Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1967 993
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 10. 67 Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichea
Versorgung 195 14. 10. 67 15. 10. 67
Bundesgesetzbl. III 2030-14-8
12. 10. 67 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Rindfleisch u. a.) 195 14. 10. 67 Siehe§ 3
3. 10. 67 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über Schiffahrtsbeschränkungen bei Nied-
rigwasser im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Mainz 196 17.10.67 15. 10. 67
22. 9. 67 Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Deutschen Bundesbahn 197 18. 10.67 1. 10. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlidlt im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 9. 67 Verordnung Nr. 611/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 9.67 233/3
27. 9. 67 Verordnung Nr. 612/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 9.67 233/5
27. 9. 67 Verordnung Nr. 613/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28. 9.67 233/7
26. 9. 67 Verordnung Nr. 614/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 202/67/EWG über die Festsetzung des Zu-
satzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen auf dem Schweine-
fleischsektor aus dritten Ländern 27. 9.67 231/6
26. 9. 67 Verordnung Nr. 615/67/EWG der Kommission über die Festset-
zung eines Zusatzbetrags für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 27. 9.67 231/7
3. 10. 67 Verordnung Nr. 616/67/EWG des Rates über die Rückvergütung
der Ausgaben des Königreichs Belgien auf dem Zuckersektor
im Wirtschaftsjahr 1966/1967 4. 10.67 239/1
3. 10. 67 Verordnung Nr. 617/67/EWG des Rates über den Handel mit
gesalzenem Rindfleisch und mit Rindfleisch in Salzlake 4. 10. 67 239/2
26. 9. 67 Verordnung Nr. 618/67/EWG des Rates über die Finanzierung
der Ausgaben für Interventionen auf dem Binnenmarkt für
Getreide beim Ubergang vom Wirtschaftsjahr 1966/1967 zum
Wirtschaftsjahr 1967/1968 28. 9. 67 234/1
26. 9. 67 Verordnung Nr. 619/67/EWG des Rates zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung Nr. 83/67/EWG bezüglich
Knäckebrot 28. 9.67 234/2
26. 9. 67 Verordnung Nr. 620/67/EWG des Rates zur Einfügung eines
Artikels 4 a in die Verordnung Nr. 217/67/EWG und zur Än-
derung der Anhänge dieser Verordnung 28. 9.67 234/3
26. 9. 67 Verordnung Nr. 621/67/EWG des Rates zur Verschiebung des
Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 408/67/EWG 28. 9.67 234/5
989
Bundesgeset blatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1967 Nr.60
Tag In h a 1t Seite
17. 10. 67 Gesetz über Finanzierungshilfen aus Mitteln des ERP-Sondervermögens für Investitionen
im Bereich der Gemeinden (ERP-Investitionshilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
18. 10. 67 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) 991
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen iin Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
Gesetz
über Finanzierungshilfen aus Mitteln des ERP-Sondervermögens
für Investitionen im Bereich der Gemeinden
(ERP-Investitionshilfegesetz)
Vom 17. Oktober 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen:
(1) Das Gesetz wird vom Bundesschatzminister
§ 1 als Verwalter des ERP-Sondervermögens durchge-
( 1) Zur Finanzü~rung von Investitionsvorhaben führt.
wirtschaftlicher Unternehmen, öffentlicher Einrich- (2) Der Bundesschatzminister erstattet dem Aus-
tungen und Anstalten und von Infrastrukturmaß- schuß für das Bundesvermögen Bericht.
nahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie von Einzelprojekten der Luft- und Wasser-
§ 4
reinigung privater Unternehmen ist der Bundes-
schatzminister als Verwalter des ERP-Sonderver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mögens ermächtigt, Geldmittel im Wege des Kre- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
dites bis zur Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zu beschaffen und sich zur Gewährung von Darlehen
bis zu diesem Betrag zu verpflichten. § 5
(2) Soweit die Zinseinnuhmen aus diesen Mitteln Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nicht ausreichen, um die zu ihrer Beschaffung auf- dung in Kraft.
genommenen Kredite zu verzinsen, werden jährlich
entsprechende Beträge aus dem Bundeshaushalt zur
Verfügung gestellt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
§ 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben für die in § 1
Bonn, den 17. Oktober 1967
bezeichneten Zwecke werden im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen in einem Wirt- Der BundespräsiJent
schaftsplan veranschlagt, der für mehrere Rech- Lübke
nungsjahre aufgestellt werden kann. Der als An-
lage diesem Gesetz beigefügte Wirtschaftsplan wird Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
für 1967 in Einnahme und Ausgabe auf 512 500 000 Brandt
Deutsche Mark festgestellt.
