Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967 905
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durch:fühnmg der §§ 4, 5 und 5 a
des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 10. August 1967
Auf Grund des § 5 Abs. B und § 5 a Abs. 4 des oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder
Soldalenversorgungsgescl.zes in der Fassung vom gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Aufgaben
20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) verordnet des Berufsförderungsdienstes im Bereich oder in
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Teilbereichen eines Kreiswehrersatzamtes durch ein
rates: anderes Kreiswehrersatzamt wahrgenommen wer-
den, ist dieses zuständig. Das Kreiswehrersatzamt
Artikel 1
Köln II ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehe-
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 malige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder
und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok- gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt Kreiswehrersatzamt Hannover ist örtlich zuständig
geändert: für ehemalige Soldaten mit Wohnsitz oder gewöhn-
§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: lichen Aufenthalt in Berlin."
,, (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidun-
gen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 16 Artikel 2
und 20. Drtlich zuständig ist das Kreiswehrersatz- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
amt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort kündung in Kraft.
Bonn, den 10. August 1967
Der StE:dlvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes
Vom 11. August 1967
Auf Grund des § 55 Abs. 8 und des & 123 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
(1) Die Vergleichswerte der Hauptbewertungs-
stützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungs-
teil Hochwald werden auf den 1. Januar 1964 in der
nachstehenden Höhe festgesetzt:
Hauptbewertungsstützpunkte Vergleichswerte
Bewer- der Haupt-
Lfd. Belegenheits- tungs- bewertungs-
Nr. finanzamt gebiet stützpunkte
Nr. DM
1 Meschede 3101 68 811
2 Geldern 3202 16 875
3 Gummersbach 3301 123 922
4 Schopfheim 7202 1 820 751
5 Freudenstadt 7303 1 034 748
6 Ohringen 7304 897 024
7 Wunsiedel 8107 2 001 118
8 Krumbach 8204 1 547 012
(2) Die in der Tabelle bezeichneten Bewertungs-
gebiete ergeben sich aus der Anlage 2 der Verord-
nung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des
Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundes-
qesetzbl. I S. 805).
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. Au-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967 907
Anordnung
über clie Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung
Vom 3. August 1967
I.
Auf Crund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der
Bundesbesoldungsordnung und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und
dem Präsidenten des Deutschen Patentamtes
je für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der in Ziffer I bezeichneten
Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 10. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 610) außer Kraft.
Bonn, den 3. August 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
B t111d esgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 37, ausgegeben am 17. August 1967
11. H. 67 Gesetz über die feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1967 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
7. 8. 67 Pünfundsiebzigsle Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2151
Bu11dPsqvs!1l'.l.bl. III D:l4-l
24. 7. 67 BPkanntmachun~J über den Celtungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................ . 2153
25. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationa-
len Warentransport mit Carnets TIR .................................................... . 2154
26. 7.67 Bekanntmachung zu dmn Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von
Wanm und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ............................ . 2154
26. 7.67 Bekanntmachung übc~r dt•n Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............. . 2155
27. 7.67 Bekanntm<1chung über clen Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......................... , ................................................... . 2155
27. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale lldnclelsschiedsgerichtsbarkeit ............................................ . 2156
27. 7.67 Bekanntmachung ülwr das Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsämf~n Kommission der Europäischen Gemeinschaften ............. . 2156
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung d(:r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 8. 67 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Absc:höpfungslcirifs (Milchpulver usw.) 150 12.8.67 Siehe§ 3
4. 8. 67 Verordnung Nr. 22/67 über die Festsetzung von
Entgelten für VE\rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 150 12. 8.67 10.8.67
H c raus gebe r: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint iu drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr
Ausferliqunq verkündr,l. In Teil IIl wird dus als fortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetze,s über die Sammlung des Bundes-
redi Is vom 10. Juli l!JSB (Bundesqesel'.l.bl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqs])('di11qunqcn fiir Teil I und H: La11fondcr Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e I s I ii c k e j(! ,11HJi'lc11J(J!'ne 16 Sl!ill!ll DM 0,40 qegr,ri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Ko!n 3 9(J odr.:t 11<1ch Bczahl111HJ a11f Cmnd einer Vornusrechnunn. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
