und ,, (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe
3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden. selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen
behandeln, die er in der erforderlichen Zahl
Satz 1 gilt entsprechend für die Versicherungs- bestellt. Versicherungsämter können nach
träger und die Gemeinden. Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 5 zur Behand-
(2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ord- lung der ·wahlbriefe herangezogen werden.
nung im Wahlraum."
(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund
33. § 31 wird wie folgt ergänzt: der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des
Folgender Absatz 6 wird angefügt: Wahlausweises und des noch ungeöffneten
Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so
,, (6) Die Wahlleitung darf weder ein Wähler- ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit
verzeichnis benutzen noch mit Hilfe von Auf- dem Vermerk ,ungültig' zu versehen. Der
zeichnungen ermitteln, welche Wahlberechtigten Vermerk ist von einem Mitglied des Wahl-
ihre Stimme abgegeben oder nicht abgegeben ausschusses oder der Briefwahlleitung oder
haben." von dem Leiter des Versicherungsamtes oder
einem von ihm bestellten Vertreter zu unter-
34. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:
schreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der
,,§ 34 Aufschrift ,ungültig' versehen worden sind,
Briefliche Stimmabgabe werden zusammen mit den Wahlausweisen
wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.
(1) Wer brieflich wählt, Diese Wahlbriefe werden verpackt und ge-
trennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab, trennt von anderen Wahlunterlagen aufbe-
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich, wahrt."
legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag b) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlumschläge"
und verschließt diesen, durch das Wort „Stimmzettelumschläge" er-
unterschreibt die auf der Rückseite des Wahl- setzt.
ausweises vorgedruckte Versicherung an Eides
Statt unter Angabe des Ortes und des Datums, c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag ,, (4) Die danach verbleibenden Stimmzettel-
und den Wahlausweis in den Wahlbrief- umschläge werden geöffnet und von den
umschlag, in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersen- Anschließend wird das Wahlergebnis ent-
det den Wahlbrief durch die Post der auf dem sprechend § 37 Abs. 1, 4 und 5 ermittelt. Brief-
Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle. wahlleitungen und Versicherungsämter über-
senden die Wahlniederschriften spätestens
(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler am zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den
gilt § 32 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimm- Wahlausschüssen; der zuständige Wahlbeauf-
zettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen tragte kann die Frist verlängern. Stimmzet-
lassen, so hat diese auf der Rückseite des Wahl- telumschläge und Stimmzettel werden ge-
ausweises zu versichern, daß sie den Stimm- trennt verpackt und aufbewahrt."
zettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers
gekennzeichnet hat. 36. § 37 wird wie folgt geändert:
§ 35 a) In Absatz 5 werden die Buchstaben a bis d
Frist für die briefliche Stimmabgabe durch die Nummern 1 bis 4 ersetzt.
(1) Brieflich kann schon vor dem für die b) In Absatz 7 werden die Worte „verschiedener
Durchführung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt Wählergruppen" gestrichen und das Wort
gewählt werden. Der Wähler soll den Wahlbrief ,,fünften" durch das Wort „zehnten" ersetzt.
möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so
rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief späte- 37. Die §§ 38 bis 40 erhalten folgende Fassung:
stens zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt
,,§ 38
eingeht.
(2) Die Stellen, denen die Wahlbriefe zugehen Ungültige Stimmen
sollen, vereinbaren mit dem Postamtsvorsteher, (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der
daß alle Wahlbriefe, die nicht am Samstag vor Stimmzettel
dem Wahlsonntag zugestellt werden, bei dem 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
Zustellpostamt am Montag nach dem Wahlsonn-
2. mit einem Merkmal versehen ist,
tag um 9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und
von einem Beauftragten der Stelle gegen Vor- 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
lage eines von dieser erteilten Ausweises in 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
Empfang genommen werden." bezeichnet oder
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1011
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß
erkennen läßt. aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach
(2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außer- so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie
dem ungültig, wenn Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen
nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste
ist, und Listenverbindung erhält in der Reihenfolge
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie
versehen ist, Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zutei-
3. der Wahlausweis nicht beiliegt, lung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahl-
an Eides Statt oder die Vertrauensperson nicht ausschusses zu ziehende Los. Enthalten eine
die von ihr abzugebende Versicherung unter- Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer
schrieben hat oder Listenverbindung weniger Vorschläge, als
Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die
5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr
Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stel-
als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich
len auf die folgenden Höchstzahlen über.
nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit
mehrfachem Stimmrecht handelt. (4) Nachdem die Sitze auf die an der Sitz-
verteilung teilnehmenden Vorschlagslisten und
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner,
wenn Listenverbindungen verteilt worden sind, sind
die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze •
1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes in der in Absatz 3 bezeichneten Weise auf die
strafbar ist, einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung
2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits zu verteilen.
einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder
(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen
3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich Sitze werden von den Bewerbern in der Reihen-
wählt, seine Stimme außerhalb eines Wahl- folge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste
raums abgibt.
aufgeführt sind. Sobald in einer Wählergruppe
insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten
§ 39 (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes) be-
Ermittlung des Wahlergebnisses durch den setzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur
Wahlausschuß noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-
tragte sind. Uber die Zuteilung des letzten
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich
Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt wer-
das Wahlergebnis. ·
den kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu
Wahlleitungen (§ 37 Abs. 5), der Niederschrif- ziehende Los.
ten der Versicherungsämter (§ 37 Abs. 7), der
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des
Stimmzettel, die die Wahlleitungen bei ihren
Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-
Ermittlungen außer Betracht gelassen haben
gruppen, enthalten
(§ 37 Abs. 3), der Wahlniederschriften der Ver-
sicherungsämter (§ 36 Abs. 4 Satz 3), der Wahl- 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stim-
niederschriften der Briefwahlleitungen (§ 36 men,
Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung der 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen Stimmen,
sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
die einzelnen Wählergruppen 4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- Stimmen,
gebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 Listenverbindung abgegebenen gültigen Stim-
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs- men,
gesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen, 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
Stimmen, nicht teilgenommen haben mit den Prozent-
4. die Vorschla·gslisten und Listenverbindungen, sätzen der von den insgesamt abgegebenen
die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer gültigen Stimmen auf jede dieser Vorschlags-
Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen listen und Listenverbindungen entfallenen
Stimmen erhalten haben. Stimmen,
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
an der Sitzverteilung teilnehmenden Vorschlags- teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-
listen und Listenverbindungen entfallen, wird verbindungen,
so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorsehlugs-
auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen- listen und Listenverbindungen entfallenen
verbindungen entfallen sind, der Reihe nach Sitze,
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
9. die Namen der zu Milgliedern Gewählten in (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und
der nach den Höchstzah]en geordneten weitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver-
Reihenfolge unter Angabe der Listenzuge- sammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht
hörigkeit. Wahlbewerber für den Vorstand sein und schei-
In der NiedcrschriJt soll nach Möglichkeit auch den aus, wenn sie eine Wahl in den Vorstand
die Zahl der Wahlberechligten angegeben wer- annehmen. An die Stelle eines ausgeschiedenen
den. Listenvertreters tritt sein Stellvertreter. Scheidet
dieser aus, so treten an seine Stelle die weiteren
(7) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit Stellvertreter in der Reihenfolge der Benen-
es sich um bundesunmittclbare Versicherungs- nung. Nach der Wahl des Vorstandes können
trtiger handelt, der Bundeswahlbeauftragte, er- der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder
halten eine Abschrift der Niederschrift. weitere Stellvertreter jederzeit durch andere
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer
§ 40 schriftlichen Erklärung der Personen, die die
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses Liste unterschrieben haben, gegenüber dem
Vorstand. Ist die Liste von mehr als zwei Per-
(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge- sonen unterschrieben worden, so ist die Erklä-
wählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie rung mindestens von der Hälfte der Unterzeich-
zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung ner zu unterschreiben.
mindestens einen Monat vorher geladen werden. (6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeit-
(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus- punkt, in dem die Wahl des Vorstandes abge-
schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe schlossen ist, für die Liste alle Erklärungen ab.
durch einen Auszug aus der Niederschrift über Später üben der Listenvertreter und sein Stell-
die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der sich vertreter die Befugnisse aus, die ihnen nach § 10
auf die in § 39 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 ent- des Selbstverwaltungsgesetzes zustehen; die
haltenen Angaben erstrecken muß." Erklärungen, die der Listenvertreter und sein
Stellvertreter danach gemeinsam abzugeben
38. § 41 wird wie folgt geändert: haben, sind schriftlich abzugeben. Beschlüsse
und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht er-
,,(1) Die erste Sitzung der in einer allge- reichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-
meinen Wahl neugewählte]} Vertreterver- geben und bei mündlicher oder fernmündlicher
sammlung muß im Monat Oktober des Wahl- Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu
jahres stattfinden." bestätigen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die
Vorschriften des § 42 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und
Abs. 8 entsprechend."
39. § 42 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 41. § 45 a erhält folgende Fassung:
„Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ,,§ 45 a
ein Drittel der Mitglieder der Vertreterver- Wahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber
sammlung dies verlangt. 11
oder die Selbständigen
b) In Absatz 5 wird die Zahl 5 durch die Zahl ohne fremde Arbeitskräfte
12 ersetzt. Für die Wahlen von Versichertenältesten
durch die Versicherten und die Wahlen von
40. § 43 erhält folgende Fassung: Vertrauensmännern durch die Arbeitgeber oder
die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
,,§ 43 gelten die Vorschriften ·der § § 8 bis 38 ent-
Wahl des Vorstandes sprechend. Zur Anpassung an die besonderen
Verhältnisse der einzelnen Versicherungsträger
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die trifft der Bundeswahlbeauftragte insbesondere
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- Bestimmungen über den Wahlausweis und den
lung gewählt. Stimmzettel sowie über die Ermittlung und Be-
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vor- kanntmachung des Wahlergebnisses."
sitzende der Vertreterversammlung.
