Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1967 913
Anordnung
des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen
für die Dienstkleidung der Beamten im \,Vach- und Pförtnerdienst
im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 2. August 1967
Cemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
kh dem Bundesminister der Verteidigung die Aus-
übung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienst-
kleidung der Beamten im Wach- und Pförtnerdienst
seines Geschäftsbereichs zu erlassen.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bunde:srates
Dr. Lemke
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 38, ausgegeben am 19. August 1967
11. 8. 67 Gesetz zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Ubereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2157
26. 7. 67 Bckc1rmtrnc1chung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . 2287
28. 7. 67 Bek,rnntmc1chung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesrepublik Kamerun über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2288
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 8. 67 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
für Olsaaten (Beihilfeverordnung Olsaaten) 155 19. 8.67 20. 8.67
17. 8. 67 Verordnung TSF Nr. 8/67 über Tarife für den
GüterfernvE!rkehr mit Kraftfahrzeugen 155 19.8.67 1. 9. 67
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 38, ausgegeben am 19. August 1967
11. 8. 67 Gesetz zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Ubereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2157
26. 7. 67 Bckc1rmtrnc1chung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . 2287
28. 7. 67 Bek,rnntmc1chung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesrepublik Kamerun über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2288
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 8. 67 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
für Olsaaten (Beihilfeverordnung Olsaaten) 155 19. 8.67 20. 8.67
17. 8. 67 Verordnung TSF Nr. 8/67 über Tarife für den
GüterfernvE!rkehr mit Kraftfahrzeugen 155 19.8.67 1. 9. 67
909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausµ;eµ;cben zu Bonn am 2:1. August 1967 1 Nr.52
Tag In h a 1 t Seite
15. 8. 67 Dril.les Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 909
Bund<>sqc~sd,.ill. Jll 7:i'.l-1, 9:il 1-8
17. B. G7 Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
2. B. 67 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für diie Dienstkleidung
der Beamten im Wach- und Pförtnerdienst im Geschäftsbereich des Bundesministers der
Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
Drittes Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 15. August 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gehend errichtet oder festgemacht wor-
rates dc1s folgende Gesetz beschlossen: den sind, eingebracht oder eingeleitet
werden oder
b) in Küstengewässer verbracht worden
Artikel 1
sind, um sich ihrer dort zu entledigen."
Das G~setz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz) vom 27. Juli 1957 (Bun- 4. Es wird folgender neuer Dritter Teil eingefügt:
desgesctzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Wasserhaushalts- „Dritter Teil
gesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
Bestimmungen für die Küstengewässer
S. 611), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 1 a einge- § 32 a
fügt: Erlaubnisfreie Benutzungen
,, 1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mitt- Die Länder können bestimmen, daß eine Er-
lerem Hochwasser oder der seewärtigen Be- laubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist
grenzung der oberirdischen Gewässer und 1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der
der seewärtigen Begrenzung des Küsten-
Fischerei,
meeres (Küstengewässer),".
2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nie-
2. § 1 erhält folgenden Absatz 3: derschlagswasser,
,, (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Be- 3. für das Einbringen und Einleiten von anderen
grenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines
nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind. u Küstengewässers nicht oder nur in einem un-
erheblichen Ausmaß nachteilig verändert wer-
3. In § 3 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 a einge- den.
fügt: § 32 b
„4 a. Einbringen und Einleiten von Sloffen in Reinhaltung
Küstf~ngewässer, wenn diese Stoffe Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so ge-
a) von Land aus oder aus Anlagen, die in lagert oder abgelagert werden, daß eine Verun-
Küstengcwi'issem nicht nur vorüber- reinigung des \Nassers oder eine sonstige nach-
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu Artikel 3
besorgen isl. Das gleiche gilt für die Beförderung
Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das In-
von Flüssi9keil.en und Gasen durch Rohrleitun-
ternationale Ubereinkommen zur Verhütung der
qen."
Verschmutzung der See durch 01, 1954, vom 21.März
Die bisherigen Dritler, Vierter, fünfter und 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 379), geändert durch Ge-
Sechster Teil werden Vierter, Fünfter, Sechster setz vom 26. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 749),
und Siebent.er Teil. erhält folgende Fassung:
5. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte
,,2. Küstengewässer im Sinne des Wasserhaushalts-
„oder den Vorschriften des § 26 oder des § 34
gesetzes durch 01 im Sinne des Artikels I des
Abs. 2" die Worte „oder den §§ 26, 32b oder 34
Ubereinkommens oder durch ölhaltige Gemische
Abs. 2".
mit einem Olgehalt von 0,1 vom Tausend oder
Artikel 2 mehr verschmutzt."
