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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bc>'nn am 9. September 1967 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
4. 9. 67 Gesetz zur Änd,~nmg des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze 953
B11nd('S(J<'SPl,.hl. 111 4:W-1, 423-1, 421-1, 424-4-1, 422-1, 43-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc:chlsvorsdirillcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes
und weiterer Gesetze
Vom 4. September 1967
Der Bundesli:1g hat das folgende Gesetz beschlos- satzpatents als Anmeldung eines selbständigen
sen: Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine
Artikel 1 von Anfang an selbständige Anmeldung zu
entrichten sind.
Änderung des Patentgesetzes
(3) Die Gebühren für das dritte und die fol-
Das Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961 genden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei
(Bundesgesetzbl. l S. 549, 550) wird wie folgt ge- Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Wird die
ändert: Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zu-
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: schlag für die Verspätung der Zahlung entrich-
tet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Pa-
11 (2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren tentamt dem Anmelder oder Patentinhaber
Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten Nachricht, daß die Anmeldung als zurückge-
zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent er-
Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder lischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarif-
Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfin- mäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von
dung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum
Verfahren ist, des durch das Verfahren unmit- Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-
telbar hergestellten Erzeugnisses beschränken." richt, sofern diese Frist später als sechs Mo-
nate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird.
2. In § 4 Abs. 1 wird die Klammer 11 (§ 28)" ge-
strichen. (4) Das Patentamt kann die Absendung der
Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Pa-
3. § 11 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fi;issung: tentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist,
11 (1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekannt- daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel
machung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hin-
für jede Anmeldung und für jedes Patent bei ausschiebung davon abhängig machen, daß in-
Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres nerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen ge-
nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag leistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht
eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den
Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmel-
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) dung als zurückgenommen gilt oder das Patent
sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb
das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, eines Monats nach Zustellung gezahlt wird."
so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und
Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag 4. § 11 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmel- ,,Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstat-
dung eines Zusatzpatents gelten diese Bestim- tet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags
mungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung
den Fä1len, in denen die Anmeldung eines Zu- als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3)."
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5. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung: Patente erteilt worden sind (Patentschriften),
,,(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber regelmäßig erscheinende Ubersichten über die
seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur
Gebühren für die Bekanntmachung und für das den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen,
dritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht
zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung in die Akten noch nicht bekanntgemachter Pa-
zurückgenommen wird oder das Patent inner- tentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt
halb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2
werden." jedermann zur Einsicht freistehenden Akten
veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt."
6. In § 11 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort
10. § 24 erhält folgenden Absatz 5:
,,zurückgenommen" folgende Worte eingefügt:
„oder wird die Anmeldung zurückgenommen ,,(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises
oder zurückgewiesen". gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher
von demjenigen, der den Gegenstand der An-
7. § 14 erhält folgenden Absatz 6: meldung benutzt hat, obwohl er wußte oder
wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfin-
,, (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung
dung Gegenstand der Anmeldung war, eine
abgegeben, so sind die Bestimmungen der Ab-
nach den Umständen angemessene Entschädi-
sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden."
gung verlangen; für die Zeit bis zur Bekannt-
8. In§ 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes- machung der Anmeldung sind Ansprüche nach
minister der Justiz" durch die Worte „Präsident § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Ansp1 uch
des Patentamts" ersetzt. besteht nicht, wenn der Gegenstand der An-
meldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
9. § 24 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."
,, (3) Das Patentamt gewährt jedermann auf
11. Der bisherige Absatz 5 des § 24 wird Absatz 6.
Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu
den Akten gehörenden Modelle und Probe-
12. § 26 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:
stücke, wenn und soweit ein berechtigtes Inter-
esse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die „Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem
Einsicht in anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patent-
1. die Rolle, amt unabhängig von einer Aufforderung nach
Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und
2. die Akten von nicht bekanntgemachten Pa-
die Druckschriften anzugeben, die ihm im Ver-
tentanmeldungen, wenn seit dem Tag der
fahren vor dem Patentamt des anderen Staates
Einreichung der Anmeldung oder, sofern für
entgegengehalten werden."