42. § 45 b wird wie folgt geändert und ergänzt:
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschrif-
ten des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungs- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
gesetzes. „Wahlen durch die Vertreterversammlung
nach § 8 des Selbstverwaltungsgesetzes"
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listen-
vertreter und sein Stellvertreter zu benennen; b) In Absatz 1 werden die Worte „bis zum 15.
weitere Stellvertreter können benannt werden. Oktober des Wahljahres" durch die Worte
Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen ,,in der ersten Sitzung der Vertreterversamm-
nicht entsprechen, sind ungültig. lung" ersetzt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1013
43. § 46 erhält folgende Fassung: Angaben zu jeder Nummer (z.B. Verwal-
tungsbezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder
,,§ 46 Straßenzüge) ausliegen,
Wahlankündigung 10. die Zahl der Altestensprengel, für die
(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Knappschaftsälteste der Arbeiter zu wäh-
Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen {§ 26 Abs. 1 len sind, und die Zahl der Altestensprengel,
Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) für die Knappschaftsälteste der Angestellten
zu wählen sind,
1. der Versichertenältesten,
11. die Vorschriften der Wahlordnung oder die
2. der Mitglieder der Vertreterversammlungen. Bestimmungen der Satzung über die Stell-
Die allgemeinen Wahlen der Versichertenälte- vertretung,
sten müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres 12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
stattfinden. die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-
(2) Die Wahlen zu den Vertreterversamm- derungsgründe {§ 17 und § 1 Abs. 6 des
lungen sollen nicht später als neunzig Tage Selbstverwaltungsgesetzes),
nach der Wahl der Versichertenältesten statt- 13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5
finden. Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-
verwaltungsgesetzes über Listenzusammen-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den
legung, Listenverbindung und Sperrklausel,
Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen der Ver-
sichertenältesten und den Zeitpunkt der allge- 14. die Voraussetzungen, unter denen vorge-
meinen Wahlen der Mitglieder der Vertreter- schlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne
versammlungen am zweiten Freitag im Novem- daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet
ber des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres (§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),
öffentlich bekannt (Wahlankündigung - § 17 15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die
Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes-)." Vorschlagslisten erhältlich sind,
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
44. Die §§ 47 bis 53 erhalten folgende Fassung: ausgelegt werden und die Zeit, während der
sie ausliegen,
,,§ 47 17. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-
W ahla usschrei bung wie die Namen der Mitglieder des Wahl-
ausschusses, die die Wahlausschreibung
(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am unterzeichnet haben,
einhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem
18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen
Wahlsonntag durch öffentliche Bekanntmachung
erteilen.
auf, Vorschlagslisten für die Wahl der Ver-
sichertenältesten (§ 1 Abs. 4 Satz 1 und § 7 § 48
Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 des Selbstverwal-
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
tungsgesetzes) bis zum einhundertundneunund-
dreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag einzu- (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken
reichen (Wahlausschreibung). nach dem Muster der Anlage 9 in drei Stücken
einzureichen. Sie müssen mit Schreibmaschine
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig
1. die Knappscha.ft, zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes
2. den Wahlbezirk (§ 61), Unterzeichners in Maschinenschrift oder in
Druckbuchstaben einzusetzen. Soweit die Sat-
3. den Zeitpunkt der Wahl,
zung nichts anderes bestimmt, können für jeden
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein- Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter
zureichen sind, und ihre Anschrift, benannt werden.
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
(2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2
dem die Vorschlagslisten eingereicht sein
des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberech-
müssen {Einreichungsfrist),
tigten Personenvereinigungen und Verbände
6. die Formvorschriften, die bei der Aufstel- sind von mindestens zwei Personen zu unter-
lung der Vorschlagslisten zu beachten sind, schreiben, die zur Vertretung der Personenver-
7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags- einigung oder des Verbandes berechtigt sind.
rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die Vor-
tungsgesetzes),
schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigun-
8. die Stelle, von der Personenvereinigungen gen, die seit der letzten Wahl nicht mit minde-
und Verbände, die als Vorschlagsberech- stens einem Vertreter ununterbrochen in der
tigte in Betracht kommen, ein vollständiges Vertreterversammlung vertreten sind, von min-
Verzeichnis der Altestensprengel erhalten destens der Zahl von Wahlberechtigten unter-
können, zeichnet sein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstver-
9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse waltungsgesetzes für die Knappschaft vorge-
der Altestensprengcl mit kennzeichnenden schrieben ist.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(:l) 1)pn Vorsc h lc1~1slislcn sind eigenhändig den von mindestens zwei zur Vertretung berech-
un l c,rsd1 rit!hPnP Zusl immungserklärungen der tigten Personen, für freie Listen von mehr als
lh)W(:rller ndch d<>m Muslcr der Anlage 10 bei- der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben
zufügc11. Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeit- sein muß.
1wl1.mcrvercinigungen isl ein gerichtlich oder
(4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den
notariell Lwglaubiqler Auszug aus der Satzung
Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter
bei zu liigcn mit den Bestimmungen, die die
aus; dies gilt entsprechend für seinen Stellver-
sozit11- oder beru lspolJ Li sehe Zwecksetzung der
treter und für jeden weiteren Stellvertreter.
Vereinigung erkennc'n lassen; ist ein solcher
Auszug bereits einmnl eingereicht worden, ge-
nügt ein 1Iinweis darauf. Den Vorschlagslisten § 49 a
sonstiger Ar bei tnehmervercinigungen, deren Stellung des Listenvertreters
Vertreter in der Vertreterversammlung nicht
(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus,
auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt
die ihm nach § 11 Abs. 2 des Selbstverwaltungs-
worden sind, ist eine Bescheinigung des Listen-
gesetzes und nach dieser Verordnung zustehen.
trägers darüber beizufügen, daß die betreffen-
Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlaus-
den Personen als Vertreter der Vereinigung in
schuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben,
die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist
die die Vorbereitung und Durchführung der
eine solche Bescheinigung von dem Listenträger
Wahl betreffen, und solche Erklärungen von
nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere
dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Vor-
Weise glaubhaft gemacht werden. Die Beschei-
schriften, nach denen ein Zusammenwirken des
nigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn
Listenvertreters und seines Stellvertreters oder
die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Ge-
mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben
schäftsführung der Knappschaft bekannt ist.
unberührt. Der Listenträger kann in der Vor-
Den Vorschlanslisten, die nach § 7 Abs. 3 des
schlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter
Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
und sein Stellvertreter alle Erklärungen nur
zahl von \N"ahlberechtigten unterzeichnet sein
gemeinsam abgeben können.
müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen des Listenunterzeichners oder des (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen
Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3 schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am
beigefügt werden. Schluß von Erklärungen, die der Listenvertreter
(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, und sein Stellvertreter oder mehrere Listenver-
treter gemeinsam abzugeben haben, müssen alle
so kann der Wahlausschuß verlangen, daß den
Vorschlagslisten Unterlagen über die ·wählbar- erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf-
einander folgen.
keit des Bewerbers oder das Wahlrecht des
Listenunterzeichners am Tag der Wahlankündi- (3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des
gung nachgereicht werden. Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,
(5) Von Erklärungen und sonstigen Unter- falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell-
lagen sollen Abschriften nicht gefordert werden. vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher
oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Ver-
langen schriftlich zu bestätigen.
§ 49
(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder aus-
Listenvertreter geschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listen-
(1) In den Vorschlagslisten von Personenver- vertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm
einigungen und Verbänden sind ein Listenver- abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch
treter und sein Stellvertreter zu benennen. wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahl-
Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellver- ausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz be-
treter aus, so benennt der Listenträger (§ 9 zeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht
Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) dem mehr vorliegen.
Wah1ausschuß unverzüglich einen Nachfolger.
§ 50
(2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des
Selbstverwaltungsgesetzes) sollen ein Listenver- Listenänderung und Listenergänzung
treter, sein Stellvertreter und weitere Stellver- (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer
treter benannt werden. Soweit dies nicht ge- Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist
schieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten geändert oder ergänzt werden, muß die Vor-
die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge schlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und
ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des § 51
Stellvertreter und als weitere Stellvertreter. Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und und fristgerecht neu eingereicht werden. Die
des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertre- Vorschriften der §§ 51 a und 52 bleiben unbe-
ter und sein Stellvertreter jederzeit durch andere rührt.
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer (2) Wird ein Bewerber nach § 53 Abs. 5 Satz 1
Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß, die für gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum
Listen von Personenvereinigungen und Verbän- Ablauf der in § 53 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1015
Frist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen in der Sitzung abgegeben werden, in der über
anderen Bewerber Lenennen. die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl- wird (§ 54 Abs. 1).
ausschusses über die Zulassung der Vorschlags-
liste (§ 54 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber
§ 53
gestorben ist oder am Tag der Wahlankündigung
nicht wählbar war oder die Wi.ihlbarkeit ver- Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
loren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahl-
(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-
ausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen
schlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-
anderen Bewerber benennen.
net sie getrennt nach Wählergruppen in der
(4) Offenbare~ Unrichtiukcilen (z. B. Schreib- Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnum-
fehler, Änderung einer Anschrift) können auf mern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am sel-
Antrag des Listenvc:rlrders oder vom Wahlaus- ben Tag ein, so entscheidet über die Ordnungs-
schuß von Amts wegen jederzeit berichtigt wer- nummer, die eine Liste erhält, das Los. Die Lose
den, soweit dies technisch möglich ist. werden von den Listenvertretern in Gegenwart
des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen;
§ 51 für nicht erschienene Listenvertreter zieht der
Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.
Zurücknahme von Vorschlagslisten
(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlags-
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemein-
listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern.
same Erklärung des Listenvertreters und seines
Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der
Stellvertreters zurückgenommen werden, solange
Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu
der Wahlausschuß nicht übPr ihre Zulassung
prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu be-
entschieden hat.
steht.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahl-
(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vor-
beauftragten kann die Vorschlagsliste auch noch
schlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen
nach dem in Absatz 1 bc~zeichneten Zeitpunkt
zurückgenommen werden. Anlaß, so teilt der Wahlausschuß dies dem
Listenvertreter innerhalb von zehn Tagen nach
Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Mitteilung
§ :'.il a muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und
Listenzusammenlegung behebbare Mängel bis zum einhundertundelften
Tag vor dem Wahlsonntag beseitigt werden
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlags- können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies gesche-
listen zusammengele9t werden sollen (Listen- hen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich-
zusammenlegung - § 'l A hs . .5 Satz 2 des Selbst- nen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter
verwaltungsgesetzes -) , kann von den Listen- gegen persönliche Empfangsbestätigung auszu-
vertretern der Listen, die zusammengelegt wer- händigen oder durch die Post mit Zustellungs-
den sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. urkunde zuzustellen.
Sie muß spi.:itestens in der Sitzung abgegeben
werden, in der über die Zulassung der Vor- (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf
schlagslisten entschicdPn ,Ni rd (§ 54 Abs. 1). der Einreichungsfrist {§ 47 Abs. 2 Nr. 5) ein, so
teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
(2) Aus der Erkli.i.rung über die Zusammen-
unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-
legung der Vorschlagslisten müssen das Kenn-
chend.
wort der einheitlichen Vorschlagsliste, die
Namen ihres Listenvertreters und seines Stell- (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen
vertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber Zustimmung in mehreren Vorschlagslisten für
ersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der sich die Wahl der Versichertenältesten derselben
durch die Zusammenlegung ergebenden Fassung Knappschaft aufgeführt oder hat ein Wahl-
ist in drei Stücken beizufügen oder innerhalb berechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten
einer vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist unterzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen
einzureichen. An die Stelle der in § 48 Abs. 2 Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist
geforderten Unterschriften treten die Unterschrif- dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3
ten der beteiligten Listenvertreter. bezeichneten Frist oder, falls diese bereits ver-
strichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend."
