982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Fünfundzwanzigste Verordnung
über die Zulassung von Handelssaatgut
Vom 13. Oktober 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgutge- § 2
setzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rung des Saatgutgeselzes vom 23. Dezember 1966 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
(Bundesgesetzbl. I S. 686), wird mit Zustimmung des gesetzes auch im Land Berlin.
Bundesrates verordnet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
§ 1
Kraft.
Saatgut inländischer Herkunft von Bitterlupinen,
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
Senf, Hirse, Spörgel, Malven, Phacelia, Klee außer
ten außer Kraft
Weißklee, Serradella, Gräsern außer Weißem Strauß-
gras, Glatthafer, Goldhafer, Sumpfrispe, Wiesen- 1. die Erste Verordnung über die Zulassung von Han-
rispe, Rotschwingel, Lieschgras, Deutschem Weidel- delssaatgut vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetz-
gras, Bastardweidelgras, Einjährigem Weidelgras, blatt I S. 1505), zuletzt geändert durch die Zehnte
Welschem Weidelgras und Wiesenschwingel, To- Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
pinambur und Reben darf bis auf weiteres als Han- auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 24. Fe-
delssaatgut nach Maßgabe der Allgemeinen Zulas- bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 48),
sungsverordnung in der Fassung vom 4. März 1958 2. die Zweite Verordnung über die Zulassung von
(Bundesgesetzbl. I S. 97, 120, 391), zuletzt geändert Handelssaatgut vom 23. Februar 1954 (Bundes-
durch die Zehnte Verordnung zur Änderung von gesetzbl. I S. 17),
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut- 3. die Elfte Verordnung über die Zulassung von
wesens vom 24. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I Handelssaatgut vom 8. Juli 1955 (Bundesanzeiger
S. 48), zugelassen werden. Nr. 131 vom 12. Juli 1955).
Bonn, den 13. Oktober 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 983
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn
und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Vom 15. August 1967
I. 2. der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und der ent-
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- sprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- Präsidenten der Bundesanstalt für den Güterfern-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in verkehr.
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur II.
Ernennung und Entlassung der Beamten Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter I genannten Be-
1. der Deutschen Bundesbahn in den Laufbahn-
gruppen des einfachen, des mittleren und des ge- amten vor.
hobenen Dienstes und der entsprechenden Be-
amten bis zur Anstellung auf den Vorstand der III.
Deutschen Bundesbahn mit dem Recht, diese Be- Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in
fugnis hinsichtlich der Beamten der Besoldungs- Kraft. Mit Wirkung von diesem Tag ist meine An-
gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden ordnung vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1354)
Beamten bis zur Anstellung auf die unmittelbar über die Ernennung und Entlassung der Beamten der
nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen, Deutschen Bundesbahn aufgehoben.
Bonn, den 15. August 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 10. Oktober 1967
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende A:rn.tsbezeichnung fest:
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 983
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn
und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Vom 15. August 1967
I. 2. der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und der ent-
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- sprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- Präsidenten der Bundesanstalt für den Güterfern-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in verkehr.
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur II.
Ernennung und Entlassung der Beamten Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter I genannten Be-
1. der Deutschen Bundesbahn in den Laufbahn-
gruppen des einfachen, des mittleren und des ge- amten vor.
hobenen Dienstes und der entsprechenden Be-
amten bis zur Anstellung auf den Vorstand der III.
Deutschen Bundesbahn mit dem Recht, diese Be- Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in
fugnis hinsichtlich der Beamten der Besoldungs- Kraft. Mit Wirkung von diesem Tag ist meine An-
gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden ordnung vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1354)
Beamten bis zur Anstellung auf die unmittelbar über die Ernennung und Entlassung der Beamten der
nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen, Deutschen Bundesbahn aufgehoben.
Bonn, den 15. August 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 10. Oktober 1967
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende A:rn.tsbezeichnung fest:
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 10. Oktober 1967
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und
der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes,
den Oberfinanzpräsidenten und
dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1967 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-
finanzverwaltung vom 4. Februar 1953 (Bundes-
geselzbl. I S. 27) außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Berichtigung Berichtigung
der Neufossung der Bundesdisziplinarordnung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Vom 27. September 1967
Vom 2. Oktober 1967
In § 23 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in In Artikel 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 derung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967
(Bundesgeselzbl. I S. 750) sind die Worte „der Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 601) muß es statt „Rechtsver-
desdisziplinarkammer" durch die Worte „dem Bun- ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
<lesdisziplina.rgericht" und die Worte „Ministerial- werden," heißen „Rechtsverordnungen, die auf
blatt des Bundesministers des Innern" durch die Grund des Zuckersteuergesetzes erlassen werden,".