Der Bundesschatzminister
(2) Der Bundesschc1tzminister kann zur Durchfüh- Kurt Schmücker
rung dieses Gesetzes beslirnmte Mittel bis zur Ver-
ausgabung außer bei der Deutscben Bundesbank Der Bundesminister der Finanzen
auch anderweitig anlegen. Strauß
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage
Wirtschaftsplan
gemäߧ 2 des ERP-Investitionshiliegesetzes
vom 17. Oktober 1967
für das Rechnungsjahr 1967
Betrag
Ti!.
Gegenstand für 1967
1%7
DM
I. Einnahme
1 Einnahmen aus Krediten ................................... 500 000 000
2 Zinsen aus Darlehen, Bankguthaben, Wertpapieren,
sonstigen Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 995 000
3 Tilgungen von Darlehen und sonstige Rückflüsse ............ .
4 Zuführung aus dem Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 500 000
5 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000
Summe Einnahmen ........................................ 512 500 000
II. Ausgabe
Finanzierung von Investitionsvorhaben ...................... 500 000 000
2 Verzinsung der Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 495 000
3 Tilgung der Darlehen ..................................... .
4 Vermischte Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000
Summe Ausgaben ......................................... 512 500 000
Abschluß
Einnahmen ................................................ 512 500 000
Ausgaben ................................................. 512 500 000
Erläuterungen
-····----------·--·-··--•·-··-··· ---------------------------
I. Einnahme II. Ausgabe
Zu Tit. 1 Zu Tit. 1
Gemäß § 1 des ERP-Investitionshilfegesetzes Gemäß § 1 des ERP-Investitionshilfegesetzes
können Geldmittel bis zur Höhe von 500 000 000 können bis zu dieser Höhe Darlehen gewährt
DM im Wege des Kredits beschafft werden. werden.
Zu Tit. 2 Zu Tit. 2
Veranschlagt sind Zinsen Veranschlagt sind Zinsen für die aufgenomme-
a) für Darlehen, nen Kredite.
b) aus der zwischenzeitlichen Anlage der Kre- Zu Tit. 4
ditmittel. Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 4
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes wird der Unter-
schiedsbetrag zwischen den aufgekommenen
und den zu zahlenden Zinsen aus dem Bundes-
haushalt erstattet.
Zu Tit. 5
Der Betrag ist geschätzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1967 991
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Vom 18. Oktober 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- die weder zum Handel noch zur gewerblichen
sen: Verwendung bestimmt und insgesamt nicht
mehr als 240 Deutsche Mark wert sind,
Artikel 1 Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anord-
nen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen
Das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom der inländischen Wirtschaft nicht verletzt
29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie werden.",
folgt geändert:
b) der bisherige Absatz 5 Absatz 6.
1. In§ 3 wird folgender Absatz 13 angefügt:
8. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „fünf" durch
,, (13) In einem Freihafen ausgeführte Liefe-
das Wort „sechs" ersetzt.
rungen von Gegenständen, die sich in einem
zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungs- 9. In § 28 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
verkehr (§ 53 des Zollgesetzes) oder einer zoll-
,, (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze
amtlich besonders zugelassenen Freihafenlage-
§ 19 oder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für
rung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) befinden,
seine am Schluß des Jahres 1967 im Inland vor-
gelten als Lieferungen im Inland. Sonstige Lei-
handenen Gegenstände des Vorratsvermögens
stungen in einem Freihafen, die im Rahmen
als Vorsteuer einen Betrag abziehen, der sich
eines Vercdelungsverkehrs oder einer Lagerung
aus der Anwendung des für diese Gegenstände
im Sinne des Satzes 1 bewirkt werden, gelten als
nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der
Leistungen im Inland. Bei der Beförderung der
zuletzt geltenden Fassung jeweils in Betracht
in Satz 1 bezeichneten Gegenstände in das In-
kommenden Vergütungssatzes für die Ausfuhr-
land gilt die Beförderungsstrecke im Freihafen
vergütung ergibt. Dies gilt mit der Maßgabe,
als inländische Beförderungsstrecke. § 4 Nr. 5
daß die Ausfuhrvergütungssätze von 0,5 v. H.
und § 8 Abs. 1 Nr. 3 finden in den Fällen der
und 5 v. H. jeweils durch 1 v. H. und 4 v. H.