§ 52
Listenverbindung
45. § 54 wird wie folgt geändert:
Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
a) In Absatz 1 wird das Wort „neunundzwan-
verbunden werden sollen (Listenverbindung -
zigsten" durch das Wort „einhundertund-
§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-
siebenten" ersetzt.
gesetzes -) kann von den Listenvertretern der
Listen, die verbunden werden sollen, nur ge- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
meinsam abgegeben werden. Sie muß spätestens ,, (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. die nicht innerhalb der Einrcichungsfrist dung zurück (§ 54 Abs. 2), so kann der Listen-
bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten vertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde
ein zu n~idwn sind, eingeht, einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlags-
2. die unl(:r einer Bedingung eingereicht wor- liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-
den ist, dung kann der Listenvertreter jeder anderen
3. deren Listenlr~igcr mehrere Vorschlags- zugelassenen Liste Besd1werde einlegen.
listen eingereicht hat, (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen
4. die nicht die Form des § 48 Abs. 1 Satz 1 eines Bewerbers (§ 54 Abs. 2 Satz 5), so gilt Ab-
und 3 wahrt:, satz 1 Satz 1 entsprechend; außer dem Listenver-
treter kann auch der Bewerber Beschwerde ein-
5. deren Listentrtigcr cdne sonstige Arbeit-
legen.
nehmervereinigung ist, die in ihrer Sat-
zung die sozial- oder berufspolitische (3) Die Beschwerde ist bis zum siebenund-
Zwecksetzung nicht erkennen läßt, neunzigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem
6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Wahlbeauftragten schriftlich, fern-
des Selbstverwaltungsgesetzes nicht das schriftlich oder telegrafisch einzulegen und zu
Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, begründen. Der Beschwerdeführer soll dem
Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde
7. deren Listenträger einen Namen führt, der
und ihrer Begründung übersenden.
als Bestandteil die Bezeichnung des Ver-
sicherungsträgers oder einen den Versiche-
rungsträger kennzeichnenden Teil dieser :
Bezeichnung enthält oder · § 54 b
8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
Selbstverwaltungsgesetzes erforderlichen (1) Uber die Beschwerde entscheidet der Bun-
Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet deswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Ent-
ist. scheidung des Wahlausschusses einer bundes-
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zu- unmittelbaren Knappschaft richtet, im übrigen
rückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel der zuständige Landeswahlausschuß (§ 3 aAbs.1).
aufweisen, die innerhalb der Frist des § 53 Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis
Abs. 3 Satz 2 nicht behoben worden sind. zum neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahl-
Uber diE~ Zulassung einer zurückgenommenen sonntag getroffen werden; soweit dies nach
Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch
nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zuge-
oder Listenverbindungen hat der Wahlaus- lassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel
schuß zurückzuweisen, wenn die in § 51 a aufgeführt werden.
oder § 52 bezeichneten Voraussetzungen nicht (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-
vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die
hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den An- Beschwerdefüh.rer und den Vorsitzenden des
forderung<:n, die durch das Selbstverwal-
tungsgesetz oder diese Verordnung auf ge-
Wahlausschusses, im Falle des § 54 a Abs. 1
Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen
s lellt sind, so sind die Namen dieser Bewer- Liste. In der Beschwerdeverhandlung sind die
ber aus der Vorschlagsliste zu streichen." erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-
c) In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis e dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung
durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, das Wort unter kurzer Angabe der Gründe mündlich be-
„Sprenge]wahlgruppe" durch das Wort kanntzugeben und dem Wahlausschuß unverzüg-
„Wählergruppe" ersetzt, der Punkt gestrichen lich schriftlich mitzuteilen. Dieser übersendet den
und folgende Sätze angefügt: Listenvertretern eine Abschrift, soweit erforder-
lich, zusammen mit den Mitteilungen, die in § 54
„und fügt der Mitteilung eine Belehrung über
Abs. 3 vorgeschrieben sind.
den Rechtsbehelf des § 54 a bei. Die in der
Mitteilung unter Nummer 2 genannten Be- (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde
werber erhalten vom Wahlaus.schuß eine nicht fristgerecht oder innerhalb der Frist des
gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine § 54 a Abs. 3 Satz 1 nicht formgerecht eingelegt
Belehrung über den Rechtsbehelf des § 54 a oder nicht begründet worden ist. In diesem Falle
beizufügen ist." weist der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-
d) Absatz 4 wird gestrichen. schusses die Beschwerde unter Angabe der
Gründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des
46. Nach § 54 werden folgende § § 54 a und 54 b Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
eingefügt:
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-
,,§ 54a
schusses kann nur zugleich mit der Wahl ange-
Beschwerde gegen die Entscheidung fochten werden."
des Wahlausschusses
(1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags- 47. In § 55 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehnten
liste, Listenzusammenlegung oder Listen ver bin- Tage" ersetzt durch die Worte „dreißigsten Tag".
Nr. GJ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1017
48. § 56 erhüll folr;cncli: Fussung: für die übrigen Versicherungszweige eingerich-
teten Wahlräumen möglich ist, und die Angaben
,,§ 56 nach § 57 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 10, 11 und 12 enthal-
Wt1hl ohne Wühlhandlung ten."
(1) Wird aus einer Wühlergruppe keine gül-
tige Vorschlugsliste eingereicht oder nur eine 50. § 57 erhält folgende Fassung:
Vorschlagsliste zugelassen, so findet für diese
,,§ 57
Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies
gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten Wahlbekanntmachung
zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt für (1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag
keinen AHestcnsprengcl mehr als ein Bewerber vor dem Wahlsonntag macht der Wahlausschuß
benannt ist. die Wahlen der Knappschaftsältesten der Arbei-
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht ter und der Knappschaftsältesten der Angestell-
der Wahlausschuß spätestens am zweiundsieb- ten für den Teil des Zuständigkeitsbereichs der
zigsten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich be- Knappschaft öffentlich bekannt (Wahlbekannt-
kannt, daß und weshalb eine Wahlhandlung un- machung), auf den sich eine Wahlbekannt-
terbleibt. machung der Versicherungsämter (§ 19 Abs. 2
Satz 2) nicht bezieht.
(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in meh-
reren Vorschlagslisten nach Absatz l benannten (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
Bewerber gelten mit Ablauf des Wahlsonntags 1. die Knappschaft,
als gewählt." 2. den Wahlbezirk (§ 61),
3. den Teil des Wahlbezirks, für den die Wah-
49. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt: len in der Wahlbekanntmachung der Ver-
sicherungsämter (§ 19 Abs. 2 Satz 2) bekannt
,,§ 56 a gemacht werden, und in dem auch die wahl-
Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der berechtigten Versicherten der Knappschafts-
Versicherungsämter über Wahlen mit versicherung, soweit sie nicht brieflich wäh-
Stimmabgabe, Wahlkennziffer len, ihre Stimme in den Wahlräumen abge-
ben, in denen die wahlberechtigten Ver-
(1) Findet eine Wahl statt,. so hat der Wahl- sicherten der übrigen Versicherungszweige
ausschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, ihre Stimme abgeben,
in dem die Entscheidung über die Zulassung der
Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und 4. den Teil des Wahlbezirks, auf den sich die
Listenverbindungen als solche unanfechtbar ge- Wahlbekanntmachung bezieht,
worden ist, dem Bundeswahlbeauftragten und 5. die Altestensprengel (unter Angabe der
den beteiligten Landeswahlbeauftragten mitzu- Nummer) und den Wahlraum oder die Wahl-
teilen. Die Mitteilung muß den Wahlbezirk und räume für jeden Altestensprengel,
die Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahl- 6. die Wahltage,
handlung stattfindet.
7. die Wahlzeiten,
(2) Findet eine Wahl statt und stellt die 8. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kenn-
Knappschaft einen Antrag nach § 4 Abs. 1 nach wort und Listennummer,
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, so hat er
unverzüglich beim Bundeswahlbeauftragten die 9. die Unterlagen, durch die die Wahlberech-
Zuteilung einer Wahlkennziffer zu beantragen. tigten ihre Wahlberechtigung bei Stimmab-
Der Antrag muß den Wahlbezirk, die Wähler- gabe in dem Wahlraum oder in den Wahl-
gruppe, für die eine Wahlhandlung stattfindet, räumen des Altestensprengels nachweisen,
und den Teil des Wahlbezirks, für den ein An- 10. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,
trag nach § 4 Abs. 1 gestellt wird, bezeichnen. und die Personengruppen, die die Ausstel-
(3) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahl- lung eines Wahlausweises beantragen müs-
kennziffer hat der Wahlau-sschuß den beteiligten sen,
Landeswahlbeauftragten und den Versicherungs- 11. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor-
ämtern, bei denen ein Antrag nach § 4 Abs. 1 ge- schlagslisten ausliegen,
stellt wird, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfin- 12. Stellen, die Auskunft über die Durchführung
det. Die Mitteilung an die Versicherungsämter der Wahlen und die Voraussetzungen für die
ist mit dem Anlrag zu verbinden. Ausübung des Wahlrechts erteilen.
(4) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten
In der Wahlbekanntmachung ist auf die Möglich-
muß den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die
keit der Briefwahl und darauf hinzuweisen, daß
Wählergruppe, für die eine VVahlhandlung statt-
die wahlberechtigten Versicherten ihre Stimme
findet, und den Teil des Wahlbezirks bezeichnen,
brieflich nur abgeben können, wenn sie von der
für den ein Antrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wird.
Stelle, die ihnen den Wahlausweis ausgestellt
(5) Die Milteilung an die Versicherungsämter hat, noch einen Stimmzettel, einen Stimmzettel-
muß die Wahlkennziffer und die .Ältestenspren- umschlag und einen Wahlbriefumschlag erhalten
gel bezeichnen, für die eine Stimmabgabe in den haben.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Der W;-;lilm1sschnß sorgt dafür, daß die (4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines
Wahlbc)r<!chliql.<!n hinreichend Gelegenheit er- Wahlausweises kann die Anforderung der
halten, von der Wuhlbekanntmachung Kenntnis Unterlagen für die Briefwahl verbunden
zu nehrnPn; er vcranlußl zu diesem Zweck insbe- werden."
sondere, dcd\ die Wi:Jhlbekanntmachung in allen
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
knappschaftlich versicherten Betrieben ausge-
sätze 5 und 6; in dem neuen Absatz 6 werden
hängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Ver-
die Worte „ Tage der Wahlankündigung"
öffentlichungen in der Tagespresse sind die An-
durch die Worte „einhundertundsiebenten
gaben, die die Wahlbekanntmachung nach Ab- Tag vor dem Wahlsonntag" ersetzt.
satz 2 Nr. 4 bis 8 enthalten muß, nur für den
örtlichen Bereich aufzunehmen, für den der An-
53. § 60 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schlag, der Aushang oder die Veröffentlichung
bestimmt ist." a) In der Uberschrift wird das Wort „Wahl-
umschlag" durch das Wort „Stimmzettelum-
schlag" ersetzt.