Worte „Gemeinsame Ministerialblatt" zu ersetzen.
Bonn, den 27. September 1967 Bonn, den 2. Oktober 1967
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Döring Schmidt
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 10. Oktober 1967
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und
der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes,
den Oberfinanzpräsidenten und
dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1967 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-
finanzverwaltung vom 4. Februar 1953 (Bundes-
geselzbl. I S. 27) außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Berichtigung Berichtigung
der Neufossung der Bundesdisziplinarordnung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Vom 27. September 1967
Vom 2. Oktober 1967
In § 23 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in In Artikel 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 derung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967
(Bundesgeselzbl. I S. 750) sind die Worte „der Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 601) muß es statt „Rechtsver-
desdisziplinarkammer" durch die Worte „dem Bun- ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
<lesdisziplina.rgericht" und die Worte „Ministerial- werden," heißen „Rechtsverordnungen, die auf
blatt des Bundesministers des Innern" durch die Grund des Zuckersteuergesetzes erlassen werden,".
Worte „Gemeinsame Ministerialblatt" zu ersetzen.
Bonn, den 27. September 1967 Bonn, den 2. Oktober 1967
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Döring Schmidt
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 10. Oktober 1967
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und
der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes,
den Oberfinanzpräsidenten und
dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1967 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-
finanzverwaltung vom 4. Februar 1953 (Bundes-
geselzbl. I S. 27) außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Berichtigung Berichtigung
der Neufossung der Bundesdisziplinarordnung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Vom 27. September 1967
Vom 2. Oktober 1967
In § 23 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in In Artikel 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 derung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967
(Bundesgeselzbl. I S. 750) sind die Worte „der Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 601) muß es statt „Rechtsver-
desdisziplinarkammer" durch die Worte „dem Bun- ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
<lesdisziplina.rgericht" und die Worte „Ministerial- werden," heißen „Rechtsverordnungen, die auf
blatt des Bundesministers des Innern" durch die Grund des Zuckersteuergesetzes erlassen werden,".
Worte „Gemeinsame Ministerialblatt" zu ersetzen.
Bonn, den 27. September 1967 Bonn, den 2. Oktober 1967
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Döring Schmidt
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 985
Bu ndesgcsetzblatt
Teil II
Tag In h a I t Seite
Nr. 43, ausgegeben am 4. Oktober 1967
20. 9. G'7 Zwöllte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren aus Temperguß} 2337
7. 9. 67 Bekannlrn,ichung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Erkl~irung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und l-L:1ndelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2339
11. 9. 67 Bekamrtmc1chunq über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung des Protokolls zur Verlänge-
rung der Gellungsdc1uer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2340
12. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2341
12. 9. 67 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 16. Dezember 1966 über
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des
Protokolls vom 1. November 1965 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-
Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2341
18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Slraßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
19. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen t1usgest.ellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2343
Nr. 44, ausgegeben am 10. Oktober 1967
2. 10.67 Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . 2345
29. 9.67 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Cermischmetall und
Rohrnagnesium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
1. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2362
13. 9.67 Bekanntmachung über Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2363
13. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2364
22. 9.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2365
23. 9.67 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . 2366
25. 9.67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2367
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes9esetzbl. S. 23) w i, d t1uf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingc!wiPsen:
Verkündet im Tag des
Dc1I um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 9. 67 Verordnung TSF Nr. 9/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 178 21. 9. 67 1. 10. 67
12. 9. 67 Strom- und schiffahrtpolizeiJiche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Reedebegrenzung und den Umschlag von
leicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede
nördlich der Insel Neuwerk 183 28.9.67 1. 10. 67
15. 8. 67 Polizeiverordnunq der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen zur Anderung der Polizeiver-
ordnunu ülwr das Baden in den Bundeswasser-
st.nißen ün Cd)iet der Freien Hansestadt Bremen 184 29.9. 67 30. 9. 67
15. 9. 67 Verordnun9 über das Verbot der Einfuhr und der
Durchluhr von Fleisch von Klauentieren, Erzeug-
nissc!n und Rohstoffen von Schweinen sowie von
Rauh lu Uer und Stroh aus Italien 185 30.9.67 1. 10. 67
977
