178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 25. Januar 1967
Au[ Crund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten- Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und der Reichsversicherungsordnung vom 24. Au-
22. Oktober 1965 (Bundesgeset:zbl. I S. 1776) in Ver- gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) in Kraft; Ar-
bindung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs- tikel 2 Abs. 2 tritt mit Wirkung vorn 1. Septem-
gesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I ber 1965 in Kraft."
S. 2065) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 11. Juli Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417) wird wie folgt ge- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
1. In Artikel 2 Abs. 2 werden die Worte „31. De-
zember 1966" durch die Worte „Inkrafttreten des
Artikels 1 Nr. 6" ersetzt.
2. Artikel 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„ Artikel 1 Nr. 6 tritt mit dem Inkrafttreten des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ja-
Artikels 1 Nr. 16 und des Artikels 2 Nr. 6 des nuar 1967 in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967 179
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 13/65 - , ergangen
duf Vorlage des Sozialgerichts Nürnberg, wird nach-
foluend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 59 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung in
der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 321), soweit die Vorschrift die Ab-
kömmlinge der in Nummer 1 bezeichneten Per-
sonen betrifft, ist mit Artikel 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb
nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den l 0. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 30. Januar 1967
Die auf Grund des Artikels V des Dritten Neu- ärztliche Uberwachung eine ordnungsmäßige
ordnungsgesetzes --- KOV vom 28. Dezember 1966 Durchführung der Ubungen gewährleisten. Die
(Bundesgesetzbl. I S. 750) bekanntgemachte Neufas- anerkannte Sportgemeinschaft hat jedem Beschä-
sung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar digten Gelegenheit zur Ausübung von Versehr-
1967 (BundesgesetzbJ. I S. 141) wird wie folgt be- tenleibesübungen zu geben, sofern nicht zwin-
richtigt: gende Gründe entgegenstehen. Die Anerkennung
kann bei Nichterfüllung der notwendigen Vor-
1. Nach § 11 wird folgender § l 1 d eingefügt: aussetzungen zurückgenommen werden.
(3) Den Versehrtensportgemeinschaften wer-
II§ l 1 d den die Kosten für die Durchführung der Ver-
(1) Versehrlenleibesübungen werden als Grup- sehrtenleibesübungen in angemessener Höhe er-
penbehandlung unter ärztlicher Uberw achung stattet. Der Bundesminister für Arbeit und
durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich Sozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze
im Benehmen mit den Versehrtensportorganisa- festlegen. Soweit bei der Durchführung der Ver-
tionen geeigneter Versehrtensportgemeinschaf- sehrtenleibesübungen den organisatorischen Trä-
ten zur Durchführung der Versehrtenleibesübun- gern des Versehrtensports Verwaltungskosten
gen bedienen. entstehen, werden diese in angemessenem Um-
fang ersetzt. 11
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur
Durchführung von Versehrlenleibesübungen wird 2. In § 33 b Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 2
durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Vor- Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes" durch die
aussetzung für die Anerkennung ist, daß Größe Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskinder-
und sportliche LPitung, tJbungsmöglichkeiten und II
geldgesetzes ersetzt.
Bonn, den 30. Januar 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 1. 67 Verordnung Nr. 4/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 18 26. 1. 67 25. 1. 67
20. 1. 67 Fünfzehnte Verordnung über Umlagen und Melde-
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 19 27. 1. 67 1. 2. 67
2. 1. 67 Strom- und schiffohrlpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser 20 28. 1. 67 15.2.67
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bu11dcsqesetzbl. I S. 437) nnch Sac:hqebieten ~1eordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedir1qungen für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
EI n z e I s l ü c k e je <Hl!Jelanqene 16 Sei\1,u DM 0,40 qe9en Voreinsendung des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder rwch Bezahlun9 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqtich Versandgebühr DM O, 15.