B t111d esgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 37, ausgegeben am 17. August 1967
11. H. 67 Gesetz über die feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1967 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
7. 8. 67 Pünfundsiebzigsle Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2151
Bu11dPsqvs!1l'.l.bl. III D:l4-l
24. 7. 67 BPkanntmachun~J über den Celtungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................ . 2153
25. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationa-
len Warentransport mit Carnets TIR .................................................... . 2154
26. 7.67 Bekanntmachung zu dmn Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von
Wanm und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ............................ . 2154
26. 7.67 Bekanntmachung übc~r dt•n Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............. . 2155
27. 7.67 Bekanntm<1chung über clen Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......................... , ................................................... . 2155
27. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale lldnclelsschiedsgerichtsbarkeit ............................................ . 2156
27. 7.67 Bekanntmachung ülwr das Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsämf~n Kommission der Europäischen Gemeinschaften ............. . 2156
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung d(:r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 8. 67 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Absc:höpfungslcirifs (Milchpulver usw.) 150 12.8.67 Siehe§ 3
4. 8. 67 Verordnung Nr. 22/67 über die Festsetzung von
Entgelten für VE\rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 150 12. 8.67 10.8.67
H c raus gebe r: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint iu drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr
Ausferliqunq verkündr,l. In Teil IIl wird dus als fortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetze,s über die Sammlung des Bundes-
redi Is vom 10. Juli l!JSB (Bundesqesel'.l.bl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqs])('di11qunqcn fiir Teil I und H: La11fondcr Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e I s I ii c k e j(! ,11HJi'lc11J(J!'ne 16 Sl!ill!ll DM 0,40 qegr,ri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Ko!n 3 9(J odr.:t 11<1ch Bczahl111HJ a11f Cmnd einer Vornusrechnunn. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
901
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1967 Nr.51
Tag Inhalt Seite
8. 8. 67 Verordnung zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung 901
8. 8. 67 Verordnung zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches
Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
10. 8. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des
Soldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
11. 8. 67 Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
3. 8. 67 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung . . . 907
Bundesgesetzbl. III 2030·11-19
Hinweis auf andere VerkUndungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
Verordnung
zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung
Vom 8. August 1967
Auf Grund des § 12 g Abs. 2 des Fleischbeschau- II. Anlage I wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das 1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), wird „2. Schlachträume, deren Größe einen
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ordnungsgemäßen Ablauf der Schlach-
tung ermöglicht; werden in einem
Artikel 1 Schlachtbetrieb sowohl Schweine als
Die Mindestanforderungen-Verordnung vom auch andere Tierarten geschlachtet, ist
23. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 631) wird wie folgt eine besondere Abteilung für das
geändert: Schlachten von Schweinen vorzuse-
hen;".
I. § 3 erhält folgende Fassung: b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
.§ 3 „5. Räume für die Lagerung von Talg
einerseits sowie von Häuten, Hörnern
Die Urschrift des amtstierärztlichen Gesund-
und Klauen andererseits, sofern diese
heitszeugnisses, die das Fleisch beim Versand
Teile nicht im Laufe jedes Schlacht-
nach der Bundesrepublik Deutschland begleiten
tages aus dem Schlachtbetrieb ent-
muß, ist von einem amtlichen Tierarzt bei der
fernt werden;".
Verladung auszustellen. Das amtstierärztliche
Gesundheitszeugnis muß nach Inhalt und Form c) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
1. in den Fällen des § 12 a Abs. 1 und 4 und des „ 16. eine Anlage, die in ausreichender
§ 12 b Abs. 1 des Gesetzes dem Muster der Menge nur Trinkwasser liefert, das
Anlage II und unter Druck steht; für die Erzeugung
von Dampf ist jedoch die Verwen-
2. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes dung von Wasser, das Trinkwasser-
dem Muster der Anlage III eigenschaft nicht besitzt, erlaubt,
entsprechen; es muß in deutscher Sprache ab- wenn die hierfür gelegten Leitungen
gefaßt sein und die in den genannten Mustern eine anderweitige Verwendung die-
vorgeschriebenen Angaben enthalten." ses Wassers nicht zulassen;".
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. Abschnitt 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung: tung ist mit einem Stempel ein Abdruck
„6. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr auf einem Etikett anzubringen, das an der
dls vier Wochen eilten Schweinen sowie Verpackung so befestigt ist, daß es gut
von mehr clls drei Monate alten Rindern sichtbar ist und bei Offnung der Ver-
~,ind zur Fleischuntersuchung vorzufüh- packung zwangsläufig zerstört wird."
ren, nachdem sie unter Längsspaltung der Der letzte Satz wird gestrichen.