Die §§ 16, 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten
für Benutzungen der Küstengewässer mit der Maß-
gabe, daß Artikel 4
1. alte Rechte und alte Befugnisse nach § 16 Abs. 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Satz 2 nur erlöschen, wenn ihre Inhaber nach dem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Satz 1 aufgefordert worden sind, sie zur Eintra-
gung in das Wasserbuch anzumelden,
Artikel 5
2. die Frist nach § 17 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes beginnt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. !12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1967 911
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung Nr.17
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 17. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
schlossen: auf Grund des Artikels 14 Abs. 3 der Verordnung
Nr. 17 angeordnet ist, nach den Vorschriften des
§ 1 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch das
Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschafts- Gesetz vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429).
gemeinschaft vom 6. Februar 1962 (Amtsblatt der durchsetzen; insbesondere kann es erforderlichen-
Europäischen Gemeinschaften S. 204; Bundesgesetz- falls unmittelbaren Zwang anwenden.
blatt II S. 93), zuletzt geändert durch die Verordnung
Nr. 165/65 des Rates der Europäischen Wirtschafts- (2) Vor der Anwendung unmittelbaren Zwanges
gemeinschaft vom 9. Dezember 1965 (Amtsblatt der· weisen sich die beauftragten Bediensteten des Bun-
Europäischen Gemeinschaften S. 3141), ist das Bun- deskartellamtes auf Verlangen durch eine schrift-
deskartelJamt. liche Vollzugsanordnung des Präsidenten des
Bundeskartellamtes aus.
§ 2
(1) Zur Durchführung von Nachprüfungen auf § 4
Ersuchen der Kommission der Europäischen Wirt-
(1) Zur Unterstützung der mit Nachprüfungen be-
schaftsgemeinschaft nach Artikel 13 Abs. 1 in Ver-
auftragten Bediensteten der Kommission der Euro-
bindung mit Artikel 12 und Artikel 14 der Ver-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 14
ordnung Nr. 17 können die vom Bundeskartellamt
Abs. 5 und Artikel 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17
beauftragten Bediensteten
hat das Bundeskartellamt die Befugnisse nach ~ 2
1. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen Abs. 1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ist entsprechend
prüfen, anzuwenden.
2. Abschriften oder Auszüge aus · Büchern und Ge-
schäftsunterlagen anfertigen, (2) Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch
Entscheidung der Kommission der Europäischen
3. mündliche Erklärungen an Ort und Stelle an-
Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 14
fordern,
Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 angeordneten Nach-
4. alle Geschäftsräumlichkeiten, Betriebsgrundstücke prüfung durch beauftragte Bedienstete der Kom-
und Transportmittel der Unternehmen betreten. mission, so gewährt das Bundeskartellamt ihnen
(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden unter Unterstützung, damit sie ihre Nachprüfungen durch-
Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages des führen können. Zu diesem Zwecke hat das Bundes-
Präsidenten des Bundeskartellamtes ausgeübt. In kartellamt die Befugnisse nach § 3 Abs. 1.
dem Prüfungsauftrag sind das Ersuchen der Kom-
mission sowie der Gegenstand und der Zweck der
Nachprüfung zu bezeichnen. § 5
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
§ 3
seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-
(1) Das Bundcskartcllaml kann die Duldung einer tet einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes
Nachprüfung, die durch eine Entscheidung der Korn- betrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Pinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser verfolgt.
Strafen bestraft.
§ 6
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Uingnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
§ 7
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
unbe/ugl verwertet. dung in Kraft.
