896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfas~ungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Trier, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes
über die Gewährung von Kindergeld und
Ausbildungszulage (Bundeskindergeldgesetz -
BKGG) vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 265) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Bundeskindergeldge-
setzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 222) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgeridlts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt-
vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 bis 8/62; 2 BvR 139, machung vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
140, 334, 335/62 - , ergangen auf Antrag der Senate S. 1205) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie der Hessischen und Nie- II. § 73 Absatz 2 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 2 des
dersächsischen Landesregierung und auf Verfas- Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961
sungsbeschwerden, wird nachstehender Entschei- (Bundesgesetzbl. I S. 815) sind nichtig.
dungssatz veröffentlicht: § 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 und
1. § 12 Absatz 1 und § 24 des Gesetzes für Jugend- Absatz 4, § 93 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 1
wohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
sind nichtig. S. 815) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 bis 3, § 7, § 8 Absatz 3, Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3, §§ 13 bis 16, Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Bundes-
§ 18, § 25 Absatz 1 und § 37 Satz 4 des Gesetzes verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfas~ungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Trier, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes
über die Gewährung von Kindergeld und
Ausbildungszulage (Bundeskindergeldgesetz -
BKGG) vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 265) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Bundeskindergeldge-
setzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 222) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgeridlts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt-
vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 bis 8/62; 2 BvR 139, machung vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
140, 334, 335/62 - , ergangen auf Antrag der Senate S. 1205) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie der Hessischen und Nie- II. § 73 Absatz 2 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 2 des
dersächsischen Landesregierung und auf Verfas- Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961
sungsbeschwerden, wird nachstehender Entschei- (Bundesgesetzbl. I S. 815) sind nichtig.
dungssatz veröffentlicht: § 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 und
1. § 12 Absatz 1 und § 24 des Gesetzes für Jugend- Absatz 4, § 93 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 1
wohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
sind nichtig. S. 815) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 bis 3, § 7, § 8 Absatz 3, Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3, §§ 13 bis 16, Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Bundes-
§ 18, § 25 Absatz 1 und § 37 Satz 4 des Gesetzes verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1967 89'1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1. 8. 67 Vierzigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Lebende Kühe u. a.) 145 5.8. 67 Siehe§ 3
31. 7. 67 Berichtigung der Zweiten Verordnung über die
Änderung der Grenze des Freihafens Bremer-
haven 145 5.8.67
31. 7. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Butterver-
ordnung 145 5.8.67 6. 8. 67
Bundesgesetzbl. III 7842-3
4. 8. 67 Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr
von Waren der Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rind-
fleisch) des Rates der Europäischen· Wirtschafts-
gemeinschaft (Erstattungsverordnung Rindfleisch) 146 8.8.67 9.8. 67
3. 8. 67 Verordnung über Abschöpfungsbefreiung für
Zucker aus Mitgliedstaaten zur Herstellung be-
stimmter chemischer Erzeugnisse 148 10.8.67 11. 8. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Verordnung Nr. 355/67/EWG des Rates über die Regelung für
Olsaaten und Saatenöle mit Ursprung in den assoziierten afri-
kanischen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen
Ländern und Gebieten 29. 7.67 173/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 356/67/EWG des Rates über die Regelung für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz
von Zucker aus den assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar und den überseeischen Ländern und Gebieten 29. 7.67 173/2
25. 7. 67 Verordnung Nr. 357/67/EWG des Rates zur Änderung des Arti-
kels 3 und der Anhänge der Verordnung Nr. 217/67/EWG 29. 7.67 173/4
28. 7. 67 Verordnung Nr. 358/67/EWG des Rates über die Festsetzung
der Schwellenpreise, die Errechnung der Abschöpfungen und
der Erstattung für bestimmte Milchpulver- und Käsesorten
sowie über die Interventionsmaßnahmen für diese Käsesorten 29. 7.67 173/6
25. 7. 67 Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Reis 31. 7. 67 174/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 360/67/EWG des Rates über die Regelung für
die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 31. 7. 67 174/13
25. 7. 67 Verordnung Nr. 361/67/EWG des Rates über die Regelung für
Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in
den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder
in den überseeischen Ländern und Gebieten 31. 7. 67 174/25
25. 7. 67 Verordnung Nr. 362/67/EWG des Rates zur Festlegung der
Standardqualitäten für Reis und Bruchreis 31. 7. 67 174/27
25. 7. 67 Verordnung Nr. 363/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
Preise für Reis und Bruchreis für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 31. 7. 67 174/29
25. 7. 67 Verordnung Nr. 364/67/EWG des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Intervention bei Reis 31. 7. 67 174/30
889
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1967 Nr. 50
Tag In h a I t Seite
10. 8. 67 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
nehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
Bundcsqc:;ctzbl. III 610-6-4
8. 8. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit
ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . 891
Bundesfjeselzbl. III 2121-50-1-1
8. 8. 67 Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden
Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
Bundesnesetzbl. III 2121-50-1-1
31. 7. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundes-
kindergeldgesetzes vom 14. April 1964 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
31. 7. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12 Abs. 1, § 24, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3,
§ 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 16, § 18, § 25 Abs. 1 und § 37 Satz 4 des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961
und zu § 73 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4,
§ 93 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom
30. Juni 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
Bundesnesctzbl. lll 2162-1, 2170-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Vom 10. August 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. In § 6 Abs. 1 erhalten die Sätze 3 und 4 die fol-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gende Fassung:
„Satz 2 gilt nicht, soweit
1. der Erwerb notwendig ist, um einen schweren
Artikel 1 Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei 2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesell-
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln schaft zum Erwerb angeboten werden sollen,
und bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeit- 3. der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305
nehmer in der Fassung vom 2. November 1961 (Bun- Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 des Aktiengesetzes
desgesetzbl. I S. 1917), geändert durch das Gesetz zur abzufinden,
Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August 4. auf die Anteile der Nennbetrag oder der
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 678), wird wie folgt höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und
geändert: der Erwerb unentgeltlich geschieht oder die
1. In § 1 werden hinter dem Wort „Nennkapital"
Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufs-
die Worte „nach den Vorschriften der §§ 207 kommission ausführt oder
bis 220 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 5. der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1089) oder" eingefügt. schieht.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach nen Aktien an Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
Satz 3 Nummern 1 bis 3 erworbenen Anteile darf der Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur
jedoch zusammen mit dem Betrag anderer Anteile Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August
der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein ab- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 678) und des Arti-
hängiges oder ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehen- kels 1 unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
des Unternehmen oder ein anderer für Rechnung graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens
bereits zu diesen Zwecken erworben hat und noch Artikel 3
besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut des Gesetzes über steuerrechtliche Artikel 4
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eige- 1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1967 891
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
oder die radioaktive Stoffe enthalten
Vom 8. August 1967
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 30 des Arz- verarmten Urans eingefärbt sind, und bei denen
neimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetz- der Gewichtsanteil der Uranverbindungen, be-
blatt I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz rechnet als elementares Uran, nicht mehr als 0,1
über die Wcrbun~1 auf dem Gebiete des Heilwesens vom Hundert beträgt, dürfen in den Verkehr ge-
vom 11. Juli. 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 604), wird bracht werden."
von dem Bundesminister für Gesundheitswesen im
Einvernehmen mit den Bundesministern für wissen- 4. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
schaftliche Forschung, für Wirtschaft, für Ernährung, 11 (2) Arzneimittel, die nach Absatz 1 zum Ver-
Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 12 kehr zugelassen sind, dürfen vom Hersteller, Ver-
Abs. 1 Nr. 1 und des § 54 des Atomgesetzes vom triebsunternehmer, Großhändler oder von Apo-
23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt theken auch an Ärzte abgegeben werden, wenn
geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts- sie
änderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 337), wird von der Bundesregierung mit 1. Chrom 51, Eisen 59, Jod 125, Jod 131, Kobalt
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 58 oder Phosphor 32 sind oder enthalten, ihrer
Beschaffenheit nach geeignet sind, diagnosti-
schen oder therapeutischen Zwecken zu dienen,
Artikel 1
und in Behältnissen abgefüllt sind, die eine
Die Verordnung über die Zulassung von Arznei- Anwendung des Inhalts ohne Abfüllen oder
mitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt Umfüllen ermöglichen,
worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten,
2. Tellur 132 sind oder enthalten und in Behältnis-
vom 29. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 439) wird
wie folgt geändert: sen mit einer Vorrichtung abgefüllt sind, die
unmittelbar vor der Anwendung eine Gewin-
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen. Die bisherigen nung von Jod 132 in einer Beschaffenheit er-
Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. möglicht, daß es geeignet ist, diagnostischen
Zwecken zu dienen, oder
2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Chirurgisches Nahtmaterial, Collagenmem- 3. Kobalt 60 in umschlossener Form oder Stron-
11
tium 90 in umschlossener Form sind und geeig-
branen, Erzeugnisse aus Fibrinschaum und Ver-
bandstoffe, die bei der Gewinnung, Herstellung, net sind, therapeutischen Zwecken zu dienen."