WirbelsJule in Hälften geteilt worden d) In Nummer 6 erhält der erste Satz fol-
sincL Dei diesen Schweinen und bei Ein- gende Fassung:
hufern ist auch eine Längsspaltung des „Beim Versand verpackten zubereiteten
Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls
Fleisches ist mit einem Stempel, aus dem
kann der amtliche Tierarzt auch bei ande-
das Ursprungsland und der zum Export
ren Tieren die Liingsspaltung des Tier-
nach der Bundesrepublik Deutschland zu-
körpers fordern."
gelassene Verarbeitungsbetrieb ersicht-
3. Absdmitl 7 wird wie folgt geändert: lich sind, ein Abdruck auf einem Etikett
anzubringen, das an der Verpackung so
a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die
befestigt ist, daß es gut sichtbar ist und
Worte „im Bereich des Rückenteils" ge-
bei Offnung der Verpackung zwangs-
strichen.
läufig zerstört wird."
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: Der letzte Satz wird gestrichen.
„ 4. Leber ist mit einem Brandstempel zu
k ennzcichnen. III. In Anlage II Abschnitt IV erhält die Nummer 5
Kopf, Zunge, Herz und Lunge sind mit folgende Fassung:
einem Farb- oder Brandstempel zu
,,5. Rinderherzen und Rinderzungen im Ur-
kennzeichnen.
sprungsland mindestens sechs Tage einem
Zunge und Herz brauchen jedoch Gefrierprozeß von mindestens - 10 ° Cel-
bei weniger als drei Monate alten sius ausgesetzt worden sind."
Rindern, bei Schweinen und Schafen
und Ziegen nicht gekennzeichnet zu
werden. Artikel 2
Teilstücke rnßer Gliedmaßenenden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
müssen, sofern sie keinen Stempel-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
abdruck tragen, mit einem Farb- oder
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Brandstempel gekennzeichnet werden.
setzes zur .Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
Speckstücke, von denen die Schwarte 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im
abgetrennt worden ist, sind zu fünf Land Berlin.
Stücken zu bündeln; jedes Bündel ist
unter amtlicher Aufsicht zu plom- Artikel 3
bieren und mit einem Etikett nach
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nummer 5 zu versehen."
dung in Kraft. Nach den bisher geltenden Vorschrif-
c) In Nummer 5 erhält der erste Satz fol- ten ausgestellte Gesundheitszeugnisse sowie den
gende Fassung: bisher geltenden Vorschriften entsprechende Stem-
„Beim Versand verpackter Teilstücke oder pel und Etiketten bleiben bis zum 31. Dezember 1967
verpackter Nebenprodukte der Schlach- gültig.
Bonn, den 8. August 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
Dr. von Manger-Koenig
Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967 903
Verordnung
zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes
EWG-Richtlinie Frisches Fleisch
Vom 8. August 1967
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Durchführungs- b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-
gesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni sung:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547) wird mit Zustimmung ,,4. Leber ist mit einem Brandstempel nach
des Bundesrates verordnet: Nummer 2 zu kennzeichnen.
Kopf, Zunge, Herz und Lunge sind mit
Artikel 1 einem Farb- oder Brandstempel nach Num-
Die Anlage zum Durchführungsgesetz EWG-Richt- mer 2 zu kennzeichnen.
linie Frisches Fleisch wird wie folgt geändert: Zunge und Herz brauchen jedoch bei
1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
weniger als drei Monate alten Rindern,
bei Schweinen, Schafen und Ziegen nicht
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: gekennzeichnet zu werden.
,,2. Schlachträume, deren Größe einen ord- 5. Teilstücke außer Talg, Flomen, Schwanz,
nungsgemäßen Ablauf der Schlachtung er- Ohren und Gliedmaßenenden, die in Zer-
möglicht; werden in ejnem Schlachtbetrieb legungsbetrieben von ordnungsgemäß ge-
sowohl Schweine als auch andere Tier- stempelten Tierkörpern gewonnen worden
arten geschlachtet, ist eine besondere Ab- sind, müssen, sofern sie keinen Stempel-
teilung für das Schlachten von Schweinen abdruck tragen, mit einem Farb- oder
vorzusehen;". Brandstempel nach Nummer 2 gekenn-
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: zeichnet werden, der an Stelle der Veteri-
närkontrollnummer des Schlachtbetriebes
,,5. Räume für die Lagerung von Talg einer- die Veterinärkontrollnummer des Zer-
seits sowie von Häuten, Hörnern und legungsbetriebes enthält.