Sätze 1 bis 3 keine Anwendung."
ersetzt werden und der Ausfuhrvergütungssatz
2. In § 8 wird Absatz 1 um folgende Nummer 10 für Steinkohle (aus Nr. 27.01 des Zolltarifs) und
ergänzt: für Koks aus Steinkohle (aus Nr. 27.04 des Zoll-
tarifs) von 1 v. H. auf 2 v. H. erhöht wird. Für
„ 10. die Lieferung von Gegenständen der
auftragsbezogene Vorräte, die der Unternehmer
Schiffsausrüstung für Seeschiffe."
für die Herstellung, den Umbau und die Groß-
3. In § 8 Abs. 3 werden hinter der Zahl „8" die reparatur eines Wasserfahrzeugs der Zolltarif-
Worte „und 10" eingefügt. nummern 89.01 bis 89.03 (ausgenorIJ.men Sport-
boote ohne eingebauten Motor und Schlauch-
4. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „zehn" durch das boote) verwendet und die bei ihm am Schluß
Wort „elf" ersetzt. des Jahres 1967 dem Auftrag entsprechend ver-
5. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „fünf" durch das bucht sind, gilt der Vergütungssatz, der für den
Wort „fünfundeinhalb" ersetzt. Gegenstand des Auftrags anzuwenden ist. Für
Wasserfahrzeuge der in Satz 3 bezeichneten
6. In § 21 Abs. 2 Art, ihre Umbauten, für Großreparaturen an
a) erhält Satz 1 folgende Fassung: ihnen und für auftragsbezogene Vorräte im
Sinne des Satzes 3 kann der Unternehmer einen
,,Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor-
Abzug auch dann vornehmen, wenn sie bei
schriften für Zölle - ausgenommen § 5
ihm als Gegenstände des Vorratsvermögens am
Abs. 5 Nr. 1 und §§ 24 und 25 des Zollge-
Schluß des Jahres 1967 in einem Freihafen vor-
setzes - sinngemäß.",
handen sind, in diesen Fällen sind die in § 25
b) wird Satz 3 gestrichen. Abs. 2 des U~satzsteuergesetzes 1951 in der zu-
letzt geltenden Fassung bezeichneten Vergü-
7. In § 21 wird
tungssätze anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für
a) folgender neuer Absatz 5 eingefügt: Wasserfahrzeuge der in Satz 3 bezeichneten Art,
,, (5) Der Bundesminister der Finanzen kann ihre Umbauten, Großreparaturen und für auf-
durch Rechtsverordnung für Gegenstände, tragsbezogene Vorräte im Sinne des Satzes 3. •
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
10. In § 2B !\ bs. 2 wi 1cl der letzte Scltz durch die Artikel 2
lolgl~Ild(\11 SiilZ(\ (:rselzl:
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 4 und 5
„De:r 1wd1 dein NnmmPrn l oder 2 maßgebliche sind anzuwenden
Wert vern1infkrt sich m11 die darin enthaltenen
1. auf die Lieferungen, diE:~ sonstigen Leistungen
Vnrbrm1d1sl<'IIP1n, sow()it dic~se nicht mit Um-
und den Eigenverbrauch, die nach dem 30. Juni
satzsl.<!tU:r lwlustd sind. Er erhöht skh für die
1968 bewirkt werden,
Ce~JPnsL~irn](,, die der Untcrnd1rner erworben
ttnd nicht IH i1 rlHd ld oder verarbeitet hat, um
1 2. auf Einfuhren, soweit der für die Entstehung der
100 v. II. und slattd<!sscn um 50 v ..H., soweit es Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach
sic!J um di<' in Al>sillz 1 bezeichneten Wasser- dem 30. Juni 1968 liegt.
fi.lhrz<~u~w. Urnhilu1c'n, (;mf.\n)p,unturcn und auf-
(2) Die Vorschrift des Artikels 1 I'-Jr. 8 ist anzu-
lrngsbe:zow111cn Von~i!P hdnd<dt. Für die übri-
wenden auf die Lieferungen und den Eigenver-
gen 11dP fi r ltiihl sid1 ch:r maßgebliche
brauch, die nach dem 30. Juni 1968 bewirkt werden.
Wert um 20 v. H."