Zubereitung oder Aufbewahrung mit Elektronen-,
Gamma- oder Röntgenstrahlen behandelt worden 5. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, ,, (3) Radonhaltiges Heilwasser aus natürlichen
wenn Quellen, das am Ort der Gewinnung mit Radon
1. die Behandlung zum Zwecke der Sterilisation 222 angereichert wird, darf zur Herstellung von
vorgenommen worden ist, Heilbädern abgegeben werden, wenn gewähr-
leistet ist, daß es nach ärztlicher Anweisung am
2. die Strahlenenergie nicht mehr als 3 Megaelek- Ort der Gewinnung angewendet wird, es andere
tronenvolt betragen hat, radioaktive Stoffe als Radon 222 und dessen Folge-
3. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet wor- produkte nicht enthält und die Konzentration des
den und umschlossene radioaktive Stoffe mit Radon 222 und seiner Folgeprodukte 25 Mikro-
den Arzneimitteln nicht in Berührung gekom- curie je Liter nicht überschreitet."
men sind und
4. die vollständige oder überwiegende Resorption 6. § 4 erhält folgende Fassung:
des Arzneimittels oder eines darin enthaltenen
,,§ 4
Arzneimittels nach § 1 Abs. 1 des Arzneimittel-
gesetzes innerhalb eines Tages nicht zu erwar- (1) Auf den Behältnissen und, soweit verwen-
ten ist." det, auf den äußeren Umhüllungen der nach § 3
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Abs. 1 und 2 zum Verkehr zugelassenen Arznei-
mittel müssen in deutlicher Schrift und gebräuch-
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: licher wissenschaftlicher Bezeichnung angegeben
11 (3) Zahnmassen und Kunstzähne, die mit Ver- sein:
bindungen des Urans der natürlichen Isotopen- 1. die Bezeichnung des radioaktiven Stoffes mit
mischung oder des an Uran 234 und Uran 235 seiner Massenzahl,
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. die physikalische Form und chemische Verbin- 7. § 5 erhält folgende Fassung:
dung des Arzneimittels, ,,§ 5
3. die Aktivität des Arzneimittels in Curie zu Die Vorschriften der Ersten Strahlenschutzver-
einem bestimmten Zeitpunkt und die Fehler- ordnung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
breite der Aktivitätsangabe, S. 430) in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Beimengungen von anderen radioaktiven Stof- 15. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1653) blei-
fen mit ihren Massenzahlen und Aktivitäten zu ben unberührt."
einem bestimmten Zeitpunkt, Artikel 2
5. ein Hinweis auf die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vorgeschrieb(>nP Eignung des Arzneimittels zu leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
diagnoslischcn oder tlierapeutischen Zwecken.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
Ferner müssen bei offenen radioaktiven Stoffen gesetzes und mit § 58 des Atomgesetzes auch im
Land Berlin. ·
1. die Akti vitäl in Curie je Mengeneinheit des
Arzneimittels zu einem bestimmten Zeitpunkt,
Artikel 3
2. die Aktivität in Curie je Gramm des Elements,
Der Bundesminister für Gesundheitswesen macht
dem der radioaktive Stoff zugehört, zu einem
den Wortlaut der Verordnung über die Zulassung
bestimmten Zeitpunkt
von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen
und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe
enthalten, in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fas-
1. Material und Wandstärke der ohne Zerstörung
sung im Bundesgesetzblatt bekannt.
nicht zu entfernenden Hülle,
2. Material und Wandstärke von Hüllen, die zu- Artikel 4
sätzlich verwendet werden,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
3. die Kontrollnummer des lforstellers für jedes kündung in Kraft.
einzelne Arzneimittel
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhan-
angegeben sein.
dene Behältnisse, äußere Umhüllungen und Pak-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können auch kungsbeilagen, die den Vorschriften des § 4 der Ver-
auf einer besonderen Packungsbeilage enthalten ordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die
sein. Das gilt nicht bei offenen radioaktiven Stof- mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
fen für die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. oder die radioaktive Stoffe enthalten, in der Fassung
vom 29. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 439), entspre-
(3) Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen muß chen, jedoch nicht den Vorschriften des § 4 in der
die ohne Zerstörung nicht zu entfernende Hülle Fassung dieser Verordnung, dürfen noch drei Mo-
mit der Kontrollnummer des Herstellers versehen nate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwen-
sein." det werden.