Klauen andererseits, sofern diese Teile
nicht im Laufe jedes Schlachttages aus Speckstücke, von denen die Schwarte ab-
dem Schlachlbetrieb entfernt werden;". getrennt worden ist, sind zu fünf Stücken
zu bündeln; jedes Bündel ist unter amt-
c) Nummer 16 erhält folgende Fassung: licher Aufsicht zu plombieren und mit
„16. eine Anlage, die in ausreichender Menge einem Etikett nach Nummer 6 zU: ver-
nur Trinkwasser liefert, das unter Druck sehen."
steht; für die Erzeugung von Dampf ist
jedoch die Verwendung von Wasser, das c) In Nummer 6 erhält der erste Satz folgende
Trinkwassereigenschaft nicht besitzt, er- Fassung:
laubt, wenn die hierfür gelegten Leitun- „Beim Versand verpackter Teilstücke oder
gen eine anderweitige Verwendung die- verpackter Nebenprodukte der Schlachtung ist
ses Wassers nicht zulassen;". mit einem Stempel nach Nummer 2 oder 5 ein
Abdruck auf einem Etikett anzubringen, das
2. In Abschnitt 5 erhält Nummer 6 folgende Fas- an der Verpackung so befestigt ist, daß es gut
sung: sichtbar ist und bei Offnung der Verpackung
„6. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr als zwangsläufig zerstört wird."
vier Wochen alten Schweinen sowie von Der letzte Satz wird gestrichen.
mehr als drei Monate alten Rindern sind zur
Fleischuntersuchung vorz:.iführen, nachdem 4. Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Hälften geteilt worden sind. Bei diesen ,,Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbeschei-
Schweinen und bei Einhufern ist auch eine nigung, die das Fleisch beim Versand in das
Längsspaltung des Kopfes vorzunehmen. Er- Bestimmungsland begleiten muß, wird von
forderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung
auch bei anderen Tieren die Längsspaltung ausgestellt. Die Genußtauglichkeitsbescheini-
des Tierkörpers fordern." gung muß nach Inhalt und Form dem nach-
folgenden Muster entsprechen; sie muß zu-
3. Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
mindest in der Sprache des Bestimmungs-
a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte landes abgefaßt sein und die aus dem Muster
,, im Bereich des Rücktmteils" gestrichen. ersichtlichen Angaben enthalten:".
{}04 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) 1n dem Muster (deutsche Fassung) erhält in reca (recano) 3) il bollo comprovante ehe
Abschnitt IV der Buchstabe a folgende Fas- le carni provengono esclusivamente da
sung: animali macellati in macelli riconosciuti;".
,, il) das vorstehend bezeichnete Fleisch 3 ) c) In dem Muster (niederländische Fassung) er-
das an der Verpackung des vorstehend hält in Abschnitt IV der Buchstabe a folgende
bezeichneten Fleisches befestigte Eti- Fassung:
kett :i)
,,a) -- dat het hierboven omschreven vlees 3 )
sind ist a) mit einem su~mpelabdruck dat het aan de verpakking van het
versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das hierboven omschreven vlees beves-
Fleisch nur von Tieren stammt, die in zu- tigde etiket 3 )
gelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet
worden sind; 11
•
een merk draagt (dragen) dat aantoont
dat het vlees uitsluitend afkomstig is van
c) In dem Muster (frnnzösische Fassung) erhält dieren die in een erkend slachthuis zijn
in Absdrnill IV der Buchstabe a folgende Fas- geslacht; 11
•
sung:
,,a) Quc lcs viandcs d{~signees ci-dessus 3 )
quc~ u~tiquetle fixee aux emballages Artikel 2
des viandes designees ci-dessus 3) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
porte(nl) :i) l'estampille altestant que les leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
viandes proviennent en totalite d'anirnaux blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Durchfüh-
abattus dans des abattoirs agrees;". rungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch auch
d) In dem Muster (italienische Fassung) erhült in im Land Berlin.