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 30. Januar 1967
Die auf Grund des Artikels V des Dritten Neu- ärztliche Uberwachung eine ordnungsmäßige
ordnungsgesetzes --- KOV vom 28. Dezember 1966 Durchführung der Ubungen gewährleisten. Die
(Bundesgesetzbl. I S. 750) bekanntgemachte Neufas- anerkannte Sportgemeinschaft hat jedem Beschä-
sung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar digten Gelegenheit zur Ausübung von Versehr-
1967 (BundesgesetzbJ. I S. 141) wird wie folgt be- tenleibesübungen zu geben, sofern nicht zwin-
richtigt: gende Gründe entgegenstehen. Die Anerkennung
kann bei Nichterfüllung der notwendigen Vor-
1. Nach § 11 wird folgender § l 1 d eingefügt: aussetzungen zurückgenommen werden.
(3) Den Versehrtensportgemeinschaften wer-
II§ l 1 d den die Kosten für die Durchführung der Ver-
(1) Versehrlenleibesübungen werden als Grup- sehrtenleibesübungen in angemessener Höhe er-
penbehandlung unter ärztlicher Uberw achung stattet. Der Bundesminister für Arbeit und
durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich Sozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze
im Benehmen mit den Versehrtensportorganisa- festlegen. Soweit bei der Durchführung der Ver-
tionen geeigneter Versehrtensportgemeinschaf- sehrtenleibesübungen den organisatorischen Trä-
ten zur Durchführung der Versehrtenleibesübun- gern des Versehrtensports Verwaltungskosten
gen bedienen. entstehen, werden diese in angemessenem Um-
fang ersetzt. 11
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur
Durchführung von Versehrlenleibesübungen wird 2. In § 33 b Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 2
durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Vor- Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes" durch die
aussetzung für die Anerkennung ist, daß Größe Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskinder-
und sportliche LPitung, tJbungsmöglichkeiten und II
geldgesetzes ersetzt.
Bonn, den 30. Januar 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 1. 67 Verordnung Nr. 4/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 18 26. 1. 67 25. 1. 67
20. 1. 67 Fünfzehnte Verordnung über Umlagen und Melde-
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 19 27. 1. 67 1. 2. 67
2. 1. 67 Strom- und schiffohrlpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser 20 28. 1. 67 15.2.67
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bu11dcsqesetzbl. I S. 437) nnch Sac:hqebieten ~1eordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedir1qungen für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
EI n z e I s l ü c k e je <Hl!Jelanqene 16 Sei\1,u DM 0,40 qe9en Voreinsendung des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder rwch Bezahlun9 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqtich Versandgebühr DM O, 15.
173
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1967 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
20. 1. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
BundesgesPlzhl. Jll 20:J0-6-8
25. 1. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutter-
schutz für Beamtinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
Bundesgeselzbl. Ill 2030-2-2
10. 1. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957) . . . . . . . . . . . . . . 179
Bu11desgeselzbl. III 810-1
30. 1. 67 Berichtigung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes 180
Bundes9eselzbl. III 830-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ...................... _............................... 180
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
Vom 20. Januar 1967
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizei- 3. § 9 erhält folgende Fassung:
beamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (BundesgesetzbL I
,,§ 9
S. 569), zuletzt geändei·t durch das Dritte Gesetz zur
Anderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- Fachverwendungen
licher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundes- (1) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestim-
gesetzbl. I S. 1007), verordnet die Bundesregierung: mungen sind die von den Beamten in Fachver-
wendungen wahrzunehmenden Aufgaben zu
Artikel 1 berücksichtigen.