51. § 58 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 wird die Zahl 4 durch die Zahl 11
.,§ 58 ersetzt.
Wahlausweise c) In Absatz 2 wird folgende,r Satz 1 eingefügt:
(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund ,,Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-
von Wahlausweisen. drucke nach dem Muster der Anlage 12 her-
gestellt."
(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungül-
tig, weil bei der Ausstellung des Wahlauswei- d) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
ses von unzutreffenden Voraussetzungen ausge- sung:
gangen worden ist." ,, (3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettel-
umschläge nach dem Muster der Anlage 6,
52. § 59 wird wie folgt geändert und ergänzt: Wahlbriefumschläge nach dem Muster der
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas- Anlage 7, Postkarten zur Anforderung der
Unterlagen für die Briefwahl nach dem Mu-
sung:
ster der Anlage 8 und Merkblätter zur Unter-
,, (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum richtung der Wahlberechtigten über die
einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettel-
die Vordrucke für die Wahlausweise, die umschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,
Stimmzettel und die Postkarten zur Anforde- der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des
rung der Unterlagen für die Briefwahl sowie Stimmzettelumschlags, in dem sich der
die Merkblätter, die Stimmzettelumschläge Stimmzettel befindet, und des Wahlauswei-
und die Wahlbriefumschläge in der erforder- ses bestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist mit
lichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus- der Anschrift des Wahlausschusses zu ver-
weise ausstellen. Sie tragen dabei dafür sehen.
Sorge, daß eine mißbräuchliche Verwendung
von Stimmzetteln verhindert wird. (4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel,
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefum-
(2) Die Wahlausweise werden ausgestellt schläge ist undurchsichtiges, nicht karboni-
und zusammen mit einer Postkarte zur An- siertes Papier zu verwenden. Die Stimmzettel-
forderung der Unterlagen für die Briefwahl umschläge müssen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6),
und einem Merkblatt spätestens am dreiund- die Wahlbriefumschläge 12,5 X 17,6 cm
zwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag aus- (DIN B 6) groß sein. Die Wahlausweise,
gehändigt oder übermittelt Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind
1. von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl- für die Gruppe der versicherten Arbeiter aus
berechtigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 hellgelbem und für die Gruppe der versicher-
des Selbstverwaltungsgesetzes) beschäftigt ten Angestellten aus weißem Papier herzu-
war, stellen; sie sind für die Gruppe der versicher-
2. auf Antrag von der Knappschaft für die Angestellten auf der Vorderseite rechts mit
übrigen Wahlberechtigten. einem½ cm breiten schwarzen Rand zu ver-
sehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hell-
Wahlberechtigte, für die eine Stimmabgabe rotem Papier herzustellen."
in Wahlräumen nach § 4 Abs. 1 in Betracht
kommt, erhalten auch einen Stimmzettel. e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(3) Wer brieflich wählen will, übergibt ,, (5) Der Wahlausschuß kann die Muster,
oder übersendet die Postkarte zur Anforde- die in den Anlagen zu dieser Verordnung
rung der Unterlagen für die Briefwahl der vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand
Stelle, die ihm den Wahlausweis ausgestellt der Bürotechnik und der Datenverarbeitung
hat; diese übergibt oder übersendet ihm un- anpassen (z. B. zwecks Verwendung von
verzüglich die Unterlagen für die Briefwahl Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos-
(Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und frei- vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß ge-
gemachten Wahlbriefumschlag). währleistet bleiben, daß Wahlausweise und
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1019
Stimmzettel in jedem beliebigen Wahlraum sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung
abgegeben und von jeder Wahlleitung aus- der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
gewertet werden können. In Zweifelsfällen unterbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungs-
ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten gesetzes).
zu einer Abweichung einzuholen." (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sor-
gen dafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht
54. In der Zwischenüberschrift vor § 61 wird das außerhalb der eingerichteten Wahlräume abge-
Wort „Stimmbezirk" gestrichen. geben und Wahlbriefe nicht eingesammelt wer-
den.
55. Die §§ 61 bis 63 erhalten folgende Fassung: (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ord-
nung im Wahlraum.
,,§ 61
Wahlbezirk § 70
Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der Stimmabgabe
Knappschaft.
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich
§ 62 der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und
Stimmabgabe im Altestensprengel legt seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung
prüft den Wahlausweis. Bei Zweifeln über die
Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann Identität des Wählers kann sie verlangen, daß
seine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, dieser sich über seine Person ausweist.
der für den Altestensprengel eingerichtet ist, in
dem er seinen Wohnsitz hat; § 4 Abs. 1 bleibt (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zu-
unberührt. gelassen werden, so führt der Vorsitzende einen
Beschluß der Wahlleitung herbei.
§ 63
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur
Wahlräume Stimmabgabe zu, so behält sie den Wahlausweis
(1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahl- ein und händigt dem Wähler einen Stimmzettel
räume, soweit nicht ein Antrag nach § 4 Abs. 1 aus. Die Wahlausweise werden mit laufenden
gestellt wird. In jedem Ältestensprengel ist min- Nummern versehen.
destens ein Wahlraum einzurichten. (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zu-
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung gelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel
eines Betriebes können auch Räume in Betrie- und faltet ihn.
ben zu Wahlräumen bestimmt werden." (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel ge-
kennzeichnet und gefaltet hat, begibt er sich
56. In der Zwischenüberschrift vor § 65 werden die wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt
Worte „persönliche Stimmabgabe" durch die den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
Worte „Stimmabgabe im Wahlraum" ersetzt.
(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wähler-
verzeichnis benutzen noch mit Hilfe von Auf-
57. § 65 erhält folgende Fassung: zeichnungen ermitteln, welche Wahlberechtigten
,,§ 65
ihre Stimme abgegeben oder nicht abgegeben
haben."
Ausstattung der Wahlräume
(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die 60. Die §§ 73 bis 75 erhalten folgende Fassung:
Wahlräume für die Wahl hergerichtet werden.
Findet die Wahl in einem Betrieb statt, so rich- ,,§ 73
tet der Arbeitgeber die Wahlräume für die Wahl Briefliche Stimmabgabe
her.
(1) Wer brieflich wählt,
(2) In jedem Wahlrnum werden geeignete
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
Vorkehrungen dafür getroffen, daß der Wähle·r
seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag
kann. und verschließt diesen,
unterschreibt die auf der Rückseite des Wahl-
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden
ausweises vorgedruckte Versicherung an Eides
verschließbare Wahlurnen bereitgestellt."
Statt unter Angabe des Ortes und des Datums,
58. § 66 wird gestrichen. legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag
und den Wahlausweis in den Wahlbrief-
59. Die §§ 69 und 70 erhalten folgende Fassung: umschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
,,§ 69
übersendet den Wahlbrief durch die Post dem
Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen Wahlausschuß.
(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerich- (2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler
hat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem gilt § 71 sinngemäß; hat der Wähler den Stimm-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
zettel durch Pi1H: Vcrlriiucnsperson kennzeich- (5) Die danach verbleibenden Stimmzettel-
nen lassen, so lrnt dic:sc auf der Rückseite des umschläge werden geöffnet und von den in
Wahlausweises zu versichern, daß sie den ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. An-
Stimmzettel gcrni.iß dem <:rklärlen Willen des schließend wird das Wahlergebnis entsprechend
Wühlers gck <mnzeichnct hc1t. § 76 Abs. 3 und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen
übersenden die Wahlniederschriften unverzüg-
§ 74 lich dem Wahlausschuß. Stimmzettelumschläge
und Stimmzettel werden getrennt verpackt und
Frisl für die bridl iche Stimmabgabe
aufbewahrt."
(1) Brieflich kann schon vor dem für die
Durchführung der ~wahlen bestimmten Zeitpunkt
gewählt werden. Der Wühler soll den Wahlbrief 61. § 76 wird wie folgt geändert:
möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief späte- sung:
stens zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeit-
,, ( 1) Jede Wahlleitung eines Ältestenspren-
punkt eingeht.
gels ermittelt unmittelbar im Anschluß an
(2) Der Wahlausschuß vereinbart mit dem die Wahlhandlung das Wahlergebnis.
Postamtsvorsteher, daß alle Wahlbriefe, die
(2) Zunächst werden die Stimmzettel der
nicht am Samstag vor dem Wahlsonntag zuge- Wahlurne entnommen und noch gefaltet ge-
stellt werden, bei dem Zustellpostamt am Mon-
zählt. Sodann wird die Zahl der einbehalte-
tag nach dem Wahlsonntag um 9 Uhr zur Ab-
nen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm-
holung bereitgehalten und von dem Beauftrag-
zettel verglichen. Stimmt die Zahl der Wahl-
ten des Wahlausschusses gegen Vorlage eines
ausweise mit der Zahl der Stimmzettel nicht
von diesem erteilten /\usweises in Empfang ge-
überein, so ist dies in der Wahlniederschrift
nommen werden.
anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern."
§ 75 b) In Absatz 4 werden die Zahl 10 durch die
Zahl 9 und die Buchstaben a bis c durch die
Behandlung der Wahlbriefe
Nummern 1 bis 3 ersetzt.
(1) Der Wahlausscbuß prüft die Wahlbriefe
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen
behandeln, die er in der erforderlichen Zahl be- ,, (5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses
stellt. übersendet die Wahlleitung dem Wahlaus-
schuß die Wahlniederschrift und die sonsti-
(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältesten- gen Wahlunterlagen."
sprengeln geordnet und für jeden Ältestenspren-
gel gesondert behandelt; das gilt auch für die
Ermittlung des Wahlergebnisses, soweit dies 62. Die §§ 77 bis 79 erhalten folgende Fassung:
nach § 78 Abs. 2, 4, 5 und 6 erforderlich ist. Läßt
sich die Zugehörigkeit zu einem Ältestenspren- ,,§ 77
gel nur an Hand des ·wahlausweises feststellen,
so kann der Wahlbrief schon vor der Ermittlung Ungültige Stimmen
des Wahlergebnisses geöffnet werden; in die- (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der
sem Fall ist auf dem Wahlbriefumschlag zu ver- Stimmzettel
merken: ,Zur Feststellung der Sprengelzuge- 1. als nicht amtlich erkennbar ist,
hörigkeit geöffnet'.
2. mit einem Merkmal versehen ist,
(3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,
der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des
4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten
Wahlausweises und des noch ungeöffneten
bezeichnet oder
Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so ist
der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er-
Vermerk ,ungültig' zu versehen. Der Vermerk kennen läßt.
ist von einem Mitglied des Wahlausschusses (2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außer-
oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. dem ungültig, wenn
Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
,ungültig' versehen worden sind, werden zu-
sammen mit den Wahlausweisen wieder in den ist,
Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe 2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal
werden verpackt und getrennt von anderen versehen ist,
Wahlunterlagen aufbewahrt. 3. Der Wahlausweis nicht beiliegt,
(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach 4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung
Absatz 3 mit dem Vermerk ,ungültig' versehen an Eides Statt oder die Vertrauensperson
worden sind, werden sie von den Wahlauswei- nicht die von ihr abzugebende Versicherung
sen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die unterschrieben hat oder
Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr
werden getrennt verpackt und aufbewahrt. als einen Stimmzettel enthält.