Bonn, den 8. August 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1967 893
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Stra.hlen behandelt worden sind
oder die radioaktive Stoffe enthalten
Vom 8. August 1967
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Zulassung von
Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen be-
handelt worden sind oder die radioaktive Stoffe
enthalten, vom 8. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 891) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit
ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder
die radioaktive Stoffe enthalten, in der jetzt gelten-
den Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der
oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 7
Abs. 2 und des § 30 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 604), und auf Grund des § 12 Abs. 1
Nr. 1 und des § 54 des Atomgesetzes vom 23. De-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts-
änderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 337), erlassen worden.
Bonn, den 8. August 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind
oder die radioaktive Stoffe enthalten
§ 1 ausgenommen Heilwässer aus natürlichen Quellen,
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 deren Konzentration an diesen radioaktiven Stoffen
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die bei der natürlichen Ursprungs nicht erhöht worden ist.
Gewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Auf- (3) Zahnmassen und Kunstzähne, die mit Ver-
bewahrung mit Elektronen-, Alpha-, Gamma- oder bindungen des Urans der natürlichen Isotopen-
Röntgenstrahlen behandelt worden sind, dürfen in mischung oder des an Uran 234 und Uran 235 ver-
den Verkehr gebracht werden, wenn armten Urans eingefärbt sind, und bei denen der
1. die Behandlung zur Kontrolle oder Messung vor- Gewichtsanteil der Uranverbindungen, berechnet als
genommen worden ist, elementares Uran, nicht mehr als 0,1 vom Hundert
2. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet worden beträgt, dürfen in den Verkehr gebracht werden.
und umschlossene radioaktive Stoffe mit den
Arzneimitteln nicht in Berührung gekommen sind,
und § 3
3. die von den Arzneimitteln absorbierte Strahlen-
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
dosis nicht mehr als 10 rad betragen hat.
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die radioaktive
(2) Chirurgisches Nahtmaterial, Collagenmembra- Stoffe enthalten oder solche sind und die nicht nach
nen, Erzeugnisse aus Fibrinschaum und Verband- § 2 zum Verkehr zugelassen sind, dürfen vom Her-
stoffe, die bei der Gewinnung, Herstellung, Zu- steller, Vertriebsunternehmer oder Großhändler nur
bereitung oder Aufbewahrung mit Elektronen-, an Apotheken, an andere Hersteller, Vertriebs-
Gamma- oder Röntgenstrahlen behandelt worden unternehmer oder Großhändler sowie an Kranken-
sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn anstalten, Tierkliniken und wissenschaftliche For-
1. die Behandlung zum Zwecke der Sterilisation schungsanstalten abgegeben werden. Satz 1 ist auf
vorgenommen worden ist, die Abgabe durch Apotheken entsprechend anzu-
2. die Strahlenenergie nicht mehr als 3 Mega- wenden.
elektronenvolt betragen hat, (2) Arzneimittel, die nach Absatz 1 zum Verkehr
3. offene radioaktive Stoffe nicht verwendet wor- zugelassen sind, dürfen vom Hersteller, Vertriebs-
den und umschlossene radioaktive Stoffe mit den unternehmer, -Großhändler oder von Apotheken
_Arzneimitteln nicht in Berührung gekommen sind auch an Ärzte abgegeben werden, wenn sie
und
1. Chrom 51, Eisen 59, Jod 125, Jod 131, Kobalt 58
4. die vollständige oder überwiegende Resorption oder Phosphor 32 sind oder enthalten, ihrer Be-
des Arzneimittels oder eines darin enthaltenen schaffenheit nach geeignet sind, diagnostischen
Arzneimittels nach § 1 Abs. 1 des Arzneimittel- oder therapeutischen Zwecken zu dienen, und in
gesetzes innerhalb eines Tages nicht zu erwarten Behältnissen abgefüllt sind, die· eine Anwendung
ist.
des Inhalts ohne Abfüllen oder Umfüllen ermög-
(3) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 lichen,
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, die bei der 2. Tellur 132 sind oder enthalten und in Behält-
Gewinnung, Herstellung, Zubereitung oder Auf- nissen mit einer Vorrichtung abgefüllt sind, die
bewahrung mit ultravioletten Strahlen behandelt unmittelbar vor der Anwendung eine Gewinnung
worden sind, dürfen in den Verkehr gebracht wer- von Jod 132 in einer Beschaffenheit ermöglicht,
den.