Die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei- (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun- die Arten der Fachverwendungen.
desministerium des Innern vom 24. Juli 1962 (Bundes-
4. § 11 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 516) wird wie folgt geändert und er-
gänzt: ,, § 11
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ämter der Laufbahn
a) Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
,,Beide Laufbahnen beginnen mit einer ein- umfaßt folgende Ämter:
heitlichen Grundausbildung in dem Amt des
Grenzjägers oder des Matrosen. ' 1 Sammel-
Amtsbezeichnung
bezeichnung
b) Nach Salz 3 wird folgender neuer Satz 4 an-
gefügt: Grenzjäger, Matrose i. BGS
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in Grenztruppjäger,
dieser Verordnung etwas anderes bestimmt Vormatrose i. BGS
ist." Grenzjäger (SB)
Grenzoberjäger, Matrosen (SB)
2. In § 4 werden die Worte „2. August 1961 (Bun- Obermatrose i. BGS
desgesetzbl. I S. 1173)" durch die Worte „ 14. April Grenzhauptjäger,
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322)" ersetzt. Hauptmatrose i. BGS
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Sammel- (5) Weitere Beförderungen sind erst nach fol-
Am Lsbczeichnung genden Mindestdienstzeiten im Bundesgrenz-
bezeichnung
schutz zulässig:
l
1. Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach vier Jah-
Wachtmeister i. BGS,
Maat i. BGS ren,
Olwrwachtmeister i. BGS, GS-Wadlt- 2. zum Meister i. BGS nach sechs Jahren, wenn
Obermaat i. BGS meister (SB) der Polizeivollzugsbeamte nach § 21 des
GS-Maate (SB) Bundespolizeibeamtengesetzes zum Beamten
Hauptwachtmeister i. BGS,
Bootsmann i. BGS J auf Lebenszeit ernannt oder seine Dienstzeit
nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-
Meister i. BGS, gesetzes auf zwölf Jahre verlängert worden
Oberbootsmann i. BGS ist.
Obermeister i. BGS, (6) Vor der Beförderung zum Hauptwacht-
Hauptbootsmann i. BGS CS-Meister (SB) meister soll der Beamte sechs Monate im Grenz-
Stabsmeister i. BGS, CS-Boots- schutzeinzeldienst tätig gewesen sein.
Stabsbootsmann i. BGS männer (SB)
(7) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Oberstabsmeister i. BGS, Stabsmeister i. BGS sind
Oberstabsbootsmann i. BGS
1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser mindestens zehn Jahren,
Verordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen 2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung.
der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
angegeben sind, treten an ihre Stelle für die (8) Die Stabsmeisterprüfung darf einmal
Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes wiederholt werden. Zum Stabsmeister i. BGS
See die vergleichbaren Amts- und Sammel- dürfen nur Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
bezeichnungen nach Satz 1." befördert werden."
8. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere um-
,, (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr; sie faßt folgende Ämter:
schließt mit der Eignungsprüfung ab, durch die
der Beamte nachweisen muß, daß er für den Sammel-
Polizeivollzugsdienst befähigt ist." Amtsbezeichnung bezeichnung
6. In § 14 Satz 1 werden die Worte „erfolgreich Grenzjäger, Matrose i. BGS
abgeschlossener Grundausbildung" durch die Grenztruppjäger,
Worte „bestandener Eignungsprüfung" und das Vormatrose i. BGS
Wort „acht" durch das Wort „sechs" ersetzt. GS-Offizier-
Fahnenjunker i. BGS, anwärter (SB)
Seekadett i. BGS
l
7. § 15 erhält folgende Fassung: Fähnrich i. BGS,
,,§ 15
Fähnrich zur See i. BGS
Beförderung Leutnant i. BGS,
Leutnant zur See i. BGS GS-Leut-
(1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist
Oberleutnant i. BGS, nante (SB)
nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Mo-
naten zulässig. Oberleutnant zur See i. BGS
(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist Hauptmann i. BGS,
nur zulässig, wenn der Beamte nach Beendi- Kapitänleutnant i. BGS
gung der Grundausbildung mindestens sechs Major i. BGS,
Monate in einer Dienststellung verwendet wor- Korvettenkapitän i. BGS
den ist, die eine Spezialausbildung erfordert CS-Stabs-
Oberstleutnant i. BGS,
und wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Ge- Fregattenkapitän i. BGS ) offiziere (SB)
sellen- oder Facharbeiterprüfung oder eine ent- Oberst i. BGS )
sprechende Prüfung im Bundesgrenzschutz be-
standen hat. Brigadegeneral i. BGS
(3) Die Ä.mter Grenzoberjäger und Grenz- Stabsarzt i. BGS
hauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu werden. Oberstabsarzt i. BGS CS-Sanitäts-
Oberfeldarzt i. BGS } offiziere (SB)
(4) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlos- Oberstarzt i. BGS
sener Unterführerausbildung können nach einer
Gesamtdienstzeit von mind0st0ns arhtzehn Mo- Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
naten zum Wüchtrneister i. BGS befördert wer- Verordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn
den. der Grenzschutzoffiziere angegeben sind, treten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967 175
an ihre Slclle für die Polizeivollzugsbeamten b) In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in der Klammer
des Bundesgrenzschutzes See die entsprechen- hinter den Worten ,,§ 19 Abs. 1" die Worte
den Amtsbezeichnungen nach Satz 1." ,, und § 19 a Abs. 1" eingefügt.