die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als
maßgebend in Anspruch genommen wird, seit
13. § 26 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstri-
chen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 ,, (5) Bis zum Beschluß über die Bekannt-
veröffentlicht worden ist, machung der Anmeldung sind Ergänzungen und
Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben,
3. die Akten bekanntgemachter Patentanmel-
die den Gegenstand der Anmeldung nicht er-
dungen und
weitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags
4. die Akten erteilter Patente einschließlich der auf Prüfung (§ 28 b) jedoch nur, soweit es sich
Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a) um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtig-
sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle keiten, um die Beseitigung der von der Prü-
und Probestücke jedermann frei. In die Be- fungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergän-
nennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn zungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs
der vom Anmelder angegebene Erfinder es be- handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigungen,
antragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36 die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,
Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen- können Rechte nicht hergeleitet werden."
den. In die Akten von Patentanmeldungen und
Patenten, für die g(~mäß § 30 a jede Bekannt- 14. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
machung unterbleibt, kann das Patentamt nur „Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
nach Anhörung der zuständigen obersten Bun- der Anmeldung hat der Anmelder den oder die
desbehörde Einsicht gewähren, wenn und so- Erfinder zu benennen und zu versichern, daß
weit ein besonderes schutzwürdiges Interesse weitere Personen seines Wissens an der Erfin-
des Antragstellers die Gewährung der Einsicht dung nicht beteiligt sind."
geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Ge-
fährdung des Wohls der Bundesrepublik 15. § 26 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu
,, (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er
erwarten ist.
durch außergewöhnliche Umstände verhindert
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei- ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärun-
bungen und Zeichnungen, auf Grund deren die gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das
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Patentamt eine angemessene Fristverlängerung waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben,
zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Er- sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
laß des Beschlusses über die Erteilung des äußern."
Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu
diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch 18. Nach § 28 werden folgende Vorschriften als
fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu §§ 28 a bis 28 c eingefügt:
verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist
gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nach- ,,§ 28a
richt, daß das Patent erlischt, wenn er die vor- (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die
geschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von öffentlichen Druckschriften, die für die Beurtei-
sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht lung der Patentfähigkeit der angemeldeten Er-
abgibt." findung in Betracht zu ziehen sind.
16. § 27 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher
„Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht
an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt wer-
das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung den. Er ist schriftlich einzureichen. § 16 ist ent-
der Aufforderung das Aktenzeichen der Vor- sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist
anmeldung zu nennen und eine Abschrift der eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird
Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
bereits geschehen ist." gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung
eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) g2-
17. § 28 erhält folgende Fassung: stellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher
auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-
,,§ 28 lung der Aufforderung für die Anmeldung des
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie- Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu
benen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht, stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt
so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmel-
auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten dung eines selbständigen Patents.
Frist_ zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im (3) Der Eingang des Antrags wird im Patent-
Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Ab- blatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Ver-
schriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, öffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4
Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen Satz 1. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so
werden, daß sie frühestens drei Monate nach wird der Eingang des Antrags außerdem dem
Einreichung der Anmeldung endet. Entspricht Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berech-
die Anmeldung nicht den Bestimmungen über tigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben,
die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung die der Erteilung eines Patents entgegenstehen
(§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis könnten.
zum Prüfungsverfahren (§ 28 b) von der Bean-
standung dieser Mängel absehen. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn
bereits ein Antrag nach § 28 b gestellt worden
(2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem An-
offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmel- tragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der An-
dung trag nach § 28 b eingegangen ist. Die für den
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist, Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.
2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet, (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen,
3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung aus- so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Ab-
geschlossen ist oder satz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbes- den.
serung oder weitere Ausbildung der anderen (6) Erweist sich ein von einem Dritten ge-
Erfindung nicht bezweckt, stellter Antrag nach der Mitteilung an den
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patent- Patentsucher (Absatz 3 Satz 1) als unwirksam,
sucher hiervon unter Angabe der Gründe und so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten
fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten auch dem Patentsucher mit.