11. In § 2B Abs. fi Nr.] wc\rdcn h.inlcr dem Wort Artikel 3
,,um" die Worte „hundert oder" ein9efü9t.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
12. Dem§ 28 wird lol~Jender Absatz 8 angefügt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,(8) Soweit der Unternehmer den Nachweis (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 nicht führt, ist bei
Berechnung des abziehbaren Betrages der Pau- Artikel 4
schalsatz von 1 v. H. rmzuwenden. Die Absätze
2 und 3 bleürnn unberührt." Di.e Vorschrift des Artikels 1 Nr. 7 tritt am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft; die
13. In der Ubcrschrift der Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 9, 10, 11
Nr. l) wird das Worl „tünf" durch das Wort und 12 treten am 1. Januar 1968 in Kraft; im übrigen
,,fünfundeinht1 lb" r~rselzt. tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Oktober 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1967 993
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 10. 67 Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-
keiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichea
Versorgung 195 14. 10. 67 15. 10. 67
Bundesgesetzbl. III 2030-14-8
12. 10. 67 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Rindfleisch u. a.) 195 14. 10. 67 Siehe§ 3
3. 10. 67 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über Schiffahrtsbeschränkungen bei Nied-
rigwasser im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Mainz 196 17.10.67 15. 10. 67
22. 9. 67 Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Deutschen Bundesbahn 197 18. 10.67 1. 10. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlidlt im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 9. 67 Verordnung Nr. 611/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 9.67 233/3
27. 9. 67 Verordnung Nr. 612/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 28. 9.67 233/5
27. 9. 67 Verordnung Nr. 613/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 28. 9.67 233/7
26. 9. 67 Verordnung Nr. 614/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 202/67/EWG über die Festsetzung des Zu-
satzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen auf dem Schweine-
fleischsektor aus dritten Ländern 27. 9.67 231/6
26. 9. 67 Verordnung Nr. 615/67/EWG der Kommission über die Festset-
zung eines Zusatzbetrags für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 27. 9.67 231/7
3. 10. 67 Verordnung Nr. 616/67/EWG des Rates über die Rückvergütung
der Ausgaben des Königreichs Belgien auf dem Zuckersektor
im Wirtschaftsjahr 1966/1967 4. 10.67 239/1
3. 10. 67 Verordnung Nr. 617/67/EWG des Rates über den Handel mit
gesalzenem Rindfleisch und mit Rindfleisch in Salzlake 4. 10. 67 239/2
26. 9. 67 Verordnung Nr. 618/67/EWG des Rates über die Finanzierung
der Ausgaben für Interventionen auf dem Binnenmarkt für
Getreide beim Ubergang vom Wirtschaftsjahr 1966/1967 zum
Wirtschaftsjahr 1967/1968 28. 9. 67 234/1
26. 9. 67 Verordnung Nr. 619/67/EWG des Rates zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung Nr. 83/67/EWG bezüglich
Knäckebrot 28. 9.67 234/2
26. 9. 67 Verordnung Nr. 620/67/EWG des Rates zur Einfügung eines
Artikels 4 a in die Verordnung Nr. 217/67/EWG und zur Än-
derung der Anhänge dieser Verordnung 28. 9.67 234/3
26. 9. 67 Verordnung Nr. 621/67/EWG des Rates zur Verschiebung des
Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 408/67/EWG 28. 9.67 234/5
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddt u1ll und lkz1'icl11111nn <kr Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.W. !J. G7 Vcrord11unq Nr. G22/67/EvVG der Kommission zur Festsetzung
der auf Cdreidc, Mehle, c;rob- und Feingrieß von Weizen oder
R<HJ(l<!l1 ün wendbMcn /\ bschöpfun~Jen 29. 9.67 235/1
2B. D. 67 Vcronlnun~J Nr. 62J/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Priimi<!n, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu~Jdügt werden 29. 9.67 235/3
2H. q_ 67 Verordnung Nr. 624/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der lwi dPr Erst.dltunq für Getreide anzuwendenden Berichli-
~Junq 29. 9.67 235/5
2H. 9. G7 Verordnung Nr. 62:j/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Cel.reide, gewisse Kate~Jc>rien von Mehl, Grob- und
Feinwicß von Weizen ockr Roggen anzuwendenden Erstattun-
qen 29. 9.67 235/7
2H. 9. 67 Verordnm1H Nr. 62G/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Rf'is und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 29. 9.67 235/9
2B. 9. G7 Verordntm(J Nr. G27 /67 /EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prürnicn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 29. 9.67 235/11