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausp;egehen zu Bonn am 18. Oktober 1967 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
10. 10. 67 Neufassung des Gesetzes iiber steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus GescllschaflsmiUeln und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer . . . . . . . 977
ßundl,sfj<'S<'tzbl. l fl 610-6-4
1 l. 10. 67 Zweite Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (2. UStDV) 980
1:3. 10. 67 Fünfund:1.wanzigste Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . 982
Bundcs\Jf\sclzbl. Jll 7B22-HJ-1, 7822-1-9-2, 7822-1-9-3
15. 8. 67 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Dentschen Bundesbahn und
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983
B11nd('s<JcsctzlJl. lll 2030-11-5
10. 10. 67 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . 983
10. 10. 67 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung 984
Bundcsqcsctzbl. llI 2030-11-2
27. 9. 67 Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984
BundPsqc.sclzbl. III 20:ll-1
2. 10. 67 Berichtigung des Zweiten Ct?selzes zur Anderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . 984
Bundcs<Jcsetzlll. III 612 4
Hinweise auf andere Verkündungsblätter
Bundes~J(!S<'Lzblc11t Teil 11 Nr. 43 und Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
Verkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
Rechlsvorschrifl.cn dPr EuropäischC-:!Il Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Vom 10. Oktober 1967
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände- des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Be-
rung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen wertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundesge-
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts- setzbl. I S. 676) und
mitteln und bei Dberlassung von eigenen Aktien an des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuer-
Arbeitnehmer vom 10. August 1967 (Bundesgesetz- rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapi-
blatt I S. 889) wird nac~1stehend der Wortlaut des tals aus Gesellschaftsmitteln und bei Dberlassung
Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er- von eigenenAktien anArbeitnehmer vom 10. August
höhung des Nennkapita]s aus Gesellschaftsmitteln
1967
und bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
nehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom ergibt,
2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917), wie er in der vom 1. Januar 1966 an geltenden Fassung be-
sich unter Berücksichtigung kanntgemacht.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
9'i8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
§ 1 als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals
Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht übersteigen. Als Gewinnanteile (Dividenden)
der Gesellschafter gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft
innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des
Erhöht eine Kapitalgesc~llschaft (Aktiengesell- Nennkapitals für den Erwerb eigener Anteile auf-
schaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell- wendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den
schaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht über-
nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 des Aktien- steigen. Satz 2 gilt nicht, soweit
gesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1089) oder nach den Vorschriften des Gesetzes 1. der Erwerb notwendig ist, um einen schweren
über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesellschaft
23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so un- zum Erwerb angeboten werden sollen,
terliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht
3. der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305
den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 des Aktiengesetzes abzu-
finden,
§ 2
4. auf die Anteile der Nennbetrag oder der höhere
Gesellschaftsteuer Ausgabebetrag voll geleistet ist und der Erwerb
In den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der unentgeltlich geschieht oder die Gesellschaft mit
neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt
der Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalverkehr- oder
steuergesetzes. 5. der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge ge-
§ 3
schieht.
Anschaffungskosten Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach
Satz 3 Nummern 1 bis 3 erworbenen Anteile darf je-
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des
doch zusammen mit dem Betrag anderer Anteile der
Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein abhän-
auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die
giges oder ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines in
Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteils- ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens be-
rechte auf diese und auf die auf sie entfallenen reits zu diesen Zwecken erworben hat und noch be-
neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nenn- sitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
beträge verteilt werden.
übersteigen.
§ 4 (2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im
Sinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Ein-
(gestrichen) kommen der Gesellschafter werden im Wege der
Pauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der
§ 5 Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig
vom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der Er-
Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das mittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft
Finanzamt
nicht abzugsfähig.
Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des (3) § 5 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Her-
Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der absetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung
Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des im Sinn des § 166 der Reichsabgabenordnung.
Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt
mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über (4) Das Finanzamt setzt durch Steuerbescheid
die Erhöhung des Nennküpilals einzureichen. (§ 212 der Reichsabgabenordnung) die Steuer fest.
Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 6
(5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapital-
Herabsetzung des Nennkapitals herabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten die
(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte
fünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
(§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da- Kapitalherabsetzung vorhandenen gesamten Anteils-
durch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an rechte auf die nach der Kapitalherabsetzung verblei-
die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzah- benden Anteilsrechte nach dem Verhältnis ihrer
lungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), Nennbeträge verteilt werden.
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 979
§ 7 im Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht
Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften zum Handel an der Börse oder im geregelten Frei-
verkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des
(1) Die Vorschriften der §§ 1 und 3 sind auf den Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im
Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Ein-
Gesellschaft anzuwenden, wenn tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperr-
1. die ausländische Gest~llscbafl den in § 1 bezeich- frist nicht eingehalten, so wird eine Nachversteue-
neten Kapitalgesellschaften vergleichbar ist und rung durchgeführt.
2. die Anteilsrechte den in § 1 bezeichneten neuen (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Anteilsrechten wirtschaftlich entsprechen und auf Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Maßnahmen der ausländischen Gesellschaft beru- Vorschriften zur Durchführung des Absatzes 1 zu
hen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts- erlassen über
mitteln im Sinn des § 1 entsprechen.
1. die Festlegung der Aktien und die Art der Fest-
Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, legung,
daß die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 er-
2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zwecke
füllt sind.
der Sicherung der Nachversteuerung,
(2) § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sind anzuwenden,
3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuer-
wenn in den Fällen des Absatzes 1 die ausländische
satz,
Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb der Anteilsrechte Maßnahmen trifft, die den 4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.
in § 6 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen ver-
gleichbar sind. § 9
§ 8 Anwendung im land Berlin
Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Uberlassung von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Vorzugskurs (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
(1) Uberläßt eine Aktiengesellschaft oder eine
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeit-
Dritten Uberleitungsgesetzes.
nehmern eigene Aktien zu einem unter dem Börsen-
kurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei
vereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jah- § 10
ren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so Inkrafttreten
gehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied
zwischen dem am Tag der Beschlußfassung maß- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gebenden Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kurs- dung in Kraft. *)
unterschied) errechnet, außer in den Fällen der
Sätze 2 und 3 nicht zu füm Einkünften aus nicht- *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
selbständiger Arbeit. Soweit der Unterschied höher ursprünglichen Fassung vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 834). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen
ist als die Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vor- ergibt sich aus Artikel 15 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981). Artikel 7 des Gesetzes zur
teil aus dem Kursunterschied in voller Höhe zu den Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundes-
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche gesetzbl. I S. 676) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderunq des
Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhunq des Nenn-
gilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden kapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eiqenen
Aktien an Arbeitnehmer vom 10. August 1967 (Bundesqesetzbl. I
für den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark s. 889).
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
(2. UStDV)
Vom 11. Oktober 1967
Auf Grund von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 b) handelsübliche Bezeichnung, Menge und Ver-
Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) packungsart des ausgeführten Gegenstandes,
vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) wird Zahl der Packstücke sowie deren Zeichen und
verordnet: Nummern,
c) Ort und Tag der Ausfuhr,
Zu den §§ 6 bis 8 des Gesetzes d) Bestätigung der Ausfuhr durch die Grenzzoll-
stelle.
§ 1
(3) Der AusJuhrnachweis für Ausfuhrlieferungen
Ausfuhrnachweis
(§ 6 des Gesetzes) soll in den Fällen, in denen der
(1) Der Ausfuhrnachweis ist vom Unternehmer Gegenstand der Lieferung durch inländische Be-
durch Belege im Bundesgebiet zu führen. Aus den auftragte des ausländischen Abnehmers oder eines
Belegen muß sich eindeutig und leicht nachprüfbar folgenden ausländischen Abnehmers vor der Aus-
ergeben, daß der Gcg<:mstand in das Ausland ge- fuhr bearbeitet oder verarbeitet worden ist (§ 6
langt ist. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes), durch einen Beleg
nach Absatz 2 Nr. 1 geführt werden, der zusätzlich
(2) Der Ausfuhrnachweis für Ausfuhrlieferungen
folgende Angaben enthalten soll:
( § 6 des Gesetzes) soll regelmäßig geführt werden
1. handelsübliche Bezeichnung, Menge und Ver-
1. in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der
packungsart des an den Beauftragten übergebe-
ausländische Abnehmer die Ausfuhr des Gegen-
nen oder versendeten Gegenstandes, Zahl der
standes durch einen Beauftragten vornehmen läßt,
Packstücke sowie deren Zeichen und Nummern,
durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Kon- 2. Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstan-
nossement oder deren Doppelstücke, oder durch des durch den Beauftragten,
einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbeson- 3. Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauf-
dere durch eine Bescheinigung des beauftragten tragten vorgenommenen Bearbeitung oder Ver-
Spediteurs oder eine Versandbestätigung des arbeitung.
Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:
Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere
a) Name und Anschrift des Ausstellers sowie inländische Beauftragte ausländischer Abnehmer
Tag der Ausstellung, bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich
b) Name und Anschrift des Unternehmers sowie die vorstehenden zusätzlichen Angaben auf die Be-
des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Un- arbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden
ternehmer ist, Beauftragten zu erstrecken.
c) handelsüblid1e Bezeichnung, Menge und Ver- (4) Der Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen
packungsart des ausgeführten Gegenstandes, für ausländische Auftraggeber (§ 7 des Gesetzes) soll
Zahl der Packstücke sowie dernn Zeichen und vom Unternehmer regelmäßig durch einen Beleg
Nummern, nach Absatz 2 geführt werden. Ist der Gegenstand
d) Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag durch weitere inländische Beauftragte ausländischer
der Versendung-in das Ausland, Abnehmer bearbeitet oder verarbeitet worden, so
soll dieser Beleg auch die in Absatz 3 aufgeführten
e) Empfänger und Bestimmungsort im Ausland,
Angaben enthalten.
f) Versicherung des Ausstellers, daß die An-
gaben in dem Beleg auf Grund von Geschäfts-
unterlagen gemacht wurden, die im Bundes- § 2
gebiet nachprüfbar sind, Buchmäßiger Nachweis
g) Unterschrift des Ausstellers; (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraus-
2. in allen übrigen Fällen durch einen Beleg, der setzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
enthalten soll: aus der Buchführung zu ersehen sein.
a) Name und Anschriit des Unternehmers, (2) Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 981
(3) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden: Geltung im Land Berlin
1. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Ge-
§ 3
genstandes der Lieferung oder Art und Umfang
der sonstigen Leistung, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. Name und Anschrift des Abnehmers oder Auf- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
traggebers,
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land
3. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung, Berlin.
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten (§§ 19 und 20 des
Gesetzes) das vereinnahmte Entgelt und der Tag
der Vereinnahmung,
Inkrafttreten
5. Art und Umfan~J einer Bearbeitung oder Verar-
beitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 § 4
und § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes), Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
6. die Ausfuhr. Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Fünfundzwanzigste Verordnung
über die Zulassung von Handelssaatgut
Vom 13. Oktober 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgutge- § 2
setzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rung des Saatgutgeselzes vom 23. Dezember 1966 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
(Bundesgesetzbl. I S. 686), wird mit Zustimmung des gesetzes auch im Land Berlin.
Bundesrates verordnet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
§ 1
Kraft.
Saatgut inländischer Herkunft von Bitterlupinen,
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
Senf, Hirse, Spörgel, Malven, Phacelia, Klee außer
ten außer Kraft
Weißklee, Serradella, Gräsern außer Weißem Strauß-
gras, Glatthafer, Goldhafer, Sumpfrispe, Wiesen- 1. die Erste Verordnung über die Zulassung von Han-
rispe, Rotschwingel, Lieschgras, Deutschem Weidel- delssaatgut vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetz-
gras, Bastardweidelgras, Einjährigem Weidelgras, blatt I S. 1505), zuletzt geändert durch die Zehnte
Welschem Weidelgras und Wiesenschwingel, To- Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
pinambur und Reben darf bis auf weiteres als Han- auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 24. Fe-
delssaatgut nach Maßgabe der Allgemeinen Zulas- bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 48),
sungsverordnung in der Fassung vom 4. März 1958 2. die Zweite Verordnung über die Zulassung von
(Bundesgesetzbl. I S. 97, 120, 391), zuletzt geändert Handelssaatgut vom 23. Februar 1954 (Bundes-
durch die Zehnte Verordnung zur Änderung von gesetzbl. I S. 17),
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut- 3. die Elfte Verordnung über die Zulassung von
wesens vom 24. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I Handelssaatgut vom 8. Juli 1955 (Bundesanzeiger
S. 48), zugelassen werden. Nr. 131 vom 12. Juli 1955).
Bonn, den 13. Oktober 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 983
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn
und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Vom 15. August 1967
I. 2. der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und der ent-
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- sprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- Präsidenten der Bundesanstalt für den Güterfern-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in verkehr.