Frist zu äußern. (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 er-
(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung mittelten Druckschriften dem Patentsucher und,
zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män- wenn der Antrag von einem Dritten gestellt
gel nicht beseitigt werden oder wenn die An- worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne
meldung aufrechterhalten wird, obgleich eine Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im
patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vor- Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung er-
liegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraus- gantren ist.
setzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich (8) Der Bundesminister der Justiz wird er-
nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). Soll die mächtigt, zur beschleunigten Erledigun,g der
Zurückweisung auf Umstände gegründet wer- Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverord-
den, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt nung zu bestimmen, daß
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l. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten § 28c
Druckschriffon einer anderen Stelle des (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-
Patentamts als der Prüfungsstelle(§ 18 Abs.1), benen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert
einer anderen staal.lichf~n oder einer zwi- die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die
schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu
für bestimm t.e Sachgebiete der Technik oder beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des
für bestimmte Sprachen übertragen wird, so- § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften
weit diese Einrichtung Jür die Ermittlung der der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeich-
in Betrncht zu ziehenden Drnckschriften ge- nungen usw.) gefordert wird, so bemessen wer-
eignet erscheint; den, daß sie frühestens drei Monate nach Ein-
2. das Patentamt c1uslJndischen oder zwischen- reichung der Anmeldung endet.
staatJichen Behörden Auskünfte aus Akten (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergeb-
von Patentanmeldungen zur gegenseitigen nis, daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2
Unterrichtung über das Ergebnis von Prü- patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so be-
fungsverfahren und von Ermittlungen zum
nachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter
Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich
Anmeldungen von Erfindungen handelt, für innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern."
die auch bei diesen ausländischen oder zwi-
schenstaatlichen Behörden die Erteilung eines 19. § 29 erhält folgende Fassung:
Patents beantragt worden ist;
,,§ 29
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach
§ 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
rück, wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten
Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen
des Patentamts als den Prüfungsstellen oder Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die
Patentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine
wird. nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Er-
findung nicht vorliegt. § 28 Abs. 3 Satz 2 ist
anzuwenden."
§ 28b
20. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „ge-
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die
gen" das Wort „auch" eingefügt.
Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderun-
gen (§ 26) genügt und ob der Gegenstand der 21. § 30 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Anmeldung nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patent-
,, (4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des
fähig ist.
Patentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag
und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht der Einreichung der Anmeldung beim Patent-
an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis amt oder, falls für die Anmeldung ein früherer
zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
der Anmeldung gestellt werden. nommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt."
(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem 22. In § 35 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt folgenden Satz ersetzt:
der Antrag als nicht gestellt.
„Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten
(4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24
worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht einge-
nach Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im treten."
übrigen ist § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3,
5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der 23. § 35 erhält folgenden Absatz 3:
Unwirksamkeit des von einem Dritten gestell- ,, (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2
ten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht
Ablauf von drei Monater~ nach Zustellung der gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu
Mitteilung, sofern diese Frist später als die in entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig ent-
Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen richtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurück-
Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird genom1nen."
im Patentblatt unter Hinweis auf die Bekannt-
machung des von dem Dritten gestellten Antrags 24. In§ 36a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 28,
bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam 29 und 33 Abs. 1" durch die Worte ,, § 28 b Abs. 1,
ist. §§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1" ersetzt.
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann
fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zu- 25. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
rückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4 ,, (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den
Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fort- Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1
gesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Ein- und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-
gangs des vom Patentsucher gestellten Antrags gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-
auf Prüfung befindet. nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 36 1
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Abs. 3 und der§§ 46b, 46c und 46e in der Be- Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht.
setzung mil einem technischen Mitglied als Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen
Vorsilzendcrn, zwd weiteren technischen Mit- Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht
gliedern und einem wchtskundigen Mitglied, in gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber
den Füllen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Be- ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
setzung mit einem rechtskundigen Mitglied als dartut."
Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen
Mitglied und einem technischen Mitglied, im
übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundi- 31. § 43 erhält folgenden Absatz 5:
gen Mitgliedern." ,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5
26. § 36 g Abs. l erhält folgende Fassung: Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wieder-
,,(l) Die Verhandlung vor den Beschwerde- einsetzung wieder in Kraft tritt."
senaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung
bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Mög- 32. § 46 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
lichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1)
veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen ,, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts
der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgeset- erlangt der Patentsucher die einstweilige Befrei-
zes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß ung von der Zahlung
1. die Dffentlichkeit für die Verhandlung auf 1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3
Antrag eines Beteiligten auch dann aus- Satz 2;
geschlossen werden kann, wenn sie eine Ge- 2. der Gebühren für die Anträge nach §§ 28 a
fährdung schutzwürdiger Interessen des An- und 28b;
tragstelJers besorgen läßt,
3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3)
2. die tJffentJichkeit für die Verkündung der
Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines 4. rückständiger und künftig erwachsender Aus-
Hinweises auf die Möglichkeit der Akten- lagen einschließlich der den Zeugen und
einsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Be- Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
kanntmachung der Anmeldung (§ 30) aus- sowie der Kosten der Zustellung."
geschlossen ist."
33. § 46 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:
27. § 361 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß an-
,,Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sach- zuwenden
anträge oder die Erklärung der Zurücknahme
1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den
der Beschwerde oder eines Antrags enthalten,
sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes
zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen form- schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,
los mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung an- 2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden,
geordnet wird." wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt
wird."
28. In § 361 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zwei
Wochen" durch die Worte „drei Monaten" er-
setzt. 34. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a
eingefügt:
29. § 36 p erhält folgenden Absatz 3: ,,§ 47a
,, (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Werden vor der Erteilung des Patents Rechte
Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-
zu entscheiden, wenn sicht jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst Nr. 2 und 3), gerichtlich geltend gemacht und
entschieden hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits
darauf an, daß der Gegenstand der Anmeldung
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem einstweiligen Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30
wesentlichen Mangel leidet, Abs. 1 Satz 2) genießt, so kann das Gericht an-
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-
werden, die für die Entscheidung wesentlich dung über die Erteilung des Patents auszuset-
sind. zen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28 b
nicht gestellt worden, so hat das Gericht der
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung,
Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend
die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner
macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur
Entscheidung zugrunde zu legen."
Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen.
Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb
30. § 41 o Abs. 3 erhält folgende Fassung:
der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit
,, (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an Rechte aus der Anmeldung nicht geltend ge-
dritte Personen g.ilt § 24 Abs. 3 entsprechend. macht werden."
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Artikel 2 7. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die zu
Änderung des Warenzeichengesetzes seinen Gunsten ergeht" durch die Worte „die
zugunsten des Anmelders ergeht" ersetzt.
Das Warenzeichengesetz in der Fassung vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert 8. In § 6 wird nach Absatz 2 folgende Vorschrift
durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I als Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 •
S. 625), wird wie folgt geändert: wird Absatz 4.
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,, (3) Hat das Patentamt die Ubereinstimmung
des angemeldeten Zeichens mit einem oder meh-
,, (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen,
reren Zeichen, auf Grund deren Widerspruch er-
bevor das Patentamt die Bekanntmachung der hoben worden ist, festgestellt, so kann es das
Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder Verfahren über weitere Widersprüche bis zur
einen Zurückweisungsbeschluß zugestellt hat,
rechtskräftigen Entscheidung über die Eintra-
so wird die für mehr als eine Klasse oder Un-
gung des angemeldeten Zeichens aussetzen."
terklasse gezahlte Gebühr erstattet."
9. § 6 a Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
2. § 3 Abs. 2 erhält folgend::m Satz 2:
„Auf das Widerspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3
„Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag
bis 7 und 9 entsprechend anzuwenden."
Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein be-
rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird." 10. In § 6 a Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „Satz 2
und 3" durch die Worte „ Satz 2 bis 4 ersetzt.
11
3. § 5 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend 11. § 6 a Abs. 4 erhält folgenden Satz 5:
anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Patent- ,, § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
11
amt auch bestimmen kann, daß die den Beteilig-
ten erwachsenen sonstigen Kosten des Wider- 12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4:
spruchsverfahrens, soweit sie nach billigem Er- „4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf
messen zur zweckentsprechenden Wahrung der Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen
Ansprüche und Rechte notwendig waren, von ist und der Zeicheninhaber das Zeichen
einem Beteiligten ganz oder teilweise zu er- innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
statten sind." Antrag auf Löschung nicht benutzt hat, es
4. § 5 erhält folgenden Ab::rntz 7: sei denn, daß Umstände vorlagen, unter
denen die Benutzung in diesem Zeitraum
,, (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider- nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4
spruch erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekannt- ist entsprechend anzt.. wenden."
machung des angemeldeten Zeichens mindestens
fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetra- 13. In § 11 Abs. 4 werden nach den Worten „des
gen, so hat der Widersprechende, wenn der Absatzes 1 Nr. 2" die Worte „und 4" eingefügt.