Nr. Gl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1021
(3) lJngüllig isl eine Stimmabgabe ferner, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom
wenn Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende
1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes Los.
strafbar ist, (4) Die Altestensprengel werden in der Rei-
2. der Wahlberechtigle sein Wahlrecht bereits henfolge der auf die einzelnen Vorschlagslisten
Pinmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder und Listenverbindungen entfallenen Höchstzah-
3. der Wahlbcrechtigle, der nicht brieflich wählt, len verteilt. Dabei besetzt jede in dieser Reihen-
seine Slirnrnc anßcrh<llb eines Wahlraums ab- folge zu berücksichtigende Vorschlagsliste und
gibt. Listenverbindung, solange noch mehrere Spren-
gel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie
§ 78 den höchsten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie
Ermittlung des Wahlergebnisses für mehrere Sprengel den gleichen Stimmen-
durch den Wahlausschuß anteil erzielt, so entscheidet das vom Vorsitzen-
den der Wahlleitung zu ziehende Los darüber,
(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich
welchen Sprengel die Vorschlagsliste oder
das Wahlergebnis.
Listenverbindung besetzt. Enthält eine Vor-
(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der schlagsliste oder eine Listenverbindung für den
Wahlleitungen der Altestensprengel (§ 76 danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vor-
Abs. 4), der Niederschriften der Briefwahlleitun- schlag, so wird die Höchstzahl gestrichen und
gen (§ 75 Abs. 5 Satz 3) und unter Berücksichti- im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-
gung der Stimmen, die ihm brieflich zugegangen zahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die
sind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für Vorschlagsliste oder die Listenverbindung für
Arbeiter und Angestellte diesen Sprengel erzielt hat, ist im weiteren Ver-
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- teilungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
benen gültigen Stimmen, (5) Nachdem die Sitze und die Altestenspren-
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 gel auf die an der Sitzverteilung teilnehmenden
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs- Vorschlagslisten und Listenverbindungen ver-
gesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen, teilt worden sind, sind die auf eine Listenverbin-
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen dung entfallenen Sitze und Altestensprengel in
Stimmen, der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Weise
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listen-
die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer verbindung zu verteilen.
Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen
(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des
Stimmen erhalten haben und infolgedessen
Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-
an der Sitzverteilung teilnehmen,
gruppen, enthalten
5. die Zahl der für jeden Altestensprengel ins-
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stim-
gesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
men,
6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste
2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebe-
für jeden Altestensprengel erzielt hat,
nen Stimmen,
7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbin-
3. die Zahl der gültigen Stimmen,
dung für jeden Altestensprengel erzielt hat.
4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
Wenn ein Antrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wor- Stimmen,
den ist, hat der Wahlausschuß auch die Wahl-
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und
niederschriften sonstiger Wahlleitungen (§ 37
Listenverbindung abgegebenen gültigen
Abs. 6), die Niederschriften der Versicherungs- Stimmen,
ämter (§ 37 Abs. 7) und die Stimmzettel, die son-
stige Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
außer Betracht gelassen haben (§ 37 Abs. 3), zu Listenverbindungen, die an der Sitzvertei-
berücksichtigen. lung nicht teilgenommen haben mit den Pro-
zentsätzen der von den insgesamt abgegebe-
(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen nen gültigen Stimmen auf jede dieser Vor-
an der Sitzverteilung teilnehmenden Vor- schlagslisten und Listenverbindungen ent-
schlagslisten und Listenverbindungen entfallen, fallenen Stimmen,
wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
die auf die einzelnen Vorschlagslisten und
teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-
Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe
verbindungen,
nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und
daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
nach so viele Höchstzahlen ausgesondert wer- listen und Listenverbindungen entfallenen
den, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchst- Sitze,
zahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach 9. die Zahl der für jeden Ältestensprengel ab-
dem Komma zu errechnen sind. Jede Vor- gegebenen gültigen Stimmen,
schlagsliste und Listenverbindung erhält so 10. getrennt nach Altestensprengeln die Zahl
viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie der für jede Vorschlagsliste und Listenver-
entfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes bindung abgegebenen gültigen Stimmen,
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
11. die Nt1rncn der gewählten Versicherten- 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstel-
j]Lc~slc'n und, soweit solche gewählt wurden, lung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
ihrer Stell verlreler in der sich aus Absatz 4 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-
und 5 ergebenden Reihenfolge unter Angabe rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-
der Listenzugehörigkeit. tungsgesetzes),
In der Nied0.rschrift soll nach Möglichkeit auch
8. die Zusammensetzung der Vertreterver-
die Zahl der Wahlberechtigten angegeben wer-
sammlung unter Anführung des Wortlauts
den.
des § 3 Abs. 5 des Selbstverwaltungs-
(7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit gesetzes,
es sich um bundcsunmitlelbare Knappschaften
9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
hcrndclt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten
eine Abschrifl der Niederschrift. 10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe
(Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den
in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes
§ 79 genannten Personen gehören dürfen, und
Bekanntmachung des Wahlergebnisses den Inhalt der Vorschrift des § 7 Abs. 2
(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergeb-
Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs-
nis unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind gesetzes,
anzugeben 11. die gesetzliche Regelung der Stellvertre-
Fa.milienname, Vornüme, tung unter Hervorhebung der Beschrän-
Geburtsda.tum, kung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbstver-
waltungsgesetzes genannten Personen als
Wohnort und Wohnung
Stellvertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des
der gewählten Versichertenältesten und ihrer Selbstverwaltungsgesetzes), und die Grund-
Stellvertreter. sätze über die Ergänzung der Vertreterver-
sammlung im Falle des vorzeitigen Aus-
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge- scheidens eines Mitglieds oder eines Stell-
wählten Versicherlenältesten und gewählte vertreters (§ 9 des Selbstverwaltungs-
Stellvertreter von ihrer Wahl und fordert sie gesetzes),
zur Erklärung darüber auf, ob sie die Wahl an-
nehmen. Die gewählten Versichertenältesten 12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und
unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-
Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre derungsgründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des
Wahlberechtigung sowie darüber, daß ihnen die Selbstverwaltungsgesetzes),
Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts 13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5
nach Eingang der Erklärung über die Annahme Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-
der Wahl übermittelt werden. verwaltungsgesetzes über Listenzusammen-
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus- legung, Listenverbindung und Sperrklausel,
schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe 14. die Voraussetzungen, unter denen vorge-
durch einen Auszug aus der Niederschrift über schlagene Bewerber als gewählt gelten,
die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe statt-
sich auf die in § 78 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 11 findet (§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungs-
enthaltenen Angaben erstrecken muß." gesetzes),
15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die
63. In § 80 wird der Punkt durch ein Semikolon er- Vorschlagslisten erhältlich sind,
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
,, der Bundeswahlbeauftragte kann die in die-
ausgelegt werden, und die Zeit, während der
sen Vorschriften vorgesehenen Fristen abkür-
zen." sie ausliegen,
17. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-
64. Die §§ 81 bis 84 erhalten folgende Fassung: wie die Namen der Mitglieder des Wahl-
ausschusses, die die Wahlausschreibung
,,§ 81 unterzeichnet haben,
Wahlausschreibung 18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen
Die Wahla.usschreibung muß bezeichnen erteilen.
1. die Knappschaft,
2. den Wahlbezirk (§ 61), § 82
3. den Zeitpunkt der Wahl, Form und Inhalt der Vorschlagslisten
4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein-
(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken
zureichen sind, und ihre Anschrift,
nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen.
5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
dem die Vorschla~1slisten eingereicht sein (2) Für die Zustimmungserklärung der Bewer-
müssen (Einrcichunysfrist), ber ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1023
§ 83 b) In Absatz 2 werden die Buchstaben a bis d
Lisl<!nänderung tJncl Listenergänzung durch die Nummern 1 bis 4 ersetzt und in
Nummer 1 die Worte „und ihren Stellvertre-
(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer tern" gestrichen.
Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungs-
frist geändert oder ergänzt werden, muß die 66. § 86 erhält folgende Fassung:
Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2
und 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des ,,§ 86
§ 51 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und Ausübung des Wahlrechts
form- und fristgerecht neu eingereicht werden.
Die Vorschriften der §§ 51 a und 52 bleiben un- (1) Die Versichertenältesten wählen auf
berührt. Grund von Wahlausweisen, die ihnen die
Knappschaft zusammen mit einer Postkarte zur
(2) Wird ein Bewerber nach § 53 Abs. 5 Satz 1 Anforderung der Unterlagen für die Briefwahl
gestrkhen, so kann der Listenvertreter bis zum übersendet. Will der Versichertenälteste brief-
Ablauf der in § 53 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten lich wählen, übersendet er diese Postkarte der
Frist an Stelle des gestrichenen Bewerbers Knappschaft, von der er daraufhin den Stimm-
einen anderen Bewerber benennen; dies gilt zettel, den Stimmzettelumschlag und den frei-
entsprechend, wenn ein Bewerber nach § 54 gemachten Wahlbriefumschlag erhält.
Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 1 (2) Die Arbeitgeber wählen nur brieflich auf
Halbsatz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes nicht Grund von Wahlausweisen, die die Knappschaft
oder nicht an der betreffenden Stelle der Vor- auf Antrag ausstellt und zusammen mit den
schlagsliste benannt werden durfte. Stimmzetteln, den Stimmzettelumschlägen und
den freigemachten Wahlbriefumschlägen über-
(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-
sendet."
ausschusses über die Zulassung der Vor-
schlagsliste (§ 54 Abs. 1) bekannt, daß ein Be- 67. § 87 wird wie folgt geändert und ergänzt:
werber gestorben ist oder am Tag der Wahl-
a) In der Uberschrift werden am Ende ein Ge-
ankündigung nicht wählbar war oder die
dankenstrich und das Wort „Stimmzettel-
Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listen-
umschlag" angefügt.
vertreter dem Wahlausschuß bis zu dem ge-
nannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be- b) In Absatz 1 werden die Worte „6 a und 6 b"
nennen. durch die Worte „13 und 14" ersetzt.