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur II.
Ernennung und Entlassung der Beamten Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der unter I genannten Be-
1. der Deutschen Bundesbahn in den Laufbahn-
gruppen des einfachen, des mittleren und des ge- amten vor.
hobenen Dienstes und der entsprechenden Be-
amten bis zur Anstellung auf den Vorstand der III.
Deutschen Bundesbahn mit dem Recht, diese Be- Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in
fugnis hinsichtlich der Beamten der Besoldungs- Kraft. Mit Wirkung von diesem Tag ist meine An-
gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden ordnung vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1354)
Beamten bis zur Anstellung auf die unmittelbar über die Ernennung und Entlassung der Beamten der
nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen, Deutschen Bundesbahn aufgehoben.
Bonn, den 15. August 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 10. Oktober 1967
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende A:rn.tsbezeichnung fest:
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 10. Oktober 1967
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und
der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes,
den Oberfinanzpräsidenten und
dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1967 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundes-
finanzverwaltung vom 4. Februar 1953 (Bundes-
geselzbl. I S. 27) außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Berichtigung Berichtigung
der Neufossung der Bundesdisziplinarordnung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Vom 27. September 1967
Vom 2. Oktober 1967
In § 23 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in In Artikel 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 derung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967
(Bundesgeselzbl. I S. 750) sind die Worte „der Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 601) muß es statt „Rechtsver-
desdisziplinarkammer" durch die Worte „dem Bun- ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
<lesdisziplina.rgericht" und die Worte „Ministerial- werden," heißen „Rechtsverordnungen, die auf
blatt des Bundesministers des Innern" durch die Grund des Zuckersteuergesetzes erlassen werden,".
Worte „Gemeinsame Ministerialblatt" zu ersetzen.
Bonn, den 27. September 1967 Bonn, den 2. Oktober 1967
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag Im Auftrag
Döring Schmidt
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 985
Bu ndesgcsetzblatt
Teil II
Tag In h a I t Seite
Nr. 43, ausgegeben am 4. Oktober 1967
20. 9. G'7 Zwöllte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren aus Temperguß} 2337
7. 9. 67 Bekannlrn,ichung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Erkl~irung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und l-L:1ndelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2339
11. 9. 67 Bekamrtmc1chunq über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung des Protokolls zur Verlänge-
rung der Gellungsdc1uer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2340
12. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2341
12. 9. 67 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 16. Dezember 1966 über
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des
Protokolls vom 1. November 1965 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-
Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2341
18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Slraßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
18. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2342
19. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen t1usgest.ellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2343
Nr. 44, ausgegeben am 10. Oktober 1967
2. 10.67 Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . 2345
29. 9.67 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Cermischmetall und
Rohrnagnesium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
1. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2362
13. 9.67 Bekanntmachung über Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2363
13. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2364
22. 9.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2365
23. 9.67 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . 2366
25. 9.67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2367
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes9esetzbl. S. 23) w i, d t1uf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingc!wiPsen:
Verkündet im Tag des
Dc1I um und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 9. 67 Verordnung TSF Nr. 9/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 178 21. 9. 67 1. 10. 67
12. 9. 67 Strom- und schiffahrtpolizeiJiche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über
die Reedebegrenzung und den Umschlag von
leicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede
nördlich der Insel Neuwerk 183 28.9.67 1. 10. 67
15. 8. 67 Polizeiverordnunq der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen zur Anderung der Polizeiver-
ordnunu ülwr das Baden in den Bundeswasser-
st.nißen ün Cd)iet der Freien Hansestadt Bremen 184 29.9. 67 30. 9. 67
15. 9. 67 Verordnun9 über das Verbot der Einfuhr und der
Durchluhr von Fleisch von Klauentieren, Erzeug-
nissc!n und Rohstoffen von Schweinen sowie von
Rauh lu Uer und Stroh aus Italien 185 30.9.67 1. 10. 67
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967 987
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmillelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<11um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
rn. 9. 67 Verordnung Nr. 579/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Sonnenblumenöl
aus Bulgarien, Rumänien und der UdSSR 21. 9. 67 227/6
L5. 9. 67 Verordnung Nr. 580/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Dlsaaten 16. 9. 67 224/7
18. 9. 67 Verordnung Nr. 581/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 9. 67 225/1
18. 9. 67 Verordnung Nr. 582/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19.9.67 225/3
]8. 9. 67 Verordnung Nr. 583/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19. 9. 67 225/5
rn. 9. 67 Verordnung Nr. 584/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 20. 9.67 226/3
19. 9. 67 Verordnung Nr. 585/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 9.67 226.15
H:l. 9. 67 Verordnung Nr. 586/67/EWG· der Kommission zur Änderung
der bei d(!r Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 20. 9.67 226/7
] 9. 9. 67 Verordnung Nr. 587/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung für die Ausfuhr von Getreide und Mehl 20.9.67 226/8
20. 9. 67 Verordnung Nr. 588/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 9. 67 227/1
20. 9. 67 Verordnung Nr. 589/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 9. 67 227/3
20. 9. 67 Verordnung Nr. 590/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 21. 9. 67 227/5
21. 9. 67 Verordnung Nr. 591/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
ocler Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 9. 67 228/1
21. 9. 67 Verordnung Nr. 592/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22.9. 67 228/3
21. 9. 67 Verordnung Nr. 593/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
cfor bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 22. 9. 67 228/5
21. 9. 67 Verordnung Nr. 594/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl, Grob- und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 22. 9. 67 228/7
21. 9. 67 Verordnung Nr. 595/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 22. 9. 67 228/9
21. 9. 67 Verordnung Nr. 596/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 22.9.67 228/11
21. 9. 67 Verordnung Nr. 597/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 22. 9.67 228/13
21. 9. 67 Verordnung Nr. 598/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 22. 9. 67 228/16
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1!t11n und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
22. 9. (;7 Vcrordnun~1 Nr. 591)/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Gclrc,ide, Mehle, Crob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rnen rrnwendbaren Abschöpfungen 23.9. 67 229/1
22. 9. 67 Verordnung Nr. 600/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 9. 67 229/3
22. 9. fi7 Verordnung Nr. 601/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erslat.tung für Gelreide anzuwendenden Be-
rjchtigunrJ 23. 9.67 229/5
22. 9. b7 Vcrordnunq Nr. G02/67/EWC der Kommission zur Festsetzung
der Beihille lür Olsaaten 23. 9. 67 229/6
22. 9. G7 Verordnung Nr. 603/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen für Olivenöl 23. 9. 67 229/7
25. 9. (i7 Verordnung Nr. 604/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Rorrnen c1nwendbaren Abschöpfungen 26. 9. 67 230/1
25. 9. 67 Verordnung Nr. 605/67/EWG der Kommission über die Fest-
sctzun~J der Pri.imicn, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mcilz hinzu~Jc!Ligl. WC::\rden 26. 9.67 230/3
25. 9. G7 Verordnung Nr. 606/67/EWG der l{ommission zur Änderung
der bei der Erstattun~J für Cetreide anzuwendenden Be-
richtigung 26. 9. 67 230/5
25. D. 67 Verordnunq Nr. G07/b7/UWG der Kommission zur Änderung
der J~rslc1Uun1Jcn bei der Ausfuhr für Getreide, Mehle, Grob-
und Fcingri,d.\ von Weiz(:~n odC-')f Roggen 26. 9. 67 230/6
26. 9. (i7 Verordnun~J Nr. 608/67 EWG der Kommission zur Festsetzung
der ,rnf c;etreidc, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Ro~rncn anwendbaren Abschöpfungen 27. 9. 67 231/1
26. 9. 67 Verordnung Nr. 609/67/EWG der Kommission über die Fest-
selzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzugefügt werden 27.9.67 231/3
26. 9. 67 Verordnung Nr. 610/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 27. 9.67 231/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
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