Anmelder die Benutzung des Zeichens bestreitet,
glaubhaft zu machen, daß er das Zeichen inner- 14. § 11 erhält folgende Absätze 5 und 6:
halb der letzten fünf Jahre vor der Bekannt- ,, (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Ein-
machung des angemeldeten Zeichens benutzt tragung oder in den Fällen des § 6 a nach Ab-
hat. Einer Benutzung des Zeichens durch den schluß des Widerspruchsverfahrens innerhalb
Widersprechenden steht es gleich, wenn das Zei- von fünf Jahren nicht benutzt worden, so kann
chen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten sich der Zeicheninhaber gegenüber einem An-
benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die trag auf Löschung nach Absatz 1 Nr. 4 auf eine
Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das Benutzung des Zeichens nicht berufen, wenn
Patentamt nur die Waren, für die der Wider-
sprechende die Benutzung glaubhaft gemacht 1. die Benutzung erst nach Androhung des
hat. Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider- Löschungsantrags auf genommen worden ist
spruch erhoben wird, nach § 6 a eingetragen oder
worden und ist gegen die Eintragung dieses 2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung
Zeichens Widerspruch erhoben worden, so ist eines für gleiche oder gleichartige Waren
Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn seit Abschluß später angemeldeten, übereinstimmenden Zei-
des Widerspruchsverbhrens fünf Jahre ver- chens (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3) aufgenommen
strichen sind." worden ist und der Anmelder dieses Zeichens
oder sein Rechtsnachfolger den Löschungs-
5. § 5 Abs. 7 und 8 wird § 5 Abs. 8 und 9. antrag innerhalb einer Frist von sechs Mona-
ten nach der Bekanntmachung gestellt hat.
6. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
eingefügt:
im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Waren-
„Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach zeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a
Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Uber- Abs. 3) die Voraussetzungen für die Löschung
einstimmung der Zeichen festgestellt wird, zu des Warenzeichens des Antragstellers nach Ab-
erheben." satz 1 Nr. 4 vorlagen."
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 959
15. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „7" durch die (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Zahl „8" ersetzt. Beschluß, durch den über
1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen
16. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Widerspruch oder einen Löschungsantrag
,, (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt oder
ein rechtskundiges oder technisches Mitglied 2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 be-
(Prüfer) oder ein Beamter des gehobenen Dien- zeichneten Beschluß
stes wahr. Der Beamte des gehobenen Dienstes entschieden wird, so ist innerhalb der :9e-
ist jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzu- schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu
ordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Er-
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Be-
suchen nach § 46 Abs. 2 des Patentgesetzes an
schwerde als nicht erhoben."
das Patentgericht zu richten."
21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 1
17. § 12 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Nr. 1, 1 a und 3" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 1
,,Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Nr. 1, 1 a, 3 und 4" ersetzt.
durch Rechtsverordnung
1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der 22. § 21 erhält folgenden Absatz 3:
Wahrnehmung einzelner den Warenzeichen- ,, (3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11
abteilungen obliegender Geschäfte, die recht- Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des
lich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen Verbandszeichens nur die Benutzung durch min-
mit Ausnahme der Beschlußfassung über die destens zwei Mitglieder des Verbandes."