9. § 18 wird wie [olgt geändert: 13. § 21 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „einen ,, (4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung
entsprechende'l Bildungsstand" durch die und Ausbildung nach § 19 a können befördert
Worte „eine entsprechende Schulbildung" werden
ersetzt. 1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit
von fünf Jahren seit Ernennung zum Leut-
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
nant i. BGS,
,,anerkannten" die Worte „Bau- oder" ge-
strichen. 2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von
zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant
10. § 19 wird wie folgt geändert: i. BGS,
3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
sechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant
,, (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizier- i. BGS.
anwärter mit dem Reifezeugnis oder einer
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 finden An-
entsprechenden Schulbildung (§ 18 Abs. 1
wendung."
Nr. 1) dauert mindestens drei Jahre."
b) In Absatz 2 werden Satz 3 gestrichen und fol- 14. § 24 wird wie folgt geändert:
gende neue Sätze angefügt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Anwärter, die eine dieser Prüfungen nach ,, (1) Als Grenzschutzoffizier für technische
einmaliger Wiederholung nicht bestehen oder Verwendungen, die eine wissenschaftliche
vorzeitig auf ihre weitere Ausbildung in der Vorbildung erfordern, kann eingestellt wer-
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere verzichten, den, wer ein der technischen Verwendung
können auf eigenen Antrag oder mit ihrem entsprechendes Studium an einer wissen-
Einverständnis in ein entsprechendes Amt schaftlichen Hochschule mit einer ersten
der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer Staatsprüfung oder mit einer Hochschul-
übergeführt werden. Sie führen nach Uber- prüfung abgeschlossen, eine Offizierprüfung
füh rung in diese Laufbahn die Amtsbezeich- bestanden hat und bei der Einstellung höch-
nung des entsprechenden Amtes. Wird die stens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in
Uberführung in ein entsprechendes Amt d2r das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen;
Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer die Ernennung ist zulässig
nicht beantragt oder das Einverständnis hier-
zu nicht gegeben oder wird der Antrag wegen 1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Num-
mangelnder Eignung der Beamten abgelehnt, mer 2 Anwendung findet,
so sind die Anwärter zu entlassen." 2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber
nach Abschluß eines der technischen Ver-
11. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: wendung entsprechenden Studiums die
,,§ 19a zweite Staatsprüfung abgelegt hat."
Ausbildung und Beförderung b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
der Grenzschutzoffizieranwärter ,, (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 kön-
mit dem Ingenieurzeugnis
nen befördert werden
(1) Bewerber mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18 1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit
Abs. 1 Nr. 2) werden als Fahnenjunker i. BGS von vier Jahren seit Ernennung zum
eingestellt. Die Ausbildung dieser Grenzschutz-
Hauptmann i. BGS,
offizieranwärter dauert mindestens zwei Jahre.