(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werdenu
Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung die Worte „als amtliche Vordrucke" einge-
der neu gewählten Vertreterversammlung statt- fügt und die Worte „7 a und 7b" durch die
findet, kann der Listenvertreter dem Wahlaus- Worte „ 15 und 16" ersetzt.
schuß einen Nachfolger für einen Gewählten d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
benennen, der gestorben ist oder der am Tag
der Wahlankündigung nicht wählbar war oder ,, (4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und
der die Wählbarkeit verloren hat. Stimmzettelumschläge sind für die Gruppe
der Arbeitgeber aus weißem Papier herzu-
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- stellen und auf der Vorderseite rechts mit
fehler, Änderung einer Anschrift) können auf einem ½ cm breiten roten Rand zu ver-
Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlaus- sehen."
schuß von Amts wegen jederzeit berichtigt wer-
den, soweit dies technisch möglich ist.
68. § 88 wird gestrichen.
§ 84 69. Die §§ 90 bis 92 erhalten folgende Fassung:
Wahl ohne Wahlhandlung ,,§ 90
Eine Wahlhandlung findet aueh nicht statt, Behandlung der Wahlbriefe
wenn für eine Wählergruppe zwar mehrere Vor-
schlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber Der Wahlausschuß leitet die Wahlbriefe den
insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, Wahlleitungen zu, die gemäß § 75 Abs. 3 bis 5
als Mitglieder zu wählen sind." verfahren. Die Ubersendung der Wahlnieder-
schriften nach § 75 Abs. 5 Satz 3 unterbleibt.
65. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben a bis h § 91
durch die Nummern 1 bis 8 ersetzt; Satz 2 er- Ermittlung des Wahlergebnisses
hält folgende Fassung:
(1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahl-
,,In der Wahlbekanntmachung sind die Versi- ergebnis nach Maßgabe der §§ 75 bis 77. In der
chertcnältesten auf die Möglichkeit der Brief- Wahlniederschrift sind anzugeben
wahl und die Arbeitgeber darauf hinzuwei-
sen, daß sie nur brieflich wählen können 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
(§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Selbstverwaltungs- 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen
gesetzes)." Stimmen,
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die Knapp-
4. die Zahl der brieflich abgegebenen ungültigen schaftsälteste sind. Sobald in d~r Gruppe der
Stimmen, Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze mit
Beauftragten (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-
5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- gesetzes) besetzt ist, werden die noch unbesetz-
benen gültigen Stimmen. ten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die
(2) Bei d(~r Briefwahl ist die Stimmabgabe ab- nicht, Beauftragte sind. Uber die Zuteilung des
weichend von § 77 Abs. 2 Nr. 5 nicht ungültig, letzten innerhalb des ersten Drittels der zu ver-
wenn ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimm- teilenden Sitze liegenden Sitzes entscheidet bei
zettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des
für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht han- Wahlausschusses zu ziehende Los.
delt.
(7) Die Niederschrift über die Ermittlung des
(3) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-
Wahlleitungen ermittelt der Wahlausschuß ge- gruppen, enthalten
sondert für die einzelnen Wählergruppen 1. die Zahl der insgesamt abgebenen Stimmen,
1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- 2. die Zahl der insgesamt brieflich abgebenen
benen gültigen Stimmen, Stimmen,
2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 3. die Zahl der gültigen Stimmen,
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-
gesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen, 4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen
Stimmen,
3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen, 5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und
Listenverbindung abgegebenen gültigen Stim-
4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, men,
die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer
Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stim- 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und
men erhalten haben. Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung
nicht teilgenommen haben mit den Prozent-
(4) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen sätzen der von den insgesamt abgebenen gül-
an der Sitzverteilung teilnehmenden Vorschlags- tigen Stimmen auf jede dieser Vorschlags-
listen und Listenverbindungen entfallen, wird so listen und Listenverbindungen entfallenen
errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf Stimmen,
die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbin- 7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-
dungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-
3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so ge- verbindungen,
fundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-
zahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu ver- 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
teilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls listen und Listenverbindungen entfallenden
bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech- Sitze,
nen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbin- 9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in
dung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen der nach den Höchstzahlen geordneten Reihen-
so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie folge.
entfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes
In der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch
entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vorn
die Zahl der Wahlberechtigten angegeben wer-
Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende
Los. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vor- den.
schlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor- (8) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit
schläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste es sich um bundesunmittelbare Knappschaften
oder die Listenverbindung entfallen, so gehen handelt, der Bundeswahlbeauftragte, erhalten
ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über. eine Abschrift der Niederschrift.
(5) Nachdem die Sitze auf die an der Sitzver-
teilung teilnehmenden Vorschlagslisten und § 92
Listenverbindungen verteilt worden sind, sind
Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses
die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze
in der in Absatz 4 bezeichneten Weise auf die (1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge-
einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung wählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu
zu verteilen. der ersten Sitzung der Vertreterversammlung
(6) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen mindestens einen Monat vorher geladen werden.
Sitze werden von den Bewerbern in der Reihen- (2) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus-
folge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe
aufgeführt sind. Sobald in den Gruppen der Ar- durch einen Auszug aus der Niederschrift über
beiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der sich
mit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versicher- auf die in § 91 Abs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthal-
tenälteste sind, werden die noch unbesetzten tenen Angaben erstrecken muß."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1025
70. § 93 wird wie folgt geändert: stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem
a) Absatz 1 erhäll folgende Fassung: Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar
ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und
,, (1) Die erste Sitzung der in einer allgemei-
bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe
nen Wahl neu gewählten Vertreterversamm-
auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
lung soll im Monat Oktober des Wahljahres
stattfinden." (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die
Vorschriften des § 94 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 8 entsprechend."
71. § 94 wird wie folgt geändert und ergänzt: 73. § 98 wird wie folgt geändert:
11
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: a) In Absatz 3 werden die Worte „und 100
„Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens durch die Worte „bis 101 b" ersetzt.
ein Drittel der Mitglieder der Vertreterver- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-
sammlung dies verlangt." fügt:
b) In Absatz 5 wird die Zahl 5 durch die Zahl 12 ,,Die Wahlbeauftragten können in die Nach-
ersetzt. weise Einsicht nehmen und beglaubigte Ab-
schriften von Belegen verlangen."
72. § 95 erhält folgende Fassung:
74. Die §§ 99 bis 101 erhalten folgende Fassung:
,,§ 95
,,§ 99
Wahl des Vorstandes
Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- (1) Die Träger der Krankenversicherung, die
lung gewählt. Wahlausweise für die Wahlen in den Rentenver-
versicherungen der Arbeiter und der Angestell-
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vor- ten auszustellen haben, erhalten von dem ein-
sitzende der Vertreterversammlung. zelnen Rentenversicherungsträger für jeden von
(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschrif- ihnen selbst ausgegeben Wahlausweis eine Ver-
ten des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungs- gütung von 0,50 Deutsche Mark und den glei-
gesetzes. chen Betrag für jeden in ihrem Auftrag ausge-
(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenver- stellten Wahlausweis, für den ein Anspruch nach
treter und sein Stellvertreter zu benennen; wei- Absatz 2 geltend gemacht wird.
tere Stellvertreter können benannt werden. Vor- (2) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im Auf-
schlagslisten, die diesen Anforderungen nicht trag des zuständigen Trägers der Krankenver-
entsprechen, sind ungültig . sicherung auszustellen haben, erhalten sie von
(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und diesem für jeden ausgegebenen Wahlausweis
weitere Stellvertreter brauchen der Vertreter- eine Vergütung von 0,50 Deutsche Mark. Für die
versammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahlausweise, die für die Wahlen in den Ren-
Wahlbewerber für den Vorstand sein und schei- tenversicherungen der Arbeiter und der Ange-
den aus, wenn sie eine \,Vahl in den Vorstand stellten ausgegeben worden sind, kann die Zah-
annehmen. An die Stelle eines ausgeschiedenen lung der Vergütung von dem Träger der Kran-
Listenvertreter tritt sein Stellvertreter. Scheidet kenversicherung erst verlangt werden, wenn
dieser aus, so treten an seine Stelle die weiteren dieser die Vergütung von dem verpflichteten
Stellvertreter in der Reihenfolge der Benennung. Rentenversicherungsträger erhalten hat.
Nach der Wahl des Vorstandes können der (3) Mit der Vergütung von 0,50 Deutsche Mark
Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder gilt auch der Arbeitsaufwand als abgegolten, der
weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Per- durch die Beschriftung der Postkarten zur An-
sonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer forderung der Briefwahlunterlagen (Anforde-
schriftlichen Erklärung der Personen, die die rungskarten) und die Ausgabe dieser Postkarten
Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor- sowie die Ausgabe der besonderen Briefwahl-
stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterlagen (Stimmzettelumschlag und Wahlbrief-
unterschrieben worden, so ist die Erklärung von umschlag) entsteht. Portokosten, die den Trägern
mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu un- der Krankenversicherung im Zusammenhang mit
terschreiben. der Ausgabe der Wahlausweise und der Anfor-
(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeit- derungskarten, der Anforderung der Briefwahl-
punkt, in dem die Wahl des Vorstandes abge- unterlagen durch die Wahlberechtigten und die
schlossen ist, für die Liste alle Erklärungen ab. Versendung der Briefwahlunterlagen an die
Später üben der Listenvertreter und sein Stell- Wahlberechtigten entstanden sind und von ihnen
vertreter die Befugnisse aus, die ihnen nach § 1O nachgewiesen werden, sind von dem einzelnen
des Selbstverwaltungsgesetzes zustehen; die Er- Rentenversicherungsträger zu erstatten.
klärungen, die der Listenvertreter und sein Stell- (4) Ansprüche nach Absatz 2 sind gegenüber
vertreter danach gemeinsam abzugeben haben, dem verpflichteten Träger der Krankenversiche-
sind schriftlich abzugeben. Beschlüsse und son- rung innerhalb zweier Monate nach dem Wahl-
1026 ßundesgesetzlJlatt, Jahrgang 1967, Teil I
sonntag geltend zu machen, getrennt nach Wahl- 75. Nach § 101 werden folgende §§ 101 a und 101 b
ausweisen für die Wahlen in der Rentenversiche- eingefügt:
rung der Arbeiter, in der Rentenversicherung der ,, § 101 a
Angestellten und in der Krankenversicherung. Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
Ansprüche nach Absatz 1 sind gegenüber dem
verpflichteten Träger der Rentenversicherung in- (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem
nerhalb von vier Monaten nach dem Wahlsonn- Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 a, 54 a und
tag gellend zu machen. 80, hat ihm der Versicherungsträger die notwen-
digen Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag
setzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-
§ 100 schusses die Höhe des zu erstattenden Betrages
Ansprüche der Gemeinden und Kreise fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versiche-
rungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb
(1) Die Gemeinden und Kreise können für die eines Monats nach Zustellung des Feststellungs-
in ihrem Gebiet durchgeführten Wahlen von den bescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.
an den Wahlhandlungen beteiligten Versiche-
rungsträgern Ersatz ihrer Auslagen verlangen; (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem
laufende Personalkosten bleiben unberücksich- Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter
tigt. einer Personenvereinigung oder eines Verban-
(2) Gemeinden und Kreise, in deren Gebieten des, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf
Wahlen für dieselben Versicherungsträg,er durch- Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die
geführt wurden, bilden ein Abrechnungsgebiet. Personenvereinigung oder der Verband den übri-
Der Gesamtbetrag der Auslagen jedes Abrech- gen Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen
nungsgebietes wird auf die beteiligten Versiche- zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
rungsträger nach der Zahl ihrer Wahlberechtig- sprechend.
ten in diesem Gebiet umgelegt. Die Zahl der § 101 b
Wahlberechtigten im Abrechnungsgebiet be-
stimmt sich für den Versicherungsträger, dessen Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Wahlbezirk größer ist als dieses Gebiet, nach (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des
dem Verhältnis, in dem die Einwohnerzahl des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit ent-
Abrechnungsgebietes zur Einwohnerzahl seines stehen, tragen die bundesunmittelbaren Ver-
Wahlbezirkes steht. sicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimm-
(3) Die Zahl derWahlberechtigten hat derVer- abgabe stattgefunden hat oder die an einem Be-
sicherungsträger als Durchschnittszahl für das schwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach
dem Wahljahr vorhergehende Jahr zu ermitteln. dem Verhältnis der Zahl ihrer Wahlberechtigten.