Löschung von Warenzeichen im Falle des
§ 10 Abs. 3 Satz 3, der Abgabe von Gutachten 23. § 28 erhält folgende Fassung:
(§ 14) und der Beschlüsse, durch welche die
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird; ,,§ 28
2. Beamte des mittleren Dienstes mit der Wahr- (1) Ausländische Waren, die widerrechtlich
nehmung einzelner den Prüfungsstellen und mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung
Warenzeichenabteilungen obliegender Ge- oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes ge••
schäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten schützten Warenbezeichnung versehen sind,
bieten, zu betrauen; ausgeschlossen davon ist müssen bei ihrem Eingang in den Geltungs-
jedoch die Entscheidung über Anmeldungen, bereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder
Widersprüche und sonstige Anträge." Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen
Sicherheitsleistung zur Beseitigung der wider-
18. § 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: rechtlichen Kennzeichnung beschlagnahmt wer-
den.
,,Das gleiche gilt für die Beamten des gehobe-
(2) Die Beschlagnahme wird von der Zoll-
nen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit
behörde vorgenommen; diese ordnet auch die
der Wahrnehmung von Geschäften, die den Prü-
zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeich-
fungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen nung erforderlichen Maßnahmen an. Wird den
obliegen, betraut worden sind."
Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen
oder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet
19. Nach § 12 wird folgende Vorschrift als § 12 a
die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
eingefügt:
,,§ 12 a (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung
können mit den Rechtsmitteln angefochten wer-
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen den, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz
und der Warenzeichenabteilungen, die von über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlag-
einem Beamten des gehobenen Dienstes er- nahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechts-
lassen worden sind, findet die Erinnerung statt. mittelverfahren ist der Antragsteller zu hören."
Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu- 24. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:
legen. § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-
„Beschlagnahme und Einziehung werden von
sprechend anzuwenden.
der Zollbehörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt ent-
(2) Uber die Erinnerung entscheidet ein rechts- sprechend."
kundiges oder technisches Mitglied durch
Beschluß. § 361 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des
Patentgesetzes ist sinngemäß anzuwenden." Artikel 3
20. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
,, (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom
und der Warenzeichenabteilungen findet, soweit 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 570), geändert
gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
(§ 12 a Abs. 1), die Beschwerde an das Patent- S. 625), wird wie folgt geändert:
gericht statt. 1. § 2 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: 8. In § 1 a wird in den Abschnitten A, B und C je-
,, (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten weils in Nummer 1, in Abschnitt C auch in Num-
eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der mer 3 die Zahl „60" durch die Zahl „ 150" ersetzt.
Akten von Löschungsvcrfahren steht jedermann
frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jeder-
Artikel 5
mann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und
soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge- Änderung des Gesetzes
macht wird." über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom
3. § 12 Abs. 2 erhfüt folgende Fassung: 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756), geändert
,, (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über durch Gesetz vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k) S. 274, 316), wird wie folgt geändert:
sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzu-
wenden." 1. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
,, (2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähig-
Artikel 4 keit der Diensterfindung nicht an, so kann er von
der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn
Änderung des Gesetzes über die Gebühren er zur Herbeiführung einer Einigung über die
des Patentamts und des Patentgerichts Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schieds-
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts stelle (§ 29) anruft."
und des Patentgerichts in der Fassung vom 9. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 582) wird wie folgt 2. § 17 Abs. 4 wird§ 17 Abs. 3.
geändert:
1. In § 1 werden im Abschnitt A nach Nummer 1 Artikel 6
folgende Bestimmungen als Nummern 1 a bis 1 c Änderung des Gesetzes über den Beitritt des Reichs
eingefügt: zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unter-
„ 1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in drückung fals eher Herkunftsangaben auf Waren
Betracht zu ziehenden Druckschriften § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des
(§ 28a) . .. . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 100 Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die
1 b, für den Antrag auf Prüfung der An- Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-
meldung (§ 28 b), wenn ein Antrag ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115)
nach § 28 a bereits gestellt worden ist, 200 erhält folgende Fassung:
1 c. für den Antrag auf Prüfung der An- ,, (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbe-
meldung (§ 28b), wenn ein Antrag hörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur
nach § 28 a nicht gestellt worden ist, 300" Beseitigung falscher Angaben erforderlichen Maß-
nahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbe-
2. § 1 Abschnitt C Nr. 2 erhält folgende Fassung: hörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung
,, 2. für die Anmeldung - Klassengebühr - untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einzie-
(§ 2 Abs. 3) hung der Waren an. Die Beschlagnahme und die
a) für die erste und zweite Klasse je . . 40 Einziehung können mit den Rechtsmitteln ange-
fochten werden, die im Bußgeldverfahren nach
b) für die dritte und vierte Klasse je . . 60 dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . . 70" Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind."