daß es geeignet ist, diagnostischen Zwecken zu
§ 2 dienen, oder
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 3. Kobalt 60 in umschlossener Form oder Stron-
Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, zu deren Ge- tium 90 in umschlossener Form sind und geeignet
winnung, Herstellung oder Zubereitung Bestandteile sind, therapeutischen Zwecken zu dienen.
verwendet worden sind, die von Natur aus radio-
aktive Stoffe enthalten, dürfen in den Verkehr ge- (3) Radonhaltiges Heilwasser aus natürlichen
Quellen, das am Ort der Gewinnung mit Radon 222
bracht werden, wenn die Konzentration dieser
radioaktiven Stoffe in den Bestandteilen nicht er- angereichert wird, darf zur Herstellung von Heil-
höht worden ist. bädern abgegeben werden, wenn gewährleistet ist,
daß es nach ärztlicher Anweisung am Ort der Ge-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, deren winnung angewendet wird, es andere radioaktive
Bestandteile von Natur aus mehr als Stoffe als Radon 222 und dessen Folgeprodukte nicht
10-8 Mikrocurie je Gramm an radioaktiven enthält und die Konzentration des Radon 222 und
Stoffen der Uran-, Thorium- oder Aktinium- seiner Folgeprodukte 25 Mikrocurie je Liter nicht
reihe enthalten, überschreitet.
Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1967 895
§ 4 Das gilt nicht bei offenen radioaktiven Stoffen für
(1) Auf den Behältnissen und, soweit verwendet, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.
auf den äußeren Umhüllungen der nach § 3 Abs. 1 (3) Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen muß
und 2 zum Verkehr zugelassenen Arzneimittel die ohne Zerstörung nicht zu entfernende Hülle mit
müssen in deutlicher Schrift und gebräuchlicher wis- der Kontrollnummer des Herstellers versehen sein.
senschaftlicher Bezeichnung angegeben sein:
1. die Bezeichnung des radioaktiven Stoffes mit § 5
seiner Mc1ssenzahl, Die Vorschriften der Ersten Strahlenschutzverord-
2. die physikalische Form und chemische Verbin- nung vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430) in
dung des Arzneimittels, der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
3. die Akti vitäl des Arzneimiltels in Curie zu einem 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1653) bleiben unberührt.
bestimmten Zeitpunkt und die Fehlerbreite der
Aktivitfüsangabc, § 6
4. Beimengungen von anderen radioaktiven Stoffen Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1
mit ihren Massenzahlen und Aktivitäten zu einem des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
bestimmten Zeitpunkt, fahrlässig Arzneimittel ohne die nach § 4 dieser
5. ein Hinweis auf die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Verordnung vorgeschriebenen Angaben in den Ver-
vorgeschriebene Eignung des Arzneimittels zu kehr bringt.
diagnostischen oder therapeutischen Zwecken. § 7
Ferner müssen bei offenen radioaktiven Stoffen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1. die Aktivität in Curie je Mengeneinheit des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Arzneimittels zu einem bestimmten Zeitpunkt, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
2. die Aktivität in Curie je Gramm des Elements, mittelgesetzes und mit § 58 des Atomgesetzes auch
dem der radioaktive Stoff zugehört, zu einem be- im Land Berlin.
stimmten Zeitpunkt
§ 8 *)
und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen
1. Material und Wandstärke der ohne Zerstörung Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4
nicht zu entfernenden Hülle, und 6 am 1. Juli 1962 in Kraft. Die §§ 4 und 6 treten
am 1. Januar 1963 in Kraft.
2. Material und Wandstärke von Hüllen, die zusätz-
lich verwendet werden,
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnunq über die
3. die Kontrollnummer des Herstellers für jedes ein-· Zulassunq von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen be-
zeine Arzneimittel handelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten, in der.
ursprünglichen Fassunq vom 29. Juni 1962 (BundesqesetzbL I S 439).