§ 100 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 gelten entspre-
Die dafür benutzten Unterlagen sind anzugeben.
Im Einvernehmen mit den beteiligten Landes- chend.
oder Bundesverbänden kann der Wahlbeauf- (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des
tragte die Zahl der Wahlberechtigten abwei- Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit ent-
chend feststellen. stehen, tragen die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land
hinaus erstreckt, nach dem Verhältnis der Zahl
§ 101
ihrer Wahlberechtigten. Das Nähere bestimmen
Erstattungsverfahren für Ansprüche nach § 100 die obersten Verwaltungsbehörden der Länder."
(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen
innerhalb von vier Monaten nach dem Wahl- 76. § 104 erhält folgende Fassung:
sonntag gestellt werden; bei Fristversäumnis
kann der Bundeswahlbeauftragte Nachsicht ge- ,,§ 104
währen.
Vordrucke
(2) Der Antrag ist bei dem zuständigen Lan-
deswahlbeauftragten einzureichen. Die Landes- (1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar
wahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten wird, trifft der Bundeswahlbeauftragte ergän-
Beträge getrennt für jedes Abrechnungsgebiet zende technische Bestimmungen über das Format,
zusammen, bescheinigen die rechnerische Rich- die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschrif-
tigkeit der Zusammenstellungen und leiten sie tung und die sonstige Beschaffenheit der Vor-
in doppeller Ausfertigung gleichzeitig mit der drucke.
Mitteilung des von ihnen festgestellten Gesamt- (2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Ver-
betrags der Auslagen dem Bundeswahlbeauf- teilung der Vordrucke auch der Versicherungs-
tragten zu. ämter bedienen. Die von ihm verteilten Vor-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf drucke gelten als amtliche Vordrucke im Sinne
die einzelnen Versichenmgsträger entfallenden dieser Verordnung."
Umlagebeträge fest und vercmlaßt im Benehmen
mit den Spitzenverbänden der Versicherungs- 77. In § 107 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „insbe-
träger, daß die Anspruchsberechtigten unverzüg- sondere" gestrichen und die Worte „zu bilden-
lich befriedigt werden." den" durch das Wort „errichteten" ersetzt.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1027
78. § 109 crhült folgende Fassung: nach Artikel 3 § 1 des Siebenten Gesetzes zur Ände-
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August
.,§ 109
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 845) ohne Wahlhandlung
Celltrng in Berlin durchgeführt werden, haben die vVahlausschüsse zu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten gelassene Vorschlagslisten, auf die § 7 Abs. 7 des
Uberleilun~Jsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun- Selbstverwaltungsgesetzes nicht anzuwenden ist,
desgcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 35 des innerhalb von vier Wochen nach der Zulassungs-
SelbstvcrwaltungsgesC'tzes in der Fassung vom entscheidung der Stelle zuzuleiten, die für die Be-
23. August 1967 (Bundcsgcsctzbl. I S. 917) auch rufung der Mitglieder der Vertreterversammlung zu-
im Land Berlin." ständig ist.
§ 3
Artikel 2 Die sich aus dieser Verordnung ergebende neue
Fassung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
Ubergangs- und Schlußvorschriften rung wird unter neuem Datum und in neuer Para-
graphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 1
Dabei werden Unstimmigkeiten des Wortlauts be-
Soweit die Wahlbeauftragten und ihre Stellver- seitigt.
treter für die Sozialversicherungswahlen 1968 nicht § 4
bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1967 bestellt wor-
den sind, werden sie mit Wirkung vom 1. November Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1967 bestellt. Mit dem Ablauf des vorhergehenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 35 des Selbstver-
Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter. waltungsgesetzes in der Fassung vom 23. August
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917) auch im Land Berlin.
§ 2 § 5
Solange die Wahlen zu den Vertreterversammlun- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün-
gen der landwirlschafllichcn Berufsgenossenschaften dung in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
(zu§ 10 Abs. 1 und§ 82 Abs. 1)
Kennwort:
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: .................................................@
Eingegangen am:
(vom Wahla11ssclmtl (Name, Vorname, Vvohnorl, Fernruf)
einzu tr,HJ<!n)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, \Vohnort, Y!Johnungr, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
\Name, Vorname, Wohnort, \Vohnung, Fernruf)
........................................................ ®
An den
Wahlausschuß
der/des
in ........................................................................ .
'\/orschlagsHste
des/der ............................................................ .. .......................................................................... ©
(Bezeichnung des listenlrägers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(13ezeidrnung Versicherungs tr ägersj
i\t. (il - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1029
F(i r d ic Crnppe d('r Vc·rsidw rtcn/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Arbeitgeber/
ScJbst~indigen ohne frcmclc Arbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Name
Lfd. (bei Frauen Wohnort Voraussetzungen
Nr. Geburtsnamr•1 Geburtstag
·wohnung der Wählbarkeit@
Vorname
1 1
3 4 5
1
2
3 1
1
4 1
il
5
6
1
i
7
8
9
---
10 i
11
12
13 1
!
14
1
!
15
Fortsetzung auf ................................ (J) Einlage blättern
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Stellvertreter®:
Name Voraussetzungen
(bei Prauen auch Geburtsname) 1 Geburtstag Wohnort
Wohnung der Wählbarkeit®
Vorname !
1 2 3 4
Fortsetzung auf ................................ CV Einlage blättern
Die Liste umfaßt insgesamt .......................... CV Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
········································································"········"·""............................................................ @
Es wird ausdrücklich bestütigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen cler vVählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
-.................................................................. , den ............................................ 19 .......... ..
{Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1031
Listenunterzeichner®
Name Vorausset-
Lfd. (bei Frauen auch Wohnort zungen der
Nr. Unterschrift Geburtstag Wohnung Wahlberech-
Geburtsname)
Vorname tigung@
1 2 3 4 5 6
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten ................................ 0 Blättern
Anmerkungen:*)
<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach
§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-
wendeter Zusatz (z.B. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig.
Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname des
Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen
oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die
Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als
füni Familiennamen.
® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter
und sein Stellvertreter zu benennen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen
sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden. So-
weit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in
der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere
Stellvertreter (§ 11 Abs. 2 der Wahlordnung).
(] Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben kön-
nen (§ 11 a Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben".
"') Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
© Als Listenträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu be-
zeichnen, die die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei
freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen
oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Nidltzutreffendes ist zu streichen.
@ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer
Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Sdliffahrtskundiger
(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von
Arbeitgebern, Versidlertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu be-
adlten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danadl
dürfen bei den Trägern der Unfallversidlerung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und
der Angestellten sowie der Knappsdlaftsversicherung unter den ersten drei Bewerbern höch-
stens eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf
Bewerbern höchstens vier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten
gehören. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel
zu den Beauftragten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.
(Z) Zahlen einsetzen.
® Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht
als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes.
Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellver-
treter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist; dies gilt jedoch mit der Ein-
schränkung, daß ein Stellvertreter, der zu den Beauftragten gehört, nur Mitglieder vertreten
darf, die ebenfalls Beauftragte sind.
® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer
Gewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger
(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von
Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im
übrigen Anm. 8.
@) Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-
verwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung
beizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der
Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt
ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-
versammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-
scheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-
treter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Be-
scheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise
glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die
Tatsache dem Gesdläftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt
ist.
Den Vorsdllagslisten, · die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
in der Vertreterversammlung vertreten waren.
@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeit-
geber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Nr. Gl ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1033
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 3 und § 82 Abs. 2)
CD ........................................................................................................................ CD
(Name und Vornctn1c des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung
der/des .......................... .. ·····················"····"·"""'"···""'•""'''·•····"·· ........................................................................................................................................... (!)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu .
...................................................... ... . ...... ,den ............................................ 19............
(eigenhändige Unterschrift)
CD Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 3 und § 48 Abs. 3)
(Name und Vornumc des Lislcnunleu:cichners) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der Listenunterzeichner
(Name und Vorname)
a) ist bei ....................................................................................................................................................................... als Arbeiter/Angestellter
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von ................................................................................................................................................................................................................. ..
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber des/der ................................... .................................................................................................... ....................... und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens einen bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
d) .......................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vornussetzungen für das Vvahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,
und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-
aussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .
..... .. , den ............................................ 19........... .
(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)
AHe Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
Die Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-
unterzeichner unterschrieben wird.
Nr. Gl Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1035
Anlage 4
(zu § 22 Abs. 1)
1B,,z„ichrt1111q des Vcrsichc~run9strügers) (Wahlkennziffer]
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr ......................... ,...............
Wahlausweis
fi.ir die Wahl zur Vertreterversammlung
i1n Monc1t ................................................................................................................ 19 .............. ..
Hnrr/Frau/Fräul€.Ün
9eb. am
Postleitzahl, Wohnort ................................................................................................................................
Wohnt1ng ....................................................................................................................................................................
kann qegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der .................................................................... ,den ............................................ 19..
Ausr1abeslellc)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wuhlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(Beuiichnung des Versicherun9strägers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ................................................................................................................. 19.............. ..
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 4
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt CD unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzei.chnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.
<D Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dein/der ................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
........................................................ , den ........................................ 19 ...... ..
(Name und Vorname)
@Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
.... , den .................. 19 ....... .
(Name und Vorname)
- - - - - - - - - - - - - - - - (hier perforiert) - - - - - - - - - - - - - - - -
(Wahlkennziffer)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1037
Anlage 5
(zu § 22 Abs. 1)
(llezeichnun~J des Vcrsichcrungslrä~Jers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Arbeitgeber Lfd. Nr .........................................
Wahlausweis
für die Wahl der Vertreterversammlung
im Monat ................................................................................................................ 19............... .
Herr/Frau/Fräulein
Firma/Dienststelle ........................................................................................................................................... .
geb. am ....................................................................................................................................................................... .
Postleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................... :.. ..