3. In§ 1 Abschnitt C Nr.3 wird die Zahl „12" durch
die Zahl „75" ersetzt.
Artikel 7
4. In § 1 Abschnitt C Nr. 6 wird die Zahl „60" durch Obergangs- und Schlußbestimmungen
die Zahl „200" ersetzt.
§ 1
5. § 1 Abschnitt C Nr. 8 erhält folgende Fassung:
Patentanmeldungen und Patente
„8. für die Verlängerung der Schutzdauer
(1) Für Patentanmeldungen, deren Bekannt-
- Klassengebühr - (§ 9 Abs. 2) machung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses
a) für die erste und zweite Klasse je 60 Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei
b) für die dritte und vierte Klasse je 80 den bisherigen Vorschriften; jedoch sind für die
c) für jede weitere Klasse je ......... 100" Entrichtung von Jahresgebühren für das nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende dritte und
6. In§ 1 Abschnitt C Nr. 10 wird die Zahl „50" durch jedes weitere Jahr nach dem auf die Anmeldung
die Zahl „ 100" ersetzt. folgenden Tage die Vorschriften des Patentgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Das
7. In§ 1 Abschnitt C Nr. 13 wird die Zahl „75" durch gleiche gilt für noch nicht bekanntgemachte Patent-
die Zahl „150" ersetzt. anmeldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 961
vom Patentamt rnil der Begründung zurückgewiesen (4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des
worden sind, cli:iß eine nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in
patentfähige Erfindung nicht vorliege. der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten die- (5) Soweit Patentanmeldungen, die bei Inkraft-
ses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldun- treten dieses Gesetzes noch nicht erledigt sind und
gen die Vorschriften des Patenlgesetzes in der Fas- deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht
sung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzu- beschlossen hat, Erfindungen von Nahrungs-, Ge-
wenden: nuß- oder Arzneimitteln oder von Stoffen, die auf
chemischem Wege hergestellt werden, zum Gegen-
1. Die VerölJen Uichu ng des Hin weises über die stand haben, ist § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der
Möglichkeit der Einsicht in die Akten nicht be- Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Insoweit gel-
kanntgemachter PatentanmeJdungen (§ 24 Abs. 4 ten die Patentanmeldungen als an dem Tag einge-
Satz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Mona- reicht, an dem diese Erfindungen in den Anmeldungs-
ten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers unterlagen so beschrieben sind, daß danach ihre
oder nach einer vom Präsidenten des Patentamts Benutzung durch andere Sachverständige möglich
im Patentblütt zu veröffentlichenden entspre- erscheint (§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Patentgesetzes). Die
chenden Mitteilung, in der die Patentanmeldun- Vorschriften, nach denen für die Anmeldung ein
gen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
nicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2. nommen werden kann, bleiben unberührt. Die Prio-
Nach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24 ritätserklärung (§ 27 Satz 1 des Patentgesetzes)
Abs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach In-
Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile krafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Wer
von Akten dieser Palentunmeldungen jedermann im Inland den Gegenstand einer solchen Patentan-
frei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf meldung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unter- Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen
lagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Ge-
Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Ein- genstand der Patentanmeldung für die Bedürfnisse
sicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden
neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann Werkstätten weiterzubenutzen; diese Befugnis
frei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan- veräußert werden.
denen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen
§ 2
bei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge
der Patentanmeldungen, für die eine Benachrich- Warenzeichen
tigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, be- Auf Warenzeichen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
stimmt der PrEisident des Pc1tentamts. tretens dieses Gesetzes in der Warenzeichenrolle
eingetragen sind, sind § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und
2. § 28 a ist nicht anzuwenden, soweit nicht in
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 des Warenzeichen-
§ 28 b seine entsprechende Anwendung bestimmt
ist. gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die in diesen Bestim-
3. Ein Antrag auf Prüfung (§ 28 b) ist erst nach der mungen bezeichneten Zeiträume und Fristen nicht
in Nummer 1 vorgesehenen Benachrichtigung oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
Mitteilung zulässig. Die in § 28 b Abs. 2 bestimmte
Frist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren § 3
nach dieser Benachrichtigung oder Mitteilung.