2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit
(2) Die Anwärter legen nach dem Offizier-
lehrgang die Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2 a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. von zwölf Jahren,
b) im Falle des Absatzes Satz 2 Nr. 2
(3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach
von zehn Jahren
Bestehen der Offizierprüfung zum Fähnrich
seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier."
i. BGS und nach Ablauf der vorgeschriebenen
Ausbildungszeit zum Leutnant i. BGS befördert
15. § 25 wird wie folgt geändert:
werden."
a) In der Uberschrift werden nach dem Wort
12. § 20 wird wie folgt geändert: ,,einer" die Worte „Bau- oder" gestrichen.
a) In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bau- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
oder Ingenieurschule" gestrichen und durch ,, (3) Für die Beförderung der Grenzschutz-
die Worte „Ingenieurschule für Bau- oder offiziere nach Absatz 1 gilt § 21 Abs. 4 ent-
Maschinenwesen" ersetzt. sprechend."
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hi. In§ 26 Abs. 3 Satz l wird chis Wort „fünf" durch i. BGS eingestellt werden, wenn sie nach Ab-
das Wort „drei'' ersetzt. schluß des Hochschulstudiums eine ihrem
Studium entsprechende hauptberufliche Tä-
17. In § 35 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „in der tigkeit von mindestens viereinhalbjähriger
Fassung der Bc~kanntmachung vom 21. August Dauer ausgeübt haben, die für die Verwen-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578)" qestrichen. dung im Bundesgrenzschutz förderlich ist."
18. § 36 wird wie folgt geändert:
19. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1965"
durch die Jahreszahl 1971" ersetzt und die
11
,,§ 36 a
V\lorte ,,~r. l und 2" gestrichen. Ubergangsregelung für die Einstellung
b) Absatz 2 erhült folgende Fassung: von Polizeivollzugsbeamten
in den Bundesgrenzschutz See
" (2) Bis 21.nn 31. Dezember 1971 können als
\Vi1ch1meister i. BC]S eingestellt werden (1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Ange-
hörige
1. Bewerber, die für eine technische Fachver-
wendung vorgesehen sind, wenn sie in a) der früheren Wehrmacht (Kriegsmarine),
einem dieser Verwendung entsprechenden b) des früheren Seegrenzschutzes,
Beruf die Gesellen- oder Facharbeiter- c) der Bundesmarine
prüfung oder eine gleichwertige Fach-
als Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
prüfung bestanden haben und anschließend
See in einem Amt angestellt werden, für das sie
in diesem Beruf mindestens zwei Jahre
tütig waren, die vorgeschriebene Vorbildung besitzen, den
vorgeschriebenen Ausbildungsgang nachgewie-
2. Bewerber, die für eine Verwendung im sen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden
Musikdienst vorg<'.sehcn sind, wenn sie haben. Dieses Amt darf den von ihnen in der
eine Orchesterschule mit Erfolg besucht früheren Wehrmacht oder in der Bundesmarine
habc~n und ein (~nfsprechendes Abschluß- erreichten Dienstgrad oder das im früheren See-
zeugnis besitzen." grenzschutz innegehabte Amt nicht oder nicht
c) Es werden folgende 1wuc Absätze 3 und 4 um mehr als eine Besoldungsgruppe überschrei-
eingefügt: ten. Voraussetzung für die Dbernahme in einen
höheren als den letzten Dienstgrad oder in ein
,, (3} Bis zum 3l. Dezember 1971 können als
höheres Amt als nach Satz 1 ist, daß der Be-
Hauptwachtm('istE~r i. BGS eingestellt wer-
werber
den
1. Bewerber, die für eine technische Fach- im Falle a) vor dem 8. Mai 1945,
verwendung vorgesehen sind, wenn sie in im Falle b) vor dem 1. Juli 1956,
einem dieser Verwendung entsprechenden im Falle c) bei seinem Ausscheiden
Beruf mindestens die Meisterprüfung vor
in seinem früheren Dienstverhältnis zu einer
einer Handwerks- oder Industrie- und
Beförderung herangestanden hätte. Als Ver-
Handelskammer bestanden haben,
gleichsmaßstab zu a) gilt die Tabelle der An-
2. Bewerber, die für eine Verwendung im lage B zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung
Musikdienst vorgesehen sind, wenn sie der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
die VoraussetzuLgen nach Absatz 2 Nr. 2 Grundgesetzes fallen den Personen.
