Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1967 935
Verordnung
über die Gewährung von Mehrleistungen
zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Vom 18. August 1967
Auf Crund des § 765 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver- § 4
~ichcrungsorclnung verordnet die Bundesregierung (1) Ist das Sterbegeld geringer als 3 000 Deutsche
mit Zustimmung d<'s Buncfosrates: Mark, wird der Unterschiedsbetrag als Mehrleistung
gewährt.
§ 1
(2) Die Mehrleistung zu einer Witwenrente, einer
Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13 der Witwerrente oder einer Rente für einen früheren
Reichsversicherungsordnung genannten Versicher- Ehegatten beträgt jährlich ein Zehntel des Jahres-
ten werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen arbeitsverdienstes. Sind mehrere Berechtigte nach
Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Satz 1 vorhanden, gilt § 592 Abs. 2 der Reichsver-
Mehrleistungen gewährt, wenn der Bund oder die sicherungsordnung entsprechend.
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Iosenversichenmg Trä9er der V<~rsicherung ist. (3) Die Mehrleistung zu der Rente für eine Halb-
waise beträgt jährlich ein Zwanzigstel, für eine Voll-
waise ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.
§ 2
(4) Die Mehrleistung zu einer Rente nach § 596
(1) Ist das Verlelztengüld bei offener Heilbehand- der Reichsversicherungsordnung beträgt jährlich
lung geringer als der Verdienstausfall, wird der Un- ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.
terschiedsbetrag als MehrlE~ist.ung gewährt.
(5) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehr-
(2) Ist das Verletztengc]d bei Heilanstaltspflege leistungen dürfen zusammen die in § 598 Abs. 1
(§ 559 Abs. 1 RVO) geringer als 85 v. H. des Ver- der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-
dienstausfolls, wird der Unterschiedsbetrag als grenze nicht überschreiten (§ 765 Abs. 2 RVO).
Mehrleistung gewährt.
(3) Als täglicher Verdienstausfall gelten minde- § 5
stens fünf Viertel des für den Wohnort des Ver-
Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.
letzten bestimmten Ortslohnes.
Beträgt eine Mehrleistung weniger als eine Deutsche
(4) Der Anspruch auf die Mehrleistung wird durch Mark monatlich, ist sie nicU auszuzahlen.
§ 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht
berührt. § 6
§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Mehrleistung zu einer Verlet.ztenrente be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
trägt blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
a) bei Gewährung der Vollrente 150 DM monatlich, des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land
b) bei Gewährung einer Teilrente den Teil dieses
Berlin.
Betrages, der dem Grad der Minderung der Er-
§ 7
werbsfähigkeit entspricht, für die die Rente ge-
währt wird. (1) Die Verordnung tritt am Ersten des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die Verletztenrente und die Mehrleistung dürfen
zusammen die in § 583 Abs. 4 der Reichsversiche- (2) Die Verordnung gilt auch für Arbeitsunfälle,
rnngsordnung bestimmte Höchstgrenze nicht über- die, in der Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum Inkraft-
schreiten. treten dieser Verordnung eingetreten sind.
Bonn, den 18. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren
als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 28. August 1967
Auf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
In § 1 der Verordnung über die Benennung von
Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 29. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 837)
wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:
,, 7. Tiefgefrorene Seefische, ganz oder zerteilt."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 107 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 28. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister dc!r Justiz. - Ver I a g : Bunde~anzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Ge.setzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am :H. August 1967 Nr. 54
Taq In h a 1 t Seite
24. 8. 67 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
Bundcsqcspfzhl. 111 7100-1
18. 8. 67 Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
28. 8. 67 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirt-
schaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . 936
Bunuc'S(fC,sct·zlJL III 703-1-4
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 24. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- hung an die Räume zu stellen sind. Ferner
sen: kann bestimmt werden, daß die Prüfung der
Betriebe auch darauf erstreckt werden kann,
Artikel 1
ob die Bedingungen der Aufnahmeverträge
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: angemessen sind."
1. § 15 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
3. § 40 wird gestrichen.
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähn- 4. Dem § 41 a werden folgende Absätze 2 und 3 an-
lichen Unternehmens sowie für die Aufstellung gefügt:
von Automaten außerhalb der Betriebsräume des
,, (2) Die zuständige Behörde kann, wenn gegen
Aufstellers. An den Automaten ist auch die An-
Absatz 1 verstoßen wird, die Fortsetzung des
schrift des Auf stellers anzubringen."
Betriebes durch geeignete Maßnahmen verhin-
2. a) Dem § 38 Satz 1 wird folgende Nummer 10 an•• dern, insbesondere kann sie die Entfernung des
gefügt: Außenautomaten anordnen.
,, 10. Betrieb von Altenheimen, Altenwohn- (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen
heimen und Pflegeheimen für Personen bestimmten Stellen können die für die Ausfüh-
jeden Alters, soweit die Heime nicht den rung des Absatzes 2 zuständigen Stellen bestim-
Vorschriften des Gaststättengesetzes men."
unterliegen,".