Die~ verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1967 913
Anordnung
des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen
für die Dienstkleidung der Beamten im \,Vach- und Pförtnerdienst
im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 2. August 1967
Cemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
kh dem Bundesminister der Verteidigung die Aus-
übung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienst-
kleidung der Beamten im Wach- und Pförtnerdienst
seines Geschäftsbereichs zu erlassen.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bunde:srates
Dr. Lemke
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
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Nr. 38, ausgegeben am 19. August 1967
11. 8. 67 Gesetz zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Ubereinkommens über ein einheitliches
System der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2157
26. 7. 67 Bckc1rmtrnc1chung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . 2287
28. 7. 67 Bek,rnntmc1chung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Bundesrepublik Kamerun über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2288
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 8. 67 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
für Olsaaten (Beihilfeverordnung Olsaaten) 155 19. 8.67 20. 8.67
17. 8. 67 Verordnung TSF Nr. 8/67 über Tarife für den
GüterfernvE!rkehr mit Kraftfahrzeugen 155 19.8.67 1. 9. 67
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmill.elbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschafte~
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates über
die Rcgelunq der Amtsbezüge für den Präsidenten und die
Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die
Richter, die Ceneralanwälte und den Kanzler des Gerichts-
hofes 8. 8. 67 187/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates über
die Regelunq der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-
Kommission und cl0.r EAG-Kommission sowie der Hohen Be-
hörde, die nicht zu Mil:qliedern der gemeinsamen Kommission
der Iuropi.iischcn Gemeinschaften ernannt worden sind 8. 8.67 187/6
5. 8. 67 Verordnung Nr. 424/67/EWG der Kommission zur Änderung
d<:)r Erslallunqen für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feinqrieß von Weizen und Roqgen 5.8.67 185/1
7. 8. 67 Verordnunq Nr. 425/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Ro~gicn anwendbaren Abschöpfungen 8. 8. 67 186/2
7. 8. 67 Verordnung Nr. 426/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8.8.67 186/4
7. 8. 67 Verordnunq Nr. 427/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta ltung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 8.8. 67 186/6
8. 8. 67 Verordnung Nr. 428/67/EWG der Kommission über Ubergangs-
maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung gemeinsamer
Reis preise 9. 8.67 188/1
8. 8. 67 Verordnunq Nr. 429/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen an wend baren Abschöpfungen 9.8.67 188/3
8. 8. 67 Verordnung Nr. 430/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.8.67 188/5
8. 8. 67 Verordnung Nr. 431/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.8.67 188/7
9. 8. 67 Verordnung Nr. 432/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 350/67/EWG zur Begrenzung der Bestim-
munqszonen für die Anwendung der Ausfuhrerstattungen für
Getreide 10.8. 67 189/1
9. 8. 67 Verordnunq Nr. 433/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10.8.67 189/2
9. 8. 67 Verordnung Nr. 434/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 8.67 189/4
9. 8. 67 Verordnung Nr. 435/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 10.8. 67 189/6
10. 8. 67 Verordnung Nr. 436/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 8. 67 191 /1
10. 8. 67 Verordnung Nr. 437/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 8. 67 191/3
10. 8. 67 Verordnung Nr. 43B/67/EWC der Kommission über die Fest-
setzung der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden
Berichtiqung 11. 8. 67 191/5
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt11 um u11d B1•1.(•idinunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Sei.te
10. B. b7 V1)rordnunq Nr. 4'.Hl/G7/EWG der Kommission zur Festselzunq
der faslattunqcn für Getreide, gewisse Kateaorien von Mehl,
Grob- und Pcinqricß von Weizen und Roggen 11. 8. 67 191/7
l l. 8. 67 Verordnung Nr. 440/67/EWG der Kommission zur Anderunq
dr•r Verordnung Nr. 318/67/EWG zur Festsetzung eines Zusatz-
betraqs für bestimmte Eiererzeugnisse 12.8. 67 193/2
11. 8. 67 Verordnung Nr. 441/67/EWG der Kommission zur Festsetzunu
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roqqen anwendbaren Abschöpfungen 12.8.67 193/3
11. H. 67 Verordnunq Nr. 442/67/EWG der Kommission über die Fest-
sc~tzunq der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12.8.67 193./5
11. H. 67 Verordnung Nr. 443/67/EWG der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 12.8.67 193/7
11. 8. 67 Verordnunq Nr. 444/67/EWG der Kommission zur Festsetzunq
des Beihillebelrags für Olsaaten 12.8.67 193/8
11. 8. 67 Verordnung Nr. 445/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfunqen für Olivenöl 12.8.67 193/11
11. 8. G7 Verordnung Nr. 446/67/EVVG der Kommission zur Anderunq
der bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen zu
qewührenden Erstatlunqen 12.8.67 193./13
Herausgeber: Der BundcsministPr der Justiz. - Verlag: Bunde,anzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn 1Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclesnesetzblal.l erschein!. in cln?i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihret·
Ausfcrtigunq verkündet. In Teil III wird dus als fortqcll.cnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rcchfs vom 10 . .Juli 1958 (B1111dr!sqcst'lzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
ßpzuqsbcditH/llllCJPll fiir 'fril J und II. Lau l ende r Bezug nur durch die Post, Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
Ein z e I s l ü c k e ic ,rnqef,uHJf'nP lfi Seilen DM 0,40 qcqen Voreinsendung des erforderlichen auf Postsrheckkonto „Bundesqesetzblall"
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