erfüllen und mindestens drei Jahre als
Berufsmusiker tätig waren. (2) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be-
werber, die das Befähigungszeugnis A 6 als Ka-
(4) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be-
pitän auf großer Fahrt besitzen und eine Re-
werber, die als Leutnant der Reserve aus
serveoffizierprüfung bei der früheren Wehr-
der Bundeswehr ausgeschieden sind und das
macht oder bei der Bundeswehr bestanden ha-
Reifezeuqnis einer höheren Schule oder eine
ben, in einem Amt der Laufbahn der Grenz-
entsprechende Schulbildung besitzen, als
schutzoffiziere (See) angestellt werden.
Fähnrich i. BGS eingestellt werden."
d) Die bisherigen A bsät.ze 3 und 4 werden Ab- (3) Bei den Bewerbern nach den Absätzen 1
sätze 5 und 6. und 2 dürfen die für die Einstellung in § 12 Nr. 1,
§ 18 Abs. 1 sowie in § 25 Abs. 1 festgesetzten
e) In dem neuen Absatz 6 werden in Satz 1 die Altersgrenzen überschritten werden.
Jahreszahl„ 1965" durch die Jahreszahl„ 1971"
und die Zahl „23" durch die Zahl „22" ersetzt (4) Bis zum 31. Dezember 1971 kann als Grenz-
und folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,Dies schutzoffizieranwärter für den Bundesgrenz-
gilt entsprechend auch für die Eignungs- schutz See eingestellt werden, wer mindestens
prüfung nach § 22 Abs. 1." Der bisherige das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Satz 2 wird Satz 3. Mittelschule oder eine entsprechende Schulbil-
dung sowie das Abschlußzeugnis A 5 als See-
f) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
steuermann auf großer Fahrt einer vom Bundes-
,, (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be- minister des Innern anerkannten Seefahrtschule
werber nach § 24 Abs. 1 Satz 1 als Major besitzt und bei der Einstellung höchstens 27 Jahre
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967 177
all ist. Für die Ausbildung, Prüfung und Ernen- b) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
nung gilt § 19 a, für die Beförderung § 21 Abs. 4 (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Grenz-
11
Pntsprechend."
schutzoffiziere abweichend von der Mindest-
dienstzeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienst-
20. § ]7 ()rhült folg('nde rc1ssung:
jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum
11
,,§ 37 Hauptmann i. BGS befördert werden.
U berg cmgsregelung
23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Jür die Dauer der Ausbildung
a) In Nummer 1 werden nach den Worten ,, § 26
Die Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär- 11 11
Abs. 1 die Worte ,, § 36 a Abs. 4 eingefügt.
ler, die nach § 36 Abs. 4 eingestellt werden,
dauert ein Jahr und endet mit der Offizierprü- b) In Nummer 2 werden nach den Worten § 26 11
11 11
!ung, die einmal wiedc~rholt werden kann. § 19 Abs. 2 die Worte ,,§ 30 Abs. 1 eingefügt.
Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 findet entsprechende An- c) In Nummer 5 werden nach den Worten „so-
wendung." 11 11
wie Abs. 3 die Worte „und 4 eingefügt und
11
die Worte ,,§ 25 Abs. 3 und das Komma ge-
21. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: strichen.
,,§ 37 a Artikel 2
Uberg angsregelung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
für Grenzschulzoffizieranwärter aus der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be- polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
amte der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,
die sich für d(~n Offizier beruf eignen, zur Offizier-
Artikel 3
laufbahn im Bundesgrenzschutz See zugelassen
werden, wenn sie mindestens das Zeugnis über Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder den Wortlaut der Verordnung über die Laufbahnen
(~ine entsprechende Schulbildung und das Ab- der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
schlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer und im Bundesministerium des Innern unter Berück-
Fahrt einer vom Bunde~minister des Innern an- sichtigung der Änderungen durch diese Verordnung
erkannten Seefahrtschule besitzen. bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu be-
(2) § 20 findet entsprechende Anwendung."
seitigen.