28. 9.67 Vcrorclnunq Nr. 628/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Ersl.atlTm\Jcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 29. 9.67 235/13
28. 9. 67 Verordnung Nr. 629/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstatlun~J für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Bcrichti~yun~1 29. 9.67 235/16
2G. 9.67 Vcrordnunq Nr. 630/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der l-Iühe der im vierten Vierteljahr des Jahres 1967 bei der
Einfuhr der unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates
fallenden Waren in die Mitgliedstaaten anwendbaren beweg-
lichen Tcilbeträ~JC 30. 9.67 236/1
26. 9. G7 Verordmrn~J Nr. 631/67/EWG des Rates zur Änderung der Ver-
ordnunu Nr. 14/64/EWG in bezug auf die Festsetzung der Ein-
fuhrpreise uncl die Bc!rechnunfJ der Abschöpfungsbeträge für
Rind llc ischcrzcu~Jnisse 28. 9.67 233/1
27. 9. 67 Verordmrn~J Nr. 632/67/EWG der Kommission betreffend Uber-
qunqsmaßnahnien für Bruchreis 28. 9.67 233/8
27. 9. 67 Veronln u 11~1 Nr. 633/67 /EWG der Kommission über die Voraus-
fosl.sdzung der Ers1attung bei der Ausfuhr von Getreide 28. 9.67 233/9
28. 9. 67 Verordnunq Nr. 634/67/EWG der Kommission zur Verlänge-
rung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 203/67/EWG über
Ubcri1an~1smaßnahmcn betreffend die Einfuhrdokumente auf
dem Sektor Schweinefleisch 29. 9.67 235/18
27. 9. 67 Vcrordnunq Nr. 635/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung<m bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleisch-
sektor für den am 1. Oktober 1967 beginnenden Zeitraum 29. 9.67 235/19
27. 9. 67 Verordnung Nr. 636/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungtm bei der Ausfuhr auf dem Geflügelfleisch-
sektor für den Zeitraum vom 1. Oktober 1967 an 29. 9.67 235/22
27. 9. 67 Verordnung Nr. 637/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für den
Zeitraum vorn 1. Oktober 1967 an 29. 9.67 235/24
29. 9. 67 Verorclmm~J Nr. 638/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rncn anwendbaren Abschöpfungen 30. 9.67 237/1
29. 9. 67 Verorclnun~J Nr. 639/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzUfJefügt werden 30. 9.67 237/3
29. 9. 67 Verordnung Nr. 640/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Beri.chti-
~Jung 30. 9.67 237/5
29. 9. 67 Verordnung Nr. 641/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Getreide, Mehl, Grob-
und Pcin~Jrieß von Weizen oder Roggen 30. 9.67 237/6
29. 9. 67 Verordmmq Nr. 642/67/EWG der Komrnissi.on zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 30. 9.67 237/8
Nr. GO --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1967 995
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und Bc'I.Pichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2D. !). G7 Verordnung Nr. 64:3/67/.EWG der Kommission zur Festsetzung
der PrJ111icn als Zusdllag zu den Abschöpfungen für Reis und
ßruchrc!is 30. 9. 67 237/10
29. 9. 67 VcrordrrnnrJ Nr. 644/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der ctuf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roq<J<:n anwendburen Abschöpfungen 9. 67 237/42
29. 9. 67 Verordnung Nr. 645/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 30. 9.67 237/12
29. 9. 67 Verordnung Nr. 646/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen für Olivenöl 30. 9.67 237/14
29. 9.67 Verordnung Nr. 647/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 9.67 23.7/16
29. 9. 67 Verordnung Nr. 648/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe für Olsaatcn 30. 9.67 237/18
29. 9.67 Vf!rordnung Nr. 649/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 30. 9.67 237/19
29. 9. 67 Verordnung Nr. 650//67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreide- und Reisverarbei-
lungserzeugnissen einschließlich Mischfuttermittel anzuwen-
denden Abschöpfungen 30. 9.67 237/20
29. 9. 67 Verordnung Nr. 651/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeug-
nisse, einschließlich Getreide-Mischfuttermittel 30. 9.67 237/28
29. 9. 67 Verordnung Nr. 6.52/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusatzbelrn~1s für bestimmte Eier in der Schale 30. 9.67 237/36
29. 9. 67 Verordnung Nr. 6.53/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Zusatzbetrags für bestimmte Erzeugnisse des Geflügel-
fleischsektors 30. 9.67 237/37
28. 9. 67 Verordnung Nr. 6.54/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 9.67 237/39
28. 9. 67 Verordnung Nr. 655/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide oder geschäl-
tem Reis in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 30. 9.67 237/40