Wohnung ....................................................................................................................................................................
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der
.................................................................... ,den ............................................ 19...........
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ................................................................................................................ 19................
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 5
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt <D unterschrieben hat.
Uißt f1in durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertraucnspec1rson kennzei.chnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.
<D Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der ................................................................................................................................................ .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
... .......................................... , den ........................................ 19 ... ..
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekerrnzeichnet
habe.
, den 19.
(Name und Vorname)
(hier perforiert)
(Wahlkennziffer)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1039
Anlage 6
(zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
(Wahlkennziffer)
In diesen Stimmzettelumschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel mit gleicher
Wahlkennziffer auf der Rückseite einlegen, nicht aber den Wahlausweis; Sie
müssen deshalb den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennen.*)
Auf dem Stimmzettel müssen Sie die Vorschlagsliste, die Sie wählen, in dem
daneben stehenden Kreis kennzeichnen, etwa so: @
Auf der Rückseite des Wahlausweises müssen Sie an Eides Statt versichern,
daß Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.
(Rückseite)
Nur Stimmzettel einlegen1
Stimmzettel vorher kennzeichnen!
Keinen Absender angeben!
Umschlag fest zukleben!
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den Wahl-
ausweis mit gleicher Wahlkennziffer auf der Rückseite
in den roten Umschlag mit gleicher Wahlkennziffer stecken
und den Wahlbrief möglichst sofort absenden, mindestens
jedoch so rechtzeitig, daß er am ............................................... 19 ........ **)
zur ersten Postzustellung eingeht.
"') Auf den S1.immzell.Plumschlänen für die Wahlen in der Knappschaftsversicherung entfällt der zweite Halbsatz.
**) Uinzus(ctzen isl das Datum des Montags nach dem Wahlsonntag.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 7
{zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag (Freimarke oder
Briefwahl Sozialversicherung Freistempelabdruck)
(Wahlkennziller)
An
........................................................................................................ *)
.............................................................................................. *)
................................................................................................................... *)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen!
1. den Wahlausweis
2. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel; erst dann den Wahlbrief-
umschlag zukleben und absenden.
•) Bezeichnung. des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbiiefe zugehen sollen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 und
§ 60 Abs. 3 Satz 3), in Druck· oder Maschinenschrift.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1041.
Anlage 8
(zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)
(Vorderseite)
Briefwahl Sozialversicherung
(W dillkc,nnzill('f)
Ich bi tt.e mir die Unterlagen für die Briefwahl an die untenstehende Anschrift zu
übersenden.
Nan1e, Vorname .............................................................................. ,, ......................... .
geb. am .................................. ,..... ,.............................................. ,............. ,..................................
Postleitzahl, Wohnort ............................................................................................... .
Wohnung .............................................................................................. .
....... , den ........................................................ 19........... .
(Ort, Dulum) (UntE;rschrift)
(Rückseite)
Briefwahl Sozialversicherung
Anforderung der Unterlagen
für die Briefwahl
(Wuhlkenmiffer)
Werbeantwort
An
...... ,., ... *)
····················· ....................................................................... ,........................ , ··················· ... *)
,....................... *)
•) Bczcidrnunq um! J\nsduift der Slelle, die den Wahlausweis ausstellt, ist vor Ausgabe einzusetzen.
1042 Bundesgesf~tzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 9
(zu § 48 Abs. 1)
Kennwort:
Ordnungsnumrner:
Li stenverlreter:
Eingc!gangen am:
(vom Wahla11ssd111!1 (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
cinzulrnq<•n)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
S l(:)l lvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter: ........................................................................................................ ..
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter: ....................................................................... .
(Name, Vorname, vVohnort, Wohnung, Fernruf)
.......................................................................................................... ®
An den
Wahlausschuß der
(Bezeichnung der Knappschaft)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der ............... . .... ©
(BPzcichnung des Listenträgers)
für die Wahl der Knappschaflsäitesten der Arbeiter/Angestellten
bei der .
(Bezeichnung der Knappschaft)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1043
Als Knappschaftsälteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:
1 Knappschaftsältester Name
(bei Frauen auch Wohnort
2 erster Stellvertreter@ Geburtstag
Geburtsname) \Vohnung
3 zweiter Stellvertreter@
Vorname
1 2 3 4
Sprengel
1
2
3
Sprengel
1
2
3
Sprengel ...
--:--,----1--1·--.---- Fortsetzung auf ..... ....... @ Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt ............ . . ... @ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aui-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
................................................................ , den. ············· 19....
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Listenunterzeichner®
---·-----·--- ·--·-
Name Vorausset-
Lfd. (bei Frauen auch Wohnort zungen der
lJ11i('l»cl11ill Geburtstag
Nr. Geburtsname) Wohnung Wahlberech-
Vorname tigung ®
1 :! 3 4 5 6
1
-·
2
- - - ------·---
3
4 M
5
6
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten .......................@ Blättern
A n m e r k u n g e n : *)
CD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach
§ 7 Abs. 2 und ] des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-
sonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-
wendeter Zusatz (z. B. ,,Berufsgruppe Arbeiter" oder „Berufsgruppe Angestellte") ist zulässig.
Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname
des Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen
oder Verbünde und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die
Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr
als fünf Familiennamen.
@ In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter
und sein Stellvertreter zu benennen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen
sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden.
Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen
in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als
weitere Slcllvertretcr (§ 49 Abs. 2 der Wahlordnung).
@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können
(§ 49 a Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben".
© Als Listenträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen,
die die Liste einrnicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen
Name des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Ver-
bänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stell-
vertreter benannt werden.
@ Zahlen einsetzen.
*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1045
0 Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-
verwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung
beizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der
Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden,
genügt ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-
versammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine
Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-
treter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheini-
gung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft
gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache
dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-
zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,
Erklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung
beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-
vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
in der Vertreterversammlung vertreten waren.
® Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 10
(zu § 48 Abs. 3)
....................................................................................................................... Q) ........................................................................................................................ CD
(Name und Vorn,nne des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Sprengel ............................................................................................ CD
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
Knappschaflsältesten der - Arbeiter - Angestellten - ®
Ersten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - ®
Zweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - ®
bei der Q) stimme ich zu.
(Bezeichnung der Knappschaft)
................................................................... ,den ............................................ 19............
(eigenhändige Unterschrift)
G) DiesP Angc1ben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
(y Nicht:.rntrcf!entles ist zu streichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1047
Anlage 11
(zu§ 60 Abs. 1)
(ße1.l'idrnunq d<!r Kni1ppschafl) (Wahlkennziffer)
Sprengel Lfd. Nr. ....................................... .
Wahlausweis
für die Wahl der Kuappschaitsältesten der Arbeiter/ Angestellten
im Monat ·························································································· .. ·········" 19............... .
Herr/Frau/Fräulein.~............................................................................................................. ..
geb. am ............................................................................................ ........................................... .
Postleitzahl, Wohnort ....................................... .............................................................................
Wohnung .................................................................................................................................... :............................. ..
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
(Stempel der ............................................................ , den ................................................ 19.......... ..
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
Anlage 11
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt CD unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z. B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
CD Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der .................................................................................................................................................................... .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
....................................................... ,den ........................................ 19........... .
(Name und Vorname)
@ Versicherung
lc:h versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
, den 19 ..
(Name und Vorname)
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 12
(zu § 60 Abs. 2)
(Bernichnung der Knappschaft)
Sprengel
Stimmzettel
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten
im Monat ............................................................................................................... 19............... .
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Anlage 12
(Rückseite)
(Wahlkennziffer)
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1049
Anlage 13
(zu§ 87 Abs. 1)
Lfd. Nr.
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .. '"''""' 19.............. .
Herr/Frau/Fräulein„
geb. am ............. ..
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Slcmpcl der
....... ,den ..................... .. """"'"" 19 ..
Ausqc1lwstcdlc)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 13
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
<D Versicherung an Eides Statt
Ich versichere gegenüber dem/der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
........ , den "'""'"'""" 19.......... ..
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
, den. 19„
(Name und Vorname)
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 14
(zu§ 87 Abs. 1)
......................................................................................................... Lfd. Nr. .
(Jlezl,iclrnunrJ ckr Knappschaft)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .............................................................. . 19 ...
Herr/Frau/Fräulein ......................................................................... .
Firma
geb. am
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abgc1be dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Slempc>I dn
........... ,den ............................................... .. 19 ..
AusCJd IH•s I c,I Ir,)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Walildusweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Nur für die Briefwahl
Eine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an
Eides Statt G) unterschrieben hat.
Läßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von
einer Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.
G) Versicherung an Eides Statt
Icl1 versicl1ere gegenül)er dQn-i/der ........................................................................................................................ .
(Bezeichnung des Versicherunnsträgers)
an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .
. ............ , den ..................................... 19 ........... .
(Name und Vorname)
@ Versicherung
Ich versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet
habe.
___ ,den. 19
(Name und Vornct1ue)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967 1051
Anlage 15
(zu § 87 Abs. 2)
(Bezeichnung der Knappschaft)
Gruppe der Arbeiter/ Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat. '''""'"""'"""'""'"''''"""""''"'""'"'"" 19.....
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Anlage 16
(zu § 87 Abs. 2)
(Bezeidlnung der Knappschaft)
Gruppe der Arbeitgeber
Wert CJ Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat '''''''''"'''"'"""'"'"""'"''"''''""'"'""''''''"'"'"'"'"''"'" 19.......
Ordnungsnummer
der Kennwort der Vorschlagsliste
Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 45, ausgegeben am 26. Oktober 1967
29. 9. 67 Bekannl.11Jd(hun~J über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deulschlirnd und der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an
der Waldien Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und
österreichischen Grenzgebiet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2369
W. 9. 67 Bek1mnlmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheilen (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2370
2. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens zur friedlichen
Beilegung von Streitigkeiten (Inkrafttreten für Malta) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2371
2. 10. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße . . . . . . . 2373
2. 10. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Liberia zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapital-
a.nlc1ge:n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2373
4. 10. 67 Beka.nnlmc1chung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Abkommens über gewerbliche
Rechte im nichtplc1nrnäßigen Luftverkehr in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2374
4. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2374
5. 10. 67 Bckannlmaclnrng über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
slnüung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2375
11. 10. 67 Bekanntrnc1chtmg über eine Berichtigung und das Inkrafttreten des Abkommens vom 13. Juli
1%6 zwisdwn der Bundesrepublik Deutschla.nd und der Argentinischen Republik zur Ver-
mE!idung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2376
11. 10. 67 Bekanntmadrnn9 über den Geltungsbereich des tJbereinkommens über die Erweiterung der
Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können . . . . 2376
11. 10. 67 Bekan11tnrndnm9 des Protokolls vom 2. März 1967 über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen
Zoll- und J lc1ndelsabkonunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2377
12. 10. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffenllicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2390
12. 10. 67 Bekanntmachung über den Gellungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2391
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.
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