angegeben sein. Für das Inkrafttreten der Änderunqen auf Grund der Verordnunq
zur Änderunq der Verordnunq über die Zulassunq von Arznei-
mitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können auch auf die radioaktive Stoffe enthalten, vom 8. Auqust 1967 (Bundes-
qesetzbl. I S. 891) ist Artikel 4 dieser Anderunqsverordnunq rnaß-
einer besonderen Packungsbeilage enthalten sein. qebend.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfas~ungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Trier, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes
über die Gewährung von Kindergeld und
Ausbildungszulage (Bundeskindergeldgesetz -
BKGG) vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 265) in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Bundeskindergeldge-
setzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 222) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgeridlts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt-
vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 bis 8/62; 2 BvR 139, machung vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
140, 334, 335/62 - , ergangen auf Antrag der Senate S. 1205) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie der Hessischen und Nie- II. § 73 Absatz 2 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 2 des
dersächsischen Landesregierung und auf Verfas- Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961
sungsbeschwerden, wird nachstehender Entschei- (Bundesgesetzbl. I S. 815) sind nichtig.
dungssatz veröffentlicht: § 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 und
1. § 12 Absatz 1 und § 24 des Gesetzes für Jugend- Absatz 4, § 93 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 1
wohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
sind nichtig. S. 815) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 bis 3, § 7, § 8 Absatz 3, Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3, §§ 13 bis 16, Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Bundes-
§ 18, § 25 Absatz 1 und § 37 Satz 4 des Gesetzes verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1967 89'1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1. 8. 67 Vierzigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Lebende Kühe u. a.) 145 5.8. 67 Siehe§ 3
31. 7. 67 Berichtigung der Zweiten Verordnung über die
Änderung der Grenze des Freihafens Bremer-
haven 145 5.8.67
31. 7. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Butterver-
ordnung 145 5.8.67 6. 8. 67
Bundesgesetzbl. III 7842-3
4. 8. 67 Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr
von Waren der Verordnung Nr. 14/64/EWG (Rind-
fleisch) des Rates der Europäischen· Wirtschafts-
gemeinschaft (Erstattungsverordnung Rindfleisch) 146 8.8.67 9.8. 67
3. 8. 67 Verordnung über Abschöpfungsbefreiung für
Zucker aus Mitgliedstaaten zur Herstellung be-
stimmter chemischer Erzeugnisse 148 10.8.67 11. 8. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Verordnung Nr. 355/67/EWG des Rates über die Regelung für
Olsaaten und Saatenöle mit Ursprung in den assoziierten afri-
kanischen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen
Ländern und Gebieten 29. 7.67 173/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 356/67/EWG des Rates über die Regelung für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz
von Zucker aus den assoziierten afrikanischen Staaten und
Madagaskar und den überseeischen Ländern und Gebieten 29. 7.67 173/2
25. 7. 67 Verordnung Nr. 357/67/EWG des Rates zur Änderung des Arti-
kels 3 und der Anhänge der Verordnung Nr. 217/67/EWG 29. 7.67 173/4
28. 7. 67 Verordnung Nr. 358/67/EWG des Rates über die Festsetzung
der Schwellenpreise, die Errechnung der Abschöpfungen und
der Erstattung für bestimmte Milchpulver- und Käsesorten
sowie über die Interventionsmaßnahmen für diese Käsesorten 29. 7.67 173/6
25. 7. 67 Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Reis 31. 7. 67 174/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 360/67/EWG des Rates über die Regelung für
die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungserzeugnissen 31. 7. 67 174/13
25. 7. 67 Verordnung Nr. 361/67/EWG des Rates über die Regelung für
Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in
den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder
in den überseeischen Ländern und Gebieten 31. 7. 67 174/25
25. 7. 67 Verordnung Nr. 362/67/EWG des Rates zur Festlegung der
Standardqualitäten für Reis und Bruchreis 31. 7. 67 174/27
25. 7. 67 Verordnung Nr. 363/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
Preise für Reis und Bruchreis für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 31. 7. 67 174/29
25. 7. 67 Verordnung Nr. 364/67/EWG des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Intervention bei Reis 31. 7. 67 174/30