Abschnitt IV der Buchstabe a folgende Fas-
sung:
,,a) dw le carni sopraindicate ) 3 Artikel 3
ehe l' elichetlatura fissata nell'imbal- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
lc-1gio clelle carni sopraindicate:i) kündung in Kraft.
Bonn, den 8. August 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
Dr. von Manger-Koenig
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967 905
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durch:fühnmg der §§ 4, 5 und 5 a
des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 10. August 1967
Auf Grund des § 5 Abs. B und § 5 a Abs. 4 des oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder
Soldalenversorgungsgescl.zes in der Fassung vom gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Aufgaben
20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) verordnet des Berufsförderungsdienstes im Bereich oder in
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Teilbereichen eines Kreiswehrersatzamtes durch ein
rates: anderes Kreiswehrersatzamt wahrgenommen wer-
den, ist dieses zuständig. Das Kreiswehrersatzamt
Artikel 1
Köln II ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehe-
Die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 malige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder
und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok- gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt Kreiswehrersatzamt Hannover ist örtlich zuständig
geändert: für ehemalige Soldaten mit Wohnsitz oder gewöhn-
§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung: lichen Aufenthalt in Berlin."
,, (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidun-
gen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 16 Artikel 2
und 20. Drtlich zuständig ist das Kreiswehrersatz- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
amt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort kündung in Kraft.
Bonn, den 10. August 1967
Der StE:dlvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes
Vom 11. August 1967
Auf Grund des § 55 Abs. 8 und des & 123 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
(1) Die Vergleichswerte der Hauptbewertungs-
stützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungs-
teil Hochwald werden auf den 1. Januar 1964 in der
nachstehenden Höhe festgesetzt:
Hauptbewertungsstützpunkte Vergleichswerte
Bewer- der Haupt-
Lfd. Belegenheits- tungs- bewertungs-
Nr. finanzamt gebiet stützpunkte
Nr. DM
1 Meschede 3101 68 811
2 Geldern 3202 16 875
3 Gummersbach 3301 123 922
4 Schopfheim 7202 1 820 751
5 Freudenstadt 7303 1 034 748
6 Ohringen 7304 897 024
7 Wunsiedel 8107 2 001 118
8 Krumbach 8204 1 547 012
(2) Die in der Tabelle bezeichneten Bewertungs-
gebiete ergeben sich aus der Anlage 2 der Verord-
nung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des
Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundes-
qesetzbl. I S. 805).
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. Au-
gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967 907
Anordnung
über clie Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung
Vom 3. August 1967
I.
Auf Crund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in
der Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der
Bundesbesoldungsordnung und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und
dem Präsidenten des Deutschen Patentamtes
je für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Entlassung der in Ziffer I bezeichneten
Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 10. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 610) außer Kraft.
Bonn, den 3. August 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
B t111d esgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 37, ausgegeben am 17. August 1967
11. H. 67 Gesetz über die feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-
nungsjahr 1967 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
7. 8. 67 Pünfundsiebzigsle Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2151
Bu11dPsqvs!1l'.l.bl. III D:l4-l
24. 7. 67 BPkanntmachun~J über den Celtungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................ . 2153
25. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationa-
len Warentransport mit Carnets TIR .................................................... . 2154
26. 7.67 Bekanntmachung zu dmn Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von
Wanm und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ............................ . 2154
26. 7.67 Bekanntmachung übc~r dt•n Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............. . 2155
27. 7.67 Bekanntm<1chung über clen Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt .......................... , ................................................... . 2155
27. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale lldnclelsschiedsgerichtsbarkeit ............................................ . 2156
27. 7.67 Bekanntmachung ülwr das Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsämf~n Kommission der Europäischen Gemeinschaften ............. . 2156
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung d(:r Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 8. 67 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des
Absc:höpfungslcirifs (Milchpulver usw.) 150 12.8.67 Siehe§ 3
4. 8. 67 Verordnung Nr. 22/67 über die Festsetzung von
Entgelten für VE\rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 150 12. 8.67 10.8.67
H c raus gebe r: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint iu drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr
Ausferliqunq verkündr,l. In Teil IIl wird dus als fortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetze,s über die Sammlung des Bundes-
redi Is vom 10. Juli l!JSB (Bundesqesel'.l.bl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqs])('di11qunqcn fiir Teil I und H: La11fondcr Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
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