29. 9. 67 Verordnung Nr. 656/67/EWG der Kommission übeir die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 30. 9. 67 237/44
29. 9. 67 Verordnung Nr. 657/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 9.67 237/46
2. 10. 67 Verordnung Nr. 658/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10.67 238/1
2. 10. 67 Verordnung Nr. 659/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3. 10. 67 238/3
2. 10. 67 Verordnung Nr. 660/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 3. 10.67 .238/5
2. 10. 67 Verordnung Nr. 661/67/EWG der Kommission über die Anträge
auf Rückvergütung für den EAGFL, Abteilung Garantie 3. 10. 67 238/6
26. 9. 67 Verordnung Nr. 662/67/EWG des Rates zur Verlängerung der
Verordnung Nr. 281/67/EWG über die Festsetzung der Höchst-
beträge der Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in
der chemischen Industrie verwendet wird 10. 67 238/7
3. 10. 67 Verordnung Nr. 663/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. lO. 67 239/3
3. 10. 67 Verordnung Nr. 664/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu9efügt werden 4. 10. 67 239/5
3. 10. 67 Verordnung Nr. 66.5/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 4. 10. 67 239/7
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum uJJd Bezeichnung der Red1tsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 10. 67 Verordnung Nr. 666/67/EWG dm Kommission zur Festsetzung
der auf Cctreidc, Mehle, Grob- und Fe,ingrieß von Weizen oder
Rorrnen anwendbaren Abschöpfungen 5. 10. 67 241/1
4. 10. h7 Vcronlnung Nr. 6G7/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzunq clcr Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mctlz hinzugefügt werden 5. 10.67 241/3
4. 10. G7 Vcrordnun9 Nr. 6GB/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstc1ttung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 5. 10. 67 241/5
2B. 9. G7 Verordnung Nr. 669/67/EWG der Kommission über bestimmte
D11rchführnni1sbr~stirnmungen für die Erstattung bei der Aus-
fuhr von Reis 5. 10. 67 241/6
5. 10. 67 Vcronlnung Nr. 670/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 10. 67 242/2
5. 10. 67 Verordnung Nr. 671/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzu~Jefügt werden 6. 101• 67 242/4
5. 10. 67 Verordnun9 Nr. 672/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei dQr Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 6. 10. 67 242/6
5. 10. 67 Verordnung Nr. 673/67iEWG der Kommissi.on zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstat-
tungen 6. 10. 67 242/8
5. 10. 67 Verordnunr1 Nr. 674/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 6. 10. 67 242/10
5. 10. 67 Verordnung Nr. 675/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 6. 10. 67 242/12
5. 10. 67 Verordnung Nr. 676/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
dor Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 6. 10. 67 242/14
5. 10. 67 Verordnung Nr. 677/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigun~J 6. 10. 67 242/17
6. 10. 67 Verordnung Nr. 678/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7, 10.67 243/7
6. 10. 67 Verordnung Nr. 679/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 7. 10.67 243/9
6. 10. 67 Verordnung Nr. 680/67/EWG der Kommission zur Andernng
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 7. 10.67 243/11
6. 10. 67 Verordnung Nr. 681/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
deir Beihilfe für Dlsaaten 7. 10.67 243/12
6. 10. 67 Verordnung Nr. 682/67/EWG der Kommission zur Ande.rung
der Verordnung Nr. 56/66/EWG, soweit sie bestimmte Mit-
teilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft 7. 10. 67 243/13
Beridltigung der Verordnung Nr. 630/67/EWG der Kommission
vom 26. September 1967 zur Festsetzung der Höhe der im
vierten Vierteljahr des Jahres 1967 bei der Einfuhr der unter
die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates fallenden Waren in
die Mit~Jlieclslaulen anwendbaren beweglichen Teilbeträge
(ABI. Nr. 236 vom 30. 9. 1967) 7. 10. 67 243/16
Heraus q c b er: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a q: Bundesanzeiger Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das 13undesqeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. Jn Teil III wird das als forlqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Ilundcsqcsctzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlaq.
BezuqsbedirHJunqcn für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefanqene 16 Seiten DM 0,40 qeqen Vorninsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .:•Bundesqesetzblatt•
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