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der RechtsvorschriH, - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Verordnung Nr. 365/67/EWG des Rates über die Regeln für
die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 31. 7. 67 174/32
25. 7. 67 Verordnung Nr. 366/67/EWG des Rates über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von
Reis und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstat-
tunqsbeträge 31. 7. 67 174/34
25. 7. 67 Verordnung Nr. 367/67/EWG des Rates über die Festsetzung
der Erstattungen bei der Erzeugung für Grob- und Feingrieß
von Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindustrie Ver-
wendung finden 31. 7. 67 174/36
25. 7. 67 Verordnung Nr. 368/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zu den Preisen für Reis für das Wirt-
schaftsjahr 1967/1968 31. 7. 67 174/37
25. 7. 67 Verordnung Nr. 369/67/EWG des Rates zur Festset~ung der
Regeln für die Bestimmung der neben Arles und Vercelli vor-
gesehenen Handelsplätze 31. 7. 67 174/38
25. 7. 67 Verordnung Nr. 370/67/EWG des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 215/66/EWG bezüglich der bei der Ausfuhr von
Milch-Mischfuttermitteln nach dritten Ländern zu gewähren-
den Erstattung 31. 7. 67 174/39
25. 7. 67 Verordnung Nr. 371/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffel-
stärke und Quellmehl 31. 7. 67 174/40
25. 7. 67 Verordnung Nr. 372/67/EWG des Rates zur Begrenzung der
Höhe der gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 160/66/EWG
anwendbaren Abgabe bei der Einfuhr von „Käsefondue" ge-
nannten Zubereitungen 31. 7. 67 174/43
27. 7. 67 Verordnung Nr. 373/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen
zu erhebenden Abschöpfungen 29. 7.67 171/13
28. 7. 67 Verordnung Nr. 374/67/EWG der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung Nr. 322/67/EWG zur Einführung einer Aus-
gleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten
Tomaten mit Herkunft aus Rumänien 29. 7.67 172/1
28. 7. 67 Verordnung Nr. 375/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 29. 7.67 172/3
28. 7. 67 Verordnung Nr. 376/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Olsaaten 29. 7.67 172/5
28. 7. 67 Verordnung Nr. 377/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 7.67 172/8
28. 7. 67 Verordnung Nr. 378/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 29. 7.67 172/10
28. 7. 67 Verordnung Nr. 379/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung,,. 29. 7.67 172/12
29. 7. 67 Verordnung Nr. 380/67/EWG der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung Nr. 157/64/EWG für die Erzeug-
nisse der Gruppe Nr. 8 und Cheddar 31. 7. 67 175/1
28. 7. 67 Verordnung Nr. 381/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 243/67/EWG zur Begrenzung der Getreide-
mengen, die unter einer Regelung des aktiven Veredelungs-
verkehrs abschöpfunqsfrei eingeführt werden 31. 7. 67 175/2
28. 7. 67 Verordnung Nr. 382/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 41/67/EWG über die zu gewährende Er-
stattung bei der Ausfuhr von Milch-Mischfuttermitteln 31. 7. 67 175/6
28. 7. 67 Verordnung Nr. 383/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 29/67/EWG bezüglich des Pauschbetrags
für das Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 8 31. 7. 67 ,175/7
28. 7. 67 Verordnung Nr. 384/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreideverarbeitungs-
erzeugnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel anzu-
wendenden Abschöpfungen 31. 7. 67 175/8
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1967 899
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 67 Verordnung Nr. 385/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreidebearbeitungserzeugnisse, ein-
schließlich Getreide-Mischfuttermittel 31. 7. 67 175/15
28. 7. 67 Verordnung Nr. 386/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren nach
dritten Ländern 31. 7. 67 175/23
28. 7. 67 Verordnung Nr. 387/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern von
Eiern in der Schale in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren 31. 7. 67 175/25
31. 7. 67 Verordnung Nr. 388/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 8. 67 176/1
31. 7. 67 Verordnung Nr. 389/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 8. 67 176/3
31. 7. 67 Verordnung Nr. 390/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 1. 8. 67 176/5
31. 7. 67 Verordnung Nr. 391/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 8. 67 176/6
31. 7. 67 Verordnung Nr. 392/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 8. 67 176/8
31. 7. 67 Verordnung Nr. 393/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen
zu erhebenden Abschöpfungen 1. 8. 67 176/10
31. 7. 67 Verordnung Nr. 394/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen
zu gewährender\ Erstattungen 1. 8. 67 176/12