5. a) § 56 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Nach § 38 Satz 1 werden folgende Sätze ein-
„Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum
gefügt:
Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Be-
„Für die Fälle der Nummer 10 können ferner stellungen) von Waren ist zehn Tage vor Be-
Mindestanforderungen bestimmt werden, die ginn der für den Ort der Veranstaltung zu-
zum Schutze Dritter an die Zahl, die Zulas- ständigen unteren Verwaltungsbehörde anzu-
sung und an das Verhalten der im Betrieb Be- zeigen, wenn auf die Veranstaltung durch
schäftigten sowie in gesundheitlicher Bezie•- öffentliche Ankündigung hingewiesen werden
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Artikel 2
J\ rt der Wc1 re, di<> vertriPben wird, anzu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. ]
geben."
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. J anuaJ 1952
b) § 5Ga Abs.] <\rhült lolg<>ndc Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, (3) Die nach Abscllz 2 zuständige Behörde
kann die Veranstaltung eines Wanderlagers
untersagen, wenn die /\nzeige nach Absatz 2 Artikel 3
nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine
oder nicht vollsti.indi~J erstattet ist." Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft.. So-
weit es zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermäch-
6. In§ 146c1 /\bs.1 wird „41il" ~J<~slridwn. tigt, tritt es mit dem Tag der Verkündung in Kraf L
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
Der Bu-ndesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1967 935
Verordnung
über die Gewährung von Mehrleistungen
zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Vom 18. August 1967
Auf Crund des § 765 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver- § 4
~ichcrungsorclnung verordnet die Bundesregierung (1) Ist das Sterbegeld geringer als 3 000 Deutsche
mit Zustimmung d<'s Buncfosrates: Mark, wird der Unterschiedsbetrag als Mehrleistung
gewährt.
§ 1
(2) Die Mehrleistung zu einer Witwenrente, einer
Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13 der Witwerrente oder einer Rente für einen früheren
Reichsversicherungsordnung genannten Versicher- Ehegatten beträgt jährlich ein Zehntel des Jahres-
ten werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen arbeitsverdienstes. Sind mehrere Berechtigte nach
Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Satz 1 vorhanden, gilt § 592 Abs. 2 der Reichsver-
Mehrleistungen gewährt, wenn der Bund oder die sicherungsordnung entsprechend.
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Iosenversichenmg Trä9er der V<~rsicherung ist. (3) Die Mehrleistung zu der Rente für eine Halb-
waise beträgt jährlich ein Zwanzigstel, für eine Voll-
waise ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.
§ 2
(4) Die Mehrleistung zu einer Rente nach § 596
(1) Ist das Verlelztengüld bei offener Heilbehand- der Reichsversicherungsordnung beträgt jährlich
lung geringer als der Verdienstausfall, wird der Un- ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.
terschiedsbetrag als MehrlE~ist.ung gewährt.
(5) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehr-
(2) Ist das Verletztengc]d bei Heilanstaltspflege leistungen dürfen zusammen die in § 598 Abs. 1
(§ 559 Abs. 1 RVO) geringer als 85 v. H. des Ver- der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-
dienstausfolls, wird der Unterschiedsbetrag als grenze nicht überschreiten (§ 765 Abs. 2 RVO).
Mehrleistung gewährt.
(3) Als täglicher Verdienstausfall gelten minde- § 5
stens fünf Viertel des für den Wohnort des Ver-
Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.
letzten bestimmten Ortslohnes.
Beträgt eine Mehrleistung weniger als eine Deutsche
(4) Der Anspruch auf die Mehrleistung wird durch Mark monatlich, ist sie nicU auszuzahlen.
§ 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht
berührt. § 6
§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Mehrleistung zu einer Verlet.ztenrente be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
trägt blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1
a) bei Gewährung der Vollrente 150 DM monatlich, des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land
b) bei Gewährung einer Teilrente den Teil dieses
Berlin.
Betrages, der dem Grad der Minderung der Er-
§ 7
werbsfähigkeit entspricht, für die die Rente ge-
währt wird. (1) Die Verordnung tritt am Ersten des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die Verletztenrente und die Mehrleistung dürfen
zusammen die in § 583 Abs. 4 der Reichsversiche- (2) Die Verordnung gilt auch für Arbeitsunfälle,
rnngsordnung bestimmte Höchstgrenze nicht über- die, in der Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum Inkraft-
schreiten. treten dieser Verordnung eingetreten sind.
Bonn, den 18. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren
als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 28. August 1967
Auf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
In § 1 der Verordnung über die Benennung von
Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 29. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 837)
wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:
,, 7. Tiefgefrorene Seefische, ganz oder zerteilt."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 107 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 28. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister dc!r Justiz. - Ver I a g : Bunde~anzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Ge.setzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.