22. § 38 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Jn Absalz 6 wird die Jahreszahl „ 1965" durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
11
die Jahreszc1hl „ 1971 ersetzt. nuar 1966 in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 25. Januar 1967
Au[ Crund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten- Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und der Reichsversicherungsordnung vom 24. Au-
22. Oktober 1965 (Bundesgeset:zbl. I S. 1776) in Ver- gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) in Kraft; Ar-
bindung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs- tikel 2 Abs. 2 tritt mit Wirkung vorn 1. Septem-
gesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I ber 1965 in Kraft."
S. 2065) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 11. Juli Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417) wird wie folgt ge- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
1. In Artikel 2 Abs. 2 werden die Worte „31. De-
zember 1966" durch die Worte „Inkrafttreten des
Artikels 1 Nr. 6" ersetzt.
2. Artikel 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„ Artikel 1 Nr. 6 tritt mit dem Inkrafttreten des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ja-
Artikels 1 Nr. 16 und des Artikels 2 Nr. 6 des nuar 1967 in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967 179
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 13/65 - , ergangen
duf Vorlage des Sozialgerichts Nürnberg, wird nach-
foluend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 59 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung in
der Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 321), soweit die Vorschrift die Ab-
kömmlinge der in Nummer 1 bezeichneten Per-
sonen betrifft, ist mit Artikel 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb
nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den l 0. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 30. Januar 1967
Die auf Grund des Artikels V des Dritten Neu- ärztliche Uberwachung eine ordnungsmäßige
ordnungsgesetzes --- KOV vom 28. Dezember 1966 Durchführung der Ubungen gewährleisten. Die
(Bundesgesetzbl. I S. 750) bekanntgemachte Neufas- anerkannte Sportgemeinschaft hat jedem Beschä-
sung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar digten Gelegenheit zur Ausübung von Versehr-
1967 (BundesgesetzbJ. I S. 141) wird wie folgt be- tenleibesübungen zu geben, sofern nicht zwin-
richtigt: gende Gründe entgegenstehen. Die Anerkennung
kann bei Nichterfüllung der notwendigen Vor-
1. Nach § 11 wird folgender § l 1 d eingefügt: aussetzungen zurückgenommen werden.
(3) Den Versehrtensportgemeinschaften wer-
II§ l 1 d den die Kosten für die Durchführung der Ver-
(1) Versehrlenleibesübungen werden als Grup- sehrtenleibesübungen in angemessener Höhe er-
penbehandlung unter ärztlicher Uberw achung stattet. Der Bundesminister für Arbeit und
durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich Sozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze
im Benehmen mit den Versehrtensportorganisa- festlegen. Soweit bei der Durchführung der Ver-
tionen geeigneter Versehrtensportgemeinschaf- sehrtenleibesübungen den organisatorischen Trä-
ten zur Durchführung der Versehrtenleibesübun- gern des Versehrtensports Verwaltungskosten
gen bedienen. entstehen, werden diese in angemessenem Um-
fang ersetzt. 11
(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur
Durchführung von Versehrlenleibesübungen wird 2. In § 33 b Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 2
durch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Vor- Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes" durch die
aussetzung für die Anerkennung ist, daß Größe Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskinder-
und sportliche LPitung, tJbungsmöglichkeiten und II
geldgesetzes ersetzt.
Bonn, den 30. Januar 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 1. 67 Verordnung Nr. 4/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 18 26. 1. 67 25. 1. 67
20. 1. 67 Fünfzehnte Verordnung über Umlagen und Melde-
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 19 27. 1. 67 1. 2. 67
2. 1. 67 Strom- und schiffohrlpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser 20 28. 1. 67 15.2.67
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bu11dcsqesetzbl. I S. 437) nnch Sac:hqebieten ~1eordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedir1qungen für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
EI n z e I s l ü c k e je <Hl!Jelanqene 16 Sei\1,u DM 0,40 qe9en Voreinsendung des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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