28. 7. 67 Verordnung Nr. 395/67/EWG des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Äpfel 2.8.67 177/1
31. 7. 67 Verordnung Nr. 396/67/EWG der Kommission über die Dena-
turierungsmethode bei Raps- und Rübsensamen 2.8.67 177/3
31. 7. 67 Verordnung Nr. 397/67/EWG der Kommission zur Ergänzung
der Verordnungen Nr. 282/67/EWG und Nr. 284/67/EWG in be-
zug auf Raps- und Rübsensamen 2.8.67 177/4
31. 7. 67 Verordnung Nr. 398/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Äpfel
nach Verordnung Nr. 395/67/EWG des Rates 2.8.67 177/5
31. 7. 67 Verordnung Nr. 399/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für Äpfel 2.8. 67 177/8
1. 8. 67 Verordnung Nr. 400/67/EWG der Kommission zur Festlegung
der Interventionssorte für Olsaaten, ausgenommen die Haupt-
interventionssorte, und der dort geltenden abgeleiteten Inter-
ventionspreise 2.8.67 177/9
1. 8. 67 Verordnung Nr. 401/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 8.67 177/11
1. 8. 67 Verordnung Nr. 402/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2.8.67 177/13
1. 8. 67 Verordnung Nr. 403/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2.8.67 177/15
25. 7. 67 Verordnung Nr. 404/67/EWG des Rates über die Regelung für
Reis und Bruchreis mit Ursprung in den assoziierten afrikani-
schen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Län-
dern und Gebieten 5.8.67 183/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 405/67/EWG des Rates, durch die die Bundes-
republik Deutschland ermächtigt wird, im Jahre 1967 Inter-
ventionsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr von Rindern
aus Dänema.rk zu ermöglichen 5.8.67 183/3
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bczeidrnunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Vcrordnunq Nr. 406/67/EWG des Rates zur Anderunq der Ver-
ordnunq Nr. 124/67/EWG 5. 8. 67 183/4
25. 7. 67 Verordnunq Nr. 407/67/EWG des Rates zur Änderung der Ver-
ordnunq Nr. 214/67/EWG zur Festlequnq der Sonderbestim-
munqen für Waren, die unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG
fallen und zwischen den Mitqliedstaaten und Griechenland
qehandell werden 5. 8.67 183/5
25. 7. 67 Verordnunq Nr. 408/67/EWG des Rates zur Aufnahme von
Mannit und Sorbit (Tarifnummer 29.04 C II des Gemeinsamen
Zolltarifs) in die Liste der Waren, auf die die Verordnung
Nr. 160/66/EWG Anwendung findet 5. 8.67 183/6
28. 7. 67 Verordnunq Nr. 409/67/EWG des Rates über die Beteiliqunq
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirlschafl, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1968 5. 8.67 183/7
28. 7. 67 Verordnunq Nr. 410/67/EWG des Rates zur Änderung der durch
die Verordnunq Nr. 128/67/EWG festgesetzten abgeleiteten
lnlerventionspreise für Weichweizen, Roggen und Gerste für
den Handelsplatz Mersch 5. 8.67 183/8
2. 8. 67 Verordnunq Nr. 411/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 3. 8.67 179/2
2. 8. 67 Verordnunq Nr. 412/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 3.8.67 179/4
2. 8. 67 Verordnunq Nr. 413/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berichti-
qunq 3.8.67 179/6
3. 8. 67 Verordnunq Nr. 414/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Rogqen anwendbaren Abschöpfungen 4.8.67 181/1
3. 8. 67 Verordnung Nr. 415/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefügt werden 4. 8.67 181/3
3. 8. 67 Vc~rordnunq Nr. 416/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigunq 4.8.67 181/5
3. 8. 67 Verordnung Nr. 417/67/EWG der Kommission zur Festsetzunq
der Erstallunqen für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feinqrieß von Weizen und Roggen 4. 8. 67 181/7
Berichtigung der Verordnung Nr. 164/67/EWG der Kommission
vom 26. Juni 1967 zur Festsetzung der Faktoren zur Berech-
nung der Abschöpfungsbeträge und Einschleusungspreise für
abgeleitete Erzeuqnisse auf dem Eiersektor (ABI. Nr. 129 vom
28. 6. 1967) 4.8.67 181/19
Berichtigung der Verordnunq Nr. 236/67/EWG der Kommission
vom 30. Juni 1967 über Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker
nach dritten Ländern (ABl. Nr. 137 vom 30. 6. 1967) 4. 8.67 181/19
4. 8. 67 Verordnung Nr. 418/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roqgen anwendbaren Abschöpfungen 5.8.67 184/1
4. 8. 67 Verordnung Nr. 419/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefüqt werden 5. 8.67 184/3
4. 8. G7 Verordnung Nr. 420/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gunq 5.8.67 184/5
4. 8. 67 Verordnunq Nr. 421/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des BeihiHebelrnqs für Olsaaten 5. 8. 67 184/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - V c r lag: Bundesanzeiger Verlagsgcs. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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rechts vom 10 . .Juli 1958 (Bumlcsqcsel.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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