Gebühren
4. Wird der Antrag auf Prüfung vom Patentsucher (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses
gestellt, so wird auf die mit dem Antrag zu ent- Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-
r.ichtende Gebühr (§ 28 b Abs. 3) die Anmelde- herigen Gebührensätzen zu entrichten.
gebühr (§ 26 Abs. 2 Satz 1) angerechnet. Für die
Entrichtung von Jahresgebühren für Patentjahre, (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
zu laufen begonnen haben, verbleibt es bei den bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu
bisherigen Vorschriften. entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen
rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschieds-
(3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-
dieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden
bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteil- Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu
ten Patenten einschließlich der Akten eines Be- setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung
schränkungsverf ahrens (§ 36 a) verbleibt es bei den nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag
bisher geltenden Vorschriften; im Falle einer Be- innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nach-
schwerde entscheidet der Beschwerdesenat in der gezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.
Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als (3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit- Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
glied und einem technischen Mitglied. bühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Warenzeichens nach den bisherigen Gebührensät- § 5
zen rechtzeitig entrichtet, so ergeht die nach § 9 Geltung im Land Berlin
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene
Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der entrichlelen und der nach diesem Gesetz zu des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag für 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 6
§ 4
Inkrafttreten
Bekanntmachung des Wortlauts geänderter Gesetze
(1) Artikel 2 Nr. 23 und 24 sowie Artikel 6 treten
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
den Wortlaut des Patentgesetzes, des Warenzeichen- Kraft.
gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des
(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 22 sowie
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und
Artikel 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, §§ 2 und 4 treten
des Patentgerichts in der nach diesem Gesetz gel-
am 1. Januar 1968 in Kraft.
tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be- (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober
seitigen. 1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. September 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 963
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 67 Verordnung Nr. 497/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Gelreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder R.09gen anwendbaren Abschöpfungen 29.8. 67 209/1
28. 8. 67 Verordnung Nr. 498/67/EWG der Kommission über die Fest-
sclzu ng der Prä rnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29.8.67 209/3
28. 8. 67 Vl~rordnung Nr. 499/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 8.67 209/5
29. 8. 67 Verordnung Nr. 500/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30.8.67 210/1
29. 8. 67 Verordnung Nr. 501/67/EWG der Kommission über die Fest-
sctzun~T der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzurJefügt werden 30.8.67 210/3
29. 8. 67 Verordnung Nr. 502/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
Ligung 30.8.67 210/5
25. 8. 67 Verordnung Nr. 503/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstuttungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeug-
nisse, einschließlich Getreide-Mü,chfuttermittel 1. 9. 67 212/1
30. 8. 67 Verordnung Nr. 504/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 31. 8. 67 211/1
30. 8. 67 Verordnung Nr. 505/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung d.er Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 31. 8. 67 211/3
30. 8. 67 Verordnung Nr. 506/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 8. 67 211/5
30. 8. 67 Verordnung Nr. 507/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 31. 8. 67 211/6
30. 8. 67 Verordnung Nr. 508/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 235/67/EWG hinsichtlich der Festsetzung
im voraus der Denaturierungspriimie für Zucker und bezüglich
der Kontrolln1u.ßnahmen bei der Denaturierung von Zucker in
einem ande"ren Mitgliedstaat 31. 8. 67 211/8
30. 8. 67 Verordnung Nr. 509/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ausfuhr von Getreide oder von geschiiltem Reis in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren nach dritten Liindern anwendbaren Erstattungen 31. 8. 67 211/10
30. 8. 67 Verordnung Nr. 510/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen zu
erhebenden Abschöpfungen 31. 8. 67 211/13
29. 8. 67 Verordnung Nr. 511/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ausfuhr von Eiern in der Schale in Form von
bestimmten nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Wuren nach dritten Ländern anwendbaren Erstattungen 31. 8. 67 211/15
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
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„Bundesgesetzblatt Teil 111" Köln 1128 oder nach Bezahlung gegen Vorausrechnung
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruck~rei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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